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Regelwerk

Entschließung MEPC.314(74) - Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlagen I, II und V von MARPOL (elektronische Tagebücher)

(Vom 17. Mai 2019)
(BGBL II Nr. 2 vom 27.01.2021 S. 90)


(In Kraft gesetzt durch die Achtundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 13. Januar 2021)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner vierundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlagen I, II und V von MARPOL betreffend elektronische Tagebücher -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlagen I, II und V von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. April 2020 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Oktober 2020 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.


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Änderungen der Anlagen I, II und V von MARPOL (elektronische Tagebücher)Anlage



Anlage I von MARPOL

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl

Regel 1 Begriffsbestimmungen

1 Folgender neuer Absatz 39 wird angefügt:

"39 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach dieser Anlage vorgeschriebenen Eintragungen für das Einleiten, das Umpumpen und andere Betriebsvorgänge elektronisch aufzuzeichnen."

Regel 17 Öltagebuch, Teil I - Betriebsvorgänge im Maschinenraum

2 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Das Öltagebuch ist als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder gesondert nach dem Muster des Anhangs III zu führen."Das Öltagebuch hat, unabhängig davon, ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien + zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs III zu entsprechen." 

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Es wird auf die mit Entschließung MEPC.312(74) angenommenen Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL verwiesen.

3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Nach Beendigung eines jeden Vorgangs sind die entsprechenden Angaben von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und nach dem letzten Eintrag ist jede Seite des Öltagebuchs vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. "Nach Beendigung eines jeden Vorgangs sind die entsprechenden Angaben von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und jede vollständige Seite beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen ist vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen."

Regel 36 Öltagebuch, Teil II - Ladungs- oder Ballast-Betriebsvorgänge

4 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Das Öltagebuch Teil II muss als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder gesondert dem Muster des Anhangs III entsprechen. "Das Öltagebuch Teil II hat, unabhängig davon, ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs III zu entsprechen."

5 Absatz 5 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Nach Beendigung eines jeden Vorgangs sind die entsprechenden Angaben von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und nach dem letzten Eintrag ist jede Seite des Öltagebuchs vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. "Nach Beendigung eines jeden Vorgangs sind die entsprechenden Angaben von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und jede vollständige Seite beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen ist vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen."

Anlage II von MARPOL - Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe

Regel 1 Begriffsbestimmungen

6 Folgender neuer Absatz 22 wird angefügt:

"22 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach dieser Anlage vorgeschriebenen Eintragungen für das Einleiten, das Umpumpen und andere Betriebsvorgänge elektronisch aufzuzeichnen."

Regel 15

Ladungstagebuch

7 Der bisherige Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Jedes Schiff, auf das diese Anlage Anwendung findet, hat als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder gesondert ein Ladungstagebuch nach dem in Anhang 2 vorgegebenen Muster mitzuführen."Jedes Schiff, auf das diese Anlage Anwendung findet, hat ein Ladungstagebuch nach dem Muster des Anhangs 2 mitzuführen, unabhängig davon, ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird."

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Es wird auf die mit Entschließung MEPC.312(74) angenommenen Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL verwiesen.

8 Absatz 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Jede Eintragung ist vom Schiffsoffizier oder dem für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizier zu unterschreiben; außerdem ist jede Seite vom Kapitän des Schiffes zu unterschreiben."Jede Eintragung ist von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und jede Seite beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen ist vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen."


Anlage V von MARPOL - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll

Regel 1 Begriffsbestimmungen

9 Folgender neuer Absatz 19 wird angefügt:

"19 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach dieser Anlage vorgeschriebenen Eintragungen für das Einleiten, das Umpumpen und andere Betriebsvorgänge elektronisch aufzuzeichnen."

Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs

10 Satz 2 des Einleitungsteils von Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Das Mülltagebuch muss, unabhängig davon, ob es als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder in anderer Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs II zu dieser Anlage entsprechen: "Das Mülltagebuch hat, unabhängig davon ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs II zu entsprechen:"

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Es wird auf die mit Entschließung MEPC.312(74) angenommenen Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL verwiesen.

11 Absatz 3.1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Jede vollständig ausgefüllte Seite des Mülltagebuchs ist vom Kapitän des Schiffes zu unterschreiben. "Jede vollständige Seite des Mülltagebuchs beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen in demselben ist vom Kapitän des Schiffes zu unterschreiben."
UWS Umweltmanagement GmbHENDE