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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.412(97)
Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Vom 17. Januar 2018
(VkBl Nr. 3 vom 15.02.2018 S. 145)



(angenommen am 25. November 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 ("der ESP-Code 2011") angenommen hat, der nach Kapitels XI-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich geworden ist,

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel XI-1/2 des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des ESP-Codes 2011 betreffen,

nach der auf seiner siebenundneunzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Codes 2011,

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des ESP-Codes 2011, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Januar 2018 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme nach vorstehendem Absatz 2 am 1. Juli 2018 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ausfertigungen der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Ausfertigungen dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Anlage A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen

Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise

1 Absatz 1.5 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, sind Dickenmessungen der Bauteile in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchzuführen.

"1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, von Bauteilen in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, müssen Dickenmessungen, wenn nach Anlage 2 erforderlich, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchgeführt werden." 

2 Absatz 2.4.4 wird wie folgt ersetzt:

altneu
2.4.4 Die Dickenmessung am Lukendeckel und an der Süllbeplattung sowie den Steifen ist entsprechend den Vorgaben in Anlage 2 durchzuführen. "2.4.4 Nahbesichtigung und Dickenmessung 3 an der Beplattung des Lukendeckels und des Sülls sowie den Steifen sind entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 1 und 2 durchzuführen.
_____
3 Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktion durchzuführen."

Red.Anm.: Die Nummerierung der Fußnote wurde redaktionell angepaßt und als Fußnote 24 angefügt.

Anlage 1
Anforderungen für eine Nahbesichtigung bei Erneuerungsbesichtigungen

3 Hinweis (D) wird wie folgt ersetzt:

altneu
(D) Alle Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume (Beplattung und Versteifungen). "(D) Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen."

Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise

4 Absatz 1.5 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, sind Dickenmessungen der Bauteile in den Bereichen, in denen Nahbesich tgungen erforderlich sind, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchzuführen.

"1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, von Bauteilen in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, müssen Dickenmessungen, wenn nach Anlage 2 erforderlich, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchgeführt werden."

5 Absatz 2.4.4 wird wie folgt ersetzt:

altneu
2.4.4 Die Dickenmessung am Lukendeckel und an der Süllbeplattung sowie den Steifen ist entsprechend den Vorgaben in Anlage 2 durchzuführen. "2.4.4 Nahbesichtigung und Dickenmessung 3 an der Beplattung des Lukendeckels und des Sülls sowie den Steifen sind entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 1 und 2 durchzuführen.
_____
3 Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktion durchzuführen."

Red.Anm.: Die Nummerierung der Fußnote wurde redaktionell angepaßt und als Fußnote 24 angefügt.

Anlage 1
Anforderungen für eine Nahbesichtigung bei Erneuerungsbesichtigungen

Anhang 1
Mindestanforderungen für eine Nahbesichtigung bei einer Erneuerungsbesichtigung von Doppelhüllen-Massengutschiffen mit Ausnahme von Erzfrachtschiffen

5 < Alter < 10 Jahre - Erneuerungsbesichtigung Nr. 2

6 Der dritte Absatz in der Spalte wird wie folgt ersetzt:

altneu
25 % der normalen Quer-Rahmenspanten in den vordersten Doppelhüllen-Seitentanks. (B) "25 % der normalen Querspanten bei Querspanten-Systemen oder 25 % der Längsspanten bei Längsspanten-Systemen auf der Außenhaut und der Innenseiten-Beplattung an den vorderen, mittleren und hinteren Teilen in den vordersten Doppelhüllen-Seitentanks. (B)"

10 < Alter < 15 Jahre - Erneuerungsbesichtigung Nr. 3

7 Der dritte Absatz in der Spalte wird wie folgt ersetzt:

altneu
25 % der normalen Quer-Rahmenspanten in den vordersten Doppelhüllen-Seitentanks. (B) "25 % der normalen Querspanten bei Querspanten-Systemen oder 25 % der Längsspanten bei Längsspanten-Systemen auf der Außenhaut und der Innenseiten-Beplattung an den vorderen, mittleren und hinteren Teilen in allen Doppelhüllen-Seitentanks. (B)"

Alter > 15 Jahre - Erneuerungsbesichtigung Nr. 4 und folgende

8 Der dritte Absatz in der Spalte wird wie folgt ersetzt:

altneu
Alle normalen Querspanten in allen Doppelhüllen-Seitentanks. (B) "Alle normalen Querspanten bei Querspanten-Systemen oder alle Längsspanten bei Längsspanten-Systemen auf der Außenhaut und der Innenseiten-Beplattung an den vorderen, mittleren und hinteren Teilen in allen Doppelhüllen-Seitentanks. (B)"

9 Hinweis (D) wird wie folgt ersetzt:

altneu
Alle Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume (Beplattung und Versteifungen). (D) "Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen. (D) "

Anhang 2
Mindestanforderungen für eine Nahbesichtigung bei einer Erneuerungsbesichtigung von Erzfrachtschiffen

10 Hinweis (D) wird wie folgt ersetzt:

altneu
Alle Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume (Beplattung und Versteifungen). (D) "Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen. (D) "

Anlage 2
Anforderungen für Dickenmessungen bei Erneuerungsbesichtigungen

5 < Alter < 10 Jahre - Erneuerungsbesichtigung Nr. 2

11 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
3 Dickenmessung zur generellen Feststellung und Aufzeichnung der Korrosionsverteilung an denjenigen Bauteilen, die entsprechend Anlage 1 einer Nahbesichtigung zu unterziehen sind. "3 Dickenmessung zur generellen Feststellung und Aufzeichnung der Korrosionsverteilung an denjenigen Bauteilen, die entsprechend Anlage 1 / Anhang 1 oder Anlage 1 /Anhang 2, wie jeweils anwendbar, einer Nahbesichtigung zu unterziehen sind."

10 < Alter < 15 Jahre - Erneuerungsbesichtigung Nr. 3

12 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
3 Dickenmessungen zur generellen Feststellung und Aufzeichnung der Korrosionsverteilung an denjenigen Bauteilen, die entsprechend Anlage 1 einer Nahbesichtigung zu unterziehen sind. "3 Dickenmessung zur generellen Feststellung und Aufzeichnung der Korrosionsverteilung an denjenigen Bauteilen, die entsprechend Anlage 1 / Anhang 1 oder Anlage 1/Anhang 2, wie jeweils anwendbar, einer Nahbesichtigung zu unterziehen sind."

Anlage B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen

Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen

13. Absatz 1.5 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, sind Dickenmessungen der Bauteile in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchzuführen.

 "1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, von Bauteilen in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, müssen Dickenmessungen, wenn nach Anlage 2 erforderlich, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchgeführt werden."

14 Absatz 2.5.6 wird wie folgt ersetzt:

altneu
2.5.6 In Fällen, in denen zwei oder drei Querschnitte zu messen sind, muss mindestens einer davon einen Ballasttank im Bereich von 0,5 L mittschiffs enthalten. Im Fall von Öltankschiffen mit einer Länge von 130 m und mehr (entsprechend der Begriffsbestimmung im gültigen Internationalen Freibord-Übereinkommen) und mit einem Alter von mehr als 10 Jahren ist das Auswahlverfahren von Dickenmessungen für die Bewertung der Längsfestigkeit des Schiffskörpers, wie nach Absatz 8.1.2 vorgeschrieben, in Anlage 12 angegeben. "2.5.6 In Fällen, in denen zwei oder drei Querschnitte zu messen sind, muss mindestens einer davon einen Ballasttank im Bereich von 0,5 L mittschiffs enthalten. Im Fall von Öltankschiffen mit einer Länge von 130 m und mehr (entsprechend der Begriffsbestimmung im gültigen Internationalen Freibord-Übereinkommen) und mit einem Alter von mehr als 10 Jahren ist das Auswahlverfahren von Dickenmessungen für die Bewertung der Längsfestigkeit des Schiffskörpers, wie nach Absatz 8.1.2 vorgeschrieben, in Anlage 12 angegeben."

15 Absatz 2.6.1.1 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1. Das Tankprüfverfahren ist vom Eigner eingereicht und von der Verwaltung oder anerkannten Organisation vor der Durchführung der Prüfung überprüft worden; ".1 Das Tankprüfverfahren, welches die Füllhöhen, die zu befüllenden Tanks, und die zu prüfenden Schotte, genau angibt, ist vom Eigner eingereicht und von der Verwaltung oder anerkannten Organisation vor der Durchführung der Prüfung überprüft worden;"

Anlage 1
Mindestanforderungen für eine Nahbesichtigung bei einer Erneuerungsbesichtigung von Doppelhüllen-Öltankschiffen

16 Anmerkung (7) wird wie folgt ersetzt:

altneu
(7) Rahmenspant in einem Ölladetank bedeutet Deckquerrahmen, senkrechter Träger am Längsschott und Kopplungsanker, sofern eingebaut, einschließlich angrenzender Bauteile. "(7) Rahmenspant in einem Ölladetank bedeutet Deckquerrahmen, senkrechte Bauteile am Längsschott und Kopplungsanker, sofern eingebaut, einschließlich angrenzender Bauteile."

Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen

17 Absatz 1.5 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, sind Dickenmessungen der Bauteile in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchzuführen.

 "1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, von Bauteilen in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, müssen Dickenmessungen, wenn nach Anlage 2 erforderlich, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchgeführt werden."

18 Absatz 2.6.1.1 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1. Das Tankprüfverfahren ist vom Eigner eingereicht und von der Verwaltung oder anerkannten Organisation vor der Durchführung der Prüfung überprüft worden; "1. Das Tankprüfverfahren, welches die Füllhöhen, die zu befüllenden Tanks und die zu prüfenden Schotte genau angibt, ist vom Eigner eingereicht und von der Verwaltung oder anerkannten Organisation vor der Durchführung der Prüfung überprüft worden;"

______
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.412(97), "Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 180254

UWS Umweltmanagement GmbHENDE