Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
SeeBewachV - Seeschiffbewachungsverordnung
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Vom 11. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 29 vom 20.06.2013 S. 1562)
Gl.-Nr.: 7104-9
Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt im Benehmen mit der nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, festgelegten Behörde der Bundespolizei auf Antrag die Zulassung für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist.
§ 2 Antragsberechtigung und Antrag
(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält.
(3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.
§ 3 Dauer der Zulassung
Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
§ 4 Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
(1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation einrichten und dokumentieren, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet; diese muss während der Dauer der Zulassung aufrechterhalten werden. Die ordnungsgemäße betriebliche Organisation muss umfassen
(2) Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Verordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
§ 5 Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung
(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See sind vom Bewachungsunternehmen geeignete Verfahrensabläufe vor Beginn der beantragten Bewachungstätigkeit festzulegen, zu dokumentieren und während der Dauer der Zulassung fortlaufend zu aktualisieren. Die Verfahrensabläufe müssen umfassen:
(2) Das Bewachungsunternehmen hat den Wachdienst der Wachpersonen durch eine allgemeine Dienstanweisung, einsatzspezifische Dienstanweisungen und Schichtplanung zu regeln. Das Bewachungsunternehmen hat den Wachpersonen eine Ausfertigung der Dienstanweisungen gegen Empfangsbescheinigung sowie die Schichtplanung vor dem Einsatz auszuhändigen.
(3) Die Anforderungen an die Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
(4) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass spätestens vor Einschiffung der Wachpersonen folgende Unterlagen zu den eingesetzten Wachpersonen vorliegen:
Der Ausweis nach Satz 1 Nummer 4 muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Das Bewachungsunternehmen hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.
§ 6 Ausrüstung; Übertragung der Verordnungsermächtigung
(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit einer geeigneten, funktionsfähigen Ausrüstung zur Erfüllung ihrer Bewachungsaufgaben ausgestattet sind. Die Anforderungen an die Eignung und Funktionsfähigkeit der Ausrüstung bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
(2) Das Bewachungsunternehmen kann für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung vorsehen. Sofern Wachpersonen Dienstkleidung tragen, hat das Bewachungsunternehmen dafür zu sorgen, dass diese nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen
Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die
§ 8 Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen
(1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn
(2) Personen sind in der Regel nicht zuverlässig, wenn sie
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 noch nicht abgeschlossen, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Entscheidung über die Zulassung des Bewachungsunternehmens bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzen.
(4) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat sich das Bewachungsunternehmen von den einzusetzenden Wachpersonen folgende Unterlagen vorlegen zu lassen:
§ 9 Persönliche Eignung
(1) Personen besitzen keine persönliche Eignung, wenn sie
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, so hat das Bewachungsunternehmen dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, benötigen für den erstmaligen Einsatz als Wachperson auf einem Seeschiff ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Attest über ihre geistige Eignung.
§ 10 Sachkunde
(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen über Kenntnisse in folgenden, in der Anlage näher genannten Sach- und Rechtsgebieten verfügen:
(2) Die in Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Kenntnisse über Waffen, Munition und sonstige Bewachungsausrüstung sind nur für die jeweils mitgeführten Waffentypen, Munitionsarten und Ausrüstungsgegenstände und nur für den Zweck der Bewachung von Seeschiffen nachzuweisen.
§ 11 Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
(1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.
(2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen vorzulegen:
(4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren Dienstherrn nachweisen.
§ 12 Betriebshaftpflichtversicherung
(1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, eine Betriebshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für Personenschäden und Sachschäden 5 Millionen Euro und für Vermögensschäden 500.000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, laufende Aufzeichnungen über seine Geschäfte und Einsätze zu führen und Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die folgenden Aufzeichnungen sind anzufertigen sowie die folgenden Unterlagen und Belege zu sammeln:
(2) Bei Gebrauch von Waffen sind zusätzlich unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu dokumentieren:
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Dokumentationen nach Absatz 2 sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung oder Dokumentation angefertigt wurde.
(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 14 Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten
(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, einen Bewachungseinsatz auf Seeschiffen unverzüglich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzuzeigen, spätestens aber 24 Stunden nach der Einschiffung der Wachpersonen. Hierbei sind Unterlagen mit den folgenden Angaben vorzulegen:
(2) Hat eine Wachperson von Waffen Gebrauch gemacht, so hat das Bewachungsunternehmen dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der in § 1 genannten Behörde der Bundespolizei zu melden.
(3) Das Bewachungsunternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Wechsel eines Verantwortlichen, Änderungen in der Geschäftsleitung und wesentliche Änderungen bei der betrieblichen Organisation nach § 4 und den Verfahrensabläufen nach § 5 unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wechsel eines Verantwortlichen sind die Nachweise nach § 11 Absatz 3 und 4 Satz 2 benannten Nachweise für den neuen Verantwortlichen unverzüglich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 2.
(3a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Der Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist, ist unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
(5) Anzeigen und Meldungen sind über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen.
§ 15 Anerkennung ausländischer Zulassungen und Zertifizierungen
(1) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte Zertifizierungen für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden, sind nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilten Zulassungen gleichzustellen, sofern die Anforderungen für diese ausländischen Zulassungen oder Zertifizierungen den Anforderungen gemäß dieser Rechtsverordnung im Wesentlichen gleichwertig sind.
(2) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte Zertifizierungen für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen, die in einem Drittstaat erteilt wurden, können Zulassungen, die nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt werden, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichgestellt werden.
(3) Die Gleichstellung erfolgt durch Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des Bewachungsunternehmens. Der Bescheid ist auf zwei Jahre befristet. Für das Antragsverfahren ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Bewachungsunternehmen, die Inhaber einer gleichgestellten ausländischen staatlichen Zulassung oder staatlich anerkannten Zertifizierung sind, ist § 14 Absatz 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 17 Inkrafttreten
Sachkunde | Anlage (zu § 10 Absatz 1) |
1. Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straf- und Verfahrensrechts, der Unfallverhütung und der maritimen Gesetze
Die Unterrichtung soll 24 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Dieser Qualifikationsteil umfasst die folgenden Schwerpunkte:
1.1 Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1.2 Gewerberecht
1.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1.4 Strafrecht:
1.4.1 Strafgesetzbuch, insbesondere
1.4.2 Strafprozessordnung und Nebenstrafrecht, insbesondere:
1.5 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
1.6 Seerecht
Hierunter fallen die für die Ausführung der Bewachungsaufgabe auf Seeschiffen relevanten Regelungen folgender Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung:
1.6.1 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)
Grundgedanken, insbesondere:
1.6.3 See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die durch Artikel 516 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist;
1.6.4 Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen; BGBl. 1982 II S. 297, 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 870):
Allgemeiner Überblick und Einordnung in die Systematik der Seerechtsnormen. Einzelne Inhalte des Übereinkommens müssen nicht vermittelt werden;
1.6.5 Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), insbesondere:
Die Wachpersonen müssen die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften für Seeleute und die Regelungen in Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 §§ 120 bis 126 zur Einhaltung der Ordnung an Bord kennen sowie die vorgeschriebene Sicherheitsunterweisung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 5 absolviert haben.
2. Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Dieser Qualifikationsteil umfasst folgende Schwerpunkte:
3. Kenntnis der Bestimmungen des ISPS-Codes und des ISM-Codes sowie im Umgang mit Gefahrguttransporten
Die Unterrichtung soll zwei Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen über den ISPS-Code und den ISM-Code zu unterrichten. In einer Grundschulung sollen den Wachpersonen die Grundzüge der Vorschriften, deren Entstehung sowie Zielsetzung vermittelt werden. Die Unterrichtung soll auf die für den möglichen Einsatz relevanten Themengebiete beschränkt werden. Für den Umgang mit Gefahrguttransporten ist eine Grundeinweisung vorzunehmen.
4. Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse
Die Unterrichtung soll zwölf Zeitstunden nicht unterschreiten.
Der Qualifikationsteil "Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse" umfasst folgende Schwerpunkte:
4.1 Verhalten an Bord
Grundkenntnisse zum Verhalten an Bord müssen in einem Umfang vorhanden sein, der es den Wachpersonen ermöglicht, sich sicher und ohne Eigengefährdung an Bord eines Seeschiffes zu bewegen und den Seeschiffsverkehr im Umfeld des Seeschiffes ihres Einsatzes einschätzen und bewerten zu können;
4.2 Seemännische Grundkenntnisse
Die seemännischen Grundkenntnisse umfassen die unterschiedlichen Schiffstypen und Aufbauten, die Funktionen der Besatzungsmitglieder und deren Arbeitsumgebung, das Leben an Bord, das Verhalten bei Seenotfällen, Havarien und Unwetter, wie sie zum Beispiel in den Tabellen A-VI/1-1, A-VI/1-2 und A-VI/1-4 der Anlage zum STCW-Übereinkommen beschrieben werden. Zu den seemännischen Grundkenntnissen zählen weiterhin die Bestimmungen des Umweltschutzes auf See.
5. Technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiff und Ausrüstung
Die Unterrichtung soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.
Der Qualifikationsteil "Technische Kenntnisse" umfasst folgende Schwerpunkte:
5.1 Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die Grundzüge der Sicherheitstechnik umfassen die mechanischen Sicherungseinrichtungen an Bord, Gefahrenmeldeanlagen, Kommunikationsmittel, Alarmverfolgung, Brandschutz und Brandbekämpfung;
5.2 Die Handhabung von Rettungseinrichtungen
Die Wachpersonen müssen Rettungsmittel, Signalmittel und Seenotsignale kennen und dem Seenotfall zuordnen können. Sie müssen Kenntnis über das richtige Verhalten im Seenotfall haben und in der Lage sein, die Rettungsmittel sicher anzuwenden. Des Weiteren müssen die Wachpersonen in den besonderen Gegebenheiten der Hilfeleistung auf See geschult sein;
5.3 Grundkenntnisse im Umgang mit dem Radar, Automatic Identification System (AIS);
5.4 Die vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Wachpersonen erfüllen die unter den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Anforderungen, wenn sie einen Nachweis besitzen über eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen.
6. Waffentechnische Kenntnisse
Die Unterrichtung soll 18 Zeitstunden nicht unterschreiten.
6.1 Die Einteilung von Waffen - technische Waffenbegriffe
6.2 Die Handhabung der Waffen
6.3 Ballistik
6.4 Arten von Langwaffen;
6.5 Arten von Kurzwaffen;
6.6 Munition
6.7 Praktische Schießübungen.
7. Waffenrecht und Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie der relevanten Hafen- und Küstenstaaten
Die Unterrichtung soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.
7.1 Waffenrechtliche Kenntnisse im Sinne des Waffengesetzes
7.2 Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen bezüglich Waffen
Relevante Normen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BAnz AT 16.04.2013 V1) geändert worden ist;
7.3 Das Recht der relevanten Küsten- und Hafenstaaten zur Durchfuhr, Lagerung und Ausfuhr von Waffen
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen über die zu beachtenden Rechtsvorschriften in den möglichen Einsatzländern zu unterrichten. Die Wachpersonen sind darüber zu unterrichten, wie sie sich im Rahmen der erteilten Genehmigungen zu verhalten haben. Da oftmals Einsatzkonstellationen nicht vorhersehbar sind, muss die Unterrichtung an die Einsatzgegebenheiten individuell angepasst werden und vor dem Einsatz eine Einweisung erfolgen.
8. Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See
8.1 Kenntnisse in Erster Hilfe
Die Unterrichtung soll zwölf Zeitstunden nicht unterschreiten. Alle Wachpersonen haben einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren.
Die vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Wachpersonen erfüllen diese Anforderung, wenn sie einen Nachweis besitzen über eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1, Tabelle A-VI/1-3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein;
8.2 Sanitätshelfer
Die Unterrichtung soll 32 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Die als Sanitätshelfer eingesetzte Wachperson erfüllt die Anforderungen, wenn sie am Lehrgang "Sanitätshelfer" einer anerkannten Hilfsorganisation teilgenommen hat. Es können auch andere vergleichbare bzw. höherwertigere medizinische Qualifikationen anerkannt werden. Das Bewachungsunternehmen hat in diesem Fall nachzuweisen, dass die Inhalte des Lehrgangs "Sanitätshelfer" vermittelt wurden. Die besonderen Erfordernisse der Seefahrt werden durch die in den Nummern 4 und 5 dieser Anlage bezeichneten Kenntnisse erfüllt. Weiterhin ist eine Fortbildung bei der ärztlichen Versorgung von Schusswunden, Brandwunden und Verletzungen durch Explosionen erforderlich, sofern sie nicht durch den oben genannten Lehrgang bereits abgedeckt wird.
9. Kenntnisse über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Vorgehensweisen und Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen, Zielrichtungen von Überfällen
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat alle seine Wachpersonen in der Grundschulung über die allgemeine und besondere Bedrohungslage in den möglichen Einsatzgebieten zu unterrichten. Es sollen Kenntnisse über die Tätergruppierungen, deren Vorgehensweisen und Bewaffnung vermittelt werden.
10. Kenntnisse über Militäroperationen in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Meldeverfahren und mögliche Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte
Die Unterrichtung soll drei Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat sich aus frei zugänglichen Quellen über Militäroperationen, die im Einsatzraum stattfinden, zu informieren. Ziel ist es, dass die Wachpersonen die verschiedenen Militäroperationen kennen, diese einordnen können und über deren Möglichkeiten der Hilfeleistung informiert sind.
Weiterhin hat das Bewachungsunternehmen sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit den verschiedenen Meldeverfahren in gefährdeten Seegebieten vertraut sind und der Einsatzleiter in der Lage ist, den Kapitän bei seinen Meldungen zu unterstützen.
11. Kenntnis der relevanten Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen in einer Grundschulung über die IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien und die "Empfohlenen Handlungspraktiken zum Schutz gegen somalische Piraten" (Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy, BMP) zu unterrichten. Die Wachpersonen sollen die entsprechenden Vorschriften kennen und anwenden können. Die Wachpersonen sollen in der Lage sein, die Schiffsbesatzung bei der Umsetzung der jeweils aktuellen BMP zu unterstützen.
12. Kenntnis der Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Verordnung
13. Kenntnisse der spezifischen Taktik für das Einsatzverfahren auf See
Erforderlich ist die Kenntnis der neuesten, an Bord von Seeschiffen verwendbaren Sicherheitsvorkehrungen und deren Wirksamkeit.
Die Wachpersonen sollen die Möglichkeiten der technischen Sicherung eines Seeschiffes gegen Angriffe kennen und anwenden können. Das Bewachungsunternehmen stellt sicher, dass im Rahmen der Grundschulung gemäß Nummer 11 dieser Anlage die verschiedenen technischen Abwehrmöglichkeiten unterrichtet werden. Hierbei sollen die jeweils aktuellen internationalen Empfehlungen zum Schutz gegen Piraterie auf Hoher See und zu dem Verhalten im Falle von Angriffen Grundlage sein. Die Wachpersonen müssen über die korrekte Bedienung und Anbringung von technischen Sicherungsmaßnahmen unterrichtet werden. Wirkweisen, Möglichkeiten der Anwendung und Grenzen der Maßnahmen müssen bekannt sein, um ein wirksames Schutzkonzept für ein Seeschiff zu erarbeiten und den Kapitän bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen zu können.
14. Kenntnisse der englischen Sprache
Die Wachpersonen müssen über ausreichende englische Grundsprachkenntnisse verfügen, um sich an Bord des Seeschiffes insbesondere mit der Schiffsführung verständigen zu können. Die Englischkenntnisse des Einsatzleiters und seines Vertreters sollten sie zusätzlich in die Lage versetzen, mit militärischen Leitstellen und lokalen Behörden kommunizieren zu können.
Die Sprachkenntnisse der Wachpersonen genügen den Anforderungen, wenn sie
ENDE |