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Kapitel 7.2 16
Allgemeine Trennvorschriften
7.2.1 Einleitung
Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Trennung von miteinander unverträglichen Gütern.
Zusätzliche Trennvorschriften sind festgelegt in:
7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge);7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen;
7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen;
7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen; und
7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen.
7.2.2 Begriffsbestimmungen
7.2.2.1 Trennung
Trennung bezeichnet das Verfahren, zwei oder mehr Stoffe oder Gegenstände voneinander zu trennen, die als miteinander unverträglich gelten, da infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung im Fall einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entstehen könnten.
Da das Ausmaß der Gefahr jedoch unterschiedlich groß sein kann, können ggf. auch die zur Trennung geforderten Maßnahmen unterschiedlich sein. Die Trennung kann durch die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen unverträglichen gefährlichen Gütern erzielt werden oder dadurch, dass ein oder mehrere stählerne Schotte oder Decks zwischen ihnen vorhanden sein müssen, oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen. Zwischenräume zwischen solchen gefährlichen Gütern können mit anderer Ladung, die mit den jeweiligen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen verträglich ist, aufgefüllt werden.
7.2.2.2 Trennbegriffe
Die folgenden Trennbegriffe, die durchgehend in diesem Code verwendet werden, sind in anderen Kapiteln dieses Teils bestimmt, da sie für das Packen von Güterbeförderungseinheiten und die Trennung an Bord von Schiffen unterschiedlicher Art gelten:
Trennbegriffe wie "Entfernt von Klasse...", die in der Gefahrgutliste verwendet werden, bedeuten in Bezug auf "Klasse...":
7.2.3 Trennvorschriften
7.2.3.1 Um festzustellen, welche Anforderungen bezüglich der Trennung zweier oder mehrerer gefährlicher Güter bestehen, sind die Trennvorschriften einschließlich der Trenntabelle (7.2.4) und Spalte 16b der Gefahrgutliste heranzuziehen (siehe auch Anhang zu diesem Kapitel). Bei widersprüchlichen Vorschriften haben immer die Vorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste Vorrang.
7.2.3.2 Immer, wenn ein Trennbegriff Anwendung findet (siehe 7.2.2.2), dürfen die entsprechenden Güter:
Für "begrenzte Mengen" und "freigestellte Mengen" siehe Kapitel 3.4 und 3.5
7.2.3.3 Wenn die Bestimmungen dieses Codes eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzgefahrzettel) angeben, sind die für diese Gefahr geltenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr. Für eine Zusatzgefahr der Klasse 1 gelten die Trennvorschriften für Klasse 1 Unterklasse 1.3.
7.2.3.4 Die Trennvorschriften für Stoffe oder Gegenstände, die mehr als zwei Gefahren (zwei oder mehrere Zusatzgefahrzettel) aufweisen, sind in Spalte 16b der Gefahrgutliste aufgeführt.
Zum Beispiel:
In der Gefahrgutliste enthält die Eintragung für BROMCHLORID, Klasse 2.3, UN 2901, Zusatzgefahren 5.1 und 8, die folgende besondere Trennvorschrift:"Trennung wie für Klasse 5.1, jedoch "Getrennt von" Klasse 7".
