Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1049(27)
ESP-Code 2011 - Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011

Vom 2. Oktober 2017
(VkBl. Nr. 20 vom 15.11.2017 S. 938)



Angenommen am 30. November 2011
(Tagesordnungspunkt 9)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Die Versammlung,

gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See und die Verhütung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

ferner gestützt auf die Entschließung A.744(18), mit der die Versammlung die Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern (im Folgenden als "Richtlinien" bezeichnet) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die Konferenz von 1994 der Vertragsstaaten zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) die Regel XI-1/2 des Übereinkommens angenommen hat, mit der die Vorschriften der Richtlinien verbindlich gemacht werden,

ferner im Hinblick auf die Entschließungen MSC.49(66), MSC.105(73), MSC.125(75), MSC.144(77), MSC.197(80), MSC.261(84) und Entschließung 2 der Konferenz von 1997 der Vertragsstaaten zum Übereinkommen, mit welcher vom Schiffssicherheitsausschuss und von der Konferenz der Vertragsregierungen zum Übereinkommen in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b und Regel XI-1/2 des Übereinkommens, wie jeweils anwendbar, Änderungen zu den Richtlinien angenommen wurden,

in der Erkenntnis, dass die zahlreichen vorgenommenen Änderungen zu den Richtlinien eine umfassende Überarbeitung erforderten, um eine wirksame Umsetzung ihrer Vorschriften sicherzustellen und das höchste, praktisch umsetzbare Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten,

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner neunundachtzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,

  1. beschließt den in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegebenen
  2. Internationalen Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011);
  3. fordert die Vertragsregierungen zum Übereinkommen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der ESP-Code 2011 nach Inkrafttreten der zugehörigen Änderungen zu Kapitel XI-1 des Übereinkommens wirksam wird;
  4. ersucht den Generalsekretär der Organisation, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ausfertigungen der vorliegenden Entschließung und des in der Anlage enthaltenen ESP-Codes 2011 zu übermitteln, nachdem die vorgenannten Änderungen zu Kapitel XI-1 des Übereinkommens angenommen worden sind;
  5. ersucht den Generalsekretär der Organisation ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens sind, Ausfertigungen der vorliegenden Entschließung und des in der Anlage enthaltenen ESP-Codes 2011 zu übermitteln, nachdem die vorgenannten Änderungen zu Kapitel XI-1 des Übereinkommens angenommen worden sind;
  6. ersucht außerdem den Schiffssicherheitsausschuss, den Code unter Beobachtung zu halten und ihn bei Bedarf angesichts der bei seiner Anwendung gemachten Erfahrungen auf den neuesten Stand zu bringen.

.

Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von MassengutschiffenAnlage A

Teil A - Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise

Teil B - Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise

.

Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von ÖltankschiffenAnlage B

Teil A - Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen

Teil B - Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen

____
*) Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1049(27), "Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)"

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1049(27), "Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)" durch die Verwaltungen, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE