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Änderungstext
Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2020
Vom 14. November 2022
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2022 S. 825)
G 16/3643-20/11
Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 40-20 (VkBl. 2020, S. 781 mit Beilage B 8185) bekannt.
International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)
Teil 2
Klassifizierung
Kapitel 2.4
Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
2.4.1.2 Im letzten Absatz wird die Angabe "Kapitel 33" durch die Angabe "Abschnitt 33" ersetzt.
2.4.2.2.2.1 Die Angabe "33.2.1" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 33.2" ersetzt.
2.4.2.3.4.1 Die Angabe "Kapitel 28" wird durch die Angabe "Abschnitt 28" ersetzt.
2.4.3.2.1 Die Angabe "33.3.1.4" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 33.4.4" ersetzt.
2.4.3.2.2 Die Angabe "33.3.1.5" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 33.4.5" ersetzt.
2.4.3.2.3.1 Die Angabe "33.3.1.6" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 33.4.6" ersetzt.
Kapitel 2.5
Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
2.5.3.4.2 Die Angabe "Kapitel 28" wird durch die Angabe "Abschnitt 28" ersetzt.
2.5.3.4.3 Die Angabe "Kapitel 32.4" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 32.4" ersetzt.
Kapitel 2.7
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
2.7.2.3.1.4 Die Vorschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.7.2.3.1.4 LSA-III-Stoffe sind wie folgt zu prüfen: Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen. | "(gestrichen)". |
2.7.2.3.1.5 Die Vorschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.7.2.3.1.5 Der Nachweis der Einhaltung der nach 2.7.2.3.1.4 geforderten Leistungsvorgaben muss mit 6.4.12.1 und 6.4.12.2 übereinstimmen. | "(gestrichen)". |
2.7.2.3.4.1.3 Im ersten Satz wird die Angabe "2.7.2.3.1.4" durch die Angabe "2.7.2.3.4.3" ersetzt.
Nach der Vorschrift 2.7.2.3.4.2 wird folgende neue Vorschrift wird eingefügt:
"2.7.2.3.4.3 Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.".
Die bestehende Vorschrift 2.7.2.3.4.3 wird zu 2.7.2.3.4.4.
2.7.2.3.4.4 Die Angabe "2.7.2.3.4.1 und 2.7.2.3.4.2" wird durch die Angabe "2.7.2.3.4.1, 2.7.2.3.4.2 und 2.7.2.3.4.3" ersetzt.
Kapitel 2.8
Klasse 8 - Ätzende Stoffe
2.8.3.2 Im dritten Satz werden die Wörter "dieser Vorschriften" durch die Wörter "dieses Codes" ersetzt.
Kapitel 2.9
Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe
2.9.3.4.3.3 In Buchstabe (b) werden die Wörter "diesen Vorschriften" durch die Wörter "diesem Code" ersetzt.
2.9.3.4.3.4 In Buchstabe (b) werden die Wörter "diesen Vorschriften" durch die Wörter "diesem Code" ersetzt.
Teil 3
Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen
Kapitel 3.2
Gefahrgutliste
UN 0030 In Spalte (6) wird die Angabe "399" eingefügt.
UN 0255 In Spalte (6) wird die Angabe "399" eingefügt.
UN 0456 In Spalte (6) wird nach der Angabe "347" die Angabe "399" eingefügt.
UN 0511 In Spalte (6) wird die Angabe "399" eingefügt.
UN 0512 In Spalte (6) wird die Angabe "399" eingefügt.
UN 0513 In Spalte (6) wird nach der Angabe "347" die Angabe "399" eingefügt.
Kapitel 3.3
Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
241 Die Angabe "33.2.1.4" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 33.2.4" ersetzt.
288 Die Wörter "der Prüfungen der Prüfreihe 2 und 6 (c)" werden durch die Wörter "der Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 (c)" ersetzt.
Nach der Sondervorschrift 395 wird folgende neue Sondervorschrift eingefügt:
"399 Für Gegenstände, die der in Anhang B erläuterten Begriffsbestimmung von SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH entsprechen und den UN-Nummern 0511, 0512 und 0513 zugeordnet sind, dürfen die Eintragungen für SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH (UN-Nummern 0030, 0255 und 0456) bis 30. Juni 2025 weiterverwendet werden."
Kapitel 3.4
In begrenzten Mengen verpackte Güter
3.4.5.4 Im letzten Satz wird die Angabe "5.2.1.2" durch die Angabe "5.1.2.1" ersetzt.
Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
Kapitel 4.1
Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
Die Vorschriften 4.1.2.2.1 und 4.1.2.2.2 werden gestrichen und durch folgende neue Vorschrift ersetzt:
alt | neu |
4.1.2.2.1 Alle metallenen IBC, alles starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen gemäß 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden:
4.1.2.2.2 Ein IBC darf nach dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nicht befüllt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein IBC, der vor dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden. Darüber hinaus darf ein IBC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden:
| "4.1.2.2 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen gemäß 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden:
Ein IBC darf nach dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nicht befüllt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein IBC, der vor dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden. Darüber hinaus darf ein IBC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden:
|
Kapitel 4.2
Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)
4.2.3.7.3 Die Angabe "(siehe 5.4.1.5.13)" wird durch die Angabe "(siehe 5.4.1.5.18)" ersetzt.
Teil 5
Verfahren für den Versand
Kapitel 5.4
Dokumentation
5.4.1.4.4 Die Angabe "UN 1098, ALLYLALKOHOL 6.1 (3) I (21 °C c.c)" wird durch die Angabe "UN 1603, ETHYLBROMACETAT 6.1 (3) II (58 °C c. c.)" ersetzt.
Die Wörter "UN 1098, ALLYLALKOHOL, Klasse 6.1, (Klasse 3), VG I, (21 °C c.c)" werden durch die Wörter "UN 1603, ETHYLBROMACETAT, Klasse 6.1, (Klasse 3), VG II, (58 °C c. c.)" ersetzt.
5.4.1.5.7.1.6.2 Die Angabe "2.7.2.3.5.1" wird durch die Angabe "2.7.2.3.5.3" ersetzt.
5.4.3.1 Im ersten Satz wird die Angabe "Regel 4" durch die Angabe "Regel 5" ersetzt.
5.4.5.1 Im ersten Satz werden die Wörter "MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 4" durch die Wörter "MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 5" ersetzt.
Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge
Kapitel 6.4
Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe
6.4.12.1 Im ersten Satz wird die Angabe "2.7.2.3.1.3, 2.7.2.3.1.4," gestrichen und nach der Angabe "2.7.2.3.4.2" wird ein Komma und die Angabe "2.7.2.3.4.3" eingefügt.
6.4.12.2 Die Angabe "2.7.2.3.1.3, 2.7.2.3.1.4," wird gestrichen und nach der Angabe "2.7.2.3.4.2" wird ein Komma und die Angabe "2.7.2.3.4.3" eingefügt.
6.4.14 Die Angabe "2.7.2.3.3.5" wird durch die Angabe "2.7.2.3.3.5.1" ersetzt.
6.4.24.1 In den Buchstaben (a) (i) und (b) (i) wird jeweils die Angabe "6.4.24.4" durch die Angabe "6.4.24.5" ersetzt.
6.4.24.3 Die Wörter "1973, 1973 (in der geänderten Fassung)" werden gestrichen.
Teil 7
Vorschriften für die Beförderung
Kapitel 7.2
Allgemeine Trennvorschriften
7.2.4 In der Tabelle in Spalte "KLASSE" wird der Wortlaut für die Eintragung "Entzündbare feste Stoffe", Klasse 4.1 wie folgt ersetzt:
alt | neu |
Entzündbare feste Stoffe (einschließlich selbstzersetzliche Stoffe sowie desensibilisierte explosive feste Stoffe) | "Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und polymerisierende Stoffe." |
7.2.6.2 Im zweiten Absatz werden die Wörter "In der Eintragung in der Gefahrgutliste ist angegeben "SG5 (Trennung wie für Klasse 3), SG8 ("Entfernt von" Klasse 4.1 stauen) und SG13 ("Entfernt von" Klasse 8 stauen)" durch die Wörter "In der Eintragung in der Gefahrgutliste ist angegeben "SG5 (Trennung wie für Klasse 3), SG8 ("Entfernt von" Klasse 4.1 stauen), SG13 ("Entfernt von" Klasse 8 stauen), SG25 ("Getrennt von" Klassen 2.1 und 3 stauen) und SG26 (Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.)"." ersetzt.
Anlage Im Flussdiagramm wird die Angabe "7.2.6.4" durch die Angabe "7.2.6.5" ersetzt.
Anlage, Beispiele In den Nummern 1.2, 2.2 und 3.3 wird jeweils die Angabe "7.2.6.4" durch die Angabe "7.2.6.5" ersetzt.
Kapitel 7.3
Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge)
7.3.4.2.1 Die Wörter "bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.3.4.2.1 verwiesen wird" werden durch die Wörter "bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird" ersetzt.
Kapitel 7.7
Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen
7.7.3.6 Die Wörter "bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.7.3.6 verwiesen wird" werden durch die Wörter "bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird" ersetzt.
Kapitel 7.9
Ausnahmen, Genehmigung und Bescheinigungen
7.9.3 In der Liste der Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden werden unter dem Eintrag "FRANCE" in der zweiten Spalte "Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden" die Wörter "Ministère de la Transition écologique et solidaire" durch die Wörter "Ministère de la transition écologique" sowie die Angabe "MTES" durch die Angabe "MTE" ersetzt.
In der Liste der Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden werden unter dem Eintrag "GERMANY" in der zweiten Spalte "Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden" die Wörter "Federal Ministry of Transport and Digital Infrastructure" durch die Wörter "Federal Ministry for Digital and Transport", die Angabe " +49 228 300 2472" durch die Angabe "+49 228 300 2471", die Angabe "+49 228 300.807 2472" durch die Angabe "+49 228 300.807 2471" sowie die Angabe "ref-g16@bmvi.bund.de" durch die Angabe "ref-g16@bmdv.bund.de" ersetzt.
In der Liste der Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden werden unter dem Eintrag "SPAIN" in der zweiten Spalte "Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden" die Wörter "Subdirección General de Seguridad Marítima y Contaminación" durch die Wörter "Subdirección General de Seguridad, Contaminación e Inspección marítima" sowie die Angabe "mercancias.peligrosas@fomento.es pmreal@fomentos. es" durch die Angabe "mmpp.dgmm@mitma.es", die Angabe "Telephone: +34 91.349 43 03" durch die Angabe "Telephone: +34 91.349 5108" und die Angabe "Fax: +34 91.349 43 00" durch die Angabe "Fax: +34 91.349 4300" ersetzt. Die Angabe "Email: csegind@mincotur.es" wird nach der Faxnummer für die Subdirección General de Calidad y Seguridad Industrial angefügt.
Index
Alphabetisches Verzeichnis der Stoffe und Gegenstände - deutsch und englisch
Index deutsch:
Nach dem Eintrag "tert-Amylperoxyneodecanoat (Konzentration < 77 %, mit Verdünnungsmittel Typ B), siehe" wird folgender neuer Eintrag eingefügt:
Stoff oder Gegenstand | MP | Klasse | UN-Nr. |
"tert-Amylperoxypivalat (Konzentration < 42 %, als stabile Dispersion in Wasser), siehe | - | 5.2 | 3119". |
Nach dem Eintrag "tert-Butylperoxypivalat (Konzentration < 27 %, mit Verdünnungsmittel Typ B), siehe" wird folgender neuer Eintrag eingefügt:
Stoff oder Gegenstand | MP | Klasse | UN-Nr. |
"tert-Butylperoxypivalat (Konzentration < 42 %, mit Verdünnungsmittel Typ A), siehe | - | 5.2 | 3119". |
Nach dem Eintrag "PICRIT" werden folgende neuen Einträge eingefügt:
Stoff oder Gegenstand | MP | Klasse | UN-Nr. |
"Picrotoxin, siehe | - | 6.1 | 3172 |
Picrotoxin, siehe | - | 6.1 | 3462". |
Index englisch:
Nach dem Eintrag "tert-Amyl peroxyneodecanoate (concentration < 77 %, with diluent Type B), see" wird folgender neuer Eintrag eingefügt:
Substance, material or article | MP | Class | UN No. |
"tert-Amyl peroxypivalate (concentration < 42 %, as a stable dispersion in water), see | - | 5.2 | 3119". |
Nach dem Eintrag "tert-Butyl peroxypivalate (concentration < 27 %, with diluent Type B), see" wird folgender neuer Eintrag eingefügt:
Substance, material or article | MP | Class | UN No. |
"tert-Butyl peroxypivalate (concentration < 42 %, with diluent Type A), see | - | 5.2 | 3119". |
Nach dem Eintrag "PICRITE, WETTED" werden folgende neuen Einträge eingefügt:
Substance, material or article | MP | Class | UN No. |
"Picrotoxin, see | - | 6.1 | 3172 |
Picrotoxin, see | - | 6.1 | 3462". |
ID: 222668
ENDE |