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Regelwerk

19. SOLAS-ÄndV - 19. SOLAS-Änderungsverordnung
Neunzehnte Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

Vom 28. Mai 2008
(BGBl. II Nr. 12 vom 5. Juni 2008 S. 390)



Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 2 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die in London am 5. Juni 2003, 20. Mai 2004 und 9. Dezember 2004 vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen Entschließungen MSC.142(77), MSC.152(78), MSC.153(78), MSC.154(78), MSC.170(79) und MSC.171 (79) zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.151(78) vom 20. Mai 2004 (BGBl. 2006 II S. 560), und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2458), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.124(75) vom 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 1341), werden hiermit in Kraft gesetzt.

Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Die Entschließungen sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten.



Entschließung MSC.142(77)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Siehe 19. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 5. Juni 2003)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren, -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

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Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung
 
Anlage

Kapitel V
Sicherung der Seefahrt

Regel 2
Begriffsbestimmungen

1 Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"4 bezeichnet der Ausdruck "Länge eines Schiffes" seine Länge über alles."

Regel 22
Sicht von der Kommandobrücke

2 Der bisherige Wortlaut des einleitenden Absatzes 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1 Schiffe mit einer Länge von mindestens 55 m nach der Begriffsbestimmung in Regel 2.4, die an oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut sind, müssen folgenden Vorschriften entsprechen:"

Regel 28
Aufzeichnungen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schiffsführung

3 Die Überschrift der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Aufzeichnungen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schiffsführung und tägliche Meldungen"

4 Der bisherige Absatz wird zu Absatz 1.

5 Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

"2 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, das in Auslandfahrten eingesetzt ist, die länger als 48 Stunden dauern, erstattet seinem Unternehmen im Sinne der Regel IX/1 eine tägliche Meldung, die das Unternehmen zusammen mit allen folgenden täglichen Meldungen über die gesamte Fahrtdauer aufbewahrt. Die täglichen Meldungen können mit jeder Methode übermittelt werden, vorausgesetzt, dass sie möglichst bald nach Bestimmung der in der Meldung genannten Position abgegeben werden. Es können automatische Meldesysteme eingesetzt werden, sofern sie über eine Aufzeichnungsfunktion für ihre Übertragung verfügen und diese Funktionen und Schnittstellen mit den Ortungsgeräten einer regelmäßigen Überprüfung durch den Kapitän des Schiffes unterzogen werden. Die Meldung muss Folgendes enthalten:

  1. Position des Schiffes;
  2. Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes;
  3. Einzelheiten zu externen oder internen Bedingungen, die die Fahrt des Schiffes oder den normalen sicheren Schiffsbetrieb betreffen."



Entschließung MSC. 152(78)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Siehe 19. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 20. Mai 2004)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren, -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstaben bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entscheidung am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

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 Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Regel 19
Ausbildung und Übungen für den Notfall

1 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.3.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"3.3.3 Außer den in den Absätzen 3.3.4 und 3.3.5 vorgesehenen Fällen muss jedes Rettungsboot mindestens einmal in 3 Monaten im Rahmen einer Übung zum Verlassen des Schiffes zu Wasser gelassen und von der ihm zugeteilten Besatzung im Wasser manövriert werden."

Regel 20
Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen

2 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Absätze 3 und 6.2" durch die Wörter "Absätze 3.2, 3.3 und 6.2" ersetzt.

3 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

3 Instandhaltung

3.1 Die Instandhaltung, Überprüfungen und Inspektionen von Rettungsmitteln sind auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien*) so durchzuführen, dass die Gewährleistung der Zuverlässigkeit solcher Mittel gebührend berücksichtigt wird.

*) Es wird auf die Richtlinien für die regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und der unter Last auszulösenden Vorrichtungen (MSC./ Rundschreiben 1093) verwiesen.

3.2 Es müssen Regel 36 entsprechende Anleitungen für die an Bord erfolgende Instandhaltung der Rettungsmittel vorhanden sein, und die Instandhaltung ist diesen Anleitungen entsprechend durchzuführen.

3.3 Die Verwaltung kann in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Absatzes 3.2 ein an Bord aufgestelltes Instandhaltungsprogramm zulassen, in dem die Anforderungen der Regel 36 berücksichtigt werden."

4 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

6 Wöchentliche Inspektion

Folgende Überprüfungen und Inspektionen sind wöchentlich durchzuführen, und über die Inspektion ist ein Bericht in das Schiffstagebuch einzutragen:

  1. Alle Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und Aussetzvorrichtungen müssen durch Augenschein besichtigt werden, um sicherzustellen, dass sie verwendungsbereit sind. Die Inspektion umfasst unter anderem die Überprüfung des Zustands der Haken, ihrer Befestigung am Rettungsboot und des richtigen und vollständigen Zurücksetzens der unter Last auszulösenden Rettungsbootvorrichtungen in ihre Ausgangsstellung;
  2. alle Motoren in Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten müssen insgesamt mindestens 3 Minuten laufen gelassen werden, wobei die Umgebungstemperatur über der für das Anlassen und Laufenlassen des Motors erforderlichen Mindesttemperatur liegen muss. Während dieses Zeitraums soll vorgeführt werden, dass das Getriebe und das Räderwerk zufrieden stellend ineinander greifen. Falls die besonderen Merkmale eines an ein Bereitschaftsboot montierten Außenbordmotors den dreiminütigen Betrieb nur mit eingetauchter Schraube erlauben, so soll der Motor für diesen Zeitraum entsprechend den Herstelleranleitungen im Betriebshandbuch laufen gelassen werden. Bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 1986 gebaut sind, kann die Verwaltung im Einzelfall auf dieses Erfordernis verzichten;
  3. Rettungsboote auf Frachtschiffen, mit Ausnahme von Frei-Fall-Rettungsbooten, müssen ohne Personen an Bord so weit aus ihrer Staustellung gelöst werden, wie notwendig ist, um den zufrieden stellenden Betrieb der Aussetzvorrichtungen vorzuführen, sofern die Wetter- und Seegangsbedingungen dies gestatten;
  4. das Generalalarmsystem muss geprüft werden."

5 Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 7.2, und es wird folgender neuer Absatz 7.1 eingefügt:

"7.1 Alle Rettungsboote, mit Ausnahme von Frei-Fall-Rettungsbooten, sind ohne Personen an Bord aus ihrer Staustellung zu lösen, sofern die Wetter- und Seegangsbedingungen dies gestatten."

6 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 11 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

11 Regelmäßige Wartung der Aussetzvorrichtungen und der unter Last auszulösenden Vorrichtungen

11.1 Die Aussetzvorrichtungen müssen

  1. entsprechend den in Regel 36 vorgeschriebenen Anleitungen für die an Bord erfolgende Instandhaltung gewartet werden;
  2. im Verlaufe der in Regeln I/7 beziehungsweise I/8 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden;
  3. unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung gemäß Ziffer 2 hinsichtlich der Windenbremsen einem dynamischen Test bei maximaler Senkgeschwindigkeit unterzogen werden. Die anzuwendende Last muss der Gesamtmasse des Rettungsboots ohne Besetzung entsprechen; in Abständen von höchstens fünf Jahren ist der Test jedoch mit einer Prüflast des 1,1-Fachen der maximalen Belastung der Winden durchzuführen.

11.2 Die unter Last auszulösenden Rettungsbootvorrichtungen müssen

  1. entsprechend den in Regel 36 vorgeschriebenen Anleitungen für die an Bord erfolgende Instandhaltung gewartet werden;
  2. im Verlaufe der in den Regeln I/7 und I/8 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen durch fachmännisch ausgebildetes und mit dem System vertrautes Personal einer eingehenden Untersuchung und Prüfung unter Betriebsbedingungen unterzogen werden;
  3. bei jeder Überholung der Auslösevorrichtung mit dem 1,1-Fachen der Gesamtmasse des Rettungsboots mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung unter Betriebsbedingungen geprüft werden. Solche Überholungen und Prüfungen müssen mindestens einmal alle 5 Jahre vorgenommen werden.*)"

    *) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.689(17) angenommene Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln verwiesen. Für Rettungsmittelvorrichtungen, die an oder nach dem 1. Juli 1999 an Bord installiert wurden, wird auf die von der Organisation mit Entschließung MSC.81(70) angenommene und überarbeitete Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln verwiesen.

Regel 32
Persönliche Rettungsmittel

7 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

3 Eintauchanzüge

3.1 Dieser Absatz findet auf alle Frachtschiffe Anwendung. Frachtschiffe, die vor dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen spätestens bei der ersten Überprüfung der Sicherheitsausrüstung an oder nach dem 1. Juli 2006 den Anforderungen der Absätze 3.2 bis 3.5 entsprechen.

3.2 Für jede an Bord befindliche Person ist ein den Anforderungen des Abschnitts 2.3 des Code entsprechender Eintauchanzug mitzuführen. Bei Schiffen, die keine Massengutschiffe im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1 sind, brauchen diese Eintauchanzüge nicht vorgeschrieben zu werden, wenn das Schiff ständig in einem warmen Klima eingesetzt ist**), in dem nach Auffassung der Verwaltung Eintauchanzüge unnötig sind.

**) Es wird auf die Richtlinien für die Bewertung des Wärmeschutzes (MSC./Rundschreiben 1046) verwiesen.

3.3 Verfügt ein Schiff über Arbeits- oder Wachstationen, die weit von dem Ort oder den Orten entfernt sind, an denen die Eintauchanzüge normalerweise aufbewahrt werden, müssen an diesen Stationen jederzeit zusätzliche Eintauchanzüge für die Zahl der sich dort normalerweise im Wachdienst befindlichen oder arbeitenden Personen bereitgehalten werden.

3.4 Die Eintauchanzüge müssen so aufbewahrt werden, dass sie ohne weiteres zugänglich sind; ihr Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.

3.5 Die nach dieser Regel erforderlichen Eintauchanzüge können zur Erfüllung der Anforderungen der Regel 7.3 verwendet werden."

Kapitel IV
Funkverkehr

Regel 15
Instandhaltungsanforderungen

8 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"9 Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRBs) müssen in den nachstehend genannten Zeitabständen zu jedem Aspekt ihrer betriebstechnischen Wirksamkeit einer jährlichen Überprüfung unterzogen werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung der Aussendung auf Betriebsfrequenzen, der Kodierung und der Registrierung zu legen ist:

  1. auf Fahrgastschiffen innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe;
  2. auf Frachtschiffen innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf oder 3 Monate vor oder nach dem Ausstellungstag des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe.

    Die Prüfung kann an Bord des Schiffes oder bei einer zugelassenen Prüfstelle erfolgen;

  3. in Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, an zugelassenen Instandhaltungseinrichtungen an Land einer Instandhaltung unterzogen werden."

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Zeugnisse Anhang

Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(Form E)

9 In Abschnitt 2 wird Punkt 9 gestrichen; die bisherigen Punkte 10, 10.1 und 10.2 werden in 9, 9.1. und 9.2 umnummeriert.



Entschließung MSC.153(78)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Siehe 19. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 20. Mai 2004)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

im Hinblick auf die Entschließung A.920(22) über die Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren für die Behandlung von auf See geretteten Personen;

ferner in Anbetracht der Bestimmungen des Übereinkommens über die Verpflichtung

ferner im Hinblick auf Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 hinsichtlich der Pflicht zur Hilfeleistung;

sowie im Hinblick auf die Initiative des Generalsekretärs zur Beteiligung zuständiger Sonderorganisationen und -programme der Vereinten Nationen an der Prüfung der in dieser Entschließung angesprochenen Fragen, um einen gemeinsamen Ansatz zu vereinbaren, der sie in wirksamer und kohärenter Weise einer Lösung zuführt;

in Erkenntnis der Notwendigkeit einer Klärung bestehender Verfahren, um zu gewährleisten, dass auf See gerettete Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rechtsstellung und den Umständen, unter denen sie angetroffen werden, zu einem sicheren Ort gebracht werden;

sowie in der Erkenntnis, dass mit dem neuen Absatz 1.1 der SOLAS-Regel V/33, wie er durch diese Entschließung beschlossen wird, gewährleistet werden soll, dass in jedem Fall innerhalb einer angemessenen Zeit ein sicherer Ort gefunden wird. Weiter ist beabsichtigt, dass die Verantwortung für das Finden eines sicheren Ortes oder für die Gewährleistung, dass ein sicherer Ort gefunden wird, der Vertragsregierung zukommt, die für den Such- und Rettungsdienst in der Region, in der die Überlebenden aufgenommen wurden, zuständig ist;

nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren, -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstaben bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenfalls, weitere geeignete Maßnahmen im Rahmen der Fortsetzung seiner organisationsübergreifenden Initiative zu treffen und den Schiffssicherheitsausschuss über die Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf Verfahren zur Unterstützung beim Finden sicherer Orte für Personen in Seenot, zu unterrichten, damit dieser geeignete Maßnahmen treffen kann.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung
 
Anlage

Kapitel V
Sicherung der Seefahrt

Regel 2
Begriffsbestimmungen

1 Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

"5 ist "Such- und Rettungsdienst" die Durchführung der Überwachung, Kommunikation, Koordinierung sowie Suche und Rettung in Notfällen, einschließlich der Bereitstellung medizinischer Beratung, medizinischer Erstversorgung oder medizinischer Evakuierung unter Nutzung öffentlicher und privater Mittel einschließlich der Unterstützung durch Flugzeuge, Schiffe und andere Fahrzeuge und Einrichtungen."

Regel 33
Notmeldungen - Pflichten und Verfahren

2 Die bisherige Überschrift der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Notsituationen - Pflichten und Verfahren"

3 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eine Meldung" durch die Wörter "eine Information" ersetzt; nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Pflicht zur Hilfeleistung gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung solcher Personen und den Umständen, unter denen sie angetroffen werden."

4 Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1.1 eingefügt:

"1.1 Die Vertragsregierungen stellen in gegenseitiger Abstimmung und Zusammenarbeit sicher, dass die Kapitäne der Schiffe, die durch die Anbordnahme von Personen in Seenot Hilfe leisten, bei kleinstmöglicher weiterer Abweichung von der beabsichtigten Reise des Schiffes von ihren Pflichten entbunden werden, vorausgesetzt, dass die Befreiung des Kapitäns von den im Rahmen dieser Regel vorgesehenen Pflichten den Schutz des menschlichen Lebens auf See nicht weiter gefährdet. Die Vertragsregierung, die für den Such- und Rettungsdienst in der Region zuständig ist, in der eine solche Hilfeleistung erbracht wird, ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass eine solche Abstimmung und Zusammenarbeit gewährleistet wird, so dass das Ausschiffen der Überlebenden, denen Hilfe geleistet wurde, von dem Hilfe leistenden Schiff und ihre Verbringung an einen sicheren Ort unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls und der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien erfolgen kann. In diesen Fällen tragen die betreffenden Vertragsregierungen dafür Sorge, dass das Ausschiffen so bald erfolgt, als es zumutbar und durchführbar erscheint."

5 Nach dem bisherigen Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

"6 Die Kapitäne von Schiffen, die Personen in Seenot an Bord genommen haben, müssen diese im Rahmen der Möglichkeiten und Beschränkungen des Schiffes menschenwürdig behandeln."

Regel 34
Sichere Schiffsführung und Vermeidung gefährlicher Situationen

6 Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.

7 Nach der bisherigen Regel 34 wird folgende neue Regel 34-1 eingefügt:

"Regel 34-1 Ermessen des Kapitäns

Der Eigentümer, der Charterer oder das Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1, welches das Schiff betreibt, oder eine andere Person darf den Kapitän nicht daran hindern oder darin einschränken, eine Entscheidung zu treffen oder auszuführen, die nach dem fachlichen Urteil des Kapitäns für den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt erforderlich ist."



Entschließung MSC.154(78)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Siehe 19. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 20. Mai 2004)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) und des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "SOLAS-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung des SOLAS-Protokolls von 1988;

nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des SOLAS-Protokolls von 1988, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens und Artikel VI des SOLASProtokolls von 1988 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren, -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 Änderungen des Anhangs zur Anlage des SOLAS-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstaben bb des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988, dass die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die betreffenden Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2006 in Kraft treten werden;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 allen Vertragsregierungen des SOLAS-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des SOLASProtokolls von 1988 sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

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Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Anlage

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 Änderungen und Ergänzungen des Anhangs zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf SeeAnhang

Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(Form E)

1 In Abschnitt 2 wird Punkt 9 gestrichen; die bisherigen Punkte 10, 10.1 und 10.2 werden in 9, 9.1 und 9.2 umnummeriert.

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(Form C)

2 In Abschnitt 2 wird Punkt 9 gestrichen; die bisherigen Punkte 10, 10.1 und 10.2 werden in 9, 9.1 und 9.2 umnummeriert.



Entschließung MSC.170(79)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Siehe 19. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 9. Dezember 2004)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren, -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

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Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Regel 2
Begriffsbestimmungen

1 Nach Absatz 13 wird folgender neuer Absatz 14 angefügt:

"14 "Massengutschiff" ist ein Massengutschiff im Sinne der Regel XII/1.1."

Regel 18
Bauart und erstmalige Prüfungen wasserdichter Türen, runder Schiffsfenster usw. bei Fahrgastschiffen und Frachtschiffen

2 Absatz 2 der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2 Bei Fahrgastschiffen und Frachtschiffen sind wasserdichte Türen mit einem Wasserdruck, der einer bis zum Schottendeck bzw. Freiborddeck reichenden Wassersäule entspricht, zu prüfen. Wird die Prüfung einzelner Türen wegen einer möglichen Beschädigung der Isolierung oder der Ausrüstungsgegenstände nicht durchgeführt, so kann diese Prüfung durch eine Druckprüfung an einem Muster jedes Türtyps und jeder Türgröße mit einem Prüfdruck, der mindestens der für die vorgesehene Stelle erforderlichen Wassersäule entspricht, ersetzt werden. Die Prüfung an dem Muster ist vor dem Einbau der Tür durchzuführen. Methode und Verfahren zum Einbau der Tür an Bord müssen denen der Prüfung an dem Muster entsprechen. Nach dem Einbau an Bord ist bei jeder Tür der ordnungsgemäße Sitz von Schott, Rahmen und Tür zu prüfen."

Regel 45
Schutz gegen elektrischen Schlag, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs

3 Nach der Überschrift wird folgender Wortlaut eingefügt:

"(Die Absätze 10 und 11 dieser Regel gelten für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2007 gebaut sind.)"

4 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"10 Elektrische Anlagen dürfen nicht in Räumen, in denen sich entzündbare Gasgemische ansammeln können, wie z.B. in den in erster Linie für die Unterbringung von Akkumulatorenbatterien vorgesehenen Räumen, in Farbenräumen, in Acetylen-Lagern oder ähnlichen Räumen, eingebaut werden, sofern nicht die Verwaltung davon überzeugt ist,

  1. dass diese Anlagen für betriebliche Zwecke wichtig sind;
  2. dass es sich um eine Ausführung handelt, die das betreffende Gemisch nicht zur Zündung bringen kann;
  3. dass die Anlage für den betreffenden Raum geeignet ist und
  4. dass die gefahrlose Verwendung der Anlage bei den wahrscheinlich anzutreffenden Stäuben, Dämpfen oder Gasen entsprechend bescheinigt wird."

5 Nach Absatz 10 in seiner geänderten Fassung wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt:

"11 Auf Tankschiffen dürfen elektrische Geräte, Kabel und Leitungen nicht an gefährlichen Stellen eingebaut werden, es sei denn, sie erfüllen Normen, die mindestens den von der Organisation anerkannten Normen entsprechen. An Stellen, die nicht von diesen Normen erfasst werden, können nicht den Normen entsprechende elektrische Geräte, Kabel und Leitungen an gefährlichen Stellen eingebaut werden, wenn die Verwaltung aufgrund einer Risikobeurteilung zu dem Schluss kommt, dass ein vergleichbarer Sicherheitsstandard gewährleistet wird."

6 Der bisherige Absatz 11 wird in Absatz 12 umnummeriert.

Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Regel 31
Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

7 Nach Absatz 1.7 wird folgender neuer Absatz 1.8 angefügt:

"1.8 Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 1.1 müssen Massengutschiffe im Sinne der Regel IX/1.6, die am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, den Anforderungen des Absatzes 1.2 entsprechen."

Kapitel V
Sicherung der Seefahrt

Regel 19
An Bord mitzuführende Navigationssysteme und Ausrüstung

8 In Absatz 2.5 wird der bisherige Wortlaut des Unterabsatzes .1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

".1 mit einem Kreiselkompass oder mit einer anderen Vorrichtung zur Ermittlung und Anzeige ihres Kurses mit schiffseigenen, nicht auf magnetischer Grundlage arbeitenden Mitteln, die vom Rudergänger am Hauptsteuerstand gut abzulesen sein müssen. Diese Vorrichtungen sollen auch Kursangaben übermitteln, um diese in die in den Absätzen 2.3.2, 2.4 und 2.5.5 genannten Geräte einzugeben."

Regel 20
Schiffsdatenschreiber

9 Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"2 Zur Unterstützung von Seeunfalluntersuchungen müssen Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR), der ein vereinfachter Schiffsdatenschreiber (S-VDR) sein kann, wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 20.000 und mehr, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, zum Zeitpunkt der ersten vorgeschriebenen Dockung nach dem 1. Juli 2006, spätestens jedoch am 1. Juli 2009;
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr, jedoch weniger als 20 000, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, zum Zeitpunkt der ersten vorgeschriebenen Dockung nach dem 1. Juli 2007, spätestens jedoch am 1. Juli 2010;
  3. die Verwaltungen können Frachtschiffe von der Pflicht zur Anwendung der Vorschriften der Unterabsätze .1 und .2 befreien, wenn diese Schiffe binnen zwei Jahren nach dem in den Unterabsätzen .1 und .2 genannten jeweiligen Stichtag endgültig außer Dienst gestellt werden."

10 Der bisherige Absatz 2 wird in Absatz 3 umnummeriert.

Kapitel VII
Beförderung gefährlicher Güter

Regel 10
Vorschriften für Chemikalientankschiffe

11 In Absatz 1 wird der folgende Satz gestrichen:

"Im Sinne dieser Regel gelten die Vorschriften des Code als bindend."

Kapitel XII
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe

12 Der bisherige Wortlaut des Kapitels XII wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Regel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Massengutschiff" bezeichnet ein Schiff, das in erster Linie dafür bestimmt ist, Massengüter in loser Schüttung zu befördern, und umfasst Typen wie Erzfrachtschiffe und Tank-Massengutschiffe.

2 Der Ausdruck "Massengutschiff in Einhüllenbauweise" bezeichnet ein Massengutschiff entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1, bei dem

  1. ein Teil eines Laderaums durch die seitliche Außenhaut begrenzt wird oder
  2. bei dem ein oder mehrere Laderäume durch eine Doppelhülle begrenzt werden, deren Breite senkrecht zur seitlichen Außenhaut gemessen bei vor dem 1. Januar 2000 gebauten Massengutschiffen weniger als 760 mm und bei am oder nach dem 1. Januar 2000, jedoch vor dem 1. Juli 2006 gebauten Massengutschiffen weniger als 1.000 mm beträgt.

Dieser Ausdruck umfasst Tank-Massengutschiffe, bei denen ein Teil des Laderaums durch die Außenhaut begrenzt wird.

3 Der Ausdruck "Massengutschiff in Doppelhüllenbauweise" bezeichnet ein Massengutschiff entsprechend der Begriffsbestimmung nach Absatz 1, bei dem alle Laderäume durch eine andere als die in Absatz 2.2 bestimmte Doppelhülle begrenzt werden.

4 Der Ausdruck "Doppelhülle" bezeichnet eine Anordnung, bei der jede Schiffsseite aus der seitlichen Außenhaut und einem Längsschott besteht, die den Doppelboden und das Deck miteinander verbinden. Seitentanks und Toppseitentanks können, sofern sie eingebaut sind, vollständige Bestandteile der Doppelhüllenanordnung sein.

5 Der Ausdruck "Länge" bei einem Massengutschiff bezeichnet die Länge entsprechend der Begriffsbestimmung in dem derzeit geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommen.

6 Der Ausdruck "festes Massengut" bezeichnet einen beliebigen festen Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

7 Der Ausdruck "Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen" bezeichnet die mit Entschließung 4 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am 27. November 1997 angenommenen "Normen für die Bemessungen von wasserdichten senkrecht gesickten Querschotten zwischen den beiden vordersten Laderäumen sowie für die Berechnung der zulässigen Beladung des vordersten Laderaumes" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

8 Der Ausdruck "gebaute Massengutschiffe" bezeichnet Massengutschiffe, deren Kiel gelegt ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden.

9 Der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet einen Zustand,

  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

10 Der Ausdruck "Breite" (B) eines Massengutschiffs bezeichnet die Breite entsprechend der Begriffsbestimmung in dem derzeit geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommen.

Regel 2 Anwendung

Massengutschiffe müssen den Bestimmungen dieses Kapitels zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen anderer Kapitel genügen.

Regel 3 Umsetzungszeitplan

Vor dem 1. Juli 1999 gebaute Massengutschiffe, auf welche die Regel 4 oder 6 anzuwenden ist, müssen im Hinblick auf das verschärfte Besichtigungsprogramm entsprechend Regel XI-1/2 den Bestimmungen jener Regeln nach folgendem Zeitplan genügen:

  1. Massengutschiffe, die am 1. Juli 1999 20 Jahre oder älter sind, spätestens bei der ersten Zwischenbesichtigung oder der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 1. Juli 1999, je nachdem, welche Besichtigung zuerst fällig ist;
  2. Massengutschiffe, die am 1. Juli 1999 zwischen 15 und 20 Jahre alt sind, spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 1. Juli 1999, jedoch nicht später als am 1. Juli 2002; und
  3. Massengutschiffe, die am 1. Juli 1999 weniger als 15 Jahre alt sind, spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem Tag, an dem das Schiff 15 Jahre alt wird, jedoch nicht später als an dem Tag, an dem das Schiff 17 Jahre alt wird.

Regel 4 Leckstabilitätsvorschriften für Massengutschiffe

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen, wenn sie auf Sommertiefgang abgeladen sind, in der Lage sein, der Flutung eines beliebigen Laderaums in allen Beladungsfällen standzuhalten und entsprechend der Festlegung in Absatz 4 in einer zufrieden stellenden Gleichgewichtsschwimmlage schwimmfähig zu bleiben.

2 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Doppelhüllenbauweise, bei denen sich ein Teil des Längsschotts innerhalb des Bereichs von B/5 oder 11,5 m befindet, gemessen von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie auf dem erteilten Sommertiefgang, je nachdem welcher Wert kleiner ist, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen, wenn sie auf Sommertiefgang abgeladen sind, in der Lage sein, der Flutung eines beliebigen Laderaums in allen Beladungsfällen standzuhalten und entsprechend der Festlegung in Absatz 4 in einer zufrieden stellenden Gleichgewichtsschwimmlage schwimmfähig zu bleiben.

3 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1 780 kg/m3 und darüber entworfen und vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen, wenn sie auf Sommertiefgang abgeladen sind, in der Lage sein, der Flutung des vordersten Laderaums in allen Beladungsfällen standzuhalten und entsprechend der Festlegung in Absatz 4 in einer zufrieden stellenden Gleichgewichtsschwimmlage schwimmfähig zu bleiben. Diese Bedingung ist entsprechend dem Umsetzungszeitplan nach Regel 3 zu erfüllen.

4 Vorbehaltlich des Absatzes 7 muss die Gleichgewichtsschwimmlage nach Flutung den Bedingungen für die Gleichgewichtsschwimmlage genügen, die in der Anlage zu Entschließung A.320(IX) mit dem Titel "Regel 27 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 gleichwertige Regelung" in der durch die Entschließung A.514(13) geänderten Fassung festgelegt ist. Bei den Annahmen über die Flutung braucht nur die Flutung des Laderaumes bis zum Wasserstand außerhalb des Schiffes im gefluteten Zustand berücksichtigt zu werden. Die Flutbarkeit eines beladenen Laderaumes ist mit 0,9 und die eines leeren Laderaumes mit 0,95 anzusetzen, es sei denn, die mit einer bestimmten Ladung korrespondierende Flutbarkeit wird für das von dieser Ladung eingenommene Volumen benutzt und die Flutbarkeit für das verbleibende leere Volumen des Laderaumes wird mit 0,95 angesetzt.

5 Massengutschiffe, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut worden sind und für die nach Regel 27 Absatz 7 des am 5. April 1966 angenommenen Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 ein verminderter Freibord erteilt wurde, können so betrachtet werden, als erfüllten sie Absatz 3.

6 Massengutschiffe mit einem verminderten Freibord nach Absatz 8 der der Regel 27 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 gleichwertigen Regelung nach Entschließung A.320(IX) in der durch die Entschließung A.514(13) geänderten Fassung können so betrachtet werden, als erfüllten sie Absatz 1 beziehungsweise 2.

7 Massengutschiffe mit einem verminderten Freibord nach Regel 27 Absatz 8 der Anlage B des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 müssen die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls hinsichtlich der Gleichgewichtsschwimmlage nach Flutung erfüllen.

Regel 5 Bauliche Festigkeit von Massengutschiffen

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1 000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen, um der Flutung eines beliebigen Laderaumes bis zum Wasserstand außerhalb des Schiffes im gefluteten Zustand in allen Beladungs- und Ballastfällen standzuhalten; bei der Festigkeitsberechnung sind auch die dynamischen Effekte des Vorhandenseins von Wasser im Laderaum sowie die diesbezüglichen von der Organisation angenommenen Empfehlungen zu berücksichtigen.

2 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Doppelhüllenbauweise, bei denen sich ein Teil des Längsschotts innerhalb des Bereichs von B/5 oder 11,5 m befindet, gemessen von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie auf dem erteilten Sommertiefgang, je nachdem welcher Wert kleiner ist, die für die Beförderung von Massengütern mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen die Anforderungen über die bauliche Festigkeit nach Absatz 1 erfüllen.

Regel 6 Bauliche und sonstige Vorschriften für Massengutschiffe

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1 780 kg/m3 und darüber entworfen und vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen die folgenden Anforderungen entsprechend dem Umsetzungsplan nach Regel 3 erfüllen:

  1. Wasserdichte Querschotte zwischen den beiden vordersten Laderäumen und der Doppelboden des vordersten Laderaumes müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen, um einer Flutung des vordersten Laderaumes standzuhalten; bei der Festigkeitsberechnung sind auch die dynamischen Effekte des Vorhandenseins von Wasser im Laderaum entsprechend den "Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen" zu berücksichtigen. Für die Zwecke dieser Regel sind die "Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen" verbindlich.
  2. Aufgrund der Prüfung, ob und in welchem Ausmaß Verstärkungen wasserdichter Querschotte und Doppelböden notwendig sind, um die Anforderungen von Absatz 1.1 zu erfüllen, können sich Beschränkungen folgender Art ergeben:
    1. Beschränkungen hinsichtlich der Verteilung des Ladungsgesamtgewichts zwischen den Laderäumen und
    2. Beschränkungen hinsichtlich der höchstzulässigen Tragfähigkeit.
  3. Im Falle von Massengutschiffen, für die eine oder beide der Beschränkungen nach 1.2.1 beziehungsweise 1.2.2 in Betracht kommen, um die Anforderungen von Absatz 1.1 zu erfüllen, sind diese Beschränkungen dann einzuhalten, wenn feste Massengüter mit einer Dichte von 1 780 kg/m3 und darüber befördert werden.

2 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen in allen Bereichen in Doppelhüllenbauweise die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Tragende Versteifungskonstruktionen der Doppelhülle dürfen nicht innerhalb der Laderäume angeordnet sein.
  2. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen muss der senkrecht zur Außenhaut gemessene Abstand zwischen der Außenwand und der Innenwand an allen Konstruktionsspanten mindestens 1.000 mm betragen. Die Doppelhüllenkonstruktion muss den Zugang für die in Regel II-1/3-6 und in den sich auf sie beziehenden Technischen Vorschriften vorgesehene Überprüfung ermöglichen.
    1. Die im Folgenden beschriebenen Abstände müssen im Bereich von Querstreben, oberen und unteren Knieblechen des Querspantensystems oder Knieblechen des Längsspantensystems nicht eingehalten werden.
    2. Die Mindestbreite für den freien Durchgang durch Doppelhüllenräume im Bereich von Hindernissen wie Rohrleitungen oder senkrechten Leitern beträgt mindestens 600 mm.
    3. Weisen Innen- und/oder Außenhaut eine Querspantbauweise auf, so beträgt der Mindestabstand zwischen den Innenflächen der Spanten mindestens 600 mm.
    4. Weisen Innen- und Außenhaut eine Längsspantbauweise auf, so beträgt der Mindestabstand zwischen den Innenflächen der Spanten mindestens 800 mm. Außerhalb des parallelen Teils des Laderaums kann dieser Abstand verringert werden, wenn es die bauliche Anordnung erfordert; er darf jedoch in keinem Fall geringer als 600 mm sein.
    5. Der oben genannte Mindestabstand muss dem kleinsten Abstand entsprechen, der zwischen den angenommenen Linien gemessen wird, welche die Innenfläche der Spanten auf der Innen- und Außenhaut verbinden.

3 Doppelhüllenräume und als Seewasser-Ballast-Tanks ausgewiesene Tanks, die auf Massengutschiffen von 150 m Länge und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, angeordnet sind, sind in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel II-1/3-2 und ferner unter Berücksichtigung der von der Organisation anzunehmenden Leistungsnormen für Beschichtungen zu beschichten.

4 Die Doppelhüllenräume dürfen mit Ausnahme der gegebenenfalls vorhandenen oberen Seitentanks nicht für die Beförderung von Ladung verwendet werden.

5 Auf Massengutschiffen von 150 m Länge und darüber, die für die Beförderung von festen Massengütern mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind,

  1. müssen Laderäume so konstruiert sein, dass alle vorgesehenen Ladungen mittels normaler Be- und Entladeausrüstungen und -verfahren be- und entladen werden können, ohne dass dabei Schäden entstehen, die die Sicherheit der Konstruktion beeinträchtigen könnten;
  2. muss ein wirksamer Anschluss zwischen der Außenhautkonstruktion und dem restlichen Schiffskörper sichergestellt werden und
  3. müssen Ladebereiche so konstruiert sein, dass das Versagen eines einzelnen Versteifungselements der Konstruktion nicht sofort zum Folgeversagen anderer Teile der Konstruktion und möglicherweise zum Versagen aller Versteifungsplatten führt.

Regel 7 Besichtigung und Instandhaltung von Massengutschiffen

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut und 10 Jahre alt und älter sind, dürfen keine festen Massengüter mit einer Dichte von 1 780 kg/m3 oder darüber befördern, wenn die Schiffe nicht mit befriedigendem Ergebnis einer der nachstehenden Besichtigungen unterzogen worden sind:

  1. einer Erneuerungsbesichtigung entsprechend dem verschärften Besichtigungsprogramm während der Besichtigungen nach Regel XI-1/2 oder
  2. einer Besichtigung aller Laderäume in demselben Umfang, wie sie entsprechend dem verschärften Besichtigungsprogramm während Besichtigungen nach Regel XI-1/2 für Erneuerungsbesichtigungen vorgeschrieben ist.

2 Massengutschiffe müssen den Instandhaltungsanforderungen nach Regel II-1/3-1 und den von der Organisation mit Entschließung MSC.169(79) angenommenen "Normen für die Überprüfung und Instandhaltung von Lukendeckeln auf Massengutschiffen durch Reedereien" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung entsprechen, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

Regel 8 Dokumentation für die Erfüllung der Bestimmungen für Massengutschiffe

1 In die nach Regel VI/7.2 vorgeschriebene Unterlage sind durch die Verwaltung oder in deren Auftrag Bestätigungen einzutragen, aus denen hervorgeht, dass die Regeln 4, 5, 6 und 7 erfüllt sind, je nachdem, welche dieser Regeln für das Schiff in Betracht kommen.

2 Jegliche Beschränkungen, die nach den Regeln 6 und 14 in Bezug auf die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1 780 kg/m3 und darüber verfügt worden sind, sind in die Unterlage nach Absatz 1 einzutragen.

3 Ein Massengutschiff, für das Absatz 2 zutrifft, ist an der Außenhaut mittschiffs an Backbord und Steuerbord dauerhaft mit einem ausgemalten gleichseitigen Dreieck zu markieren, dessen Seiten 500 mm lang sind, dessen Spitze 300 mm unterhalb der Deckslinie liegt und das in einer zur Außenhaut kontrastierenden Farbe ausgeführt ist.

Regel 9 Vorschriften für Massengutschiffe, die aufgrund der Bauart ihrer Laderäume nicht die Regel 4.3 erfüllen können

Für Massengutschiffe, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, innerhalb der Anwendungsgrenzen der Regel 4.3 liegen und mit einer im Hinblick auf diese Regel unzureichenden Zahl wasserdichter Querschotte gebaut sind, kann die Verwaltung unter der Bedingung, dass diese Schiffe die nachstehenden Anforderungen erfüllen, Erleichterungen von der Anwendung der Regeln 4.3 und 6 gewähren:

  1. Statt der für den vordersten Laderaum vorgeschriebenen jährlichen Besichtigung gemäß dem verschärften Besichtigungsprogramm nach Regel XI-1/2 wird eine Besichtigung durchgeführt, wie sie in der genannten Regel für die Zwischenbesichtigung der Laderäume vorgeschrieben ist;
  2. alle Laderäume beziehungsweise Ladeförderbandtunnel sind mit einem Bilgenhauptalarmgerät ausgerüstet, das von der Verwaltung oder von einer von ihr nach Regel XI-1/1 anerkannten Organisation zugelassen ist und das einen hörbaren und sichtbaren Alarm auf der Brücke auslöst;
  3. sie führen eine detaillierte Darstellung darüber mit, was bei unterschiedlichen Laderaumflutungsszenarien auf dem betreffenden Schiff geschehen kann. Ergänzend zu dieser Darstellung werden detaillierte Anweisungen für Vorbereitungen zum Verlassen des Schiffes entsprechend den Vorgaben des Abschnitts 8 des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) mitgeführt, die auch als Grundlage für die Ausbildung der Besatzung und für Übungen zu benutzen sind.

Regel 10 Erklärung über die Dichte fester Massengutladung

1 Vor der Beladung von Massengutschiffen von 150 m Länge und darüber hat der Verlader zusätzlich zu den nach Regel VI/2 vorgeschriebenen Angaben zur Ladung eine Erklärung über die Dichte der Ladung abzugeben.

2 Im Falle von Massengutschiffen, für die Regel 6 gilt, ist für alle Ladungen, deren Dichte laut Erklärung zwischen 1 250 kg/m3 und 1 780 kg/m3 liegt, die Dichte durch eine akkreditierte Prüfstelle festzustellen und zu bestätigen, es sei denn, diese Massengutschiffe erfüllen alle einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1 780 kg/m3 und darüber.

Regel 11 Ladungsrechner

(Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt diese Regel für Massengutschiffe unabhängig vom Baudatum.)

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber müssen mit einem Ladungsrechner ausgestattet sein, der in der Lage ist, nach Maßgabe der von der Organisation angenommenen Empfehlung Angaben über die Querkräfte und Biegemomente in den Längsverbänden zu liefern.

2 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen spätestens bis zur ersten Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung des Schiffes, die nach dem 1. Juli 1999 erfolgt, Absatz 1 erfüllen.

3 Massengutschiffe von weniger als 150 m Länge, die am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen mit einem Ladungsrechner ausgestattet sein, der in der Lage ist, Angaben über die Intaktstabilität des Schiffes zu liefern. Die Computerprogramme müssen von der Verwaltung für die Durchführung von Stabilitätsberechnungen zugelassen sein und für Prüfzwecke mit Standard-Ladefällen ausgestattet sein, die sich auf die genehmigten Stabilitätsbücher beziehen.

Regel 12 Wasserstandsmelder für Laderäume, Ballasttanks und trockene Räume

(Diese Regel gilt für Massengutschiffe unabhängig vom Baudatum.)

1 Massengutschiffe sind wie folgt mit Wasserstandsmeldern auszurüsten:

  1. jeder Laderaum mit einem Wasserstandsmelder, der einen akustischen und optischen Alarm auslöst, zum einen, wenn der Wasserstand über dem Innenboden in einem beliebigen Laderaum eine Höhe von 0,5 m erreicht, und zum anderen bei einem Wasserstand von nicht weniger als 15% der Höhe des Laderaums, spätestens jedoch bei einem Wasserstand von 2 m. Auf Massengutschiffen, auf die Regel 9.2 Anwendung findet, brauchen nur Melder mit der zuletzt genannten Alarmfunktion eingebaut zu werden. Die Wasserstandsmelder sind am achteren Ende der Laderäume anzubringen. Bei Laderäumen, die für die Aufnahme von Ballastwasser genutzt werden, darf eine Vorrichtung zur Überbrückung der Alarmeinrichtung eingebaut sein. Der optische Alarm muss zwischen den zwei verschiedenen in jedem einzelnen Laderaum erfassten Wasserständen deutlich unterscheiden;
  2. jeder Ballasttank, der vor dem nach Regel II-1/11 vorgeschriebenen Kollisionsschott gelegen ist, mit einem Wasserstandsmelder, der einen akustischen und optischen Alarm auslöst, wenn die Flüssigkeit im Tank eine Höhe von höchstens 10% des Fassungsvermögens des Tanks erreicht. Es darf eine Vorrichtung zur Überbrückung der Alarmeinrichtung eingebaut werden, die bei Benutzung des Tanks eingeschaltet wird;
  3. jeder trockene Raum oder jede Leerzelle mit Ausnahme der Kettenkästen, von dem beziehungsweise von der sich mindestens ein Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt, mit einem Wasserstandsmelder, der einen akustischen und optischen Alarm bei einem Wasserstand von 0,1 m über Deckshöhe auslöst. Derartige Alarmeinrichtungen brauchen in geschlossenen Räumen, deren Rauminhalt 0,1% des maximalen Wasserverdrängungsvolumens des Schiffes nicht überschreitet, nicht vorgesehen zu sein.

2 Die Alarmeinrichtungen nach Absatz 1, die einen akustischen und optischen Alarm auslösen, müssen auf der Kommandobrücke angeordnet sein.

3 Vor dem 1. Juli 2004 gebaute Massengutschiffe müssen spätestens bei der ersten jährlichen Besichtigung, Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung des Schiffes nach dem 1. Juli 2004 den Anforderungen dieser Regel entsprechen, je nachdem, welche der Besichtigungen zuerst fällig ist.

Regel 13 Verfügbarkeit von Pumpenanlagen

(Diese Regel gilt für Massengutschiffe unabhängig vom Baudatum.)

1 Auf Massengutschiffen müssen die Vorrichtungen für das Lenzen und Befüllen von vor dem Kollisionsschott gelegenen Ballasttanks und von Bilgen von trockenen Räumen, von denen sich mindestens ein Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt, von einem leicht zugänglichen geschlossenen Raum aus in Gang gesetzt werden können, der von der Kommandobrücke oder von der Stelle aus, von der aus die Antriebsanlage gefahren wird, zugänglich ist, ohne dass dem Wetter ausgesetzte Freiborddecks oder Aufbaudecks überquert werden müssen. Werden zu diesen Tanks oder Bilgen führende Rohrleitungen durch das Kollisionsschott geführt, so kann eine fernbetätigte Bedienung der Ventile anstelle der Bedienung nach Regel II-1/11.4 akzeptiert werden, sofern die Anordnung dieser Ventilbedienungselemente der vorliegenden Regel entspricht.

2 Vor dem 1. Juli 2004 gebaute Massengutschiffe müssen spätestens bei der ersten Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung des Schiffes nach dem 1. Juli 2004 den Anforderungen dieser Regel entsprechen, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2007.

Regel 14 Fahrtbeschränkungen im Fall eines oder mehrerer leerer Laderäume

Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung von Ladungen mit einer Dichte von 1 780 kg/m3 und darüber entworfen sind, dürfen nach Erreichen eines Alters von 10 Jahren nicht mit einem zu weniger als 10% des höchstzulässigen Ladungsgewichts des Volllastzustands beladenen Laderaum verkehren, wenn sie nicht den Anforderungen für das Standhalten bei Flutung eines beliebigen Laderaumes nach Regel 5.1 und den von der Organisation mit Entschließung MSC.168(79) angenommenen "Normen und Kriterien für die Seitenverbände von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung entsprechen, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden. Der anwendbare Volllastzustand für die Zwecke dieser Regel entspricht einer Last von mindestens 90% der Tragfähigkeit des Schiffes bei dem jeweils zugewiesenen Freibord."

.

Zeugnisse Anhang

Form des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe

13 Zwischen dem Abschnitt, der mit "Dieses Zeugnis gilt bis" beginnt, und dem Abschnitt, der mit "Ausgestellt in" beginnt, wird der folgende neue Abschnitt eingefügt:

"Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:.....................................
(TT. MM. JJJJ)"

Form des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

14 Zwischen dem Abschnitt, der mit "Dieses Zeugnis gilt bis" beginnt, und dem Abschnitt, der mit "Ausgestellt in" beginnt, wird der folgende neue Abschnitt eingefügt:

"Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:....................................
(TT. MM. JJJJ)"

Form des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

15 Zwischen dem Abschnitt, der mit "Dieses Zeugnis gilt bis" beginnt, und dem Abschnitt, der mit "Ausgestellt in" beginnt, wird der folgende neue Abschnitt eingefügt:

"Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:....................................... (TT. MM. JJJJ)"

Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(Form E)

16 Der bisherige Abschnitt 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"3 Navigationssysteme und -ausrüstung im Einzelnen

 GegenstandTatsächliche Regelung
1.1Magnetregelkompass*)....................................... .
1.2Magnetreservekompass*).......................................
1.3Kreiselkompass*)........................................
1.4Tochterkreiselkompass für Kursanzeige*)........................................
1.5Tochterkreiselpeilkompass*)........................................
1.6Kursregel oder Bahnführungssystem*)........................................
1.7Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung*)........................................
1.8Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen........................................
1.9Steuerkurstransmitter (THD)*)........................................
2.1Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem
(ECDIS)**)
........................................
2.2Redundanz-Einrichtungen für ECDIS........................................
2.3Nautische Veröffentlichungen........................................
2.4Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen........................................
3.1Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem*)**)........................................
3.29 GHz Radaranlage*)........................................
3.3Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz*))*)........................................
3.4Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)*)........................................
3.5Automatische Plotthilfe*)........................................
3.6Zweite Automatische Plotthilfe*)........................................
3.7Elektronische Plotthilfe*)........................................
4Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)........................................
5.1Schiffsdatenschreiber (VDR)**).......................................
5.2Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (S-VDR)**)........................................
6.1Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung
(durch das Wasser)*)
.......................................
6.2Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung
(über Grund in der Vorausrichtung und seitliche Versetzung)*.
.......................................
6.3Echolotanlage*)....................................... .
7.1Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebszustand*).......................................
7.2Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit*).......................................
8Schallsignal-Empfangsanlage*).......................................
9Telefon zum Notruderstand*).......................................
10Tagsignalscheinwerfer*).......................................
11Radarreflektor*).......................................
12Internationales Signalbuch.......................................
13IAMSAR-Handbuch, Band III.......................................
*) Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen, sind gemäß Regel V/19 erlaubt. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.

**) Nichtzutreffendes streichen.

"

Form des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

17 Zwischen dem Abschnitt, der mit "Dieses Zeugnis gilt bis" beginnt, und dem Abschnitt, der mit "Ausgestellt in" beginnt, wird der folgende neue Abschnitt eingefügt:

"Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:......................................
(TT. MM. JJJJ)"

Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Fahrgastschiffe

18 Die bisherige Form des Zeugnisses wird durch folgende Form ersetzt:

"Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe

Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen
(Form PNUC)

(Dienstsiegel)  (Staat)
 fürAuslandfahrt 1) 
  ______________________
beschränkte Auslandfahrt
 

Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch das Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung

 im Namen der Regierung von
 __________________________________________________
(Name des Staates)
durch 
 __________________________________________________
(ermächtigte Person oder Organisation)

Angaben zum Schiff 2)

Name des Schiffes.............................................................................................................

Unterscheidungssignal......................................................................................................

Heimathafen......................................................................................................................

Bruttoraumzahl..................................................................................................................

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2).................................

IMO-Nummer....................................................................................................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde.................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt,

1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel VIII/9 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 dass das Schiff als Reaktorschiff allen Anforderungen des Kapitels VIII des Übereinkommens und dem für das Schiff genehmigten Sicherheitsbericht entspricht;

2.1 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens entspricht in Bezug auf

  1. Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter, einschließlich der Reaktor-Antriebsanlage und des Kollisionsschutzaufbaus;
  2. Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
  3. folgende Schottenladelinien:
_________
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
Festgelegte Schottenladelinien, die an der Außenhaut mittschiffs angemarkt sind (Regel II-1/13)FreibordAnzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden, folgende wahlweise zu benutzende Räume einschließen
C.1..............................................................................................................
C.2..............................................................................................................
C.3..............................................................................................................

2.2 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf baulichen Brandschutz, Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;

2.3 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Strahlenschutzsysteme und -ausrüstung entspricht;

2.4 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens vorhanden sind;

2.5 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;

2.6 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht;

2.7 dass die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Anforderungen des Übereinkommens entspricht;

2.8 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;

2.9 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;

2.10 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens entspricht.

Dieses Zeugnis gilt bis.....................................................................................................................................................................
Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht........................................................................................................
TT. MM. JJJJ
Ausgestellt in.....................................................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
....................................................................................................
(Datum der Ausstellung)
...................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)


(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)

"

19 Das folgende Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe wird nach der Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Fahrgastschiffe eingefügt:

"Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe
(Form PNUC)

Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe zu verbinden.

Ausrüstungsverzeichnis in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch das Protokoll zu diesem Übereinkommen von 1988 geänderten Fassung

1 Angaben zum Schiff

Name des Schiffes.......................................................................................................................................................

Unterscheidungssignal.................................................................................................................................................

Fahrgastzahl laut Zeugnis............................................................................................................................................

Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen..............................

2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind.....................................................
  BackbordseiteSteuerbordseite
2Gesamtzahl der Rettungsboote..................................................
2.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können..................................................
2.2Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote (Regel III/21 und LSA-Code, Abschnitt 4.5)..................................................
2.3Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/21 und LSA-Code, Abschnitt 4.6)..................................................
2.4Andere Rettungsboote..................................................
2.5.1Anzahl..................................................
2.5.2Typ....................................................
3Anzahl der Motorrettungsboote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind.......................................................
3.1Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind.......................................................
4Anzahl der Bereitschaftsboote.......................................................
4.1Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind.......................................................
5Rettungsflöße 
5.1Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind 
5.1.1Anzahl der Rettungsflöße.......................................................
5.1.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können.......................................................
5.2Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind 
5.2.1Anzahl der Rettungsflöße.......................................................
5.2.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können.......................................................
6Rettungsgeräte 
6.1Anzahl der Geräte.......................................................
6.2Anzahl der Personen, die von ihnen getragen werden können.......................................................
7Anzahl der Rettungsringe.......................................................
8Anzahl der Rettungswesten.......................................................
9Eintauchanzüge.......................................................
9.1Gesamtzahl.......................................................
9.2Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen.......................................................
10Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel 1).......................................................
11Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden.......................................................
11.1Anzahl der Radartransponder.......................................................
11.2Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen).......................................................
1) Mit Ausnahme derjenigen, die im LSA-Code in den Absätzen 4.1.5.1.24, 4.4.8.31 und 5.1.2.213 vorgeschrieben sind.

3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen

GegenstandTatsächliche Regelung
1 Hauptanlagen 
1.1 UKW-Funkanlage 
1.1.1 DSC-Kodierer.................................................................
1.1.2 DSC-Wachempfänger.................................................................
1.1.3 Sprechfunk.................................................................
1.2 GW-Funkanlage 
1.2.1 DSC-Kodierer.................................................................
1.2.2 DSC-Wachempfänger.................................................................
1.2.3 Sprechfunk.................................................................
1.3 GW/KW-Funkanlage.................................................................
1.3.1 DSC-Kodierer 
1.3.2 DSC-Wachempfänger.................................................................
1.3.3 Sprechfunk.................................................................
1.3.4 Fernschreibtelegrafie.................................................................
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle.................................................................
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit.................................................................
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt 
3.1 NAVTEX-Empfänger 
3.2 EGC-Empfänger.................................................................
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger.................................................................
4 Satelliten-EPIRB 
4.1 COSPAS-SARSAT.................................................................
4.2 INMARSAT.................................................................
5 UKW-EPIRB.................................................................
6 Schiffs-Radartransponder.................................................................

4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7)

4.1 Dopplung von Geräten..................................................................................................................................

4.2 Landseitige Instandhaltung...........................................................................................................................

4.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See.............................................................................................................

5 Navigationssysteme und - ausrüstung im Einzelnen

  Tatsächliche Regelung
1.1Magnetregelkompass 2)...........................................................
1.2Magnetreservekompass 2)...........................................................
1.3Kreiselkompass 2)...........................................................
1.4Tochterkreiselkompass für Kursanzeige 2)...........................................................
1.5Tochterkreiselpeilkompass 2)...........................................................
1.6Kursregel oder Bahnführungssystem 2)...........................................................
1.7Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung 2)...........................................................
1.8Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen...........................................................
1.9Steuerkurstransmitter (THD) 2)...........................................................
2.1Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) 3)...........................................................
2.2Redundanz-Einrichtungen für ECDIS...........................................................
2.3Nautische Veröffentlichungen...........................................................
2.4Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen...........................................................
3.1Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem terrestrisches Funknavigationssystem 2)3)...........................................................
3.29 GHz Radaranlage 2)...........................................................
3.3Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz3)) 2)...........................................................
3.4Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)2)...........................................................
3.5Automatische Plotthilfe 2)...........................................................
3.6Zweite Automatische Plotthilfe 2)...........................................................
3.7Elektronische Plotthilfe 2)...........................................................
4Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)...........................................................
5Schiffsdatenschreiber (VDR)...........................................................
6.1Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser) 2)...........................................................
6.2Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung) 2)...........................................................
7Echolotanlage 2)...........................................................
8.1Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebszustand 2)...........................................................
8.2Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit 2)...........................................................
9Schallsignal-Empfangsanlage 2)...........................................................
10Telefon zum Notruderstand 2)...........................................................
11Tagsignalscheinwerfer 2)...........................................................
12Radarreflektor 2)...........................................................
13Internationales Signalbuch...........................................................
14IAMSAR-Handbuch, Band III...........................................................
2) Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen, sind gemäß Regel V/19 erlaubt. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.

3) Nichtzutreffendes streichen.

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.

Ausgestellt in........................................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Verzeichnisses)
(Datum der Ausstellung)
..............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Verzeichnis ausstellt)
...............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle) "

Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe

20 Die bisherige Form des Zeugnisses wird durch folgende Form ersetzt:

"Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe

Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen
(Form CNUC).

(Dienstsiegel)(Staat)
 Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch das Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung
 im Namen der Regierung von
 _____________________________________________________________________________
(Name des Staates)
durch_____________________________________________________________________________
(ermächtigte Person oder Organisation)
  

Angaben zum Schiff 1)..........................................................................................................................................

Name des Schiffes................................................................................................................................................................

Unterscheidungssignal...........................................................................................................................................

Heimathafen..........................................................................................................................................................

Bruttoraumzahl......................................................................................................................................................

Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 2).....................................................................................................

Länge des Schiffes (Regel III/3.12).......................................................................................................................

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2)..........................................................................

IMO-Nummer......................................................................................................................................................

Schiffstyp 3)

Massengutschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

Frachtschiff eines anderen Typs als oben angegeben

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung größerer Art begonnen wurde

.............................................................................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt,

1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel VIII/9 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 dass das Schiff als Reaktorschiff allen Anforderungen des Kapitels VIII des Übereinkommens und dem für das Schiff genehmigten Sicherheitsbericht entspricht und

2.1 dass der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung, wie in Regel I/10 bezeichnet (soweit zur Erfüllung der Regel VIII/9 anwendbar), einschließlich der Reaktor-Antriebsanlage und des Kollisionsschutzaufbaus, zufrieden stellend ist und dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1 und II-2 des Übereinkommens (mit Ausnahme der Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne) entspricht;

2.2 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;

2.3 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens vorhanden sind;

2.4 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;

2.5 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht;

2.6 dass die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Anforderungen des Übereinkommens entspricht;

2.7 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;

2.8 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;

2.9 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Anforderungen der Regeln entspricht, soweit diese auf das Schiff anwendbar sind.

Dieses Zeugnis gilt bis..............................................................................................................................................
Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht................................................................................
TT. MM. JJJJ
Ausgestellt in...................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
.............................................................................................
(Datum der Ausstellung)
.............................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)"

____________
1) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.
3) Nichtzutreffendes streichen."

21 Das folgende Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe wird nach der Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe eingefügt:

"Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe
(Form CNUC)

Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe zu verbinden.

Ausrüstungsverzeichnis
in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in der durch das Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung

1 Angaben zum Schiff

Name des Schiffes......................................................................................................................................................

Unterscheidungssignal................................................................................................................................................

Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen.............................

2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind...............................................................
  BackbordseiteSteuerbordseite
2Gesamtzahl der Rettungsboote....................................................
2.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können....................................................
2.2Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.6)..................................................
2.3Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.8)..................................................
2.4Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.9)..................................................
2.5Andere Rettungsboote  
2.5.1Anzahl....................................................
2.5.2Typ....................................................
2.6Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote....................................................
2.6.1Vollständig geschlossene Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.7)....................................................
2.6.2Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.8)....................................................
2.6.3Brandgeschützte Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.9)....................................................
3Anzahl der Motorrettungsboote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind.....................................................
3.1Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind.....................................................
4Anzahl der Bereitschaftsboote.....................................................
4.1Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind.....................................................
5Rettungsflöße 
5.1Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind 
5.1.1Anzahl der Rettungsflöße.....................................................
5.1.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können.....................................................
5.2Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind 
5.2.1Anzahl der Rettungsflöße.....................................................
5.2.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können.....................................................
5.3Anzahl der in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenen Rettungsflöße.....................................................
6Anzahl der Rettungsringe.....................................................
7Anzahl der Rettungswesten.....................................................
8Eintauchanzüge.....................................................
8.1Gesamtzahl.....................................................
8.2Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen.....................................................
 

9

Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel 1).....................................................
10Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden.....................................................
10.1Anzahl der Radartransponder.....................................................
10.2Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen).....................................................
1) Mit Ausnahme derjenigen, die im LSA-Code in den Absätzen 4.1.5.1.24, 4.1.8.31 und 5.1.2.2.13 vorgeschrieben sind.

3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen

GegenstandTatsächliche Regelung
1 Hauptanlagen 
1.1 UKW-Funkanlage 
1.1.1 DSC-Kodierer......................................
1.1.2 DSC-Wachempfänger......................................
1.1.3 Sprechfunk......................................
1.2 GW-Funkanlage 
1.2.1 DSC-Kodierer......................................
1.2.2 DSC-Wachempfänger......................................
1.2.3 Sprechfunk......................................
1.3 GW/KW-Funkanlage 
1.3.1 DSC-Kodierer......................................
1.3.2 DSC-Wachempfänger......................................
1.3.3 Sprechfunk......................................
1.3.4 Fernschreibtelegrafie......................................
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle......................................
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit......................................
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt 
3.1 NAVTEX-Empfänger......................................
3.2 EGC-Empfänger......................................
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger......................................
4 Satelliten-EPIRB 
4.1 COSPAS-SARSAT......................................
4.2 INMARSAT......................................
5 UKW-EPIRB......................................
6 Schiffs-Radartransponder......................................

4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7)

4.1 Dopplung von Geräten...................................................................................................................................

4.2 Landseitige Instandhaltung............................................................................................................................

4.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See..............................................................................................................

5 Navigationssysteme und -ausrüstung im Einzelnen

  Tatsächliche Regelung
1.1Magnetregelkompass 2)......................................
1.2Magnetreservekompass 2)......................................
1.3Kreiselkompass 2)......................................
1.4Tochterkreiselkompass für Kursanzeige 2)......................................
1.5Tochterkreiselpeilkompass 2)......................................
1.6Kursregel oder Bahnführungssystem 2)......................................
1.7Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung 2)......................................
1.8Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen......................................
1.9Steuerkurstransmitter (THD) 2)......................................
2.1Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) 3)......................................
2.2Redundanz-Einrichtungen für ECDIS......................................
2.3Nautische Veröffentlichungen......................................
2.4Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen......................................
3.1Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem terrestrisches Funknavigationssystem 2)3)......................................
3.29 GHz Radaranlage 2)......................................
3.3Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz3)) 2)......................................
3.4Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) 2)......................................
3.5Automatische Plotthilfe 2)......................................
3.6Zweite Automatische Plotthilfe 2)......................................
3.7Elektronische Plotthilfe 2)......................................
4Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)......................................
5.1Schiffsdatenschreiber (VDR) 3)......................................
5.2Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (S-VDR) 3)......................................
6.1Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser) 2)......................................
6.2Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung) 2)......................................
6.3Echolotanlage 2)......................................
7.1Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebszustand 2)......................................
7.2Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit 2)......................................
8Schallsignal-Empfangsanlage 2)......................................
9Telefon zum Notruderstand 2)......................................
10Tagsignalscheinwerfer 2)......................................
11Radarreflektor 2)......................................
12Internationales Signalbuch......................................
13IAMSAR-Handbuch, Band III......................................
2) Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen, sind gemäß Regel V/19 erlaubt. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.

3) Nichtzutreffendes streichen.


Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in................................................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Verzeichnisses)
..............................................................................
(Datum der Ausstellung)
....................................................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Verzeichnis ausstellt)

(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)"



Entschließung MSC.171(79)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Siehe 19. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 9. Dezember 2004)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) und des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "SOLAS-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung des SOLAS-Protokolls von 1988;

nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des SOLAS-Protokolls von 1988, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens und Artikel VI des SOLASProtokolls von 1988 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren, -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen des Anhangs zur Anlage des SOLAS-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988, dass
    1. die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
    2. fordert die betreffenden Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
    3. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 allen Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
    4. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des SOLASProtokolls von 1988 sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

  Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf SeeAnlage

.

  Änderungen und Ergänzungen des Anhangs zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf SeeAnhang

Form des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe

1 In die Form des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe wird zwischen dem Abschnitt, der mit "Dieses Zeugnis gilt bis" beginnt, und dem Abschnitt, der mit "Ausgestellt in" beginnt, der folgende neue Abschnitt eingefügt:

"Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:.............................................................................."
(TT. MM. JJJJ)

Form des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

2 In die Form des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe wird zwischen dem Abschnitt, der mit "Dieses Zeugnis gilt bis" beginnt, und dem Abschnitt, der mit "Ausgestellt in" beginnt, der folgende neue Abschnitt eingefügt:

"Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:.............................................................................."
(TT. MM. JJJJ)

Form des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

3 In die Form des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe wird zwischen dem Abschnitt, der mit "Dieses Zeugnis gilt bis" beginnt, und dem Abschnitt, der mit "Ausgestellt in" beginnt, der folgende neue Abschnitt eingefügt:

"Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:............................................................................."
(TT. MM. JJJJ)

Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(Form E)

4 Der bisherige Abschnitt 3 wird durch Folgendes ersetzt:

3 Navigationssysteme und -ausrüstung im Einzelnen

 GegenstandTatsächliche Regelung
1.1Magnetregelkompass*).......................................
1.2Magnetreservekompass*).......................................
1.3Kreiselkompass*).......................................
1.4Tochterkreiselkompass für Kursanzeige*).......................................
1.5Tochterkreiselpeilkompass*).......................................
1.6Kursregel- oder Bahnführungssystem*).......................................
1.7Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung*).......................................
1.8Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen.......................................
1.9Steuerkurstransmitter (THD)*).......................................
2.1Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS)**).......................................
2.2Redundanz-Einrichtungen für ECDIS.......................................
2.3Nautische Veröffentlichungen.......................................
2.4Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen.......................................
3.1Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem*)**).......................................
3.29 GHz Radaranlage*).......................................
3.3Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz*))*).......................................
3.4Automatisches Radarbildauswertgerät (ARPA)*).......................................
3.5Automatische Plotthilfe*).......................................
3.6Zweite Automatische Plotthilfe*).......................................
3.7Elektronische Plotthilfe*).......................................
4Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS).......................................
5.1Schiffsdatenschreiber (VDR)**).......................................
5.2Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (S-VDR)**).......................................
6.1Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser)*).......................................
6.2Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung)*).......................................
6.3Echolotanlage*).......................................
7.1Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebszustand*).......................................
7.2Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit*).......................................
8Schallsignal-Empfangsanlage*).......................................
9Telefon zum Notruderstand*).......................................
10Tagsignalscheinwerfer*).......................................
11Radarreflektor*).......................................
12Internationales Signalbuch.......................................
13IAMSAR-Handbuch, Band III.......................................
*) Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen, sind nach Regel V/19 erlaubt. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.

**) Nichtzutreffendes streichen.

"

Form des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

5 In die Form des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe wird zwischen dem Abschnitt, der mit "Dieses Zeugnis gilt bis" beginnt, und dem Abschnitt, der mit "Ausgestellt in" beginnt, der folgende neue Abschnitt eingefügt:

"Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:......................................................................"
(TT. MM. JJJJ)

Form des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

6 In die Form des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe wird zwischen dem Abschnitt, der mit "Dieses Zeugnis gilt bis" beginnt, und dem Abschnitt, der mit "Ausgestellt in" beginnt, der folgende neue Abschnitt eingefügt:

"Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:......................................................................."
(TT. MM. JJJJ)

Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(Form C)

7 Im Ausrüstungsverzeichnis wird Punkt 5 durch Folgendes ersetzt:

"5.1 Schiffsdatenschreiber (VDR);

"5.2 Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (S-VDR) 3)"

und nach Punkt 13 wird folgender neuer Punkt 14 angefügt:

"14 IAMSAR-Handbuch, Band III."

UWS Umweltmanagement GmbHENDE