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VVWas - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts
- Bayern -
Vom 27. Januar 2014
(AllMBl.vom 19.02.2014 S. 57; 08.12.2021 Nr. 849 21)
Gl.-Nr.: 7531-U
Archiv VwVBayWG1999
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27. Januar 2014 Az.: U4505-2010/2
Für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnungen wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen. Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 1. November 1999 (AllMBl S. 870), geändert durch Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234).
In der Verwaltungsvorschrift sollen die Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bayerischen Wassergesetz gemeinsam abgebildet werden. Die Gliederung orientiert sich an der Kapitel- und Abschnittseinteilung des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzt durch die entsprechenden Teile und Abschnitte des Bayerischen Wassergesetzes. Es folgen die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (gekennzeichnet durch A"). Ergänzende oder abweichende Vorschriften aus dem Bayerischen Wassergesetz sind der jeweiligen Vorschrift aus dem Wasserhaushaltsgesetz unmittelbar beigeordnet. Abweichende Vorschriften werden unter der Überschrift des WHG aufgeführt (gekennzeichnet durch " § /Art. Text WHG", z.B. " § 23/ Art. 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung"). Ergänzende Vorschriften werden unter der Überschrift aus dem BayWG geführt (gekennzeichnet durch " § /Art. Text BayWG", z.B. " § 4/Art. 4 Duldungspflicht"). Eigenständige Vorschriften des WHG werden gesondert nach den Vorschriften des WHG am Ende des jeweiligen Kapitels/Abschnitts aufgeführt (gekennzeichnet mit "Art.").
Von dieser Systematik wird abgewichen:
Vorbemerkung
Wasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen. Es ist für den Menschen, für Tier- und Pflanzenwelt unentbehrlich. Im Wasserhaushalt der Natur ist es im ständigen Kreislauf. Dabei hat es auch für das Klima eine wichtige Funktion.
Jeder Angehörige der öffentlichen Verwaltung, der mit dem Vollzug des Wasserrechts befasst ist, muss in dem Bewusstsein handeln, dass die Gewässer als lebenswichtiges Gut nachhaltig bewirtschaftet werden (§ 1). Die Bewirtschaftung muss sich an den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie orientieren und einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen, damit die heutigen Bedürfnisse befriedigt werden können, ohne die der künftigen Generationen zu gefährden. Die ökologischen Funktionen der Gewässer und die biologische Vielfalt im und am Gewässer sollen gefördert werden. Vermeidbare Beeinträchtigungen müssen unterbleiben. Eine nachhaltige Wasserwirtschaft ist unter Anwendung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu verwirklichen. Soweit aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden kann, ist die für wasserwirtschaftliche Belange und die im Wasserrecht zu berücksichtigenden anderen öffentlich-rechtlichen Belange günstigste Lösung zu wählen; Einzelinteressen haben grundsätzlich hinter den höheren Belangen des Gemeinwohls zurückzustehen.
Die wasserrechtlichen Verfahren sind ausgewogen, bürgernah und zügig durchzuführen und in angemessener Frist abzuschließen.
Ein ordnungsgemäßer wasserrechtlicher Vollzug erfordert es, dass vor Abschluss der vorgeschriebenen Verfahren keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Einem unzulässigen Baubeginn ist daher entgegenzutreten. Die Notwendigkeit, die wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten, wird durch ihre Straf- und Bußgeldbewehrung unterstrichen.
1. Kapitel 1/Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Ziel der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung ist es, die Gewässer in ihren vielfältigen Funktionen als unverzichtbare Lebensgrundlage, Lebensraum (ökologische Funktion), nutzbares Gut (ökonomische Funktion) sowie Rückzugsort und Erholungsraum (Sozialfunktion) zu schützen.
1.2 § 2/Art. 1 Anwendungsbereich
1.2.1 Wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung
Ob Be- oder Entwässerungsgräben, Teiche oder Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, richtet sich - gegebenenfalls unter Beachtung von Verknüpfungen mit anderen Gewässern und von Graben-, Teich- oder Weihersystemen - insbesondere nach ihrem bestehenden ökologischen Wert, dem oberirdischen Einzugsgebiet, ihren Wirkungen auf den Wasserhaushalt und ihren Nutzungen.
Kriterien hierfür sind insbesondere, wenn
Im Zweifel ist eine Äußerung des WWA zur Frage der wasserwirtschaftlichen Bedeutung einzuholen. Dieses bindet ggf. die zuständige Naturschutzbehörde bzw. die Fachberatung für Fischerei ein.
1.2.2 Straßenseitengräben
Straßenseitengräben sind keine Gewässer, sondern als Bestandteil der Straße Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 4 FStrG, Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG).
Natürliche oder künstliche Gewässer, die abschnittsweise entlang einer Straße verlaufen und dabei auch die Funktion eines Straßenseitengrabens übernehmen, bleiben Gewässer im Sinn der Wassergesetze.
1.4 § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
1.4.1 Gewässereigentum an Fließgewässern
Als Folge des § 4 Abs. 2 beschränkt sich das Gewässereigentum an Fließgewässern mit Wirkung vom 1. März 2010 auf das Gewässerbett. Die Eigentumsfähigkeit stehender Gewässer wird bundesrechtlich nicht geregelt, sodass es insoweit bei der bisherigen landesrechtlichen Zuordnung verbleibt. Die Eigentumsfähigkeit von Wasser in stehenden oberirdischen Gewässern ist damit landesrechtlich wie bislang zu bejahen.
1.4.2 Grundstücksverzeichnis
Die WWA führen in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Grundstücksverzeichnis
1.5 § 4/Art. 4 Duldungspflicht
1.5.1 Allgemein
§ 4 Abs. 4 regelt ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Gewässereigentümer und Nutzungsberechtigten zum Gewässerbenutzer. Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Gewässern bleibt es insofern unbenommen, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Mit den privatrechtlichen Ansprüchen befasst sich hingegen § 16 (vgl. Nr. 2.1.11).
1.5.1.1 Altrechte
Die Duldungspflicht umfasst auch, dass die nach altem Recht oder alter Befugnis zur Gewässerbenutzung Berechtigen oder deren Beauftragte Grundstücke betreten, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der Wasserbenutzungsanlage dies erfordert; auf die Interessen des Duldungsverpflichteten ist Rücksicht zu nehmen. Gebäude und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten betreten werden.
1.5.1.2 Errichtung von Benutzungsanlagen auf Grundstücken des Freistaates Bayern
Als Konsequenz der Neuordnung des Gewässereigentums müssen neue Benutzungsanlagen als Scheinbestandteile im Sinn des 95 Abs. 1 BGB errichtet werden, um einen gesetzlichen Eigentumserwerb (§ 1.946 BGB) des Freistaates zu vermeiden und die an das Anlageneigentum anknüpfenden Verantwortlichkeiten der Gewässerbenutzer zu erhalten. Zumindest bei länger bestehenden Anlagen ist die Errichtung in Ausübung eines dinglichen Rechts (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorzugswürdig, da die mit der Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) verbundene Rechtsunsicherheit vermieden wird.
Als dingliches Recht im Sinn des 95 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ § 1090 ff. BGB) in Betracht, die nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechts erfolgt. Die Zuständigkeit für die Bestellung von Dienstbarkeiten für Grundstücke des besonderen Grundvermögens Gewässer wurde mit der Bekanntmachung des StMUG vom 8. Juli 2008 (AllMBl S. 441) geregelt.
Bei Bestandsanlagen wurde die Scheinbestandteilseigenschaft bereits aufgrund der früheren Rechtslage (Art. 4 Abs. 2 BayWG [alt] erfasste im Gegensatz zu § 4 Abs. 4 auch die privatrechtlichen Duldungsverpflichtungen) begründet. Da maßgeblich der Zeitpunkt der Anlagenerrichtung ist, hat die nachträgliche Rechtsänderung keinen Einfluss auf die eigentumsrechtliche Bewertung der Bestandsanlagen.
1.5.2 Nebenbestimmungen im Interesse des Gewässereigentümers
Art, Maß und Dauer der Duldungspflicht des Gewässereigentümers (Art. 4 Satz 1) sind durch Nebenbestimmungen im Bescheid über die erteilte Bewilligung oder Erlaubnis festzulegen.
1.5.3 Privatrechtliche Nutzungsbefugnis
1.5.3.1 Sachbescheidungsinteresse
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Antragsteller nicht über die erforderliche privatrechtliche Befugnis zur Nutzung eines Grundstücks verfügt, sodass er die wasserrechtliche Zulassung offensichtlich nicht ausnutzen könnte, kann die Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden. Steht das betreffende Grundstück im Eigentum des Freistaates Bayern, soll eine schuldrechtliche oder dingliche Einigung in Bezug auf die Nutzung des Gewässergrundstücks zur Errichtung von Wasserbenutzungsanlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.
1.5.3.2 Heimfall
Für Wasserkraftnutzungen über 500 kW mittlere Leistung sind (Not-)Heimfall- und Haftungsfreistellungsbedingungen aufzunehmen. Ist der Freistaat Bayern Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Benutzung stattfindet, ist auf eine Abstimmung zwischen der privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung und den öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Heimfall zu achten.
1.5.3.3 Nutzung staatseigener Landgrundstücke
Erfordert es die beabsichtigte Gewässerbenutzung, dass auch staatseigene Landgrundstücke benutzt werden, so ist hierfür eine vertragliche Regelung auf der Grundlage des Bürgerlichen Rechts notwendig.
Die Nutzung der Landgrundstücke darf den staatlichen Bewirtschaftungszielen für das jeweilige Gewässer nicht entgegenstehen.
1.5.4 Entgelt gemäß Art. 4 Sätze 2 bis 4
1.5.4.1 Höhe des Entgelts
Wegen der Höhe des Entgelts nach Art. 4 Satz 2 soll die KVB darauf hinwirken, dass sich Unternehmer und Gewässereigentümer gütlich einigen.
1.5.4.2 Festsetzung von Gebühren für die Benutzung staatseigener Gewässer
1.5.4.2.1 Gebührenpflichtige Gewässerbenutzungen
Die Festsetzung von Gebühren für die Benutzung staatseigener Gewässer richtet sich nach der WNGebO. Danach sind nur für die der Wasserkraftnutzung dienenden Gewässerbenutzungen (Aufstauen, Absenken, Ableiten und Einleiten von Wasser) Gebühren zu erheben, wenn die mittlere Leistung 1.100 kW an der Turbinenwelle übersteigt. Wasserkraftnutzungen mit einer geringeren Ausbauleistung sind gebührenfrei. Andere Gewässerbenutzungen sind nicht gebührenpflichtig.
Können die Bemessungsgrundlagen für den Gebührenbescheid nicht aus den Unterlagen für das wasserrechtliche Verfahren oder den Gutachten der Sachverständigen entnommen werden, so ist hierzu das WWA zu hören.
1.5.4.2.2 Identität von Festsetzungsbehörde und Gebührenschuldner
Ist der Rechtsträger der Behörde, welche die Gebühr festsetzt, zugleich Gebührenschuldner, so ist die Gebührenberechnung der Regierung zur Zustimmung vorzulegen.
1.5.4.2.3 Verfahren
Die Gebührenfestsetzung soll mit der Bewilligung oder der Erlaubnis verbunden werden. Im Bescheid ist dabei über die Gebührenfestsetzung ein gesonderter Ausspruch zu treffen. Für die Gebührenfestsetzung sind Kosten nicht zu erheben (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG). Die Behörde, die den Gebührenbescheid erlässt, übersendet eine Ausfertigung des Bescheids der Staatsoberkasse (§ 7 Satz 1 WNGebO).
1.5.5 Geltungsbereich
Privatrechtliche Entgeltvereinbarungen gewässerverwaltender Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs der Obersten Wasserbehörde werden durch diese Verwaltungsvorschrift nicht erfasst.
1.6 § 4/Art. 5 Eigentum an den Gewässern erster oder zweiter Ordnung
Soweit das Eigentum an Gew I und II einem anderen als dem Bund oder dem Freistaat Bayern zusteht, kann das Eigentum nach den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen und den verfügbaren Haushaltsmitteln für den Freistaat Bayern vertraglich oder nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 5 erworben werden.
1.7 § 4/Art. 6 Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden
1.7.1 Gemeindegrenzen
Aus der Änderung der Grundstücksgrenzen durch Änderung des Gewässers folgt für die Grenzen der Gebietskörperschaften:
Nach Art. 10 Abs. 1 GO bildet die Gesamtheit der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke das Gemeindegebiet. Ändern sich nach Art. 6 Abs. 2, Art. 7 bis 13 die Grenzen der Grundstücke, welche die Gemeindegrenze bilden, so ändert sich damit auch die Gemeindegrenze. Das Gleiche gilt für die Änderung der Grenzen der Landkreise (Art. 7 LKrO) und Bezirke (Art. 7 BezO).
1.7.2 Staatsgrenzen
Die im oder am Gewässer verlaufenden Staatsgrenzen werden von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 bis 13 nicht berührt. Die insoweit bestehenden Staatsverträge sind zu beachten.
Bei Überflutungen, Verlandungen, Gewässerbettveränderungen und Uferabrissen (Art. 7 ff.) ist gewässeraufsichtlich zu prüfen, ob sich dadurch das Gewässer nachteilig verändert hat oder dies zu einer Gefährdung von zu schützenden Objekten führt. Wenn nötig, ist gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen anzuordnen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39), dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Dabei sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts, zu prüfen.
1.9 § 4/Art. 8 Natürliche Verlandungen
Bis zum Abschluss einer natürlichen Verlandung an fließenden Gewässern nach Art. 8 Abs. 1 bleiben die Verlandungsflächen im Eigentum des Gewässereigentümers. Natürliche Verlandungen sind erst abgeschlossen, wenn die beiden in Abs. 1 genannten kumulativen Voraussetzungen (insbesondere Pflanzenwuchs) erfüllt sind.
1.10 § 4/Art. 9 Künstliche Verlandungen
Hierunter fallen auch Verlandungen von Staubereichen bei Stauanlagen. Die Unterhaltungsverpflichtungen des Betreibers der Stauanlage bleiben unberührt.
1.11 § 4/Art. 10 Wiederherstellung eines Gewässers
1.13.1 Festsetzung der Uferlinie
Die Uferlinie wird von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen festgestellt, der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung glaubhaft macht (z.B. mehrere beteiligte Grundstückseigentümer, der Träger der Unterhaltungslast).
Von Amts wegen soll die Uferlinie insbesondere festgestellt werden, wenn
1.13.2 Unterlagen
1.13.2.1 Verfahren von Amts wegen
Die nach der WPBV notwendigen Unterlagen sind vorzulegen, wenn die Uferlinie von Amts wegen festzustellen ist,
abweichend hiervon in den Fällen von Nr. 1.13.1 Buchst. b vom Unternehmer des Ausbaus oder der Gewässerbenutzung.
1.13.2.2 Verfahren auf Antrag
Die Unterlagen sind vom Antragsteller vorzulegen, wenn die Uferlinie auf Antrag festgestellt werden soll.
1.13.3 Vermessungsamt
Das WWA arbeitet mit dem Vermessungsamt bei der Festsetzung der Uferlinie zusammen.
Nach Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Uferlinienfeststellung beantragt die KVB beim Vermessungsamt, dass die Uferlinie aufgemessen wird. Soweit nötig, ist die Uferlinie durch das WWA durch dauerhafte Merkzeichen (Metallpflöcke, behauene Steine) kenntlich zu machen. Die Vermessung und das Setzen der dauerhaften Merkzeichen sind zu verbinden. Das Vermessungsamt benachrichtigt das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs. Wird bei einer Grundstücksvermessung eine Veränderung der Uferlinie festgestellt und vermessungstechnisch dokumentiert und durch die Eigentümer des Gewässer- und Ufergrundstücks anerkannt, ist eine Uferlinienfestsetzung durch die KVB nicht erforderlich.
1.13.4 Kosten
1.13.4.1 Uferlinie wird von Amts wegen festgestellt
Die Kosten des Verfahrens trägt, wenn die Uferlinie von Amts wegen festzustellen ist,
1.13.4.2 Uferlinie wird auf Antrag festgestellt
Die Kosten des Verfahrens trägt, wenn die Uferlinie auf Antrag festgestellt wird, der Antragsteller.
1.13.4.3 Kosten für die Vermessung
Für die Kosten der Vermessung gilt Nr. 1.13.4 entsprechend.
1.13.5 Abmarkungspflicht
Eine Abmarkungspflicht für die Uferlinie besteht nicht (Art. 6 Nr. 3 AbmG).
1.14 § 4/Art. 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln
1.15 § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
1.16 Art. 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer
1.17 Art. 3 Gewässerverzeichnisse
2. Kapitel 2/Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern
2.1 Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
2.1.1 § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
Richtschnur für die Bewirtschaftung von Gewässern sind die Zielvorgaben des § 6. Im Folgenden werden unbeschadet speziellerer Regelungen Hinweise zur Ausübung des Bewirtschaftungsermessens gegeben.
2.1.1.1 Zu Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2: Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit
Grundsätzlich hat die natürliche Gewässerentwicklung Vorrang vor flussbaulichen Maßnahmen. Flussbauliche Maßnahmen sollen auch dazu dienen, die natürliche Gewässerentwicklung zu fördern. Dort, wo begründet eine natürliche Entwicklung beschränkt werden muss, soll durch flussbauliche Maßnahmen eine naturnahe Gewässerstruktur gestaltet werden oder ein Beitrag zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. Potentials durch Einbau von naturnahen Strukturelementen geleistet werden.
Gründe für eine Beschränkung der natürlichen Gewässerentwicklung können insbesondere sein:
Verändert ein Gewässer seine Struktureigenschaften infolge einer natürlichen Entwicklung, sind diese Veränderungen in der Regel auch dann nicht als nachteilig anzusehen, wenn sich dadurch die Lebensraumbedingungen bisher dort ansässiger Tier- und Pflanzenarten verändern. Dies gilt auch für Entwicklungen angrenzender, gewässerabhängiger Landökosysteme. In diesem Zusammenhang ist unter anderem zu berücksichtigen, dass das Zulassen natürlicher Veränderungen (auch bei Biberdämmen) der Dynamik der Natur Rechnung trägt und die Vielfalt der Lebensräume erhöhen kann. Andererseits gilt das Verbot gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG auch für Veränderungen oder Störungen, die durch natürliche Entwicklungen bedingt sind.
Auf die Entwicklung einer standorttypischen Ufer- und Auenvegetation ist hinzuwirken. Die natürliche Sukzession hat Vorrang vor künstlichen Anpflanzungen. Initialpflanzungen können zur Beschleunigung natürlicher Prozesse vorgenommen werden, insbesondere in Auen mit intensiver Ackernutzung. Für Pflanzungen darf grundsätzlich nur gebietsheimisches Pflanz- und Saatgut verwendet werden.
Bei Planung und Betrieb neu zu errichtender Querbauwerke sowie Wasserkraftanlagen ist sicherzustellen, dass die Gewässerdurchgängigkeit für aquatische Organismen und für Sedimente erhalten bleibt, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen. Zudem ist der Hochwasserschutz zu berücksichtigen.
Auf die Bayerische Biodiversitätsstrategie wird hingewiesen. Sie ist im Internetangebot des StMUV unter Biodiversitätsstrategie; Umsetzung - BayernPortal (freistaat.bayern) veröffentlicht.
2.1.1.2 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Wohl der Allgemeinheit/Gewässerbenutzungen
Unter dem Wohl der Allgemeinheit sind neben den in Nrn. 1, 2, 4 bis 7 ausdrücklich genannten Belangen insbesondere auch Fragen der Sozialfunktion sowie der ressourcenschonenden Stromerzeugung aus regenerativen Energien zu berücksichtigen.
Der 10-Punkte-Fahrplan der Bayerischen Wasserkraftstrategie ist im Internetangebot des StMUV unter
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/fluesse_seen/doc/ 10punktefahrplan_lang.pdf sowie https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/fluesse_seen/doc/ 10punktefahrplan.pdf veröffentlicht.
2.1.1.3 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Wasserversorgung
Die Regelung enthält eine für die Ermessensausübung richtungsgebende Leitlinie zugunsten der Wasserversorgung.
2.1.1.4 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Folgen des Klimawandels
Für die Wasserkraft stellt das Gebot, Folgen des Klimawandels vorzubeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) eine Hervorhebung dar, die entsprechend bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigen ist.
2.1.1.5 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Gewährleistung natürlicher und schadloser Abflussverhältnisse
Auf den Erhalt natürlicher Abflussverhältnisse ist hinzuwirken.
Zum Erhalt schadloser Abflussverhältnisse ist der Vermeidung von Schadenspotential, besonders durch Flächenvorsorge, Vorrang vor technischen Schutzmaßnahmen oder Eingriffen in die natürlichen Abflussverhältnisse im Rahmen der Unterhaltung zu geben.
Der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen im Einzugsgebiet ist durch Rückhalt in der Fläche bzw. durch Verzögerung des Oberflächenabflusses vorzubeugen.
Abflussverlangsamende Maßnahmen dürfen nicht zu einer wesentlichen Erwärmung des Gewässers oder zu einer Verstärkung von Kolmatierungsprozessen führen.
2.1.1.6 Zu Abs. 1 Satz 2: Hohes Schutzniveau für die Umwelt
Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt als Ziel einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung bedeutet, dass die Gewässerbewirtschaftung neben den Schutzgütern Wasser und biologische Vielfalt auch alle anderen Umweltschutzgüter, wie insbesondere den Menschen oder das Klima, berücksichtigen muss.
2.1.1.7 Zu Abs. 2: Beurteilung überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit
Bei der Beurteilung von Gründen des Wohls der Allgemeinheit, die dem Erhalt eines natürlichen bzw. naturnahen Zustandes oder einer Rückführung in einen natürlichen bzw. naturnahen Zustand entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Bei einer Maßnahme in oder an einem Gewässer ist insbesondere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme nicht an anderer Stelle den gleichen Nutzen mit geringerem Eingriff erzielen kann. Der Eingriff muss in der Gesamtschau einen erheblichen Mehrnutzen für das Allgemeinwohl bieten. Dieser Mehrnutzen ist vom Vorhabensträger in einer Gegenüberstellung zu den Eingriffsfolgen durch die einzelnen möglichen Maßnahmen nachzuweisen.
Dem Vorrang einer natürlichen Gewässerentwicklung ist durch Maßnahmen, die diese begünstigen, Rechnung zu tragen.
2.1.1.8 Grundwasser
Die Bewirtschaftung von Grundwasser muss sich an strikten Nachhaltigkeitskriterien orientieren. Nur das ermittelte "nutzbare Dargebot" kann zur Bewirtschaftung freigegeben werden. Dauerhaft nachteilige Veränderungen des Grundwassers müssen vermieden werden. Für Zwecke der Beregnung sowie für Industrie und Gewerbe soll möglichst Oberflächenwasser genutzt werden, soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist und soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.
Tiefengrundwasser soll in seiner natürlichen Beschaffenheit erhalten bleiben und kann nur sehr eingeschränkt nachhaltig genutzt werden. Entnahmen von Tiefengrundwasser sollen nur dann auf Dauer gestattet werden, wenn für die öffentliche Trinkwasserversorgung keine anderen zumutbaren Versorgungsalternativen bestehen, oder wenn es für andere hochwertige Zwecke genutzt werden soll, für die Wasser von besonderer Reinheit oder aus großer Tiefe erforderlich ist (z.B. Heilwasser- oder Mineralwassernutzung, balneomedizinische oder geothermische Thermalwassernutzungen) - siehe auch UMS vom 25. Oktober 1994 (Az.: WO 91-4413.WFP-007/94) mit Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Landtags vom 1. Juli 1994. Die Möglichkeit einer schädlichen Gewässerveränderung, die das Wohl der Allgemeinheit gefährdet, ist bereits dann gegeben, wenn Deckschichten mit wesentlicher Schutzfunktion über dem Tiefengrundwasser erheblich geschwächt, entfernt oder durchdrungen werden.
2.1.2 § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
2.1.2.1 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
Die Gewässer Bayerns liegen in den vier Flussgebietseinheiten Donau, Rhein, Elbe und Weser. Für den ersten Bewirtschaftungszeitraum 2010 bis 2015 gelten in Bayern die Bewirtschaftungspläne und zugehörigen Maßnahmenprogramme für die bayerischen Gebietsanteile der Flussgebietseinheiten Donau und Rhein sowie für den nationalen Gebietsanteil der Elbe (aufgestellt durch die Flussgebietsgemeinschaft Elbe), außerdem der Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Weser (aufgestellt durch die Flussgebietsgemeinschaft Weser). Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht.
2.1.2.2 Hochwasserrisiko-Management
Bei der Aufstellung von Plänen nach § 75 in Verbindung mit Art. 45 sind die Ziele und Maßnahmen für die bayerischen Anteile der Flussgebietseinheiten zu definieren. Sie sind mit den Zielen und Maßnahmen von Maßnahmenprogrammen nach § 82 und Bewirtschaftungsplänen nach § 83 zu koordinieren. Maßnahmen mit möglichen Synergien sind bevorzugt umzusetzen.
2.1.3 § 8 Erlaubnis, Bewilligung
Für den Übergang einer Bewilligung oder Erlaubnis auf den Rechtsnachfolger, ausgenommen für den Übergang kraft gesetzlicher Erbfolge, ist die Zustimmung der zuständigen KVB vorzubehalten. Vor Erteilung der Zustimmung ist zu prüfen, ob Inhalts- oder Nebenbestimmungen geändert oder ergänzt werden müssen oder eine Sicherheitsleistung nach Art. 72 verlangt werden muss.
2.1.4.1 Allgemein
In § 9 Abs. 1 werden "unmittelbare" Gewässerbenutzungen, in Abs. 2 Nr. 2 "fiktive" Gewässerbenutzungen geregelt. Abs. 2 Nr. 1 ist zwar dem Wortlaut nach eine fiktive Gewässerbenutzung, enthält aber eine Anlagenzulassung für die beschriebenen Einwirkungen auf das Grundwasser. Abs. 3 grenzt die Einwirkungstatbestände Benutzung, Ausbau und Unterhaltung im Sinn einer strikten Alternativität voneinander ab. Dies schließt nicht aus, dass Vorhaben als "Mehrfacheinwirkungen" ausgestaltet werden können.
2.1.4.2 Verhältnis der Benutzungstatbestände in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5
Erfüllt ein Vorhaben mehrere Benutzungstatbestände nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5, so ist im Rahmen der Erlaubnis/Bewilligung auf den finalen Willen des Antragsstellers abzustellen und die beantragte Primärbenutzung zu gestatten. Mit umfasste Sekundärbenutzungen sind nicht gesondert zu tenorieren. Entsprechende Nebenbestimmungen im Hinblick auf Sekundärbenutzungen sind zulässig.
In der Begründung des Bescheids sollte aber bei Bedarf das Verhältnis Primärnutzung zu Sekundärnutzung dargestellt werden.
2.1.4.3 Verhältnis zweckgerichteter Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 zu Abs. 2 Nr. 2
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 behandelt Fälle bewussten Handelns, das zwar nicht auf die zweckgerichtete Benutzung eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 gerichtet ist, aber dennoch geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des Gewässerzustands herbeizuführen. Sind Einwirkungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 von einer Benutzung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 notwendigerweise mit umfasst, so erfolgt eine Tenorierung nur bezüglich der zweckgerichteten Benutzung gemäß Abs. 1. Die möglichen nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit sind in die materielle Prüfung der zweckgerichteten Gewässerbenutzung mit einzubeziehen.
2.1.4.4 Verhältnis zweckgerichteter Einwirkungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 zu Abs. 2 Nr. 2
Nr. 2.1.4.3 gilt entsprechend für das Verhältnis zwischen Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1.
2.1.4.5 Abgrenzung zwischen Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und zweckgerichtetem Einwirken nach Abs. 2 Nr. 1
Für das Verhältnis von grundwasserbezogenen Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 gelten die Ausführungen in Nr. 2.1.4.2 entsprechend. Es ist auf die zweckgerichtete Primärbenutzung abzustellen.
2.1.4.6 Behandlung von Erdaufschlüssen
Bei Erdaufschlüssen besteht ggf. eine Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, auch wenn keine Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden bzw. kein Grundwasser angeschnitten wird. Die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt (vgl. Nr. 2.5.5.1). Werden bei Erdaufschlüssen Stoffe in das Grundwasser eingebracht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4), so entfällt die Erlaubnispflicht nur in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 (vgl. Nr. 2.5.5.5.1). § 49 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf andere Benutzungstatbestände nach § 9 Abs. 1 sowie auf Benutzungen nach § 9 Abs. 2.
Auf die jeweils geltenden technischen Richtlinien wird ergänzend hingewiesen.
2.1.5 § 10/Art. 15 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
2.1.5.1 Beschränkte Erlaubnis
Beschränkte Erlaubnisse sind stets als solche zu bezeichnen.
2.1.5.2 Erlaubnis nach Art. 70
Für Tatbestände, die in Art. 70 genannt sind, kann nur eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 erteilt werden. Die Antragsunterlagen ergeben sich ausschließlich aus Art. 70 Abs. 2.
2.1.6 § 11 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
2.1.6.1 Verfahrensanforderungen
Die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 werden durch die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren sichergestellt. Eine entsprechende Anwendung von Art. 74 Abs. 6 und 7 BayVwVfG ist damit ausgeschlossen. Der Behörde bleibt es unbenommen, in den Fällen des Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG auf die Auslegung zu verzichten.
2.1.6.2 Verfahrensdurchführung
Förmliche wasserrechtliche Verfahren sind an der KVB von Beamtinnen bzw. Beamten mit der Befähigung zum Richteramt, § 5 Abs. 1 DRiG, oder von Beamtinnen bzw. Beamten, die sich für Ämter ab der vierten Qualifizierungsebene qualifiziert haben, durchzuführen. Diese leiten auch die mündliche Verhandlung. Mit der Abwicklung des Verfahrens können geeignete Mitarbeiter beauftragt werden.
2.1.7 § 12 Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
2.1.7.1 Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von § 12 Abs. 1 Nr. 2 sind über die wasserrechtlichen Vorschriften hinaus alle Regelungen, die sich auf das wasserrechtlich zu beurteilende Vorhaben beziehen (z.B. Anforderungen an die Benutzungsanlage).
2.1.7.2 Konzentrationswirkung
2.1.7.2.1 Gehobene Erlaubnis und Bewilligung
Für gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen gilt die Konzentrationswirkung nach Art. 69 Satz 2 BayWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG. Dies bedeutet eine Zuständigkeitsverlagerung auf die Wasserrechtsbehörde, z.B. für Ausnahme- und Befreiungsentscheidungen. Der Umfang der Konzentration bezieht sich nur auf das wasserrechtliche Benutzungsvorhaben, d. h. auf die Gewässerbenutzung einschließlich der Gewässerbenutzungsanlagen. Die materiellen Vorschriften der konzentrierten Entscheidung sind dabei einzuhalten. § 12 Abs. 1 Nr. 2 bestätigt den materiellen Prüfumfang. Anstelle des für die konzentrierte Entscheidung fachrechtlich vorgesehenen Verfahrensrechts gelten die Art. 72 bis 78 BayVwVfG sowie die wasserrechtlichen Verfahrensvorschriften. Die in Fachgesetzen unterschiedlich getroffenen Verfahrensregelungen (z.B. Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Beteiligung der Naturschutzbehörde im Benehmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG oder im Einvernehmen gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 56 Satz 3 BayNatSchG) werden durch die Verfahrensregelungen des Wasserrechts vollständig verdrängt und kommen nicht zur Anwendung. Auf die konzentrierten Entscheidungen muss in der Begründung gesondert hingewiesen werden.
2.1.7.2.2 Beschränkte Erlaubnis
Da Art. 69 Satz 2 für das Verfahren zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nicht gilt, hat § 12 Abs. 1 Nr. 2 für diese Verfahren zur Folge, dass nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidungen vor Erteilung der beschränkten Erlaubnis vorliegen oder zugleich getroffen werden müssen. Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO bleibt hiervon unberührt.
Die beschränkte Erlaubnis ersetzt als Trägerverfahren die nach Naturschutzrecht erforderlichen Entscheidungen (insbesondere Ausnahmen und Befreiungen) mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ArtSchZuStV durch die HNB zu erteilen ist. Die Beteiligungsrechte der Naturschutzbehörden gemäß BNatSchG und BayNatSchG sind zu beachten. Auf die Ersetzungswirkung soll hingewiesen werden, Art. 44 Abs. 5 BayNatSchG.
2.1.7.3 Schlusspunktentscheidung
Das Prüfprogramm bei der Erlaubnis und Bewilligung als Schlusspunktentscheidung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht eingeschränkt. Öffentlichrechtliche Vorschriften werden umfassend geprüft. Insbesondere sind die materiellen Anforderungen der konzentrierten Entscheidung (siehe Nr. 2.1.7.2.1) sowie alle weiteren öffentlich-rechtlichen Anforderungen von durch die Benutzung berührtem Fachrecht zu prüfen.
2.1.8 § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
2.1.8.1 Primär- und Sekundärnutzung
Nebenbestimmungen sind in der Regel sowohl für die Primär- als auch für die mit umfassten Sekundärnutzungen erforderlich.
2.1.8.2 Befristung
Erlaubnis und Bewilligung sind grundsätzlich zu befristen. Die Ausführungen unter Nr. 2.1.9 gelten entsprechend.
2.1.8.3 Nebenbestimmungen für Gewässerbenutzungen zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung, der Grundwasseranreicherung oder zu Heilzwecken wegen der Errichtung des Schutzgebiets
Im Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid sind dem Unternehmer auch die zur Sicherung des Wasserschutzgebiets erforderlichen Maßnahmen aufzuerlegen. Das sind zumindest die Vorlage der nach WPBV erforderlichen Unterlagen einschließlich hydrogeologischem Gutachten zur Ausdehnung der Schutzzonen mit Vorschlag der Schutzanordnungen für die Schutzgebietsverordnung, Erwerb und Einzäunung des Fassungsbereichs, Kenntlichmachung der Grenzen des Schutzgebiets durch Hinweiszeichen (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/6 in der jeweils geltenden Fassung), Errichtung und Betrieb von Vorfeldmessstellen, Abhilfemaßnahmen bei Bestandsrisiken sowie die Eigenüberwachung des Schutzgebiets. Kann die Auflage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht ausreichend genau festgelegt werden, so ist ein Auflagenvorbehalt aufzunehmen.
2.1.8.4 Festsetzung der Wasserhöhe
Das WWA äußert sich zur Frage der Notwendigkeit, Zahl und Ausstattung von Höhenmaßen und Pegeln in seinem Gutachten über die beantragte Gewässerbenutzung.
Die KVB soll im Einvernehmen mit dem WWA darauf verzichten, dass ein Höhenmaß oder Pegel aufgestellt wird, wenn
Über Standort, Höhenlage und Aufstellung der Höhenmaße und Pegel hat das LfU Richtlinien ausgearbeitet und in seine Merkblattsammlung aufgenommen.
2.1.9 § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
Bei der Befristung ist das Interesse des Anlagenbetreibers, seine Investitionen in der Laufzeit der Bewilligung zu amortisieren, zu berücksichtigen. Die regelmäßige Höchstgrenze von 30 Jahren kann in besonderen Ausnahmefällen überschritten werden. Die entsprechenden besonderen Umstände sind vom Antragsteller darzulegen. Die Belange der ressourcenschonenden Stromerzeugung aus regenerativen Energien sind bei der Beurteilung der angemessenen Frist zu berücksichtigen.
2.1.10 § 15/Art. 15 Gehobene Erlaubnis
2.1.10.1 Öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung des Gewässers den Zwecken
dienen soll.
Für die Einleitung von Straßenabwässern ist in der Regel ein öffentliches Interesse bei Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen gegeben.
2.1.10.2 Berechtigtes Interesse
Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn dem Gewässerbenutzer nicht zugemutet werden kann, sein Vorhaben ohne eine gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten durchzuführen.
2.1.11 § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
2.1.11.1 Allgemein
§ 16 befasst sich mit den privatrechtlichen Ansprüchen benachteiligter Dritter gegen den Gewässerbenutzer. Für die einzelnen wasserrechtlichen Zulassungen bedeutet dies Folgendes:
2.1.11.1.1 Bewilligung
Die Bewilligung ergeht gemäß § 14 im förmlichen Verfahren, sodass der benachteiligte Dritte seine Einwendungen bereits im Verfahren selbst geltend machen kann. Nach § 14 Abs. 3 darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn Nachteile für Rechte Dritter vermieden oder ausgeglichen werden bzw. wenn das Wohl der Allgemeinheit die Erteilung der Bewilligung erfordert. Über § 14 Abs. 4 wird der Dritte auch dann geschützt, wenn er kein Recht (z.B. eine Bewilligung), sondern nur eine Erlaubnis innehat. Ergänzt um die Regelung in Abs. 5 und 6 ist ausreichend sichergestellt, dass der Dritte keine Nachteile erleidet. Infolgedessen schließt § 16 Abs. 2 Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ebenso aus wie etwaige Ansprüche auf die Herstellung von Schutzvorkehrungen und Schadensersatzansprüche. Eingeschränkt wird die Ausschlusswirkung durch § 16 Abs. 3 (vgl. Nr. 2.1.11.2).
2.1.11.1.2 Gehobene Erlaubnis
Die gehobene Erlaubnis ergeht gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 bis 5 ebenfalls im förmlichen Verfahren. Hierdurch wird ebenfalls gewährleistet, dass Dritten keine Nachteile entstehen. Anders als bei der Bewilligung sieht § 16 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit des Dritten vor, Vorkehrungen zum Ausschluss der nachteiligen Auswirkungen zu verlangen. Weiter gehende zivilrechtliche Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen. Eingeschränkt wird die Ausschlusswirkung durch § 16 Abs. 3 (vgl. Nr. 2.1.11.2).
2.1.11.1.3 Beschränkte Erlaubnis
Für die beschränkte Erlaubnis findet sich keine dem § 16 vergleichbare Regelung zum Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche. Da § 4 Abs. 4 ausschließlich die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht vorschreibt (vgl. Nr. 1.5), ergibt sich in diesem Fall keine Einschränkung für die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg.
2.1.11.1.4 Erlaubnis mit Zulassungsfiktion
Nach Art. 70 Abs. 3 ergeht die Erlaubnis mit Zulassungsfiktion unbeschadet Rechte Dritter. Auch hier besteht keine Einschränkung in Bezug auf die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche.
2.1.11.2 Privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen, letztwilligen Verfügungen und aus dinglichen Rechten am Grundstück
§ 16 Abs. 3 nimmt privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen, letztwilligen Verfügungen sowie dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet, von der Ausschlusswirkung nach § 16 Abs. 1 und 2 aus. Selbst der Inhaber einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung ist damit nicht vor der Geltendmachung derartiger Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geschützt.
Die Duldungspflicht des Gewässergrundstückseigentümers nach § 4 Abs. 4 kann damit keine so weitreichende Rechtswirkung mehr entfalten wie nach altem Recht.
2.1.12 § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns
2.1.13 § 18/Art. 69 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
2.1.14 § 19/Art. 64 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
2.1.14.1 Verhältnis zum Planfeststellungsverfahren
Für die Erteilung einer Bewilligung oder gehobenen Erlaubnis im Zusammenhang mit einer Planfeststellung gelten die Vorschriften der Art. 72 ff. BayVwVfG. Für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gelten im Zusammenhang mit einer Planfeststellung auch die Vorschriften für das nichtförmliche Verwaltungsverfahren.
2.1.14.2 Verhältnis zum bergrechtlichen Verfahren
Nach § 19 Abs. 2 und 3 entscheidet die Bergbehörde (Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Oberfranken) über die Erlaubnis und nach Art. 64 Abs. 1 auch über die Bewilligung jeweils im Einvernehmen mit der KVB. Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne erfolgt die Einbindung der KVB bereits mit der Antragstellung. Für das Verfahren gilt Art. 69. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend (Koordinierungspflicht).
2.1.14.3 Verhältnis zum Immissionsschutzrecht
Handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG, § 1 4. BImSchV, mit deren Errichtung oder Betrieb eine Gewässerbenutzung verbunden ist, so entscheidet gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung. Die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung kann gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 4 mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einem Bescheid zusammengefasst werden. Da die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG für die wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung nicht gilt, sind diese in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gesondert zu tenorieren.
2.1.15 § 20 Alte Rechte und Befugnisse
2.1.16 § 20/Art. 75 Alte Rechte und alte Befugnisse
Im Rahmen der Gewässeraufsicht prüfen die Kreisverwaltungsbehörden, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 zur entschädigungslosen Aufhebung des alten Rechtes bzw. der alten Befugnis vorliegen.
2.1.17 § 21/Art. 69 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
2.1.17.1 Anmeldung
In Bayern sind alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht gemäß der öffentlichen Aufforderung (Bekanntmachung des StMI vom 20. Dezember 1963, StAnz Nr. 51/52 und Entschließung des StMI vom 8. Januar 1964, MABl S. 41) angemeldet oder der KVB bekannt geworden sind, mit Ablauf des 20. Dezember 1973 erloschen (§ 16 Abs. 2 WHG [alt], Art. 97 BayWG [alt]). Die demgemäß erloschenen alten Rechte und alten Befugnisse bleiben erloschen (§ 21 Abs. 2).
2.1.17.2 Grundbuch
Alte Rechte und alte Befugnisse, die ins Grundbuch eingetragen sind, gelten auch ohne Eintragung in das Wasserbuch fort, § 21 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 3 WHG (alt).
2.1.18 § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
2.1.19 § 23/Art. 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
2.1.20 § 24 Erleichterungen für EMAS-Betriebe
Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung werden Unternehmensstandorten, die nach der EG-Öko-Auditverordnung (EMAS) registriert sind, Ermäßigungen bei den Kosten der behördlichen Überwachung gemäß Anlage 2 zu Art. 59 gewährt.
2.1.21 Art. 14 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
Die für die Gewässerbewirtschaftung in der ersten Bewirtschaftungsperiode 2010 bis 2015 gebildeten Planungseinheiten und Wasserkörper sowie deren gegenseitige Zuordnung sind der Bekanntmachung des StMUG zu Art. 3 vom 23. Januar 2012 (AllMBl S. 147) zu entnehmen.
2.1.22 Art. 16 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
Sind Anlagenbetreiber und Gewässereigentümer unterschiedliche Rechtspersonen, ist neben einer Anordnung nach Art. 16 gegenüber dem Anlagenbetreiber eine gewässeraufsichtliche Duldungsanordnung nach § 100 in Verbindung mit Art. 58 gegenüber dem Eigentümer erforderlich.
2.2 Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
2.2.2 § 25/Art. 18 Gemeingebrauch
2.2.2.1 Gewerblich organisierte Veranstaltung beim Betrieb von Mietbooten
Eine gewerblich organisierte Veranstaltung im Sinn des Art. 18 Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn Mietboote von einem Veranstalter im Zusammenhang mit anderen gewerblichen Leistungen (z.B. Busfahrt zu einer Bootsstrecke, Transport und Abholung der Boote an die vom Kunden gewünschte Gewässerstrecke oder geführte Touren und jeweils hierzu Vermietung des Wasserfahrzeugs) zur Verfügung gestellt werden.
Auf Nr. 2.4.1.3 wird verwiesen.
2.2.2.2 Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht
Es besteht eine Anzeigepflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG für Veranstaltungen von öffentlichen Vergnügungen. In den Fällen des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 LStVG ist eine Erlaubnis der Gemeinde (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 LStVG), bei motorsportlichen Veranstaltungen eine solche der KVB (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG) erforderlich.
Eine solche Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde, in welcher sich der Einstiegsort bzw. Veranstaltungsort befindet, unter Angabe von Art, Zeit, Zahl der zuzulassenden Teilnehmer und beispielsweise bei Bootstouren auch der geplanten Bootsstrecke bis zum Ort des Ausstiegs, möglichst frühzeitig, mindestens aber eine Woche vorher, schriftlich anzuzeigen.
Eine gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis ist ebenfalls möglichst frühzeitig zu beantragen. Steht der Erlaubnisbehörde bis zum Veranstaltungstermin nicht ausreichend Zeit zur Verfügung, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen, wird die Erlaubnis versagt.
Auf die Anzeige- und Genehmigungspflicht von Sportveranstaltungen nach § § 51, 52 SchO, wird hingewiesen.
2.2.2.3 Kanusport
In Verfahren zum Erlass von Gemeingebrauchsregelungen, die sich auf das Ausüben des Kanusports beziehen, soll der jeweilige Ansprechpartner des Bayerischen Kanuverbandes e.V. einbezogen werden. Die Ansprechpartner des bayerischen Kanuverbandes werden den Regierungen und den KVB jeweils bekanntgegeben.
2.2.3 § 25/Art. 19 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Gewässerbenutzungen zu Zwecken der Fischerei können z.B. sein das Einbringen von Fischnahrung oder Satzfischen. Auch das Einbringen von Netzen und sonstigen Fanggeräten der Erwerbs- und Angelfischerei fällt unter diesen Begriff. Ferner fallen in diesen Bereich das Einbringen von Stoffen in Form einer Nutzung von Messinstrumenten, wie etwa Sauerstoff-, pH-, Temperatur- oder Abflussmessgeräte.
2.2.4 § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch
2.2.5 § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
Die Bewirtschaftungsziele allgemein und bezogen auf die einzelnen Wasserkörper sind den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einschlägige Information für einzelne Wasserkörper über den dort ebenfalls aufrufbaren Kartendienst "Gewässerbewirtschaftung" einzuholen.
2.2.6 § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
Die Einstufung der Oberflächenwasserkörper ist den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl.bayern. de veröffentlicht sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einschlägige Information für einzelne Wasserkörper über den dort ebenfalls aufrufbaren Kartendienst "Gewässerbewirtschaftung" einzuholen.
2.2.7 § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
Die Wasserkörper in Bayern, für die Fristverlängerungen für das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in Anspruch genommen wurden, sind den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl. bayern.de veröffentlicht sind.
2.2.8 § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
In der ersten Bewirtschaftungsperiode von 2010 bis 2015 wurden in Bayern keine abweichenden (d. h. weniger strenge) Bewirtschaftungsziele festgelegt.
2.2.9 § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
Auf das Erfordernis der Vorlagepflicht (vgl. Nr. 7.4.8.1 Buchst. d) und der Übersendung von Abdrucken an die Regierung und das StMUV wird hingewiesen (vgl. hierzu Nr. 7.4.10.1 Buchst. c).
2.2.10 § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer
2.2.11 § 33 Mindestwasserführung
§ 33 enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Bestimmung der Mindestwasserführung. Der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich stets nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen, und ist für den Einzelfall festzulegen.
2.2.12 § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
2.2.12.1 Notwendigkeit der Durchgängigkeit
§ 34 enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Notwendigkeit zur Herstellung bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Diese beinhaltet die Durchgängigkeit nicht nur für Fische, sondern für die gesamte Gewässerbiozönose (Fische, Rundmäuler, benthische wirbellose Fauna etc.) sowie des Geschiebes.
2.2.12.2 Priorisierungskonzept Fischbiologische Durchgängigkeit in Bayern
Als Leitlinie für ein nach fachlichen Prioritäten orientiertes wasserwirtschaftliches Handeln bei der Herstellung bzw. Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit in fischfaunistischen Vorranggewässern dient als Leitlinie das "Priorisierungskonzept Fischbiologische Durchgängigkeit in Bayern"; siehe unter http://www.1fu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm.
2.2.12.3 Fischaufstieg
Hinweise und Empfehlungen zur Herstellung und Verbesserung der fischbiologischen Durchgängigkeit und des Fischschutzes finden sich im Praxishandbuch "Fischaufstiegsanlagen in Bayern", abrufbar unter http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_was_00072.htm; zusätzliche Informationen sind unter http:// www.1fu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/ index.htm bereit gestellt.
2.2.12.4 Fischabstieg
Hinweise und Empfehlungen zu Fischabstieg und Fischschutz sind unter http://www.1fu. bayern.de/wass er/durchgaengigkeit/index. htm eingestellt.
2.2.13 § 35 Wasserkraftnutzung
2.2.13.1 Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulationen
2.2.13.1.1 Fischaufstieg
Vgl. Nr. 2.2.12.3
2.2.13.1.2 Fischabstieg
Vgl. Nr. 2.2.12.4
2.2.13.2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinn des § 35 Abs. 3 ist die KVB. Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden stellen den KVB die wasserwirtschaftlichen Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung.
2.2.13.3 WWA
Bei Wasserkraftanlagen obliegt die Beurteilung insbesondere der notwendigen Maßnahmen zum Fischschutz (§ 35), zur ausreichenden Mindestwasserführung (§ 33), zur Durchgängigkeit (§ 34), zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§ § 27 ff.) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6) dem allgemein amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren.
2.2.14 § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
2.2.15 § 36/Art. 20 Genehmigung von Anlagen
2.2.15.1 Allgemeines
Die Genehmigung nach Art. 20 ist eine gebundene Entscheidung.
Sie ersetzt als Trägerverfahren die nach Naturschutzrecht erforderlichen Entscheidungen (insbesondere Ausnahmen und Befreiungen) mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ArtSchZuStV durch die hNB zu erteilen ist. Die Beteiligungsrechte der Naturschutzbehörden gemäß BNatSchG und BayNatSchG sind zu beachten. Auf die Ersetzungswirkung soll hingewiesen werden, Art. 44 Abs. 5 BayNatSchG.
Die Genehmigung nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 gewährt nicht das Recht, das Gewässergrundstück und andere Gegenstände und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, zu benutzen. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
Für die Zustimmung zu Vorhaben Dritter auf staatlichen Gewässergrundstücken ist die das Gewässergrundstück verwaltende Stelle zuständig.
Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte generell die Nutzung des Gewässergrundstücks, hat dies zur Folge, dass der Antrag in der Regel mangels Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden kann (vgl. Nr. 1.5.3.1). Art. 56 bleibt unberührt.
Für Gewässerkreuzungen durch Kabel für Telekommunikationslinien wird auf §§ 68 und 76 TKG hingewiesen. Der in § 68 TKG genannte Begriff des öffentlichen Gewässers umfasst die Bundeswasserstraßen nach WaStrG und alle Gewässer in Bayern, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Auf die Schiffbarkeit kommt es hingegen nicht an. Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben damit einen Anspruch auf kostenfreie Nutzung der Gewässergrundstücke. Die Genehmigungspflicht nach Art. 20 bleibt hiervon unberührt. Mehraufwendungen bei Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen, die durch den Bestand der Telekommunikationsleitungen bestimmt sind, trägt der Telekommunikationsunternehmer (vgl. § 71 Abs. 2 TKG).
Bei Leitungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist regelmäßig das öffentliche Interesse nach Art. 20 Abs. 4 Satz 3 gegeben.
Gewässerkreuzungen durch unterirdische Leitungen sind an beiden Ufern durch Hinweiszeichen dauerhaft zu kennzeichnen.
2.2.15.2 Wohl der Allgemeinheit
Der Begriff Wohl der Allgemeinheit erfasst nur wasserwirtschaftliche Belange, nicht mehr dagegen private Belange sowie öffentliche Belange und Interessen aus anderen Rechtsgebieten. Eine Versagung der Genehmigung, ihr Widerruf oder ihre Verknüpfung mit Bedingungen und Auflagen kann jedoch aufgrund von Belangen aus anderen Rechtsgebieten erforderlich sein, wenn diese im wasserrechtlichen Verfahren zwingend mitzuprüfen sind (z.B. naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen §§ 13 ff. BNatSchG, gesetzliche Verbote, z.B. § 34 BNatSchG, im Rahmen der Ersetzenswirkung mitzuprüfende Belange); hier werden neben dem Wohl der Allgemeinheit die jeweiligen materiellen Anforderungen eigenständiger Prüfungsgegenstand. Auf Abs. 2 in Nr. 2.2.15.1 wird verwiesen.
2.2.15.3 Rechtsverordnung
Durch Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 2 kann die Genehmigungspflicht bei Gewässern dritter Ordnung auch in einem sachlich geringeren Umfang begründet werden, als dies bei Gewässern erster und zweiter Ordnung Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 bestimmt.
Bei Gewässern dritter Ordnung wird es zur Sicherung der in Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 genannten Güter häufig genügen, wenn die allgemeine Genehmigungspflicht für einen Streifen von 10 m Breite eingeführt wird und Stromleitungen und ähnliche Überführungen, die in einer Höhe von mehr als 5 m über Gelände verlaufen, - anders als die zugehörigen Masten - völlig hiervon ausgenommen werden.
2.2.15.4 Verhältnis zu anderen Gestattungen
2.2.15.4.1 Verhältnis zur Baugenehmigung
Entfällt wegen der baurechtlichen Genehmigung (Art. 68 Abs. 1 BayBO) oder der bauaufsichtlichen Zustimmung (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO) die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 Abs. 5 (vgl. insbesondere Fälle des Art. 56 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBO), sind die materiellen wasserrechtlichen Voraussetzungen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO) bzw. im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBO) zu prüfen. Die Beteiligung der fkS in der KVB beziehungsweise des WWA oder sonstiger Fachbehörden als Träger öffentlicher Belange richtet sich nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 BayBO.
2.2.15.4.2 Verhältnis zur Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1
Bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen entfällt die wasserrechtliche Anlagengenehmigung bereits aufgrund der Baugenehmigung. Neben der Baugenehmigung ist aber bei Vorhaben im vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 erforderlich, sofern das Vorhaben nicht allgemein zugelassen ist, vgl. § 78 Abs. 3 Satz 2. Falls ein Antrag auf wasserrechtliche Anlagengenehmigung gestellt worden ist, gilt dieser im Fall der allgemeinen Zulassung als Anzeige des Vorhabens nach § 78 Abs. 3 Satz 3.
Bei nicht baugenehmigungspflichtigen Anlagen entfällt die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 aufgrund der Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1.
2.2.15.4.3 Verhältnis zur Genehmigung nach § 78 Abs. 4 Satz 1
Für Anlagen nach § 78 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 ist die Anlagengenehmigung mit der Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 in einem Bescheid (doppelte Tenorierung) zu erteilen. Wurde das Vorhaben in der Festsetzungsverordnung allgemein zugelassen, ist dagegen nur eine Anlagengenehmigung erforderlich.
Bei Anlagen Dritter an staatlichen Gewässern ist darauf zu achten, dass die Unterhaltungspflicht am Gewässer in angemessenem räumlichen Umgriff dem Anlageneigentümer/-betreiber auferlegt wird. Die Anforderungen des § 39 sind durch diesen einzuhalten.
Zulassungen nach § 37 Abs. 3 können auch von Amts wegen erfolgen.
2.2.17 § 38/Art. 21 Gewässerrandstreifen
2.2.17.1 Allgemeines
Gewässerrandstreifen können durch Erwerb oder durch Nutzungsvereinbarung ausgewiesen werden. Die für die Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen bestimmen, ob ein Kaufvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung notwendig wird.
2.2.17.2 Erwerb
Zur Sicherstellung der in § 39 genannten Bestandteile der Gewässerunterhaltung kann zusätzlicher Flächenbedarf entstehen. Können solche Flächen nicht mehr dauerhaft umfassend, z.B. landwirtschaftlich genutzt werden, ist ein Erwerb dieser Flächen sinnvoll. Ggf. kann die Fläche mit Bewirtschaftungsauflagen verpachtet werden.
2.2.17.3 Nutzungsvereinbarungen
Bei Gewässerrandstreifen, die ausschließlich zur Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen notwendig sind, sind in der Regel Nutzungsvereinbarungen ausreichend. Nutzungsvereinbarungen bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken werden in der Regel über die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen umgesetzt.
2.2.17.4 Zuständigkeit an Gew I und II
Soweit Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Bayern liegen, ist es Aufgabe der WWA, für Gewässerrandstreifen die Kauf- und Pflegeverträge abzuschließen.
2.2.18 § 39 Gewässerunterhaltung
2.2.18.1 Umfang der Gewässerunterhaltung
Bei Ausübung der Gewässerunterhaltung sind die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung zu beachten. Zur Unterhaltung gehört auch die regelmäßige Überwachung der Gewässer einschließlich ihrer Bestandteile (insbesondere Dämme und Deiche) sowie ihres Zustands durch den Unterhaltungsverpflichteten (Eigenüberwachung).
2.2.18.2 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung
Durch das naturnahe Gestalten des Gewässerbetts, die Vegetation am Ufer und auf dem Gewässerrandstreifen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) darf der Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt werden. Zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) gehört es auch, bei der Gestaltung und Bewirtschaftung der Ufer Vorsorge zu treffen, dass unmittelbare Einschwemmungen von Boden und anderen Stoffen, insbesondere aus landwirtschaftlichen Nutzflächen in das Gewässer möglichst vermieden werden.
Auf eine Beseitigung von Uferabbrüchen und die Durchführung von Verbauungsmaßnahmen im Böschungsbereich soll insbesondere dann verzichtet werden, wenn diese Maßnahmen nicht zum Schutz von Straßen, Gebäuden, Brücken und anderer schützenswerter Anlagen (Masten, Kabel, Leitungen etc.) erforderlich sind.
2.2.18.3 Natura 2000
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in staatlicher Unterhaltungslast können in Natura 2000-Gebieten in den Fällen des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG ausnahmsweise ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörden durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans (Managementplans) im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatSchG oder eines Gewässerentwicklungskonzeptes, das einem Bewirtschaftungsplan im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatschG entspricht, das zwischen Wasserwirtschafts- und Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt wurde und hinreichend konkrete Vorgaben für die Gewässerunterhaltung enthält. In diesen Fällen prüft das die Unterhaltung durchführende WWA die Verträglichkeit des Vorhabens sowie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG selbst.
2.2.18.4 Anordnungen im Überschwemmungsgebiet
Auf die Möglichkeit von Bewirtschaftungsanordnungen nach Art. 46 Abs. 5 und 6 wird hingewiesen.
2.2.18.5 Einrichtungen zur Verbesserung des Gemeingebrauchs
Soweit die Unterhaltung der Gewässer dem Freistaat obliegt (Art. 24 Abs. 1), fallen ihm auch Maßnahmen zum Erhalt des Gemeingebrauchs zu. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 4 BayNatSchG sind Landkreise, Bezirke und der Staat für überörtliche Maßnahmen zuständig. Dazu können auch Einrichtungen gehören, die der Sozialfunktion am Gewässer dienen, soweit sie im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer oder seiner Ufer stehen. Bei Übernahme der Einrichtung durch einen Dritten sind mit diesem Vereinbarungen bezüglich der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu treffen.
2.2.19 § 40/Art. 23 Träger der Unterhaltungslast
2.2.20 § 40/Art. 22 Unterhaltungslast
2.2.20.1 Berücksichtigung der Unterhaltungslast des Staates in wasserrechtlichen Verfahren
Soweit die Unterhaltungslast für ein Gewässer beim Freistaat Bayern liegt, hat das WWA im Rahmen seiner Beteiligung am wasserrechtlichen Verfahren (Art. 13 Abs. 2 und Art. 28 BayVwVfG, ggf. Art. 69 Satz 2 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG) auch zu prüfen, ob durch das beantragte Vorhaben die Erfüllung der Unterhaltungspflichten des Staates erschwert oder seine finanzielle Belastung vergrößert wird. Trifft dies zu, macht das WWA als gewässerverwaltende Stelle gegenüber der für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörde geltend, dass die durch Gesetz begründeten besonderen Unterhaltungslasten (Art. 22 Abs. 3 bis 5, Art. 37) klar abgegrenzt werden. Auf Art. 23 wird hingewiesen.
Wenn die durch das Vorhaben bedingten Mehrkosten der Unterhaltung nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 im Verfahren nicht oder nicht vollständig dem Vorhabensträger auferlegt werden, darf das WWA als Beteiligter nur zustimmen, wenn die Verpflichtung des Vorhabensträgers zur vollständigen Mehrkostentragung zugunsten des Freistaates Bayern durch eine Änderung des Bescheids oder ggf. durch einen privatrechtlichen Vertrag dinglich gesichert ist.
2.2.20.2 Betrieb und Unterhaltung von Wasserspeichern
2.2.20.2.1 Staatliche Wasserspeicher
Staatliche Wasserspeicher dienen, unabhängig von der jeweiligen Gewässerordnung, der öffentlichen Wasserversorgung, dem Gewässerschutz, dem Hochwasserschutz und/ oder der Niedrigwasseraufhöhung. Betrieb und Unterhaltung der staatlichen Wasserspeicher obliegen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das zuständige WWA. Die technische Gewässeraufsicht wird vom LfU durchgeführt.
Als staatliche Wasserspeicher werden geführt:
Über die Aufnahme weiterer Wasserspeicher in die Liste der staatlichen Wasserspeicher entscheidet das StMUV. Für Hochwasserspeicher im Hauptschluss gelten dabei insbesondere folgende Kriterien:
2.2.20.2.2 Sonstige Wasserspeicher an Gew I, II und III
Diese Wasserspeicher sind Bestandteil der jeweiligen Gewässerordnung, ihre Unterhaltungslast richtet sich nach Art. 22.
Ist der Freistaat Bayern Unternehmensträger, sollen die Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhaltung des Wasserspeichers gemäß Art. 23 Abs. 1 oder 3 nach Möglichkeit auf Dritte (z.B. Kommunen, Zweckverbände, Vorteilsziehende) übertragen und vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens öffentlich-rechtlich geregelt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen andere als der Freistaat Bayern Unternehmensträger sind, der Wasserspeicher jedoch Bestandteil eines Gewässers wird, dessen Unterhaltung gemäß Art. 22 dem Freistaat Bayern obliegt.
2.2.20.2.3 Betrieb
Die Wasserspeicher sind vom Unternehmer nach einer Betriebsvorschrift zu bewirtschaften.
Bei staatlichen Wasserspeichern wird die Betriebsvorschrift vom WWA aufgestellt, von der Regierung unter fachlicher Beteiligung des LfU geprüft und vom StMUV genehmigt. Bei sonstigen Wasserspeichern ist im Planfeststellungsbescheid aufzuerlegen, dass der Unternehmer die Betriebsvorschrift aufstellt, die der Genehmigung der KVB bedarf.
2.2.20.3 Unterhaltung von Wildbächen
2.2.20.3.1 Begriff des Wildbachs und der ausgebauten Wildbachstrecken
Wildbäche sind oberirdische, natürliche, dauernd oder zeitweise fließende Gewässer dritter Ordnung oder Abschnitte daraus mit wildbachtypischen Eigenschaften wie zumindest streckenweise großem Gefälle, rasch und stark wechselndem Abfluss und zeitweise hoher Feststoffführung. Erfasst ist grundsätzlich das gesamte Einzugsgebiet des Wildbachs nebst allen Quell- und Seitenbächen, sofern diese oder Abschnitte daraus im Wildbachverzeichnis nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
Eine Wildbachstrecke ist ausgebaut, wenn in diesem Abschnitt das Gewässer oder seine Ufer mit dem Ziel der Beherrschung des Wildbachs zum Schutz von Siedlungen und wichtiger Infrastruktureinrichtungen im Sinn von § 67 Abs. 2 wesentlich umgestaltet worden sind.
2.2.20.3.2 Unterhaltung der ausgebauten Wildbachstrecken
Die Unterhaltungslast des Freistaates Bayern nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 3 bezieht sich nur auf die im Wildbachverzeichnis eingetragenen ausgebauten Wildbäche. Trotz Eintragung einer ausgebauten Wildbachstrecke kann die Unterhaltungslast in den Fällen des Art. 22 Abs. 3 bis 4 sowie des Art. 23 Abs. 1 und 3 bei Dritten liegen.
Die WWA prüfen bei ausgebauten Wildbächen, ob Unterhaltungslasten nach Art. 22 Abs. 3 und 4 bestehen oder eine Übertragung nach Art. 23 Abs. 1 und 3 zum Tragen kommt. Die WlNA dokumentieren das Ergebnis der Prüfung und teilen der zuständigen KVB mit, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Übertragung nach Art. 23 Abs. 3 rechtfertigen.
Die GemBek des StMELF und des StMLU vom 26. Januar 1999 (AllMBl S. 34) über die "Zusammenarbeit der Staatsforstverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung in Einzugsgebieten von Wildbächen und in Schutzwaldsanierungsgebieten" bleibt unberührt.
2.2.20.4 Unterhaltung der Grenzgewässer
2.2.20.4.1 Anwendungsbereich
Zu den Grenzgewässern im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 zählen auch Gewässerabschnitte, deren Unterhaltung grenzbedingt besondere Maßnahmen oder Anlagen erfordert.
2.2.20.4.2 Abstimmungsbedürftige Maßnahmen
Unterhaltungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet des Nachbarstaats auswirken können oder zu deren Durchführung dessen Gebiet betreten werden muss, sind mit dem Nachbarstaat abzustimmen und zu vereinbaren. Die hierfür jeweils geltenden Grenzgewässerverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik bzw. der Republik Österreich sind zu beachten.
2.2.21 § 40/Art. 24 Ausführung, Ersatzvornahme und Sicherung der Unterhaltung
Die subsidiäre Unterhaltungspflicht des Staates, der Gemeinden und Landkreise nach § 40 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Satz 1 schließt nicht aus, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete durch die KVB gewässeraufsichtlich (§ 100 in Verbindung mit Art. 58) angehalten wird, seine Unterhaltungspflicht zu erfüllen. Nur in unaufschiebbaren Fällen müssen die genannten Körperschaften die Unterhaltungsarbeiten für den Verpflichteten unverzüglich ausführen.
2.2.22 § 40/Art. 26 Kosten der Unterhaltung, Kostenbeiträge
2.2.23 § 41/Art. 25 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
2.2.23.1 Verfahren
Unterhaltungsarbeiten sind Duldungspflichtigen, die der zuständigen Behörde bekannt sind, unmittelbar und rechtzeitig vorher mitzuteilen. Ansonsten sind die Unterhaltungsmaßnahmen den Duldungspflichtigen regelmäßig in ortsüblicher Weise durch den Unterhaltungslastträger anzukündigen - § 41 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 Satz 1 (Bekanntmachung im Amtsblatt, Aushang in der Gemeinde).
2.2.23.2 Ersatzleistung
Sind durch Unterhaltungsarbeiten Schäden im Sinn des § 41 Abs. 4 zu erwarten, so hat der Träger der Unterhaltungslast die Ersatzleistung, soweit diese in Art und Umfang absehbar ist, im Anschluss an die Ankündigung der beabsichtigten Maßnahmen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 Satz 1) vor Beginn der Arbeiten mit den Duldungspflichtigen zu vereinbaren. In den anderen Fällen ist nachträglich eine Vereinbarung über die Ersatzleistung zu treffen. In den Vereinbarungen sind auch die maßgebenden Tatsachen zum Zweck der Beweissicherung festzuhalten.
2.2.23.3 Ersatzansprüche
Der Ersatz für die Entnahme von Bestandteilen aus Grundstücken, z.B. von Faschinen oder sonstigen Baumaterialien, richtet sich nicht nach dem Materialwert für den Unterhaltungslastträger, sondern nach dem (entzogenen) Nutzwert für den Eigentümer. Gehen einem Duldungspflichtigen durch die ordnungsgemäße Unterhaltung Vorteile verloren, die ihm aus einer bisher vernachlässigten Gewässerunterhaltung erwachsen sind, so besteht regelmäßig kein Ersatzanspruch.
Verursacht eine staatliche Behörde in Erfüllung einer dem Freistaat Bayern obliegenden Unterhaltungspflicht einer anderen staatlichen Behörde Schäden im Sinn des § 41 Abs. 4, so ist grundsätzlich kein Ersatz zu leisten.
2.2.24 § 41/Art. 25 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
2.2.25 § 42/Art. 27 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
2.2.25.1 Festsetzung von Kosten
Kostenbeiträge, Kostenvorschüsse und Kostenersatz werden auf Antrag des zur Unterhaltung oder zur Ersatzvornahme Verpflichteten oder eines Beteiligten im Bestreitensfall festgesetzt.
2.2.25.2 Beteiligtenverzeichnis
Für die Aufstellung des Beteiligtenverzeichnisses sind die nach § 1 Nr. 9 VPSW anerkannten privaten Sachverständigen zu beauftragen.
2.3 Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern
2.3.1 § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
2.3.2 § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
2.3.3 § 45 Reinhaltung von Küstengewässern
2.3.4 § 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer
2.3.5 § 45b Zustand der Meeresgewässer
2.3.7 § 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer
2.3.7.1 § 45e Festlegung von Zielen
2.3.8 § 45f Überwachungsprogramme
2.3.9 § 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
2.3.10 § 45h Maßnahmenprogramme
2.3.11 § 45i Beteiligung der Öffentlichkeit
2.3.12 § 45j Überprüfung und Aktualisierung
2.3.14 § 451 Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
2.4 Abschnitt 3 Schiff- und Floßfahrt
2.4.1 Art. 28 Schiffbare Gewässer, Schifffahrts- und Floßordnung
Auf die SchO und SchBek wird verwiesen.
2.4.1.1 Schiffbare Gewässer
Schiffbare Gewässer sind
2.4.1.2 Beteiligung von Gewässereigentümern und von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Anliegergrundstücken
Für Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach Art. 28 Abs. 4 sind insbesondere der Gewässereigentümer, die Fischereiberechtigten und, soweit Auswirkungen gegeben sein können, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Anliegergrundstücke nach Art. 13, 28 BayVwVfG zu beteiligen. Zum Schutz der von ihnen geltend gemachten Belange können Auflagen und Bedingungen festgesetzt werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 2).
2.4.1.3 Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern
Das Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern zur Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte unterfällt nicht dem Gemeingebrauch, sondern erfordert nach Art. 28 Abs. 5 eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung. Ob das Bereithalten von Wasserfahrzeugen am Gewässer stattfindet, bedarf stets einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls. Eine Genehmigungspflicht nach Art. 28 Abs. 5 ist gegeben, wenn die Mietboote am zu befahrenden Gewässer bereitgehalten werden, oder wenn der Vermieter im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten das Wasserfahrzeug an einen bestimmten Ort eines bestimmten von ihm ausgewählten Gewässers verbringt und nach Durchführung des Gemeingebrauchs durch den Mieter an einem vorbestimmten Ort wieder abholt. Ein Bereithalten im Sinn des Art. 28 Abs. 5 ist unabhängig von der Entfernung des Bootslagerplatzes zum Gewässer zu bejahen, wenn die Vermietung von Wasserfahrzeugen dauerhaft und in wesentlichem Umfang zielgerichtet auf ein bestimmtes Gewässer betrieben wird.
Bootsvermietungen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des Art. 28 Abs. 5 fallen, können gewerblich organisierte Veranstaltungen gemäß Art. 18 Abs. 3 darstellen.
2.5 Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers
2.5.1 § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
2.5.1.1 Bohrungen und sonstige Erdaufschlüsse
Von der Erlaubnisfreiheit der Benutzung nach § 46 unberührt bleibt die grundsätzliche Erlaubnispflicht der Bohrung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, sofern nicht wegen § 49 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige ausreichend ist (vgl. auch Nr. 2.5.5.1).
2.5.1.2 Durchteufung mehrerer Grundwasserstockwerke
Die Durchteufung mehrerer hydraulisch getrennter Grundwasserstockwerke oder die Erschließung gespannten Grundwassers ist nicht erlaubnisfrei (vgl. Nr. 2.5.5.6).
2.5.1.3 Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck
Für die Beurteilung, ob eine dem Grundwasser zu entnehmende Wassermenge gering ist, ist auch das Verhältnis der Entnahme zum nutzbaren Grundwasserdargebot im Bereich der Entnahme zu würdigen. Eine an sich geringfügige Entnahme ist dann nicht mehr gering und gestattungsfrei, wenn zu erwarten ist, dass wegen der Art und des Umfangs des Wasservorkommens andere Benutzungen beeinträchtigt werden.
Betreibt ein Unternehmensträger mehrere örtlich zusammenhängende Grundwassernutzungen, so sind diese bei der Prüfung der Erlaubnisfreiheit bezüglich geringer Entnahmemengen zusammenzufassen.
Die Entnahme von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen an einem Grundwasserbrunnen bis zur Dauer von 144 Stunden wird regelmäßig als Entnahme in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) erlaubnisfrei sein, es sei denn, dass mit der Betroffenheit (Rechte oder geschützte Interessen) Dritter zu rechnen ist. Länger dauernde Pumpversuche und solche an mehreren Brunnen gleichzeitig über eine Dauer von 72 Stunden hinaus sind erlaubnispflichtig.
Auf Art. 70 Abs. 1 Nr. 5 wird hingewiesen.
2.5.1.4 Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke
Eine erlaubnis- und bewilligungsfreie gewöhnliche Bodenentwässerung liegt nur vor, wenn - unter Berücksichtigung eventueller Summationswirkungen - der örtliche Wasserhaushalt nicht nachteilig verändert wird. Insoweit ist auch das Einleiten des abgeleiteten Wassers in ein oberirdisches Gewässer (Vorfluter) als Gemeingebrauch (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) erlaubnis- und bewilligungsfrei.
Eine darüber hinausgehende Bodenentwässerung, insbesondere eine solche mittels besonderer Anlagen, ist nur dann erlaubnis- und bewilligungsfrei, wenn es sich um eine lokale Bedarfsdränung handelt und Dritte nicht beeinträchtigt werden können. Erfolgt eine Systemdränung zur Grundwasserabsenkung oder zur Begrenzung von Grundwasserhochständen, so ist diese erlaubnis- oder bewilligungspflichtig.
2.5.1.5 Naturschutzrecht
Von der Erlaubnisfreiheit unberührt bleiben naturschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz von Lebensräumen bedrohter Arten beziehungsweise von Biotopen.
2.5.2 § 46/Art. 29 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen
2.5.2.1 Entnahme von Grundwasser für Zwecke der
Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 29)
Für die Beurteilung, ob eine dem Grundwasser zu entnehmende Wassermenge gering ist, sind auch das Verhältnis der Entnahme zum nutzbaren Grundwasserdargebot im Bereich der Entnahme und bereits bestehende Benutzungen zu würdigen. Um eine geringe Menge handelt es sich regelmäßig nicht mehr, wenn
2.5.2.2 Entnahme aus dem zweiten oder einem noch tieferen Grundwasserleiter oder -stockwerk
Die Entnahme aus dem zweiten oder einem tieferen Grundwasserleiter oder Grundwasserstockwerk, insbesondere wenn es sich um Tiefengrundwasser handelt, lässt in der Regel signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt besorgen und ist deshalb erlaubnisfrei nicht zulässig (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1). Zur Definition von Tiefengrundwasser wird auf das LfU-Merkblatt Nr. 1.4/6 (jeweils neuester Stand) hingewiesen.
2.5.3 § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
2.5.3.1 Allgemein
Die Bewirtschaftungsziele allgemein und bezogen auf die einzelnen Wasserkörper sind den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einschlägige Information für einzelne Wasserkörper über den dort ebenfalls aufrufbaren Kartendienst "Gewässerbewirtschaftung" einzuholen.
2.5.3.2 Guter mengenmäßiger Zustand
Das in § 47 Abs. 1 Nr. 3 beschriebene "Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung" ist so zu verstehen, dass die Grundwasserentnahme das nachhaltig nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt.
2.5.4 § 48 Reinhaltung des Grundwassers
2.5.5 § 49/Art. 30 Erdaufschlüsse
2.5.5.1 Anzeige
Die Errichtung von Einrichtungen zur Benutzung des Grundwassers (Bohrbrunnen, Schachtbrunnen, Quellfassungen, Drainagen etc.) ist auch bei an sich erlaubnisfreien Benutzungen rechtzeitig vor Beginn der Einwirkung auf das Grundwasser nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 bei der KVB anzuzeigen.
Eine Anzeige für Bohrungen in das Grundwasser ist dann ausreichend, wenn durch die Bohrung keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit zu erwarten sind (vgl. hierzu Nr. 2.5.5.5.1). Andernfalls besteht eine Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4.
Die Betriebsplanvorlage nach Bergrecht ersetzt die Anzeige nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1.
2.5.5.2 Staatsbaubehörden
WWA sind Staatsbaubehörden.
2.5.5.3 Mineralwassergewinnungsanlagen
Die KVB und in den Fällen der Nr. 2.5.5.2 die WWA unterrichten die Betreiber von Mineralwassergewinnungsanlagen über angezeigte und mitgeteilte Erdaufschlüsse im Einzugsgebiet der Mineralquellen und hören sie dazu an, soweit ihnen das Einzugsgebiet bekannt ist/diese ihnen vorab bekannt gegeben worden sind. Im Verfahren ist das öffentliche Interesse am Schutz von Mineralwasser bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens zu berücksichtigen.
2.5.5.4 Beachtung bergrechtlicher Vorschriften
2.5.5.4.1 Lagerstättengesetz
Der Bohrunternehmer ist auf die Verpflichtung zur Anzeige nach § 4 LagerstG gegenüber dem LfU als zuständige geologische Anstalt hinzuweisen.
2.5.5.4.2 Bundesberggesetz
Bohrungen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen, bedürfen zusätzlich - auch bei an sich erlaubnisfreien Benutzungen - einer bergrechtlichen Anzeige nach § 127 Bundesberggesetz. Hierzu und wegen einer möglichen Betriebsplanpflicht von Bohrungen wird auf die GemBek des StMWVT und des StMLU zum Vollzug des Bundesberggesetzes und der Wassergesetze vom 27. August 1998 (AllMBl S. 775) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
Die Bergbehörden geben Bohranzeigen nach § 127 Bundesberggesetz (Bohrungen über 100 m Tiefe) dem LfU, dem örtlich zuständigen WWA und der zuständigen KVB zur Kenntnis.
Entscheidet die Bergbehörde, dass im vorliegenden Fall keine Betriebsplanpflicht gegeben ist, teilt sie dies der zuständigen KVB mit, die die weitere wasserrechtliche Behandlung übernimmt.
2.5.5.5 Erlaubnispflichtige Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4
2.5.5.5.1 Erlaubnispflicht
Werden Stoffe in das Grundwasser eingebracht, liegt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 vor, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn sich das Einbringen nicht nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann (§ 49 Abs. 1 Satz 2). Dies ist - vorbehaltlich der Ausführungen zu Nr. 2.5.5.6 - insbesondere dann der Fall, wenn für einen einzubringenden Baustoff eine europäische technische Zulassung oder eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nach dem Bauproduktengesetz vorliegt oder eingeführten technischen Baubestimmungen entsprochen wird.
2.5.5.5.2 Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
Der Antrag auf Erlaubnis/Bewilligung gilt nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 zugleich als Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1.
2.5.5.6 Bohrungen mit Durchteufung hydraulisch getrennter Grundwasserstockwerke oder Erschließung artesisch gespannten Grundwassers
Für alle Bohrungen, die voraussichtlich mehrere hydraulisch getrennte Grundwasserstockwerke durchteufen oder einen zweiten (tieferen) Grundwasserleiter erreichen oder artesisch gespanntes Grundwasser erschließen sollen, ist eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür sind im LfU-Merkblatt Nr. 1.4/2 (jeweils neuester Stand) zusammengefasst.
3. Kapitel 3/Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
3.1 Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
3.1.1 § 50 Öffentliche Wasserversorgung
3.1.2 § 50/Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete
3.1.2.1 Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung
Der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nach § 50 Abs. 2 ist jeweils im Rahmen der Gestattungsverfahren für Gewässerbenutzungen zum Zweck der Trinkwasserversorgung bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 von der KVB zu berücksichtigen.
3.1.2.2 Betrieb von Wassergewinnungsanlagen (§ 50 Abs. 4)
Zum Betrieb gehört auch, dass beschäftigtes Personal die erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis sowie das Unternehmen die erforderliche Organisation besitzt. Auf die Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. DVGW-Arbeitsblatt W 1000: Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern (in der neuesten Fassung) wird hingewiesen. Die Anforderungen gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn das betriebsführende Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung nach DVGW-Anforderungen ("Technisches Sicherheitsmanagement") oder nach einem vergleichbaren fachbezogenen Qualitätsmanagement-System zertifiziert ist.
3.1.3 § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten
3.1.3.1 Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die öffentliche Wasserversorgung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Für alle der öffentlichen Wasserversorgung dienenden Wasserfassungen von Gewinnungsanlagen sind Maßnahmen zum vorsorgenden Trinkwasserschutz zu treffen, insbesondere regelmäßig nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 31 Abs. 2 Wasserschutzgebiete festzusetzen und die erforderlichen Schutzanordnungen zu erlassen. Auf die Festsetzung kann verzichtet werden, wenn die Versorgung nur wenigen Anwesen dient und die Versorgungsanlage ausreichend gesichert ist.
Für neue Wassergewinnungsanlagen ist das Verordnungsverfahren für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets spätestens zusammen mit dem Verfahren für die Erlaubnis oder Bewilligung der Gewässerbenutzung einzuleiten.
Um Wasservorkommen zu sichern, die künftig einer öffentlichen Wasserversorgung dienen, sollen ebenfalls Wasserschutzgebiete festgesetzt und die erforderlichen Schutzanordnungen erlassen werden. Steht der Träger der öffentlichen Wasserversorgung noch nicht fest, so kann als vorläufiger Träger für das Wasserschutzgebiet eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts auftreten.
3.1.3.2 Erforderlichkeit der Schutzgebietsfestsetzung
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist dann im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach dem Maßstab des Allgemeinwohls erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu verhindern.
Das Kriterium der Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf räumliche als auch auf sachlichinhaltliche Gesichtspunkte. Es gilt für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets, die interne Gliederung in Schutzzonen sowie für die in der Schutzgebietsverordnung vorgesehenen Schutzanordnungen.
Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist anhand von Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens zu beurteilen.
3.1.3.2.1 Schutzwürdigkeit
Mit dem Kriterium der Schutzwürdigkeit eines Trinkwasservorkommens wird an dessen Fähigkeit angeknüpft, die mit der Erschließung des Vorkommens zu erfüllende Versorgungsaufgabe sicher zu bewältigen. Maßstab ist deshalb das nutzbare Dargebot bezogen auf den zu deckenden Bedarf (quantitative und qualitative Betrachtungsweise; Berücksichtigung möglicher Alternativen für die Trinkwassererschließung).
3.1.3.2.2 Schutzbedürftigkeit
Für die Prüfung der Schutzbedürftigkeit eines Trinkwasservorkommens reicht es aus, dass aus einer abstrakten Sicht Gefährdungen für das Trinkwasser bestehen können. Es bedarf keines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts, sondern ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen (z.B. aus Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Möglichkeit des Eingriffs in Deckschichten zum Schutz des Grundwasservorkommens etc.) zu begegnen.
3.1.3.2.3 Schutzfähigkeit
Das Kriterium der Schutzfähigkeit eines Trinkwasservorkommens stellt darauf ab, ob der Gebietsschutz ohne unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte anderer möglich ist (Abwägung). Maßgeblich sind unter Berücksichtigung potenzieller Gefährdungen die gegebenen (hydro-)geologischen Verhältnisse, aber auch im Schutzgebiet befindliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Deponien, Altlasten, Gewerbebetriebe, Rohstoffgewinnung etc.
3.1.3.2.4 Benennung der begünstigten Person (§ 51 Abs. 1 Satz 2)
In der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets ist die begünstigte Person zu benennen. Begünstigt ist jeweils der Träger der Wasserversorgung, zu dessen Gunsten das Wasserschutzgebiet festgesetzt werden soll.
3.1.3.3 Schutzzonenbildung (§ 51 Abs. 2)
Auf das durch UMS vom 8. Oktober 2007 eingeführte Merkblatt Nr. 1.2/7 "Wasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung - Teil 1: Wasserschutzgebiete als Bereiche besonderer Vorsorge - Aufgaben, Bemessung und Festsetzung" des LfU und die "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - "I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser" (Arbeitsblatt W 101) und "II. Teil: Schutzgebiete für Trinkwassertalsperren" (Arbeitsblatt W 102) - in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
3.1.4 § 51/Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete
3.1.4.1 Verfahren für Wasserschutzgebiete der öffentlichen Wasserversorgung
Wasserschutzgebiete werden nach Art. 31 Abs. 2 von den KVB durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Das (förmliche) Verfahren zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung richtet sich nach Art. 73 und dem Vierten Teil des LStVG. Ergänzend wird insbesondere hinsichtlich der Vorbereitungsphase zur Einleitung des förmlichen Verfahrens auf das UMS vom 18. Mai 2009 (Az.: 52a-4532-2008/15-32) mit der Darstellung des Prozesses zur Ausweisung eines Wasserschutzgebiets hingewiesen.
3.1.4.2 Unterlagen nach WPBV
Die nach der WPBV notwendigen Unterlagen sind nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 von demjenigen vorzulegen, in dessen Interesse das Wasserschutzgebiet festgesetzt werden soll (z.B. Träger der öffentlichen Wasserversorgung).
In besonders begründeten Fällen können die notwendigen Unterlagen ausnahmsweise vom LfU oder vom WWA gegen Kostenerstattung erstellt werden.
Mit einzureichen ist in der Regel ein hydrogeologisches Gutachten mit Vorschlag zur Ausdehnung der Schutzzonen und zu den erforderlichen Schutzanordnungen nach § 52 (vgl. Arbeitshilfe zur Gestaltung des Schutzgebietskatalogs in der jeweils aktuellen Fassung des Verordnungsmusters).
3.1.4.3 Gutachten
Die Gutachten der amtlichen Sachverständigen und der weiteren Gutachter haben insbesondere die Vorschläge für die festzusetzenden Schutzzonen und die notwendigen Schutzanordnungen wie Verbote, Beschränkungen, Handlungs- und Duldungspflichten (vgl. § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 1) zu bewerten oder sollen ergänzende Vorschläge enthalten. Aufzuzeigen sind auch Konflikte im Schutzgebiet und deren am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Lösungsmöglichkeiten.
3.1.4.4 Umfang der Schutzzone
In der Schutzgebietsverordnung sind in der Regel die Grundstücke nach Flurstücksnummern und Gemarkung aufzuführen, die von der einzelnen Schutzzone umfasst werden (vgl. im Übrigen Art. 51 Abs. 3 LStVG).
Bei großen Schutzgebieten und bei unverhältnismäßig hohem Aufwand kann durch andere geeignete Maßnahmen der Umfang der einzelnen Schutzzonen kenntlich gemacht werden (z.B. Lageplan).
3.1.4.5 Beschilderung in Wasserschutzgebieten
Auf das LfU-Merkblatt Nr. 1.2/6 "Beschilderung von Wasserschutzgebieten" (in der jeweils geltenden Fassung) wird hingewiesen. Für Verkehrsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten ist § 45 Abs. 1 StVO zu beachten.
3.1.4.6 Schutzgebiete für Gewässer der privaten Wassergewinnung
3.1.4.6.1 Antrag des Betreibers
Für ein Schutzgebietsverfahren nach Art. 31 Abs. 4 ist der Antrag des Betreibers der Gewinnungsanlage erforderlich. Für das Verfahren gelten die Nrn. 3.1.4.1, 3.1.4.2, 3.1.4.3, 3.1.4.4 sinngemäß.
3.1.4.6.2 Öffentliches Interesse am Schutz von natürlichen Mineralwasservorkommen
Der Schutz von natürlichen Mineralwasservorkommen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl. auch Urteil des BayVGH vom 21. Februar 1995, Az.: 22 N 92.99).
3.1.4.6.3 Gutachten und Schutzgebietsvorschläge
Für Schutzgebietsvorschläge und deren Begutachtung können die "Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete", herausgegeben im Auftrag von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), als Arbeitshilfe entsprechend herangezogen werden.
3.1.5 § 52/Art. 32 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
3.1.5.1 Schutzanordnungen
Für Schutzgebietsverordnungen für die öffentliche Wasserversorgung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist immer ein auf das konkrete Schutzbedürfnis und die hydrogeologischen Gegebenheiten abgestimmter, individueller Verbotskatalog zu erarbeiten. Die Anlage zum Verordnungsmuster (Katalog der Verbote und Beschränkungen) darf nur als Arbeitshilfe für durchschnittliche Verhältnisse verstanden werden. Auf die entsprechenden Merkblätter des DVGW, der DWA sowie die RiStWag in der jeweils aktuellen Fassung wird hingewiesen.
Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.
Statt eines generellen Verbotes ist ein Gebot zu wählen, wenn damit das angestrebte Ziel der Regelung ebenfalls erreicht werden kann (z.B. die Anordnung von Handlungspflichten nach Nrn. 2a und 2b statt genereller Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittelverbote nach Nr. 1).
Durch Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können die Träger der Wasserversorgung insbesondere zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens, zur Errichtung von Zäunen, zu Kennzeichnungen von Bepflanzungen und Aufforstungen sowie zur Überwachung von Schutzbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung verpflichtet und damit in die Verantwortung für die Wirksamkeit ihres Schutzgebiets einbezogen werden.
3.1.5.2 Erteilung einer Befreiung
Im Verfahren zur Erteilung einer Befreiung von einer Regelung der Schutzgebietsverordnung nach § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ist der Träger der Wasserversorgung zu hören.
3.1.5.3 Vorläufige Anordnungen
Ein als Wasserschutzgebiet vorgesehenes Gebiet im Sinn des § 52 Abs. 2 kann dann angenommen werden, wenn ihm Planreife zukommt.
Planreife für eine Wasserschutzgebietsverordnung liegt vor, wenn der Wasserversorger die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, der amtliche Sachverständige eine Überprüfung vorgenommen und eine abschließende (positive) Stellungnahme zum Umgriff, zu den Zonen und den darin vorzusehenden Schutzanordnungen sowie zur Schutzwürdigkeit des Wassers gegenüber der KVB abgegeben hat.
3.1.5.4 Anordnungen außerhalb des Wasserschutzgebiets
Anordnungen außerhalb des Wasserschutzgebiets nach § 52 Abs. 3 sind nur zulässig, wenn ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang mit dem Gegenstand der Anordnung und dem Schutzzweck besteht. Die Möglichkeit Anordnungen außerhalb des Schutzgebiets zum Schutz einer Wasserversorgung zu erlassen, ist in die Abwägung und Beurteilung für die Bemessung der Schutzzone III einzubeziehen.
3.1.5.5 Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen
Für die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für Beschränkungen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks durch erhöhte Anforderungen in der Wasserschutzgebietsverordnung oder durch behördliche Entscheidung nach § 52 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 32 Satz 1 Nr. 1 wird auf die unter www. lfl.bayern.de/ilb/struktur/14327 veröffentlichten aktuellen Empfehlungen für Ausgleichsbeträge der Landesanstalt für Landwirtschaft verwiesen.
Mehraufwendungen nach Art. 32 Satz 1 Nr. 2 beziehen sich nur auf Betriebsanlagen der Land- und Forstwirtschaft, nicht auf mittelbare Beeinträchtigungen in der Betriebsführung. Sie können deshalb nur für zusätzlich erforderliche Investitionskosten und für zusätzliche betriebliche Aufwendungen, die sich aus den erhöhten Anforderungen an die Betriebsanlagen ergeben, geltend gemacht werden (z.B. zusätzliche Aufwendungen zur Leckerkennung bei Güllebehältern oder die mit der notwendigen Überprüfung der Leckerkennung zusammenhängenden Aufwendungen).
Bestehende Betriebsstandorte im Sinn des Art. 32 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a (land- oder forstwirtschaftliche Hofstelle oder andere Betriebsanlage) können entweder in einem bereits existenten Wasserschutzgebiet oder in einem noch auszuweisenden Wasserschutzgebiet liegen.
Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen an neuen Betriebsstandorten im Sinn des Art. 32 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b sind nur dann ausgleichsfähig, wenn Eigentumsflächen und damit wirtschaftlich vertretbare Standorte in möglichst nahem örtlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Betriebssitz bzw. Wohnort des Betriebsleiters außerhalb des Wasserschutzgebiets nicht zur Verfügung stehen.
Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen sind nur auszugleichen, wenn eine bauliche Anlage rechtmäßig errichtet worden ist.
3.1.7 § 53/Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete
3.1.7.1 Verfahren
Heilquellenschutzgebiete für staatlich anerkannte Heilquellen werden nach Art. 31 Abs. 2 von den KVB durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Für das Verfahren gilt Nr. 3.1.4.1 entsprechend. Auf Nrn. 7.4.5.2 und 7.4.5.5.1 wird hingewiesen.
3.1.7.2 Gutachten
Für die Gutachten und Vorschläge geben die "Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete", herausgegeben im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), eine Arbeitshilfe.
3.1.8 Art. 33 Staatliche Anerkennung von Heilquellen
3.1.8.1 Verfahren
Zuständig für die staatliche Anerkennung sind nach Art. 33 die Regierungen. Das Verfahren ist in der Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen - Heilquellen-V - (BayRS 753-1-5-UG) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
3.1.8.2 Verhältnis zu Bewilligungs- oder Erlaubnisverfahren
Der staatlichen Anerkennung einer Heilquelle stehen wasserwirtschaftliche Zielsetzungen nicht entgegen, wenn das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Wassers der Heilquelle erlaubt oder bewilligt und das erforderliche Heilquellenschutzgebiet festgesetzt werden können. Das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren und das Verfahren über die Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets ist daher spätestens zusammen mit der Vorbehandlung des Antrags auf staatliche Anerkennung durchzuführen und so rechtzeitig abzuschließen, dass spätestens mit der staatlichen Anerkennung die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist und unmittelbar danach das Heilquellenschutzgebiet zügig festgesetzt werden kann.
3.2 Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung
3.2.1 § 54 Abwasser, Abwasserbeseitigung
3.2.2 § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
3.2.2.1 Berücksichtigung der Bewirtschaftungsziele
Bei der Festlegung der Anforderungen an die Abwasserbehandlung sind die örtlichen wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele zu beachten.
3.2.2.2 Niederschlagswasserbeseitigung
Der Grundsatz in Abs. 2 führt zu keiner Verpflichtung, bestehende Mischsysteme in ein Trennsystem umzurüsten. Bei anstehenden Maßnahmen zur Sicherstellung des Standes der Technik ist zu prüfen, ob ein Systemwechsel unter den Einschränkungen "entgegenstehende wasserrechtliche Vorschriften, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange" möglich ist. Diese Einschränkungen sind auch bei der Errichtung neuer Entwässerungsanlagen, z.B. bei der Ersterschließung, zu beachten.
3.2.2.3 Beseitigung von flüssigen Stoffen zusammen mit Abwasser
Unter flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, sind Stoffe zu verstehen, die nicht unter Verwendung von Wasser entstanden sind.
Die Entsorgung derartiger Flüssigkeiten unterliegt zunächst (bis zur Einleitung oder Einbringung in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage) dem Regime des Abfallrechts. Sobald Stoffe in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht werden, ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG das Abfallrecht nicht mehr anwendbar. Es gelten dann die insoweit speziellen Vorschriften des Wasserrechts. Eine etwaige Mitbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage muss in der wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassen sein.
Anforderungen aus der Entwässerungssatzung bleiben unberührt.
3.2.3 § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
3.2.4 § 56/Art. 34 Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen
Art. 34 Abs. 2 Satz 3 enthält einen Auffangtatbestand für die Fälle, in denen durch alte, noch in Kraft befindliche Abwasserbeseitigungspläne Verpflichtungen Dritter zur Abwasserbeseitigung festgelegt worden sind.
3.2.5 § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer
Bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung von häuslichem und kommunalem Abwasser sowie an Einleitungen aus Kanalisationen ist das Merkblatt Nr. 4.4/22 des LfU zu beachten.
3.2.6 § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation sind die Merkblätter Nrn. 4.5/1 und 4.5/2 des LfU zu beachten.
3.2.7 § 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
Bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung in private Abwasseranlagen sind die Merkblätter Nrn. 4.5/1 und 4.5/2 des LfU zu beachten.
3.2.8.1 UVP-pflichtige Abwasseranlagen
Für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die der UVP-Pflicht unterliegt, ist zusätzlich zur wasserrechtlichen Erlaubnis auch eine Genehmigung erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gelten die besonderen Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 UVPG.
3.2.8.2 IED-Abwasserbehandlungsanlagen
Für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Umgestaltung einer IED-Abwasserbehandlungsanlage ist zusätzlich zur wasserrechtlichen Erlaubnis auch eine Genehmigung erforderlich. Für die Erteilung der Erlaubnis und der Genehmigung gelten die Vorschriften der IZÜV.
3.2.8.3 Konzentrationswirkung
Die Konzentrationswirkung nach 15 in Verbindung mit Art. 69, Art. 72 bis 78 BayVwVfG (vgl. dazu auch Nr. 2.1.7.2.1) erfasst die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung einer Kläranlage in der Regel nicht. Die Konzentrationswirkung tritt nur ein, wenn die Kläranlage selbst die Benutzungsanlage wäre.
3.2.8.4 Betrieb von Abwasseranlagen
Zum Betrieb gehört auch, dass beschäftigtes Personal die erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis sowie das Unternehmen die erforderliche Organisation besitzt. Auf die Technische Regel der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Merkblatt DWA-M 1000: Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Betreibern von Abwasseranlagen (in der neuesten Fassung) wird hingewiesen.
3.2.9 § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
3.2.9.1 Zu verwendende Formblätter
Für die zur Überwachung von Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb der Abwasseranlagen anzufertigenden Aufzeichnungen, insbesondere die Jahresberichte, sollen die vom LfU zur Verfügung gestellten Vorlagen verwendet werden (vgl. LfU-Schreiben vom 6. Dezember 2010, Az.: 65-4471-29810/2010).
3.2.9.2 EMAS-Betriebe
Die Ergebnisse der Eigenüberwachung können bei nach der EG-Öko-Audit-Verordnung registrierten Unternehmensstandorten auch in Form einer EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) im Rahmen einer validierten Umwelterklärung aufgezeichnet werden. Soweit Gleichwertigkeit (funktionale Äquivalenz) zwischen den Angaben der EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) und ordnungsrechtlich begründeten Berichts- und Dokumentationspflichten, die auf Bescheiden beruhende Pflichten umfasst, besteht, wird auf die gesonderte Vorlage dieser Berichte und Dokumentationen verzichtet (Substitution). Dies gilt nicht für Daten, bei denen eine allgemeine Verpflichtung zur elektronischen Vorlage besteht.
3.3 Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.3.1 § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.3.1.1 Regelungen
Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind insbesondere in der
enthalten.
Regelungen über Rohrfernleitungsanlagen finden sich im UVPG sowie der darauf gestützten Rohrfernleitungsverordnung.
Die landesrechtlichen Regelungen finden bis zum Erlass einer umfassenden Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weiterhin Anwendung. Verweise auf die Regelungen des WHG (alt) sind als statische Verweise zu betrachten, sodass auch bei Wegfall der Regelung im WHG die Anwendbarkeit der Regelungen der VAwS weiterhin gegeben ist.
3.3.1.2 Anzeigepflicht
Seit dem 1. März 2010 ist keine gesetzliche Anzeigepflicht mehr gegeben. Mit Erlass der Bundesverordnung wird die Anzeige bestehender bestimmter Anlagen allerdings gefordert werden. Betreiber sind auf diesen Umstand hinzuweisen und zu einer Anzeige zu bewegen.
3.3.2 § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
3.3.3 § 63 Eignungsfeststellung
3.3.3.1 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art
Bezüglich der Eignungsfeststellungspflicht von Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art wird auf das UMS vom 10. Mai 2010 (Az.: 52b-U4560-2010/6-4) verwiesen.
3.3.3.2 Wasserrechtliche Eignungsfeststellung und Baugenehmigung
Die wasserrechtliche Eignungsfeststellung entfällt bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen nicht nach § 63 Abs. 3 Nr. 4.
3.4 Abschnitt 3 Wasserwirtschaftliche Anlagen
3.4.1 Art. 35 Beschneiungsanlagen
3.4.1.1 Verfahrensdurchführung
Zur Verfahrensdurchführung wird auf Nr. 2.1.6.2 verwiesen.
3.4.1.2 Konzentrationswirkung
Für die Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 besteht die Konzentrationswirkung (Art. 69 Satz 2 BayWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die Ausführungen unter Nr. 2.1.7.2.1 gelten entsprechend.
3.4.1.3 UVP
Für die Durchführung der UVP gelten die Vorschriften des UVPG. Art. 78a ff. BayVwVfG sind nicht anzuwenden.
3.4.1.4 Zuständige Sachverständige
Die PSW sollen als Gutachter im Verfahren nach Art. 35 für die Errichtung einer Beschneiungsanlage tätig werden.
Zu begutachten sind die Errichtung, die Aufstellung und der Betrieb der Beschneiungsanlage und die hierzu gehörenden Anlagenteile.
Ist neben dem Vorhaben nach Art. 35 zusätzlich eine Gewässerbenutzung oder ein Gewässerausbau zu begutachten, übernimmt deren Begutachtung das WWA. Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wie insbesondere Naturschutzbehörden, Fachberatung für Fischerei etc., werden gehört.
3.4.1.5 Verfahrensabgrenzung
Für das Genehmigungsverfahren gelten die Art. 72 bis 78 BayVwVfG (Art. 69 Satz 2).
Abgrenzungskriterium im Hinblick auf die Konzentrationswirkung in Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 69 Satz 2 ist der Vorhabensbegriff "Beschneiungsanlage". Gewässerbenutzungen oder Gewässerausbauvorhaben sind deshalb gesondert zuzulassen. Die Verfahren sind nach Art. 35 Abs. 2 gemeinsam durchzuführen. Die Entscheidungen sind zwar zusammen zu erteilen, jedoch gesondert zu tenorieren. Fällt die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall auseinander, ist gemäß Art. 35 Abs. 2 auf eine zeitliche Abstimmung zu achten.
3.4.2 Art. 36 Hafen- und Ländeordnungen
3.4.2.1 Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung
Auf die Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung wird hingewiesen.
3.4.2.2 Beleihung von Gesellschaften oder juristischer Personen des Privatrechts
Die private Hafengesellschaft muss vor der Beleihung als Gesellschaft oder juristische Person des privaten Rechts existent sein. Um Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben einer Hafenbehörde bieten zu können, muss sie über das für die Aufgabenerfüllung notwendige ausgebildete Personal und die notwendigen Einrichtungen verfügen. Wird eine Gesellschaft zu dem Zweck gegründet, als Hafenbehörde tätig zu sein, ist als Voraussetzung für die Beleihung zumindest der Nachweis zu fordern, dass Zugriff auf das notwendige Personal und die notwendigen Einrichtungen besteht.
Ein öffentliches Interesse ist in der Regel dann anzunehmen, wenn durch die Beleihung zusätzliche Aufwendungen eines öffentlichen Trägers vermieden werden. Die Auflösung einer staatlichen oder kommunalen Hafenbehörde zugunsten der Beleihung eines Privaten lässt das öffentliche Interesse nicht entfallen.
3.4.3 Art. 37 Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
3.4.3.1 Anlagenunterhaltungspflicht
Art. 37 begründet eine eigenständige, unabhängig von sonstigen Tatbeständen begründete Anlagenunterhaltungspflicht von wasserwirtschaftlichen Anlagen.
3.4.3.2 Wasserwirtschaftliche Anlagen
Wasserwirtschaftliche Anlagen im Sinn der Vorschrift sind:
3.4.3.2.1 Wasserbenutzungsanlagen
Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen, die unmittelbar der Gewässerbenutzung dienen und im Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren mitbehandelt worden sind. Sie müssen in dem erlaubten oder bewilligten Zustand erhalten werden. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Wirkungsweise der Anlage unverändert bleibt.
3.4.3.2.2 Anlagen für den Gewässerausbau
Stauhaltungsdämme sind als Teil des Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltung (vgl. § 39 Abs. 3) zu unterhalten.
Ist unklar, ob Anlagen Teil eines Gewässers (und damit der Gewässerunterhaltung zugeordnet werden) oder selbstständige Anlagen sind, kann Art. 37 zumindest als Auffangvorschrift herangezogen werden. Die Unterhaltung ist grundsätzlich im Bescheid zu regeln.
3.4.3.2.3 Sonstige Anlagen
Sonstige Anlagen sind alle genehmigten oder sonst rechtmäßig errichteten Anlagen. Auf das Verfahren, in dem sie genehmigt werden, kommt es nicht an. Auch soweit nur das baurechtliche Verfahren durchgeführt wird, ist die Anlage nach Art. 37 Satz 2 zu unterhalten. Zu unterhalten sind auch genehmigungsfrei errichtete Anlagen.
3.4.3.3 Umfang
Zur Unterhaltung gehört auch die regelmäßige Überwachung der Anlagen durch den Unterhaltungsverpflichteten (Eigenüberwachung).
Art. 37 Satz 1 spricht zwar nur von erlaubten oder bewilligten Anlagen, die in einem der Gestattung entsprechenden Zustand zu erhalten sind, die Erhaltungsverpflichtung besteht aber auch für alle auf alten Rechten oder alten Befugnissen beruhenden Anlagen.
Darunter fällt insbesondere auch die Eigenüberwachung der wasserwirtschaftlichen Anlagen.
Hochwasserschutzanlagen (HWS-Deiche, HWS-Wände und mobile HWS-Systeme) und Stauanlagen sowie zugehörige Betriebsanlagen (z.B. HW-Schöpfwerke, Verschlüsse und Siele) sind gemäß den geltenden technischen Regeln für diese Bauwerke zu überwachen, instand zu halten und instand zu setzen. Kann die Anlagensicherheit nicht mehr durch Maßnahmen der Instandhaltung bzw. Instandsetzung gewährleistet werden und besteht das Erfordernis für den Bestand des Bauwerkes fort, so ist eine Sanierung oder ein Ersatzneubau vorzunehmen.
3.5 Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte
3.5.1 § 64/Art. 38 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragen
Die Anzeige der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten (§ 64 Abs. 1 und 2) wird durch die strukturierte Datensammlung eines ordnungsgemäß durchgeführten Audits nach der EG-Öko-Audit-Verordnung ersetzt, sofern Fachkunde und Zuverlässigkeit des bestellten Beauftragten in der strukturierten Datensammlung nachgewiesen wird.
3.5.2 § 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
3.5.3 § 66 Weitere anwendbare Vorschriften
3.6 Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
3.6.1 § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung
Gewässer im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1 sind nur oberirdische Gewässer (§ 3 Nr. 1).
Die Herstellung eines Gewässers für einen begrenzten Zeitraum und ohne erhebliche Beeinträchtigung des Gewässerhaushalts ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 bereits begrifflich kein Gewässerausbau. Mangels Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 sind daher stets mögliche Erlaubnispflichten nach §§ 8 und 9 zu prüfen.
3.6.2 § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung
3.6.2.1 Zu berücksichtigende Belange im Rahmen der Abwägung
Beim Ausbau der Gewässer sind die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 neben den speziellen Ausbaugrundsätzen des § 67 Abs. 1 zu berücksichtigen. Zeitpunkt, Dauer sowie Art und Weise des Ausbaus müssen insbesondere die Vorgaben des § 44 BNatSchG beachten. Die Gewässer einschließlich ihrer Ufer sind so zu gestalten, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 27 erreicht werden. Insbesondere sollen möglichst natürliche Abflussvorgänge und eine natürliche Gewässerentwicklung ermöglicht werden. Durch den Gewässerausbau soll die biologische Wirksamkeit der Gewässer und ihrer Ufer, u. a. die Lebensraumfunktion für Tier- und Pflanzenarten sowie deren Funktion im Biotopverbundsystem, verbessert werden. Die natürliche Sukzession ist unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Anforderungen nach Möglichkeit zuzulassen. Grundwasserabhängige Ökosysteme sollen in ihrer Funktion erhalten bleiben.
Beim Ausbau der Gewässer ist auch Rücksicht auf die aquatische Flora und Fauna zu nehmen. Dies kann geschehen durch Lebendbauweise und Schaffung von Strukturreichtum, Strömungsvielfalt, natürlichen Fischlebensräumen und -unterständen. Auch eine Durchgängigkeit der Gewässer für Wasserorganismen, insbesondere Fische, und Geschiebe trägt dazu bei. An technischen Querbauwerken, die nicht in eine raue Rampe umgestaltet werden können, sollen andere Lösungen für die Durchgängigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik realisiert werden. Insbesondere kann die flussaufwärts gerichtete Durchgängigkeit durch eine funktionierende Fischaufstiegsanlage erreicht werden. Weiter dient die naturnahe Gestaltung des Gewässers mit seinen Verzweigungen dazu, die aquatische Flora und Fauna und damit auch die Fischerei zu erhalten und zu fördern.
Der Zeitraum der Ausbauarbeiten muss, unbeschadet etwaiger Ausnahmen- und Befreiungsmöglichkeiten, die Erfordernisse des Naturhaushalts, insbesondere Laichzeiten der Fischarten und die Brutzeiten von kies- und schilfbrütenden Vogelarten sowie die Vorgaben des § 44 BNatSchG berücksichtigen. Unvermeidbare Schädigungen der Fischfauna und der Fischerei können ggf. durch Bestandsstützungen aus Herkünften autochthoner Bestände ausgeglichen werden. Der fischpassierbare Anschluss von Seitengewässern ist wegen ihrer Bedeutung als Laichgewässer wandernder Fischarten anzustreben.
Der Ausbau von Gewässern soll grundsätzlich zu keiner erheblichen Abflussbeschleunigung führen, sondern weitgehend einen natürlichen Abfluss erhalten. Wesentliches Planungsziel muss deshalb sein, abflussverschärfende Auswirkungen des Vorhabens zu vermeiden.
Soweit bei technischen Hochwasserschutzmaßnahmen Abflussverschärfungen unvermeidbar sind, ist anzustreben, einen naturnahen wirkungsgleichen Ausgleich zu schaffen oder wiederherzustellen.
3.6.2.2 Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung
Zur Abstimmung von planfeststellungs- bzw. plangenehmigungspflichtigen Vorhaben mit Zielen der Raumordnung und Landesplanung wird auf Folgendes hingewiesen:
3.6.2.3 Belange des Hochwasserschutzes
Die Grundsätze zum Schutz vor Hochwasser und Dürre gemäß Art. 44 sind zwingend zu beachten. Der Schutz vor Naturgefahren genießt einen hohen Stellenwert. Im Rahmen der Abwägung muss ein besonderes Gewicht auf den Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge als Allgemeinwohlinteressen gegenüber Einzelinteressen gelegt werden.
Hinsichtlich der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung wird auf Nr. 3.6.5.3 verwiesen.
3.6.3 § 69 Abschnittweise Zulassung, Vorzeitiger Beginn
3.6.4 § 70/Art. 69 Anwendbare Vorschriften, Verfahren
3.6.4.1 Plangenehmigung
Art. 74 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG findet wegen der spezialgesetzlichen Regelung in § 68 Abs. 2 keine Anwendung. Die Plangenehmigung hat jedoch die Wirkungen der Planfeststellung, vgl. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2, Art. 69 Satz 1 BayWG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG. Wird die Plangenehmigung unanfechtbar, sind damit Ansprüche am Verfahren beteiligter Dritter gegen das Vorhaben ausgeschlossen. Es ist daher für das Plangenehmigungsverfahren von einer erhöhten Anforderung an den Amtsermittlungsgrundsatz für die Feststellung der Beteiligten nach Art. 13, 28 BayVwVfG auszugehen.
Auf § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 bis 6 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Bestehen Zweifel darüber, wer von dem Vorhaben betroffen sein kann, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Zur Verfahrensdurchführung wird auf Nr. 2.1.6.2 hingewiesen.
3.6.4.2 Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserschutz
Verfahren zum Hochwasserschutz sind zügig und mit hoher Priorität durchzuführen.
3.6.5 § 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
3.6.5.1 Planfeststellungsbeschluss
Die enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 71 Satz 1 ist im Planfeststellungsbeschluss entsprechend zu tenorieren.
3.6.5.2 Plangenehmigung
Die Tenorierung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung darf in der Plangenehmigung nur erfolgen, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Dafür ist die sichere Kenntnis aller Beteiligten im Sinn des Art. 13, 28 BayVwVfG erforderlich; auf die Ausführungen in Nr. 3.6.4 wird verwiesen.
3.6.5.3 Ausbauvorhaben zum Hochwasserschutz
Ausbaumaßnahmen zum Hochwasserschutz dienen dem Wohl der Allgemeinheit.
Im Planfeststellungsbeschluss ist die enteignungsrechtliche Vorwirkung stets festzustellen. Dies gilt auch für die Plangenehmigung unter den Voraussetzungen des § 71 Satz 2.
3.6.6.1 Ausbau von staatseigenen Gewässern durch Dritte
Wird ein im Eigentum des Freistaates Bayern stehendes Gewässer von einem Dritten ausgebaut und macht der Ausbau eine Verlegung des Gewässers erforderlich, so ist stets darauf hinzuwirken, dass der Freistaat Bayern Eigentümer des neuen Gewässergrundstücks wird.
Dabei ist in der Regel der Eigentumsübergang des neuen Gewässerbetts als Entschädigung für den Verlust des ursprünglichen Gewässerbetts nach Art. 41 Abs. 2, § 41 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 57, §§ 96 ff. zu fordern und notfalls festzusetzen.
Vor einer Entschädigungsfestsetzung ist auf eine gütliche Einigung unter Beachtung folgender Grundsätze hinzuwirken:
Das Eigentum ist stets kosten- und lastenfrei auf den Freistaat Bayern zu übertragen. Das alte Gewässergrundstück kann zum Ausgleich, soweit es nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen (z.B. als Flutmulde bei Hochwasser, für Unterhaltungszwecke usw.) im staatlichen Eigentum bleiben muss, an den Unternehmer abgegeben werden. Übersteigt der Wert des alten Gewässergrundstücks den Wert des auf den Freistaat Bayern zu übertragenden Gewässereigentums, so ist ein Wertausgleich zugunsten des Freistaates Bayern zu vereinbaren. Für den Wertausgleich ist der Wert der Grundstücke nach dem Ausbau maßgebend. Ein Minderwert des alten Gewässergrundstücks gegenüber dem neuen Gewässergrundstück ist vom Freistaat nicht wertmäßig auszugleichen, da dem Freistaat Bayern durch Ausbaumaßnahmen Dritter keine Kosten entstehen dürfen.
Wird ein Gewässergrundstück im Rahmen eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz verlegt, so gelten die Abfindungsgrundsätze des Flurbereinigungsrechts. Der Freistaat Bayern legt das alte Gewässergrundstück in die Verteilungsmasse ein und erhält dafür das neue Gewässergrundstück zugewiesen.
Das alte und neue Gewässergrundstück sind hierbei regelmäßig als wertgleich anzusehen.
3.6.6.2 Wasserspeicher
3.6.6.2.1 Ausbaulast für überwiegend übergebietliche Wasserspeicher
Der Freistaat Bayern ist gemäß Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 zum Bau von Wasserspeichern mit überwiegend übergebietlicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung verpflichtet, wenn die Finanzierung gesichert ist und insbesondere das Allgemeinwohl den Bau eines solchen Wasserspeichers erfordert. Letzteres kann im Fall von Hochwasserspeichern insbesondere dann bejaht werden, wenn
Zur überwiegend übergebietlichen Schutzwirkung vgl. Nr. 2.2.20.2.1 Buchst. b.
Soll ein überwiegend übergebietlicher Speicher nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 errichtet werden, sind dem StMUV die Planunterlagen zu übermitteln. Das StMUV prüft die Aufnahme in die Liste der staatlichen Wasserspeicher, vgl. Nr. 2.2.20.2.1 .
3.6.6.2.2 Übernahme der Unternehmensträgerschaft an Gew III
In Ausnahmefällen kann der Freistaat Bayern auch ohne gesetzliche Verpflichtung die Unternehmensträgerschaft für einen Wasserspeicher an Gew III übernehmen, z.B. wenn mehrere Wasserspeicher an unterschiedlichen Gewässerordnungen verwirklicht werden sollen und eine Gesamtkoordination durch die Wasserwirtschaftsverwaltung zweckdienlich erscheint.
Sollte die übergebietliche Wirkung nur im Verbund mit anderen Wasserspeichern erzielt werden können, so übernimmt der Freistaat Bayern jedoch nur dann die Unternehmensträgerschaft, wenn alle Wasserspeicher des Verbundes verwirklicht werden.
Übernimmt der Freistaat Bayern die Unternehmensträgerschaft, ist zwingend vorab mit den begünstigten Gemeinden oder sonstigen Ausbauverpflichteten eine Vereinbarung über die Übernahme der Ausbaukosten zu treffen.
3.6.6.2.3 Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhaltung
Bezüglich der Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhaltung gilt Nr. 2.2.20.2.2 entsprechend.
3.6.6.3 Ausbauziel von Wildbächen
Der Ausbau von Wildbächen dient dem Schutz von Siedlungen und wichtigen Infrastruktureinrichtungen vor Hochwasser, Muren und Lawinen. Dazu ist es regelmäßig auch erforderlich, im Einzugsgebiet der Erosion Einhalt zu gebieten, Anbrüche zu verbauen, den Bestand von Schutzwaldungen zu sichern, in schutzbedürftigen Lagen neuen Wald zu begründen und für eine künftige unschädliche Nutzung des Einzugsgebiets sowie den Erhalt einer gegen Erosion widerstandsfähigen Vegetationsdecke zu sorgen.
3.6.6.4 Zusammenarbeit der Staatsforstverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung
Auf Nr. 2.2.20.3.2 wird hingewiesen.
3.6.7 Art. 40 Ausführung des Ausbaus
3.6.8 Art. 41 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften
3.6.9 Art. 42 Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften
3.6.9.1 Gemeinde als Ausbauverpflichtete
Die Gemeinden setzen die Beiträge oder Vorschüsse zu Ausbauten in ihrer Zuständigkeit selbst fest. Für die Vollstreckung gelten Art. 18 ff. VwZVG.
3.6.9.2 Andere Ausbauverpflichtete
Für die Festsetzung von Kostenbeiträgen und Kostenvorschüssen (Art. 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2) gilt Nr. 2.2.25.1 entsprechend. Eine Deckelung der Ausbaubeiträge vergleichbar zu Art. 26 Abs. 2 Satz 1 findet nicht statt.
3.7 Abschnitt 6 Hochwasserschutz, Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr
Wild abfließendes Wasser oder Wasser, das infolge einer Überlastung der Anlage aus Abwasseranlagen (einschließlich Niederschlagswasserkanälen) austritt, ist kein Hochwasser im Sinn der gesetzlichen Definition.
3.7.2 § 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
3.7.2.1 Zuständigkeit
Die Grundlagen für die Bewertung von Hochwasserrisiken werden vom LfU erarbeitet.
Die WWA leisten fachliche Unterstützung. Insbesondere dokumentieren sie abgelaufene Hochwasser ab ca. einem HQ10. Die Vorgaben für Inhalt und Umfang der Dokumentation werden vom LfU bereitgestellt.
3.7.2.2 Vorläufige Risikobewertung
Bei der Überprüfung und Aktualisierung der vorläufigen Risikobewertung aus dem Jahr 2010 sowie bei allen folgenden Fortschreibungen sind die Städte und Gemeinden in den bestehenden, ggf. neuen oder herausfallenden Risikogebieten zu hören.
Im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Risikobewertung sind auch die hydrologischen Abflussdaten zu überprüfen und falls erforderlich anzupassen.
3.7.3 § 74 Gefahrenkarten und Risikokarten
Die Hochwassergefahrenkarten für ein Hochwasser mit hundertjährlicher Wiederkehrwahrscheinlichkeit (HQ100) sind so aufzubereiten, dass sie Grundlage für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten sein können.
3.7.4 § 75 Risikomanagementpläne Aufstellung nach Flusseinzugsgebieten
Die Aufstellung der Hochwasserrisikomanagement-Pläne erfolgt für die bayerischen Einzugsgebietsanteile von Rhein, Elbe, Donau und Weser, sofern in der Bewertung ein potentiell signifikantes Hochwasserrisiko festgestellt wurde.
Im bayerischen Rheineinzugsgebiet werden die Teileinzugsgebiete
getrennt bearbeitet.
Im bayerischen Elbeeinzugsgebiet werden die Teileinzugsgebiete
getrennt bearbeitet.
3.7.5 § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
Bezüglich der Regelungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz wird auf die Handreichung "Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten" (UMS vom 26. Juli 2010, Az.: 56d-U4521-2010/13-1) verwiesen.
3.7.6 § 76/Art. 46 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
3.7.8 § 78/Art. 46 Besondere Schutzvorschriften für vorläufig gesicherte oder festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Hierzu vgl. die mit UMS vom 26. Juli 2010 (Az.: 56d-U4521-2010/13-1) eingeführte Handreichung "Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten".
3.7.9 § 79 Information und aktive Beteiligung
Die aktive Beteiligung bei der Aufstellung der Hochwasserrisikomanagement-Pläne erfolgt durch ein partizipatorisches Verfahren auf der Ebene der Planungsräume und Planungseinheiten.
3.7.10 § 79/Art. 48 Hochwassernachrichtendienst
Näheres zum Hochwassernachrichtendienst ist in der HNDV vom 10. Januar 2005 (GVBl S. 11, BayRS 753-1-8-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 (GVBlS. 730), sowie in der zugehörigen Vollzugsbekanntmachung VBHNDV vom 3. Dezember 2004 (AllMB1 2005 S. 19), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Januar 2010 (AllMBl S. 3), geregelt. Vgl. hierzu auch Nr. 5.2.5.2.
3.7.12 § 81 Vermittlung durch die Bundesregierung
3.7.13 Art. 43 Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen
Die Schaffung von Flächen für die Hochwasserrückhaltung und -entlastung hat so hohe Bedeutung, dass dieser Belang nur bei überwiegender Gewichtung anderer Belange des Allgemeinwohls überwunden werden kann.
Gesteuerte Flutpolder sind ein besonders wichtiger Baustein im Gesamtkonzept des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Dies ist in der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung zu beachten.
3.7.14 Art. 44 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre
Hochwasserschutzeinrichtungen haben den Klimafaktor gemäß Art. 44 Abs. 2 zu berücksichtigen und dürfen nicht unterdimensioniert errichtet werden.
3.7.15 Art. 45 Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne
3.7.16 Art. 47 Vorläufige Sicherung
3.7.17 Art. 49 Verpflichtungen der Anlieger und der Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen
Die KVB und WWA überwachen im Rahmen der GewA, dass die zur Bekämpfung von Wasser- und Eisgefahr nötigen Uferstreifen von Hindernissen frei gehalten werden. Werden Hindernisse festgestellt, so ordnen die KVB nach § 100 in Verbindung mit Art. 58 ihre unverzügliche Beseitigung an.
3.7.18 Art. 50 Verpflichtungen der Gemeinden
3.7.18.1 Allgemeines
Die Beistandspflicht der benachbarten Gemeinden nach Art. 50 Abs. 1 und die Vorsorgepflicht der hochwasserbedrohten Gemeinden nach Art. 50 Abs. 2 sind Pflichtaufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 8 GO). Die KVB weisen die Gemeinden auf ihre Pflichten hin. Die WWA beraten die Gemeinden in Fachfragen. Aufsichtliche Maßnahmen der KVB sind im Benehmen mit dem WWA zu treffen.
3.7.18.2 Vorsorgepflicht der bedrohten Gemeinden
Der Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr ist so zu organisieren, dass im Ernstfall ausreichende Hilfskräfte und Hilfsmittel verfügbar sind und deren planmäßiger Einsatz gewährleistet ist. Der Hilfsdienst muss personell und sachlich so ausgestattet sein, dass er insbesondere folgende örtlich anfallenden Arbeiten übernehmen kann:
3.8 Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Durch die Festlegungen in den Maßnahmenprogrammen werden die gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten für Maßnahmen des Gewässerschutzes, der Gewässerunterhaltung und des Ausbaus von Gewässern nicht geändert. Die Umsetzung der Maßnahmenprogramme obliegt somit den jeweils zuständigen Maßnahmenträgern, insbesondere Bund, Staat, Kommunen, Betreibern von Anlagen und sonstigen gesetzlich oder privatrechtlich Verpflichteten.
3.8.2 § 83 Bewirtschaftungsplan
Bewirtschaftungspläne oder Beiträge zu Bewirtschaftungsplänen sind für die in Bayern liegenden Flussgebietsanteile der Donau, des Rheins, der Elbe und der Weser aufzustellen. Die für Bayern gültigen Bewirtschaftungspläne für den Bewirtschaftungszeitraum 2010 bis 2015 wurden mit Bekanntmachung vom 9. Dezember 2009 (AllMBl S. 499) bekannt gemacht und im Internet veröffentlicht. Gemäß Art. 51 Abs. 2 sind sie mit der Veröffentlichung für alle staatlichen Behörden rechtsverbindlich.
3.8.3 § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
Durchführen von Maßnahmen im Sinn des § 84 Abs. 2 bedeutet das Schaffen der sachlichen Voraussetzungen für das Erreichen der Programmziele. Beispiele hierfür sind die Anpassung von Rechtsvorschriften, ein aufgestelltes Förderprogramm, ein erlassener Rechtsbescheid, die Erstellung von Plänen oder Umsetzungskonzepten für Einzelmaßnahmen oder der Abschluss von baulichen Maßnahmen und die Inbetriebnahme von Anlagen für den Gewässerschutz.
3.8.4 § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Die Behörden der staatlichen Wasserwirtschaft unterstützen die aktive Beteiligung interessierter Stellen durch verschiedene Partizipationsformen auf Landesebene, auf Ebene der Regierungsbezirke und auf lokaler Ebene. Sie werden dabei durch die Behörden der Landwirtschaftsverwaltung unterstützt.
Als zentrale Informationsplattform zur kontinuierlichen und umfassenden Information der Öffentlichkeit über die Umsetzung der WRRL kann das Internetangebot www.wrrl.bayern.de herangezogen werden.
3.8.5 § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
3.8.6 § 86/Art. 52 Sicherung von Planungen
3.8.8 § 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung
3.8.9 Art. 51 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
Das Wasserbuch kann elektronisch geführt werden. Auf das Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Freigabe (Art. 26 des Bayerischen Datenschutzgesetzes) wird hingewiesen.
3.8.11 Art. 54 Abwasserkataster
3.9 Abschnitt 8 Haftung für Gewässeränderungen
3.9.1 § 89 Haftung für Änderung der Gewässerbeschaffenheit
3.9.2 § 90 Sanierung von Gewässerschäden
3.9.3 § 90/Art. 55 Sanierung von Gewässerverunreinigungen
3.10 Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
3.10.1 § 91/Art. 62 Gewässerkundliche Maßnahmen
3.10.1.1 Errichtung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten
Sollen Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten errichtet werden, so ist dies vorher den duldungspflichtigen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke rechtzeitig anzukündigen. Den Umfang der gesetzlichen Duldungspflicht konkretisiert erforderlichenfalls die KVB durch Verwaltungsakt (Duldungsanordnung).
Soweit bauliche Anlagen notwendig sind, ist anzustreben, den dafür benötigten Grund einschließlich eines angemessenen Umgriffs freihändig für den Freistaat Bayern zu erwerben.
3.10.1.2 Abschluss eines Nutzungsvertrags bezüglich des Grundstücks
Der Abschluss eines Nutzungsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige WWA, und dem Grundstückseigentümer oder die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß §§ 1090 ff. BGB ist in der Regel nicht erforderlich.
Zur Durchführung der gewässerkundlichen Maßnahmen genügt die Regelung der Duldungspflichten in Art. 62 Abs. 1, da das Wohl der Allgemeinheit als einschränkendes Merkmal des Art. 62 Abs. 1 bei Messeinrichtungen, die der wasserwirtschaftlichen Forschung dienen und mittels derer neue Erkenntnisse gewonnen werden sollen, stets zu bejahen sein wird.
Eine Beeinträchtigung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 liegt vor, wenn die Messeinrichtung in ihrem Bestand, ihrem Betrieb oder in ihrer Unterhaltung gegenüber dem Zustand ohne die Handlung behindert oder sonst erschwert wird.
Hierbei braucht die Handlung noch nicht einmal vorzuliegen, es reicht aus, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum eintreten kann.
3.10.2 § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer
3.10.3 § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser
3.10.4 § 94 Mitbenutzung von Anlagen
3.10.5 § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
4. Kapitel 4/Teil 4 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich
4.1 § 96 Art und Umfang der Entschädigungspflichten
4.2 § 97 Entschädigungspflichtige Person
4.3 § 98 Entschädigungsverfahren
Für Ausbaumaßnahmen des Hochwasserschutzes ist eine Enteignung zulässig im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayEG.
4.6 Art. 57 Entschädigung, Ausgleich, Vollstreckung
5. Kapitel 5/ Teil 5 Gewässeraufsicht
5.1 § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht
Die Aufgaben der tGewA sind in Art. 58 Abs. 1 aufgeführt und werden im Handbuch technische Gewässeraufsicht im Einzelnen definiert und festgelegt.
Das Handbuch ist abrufbar unter http://www.stmug.bybn.de/wasser_intern/fachuebergreifend/arbeitshilfen_mustergut achten/index.htm.
5.2 § 100/Art. 58 Zuständigkeit und Befugnisse
5.2.1 Zusammenarbeit
Gewässeraufsicht der KVB und tGewA von WWA, LfU oder fkS arbeiten durch gegenseitige Information und Umsetzung beziehungsweise Verwertung von Anregungen und Feststellungen zusammen. Beim Gewässermonitoring ist die KVB nicht beteiligt. In Bergbaubetrieben obliegt die tGewA den Bergämtern (Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Oberfranken), vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 6.
5.2.2 GewA bei registrierten EMAS-Betrieben
Bei registrierten EMAS-Betrieben im Sinn des § 3 Nr. 12 sind von KVB und WWA alle für diese Betriebe zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht), bei der Ausübung (Umfang und Intensität) der Gewässeraufsicht heranzuziehen. Nach § 24 Abs. 2 sind bei Ausübung der GewA Erleichterungen vorzusehen.
Weiter gehende Unterlagen sind nur dann anzufordern, wenn sich aus sonstigen Gründen im Einzelfall ein Anlass dafür ergibt (z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen; bei mangelnder Vergleichbarkeit nach § 24 Abs. 2 bescheinigter Berichtsergebnisse mit bereits vorliegenden langjährigen Überwachungsdaten).
Vor einer Äußerung nach § 33 Abs. 3 Umweltauditgesetz schaltet die KVB im Bedarfsfall das WWA ein.
5.2.3 Umfang der GewA und der tGewA
Die GewA und tGewA umfassen:
5.2.4 GewA durch die KVB
5.2.4.1 Mittel der GewA
Die KVB üben die GewA u. a. aus
5.2.4.2 Gewässerverunreinigungen oder Fischschädigungen einschließlich Fischkrankheiten
Werden der KVB Gewässerverunreinigungen sowie Fischschädigungen bekannt, so unterrichtet sie unverzüglich das WWA, die Fachberatung für Fischerei und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörde.
5.2.5 TG ewA
5.2.5.1 Grundlagen der tGewA
Grundlagen für die tGewA sind im Wesentlichen
5.2.5.2 Zuständigkeit
5.2.5.2.1 WWA
Dem WWA obliegt die tGewA, soweit nicht das Bergamt (vgl. Nr. 5.2.1) zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt wird. Soweit der PSW als Verwaltungshelfer tätig wird, bleibt die Zuständigkeit des WWA unberührt.
5.2.5.2.2 FkS
Den fkS obliegt die tGewA
5.2.5.2.3 LfU
Dem LfU obliegt die
Die Probenentnahmen und Probenaufbereitungen hierzu werden von den WWA oder von ihnen beauftragten PSW vorgenommen.
5.2.5.2.4 Regierungen
Den Regierungen obliegt die
Bei Bergbaubetrieben obliegt die tGewA den Bergämtern.
5.2.5.2.5 LfU und die WWA
Das LfU und/oder die WWA sind außerdem im Rahmen der tGewA tätig
5.2.5.3 Abwicklung, Einsatz von Verwaltungshelfern
5.2.5.3.1 Abwicklung der tGewA
Für die Abwicklung der technischen Gewässeraufsicht und zur Durchführung von Untersuchungen nach der Oberflächengewässer- und Grundwasserverordnung gelten die Maßgaben im Handbuch technische Gewässeraufsicht.
5.2.5.3.2 Verwaltungshelfer
Auf die Möglichkeit zur Beauftragung eines Verwaltungshelfers (PSW, Prüflaboratorium) nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 wird hingewiesen.
5.2.5.4 Verfahren
Werden vom WWA, von der fkS bzw. von einem beauftragten PSW bei Ortseinsichten im Rahmen der tGewA Missstände oder Verstöße erkannt, die im Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde liegen, so ist der Unternehmer über den Missstand aufzuklären und die zuständige Stelle unverzüglich zu informieren.
Werden Inhalts- oder Nebenbestimmungen eines wasserrechtlichen Bescheids nicht eingehalten, die Wassergesetze oder eine auf sie gestützte Verordnung nicht beachtet, so fordert die für die tGewA zuständige Stelle nach vorausgehender Information und Beratung den dafür Verantwortlichen unter Fristsetzung auf, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Rechtlich schwierig zu beurteilende Sachverhalte sollen mit der KVB abgeklärt werden.
Kommt der Verantwortliche seinen Verpflichtungen trotzdem nicht nach, so ist die KVB zu unterrichten.
Verstöße sind, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt, unverzüglich der KVB zu melden. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung ist nach der GemBek vom 22. September 1988 (AllMBl S. 783) zu verfahren.
Wenn die KVB erkennt, dass ein Verantwortlicher seine Verpflichtungen nicht erfüllt, leitet sie unverzüglich das Anhörungsverfahren (Art. 28 BayVwVfG) ein und erlässt gegebenenfalls die notwendigen Anordnungen. Sie soll dafür sorgen, dass der Überwachungsaufwand der tGewA möglichst gering bleibt.
Die KVB unterrichtet die für die tGewA zuständige Stelle über das Veranlasste. Wird von der KVB nichts veranlasst, teilt sie dies der für die tGewA zuständigen Stelle unter Angabe der rechtlichen oder sonstigen Gründe mit. Ergehen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften oder Gerichte, so teilt die KVB diese ebenfalls der für die tGewA zuständigen Stelle mit.
Wird eine Behörde in dringenden Fällen nicht tätig oder dauert das Verfahren zu lange, so ist die Regierung hiervon in Kenntnis zu setzen. Die säumige Behörde ist hiervon zu unterrichten.
5.3 § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht
5.4 § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung
5.5 Art. 59 Kosten der technischen Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
Ermäßigungen bei den Kosten der behördlichen Überwachung werden EMAS-Betrieben gewährt (vgl. Art. 59 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3).
Bei gut geführten kleinen Abwasserbehandlungsanlagen mit ordnungsgemäßer Eigenüberwachung sind die zur Verfügung stehenden Ermessensspielräume bei der Festlegung der Überwachungshäufigkeit zu nutzen.
5.6 Art. 60 Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen
5.6.1 Funktionstüchtigkeitsprüfung der Zu- und Ablaufleitungen
Im Rahmen der Funktionstüchtigkeitsprüfung der Kleinkläranlage ist auch zu prüfen, ob die Zu- und Ablaufleitungen frei sind und somit ein störungsfreier Zu- und Ablauf gewährleistet ist und über den Ablauf kein Rückstau in die Anlage erfolgt. Die Prüfung soll auch sicherstellen, dass keine Fehlanschlüsse vorhanden oder hinzugekommen sind. Der Nachweis einer Dichtheitsprüfung oder eine Sichtprüfung mittels Videountersuchung werden in diesem Zusammenhang nicht gefordert.
5.6.2 Geeignete Bedienstete
Der "geeignete" Bedienstete des Trägers der öffentlichen Abwasseranlage (Abs. 3) muss fachlich qualifiziert sein. Als Maßstab ist die Ausbildung als Abwassermeister anzusetzen.
5.6.3 Frist
5.6.3.1 Direkteinleiter
Bei Direkteinleitern beginnt die Frist für die erste Funktionstüchtigkeitsbescheinigung mit dem Tag der Abnahme nach Art. 61. Die erste Bescheinigung ist zwei Jahre nach der Bauabnahme fällig, die folgenden richten sich ebenfalls nach diesem Datum. Die Prüffrist für die folgenden Bescheinigungen richtet sich nach dem Ergebnis der Überprüfung durch den PSW. Beginn des Fristlaufs ist das Datum, an dem die Bescheinigung durch den PSW fällig wurde, nicht das Datum, an dem die Untersuchung durch den PSW durchgeführt wurde.
5.6.3.2 Indirekteinleiter
Bei Anlagen, aus denen das Abwasser in eine Abwasseranlage Dritter eingeleitet wird, ist die Funktionstüchtigkeitsbescheinigung erstmals bis 1. März 2012 vorzulegen. Die nachfolgenden Untersuchungen richten sich nach diesem Datum. Nr. 5.6.3.1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
5.6.4 Zuständigkeit
Die KVB überwacht die Vorlage der Bescheinigungen, unabhängig davon, ob das Abwasser direkt in ein Gewässer oder in Anlagen Dritter eingeleitet wird. Wird das Abwasser in Anlagen Dritter eingeleitet, kann im Wasserrechtsbescheid die Vorlage der Funktionstüchtigkeitsbescheinigungen durch den Gewässerbenutzer gefordert werden.
5.7.1 Verfahren
Die Bauabnahme durch Sachverständige nach Art. 65 ist vom Bauherrn selbstständig zu veranlassen. Der Bauherr ist in der Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Der Sachverständige hat vor der Durchführung der Bauabnahme den im wasserrechtlichen Verfahren Beteiligten, deren Interessen durch die Bauausführung berührt werden können, und dem WWA, soweit es als amtlicher Sachverständiger im Verfahren tätig war, den Bauabnahmetermin mitzuteilen, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich von der Richtigkeit der Bauausführung zu überzeugen.
Über die Bauabnahme hat der Sachverständige eine Bestätigung auszustellen, mit der die Übereinstimmung der Baumaßnahme mit den Vorgaben des sie zulassenden Bescheids bestätigt wird oder in der die jeweiligen Abweichungen von den Vorgaben des Bescheids aufgezählt werden. Der Bestätigung sind alle für die Vorlage der Bescheinigung und der Begründung von Abweichungen erforderlichen Unterlagen zur Bauabnahme zweifach beizufügen. Ein Satz Unterlagen (inklusive der Bescheinigung) über die Bauabnahme ist dem WWA durch die KVB zu übersenden.
5.7.2 Baubegleitende Bauabnahme
Kann durch eine Bauabnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahmen die bescheidsgemäße Ausführung oder eine Abweichung von der zugelassenen Ausführung nicht mehr festgestellt werden, ist eine baubegleitende Bauabnahme zu fordern.
Eine baubegleitende Bauabnahme ist insbesondere bei der Errichtung von Erdwärmesondenanlagen anzuordnen.
Der Bauherr ist auf die frühzeitige Beauftragung des PSW hinzuweisen.
5.7.3 Verzicht
Auf die Bauabnahme nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 kann insbesondere ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn eine Überprüfung der Anlage im Rahmen der Inbetriebnahmeprüfung nach VAwS erfolgt.
6. Kapitel 6/Teil 7 Bußgeldbestimmungen
6.2 § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen
6.3 § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen
6.4 § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
6.5 § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen
6.6 Art. 74 Ordnungswidrigkeiten
7. Teil 6 Zuständigkeit, Verfahren
7.1 Art. 63 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
7.1.1 Zuständigkeiten Großer Kreisstädte und größerer kreisangehöriger Gemeinden
Große Kreisstädte sind nach § 1 Nr. 2 GrKrV in Teilbereichen für den wasserrechtlichen Vollzug zuständig. Im gleichen Umfang sind kreisangehörige Gemeinden, denen nach Art. 53 Abs. 2 BayBO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen worden sind (§ 5 ZustVBau), im Umfang dieser Übertragung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 für den wasserrechtlichen Vollzug zuständig.
7.1.2 Bestimmung der Zuständigkeit im Grenzbereich zu anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
Sind bayerische Behörden und zugleich Behörden eines anderen Landes nach Art. 3 BayVwVfG zuständig, so sind die Anträge zur Bestimmung einer gemeinsamen Behörde dem StMUV vorzulegen.
7.1.3 Wasserrechtliche Vorhaben an der Grenze zu anderen Staaten
7.1.3.1 Republik Österreich
Für wasserwirtschaftliche Vorhaben im Grenzbereich zur Republik Österreich wird auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit ("Regensburger Vertrag", veröffentlicht im GVBl 1990 S. 478) und auf die darauf Bezug nehmenden Rundschreiben hingewiesen.
7.1.3.2 Tschechische Republik
Für wasserwirtschaftliche Vorhaben im Grenzbereich zur Tschechischen Republik ist der Vertrag vom 12. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern (BGBl II 1997 S. 924) zu beachten. Für die Zusammenarbeit an den bayerischtschechischen Grenzgewässern ist der "Ständige Ausschuss Bayern" zuständig, dessen Leitung auf bayerischer Seite vom StMUV wahrgenommen wird. Das StMUV wird dabei vom Grenzgewässersekretariat beim WWA Hof unterstützt.
7.1.3.3 Bodensee
Auf dem Gebiet des Gewässerschutzes für den Bodensee sind das Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (BayRS 1011-12-S) und die Bodensee-Richtlinien 2005 der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) maßgebend. Die Richtlinien sind im Internet unter www.igkb.de zugänglich.
7.1.4 Zuständigkeiten bei Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen
Die Zuständigkeiten bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen werden für die zum Geschäftsbereich des StMUV gehörenden Behörden in UMS geregelt, welche die aktuellen Aufgabenstellungen beschreiben und die laufenden Entwicklungen bei der Gewässerbewirtschaftung berücksichtigen.
7.2 Art. 65 Private Sachverständige
7.2.1 Anerkennungsbereich
Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden vom LfU jeweils bezogen auf einen bestimmten fachlichen Bereich anerkannt. Die Sachverständigentätigkeit ist jeweils auf die Zulassungsbereiche beschränkt.
7.2.2 Bekanntmachung
Das LfU gibt die anerkannten privaten Sachverständigen vierteljährlich im Internet bekannt.
7.2.3 Aufsicht
Beschwerden über die Tätigkeit privater Sachverständiger sind dem LfU zur weiteren Verwendung im Rahmen einer Prüfung, ob die Sachverständigentätigkeit ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, zu übermitteln.
7.3.1 Zulassungsbereich
Prüflaboratorien lässt das LfU jeweils bezogen auf einen bestimmten fachlichen Bereich zu. Die Tätigkeit des Prüflaboratoriums ist jeweils auf die Zulassungsbereiche beschränkt. Private Sachverständige im Anerkennungsbereich § 1 Nr. 6 der VPSW müssen gleichzeitig auch für den Bereich Probenahme und allgemein Kenngrößen nach der LaborV zugelassen sein.
7.3.2 Aufsicht
Für Beschwerden gegenüber Prüflaboratorien vgl. die Ausführungen zu Art. 65.
7.4 Art. 67 Antragstellung und Pläne
7.4.1 Antragsberatung
Der Antragsteller ist bereits im Vorfeld der Antragstellung - soweit im Einzelfall möglich - nach Art. 25 BayVwVfG bzw. nach § 1 Abs. 3 WPBV zu beraten. Insbesondere ist der Antragsteller so früh wie möglich zu informieren, wenn das Verfahren nach Art. 70 anzuwenden ist oder aus bestimmten Gründen nicht anwendbar ist.
In geeigneten Fällen soll ein Vorgespräch mit den wichtigsten zu beteiligenden Behörden und Stellen durchgeführt werden (Antragskonferenz).
Unterliegt das Vorhaben der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, wird auf § 5 UVPG hingewiesen.
7.4.2 Vorprüfung des Antrags durch die KVB
7.4.2.1 Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren
Art und Zahl der in den einzelnen wasserrechtlichen Verfahren erforderlichen Pläne und Beilagen (Unterlagen) sind in der WPBV festgelegt.
Damit wegen des Sternverfahrens (Nr. 7.4.4.1) keine zusätzlichen Mehrfertigungen verlangt werden müssen, kann die KVB mit dem Antragsteller die Vorlage von Kurzfassungen mit ausgesuchtem Inhalt vereinbaren, soweit dies zu einer Vereinfachung des Verfahrensablaufs führt.
In Fällen, in denen eine Stellungnahme des LfU einzuholen ist, ist auf die Vorlage eines weiteren Übersichtslageplans und eines weiteren Erläuterungsberichts zu achten. Zusätzliche Unterlagen sind auch dann erforderlich, wenn das LfU als Sachverständiger in wasserrechtlichen Verfahren oder zu radioökologischen Fragen tätig wird.
Die KVB muss die zu Beteiligenden darauf hinweisen, dass die vollständigen Unterlagen bei ihr eingesehen werden können.
7.4.2.2 Rechtliche Vorprüfung
Die KVB prüft - soweit nötig in Absprache mit dem amtlichen Sachverständigen und gegebenenfalls mit weiteren Fachstellen - unverzüglich, ob der Antrag und die dafür erforderlichen Unterlagen (Nr. 7.4.2.1) vollständig und so aussagekräftig sind, um alle durch das Vorhaben berührten Rechtsfragen beurteilen und entscheiden zu können. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so ist unverzüglich auf ihre Vervollständigung hinzuwirken.
Die KVB prüft ferner unverzüglich, ob dem Vorhaben zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist dies der Fall, wird das Verfahren nicht eröffnet. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach entsprechender Beratung nicht zurück, wird der Antrag abgelehnt.
7.4.2.3 Technische Vorprüfung
Die KVB (Schnittstellenfunktion der fkS) prüft ferner bereits bei Antragstellung,
7.4.3 Projektmanager
Für die Einsetzung von Projektmanagern gilt Nr. 3.3.3 OR.
7.4.4 Anhörungsverfahren
Grundsätzlich ist auf eine frühzeitige und möglichst umfassende Information der berührten Öffentlichkeit vor dem Beginn rechtlicher Verfahren zur Projektumsetzung durch den Antragsteller hinzuwirken.
7.4.4.1 Sternverfahren
Liegen Antrag und Unterlagen für das wasserrechtliche Verfahren vollständig vor, hört die KVB die Beteiligten und die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (Träger öffentlicher Belange), an. Die Beteiligung erfolgt im Sternverfahren. Die KVB weist darauf hin, zu welchen Fragen aus rechtlicher Sicht eine besondere Stellungnahme erforderlich ist.
Die KVB hat gegenüber der anzuhörenden Behörde klarzustellen, in welcher Funktion diese angehört wird. Auf die Regelung zur Entschädigung von Sachverständigen nach Nr. 7.4.7 wird hingewiesen.
Wird im wasserrechtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den § § 33 bis 35 BauGB entschieden, so ist gleichzeitig auch das nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde einzuholen. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen dem wasserrechtlichen Verfahren gegenüber der Baugenehmigung nach Art. 56 BayBO der Vorrang zukommt. Das Einvernehmen ist nicht erforderlich bei wasserrechtlichen Planfeststellungen, die Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung betreffen, wenn die Gemeinde beteiligt wird (§ 38 BauGB). Die gemeindlichen Belange sind jedoch in die Planungsentscheidung einzustellen.
Die KVB hat den Antragsteller über die zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des wasserrechtlichen Verfahrens zu unterrichten. Damit sind keine verbindlichen Zusagen über den Verfahrensablauf verbunden. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen.
7.4.4.2 Frist zur Stellungnahme
Für die Abgabe der Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Sternverfahrens ist in der Regel eine Höchstfrist von zwei Monaten zu setzen. Spezialgesetzliche Fristen gehen vor. Kommt es zu Verzögerungen, ist dies gegenüber der KVB zu begründen.
Äußert sich die angehörte Stelle nicht, so kann die KVB daraus schließen, dass keine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben wird, es sei denn, die Verzögerung wurde von der angehörten Stelle angekündigt. Verzögerungen sind gegenüber der KVB zu begründen. Im Verfahren nach Art. 69 Satz 2 und Planfeststellungsverfahren nach § 70 sowie nach Art. 73 Abs. 3 veranlasst die KVB die Auslegung der Unterlagen und die Bekanntmachung des Vorhabens durch die Gemeinden (Art. 73 BayVwVfG).
7.4.4.3 Beteiligung der Sachverständigen und des Antragstellers
Die KVB leitet nach der Anhörung der Beteiligten und der Träger öffentlicher Belange die Stellungnahmen und die im förmlichen Verfahren erhobenen Einwendungen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Anhörung den Sachverständigen zu, soweit hierzu eine sachverständige Äußerung erforderlich ist.
Die KVB leitet die Stellungnahmen und Einwendungen sowie eventuelle Äußerungen der Sachverständigen hierzu auch dem Antragsteller zu, wenn diese weitreichende Folgen für das Vorhaben haben. Der Antragsteller ist aufzufordern, innerhalb einer kurzen Frist Stellung zu nehmen.
7.4.5 Sachverständige
Bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (Art. 24 BayVwVfG) bedient sich die Wasserrechtsbehörde (Art. 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3) Sachverständiger (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), soweit dies im Einzelfall nötig ist.
7.4.5.1 WWA
7.4.5.1.1 Grundsatz
Allgemeiner amtlicher Sachverständiger ist grundsätzlich das WWA, soweit nicht der PSW zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt wird.
7.4.5.1.2 Übertragung von Aufgaben an das LfU
Im Benehmen mit dem WWA kann die Wasserrechtsbehörde dem LfU im Einzelfall die Sachverständigentätigkeit in Verfahren übertragen, bei denen besondere oder übergreifende wasserwirtschaftliche oder technische Fragen im Vordergrund stehen oder neuartige Technologien zu beurteilen sind.
7.4.5.2 LfU
Das LfU ist als allgemeiner amtlicher Sachverständiger
Das LfU ist sonstiger Sachverständiger, insbesondere
Sofern das LfU von der KVB als amtlicher Sachverständiger eingeschaltet wird, ist das zuständige WWA formlos darüber zu informieren.
7.4.5.3 KVB
7.4.5.3.1 FkS
Die fkS ist in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen statt des WWA als allgemeiner amtlicher Sachverständiger zu beteiligen
soweit nicht von
Dies gilt auch, wenn die Große Kreisstadt nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GrKrV die Aufgabe des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde übernimmt sowie in den Fällen des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 BayWG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 BayBO. Die der fkS anfallenden Kosten sind über Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG als Auslagen zu erheben.
Die fkS beurteilt abschließend wasserwirtschaftliche Sachverhalte, für die sie als allgemein anerkannter Sachverständiger zuständig ist, sowie auch abschließend einfache wasserwirtschaftliche Sachverhalte auf der Grundlage von Muster- oder Sammelgutachten, welche von den WWA erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.
7.4.5.3.2 Gesundheitsamt
Die KVB als Gesundheitsamt ist in hygienischen Fragen zu beteiligen
7.4.5.3.3 Untere Naturschutzbehörde
Die hauptamtlichen Fachkräfte für Naturschutz und Landschaftspflege bei der KVB sind bei Vorhaben zu beteiligen, für deren Beurteilung auch die Vorgaben des Naturschutzrechts maßgeblich sind. Gewässerökologische Fragen beurteilt der allgemeine amtliche Sachverständige, ggf. unter Hinzuziehung weiteren Sachverstands (z.B. des Naturschutzes, wenn Fragen des Artenschutzes relevant sind oder der Fachberatung für Fischerei zu Fragen des Fischartenschutzes).
7.4.5.3.4 Untere Jagdbehörde In Fragen der Jagd.
7.4.5.4 FkS der Städte München, Nürnberg und Augsburg
Statt des amtlichen Sachverständigen in Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1
und 4 in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen sind Sachverständige die fkS der Städte München, Nürnberg und Augsburg in bei diesen Städten anhängigen wasserrechtlichen Verfahren, wenn nur
Das gilt nicht, wenn
7.4.5.5 Sonstige Sachverständige und Beteiligte sind
7.4.5.5.1 Bergamt (Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Oberfranken)
in bergrechtlichen Fragen.
Bei Rechtsverordnungen nach § 53 Abs. 4, für Heilquellen mit einem Kochsalzgehalt von mehr als 15 g/kg ist das Bergamt zu hören.
7.4.5.5.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
in Fragen der Bodenbewirtschaftung und der forstlichen Nutzung.
7.4.5.5.3 Zugelassene Überwachungsstellen
für Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach §§ 22 bis 23 UVPG in Verbindung mit RohrFLtgV in Fragen der Anlagensicherheit.
7.4.5.5.4 Fachberatung für Fischerei
Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks ist zu den in allen Verfahren auftretenden fischereilichen Fragen als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Fachberatung für Fischerei ist Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz. In dieser Funktion wird sie zu fischereilichen Fragen gehört, insbesondere kann sie sich auch zu Fragen der notwendigen Fischschutzmaßnahmen (§ 35), der ausreichenden Mindestwasserführung (§ 33) und der Durchgängigkeit (§ 34) äußern. Als Sachverständige kann sie ferner im Verfahren beigezogen werden, um insbesondere Einwendungen Dritter im wasserrechtlichen Verfahren zu beurteilen.
7.4.5.5.5 Anerkannte Naturschutzvereinigungen
Die Beteiligungspflicht der in Bayern anerkannten Naturschutzvereinigungen ergibt sich aus § 63 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 45 BayNatSchG. Ihre Beteiligung hat eine eigenständige Funktion.
7.4.5.5.6 Beteiligung des Bayerischen Bauernverbands
Dem Bayerischen Bauernverband kommt als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine behördenähnliche Stellung zu. Er ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands (BayRS V S. 268) vor der Regelung wichtiger, die Landwirtschaft betreffender Angelegenheiten zu hören.
7.4.5.5.7 Weitere anzuhörende Behörden (Art. 9 ff. BayVwVfG)
Des Weiteren sind zu hören:
7.4.5.5.8 Weitere Sachverständige
Als weitere Sachverständige kommen neben den genannten Fällen insbesondere in Betracht:
Die weiteren Sachverständigen können im Einzelfall zusätzlich eingeschaltet werden, soweit dies notwendig ist.
7.4.6 Bestimmungen für die im wasserrechtlichen
Verfahren tätigen Sachverständigen
7.4.6.1 Allgemeines
Die Sachverständigen beurteilen das Vorhaben nach seinem Einfluss auf Rechte und rechtlich geschützte Interessen der Beteiligten (auch des Staates), insbesondere in wasserwirtschaftlicher, technischer, hygienischer und fachlicher Hinsicht. Sie üben ihre Tätigkeit eigenverantwortlich aus und sind bei der Abgabe ihres Gutachtens an fachliche Weisungen nicht gebunden. Richtlinien für die Form der Gutachten und die Grundsätze bei der Begutachtung wasserwirtschaftlicher Fragen sowie Verwaltungsvorschriften für die Anwendung von Rechtsvorschriften sind jedoch zu beachten. Die Sachverständigen bezeichnen ihr Gutachten ausdrücklich als "Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren".
Vorschläge für Inhalts- und Nebenbestimmungen in wasserrechtlichen Bescheiden hat der Sachverständige im Gutachten zu begründen.
7.4.6.2 Verzicht auf Einzelgutachten
Die KVB kann auf Einzelgutachten verzichten, soweit
7.4.6.3 Zeitraum für die Erstellung von Gutachten
Die Gutachten sind unverzüglich zu erstellen. Ein Zeitraum von drei Monaten ist in der Regel nicht zu überschreiten. Für gleichzeitig oder gleichartig zu beurteilende Vorhaben sollen Sachverständige soweit möglich Sammelgutachten abgeben.
7.4.6.4 Prüfvermerk
Der amtliche Sachverständige oder der PSW bringt auf den Plänen und Beilagen seinen Vermerk "geprüft" an; wurde die Prüfung nur in bestimmter Hinsicht vorgenommen, so kann der Prüfvermerk entsprechend eingeschränkt lauten. Der Vermerk ist mit Behördenbezeichnung, Datum und Unterschrift zu versehen.
7.4.6.5 Unterrichtung der Fachbehörden und des LfU
Der Sachverständige unterrichtet die zugezogenen Fachbehörden durch Abdrucke seines Gutachtens, darüber hinaus das LfU, möglichst auf elektronischem Weg, auch in folgenden Fällen:
7.4.7 Entschädigung der Sachverständigen
Die Entschädigung der von der KVB im wasserrechtlichen Verfahren beteiligten Sachverständigen richtet sich in Verwaltungsverfahren nach der ZuSEVO und den für den Gutachter geltenden Vorschriften (z.B. UGebO). Die Sachverständigen teilen ihre Gebühren und Auslagen der KVB mit; die KVB erhebt sie vom Antragsteller im wasserrechtlichen Verfahren als Auslagen.
Soweit eine Behörde eine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange abgibt, entfällt eine Entschädigung und steht ihr kein Betrag für die Tätigkeit zu. Durch die Anforderung einer Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange kann der Bedarf eines Gutachtens durch den amtlichen Sachverständigen ermittelt werden. Die Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange ersetzt nicht das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Stufengutachten).
7.4.8 Vorlagepflichten vor Erlass des Wasserrechtsbescheids
Die Verfahrensunterlagen sind nach Durchführung des Verfahrens, aber vor Erlass des Wasserrechtsbescheids vorzulegen. Eine Vorlage entfällt bei späteren unwesentlichen Änderungen oder Änderungen des Bescheids aus Anlass des Vollzugs des § 57 und der Abwasserabgabengesetze, soweit Umfang und Dauer der Gewässerbenutzung nicht erweitert werden.
7.4.8.1 Adressat der Unterlagen
Die Unterlagen sind vorzulegen:
7.4.8.2 Umfang der Unterlagen
Wenn eine Vorlagepflicht besteht, sind vorzulegen:
7.4.9 Wasserrechtsbescheid
Ist für ein Vorhaben neben einem Wasserrechtsbescheid auch eine Zulassung nach anderen Vorschriften zu erteilen, so sind die verschiedenen Verwaltungsakte in der Regel in einem Bescheid zusammenzufassen.
Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, sich zum Bescheidsentwurf in angemessener Frist zu äußern, wobei auf mögliche Verfahrensverzögerungen hingewiesen werden soll.
Soll der Antrag abgelehnt werden, ist der Antragsteller vorher dazu anzuhören.
7.4.10 Übersendung von Abdrucken der Wasserrechtsbescheide an andere Behörden
Die Abdrucke sind mit dem Erlass des Wasserrechtsbescheids zu übersenden. Dem StMUV und der Regierung ist unaufgefordert über Rechtsbehelfe gegen vorgelegte Wasserrechtsbescheide zu berichten. Abdrucke der Urteile oder Beschlüsse übersendet die Regierung dem StMUV in der gleichen Zahl wie den Wasserrechtsbescheid selbst.
7.4.10.1 Anzahl der zu übersendenden Abdrucke
Vorbehaltlich abweichender Anordnungen oder Absprachen sind Abdrucke der Wasserrechtsbescheide zu übersenden
Abdrucke der Bescheide für Beschneiungsanlagen sind dem StMUV einfach für die Aufnahme in die Beschneiungsanlagenliste und die für Wasserkraftanlagen dem LfU für die Wasserkraftdatei nach Unanfechtbarkeit zu übersenden.
In Fällen, in denen andere Behörden als die KVB den Wasserrechtsbescheid erlassen, lässt sich die KVB einen Abdruck des Bescheids und die zu seinem Verständnis notwendigen Planunterlagen übersenden.
7.4.10.2 Gebührenbescheide nach WNGebO
Gebührenbescheide nach der WNGebO sind der Staatsoberkasse des jeweiligen Regierungsbezirks (einfach) zu übersenden.
7.5 Art. 68 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
7.5.1 Inaussichtstellung
Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, zusammen, prüft die KVB vorab, ob einem Antragsteller eine Inaussichtstellung im Sinn des Art. 68 Satz 3 erteilt worden ist. Ist eine Inaussichtstellung erteilt, hat der Begünstigte jedoch keinen Antrag gestellt, holt die KVB die Zustimmung des Begünstigten zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung an einen Dritten ein.
7.5.2 Keine Inaussichtstellung
Besteht keine Inaussichtstellung, wirkt die KVB auf die Vorlage ausreichender Unterlagen zur Prüfung nach Art. 68 Sätze 1 und 2 hin. Die Auswahl des Antrags, mit dem das Verfahren eröffnet werden soll, ist eine behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO. Liegt der ausgewählte Antrag vollständig vor, leitet die KVB unverzüglich das Anhörungsverfahren durch Übersendung der Unterlagen an die zu beteiligenden Behörden ein. Die nicht berücksichtigten Antragsteller sind Beteiligte im Wasserrechtsverfahren.
7.6 Art. 70 Erlaubnis mit Zulassungsfiktion
7.6.1 Anwendungsbereich
Für die in Art. 70 Abs. 1 genannten Benutzungstatbestände ist eine beschränkte Erlaubnis nach Art.15 in Verbindung mit Art. 70 zwingend vorgeschrieben. Soweit die Tatbestände des Art. 70 Abs. 1 nicht vorliegen, können diese erlaubnispflichtigen Benutzungen nur nach Art. 15, ggf. 15 erlaubt werden. Die KVB teilt dem Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit, ob sein Vorhaben genehmigungsfähig ist (vgl. Nr. 7.6.7.1.4) und wekher Verfahrensweg für sein Vorhaben zutreffend ist.
7.6.2 Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen nach Art. 70 Abs. 2 müssen so beschaffen sein, dass eine beschränkte Erlaubnis durch Fiktion nach Art. 70 Abs. 1 inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Auf die Vorlage vollständiger Unterlagen und eines Lageplans mit Eintragung der Gewässerbenutzungsanlagen soll hingewirkt werden. Die Unterlagen sind unverzüglich an diejenigen Behörden zu senden, deren Belange berührt sind.
7.6.3 Sachverständige
In den Fällen des Art. 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ist zwingend die Vorlage eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 vorgeschrieben. Damit ist ausgeschlossen, dass das WWA oder die fkS in den Fällen des Art. 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Gutachten zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis erstellt.
7.6.4 Rechte Dritter
Rechte Dritter werden im Verfahren nicht geprüft. Gleiches gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Befugnisse, wie z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse. Eine Nachforschungspflicht besteht insoweit nicht. Soll das Vorhaben auf einem fremden Grundstück ausgeübt werden und ist der KVB bekannt, dass der Grundstückseigentümer sein Einverständnis verweigert, fehlt es am Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Gestattung.
7.6.5 Erlaubnis durch Fiktion oder Bescheidserteilung
7.6.5.1 Vollständige Unterlagen
Die Fiktionsfrist beginnt nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 42a BayVwVfG, wenn der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 bei der KVB vollständig und prüfbar vorliegt. Der Antragsteller ist unverzüglich auf das Fehlen beziehungsweise die Unvollständigkeit unter Aufzeigen des Nichtbeginns des Fristablaufs hinzuweisen.
7.6.5.2 Kostenrecht
Die Erlaubnis durch Fiktion ist eine kostenpflichtige Amtshandlung nach Art 1 Abs. 1 Satz 2 KG. Der Antragsteller ist unabhängig von Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG vom Eintritt der Fiktion zu verständigen.
7.6.6 Information des WWA
Die KVB informiert das WWA über die Erteilung der Erlaubnis oder den Eintritt der Fiktion in geeigneter Weise, etwa durch Übersendung eines Abdrucks des Erlaubnisbescheids oder der Mitteilung an den Antragsteller.
7.6.7 Nutzungsbereiche nach Art. 70 Abs. 1
7.6.7.1 Thermische Nutzungen
7.6.7.1.1 Oberflächennahes Grundwasser (Definition)
Oberflächennahes Grundwasser ist das Grundwasser des ersten (obersten) Grundwasserleiters.
7.6.7.1.2 Allgemeines zu Erdwärmesonden
Die Vorgaben im Leitfaden "Erdwärmesonden in Bayern" und die LfU-Merkblätter Teil 3.7 sind zu beachten.
7.6.7.1.3 Lage im Einzugsgebiet einer öffentlichen Wassergewinnungsanlage, einer Heilquelle oder einer Mineralquelle
Liegt die geplante Erdwärmesonde im Einzugsgebiet einer öffentlichen Wassergewinnungsanlage, einer staatlich anerkannten Heilquelle, einer amtlich anerkannten Mineralquelle oder - soweit der KVB bekannt - in der Nähe eines Notbrunnens nach dem WasSG, so hat die KVB darauf zu achten, dass dies bei der Bescheinigung des PSW nach Art. 70 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurde und ggf. erforderliche Maßnahmen beachtet wurden.
7.6.7.1.4 Besondere Untergrundverhältnisse bei Erdwärmesonden
In Karstgebieten sowie in Kluft- und Porengrundwasserleitern mit sehr hohen Durchlässigkeiten (kf-Wert > 10-2 m/s) sind Erdwärmesonden grundsätzlich nicht zulässig. Im Hinblick darauf hat die KVB bereits bei Vorliegen der Bohranzeige zu prüfen, ob das Vorhaben zu untersagen ist. Bei der Prüfung ist ggf. das zuständige Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen.
7.6.7.1.5 Bauabnahme
Hinsichtlich der baubegleitenden Bauabnahme wird auf Nr. 5.7.2 verwiesen, bzgl. eines Verzichts auf die abschließende Bauabnahme auf Nr. 5.7.3.
7.6.7.2 Kleinkläranlagen
"Ähnliche Schmutzwasser" im Sinn des Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 können in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Vereinshäusern, Camping- und Zeltplätzen, Kleingewerbe u. Ä. anfallen.
Das bezeichnete Gebiet nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 muss hinreichend bestimmt sein. An die Stelle einer parzellenmäßigen Abgrenzung der vom Gebiet erfassten Grundstücke kann auch die Bezeichnung des Einzugsgebiets des oberirdischen Gewässers, in das das Abwasser eingeleitet werden soll, oder die Bezeichnung der Ortschaft treten, wenn das bezeichnete Gebiet die gesamte Ortschaft erfassen soll. Diese Gebiete sind, soweit noch nicht beziehungsweise nicht im erforderlichen Umfang geschehen, auszuweisen und bekannt zu machen.
Auf das UMS zur Nachrüstpflicht für Kleinkläranlagen bei Ferienhäusern vom 8. August 2007 (Az.: 59g-U4414.0-2006/1-5) wird hingewiesen.
7.6.7.3 Benutzungen zu vorübergehendem Zweck
Für die Entnahme findet Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 auch Anwendung, wenn das Wiedereinleiten des Grundwassers über einen Regenwasserkanal in ein oberirdisches Gewässer erfolgt.
Die Ableitung in Misch- oder Schmutzwasserkanäle ist in der Regel nicht ordnungsgemäß, der Eintritt der Fiktion für die Erlaubnis einer Grundwasserentnahme sollte in diesen Fällen daher in der Regel verhindert werden.
Der Eintritt der Fiktion ist auch zu verhindern, wenn die Gewässerbenutzung im Einflussbereich einer Grundwasserverunreinigung oder Bodenbelastung im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 liegt. In diesem Fall ist über den Antrag mittels Bescheid zu entscheiden.
Ein unzumutbarer Aufwand im Sinn von Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 ist anzunehmen, wenn die Anlage eines Schluckbrunnens oder einer Versickerungsanlage für die Wiedereinleitung zur gesamten Gewässerbenutzung außer Verhältnis steht. Dies ist insbesondere bei kurzfristigen Gewässerbenutzungen, z.B. nicht länger als drei Monate, oder bei geringen Entnahmemengen der Fall. Von geringen Entnahmemengen ist auszugehen, wenn aufgrund der Benutzung keine großflächige Grundwasserabsenkung und kein nachteiliger Einfluss auf Oberflächengewässer zu erwarten ist.
Soweit die Einleitung des geförderten Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer nach Auffassung des Antragstellers gemeingebräuchlich im Sinn des § 25 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 erfolgt, hat dieser das zu begründen. Die KVB prüft bei Erteilung der Erlaubnis, ob eine gemeingebräuchliche Benutzung gegeben sein kann. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.
7.6.7.4 Brunnenregeneration
Von einer ordnungsgemäßen Brunnenregeneration kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen der DVGW-Regeln W 120 Teil 1 und W 130 (jeweils neuester Stand) erfüllt sind.
7.6.7.5 Pumpversuche
Bei Art. 70 Abs. 1 Nr. 5 finden Nr. 7.6.7.3 Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung; Nr. 2.5.1.3 bleibt unberührt.
7.7 Art. 71 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung
7.8 Art. 72 Sicherheitsleistung
7.9 Art. 73 Erlass von Rechtsverordnungen, Aufstellung von Plänen
7.9.1 Gemeingebrauch
Dem StMUV sind jeweils drei Exemplare des Amtsblatts vorzulegen, in dem eine Verordnung nach Art. 18 Abs. 4 bekannt gemacht wurde.
7.9.2 Verordnung über die Genehmigungspflicht von Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung (Art. 20 Abs. 2)
Dem StMUV sind jeweils drei Exemplare des Amtsblatts vorzulegen, in dem eine Verordnung nach Art. 20 Abs. 2 bekannt gemacht wurde.
8.1 Art. 76 Einschränkung von Grundrechten
8.3 Art. 78 Änderung anderer Rechtsvorschriften
8.4 Art. 80 Eingetretene Rechtswirkungen, abgeleitete Verordnungen
Verwendete Abkürzungen
AbmG | = | Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz) |
AllMBl | = | Allgemeines Ministerialblatt |
ArtSchZuStV | = | Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz (Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung) |
AtG | = | Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) |
BayEG | = | Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung |
AVBayFiG | = | Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes |
BauGB | = | Baugesetzbuch |
BauPAV | = | Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung) |
BGB | = | Bürgerliches Gesetzbuch |
BayBO | = | Bayerische Bauordnung |
BayFiG | = | Bayerisches Fischereigesetz |
BayNatSchG | = | Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz) |
BayStrWG | = | Bayerisches Straßen- und Wegegesetz |
BayVwVfG | = | Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz |
BayWG | = | Bayerisches Wassergesetz |
BayWG (alt) | = | Bayerisches Wassergesetz in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung |
BImSchG | = | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) |
4. BImSchV | = | Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) |
BNatSchG | = | Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) |
BWaStr | = | Bundeswasserstraße(n) |
DRiG | = | Deutsches Richtergesetz |
DWA | = | Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. |
DVGW | = | Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches |
Direkt Zahl-VerpflV | = | Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung) |
EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS) | = | Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1) |
fkS | = | Fachkundige Stelle |
FStrG | = | Bundesfernstraßengesetz |
GemBek | = | Gemeinsame Bekanntmachung |
Gew I | = | Gewässer erster Ordnung |
Gew II | = | Gewässer zweiter Ordnung |
Gew III | = | Gewässer dritter Ordnung |
GewA | = | Gewässeraufsicht |
GO | = | Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung) |
GrKrV | = | Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte |
GrwV | = | Grundwasserverordnung - Verordnung zum Schutz des Grundwassers |
hNB | = | Regierungen als höhere Naturschutzbehörde |
HNDV | = | Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst |
HQ | = | Höchste Abflussmenge innerhalb eines Beobachtungszeitraumes |
HWS | = | Hochwasserschutz |
IZÜV | = | Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung) |
KG | = | Kostengesetz |
KVB | = | Kreisverwaltungsbehörde |
LaborV | = | Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen (Laborverordnung) |
LagerstG | = | Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) |
LfU | = | Bayerisches Landesamt für Umwelt |
LfW | = | Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft |
LStVG | = | Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) |
OGewV | = | Oberflächengewässerverordnung - Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer |
OR | = | Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien) vom 6. November 2001 (AllMBl S. 634) |
PRTR | = | Pollutant Release and Transfer Register, Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1) |
PSW | = | anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft |
RiStWag | = | Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 |
ROG | = | Raumordnungsgesetz |
RohrFLtgV | = | Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) |
RoV | = | Raumordnungsverordnung |
SchBek | = | Vollzug der Bayerischen Schifffahrtsordnung - Schifffahrtsbekanntmachung |
SchO | = | Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schifffahrtsordnung) |
StMI | = | Bayerisches Staatsministerium des Innern |
StMELF | = | Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
StMLU | = | Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen |
StMUG | = | Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
StMWVT | = | Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie |
StMUV | = | Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz |
StVO | = | Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung) |
tGewA | = | technische Gewässeraufsicht |
TKG | = | Telekommunikationsgesetz |
UGebO | = | Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, der ärztlichen Stellen nach § 83 StrlSchV und § 17a RöV und der zahnärztlichen Stelle nach § 17a RöV (Umweltgebührenordnung) |
UMS | = | Schreiben des StMUG |
uNB | = | KVB als untere Naturschutzbehörde |
UVPG | = | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
VAwS | = | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung) |
VBHNDV | = | Vollzug der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst |
VPSW | = | Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung Wasser) |
VVAwS | = | Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung) |
VwGO | = | Verwaltungsgerichtsordnung |
VwZVG | = | Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz |
WasSG | = | Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgessetz) |
WaStrG | = | Bundeswasserstraßengesetz |
Wasgef StAnlV | = | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
WHG | = | Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) |
WHG (alt) | = | Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung |
WNGebO | = | Verordnung über die Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer |
WPBV | = | Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren |
WRRL | = | Wasserrahmenrichtlinie - Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) |
WWA | = | Wasserwirtschaftsamt |
ZuSEVO | = | Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen |
ZustVBau | = | Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen |
ENDE |