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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung

Vom 24. November 2020
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.11.2020 S. 2540)



Siehe Fn. *

Auf Grund

  1. des § 1 Absatz 2, des § 3a Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b sowie Nummer 5 und 6, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 Buchstabe a bis d und f, des § 14b Absatz 2 Nummer 1, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 2, des § 22a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) und § 3a Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 14a in dem Satzteil vor Nummer 1, § 14b Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 15a Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22a Satz 1 und § 26 Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
  2. des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, sowie
  3. des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8, 10 und 16 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 2 Buchstabe a bis d und g des Pflanzenschutzgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Nummer 2 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: <Revision">

Alt:
2Gemüsearten außer für Zierzwecke
2.1Allium cepa L.
Cepa GruppeZwiebel, Echalion
Aggregatum GruppeSchalotte
2.2Allium fistulosum L.Winterheckenzwiebel
2.3Allium porrum L.Porree
2.4Allium sativum L.Knoblauch
2.5Allium schoenoprasum L.Schnittlauch
2.6Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.Kerbel
2.7Apium graveolens L.Sellerie, Knollensellerie
2.8Asparagus officinalis L.Spargel
2.9Beta vulgaris L.Rote Rübe, Mangold
2.10Brassica oleracea L.Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rosenkohl, Wirsing, Weißkohl, Rotkohl, Kohlrabi
2.11Brassica rapa L.Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe
2.12Capsicum annuum LChili, Paprika, Pfefferoni
2.13Cichorium endivia L.Endivie, Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie
2.14Cichorium intybus L.Chicor6e, Zichorie, Blattzichorie, Gemüsezichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie
2.15Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et NakaiWassermelone
2.16Cucumis melo L.Melone, Zuckermelone
2.17Cucumis sativus L.Gurke, Salatgurke, Einlegegurke
2.18Cucurbita maxima DuchesneRiesenkürbis
2.19Cucurbita pepo L.Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini
2.20Cynara cardunculus L.Artischocke, Cardy, Kardonenartischocke
2.21Daucus carota L.Karotte, Möhre, Futtermöhre
2.22Foeniculum vulgare Mill.Fenchel
2.23Lactuca sativa L.Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)
2.24Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. HillPetersilie
2.25Phaseolus coccineus L.Prunkbohne, Feuerbohne
2.26Phaseolus vulgaris L.Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne
2.27Pisum sativum L. (partim)Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse außer Futtererbse
2.28Raphanus sativus L.Radieschen, Rettich
2.29Rheum rhabarbarum L.Rhabarber
2.30Scorzonera hispanica L.Schwarzwurzel
2.31Solanum lycopersicum LTomate
2.32Solanum melongena L.Aubergine, Eierfrucht
2.33Spinacia oleracea L.Spinat
2.34Valerianella locusta (L.) Laterr.Feldsalat, Rapunzel
2.35Vicia faba L. (partim)Dicke Bohne, Puffbohne
2.36Zea mays L. (partim)Zuckermais, Puffmais

Neu:

"2 Gemüsearten außer für Zierzwecke
(einschließlich aller Hybriden der nachfolgend aufgeführten Arten und Gruppen)
Art
botanische Bezeichnung
Gruppe nach ICNCP*
oder Sorte
deutsche
Bezeichnung
2.1Allium cepa L.Cepa-Gruppe
Aggregatum-Gruppe
Zwiebel, Echalion
Schalotte
2.2Allium fistulosum L.alle SortenWinterheckenzwiebel
2.3Allium porrum L.alle SortenPorree
2.4Allium sativum L.alle SortenKnoblauch
2.5Allium schoenoprasum L.alle SortenSchnittlauch
2.6Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.alle SortenKerbel
2.7Apium graveolens L.Sellerie-Gruppe
Knollensellerie-Gruppe
Sellerie
Knollensellerie
2.8Asparagus officinalis L.alle SortenSpargel
2.9Beta vulgaris L.Rote-Rüben-Gruppe
Blattmangold-Gruppe
Rote Rübe, Rote Bete
Mangold
2.10Brassica oleracea L.Grünkohl-Gruppe
Blumenkohl oder Karfiol-Gruppe
Capitata-Gruppe
Rosenkohl oder Kohlsprossen-Gruppe
Kohlrabi-Gruppe
Wirsing oder Wirsingkohl-Gruppe
Brokkoli-Gruppe
Palmkohl-Gruppe
Tronchuda-Gruppe
Grünkohl
Blumenkohl
Rotkohl, Weißkohl
Rosenkohl
Kohlrabi
Wirsing
Brokkoli
Palmkohl
portugiesischer Kohl
2.11Brassica rapa L.Chinakohl-Gruppe
Herbstrüben, Mairüben oder Stoppelrüben-Gruppe
Chinakohl
Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe
2.12Capsicum annuum L.alle SortenChili, Paprika, Pfefferoni
2.13Cichorium endivia L.alle SortenEndivie
2.14Cichorium intybus L.Chicorée oder Zichorie-Gruppe
Blattzichorie-Gruppe
Wurzelzichorie oder Industriezichorie-Gruppe
Chicorée, Zichorie
Blattzichorie
Wurzelzichorie, Industriezichorie
2.15Citrullus lanatus
(Thunb.) Matsum. et Nakai
alle SortenWassermelone
2.16Cucumis melo L.alle SortenMelone, Zuckermelone
2.17Cucumis sativus L.Gurken oder Salatgurken-Gruppe
Einlegegurken-Gruppe
Gurke, Salatgurke
Einlegegurke
2.18Cucurbita maxima Duchesnealle SortenRiesenkürbis
2.19Cucurbita pepo L.alle SortenGartenkürbis, einschließlich reifer Gartenkürbis, Patisson oder Zucchini, einschließlich unreifer Patisson
2.20Cynara cardunculus L.Artischocken-Gruppe
Cardy oder Kardonenartischocken-Gruppe
Artischocke
Cardy, Kardonenartischocke
2.21Daucus carota L.alle SortenKarotte, Möhre, Futtermöhre
2.22Foeniculum vulgare Mill.Azoricum-GruppeKnollenfenchel
2.23Lactuca sativa L.alle SortenSalat
2.24Petroselinum crispum
(Mill.) Nyman ex A. W. Hill
Blattpetersilien-Gruppe
Wurzelpetersilien-Gruppe
Blattpetersilie
Wurzelpetersilie
2.25Phaseolus coccineus L.alle SortenPrunkbohne, Feuerbohne
2.26Phaseolus vulgaris L.Stangenbohnen-Gruppe
Buschbohnen-Gruppe
Stangenbohne
Buschbohne
2.27Pisum sativum L.Schalerbsen-Gruppe
Markerbsen oder Runzelerbsen-Gruppe
Zuckererbsen-Gruppe
Schalerbse
Markerbse
Zuckererbse
2.28Raphanus sativus L.Radieschen-Gruppe
Rettich-Gruppe
Radieschen
Rettich
2.29Rheum rhabarbarum L.alle SortenRhabarber
2.30Scorzonera hispanica L.alle SortenSchwarzwurzel
2.31Solanum lycopersicum L.alle SortenTomate
2.32Solanum melongena L.alle SortenAubergine, Eierfrucht
2.33Spinacia oleracea L.alle SortenSpinat
2.34Valerianella locusta (L.) Laterr.alle SortenRapunzel, Feldsalat
2.35Vicia faba L.alle SortenDicke Bohne, Puffbohne
2.36Zea mays L.Zuckermais-Gruppe
Puffmais-Gruppe
Zuckermais
Puffmais
*) ICNCP - Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants)."

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

b) In Nummer 6 Buchstabe a werden die Doppelbuchstaben aa bis dd durch die folgenden Doppelbuchstaben aa bis ff ersetzt:

altneu
aa) Getreidesaatgut (außer Mais- und Sorghumsaatgut),
bb) Mais- und Sorghumsaatgut,
cc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut,
dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,
"aa) Gräser- und Leguminosensaatgut,
bb) Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen,
cc) Getreidesaatgut,
dd) Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut,
ee) Maissaatgut,
ff) Sorghumsaatgut,"

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:

  1. Brassica napus L. (partim),
  2. Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,
  3. Glycine max (L.) Merr.,
  4. Helianthus annuus L.,
  5. Linum usitatissimum L.,
  6. Medicago sativa L. und
  7. Sinapis alba L.

(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der Vermehrungsfläche festgelegt sind.

(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit

  1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
  2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen."

3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:

  1. Allium cepa L.,
  2. Allium porrum L.,
  3. Capsicum annuum L.,
  4. Phaseolus coccineus L.,
  5. Phaseolus vulgaris L.,
  6. Pisum sativum L.,
  7. Solanum lycopersicum L. und
  8. Vicia faba L.

(2) Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit

  1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
  2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen."

4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Pflanzenpass

(1) Für Saatgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:

  1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
  2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Saatgut, das als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

(2) Bei anerkanntem Saatgut wird der Pflanzenpass durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.

(3) Bei Standardsaatgut erstellt der von der zuständigen Behörde nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigte und bei der zuständigen Behörde nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 registrierte Unternehmer den Pflanzenpass selbst. Der Pflanzenpass, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält, ist nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte bei Standardsaatgut deutlich getrennt vom Saatgutetikett anzubringen, wobei Pflanzenpass und Saatgutetikett auf einem gemeinsamen Träger aufgedruckt werden können."

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Vorstufensaatgut und Basissaatgut von" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Saatgutmischungen können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide enthalten und das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist."(4) Saatgutmischungen zur Futternutzung können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn
  1. sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide, außer Mais und Sorghum, enthalten und
  2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.

Den Saatgutmischungen kann zusätzlich anerkanntes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Mais und Sorghum hinzugefügt werden."

6. § 48 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschließung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist und wenn von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung alle Behandlungen des Saatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen worden sind."(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen. Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen. Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist."

7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15 und 3.1.16 wird in Spalte 5 die Angabe "15" jeweils durch die Angabe "16" ersetzt.

b) Nummer 3.2.1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht als Befall."

c) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:

"3.2.4 Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci."

d) In Nummer 5.1.6 wird in Spalte 4 die Angabe "15" jeweils durch die Angabe "16" ersetzt und werden in Spalte 15 jeweils die Fußnotenzeichen "8)" gestrichen.

e) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 wird Fußnote 8) wie folgt gefasst:

altneu
8) Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten."8) (weggefallen)".

f) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter "Phoma exigua var. linicola" jeweils durch die Wörter "Boeremia exigua var. linicola" ersetzt und nach den Wörtern "Fusarium spp." werden die Wörter ", außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum" eingefügt.

g) Nummer 5.2.5 einschließlich der Nummern 5.2.5.1 und 5.2.5.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
5.2.5 Das Saatgut von Sojabohne darf befallen sein
5.2.5.1 von Diaporthe phaseolorum nur bis zu 15 v. H. der Körner,
5.2.5.2 von Pseudomonas syringae pv. glycinea bei einer Untersuchung von 5 Stichproben mit je 1.000 Körnern nur mit höchstens 4 Stichproben.
"5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein."

h) Nach Nummer 5.2.5 wird folgende Nummer 5.2.6 angefügt:

"5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii."

i) In Nummer 7.2 wird das Wort "Gesundheitszustand" durch die Wörter "Gesundheitszustand - Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:" ersetzt.

8. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 3a und 3b eingefügt:

.

Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs"Anlage 3a
(zu § 6a Absatz 1 und 2)


1.Medicago sativa L. - Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind, oder
1.2der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Vermehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden oder
1.3die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist, und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;
2.Medicago sativa L. - Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
2.1Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern, oder
2.2auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden oder
2.3das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden;
3.Helianthus annuus L. - Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind, oder
3.2auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder
3.3die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, oder
3.4die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;
4.Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:


Art
botanische Bezeichnung
Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr.Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L.Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L.Alternaria linicola;
Boeremia exigua var. linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell

.

Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPsAnlage 3b
(zu § 20a)


1.Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten sind, oder
1.2bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder
1.3bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten festgestellt:


PflanzenartBakterien- und Viruskrankheiten
Capsicum annuum L.Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Xanthomonas gardneri (ex Šuti ) Jones et al.
Xanthomonas perforans Jones et al.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
Potato spindle tuber viroid
Phaseolus vulgaris L.Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.
Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.
Solanum lycopersicum L.Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Xanthomonas gardneri (ex Šuti ) Jones et al.
Xanthomonas perforans Jones et al.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
Pepino mosaic virus
Potato spindle tuber viroid


1.4Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.
2.Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:


PflanzenartInsekten
Phaseolus coccineus L.Acanthoscelides obtectus (Say)
Phaseolus vulgaris L.Acanthoscelides obtectus (Say)
Pisum sativum L.Bruchus pisorum (L.)
Vicia faba L.Bruchus rufimanus L.


3.Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder
3.2das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder
3.3das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei befunden


PflanzenartNematoden
Allium cepa L.Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Allium porrum L.Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev".

9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

altneu
(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)"(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)".

b) In den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1 wird das Wort "EG-Norm" jeweils durch das Wort "EU-Norm" ersetzt.

c) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.3a eingefügt:

"7.3a Partienummer 5".

d) Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:

altneu
7.6 "Nur für Versuchszwecke" 5"7.6 "Nur für Tests und Versuche" 5".

e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben".

10. In Anlage 6 wird in Nummer 2.2.1 das Wort "EG-Norm" durch das Wort "EU-Norm" ersetzt.

11. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In Muster 1 werden die Bezeichnungen der Zertifikate wie folgt gefasst:

altneu
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Cereal*), Maize and Sorghum*), Herbage and Oil*),
Sugar Beet and Fodder Beet*) Seed Moving in International Trade

Certificat
delivre conformement au systeme de l*OCDE pour la certification variätale des semences de cereales*),
de mas et sorgho*), de plantes fourrageres et oleagineuses*), de betteraves sucrieres et de betteraves fourrageres*)
destinees au commerce international

"Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Gräser- und Leguminosensaatgut*), Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen*), Getreidesaatgut*), Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut*), Maissaatgut*), Sorghumsaatgut*), das für den internationalen Handel bestimmt ist

Certificate
Issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Grass and Legume Seed*), Crucifer Seed and Other Oil or Fibre Species*), Cereal Seed*), Sugar Beet and Fodder Beet Seed*), Maize Seed*), Sorghum Seed*), Moving in International Trade

Certificat
delivre conformement au Système de l'OCDE pour la certification varietale des semences de plantes herbagères et legumineuses*), semences de plantes crucifères et autres espèces oleagineuses ou à fibres*), semences de cereales*), semences de betteraves sucrières et fourragères, semences de maïs*), Semences de sorgho*), destinees au commerce international".

b) In den Mustern 1 und 2 werden die Wörter "Reference number" jeweils durch die Wörter "Lot reference number" und die Wörter "Numero de reference" jeweils durch die Wörter "Numero de reference du lot" ersetzt.

c) In Muster 3 werden die Wörter "Numero de reference" durch die Wörter "Numero de reference du lot" ersetzt.

12. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.1.5 "Referenznummer"
"Reference number"
"Numero de reference"
"1.1.5 "Referenznummer"
"Lot reference number"
"Numéro de référence du lot"".

b) Nach Nummer 1.1.5 wird folgende Nummer 1.1.6 eingefügt:

"1.1.6 "Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner"

"Declared net or gross weight or declared number of seeds"

"Poids net ou brut déclaré ou nombre de semences déclaré"".

c) Die bisherigen Nummern 1.1.6 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9.

d) In Nummer 1.4.1 wird die Angabe "1.1.8" durch die Angabe "1.1.9" ersetzt.

e) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.4.3 Zusätzlich kann die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut angegeben werden"1.4.3 Die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut erster Generation".

Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort "Knollenkrankheiten" durch das Wort "Quarantäneschadorganismen" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Schadorganismen" durch das Wort "RNQPs" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis e eingefügt:

"c) Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),

d) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),

e) Potato spindle tuber viroid (PSTVd),".

cc) Die bisherigen Nummern c bis h werden die Nummern f bis k.

3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Pflanzenpass

(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:

  1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
  2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben."

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 werden durch die folgenden Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 ersetzt:

Alt:

3.1.1Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind000,10,40,61,01,2
3.1.2Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind00,10,20,40,61,02,0


Neu:

Anforderung

Vorstufenpflanzgut 1
der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse
PBTCPBSSEEAB
2345678
"3.1.1Schwarzbeinigkeit
(Pectobacterium spp., Dickeya spp.);
als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle,
an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind
000,10,40,61,01,2
3.1.2Candidatus Liberibacter
solanacearum Liefting
et al. (Zebra-Chip)
0000000
3.1.3Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur)0000000
3.1.4Viruskrankheiten
(Anzeichen des Befalls mit Mosaikvirus und Blattrollvirus);
als viruskranke Pflanze gilt, außer im Fall des § 9 Absatz 3
auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen
herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle,
an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind
00,10,20,40,61,02,0
3.1.5Potato spindle tuber viroid (PSTVd)0000000".

b) Nummer 3.2

3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller befallen sein.

wird aufgehoben.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

Alt:

4 Schadorganismen
Der Feldbestand darf einen Befall sen.


Neu:

"4Schadorganismen
4.1Quarantäneschadorganismen
4.1.1Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.
4.1.2Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.
4.2RNQPs
Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):
4.2.1RNQP nach Nummer 3.1.2:
a) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder
b) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.
4.2.2RNQP nach Nummer 3.1.3:
a) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder
b) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.
4.2.3RNQP nach Nummer 3.1.5:
Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden."

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind."1.3.2 Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein."

b) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 eingefügt:

Krankheit oder MangelVorstufenpflanzgut
der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBS, SE, EA, B
v. H. des Gewichtes
"2.2.3Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip)0000
2.2.4Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur)0000
2.2.5Ditylenchus destructor Thorne0000".

c) Die bisherigen Nummern 2.2.3 bis 2.2.8 werden die Nummern 2.2.6 bis 2.2.11.

d) In den neuen Nummern 2.2.6 und 2.2.7 werden die "Krankheit oder Mangel" betreffenden Spalten wie folgt gefasst:

Alt:

Krankheit oder Mangel
2.2.6Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind
2.2.7Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind


Neu:

Krankheit oder Mangel
"2.2.6Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind
2.2.7Pulverschorf (verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als 10 v H der Oberfläche befallen sind"

e) Nach der unter Nummer 2.2 stehenden Tabelle wird folgender Hinweis angefügt:

"Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs."

6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

altneu
(zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)"(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)".

b) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.3a eingefügt:

"2.3a Partienummer".

c) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.6 "Nur für Versuchszwecke""2.6 "Nur für Tests und Versuche"".

d) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben".

Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "Nr. 2.2" durch die Angabe "Nummer 2.3.2" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "Nr. 2.3" durch die Angabe "Nummer 2.3.3" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "Nr. 2.4" durch die Angabe "Nummer 2.3.4" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "Nummer 2.5" durch die Angabe "Nummer 2.4.2 Buchstabe c" ersetzt.

3. Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Hälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte sind für virusübertragende Nematoden und für Viren, die diesen Nematoden jeweils entsprechen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.

(4) Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder zuständigen Stelle des Pflanzenschutzdienstes ist auch erforderlich für die Vermehrungsflächen, auf denen Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben erzeugt wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt des Aufwuchses der erstmaligen Vermehrung des Pflanzgutes der Zierreben oder Tafeltrauben nicht älter als fünf Jahre sein. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

4. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Rebenbestand" die Wörter ", einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs," eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmalig beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Jahreshälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virusübertragende Nematoden und für diesen Nematoden jeweils entsprechende Viren sind. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c) Der bisherige Absatz 5

(5) (weggefallen)

wird aufgehoben.

6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter "Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen" durch die Wörter "Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren" ersetzt und das Wort "Virosen" im letzten Satzteil wird durch das Wort "Viren" ersetzt.

7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Pflanzenpass

(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:

  1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
  2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standardpflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.

(3) Ein Pflanzenpass ist auch Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben. Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten RNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen. Beim Inverkehrbringen ist dieses Pflanzgut mit einem Pflanzenpass zu kennzeichnen, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält. Sofern in einem Unternehmen oder auf Produktionsstätten sowohl anerkanntes Pflanzgut als auch Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben hergestellt oder vermehrt wird, ist der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde auszustellen."

8. In § 18 Absatz 1 werden die Wörter "außerhalb der EG" durch die Wörter "außerhalb der EU" ersetzt.

9. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
  1. der Name und die Anschrift des Erzeugers und seine Betriebsnummer,
  2. die Kategorie, die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edelreis und Unterlage;

die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden.

"Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden."

10. § 23

§ 23 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus, wenn der Antragsteller erklärt, dass der Rebenbestand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, das, ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt.

(2) Abweichend von § 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung von

  1. Vorstufen- und Basispflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 keine schädlichen Virosen, insbesondere keine Reisigkrankheit oder Blattrollkrankheit aufweisen,
  2. Zertifiziertem Pflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2012 keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, enthalten.

(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut bestehen, dürfen abweichend von § 12 Abs. 3 Nr. 2 bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2010 als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft werden.

(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält.

wird aufgehoben.

11. Der bisherige § 24 wird § 23.

12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:

"1.4 Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden jeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt."

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

2 Virosen

2.1 Die nachfolgend genannten Virosen sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.6 entsprechend zu berücksichtigen:

aKomplex der ReisigkrankheitGrapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV),
bBlattrollkrankheit:Grapevine leafrollassociated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafrollassociated virus 3 (GLRaV-3),
cFleckkrankheitGrapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).

2.2 In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem international anerkannten Testverfahren die unter Nummer 2.1 genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Hinsichtlich der unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen ist diese Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

2.3 In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 3 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 6 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

2.4 In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine stichprobenweise amtliche Prüfung in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 5 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 10 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

Der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, darf nicht mehr als 5 v. H. betragen.

Bei den für die Erzeugung von Standardpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, nicht mehr als 10 v. H. betragen.

Befallene Pflanzen sind deutlich zu kennzeichnen und dürfen nicht für die Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden.

2.6 In Rebschulen dürfen bei einer Bestandsbesichtigung keine äußeren Anzeichen des Befalls mit den unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen feststellbar sein. Führt die Bestandsbesichtigung zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss mit Hilfe eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht nachweisbar sind.

Neu:

"2.RNQPs
2.1Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen:
a) Insekten: Viteus vitifoliae Fitch
b) Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al.
c) Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:
aa) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
bb) Arabis mosaic virus
cc) Grapevine fanleaf virus
dd) Grapevine leafroll associated virus 1
ee) Grapevine leafroll associated virus 3
ff) Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben)
2.2Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut
Die für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen.
2.3Beprobung und Untersuchung
2.3.1Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen.
2.3.2Vorstufenpflanzgut
In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder ein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Untersuchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen.
2.3.3Basispflanzgut
In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen.
2.3.4Zertifiziertes Pflanzgut
In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein repräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wiederholen.
2.4Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs
2.4.1Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut
a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
bb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. gefunden oder
cc) alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Vermehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
b) Xylophilus ampelinus Willems et al.
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder
bb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden oder
cc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustellen, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al.
c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3
aa) An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und befallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen oder
bb) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll associated Virus 3 sind.
d) Viteus vitifoliae Fitch
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder
bb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder
cc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit Viteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.
2.4.2Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut
a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend.
b) Xylophilus ampelinus Willems et al.
Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend.
c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3
Bei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen.
d) Viteus vitifoliae Fitch
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder
bb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder
cc) wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist."

13. Anlage 2 Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
Alt:

1.4
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt. Pflanzgut, dass deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.


Neu:

"1.4Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.4.1Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3.
1.4.2Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss praktisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein von Grapevine fleck virus.
1.4.3Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

altneu
(zu § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4)"(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4)".

b) In Nummer 1.1 wird das Wort "EG-Norm" durch das Wort "EU-Norm" ersetzt.

c) Nach Nummer 3.2.1 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass

Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben."

Artikel 5
Änderung der Anbaumaterialverordnung

Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
§ 6 Anforderungen an Standardmaterial" § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen

§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen

§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen".

b) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt:

altneu
Anlage 2 Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5)

Anlage 3 Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial
(zu § 6 Absatz 2 und 5)

Anlage 4 Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7)

Anlage 5 Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung
(zu § 4 Absatz 2)

Anlage 6 Liste kontrollrelevanter Schadorganismen
(zu § 8 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 5)

Anlage 7 Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
(zu § 10 Absatz 1)

"Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen

Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1)
Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:

"16. Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

17. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;

18. praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter " § 13n der Pflanzenbeschauverordnung" durch die Wörter "Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
  1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
  2. auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1; L 2 vom 07.01.2003 S. 40; L 137 vom 31.05.2005 S. 48; L 188 vom 27.06.2014 S. 88), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 (ABl. L 271 vom 20.10.2017 S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen,
  3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
  4. im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Teil A Spalte 2, Anlage 2 Teil B Spalte 1 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen, wobei die visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist, die Beprobung sowie die Untersuchung gemäß Anlage 5 im Hinblick auf die betreffende Art und Gattung durchzuführen sind; während der Kryokonservierung sind keine visuellen Kontrollen durchzuführen, und
  5. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.
"Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
  1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
  2. auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schadorganismen,
  3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von
    1. RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 07.10.1993 S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
    2. Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
  4. im Fall von Obstarten auf das Auftreten von
    1. RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 22; L 87 vom 23.03.2020 S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie
    2. Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, während der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,
  5. im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von
    1. RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 07.10.1993 S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
    2. Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
  6. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials."

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

"Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat

  1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen, und
  2. im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich
  1. das übermäßige oder nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Teil A Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder
  2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus

anzuzeigen.

"(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
  1. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,
  2. das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines RNQP, der aufgeführt ist
    1. in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,
    2. in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und
    3. in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse."

d) Absatz 9

(9) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 gelten nicht für Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugen und ausschließlich in den Verkehr bringen oder einführen.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach dem Wort "entfernen" die Wörter "oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt" eingefügt.

f) Absatz 11

(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 kann der Verfügungsberechtigte andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Anbaumaterial den genannten Anforderungen der ursprünglichen Kategorie wieder genügt.

wird aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Anforderungen an Standardmaterial" § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Standardmaterial" die Wörter "von Obstpflanzen" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Standardmaterial" die Wörter "von Obstpflanzen" eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
  1. Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
  2. den in Anlage 2 Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.
"1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
  1. den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und
  2. Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen."

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen."3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der unter Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Schadorganismen vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen."(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Standardmaterial" die Wörter "von Obstpflanzen" eingefügt.

bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
  1. Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
  2. den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

2. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen

"1. Es muss dem Augenschein nach
  1. frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und
  2. praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2. Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen."

cc) Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

altneu
4. Standardmaterial von
  1. Obstpflanzen muss
    aa) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes oder
    bb) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes
    zugehören;
  2. Gemüsepflanzen müssen einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören;
  3. Zierpflanzen, die mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, müssen einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
"4. Es muss
  1. einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder
  2. einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

f) In den Absätzen 6 bis 8 werden nach dem Wort "Standardmaterial" jeweils die Wörter "von Obstpflanzen" eingefügt.

6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

" § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen

(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss

  1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
  2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
    1. den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und
    2. allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
  2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.
  3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
  4. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
  5. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.
  2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
  3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
  4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
  5. Wird Anbaumaterial von Zierpflanzen mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in den Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen

(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss

  1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
  2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
    1. den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und
    2. allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
  2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.
  3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
  4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.
  2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
  3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
  4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
  5. Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss frei sein von den Schadorganismen, die in Anlage 2 Teil A sowie Anlage 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und darf für die in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten."(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss
  1. dem Augenschein nach frei sein von den RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist,
  2. die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen hinsichtlich Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU erfüllen und
  3. den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Schadorganismen gemäß Anlage 6" durch die Wörter "RNQPs gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen" durch die Wörter "Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Schadorganismus" durch das Wort "RNQPs" und wird die Angabe "Anlage 6" durch die Wörter "Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter ", soweit nicht anders angegeben" angefügt.

8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "den Anlagen 2 und 4" durch die Wörter "den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.

9. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 wird jeweils die Angabe "Anlage 7" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 7" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind."(3) Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt."

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird das Wort "Ausstellungsdatum" durch die Wörter "Jahr der Ausstellung" ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

"(7) Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. Die Angaben bei der Kennzeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. Das mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzubringen. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.

(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig."

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter "Anlagen 2, 4 und 6" durch die Wörter "Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.

b) In Absatz 6 werden in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Wörter "Anlage 4 Spalte 2" durch die Wörter "Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Wörter "Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU " ersetzt.

d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt."

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie erfüllt."(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
  1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
  2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
  3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und
  4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1."

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie dieser Verordnung erfüllt."10. Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
  1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
  2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
  3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und
  4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1."

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Standardmaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und anerkanntes Anbaumaterial auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Absatz 3 stichprobenweise untersucht."Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht:
  1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5,
  2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,
  3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und
  4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5."

14. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 4 und 6" durch die Angabe " §§ 4, 6, 6a und 6b" ersetzt.

15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:

Alt:

Botanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
12".


Neu:

"Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. SorteDeutsche Bezeichnung
12".

b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:

altneu
B. Gemüsearten und deren Hybriden
1. Allium cepa L.
  • Allium cepa L. var. cepa
Zwiebel, Echalion
  • Allium cepa L. var. aggregatum
Schalotte
2. Allium fistulosum L.Winterheckenzwiebel
3. Allium porrum L.Porree
4. Allium sativum L.Knoblauch
5. Allium schoenoprasum L.Schnittlauch
6. Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.Kerbel
7. Apium graveolens L.Sellerie, Knollensellerie
8. Asparagus officinalis L.Spargel
9. Beta vulgaris L.Rote Rübe, Mangold
10. Brassica oleracea L.Grünkohl oder Krauskohl, Blumenkohl oder Karfiol, Brokkoli, Rosenkohl oder Sprossenkohl, Wirsing oder Wirsingkohl, Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl oder Rotkraut, Kohlrabi
11. Brassica rapa L.Chinakohl, Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe
12. Capsicum annuum L.Chili oder Paprika oder Pfefferoni
13. Cichorium endivia L.Krausblättrige Endivie

Ganzblättrige Endivie

14. Cichorium intybus L.Blattzichorie, Wurzelzichorie
15. Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et NakaiWassermelone
16. Cucumis melo L.Melone oder Zuckermelone
17. Cucumis sativus L.Gurke, Salatgurke, Einlegegurke
18. Cucurbita maxima DuchesneRiesenkürbis
19. Cucurbita pepo L.Gartenkürbis oder Zucchini
20. Cynara cardunculus L.Artischocke, Cardy oder Kardonenartischocke
21. Daucus carota L.Karotte oder Möhre, Futtermöhre
22. Foeniculum vulgare Mill.Fenchel
23. Lactuca sativa L.Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)
24. Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A.W. HillPetersilie
25. Phaseolus coccineus L.Prunkbohne oder Feuerbohne
26. Phaseolus vulgaris L.Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne
27. Pisum sativum L. (partim)Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse
28. Raphanus sativus L.Radieschen, Rettich
29. Rheum rhabarbarum L.Rhabarber
30. Scorzonera hispanica L.Schwarzwurzel
31. Solanum Lycopersicum L.Tomate
32. Solanum melongena L.Aubergine oder Eierfrucht
33. Spinacia oleracea L.Spinat
34. Valerianella locusta (L.) Laterr.Feldsalat, Rapunzel
35. Vicia faba L. (partim)Dicke Bohne oder Puffbohne
36. Zea mays L. (partim)Zuckermais, Puffmais
"B) Gemüsearten und deren Hybriden
12
1.11.21.3
Art
Botanische Bezeichnung
Gruppe nach ICNCP*
bzw. Sorte
Deutsche
Bezeichnung
1Allium cepa L.Cepa-Gruppe
Aggregatum-Gruppe
Zwiebel, Echalion
Schalotte
2Allium fistulosum L.alle SortenWinterheckenzwiebel
3Allium porrum L.alle SortenPorree
4Allium sativum L.alle SortenKnoblauch
5Allium schoenoprasum L.alle SortenSchnittlauch
6Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.alle SortenKerbel
7Apium graveolens L.Sellerie-Gruppe
Knollensellerie-Gruppe
Sellerie
Knollensellerie
8Asparagus officinalis L.alle SortenSpargel
9Beta vulgaris L.Rote-Rüben-Gruppe
Blattmangold-Gruppe
Rote Rübe, Rote Bete
Mangold
10Brassica oleracea L.Grünkohl-Gruppe
Blumenkohl oder Karfiol-Gruppe
Capitata-Gruppe
Rosenkohl oder Kohlsprossen-Gruppe
Kohlrabi-Gruppe
Wirsing oder Wirsingkohl-Gruppe
Brokkoli-Gruppe
Palmkohl-Gruppe
Tronchuda-Gruppe
Grünkohl
Blumenkohl
Rotkohl, Weißkohl
Rosenkohl
Kohlrabi
Wirsing
Brokkoli
Palmkohl
portugiesischer Kohl
11Brassica rapa L.Chinakohl-Gruppe
Herbstrüben-, Mairüben- oder Stoppelrüben-Gruppe
Chinakohl
Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe
12Capsicum annuum L.alle SortenChili, Paprika, Pfefferoni
13Cichorium endivia L.alle SortenEndivie
14Cichorium intybus L.Chicorée oder Zichorie-Gruppe
Blattzichorie-Gruppe
Wurzelzichorie oder Industriezichorie-Gruppe
Chicorée, Zichorie
Blattzichorie
Wurzelzichorie, Industriezichorie
15Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakaialle SortenWassermelone
16Cucumis melo L.alle SortenMelone, Zuckermelone
17Cucumis sativus L.Gurken oder Salatgurken-Gruppe
Einlegegurken-Gruppe
Gurke, Salatgurke
Einlegegurke
18Cucurbita maxima Duchesnealle SortenRiesenkürbis
19Cucurbita pepo L.alle SortenGartenkürbis, einschließlich reifer Gartenkürbis, Patisson oder Zucchini, einschließlich unreifer Patisson
20Cynara cardunculus L.Artischocken-Gruppe
Cardy oder Kardonenartischocken-Gruppe
Artischocke
Cardy, Kardonenartischocke
21Daucus carota L.alle SortenKarotte, Möhre, Futtermöhre
22Foeniculum vulgare Mill.Azoricum-GruppeKnollenfenchel
23Lactuca sativa L.alle SortenSalat
24Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. HillBlattpetersilien-Gruppe
Wurzelpetersilien-Gruppe
Blattpetersilie
Wurzelpetersilie
25Phaseolus coccineus L.alle SortenPrunkbohne, Feuerbohne
26Phaseolus vulgaris L.Stangenbohnen-Gruppe
Buschbohnen-Gruppe
Stangenbohne
Buschbohne
27Pisum sativum L.Schalerbsen-Gruppe
Markerbsen oder Runzelerbsen-Gruppe
Zuckererbsen-Gruppe
Schalerbse
Markerbse
Zuckererbse
28Raphanus sativus L.Radieschen-Gruppe
Rettich-Gruppe
Radieschen
Rettich
29Rheum rhabarbarum L.alle SortenRhabarber
30Scorzonera hispanica L.alle SortenSchwarzwurzel
31Solanum lycopersicum L.alle SortenTomate
32Solanum melongena L.alle SortenAubergine, Eierfrucht
33Spinacia oleracea L.alle SortenSpinat
34Valerianella locusta (L.) Laterr.alle SortenRapunzel, Feldsalat
35Vicia faba L.alle SortenDicke Bohne, Puffbohne
36Zea mays L.Zuckermais-Gruppe
Puffmais-Gruppe
Zuckermais
Puffmais
*) ICNCP - Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants)."

16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6


Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sindAnlage 2
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5)

Teil A
Liste der Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss

Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1. Gemüsepflanzen und deren Hybriden
Allium cepa L.
  • Aggregatum Gruppe
    (Schalotte)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Delia spp. (Wurzelfliegen)

Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Pilze

Botrytis spp.

Peronospora destructor (Falscher Mehltau)

Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)

3. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Allium cepa L.
  • Cepa Gruppe
    (Zwiebel, Echalion)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Delia spp. (Wurzelfliegen)

Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)

Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Bakterien

Pseudomonas spp.

3. Pilze

Botrytis spp.

Fusarium oxysporum f. sp. cepae (Zwiebelbasalfäule)

Peronospora destructor (Falscher Mehltau)

Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)

4. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Allium fistulosum L.
(Winterheckenzwiebel)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Delia spp. (Wurzelfliegen)

Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Pilze

Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)

3. Viren und virusähnliche Organismen

Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Allium porrum L.
(Porree, Lauch)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Delia spp. (Wurzelfliegen)

Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Bakterien

Pseudomonas spp.

3. Pilze

Alternaria porri (Purpurfleckenkrankheit)

Fusarium culmorum (Fusarium-Wurzelfäule)

Phytophthora porri (Papierfleckenkrankheit)

Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)

4. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Leek yellow stripe virus (Lauchgelbstreifenvirus)
Allium sativum L.
(Knoblauch)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aceria tulipae (Tulpengallmilbe)

Delia spp. (Wurzelfliegen)

Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Bakterien

Pseudomonas fluorescens ("Milchkaffee"-Krankheit)

3. Pilze

Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)

4. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Apium graveolens L.
(Sellerie)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Acidia heraclei (Sellerieblattfliege)

Lygus spp. (Weichwanzen)

Psila rosae (Möhrenfliegen)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) und Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Bakterien

Erwinia carotovora var. carotovora (Bakterienweichfäule)

Pseudomonas syringae pv. apii

3. Pilze

Fusarium oxysporum f. sp. apii

Phoma apiicola (Sellerieschorf)

Pythium spp. (Pythium-Wurzelfäule)

Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Knollenfäule)

Septoria apiicola (Septoria-Blattfleckenkrankheit)

4. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)

Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)

Asparagus officinalis L.
(Spargel)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Brachyorynella asparagi (Spargelblattlaus)

Hypopta castrum (Spargelbohrer)

Platyparea poecyloptera (Spargelfliege)

2. Pilze

Fusarium spp. (Fusarium-Wurzelfäule)

Rhizoctonia violacea

3. Viren und virusähnliche Organismen

Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Beta vulgaris L. var. Vulgaris
(Mangold)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Pegomyia betae (Rübenfliege)

2. Pilze

Phoma betae (Wurzelbrand)

3. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Beet necrotic yellow vein virus (Rhizomaniavirus)
Brassica oleracea L.
(Blumenkohl oder Karfiol, Brokkoli, Grünkohl oder Krauskohl, Rosenkohl oder Sprossenkohl, Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl oder Rotkraut, Wirsing oder Wirsingkohl, Kohlrabi)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen)

Aphididae (Blattläuse)

Heterodera spp. (Zystennematode)

Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae (Großer Kohlweißling)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis  (Kalifornischer Blütenthrips)

2. Bakterien

Pseudomonas syringae pv. Maculicola (Bakterienblattfleckenkrankheit)

Xanthomonas campestris pv. campestris (Adernschwärze)

3. Pilze

Alternaria brassicae (Kohlschwärze)

Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)

Phoma lingam (Umfallkrankheit)

Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie)

Pythium spp. (Keimlingskrankheit)

Rhizoctonia solani (Keimlingskrankheit)

4. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Cauliflower mosaic virus (Blumenkohlmosaikvirus)

Tospoviren

Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)

Brassica rapa L.
(Chinakohl)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (Blattläuse)

Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae (Großer Kohlweißling)

2. Pilze

Alternaria brassicae (Kohlschwärze)

Botrytis cinerea (Grauschimmel)

Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)

Phoma lingam (Umfallkrankheit)

Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie)

Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Lagerfäule)

3. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Tospoviren
Capsicum annuum L.
(Chili oder Paprika oder Pfefferoni)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen)

Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)

Ostrinia nubilalis (Maiszünsler)

Phthorimaea operculella (Kartoffelmotte)

Tetranychidae (Spinnmilben)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)

2. Pilze

Leveillula taurica (Echter Mehltau)

Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)

Pythium spp. (Keimlingskrankheit u. Stängelgrundfäule)

Phytophthora capsici (Wurzel- und Stängelgrundfäule)

Verticillium alboatrum (Verticillium-Welke)

Verticillium dahliae (Verticillium-Welke)

3. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere

Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)

Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)

Pepper mild mottle virus (Mildes Paprikascheckungsvirus)

Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)

Cichorium endivia L.
(Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (Blattläuse)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)

2. Pilze

Botrytis cinerea

Erysiphe cichoracearum

Sclerotinia spp.

3. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere

Beet western yellow virus (Westliches Rübenvergilbungsvirus)

Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus)

Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)

Cichorium intybus L.
(Blattzichorie, Wurzelzichorie)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (Blattläuse)

Napomyza cichorii (Zichorienminierfliege)

Apion assimile (Spitzmausrüßler)

2. Bakterien

Erwinia carotovora (Bakterienweichfäule)

Erwinia chrysanthemi

Pseudomonas marginalis (Bakterielle Blattrandkrankheit)

3. Pilze

Phoma exigua var. exigua (Schwarze Wurzelfäule)

Phytophthora erythroseptica

Pythium spp.

Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Fäule)

Citrullus lanatus [Thunb]
Matsum et Nakai
(Wassermelone)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)

Aphididae (Blattläuse)

Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)

Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)

Tetranychus spp. (Spinnmilben)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis Kalifornischer Blütenthrips)

2. Pilze

Colletotrichum lagenarium

3. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Watermelon mosaic virus (Wassermelonenmosaikvirus)
Cucumis melo L.
(Melone oder Zuckermelone)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)

Aphididae (Blattläuse)

Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)

Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)

Tetranychyus spp. (Spinnmilben)

Thysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)

2. Bakterien

Pseudomona syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)

3. Pilze

Colletotrichum lagenarium

Fusarium spp.

Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)

Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)

Verticillium spp. (Verticillium-Welke)

4. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Cucumber green mottle mosaic virus (Gurkengrünscheckungsmosaikvirus)

Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)

Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)

Cucumis sativus L.
(Gurke, Salatgurke, Einlegegurke)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)

Aphididae (Blattläuse)

Delia platura (Bohnenfliege)

Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)

Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)

Tetranychus spp. (Spinnmilben)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)

2. Bakterien

Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)

3. Pilze

Fusarium spp.

Phytophthora spp.

Pseudoperonospora cubensis (Falscher Mehltau)

Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)

Rhizoctonia spp. (Keimlingskrankheit)

Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)

Verticillium spp. (Verticillium-Welke)

4. Viren und virusähnliche Organismen

Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Cucurbita maxima Duchesne
(Riesenkürbis)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)

Aphididae (Blattläuse)

Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)

Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)

Tetranychus spp. (Spinnmilben)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)

2. Viren und virusähnliche Organismen

Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Cucurbita pepo L.
(Gartenkürbis oder Zucchini)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)

Aphididae (Blattläuse)

Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)

Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)

Tetranychus spp. (Spinnmilben)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)

2. Bakterien

Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)

3. Pilze

Fusarium spp.

Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)

Verticillium spp. (Verticillium-Welke)

4. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere

Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)

Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)

Zucchini yellow mosaic virus (Zucchinigelbmosaikvirus)

Tospoviren

Cynara cardunculus L.
(Artischocke und Cardy der Kardonenartischocke)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)

Aphididae (Blattläuse)

Thysanoptera (Thripse)

2. Pilze

Bremia lactucae (Falscher Mehltau)

Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)

Pythium spp.

Rhizoctonia solani

Sclerotium rolfsii

Sclerotinia sclerotiorum

Verticillium dahliae

3. Viren und virusähnliche Organismen

Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Foeniculum vulgare Mill.
(Fenchel)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)

Aphididae (Blattläuse)

Thysanoptera (Thripse)

2. Bakterien

Erwinia carotovora subsp. carotovora (Bakterienweichfäule)

Pseudomonas marginalis pv. marginalis

3. Pilze

Cercospora foeniculi

Phytophthora syringae (Phytophthora-Fäule)

Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Fäule)

4. Viren und virusähnliche Organismen

Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)
Lactuca sativa L.
(Salat)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (Blattläuse)

Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)

2. Pilze

Botrytis cinerea (Grauschimmel)

Bremia lactucae (Falscher Mehltau)

Pythium spp.

3. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Lettuce big vein (Breitadrigkeit)

Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus)

Lettuce ring necrosis (Salatringnekrose)

Rheum rhabarbarum L.
(Rhabarber)
1. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)

Erwinia carotovora var. rhapontici (Wurzelhalsfäule)

2. Pilze

Armillariella mellea

Verticillium spp.

3. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Arabis mosaic virus (Arabismosaikvirus)

Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)

Solanum lycopersicum L.
(Tomate)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (Blattläuse)

Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)

Hauptidia maroccana

Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)

Tetranychus spp. (Spinnmilben)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)

Vasates lycopersici (Tomatenmilbe)

2. Bakterien

Pseudomonas syringae pv. tomato

(Bakterielle Blatt- und Fruchtfleckenkrankheit)

3. Pilze

Alternaria solani (Dürrfleckenkrankheit)

Cladosporium fulvum (Samtfleckenkrankheit)

Colletotrichum coccodes

Didymella lycopersici (Tomatenstängelfäule)

Fusarium oxysporum

Leveillula taurica (Echter Mehltau)

Phytophthora nicotianae var. nicotianae

(Phytophthora-Stängelgrundfäule)

Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)

Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)

Rhizoctonia solani (Rhizoctonia-Stängelgrundfäule)

Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke)

Verticillium spp. (Verticillium-Welke)

4. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)

Potato virus X (Kartoffelvirus X)

Potato virus Y (Kartoffelvirus Y)

Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)

Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)

Tomato yellow leaf curl virus

Solanum melongena L.
(Aubergine oder Eierfrucht)
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)

Aphididae (Blattläuse)

Polyphagus tarsonemus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)

Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)

Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)

Tetranychidae (Spinnmilben)

Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)

2. Pilze

Fusarium spp.

Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)

Rhizoctonia solani

Pythium spp.

Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke)

Verticillium spp. (Verticillium-Welke)

3. Viren und virusähnliche Organismen

insbesondere
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)

Eggplant mosaic virus (Auberginenmosaikvirus)

Potato virus Y (Kartoffelvirus Y)

Tobacco mosaik virus (Tabakmosaikvirus)

2. Obstpflanzenarten und deren Hybriden
Castanea sativa Mill.
(Edelkastanie)
1. Pilze
Mycosphaerella maculiformis

Phytophthora cambivora

Phytophthora cinnamomi

2. Virusähnliche Krankheiten

Chestnut mosaic virus - ChMV (Kastanienmosaik)
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.
(Citruspflanzen, Zwergorangen, Dreiblättrige Orange)
1. Insekten
Aleurotrixus floccosus

Parabemisia myricae

2. Nematoden

Pratylenchus vulnus

Tylenchus semipenetrans

3. Pilze

Phytophthora citrophtora

Phytophthora parasitica

Corylus avellana L.
(Haselnussstrauch)
1. Milben
Phytoptus avellanae

2. Pilze

Armillariella mellea

Verticillium dahliae

Verticillium alboatrum

3. Bakterien

Xanthomonas arboricola pv. corylina

Pseudomonas avellanae

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L.
(Quitte, Äpfel, Birnen)
1. Insekten
Eriosoma lanigerum

Psylla spp.

2. Nematoden

Meloidogyne hapla

Meloidogyne javanica

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

3. Pilze

Armillariella mellea

Chondrostereum purpureum

Glomerella cingulate

Pezicula alba

Pezicula malicorticis

Nectria galligena

Phytophthora cactorum

Roessleria pallida

Verticillium dahliae

Verticillium alboatrum

4. Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Pseudomonas syringae pv. syringae

5. Viren

Andere als die in Anlage 4 aufgeführten
Ficus carica L.
(Feige)
1. Insekten
Ceroplastes rusci

2. Nematoden

Heterodera fici

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne incognita

Meloidogyne javanica

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

3. Pilze

Armillaria mellea

4. Bakterien

Phytomonas fici

5. Virusähnliche Krankheiten

Feigenmosaikkrankheit
Juglans regia L.
(Walnuss)
1. Insekten
Epidiaspis leperii

Pseudaulacaspis pentagona

Quadraspidiotus perniciosus

2. Pilze

Armillariella mellea

Nectria galligena

Chondrostereum purpureum

Phytophthora cactorum

3. Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Xanthomonas arboricola pv. juglandis

Olea europaea L
(Olivenbaum)
1. Nematoden
Meloidogyne arenaria

Meloidogyne incognita

Meloidogyne javanica

Pratylenchus vulnus

2. Bakterien

Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi

3. Virusähnliche Krankheiten

Leaf yellowing complex disease 3
Pistacia vera L.
(Pistazie)
1. Nematoden
Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

2. Pilze

Phytophthora cryptogea

Phytophthora cambivora

Rosellinia necatrix

Verticillium dahliae

Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. Salicina
(Mandelbaum, Aprikosen, Pflaume, Zwergpfirsich, Japanische Pflaume)
1. Insekten
Pseudaulacaspis pentagona

Quadraspidiotus perniciosus

2. Nematoden

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne javanica

Meloidogyne incognita

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

3. Pilze

Phytophthora cactorum

Verticillium dahliae

4. Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum

Pseudomonas syringae pv. syringae (auf P. armeniaca)

Pseudomonas viridiflava (auf P. armeniaca)

Prunus avium, P. cerasus
(Süßkirsche, Sauerkirsche)
1. Insekten
Quadraspidiotus perniciosus

2. Nematoden

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne javanica

Meloidogyne incognita

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

3. Pilze

Phytophthora cactorum

4. Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum

Ribes L.
(Johannisbeeren)
1. Insekten und Milben
Dasyneura tetensi

Ditylenchus dipsaci

Pseudaulacaspis pentagona

Quadraspidiotus perniciosus

Tetranycus urticae

Cecidophyopsis ribis

2. Pilze

Sphaerotheca morsuvae

Microsphaera grossulariae

Diaporthe strumella (Phomopsis ribicola)

Rubus L.
(Brombeeren)
Pilze
Peronospora rubi

Teil B
Liste der Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss oder deren Vorkommen am Anbaumaterial die jeweiligen Toleranzschwellen nicht überschreiten darf

Schadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder ArtenToleranzschwelle (in %)
VorstufenmaterialBasismaterialZertifiziertes Material
Fragaria L.
Insekten und Milben
Chaetosiphon fragaefoliae00,51
Phytonemus pallidus000,1
Nematoden
Aphelenchoides fragariae001
Ditylenchus dipsaci00,51
Meloidogyne hapla00,51
Pratylenchus vulnus011
Pilze
Rhizoctonia fragariae001
Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu00,51
Verticillium alboatrum00,22
Verticillium dahliae00,22
Bakterien
Candidatus Phlomobacter fragariae001
Viren
Strawberry mottle virus (SMoV)00,12
Phytoplasmakrankheiten00,21
Aster yellows phytoplasma00,21
Multiplier disease00,10,5
Stolbur as strawberry lethal decline00,21
Strawberry green petal phytoplasmas001
Phytoplasma fragariae001
Ribes L.
Nematoden
Aphelenchoides ritzemabosi00,050,5
Aucuba mosaic und blackcurrant yellows in Kombination00,050,5
Chlorotisches Blattrollen und vein net der schwarzen Johannisbeere, Adernmosaik der Stachelbeere
(Vein clearing and vein net of blackcurrant, Gooseberry vein banding)
00,050,5
Rubus L.
Insekten
Resseliella theobaldi000,5
Bakterien
Agrobacterium spp.00,11
Rhodococcus fascians00,11
Viren
Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus - APMV), Black raspberry necrosis virus (BRNV), Gurkenmosaikvirus (Cucumber mosaic virus - CMV), Raspberry leaf mottle (RLMV), Raspberry leaf spot (RLSV), Raspberry vein chlorosis virus (RVCV), Rubus yellow net virus (RYNV)000,5
Vaccinium L.
Pilze
Exobasidium vaccinii var. vaccinii00,51
Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli)00,10,5
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens000,5
Viren000,5


Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und UntersuchungAnlage 4
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7)


Gattung oder ArtSchadorganismen
Citrus L., Fortunella Swingle und Poncrus Raf.1. Viren
Citrus variegation virus CVV

Citrus psorosis virus CPsV

Citrus leaf Blotch virus CLBV

2. Virusähnliche Krankheiten

Impietratura

Cristacortis

3. Viroide

Citrus exocortis viroid CEVd

Hop stunt viroid HSVd

Cachexia-Variante

Corylus avellana L.1. Viren
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)

2. Phytoplasmen

Hazelnut maculatura lineare phytoplasma
Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L.1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)

Apple stemgrooving virus ASGV

Apple stempitting virus ASPV

2. Virusähnliche Krankheiten

Bark split, bark necrosis

Rough bark

Rubbery wood (Gummiholzkrankheit)

quince yellow blotch

3. Viroide

Pear blister canker viroid PBCVd
Fragaria L.1. Nematoden
Aphelenchoides blastoforus

Aphelenchoides fragariae

Aphelenchoides ritzemabosi

Ditylenchus dipsaci

2. Pilze

Phytophthora cactorum

Colletotrichum acutatum

3. Viren

Strawberry mottle virus SMoV
Juglans regia L.1. Viren
Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)
Malus Mill.1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)

Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)

Apple stemgrooving virus ASGV

Apple stempitting virus ASPV

2. Virusähnliche Krankheiten

Rubbery wood (Gummiholzkrankheit)

flat limb

Horseshoe wound

Fruit disorders: chat fruit, green crinkle, bumpy fruit of Ben

Davis, rough skin, star crack, russet ring, russet wart

3. Viroide

Apple scar skin viroid ASSVd

Apple dimple fruit viroid ADFVd

Olea europaea L.1. Pilze
Verticillium dahliae

2. Viren

Arabis mosaic virus ArMV

Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)

Strawberry latent ringspot virus SLRV

Prunus amygdalus Batsch1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)

Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)

Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)

Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)

Prunus armeniaca L.1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)

Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)

Apricot latent virus ApLV

Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)

Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)

Prunus avium und P. cerasus1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)

Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)

Arabis mosaic virus ArMV

Cherry green ring mottle virus CGRMV

Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)

Cherry necrotic rusty mottle virus CNRMV (nekrotische Rostscheckung der Süßkirsche)

Little cherry virus 1 und 2 LChV1, LChV2 s(Kleinfrüchtigkeit der Kirsche)

Cherry mottle leaf virus ChMLV

Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)

Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)

Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)

Strawberry latent ringspot virus SLRSV

Tomato black ring nepovirus TBRV

Prunus domestica und P. salicina1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)

Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)

Myrobalan latent ringspot virus MLRSV

Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)

Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)

Prunus persica1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)

Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)

Apricot latent virus ApLV

Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)

Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)

Strawberry latent ringspot virus SLRSV

2. Viroide

Peach latent mosaic viroid PLMVd
Ribes L.1. Viren
je nach der betreffenden Art

Arabis mosaic virus ArMV

Blackcurrant reversion virus BRV

Cucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)

Gooseberry vein banding associated viruses GVBaV (mit dem Adernmosaik der Stachelbeere assoziierte Viren)

Strawberry latent ringspot virus SLRSV

Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)

Rubus L.1. Pilze
Phytophthora spp.

2. Viren

je nach der betreffenden Art

Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)

Black raspberry necrosis virus BRNV

Cucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)

Raspberry leaf mottle RLMV

Raspberry leaf spot RLSV

Raspberry vein chlorosis virus RVCV

Rubus yellow net virus RYNV

Raspberry bushy dwarf virus RBDV

3. Phytoplasmen

Rubus stunt phytoplasma

4. Virusähnliche Krankheiten

Raspberry yellow spot
Vaccinium L.1. Viren
Blueberry shoestring virus BSSV

Blueberry red ringspot virus BRRV

Blueberry scorch virus BlScV

Blueberry shock virus BlShV

2. Phytoplasmen

Blueberry stunt phytoplasma

Blueberry witches' broom phytoplasma

Cranberry false blossom phytoplasma

3. Virusähnliche Krankheiten

Blueberry mosaic agent

Cranberry ringspot agent


Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und UntersuchungAnlage 5
(zu § 4 Absatz 2)


Gattung/ArtKategorieIntervall
Castanea sativa Mill.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.VorstufenmaterialDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird sechs Jahre nach dem Datum ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Sechs-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.

BasismaterialDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle sechs Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.

Zertifiziertes und StandardmaterialDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Corylus avellana L.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
VorstufenmaterialJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. Anschließend wird sie in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden untersucht.
BasismaterialVon den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist.
Zertifiziertes MaterialVon den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist.
Standardmaterial
Ficus carica L.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Fragaria L.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich während der Vegetationsperiode durchgeführt.

Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich.

VorstufenmaterialJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
Basis-, Zertifiziertes und Standardmaterial
Juglans regia L.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
VorstufenmaterialJede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
BasismaterialVon den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
Zertifiziertes MaterialVon den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird
alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist.
Standardmaterial
Olea europaea L.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
VorstufenmaterialJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
BasismaterialVon den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein repräsentativer Anteil beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung
des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick
auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.
Zertifiziertes MaterialBei Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut verwendet werden, wird ein repräsentativer Anteil dieser Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden. Bei Mutterpflanzen, die keine Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung sind, wird ein repräsentativer Anteil dieser Pflanzen beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.
Standardmaterial
Pistacia vera L.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Prunus amygdalus,

P. armeniaca,

P. domestica,

P. persica und

P. salicina

Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
VorstufenmaterialJede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen auf PDV (Prune dwarf Virus - Verzwergungsvirus der Pflaume) und PNRSV (Prunus necrotic ringspot virus - Pflaumenverfall (Stecklenberger Krankheit) beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls der Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.

Bei P. persica wird jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und auf PLMVd (Peach latent mosaic viroid) untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

BasismaterialVon den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Zertifiziertes MaterialVon den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Standardmaterial
Prunus avium und P. cerasusAlle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
VorstufenmaterialJede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls die Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.

BasismaterialVon den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Zertifiziertes MaterialVon den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

StandardmaterialBeprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
Ribes L.VorstufenmaterialDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird vier Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Vier-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht.

Basis-, Zertifiziertes und StandardmaterialDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.

Rubus L.VorstufenmaterialDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zwei Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zwei-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht.

BasismaterialBei Pflanzen, die auf dem Feld oder in Töpfen angebaut werden, wird die visuelle Kontrolle zweimal jährlich durchgeführt.

Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.

Zertifiziertes und
Standardmaterial
Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.

Vaccinium L.VorstufenmaterialDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Fünf-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht.

BasismaterialDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.

Zertifiziertes und StandardmaterialDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.


Liste kontrollrelevanter SchadorganismenAnlage 6
(zu § 8 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 5)


Gattung oder ArtSpezifische Schadorganismen
Fragaria L.Nematoden
Longidorus attenuates

Longidorus elongates

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum

Juglans regia L.Nematoden
Xiphinema diversicaudatum
Olea europaea L.Nematoden
Xiphinema diversicaudatum
Pistacia vera L.Nematoden
Xiphinema index
Prunus avium und P. cerasusNematoden
Longidorus attenuates

Longidorus elongates

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum

P. domestica, P. persica und P. salicinaNematoden
Longidorus attenuates

Longidorus elongates

Xiphinema diversicaudatum

Ribes L.Nematoden
Longidorus elongates

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum

Rubus L.Nematoden
Longidorus attenuates

Longidorus elongates

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum


werden aufgehoben.

17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2
Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5)
"Anlage 2
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)".

b) Spalte 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)
"1. Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)
2. Blumenzwiebel-Arten".

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3


2.Obstpflanzen
2.1Citrus L.
(Zitrus)
CAC-Material muss aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt worden sein, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es frei ist von Schadorganismen, die in Anlage 4 für die genannten Arten aufgeführt sind, und zusätzlich auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anlage 4 für die betreffenden Arten aufgeführt sind.
2.2Fortunella Swingle
(Zwergorangen)
wie 2.1
2.3Poncirus Raf.
(Bitterorange)
wie 2.1
3.Gemüsepflanzen
3.1Allium ascalonicum auct. non L.
(Schalotte)
Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein.
3.2Allium sativum L.
(Knoblauch)
wie 3.1

werden aufgehoben.

18. Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 3.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

__________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/990 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Änderung der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates, in Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG des Rates und im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission (ABl. L 160 vom 18.06.2019 S. 14);
  2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1);
  3. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/432 der Kommission vom 23. März 2020 zur Änderung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der
    Begriffsbestimmung von Gemüse sowie der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (ABl. L 88 vom 24.03.2020 S. 3).
ENDE