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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.248(66)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Änderungen der Anlage I von MARPOL betreffend verbindliche Vorschriften über das Mitführen eines Stabilitätsrechners)

Vom 13. Dezember 2018
(BGBl. II Nr. 25 vom 28.12.2018 S. 737/754)



(angenommen am 4. April 2014)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vom Unterausschuss "Stabilität, Freibord und Fischereifahrzeuge" ausgearbeiteten vorgeschlagenen Änderungen der Anlage I von MARPOL -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage I von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandels-flotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage I von MARPOLAnlage

Kapitel 1 Allgemeines

Regel 3 Befreiung und Verzicht

1 Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:

"6 Die Verwaltung kann auf die Einhaltung der Regel 28 Absatz 6 bei folgenden Öltankschiffen verzichten, wenn diese entsprechend den von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 genehmigten Bedingungen beladen werden:

  1. Öltankschiffe mit einem festen Einsatzzweck, deren Ladevarianten in einer Weise begrenzt sind, dass alle voraussichtlichen Ladefälle in den dem Kapitän nach Regel 28 Absatz 5 zur Verfügung gestellten Stabilitätsunterlagen genehmigt worden sind;
  2. Öltankschiffe, bei denen die Überprüfung der Stabilität in einer von der Verwaltung genehmigten Weise aus der Ferne erfolgt;
  3. Öltankschiffe, deren Beladung im Rahmen einer genehmigten Bandbreite von Ladefällen erfolgt;
  4. vor dem 1. Januar 2016 gebaute Öltankschiffe, für die genehmigte KG/GM-Grenzkurven für alle maßgeblichen Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften vorliegen."

_____
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die betrieblichen Leitlinien in Teil 2 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitäts-Anforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Circ. 1461) verwiesen.

Kapitel 4 Anforderungen an den Ladebereich von Öltankschiffen

Regel 19 Anforderungen an Doppelhüllen und Doppelböden von Öltankschiffen, die am oder nach dem 6. Juli 1996 geliefert worden sind

2 In Regel 19 Absatz 2.2 wird der Ausdruck "Regel 28 Absatz 6" durch den Ausdruck "Regel 28 Absatz 7" ersetzt.

Regel 20 Anforderungen an Doppelhüllen und Doppelböden von Öltankschiffen, die vor dem 6. Juli 1996 abgeliefert worden sind

3 In den Regeln 20 Absatz 1.2 und 20 Absatz 4 wird der Ausdruck "Regel 28 Absatz 6" durch den Ausdruck "Regel 28 Absatz 7" ersetzt.

Regel 28 Unterteilung und Leckstabilität

4 Der bisherige Absatz 6 wird in Absatz 7 umnummeriert.

5 Es wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:

"6 Alle Öltankschiffe müssen mit einem von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsnormen 1 zugelassenen Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, mit dem die Einhaltung der Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften überprüft werden kann:

  1. vor dem 1. Januar 2016 gebaute Öltankschiffe müssen dieser Regel zum Zeitpunkt der ersten planmäßigen Erneuerungsbesichtigung des Schiffes am oder nach dem 1. Januar 2016, spätestens jedoch am 1. Januar 2021, entsprechen;
  2. ungeachtet der Anforderungen des Unterabsatzes .1 muss ein Stabilitätsrechner, der auf einem vor dem 1. Januar 2016 gebauten Öltankschiff eingebaut ist, nicht ersetzt werden, sofern mit ihm die Intakt- und Leckstabilität entsprechend den Anforderungen der Verwaltung überprüft werden kann;
  3. für die Zwecke der Kontrolle nach Regel 11 stellt die Verwaltung ein Dokument über die Zulassung des Stabilitätsrechners aus."

_______
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf Teil B Kapitel 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code von 2008) in der jeweils geltenden Fassung, Abschnitt 4 der Anlage der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Circ. 1229) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die in Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitäts-Anforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Circ. 1461) festgelegten technischen Normen verwiesen.

Anhang II
Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge, Formblatt B

6 Die folgenden neuen Nummern 5.7.5 und 5.7.6 werden angefügt:

"5.7.5 Das Schiff verfügt über einen zugelassenen Stabilitätsrechner nach Regel 28 Absatz 6 ........

5.7.6 Auf die Einhaltung der Regel 28 Absatz 6 durch das Schiff wird nach Regel 3 Absatz 6 verzichtet. Die Stabilität wird auf eine oder mehrere der folgenden Weisen überprüft:

1. das Beladen erfolgt ausschließlich entsprechend den genehmigten Bedingungen, die in den Stabilitätsunterlagen festgelegt sind, die dem Kapitän nach Regel 28 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden ......................[ ]

2. die Überprüfung erfolgt in einer von der Verwaltung zugelassenen Weise aus der Ferne ................................[ ]

3. das Beladen erfolgt im Rahmen einer genehmigten Bandbreite von Ladefällen, die in den Stabilitätsunterlagen festgelegt sind, die dem Kapitän nach Regel 28 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden ..........................................[ ]

4. das Beladen erfolgt nach genehmigten KG/GM-Grenzkurven, die allen maßgeblichen Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften entsprechen, die in den Stabilitätsunterlagen festgelegt sind, die dem Kapitän nach Regel 28 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden ...................................................... [ ]"

7 In Nummer 5.8.4 wird der Ausdruck "Regel 28 Absatz 6" durch den Ausdruck "Regel 28 Absatz 7" ersetzt.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE