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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.405(96)
Änderungen des internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Vom 3. Januar 2018
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2018 S. 110)



(angenommen am 19. Mai 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 ("der ESP-Code 2011") angenommen hat, der nach Kapitels XI-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich geworden ist,

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel XI-1/2 des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des ESP-Codes 2011 betreffen,

nach der auf seiner sechsundneunzigsten Sitzung erfolgten PRÜFUNG der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Codes 2011,

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des ESP-Codes 2011, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme nach vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2018 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ausfertigungen der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Ausfertigungen dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Anlage A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen

Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise

1 In Absatz 4.2.1.3 werden nach den Wörtern "Wenn eine solche Beschädigung der" die Wörter "festen Schutzbeschichtung" eingefügt.

2 Absatz 5.2.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.2.2 Um den anwesenden Besichtigern die Durchführung der Besichtigung zu ermöglichen, sind zwischen dem Eigner und der Verwaltung Vorkehrungen für einen geeigneten und sicheren Zugang zu vereinbaren. "5.2.2 Um den anwesenden Besichtigern die Durchführung der Besichtigung zu ermöglichen, sind zwischen dem Eigner und der Verwaltung auf der Grundlage der von der Organisation 3 entwickelten Empfehlungen Vorkehrungen für einen geeigneten und sicheren Zugang zu vereinbaren.
_____
3) Auf die von der Organisation mit Entschließung A.1050(27) angenommenen Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen wird verwiesen."

Red.Anm.: Die Nummerierung der Fußnote wurde redaktionell angepaßt und als Fußnote 23 angefügt.

3 Absatz 5.2.9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.2.9 Der Besichtiger bzw. die Besichtiger müssen immer von mindestens einer vom Eigner beauftragten verantwortlichen Person begleitet werden, die bei der Untersuchung von Tanks und geschlossenen Räumen Erfahrung hat. Zusätzlich muss ein aus mindestens zwei erfahrenen Personen bestehender Sicherungstrupp an der Lukenöffnung des Tanks oder Raumes bereitstehen, der gerade besichtigt wird. Der Sicherungstrupp muss die Arbeit in dem Tank oder Raum ständig beobachten und muss die Ausrüstung zur Lebensrettung und Evakuierung zum sofortigen Einsatz bereithalten. "5.2.9 Der Besichtiger bzw. die Besichtiger müssen immer von mindestens einer vom Eigner beauftragten verantwortlichen Person begleitet werden, die mit der Untersuchung von Tanks und geschlossenen Räumen Erfahrung hat."

4 Absatz 5.2.10

5.2.10 Zwischen der Besichtigungsgruppe in dem gerade untersuchten Laderaum, Tank oder Raum und dem verantwortlichen Offizier an Deck, sowie gegebenenfalls der Kommandobrücke, muss ein Kommunikationssystem eingerichtet sein. Die Kommunikationsverbindung muss während der Besichtigung durchgehend beibehalten werden.

wird gestrichen.

Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise

5 Absatz 5.2.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.2.2 Um den anwesenden Besichtigern die Durchführung der Besichtigung zu ermöglichen, sind zwischen dem Eigner und der Verwaltung Vorkehrungen für einen geeigneten und sicheren Zugang zu vereinbaren. "5.2.2 Um den anwesenden Besichtigern die Durchführung der Besichtigung zu ermöglichen, sind zwischen dem Eigner und der Verwaltung auf der Grundlage der von der Organisation 7 entwickelten Empfehlungen Vorkehrungen für einen geeigneten und sicheren Zugang zu vereinbaren.
_____
7) Auf die von der Organisation mit Entschließung A.1050(27) angenommenen Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen wird verwiesen."

Red.Anm.: Die Nummerierung der Fußnote wurde redaktionell angepaßt und als Fußnote 23 angefügt.

6 Absatz 5.2.9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.2.9 Der Besichtiger bzw. die Besichtiger müssen immer von mindestens einer vom Eigner beauftragten verantwortlichen Person begleitet werden, die bei der Untersuchung von Tanks und geschlossenen Räumen Erfahrung hat. Zusätzlich muss ein aus mindestens zwei erfahrenen Personen bestehender Sicherungstrupp an der Lukenöffnung des Tanks oder Raumes bereitstehen, der gerade besichtigt wird. Der Sicherungstrupp muss die Arbeit in dem Tank oder Raum ständig beobachten und muss die Ausrüstung zur Lebensrettung und Evakuierung zum sofortigen Einsatz bereithalten. "5.2.9 Der Besichtiger bzw. die Besichtiger müssen immer von mindestens einer vom Eigner beauftragten verantwortlichen Person begleitet werden, die mit der Untersuchung von Tanks und geschlossenen Räumen Erfahrung hat."

7 Absatz 5.2.10

5.2.10 Zwischen der Besichtigungsgruppe in dem gerade untersuchten Laderaum, Tank oder Raum und dem verantwortlichen Offizier an Deck, sowie gegebenenfalls der Kommandobrücke, muss ein Kommunikationssystem eingerichtet sein. Die Kommunikationsverbindung muss während der Besichtigung durchgehend beibehalten werden.

wird gestrichen.

Anlage B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen

Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen

8 Absatz 5.2.1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.2.1.1 Um den anwesenden Besichtigern die Durchführung der Besichtigung zu ermöglichen, sind zwischen dem Eigner und der Verwaltung Vorkehrungen für einen geeigneten und sicheren Zugang zu vereinbaren. "5.2.1.1 Um den anwesenden Besichtigern die Durchführung der Besichtigung zu ermöglichen, sind zwischen dem Eigner und der Verwaltung auf der Grundlage der von der Organisation 11 entwickelten Empfehlungen Vorkehrungen für einen geeigneten und sicheren Zugang zu vereinbaren.
_____
11) Auf die von der Organisation mit Entschließung A.1050(27) angenommenen Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen wird verwiesen."

Red.Anm.: Die Nummerierung der Fußnote wurde redaktionell angepaßt und als Fußnote 23 angefügt.

9 Absatz 5.2.6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.2.6 Der Besichtiger bzw. die Besichtiger müssen immer von mindestens einer vom Eigner beauftragten verantwortlichen Person begleitet werden, die mit der Untersuchung von Tanks und geschlossenen Räumen Erfahrung hat. Zusätzlich muss ein aus mindestens zwei erfahrenen Personen bestehender Sicherungstrupp an der Lukenöffnung des Tanks oder Raumes bereitstehen, der gerade besichtigt wird. Der Sicherungstrupp muss die Arbeit in dem Tank oder Raum ständig beobachten und muss die Ausrüstung zur Lebensrettung und Evakuierung zum sofortigen Einsatz bereithalten. "5.2.6 Der Besichtiger bzw. die Besichtiger müssen immer von mindestens einer vom Eigner beauftragten verantwortlichen Person begleitet werden, die mit der Untersuchung von Tanks und geschlossenen Räumen Erfahrung hat."

10 Absatz 5.2.7

5.2.7 Zwischen der Besichtigungsgruppe in dem gerade untersuchten Tank oder Raum und dem verantwortlichen Offizier an Deck, sowie gegebenenfalls der Kommandobrücke, muss ein Kommunikationssystem eingerichtet sein. Die Kommunikationsverbindung muss während der Besichtigung durchgehend beibehalten werden.

wird gestrichen.

Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen

11 Absatz 5.2.1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.2.1.1 Um den anwesenden Besichtigern die Durchführung der Besichtigung zu ermöglichen, sind zwischen dem Eigner und der Verwaltung Vorkehrungen für einen geeigneten und sicheren Zugang zu vereinbaren. "5.2.1.1 Um den anwesenden Besichtigern die Durchführung der Besichtigung zu ermöglichen, sind zwischen dem Eigner und der Verwaltung auf der Grundlage der von der Organisation 15 entwickelten Empfehlungen Vorkehrungen für einen geeigneten und sicheren Zugang zu vereinbaren.
_____
15) Auf die von der Organisation mit Entschließung A.1050(27) angenommenen Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen wird verwiesen."

Red.Anm.: Die Nummerierung der Fußnote wurde redaktionell angepaßt und als Fußnote 23 angefügt.

12 Absatz 5.2.6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.2.6 Der Besichtiger bzw. die Besichtiger müssen immer von mindestens einer vom Eigner beauftragten verantwortlichen Person begleitet werden, die mit der Untersuchung von Tanks und geschlossenen Räumen Erfahrung hat. Zusätzlich muss ein aus mindestens zwei erfahrenen Personen bestehender Sicherungstrupp an der Lukenöffnung des Tanks oder Raumes bereitstehen, der gerade besichtigt wird. Der Sicherungstrupp muss die Arbeit in dem Tank oder Raum ständig beobachten und muss die Ausrüstung zur Lebensrettung und Evakuierung zum sofortigen Einsatz bereithalten. "5.2.6 Der Besichtiger bzw. die Besichtiger müssen immer von mindestens einer vom Eigner beauftragten verantwortlichen Person begleitet werden, die mit der Untersuchung von Tanks und geschlossenen Räumen Erfahrung hat."

13 Absatz 5.2.7

5.2.7 Zwischen der Besichtigungsgruppe in dem gerade untersuchten Tank oder Raum und dem verantwortlichen Offizier an Deck, sowie gegebenenfalls der Kommandobrücke, muss ein Kommunikationssystem eingerichtet sein. Die Kommunikationsverbindung muss während der Besichtigung durchgehend beibehalten werden.

wird gestrichen.

_____
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.405(96), "Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 180182

UWS Umweltmanagement GmbHENDE