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Kapitel 7.5
Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen

Bemerkung: Zur Erleichterung der Einarbeitung in diese Vorschriften und zur Unterstützung der Unterweisung des betroffenen Personals sind in MSC.1/Circ.1440 bildliche Darstellungen der Vorschriften für die Trennung auf Ro/Ro-Schiffen enthalten.

7.5.1 Einleitung

7.5.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Stauung und Trennung von Güterbeförderungseinheiten, die in Ro/Ro-Laderäumen befördert werden.

7.5.1.2 Bei Ro/Ro-Schiffen, die über Stauplätze verfügen, die so eingerichtet sind, dass für Container während der Beförderung eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist, gelten die Vorschriften in Kapitel 7.4 für an diesen Plätzen beförderte Container.

7.5.1.3 Für Ro/Ro-Schiffe, die über Stauplätze für eine konventionelle Stauung verfügen, gelten die Vorschriften des Kapitels 7.6 an diesen Plätzen.

7.5.1.4 Wird mehr als ein Container auf dasselbe Chassis in einem Ro/Ro-Laderaum verladen, gelten die Vorschriften in Kapitel 7.4 für die Trennung zwischen diesen Containern.

7.5.2 Stauvorschriften

7.5.2.1 Lade- und Entladearbeiten müssen in allen Ro/Ro-Laderäumen entweder unter der Aufsicht einer Arbeitsgruppe aus Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern oder von verantwortlichen Personen, die vom Kapitän dazu beauftragt wurden, durchgeführt werden.

7.5.2.2 Während der Reise ist Fahrgästen und anderen unbefugten Personen der Zutritt zu diesen Laderäumen nur in Begleitung eines dazu befugten Besatzungsmitglieds erlaubt.

7.5.2.3 Alle Türen, die direkt zu diesen Laderäumen führen, müssen während der Seereise sicher verschlossen sein, und es sind Hinweise oder Schilder mit dem Verbot, diese Laderäume zu betreten, deutlich sichtbar anzubringen.

7.5.2.4 In Laderäumen, in denen die vorgenannten Vorschriften nicht eingehalten werden können, ist die Beförderung gefährlicher Güter nicht erlaubt.

7.5.2.5 Verschlussvorrichtungen in Öffnungen zwischen Ro/Ro-Laderäumen und Maschinen- und Wohn- und Aufenthaltsräumen müssen so beschaffen sein, dass gefährliche Dämpfe und flüssige Stoffe nicht in diese Räume eindringen können. Die Öffnungen müssen normalerweise so lange sicher geschlossen sein, wie sich gefährliche Ladung an Bord befindet; der Zutritt ist nur befugten Personen oder in Notfällen erlaubt.

7.5.2.6 Gefährliche Güter, die nur an Deck befördert werden dürfen, dürfen in geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen nicht befördert werden; mit Zustimmung der Verwaltung dürfen sie jedoch in offenen Ro/Ro-Laderäumen befördert werden.

7.5.2.7 Entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. dürfen nicht in geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen oder in Sonderräumen auf einem Fahrgastschiff gestaut werden, es sei denn:

Andernfalls darf die Stauung nur an Deck erfolgen.

7.5.2.8 Güterbeförderungseinheiten, die entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c. c. enthalten und an Deck befördert werden, müssen mindestens 3 m entfernt von möglichen Zündquellen gestaut werden.

7.5.2.9 Mechanisch angetriebene Kühl- oder Heizsysteme, die an einer Güterbeförderungseinheit angebracht sind, dürfen nicht während der Reise in Betrieb genommen werden, wenn die Güterbeförderungseinheit in einem geschlossenem Ro/Ro-Laderaum oder in einem Sonderraum auf einem Fahrgastschiff gestaut ist.

7.5.2.10 Elektrisch angetriebene Kühl- oder Heizsysteme, die an einer Güterbeförderungseinheit angebracht sind, die in einem geschlossenen Ro/Ro-Laderaum oder einem Sonderraum auf einem Fahrgastschiff gestaut ist, dürfen nicht in Betrieb genommen werden, wenn entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. in der Güterbeförderungseinheit oder in demselben Raum vorhanden sind, es sei denn:

7.5.2.11 In Schiffen, deren Kiel vor dem 1. September 1984 gelegt wurde und bei denen die Regel II-2/20 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geänderten Fassung oder die Regeln II-2/37 und 38 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der durch die Entschließungen nach II-2/1.2.1 jeweils geänderten Fassung nicht auf einen geschlossenen Ro/Ro-Laderaum Anwendung finden, ist eine mechanische Lüftung vorzusehen, die den Anforderungen der Verwaltung entspricht. Die Lüfter müssen jederzeit, wenn sich Fahrzeuge in solchen Räumen befinden, in Betrieb sein.

7.5.2.12 Wenn auf einem Fahrgastschiff in geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen, die keine Sonderräume sind, eine ununterbrochene Lüftung nicht möglich ist, müssen die Lüfter täglich für eine begrenzte Zeit betrieben werden, soweit es das Wetter erlaubt. Auf jeden Fall müssen die Lüfter vor dem Entladen eine ausreichende Zeit lang betrieben werden. Der Ro/Ro-Laderaum muss nach dem Ablauf dieser Zeit nachweislich gasfrei sein. Erfolgt die Belüftung nicht ununterbrochen, müssen elektrische Einrichtungen, die nicht dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen, spannungslos sein.

7.5.2.13 Der Kapitän eines Schiffes, welches gefährliche Güter in Ro/Ro-Laderäumen befördert, muss sicherstellen, dass während der Lade- und Entladearbeiten und während der Reise regelmäßig von einem befugten Besatzungsmitglied oder einer verantwortlichen Person Kontrollen in diesen Laderäumen durchgeführt werden, um das Entstehen einer Gefahr so früh wie möglich zu erkennen.

7.5.3 Trennvorschriften

7.5.3.1 Die Vorschriften für die Trennung zwischen Güterbeförderungseinheiten auf Ro/Ro-Schiffen sind in der Tabelle in 7.5.3.2 aufgeführt.

7.5.3.2 Trenntabelle für Güterbeförderungseinheiten auf Ro/Ro-Schiffen

Trennan- forderungenHorizontal
Geschlossen gegen GeschlossenGeschlossen gegen OffenOffen gegen Offen
An DeckUnter DeckAn DeckUnter DeckAn DeckUnter Deck
"Entfernt von"
.1
Längs-
schiffs
Keine
Trennung
Keine
Trennung
Keine
Trennung
Keine
Trennung
mindestens 3 Meter Abstandmindestens 3 Meter Abstand
Quer-
schiffs
Keine
Trennung
Keine
Trennung
Keine
Trennung
Keinen
Trennung
mindestens 3 Meter Abstandmindestens 3 Meter Abstand
"Getrennt von"
.2
Längs-
schiffs
mindestens 6 Meter Abstandmindestens 6 Meter Abstand oder ein Schottmindestens 6 Meter Abstandmindestens 6 Meter Abstand oder ein Schottmindestens 6 Meter Abstandmindestens 12 Meter Abstand oder ein Schott
Quer-
schiffs
mindestens 3 Meter Abstandmindestens 3 Meter Abstand oder ein Schottmindestens 3 Meter Abstandmindestens 6 Meter Abstand oder ein Schottmindestens 6 Meter Abstandmindestens 12 Meter Abstand oder ein Schott
"Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von"
.3 
Längs-
schiffs
mindestens 12 Meter Abstandmindestens 24 Meter Abstand + Deckmindestens 24 Meter Abstandmindestens 24 Meter Abstand + Deckmindestens 36 Meter Abstandzwei Decks oder zwei Schotte
Quer-
schiffs
mindestens 12 Meter Abstandmindestens 24 Meter Abstand + Deckmindestens 24 Meter Abstandmindestens 24 Meter Abstand + DeckVerbotenVerboten
"In Längsrichtung durch eine dazwischen-
liegende ganze Abteilung oder einen dazwischen- liegenden Laderaum von"
.4
Längs-
schiffs
mindestens 36 Meter Abstandzwei Schotte oder mindestens 36 Meter Abstandmindestens 36 Meter Abstandmindestens 48 Meter Abstand einschließlich zwei Schottemindestens 48 Meter AbstandVerboten
Quer-
schiffs
VerbotenVerbotenVerbotenVerbotenVerbotenVerboten
Bemerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.

Kapitel 7.6
Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen

7.6.1 Einleitung

7.6.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung auf die Stauung und Trennung von gefährlichen Gütern, die konventionell auf Stückgutschiffen gestaut werden. Sie finden auch Anwendung auf Container, die an Stauplätzen für konventionelle Stauung, einschließlich Plätzen auf dem Wetterdeck, befördert werden, die nicht so eingerichtet sind, dass für die Container während der Beförderung eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist.

7.6.1.2 Für Schiffe, die Container an Stauplätzen befördern, die so eingerichtet sind, dass eine dauerhafte Stauung der Container gewährleistet ist, gelten die Vorschriften des Kapitels 7.4.

7.6.2 Vorschriften für die Stauung und die Handhabung

7.6.2.1 Vorschriften für alle Klassen

7.6.2.1.1 Die Mindeststapelhöhe für die Prüfung von Verpackungen, die für gefährliche Güter verwendet werden sollen, beträgt in Übereinstimmung mit Kapitel 6.1 3 m. Für IBC und Großverpackungen muss die überlagerte Prüflast in Übereinstimmung mit 6.5.6.6.4 bzw. 6.6.5.3.3.4 bestimmt werden.

7.6.2.1.2 Fässer mit gefährlichen Gütern sind immer aufrecht zu stauen, es sei denn, die zuständige Behörde hat etwas anderes zugelassen.

7.6.2.1.3 Die Stauung gefährlicher Güter hat so zu erfolgen, dass alle Durchgänge frei bleiben und ungehinderter Zugang zu allen für den sicheren Betrieb des Schiffes erforderlichen Einrichtungen sichergestellt ist. Wenn gefährliche Güter an Deck gestaut werden, müssen Hydranten, Peilrohre und dergleichen und der Zugang zu diesen frei von solchen Gütern bleiben.

7.6.2.1.4 Verpackungen aus Pappe, Säcke aus Papier und andere Versandstücke, die durch Wasser beschädigt werden können, müssen unter Deck gestaut werden; werden sie jedoch an Deck gestaut, müssen sie so geschützt sein, dass sie zu keiner Zeit dem Wetter oder dem Seewasser ausgesetzt sind.

7.6.2.1.5 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht durch andere Ladung überstaut werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt oder es sei denn, sie sind nach den Anforderungen der zuständigen Behörde besonders geschützt.

7.6.2.1.6 Laderäume und Decks müssen entsprechend den von den zu befördernden gefährlichen Gütern ausgehenden Gefahren sauber und trocken sein. Um das Risiko einer Entzündung zu verringern, muss der Raum frei vom Staub anderer Ladungen wie Getreide oder Kohlenstaub sein.

7.6.2.1.7 Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Beschädigungen, Leckagen oder Undichtheit dürfen nicht auf ein Stückgutschiff verladen werden. Es muss darauf geachtet werden, dass übermäßige Mengen an Wasser, Schnee oder Eis oder Fremdstoffen auf oder an den Verpackungen und Güterbeförderungseinheiten vor der Verladung entfernt werden.

7.6.2.1.8 Die Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten sowie alle anderen Güter sind für die Reise ausreichend abzusteifen und zu sichern 1). Die Versandstücke sind so zu laden, dass eine Beschädigung der Versandstücke und ihrer Ausrüstungsteile während der Beförderung wenig wahrscheinlich ist. Die Ausrüstungsteile an Versandstücken oder ortsbeweglichen Tanks müssen ausreichend geschützt sein.

7.6.2.2 Vorschriften für entzündbare Gase und leicht entzündbare flüssige Stoffe

7.6.2.2.1 In Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder darüber und vor dem 1. September 1984 gebauten Fahrgastschiffen und in vor dem 1. Februar 1992 gebauten Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 dürfen entzündbare Gase oder entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. nur an Deck gestaut werden, sofern von der Verwaltung nichts anderes genehmigt wurde.

7.6.2.2.2 An Deck beförderte entzündbare Gase oder entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. müssen mindestens 3 m entfernt von möglichen Zündquellen gestaut werden.

7.6.2.3 Vorschriften über die Lüftung

7.6.2.3.1 In Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder darüber und vor dem 1. September 1984 gebauten Fahrgastschiffen und in vor dem 1. Februar 1992 gebauten Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 dürfen die folgenden gefährlichen Gütern nur unter Deck gestaut werden, wenn der Laderaum mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet ist und die Stauung unter Deck gemäß der Gefahrgutliste zulässig ist:

Andernfalls dürfen Container nur an Deck gestaut werden.

7.6.2.3.2 Die Leistungsfähigkeit der mechanischen Lüftung (Anzahl der Luftwechsel je Stunde) muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

7.6.2.4 Vorschriften für die Klasse 1

7.6.2.4.1 Alle Abteilungen oder Räume und Güterbeförderungseinheiten müssen verschlossen oder in geeigneter Weise gesichert sein, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern. Die Verschluss- und Sicherungsmittel müssen derart sein, dass der Zutritt im Notfall ohne Verzögerung möglich ist.

7.6.2.4.2 Die Be- und Entladeverfahren sowie die dafür eingesetzte Ausrüstung sollen so ausgelegt sein, dass keine Funken erzeugt werden, insbesondere wenn die Böden der Laderäume nicht aus dichtgefügtem Holz beschaffen sind. Das Umschlagpersonal soll vor dem Beginn des Umschlags der explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff vom Versender oder Empfänger über die möglichen Risiken und erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen informiert werden. Falls der Inhalt von Versandstücken an Bord nass wird, ist sofort der Versender zu Rate zu ziehen; bis entsprechende Anweisungen vorliegen, ist die Handhabung der Versandstücke zu vermeiden.

7.6.2.4.3 Trennung an Deck

Wenn Güter verschiedener Verträglichkeitsgruppen an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 6 m voneinander entfernt gestaut werden, es sei denn, ihre gemischte Stauung ist nach 7.2.7 erlaubt.

7.6.2.4.4 Trennung in Schiffen mit nur einem Laderaum

Auf einem Schiff mit nur einem Laderaum müssen gefährliche Güter der Klasse 1 gemäß 7.2.7 getrennt werden, außer dass:

  1. Güter der Unterklasse 1.1 oder 1.2, Verträglichkeitsgruppe B, in demselben Laderaum gestaut werden dürfen wie Stoffe der Verträglichkeitsgruppe D, vorausgesetzt, dass:
  2. Güter der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe B, in demselben Laderaum wie Stoffe der Verträglichkeitsgruppe D gestaut werden dürfen, vorausgesetzt, dass sie entweder durch einen Abstand von mindestens 6 Metern oder durch eine Trennwand aus Stahl voneinander getrennt sind.

7.6.2.4.5 Für den Fall, dass bei einem Versandstück mit Gütern der Klasse 1 Bruchstellen oder Undichtheit festgestellt werden, soll der Rat eines Sachverständigen hinsichtlich der sicheren Handhabung und Entsorgung dieses Versandstückes eingeholt werden.

7.6.2.5 Vorschriften für die Klasse 2

7.6.2.5.1 Wenn Druckgefäße in senkrechter Stellung gestaut werden, müssen sie in einem Block, in einem Verschlag oder in einer Kiste aus geeignetem Holz gestaut werden, und die Kiste oder der Verschlag muss mit Stauholz unterlegt werden, um Abstand vom Stahldeck zu gewährleisten. Druckgefäße in einer Kiste oder einem Verschlag müssen abgesteift werden, um jede Bewegung der Druckgefäße auszuschließen. Die Kiste oder der Verschlag (Gasgestell) muss sicher verkeilt und gelascht werden, um eine Bewegung nach irgendeiner Seite zu verhindern.

7.6.2.5.2 An Deck gestaute Druckgefäße müssen vor Wärmequellen geschützt sein.

7.6.2.6 Vorschriften für die Klasse 3

7.6.2.6.1 Stoffe der Klasse 3 mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c., die in Kanistern aus Kunststoff (3H1, 3H2), Fässern aus Kunststoff (1H1, 1H2), Gefäßen aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1, 6HH2) und Kunststoff-IBC (IBC 31H1 und 31H2) verpackt sind, dürfen nur an Deck gestaut werden, es sei denn, sie sind in eine geschlossene Güterbeförderungseinheit gepackt.

7.6.2.6.2 An Deck gestaute Versandstücke müssen vor Wärmequellen geschützt sein.

7.6.2.7 Vorschriften für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3

7.6.2.7.1 An Deck gestaute Versandstücke müssen vor Wärmequellen geschützt sein.

7.6.2.7.2 Stauvorschriften für FISCHMEHL, NICHT STABILISIERT (UN 1374), FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216, Klasse 9) und KRILLMEHL (UN 3497)

7.6.2.7.2.1 Lose Versandstücke:

  1. Während der Reise muss die Temperatur dreimal täglich gemessen und aufgezeichnet werden.
  2. Wenn die Temperatur der Ladung 55 °C überschritten hat und weiter steigt, muss die Belüftung des Laderaums eingeschränkt werden. Sollte die Selbsterhitzung anhalten, muss Kohlendioxid oder Inertgas eingesetzt werden. Das Schiff muss mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Kohlendioxid oder Inertgas in den Laderäumen ermöglichen.
  3. Die Ladung muss vor Wärmequellen geschützt gestaut werden.
  4. Für UN 1374 und 3497 wird bei der Beförderung in losen Säcken Doppelreihenstauung empfohlen, vorausgesetzt, dass eine gute Oberflächenbelüftung und Durchlüftung gegeben ist. Die Abbildung in 7.6.2.7.2.3 veranschaulicht, wie dies erreicht werden kann. Für UN 2216 ist bei der Beförderung in losen Säcken keine besondere Belüftung der in Blöcken gestauten Säcke erforderlich.

7.6.2.7.2.2 Container:

  1. Nach dem Packen sind die Türen und sonstige Öffnungen der Einheit zu verschließen, um das Eindringen von Luft zu verhindern.
  2. Während der Reise muss die Laderaumtemperatur einmal täglich am frühen Morgen gemessen und aufgezeichnet werden.
  3. Wenn die Laderaumtemperatur übermäßig über die in der Umgebung steigt und weiter steigt, ist in Erwägung zu ziehen, dass es im Notfall notwendig sein kann, große Mengen Wasser zuzuführen; dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann.
  4. Die Ladung muss vor Wärmequellen geschützt gestaut werden.

7.6.2.7.2.3 Doppelreihenstauung

7.6.2.7.3 Stauvorschriften für ÖLKUCHEN (UN 1386)

7.6.2.7.3.1 Stauvorschriften für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend, (a) durch Pressen gewonnene Ölsaatrückstände, die mehr als 10 % Öl oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten:

  1. Durchlüftung und Oberflächenbelüftung sind erforderlich.
  2. Wenn die Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Kohlendioxid oder Inertgas in den Laderäumen ermöglichen.
  3. Säcke müssen immer in Doppelreihen gestaut werden, wie in 7.6.2.7.2.3 für nicht stabilisiertes Fischmehl dargestellt.
  4. Es müssen regelmäßig Temperaturmessungen in verschiedenen Tiefen des Laderaums vorgenommen und aufgezeichnet werden. Wenn die Temperatur der Ladung 55 °C überschritten hat und weiter steigt, muss die Belüftung des Laderaums eingeschränkt werden. Sollte die Selbsterhitzung anhalten, muss Kohlendioxid oder Inertgas eingesetzt werden.

7.6.2.7.3.2 Stauvorschriften für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend, b) mit Lösemittel extrahierte und durch Pressen gewonnenen Ölsaatenrückstände, die nicht mehr als 10 % Öl und, wenn der Feuchtigkeitsgehalt größer als 10 % ist, nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten:

  1. Oberflächenbelüftung ist zur Beseitigung restlicher Lösungsmitteldämpfe erforderlich.
  2. Wenn die Säcke so gestaut sind, dass eine Durchlüftung der ganzen Ladung nicht möglich ist, und die Reisedauer 5 Tage überschreitet, müssen regelmäßig Temperaturmessungen in verschiedenen Tiefen des Laderaums vorgenommen und aufgezeichnet werden.
  3. Wenn die Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Kohlendioxid oder Inertgas in den Laderäumen ermöglichen.

7.6.2.8 Vorschriften für die Klasse 5.1

7.6.2.8.1 Vor dem Laden entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe sind die Laderäume zu reinigen. Alle brennbaren Stoffe, die nicht für die Stauung der Ladung erforderlich sind, müssen aus dem Laderaum entfernt werden.

7.6.2.8.2 Soweit durchführbar, ist nicht brennbares Sicherungs- und Schutzmaterial und nur eine Mindestmenge sauberen trockenen Stauholzes zu verwenden.

7.6.2.8.3 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Eindringen von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen in andere Laderäume, Bilgen usw., die einen brennbaren Stoff enthalten können, zu verhindern.

7.6.2.8.4 AMMONIUMNITRAT, UN 1942, und AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL, UN 2067, können unter Deck in einem sauberen Laderaum gestaut werden, der im Notfall geöffnet werden kann. Vor der Beladung ist in Betracht zu ziehen, dass es erforderlich sein kann, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um die größtmögliche Durchlüftung zu erreichen, und im Notfall Wasser einzusetzen; dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann.

7.6.2.8.5 Nach dem Entladen müssen die Laderäume, die für die Beförderung entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe benutzt wurden, auf Kontamination überprüft werden. Kontaminierte Laderäume müssen vor der Nutzung für andere Ladungen gründlich gereinigt und untersucht werden.

7.6.2.9 Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für Klasse 5.2

7.6.2.9.1 Die Versandstücke müssen vor Wärmequellen geschützt gestaut werden.

7.6.2.9.2 Wenn Staumaßnahmen getroffen werden, ist zu berücksichtigen, dass es notwendig werden kann, ein oder mehrere Versandstücke der Ladung über Bord zu werfen.

7.6.2.10 Vorschriften für die Klassen 6.1 und 8

7.6.2.10.1 Nach dem Entladen müssen die Laderäume, die für die Beförderung von Stoffen dieser Klassen benutzt wurden, auf Kontamination überprüft werden. Kontaminierte Laderäume müssen vor der Nutzung für andere Ladungen gründlich gereinigt und untersucht werden.

7.6.2.10.2 Stoffe der Klasse 8 sind so trocken wie möglich zu halten, da sie bei Feuchtigkeit die meisten Metalle angreifen und einige auch heftig mit Wasser reagieren.

7.6.2.11 Stauung von Gütern der Klasse 9

7.6.2.11.1 Stauvorschriften für AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL, UN 2071

7.6.2.11.1.1 AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL, UN 2071, muss in einem sauberen Laderaum gestaut werden, der im Notfall geöffnet werden kann. Bei Düngemittel in Säcken, Containern oder Schüttgut-Containern ist es ausreichend, wenn durch freie Zugänge (Einstiegsluken) die Ladung im Notfall erreichbar ist und durch eine mechanische Lüftung eine Abführung entstehender Zersetzungsgase oder -dämpfe erfolgen kann. Vor der Beladung ist in Betracht zu ziehen, dass es erforderlich sein kann, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um eine größtmögliche Durchlüftung zu erreichen, und im Notfall Wasser einzusetzen; dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann.

7.6.2.11.1.2 Ist es nicht möglich, den Zersetzungsprozess aufzuhalten (z.B. bei schlechtem Wetter), so bedeutet dies nicht unbedingt eine unmittelbare Gefahr für den Festigkeitsverband des Schiffes. Es kann jedoch sein, dass die Zersetzungsrückstände nur noch die Hälfte der Masse der ursprünglichen Ladung haben; dieser Masseverlust kann auch die Stabilität des Schiffes beeinträchtigen und muss vor der Beladung berücksichtigt werden.

7.6.2.11.1.3 AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL, UN 2071, darf nicht direkt an einen Maschinenraumschott aus Metall gestaut werden. Bei Verpackung in Säcken können beispielsweise Bretter aufgestellt werden, die für einen Zwischenraum zwischen Maschinenraumschott und der Ladung sorgen. Diese Anforderung braucht bei kurzen internationalen Seereisen nicht angewandt zu werden.

7.6.2.11.1.4 Für den Fall, dass ein Schiff nicht mit einer Rauchmeldeanlage oder einer vergleichbaren Einrichtung ausgerüstet ist, muss dafür gesorgt werden, dass während der ganzen Reise die Laderäume, die mit diesen Düngemitteln beladen sind, in Abständen von höchstens 4 Stunden inspiziert werden (indem z.B. der Geruch der Abluft aus den Laderäumen geprüft wird), um so frühzeitig eine Zersetzung zu erkennen.

7.6.2.11.2 Stauvorschriften für FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216, Klasse 9)

7.6.2.11.2.1 Stauvorschriften für FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216, Klasse 9), siehe 7.6.2.7.2.

7.6.2.12 Stauung von gefährlichen Gütern in flexiblen Schüttgut-Containern

7.6.2.12.1 Die Stauung gefährlicher Güter in flexiblen Schüttgut-Containern an Deck ist nicht erlaubt.

7.6.2.12.2 Flexible Schüttgut-Container müssen so gestaut werden, dass keine Leerräume zwischen den flexiblen Schüttgut-Containern im Laderaum bestehen. Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Laderaum nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.

7.6.2.12.3 Es dürfen nie mehr als 3 flexible Schüttgut-Container übereinander gestapelt werden.

7.6.2.12.4 Wenn die flexiblen Schüttgut-Container mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf die Funktion dieser Einrichtungen nicht durch die Stauung behindert werden.

7.6.3 Trennvorschriften

7.6.3.1 Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln

7.6.3.1.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts sind die Begriffe "Entfernt von", "Getrennt von" und "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" in 7.6.3.2 bestimmt.

7.6.3.1.2 Konventionell gestaute gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, für die in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, müssen "Getrennt von" konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefährlichen Güter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit, müssen die gefährlichen Güter "Entfernt von" den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich die gefährlichen Güter und die Nahrungs- und Futtermittel in unterschiedlichen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten, sind keine Trennvorschriften anzuwenden.

7.6.3.1.3 Konventionell gestaute gefährliche Güter der Klasse 6.2 müssen "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefährlichen Güter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit, müssen die gefährlichen Güter "Getrennt von" den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden.

7.6.3.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden

Begriffsbestimmungen der Trennbegriffe

Entfernt von:

Räumlich wirksam getrennt, damit unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise miteinander reagieren können; sie können jedoch im selben Laderaum, in derselben Abteilung oder an Deck befördert werden, vorausgesetzt, dass ein horizontaler Abstand von mindestens 3 m, auch bei vertikaler Projektion, eingehalten wird.

Getrennt von:

In verschiedenen Abteilungen oder Laderäumen, wenn die Stauung unter Deck erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass das dazwischenliegende Deck gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähig ist, kann eine vertikale Trennung als gleichwertig angesehen werden, z.B. in verschiedenen Abteilungen. Bei Stauung an Deck ist ein horizontaler Abstand von mindestens 6 m einzuhalten.

Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von:

Bedeutet entweder eine vertikale oder horizontale Trennung. Wenn die dazwischenliegenden Decks nicht gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähig sind, ist nur eine Trennung in Längsrichtung z.B. durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum zulässig. Bei Stauung an Deck ist ein horizontaler Abstand von mindestens 12 m einzuhalten. Der gleiche Abstand ist einzuhalten, wenn ein Versandstück an Deck gestaut ist und das andere in einer oberen Abteilung.

Bemerkung: Eines der beiden Decks muss widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeit sein.

In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von:

Eine vertikale Trennung allein genügt diesem Erfordernis nicht. Zwischen einem Versandstück unter Deck und einem an Deck muss ein Abstand in Längsrichtung von mindestens 24 m einschließlich einer dazwischenliegenden ganzen Abteilung eingehalten werden. Bei Stauung an Deck ist ein horizontaler Abstand von mindestens 24 m einzuhalten.

Zeichenerklärung
(1) Referenzversandstück
(2) Versandstück mit unververträglichen Gütern
(3) Gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähiges Deck


Bemerkung: Die senkrechten Linien bezeichnen flüssigkeitsdichte Querschotte zwischen Laderäumen.

7.6.3.3 Trennung konventionell gestauter Güter von solchen, die in Güterbeförderungseinheiten befördert werden

7.6.3.3.1 Konventionell gestaute gefährliche Güter sind von solchen, die in offenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden, gemäß 7.6.3.2 zu trennen.

7.6.3.3.2 Konventionell gestaute gefährliche Güter sind von solchen, die in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden, gemäß 7.6.3.2 zu trennen, es sei denn:

  1. der Trenngrad "Entfernt von" in diesem Fall ist eine Trennung zwischen den Versandstücken und der geschlossenen Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich;
  2. der Trenngrad "Getrennt von" in diesem Fall kann die Trennung zwischen den Versandstücken und der geschlossenen Güterbeförderungseinheiten nach dem Trenngrad "Entfernt von" erfolgen, wie es in 7.6.3.2 festgelegt ist.

7.6.3.4 Trennung gefährlicher Güter in Güterbeförderungseinheiten, die an Stauplätzen für konventionelle Stauung gestaut werden

7.6.3.4.1 Gefährliche Güter in verschiedenen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten (geschlossenen Frachtcontainern), die in Laderäumen und Abteilungen gestaut sind, die nicht so eingerichtet sind, dass für die Container während der Reise eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist, sind gemäß 7.6.3.2 voneinander zu trennen, es sei denn:

  1. der Trenngrad "Entfernt von" in diesem Fall ist eine Trennung zwischen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten nicht erforderlich;
  2. der Trenngrad "Getrennt von" in diesem Fall kann die Trennung zwischen den geschlossenen Güterbeförderungseinheiten nach dem Trenngrad "Entfernt von" erfolgen, wie es in 7.6.3.2 festgelegt ist.

7.6.3.5 Trennung zwischen Schüttgut mit Gefahren chemischer Art und gefährlichen Gütern in verpackter Form

7.6.3.5.1 Soweit nicht im vorliegenden Code oder im IMSBC-Code etwas anderes vorgeschrieben ist, sind Schüttgut mit Gefahren chemischer Art und gefährliche Güter in verpackter Form gemäß der folgenden Tabelle zu trennen.

7.6.3.5.2 Trenntabelle

   Gefährliche Güter in verpackter Form
Schüttgut (als gefährliches Gut klassifiziert) Klasse1.1 1.2 1.51.3 1.61.42.12.2
2.3
34.14.24.35.15.26.16.2789
Entzündbare feste Stoffe4.1432222X1X12X321X
Selbstentzündliche Stoffe4.24322221X1221321X
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln4.34422X2X1X22X221X
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe5.14422X2122X21312X
Giftige Stoffe6.122XXXXX1X11X1XXX
Radioaktive Stoffe 722222222212X3X2X
Ätzende Stoffe84221X111122X32XX
Verschiedene gefährliche Stoffe
und Gegenstände
9XXXXXXXXXXXXXXXX
Stoffe, die nur als Massengut gefährlich sind (MHB) XXXXXXXXXXXX3XXX
Die Zahlen und Zeichen beziehen sich auf folgende Begriffe, die in diesem Kapitel definiert sind:
1"entfernt von"
2"getrennt von"
3"getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von"
4"in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von"
x -Wenn eine Trennung vorgeschrieben ist, ist sie in der Gefahrgutliste oder unter den einzelnen Eintragungen im IMSBC-Code aufgeführt.

7.6.3.5.3 Begriffsbestimmungen der Trennbegriffe

Entfernt von:

Räumlich wirksam getrennt, damit unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise miteinander reagieren können; sie können jedoch im selben Laderaum, in derselben Abteilung oder an Deck befördert werden, vorausgesetzt, dass ein horizontaler Abstand von mindestens 3 m, auch bei vertikaler Projektion, eingehalten wird.

Getrennt von:

In verschiedenen Laderäumen, wenn die Stauung unter Deck erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass ein dazwischenliegendes Deck gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähig ist, kann eine vertikale Trennung als gleichwertig angesehen werden, z.B. in verschiedenen Abteilungen.

Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von:

Bedeutet entweder eine vertikale oder horizontale Trennung. Wenn die Decks nicht gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähig sind, ist nur eine Trennung in Längsrichtung z.B. durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung zulässig.

In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von:

Eine vertikale Trennung allein genügt diesem Erfordernis nicht.

Zeichenerklärung
(1) Referenzschüttgut
(2) Versandstück mit unverträglichen Gütern
(3) Gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähiges Deck


Bemerkung: Die senkrechten Linien bezeichnen flüssigkeitsdichte Querschotte zwischen Laderäumen.

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1) Siehe Regel VII/5 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung.

Kapitel 7.7
Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen

7.7.1 Einleitung

7.7.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Trägerschiffsleichter mit verpackten gefährlichen Gütern oder festen Stoffen als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, an Bord von Trägerschiffen.

7.7.1.2 Trägerschiffsleichter, die für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter oder fester Stoffe als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, eingesetzt werden, müssen von geeigneter Bauweise sein und eine angemessene Festigkeit aufweisen, um den Beanspruchungen, denen sie während ihrer Beförderung ausgesetzt sind, standzuhalten; sie müssen angemessen gewartet werden. Trägerschiffsleichter müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer anderen Organisation, die von der zuständigen Behörde der betroffenen Länder anerkannt ist und in deren Auftrag handelt, zugelassen sein.

7.7.2 Begriffsbestimmungen

7.7.2.1 Laden im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Einladen von Gütern in einen Trägerschiffsleichter.

7.7.2.2 Stauung im Sinne dieses Kapitels bedeutet die Unterbringung eines Trägerschiffsleichters auf einem Trägerschiff.

7.7.3 Beladen der Leichter

7.7.3.1 Die Versandstücke müssen überprüft werden; beschädigte, leckende oder undichte Versandstücke dürfen nicht in einen Trägerschiffsleichter geladen werden. Es muss darauf geachtet werden, dass übermäßige Mengen an Wasser, Schnee, Eis oder Fremdstoffen auf oder an Versandstücken entfernt werden, bevor sie in einen Trägerschiffsleichter geladen werden.

7.7.3.2 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, Güterbeförderungseinheiten sowie alle anderen Güter in einem Trägerschiffsleichter sind für die Reise ausreichend abzusteifen und zu sichern. Die Versandstücke sind so zu laden, dass eine Beschädigung der Versandstücke und ihrer Ausrüstungsteile während der Beförderung wenig wahrscheinlich ist. Die Ausrüstungsteile an Versandstücken oder ortsbeweglichen Tanks müssen ausreichend geschützt sein.

7.7.3.3 Bestimmte trockene gefährliche Güter dürfen in Trägerschiffsleichtern als Schüttgut befördert werden; dies ist in Spalte 13 der Gefahrgutliste durch den Code "BK2" angegeben. Bei der Beförderung solcher fester Stoffe als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, in Trägerschiffsleichtern ist sicherzustellen, dass die Ladung jederzeit gleichmäßig verteilt, ordnungsgemäß getrimmt und gesichert ist.

7.7.3.4 Trägerschiffsleichter, die mit verpackten gefährlichen Gütern oder festen Stoffen als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, beladen werden sollen, müssen auf augenscheinliche Beschädigungen des Schiffskörpers oder der Lukendeckel, die die Wasserdichtheit beeinträchtigen können, überprüft werden. Werden solche Beschädigungen festgestellt, dürfen die Trägerschiffsleichter nicht für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter oder fester Stoffe als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, eingesetzt und nicht beladen werden.

7.7.3.5 Gefährliche Güter, die gemäß den Vorschriften in Kapitel 7.2 voneinander getrennt werden müssen, dürfen nicht in demselben Leichter befördert werden; ausgenommen sind gefährliche Güter, die "Entfernt von" einander zu stauen sind, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörde in demselben Leichter befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss ein gleicher Sicherheitsstandard gewährleistet werden.

7.7.3.6 22 Gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in demselben Leichter befördert werden.

7.7.3.7 Ungeachtet der Vorschriften in 7.7.3.6 dürfen die folgenden gefährlichen Güter in demselben Leichter mit Nahrungs- und Futtermitteln befördert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen werden:

  1. gefährliche Güter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
  2. gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
  3. alle anderen gefährlichen Güter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8 und
  4. gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.7.3.7 verwiesen wird.

7.7.3.8 Trägerschiffsleichter, die Rückstände einer gefährlicher Ladung aufweisen, oder Trägerschiffsleichter, die mit leeren Verpackungen beladen sind, die noch Rückstände eines gefährlichen Stoffes enthalten, unterliegen denselben Vorschriften wie die Leichter, die mit diesen Stoff selbst beladen sind.

7.7.3.9 Stauung von gefährlichen Gütern in flexiblen Schüttgut-Containern

7.7.3.9.1 Flexible Schüttgut-Container müssen so in dem Leichter gestaut werden, dass keine Leerräume zwischen den flexiblen Schüttgut-Containern im Leichter bestehen. Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Leichter nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.

7.7.3.9.2 Es dürfen nie mehr als 3 flexible Schüttgut-Container übereinander gestapelt werden.

7.7.3.9.3 Wenn die flexiblen Schüttgut-Container mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf die Funktion dieser Einrichtungen nicht durch die Stauung in dem Leichter behindert werden.

7.7.4 Stauung von Trägerschiffsleichtern

7.7.4.1 Trägerschiffleichter, die mit verpackten gefährlichen Gütern oder festen Stoffen als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, beladen sind, sind auf Trägerschiffen so zu stauen, wie es in Kapitel 7.1 und in Spalte 16a der Gefahrgutliste für den jeweiligen Stoff vorgeschrieben ist. Wenn ein Trägerschiffsleichter mit mehr als einem Stoff beladen ist und die Stauplätze für die Stoffe unterschiedlich sind (d. h. einige der Stoffe müssen an Deck gestaut werden, andere unter Deck), muss der Trägerschiffsleichter mit diesen Stoffen an Deck gestaut werden.

7.7.4.2 Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Trägerschiffsleichter, die unter Deck gestaut sind und Ladungen enthalten, die wegen ihrer Gefährlichkeit eine Belüftung erfordern, ausreichend belüftet werden.

7.7.4.3 Ist für ein gefährliches Gut der Schutz vor Wärmequellen vorgeschrieben, ist diese Vorschrift auf den Trägerschiffsleichter als Ganzes anzuwenden, wenn nicht geeignete andere Maßnahmen getroffen werden.

7.7.4.4 Wenn verpackte gefährliche Güter oder feste Stoffe als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffe verladen werden, auf denen fest eingebaute Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen für einzelne Leichter vorhanden sind, ist darauf zu achten, dass die Trägerschiffsleichter an diese Systeme angeschlossen werden und die Systeme ordnungsgemäß arbeiten.

7.7.4.5 Wenn verpackte gefährliche Güter oder feste Stoffe als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffe verladen werden, bei denen in einzelnen Laderäumen der Leichter Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen fest eingebaut sind, ist darauf zu achten, dass die Lüftungsklappen auf den Trägerschiffsleichtern geöffnet sind, so dass das Löschmittel im Falle eines Brandes in die Leichter gelangen kann.

7.7.4.6 Wenn zu den einzelnen Trägerschiffsleichtern Belüftungsschächte führen, sind die Lüfter abzustellen, wenn das Löschmittel in den Laderaum eingeleitet wird, so dass das Mittel in die Trägerschiffsleichter gelangen kann.

7.7.5 Trennung zwischen Leichtern auf Trägerschiffen

7.7.5.1 Für Trägerschiffe, die Stauplätze für andere Ladung oder für eine andere Art der Stauung haben, gelten die entsprechenden Kapitel für die betreffenden Stauplätze.

7.7.5.2 Wenn ein Trägerschiffsleichter mit zwei oder mehr Stoffen beladen ist, die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Trennung unterliegen, ist die jeweils strengste Trennung anzuwenden.

7.7.5.3 Bei "Entfernt von" und "Getrennt von" müssen die Trägerschiffsleichter nicht voneinander getrennt werden.

7.7.5.4 Bei "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" ist bei Trägerschiffen mit vertikaler Stauung in Laderäumen eine Stauung in unterschiedlichen Laderäumen erforderlich. Bei Trägerschiffen mit einer Stauung der Leichter in horizontalen Ebenen ist eine Stauung in unterschiedlichen Ebenen erforderlich, wobei die Leichter nicht in derselben vertikalen Reihe stehen dürfen.

7.7.5.5 Bei "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" muss bei Trägerschiffen mit vertikaler Stauung in Laderäumen ein Laderaum oder der Maschinenraum dazwischenliegen. Bei Trägerschiffen mit einer Stauung der Leichter in horizontalen Ebenen muss die Stauung in unterschiedlichen Ebenen erfolgen, wobei in Längsrichtung außerdem ein Abstand von mindestens zwei dazwischenliegenden Leichterlängen eingehalten sein muss.

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