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Kapitel 7.2 16
Allgemeine Trennvorschriften

7.2.1 Einleitung

Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Trennung von miteinander unverträglichen Gütern.

Zusätzliche Trennvorschriften sind festgelegt in:

7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge);

7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen;

7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen;

7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen; und

7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen.

7.2.2 Begriffsbestimmungen

7.2.2.1 Trennung

Trennung bezeichnet das Verfahren, zwei oder mehr Stoffe oder Gegenstände voneinander zu trennen, die als miteinander unverträglich gelten, da infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung im Fall einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entstehen könnten.

Da das Ausmaß der Gefahr jedoch unterschiedlich groß sein kann, können ggf. auch die zur Trennung geforderten Maßnahmen unterschiedlich sein. Die Trennung kann durch die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen unverträglichen gefährlichen Gütern erzielt werden oder dadurch, dass ein oder mehrere stählerne Schotte oder Decks zwischen ihnen vorhanden sein müssen, oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen. Zwischenräume zwischen solchen gefährlichen Gütern können mit anderer Ladung, die mit den jeweiligen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen verträglich ist, aufgefüllt werden.

7.2.2.2 Trennbegriffe

Die folgenden Trennbegriffe, die durchgehend in diesem Code verwendet werden, sind in anderen Kapiteln dieses Teils bestimmt, da sie für das Packen von Güterbeförderungseinheiten und die Trennung an Bord von Schiffen unterschiedlicher Art gelten:

  1. "Entfernt von",
  2. "Getrennt von",
  3. "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von",
  4. "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von".

Trennbegriffe wie "Entfernt von Klasse...", die in der Gefahrgutliste verwendet werden, bedeuten in Bezug auf "Klasse...":

  1. alle Stoffe in "Klasse..." und
  2. alle Stoffe, für die ein Zusatzgefahrzettel der "Klasse..." erforderlich ist.

7.2.3 Trennvorschriften

7.2.3.1 Um festzustellen, welche Anforderungen bezüglich der Trennung zweier oder mehrerer gefährlicher Güter bestehen, sind die Trennvorschriften einschließlich der Trenntabelle (7.2.4) und Spalte 16b der Gefahrgutliste heranzuziehen (siehe auch Anhang zu diesem Kapitel). Bei widersprüchlichen Vorschriften haben immer die Vorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste Vorrang.

7.2.3.2 Immer, wenn ein Trennbegriff Anwendung findet (siehe 7.2.2.2), dürfen die entsprechenden Güter:

  1. nicht in dieselbe Außenverpackung verpackt werden und
  2. nicht in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden, soweit in 7.2.6 und 7.3.4 nichts anderes bestimmt ist.

Für "begrenzte Mengen" und "freigestellte Mengen" siehe Kapitel 3.4 und 3.5

7.2.3.3 Wenn die Bestimmungen dieses Codes eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzgefahrzettel) angeben, sind die für diese Gefahr geltenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr. Für eine Zusatzgefahr der Klasse 1 gelten die Trennvorschriften für Klasse 1 Unterklasse 1.3.

7.2.3.4 Die Trennvorschriften für Stoffe oder Gegenstände, die mehr als zwei Gefahren (zwei oder mehrere Zusatzgefahrzettel) aufweisen, sind in Spalte 16b der Gefahrgutliste aufgeführt.

Zum Beispiel:

In der Gefahrgutliste enthält die Eintragung für BROMCHLORID, Klasse 2.3, UN 2901, Zusatzgefahren 5.1 und 8, die folgende besondere Trennvorschrift:
"Trennung wie für Klasse 5.1, jedoch "Getrennt von" Klasse 7".

7.2.4 Trenntabelle

Die allgemeinen Vorschriften für die Trennung zwischen den verschiedenen Klassen gefährlicher Güter sind in der nachstehenden "Trenntabelle" angegeben.

Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind; im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.

Für die Trennung ist auch ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.

Klasse1.1 1.2 1.51.3 1.61.42.12.22.334.14.24.35.15.26.16.2789
Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5***4224444442424X
und Gegenstände 1.3, 1.6***4224334442422X
mit Explosivstoff 1.4***211222222X422X
Entzündbare Gase 2.1442XXX212X22X421X
nicht giftige, nicht entzündbare Gase 2.2221XXX1X1XX1X21XX
Giftige Gase 2.3221XXX2X2XX2X21XX
Entzündbare flüssige Stoffe 3442212XX2122X32XX
Entzündbare feste Stoffe
(einschließlich selbstzersetzlicher Stoffe sowie desensibilisierter fester explosiver Stoffe) 4.1
4321XXXX1X12X321X
Selbstentzündliche Stoffe 4.243221221X1221321X
Stoffe, die in Berührung
mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 4.3
442XXX1X1X22X221X
Entzündend (oxidierend)
wirkende Stoffe 5.1
4422XX2122X21312X
Organische Peroxide 5.244221222222X1322X
Giftige Stoffe 6.122XXXXXX1X11X1XXX
Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.24444223332331X33X
Radioaktive Stoffe 7222211222212X3X2X
Ätzende Stoffe 84221XXX11122X32XX
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9XXXXXXXXXXXXXXXXX
Die Zahlen und Zeichen in der Tabelle haben die folgende Bedeutung:
1 - "Entfernt von"
2 - "Getrennt von"
3 - "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von"
4 - "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von"
X - Die Gefahrgutliste ist heranzuziehen, um festzustellen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind.
* - Siehe 7.2.7.1 in diesem Kapitel im Hinblick auf Vorschriften für die Trennung von Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1.

7.2.5 Trenngruppen

7.2.5.1 Zum Zweck der Trennung werden gefährliche Güter, die ähnliche chemische Eigenschaften haben, in Trenngruppen zusammengefasst; die Trenngruppen sind in 7.2.5.2 aufgeführt. Die Eintragungen, die den jeweiligen Trenngruppen zugeordnet sind, sind in 3.1.4.4 aufgeführt. Wenn in Spalte 16b der Gefahrgutliste (Stauung und Trennung) eine besondere Trennvorschrift auf eine Gruppe von Stoffen bezogen ist, wie zum Beispiel "Säuren", dann trifft diese besondere Trennvorschrift auf alle Stoffe zu, die dieser Trenngruppe zugeordnet sind.

7.2.5.2 Trenngruppen, auf die in der Gefahrgutliste Bezug genommen wird:

  1. Säuren
  2. Ammoniumverbindungen
  3. Bromate
  4. Chlorate
  5. Chlorite
  6. Cyanide
  7. Schwermetalle und ihre Salze (einschließlich ihrer metallorganischen Verbindungen)
  8. Hypochlorite
  9. Blei und seine Verbindungen
  10. flüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe
  11. Quecksilber und Quecksilberverbindungen
  12. Nitrite und ihre Mischungen
  13. Perchlorate
  14. Permanganate
  15. pulverförmige Metalle
  16. Peroxide
  17. Azide 
  18. Alkalien

7.2.5.3 Anerkanntermaßen sind nicht alle Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die in eine Trenngruppe fallen, im IMDG-Code namentlich aufgeführt. Diese werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Wenn diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht selbst aufgeführt sind (siehe 3.1.4.4), muss der Versender entscheiden, ob eine Zuordnung zu einer Trenngruppe vorzunehmen ist, und dies gegebenenfalls im Beförderungsdokument angeben (siehe 5.4.1.5.11).

7.2.5.4 Die Trenngruppen in diesem Code decken nicht diejenigen Stoffe ab, die nicht die Einstufungskriterien dieses Codes erfüllen. Es ist bekannt, dass einige nicht gefährliche Stoffe ähnliche chemische Eigenschaften haben wie Stoffe, die in den Trenngruppen aufgeführt sind. Der Versender oder die Person, die für das Packen der Güter in eine Güterbeförderungseinheit verantwortlich ist und Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften solcher nicht gefährlicher Güter hat, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, die Bestimmungen für die entsprechenden Trenngruppen anzuwenden.

7.2.6 Besondere Trennvorschriften und Ausnahmen

7.2.6.1 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.3.3 und 7.2.3.4 dürfen Stoffe derselben Klasse ohne Berücksichtigung der Trennung, die aufgrund von Zusatzgefahren (Zusatzgefahrzettel) erforderlich ist, zusammengestaut werden, vorausgesetzt, die Stoffe reagieren nicht gefährlich miteinander und verursachen keine:

  1. Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme,
  2. Entwicklung entzündbarer, giftiger oder erstickender Gase,
  3. Bildung ätzender Stoffe oder
  4. Bildung instabiler Stoffe.

7.2.6.2 Wenn in der Gefahrgutliste festgelegt ist, dass "Trennung wie für Klasse..." anzuwenden ist, müssen die für diese Klasse zutreffenden Trennvorschriften gemäß 7.2.4 angewendet werden. Jedoch müssen im Sinne der Auslegung von 7.2.6.1, die erlaubt, dass Stoffe derselben Klasse zusammengestaut werden dürfen, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander, die Trennvorschriften für die Klasse, die als Hauptgefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist, angewendet werden.

Zum Beispiel:

UN 2965 BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT, Klasse 4.3

In der Eintragung in der Gefahrgutliste ist angegeben "Trennung wie für Klasse 3, jedoch "Entfernt von" Klasse 3, 4.1 und 8".

Zur Ermittlung der Trennvorschriften entsprechend 7.2.4 muss die Spalte für Klasse 3 hinzugezogen werden.

Der Stoff darf zusammen mit anderen Stoffen der Klasse 4.3 gestaut werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 7.2.6.1).

7.2.6.3 Eine Trennung ist nicht erforderlich:

  1. zwischen gefährlichen Gütern, die zwar in unterschiedlichen Klassen eingestuft sind, aber aus dem gleichen Stoff bestehen, wenn der Unterschied nur auf dem unterschiedlichen Wassergehalt beruht, wie z.B. Natriumsulfid in den Klassen 4.2 und 8, oder für Klasse 7, wenn es sich nur um unterschiedliche Mengen handelt;
  2. zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Stoffe, die in derselben nachfolgenden Tabelle erscheinen, sind miteinander verträglich.

Tabelle 1

UN-Nr.Richtiger technischer NameKlasseZusatzgefahr(en)Verpackungsgruppe
2014WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)5.18II
2984WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)5.1III
3105ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ D, stabilisiert)5.28
3107ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ E, stabilisiert)5.28
3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ F, stabilisiert)5.28
3149WASSERSTOFFPEROXID UND PEROXYESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peroxyessigsäure5.18II

Tabelle 2

UN-Nr.Richtiger technischer NameKlasseZusatzgefahr(en)Verpackungsgruppe
1295TRICHLORSILAN4.33/8I
1818SILICIUMTETRACHLORID8-II
2189DICHLORSILAN2.32.1/8-

7.2.6.4 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.5 dürfen Stoffe der Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, die ansonsten aufgrund der Vorschriften betreffend die Trenngruppen, wie in Spalte 16b der Gefahrgutliste mit einem Eintrag "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Säuren" oder "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Alkalien" angegeben, voneinander getrennt werden müssten, unabhängig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden, vorausgesetzt, dass:

  1. die Stoffe den Vorschriften in 7.2.6.1 entsprechen;
  2. das Versandstück höchstens 30 Liter an flüssigen Stoffen oder 30 kg an festen Stoffen enthält;
  3. das Beförderungsdokument die nach 5.4.1.5.11.3 erforderliche Erklärung enthält und
  4. eine Kopie des Prüfberichts, mit dem nachgewiesen wird, dass die Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird.

7.2.7 Trennung von Gütern der Klasse 1

7.2.7.1 Trennung zwischen Gütern der Klasse 1

7.2.7.1.1 Güter der Klasse 1 dürfen nach den Vorgaben in 7.2.7.1.4 in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder in derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit gestaut werden. In den anderen Fällen sind sie in unterschiedlichen Abteilungen oder Laderäumen oder in unterschiedlichen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten zu stauen.

7.2.7.1.2 Wenn Güter, für die unterschiedliche Staumethoden vorgeschrieben sind, gemäß 7.2.7.1.4 in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit befördert werden dürfen, so gilt die Staumethode mit den strengsten Bestimmungen für die gesamte Ladung.

7.2.7.1.3 Wird eine gemischte Ladung von Gütern verschiedener Unterklassen in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit befördert, so ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als gehöre sie der Unterklasse in der Reihenfolge 1.1 (höchste Gefahr), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, und 1.4 (geringste Gefahr) an und die Staumethode mit den strengsten Bestimmungen gilt für die gesamten Ladung.

7.2.7.1.4 Zulässige gemischte Stauung für Güter der Klasse 1

VerträglichkeitsgruppeABCDEFGHJKLNS
AX            
B X          X
C  XX6X6 X1    X4X
D  X6XX6 X1    X4X
E  X6X6X X1    X4X
F     X      X
G  X1X1X1 X     X
H       X    X
J        X   X
K         X  X
L          X2  
N  X4X4X4      X3X5
S XXXXXXXXX X5X
"X" bedeutet, dass Güter der betreffenden Verträglichkeitsgruppen in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben Güterbeförderungseinheit gestaut werden dürfen.

Bemerkungen:

  1. Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe G (außer Feuerwerkskörpern und solchen Gegenständen, für die eine besondere Stauung erforderlich ist) dürfen zusammen mit Gegenständen mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppen C, D und E gestaut werden, vorausgesetzt, dass keine explosiven Stoffe in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit befördert werden.
  2. Eine Sendung mit einer Art von Gütern der Verträglichkeitsgruppe L darf nur zusammen mit einer Sendung derselben Art von Gütern der Verträglichkeitsgruppe L gestaut werden.
  3. Verschiedene Arten von Gegenständen der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe N, dürfen nur zusammen befördert werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Gefahr einer sympathetischen Detonation der Gegenstände besteht. Anderenfalls müssen sie wie Gegenstände der Unterklasse 1.1 behandelt werden.
  4. Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Gegenständen oder Stoffen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E befördert werden, müssen die Güter der Verträglichkeitsgruppe N wie Verträglichkeitsgruppe D behandelt werden.
  5. Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N zusammen mit Gegenständen oder Stoffen der Verträglichkeitsgruppe S befördert werden, muss die gesamte Ladung wie Verträglichkeitsgruppe N behandelt werden.
  6. Jede Kombination von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E muss wie Verträglichkeitsgruppe E behandelt werden. Jede Kombination von Stoffen der Verträglichkeitsgruppen C und D muss wie die am besten passende Verträglichkeitsgruppe gemäß 2.1.2.3 unter Berücksichtigung der Haupteigenschaften der zusammengeladenen Stoffe behandelt werden. Dieser Gesamtklassifizierungskode muss auf jedem Kennzeichen oder Placard auf einer Ladeeinheit oder geschlossenen Güterbeförderungseinheit gemäß 5.2.2.2.2 erscheinen

7.2.7.1.5 Geschlossene Güterbeförderungseinheiten mit verschiedenen Gütern der Klasse 1 bedürfen keiner Trennung, sofern die Güter nach 7.2.7.1.4 zusammen befördert werden dürfen. Wenn dies nicht erlaubt ist, müssen geschlossene Güterbeförderungseinheiten "Getrennt von" einander gestaut werden.

7.2.7.2 Trennung von Gütern anderer Klassen

7.2.7.2.1 Unbeschadet der Trennvorschriften dieses Kapitels dürfen AMMONIUMNITRAT (UN 1942), AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (UN 2067), Alkalimetallnitrate (z.B. UN 1486) und Erdalkalimetallnitrate (z.B. UN 1454) zusammen mit Sprengstoffen (ausgenommen SPRENGSTOFF, TYP C, UN 0083) gestaut werden, vorausgesetzt, dass die zusammengestauten Stoffe insgesamt als Sprengstoffe der Klasse 1 behandelt werden.

Bemerkung: Zu den Alkalimetallnitraten gehören Caesiumnitrat (UN 1451), Kaliumnitrat (UN 1486), Lithiumnitrat (UN 2722), Natriumnitrat (UN 1498) und Rubidiumnitrat (UN 1477). Zu den Erdalkalimetallnitraten gehören Bariumnitrat (UN 1446), Berylliumnitrat (UN 2464), Calciumnitrat (UN 1454), Magnesiumnitrat (UN 1474) und Strontiumnitrat (UN 1507).

7.2.8 Trenncodes

Die in Spalte 16b der Gefahrgutliste enthaltenen Trenncodes werden im Folgenden beschrieben:

TrenncodeBeschreibung
SG1Für Versandstücke mit einem Zusatzgefahrzettel der Klasse 1, Trennung wie für Klasse 1, Unterklasse 1.3.
SG2Trennung wie für Klasse 1.2G.
SG3Trennung wie für Klasse 1.3G.
SG4Trennung wie für Klasse 2.1.
SG5Trennung wie für Klasse 3.
SG6Trennung wie für Klasse 5.1.
SG7"Entfernt von" Klasse 3 stauen.
SG8"Entfernt von" Klasse 4.1 stauen.
SG9"Entfernt von" Klasse 4.3 stauen.
SG10"Entfernt von" Klasse 5.1 stauen.
SG11"Entfernt von" Klasse 6 2 stauen.
SG12"Entfernt von" Klasse 7 stauen.
SG13"Entfernt von" Klasse 8 stauen.
SG14Getrennt von" Klasse 1 mit Ausnahme von Unterklasse 1.4S stauen.
SG15"Getrennt von" Klasse 3 stauen.
SG16"Getrennt von" Klasse 4.1 stauen.
SG17"Getrennt von" Klasse 5.1 stauen.
SG18"Getrennt von" Klasse 6.2 stauen.
SG19"Getrennt von" Klasse 7 stauen.
SG20"Entfernt von" Säuren stauen.
SG21"Entfernt von" Alkalien stauen.
SG22"Entfernt von" Ammoniumsalzen stauen.
SG23"Entfernt von" tierischen und pflanzlichen Ölen stauen.
SG24"Entfernt von" Aziden stauen.
SG25"Getrennt von" Klassen 2.1 und 3 stauen.
SG26Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.
SG27"Entfernt von" explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die Chlorate oder Perchlorate enthalten, stauen.
SG28"Entfernt von" Ammoniumverbindungen und explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die Ammoniumverbindungen oder Ammoniumsalze enthalten, stauen.
SG29Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln gemäß 7.3.4.2.2, 7.6.3.1.2 oder 7.7.3.7.
SG30"Entfernt von" Schwermetallen und deren Salzen stauen.
SG31"Entfernt von" Blei und seinen Verbindungen stauen.
SG32"Entfernt von" flüssigen halogenierten Kohlenwasserstoffen stauen.
SG33"Entfernt von" pulverförmigen Metallen stauen.
SG34Wenn Ammoniumverbindungen enthalten sind, "Entfernt von" Chloraten oder Perchloraten und explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die Chlorate oder Perchlorate enthalten, stauen.
SG35"Getrennt von" Säuren stauen.
SG36"Getrennt von" Alkalien stauen.
SG37"Getrennt von" Ammoniak stauen.
SG38"Getrennt von" Ammoniumverbindungen stauen.
SG39"Getrennt von" Ammoniumverbindungen, anderen als AMMONIUMPERSULFAT (UN 1444), stauen.
SG40"Getrennt von" Ammoniumverbindungen, anderen als Gemische von Ammoniumpersulfaten und/oder Kaliumpersulfaten und/oder Natriumpersulfaten, stauen.
SG41"Getrennt von" tierischen und pflanzlichen Ölen stauen.
SG42"Getrennt von" Bromaten stauen.
SG43"Getrennt von" Brom stauen.
SG44"Getrennt von" TETRACHLORKOHLENSTOFF (UN 1846) stauen.
SG45"Getrennt von" Chloraten stauen.
SG46"Getrennt von" Chlor stauen.
SG47"Getrennt von" Chloriten stauen.
SG48"Getrennt von" brennbaren Stoffen (insbesondere von flüssigen Stoffen) stauen. Brennbare Stoffe umfassen nicht Verpackungs- oder Staumaterial.
SG49"Getrennt von" Cyaniden stauen.
SG50Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln gemäß 7.3.4.2.1, 7.6.3.1.2 oder 7.7.3.6.
SG51"Getrennt von" Hypochloriten stauen.
SG52"Getrennt von" Eisenoxid stauen.
SG53"Getrennt von" flüssigen organischen Stoffen stauen.
SG54"Getrennt von" Quecksilber und seinen Verbindungen stauen.
SG55"Getrennt von" Quecksilbersalzen stauen.
SG56"Getrennt von" Nitriten stauen.
SG57"Getrennt von" geruchsempfindlichen Ladungen stauen.
SG58"Getrennt von" Perchloraten stauen.
SG59"Getrennt von" Permanganaten stauen.
SG60"Getrennt von" Peroxiden stauen.
SG61"Getrennt von" pulverförmigen Metallen stauen.
SG62"Getrennt von" Schwefel stauen.
SG63"In Langsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Klasse 1 stauen.
SG64(bleibt offen)
SG65"Getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 stauen.
SG66(bleibt offen)
SG67"Getrennt von" Unterklasse 1.4 und "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 außer den explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe J stauen.
SG68Wenn Flammpunkt 60 °C c.c. der darunter, Trennung wie für Klasse 3, jedoch "Entfernt von" Klasse 4.1.
SG69Für DRUCKGASPACKUNGEN mit einem Fassungsvermögen von maximal 1 Liter: Trennung wie für Klasse 9. "Getrennt von" Klasse 1 mit Ausnahme von Unterklasse 1.4 stauen.

Für DRUCKGASPACKUNGEN mit einem Fassungsvermögen von über 1 Liter: Trennung wie für die entsprechende Unterklasse der Klasse 2.

Für ABFALL-DRUCKGASPACKUNGEN: Trennung wie für die entsprechende Unterklasse der Klasse 2.

SG70Für Arsensulfide, "Getrennt von" Säuren.
SG71Gefährliche Güter, die Bestandteil des vollständigen Rettungsgeräts sind, sind von den Trennvorschriften in Kapitel 7.2 ausgenommen.
SG72Siehe 7.2.6.3.2.
SG73(bleibt offen)
SG74Trennung wie für Klasse 1.4G.
SG75"Getrennt von" starken Säuren stauen.

.

Flussdiagramm TrennungAnlage 16


Die Verwendung dieses Flussdiagramms ist nicht zwingend vorgeschrieben und es wird ausschließlich zu Informationszwecken dargestellt.

Bild

Beispiele

Die folgenden Beispiele veranschaulichen lediglich den Ablauf der Trennung. Weiter unten in diesem Code aufgeführte zusätzliche Vorschriften können anwendbar sein (z.B. 7.3.4).

  1. Trennung von 300 kg Zelluloid, Abfall (UN 2002) in einem Fass und 200 l Epibromhydrin (UN 2558) in einem Fass
    1. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 2002 der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III, zugeordnet und UN 2558 der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I, mit einer Zusatzgefahr der Klasse 3.
    2. Keine der UN-Nummern unterliegt Ausnahmen gemäß den Vorschriften in 3.4, 3.5, 7.2.6.3 und 7.2.6.4.
    3. Spalte 16b der Gefahrgutliste enthält keine besonderen Trennvorschriften für diese Stoffe.
    4. In der Trenntabelle in 7.2.4 steht an der Schnittstelle für die Klassen 4.2 und 6.1 die Zahl 1, während für die Klassen 4.2 und 3 an der Schnittstelle die Zahl 2 steht. 2 ist der strengere Wert; daher müssen die Stoffe "Getrennt von" einander sein.
  2. Trennung von 50 kg Kaliumperchlorat (UN 1489) in einem Fass und 50 kg Nickelcyanid (UN 1653) in einem Fass
    1. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 1489 der Klasse 5.1, Verpackungsgruppe II, und UN 1653 der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe II, zugeordnet.
    2. Keine der UN-Nummern unterliegt Ausnahmen gemäß den Vorschriften in 3.4, 3.5, 7.2.6.3 und 7.2.6.4.
    3. Bei UN 1489 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angabe: "Getrennt von" Ammoniumverbindungen und Cyaniden.
    4. Bei UN 1653 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angabe: "Getrennt von" Säuren.
    5. In der Trenntabelle in 7.2.4 steht an der Schnittstelle für die Klassen 5.1 und 6.1 ein "X".
    6. Gemäß den Trenngruppen in Abschnitt 3.1.4 ist UN 1653 in Gruppe 6 (Cyanide) aufgeführt.
    7. Daher müssen die Stoffe "Getrennt von" einander sein.
  3. Trennung von 10 kg Aceton (UN 1090) in einer Kiste und 20 kg Ethyldichlorsilan (UN 1183) in einer anderen Kiste.
    1. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 1090 der Klasse 3, Verpackungsgruppe II, zugeordnet.
    2. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 1183 der Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, zugeordnet mit Zusatzgefahren der Klassen 3 und 8.
    3. Keine der UN-Nummern unterliegt Ausnahmen gemäß den Vorschriften in 3.4, 3.5, 7.2.6.3 und 7.2.6.4.
    4. Bei UN 1090 sind in Spalte 16b keine besonderen Trennvorschriften angegeben.
    5. Bei UN 1183 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angabe: Trennung wie für Klasse 3, jedoch "Entfernt von" Klassen 3, 4,1 und 8.
    6. In der Trenntabelle in 7.2.4 steht an der Schnittstelle für die Klassen 3 und 3 ein "X"; da jedoch UN 1183 "Entfernt von" Klasse 3 sein muss, müssen die Stoffe "Entfernt von" einander sein.
  4. Trennung von 10 kg Klebstoffe (UN 1133, VG III) in begrenzten Mengen und 40 kg Berylliumnitrat (UN 2464) in demselben Frachtcontainer
    1. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 1133 der Klasse 3, Verpackungsgruppe II, zugeordnet.
    2. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 2464 der Klasse 5.1, Verpackungsgruppe II, zugeordnet mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1.
    3. Gemäß Kapitel 3.4 unterliegt UN 1133 in begrenzten Mengen nicht den Trennvorschriften des Teils 7.
    4. Aus diesem Grund sind keine Trennvorschriften anzuwenden.
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