7.2.4 Trenntabelle
Die allgemeinen Vorschriften für die Trennung zwischen den verschiedenen Klassen gefährlicher Güter sind in der nachstehenden "Trenntabelle" angegeben.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind; im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist auch ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
Klasse | 1.1 1.2 1.5 | 1.3 1.6 | 1.4 | 2.1 | 2.2 | 2.3 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 6.1 | 6.2 | 7 | 8 | 9 |
Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5 | * | * | * | 4 | 2 | 2 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 2 | 4 | 2 | 4 | X |
und Gegenstände 1.3, 1.6 | * | * | * | 4 | 2 | 2 | 4 | 3 | 3 | 4 | 4 | 4 | 2 | 4 | 2 | 2 | X |
mit Explosivstoff 1.4 | * | * | * | 2 | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | X | 4 | 2 | 2 | X |
Entzündbare Gase 2.1 | 4 | 4 | 2 | X | X | X | 2 | 1 | 2 | X | 2 | 2 | X | 4 | 2 | 1 | X |
nicht giftige, nicht entzündbare Gase 2.2 | 2 | 2 | 1 | X | X | X | 1 | X | 1 | X | X | 1 | X | 2 | 1 | X | X |
Giftige Gase 2.3 | 2 | 2 | 1 | X | X | X | 2 | X | 2 | X | X | 2 | X | 2 | 1 | X | X |
Entzündbare flüssige Stoffe 3 | 4 | 4 | 2 | 2 | 1 | 2 | X | X | 2 | 1 | 2 | 2 | X | 3 | 2 | X | X |
Entzündbare feste Stoffe (einschließlich selbstzersetzlicher Stoffe sowie desensibilisierter fester explosiver Stoffe) 4.1 | 4 | 3 | 2 | 1 | X | X | X | X | 1 | X | 1 | 2 | X | 3 | 2 | 1 | X |
Selbstentzündliche Stoffe 4.2 | 4 | 3 | 2 | 2 | 1 | 2 | 2 | 1 | X | 1 | 2 | 2 | 1 | 3 | 2 | 1 | X |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 4.3 | 4 | 4 | 2 | X | X | X | 1 | X | 1 | X | 2 | 2 | X | 2 | 2 | 1 | X |
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 | 4 | 4 | 2 | 2 | X | X | 2 | 1 | 2 | 2 | X | 2 | 1 | 3 | 1 | 2 | X |
Organische Peroxide 5.2 | 4 | 4 | 2 | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | X | 1 | 3 | 2 | 2 | X |
Giftige Stoffe 6.1 | 2 | 2 | X | X | X | X | X | X | 1 | X | 1 | 1 | X | 1 | X | X | X |
Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 | 4 | 4 | 4 | 4 | 2 | 2 | 3 | 3 | 3 | 2 | 3 | 3 | 1 | X | 3 | 3 | X |
Radioaktive Stoffe 7 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 2 | X | 3 | X | 2 | X |
Ätzende Stoffe 8 | 4 | 2 | 2 | 1 | X | X | X | 1 | 1 | 1 | 2 | 2 | X | 3 | 2 | X | X |
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Die Zahlen und Zeichen in der Tabelle haben die folgende Bedeutung: 1 - "Entfernt von" 2 - "Getrennt von" 3 - "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" 4 - "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" X - Die Gefahrgutliste ist heranzuziehen, um festzustellen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. * - Siehe 7.2.7.1 in diesem Kapitel im Hinblick auf Vorschriften für die Trennung von Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1. |
7.2.5 Trenngruppen
7.2.5.1 Zum Zweck der Trennung werden gefährliche Güter, die ähnliche chemische Eigenschaften haben, in Trenngruppen zusammengefasst; die Trenngruppen sind in 7.2.5.2 aufgeführt. Die Eintragungen, die den jeweiligen Trenngruppen zugeordnet sind, sind in 3.1.4.4 aufgeführt. Wenn in Spalte 16b der Gefahrgutliste (Stauung und Trennung) eine besondere Trennvorschrift auf eine Gruppe von Stoffen bezogen ist, wie zum Beispiel "Säuren", dann trifft diese besondere Trennvorschrift auf alle Stoffe zu, die dieser Trenngruppe zugeordnet sind.
7.2.5.2 Trenngruppen, auf die in der Gefahrgutliste Bezug genommen wird:
7.2.5.3 Anerkanntermaßen sind nicht alle Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die in eine Trenngruppe fallen, im IMDG-Code namentlich aufgeführt. Diese werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Wenn diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht selbst aufgeführt sind (siehe 3.1.4.4), muss der Versender entscheiden, ob eine Zuordnung zu einer Trenngruppe vorzunehmen ist, und dies gegebenenfalls im Beförderungsdokument angeben (siehe 5.4.1.5.11).
7.2.5.4 Die Trenngruppen in diesem Code decken nicht diejenigen Stoffe ab, die nicht die Einstufungskriterien dieses Codes erfüllen. Es ist bekannt, dass einige nicht gefährliche Stoffe ähnliche chemische Eigenschaften haben wie Stoffe, die in den Trenngruppen aufgeführt sind. Der Versender oder die Person, die für das Packen der Güter in eine Güterbeförderungseinheit verantwortlich ist und Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften solcher nicht gefährlicher Güter hat, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, die Bestimmungen für die entsprechenden Trenngruppen anzuwenden.
7.2.6 Besondere Trennvorschriften und Ausnahmen
7.2.6.1 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.3.3 und 7.2.3.4 dürfen Stoffe derselben Klasse ohne Berücksichtigung der Trennung, die aufgrund von Zusatzgefahren (Zusatzgefahrzettel) erforderlich ist, zusammengestaut werden, vorausgesetzt, die Stoffe reagieren nicht gefährlich miteinander und verursachen keine:
7.2.6.2 Wenn in der Gefahrgutliste festgelegt ist, dass "Trennung wie für Klasse..." anzuwenden ist, müssen die für diese Klasse zutreffenden Trennvorschriften gemäß 7.2.4 angewendet werden. Jedoch müssen im Sinne der Auslegung von 7.2.6.1, die erlaubt, dass Stoffe derselben Klasse zusammengestaut werden dürfen, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander, die Trennvorschriften für die Klasse, die als Hauptgefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist, angewendet werden.
Zum Beispiel:
UN 2965 BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT, Klasse 4.3In der Eintragung in der Gefahrgutliste ist angegeben "Trennung wie für Klasse 3, jedoch "Entfernt von" Klasse 3, 4.1 und 8".
Zur Ermittlung der Trennvorschriften entsprechend 7.2.4 muss die Spalte für Klasse 3 hinzugezogen werden.
Der Stoff darf zusammen mit anderen Stoffen der Klasse 4.3 gestaut werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 7.2.6.1).
7.2.6.3 Eine Trennung ist nicht erforderlich:
UN-Nr. | Richtiger technischer Name | Klasse | Zusatzgefahr(en) | Verpackungsgruppe |
2014 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) | 5.1 | 8 | II |
2984 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) | 5.1 | III | |
3105 | ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ D, stabilisiert) | 5.2 | 8 | |
3107 | ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ E, stabilisiert) | 5.2 | 8 | |
3109 | ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ F, stabilisiert) | 5.2 | 8 | |
3149 | WASSERSTOFFPEROXID UND PEROXYESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peroxyessigsäure | 5.1 | 8 | II |
UN-Nr. | Richtiger technischer Name | Klasse | Zusatzgefahr(en) | Verpackungsgruppe |
1295 | TRICHLORSILAN | 4.3 | 3/8 | I |
1818 | SILICIUMTETRACHLORID | 8 | - | II |
2189 | DICHLORSILAN | 2.3 | 2.1/8 | - |
7.2.6.4 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.5 dürfen Stoffe der Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, die ansonsten aufgrund der Vorschriften betreffend die Trenngruppen, wie in Spalte 16b der Gefahrgutliste mit einem Eintrag "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Säuren" oder "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Alkalien" angegeben, voneinander getrennt werden müssten, unabhängig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden, vorausgesetzt, dass:
7.2.7 Trennung von Gütern der Klasse 1
7.2.7.1 Trennung zwischen Gütern der Klasse 1
7.2.7.1.1 Güter der Klasse 1 dürfen nach den Vorgaben in 7.2.7.1.4 in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder in derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit gestaut werden. In den anderen Fällen sind sie in unterschiedlichen Abteilungen oder Laderäumen oder in unterschiedlichen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten zu stauen.
7.2.7.1.2 Wenn Güter, für die unterschiedliche Staumethoden vorgeschrieben sind, gemäß 7.2.7.1.4 in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit befördert werden dürfen, so gilt die Staumethode mit den strengsten Bestimmungen für die gesamte Ladung.
7.2.7.1.3 Wird eine gemischte Ladung von Gütern verschiedener Unterklassen in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit befördert, so ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als gehöre sie der Unterklasse in der Reihenfolge 1.1 (höchste Gefahr), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, und 1.4 (geringste Gefahr) an und die Staumethode mit den strengsten Bestimmungen gilt für die gesamten Ladung.
7.2.7.1.4 Zulässige gemischte Stauung für Güter der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe | A | B | C | D | E | F | G | H | J | K | L | N | S |
A | X | ||||||||||||
B | X | X | |||||||||||
C | X | X6 | X6 | X1 | X4 | X | |||||||
D | X6 | X | X6 | X1 | X4 | X | |||||||
E | X6 | X6 | X | X1 | X4 | X | |||||||
F | X | X | |||||||||||
G | X1 | X1 | X1 | X | X | ||||||||
H | X | X | |||||||||||
J | X | X | |||||||||||
K | X | X | |||||||||||
L | X2 | ||||||||||||
N | X4 | X4 | X4 | X3 | X5 | ||||||||
S | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X5 | X | ||
"X" bedeutet, dass Güter der betreffenden Verträglichkeitsgruppen in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben Güterbeförderungseinheit gestaut werden dürfen.
Bemerkungen:
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7.2.7.1.5 Geschlossene Güterbeförderungseinheiten mit verschiedenen Gütern der Klasse 1 bedürfen keiner Trennung, sofern die Güter nach 7.2.7.1.4 zusammen befördert werden dürfen. Wenn dies nicht erlaubt ist, müssen geschlossene Güterbeförderungseinheiten "Getrennt von" einander gestaut werden.
7.2.7.2 Trennung von Gütern anderer Klassen
7.2.7.2.1 Unbeschadet der Trennvorschriften dieses Kapitels dürfen AMMONIUMNITRAT (UN 1942), AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (UN 2067), Alkalimetallnitrate (z.B. UN 1486) und Erdalkalimetallnitrate (z.B. UN 1454) zusammen mit Sprengstoffen (ausgenommen SPRENGSTOFF, TYP C, UN 0083) gestaut werden, vorausgesetzt, dass die zusammengestauten Stoffe insgesamt als Sprengstoffe der Klasse 1 behandelt werden.
Bemerkung: Zu den Alkalimetallnitraten gehören Caesiumnitrat (UN 1451), Kaliumnitrat (UN 1486), Lithiumnitrat (UN 2722), Natriumnitrat (UN 1498) und Rubidiumnitrat (UN 1477). Zu den Erdalkalimetallnitraten gehören Bariumnitrat (UN 1446), Berylliumnitrat (UN 2464), Calciumnitrat (UN 1454), Magnesiumnitrat (UN 1474) und Strontiumnitrat (UN 1507).
7.2.8 Trenncodes
Die in Spalte 16b der Gefahrgutliste enthaltenen Trenncodes werden im Folgenden beschrieben:
Trenncode | Beschreibung |
SG1 | Für Versandstücke mit einem Zusatzgefahrzettel der Klasse 1, Trennung wie für Klasse 1, Unterklasse 1.3. |
SG2 | Trennung wie für Klasse 1.2G. |
SG3 | Trennung wie für Klasse 1.3G. |
SG4 | Trennung wie für Klasse 2.1. |
SG5 | Trennung wie für Klasse 3. |
SG6 | Trennung wie für Klasse 5.1. |
SG7 | "Entfernt von" Klasse 3 stauen. |
SG8 | "Entfernt von" Klasse 4.1 stauen. |
SG9 | "Entfernt von" Klasse 4.3 stauen. |
SG10 | "Entfernt von" Klasse 5.1 stauen. |
SG11 | "Entfernt von" Klasse 6 2 stauen. |
SG12 | "Entfernt von" Klasse 7 stauen. |
SG13 | "Entfernt von" Klasse 8 stauen. |
SG14 | Getrennt von" Klasse 1 mit Ausnahme von Unterklasse 1.4S stauen. |
SG15 | "Getrennt von" Klasse 3 stauen. |
SG16 | "Getrennt von" Klasse 4.1 stauen. |
SG17 | "Getrennt von" Klasse 5.1 stauen. |
SG18 | "Getrennt von" Klasse 6.2 stauen. |
SG19 | "Getrennt von" Klasse 7 stauen. |
SG20 | "Entfernt von" Säuren stauen. |
SG21 | "Entfernt von" Alkalien stauen. |
SG22 | "Entfernt von" Ammoniumsalzen stauen. |
SG23 | "Entfernt von" tierischen und pflanzlichen Ölen stauen. |
SG24 | "Entfernt von" Aziden stauen. |
SG25 | "Getrennt von" Klassen 2.1 und 3 stauen. |
SG26 | Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden. |
SG27 | "Entfernt von" explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die Chlorate oder Perchlorate enthalten, stauen. |
SG28 | "Entfernt von" Ammoniumverbindungen und explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die Ammoniumverbindungen oder Ammoniumsalze enthalten, stauen. |
SG29 | Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln gemäß 7.3.4.2.2, 7.6.3.1.2 oder 7.7.3.7. |
SG30 | "Entfernt von" Schwermetallen und deren Salzen stauen. |
SG31 | "Entfernt von" Blei und seinen Verbindungen stauen. |
SG32 | "Entfernt von" flüssigen halogenierten Kohlenwasserstoffen stauen. |
SG33 | "Entfernt von" pulverförmigen Metallen stauen. |
SG34 | Wenn Ammoniumverbindungen enthalten sind, "Entfernt von" Chloraten oder Perchloraten und explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die Chlorate oder Perchlorate enthalten, stauen. |
SG35 | "Getrennt von" Säuren stauen. |
SG36 | "Getrennt von" Alkalien stauen. |
SG37 | "Getrennt von" Ammoniak stauen. |
SG38 | "Getrennt von" Ammoniumverbindungen stauen. |
SG39 | "Getrennt von" Ammoniumverbindungen, anderen als AMMONIUMPERSULFAT (UN 1444), stauen. |
SG40 | "Getrennt von" Ammoniumverbindungen, anderen als Gemische von Ammoniumpersulfaten und/oder Kaliumpersulfaten und/oder Natriumpersulfaten, stauen. |
SG41 | "Getrennt von" tierischen und pflanzlichen Ölen stauen. |
SG42 | "Getrennt von" Bromaten stauen. |
SG43 | "Getrennt von" Brom stauen. |
SG44 | "Getrennt von" TETRACHLORKOHLENSTOFF (UN 1846) stauen. |
SG45 | "Getrennt von" Chloraten stauen. |
SG46 | "Getrennt von" Chlor stauen. |
SG47 | "Getrennt von" Chloriten stauen. |
SG48 | "Getrennt von" brennbaren Stoffen (insbesondere von flüssigen Stoffen) stauen. Brennbare Stoffe umfassen nicht Verpackungs- oder Staumaterial. |
SG49 | "Getrennt von" Cyaniden stauen. |
SG50 | Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln gemäß 7.3.4.2.1, 7.6.3.1.2 oder 7.7.3.6. |
SG51 | "Getrennt von" Hypochloriten stauen. |
SG52 | "Getrennt von" Eisenoxid stauen. |
SG53 | "Getrennt von" flüssigen organischen Stoffen stauen. |
SG54 | "Getrennt von" Quecksilber und seinen Verbindungen stauen. |
SG55 | "Getrennt von" Quecksilbersalzen stauen. |
SG56 | "Getrennt von" Nitriten stauen. |
SG57 | "Getrennt von" geruchsempfindlichen Ladungen stauen. |
SG58 | "Getrennt von" Perchloraten stauen. |
SG59 | "Getrennt von" Permanganaten stauen. |
SG60 | "Getrennt von" Peroxiden stauen. |
SG61 | "Getrennt von" pulverförmigen Metallen stauen. |
SG62 | "Getrennt von" Schwefel stauen. |
SG63 | "In Langsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Klasse 1 stauen. |
SG64 | (bleibt offen) |
SG65 | "Getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 stauen. |
SG66 | (bleibt offen) |
SG67 | "Getrennt von" Unterklasse 1.4 und "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 außer den explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe J stauen. |
SG68 | Wenn Flammpunkt 60 °C c.c. der darunter, Trennung wie für Klasse 3, jedoch "Entfernt von" Klasse 4.1. |
SG69 | Für DRUCKGASPACKUNGEN mit einem Fassungsvermögen von maximal 1 Liter:
Trennung wie für Klasse 9. "Getrennt von" Klasse 1 mit Ausnahme von Unterklasse 1.4 stauen.
Für DRUCKGASPACKUNGEN mit einem Fassungsvermögen von über 1 Liter: Trennung wie für die entsprechende Unterklasse der Klasse 2. Für ABFALL-DRUCKGASPACKUNGEN: Trennung wie für die entsprechende Unterklasse der Klasse 2. |
SG70 | Für Arsensulfide, "Getrennt von" Säuren. |
SG71 | Gefährliche Güter, die Bestandteil des vollständigen Rettungsgeräts sind, sind von den Trennvorschriften in Kapitel 7.2 ausgenommen. |
SG72 | Siehe 7.2.6.3.2. |
SG73 | (bleibt offen) |
SG74 | Trennung wie für Klasse 1.4G. |
SG75 | "Getrennt von" starken Säuren stauen. |
Flussdiagramm Trennung | Anlage 16 |
Die Verwendung dieses Flussdiagramms ist nicht zwingend vorgeschrieben und es wird ausschließlich zu Informationszwecken dargestellt.
Beispiele
Die folgenden Beispiele veranschaulichen lediglich den Ablauf der Trennung. Weiter unten in diesem Code aufgeführte zusätzliche Vorschriften können anwendbar sein (z.B. 7.3.4).
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