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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
Vom 24. November 2020
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.11.2020 S. 2540)
Siehe Fn. *
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Nummer 2 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: <Revision">
Alt:
2 Gemüsearten außer für Zierzwecke 2.1 Allium cepa L. Cepa Gruppe Zwiebel, Echalion Aggregatum Gruppe Schalotte 2.2 Allium fistulosum L. Winterheckenzwiebel 2.3 Allium porrum L. Porree 2.4 Allium sativum L. Knoblauch 2.5 Allium schoenoprasum L. Schnittlauch 2.6 Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. Kerbel 2.7 Apium graveolens L. Sellerie, Knollensellerie 2.8 Asparagus officinalis L. Spargel 2.9 Beta vulgaris L. Rote Rübe, Mangold 2.10 Brassica oleracea L. Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rosenkohl, Wirsing, Weißkohl, Rotkohl, Kohlrabi 2.11 Brassica rapa L. Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe 2.12 Capsicum annuum L Chili, Paprika, Pfefferoni 2.13 Cichorium endivia L. Endivie, Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie 2.14 Cichorium intybus L. Chicor6e, Zichorie, Blattzichorie, Gemüsezichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie 2.15 Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai Wassermelone 2.16 Cucumis melo L. Melone, Zuckermelone 2.17 Cucumis sativus L. Gurke, Salatgurke, Einlegegurke 2.18 Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis 2.19 Cucurbita pepo L. Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini 2.20 Cynara cardunculus L. Artischocke, Cardy, Kardonenartischocke 2.21 Daucus carota L. Karotte, Möhre, Futtermöhre 2.22 Foeniculum vulgare Mill. Fenchel 2.23 Lactuca sativa L. Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat) 2.24 Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill Petersilie 2.25 Phaseolus coccineus L. Prunkbohne, Feuerbohne 2.26 Phaseolus vulgaris L. Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne 2.27 Pisum sativum L. (partim) Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse außer Futtererbse 2.28 Raphanus sativus L. Radieschen, Rettich 2.29 Rheum rhabarbarum L. Rhabarber 2.30 Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel 2.31 Solanum lycopersicum L Tomate 2.32 Solanum melongena L. Aubergine, Eierfrucht 2.33 Spinacia oleracea L. Spinat 2.34 Valerianella locusta (L.) Laterr. Feldsalat, Rapunzel 2.35 Vicia faba L. (partim) Dicke Bohne, Puffbohne 2.36 Zea mays L. (partim) Zuckermais, Puffmais Neu:
"2 Gemüsearten außer für Zierzwecke (einschließlich aller Hybriden der nachfolgend aufgeführten Arten und Gruppen) | |||
Art botanische Bezeichnung | Gruppe nach ICNCP* oder Sorte | deutsche Bezeichnung | |
2.1 | Allium cepa L. | Cepa-Gruppe Aggregatum-Gruppe | Zwiebel, Echalion Schalotte |
2.2 | Allium fistulosum L. | alle Sorten | Winterheckenzwiebel |
2.3 | Allium porrum L. | alle Sorten | Porree |
2.4 | Allium sativum L. | alle Sorten | Knoblauch |
2.5 | Allium schoenoprasum L. | alle Sorten | Schnittlauch |
2.6 | Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. | alle Sorten | Kerbel |
2.7 | Apium graveolens L. | Sellerie-Gruppe Knollensellerie-Gruppe | Sellerie Knollensellerie |
2.8 | Asparagus officinalis L. | alle Sorten | Spargel |
2.9 | Beta vulgaris L. | Rote-Rüben-Gruppe Blattmangold-Gruppe | Rote Rübe, Rote Bete Mangold |
2.10 | Brassica oleracea L. | Grünkohl-Gruppe Blumenkohl oder Karfiol-Gruppe Capitata-Gruppe Rosenkohl oder Kohlsprossen-Gruppe Kohlrabi-Gruppe Wirsing oder Wirsingkohl-Gruppe Brokkoli-Gruppe Palmkohl-Gruppe Tronchuda-Gruppe | Grünkohl Blumenkohl Rotkohl, Weißkohl Rosenkohl Kohlrabi Wirsing Brokkoli Palmkohl portugiesischer Kohl |
2.11 | Brassica rapa L. | Chinakohl-Gruppe Herbstrüben, Mairüben oder Stoppelrüben-Gruppe | Chinakohl Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe |
2.12 | Capsicum annuum L. | alle Sorten | Chili, Paprika, Pfefferoni |
2.13 | Cichorium endivia L. | alle Sorten | Endivie |
2.14 | Cichorium intybus L. | Chicorée oder Zichorie-Gruppe Blattzichorie-Gruppe Wurzelzichorie oder Industriezichorie-Gruppe | Chicorée, Zichorie Blattzichorie Wurzelzichorie, Industriezichorie |
2.15 | Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai | alle Sorten | Wassermelone |
2.16 | Cucumis melo L. | alle Sorten | Melone, Zuckermelone |
2.17 | Cucumis sativus L. | Gurken oder Salatgurken-Gruppe Einlegegurken-Gruppe | Gurke, Salatgurke Einlegegurke |
2.18 | Cucurbita maxima Duchesne | alle Sorten | Riesenkürbis |
2.19 | Cucurbita pepo L. | alle Sorten | Gartenkürbis, einschließlich reifer Gartenkürbis, Patisson oder Zucchini, einschließlich unreifer Patisson |
2.20 | Cynara cardunculus L. | Artischocken-Gruppe Cardy oder Kardonenartischocken-Gruppe | Artischocke Cardy, Kardonenartischocke |
2.21 | Daucus carota L. | alle Sorten | Karotte, Möhre, Futtermöhre |
2.22 | Foeniculum vulgare Mill. | Azoricum-Gruppe | Knollenfenchel |
2.23 | Lactuca sativa L. | alle Sorten | Salat |
2.24 | Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill | Blattpetersilien-Gruppe Wurzelpetersilien-Gruppe | Blattpetersilie Wurzelpetersilie |
2.25 | Phaseolus coccineus L. | alle Sorten | Prunkbohne, Feuerbohne |
2.26 | Phaseolus vulgaris L. | Stangenbohnen-Gruppe Buschbohnen-Gruppe | Stangenbohne Buschbohne |
2.27 | Pisum sativum L. | Schalerbsen-Gruppe Markerbsen oder Runzelerbsen-Gruppe Zuckererbsen-Gruppe | Schalerbse Markerbse Zuckererbse |
2.28 | Raphanus sativus L. | Radieschen-Gruppe Rettich-Gruppe | Radieschen Rettich |
2.29 | Rheum rhabarbarum L. | alle Sorten | Rhabarber |
2.30 | Scorzonera hispanica L. | alle Sorten | Schwarzwurzel |
2.31 | Solanum lycopersicum L. | alle Sorten | Tomate |
2.32 | Solanum melongena L. | alle Sorten | Aubergine, Eierfrucht |
2.33 | Spinacia oleracea L. | alle Sorten | Spinat |
2.34 | Valerianella locusta (L.) Laterr. | alle Sorten | Rapunzel, Feldsalat |
2.35 | Vicia faba L. | alle Sorten | Dicke Bohne, Puffbohne |
2.36 | Zea mays L. | Zuckermais-Gruppe Puffmais-Gruppe | Zuckermais Puffmais |
*) ICNCP - Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants)." |
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".
b) In Nummer 6 Buchstabe a werden die Doppelbuchstaben aa bis dd durch die folgenden Doppelbuchstaben aa bis ff ersetzt:
alt | neu |
aa) Getreidesaatgut (außer Mais- und Sorghumsaatgut), bb) Mais- und Sorghumsaatgut, cc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut, dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut, | "aa) Gräser- und Leguminosensaatgut, bb) Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen, cc) Getreidesaatgut, dd) Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut, ee) Maissaatgut, ff) Sorghumsaatgut," |
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der Vermehrungsfläche festgelegt sind.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit
3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
(2) Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit
4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Pflanzenpass
(1) Für Saatgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Saatgut, das als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
(2) Bei anerkanntem Saatgut wird der Pflanzenpass durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.
(3) Bei Standardsaatgut erstellt der von der zuständigen Behörde nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigte und bei der zuständigen Behörde nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 registrierte Unternehmer den Pflanzenpass selbst. Der Pflanzenpass, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält, ist nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte bei Standardsaatgut deutlich getrennt vom Saatgutetikett anzubringen, wobei Pflanzenpass und Saatgutetikett auf einem gemeinsamen Träger aufgedruckt werden können."
5. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Vorstufensaatgut und Basissaatgut von" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Saatgutmischungen können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide enthalten und das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist. | "(4) Saatgutmischungen zur Futternutzung können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn
Den Saatgutmischungen kann zusätzlich anerkanntes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Mais und Sorghum hinzugefügt werden." |
6. § 48 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschließung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist und wenn von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung alle Behandlungen des Saatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen worden sind. | "(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen. Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen. Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist." |
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15 und 3.1.16 wird in Spalte 5 die Angabe "15" jeweils durch die Angabe "16" ersetzt.
b) Nummer 3.2.1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht als Befall."
c) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:
"3.2.4 Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci."
d) In Nummer 5.1.6 wird in Spalte 4 die Angabe "15" jeweils durch die Angabe "16" ersetzt und werden in Spalte 15 jeweils die Fußnotenzeichen "8)" gestrichen.
e) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 wird Fußnote 8) wie folgt gefasst:
alt | neu |
8) Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten. | "8) (weggefallen)". |
f) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter "Phoma exigua var. linicola" jeweils durch die Wörter "Boeremia exigua var. linicola" ersetzt und nach den Wörtern "Fusarium spp." werden die Wörter ", außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum" eingefügt.
g) Nummer 5.2.5 einschließlich der Nummern 5.2.5.1 und 5.2.5.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.2.5 Das Saatgut von Sojabohne darf befallen sein 5.2.5.1 von Diaporthe phaseolorum nur bis zu 15 v. H. der Körner, 5.2.5.2 von Pseudomonas syringae pv. glycinea bei einer Untersuchung von 5 Stichproben mit je 1.000 Körnern nur mit höchstens 4 Stichproben. | "5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein." |
h) Nach Nummer 5.2.5 wird folgende Nummer 5.2.6 angefügt:
"5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii."
i) In Nummer 7.2 wird das Wort "Gesundheitszustand" durch die Wörter "Gesundheitszustand - Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:" ersetzt.
8. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 3a und 3b eingefügt:
.
Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs | "Anlage 3a (zu § 6a Absatz 1 und 2) |
1. | Medicago sativa L. - Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) |
1.1 | Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind, oder |
1.2 | der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Vermehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden oder |
1.3 | die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist, und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.; |
2. | Medicago sativa L. - Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) |
2.1 | Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern, oder |
2.2 | auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden oder |
2.3 | das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden; |
3. | Helianthus annuus L. - Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) |
3.1 | Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind, oder |
3.2 | auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder |
3.3 | die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, oder |
3.4 | die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist; |
4. | Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) |
Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:
Art botanische Bezeichnung | Zulässige Saatgutbehandlung gegen |
Glycine max (L.) Merr. | Diaporthe caulivora, Diaporthe phaseolorum var. sojae |
Helianthus annuus L. | Botrytis cinerea |
Linum usitatissimum L. | Alternaria linicola; Boeremia exigua var. linicola; Botrytis cinerea; Colletotrichum lini; Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell |
.
Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs | Anlage 3b (zu § 20a) |
1. | Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) |
1.1 | Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten sind, oder |
1.2 | bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder |
1.3 | bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten festgestellt: |
Pflanzenart | Bakterien- und Viruskrankheiten |
Capsicum annuum L. | Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. |
Xanthomonas gardneri (ex Šuti ) Jones et al. | |
Xanthomonas perforans Jones et al. | |
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. | |
Potato spindle tuber viroid | |
Phaseolus vulgaris L. | Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. |
Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. | |
Solanum lycopersicum L. | Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. |
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. | |
Xanthomonas gardneri (ex Šuti ) Jones et al. | |
Xanthomonas perforans Jones et al. | |
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. | |
Pepino mosaic virus | |
Potato spindle tuber viroid |
1.4 | Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen. |
2. | Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden: |
Pflanzenart | Insekten |
Phaseolus coccineus L. | Acanthoscelides obtectus (Say) |
Phaseolus vulgaris L. | Acanthoscelides obtectus (Say) |
Pisum sativum L. | Bruchus pisorum (L.) |
Vicia faba L. | Bruchus rufimanus L. |
3. | Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) |
3.1 | Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder |
3.2 | das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder |
3.3 | das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei befunden |
Pflanzenart | Nematoden |
Allium cepa L. | Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev |
Allium porrum L. | Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev". |
9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) | "(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)". |
b) In den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1 wird das Wort "EG-Norm" jeweils durch das Wort "EU-Norm" ersetzt.
c) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.3a eingefügt:
"7.3a Partienummer 5".
d) Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7.6 "Nur für Versuchszwecke" 5 | "7.6 "Nur für Tests und Versuche" 5". |
e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben".
10. In Anlage 6 wird in Nummer 2.2.1 das Wort "EG-Norm" durch das Wort "EU-Norm" ersetzt.
11. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Muster 1 werden die Bezeichnungen der Zertifikate wie folgt gefasst:
alt | neu |
Certificate issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Cereal*), Maize and Sorghum*), Herbage and Oil*), Sugar Beet and Fodder Beet*) Seed Moving in International Trade Certificat |
"Zertifikat Certificate Certificat |
b) In den Mustern 1 und 2 werden die Wörter "Reference number" jeweils durch die Wörter "Lot reference number" und die Wörter "Numero de reference" jeweils durch die Wörter "Numero de reference du lot" ersetzt.
c) In Muster 3 werden die Wörter "Numero de reference" durch die Wörter "Numero de reference du lot" ersetzt.
12. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.1.5 "Referenznummer" "Reference number" "Numero de reference" | "1.1.5 "Referenznummer" "Lot reference number" "Numéro de référence du lot"". |
b) Nach Nummer 1.1.5 wird folgende Nummer 1.1.6 eingefügt:
"1.1.6 "Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner"
"Declared net or gross weight or declared number of seeds"
"Poids net ou brut déclaré ou nombre de semences déclaré"".
c) Die bisherigen Nummern 1.1.6 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9.
d) In Nummer 1.4.1 wird die Angabe "1.1.8" durch die Angabe "1.1.9" ersetzt.
e) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.4.3 Zusätzlich kann die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut angegeben werden | "1.4.3 Die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut erster Generation". |
Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort "Knollenkrankheiten" durch das Wort "Quarantäneschadorganismen" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Schadorganismen" durch das Wort "RNQPs" ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis e eingefügt:
"c) Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),
d) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),
e) Potato spindle tuber viroid (PSTVd),".
cc) Die bisherigen Nummern c bis h werden die Nummern f bis k.
3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Pflanzenpass
(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben."
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 werden durch die folgenden Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 ersetzt:
Alt:
3.1.1 Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind 0 0 0,1 0,4 0,6 1,0 1,2 3.1.2 Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind 0 0,1 0,2 0,4 0,6 1,0 2,0
Neu:
Anforderung | Vorstufenpflanzgut 1 der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse | |||||
PBTC | PB | S | SE | E | A | B | ||
2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||
"3.1.1 | Schwarzbeinigkeit (Pectobacterium spp., Dickeya spp.); als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 |
3.1.2 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
3.1.3 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
3.1.4 | Viruskrankheiten (Anzeichen des Befalls mit Mosaikvirus und Blattrollvirus); als viruskranke Pflanze gilt, außer im Fall des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 |
3.1.5 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0". |
b) Nummer 3.2
3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller befallen sein.
wird aufgehoben.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Alt:
4 Schadorganismen Der Feldbestand darf einen Befall sen.
Neu:
"4 | Schadorganismen |
4.1 | Quarantäneschadorganismen |
4.1.1 | Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. |
4.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen. |
4.2 | RNQPs Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs. Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072): |
4.2.1 | RNQP nach Nummer 3.1.2: a) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder b) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt. |
4.2.2 | RNQP nach Nummer 3.1.3: a) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder b) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen. |
4.2.3 | RNQP nach Nummer 3.1.5: Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden." |
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind. | "1.3.2 Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein." |
b) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 eingefügt:
Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse | ||||
PBTC | PB | S, SE, E | A, B | ||||
v. H. des Gewichtes | |||||||
"2.2.3 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 | ||
2.2.4 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 | ||
2.2.5 | Ditylenchus destructor Thorne | 0 | 0 | 0 | 0". |
c) Die bisherigen Nummern 2.2.3 bis 2.2.8 werden die Nummern 2.2.6 bis 2.2.11.
d) In den neuen Nummern 2.2.6 und 2.2.7 werden die "Krankheit oder Mangel" betreffenden Spalten wie folgt gefasst:
Alt:
Krankheit oder Mangel 2.2.6 Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind 2.2.7 Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind
Neu:
Krankheit oder Mangel | |
"2.2.6 | Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind |
2.2.7 | Pulverschorf (verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als 10 v H der Oberfläche befallen sind" |
e) Nach der unter Nummer 2.2 stehenden Tabelle wird folgender Hinweis angefügt:
"Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs."
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) | "(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)". |
b) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.3a eingefügt:
"2.3a Partienummer".
c) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.6 "Nur für Versuchszwecke" | "2.6 "Nur für Tests und Versuche"". |
d) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben".
Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
"16. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "Nr. 2.2" durch die Angabe "Nummer 2.3.2" ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "Nr. 2.3" durch die Angabe "Nummer 2.3.3" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "Nr. 2.4" durch die Angabe "Nummer 2.3.4" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "Nummer 2.5" durch die Angabe "Nummer 2.4.2 Buchstabe c" ersetzt.
3. Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Hälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte sind für virusübertragende Nematoden und für Viren, die diesen Nematoden jeweils entsprechen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.
(4) Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder zuständigen Stelle des Pflanzenschutzdienstes ist auch erforderlich für die Vermehrungsflächen, auf denen Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben erzeugt wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt des Aufwuchses der erstmaligen Vermehrung des Pflanzgutes der Zierreben oder Tafeltrauben nicht älter als fünf Jahre sein. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
4. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Rebenbestand" die Wörter ", einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs," eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmalig beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Jahreshälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virusübertragende Nematoden und für diesen Nematoden jeweils entsprechende Viren sind. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 5
(5) (weggefallen)
wird aufgehoben.
6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter "Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen" durch die Wörter "Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren" ersetzt und das Wort "Virosen" im letzten Satzteil wird durch das Wort "Viren" ersetzt.
7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Pflanzenpass
(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standardpflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.
(3) Ein Pflanzenpass ist auch Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben. Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten RNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen. Beim Inverkehrbringen ist dieses Pflanzgut mit einem Pflanzenpass zu kennzeichnen, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält. Sofern in einem Unternehmen oder auf Produktionsstätten sowohl anerkanntes Pflanzgut als auch Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben hergestellt oder vermehrt wird, ist der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde auszustellen."
8. In § 18 Absatz 1 werden die Wörter "außerhalb der EG" durch die Wörter "außerhalb der EU" ersetzt.
9. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. | "Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden." |
§ 23 Übergangsvorschriften(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus, wenn der Antragsteller erklärt, dass der Rebenbestand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, das, ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt.
(2) Abweichend von § 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung von
- Vorstufen- und Basispflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 keine schädlichen Virosen, insbesondere keine Reisigkrankheit oder Blattrollkrankheit aufweisen,
- Zertifiziertem Pflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2012 keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, enthalten.
(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut bestehen, dürfen abweichend von § 12 Abs. 3 Nr. 2 bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2010 als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft werden.
(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält.
wird aufgehoben.
11. Der bisherige § 24 wird § 23.
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:
"1.4 Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden jeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt."
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
2 Virosen2.1 Die nachfolgend genannten Virosen sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.6 entsprechend zu berücksichtigen:
a Komplex der Reisigkrankheit Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV), b Blattrollkrankheit: Grapevine leafrollassociated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafrollassociated virus 3 (GLRaV-3), c Fleckkrankheit Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben). 2.2 In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem international anerkannten Testverfahren die unter Nummer 2.1 genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Hinsichtlich der unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen ist diese Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.2.3 In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 3 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 6 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.2.4 In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine stichprobenweise amtliche Prüfung in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 5 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 10 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.Der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, darf nicht mehr als 5 v. H. betragen.
Bei den für die Erzeugung von Standardpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, nicht mehr als 10 v. H. betragen.
Befallene Pflanzen sind deutlich zu kennzeichnen und dürfen nicht für die Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden.
2.6 In Rebschulen dürfen bei einer Bestandsbesichtigung keine äußeren Anzeichen des Befalls mit den unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen feststellbar sein. Führt die Bestandsbesichtigung zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss mit Hilfe eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht nachweisbar sind.
Neu:
"2. | RNQPs |
2.1 | Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen: a) Insekten: Viteus vitifoliae Fitch b) Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al. c) Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen: aa) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. bb) Arabis mosaic virus cc) Grapevine fanleaf virus dd) Grapevine leafroll associated virus 1 ee) Grapevine leafroll associated virus 3 ff) Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben) |
2.2 | Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut Die für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen. |
2.3 | Beprobung und Untersuchung |
2.3.1 | Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen. |
2.3.2 | Vorstufenpflanzgut In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder ein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Untersuchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen. |
2.3.3 | Basispflanzgut In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen. |
2.3.4 | Zertifiziertes Pflanzgut In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein repräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wiederholen. |
2.4 | Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs |
2.4.1 | Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder bb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. gefunden oder cc) alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Vermehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. b) Xylophilus ampelinus Willems et al. aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder bb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden oder cc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustellen, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al. c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3 aa) An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und befallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen oder bb) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll associated Virus 3 sind. d) Viteus vitifoliae Fitch aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder bb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder cc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit Viteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist. |
2.4.2 | Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend. b) Xylophilus ampelinus Willems et al. Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend. c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3 Bei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen. d) Viteus vitifoliae Fitch aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder bb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder cc) wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist." |
13. Anlage 2 Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
Alt:
1.4
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt. Pflanzgut, dass deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.
Neu:
"1.4 | Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) |
1.4.1 | Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3. |
1.4.2 | Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss praktisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein von Grapevine fleck virus. |
1.4.3 | Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind." |
14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(zu § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4) | "(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4)". |
b) In Nummer 1.1 wird das Wort "EG-Norm" durch das Wort "EU-Norm" ersetzt.
c) Nach Nummer 3.2.1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass
Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben."
Artikel 5
Änderung der Anbaumaterialverordnung
Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 6 Anforderungen an Standardmaterial | " § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen § 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen". |
b) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
Anlage 2 Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5) Anlage 3 Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial Anlage 4 Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung Anlage 5 Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung Anlage 6 Liste kontrollrelevanter Schadorganismen Anlage 7 Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial | "Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen Anlage 3 |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:
"16. Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
17. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;
18. praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter " § 13n der Pflanzenbeschauverordnung" durch die Wörter "Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
| "Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
|
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
"Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. | "(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
|
d) Absatz 9
(9) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 gelten nicht für Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugen und ausschließlich in den Verkehr bringen oder einführen.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach dem Wort "entfernen" die Wörter "oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt" eingefügt.
f) Absatz 11
(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 kann der Verfügungsberechtigte andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Anbaumaterial den genannten Anforderungen der ursprünglichen Kategorie wieder genügt.
wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Anforderungen an Standardmaterial | " § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen". |
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Standardmaterial" die Wörter "von Obstpflanzen" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Standardmaterial" die Wörter "von Obstpflanzen" eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
| "1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
|
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. | "3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU." |
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der unter Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Schadorganismen vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen. | "(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist." |
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Standardmaterial" die Wörter "von Obstpflanzen" eingefügt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
2. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen | "1. Es muss dem Augenschein nach
2. Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen." |
cc) Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
alt | neu |
4. Standardmaterial von
| "4. Es muss
5. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind." |
f) In den Absätzen 6 bis 8 werden nach dem Wort "Standardmaterial" jeweils die Wörter "von Obstpflanzen" eingefügt.
6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
" § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss frei sein von den Schadorganismen, die in Anlage 2 Teil A sowie Anlage 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und darf für die in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. | "(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss
|
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Schadorganismen gemäß Anlage 6" durch die Wörter "RNQPs gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen" durch die Wörter "Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Schadorganismus" durch das Wort "RNQPs" und wird die Angabe "Anlage 6" durch die Wörter "Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter ", soweit nicht anders angegeben" angefügt.
8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "den Anlagen 2 und 4" durch die Wörter "den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.
9. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 wird jeweils die Angabe "Anlage 7" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 7" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind. | "(3) Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt." |
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird das Wort "Ausstellungsdatum" durch die Wörter "Jahr der Ausstellung" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. Die Angaben bei der Kennzeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. Das mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzubringen. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.
(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig."
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "Anlagen 2, 4 und 6" durch die Wörter "Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.
b) In Absatz 6 werden in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Wörter "Anlage 4 Spalte 2" durch die Wörter "Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Wörter "Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt."
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie erfüllt. | "(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
|
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie dieser Verordnung erfüllt. | "10. Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
|
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Standardmaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und anerkanntes Anbaumaterial auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Absatz 3 stichprobenweise untersucht. | "Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht:
|
14. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 4 und 6" durch die Angabe " §§ 4, 6, 6a und 6b" ersetzt.
15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:
Alt:
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung 1 2".
Neu:
"Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte | Deutsche Bezeichnung |
1 | 2". |
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "B) Gemüsearten und deren Hybriden
|
16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6
Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5)Teil A
Liste der Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss
Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)1. Gemüsepflanzen und deren Hybriden Allium cepa L.
- Aggregatum Gruppe
(Schalotte)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen)Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Pilze
Botrytis spp.Peronospora destructor (Falscher Mehltau)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereOnion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)Allium cepa L.
- Cepa Gruppe
(Zwiebel, Echalion)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen)Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas spp.3. Pilze
Botrytis spp.Fusarium oxysporum f. sp. cepae (Zwiebelbasalfäule)
Peronospora destructor (Falscher Mehltau)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereOnion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)Allium fistulosum L.
(Winterheckenzwiebel)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen)Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Pilze
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen OrganismenAllium porrum L.
(Porree, Lauch)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen)Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas spp.3. Pilze
Alternaria porri (Purpurfleckenkrankheit)Fusarium culmorum (Fusarium-Wurzelfäule)
Phytophthora porri (Papierfleckenkrankheit)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereLeek yellow stripe virus (Lauchgelbstreifenvirus)Allium sativum L.
(Knoblauch)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aceria tulipae (Tulpengallmilbe)Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas fluorescens ("Milchkaffee"-Krankheit)3. Pilze
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereOnion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)Apium graveolens L.
(Sellerie)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Acidia heraclei (Sellerieblattfliege)Lygus spp. (Weichwanzen)
Psila rosae (Möhrenfliegen)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) und Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Bakterien
Erwinia carotovora var. carotovora (Bakterienweichfäule)Pseudomonas syringae pv. apii
3. Pilze
Fusarium oxysporum f. sp. apiiPhoma apiicola (Sellerieschorf)
Pythium spp. (Pythium-Wurzelfäule)
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Knollenfäule)
Septoria apiicola (Septoria-Blattfleckenkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereCelery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Asparagus officinalis L.
(Spargel)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Brachyorynella asparagi (Spargelblattlaus)Hypopta castrum (Spargelbohrer)
Platyparea poecyloptera (Spargelfliege)
2. Pilze
Fusarium spp. (Fusarium-Wurzelfäule)Rhizoctonia violacea
3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen OrganismenBeta vulgaris L. var. Vulgaris
(Mangold)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Pegomyia betae (Rübenfliege)2. Pilze
Phoma betae (Wurzelbrand)3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereBeet necrotic yellow vein virus (Rhizomaniavirus)Brassica oleracea L.
(Blumenkohl oder Karfiol, Brokkoli, Grünkohl oder Krauskohl, Rosenkohl oder Sprossenkohl, Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl oder Rotkraut, Wirsing oder Wirsingkohl, Kohlrabi)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen)Aphididae (Blattläuse)
Heterodera spp. (Zystennematode)
Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae (Großer Kohlweißling)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. Maculicola (Bakterienblattfleckenkrankheit)Xanthomonas campestris pv. campestris (Adernschwärze)
3. Pilze
Alternaria brassicae (Kohlschwärze)Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)
Phoma lingam (Umfallkrankheit)
Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit)
Rhizoctonia solani (Keimlingskrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereCauliflower mosaic virus (Blumenkohlmosaikvirus)Tospoviren
Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)
Brassica rapa L.
(Chinakohl)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse)Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae (Großer Kohlweißling)
2. Pilze
Alternaria brassicae (Kohlschwärze)Botrytis cinerea (Grauschimmel)
Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)
Phoma lingam (Umfallkrankheit)
Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie)
Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Lagerfäule)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereTospovirenCapsicum annuum L.
(Chili oder Paprika oder Pfefferoni)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen)Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)
Ostrinia nubilalis (Maiszünsler)
Phthorimaea operculella (Kartoffelmotte)
Tetranychidae (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze
Leveillula taurica (Echter Mehltau)Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit u. Stängelgrundfäule)
Phytophthora capsici (Wurzel- und Stängelgrundfäule)
Verticillium alboatrum (Verticillium-Welke)
Verticillium dahliae (Verticillium-Welke)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereCucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)
Pepper mild mottle virus (Mildes Paprikascheckungsvirus)
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
Cichorium endivia L.
(Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse)Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze
Botrytis cinereaErysiphe cichoracearum
Sclerotinia spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereBeet western yellow virus (Westliches Rübenvergilbungsvirus)
Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus)
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
Cichorium intybus L.
(Blattzichorie, Wurzelzichorie)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse)Napomyza cichorii (Zichorienminierfliege)
Apion assimile (Spitzmausrüßler)
2. Bakterien
Erwinia carotovora (Bakterienweichfäule)Erwinia chrysanthemi
Pseudomonas marginalis (Bakterielle Blattrandkrankheit)
3. Pilze
Phoma exigua var. exigua (Schwarze Wurzelfäule)Phytophthora erythroseptica
Pythium spp.
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Fäule)
Citrullus lanatus [Thunb]
Matsum et Nakai
(Wassermelone)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze
Colletotrichum lagenarium3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereWatermelon mosaic virus (Wassermelonenmosaikvirus)Cucumis melo L.
(Melone oder Zuckermelone)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychyus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien
Pseudomona syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)3. Pilze
Colletotrichum lagenariumFusarium spp.
Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)
Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereCucumber green mottle mosaic virus (Gurkengrünscheckungsmosaikvirus)Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)
Cucumis sativus L.
(Gurke, Salatgurke, Einlegegurke)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae (Blattläuse)
Delia platura (Bohnenfliege)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)3. Pilze
Fusarium spp.Phytophthora spp.
Pseudoperonospora cubensis (Falscher Mehltau)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)
Rhizoctonia spp. (Keimlingskrankheit)
Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen OrganismenCucurbita maxima Duchesne
(Riesenkürbis)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen OrganismenCucurbita pepo L.
(Gartenkürbis oder Zucchini)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)3. Pilze
Fusarium spp.Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereCucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)
Zucchini yellow mosaic virus (Zucchinigelbmosaikvirus)
Tospoviren
Cynara cardunculus L.
(Artischocke und Cardy der Kardonenartischocke)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae (Blattläuse)
Thysanoptera (Thripse)
2. Pilze
Bremia lactucae (Falscher Mehltau)Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)
Pythium spp.
Rhizoctonia solani
Sclerotium rolfsii
Sclerotinia sclerotiorum
Verticillium dahliae
3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen OrganismenFoeniculum vulgare Mill.
(Fenchel)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae (Blattläuse)
Thysanoptera (Thripse)
2. Bakterien
Erwinia carotovora subsp. carotovora (Bakterienweichfäule)Pseudomonas marginalis pv. marginalis
3. Pilze
Cercospora foeniculiPhytophthora syringae (Phytophthora-Fäule)
Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Fäule)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)Lactuca sativa L.
(Salat)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse)Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze
Botrytis cinerea (Grauschimmel)Bremia lactucae (Falscher Mehltau)
Pythium spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereLettuce big vein (Breitadrigkeit)Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus)
Lettuce ring necrosis (Salatringnekrose)
Rheum rhabarbarum L.
(Rhabarber)1. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)Erwinia carotovora var. rhapontici (Wurzelhalsfäule)
2. Pilze
Armillariella melleaVerticillium spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereArabis mosaic virus (Arabismosaikvirus)Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)
Solanum lycopersicum L.
(Tomate)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse)Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Hauptidia maroccana
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
Vasates lycopersici (Tomatenmilbe)
2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. tomato(Bakterielle Blatt- und Fruchtfleckenkrankheit)
3. Pilze
Alternaria solani (Dürrfleckenkrankheit)Cladosporium fulvum (Samtfleckenkrankheit)
Colletotrichum coccodes
Didymella lycopersici (Tomatenstängelfäule)
Fusarium oxysporum
Leveillula taurica (Echter Mehltau)
Phytophthora nicotianae var. nicotianae
(Phytophthora-Stängelgrundfäule)
Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)
Rhizoctonia solani (Rhizoctonia-Stängelgrundfäule)
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereCucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)Potato virus X (Kartoffelvirus X)
Potato virus Y (Kartoffelvirus Y)
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)
Tomato yellow leaf curl virus
Solanum melongena L.
(Aubergine oder Eierfrucht)1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae (Blattläuse)
Polyphagus tarsonemus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Tetranychidae (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze
Fusarium spp.Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)
Rhizoctonia solani
Pythium spp.
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondereCucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)Eggplant mosaic virus (Auberginenmosaikvirus)
Potato virus Y (Kartoffelvirus Y)
Tobacco mosaik virus (Tabakmosaikvirus)
2. Obstpflanzenarten und deren Hybriden Castanea sativa Mill.
(Edelkastanie)1. Pilze Mycosphaerella maculiformisPhytophthora cambivora
Phytophthora cinnamomi
2. Virusähnliche Krankheiten
Chestnut mosaic virus - ChMV (Kastanienmosaik)Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.
(Citruspflanzen, Zwergorangen, Dreiblättrige Orange)1. Insekten Aleurotrixus floccosusParabemisia myricae
2. Nematoden
Pratylenchus vulnusTylenchus semipenetrans
3. Pilze
Phytophthora citrophtoraPhytophthora parasitica
Corylus avellana L.
(Haselnussstrauch)1. Milben Phytoptus avellanae2. Pilze
Armillariella melleaVerticillium dahliae
Verticillium alboatrum
3. Bakterien
Xanthomonas arboricola pv. corylinaPseudomonas avellanae
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L.
(Quitte, Äpfel, Birnen)1. Insekten Eriosoma lanigerumPsylla spp.
2. Nematoden
Meloidogyne haplaMeloidogyne javanica
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus
3. Pilze
Armillariella melleaChondrostereum purpureum
Glomerella cingulate
Pezicula alba
Pezicula malicorticis
Nectria galligena
Phytophthora cactorum
Roessleria pallida
Verticillium dahliae
Verticillium alboatrum
4. Bakterien
Agrobacterium tumefaciensPseudomonas syringae pv. syringae
5. Viren
Andere als die in Anlage 4 aufgeführtenFicus carica L.
(Feige)1. Insekten Ceroplastes rusci2. Nematoden
Heterodera ficiMeloidogyne arenaria
Meloidogyne incognita
Meloidogyne javanica
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus
3. Pilze
Armillaria mellea4. Bakterien
Phytomonas fici5. Virusähnliche Krankheiten
FeigenmosaikkrankheitJuglans regia L.
(Walnuss)1. Insekten Epidiaspis leperiiPseudaulacaspis pentagona
Quadraspidiotus perniciosus
2. Pilze
Armillariella melleaNectria galligena
Chondrostereum purpureum
Phytophthora cactorum
3. Bakterien
Agrobacterium tumefaciensXanthomonas arboricola pv. juglandis
Olea europaea L
(Olivenbaum)1. Nematoden Meloidogyne arenariaMeloidogyne incognita
Meloidogyne javanica
Pratylenchus vulnus
2. Bakterien
Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi3. Virusähnliche Krankheiten
Leaf yellowing complex disease 3Pistacia vera L.
(Pistazie)1. Nematoden Pratylenchus penetransPratylenchus vulnus
2. Pilze
Phytophthora cryptogeaPhytophthora cambivora
Rosellinia necatrix
Verticillium dahliae
Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. Salicina
(Mandelbaum, Aprikosen, Pflaume, Zwergpfirsich, Japanische Pflaume)1. Insekten Pseudaulacaspis pentagonaQuadraspidiotus perniciosus
2. Nematoden
Meloidogyne arenariaMeloidogyne javanica
Meloidogyne incognita
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus
3. Pilze
Phytophthora cactorumVerticillium dahliae
4. Bakterien
Agrobacterium tumefaciensPseudomonas syringae pv. morsprunorum
Pseudomonas syringae pv. syringae (auf P. armeniaca)
Pseudomonas viridiflava (auf P. armeniaca)
Prunus avium, P. cerasus
(Süßkirsche, Sauerkirsche)1. Insekten Quadraspidiotus perniciosus2. Nematoden
Meloidogyne arenariaMeloidogyne javanica
Meloidogyne incognita
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus
3. Pilze
Phytophthora cactorum4. Bakterien
Agrobacterium tumefaciensPseudomonas syringae pv. morsprunorum
Ribes L.
(Johannisbeeren)1. Insekten und Milben Dasyneura tetensiDitylenchus dipsaci
Pseudaulacaspis pentagona
Quadraspidiotus perniciosus
Tetranycus urticae
Cecidophyopsis ribis
2. Pilze
Sphaerotheca morsuvaeMicrosphaera grossulariae
Diaporthe strumella (Phomopsis ribicola)
Rubus L.
(Brombeeren)Pilze Peronospora rubiTeil B
Liste der Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss oder deren Vorkommen am Anbaumaterial die jeweiligen Toleranzschwellen nicht überschreiten darf
Schadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten Toleranzschwelle (in %) Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material Fragaria L. Insekten und Milben Chaetosiphon fragaefoliae 0 0,5 1 Phytonemus pallidus 0 0 0,1 Nematoden Aphelenchoides fragariae 0 0 1 Ditylenchus dipsaci 0 0,5 1 Meloidogyne hapla 0 0,5 1 Pratylenchus vulnus 0 1 1 Pilze Rhizoctonia fragariae 0 0 1 Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu 0 0,5 1 Verticillium alboatrum 0 0,2 2 Verticillium dahliae 0 0,2 2 Bakterien Candidatus Phlomobacter fragariae 0 0 1 Viren Strawberry mottle virus (SMoV) 0 0,1 2 Phytoplasmakrankheiten 0 0,2 1 Aster yellows phytoplasma 0 0,2 1 Multiplier disease 0 0,1 0,5 Stolbur as strawberry lethal decline 0 0,2 1 Strawberry green petal phytoplasmas 0 0 1 Phytoplasma fragariae 0 0 1 Ribes L. Nematoden Aphelenchoides ritzemabosi 0 0,05 0,5 Aucuba mosaic und blackcurrant yellows in Kombination 0 0,05 0,5 Chlorotisches Blattrollen und vein net der schwarzen Johannisbeere, Adernmosaik der Stachelbeere
(Vein clearing and vein net of blackcurrant, Gooseberry vein banding)0 0,05 0,5 Rubus L. Insekten Resseliella theobaldi 0 0 0,5 Bakterien Agrobacterium spp. 0 0,1 1 Rhodococcus fascians 0 0,1 1 Viren Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus - APMV), Black raspberry necrosis virus (BRNV), Gurkenmosaikvirus (Cucumber mosaic virus - CMV), Raspberry leaf mottle (RLMV), Raspberry leaf spot (RLSV), Raspberry vein chlorosis virus (RVCV), Rubus yellow net virus (RYNV) 0 0 0,5 Vaccinium L. Pilze Exobasidium vaccinii var. vaccinii 0 0,5 1 Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) 0 0,1 0,5 Bakterien Agrobacterium tumefaciens 0 0 0,5 Viren 0 0 0,5
Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung Anlage 4
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7)
Gattung oder Art Schadorganismen Citrus L., Fortunella Swingle und Poncrus Raf. 1. Viren Citrus variegation virus CVVCitrus psorosis virus CPsV
Citrus leaf Blotch virus CLBV
2. Virusähnliche Krankheiten
ImpietraturaCristacortis
3. Viroide
Citrus exocortis viroid CEVdHop stunt viroid HSVd
Cachexia-Variante
Corylus avellana L. 1. Viren Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)2. Phytoplasmen
Hazelnut maculatura lineare phytoplasmaCydonia oblonga Mill. und Pyrus L. 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)Apple stemgrooving virus ASGV
Apple stempitting virus ASPV
2. Virusähnliche Krankheiten
Bark split, bark necrosisRough bark
Rubbery wood (Gummiholzkrankheit)
quince yellow blotch
3. Viroide
Pear blister canker viroid PBCVdFragaria L. 1. Nematoden Aphelenchoides blastoforusAphelenchoides fragariae
Aphelenchoides ritzemabosi
Ditylenchus dipsaci
2. Pilze
Phytophthora cactorumColletotrichum acutatum
3. Viren
Strawberry mottle virus SMoVJuglans regia L. 1. Viren Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)Malus Mill. 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Apple stemgrooving virus ASGV
Apple stempitting virus ASPV
2. Virusähnliche Krankheiten
Rubbery wood (Gummiholzkrankheit)flat limb
Horseshoe wound
Fruit disorders: chat fruit, green crinkle, bumpy fruit of Ben
Davis, rough skin, star crack, russet ring, russet wart
3. Viroide
Apple scar skin viroid ASSVdApple dimple fruit viroid ADFVd
Olea europaea L. 1. Pilze Verticillium dahliae2. Viren
Arabis mosaic virus ArMVCherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)
Strawberry latent ringspot virus SLRV
Prunus amygdalus Batsch 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Prunus armeniaca L. 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Apricot latent virus ApLV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Prunus avium und P. cerasus 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Arabis mosaic virus ArMV
Cherry green ring mottle virus CGRMV
Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)
Cherry necrotic rusty mottle virus CNRMV (nekrotische Rostscheckung der Süßkirsche)
Little cherry virus 1 und 2 LChV1, LChV2 s(Kleinfrüchtigkeit der Kirsche)
Cherry mottle leaf virus ChMLV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)
Strawberry latent ringspot virus SLRSV
Tomato black ring nepovirus TBRV
Prunus domestica und P. salicina 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Myrobalan latent ringspot virus MLRSV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Prunus persica 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Apricot latent virus ApLV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Strawberry latent ringspot virus SLRSV
2. Viroide
Peach latent mosaic viroid PLMVdRibes L. 1. Viren je nach der betreffenden ArtArabis mosaic virus ArMV
Blackcurrant reversion virus BRV
Cucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)
Gooseberry vein banding associated viruses GVBaV (mit dem Adernmosaik der Stachelbeere assoziierte Viren)
Strawberry latent ringspot virus SLRSV
Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)
Rubus L. 1. Pilze Phytophthora spp.2. Viren
je nach der betreffenden ArtApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Black raspberry necrosis virus BRNV
Cucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)
Raspberry leaf mottle RLMV
Raspberry leaf spot RLSV
Raspberry vein chlorosis virus RVCV
Rubus yellow net virus RYNV
Raspberry bushy dwarf virus RBDV
3. Phytoplasmen
Rubus stunt phytoplasma4. Virusähnliche Krankheiten
Raspberry yellow spotVaccinium L. 1. Viren Blueberry shoestring virus BSSVBlueberry red ringspot virus BRRV
Blueberry scorch virus BlScV
Blueberry shock virus BlShV
2. Phytoplasmen
Blueberry stunt phytoplasmaBlueberry witches' broom phytoplasma
Cranberry false blossom phytoplasma
3. Virusähnliche Krankheiten
Blueberry mosaic agentCranberry ringspot agent
Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung Anlage 5
(zu § 4 Absatz 2)
Gattung/Art Kategorie Intervall Castanea sativa Mill. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird sechs Jahre nach dem Datum ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Sechs-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
Basismaterial Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle sechs Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
Zertifiziertes und Standardmaterial Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Corylus avellana L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Vorstufenmaterial Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. Anschließend wird sie in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden untersucht. Basismaterial Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. Zertifiziertes Material Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. Standardmaterial Ficus carica L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Fragaria L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich während der Vegetationsperiode durchgeführt. Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich.
Vorstufenmaterial Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Basis-, Zertifiziertes und Standardmaterial Juglans regia L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Vorstufenmaterial Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Basismaterial Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Zertifiziertes Material Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird
alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist.Standardmaterial Olea europaea L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Vorstufenmaterial Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Basismaterial Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein repräsentativer Anteil beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung
des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick
auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.Zertifiziertes Material Bei Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut verwendet werden, wird ein repräsentativer Anteil dieser Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden. Bei Mutterpflanzen, die keine Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung sind, wird ein repräsentativer Anteil dieser Pflanzen beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden. Standardmaterial Pistacia vera L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Prunus amygdalus, P. armeniaca,
P. domestica,
P. persica und
P. salicina
Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Vorstufenmaterial Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen auf PDV (Prune dwarf Virus - Verzwergungsvirus der Pflaume) und PNRSV (Prunus necrotic ringspot virus - Pflaumenverfall (Stecklenberger Krankheit) beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls der Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Bei P. persica wird jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und auf PLMVd (Peach latent mosaic viroid) untersucht.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Basismaterial Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Zertifiziertes Material Von den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Standardmaterial Prunus avium und P. cerasus Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Vorstufenmaterial Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls die Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
Basismaterial Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Zertifiziertes Material Von den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Standardmaterial Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen. Ribes L. Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird vier Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Vier-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht.
Basis-, Zertifiziertes und Standardmaterial Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
Rubus L. Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zwei Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zwei-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht.
Basismaterial Bei Pflanzen, die auf dem Feld oder in Töpfen angebaut werden, wird die visuelle Kontrolle zweimal jährlich durchgeführt. Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich.
Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
Zertifiziertes und
StandardmaterialDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
Vaccinium L. Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Fünf-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht.
Basismaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
Zertifiziertes und Standardmaterial Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
Liste kontrollrelevanter Schadorganismen Anlage 6
(zu § 8 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 5)
Gattung oder Art Spezifische Schadorganismen Fragaria L. Nematoden Longidorus attenuatesLongidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
Juglans regia L. Nematoden Xiphinema diversicaudatumOlea europaea L. Nematoden Xiphinema diversicaudatumPistacia vera L. Nematoden Xiphinema indexPrunus avium und P. cerasus Nematoden Longidorus attenuatesLongidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
P. domestica, P. persica und P. salicina Nematoden Longidorus attenuatesLongidorus elongates
Xiphinema diversicaudatum
Ribes L. Nematoden Longidorus elongatesLongidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
Rubus L. Nematoden Longidorus attenuatesLongidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
werden aufgehoben.
17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5) | "Anlage 2 Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)". |
b) Spalte 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) | "1. Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) 2. Blumenzwiebel-Arten". |
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3
2. Obstpflanzen 2.1 Citrus L.
(Zitrus)CAC-Material muss aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt worden sein, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es frei ist von Schadorganismen, die in Anlage 4 für die genannten Arten aufgeführt sind, und zusätzlich auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anlage 4 für die betreffenden Arten aufgeführt sind. 2.2 Fortunella Swingle
(Zwergorangen)wie 2.1 2.3 Poncirus Raf.
(Bitterorange)wie 2.1 3. Gemüsepflanzen 3.1 Allium ascalonicum auct. non L.
(Schalotte)Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein. 3.2 Allium sativum L.
(Knoblauch)wie 3.1 werden aufgehoben.
18. Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 3.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
__________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
ENDE |