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Regelwerk

Entschließung MSC.474(102)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

(angenommen am 11. November 2020)
(BGBl. II Nr. 73 vom 28.02.2024)



(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner 102. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2024 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A
Allgemeines

Regel 1 - Anwendung

1 Der bisherige Absatz 1.3

1.3 Im Sinne dieses Kapitels
  1. bezeichnet der Ausdruck "gebaute Schiffe" Schiffe, deren Kiel gelegt ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden;
  2. bezeichnet der Ausdruck "alle Schiffe" vor, am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe;
  3. wird ungeachtet des Baudatums ein Frachtschiff, das zu einem Fahrgastschiff umgebaut wird, als an dem Tag gebautes Fahrgastschiff angesehen, an dem der Umbau beginnt.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1.3 Im Sinne dieses Kapitels

  1. bezeichnet der Ausdruck "gebaute Schiffe" Schiffe, deren Kiel gelegt ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden;
  2. bezeichnet der Ausdruck "am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaute Schiffe" Schiffe,
    1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2024 geschlossen wird,
    2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2024 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
    3. die am oder nach dem 1. Januar 2028 abgeliefert werden.
  3. bezeichnet der Ausdruck "alle Schiffe" vor, am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe;
  4. wird ungeachtet des Baudatums ein Frachtschiff, das zu einem Fahrgastschiff umgebaut wird, als an dem Tag gebautes Fahrgastschiff angesehen, an dem der Umbau beginnt."

Teil A-1
Bauweise der Schiffe

Regel II-1/3-8 - Schlepp- und Festmachausrüstung

2 Regel 3-8

1 Diese Regel findet Anwendung auf am oder nach dem 1. Januar 2007 gebaute Schiffe, gilt jedoch nicht für Notschleppvorrichtungen nach Regel II/3-4.

2 Alle Schiffe müssen mit Vorrichtungen, Ausrüstung und Zubehörteilen von ausreichender Zugfestigkeit ausgestattet sein, um die sichere Durchführung sämtlicher dem normalen Schiffsbetrieb zuzuordnender Schlepp- und Festmacharbeiten zu ermöglichen.

3 Die Vorrichtungen, die Ausrüstung und die Zubehörteile nach Absatz 2 müssen den einschlägigen Vorschriften der Verwaltung oder einer von der Verwaltung nach Regel I/6 anerkannten Stelle entsprechen.

4 Jedes Zubehörteil und jeder Ausrüstungsgegenstand nach dieser Regel muss gegebenenfalls deutlich mit einem Hinweis auf Einschränkungen im Zusammenhang mit seinem sicheren Betrieb beschriftet sein, wobei die Festigkeit seiner Befestigung am Schiffskörper zu berücksichtigen ist.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1 Die Absätze 4 bis 6 finden Anwendung auf am oder nach dem 1. Januar 2007 gebaute Schiffe.

2 Die Absätze 7 und 8 finden nur auf Schiffe Anwendung,

  1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2024 geschlossen wird,
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2024 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
  3. die am oder nach dem 1. Januar 2027 abgeliefert werden.

3 Diese Regel gilt nicht für Notschleppvorrichtungen nach Regel 3-4.

4 Alle Schiffe müssen mit Vorrichtungen, Ausrüstung und Zubehörteilen von ausreichender Zugfestigkeit ausgestattet sein, um die sichere Durchführung sämtlicher dem normalen Schiffsbetrieb zuzuordnender Schlepp- und Festmacharbeiten zu ermöglichen.

5 Die Vorrichtungen, die Ausrüstung und die Zubehörteile nach Absatz 4 müssen den einschlägigen Vorschriften der Verwaltung oder einer von der Verwaltung nach Regel I/6 anerkannten Stelle entsprechen.

6 Jedes Zubehörteil und jeder Ausrüstungsgegenstand nach dieser Regel muss gegebenenfalls deutlich mit einem Hinweis auf Beschränkungen im Zusammenhang mit seinem sicheren Betrieb beschriftet sein, wobei die Festigkeit der tragenden schiffbaulichen Verbände und seiner Befestigung an diesen zu berücksichtigen sind.

7 Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr muss die Festmachvorrichtung so ausgelegt und die Festmachausrüstung einschließlich der Leinen so ausgewählt sein, dass Arbeitsschutz und ein sicheres Festmachen des Schiffes auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien gewährleistet sind. Es müssen schiffsspezifische Angaben zur Verfügung gestellt und an Bord mitgeführt werden.

8 Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 sollen die Vorschriften des Absatzes 7 erfüllen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, oder die geltenden innerstaatlichen Normen der Verwaltung.

9 Bei allen Schiffen muss die Festmachausrüstung einschließlich der Leinen überprüft und in einem ihrem Bestimmungszweck entsprechenden Zustand gehalten werden."

Teil B-1
Stabilität

Regel 7-2 - Berechnung des Faktors si

3 Die Absätze 5.2, 5.3

5.2 Der Faktor si ist in jenen Fällen mit Null anzusetzen, in denen die Endschwimmlage unter Berücksichtigung von Tauchung, Krängung und Trimm
  1. die Unterkante von Öffnungen eintauchen lässt, durch die eine weitergehende Flutung eintreten kann, und diese Flutung bei der Berechnung des Faktors si unberücksichtigt bleibt. Dazu zählen Luftrohre, Lüfter und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschließbar sind;
  2. einen Teil des Schottendecks auf einem Fahrgastschiff eintauchen lässt, wenn dieser Teil als waagerecht verlaufender Fluchtweg gilt, der im Sinne der Einhaltung des Kapitels II-2 vorgesehen ist.

5.3 Der Faktor si ist mit Null anzusetzen, wenn unter Berücksichtigung von Tauchung, Krängung und Trimm in einem Zwischenstadium der Flutung oder im Endstadium der Flutung eine der nachstehend beschriebenen Bedingungen eintritt:

  1. die Überflutung einer senkrecht angeordneten Notausstiegsluke auf dem Schottendeck bei Fahrgastschiffen und dem Freiborddeck bei Frachtschiffen, die im Sinne der Einhaltung des Kapitels II-2 eingebaut ist,
  2. die Unerreichbarkeit oder Unbedienbarkeit von oberhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und oberhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen angeordneten Bedienungsvorrichtungen für wasserdichte Türen, für Vorrichtungen zum Ausgleich des Wasserstands und für Ventile von Rohrleitungen oder Lüftungsschächten, die dafür vorgesehen sind, die Dichtheit wasserdichter Schotte aufrechtzuerhalten, und
  3. die Überflutung eines Teiles von Rohrleitungen oder Lüftungsschächten innerhalb der angenommenen Schadensausdehnung, die durch eine wasserdichte Begrenzung geführt sind, falls dies zu einer fortschreitenden Flutung von Abteilungen führen kann, bei denen unterstellt wird, dass sie nicht geflutet sind.

und 5.5

5.5 Außer in dem in Absatz 5.3.1 geregelten Fall brauchen Öffnungen nicht berücksichtigt zu werden, die durch wasserdichte Mannlochdeckel und Sturmblenden, fernbediente wasserdichte Schiebetüren, Schiffsfenster vom nicht zu öffnenden Typ sowie wasserdichte Zugangstüren und wasserdichte Lukendeckel verschlossen sind und für die vorgeschrieben ist, dass sie auf See geschlossen bleiben.

werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"5.2 Der Faktor si ist in jenen Fällen mit Null anzusetzen, in denen die Endschwimmlage unter Berücksichtigung von Tauchung, Krängung und Trimm

  1. bei Frachtschiffen die Unterkante von Öffnungen eintauchen lässt, durch die eine weitergehende Flutung eintreten kann, und diese Flutung bei der Berechnung des Faktors s; unberücksichtigt bleibt. Dazu zählen Luftrohre, Lüfter und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschließbar sind;
  2. einen Teil des Schottendecks auf einem Fahrgastschiff eintauchen lässt, wenn dieser Teil als waagerecht verlaufender Fluchtweg gilt, der im Sinne der Einhaltung des Kapitels II-2 vorgesehen ist;
  3. bei Fahrgastschiffen, die unter Regel 1.1.1.1 fallen und vor dem 1. Januar 2024 gebaut sind, die Unterkante von Öffnungen eintauchen lässt, durch die eine weitergehende Flutung eintreten kann, und diese Flutung bei der Berechnung des Faktors si unberücksichtigt bleibt. Dazu zählen Luftrohre, Lüfter und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschließbar sind.

5.3 Der Faktor si ist mit Null anzusetzen, wenn unter Berücksichtigung von Tauchung, Krängung und Trimm in einem Zwischenstadium der Flutung oder im Endstadium der Flutung eine der nachstehend beschriebenen Bedingungen eintritt:

  1. die Eintauchung einer senkrecht angeordneten Notausstiegsluke auf dem Schottendeck bei Fahrgastschiffen und dem Freiborddeck bei Frachtschiffen, die im Sinne der Einhaltung des Kapitels II-2 eingebaut ist;
  2. die Unerreichbarkeit oder Unbedienbarkeit von oberhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und oberhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen angeordneten Bedienungsvorrichtungen für wasserdichte Türen, für Vorrichtungen zum Ausgleich des Wasserstands und für Ventile von Rohrleitungen oder Lüftungsschächten, die dafür vorgesehen sind, die Dichtheit wasserdichter Schotte aufrechtzuerhalten;
  3. die Eintauchung eines Teiles von Rohrleitungen oder Lüftungsschächten innerhalb der angenommenen Schadensausdehnung, die durch eine wasserdichte Begrenzung geführt sind, falls dies zu einer fortschreitenden Flutung von Abteilungen führen kann, bei denen unterstellt wird, dass sie nicht geflutet sind;
  4. bei am oder nach dem 1. Januar 2024 gebauten Fahrgastschiffen die Eintauchung der Unterkante von Öffnungen, durch die eine weitergehende Flutung eintreten kann, und diese Flutung bei der Berechnung des Faktors si unberücksichtigt bleibt. Dazu zählen Luftrohre, Lüfter und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschließbar sind.

5.5 Außer in dem in Absatz 5.3.1 geregelten Fall brauchen Öffnungen nicht berücksichtigt zu werden, die durch wasserdichte Mannlochdeckel und Sturmblenden, fernbediente wasserdichte Schiebetüren, Schiffsfenster vom nicht zu öffnenden Typ sowie wasserdichte Zugangstüren und wasserdichte Lukendeckel verschlossen sind und für die vorgeschrieben ist, dass sie während der Fahrt nach den Regeln 22 bis 24 geschlossen bleiben."

Teil B-2
Unterteilung, Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit

Regel 12 - Piek- und Maschinenraumschotte, Wellentunnel und so weiter

4 Am Beginn des Absatzes 6.1 wird der Wortlaut "Bei Schiffen, die unter Regel 1.1.1.1 fallen und vor dem 1. Januar 2024 gebaut sind," angefügt; das Wort "Außer" wird durch "außer" ersetzt; es wird ein Komma nach "Fall" eingefügt und die Bezugnahme auf "Absatz 6.2" wird durch die Bezugnahme auf "Absatz 6.3" ersetzt.

5 Nach dem bisherigen Absatz 6.1 wird ein neuer Absatz 6.2 eingefügt und der nachfolgende Absatz wird entsprechend umnummeriert:

"6.2 Bei am oder nach dem 1. Januar 2024 gebauten Schiffen, außer in dem in Absatz 6.3 geregelten Fall, darf das Kollisionsschott unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen durch höchstens eine Rohrleitung zum Fluten und Lenzen der Vorpiek durchbrochen werden, vorausgesetzt, diese Leitung ist mit einem fernbedienten Ventil versehen, das von oberhalb des Schottendecks aus bei Fahrgastschiffen und von oberhalb des Freiborddecks aus bei Frachtschiffen bedient werden kann. Das Ventil muss normalerweise geschlossen sein. Fällt das Fernbedienungssystem während der Bedienung des Ventils aus, so muss das Ventil selbsttätig schließen oder von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus bei Fahrgastschiffen und oberhalb des Freiborddecks aus bei Frachtschiffen von Hand geschlossen werden können. Das Ventil muss sich am Kollisionsschott entweder an der vorderen oder der hinteren Seite befinden, sofern der Raum auf der hinteren Seite kein Laderaum ist. Das Ventil muss aus Stahl, Bronze oder einem anderen zugelassenen zähen Werkstoff bestehen. Ventile aus gewöhnlichem Gusseisen oder ähnlichem Werkstoff sind nicht zulässig."

Regel 13 - Öffnungen in wasserdichten Schotten unterhalb des Schottendecks auf Fahrgastschiffen

6 Regel 13, einschließlich ihrer Überschrift,

Regel II-1/13 Öffnungen in wasserdichten Schotten unterhalb des Schottendecks auf Fahrgastschiffen

1 Die Anzahl der Öffnungen in wasserdichten Schotten muss so gering gehalten werden, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen; es sind geeignete Verschlussmöglichkeiten für diese Öffnungen vorzusehen.

2.1 Werden Rohre, Speigatte oder elektrische Kabel und so weiter durch wasserdichte Schotte geführt, so ist sicherzustellen, dass die Wasserdichtigkeit der Schotte erhalten bleibt.

2.2 Ventile, die nicht zu einem Rohrleitungssystem gehören, sind in wasserdichten Schotten nicht gestattet.

2.3 Blei oder andere hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Rohrleitungen verwendet werden, die durch wasserdichte Schotte führen, wenn eine Beschädigung dieser Rohrleitungen durch Feuer die Wasserdichtigkeit dieser Schotte beeinträchtigen würde.

3 In wasserdichten Querschotten, durch die ein Laderaum von einem benachbarten Laderaum getrennt wird, sind außer in den Fällen nach Absatz 9.1 und nach Regel 14 keine Türen, Mannlöcher oder Zugangsöffnungen zulässig.

4 Vorbehaltlich des Absatzes 10 darf in Räumen, welche die Haupt- und Hilfsantriebsmaschinen einschließlich der Kessel für den Antrieb enthalten, außer den Türen zu den Wellentunneln nicht mehr als eine Tür in jedes wasserdichte Schott eingebaut werden. Bei zwei oder mehr Wellenanlagen müssen die Tunnel durch Quergänge verbunden sein. Zwischen Maschinenraum und Tunnelräumen dürfen bei zwei Wellenanlagen nur eine Tür und bei mehr als zwei Wellenanlagen nur zwei Türen vorhanden sein. Alle diese Türen müssen als Schiebetüren ausgeführt und so angeordnet sein, dass ihre Sülle so hoch wie möglich sind. Die oberhalb des Schottendecks befindliche Handschließvorrichtung für diese Türen muss außerhalb der Maschinenräume angeordnet sein.

5.1 Wasserdichte Türen müssen, außer in den Fällen nach Absatz 9.1 oder nach Regel 14, Schiebetüren mit Kraftantrieb sein, die den Vorschriften nach Absatz 7 entsprechen und vom zentralen Bedienungspult auf der Kommandobrücke aus bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes in nicht mehr als 60 Sekunden gleichzeitig geschlossen werden können.

5.2 Die hand- und kraftbetriebenen Bedienungsvorrichtungen kraftbetriebener wasserdichter Schiebetüren müssen diese gegen eine Schlagseite des Schiffes von 15 Grad schließen können. Es müssen auch die Kräfte berücksichtigt werden, die auf die beiden Seiten der Tür wirken können, was geschehen kann, wenn Wasser durch die Öffnung strömt und einen statischen Druck ausübt, der einer Wasserhöhe von mindestens 1 m über dem Süll in der Mittellinie der Tür entspricht.

5.3 Die Steuerungen der wasserdichten Türen, einschließlich hydraulischer Rohrleitungen und elektrischer Kabel, müssen sich so nah wie möglich an dem Schott befinden, in das die Türen eingebaut sind, um die Wahrscheinlichkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken, dass sie von einer etwaigen Beschädigung des Schiffes betroffen werden. Die Anordnung der wasserdichten Türen und ihrer Steuerungen muss derart sein, dass der Betrieb der wasserdichten Türen außerhalb des beschädigten Bereichs des Schiffes nicht beeinträchtigt wird, wenn das Schiff eine Beschädigung innerhalb eines Fünftels der Breite des Schiffes nach der Begriffsbestimmung in Regel 2 erleidet, wobei dieser Abstand in Höhe des größten Unterteilungstiefgangs im rechten Winkel zur Mittellinie gemessen wird.

6 Sämtliche kraftbetriebenen wasserdichten Schiebetüren müssen mit Anzeigevorrichtungen versehen sein, die an allen Fernbedienungsstellen anzeigen, ob die Türen geöffnet oder geschlossen sind. Fernbedienungsstellen dürfen sich nur auf der Kommandobrücke, wie in Absatz 7.1.5 vorgeschrieben, und an der Stelle befinden, wo der Handantrieb oberhalb des Schottendecks nach Absatz 7.1.4 vorgeschrieben ist.

7.1 Jede wasserdichte Schiebetür mit Kraftantrieb

  1. muss eine senkrechte oder waagerechte Bewegungsrichtung haben;
  2. muss vorbehaltlich des Absatzes 10 normalerweise auf eine größte lichte Breite von 1,20 m begrenzt sein. Die Verwaltung darf größere Türen nur insoweit genehmigen, wie es für den wirksamen Betrieb des Schiffes für notwendig gehalten wird, vorausgesetzt, dass andere Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der folgenden beachtet sind:
    1. Es ist besonders auf die Festigkeit der Tür und ihrer Verschlussvorrichtungen zu achten, um Undichtigkeiten zu verhüten;
    2. die Tür muss sich vom Schadensbereich B/5 aus innenbords befinden;
  3. muss mit der notwendigen Einrichtung zum Öffnen und Schließen der Tür mittels elektrischer Kraft, hydraulischer Kraft oder einer anderen Art von Kraft, die für die Verwaltung annehmbar ist, versehen sein;
  4. muss mit einem individuellen handbetriebenen Mechanismus versehen sein. Es muss möglich sein, die Tür von Hand an der Tür selbst von jeder Seite zu öffnen und zu schließen und außerdem von einer zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks aus durch eine Kurbel oder eine andere Bewegungsvorrichtung zu schließen, welche die gleiche Sicherheit bietet und für die Verwaltung annehmbar ist. Die Richtung der Dreh- oder anderen Bewegung muss in allen Betriebsstellungen deutlich angezeigt werden. Die bei der Bedienung durch den Handantrieb für das vollständige Schließen der Tür benötigte Zeit darf bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes 90 Sekunden nicht überschreiten;
  5. muss mit Steuerungen zum Öffnen und Schließen der Tür durch Kraft von beiden Seiten der Tür aus sowie zum Schließen der Tür durch Kraft vom zentralen Bedienungspult auf der Kommandobrücke aus versehen sein;
  6. muss mit einer akustischen Warnvorrichtung versehen sein, die von anderen Warnvorrichtungen in dem Bereich getrennt ist und ein Signal gibt, sobald die Tür fernbedient durch Kraft geschlossen wird, das mindestens fünf, jedoch nicht mehr als zehn Sekunden lang ertönt, bevor die Tür sich zu bewegen beginnt, und weiter ertönt, bis die Tür vollständig geschlossen ist. Bei Handfernbetrieb reicht es aus, wenn das akustische Signal nur bei Bewegung der Tür ertönt. Für Fahrgastbereiche und Bereiche mit starkem Umgebungslärm kann die Verwaltung zusätzlich fordern, dass das akustische Signal durch ein blinkendes optisches Warnsignal an der Tür ergänzt wird;
  7. muss bei Kraftbetrieb eine ungefähr gleichmäßige Schließgeschwindigkeit haben. Die Schließzeit von dem Zeitpunkt, zu dem sich die Tür zu bewegen beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vollständig geschlossen ist, darf bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes keinesfalls kürzer als 20 Sekunden oder länger als 40 Sekunden sein.

7.2 Die für wasserdichte Schiebetüren mit Kraftantrieb erforderliche elektrische Kraft muss von der Notschalttafel entweder unmittelbar oder über eine oberhalb des Schottendecks befindliche besondere Verteilertafel versorgt werden. Die zugehörigen Steuer-, Anzeigen- und Alarmkreise müssen von der Notschalttafel entweder unmittelbar oder über eine oberhalb des Schottendecks befindliche besondere Verteilertafel gespeist werden und müssen selbsttätig von der in Regel 42.3.1.3 vorgeschriebenen zeitweiligen Notstromquelle gespeist werden können, wenn entweder die Haupt- oder die Notstromquelle ausfällt.

7.3 Wasserdichte Schiebetüren mit Kraftantrieb müssen ausgestattet sein

  1. mit einem zentralisierten hydraulischen System mit zwei unabhängigen Kraftquellen, von denen jede aus einem Motor und einer Pumpe besteht, die alle Türen gleichzeitig schließen können. Außerdem müssen für die gesamte Anlage hydraulische Speicher ausreichender Kapazität vorhanden sein, um alle Türen mindestens dreimal zu betätigen, d. h. Schließen - Öffnen - Schließen, gegen eine Schlagseite von 15 Grad. Dieser Betätigungszyklus muss ausgeführt werden können, wenn der Speicher unter dem Pumpeneinschaltdruck steht. Die verwendete Flüssigkeit ist unter Beachtung der Temperaturen auszuwählen, die während des Einsatzes der Anlage auftreten können. Das Kraftantriebssystem muss so ausgelegt sein, dass die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Betriebs von mehr als einer Tür durch eine einzelne Störung in den Hydraulikrohrleitungen auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Das Hydrauliksystem muss mit einer Niedrigstand-Alarmvorrichtung für die Hydraulikflüssigkeitsbehälter, die das Kraftantriebssystem versorgen, und einer Niedriggasdruck-Alarmvorrichtung oder anderen wirksamen Mitteln zur Überwachung des Verlustes gespeicherter Energie in hydraulischen Speichern versehen sein. Diese Alarmvorrichtungen müssen akustisch und optisch sein und sich am zentralen Bedienungspult auf der Kommandobrücke befinden; oder
  2. mit einem unabhängigen hydraulischen System für jede Tür, wobei jede Kraftquelle aus einem Motor und einer Pumpe besteht, welche die Tür öffnen und schließen können. Außerdem muss ein hydraulischer Speicher ausreichender Kapazität vorhanden sein, um die Tür gegen eine Schlagseite von 15 Grad mindestens dreimal zu betätigen, d. h. Schließen - Öffnen - Schließen. Dieser Betätigungszyklus muss ausgeführt werden können, wenn der Speicher unter dem Pumpeneinschaltdruck steht. Die verwendete Flüssigkeit ist unter Beachtung der Temperaturen auszuwählen, die während des Einsatzes der Anlage auftreten können. Es müssen eine Niedriggasdruck-Gruppenalarmvorrichtung oder andere wirksame Mittel zur Überwachung des Verlustes gespeicherter Energie in hydraulischen Speichern auf dem zentralen Bedienungspult auf der Kommandobrücke vorhanden sein. An jeder örtlichen Bedienungsstelle muss außerdem eine Anzeige für den Verlust gespeicherter Energie vorgesehen sein; oder
  3. mit einem unabhängigen elektrischen System und einem Motor für jede Tür, wobei jede Kraftquelle aus einem Motor besteht, der die Tür öffnen und schließen kann. Die Kraftquelle muss selbsttätig von der zeitweiligen Notstromquelle gespeist werden können, wie in Regel 42.4.2 vorgeschrieben, wenn entweder die Haupt- oder die Notstromquelle ausfällt, und genügend Leistung haben, um die Tür gegen eine Schlagseite von 15 Grad mindestens dreimal zu betätigen, d. h. Schließen - Öffnen - Schließen.

Für die in den Absätzen 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3 genannten Systeme müssen folgende Vorkehrungen getroffen werden: Kraftsysteme für wasserdichte Schiebetüren mit Kraftantrieb müssen von allen anderen Kraftsystemen getrennt sein. Eine einzelne Störung in den elektrischen oder hydraulischen Kraftantriebssystemen mit Ausnahme des hydraulischen Auslösers darf den Handbetrieb irgendeiner Tür nicht beeinträchtigen.

7.4 An jeder Seite des Schottes sind Bedienungshebel in einer Mindesthöhe von 1,60 m über dem Boden so anzubringen, dass durch die Tür gehende Personen beide Hebel in geöffneter Stellung halten können, ohne dabei unabsichtlich den Schließvorgang auszulösen. Die Bewegungsrichtung der Hebel beim Öffnen und Schließen der Tür muss mit der Bewegungsrichtung der Tür übereinstimmen und deutlich angegeben sein.

7.5 Soweit durchführbar, müssen sich die elektrischen Einrichtungen und Bauteile für wasserdichte Türen oberhalb des Schottendecks und außerhalb gefährlicher Bereiche und Räume befinden.

7.6 Die Verkleidungen elektrischer Bauteile, die sich zwangsläufig unterhalb des Schottendecks befinden, müssen einen geeigneten Schutz gegen das Eindringen von Wasser bieten.

7.7 Die Strom-, Steuer-, Anzeige- und Alarmkreise müssen gegen Störung derart gesichert sein, dass ein Ausfall in einem Türkreis keinen Ausfall in einem anderen Türkreis verursacht. Kurzschlüsse oder andere Störungen in den Alarm- oder Anzeigekreisen einer Tür dürfen nicht zu einem verringerten Kraftantrieb dieser Tür führen. Die Anordnung muss derart sein, dass das Eindringen von Wasser in die unterhalb des Schottendecks befindlichen elektrischen Einrichtungen nicht zum Öffnen der Tür führt.

7.8 Eine einzelne elektrische Störung im Kraftantriebs- oder Steuersystem einer wasserdichten Schiebetür mit Kraftantrieb darf nicht zum Öffnen einer geschlossenen Tür führen. Die Verfügbarkeit der Stromversorgung soll ständig an einem Punkt im Stromkreis möglichst nahe an jedem der nach Absatz 7.3 vorgeschriebenen Motoren überwacht werden. Ein Abfall in der Stromversorgung soll einen akustischen und optischen Alarm am zentralen Bedienungspult auf der Kommandobrücke auslösen.

8.1 Das zentrale Bedienungspult auf der Kommandobrücke muss einen Hauptschalter mit zwei Steuerarten haben: der Art "örtliche Steuerung", die es erlauben muss, dass jede Tür örtlich geöffnet und nach Benutzung ohne selbsttätiges Schließen örtlich geschlossen wird, und der Art "Türen schließen", die jede Tür, die geöffnet ist, selbsttätig schließen muss. Die Art "Türen schließen" muss jede Tür, die geöffnet ist, selbsttätig schließen. Die Art "Türen schließen" muss das örtliche Öffnen der Türen erlauben und die Türen nach dem Loslassen des örtlichen Steuermechanismus selbsttätig wieder schließen. Der Hauptschalter muss sich normalerweise in der Stellung "örtliche Steuerung" befinden. Die Art "Türen schließen" darf nur im Notfall und zu Prüfzwecken benutzt werden. Es ist besonders auf die Zuverlässigkeit des Hauptschalters zu achten.

8.2 Das zentrale Bedienungspult auf der Kommandobrücke muss mit einem Diagramm, aus dem die Lage jeder Tür ersichtlich ist, und mit optischen Anzeigevorrichtungen versehen sein, die anzeigen, ob jede einzelne Tür geöffnet oder geschlossen ist. Ein rotes Licht muss anzeigen, dass eine Tür vollständig geöffnet ist, und ein grünes Licht, dass eine Tür vollständig geschlossen ist. Wird die Tür durch Fernbedienung geschlossen, so muss das rote Licht die Zwischenstellung durch Blinken anzeigen. Für jede Tür muss der Anzeigekreis unabhängig vom Steuerkreis sein.

8.3 Es darf nicht möglich sein, eine Tür vom zentralen Bedienungspult aus durch Fernbedienung zu öffnen.

9.1 Hat sich die Verwaltung davon überzeugt, dass derartige Türen notwendig sind, so können wasserdichte Türen von befriedigender Bauart in wasserdichte Schotte eingebaut werden, die in Zwischendecks Laderäume unterteilen. Diese Türen können Hänge-, Roll- oder Schiebetüren sein; brauchen aber nicht fernbedient zu werden. Sie müssen möglichst hoch und so weit wie möglich von der Außenhaut entfernt eingebaut werden; keinesfalls dürfen ihre äußeren senkrechten Kanten einen geringeren Abstand von der Außenhaut haben als ein Fünftel der Breite des Schiffes nach der Begriffsbestimmung in Regel 2, wobei dieser Abstand in Höhe des größten Unterteilungstiefgangs im rechten Winkel zur Mittellinie gemessen wird.

9.2 Ist eine dieser Türen während der Reise zugänglich, so muss sie mit einer Vorrichtung versehen sein, die ihr unbefugtes Öffnen verhindert. Wenn solche Türen eingebaut werden sollen, müssen ihre Zahl und Anordnung von der Verwaltung besonders geprüft werden.

10 Die Verwendung losnehmbarer Platten an Schotten ist nur in Maschinenräumen gestattet. Die Verwaltung kann als Ersatz für diese losnehmbaren Platten in jedem wasserdichten Schott höchstens eine wasserdichte Schiebetür mit Kraftantrieb gestatten, die größer ist als die in Absatz 7.1.2 festgelegten, sofern diese Türen dazu bestimmt sind, während der Fahrt, außer im Fall dringender Notwendigkeit nach dem Ermessen des Kapitäns, geschlossen zu bleiben. Diese Türen brauchen den Vorschriften des Absatzes 7.1.4 hinsichtlich des vollständigen Schließens durch den Handantrieb in 90 Sekunden nicht zu entsprechen.

11.1 Werden Schachtdurchführungen oder Tunnel für den Zugang von Mannschaftsräumen zu den Maschinenräumen, für Rohrleitungen oder zu irgendeinem anderen Zweck durch wasserdichte Schotte geführt, so müssen sie wasserdicht und nach Maßgabe der Regel II-1/16-1 ausgeführt sein. An mindestens einem Ende dieser Tunnel oder Schachtdurchführungen muss sich, falls sie auf See als Gänge benutzt werden, ein wasserdichter Schacht befinden, der so weit hinaufgeführt ist, dass eine Einsteigmöglichkeit von oberhalb des Schottendecks aus besteht. Der Zugang zum anderen Ende der Schachtdurchführung oder des Tunnels kann durch eine wasserdichte Tür eines Typs gehen, wie er für diese Stelle des Schiffes vorgeschrieben ist. Solche Schachtdurchführungen oder Tunnel dürfen nicht durch das erste Querschott hinter dem Kollisionsschott gehen.

11.2 Sollen Tunnel durch wasserdichte Schotte geführt werden, so muss die Ausführung von der Verwaltung besonders geprüft werden.

11.3 Sind Schachtdurchführungen in Verbindung mit Kühlladung und Schächte für Lüftung oder künstlichen Zug durch mehr als ein wasserdichtes Schott geführt, so müssen die Verschlussvorrichtungen für diese Öffnungen kraftbetrieben sein und von einer zentralen Stelle aus, die sich über dem Schottendeck befindet, geschlossen werden können.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Regel 13 - Öffnungen in wasserdichten Begrenzungen unterhalb des Schottendecks auf Fahrgastschiffen

1 Die Anzahl der Öffnungen in wasserdichten Begrenzungen muss so gering gehalten werden, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen; es sind geeignete Verschlussmöglichkeiten für diese Öffnungen vorzusehen.

2.1 Werden Rohre, Speigatte oder elektrische Kabel und so weiter durch wasserdichte Begrenzungen geführt, so ist sicherzustellen, dass die Wasserdichtigkeit der Begrenzungen erhalten bleibt.

2.2 Ventile, die nicht zu einem Rohrleitungssystem gehören, sind in wasserdichten Begrenzungen nicht gestattet.

2.3 Blei oder andere hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Rohrleitungen verwendet werden, die durch wasserdichte Begrenzungen führen, wenn eine Beschädigung dieser Rohrleitungen durch Feuer die Wasserdichtigkeit dieser Begrenzungen beeinträchtigen würde.

3 In wasserdichten Querschotten, durch die ein Laderaum von einem benachbarten Laderaum getrennt wird, sind außer in den Fällen nach Absatz 8.1 und nach Regel 14 keine Türen, Mannlöcher oder Zugangsöffnungen zulässig.

4 Vorbehaltlich des Absatzes 9 darf in Räumen, welche die Haupt- und Hilfsantriebsmaschinen einschließlich der Kessel für den Antrieb enthalten, außer den Türen zu den Wellentunneln nicht mehr als eine Tür in jedes wasserdichte Schott eingebaut werden. Bei zwei oder mehr Wellenanlagen müssen die Tunnel durch Quergänge verbunden sein. Zwischen Maschinenraum und Tunnelräumen dürfen bei zwei Wellenanlagen nur eine Tür und bei mehr als zwei Wellenanlagen nur zwei Türen vorhanden sein. Alle diese Türen müssen als Schiebetüren ausgeführt und so angeordnet sein, dass ihre Sülle so hoch wie möglich sind. Die oberhalb des Schottendecks befindliche Handschließvorrichtung für diese Türen muss außerhalb der Maschinenräume angeordnet sein.

5.1 Wasserdichte Türen müssen, außer in den Fällen nach Absatz 8.1 oder nach Regel 14, Schiebetüren mit Kraftantrieb sein, die den Vorschriften nach Absatz 6 entsprechen.

5.2 Die hand- und kraftbetriebenen Bedienungsvorrichtungen kraftbetriebener wasserdichter Schiebetüren müssen diese gegen eine Schlagseite des Schiffes von 15 Grad schließen können. Es müssen auch die Kräfte berücksichtigt werden, die auf die beiden Seiten der Tür wirken können, was geschehen kann, wenn Wasser durch die Öffnung strömt und einen statischen Druck ausübt, der einer Wasserhöhe von mindestens 1 m über dem Süll in der Mittellinie der Tür entspricht.

5.3 Die Steuerungen der wasserdichten Türen, einschließlich hydraulischer Rohrleitungen und elektrischer Kabel, müssen sich so nah wie möglich an dem Schott befinden, in das die Türen eingebaut sind, um die Wahrscheinlichkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken, dass sie von einer etwaigen Beschädigung des Schiffes betroffen werden. Die Anordnung der wasserdichten Türen und ihrer Steuerungen muss derart sein, dass der Betrieb der wasserdichten Türen außerhalb des beschädigten Bereichs des Schiffes nicht beeinträchtigt wird, wenn das Schiff eine Beschädigung innerhalb eines Fünftels der Breite des Schiffes nach der Begriffsbestimmung in Regel 2 erleidet, wobei dieser Abstand in Höhe des größten Unterteilungstiefgangs im rechten Winkel zur Mittellinie gemessen wird.

6.1 Jede wasserdichte Schiebetür mit Kraftantrieb

  1. muss eine senkrechte oder waagerechte Bewegungsrichtung haben;
  2. muss vorbehaltlich des Absatzes 9 normalerweise auf eine größte lichte Breite von 1,20 m begrenzt sein. Die Verwaltung darf größere Türen nur insoweit genehmigen, wie es für den wirksamen Betrieb des Schiffes für notwendig gehalten wird, vorausgesetzt, dass andere Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der folgenden beachtet sind:
    1. Es ist besonders auf die Festigkeit der Tür und ihrer Verschlussvorrichtungen zu achten, um Undichtigkeiten zu verhüten;
    2. die Tür muss sich vom Schadensbereich B/5 aus innenbords befinden;
  3. muss mit der notwendigen Einrichtung zum Öffnen und Schließen der Tür mittels elektrischer Kraft, hydraulischer Kraft oder einer anderen Art von Kraft, die für die Verwaltung annehmbar ist, versehen sein;
  4. muss mit einem individuellen handbetriebenen Mechanismus versehen sein. Es muss möglich sein, die Tür von Hand an der Tür selbst von jeder Seite zu öffnen und zu schließen und außerdem von einer zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks aus durch eine Kurbel oder eine andere Bewegungsvorrichtung zu schließen, welche die gleiche Sicherheit bietet und für die Verwaltung annehmbar ist. Die Richtung der Dreh- oder anderen Bewegung muss in allen Betriebsstellungen deutlich angezeigt werden. Die bei der Bedienung durch den Handantrieb für das vollständige Schließen der Tür benötigte Zeit darf bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes 90 Sekunden nicht überschreiten. An der zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks müssen optische Anzeigevorrichtungen vorhanden sein, die anzeigen, ob die Tür geöffnet oder geschlossen ist;
  5. muss mit Steuerungen zum Öffnen und Schließen der Tür durch Kraft von beiden Seiten der Tür aus sowie zum Schließen der Tür durch Kraft von den nach Absatz 7.1 vorgeschriebenen zentralen Bedienungspulten aus versehen sein;
  6. muss mit einer akustischen Warnvorrichtung versehen sein, die von anderen Warnvorrichtungen in dem Bereich getrennt ist und ein Signal gibt, sobald die Tür fernbedient durch Kraft geschlossen wird, das mindestens 5, jedoch nicht mehr als 10 Sekunden lang ertönt, bevor die Tür sich zu bewegen beginnt, und weiter ertönt, bis die Tür vollständig geschlossen ist. Bei Handfernbetrieb reicht es aus, wenn das akustische Signal nur bei Bewegung der Tür ertönt. Für Fahrgastbereiche und Bereiche mit starkem Umgebungslärm kann die Verwaltung zusätzlich fordern, dass das akustische Signal durch ein blinkendes optisches Warnsignal an der Tür ergänzt wird;
  7. muss bei Kraftbetrieb eine ungefähr gleichmäßige Schließgeschwindigkeit haben. Die Schließzeit von dem Zeitpunkt, zu dem sich die Tür zu bewegen beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vollständig geschlossen ist, darf bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes keinesfalls kürzer als 20 Sekunden oder länger als 40 Sekunden sein.

6.2 Die für wasserdichte Schiebetüren mit Kraftantrieb erforderliche elektrische Kraft muss von der Notschalttafel entweder unmittelbar oder über eine oberhalb des Schottendecks befindliche besondere Verteilertafel versorgt werden. Die zugehörigen Steuer-, Anzeigen- und Alarmkreise müssen von der Notschalttafel entweder unmittelbar oder über eine oberhalb des Schottendecks befindliche besondere Verteilertafel gespeist werden und müssen selbsttätig von der in Regel 42.3.1.3 vorgeschriebenen zeitweiligen Notstromquelle gespeist werden können, wenn entweder die Haupt- oder die Notstromquelle ausfällt.

6.3 Wasserdichte Schiebetüren mit Kraftantrieb müssen ausgestattet sein

  1. mit einem zentralisierten hydraulischen System mit zwei unabhängigen Kraftquellen, von denen jede aus einem Motor und einer Pumpe besteht, die alle Türen gleichzeitig schließen können. Außerdem müssen für die gesamte Anlage hydraulische Speicher ausreichender Kapazität vorhanden sein, um alle Türen mindestens dreimal zu betätigen, d. h. Schließen - Öffnen - Schließen, gegen eine Schlagseite von 15 Grad. Dieser Betätigungszyklus muss ausgeführt werden können, wenn der Speicher unter dem Pumpeneinschaltdruck steht. Die verwendete Flüssigkeit ist unter Beachtung der Temperaturen auszuwählen, die während des Einsatzes der Anlage auftreten können. Das Kraftantriebssystem muss so ausgelegt sein, dass die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Betriebs von mehr als einer Tür durch eine einzelne Störung in den Hydraulikrohrleitungen auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Das Hydrauliksystem muss mit einer Niedrigstand-Alarmvorrichtung für die Hydraulikflüssigkeitsbehälter, die das Kraftantriebssystem versorgen, und einer Niedriggasdruck-Alarmvorrichtung oder anderen wirksamen Mitteln zur Überwachung des Verlustes gespeicherter Energie in hydraulischen Speichern versehen sein. Diese Alarmvorrichtungen müssen akustisch und optisch sein und sich an den nach Absatz 7.1 vorgeschriebenen zentralen Bedienungspulten befinden; oder
  2. mit einem unabhängigen hydraulischen System für jede Tür, wobei jede Kraftquelle aus einem Motor und einer Pumpe besteht, welche die Tür öffnen und schließen können. Außerdem muss ein hydraulischer Speicher ausreichender Kapazität vorhanden sein, um die Tür gegen eine Schlagseite von 15 Grad mindestens dreimal zu betätigen, d. h. Schließen - Öffnen - Schließen. Dieser Betätigungszyklus muss ausgeführt werden können, wenn der Speicher unter dem Pumpeneinschaltdruck steht. Die verwendete Flüssigkeit ist unter Beachtung der Temperaturen auszuwählen, die während des Einsatzes der Anlage auftreten können. Es müssen eine Niedriggasdruck-Gruppenalarmvorrichtung oder andere wirksame Mittel zur Überwachung des Verlustes gespeicherter Energie in hydraulischen Speichern auf den nach Absatz 7.1 vorgeschriebenen zentralen Bedienungspulten vorhanden sein. An jeder örtlichen Bedienungsstelle muss außerdem eine Anzeige für den Verlust gespeicherter Energie vorgesehen sein; oder
  3. mit einem unabhängigen elektrischen System und einem Motor für jede Tür, wobei jede Kraftquelle aus einem Motor besteht, der die Tür öffnen und schließen kann. Die Kraftquelle muss selbsttätig von der zeitweiligen Notstromquelle gespeist werden können, wie in Regel 42.4.2 vorgeschrieben, wenn entweder die Haupt- oder die Notstromquelle ausfällt, und genügend Leistung haben, um die Tür gegen eine Schlagseite von 15 Grad mindestens dreimal zu betätigen, d. h. Schließen - Öffnen - Schließen.

Für die in den Absätzen 6.3.1, 6.3.2 und 6.3.3 genannten Systeme müssen folgende Vorkehrungen getroffen werden: Kraftsysteme für wasserdichte Schiebetüren mit Kraftantrieb müssen von allen anderen Kraftsystemen getrennt sein. Eine einzelne Störung in den elektrischen oder hydraulischen Kraftantriebssystemen mit Ausnahme des hydraulischen Auslösers darf den Handbetrieb irgendeiner Tür nicht beeinträchtigen.

6.4 An jeder Seite des Schottes sind Bedienungshebel in einer Mindesthöhe von 1,60 m über dem Boden so anzubringen, dass durch die Tür gehende Personen beide Hebel in geöffneter Stellung halten können, ohne dabei unabsichtlich den Schließvorgang auszulösen. Die Bewegungsrichtung der Hebel beim Öffnen und Schließen der Tür muss mit der Bewegungsrichtung der Tür übereinstimmen und deutlich angegeben sein.

6.5 Soweit durchführbar, müssen sich die elektrischen Einrichtungen und Bauteile für wasserdichte Türen oberhalb des Schottendecks und außerhalb gefährlicher Bereiche und Räume befinden.

6.6 Die Verkleidungen elektrischer Bauteile, die sich zwangsläufig unterhalb des Schottendecks befinden, müssen einen geeigneten Schutz gegen das Eindringen von Wasser bieten.

6.7 Die Strom-, Steuer-, Anzeige- und Alarmkreise müssen gegen Störung derart gesichert sein, dass ein Ausfall in einem Türkreis keinen Ausfall in einem anderen Türkreis verursacht. Kurzschlüsse oder andere Störungen in den Alarm- oder Anzeigekreisen einer Tür dürfen nicht zu einem verringerten Kraftantrieb dieser Tür führen. Die Anordnung muss derart sein, dass das Eindringen von Wasser in die unterhalb des Schottendecks befindlichen elektrischen Einrichtungen nicht zum Öffnen der Tür führt.

6.8 Eine einzelne elektrische Störung im Kraftantriebs- oder Steuersystem einer wasserdichten Schiebetür mit Kraftantrieb darf nicht zum Öffnen einer geschlossenen Tür führen. Die Verfügbarkeit der Stromversorgung soll ständig an einem Punkt im Stromkreis möglichst nahe an jedem der nach Absatz 6.3 vorgeschriebenen Motoren überwacht werden. Ein Abfall in der Stromversorgung soll einen akustischen und optischen Alarm an den nach Absatz 7.1 vorgeschriebenen zentralen Bedienungspulten auslösen.

7.1 In der Sicherheitszentrale nach Regel II-2/23 muss sich ein zentrales Bedienungspult für alle wasserdichten Schiebetüren mit Kraftantrieb befinden. Befindet sich die Sicherheitszentrale in einem gesonderten an die Kommandobrücke angrenzenden Raum, muss sich auch ein zentrales Bedienungspult auf der Kommandobrücke befinden. Zentrale Bedienungspulte müssen einen Hauptschalter mit zwei Steuerarten haben: der Art "örtliche Steuerung", die es erlauben muss, dass jede Tür örtlich geöffnet und nach Benutzung ohne selbsttätiges Schließen örtlich geschlossen wird, und der Art "Türen schließen", die jede Tür, die geöffnet ist, bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes in nicht mehr als 60 Sekunden selbsttätig schließen muss. Die Art "Türen schließen" muss das örtliche Öffnen der Türen erlauben und die Türen nach dem Loslassen des örtlichen Steuermechanismus selbsttätig wieder schließen. Der Hauptschalter muss sich normalerweise in der Stellung "örtliche Steuerung" befinden. Die Art "Türen schließen" darf nur im Notfall und zu Prüfzwecken benutzt werden.

7.2 Bei Schiffen, die unter Regel 1.1.1.1 fallen und vor dem 1. Januar 2024 gebaut sind, muss das zentrale Bedienungspult auf der Kommandobrücke mit einem Diagramm, aus dem die Lage jeder Tür ersichtlich ist, und mit optischen Anzeigevorrichtungen versehen sein, die anzeigen, ob jede einzelne Tür geöffnet oder geschlossen ist. Ein rotes Licht muss anzeigen, dass eine Tür vollständig geöffnet ist, und ein grünes Licht, dass eine Tür vollständig geschlossen ist. Wird die Tür durch Fernbedienung geschlossen, so muss das rote Licht die Zwischenstellung durch Blinken anzeigen. Für jede Tür muss der Anzeigekreis unabhängig vom Steuerkreis sein.

7.3 Bei am oder nach dem 1. Januar 2024 gebauten Schiffen müssen zentrale Bedienungspulte mit einem Diagramm, aus dem die Lage jeder wasserdichten Schiebetür mit Kraftantrieb ersichtlich ist, und mit optischen Anzeigevorrichtungen versehen sein, die anzeigen, ob jede einzelne Tür geöffnet oder geschlossen ist. Ein rotes Licht muss anzeigen, dass eine Tür vollständig geöffnet ist, und ein grünes Licht, dass eine Tür vollständig geschlossen ist. Wird die Tür durch Fernbedienung geschlossen, so muss das rote Licht die Zwischenstellung durch Blinken anzeigen. Für jede Tür muss der Anzeigekreis unabhängig vom Steuerkreis sein. Die Anzeige muss auch auf dem bordeigenen Stabilitätsrechner erfolgen, sofern dieser nach Regel II-1/8-1.3.1 eingebaut ist.

7.4 Es darf nicht möglich sein, eine Tür vom zentralen Bedienungspult aus durch Fernbedienung zu öffnen.

8.1 Hat sich die Verwaltung davon überzeugt, dass derartige Türen notwendig sind, so können wasserdichte Türen von befriedigender Bauart in wasserdichte Schotte eingebaut werden, die in Zwischendecks Laderäume unterteilen. Diese Türen können Hänge-, Roll- oder Schiebetüren sein; brauchen aber nicht fernbedient zu werden. Sie müssen möglichst hoch und so weit wie möglich von der Außenhaut entfernt eingebaut werden; keinesfalls dürfen ihre äußeren senkrechten Kanten einen geringeren Abstand von der Außenhaut haben als ein Fünftel der Breite des Schiffes nach der Begriffsbestimmung in Regel 2, wobei dieser Abstand in Höhe des größten Unterteilungstiefgangs im rechten Winkel zur Mittellinie gemessen wird.

8.2 Ist eine dieser Türen während der Reise zugänglich, so muss sie mit einer Vorrichtung versehen sein, die ihr unbefugtes Öffnen verhindert. Wenn solche Türen eingebaut werden sollen, müssen ihre Zahl und Anordnung von der Verwaltung besonders geprüft werden.

9 Die Verwendung losnehmbarer Platten an Schotten ist nur in Maschinenräumen gestattet. Die Verwaltung kann als Ersatz für diese losnehmbaren Platten in jedem wasserdichten Schott höchstens eine wasserdichte Schiebetür mit Kraftantrieb gestatten, die größer ist als die in Absatz 6.1.2 festgelegten, sofern diese Türen dazu bestimmt sind, während der Fahrt, außer im Fall dringender Notwendigkeit nach dem Ermessen des Kapitäns, geschlossen zu bleiben. Diese Türen brauchen den Vorschriften des Absatzes 6.1.4 hinsichtlich des vollständigen Schließens durch den Handantrieb in 90 Sekunden nicht zu entsprechen.

10.1 Werden Schachtdurchführungen oder Tunnel für den Zugang von Mannschaftsräumen zu den Maschinenräumen, für Rohrleitungen oder zu irgendeinem anderen Zweck durch wasserdichte Schotte geführt, so müssen sie wasserdicht und nach Maßgabe der Regel 16-1 ausgeführt sein. An mindestens einem Ende dieser Tunnel oder Schachtdurchführungen muss sich, falls sie auf See als Gänge benutzt werden, ein wasserdichter Schacht befinden, der so weit hinaufgeführt ist, dass eine Einsteigmöglichkeit von oberhalb des Schottendecks aus besteht. Der Zugang zum anderen Ende der Schachtdurchführung oder des Tunnels kann durch eine wasserdichte Tür gehen.

Solche Schachtdurchführungen oder Tunnel dürfen nicht durch das erste Querschott hinter dem Kollisionsschott gehen.

10.2 Sollen Tunnel durch wasserdichte Schotte geführt werden, so muss die Ausführung von der Verwaltung besonders geprüft werden.

10.3 Sind Schachtdurchführungen in Verbindung mit Kühlladung und Schächte für Lüftung oder künstlichen Zug durch mehr als ein wasserdichtes Schott geführt, so müssen die Verschlussvorrichtungen für diese Öffnungen kraftbetrieben sein und von einer zentralen Stelle aus, die sich über dem Schottendeck befindet, geschlossen werden können."

Regel 15 - Öffnungen in der Außenhaut unterhalb des Schottendecks von Fahrgastschiffen sowie unterhalb des Freiborddecks von Frachtschiffen

7 Absatz 9

9 Landgangs-, Lade- und Bunkerpforten unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen müssen wasserdicht sein und dürfen in keinem Fall so angeordnet sein, dass ihre Unterkante unterhalb des größten Unterteilungstiefgangs liegt.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"9 Bei Schiffen, die unter Regel 1.1.1.1 fallen und vor dem 1. Januar 2024 gebaut sind, müssen Landgangs-, Lade- und Bunkerpforten unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen wasserdicht sein und dürfen in keinem Fall so angeordnet sein, dass ihre Unterkante unterhalb des größten Unterteilungstiefgangs liegt."

8 Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt und die bisherigen Absätze 10.1 und 10.2

10.1 Die inneren Öffnungen von Asche- und Abfallschütten und so weiter sind mit wirksamen Deckeln zu versehen.

10.2 Liegen diese inneren Öffnungen unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen, so müssen die Deckel wasserdicht sein; außerdem muss in den Schütten an leicht zugänglicher Stelle oberhalb des größten Unterteilungstiefgangs ein selbsttätiges Rückschlagventil angebracht sein.

werden aufgehoben.

"10 Bei am oder nach dem 1. Januar 2024 gebauten Schiffen müssen Ladepforten und sonstige ähnliche Öffnungen (z.B. Landgangs- und Bunkerpforten) in der Bordwand des Schiffes unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen mit Türen versehen sein, die so konstruiert sind, dass dieselbe Wasserdichtigkeit und bauliche Widerstandsfähigkeit wie bei der umgebenden Außenhaut gewährleistet sind. Sofern die Verwaltung nichts anderes genehmigt hat, müssen sich diese Öffnungen nach außen hin öffnen. Die Anzahl dieser Öffnungen muss auf das mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbare Mindestmaß beschränkt sein. In keinem Fall dürfen diese Öffnungen so angeordnet sein, dass ihre Unterkante unterhalb des größten Unterteilungstiefgangs liegt."

Regel 16 - Bauart und erstmalige Prüfungen wasserdichter Verschlussvorrichtungen

9 Absatz 1.1

1.1 Konstruktion, Werkstoff und Bauart aller in diesen Regeln erwähnten wasserdichten Verschlussvorrichtungen, wie Türen, Luken, runde Schiffsfenster, Landgangs- und Ladepforten, Ventile, Rohrleitungen sowie Asche- und Abfallschütten, müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1.1 Konstruktion, Werkstoff und Bauart aller in diesen Regeln erwähnten wasserdichten Verschlussvorrichtungen, wie Türen, Luken, runde Schiffsfenster, Landgangs- und Ladepforten, Ventile und Rohrleitungen, müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen."

Regel 17 - Wasserdichtigkeit oberhalb des Schottendecks im Innern von Fahrgastschiffen

10 Absatz 1

1 Die Verwaltung kann die Durchführung aller zweckmäßigen und durchführbaren Maßnahmen vorschreiben, um das Eindringen und die Ausbreitung von Wasser über dem Schottendeck einzuschränken. Diese Maßnahmen können im Einbau von Flügelschotten oder Rahmenspanten bestehen. Werden wasserdichte Flügelschotte und Rahmenspanten auf dem Schottendeck über oder in unmittelbarer Nachbarschaft von wasserdichten Schotten angebracht, so müssen sie wasserdicht mit der Außenhaut und dem Schottendeck verbunden sein, um das Fließen des Wassers längs des Decks zu verhindern, wenn das Schiff im beschädigten Zustand Schlagseite hat. Liegt das wasserdichte Flügelschott nicht in einer Flucht mit dem darunter befindlichen Querschott, so muss der dazwischenliegende Teil des Schottendecks wirksam wasserdicht gemacht werden. Werden Öffnungen, Rohre, Speigatte, elektrische Kabel und so weiter durch die wasserdichten Flügelschotte oder Decks innerhalb des eingetauchten Teiles des Schottendecks geführt, so sind Vorkehrungen zu treffen, um die Wasserdichtigkeit der schiffbaulichen Verbände oberhalb des Schottendecks sicherzustellen.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1 Bei Fahrgastschiffen, die unter Regel 1.1.1.1 fallen und vor dem 1. Januar 2024 gebaut sind, kann die Verwaltung die Durchführung aller zweckmäßigen und durchführbaren Maßnahmen vorschreiben, um das Eindringen und die Ausbreitung von Wasser über dem Schottendeck einzuschränken. Diese Maßnahmen können im Einbau von Flügelschotten oder Rahmenspanten bestehen. Werden wasserdichte Flügelschotte und Rahmenspanten auf dem Schottendeck über oder in unmittelbarer Nachbarschaft von wasserdichten Schotten angebracht, so müssen sie wasserdicht mit der Außenhaut und dem Schottendeck verbunden sein, um das Fließen des Wassers längs des Decks zu verhindern, wenn das Schiff im beschädigten Zustand Schlagseite hat. Liegt das wasserdichte Flügelschott nicht in einer Flucht mit dem darunter befindlichen Querschott, so muss der dazwischenliegende Teil des Schottendecks wirksam wasserdicht gemacht werden. Werden Öffnungen, Rohre, Speigatte, elektrische Kabel und so weiter durch die wasserdichten Flügelschotte oder Decks innerhalb des eingetauchten Teiles des Schottendecks geführt, so sind Vorkehrungen zu treffen, um die Wasserdichtigkeit der schiffbaulichen Verbände oberhalb des Schottendecks sicherzustellen."

11 Nach dem neuen Absatz 1 werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert:

"2 Bei am oder nach dem 1. Januar 2024 gebauten Schiffen muss die innenliegende wasserdichte Unterteilung zur Einschränkung des Eindringens und der Ausbreitung von Wasser über dem Schottendeck baulich so angeordnet sein, wie dies für die Einhaltung der Stabilitätsvorschriften in Teil B-1 und, sofern anwendbar, Teil B-2 notwendig ist. Werden Rohre, Speigatte oder elektrische Kabel und so weiter durch innenliegende wasserdichte Begrenzungen geführt, die in Schadensfällen, die zum erreichten Unterteilungsgrad A beitragen, in einem Zwischenstadium der Flutung oder im Endstadium der Flutung eingetaucht werden, so ist sicherzustellen, dass deren Wasserdichtigkeit erhalten bleibt.

3 Bei am oder nach dem 1. Januar 2024 gebauten Schiffen müssen Türen in der Anordnung der innenliegenden wasserdichten Unterteilung oberhalb des Schottendecks, und auch oberhalb der ungünstigsten Wasserlinie in einem Zwischenstadium der Flutung oder im Endstadium der Flutung, in allen Schadensfällen, die zum erreichten Unterteilungsgrad A beitragen, den Durchtritt von Wasser verhindern können, wenn ein Eintauchen im erforderlichen Bereich positiver Stabilität erfolgt. Diese Türen können offen bleiben, sofern sie fernbedient von der Kommandobrücke aus geschlossen werden können. Sie müssen jederzeit unverzüglich geschlossen werden können."

Regel 17-1 - Dichtigkeit von Schiffskörper und Aufbauten sowie Schadensverhütung und -überwachung auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen

12 Die Absätze 1.1 bis 1.3

1.1 Vorbehaltlich der Absätze 1.2 und 1.3 muss die Unterkante aller Zugänge zu Räumen unterhalb des Schottendecks mindestens 2,50 m über dem Schottendeck sein.

1.2 Führen Fahrzeugrampen zu Räumen unterhalb des Schottendecks, so müssen deren Öffnungen so geschlossen werden können, dass sie wetterdicht sind, damit das Eindringen von Wasser in die darunterliegenden Räume verhindert wird; sie müssen mit Alarm- und Anzeigevorrichtungen versehen sein, die ein Signal auf der Kommandobrücke geben.

1.3 Die Verwaltung kann eine Anordnung von besonderen Zugängen zu Räumen unterhalb des Schottendecks genehmigen, sofern diese Zugänge für den wesentlichen Betrieb des Schiffes notwendig sind, z.B. für die Bewegung von Maschinen und Vorräten; allerdings müssen diese Zugänge wasserdicht ausgeführt und mit Alarm- und Anzeigevorrichtungen ausgerüstet sein, die ein Signal auf der Kommandobrücke geben.

werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1.1 Die Unterkante jedes Zugangs vom Ro-Ro-Deck zu Räumen unterhalb des Schottendecks muss mindestens 2,50 m über dem Schottendeck sein, es sei denn, der Zugang fällt unter Absatz 1.2 oder 1.3.

1.2 Führen Fahrzeugrampen zu Räumen unterhalb des Schottendecks, so müssen deren Öffnungen so geschlossen werden können, dass sie wetterdicht sind, damit das Eindringen von Wasser in die darunterliegenden Räume verhindert wird; diese Öffnungen müssen mit Alarmvorrichtungen und Vorrichtungen, die anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, versehen sein, die ein Signal auf der Kommandobrücke geben. Ist das Deck als wasserdichte waagerechte Begrenzung nach Regel 7-2.6 vorgesehen, so müssen die Verschlussvorrichtungen wasserdicht sein.

1.3 Vorbehaltlich der Regeln 23.3 und 23.6 kann die Verwaltung eine Anordnung von besonderen Zugängen zu Räumen unterhalb des Schottendecks genehmigen, sofern diese Zugänge für den wesentlichen Betrieb des Schiffes notwendig sind, z.B. für die Bewegung von Maschinen und Vorräten, und sofern diese Zugänge wasserdicht ausgeführt und mit Alarmvorrichtungen und Vorrichtungen, die anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, versehen sind, die ein Signal auf der Kommandobrücke geben."

Teil B-4
Erhaltung der Stabilität

Regel 19 - Lecksicherungs-Unterlagen

13 Nach dem bisherigen Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

"5 Bei am oder nach dem 1. Januar 2024 gebauten Fahrgastschiffen, auf die Regel 8-1.3 Anwendung findet, müssen die Lecksicherungs-Unterlagen einen Hinweis auf die Aktivierung der Leckstabilitätsunterstützung durch den bordeigenen Stabilitätsrechner, falls eingebaut, sowie auf landseitige Unterstützung, sofern vorhanden, enthalten."

Regel 21 - Regelmäßige Betätigung und Überprüfung der wasserdichten Türen und so weiter auf Fahrgastschiffen

14 Absatz 1

1 In jeder Woche sind wasserdichte Türen, die runden Schiffsfenster sowie die Ventile und Verschlussvorrichtungen von Speigatten, Ascheschütten und Abfallschütten Prüfungen durch Betätigung zu unterziehen. Auf Schiffen, deren Reise länger als eine Woche dauert, muss vor Antritt der Reise eine vollständige Reihe von Prüfungen durch Betätigung durchgeführt werden; während der Reise sind im Anschluss mindestens einmal wöchentlich weitere Prüfungen durch Betätigung durchzuführen.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1 In jeder Woche sind wasserdichte Türen, die runden Schiffsfenster sowie die Ventile und Verschlussvorrichtungen von Speigatten Betätigungsprüfungen zu unterziehen. Auf Schiffen, deren Reise länger als eine Woche dauert, muss vor Antritt der Reise eine vollständige Reihe von Betätigungsprüfungen durchgeführt werden; während der Reise sind im Anschluss mindestens einmal wöchentlich weitere vollständige Reihen von Betätigungsprüfungen durchzuführen."

Regel 22 - Verhütung und Überwachung von Wassereinbrüchen und so weiter

15 In Absatz 1 wird die bisherige Bezugnahme auf "Absatz 13.10" und in Absatz 4 wird die bisherige Bezugnahme auf "Regel 13.10" durch die Bezugnahme auf "Regel 13.9" ersetzt.

16 Die Absätze 5 und 6

5 In wasserdichte Schotten eingebaute wasserdichte Türen nach Regel II-1/13.9.1, die in Zwischendecks Laderäume unterteilen, müssen vor Antritt der Reise geschlossen werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben. Der Zeitpunkt des Öffnens beziehungsweise der Zeitpunkt des Schließens dieser Türen ist in die Art von Schiffstagebuch einzutragen, die jeweils von der Verwaltung vorgeschrieben werden kann.

6 Landgangs-, Lade- und Bunkerpforten des Schiffes, die unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen angeordnet sind, müssen vor Antritt der Reise sicher geschlossen und wasserdicht gesichert werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben.

werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"5 In wasserdichte Schotten eingebaute wasserdichte Türen nach Regel 13.8.1, die in Zwischendecks Laderäume unterteilen, müssen vor Antritt der Reise geschlossen werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben. Der Zeitpunkt des Öffnens beziehungsweise der Zeitpunkt des Schließens dieser Türen ist in die Art von Schiffstagebuch einzutragen, die jeweils von der Verwaltung vorgeschrieben werden kann.

6 Bei Schiffen, die unter Regel 1.1.1.1 fallen und vor dem 1. Januar 2024 gebaut sind, müssen Landgangs-, Lade- und Bunkerpforten des Schiffes, die unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen angeordnet sind, vor Antritt der Reise sicher geschlossen und wasserdicht gesichert werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben."

17 Nach dem bisherigen Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert:

"7 Bei am oder nach dem 1. Januar 2024 gebauten Schiffen müssen Landgangs-, Lade- und Bunkerpforten des Schiffes, die unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen angeordnet sind, sowie alle wasserdichten Luken vor Antritt der Reise sicher geschlossen und wasserdicht gesichert werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben. Der Kapitän kann jedoch gestatten, dass eine wasserdichte Luke während der Fahrt für eine begrenzte, für das Durchgehen oder den Zugang ausreichende Dauer geöffnet wird. Sie muss anschließend geschlossen werden."

18 In dem umnummerierten Absatz 8.2 wird die bisherige Bezugnahme auf "Absatz 7.1" durch die Bezugnahme auf "Absatz 8.1" ersetzt.

19 In dem umnummerierten Absatz 8.4 wird der bisherige Wortlaut "Absätzen 7.1 bis 7.3" durch "Absätzen 8.1 bis 8.3" ersetzt.

20 In dem umnummerierten Absatz 10 wird der bisherige Wortlaut "Absätze 7.1 und 7.4" durch "Absätze 8.1 und 8.4" ersetzt.

21 In dem umnummerierten Absatz 11 wird die bisherige Bezugnahme auf "Absatz 7" durch die Bezugnahme auf "Absatz 8" ersetzt.

22 In dem umnummerierten Absatz 12 wird die bisherige Bezugnahme auf "Absatz 12" durch die Bezugnahme auf "Absatz 13" ersetzt und die bisherige Bezugnahme auf "Absatz 13" durch die Bezugnahme auf "Absatz 14" ersetzt.

23 Der umnummerierte Absatz 14.2

2. Für jedes Schiff, auf dem ein oder mehrere runde Schiffsfenster so angebracht sind, dass die Vorschriften des Absatzes 13 auf sie Anwendung finden würden, wenn das Schiff bis zum größten Unterteilungstiefgang eingetaucht wäre, kann die Verwaltung den äußersten mittleren Tiefgang angeben, bei dem die Unterkanten dieser Fenster über der gedachten an Seite Schiff parallel zum Schottendeck bei Fahrgastschiffen und parallel zum Freiborddeck bei Frachtschiffen gezogenen Linie liegen, deren tiefster Punkt sich 1,40 m plus 2,5 vom Hundert der Schiffsbreite über der dem äußersten mittleren Tiefgang entsprechenden Wasserlinie befindet, und bei dem die Reise daher angetreten werden kann, ohne dass diese Fenster geschlossen und verriegelt zu werden brauchen, und bei dem sie in der Verantwortung des Kapitäns während der Fahrt geöffnet werden dürfen. In Tropenzonen im Sinne des jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommens darf dieser äußerste Tiefgang um 0,30 m vergrößert werden.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

".2 Für jedes Schiff, auf dem ein oder mehrere runde Schiffsfenster so angebracht sind, dass die Vorschriften des Absatzes 14 auf sie Anwendung finden würden, wenn das Schiff bis zum größten Unterteilungstiefgang eingetaucht wäre, kann die Verwaltung den äußersten mittleren Tiefgang angeben, bei dem die Unterkanten dieser Fenster über der gedachten an Seite Schiff parallel zum Schottendeck bei Fahrgastschiffen und parallel zum Freiborddeck bei Frachtschiffen gezogenen Linie liegen, deren tiefster Punkt sich 1,40 m plus 2,5 vom Hundert der Schiffsbreite über der dem äußersten mittleren Tiefgang entsprechenden Wasserlinie befindet, und bei dem die Reise daher angetreten werden kann, ohne dass diese Fenster geschlossen und verriegelt zu werden brauchen, und bei dem sie in der Verantwortung des Kapitäns während der Fahrt geöffnet werden dürfen. In Tropenzonen im Sinne des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 darf dieser äußerste Tiefgang um 0,30 m vergrößert werden."

24 Der umnummerierte Absatz 17

17 Wenn eine Abfallschütte oder ein ähnliches Gerät nicht im Gebrauch ist, müssen sowohl der nach Regel II-1/15.10.2 vorgeschriebene Deckel als auch das dort vorgeschriebene Ventil geschlossen und gesichert bleiben.

wird aufgehoben.

Regel 23 - Besondere Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

25 In Absatz 5 wird die bisherige Bezugnahme auf "Regel 22.12" durch die Bezugnahme auf "Regel 22.13" ersetzt.

Teil D
Elektrische Anlagen

Regel 42 - Notstromquelle auf Fahrgastschiffen

26 In Absatz 4.2 wird die bisherige Bezugnahme auf "Regel 15.7.3.3 " durch die Bezugnahme auf "Regel 13.6.3.3" ersetzt und die bisherige Bezugnahme auf "Regel 15.7.2 " durch die Bezugnahme auf "Regel 13.6.2" ersetzt.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE