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Entschließung MEPC.314(74) - Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlagen I, II und V von MARPOL (elektronische Tagebücher)
(Vom 17. Mai 2019)
(BGBL II Nr. 2 vom 27.01.2021 S. 90)
(In Kraft gesetzt durch die Achtundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 13. Januar 2021)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
nach der auf seiner vierundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlagen I, II und V von MARPOL betreffend elektronische Tagebücher -
Änderungen der Anlagen I, II und V von MARPOL (elektronische Tagebücher) | Anlage |
Anlage I von MARPOL
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl
Regel 1 Begriffsbestimmungen
1 Folgender neuer Absatz 39 wird angefügt:
"39 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach dieser Anlage vorgeschriebenen Eintragungen für das Einleiten, das Umpumpen und andere Betriebsvorgänge elektronisch aufzuzeichnen."
Regel 17 Öltagebuch, Teil I - Betriebsvorgänge im Maschinenraum
2 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Das Öltagebuch ist als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder gesondert nach dem Muster des Anhangs III zu führen. | "Das Öltagebuch hat, unabhängig davon, ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien + zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs III zu entsprechen."
+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die mit Entschließung MEPC.312(74) angenommenen Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL verwiesen. |
3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Nach Beendigung eines jeden Vorgangs sind die entsprechenden Angaben von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und nach dem letzten Eintrag ist jede Seite des Öltagebuchs vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. | "Nach Beendigung eines jeden Vorgangs sind die entsprechenden Angaben von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und jede vollständige Seite beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen ist vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen." |
Regel 36 Öltagebuch, Teil II - Ladungs- oder Ballast-Betriebsvorgänge
4 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Das Öltagebuch Teil II muss als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder gesondert dem Muster des Anhangs III entsprechen. | "Das Öltagebuch Teil II hat, unabhängig davon, ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs III zu entsprechen." |
5 Absatz 5 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Nach Beendigung eines jeden Vorgangs sind die entsprechenden Angaben von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und nach dem letzten Eintrag ist jede Seite des Öltagebuchs vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. | "Nach Beendigung eines jeden Vorgangs sind die entsprechenden Angaben von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und jede vollständige Seite beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen ist vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen." |
Anlage II von MARPOL - Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe
Regel 1 Begriffsbestimmungen
6 Folgender neuer Absatz 22 wird angefügt:
"22 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach dieser Anlage vorgeschriebenen Eintragungen für das Einleiten, das Umpumpen und andere Betriebsvorgänge elektronisch aufzuzeichnen."
Ladungstagebuch
7 Der bisherige Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
1 Jedes Schiff, auf das diese Anlage Anwendung findet, hat als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder gesondert ein Ladungstagebuch nach dem in Anhang 2 vorgegebenen Muster mitzuführen. | "Jedes Schiff, auf das diese Anlage Anwendung findet, hat ein Ladungstagebuch nach dem Muster des Anhangs 2 mitzuführen, unabhängig davon, ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird."
+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die mit Entschließung MEPC.312(74) angenommenen Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL verwiesen. |
8 Absatz 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Jede Eintragung ist vom Schiffsoffizier oder dem für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizier zu unterschreiben; außerdem ist jede Seite vom Kapitän des Schiffes zu unterschreiben. | "Jede Eintragung ist von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und jede Seite beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen ist vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen." |
Anlage V von MARPOL - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll
Regel 1 Begriffsbestimmungen
9 Folgender neuer Absatz 19 wird angefügt:
"19 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach dieser Anlage vorgeschriebenen Eintragungen für das Einleiten, das Umpumpen und andere Betriebsvorgänge elektronisch aufzuzeichnen."
Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs
10 Satz 2 des Einleitungsteils von Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Das Mülltagebuch muss, unabhängig davon, ob es als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder in anderer Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs II zu dieser Anlage entsprechen: | "Das Mülltagebuch hat, unabhängig davon ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs II zu entsprechen:"
+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die mit Entschließung MEPC.312(74) angenommenen Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL verwiesen. |
11 Absatz 3.1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Jede vollständig ausgefüllte Seite des Mülltagebuchs ist vom Kapitän des Schiffes zu unterschreiben. | "Jede vollständige Seite des Mülltagebuchs beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen in demselben ist vom Kapitän des Schiffes zu unterschreiben." |
ENDE |