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Regelwerk

Entschließung MSC.482(103)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974)

(angenommen am 13. Mai 2021)
(BGBl. II Nr. 73 vom 28.02.2024)


(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner 103. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe aa des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2024 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

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Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974)Anlage


Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil B-4
Erhaltung der Stabilität

1 Nach der bisherigen Regel 25 wird folgende neue Regel 25-1 angefügt:

"Regel 25-1 Wasserstandsmelder auf Frachtschiffen mit mehreren Laderäumen, die keine Massengutschiffe oder Tankschiffe sind

1 Am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaute Frachtschiffe mit mehreren Laderäumen, die keine Massengutschiffe oder Tankschiffe sind, müssen in jedem Laderaum, der für Stückgut vorgesehen ist, mit Wasserstandsmeldern + ausgerüstet sein. Für Laderäume, die vollständig oberhalb des Freiborddecks liegen, sind keine Wasserstandsmelder erforderlich.

2 Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Wasserstandsmelder müssen

  1. akustische und optische Alarme auf der Kommandobrücke auslösen, einen Alarm, wenn der Wasserstand eine Höhe von mindestens 0,30 m über dem Boden des Laderaums erreicht, und einen weiteren Alarm bei einem Wasserstand von mindestens 15 vom Hundert der Höhe des Laderaums, spätestens jedoch bei 2 m, und
  2. am hinteren Ende der Laderäume angebracht sein. Bei Laderäumen, die gelegentlich für die Aufnahme von Ballastwasser genutzt werden, darf eine Vorrichtung zur Überbrückung der Alarmeinrichtung eingebaut sein. Der optische Alarm muss zwischen den zwei verschiedenen in jedem einzelnen Laderaum erfassten Wasserständen deutlich unterscheiden.
  3. Anstelle des auf einer Höhe von mindestens 0,30 m angebrachten Wasserstandsmelders nach Unterabsatz 2.1 gilt ein in den Lenzbrunnen der Laderäume oder an einer anderen geeigneten Stelle eingebauter Sensor für den Bilgenwasserstand ++ für die nach Regel 35-1 vorgeschriebenen Lenzpumpenanlagen als zulässig, sofern
    1. der Sensor für den Bilgenwasserstand auf einer Höhe von mindestens 0,30 m am hinteren Ende des Laderaums angebracht ist und
    2. der Sensor für den Bilgenwasserstand einen akustischen und optischen Alarm auf der Kommandobrücke auslöst, der sich deutlich vom Alarm des anderen im Laderaum angebrachten Wasserstandsmelders unterscheidet."

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+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Es wird auf die Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC.188(79)) in ihrer jeweils geänderten Fassung verwiesen.

++ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Es wird auf die Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC.188(79)) in ihrer jeweils geänderten Fassung verwiesen.

Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel

Regel 33 - Einbootungs- und Aussetzvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge

1 Regel 33 Absatz 2

2 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 20.000 und mehr müssen die Rettungsboote, gegebenenfalls unter Verwendung von Fangleinen, bei Vorausfahrt des Schiffes mit einer Geschwindigkeit bis zu 5 Knoten in ruhigem Wasser ausgesetzt werden können.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 20.000 und mehr müssen mit Davits auszusetzende Rettungsboote, gegebenenfalls unter Verwendung von Fangleinen, bei Vorausfahrt des Schiffes mit einer Geschwindigkeit bis zu 5 Knoten in ruhigem Wasser ausgesetzt werden können."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE