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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.325(90)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 5. Dezember 2014
(Bgbl Nr. 30 vom 16.12.2014 S.1121)



Siehe 25. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 24. Mai 2012)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses; ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I; nach der auf seiner neunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2013 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2014 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

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Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil B-1
Stabilität

Regel 8-1 - Systemanforderungen nach einem Wassereinbruch auf einem Fahrgastschiff

1 Die bisherige Regel II-1/8-1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Regel 8-1 Systemanforderungen und Betriebsinformationen nach einem Wassereinbruch auf einem Fahrgastschiff

1 Anwendung

Dieser Regel müssen Fahrgastschiffe entsprechen, die eine Länge nach der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2.5 von 120 m oder mehr oder aber drei oder mehr senkrechte Hauptbrandabschnitte haben.

2 Verfügbarkeit wichtiger Systeme bei einem Schaden durch Wassereinbruch

Ein am oder nach dem 1. Juli 2010 gebautes Fahrgastschiff muss so entworfen sein, dass die in Regel II-2/21.4 aufgeführten Systeme betriebsfähig bleiben, wenn eine beliebige einzelne wasserdichte Abteilung des Schiffes geflutet ist.

3 Betriebsinformationen nach einem Wassereinbruch

Zur Bereitstellung von Betriebsinformationen für den Kapitän zum Zweck der sicheren Weiterfahrt in einen Hafen nach einem Wassereinbruch müssen am oder nach dem 1. Januar 2014 gebaute Fahrgastschiffe über

  1. einen bordeigenen Stabilitätsrechner oder
  2. landseitige Unterstützung nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien verfügen."

Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel

Regel 20 - Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen

2 In Absatz 11.2 wird nach Unterabsatz 3. folgender neuer Unterabsatz 4. angefügt:

"4. Ungeachtet des Absatzes 11.2.3 muss die Prüfung von Aussetzsystemen für Frei-Fall-Rettungsboote unter Betriebsbedingungen entweder durch ein Aussetzen im freien Fall mit nur der für den Einsatz vorgesehenen Besatzung an Bord oder durch einen simulierten Aussetzvorgang nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien erfolgen."

Kapitel V
Sicherung der Seefahrt

Regel 14 - Schiffsbesatzung

3 Der bisherige Absatz 2 wird durch folgenden neuen Absatz ersetzt:

"2 Für jedes Schiff, auf das Kapitel I Anwendung findet, muss die Verwaltung

  1. nach einem transparenten Verfahren unter Berücksichtigung der einschlägigen von der Organisation angenommenen Richtlinien eine Mindestbesatzungsstärke festlegen und
  2. ein Schiffsbesatzungszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das als Nachweis für die Mindestbesatzungsstärke dient, die zur Erfüllung des Absatzes 1 als erforderlich gilt."

Kapitel VI
Beförderung von Ladung

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

4 Nach Regel 5-1 wird folgende neue Regel 5-2 angefügt:

"Regel 5-2 Verbot des Vermischens flüssiger Massengutladungen und von Produktionsprozessen während einer Seereise

1 Das physikalische Vermischen flüssiger Massengutladungen während einer Seereise ist verboten. Der Ausdruck "physikalisches Vermischen" bezieht sich auf einen Prozess, bei dem die Ladepumpen und Ladeleitungen des Schiffes dazu verwendet werden, zwei oder mehr verschiedene Ladungen in der Absicht innerhalb des Schiffes umzuwälzen, eine Ladung mit einer neuen Produktbezeichnung zu erhalten. Dieses Verbot hindert den Kapitän nicht daran, Ladung zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffes oder zum Schutz der Meeresumwelt umzupumpen.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für das Vermischen von Produkten zur Verwendung bei der Suche nach und Ausbeutung von mineralischen Ressourcen des Meeresbodens an Bord von Schiffen, die derartige Einsätze unterstützen.

3 An Bord von Schiffen, die sich auf einer Seereise befinden, sind Produktionsprozesse verboten. Der Ausdruck "Produktionsprozesse" bezieht sich auf jeden absichtlich herbeigeführten Betriebsvorgang, bei dem eine chemische Reaktion zwischen einer Ladung eines Schiffes und einem anderen Stoff oder einer anderen Ladung stattfindet.

4 Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Prozesse zur Produktion von Ladungen zur Verwendung bei der Suche nach und Ausbeutung von mineralischen Ressourcen des Meeresbodens an Bord von Schiffen, die derartige Einsätze unterstützen."

Kapitel VII
Beförderung gefährlicher Güter

Teil A
Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form

Regel 4 - Beförderungsdokumente

5 Der Wortlaut der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1 Die Angaben, die sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form beziehen, und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Codes im Einklang stehen und sind der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Stelle zur Verfügung zu stellen.

2 Jedes Schiff, das gefährliche Güter in verpackter Form befördert, muss eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis oder einen besonderen Stauplan mitführen, worin die an Bord befindlichen gefährlichen Güter und deren Stauplatz im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Codes angegeben sind. Eine Kopie eines dieser Dokumente ist der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Stelle vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen."

Kapitel XI-1
Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt

Regel 2 - Verschärfte Besichtigungen

6 Die Wörter "den von der Versammlung der Organisation mit Entschließung A.744(18) beschlossenen Richtlinien" werden durch die Wörter "dem von der Versammlung der Organisation mit Entschließung A.1049(27) angenommenen Internationalen Code von 2011 über das verschärfte Besichtigungsprogramm während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen (ESP-Code von 2011)" ersetzt.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE