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Bekanntmachung der Begründung der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Vom 24. August 2007
(BAnz. Nr. 176a vom 19.09.2007 S. 3)
I. Einleitung
Durch die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) sind die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung des unmittelbar anzuwendenden EG-Lebensmittelhygienerechts erlassen und die erforderlichen Anpassungen des deutschen Lebensmittelrechts vorgenommen worden.
Als Orientierungshilfe bei der Prüfung der Frage, ob Anforderungen des unmittelbar anzuwendenden EG-Lebensmittelhygienerechts oder der Lebensmittelhygiene-Verordnung oder der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung zu beachten sind, gibt die nachfolgende Übersicht erste Hinweise.
Verwendung/Weg der Abgabe/Weg des Inverkehrbringens | VO (EG) Nr. 852/2004 | VO (EG) Nr. 853/2004 | Nationales Recht |
Privater häuslicher Bereich | nein | nein | nein |
Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder Einzelhandel zur Abgabe an Endverbraucher | nein | nein | ja |
Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren durch den Erzeuger an Endverbraucher oder Einzelhandel zur Abgabe an Endverbraucher | ja | nein | ja |
Abgabe kleiner Mengen zerlegten Wildfleisches durch den Jäger an Endverbraucher oder Einzelhandel zur Abgabe an Endverbraucher | ja | nein | ja |
Einzelhandel (Abgabe an Endverbraucher und im Falle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Betriebe des Einzelhandels m Rahmen einer nebensächlichen Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang) | ja | nein | ja |
Andere Formen der Abgabe/des Inverkehrbringens (Einzelhandel mit einer über eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang hinausgehenden Abgabe an andere Betriebe des Einzelhandels, zulassungs- pflichtige Betriebe) | ja | ja | ja |
Um weitere Hilfestellung bei der Auslegung der Regelungen der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts zu geben, wird nachfolgend die Begründung der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (Bundesrats-Drucksache 327/07 vom 23. Mai 2007) bekannt gemacht.
II.
Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:
die am 20. Mai 2005 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2006 anzuwenden sind, wird das gesamte Lebensmittelhygienerecht der Gemeinschaft neu geordnet. Das jeweils produktspezifische Richtlinienrecht wird zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung durch Artikel 2 der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/ EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12) aufgehoben. Da das neue gemeinschaftliche Lebensmittelhygienerecht unmittelbar anwendbar ist, sind alle der Umsetzung des aufgehobenen EG-Lebensmittelhygienerechts dienenden Regelungen aufzuheben bzw. Verweise in Verordnungen auf Richtlinienrecht anzupassen.
Die in den einzelnen Produktverordnungen zum Teil wortgleich umgesetzten Anforderungen sind zusammenzufassen und fortzuführen.
Eine Befristung der Verordnung oder einzelner Regelungen der Verordnung kommt nicht in Betracht, da die umzusetzenden Gemeinschaftsrechtsakte ebenfalls ohne Befristung erlassen wurden. Die genannten Regelungspflichten oder -ermächtigungen für Regelungen sind ebenfalls zeitlich nicht begrenzt.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Der Bund wird nicht mit Kosten belastet. Ländern und Gemeinden entstehen Kosten durch die Durchführung der Überwachungsvorschriften, die aber nicht die Kosten für die Durchführung der entsprechenden Regelungen des abgelösten Rechts übersteigen dürften.
Der Landwirtschaft und der Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Durchführung der Verordnung insgesamt keine zusätzlichen Kosten. Höheren Kosten, z.B. bei der Zulassung von Betrieben, stehen Kostenentlastungen z.B. durch verbesserte Möglichkeiten der "Direktvermarktung" von Lebensmitteln gegenüber.
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind durch die Durchführung der Verordnung nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Zu Artikel 1
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
(Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV)
Durch die Regelung wird der Anwendungsbereich der Verordnung bestimmt. Die Verordnung dient nicht nur der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und zu ihrer Durchführung erlassener unmittelbar geltender Gemeinschaftsrechtsakte, sondern auch der Umsetzung der Lebensmittelbeförderungs-Richtlinien 96/3/EG und 98/28/EG.
Die Regelung enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen, die sich auch in den Fällen, in denen Regelungen getroffen werden, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 oder Nr. 853/2004 fallen, im Sinne einer einheitlichen Begriffsverwendung im Wesentlichen auf die Begriffsbestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte beziehen.
Mit § 3 wird die Regelung des bisherigen § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung, die durch Artikel 22 Nr. 6 1 aufgehoben wird, zur Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit der Bewehrung der unmittelbar anzuwendenden Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 und auf diese Gemeinschaftsrechtsakte gestützter, unmittelbar anwendbarer Durchführungsvorschriften fortgeführt und weiterentwickelt.
Durch Absatz 1 Satz 2 werden die allgemeinen Hygieneanforderungen dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechend auch auf lebende Tiere ausgedehnt.
Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.
Grundlage der Schulung zum Zwecke der Vermittlung von Sachkunde im Bereich der Lebensmittelhygiene für Mitarbeiter von Lebensmittelbetrieben sind die Anforderungen nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Diese Verpflichtungen richten sich an alle Lebensmittelbetriebe und verlangen eine hygienebezogene Schulung sowie einen für den Umgang mit den jeweiligen Lebensmitteln erforderlichen Kenntnisstand.
Für den Bereich der leicht verderblichen Lebensmittel werden in § 4 die Anforderungen an den Inhalt der Schulung konkretisiert. Nach einem risikobasierten Ansatz soll sich danach der Inhalt der hygienebezogenen Sachkundeschulung für diese Lebensmittelgruppe an den Kriterien und Vorgaben der Anlage 1 orientieren. Vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Nachweis der erworbenen Fachkenntnisse in der Regel durch die Vorlage von Nachweisen über durchgeführte Schulungsmaßnahmen (z.B. Zertifikate, Diplome, Teilnahmebescheinigungen) erbracht werden. In der Frage schon vorhandener beruflicher Qualifikationen kann - vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte - grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fähigkeiten beim Umgang mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, für eine dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 geschult sind und die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
Die Regelung ist auf § 34 Satz 1 Nr. 7 LFGB gestützt.
Durch Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 wird die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen auf definierten Vermarktungswegen durch den Erzeuger aus dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgenommen. Durch Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 werden die Mitgliedstaaten dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des EG-Vertrages folgend verpflichtet, für diese Ausnahmen aus dem Geltungsbereich der Verordnung Vorschriften zu erlassen, durch die gewährleistet wird, dass die Ziele des Gemeinschaftsrechts erreicht werden.
Durch Absatz 1 Satz 1 werden in Verbindung mit Anlage 2 die erforderlichen Hygieneanforderungen für die Abgabe von Primärerzeugnissen geregelt, die im Wesentlichen aus den Anforderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 abgeleitet werden.
Um für den Bereich der Abgabe kleiner Mengen ebenso flexible, auf den Einzelfall abzustellende und damit nicht strengere Anforderungen zu bestimmen als für Tätigkeiten, die unter den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts fallen, sind die Anforderungen der Anlage 2 entsprechend denen des Anhangs I und II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 mit unbestimmten Rechtsbegriffen verknüpft. Daraus ergibt sich, dass für die Abgabe der verschiedenen Primärerzeugnisse unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unterschiedliche Anforderungen geeignet sein können, die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Einheitliche Anforderungen für die Abgabe verschiedener Primärerzeugnisse sind dagegen aus Anlage 2 nicht ableitbar. Dies gilt z.B. auch für die Anforderungen, die nach Anlage 2 Nr. 3 Buchstabe b an eine geeignete und saubere Arbeitskleidung zu stellen sind. Die Regelungen der Anlage 2 Nr. 3 Buchstabe a und c gelten neben denen der §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes.
Durch Absatz 1 Satz 2 wird den besonderen Gegebenheiten bei der Vermarktung erlegten Wildes entsprechend der Begriff des "lokalen" Einzelhandels näher bestimmt. Durch die alternative Möglichkeit der Abgabe von Wild an Betriebe des Einzelhandels innerhalb des geregelten Umkreises um den Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes wird der sich aus der Jagdpraxis ergebenden Problematik Rechnung getragen, dass erlegtes Wild sehr häufig an Wochenenden und außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten der Betriebe des Einzelhandels anfällt und damit Transportvorgänge in dem genannten Umfang unvermeidbar sind.
Das entscheidende Kriterium für die Bewertung der Frage, ob die Abgabe der in Absatz 1 genannten Primärerzeugnisse unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fällt, ist die Bestimmung der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 genannten kleinen Menge, die durch die Regelungen des Absatzes 2 erfolgt. Werden die dort genannten Mengen nicht überschritten, so sind allein die Anforderungen an die Lebensmittelhygiene nach Absatz 1 zu beachten.
Die Bestimmung der kleinen Menge an pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln in Absatz 2 Nr. 1 erfolgt über den Begriff der "haushaltsüblichen Menge" (bei direkter Abgabe durch den Primärerzeuger an den Verbraucher) und der "tagesüblichen Menge" (im Fall der Abgabe durch den Primärerzeuger an Betriebe des Einzelhandels). Der Begriff der "haushaltsüblichen Menge" ist aus den allgemeinen Erfahrungen von der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen und sollte sich an den praxisüblichen regionalen Gepflogenheiten bei der Abgabe von Primärerzeugnissen an Verbraucher orientieren. Zielsetzung der Regelung ist eine Mengenbegrenzung, die die individuelle Versorgung der Verbraucher mit Primärerzeugnissen regionaler Herkunft in geringem Umfang erlaubt. Auch der Begriff der "tagesüblichen Menge" sollte die Menge, die der betreffende Betrieb des Einzelhandels täglich an die Gesamtheit seiner Kunden (Endverbraucher) abgibt, nicht überschreiten.
Für die Bestimmung kleiner Mengen erlegten Wildes in Absatz 2 Nr. 2 wird die seit Jahren geübte Auslegungspraxis zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des aufgehobenen Fleischhygienegesetzes zur Bestimmung der Fälle zu Grunde gelegt, in denen eine amtliche Fleischuntersuchung von Haarwild in der Decke unterbleiben kann.
Die Bestimmung der kleinen Menge an Eiern in Absatz 2 Nr. 3 orientiert sich an § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.
Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.
Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 27) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Lebensmittelunternehmen, die traditionelle Lebensmittel herstellen, Ausnahmen von bestimmten Anforderungen des Anhangs II Kapitel II und Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu gewähren, soweit dies zur Erreichung der spezifischen Eigenschaften der Lebensmittel erforderlich ist. Durch § 6 in Verbindung mit Anlage 3 werden die Lebensmittel bestimmt, auf die diese Regelung anzuwenden ist, weil sie der Anforderung des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 entsprechend nach traditionellen Produktionsmethoden hergestellt werden.
Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.
Durch § 7 in Verbindung mit Anlage 4 werden die der Umsetzung der Richtlinie 96/3/EG der Kommission dienenden Regelungen der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung zur Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut in Seeschiffen fortgeführt. Dies ist erforderlich, weil zwar durch Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Lebensmittelhygiene-Richtlinie 93/43/EWG aufgehoben wird, die auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsvorschriften wie die Richtlinie 96/3/EG jedoch nach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 weiter als Spezialregelungen zu Anhang II Kapitel IV Nr. 4 (Beförderung von Lebensmitteln in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Kraft bleiben. Die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung wird im Rahmen der Bereinigung des nationalen Lebensmittelhygienerechts aufgehoben (siehe Artikel 22 Nr. 3 2.
Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.
Durch § 8 werden die der Umsetzung der Richtlinie 98/28/EG der Kommission dienenden Regelungen der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung zur Beförderung von Rohzucker als Massengut in Seeschiffen fortgeführt. Die Begründung zu § 7 gilt entsprechend.
Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.
Durch die Regelung werden die Vorschriften des § 21 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes und des § 16 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes, die durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht bis zu einer Neuregelung auf Grund der Ermächtigung des LFGB für weiter anwendbar erklärt worden sind, abgestimmt auf die Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 852/2004 fortgeführt. Etwaige Zulassungen nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bleiben unberührt.
Die Regelung ist auf § 57 Abs. 8 Nr. 2 LFGB gestützt.
Die Regelungen enthalten die erforderlichen Straf- und Bußgeldvorschriften.
Zu Artikel 2
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - LMHV-Tier)
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung trifft Regelungen, die zum Teil nur an bestimmte Lebensmittelunternehmer adressiert sind. Um als Lebensmittelunternehmer leicht Klarheit über den Anwendungsbereich zu erhalten, kommt daher der Prüfung der jeweiligen Überschrift des zweiten (§§ 3 bis 5), dritten (§§ 6 bis 8), vierten (§§ 9 bis 15) und fünften Abschnitts (§§ 16 bis 22) besondere Bedeutung zu.
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Durch die Regelung wird der Anwendungsbereich der Verordnung bestimmt. Die Verordnung dient nicht nur der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und zu ihrer Durchführung erlassener unmittelbar geltender Gemeinschaftsrechtsakte und damit der Regelung ergänzender Anforderungen zur Lebensmittelhygiene-Verordnung, sondern auch der Umsetzung der Rückstandskontroll-Richtlinie 96/23/EWG, der Drittlandkontroll-Richtlinie 97/78/EG und der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG.
Die Regelung enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen, die sich auch in den Fällen, in denen Regelungen getroffen werden, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 852/ 2004 und Nr. 853/2004 fallen, im Sinne einer einheitlichen Begriffsverwendung im Wesentlichen auf die Begriffsbestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte beziehen.
Abschnitt 2
Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Die Regelungen der §§ 3 bis 5 betreffen nur Lebensmittelunternehmer, die ausschließlich kleine Mengen von Primärerzeugnissen sowie kleine Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren oder kleine Mengen erlegten Wildes oder zerlegten Fleisches erlegten Wildes auf den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Vermarktungswegen abgeben.
Durch Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe c bis e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmter Lebensmittel auf definierten Vermarktungswegen durch bestimmte Lebensmittelunternehmer aus dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 ausgenommen. Aus Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe d und e ergibt sich abschließend, welche anderen Lebensmittel tierischen Ursprungs neben Primärerzeugnissen von den Ausnahmeregelungen erfasst werden, nämlich Fleisch von Geflügel und Hasentieren (Buchstabe c) sowie Wild (in der Decke oder im Federkleid, auch ausgeweidet) und Wildfleisch. Durch Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden die Mitgliedstaaten dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des EG-Vertrages folgend verpflichtet, für diese Ausnahmen aus dem Geltungsbereich der Verordnung Vorschriften zu erlassen, durch die gewährleistet wird, dass die Ziele des Gemeinschaftsrechts erreicht werden.
Durch die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 werden in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4 die erforderlichen Hygieneanforderungen für die in Betracht kommenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs geregelt. Dabei regelt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Fälle des Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe c, Absatz 1 Nr. 4 die des Buchstaben d und Absatz 1 Nr. 5 die des Buchstaben e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Entsprechend Artikel 1 § 5 wird durch Absatz 1 Satz 2 den besonderen Gegebenheiten bei der Vermarktung erlegten Wildes folgend der Begriff des "lokalen" Einzelhandels näher bestimmt. Durch die alternative Möglichkeit der Abgabe von Wild an Betriebe des Einzelhandels innerhalb des geregelten Umkreises um den Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes wird der sich aus der Jagdpraxis ergebenden Problematik Rechnung getragen, dass erlegtes Wild sehr häufig an Wochenenden und außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten der Betriebe des Einzelhandels anfällt und damit Transportvorgänge in dem genannten Umfang unvermeidbar sind.
Das entscheidende Kriterium für die Bewertung der Frage, ob die Abgabe der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt, ist die Bestimmung der in Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe c bis e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 jeweils genannten kleinen Menge, die durch Absatz 2 erfolgt. Werden diese Mengen nicht überschritten, so sind allein die Anforderungen an die Lebensmittelhygiene nach Absatz 1 zu beachten.
Die Bestimmung der kleinen Menge an Fischeierzeugnissen und an lebenden Muscheln in Absatz 2 Nr. 1 erfolgt über den Begriff der "haushaltsüblichen Menge" (bei direkter Abgabe durch den Primärerzeuger an den Verbraucher) und der "tagesüblichen Menge" (im Fall der Abgabe durch den Primärerzeuger an Betriebe des Einzelhandels). Der Begriff der "haushaltsüblichen Menge" ist aus den allgemeinen Erfahrungen von der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen und sollte sich an den praxisüblichen regionalen Gepflogenheiten bei der Abgabe von Primärerzeugnissen an Verbraucher orientieren. Zielsetzung der Regelung ist eine Mengenbegrenzung, die die individuelle Versorgung der Verbraucher mit Primärerzeugnissen regionaler Herkunft in geringem Umfang erlaubt. Auch der Begriff der "tagesüblichen Menge" sollte die Menge, die der betreffende Betrieb des Einzelhandels täglich an die Gesamtheit seiner Kunden (Endverbraucher) abgibt, nicht überschreiten.
Die Einschränkung auf lebende, frische oder zubereitete Fischereierzeugnisse, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, erfolgt auf Grund der entsprechenden Auslegungshinweise der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2005 (Leitfaden für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Leitfaden für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Primärproduktion in Bezug auf Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Die Bestimmung der kleinen Menge an Eiern in Absatz 2 Nr. 2 orientiert sich an § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.
Für die Bestimmung der kleinen Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren in Absatz 2 Nr. 3 wird die Begriffsbestimmung für landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflügelfleisch nach § 1 Nr. 9 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung herangezogen.
Für die Bestimmung kleiner Mengen erlegten Wildes oder Wildfleisches in Absatz 2 Nr. 4 wird die seit Jahren geübte Auslegungspraxis zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des aufgehobenen Fleischhygienegesetzes zur Bestimmung der Fälle zu Grunde gelegt, in denen eine amtliche Fleischuntersuchung von Haarwild in der Decke unterbleiben kann.
Die Regelungen sind auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.
Durch Absatz 1 Satz 1 werden die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Fleischhygienegesetzes, das durch Artikel 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts aufgehoben wurde, fortgeschrieben, durch die Jägern im deutschen Recht bereits die Rolle von Fleischkontrolleuren im Rahmen der Fleischuntersuchung erlegten Großwildes und erlegter Hasentiere zugewiesen wurde. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse waren im Rahmen der Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darzulegen. Durch die Regelung der Schulung und der Schulungsinhalte müssen grundsätzlich auch Jäger, die ausschließlich kleine Mengen erlegten Wildes vermarkten, von der Kenntnis der einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften des EG-Lebensmittelhygienerechts abgesehen, die Anforderungen an "kundige" Personen im Sinne des Anhangs III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen. Die Schulungsinhalte entsprechen im Kern den Regelungen der Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3 der Fleischhygiene-Verordnung und der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 2 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, abgestimmt mit dem Katalog der Merkmale nach Anhang 1 Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe a Nr. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die darauf hinweisen, dass das Fleisch erlegten Wildes gesundheitlich bedenklich ist. Auf Grund dieses Sachverhaltes ist die Vermutung des Satzes 2 vertretbar, dass Jäger, die die Jägerprüfung nach dem Inkrafttreten der Fleischhygiene-Verordnung am 1. Februar 1987 abgelegt haben, über die in Satz 1 genannten erforderlichen Kenntnisse verfügen. Aus dieser Vermutung kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Jäger, die vor dem genannten Datum die Jägerprüfung abgelegt haben, nicht ausreichend geschult sind. Die Vermutung führt jedoch dazu, dass diesem Personenkreis die Beweislast hierüber obliegt.
Absatz 2 führt die Regelungen nach § 4 Abs. 2 und 3 der Fleischhygiene-Verordnung hinsichtlich der Pflichten zur Anmeldung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder Untersuchung auf Trichinen mit Ausnahme der Fälle, in denen Wild für die Verwendung im privaten häuslichen Bereich in Eigenbesitz genommen wird, fort. Die Pflichten zur Anmeldung und Durchführung amtlicher Untersuchungen von für den privaten häuslichen Bereich erlegten Wildes richten sich weiterhin nach § 1 des Fleischhygienegesetzes, das für diesen Bereich auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht weiter anwendbar ist, und nach den §§ 4 und 5 der Fleischhygiene-Verordnung, die durch Artikel 15 insoweit nicht aufgehoben werden. Die Übernahme dieser Regelungen in die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung soll erfolgen, sobald die Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Konsequenz aus der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes im Rahmen der Föderalismusreform so geändert worden sind, dass auch bundesrechtliche Regelungen für den privaten häuslichen Bereich getroffen werden dürfen.
Das Verfahren der Anmeldung zur Trichinenuntersuchung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach § 22a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 des Fleischhygienegesetzes, der auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht bis zu einer Neuregelung auf der Grundlage der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anwendbar bleibt, die Probenahme und Kennzeichnung auf einen Jagdausübungsberechtigten übertragen hat, soll nach Schaffung einer entsprechenden, über den Jagdausübungsberechtigten hinaus auf den Jäger abgestellten Ermächtigung in den § 4 aufgenommen werden. Bis dahin bleibt § 4 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 der Fleischhygiene-Verordnung in Kraft (siehe auch Begründung zu Artikel 3 § 8 und zu Artikel 15 3.
Die Regelungen sind auf § 34 Satz 1 Nr. 7 (Absatz 1) und § 13 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 6 (Absatz 2) LFGB gestützt.
Die Beschränkungen des Inverkehrbringens von Fischereierzeugnissen (Absatz 1), lebender Muscheln (Absatz 2) und Wild (Absatz 3) betreffen ausschließlich den Vermarktungsbereich der Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen, der durch Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus dem Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen ist und den Anforderungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung unterliegt.
Die Beschränkungen für Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln erfolgen in Anlehnung an die Anforderungen von Anhang III Abschnitt VII Kapitel II Buchstabe a Nr. 2 und Abschnitt VIII Kapitel V Buchstabe D und E der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Die Beschränkungen der Abgabe erlegten Wildes nach Absatz 3 knüpfen an § 4 Abs. 2 an. Da durch § 4 Abs. 2 Satz 3 die Pflicht zur Anmeldung zur amtlichen Fleisch- oder Trichinenuntersuchung auch auf Betriebe des Einzelhandels übergehen kann, betrifft diese Beschränkung auch Betriebe des Einzelhandels.
Die Regelungen sind auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 (Absatz 2 und 3 Nr. 2), § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a (Absatz 3 Nr. 1), § 13 Abs. 1 Nr. 6 (Absatz 1 Satz 1 und 2) und § 35 Nr. 1 (Absatz 1 Satz 3) LFGB gestützt.
Abschnitt 3
Anforderungen an den Einzelhandel Zu den §§ 6 bis 8:
Die §§ 6 bis 8 regeln ausschließlich Anforderungen an Betriebe des Einzelhandels, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgenommen sind. Dabei handelt es sich um Betriebe, die keine Großhandelstätigkeiten ausüben (siehe auch Begründung zu § 6).
Nach Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 gelten die Anforderungen dieses Gemeinschaftsrechtsaktes grundsätzlich nur für bestimmte Einzelhandelstätigkeiten. Nach Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 sind die Anforderungen der EG-Verordnung auch nicht auf Betriebe des Einzelhandels anzuwenden, die andere Betriebe des Einzelhandels beliefern, soweit diese Tätigkeit eine nach innerstaatlichem Recht nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang darstellt. Mit der Regelung des § 6 wird in diesem Sinne das innerstaatliche Recht zur Bestimmung der nebensächlichen Tätigkeit geschaffen. Die Regelung trägt dem Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Rechnung, wonach die Belieferung anderer Betriebe des Einzelhandels nur einen kleinen Teil der Geschäftstätigkeit ausmachen sollte. Bei der Bestimmung der nebensächlichen Tätigkeit des Einzelhandels wird dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend auf Lebensmittel tierischen Ursprungs abgestellt. Hierzu zählen nach Anhang I Nr. 8.1 Anstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch Honig und Blut. Entsprechend Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bleiben dagegen "zusammengesetzte" Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, unberücksichtigt. Nach Nummer 3.4 in Verbindung mit Anhang III des Leitfadens der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2005 für die Umsetzung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 vorliegt, auf den Zustand des Lebensmittels tierischen Ursprungs zu Beginn der Herstellung des zusammengesetzten Lebensmittels abzustellen. Wird bei der Herstellung des zusammengesetzten Lebensmittels ein Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs verwendet, so fällt diese Herstellung nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Handelt es sich dagegen um ein unverarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs, so greift die Ausnahmeregelung des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht.
Auf den Einzelhandel sind nach Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nur solche Regelungen dieses Gemeinschaftsrechtsaktes anwendbar, für die dies in der Verordnung ausdrücklich angegeben ist. Hierzu wird in Bezug auf lebende Muscheln auf die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt VII Nr. 3, in Bezug auf Fischereierzeugnisse auf Anhang III Abschnitt VIII Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwiesen.
Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.
Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ermöglicht den Mitgliedstaaten, im Wege einzelstaatlicher Maßnahmen Anforderungen auch auf Betriebe des Einzelhandels anzuwenden, die sonst nicht unter den Geltungsbereich der EG-Verordnung fallen. Durch die Regelung des Satzes 1 in Verbindung mit Anlage 5 wird von dieser Möglichkeit unter Beachtung spezifischer Gegebenheiten der Betriebe des Einzelhandels Gebrauch gemacht.
Dabei sind die in Anlage 5 übernommenen Anforderungen immer auch dem Grundgedanken des neuen EG-Lebensmittelhygienerechts entsprechend auszulegen. Wenn zum Beispiel in Anlage 5 Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.3 oder Kapitel II Nr. 1.1 bis 1.3 geregelt wird, dass die Zerlegung von Fleisch oder die Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen jeweils in einem Raum erfolgen müssen, der bestimmten Anforderungen an die Ausrüstung erfüllt, so ist aus diesen Regelungen nicht abzuleiten, dass die Räume oder Ausrüstungen ausschließlich für die genannte Tätigkeit verwendet werden dürfen, wenn im Übrigen erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Beeinflussungen ergriffen werden.
Durch Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1 Satz 2 wird die Regelung des Anhangs III Abschnitt V Kapitel III Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch für Betriebe des Einzelhandels anwendbar. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass nur diejenigen Mengen an Fleisch zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in den Herstellungsraum gebracht werden, die unverzüglich bearbeitet werden können.
Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften für Rohstoffe zur Herstellung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Anhang III Abschnitt V Kapitel II Nr. 1 Buchstabe c Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (s. Anlage 5 Kapitel II Nr. 2.2.2.1) auch für Betriebe des Einzelhandels werden die Erläuterungen der Europäischen Kommission nach Nummer 5.5 des "Leitfadens für die Umsetzung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs" zu der genannten missverständlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung berücksichtigt, wonach "die Verwendung kleiner (beim Zerlegen und Zerschneiden anfallender) genusstauglicher Fleischstücke für die Herstellung von Hackfleisch ... kein Problem darstellen (sollte), sofern die mikrobiologische Qualität des Hackfleisches jederzeit gewährleistet ist und die Stücke aus ganzen Muskelstücken stammen".
Durch Satz 2 wird klargestellt, dass die in Anlage 5 geregelten Anforderungen nicht auf Tätigkeiten Anwendung finden, die typischerweise im Verkaufsraum eines Betriebes des Einzelhandels, einem angeschlossenen Vorbereitungsraum für den Verkauf oder einem Küchenraum zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle vorgenommen werden. Dabei werden den Verkaufsräumen nicht ortsfeste Verkaufsstellen wie Verkaufszelte, Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen und Verkaufsfahrzeuge gleichgestellt.
Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.
Durch die Regelung werden die aus Gründen des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucher erforderlichen Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung und Behandlung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs in Betrieben des Einzelhandels bzw. hinsichtlich des Inverkehrbringens dieser Lebensmittel durch diese Betriebe bestimmt. Die Regelung stützt sich auf die Ermächtigung nach Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anforderungen dieser Verordnung auch auf den Einzelhandel anzuwenden. Die Verbote und Beschränkungen sind aus Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil III Nr. 4 (Eiprodukte und Flüssigei), Anhang III Abschnitt V Kapitel II (Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Hackfleisch) und Anhang III Abschnitt VI Nr. 1 (Fleischerzeugnisse) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 abgeleitet.
Die Regelungen sind auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a (Nummer 1 bis 3) und § 13 Abs. 1 Nr. 2 (Nummer 4) LFGB gestützt.
Abschnitt 4
Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Die Regelungen der §§ 9 bis 15 sind von den in Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten und nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Lebensmittelunternehmern zu beachten. Sie umfassen Durchführungsvorschriften zu spezifischen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, in denen in der Regel die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden zur Bestimmung näherer Anforderungen verpflichtet werden.
Durch die Regelung des Absatzes 1 wird das Verfahren der Zulassung nach Artikel 31 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geregelt. Dabei werden in Verbindung mit Anlage 6 die Unterlagen bestimmt, die der Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dem schriftlichen Antrag beizufügen hat, damit die zuständige Behörde die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlichen Anforderungen bewerten und im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsaktes der Zulassung bestimmen kann (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2). Aus dem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 geforderten Betriebsspiegel in Verbindung mit den Beiblättern nach Anlage 6 wird deutlich, dass ein Betrieb nach den jeweils vorgesehenen Tätigkeiten zugelassen wird. So kann sich die Zulassung eines Betriebes, wie insbesondere im Bereich des Handwerks den praktischen Gegebenheiten entsprechend, zum Beispiel auf die Tätigkeit des Schlachtens, des Zerlegens, der Herstellung von Fleischerzeugnissen und der Herstellung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen unter Erteilung einer Zulassungsnummer erstrecken.
Bei der Beurteilung der Zulassungsfähigkeit handwerklich strukturierter, also kleiner und mittlerer Betriebe dürfte in vielen Fällen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine Auflistung der Betriebsräume unter Angabe der dort jeweils vorgesehenen Tätigkeiten und der vorgesehenen Ausrüstung, wie zum Beispiel Kühlung, Warm- und Kaltwasserzufuhr einschließlich Wasserzapfstellen, sowie Lüftungs- und Abwasserableitungssysteme ausreichend sein, sodass in diesen Fällen die Vorlage eines maßstabgetreuen Betriebsplanes nicht generell gefordert wird (Absatz 1 Satz 2). Da in Absatz 1 auf die mindestens vorzulegenden Unterlagen verwiesen wird, kann, soweit zur Beurteilung des Einzelfalls geboten, von der zuständigen Behörde auch bei handwerklich strukturierten Betrieben ergänzend die Vorlage eines maßstabgetreuen Betriebsplanes gefordert werden.
Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 fordert entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes oder § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes den Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers. Diese auf Grund des Ergebnisses mehrerer Inspektionsreisen von Veterinärsachverständigen des Lebensmittel- und Veterinäramts der Europäischen Kommission von der Europäischen Kommission geforderte Regelung wird fortgeführt, um die gemeinschaftsrechtlich abschließend geregelten Zulassungsvoraussetzungen im Wege des Artikels 31 Abs. 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wirksam durchsetzen zu können. Als Nachweise der Zuverlässigkeit kommen zum Beispiel die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister in Betracht.
Spezifischer Regelungen zum Ruhen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Zulassung bedarf es nicht. Die Möglichkeit, das Ruhen der Zulassung anzuordnen, ergibt sich aus Artikel 31 Abs. 2 Buchstabe e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Für die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung gelten die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
Die Regelung ist auf § 37 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 LFGB gestützt.
Nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 dürfen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, nur Schlachttiere in den Räumlichkeiten eines Schlachthofes zulassen, wenn sie die relevanten Informationen bezüglich der Lebensmittelsicherheit erhalten haben, die sich aus den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Primärproduzenten ergeben. Diese Informationen müssen nach Anhang II Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht aus einem wortwörtlichen Auszug aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebes bestehen, sondern können auch in elektronischer Form oder in Form einer vom Erzeuger unterzeichneten Standarderklärung übermittelt werden. Da ein erheblicher Bedarf zur Schaffung von Rechtssicherheit für die beteiligten Lebensmittelunternehmer besteht, bestimmt Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, dass die zuständige Behörde des Abgangsortes der Schlachttiere Mindestanforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette festzulegen hat. Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Verfahrensweise werden durch Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 7 die Mindestanforderungen des Inhalts einer Standarderklärung vorgeschrieben. Durch Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass der in der Standarderklärung geregelte Mindestumfang der Angaben auch für den Fall der Übermittlung der Informationen zur Lebensmittelkette im Wege des elektronischen Datenaustauschs zu Grunde zu legen ist. Dies kann auch unabhängig von der Form der Standarderklärung erfolgen.
Absatz 2 stellt klar, dass die obligatorische Beifügung der Informationen zur Lebensmittelkette der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette entsprechend mit Ausnahme des Geflügelsektors schrittweise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 eingeführt wird.
Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gestützt.
Die Regelung in Satz 1 trägt dem Grundsatz nach Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Rechnung, nach der in Schlachthöfen über die Hälftung oder Viertelung von Tierkörpern bzw. der Drittelung von Tierkörperhälften von als Haustieren gehaltenen Huftieren Fleisch nicht weiter bearbeitet werden darf. In Betrieben des Handwerks ist im Einzelfall jedoch auch die Möglichkeit denkbar, dass bei zeitlicher Trennung der Arbeitsgänge die Zerlegung von Fleisch in Schlachträumen unter Einhaltung strikter Vorkehrungen zur Vermeidung einer möglichen Kontamination des Fleisches genehmigt werden kann. Da die Möglichkeit der Zulassung der selben Räumlichkeiten als Teil eines Schlachthofes wie eines Zerlegungsbetriebes nicht realistisch erscheint, sollte die Genehmigung der Ausnahme durch Satz 2 auf die Zerlegung in einem Betrieb des Einzelhandels beschränkt werden.
Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gestützt.
Durch Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 8 wird im Sinne einer einheitlichen Anwendung des Anhangs III Abschnitt I Kapitel VI Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 das Muster eines Begleitschreibens nach Form und Inhalt bestimmt.
Nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nr. 9 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Fleisch von außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachteten, als Haustiere gehaltenen Huftieren nur mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung in den Verkehr gebracht werden, die nicht mit der ovalen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichnung nach den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 oder Nr. 853/2004 verwechselt werden kann. Die Art dieser nicht verwechselbaren Kennzeichnung wird durch § 8 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (siehe Artikel 3) bestimmt. Durch die Regelung des Absatzes 2 Satz 1 wird das Verkehrsverbot nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nr. 9 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend konkretisiert. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass bei Einsatz mobiler Schlachteinheiten zur Notschlachtung diese Kennzeichnungsregelung nicht anzuwenden ist, sondern, bei Erfüllung aller sonstigen Anforderungen an die Gewinnung und die Beschaffenheit des Fleisches, die gemeinschaftsrechtlich geregelte Genusstauglichkeitskennzeichnung erfolgen kann. Absatz 2 Satz 3 stellt die Ausgestaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dar, auf die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nr. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Bezug genommen wird. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist das Fleisch von der weiteren Vermarktung über zugelassene Betriebe und der hierfür erforderlichen Identitätskennzeichnung ausgeschlossen.
Die Regelung ist auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 (Absatz 1), § 14 Abs. 1 Nr. 2 (Absatz 2 Satz 1 und 2) und § 34 Satz 1 Nr. 2 (Absatz 2 Satz 3) LFGB gestützt.
Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nr. 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bestimmt, dass Jäger alle Anforderungen, die in den Mitgliedstaaten gestellt werden, um z.B. der Verpflichtung zur Untersuchung erlegten Wildes auf Rückstände, aber auch auf Zoonosen nachkommen zu können, bei der Anlieferung erlegten Wildes in zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe erfüllen müssen. Diese Verpflichtungen ergeben sich zum einen aus der Umsetzung der Rückstandskontroll-Richtlinie 96/23/EG. Sie können sich aber auch aus der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG ergeben. Die Regelung eröffnet daher der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Beifügung der Tierkörperteile oder Eingeweide anzuordnen, die ausschließlich für die genannten Untersuchungen, z.B. zur Erfüllung des Nationalen Rückstandsüberwachungsplanes oder des Zoonosenmonitorings unerlässlich sind, aber nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nr. 4 Buchstabe a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sonst grundsätzlich nicht bei der Anlieferung erlegten Wildes in den zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb mitgeliefert werden müssen.
Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LFGB gestützt.
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