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VVWas - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts
- Bayern -

Vom 27. Januar 2014
(AllMBl.vom 19.02.2014 S. 57; 08.12.2021 Nr. 849 21)
Gl.-Nr.: 7531-U


Archiv VwVBayWG1999

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27. Januar 2014 Az.: U4505-2010/2

Für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnungen wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen. Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 1. November 1999 (AllMBl S. 870), geändert durch Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234).

In der Verwaltungsvorschrift sollen die Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bayerischen Wassergesetz gemeinsam abgebildet werden. Die Gliederung orientiert sich an der Kapitel- und Abschnittseinteilung des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzt durch die entsprechenden Teile und Abschnitte des Bayerischen Wassergesetzes. Es folgen die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (gekennzeichnet durch A"). Ergänzende oder abweichende Vorschriften aus dem Bayerischen Wassergesetz sind der jeweiligen Vorschrift aus dem Wasserhaushaltsgesetz unmittelbar beigeordnet. Abweichende Vorschriften werden unter der Überschrift des WHG aufgeführt (gekennzeichnet durch " § /Art. Text WHG", z.B. " § 23/ Art. 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung"). Ergänzende Vorschriften werden unter der Überschrift aus dem BayWG geführt (gekennzeichnet durch " § /Art. Text BayWG", z.B. " § 4/Art. 4 Duldungspflicht"). Eigenständige Vorschriften des WHG werden gesondert nach den Vorschriften des WHG am Ende des jeweiligen Kapitels/Abschnitts aufgeführt (gekennzeichnet mit "Art.").

Von dieser Systematik wird abgewichen:

Vorbemerkung

Wasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen. Es ist für den Menschen, für Tier- und Pflanzenwelt unentbehrlich. Im Wasserhaushalt der Natur ist es im ständigen Kreislauf. Dabei hat es auch für das Klima eine wichtige Funktion.

Jeder Angehörige der öffentlichen Verwaltung, der mit dem Vollzug des Wasserrechts befasst ist, muss in dem Bewusstsein handeln, dass die Gewässer als lebenswichtiges Gut nachhaltig bewirtschaftet werden (§ 1). Die Bewirtschaftung muss sich an den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie orientieren und einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen, damit die heutigen Bedürfnisse befriedigt werden können, ohne die der künftigen Generationen zu gefährden. Die ökologischen Funktionen der Gewässer und die biologische Vielfalt im und am Gewässer sollen gefördert werden. Vermeidbare Beeinträchtigungen müssen unterbleiben. Eine nachhaltige Wasserwirtschaft ist unter Anwendung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu verwirklichen. Soweit aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden kann, ist die für wasserwirtschaftliche Belange und die im Wasserrecht zu berücksichtigenden anderen öffentlich-rechtlichen Belange günstigste Lösung zu wählen; Einzelinteressen haben grundsätzlich hinter den höheren Belangen des Gemeinwohls zurückzustehen.

Die wasserrechtlichen Verfahren sind ausgewogen, bürgernah und zügig durchzuführen und in angemessener Frist abzuschließen.

Ein ordnungsgemäßer wasserrechtlicher Vollzug erfordert es, dass vor Abschluss der vorgeschriebenen Verfahren keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Einem unzulässigen Baubeginn ist daher entgegenzutreten. Die Notwendigkeit, die wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten, wird durch ihre Straf- und Bußgeldbewehrung unterstrichen.

1. Kapitel 1/Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 § 1 Zweck

Ziel der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung ist es, die Gewässer in ihren vielfältigen Funktionen als unverzichtbare Lebensgrundlage, Lebensraum (ökologische Funktion), nutzbares Gut (ökonomische Funktion) sowie Rückzugsort und Erholungsraum (Sozialfunktion) zu schützen.

1.2 § 2/Art. 1 Anwendungsbereich

1.2.1 Wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung

Ob Be- oder Entwässerungsgräben, Teiche oder Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, richtet sich - gegebenenfalls unter Beachtung von Verknüpfungen mit anderen Gewässern und von Graben-, Teich- oder Weihersystemen - insbesondere nach ihrem bestehenden ökologischen Wert, dem oberirdischen Einzugsgebiet, ihren Wirkungen auf den Wasserhaushalt und ihren Nutzungen.

Kriterien hierfür sind insbesondere, wenn

  1. sie ein Einzugsgebiet von mehr als 50 ha aufweisen,
  2. sie der Einleitung von häuslichem oder gewerblichem Abwasser dienen,
  3. das Gewässerbett von Be- oder Entwässerungsgräben erosionsgefährdet ist und eine erhebliche Gefahr für An- und Unterlieger (z.B. bei Hochwasser) gegeben ist,
  4. es sich um gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG bzw. um erhaltenswerte Biotope handelt, die vom LfU nach Art. 46 Nr. 4 BayNatSchG erfasst werden; die Kartieranleitungen des LfU (http://www.lfu.bayern.de/natur/biotop kartierung_flachland/kartieranleitungen/ index.htm) geben Informationen über diese geschützten und erhaltenswerten Biotope,
  5. ein in das PRTR-Register eingetragener Betrieb am Gewässer liegt.

Im Zweifel ist eine Äußerung des WWA zur Frage der wasserwirtschaftlichen Bedeutung einzuholen. Dieses bindet ggf. die zuständige Naturschutzbehörde bzw. die Fachberatung für Fischerei ein.

1.2.2 Straßenseitengräben

Straßenseitengräben sind keine Gewässer, sondern als Bestandteil der Straße Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 4 FStrG, Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG).

Natürliche oder künstliche Gewässer, die abschnittsweise entlang einer Straße verlaufen und dabei auch die Funktion eines Straßenseitengrabens übernehmen, bleiben Gewässer im Sinn der Wassergesetze.

1.3 § 3 Begriffsbestimmungen

1.4 § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

1.4.1 Gewässereigentum an Fließgewässern

Als Folge des § 4 Abs. 2 beschränkt sich das Gewässereigentum an Fließgewässern mit Wirkung vom 1. März 2010 auf das Gewässerbett. Die Eigentumsfähigkeit stehender Gewässer wird bundesrechtlich nicht geregelt, sodass es insoweit bei der bisherigen landesrechtlichen Zuordnung verbleibt. Die Eigentumsfähigkeit von Wasser in stehenden oberirdischen Gewässern ist damit landesrechtlich wie bislang zu bejahen.

1.4.2 Grundstücksverzeichnis

Die WWA führen in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Grundstücksverzeichnis

  1. über alle von ihnen verwalteten staatseigenen Gewässergrundstücke,
  2. über alle sonstigen von ihnen verwalteten staatseigenen Grundstücke,
  3. über alle Grundstücke im Eigentum Dritter, an denen zugunsten des Freistaates Bayern für wasserwirtschaftliche Zwecke eine Dienstbarkeit oder Reallast bestellt ist.

1.5 § 4/Art. 4 Duldungspflicht

1.5.1 Allgemein

§ 4 Abs. 4 regelt ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Gewässereigentümer und Nutzungsberechtigten zum Gewässerbenutzer. Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Gewässern bleibt es insofern unbenommen, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Mit den privatrechtlichen Ansprüchen befasst sich hingegen § 16 (vgl. Nr. 2.1.11).

1.5.1.1 Altrechte

Die Duldungspflicht umfasst auch, dass die nach altem Recht oder alter Befugnis zur Gewässerbenutzung Berechtigen oder deren Beauftragte Grundstücke betreten, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der Wasserbenutzungsanlage dies erfordert; auf die Interessen des Duldungsverpflichteten ist Rücksicht zu nehmen. Gebäude und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten betreten werden.

1.5.1.2 Errichtung von Benutzungsanlagen auf Grundstücken des Freistaates Bayern

Als Konsequenz der Neuordnung des Gewässereigentums müssen neue Benutzungsanlagen als Scheinbestandteile im Sinn des 95 Abs. 1 BGB errichtet werden, um einen gesetzlichen Eigentumserwerb (§ 1.946 BGB) des Freistaates zu vermeiden und die an das Anlageneigentum anknüpfenden Verantwortlichkeiten der Gewässerbenutzer zu erhalten. Zumindest bei länger bestehenden Anlagen ist die Errichtung in Ausübung eines dinglichen Rechts (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorzugswürdig, da die mit der Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) verbundene Rechtsunsicherheit vermieden wird.

Als dingliches Recht im Sinn des 95 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ § 1090 ff. BGB) in Betracht, die nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechts erfolgt. Die Zuständigkeit für die Bestellung von Dienstbarkeiten für Grundstücke des besonderen Grundvermögens Gewässer wurde mit der Bekanntmachung des StMUG vom 8. Juli 2008 (AllMBl S. 441) geregelt.

Bei Bestandsanlagen wurde die Scheinbestandteilseigenschaft bereits aufgrund der früheren Rechtslage (Art. 4 Abs. 2 BayWG [alt] erfasste im Gegensatz zu § 4 Abs. 4 auch die privatrechtlichen Duldungsverpflichtungen) begründet. Da maßgeblich der Zeitpunkt der Anlagenerrichtung ist, hat die nachträgliche Rechtsänderung keinen Einfluss auf die eigentumsrechtliche Bewertung der Bestandsanlagen.

1.5.2 Nebenbestimmungen im Interesse des Gewässereigentümers

Art, Maß und Dauer der Duldungspflicht des Gewässereigentümers (Art. 4 Satz 1) sind durch Nebenbestimmungen im Bescheid über die erteilte Bewilligung oder Erlaubnis festzulegen.

1.5.3 Privatrechtliche Nutzungsbefugnis

1.5.3.1 Sachbescheidungsinteresse

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Antragsteller nicht über die erforderliche privatrechtliche Befugnis zur Nutzung eines Grundstücks verfügt, sodass er die wasserrechtliche Zulassung offensichtlich nicht ausnutzen könnte, kann die Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden. Steht das betreffende Grundstück im Eigentum des Freistaates Bayern, soll eine schuldrechtliche oder dingliche Einigung in Bezug auf die Nutzung des Gewässergrundstücks zur Errichtung von Wasserbenutzungsanlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.

1.5.3.2 Heimfall

Für Wasserkraftnutzungen über 500 kW mittlere Leistung sind (Not-)Heimfall- und Haftungsfreistellungsbedingungen aufzunehmen. Ist der Freistaat Bayern Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Benutzung stattfindet, ist auf eine Abstimmung zwischen der privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung und den öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Heimfall zu achten.

1.5.3.3 Nutzung staatseigener Landgrundstücke

Erfordert es die beabsichtigte Gewässerbenutzung, dass auch staatseigene Landgrundstücke benutzt werden, so ist hierfür eine vertragliche Regelung auf der Grundlage des Bürgerlichen Rechts notwendig.

Die Nutzung der Landgrundstücke darf den staatlichen Bewirtschaftungszielen für das jeweilige Gewässer nicht entgegenstehen.

1.5.4 Entgelt gemäß Art. 4 Sätze 2 bis 4

1.5.4.1 Höhe des Entgelts

Wegen der Höhe des Entgelts nach Art. 4 Satz 2 soll die KVB darauf hinwirken, dass sich Unternehmer und Gewässereigentümer gütlich einigen.

1.5.4.2 Festsetzung von Gebühren für die Benutzung staatseigener Gewässer

1.5.4.2.1 Gebührenpflichtige Gewässerbenutzungen

Die Festsetzung von Gebühren für die Benutzung staatseigener Gewässer richtet sich nach der WNGebO. Danach sind nur für die der Wasserkraftnutzung dienenden Gewässerbenutzungen (Aufstauen, Absenken, Ableiten und Einleiten von Wasser) Gebühren zu erheben, wenn die mittlere Leistung 1.100 kW an der Turbinenwelle übersteigt. Wasserkraftnutzungen mit einer geringeren Ausbauleistung sind gebührenfrei. Andere Gewässerbenutzungen sind nicht gebührenpflichtig.

Können die Bemessungsgrundlagen für den Gebührenbescheid nicht aus den Unterlagen für das wasserrechtliche Verfahren oder den Gutachten der Sachverständigen entnommen werden, so ist hierzu das WWA zu hören.

1.5.4.2.2 Identität von Festsetzungsbehörde und Gebührenschuldner

Ist der Rechtsträger der Behörde, welche die Gebühr festsetzt, zugleich Gebührenschuldner, so ist die Gebührenberechnung der Regierung zur Zustimmung vorzulegen.

1.5.4.2.3 Verfahren

Die Gebührenfestsetzung soll mit der Bewilligung oder der Erlaubnis verbunden werden. Im Bescheid ist dabei über die Gebührenfestsetzung ein gesonderter Ausspruch zu treffen. Für die Gebührenfestsetzung sind Kosten nicht zu erheben (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG). Die Behörde, die den Gebührenbescheid erlässt, übersendet eine Ausfertigung des Bescheids der Staatsoberkasse (§ 7 Satz 1 WNGebO).

1.5.5 Geltungsbereich

Privatrechtliche Entgeltvereinbarungen gewässerverwaltender Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs der Obersten Wasserbehörde werden durch diese Verwaltungsvorschrift nicht erfasst.

1.6 § 4/Art. 5 Eigentum an den Gewässern erster oder zweiter Ordnung

Soweit das Eigentum an Gew I und II einem anderen als dem Bund oder dem Freistaat Bayern zusteht, kann das Eigentum nach den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen und den verfügbaren Haushaltsmitteln für den Freistaat Bayern vertraglich oder nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 5 erworben werden.

1.7 § 4/Art. 6 Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden

1.7.1 Gemeindegrenzen

Aus der Änderung der Grundstücksgrenzen durch Änderung des Gewässers folgt für die Grenzen der Gebietskörperschaften:

Nach Art. 10 Abs. 1 GO bildet die Gesamtheit der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke das Gemeindegebiet. Ändern sich nach Art. 6 Abs. 2, Art. 7 bis 13 die Grenzen der Grundstücke, welche die Gemeindegrenze bilden, so ändert sich damit auch die Gemeindegrenze. Das Gleiche gilt für die Änderung der Grenzen der Landkreise (Art. 7 LKrO) und Bezirke (Art. 7 BezO).

1.7.2 Staatsgrenzen

Die im oder am Gewässer verlaufenden Staatsgrenzen werden von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 bis 13 nicht berührt. Die insoweit bestehenden Staatsverträge sind zu beachten.

1.8 § 4/Art. 7 Überflutungen

Bei Überflutungen, Verlandungen, Gewässerbettveränderungen und Uferabrissen (Art. 7 ff.) ist gewässeraufsichtlich zu prüfen, ob sich dadurch das Gewässer nachteilig verändert hat oder dies zu einer Gefährdung von zu schützenden Objekten führt. Wenn nötig, ist gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen anzuordnen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39), dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Dabei sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts, zu prüfen.

1.9 § 4/Art. 8 Natürliche Verlandungen

Bis zum Abschluss einer natürlichen Verlandung an fließenden Gewässern nach Art. 8 Abs. 1 bleiben die Verlandungsflächen im Eigentum des Gewässereigentümers. Natürliche Verlandungen sind erst abgeschlossen, wenn die beiden in Abs. 1 genannten kumulativen Voraussetzungen (insbesondere Pflanzenwuchs) erfüllt sind.

1.10 § 4/Art. 9 Künstliche Verlandungen

Hierunter fallen auch Verlandungen von Staubereichen bei Stauanlagen. Die Unterhaltungsverpflichtungen des Betreibers der Stauanlage bleiben unberührt.

1.11 § 4/Art. 10 Wiederherstellung eines Gewässers

1.12 § 4/Art. 11 Uferabriss

1.13 § 4/Art. 12 Uferlinie

1.13.1 Festsetzung der Uferlinie

Die Uferlinie wird von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen festgestellt, der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung glaubhaft macht (z.B. mehrere beteiligte Grundstückseigentümer, der Träger der Unterhaltungslast).

Von Amts wegen soll die Uferlinie insbesondere festgestellt werden, wenn

  1. der Freistaat Bayern das Eigentum an Gew I und II nach Art. 5 in Anspruch nehmen will,
  2. durch einen Ausbau oder eine Benutzung des Gewässers sich die Uferlinie wesentlich ändert und die Uferlinie die Grenze des Gewässergrundstücks wird,
  3. durch natürliche Veränderungen (Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 8 und 11) an staatlichen Grundstücken ein wesentlicher Flächenzuwachs eintritt, der ohne Feststellung der Uferlinie nicht hinreichend gesichert wäre.

1.13.2 Unterlagen

1.13.2.1 Verfahren von Amts wegen

Die nach der WPBV notwendigen Unterlagen sind vorzulegen, wenn die Uferlinie von Amts wegen festzustellen ist,

  1. für Gew I und Gew II: vom WWA,
  2. für Gew III: vom Träger der Unterhaltungslast,

abweichend hiervon in den Fällen von Nr. 1.13.1 Buchst. b vom Unternehmer des Ausbaus oder der Gewässerbenutzung.

1.13.2.2 Verfahren auf Antrag

Die Unterlagen sind vom Antragsteller vorzulegen, wenn die Uferlinie auf Antrag festgestellt werden soll.

1.13.3 Vermessungsamt

Das WWA arbeitet mit dem Vermessungsamt bei der Festsetzung der Uferlinie zusammen.

Nach Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Uferlinienfeststellung beantragt die KVB beim Vermessungsamt, dass die Uferlinie aufgemessen wird. Soweit nötig, ist die Uferlinie durch das WWA durch dauerhafte Merkzeichen (Metallpflöcke, behauene Steine) kenntlich zu machen. Die Vermessung und das Setzen der dauerhaften Merkzeichen sind zu verbinden. Das Vermessungsamt benachrichtigt das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs. Wird bei einer Grundstücksvermessung eine Veränderung der Uferlinie festgestellt und vermessungstechnisch dokumentiert und durch die Eigentümer des Gewässer- und Ufergrundstücks anerkannt, ist eine Uferlinienfestsetzung durch die KVB nicht erforderlich.

1.13.4 Kosten

1.13.4.1 Uferlinie wird von Amts wegen festgestellt

Die Kosten des Verfahrens trägt, wenn die Uferlinie von Amts wegen festzustellen ist,

  1. aufgrund natürlicher Veränderungen: der Träger der Unterhaltungslast,
  2. aufgrund künstlicher Veränderungen: der Unternehmer des Ausbaus oder der Gewässerbenutzung, welche die Veränderung bewirkt hat.

1.13.4.2 Uferlinie wird auf Antrag festgestellt

Die Kosten des Verfahrens trägt, wenn die Uferlinie auf Antrag festgestellt wird, der Antragsteller.

1.13.4.3 Kosten für die Vermessung

Für die Kosten der Vermessung gilt Nr. 1.13.4 entsprechend.

1.13.5 Abmarkungspflicht

Eine Abmarkungspflicht für die Uferlinie besteht nicht (Art. 6 Nr. 3 AbmG).

1.14 § 4/Art. 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln

1.15 § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten

1.16 Art. 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer

1.17 Art. 3 Gewässerverzeichnisse

2. Kapitel 2/Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern

2.1 Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

2.1.1 § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

Richtschnur für die Bewirtschaftung von Gewässern sind die Zielvorgaben des § 6. Im Folgenden werden unbeschadet speziellerer Regelungen Hinweise zur Ausübung des Bewirtschaftungsermessens gegeben.

2.1.1.1 Zu Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2: Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit

Grundsätzlich hat die natürliche Gewässerentwicklung Vorrang vor flussbaulichen Maßnahmen. Flussbauliche Maßnahmen sollen auch dazu dienen, die natürliche Gewässerentwicklung zu fördern. Dort, wo begründet eine natürliche Entwicklung beschränkt werden muss, soll durch flussbauliche Maßnahmen eine naturnahe Gewässerstruktur gestaltet werden oder ein Beitrag zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. Potentials durch Einbau von naturnahen Strukturelementen geleistet werden.

Gründe für eine Beschränkung der natürlichen Gewässerentwicklung können insbesondere sein:

  1. Schutz von Siedlungen oder wichtiger Infrastruktur vor Wassergefahren,
  2. bestehende Benutzungsanlagen oder Anlagen im Sinn von § 36,
  3. Erfordernisse der Gewässermorphologie (z.B. Eintiefungen der Gewässersohle).

Verändert ein Gewässer seine Struktureigenschaften infolge einer natürlichen Entwicklung, sind diese Veränderungen in der Regel auch dann nicht als nachteilig anzusehen, wenn sich dadurch die Lebensraumbedingungen bisher dort ansässiger Tier- und Pflanzenarten verändern. Dies gilt auch für Entwicklungen angrenzender, gewässerabhängiger Landökosysteme. In diesem Zusammenhang ist unter anderem zu berücksichtigen, dass das Zulassen natürlicher Veränderungen (auch bei Biberdämmen) der Dynamik der Natur Rechnung trägt und die Vielfalt der Lebensräume erhöhen kann. Andererseits gilt das Verbot gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG auch für Veränderungen oder Störungen, die durch natürliche Entwicklungen bedingt sind.

Auf die Entwicklung einer standorttypischen Ufer- und Auenvegetation ist hinzuwirken. Die natürliche Sukzession hat Vorrang vor künstlichen Anpflanzungen. Initialpflanzungen können zur Beschleunigung natürlicher Prozesse vorgenommen werden, insbesondere in Auen mit intensiver Ackernutzung. Für Pflanzungen darf grundsätzlich nur gebietsheimisches Pflanz- und Saatgut verwendet werden.

Bei Planung und Betrieb neu zu errichtender Querbauwerke sowie Wasserkraftanlagen ist sicherzustellen, dass die Gewässerdurchgängigkeit für aquatische Organismen und für Sedimente erhalten bleibt, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen. Zudem ist der Hochwasserschutz zu berücksichtigen.

Auf die Bayerische Biodiversitätsstrategie wird hingewiesen. Sie ist im Internetangebot des StMUV unter Biodiversitätsstrategie; Umsetzung - BayernPortal (freistaat.bayern) veröffentlicht.

2.1.1.2 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Wohl der Allgemeinheit/Gewässerbenutzungen

Unter dem Wohl der Allgemeinheit sind neben den in Nrn. 1, 2, 4 bis 7 ausdrücklich genannten Belangen insbesondere auch Fragen der Sozialfunktion sowie der ressourcenschonenden Stromerzeugung aus regenerativen Energien zu berücksichtigen. Der 10-Punkte-Fahrplan der Bayerischen Wasserkraftstrategie ist im Internetangebot des StMUV unter
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/fluesse_seen/doc/ 10punktefahrplan_lang.pdf sowie https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/fluesse_seen/doc/ 10punktefahrplan.pdf veröffentlicht.

2.1.1.3 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Wasserversorgung

Die Regelung enthält eine für die Ermessensausübung richtungsgebende Leitlinie zugunsten der Wasserversorgung.

2.1.1.4 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Folgen des Klimawandels

Für die Wasserkraft stellt das Gebot, Folgen des Klimawandels vorzubeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) eine Hervorhebung dar, die entsprechend bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigen ist.

2.1.1.5 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Gewährleistung natürlicher und schadloser Abflussverhältnisse

Auf den Erhalt natürlicher Abflussverhältnisse ist hinzuwirken.

Zum Erhalt schadloser Abflussverhältnisse ist der Vermeidung von Schadenspotential, besonders durch Flächenvorsorge, Vorrang vor technischen Schutzmaßnahmen oder Eingriffen in die natürlichen Abflussverhältnisse im Rahmen der Unterhaltung zu geben.

Der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen im Einzugsgebiet ist durch Rückhalt in der Fläche bzw. durch Verzögerung des Oberflächenabflusses vorzubeugen.

Abflussverlangsamende Maßnahmen dürfen nicht zu einer wesentlichen Erwärmung des Gewässers oder zu einer Verstärkung von Kolmatierungsprozessen führen.

2.1.1.6 Zu Abs. 1 Satz 2: Hohes Schutzniveau für die Umwelt

Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt als Ziel einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung bedeutet, dass die Gewässerbewirtschaftung neben den Schutzgütern Wasser und biologische Vielfalt auch alle anderen Umweltschutzgüter, wie insbesondere den Menschen oder das Klima, berücksichtigen muss.

2.1.1.7 Zu Abs. 2: Beurteilung überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit

Bei der Beurteilung von Gründen des Wohls der Allgemeinheit, die dem Erhalt eines natürlichen bzw. naturnahen Zustandes oder einer Rückführung in einen natürlichen bzw. naturnahen Zustand entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Bei einer Maßnahme in oder an einem Gewässer ist insbesondere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme nicht an anderer Stelle den gleichen Nutzen mit geringerem Eingriff erzielen kann. Der Eingriff muss in der Gesamtschau einen erheblichen Mehrnutzen für das Allgemeinwohl bieten. Dieser Mehrnutzen ist vom Vorhabensträger in einer Gegenüberstellung zu den Eingriffsfolgen durch die einzelnen möglichen Maßnahmen nachzuweisen.

Dem Vorrang einer natürlichen Gewässerentwicklung ist durch Maßnahmen, die diese begünstigen, Rechnung zu tragen.

2.1.1.8 Grundwasser

Die Bewirtschaftung von Grundwasser muss sich an strikten Nachhaltigkeitskriterien orientieren. Nur das ermittelte "nutzbare Dargebot" kann zur Bewirtschaftung freigegeben werden. Dauerhaft nachteilige Veränderungen des Grundwassers müssen vermieden werden. Für Zwecke der Beregnung sowie für Industrie und Gewerbe soll möglichst Oberflächenwasser genutzt werden, soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist und soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.

Tiefengrundwasser soll in seiner natürlichen Beschaffenheit erhalten bleiben und kann nur sehr eingeschränkt nachhaltig genutzt werden. Entnahmen von Tiefengrundwasser sollen nur dann auf Dauer gestattet werden, wenn für die öffentliche Trinkwasserversorgung keine anderen zumutbaren Versorgungsalternativen bestehen, oder wenn es für andere hochwertige Zwecke genutzt werden soll, für die Wasser von besonderer Reinheit oder aus großer Tiefe erforderlich ist (z.B. Heilwasser- oder Mineralwassernutzung, balneomedizinische oder geothermische Thermalwassernutzungen) - siehe auch UMS vom 25. Oktober 1994 (Az.: WO 91-4413.WFP-007/94) mit Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Landtags vom 1. Juli 1994. Die Möglichkeit einer schädlichen Gewässerveränderung, die das Wohl der Allgemeinheit gefährdet, ist bereits dann gegeben, wenn Deckschichten mit wesentlicher Schutzfunktion über dem Tiefengrundwasser erheblich geschwächt, entfernt oder durchdrungen werden.

2.1.2 § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

2.1.2.1 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

Die Gewässer Bayerns liegen in den vier Flussgebietseinheiten Donau, Rhein, Elbe und Weser. Für den ersten Bewirtschaftungszeitraum 2010 bis 2015 gelten in Bayern die Bewirtschaftungspläne und zugehörigen Maßnahmenprogramme für die bayerischen Gebietsanteile der Flussgebietseinheiten Donau und Rhein sowie für den nationalen Gebietsanteil der Elbe (aufgestellt durch die Flussgebietsgemeinschaft Elbe), außerdem der Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Weser (aufgestellt durch die Flussgebietsgemeinschaft Weser). Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht.

2.1.2.2 Hochwasserrisiko-Management

Bei der Aufstellung von Plänen nach § 75 in Verbindung mit Art. 45 sind die Ziele und Maßnahmen für die bayerischen Anteile der Flussgebietseinheiten zu definieren. Sie sind mit den Zielen und Maßnahmen von Maßnahmenprogrammen nach § 82 und Bewirtschaftungsplänen nach § 83 zu koordinieren. Maßnahmen mit möglichen Synergien sind bevorzugt umzusetzen.

2.1.3 § 8 Erlaubnis, Bewilligung

Für den Übergang einer Bewilligung oder Erlaubnis auf den Rechtsnachfolger, ausgenommen für den Übergang kraft gesetzlicher Erbfolge, ist die Zustimmung der zuständigen KVB vorzubehalten. Vor Erteilung der Zustimmung ist zu prüfen, ob Inhalts- oder Nebenbestimmungen geändert oder ergänzt werden müssen oder eine Sicherheitsleistung nach Art. 72 verlangt werden muss.

2.1.4 § 9 Benutzungen

2.1.4.1 Allgemein

In § 9 Abs. 1 werden "unmittelbare" Gewässerbenutzungen, in Abs. 2 Nr. 2 "fiktive" Gewässerbenutzungen geregelt. Abs. 2 Nr. 1 ist zwar dem Wortlaut nach eine fiktive Gewässerbenutzung, enthält aber eine Anlagenzulassung für die beschriebenen Einwirkungen auf das Grundwasser. Abs. 3 grenzt die Einwirkungstatbestände Benutzung, Ausbau und Unterhaltung im Sinn einer strikten Alternativität voneinander ab. Dies schließt nicht aus, dass Vorhaben als "Mehrfacheinwirkungen" ausgestaltet werden können.

2.1.4.2 Verhältnis der Benutzungstatbestände in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5

Erfüllt ein Vorhaben mehrere Benutzungstatbestände nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5, so ist im Rahmen der Erlaubnis/Bewilligung auf den finalen Willen des Antragsstellers abzustellen und die beantragte Primärbenutzung zu gestatten. Mit umfasste Sekundärbenutzungen sind nicht gesondert zu tenorieren. Entsprechende Nebenbestimmungen im Hinblick auf Sekundärbenutzungen sind zulässig.

In der Begründung des Bescheids sollte aber bei Bedarf das Verhältnis Primärnutzung zu Sekundärnutzung dargestellt werden.

2.1.4.3 Verhältnis zweckgerichteter Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 zu Abs. 2 Nr. 2

§ 9 Abs. 2 Nr. 2 behandelt Fälle bewussten Handelns, das zwar nicht auf die zweckgerichtete Benutzung eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 gerichtet ist, aber dennoch geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des Gewässerzustands herbeizuführen. Sind Einwirkungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 von einer Benutzung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 notwendigerweise mit umfasst, so erfolgt eine Tenorierung nur bezüglich der zweckgerichteten Benutzung gemäß Abs. 1. Die möglichen nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit sind in die materielle Prüfung der zweckgerichteten Gewässerbenutzung mit einzubeziehen.

2.1.4.4 Verhältnis zweckgerichteter Einwirkungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 zu Abs. 2 Nr. 2

Nr. 2.1.4.3 gilt entsprechend für das Verhältnis zwischen Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1.

2.1.4.5 Abgrenzung zwischen Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und zweckgerichtetem Einwirken nach Abs. 2 Nr. 1

Für das Verhältnis von grundwasserbezogenen Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 gelten die Ausführungen in Nr. 2.1.4.2 entsprechend. Es ist auf die zweckgerichtete Primärbenutzung abzustellen.

2.1.4.6 Behandlung von Erdaufschlüssen

Bei Erdaufschlüssen besteht ggf. eine Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, auch wenn keine Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden bzw. kein Grundwasser angeschnitten wird. Die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt (vgl. Nr. 2.5.5.1). Werden bei Erdaufschlüssen Stoffe in das Grundwasser eingebracht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4), so entfällt die Erlaubnispflicht nur in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 (vgl. Nr. 2.5.5.5.1). § 49 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf andere Benutzungstatbestände nach § 9 Abs. 1 sowie auf Benutzungen nach § 9 Abs. 2.

Auf die jeweils geltenden technischen Richtlinien wird ergänzend hingewiesen.

2.1.5 § 10/Art. 15 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

2.1.5.1 Beschränkte Erlaubnis

Beschränkte Erlaubnisse sind stets als solche zu bezeichnen.

2.1.5.2 Erlaubnis nach Art. 70

Für Tatbestände, die in Art. 70 genannt sind, kann nur eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 erteilt werden. Die Antragsunterlagen ergeben sich ausschließlich aus Art. 70 Abs. 2.

2.1.6 § 11 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren

2.1.6.1 Verfahrensanforderungen

Die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 werden durch die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren sichergestellt. Eine entsprechende Anwendung von Art. 74 Abs. 6 und 7 BayVwVfG ist damit ausgeschlossen. Der Behörde bleibt es unbenommen, in den Fällen des Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG auf die Auslegung zu verzichten.

2.1.6.2 Verfahrensdurchführung

Förmliche wasserrechtliche Verfahren sind an der KVB von Beamtinnen bzw. Beamten mit der Befähigung zum Richteramt, § 5 Abs. 1 DRiG, oder von Beamtinnen bzw. Beamten, die sich für Ämter ab der vierten Qualifizierungsebene qualifiziert haben, durchzuführen. Diese leiten auch die mündliche Verhandlung. Mit der Abwicklung des Verfahrens können geeignete Mitarbeiter beauftragt werden.

2.1.7 § 12 Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

2.1.7.1 Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von § 12 Abs. 1 Nr. 2 sind über die wasserrechtlichen Vorschriften hinaus alle Regelungen, die sich auf das wasserrechtlich zu beurteilende Vorhaben beziehen (z.B. Anforderungen an die Benutzungsanlage).

2.1.7.2 Konzentrationswirkung

2.1.7.2.1 Gehobene Erlaubnis und Bewilligung

Für gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen gilt die Konzentrationswirkung nach Art. 69 Satz 2 BayWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG. Dies bedeutet eine Zuständigkeitsverlagerung auf die Wasserrechtsbehörde, z.B. für Ausnahme- und Befreiungsentscheidungen. Der Umfang der Konzentration bezieht sich nur auf das wasserrechtliche Benutzungsvorhaben, d. h. auf die Gewässerbenutzung einschließlich der Gewässerbenutzungsanlagen. Die materiellen Vorschriften der konzentrierten Entscheidung sind dabei einzuhalten. § 12 Abs. 1 Nr. 2 bestätigt den materiellen Prüfumfang. Anstelle des für die konzentrierte Entscheidung fachrechtlich vorgesehenen Verfahrensrechts gelten die Art. 72 bis 78 BayVwVfG sowie die wasserrechtlichen Verfahrensvorschriften. Die in Fachgesetzen unterschiedlich getroffenen Verfahrensregelungen (z.B. Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Beteiligung der Naturschutzbehörde im Benehmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG oder im Einvernehmen gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 56 Satz 3 BayNatSchG) werden durch die Verfahrensregelungen des Wasserrechts vollständig verdrängt und kommen nicht zur Anwendung. Auf die konzentrierten Entscheidungen muss in der Begründung gesondert hingewiesen werden.

2.1.7.2.2 Beschränkte Erlaubnis

Da Art. 69 Satz 2 für das Verfahren zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nicht gilt, hat § 12 Abs. 1 Nr. 2 für diese Verfahren zur Folge, dass nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidungen vor Erteilung der beschränkten Erlaubnis vorliegen oder zugleich getroffen werden müssen. Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO bleibt hiervon unberührt.

Die beschränkte Erlaubnis ersetzt als Trägerverfahren die nach Naturschutzrecht erforderlichen Entscheidungen (insbesondere Ausnahmen und Befreiungen) mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ArtSchZuStV durch die HNB zu erteilen ist. Die Beteiligungsrechte der Naturschutzbehörden gemäß BNatSchG und BayNatSchG sind zu beachten. Auf die Ersetzungswirkung soll hingewiesen werden, Art. 44 Abs. 5 BayNatSchG.

2.1.7.3 Schlusspunktentscheidung

Das Prüfprogramm bei der Erlaubnis und Bewilligung als Schlusspunktentscheidung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht eingeschränkt. Öffentlichrechtliche Vorschriften werden umfassend geprüft. Insbesondere sind die materiellen Anforderungen der konzentrierten Entscheidung (siehe Nr. 2.1.7.2.1) sowie alle weiteren öffentlich-rechtlichen Anforderungen von durch die Benutzung berührtem Fachrecht zu prüfen.

2.1.8 § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

2.1.8.1 Primär- und Sekundärnutzung

Nebenbestimmungen sind in der Regel sowohl für die Primär- als auch für die mit umfassten Sekundärnutzungen erforderlich.

2.1.8.2 Befristung

Erlaubnis und Bewilligung sind grundsätzlich zu befristen. Die Ausführungen unter Nr. 2.1.9 gelten entsprechend.

2.1.8.3 Nebenbestimmungen für Gewässerbenutzungen zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung, der Grundwasseranreicherung oder zu Heilzwecken wegen der Errichtung des Schutzgebiets

Im Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid sind dem Unternehmer auch die zur Sicherung des Wasserschutzgebiets erforderlichen Maßnahmen aufzuerlegen. Das sind zumindest die Vorlage der nach WPBV erforderlichen Unterlagen einschließlich hydrogeologischem Gutachten zur Ausdehnung der Schutzzonen mit Vorschlag der Schutzanordnungen für die Schutzgebietsverordnung, Erwerb und Einzäunung des Fassungsbereichs, Kenntlichmachung der Grenzen des Schutzgebiets durch Hinweiszeichen (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/6 in der jeweils geltenden Fassung), Errichtung und Betrieb von Vorfeldmessstellen, Abhilfemaßnahmen bei Bestandsrisiken sowie die Eigenüberwachung des Schutzgebiets. Kann die Auflage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht ausreichend genau festgelegt werden, so ist ein Auflagenvorbehalt aufzunehmen.

2.1.8.4 Festsetzung der Wasserhöhe

Das WWA äußert sich zur Frage der Notwendigkeit, Zahl und Ausstattung von Höhenmaßen und Pegeln in seinem Gutachten über die beantragte Gewässerbenutzung.

Die KVB soll im Einvernehmen mit dem WWA darauf verzichten, dass ein Höhenmaß oder Pegel aufgestellt wird, wenn

  1. bei Höhenmaßen kein öffentliches Interesse an der Einhaltung einer bestimmten Wasserhöhe besteht und Rechte und rechtlich geschützte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Aufstau in Gewässern mit starkem Gefälle nur eine kurze Strecke umfasst oder wenn sich der Aufstau nur auf Grundstücke und Anlagen des Unternehmers auswirkt und er eine entsprechende Gewässerstrecke zu unterhalten hat.
  2. die Aufstellung eines Pegels aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht erforderlich ist, weil die Wasserbenutzungsanlage keinen wesentlichen Einfluss auf den Wasserstand und den Wasserabfluss ausübt und der Pegel für den Hochwassernachrichtendienst nicht benötigt wird.

Über Standort, Höhenlage und Aufstellung der Höhenmaße und Pegel hat das LfU Richtlinien ausgearbeitet und in seine Merkblattsammlung aufgenommen.

2.1.9 § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

Bei der Befristung ist das Interesse des Anlagenbetreibers, seine Investitionen in der Laufzeit der Bewilligung zu amortisieren, zu berücksichtigen. Die regelmäßige Höchstgrenze von 30 Jahren kann in besonderen Ausnahmefällen überschritten werden. Die entsprechenden besonderen Umstände sind vom Antragsteller darzulegen. Die Belange der ressourcenschonenden Stromerzeugung aus regenerativen Energien sind bei der Beurteilung der angemessenen Frist zu berücksichtigen.

2.1.10 § 15/Art. 15 Gehobene Erlaubnis

2.1.10.1 Öffentliches Interesse

Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung des Gewässers den Zwecken

dienen soll.

Für die Einleitung von Straßenabwässern ist in der Regel ein öffentliches Interesse bei Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen gegeben.

2.1.10.2 Berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn dem Gewässerbenutzer nicht zugemutet werden kann, sein Vorhaben ohne eine gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten durchzuführen.

2.1.11 § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche

2.1.11.1 Allgemein

§ 16 befasst sich mit den privatrechtlichen Ansprüchen benachteiligter Dritter gegen den Gewässerbenutzer. Für die einzelnen wasserrechtlichen Zulassungen bedeutet dies Folgendes:

2.1.11.1.1 Bewilligung

Die Bewilligung ergeht gemäß § 14 im förmlichen Verfahren, sodass der benachteiligte Dritte seine Einwendungen bereits im Verfahren selbst geltend machen kann. Nach § 14 Abs. 3 darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn Nachteile für Rechte Dritter vermieden oder ausgeglichen werden bzw. wenn das Wohl der Allgemeinheit die Erteilung der Bewilligung erfordert. Über § 14 Abs. 4 wird der Dritte auch dann geschützt, wenn er kein Recht (z.B. eine Bewilligung), sondern nur eine Erlaubnis innehat. Ergänzt um die Regelung in Abs. 5 und 6 ist ausreichend sichergestellt, dass der Dritte keine Nachteile erleidet. Infolgedessen schließt § 16 Abs. 2 Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ebenso aus wie etwaige Ansprüche auf die Herstellung von Schutzvorkehrungen und Schadensersatzansprüche. Eingeschränkt wird die Ausschlusswirkung durch § 16 Abs. 3 (vgl. Nr. 2.1.11.2).

2.1.11.1.2 Gehobene Erlaubnis

Die gehobene Erlaubnis ergeht gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 bis 5 ebenfalls im förmlichen Verfahren. Hierdurch wird ebenfalls gewährleistet, dass Dritten keine Nachteile entstehen. Anders als bei der Bewilligung sieht § 16 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit des Dritten vor, Vorkehrungen zum Ausschluss der nachteiligen Auswirkungen zu verlangen. Weiter gehende zivilrechtliche Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen. Eingeschränkt wird die Ausschlusswirkung durch § 16 Abs. 3 (vgl. Nr. 2.1.11.2).

2.1.11.1.3 Beschränkte Erlaubnis

Für die beschränkte Erlaubnis findet sich keine dem § 16 vergleichbare Regelung zum Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche. Da § 4 Abs. 4 ausschließlich die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht vorschreibt (vgl. Nr. 1.5), ergibt sich in diesem Fall keine Einschränkung für die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg.

2.1.11.1.4 Erlaubnis mit Zulassungsfiktion

Nach Art. 70 Abs. 3 ergeht die Erlaubnis mit Zulassungsfiktion unbeschadet Rechte Dritter. Auch hier besteht keine Einschränkung in Bezug auf die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche.

2.1.11.2 Privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen, letztwilligen Verfügungen und aus dinglichen Rechten am Grundstück

§ 16 Abs. 3 nimmt privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen, letztwilligen Verfügungen sowie dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet, von der Ausschlusswirkung nach § 16 Abs. 1 und 2 aus. Selbst der Inhaber einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung ist damit nicht vor der Geltendmachung derartiger Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geschützt.

Die Duldungspflicht des Gewässergrundstückseigentümers nach § 4 Abs. 4 kann damit keine so weitreichende Rechtswirkung mehr entfalten wie nach altem Recht.

2.1.12 § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns

2.1.13 § 18/Art. 69 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

2.1.14 § 19/Art. 64 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

2.1.14.1 Verhältnis zum Planfeststellungsverfahren

Für die Erteilung einer Bewilligung oder gehobenen Erlaubnis im Zusammenhang mit einer Planfeststellung gelten die Vorschriften der Art. 72 ff. BayVwVfG. Für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gelten im Zusammenhang mit einer Planfeststellung auch die Vorschriften für das nichtförmliche Verwaltungsverfahren.

2.1.14.2 Verhältnis zum bergrechtlichen Verfahren

Nach § 19 Abs. 2 und 3 entscheidet die Bergbehörde (Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Oberfranken) über die Erlaubnis und nach Art. 64 Abs. 1 auch über die Bewilligung jeweils im Einvernehmen mit der KVB. Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne erfolgt die Einbindung der KVB bereits mit der Antragstellung. Für das Verfahren gilt Art. 69. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend (Koordinierungspflicht).

2.1.14.3 Verhältnis zum Immissionsschutzrecht

Handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG, § 1 4. BImSchV, mit deren Errichtung oder Betrieb eine Gewässerbenutzung verbunden ist, so entscheidet gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung. Die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung kann gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 4 mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einem Bescheid zusammengefasst werden. Da die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG für die wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung nicht gilt, sind diese in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gesondert zu tenorieren.

2.1.15 § 20 Alte Rechte und Befugnisse

2.1.16 § 20/Art. 75 Alte Rechte und alte Befugnisse

Im Rahmen der Gewässeraufsicht prüfen die Kreisverwaltungsbehörden, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 zur entschädigungslosen Aufhebung des alten Rechtes bzw. der alten Befugnis vorliegen.

2.1.17 § 21/Art. 69 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

2.1.17.1 Anmeldung

In Bayern sind alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht gemäß der öffentlichen Aufforderung (Bekanntmachung des StMI vom 20. Dezember 1963, StAnz Nr. 51/52 und Entschließung des StMI vom 8. Januar 1964, MABl S. 41) angemeldet oder der KVB bekannt geworden sind, mit Ablauf des 20. Dezember 1973 erloschen (§ 16 Abs. 2 WHG [alt], Art. 97 BayWG [alt]). Die demgemäß erloschenen alten Rechte und alten Befugnisse bleiben erloschen (§ 21 Abs. 2).

2.1.17.2 Grundbuch

Alte Rechte und alte Befugnisse, die ins Grundbuch eingetragen sind, gelten auch ohne Eintragung in das Wasserbuch fort, § 21 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 3 WHG (alt).

2.1.18 § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen

2.1.19 § 23/Art. 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

2.1.20 § 24 Erleichterungen für EMAS-Betriebe

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung werden Unternehmensstandorten, die nach der EG-Öko-Auditverordnung (EMAS) registriert sind, Ermäßigungen bei den Kosten der behördlichen Überwachung gemäß Anlage 2 zu Art. 59 gewährt.

2.1.21 Art. 14 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

Die für die Gewässerbewirtschaftung in der ersten Bewirtschaftungsperiode 2010 bis 2015 gebildeten Planungseinheiten und Wasserkörper sowie deren gegenseitige Zuordnung sind der Bekanntmachung des StMUG zu Art. 3 vom 23. Januar 2012 (AllMBl S. 147) zu entnehmen.

2.1.22 Art. 16 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Sind Anlagenbetreiber und Gewässereigentümer unterschiedliche Rechtspersonen, ist neben einer Anordnung nach Art. 16 gegenüber dem Anlagenbetreiber eine gewässeraufsichtliche Duldungsanordnung nach § 100 in Verbindung mit Art. 58 gegenüber dem Eigentümer erforderlich.

2.2 Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

2.2.1 § 25 Gemeingebrauch

2.2.2 § 25/Art. 18 Gemeingebrauch

2.2.2.1 Gewerblich organisierte Veranstaltung beim Betrieb von Mietbooten

Eine gewerblich organisierte Veranstaltung im Sinn des Art. 18 Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn Mietboote von einem Veranstalter im Zusammenhang mit anderen gewerblichen Leistungen (z.B. Busfahrt zu einer Bootsstrecke, Transport und Abholung der Boote an die vom Kunden gewünschte Gewässerstrecke oder geführte Touren und jeweils hierzu Vermietung des Wasserfahrzeugs) zur Verfügung gestellt werden.

Auf Nr. 2.4.1.3 wird verwiesen.

2.2.2.2 Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht

Es besteht eine Anzeigepflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG für Veranstaltungen von öffentlichen Vergnügungen. In den Fällen des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 LStVG ist eine Erlaubnis der Gemeinde (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 LStVG), bei motorsportlichen Veranstaltungen eine solche der KVB (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG) erforderlich.

Eine solche Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde, in welcher sich der Einstiegsort bzw. Veranstaltungsort befindet, unter Angabe von Art, Zeit, Zahl der zuzulassenden Teilnehmer und beispielsweise bei Bootstouren auch der geplanten Bootsstrecke bis zum Ort des Ausstiegs, möglichst frühzeitig, mindestens aber eine Woche vorher, schriftlich anzuzeigen.

Eine gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis ist ebenfalls möglichst frühzeitig zu beantragen. Steht der Erlaubnisbehörde bis zum Veranstaltungstermin nicht ausreichend Zeit zur Verfügung, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen, wird die Erlaubnis versagt.

Auf die Anzeige- und Genehmigungspflicht von Sportveranstaltungen nach § § 51, 52 SchO, wird hingewiesen.

2.2.2.3 Kanusport

In Verfahren zum Erlass von Gemeingebrauchsregelungen, die sich auf das Ausüben des Kanusports beziehen, soll der jeweilige Ansprechpartner des Bayerischen Kanuverbandes e.V. einbezogen werden. Die Ansprechpartner des bayerischen Kanuverbandes werden den Regierungen und den KVB jeweils bekanntgegeben.

2.2.3 § 25/Art. 19 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Gewässerbenutzungen zu Zwecken der Fischerei können z.B. sein das Einbringen von Fischnahrung oder Satzfischen. Auch das Einbringen von Netzen und sonstigen Fanggeräten der Erwerbs- und Angelfischerei fällt unter diesen Begriff. Ferner fallen in diesen Bereich das Einbringen von Stoffen in Form einer Nutzung von Messinstrumenten, wie etwa Sauerstoff-, pH-, Temperatur- oder Abflussmessgeräte.

2.2.4 § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch

2.2.5 § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

Die Bewirtschaftungsziele allgemein und bezogen auf die einzelnen Wasserkörper sind den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einschlägige Information für einzelne Wasserkörper über den dort ebenfalls aufrufbaren Kartendienst "Gewässerbewirtschaftung" einzuholen.

2.2.6 § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer

Die Einstufung der Oberflächenwasserkörper ist den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl.bayern. de veröffentlicht sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einschlägige Information für einzelne Wasserkörper über den dort ebenfalls aufrufbaren Kartendienst "Gewässerbewirtschaftung" einzuholen.

2.2.7 § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

Die Wasserkörper in Bayern, für die Fristverlängerungen für das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in Anspruch genommen wurden, sind den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl. bayern.de veröffentlicht sind.

2.2.8 § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele

In der ersten Bewirtschaftungsperiode von 2010 bis 2015 wurden in Bayern keine abweichenden (d. h. weniger strenge) Bewirtschaftungsziele festgelegt.

2.2.9 § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

Auf das Erfordernis der Vorlagepflicht (vgl. Nr. 7.4.8.1 Buchst. d) und der Übersendung von Abdrucken an die Regierung und das StMUV wird hingewiesen (vgl. hierzu Nr. 7.4.10.1 Buchst. c).

2.2.10 § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer

2.2.11 § 33 Mindestwasserführung

§ 33 enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Bestimmung der Mindestwasserführung. Der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich stets nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen, und ist für den Einzelfall festzulegen.

2.2.12 § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

2.2.12.1 Notwendigkeit der Durchgängigkeit

§ 34 enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Notwendigkeit zur Herstellung bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Diese beinhaltet die Durchgängigkeit nicht nur für Fische, sondern für die gesamte Gewässerbiozönose (Fische, Rundmäuler, benthische wirbellose Fauna etc.) sowie des Geschiebes.

2.2.12.2 Priorisierungskonzept Fischbiologische Durchgängigkeit in Bayern

Als Leitlinie für ein nach fachlichen Prioritäten orientiertes wasserwirtschaftliches Handeln bei der Herstellung bzw. Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit in fischfaunistischen Vorranggewässern dient als Leitlinie das "Priorisierungskonzept Fischbiologische Durchgängigkeit in Bayern"; siehe unter http://www.1fu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm.

2.2.12.3 Fischaufstieg

Hinweise und Empfehlungen zur Herstellung und Verbesserung der fischbiologischen Durchgängigkeit und des Fischschutzes finden sich im Praxishandbuch "Fischaufstiegsanlagen in Bayern", abrufbar unter http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_was_00072.htm; zusätzliche Informationen sind unter http:// www.1fu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/ index.htm bereit gestellt.

2.2.12.4 Fischabstieg

Hinweise und Empfehlungen zu Fischabstieg und Fischschutz sind unter http://www.1fu. bayern.de/wass er/durchgaengigkeit/index. htm eingestellt.

2.2.13 § 35 Wasserkraftnutzung

2.2.13.1 Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulationen

2.2.13.1.1 Fischaufstieg

Vgl. Nr. 2.2.12.3

2.2.13.1.2 Fischabstieg

Vgl. Nr. 2.2.12.4

2.2.13.2 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinn des § 35 Abs. 3 ist die KVB. Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden stellen den KVB die wasserwirtschaftlichen Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung.

2.2.13.3 WWA

Bei Wasserkraftanlagen obliegt die Beurteilung insbesondere der notwendigen Maßnahmen zum Fischschutz (§ 35), zur ausreichenden Mindestwasserführung (§ 33), zur Durchgängigkeit (§ 34), zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§ § 27 ff.) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6) dem allgemein amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren.

2.2.14 § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

2.2.15 § 36/Art. 20 Genehmigung von Anlagen

2.2.15.1 Allgemeines

Die Genehmigung nach Art. 20 ist eine gebundene Entscheidung.

Sie ersetzt als Trägerverfahren die nach Naturschutzrecht erforderlichen Entscheidungen (insbesondere Ausnahmen und Befreiungen) mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ArtSchZuStV durch die hNB zu erteilen ist. Die Beteiligungsrechte der Naturschutzbehörden gemäß BNatSchG und BayNatSchG sind zu beachten. Auf die Ersetzungswirkung soll hingewiesen werden, Art. 44 Abs. 5 BayNatSchG.

Die Genehmigung nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 gewährt nicht das Recht, das Gewässergrundstück und andere Gegenstände und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, zu benutzen. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

Für die Zustimmung zu Vorhaben Dritter auf staatlichen Gewässergrundstücken ist die das Gewässergrundstück verwaltende Stelle zuständig.

Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte generell die Nutzung des Gewässergrundstücks, hat dies zur Folge, dass der Antrag in der Regel mangels Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden kann (vgl. Nr. 1.5.3.1). Art. 56 bleibt unberührt.

Für Gewässerkreuzungen durch Kabel für Telekommunikationslinien wird auf §§ 68 und 76 TKG hingewiesen. Der in § 68 TKG genannte Begriff des öffentlichen Gewässers umfasst die Bundeswasserstraßen nach WaStrG und alle Gewässer in Bayern, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Auf die Schiffbarkeit kommt es hingegen nicht an. Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben damit einen Anspruch auf kostenfreie Nutzung der Gewässergrundstücke. Die Genehmigungspflicht nach Art. 20 bleibt hiervon unberührt. Mehraufwendungen bei Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen, die durch den Bestand der Telekommunikationsleitungen bestimmt sind, trägt der Telekommunikationsunternehmer (vgl. § 71 Abs. 2 TKG).

Bei Leitungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist regelmäßig das öffentliche Interesse nach Art. 20 Abs. 4 Satz 3 gegeben.

Gewässerkreuzungen durch unterirdische Leitungen sind an beiden Ufern durch Hinweiszeichen dauerhaft zu kennzeichnen.

2.2.15.2 Wohl der Allgemeinheit

Der Begriff Wohl der Allgemeinheit erfasst nur wasserwirtschaftliche Belange, nicht mehr dagegen private Belange sowie öffentliche Belange und Interessen aus anderen Rechtsgebieten. Eine Versagung der Genehmigung, ihr Widerruf oder ihre Verknüpfung mit Bedingungen und Auflagen kann jedoch aufgrund von Belangen aus anderen Rechtsgebieten erforderlich sein, wenn diese im wasserrechtlichen Verfahren zwingend mitzuprüfen sind (z.B. naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen §§ 13 ff. BNatSchG, gesetzliche Verbote, z.B. § 34 BNatSchG, im Rahmen der Ersetzenswirkung mitzuprüfende Belange); hier werden neben dem Wohl der Allgemeinheit die jeweiligen materiellen Anforderungen eigenständiger Prüfungsgegenstand. Auf Abs. 2 in Nr. 2.2.15.1 wird verwiesen.

2.2.15.3 Rechtsverordnung

Durch Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 2 kann die Genehmigungspflicht bei Gewässern dritter Ordnung auch in einem sachlich geringeren Umfang begründet werden, als dies bei Gewässern erster und zweiter Ordnung Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 bestimmt.

Bei Gewässern dritter Ordnung wird es zur Sicherung der in Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 genannten Güter häufig genügen, wenn die allgemeine Genehmigungspflicht für einen Streifen von 10 m Breite eingeführt wird und Stromleitungen und ähnliche Überführungen, die in einer Höhe von mehr als 5 m über Gelände verlaufen, - anders als die zugehörigen Masten - völlig hiervon ausgenommen werden.

2.2.15.4 Verhältnis zu anderen Gestattungen

2.2.15.4.1 Verhältnis zur Baugenehmigung

Entfällt wegen der baurechtlichen Genehmigung (Art. 68 Abs. 1 BayBO) oder der bauaufsichtlichen Zustimmung (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO) die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 Abs. 5 (vgl. insbesondere Fälle des Art. 56 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBO), sind die materiellen wasserrechtlichen Voraussetzungen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO) bzw. im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBO) zu prüfen. Die Beteiligung der fkS in der KVB beziehungsweise des WWA oder sonstiger Fachbehörden als Träger öffentlicher Belange richtet sich nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 BayBO.

2.2.15.4.2 Verhältnis zur Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1

Bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen entfällt die wasserrechtliche Anlagengenehmigung bereits aufgrund der Baugenehmigung. Neben der Baugenehmigung ist aber bei Vorhaben im vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 erforderlich, sofern das Vorhaben nicht allgemein zugelassen ist, vgl. § 78 Abs. 3 Satz 2. Falls ein Antrag auf wasserrechtliche Anlagengenehmigung gestellt worden ist, gilt dieser im Fall der allgemeinen Zulassung als Anzeige des Vorhabens nach § 78 Abs. 3 Satz 3.

Bei nicht baugenehmigungspflichtigen Anlagen entfällt die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 aufgrund der Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1.

2.2.15.4.3 Verhältnis zur Genehmigung nach § 78 Abs. 4 Satz 1

Für Anlagen nach § 78 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 ist die Anlagengenehmigung mit der Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 in einem Bescheid (doppelte Tenorierung) zu erteilen. Wurde das Vorhaben in der Festsetzungsverordnung allgemein zugelassen, ist dagegen nur eine Anlagengenehmigung erforderlich.

Bei Anlagen Dritter an staatlichen Gewässern ist darauf zu achten, dass die Unterhaltungspflicht am Gewässer in angemessenem räumlichen Umgriff dem Anlageneigentümer/-betreiber auferlegt wird. Die Anforderungen des § 39 sind durch diesen einzuhalten.

2.2.16 § 37 Wasserabfluss

Zulassungen nach § 37 Abs. 3 können auch von Amts wegen erfolgen.

2.2.17 § 38/Art. 21 Gewässerrandstreifen

2.2.17.1 Allgemeines

Gewässerrandstreifen können durch Erwerb oder durch Nutzungsvereinbarung ausgewiesen werden. Die für die Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen bestimmen, ob ein Kaufvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung notwendig wird.

2.2.17.2 Erwerb

Zur Sicherstellung der in § 39 genannten Bestandteile der Gewässerunterhaltung kann zusätzlicher Flächenbedarf entstehen. Können solche Flächen nicht mehr dauerhaft umfassend, z.B. landwirtschaftlich genutzt werden, ist ein Erwerb dieser Flächen sinnvoll. Ggf. kann die Fläche mit Bewirtschaftungsauflagen verpachtet werden.

2.2.17.3 Nutzungsvereinbarungen

Bei Gewässerrandstreifen, die ausschließlich zur Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen notwendig sind, sind in der Regel Nutzungsvereinbarungen ausreichend. Nutzungsvereinbarungen bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken werden in der Regel über die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen umgesetzt.

2.2.17.4 Zuständigkeit an Gew I und II

Soweit Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Bayern liegen, ist es Aufgabe der WWA, für Gewässerrandstreifen die Kauf- und Pflegeverträge abzuschließen.

2.2.18 § 39 Gewässerunterhaltung

2.2.18.1 Umfang der Gewässerunterhaltung

Bei Ausübung der Gewässerunterhaltung sind die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung zu beachten. Zur Unterhaltung gehört auch die regelmäßige Überwachung der Gewässer einschließlich ihrer Bestandteile (insbesondere Dämme und Deiche) sowie ihres Zustands durch den Unterhaltungsverpflichteten (Eigenüberwachung).

2.2.18.2 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung

Durch das naturnahe Gestalten des Gewässerbetts, die Vegetation am Ufer und auf dem Gewässerrandstreifen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) darf der Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt werden. Zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) gehört es auch, bei der Gestaltung und Bewirtschaftung der Ufer Vorsorge zu treffen, dass unmittelbare Einschwemmungen von Boden und anderen Stoffen, insbesondere aus landwirtschaftlichen Nutzflächen in das Gewässer möglichst vermieden werden.

Auf eine Beseitigung von Uferabbrüchen und die Durchführung von Verbauungsmaßnahmen im Böschungsbereich soll insbesondere dann verzichtet werden, wenn diese Maßnahmen nicht zum Schutz von Straßen, Gebäuden, Brücken und anderer schützenswerter Anlagen (Masten, Kabel, Leitungen etc.) erforderlich sind.

2.2.18.3 Natura 2000

Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in staatlicher Unterhaltungslast können in Natura 2000-Gebieten in den Fällen des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG ausnahmsweise ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörden durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans (Managementplans) im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatSchG oder eines Gewässerentwicklungskonzeptes, das einem Bewirtschaftungsplan im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatschG entspricht, das zwischen Wasserwirtschafts- und Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt wurde und hinreichend konkrete Vorgaben für die Gewässerunterhaltung enthält. In diesen Fällen prüft das die Unterhaltung durchführende WWA die Verträglichkeit des Vorhabens sowie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG selbst.

2.2.18.4 Anordnungen im Überschwemmungsgebiet

Auf die Möglichkeit von Bewirtschaftungsanordnungen nach Art. 46 Abs. 5 und 6 wird hingewiesen.

2.2.18.5 Einrichtungen zur Verbesserung des Gemeingebrauchs

Soweit die Unterhaltung der Gewässer dem Freistaat obliegt (Art. 24 Abs. 1), fallen ihm auch Maßnahmen zum Erhalt des Gemeingebrauchs zu. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 4 BayNatSchG sind Landkreise, Bezirke und der Staat für überörtliche Maßnahmen zuständig. Dazu können auch Einrichtungen gehören, die der Sozialfunktion am Gewässer dienen, soweit sie im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer oder seiner Ufer stehen. Bei Übernahme der Einrichtung durch einen Dritten sind mit diesem Vereinbarungen bezüglich der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu treffen.

2.2.19 § 40/Art. 23 Träger der Unterhaltungslast

2.2.20 § 40/Art. 22 Unterhaltungslast

2.2.20.1 Berücksichtigung der Unterhaltungslast des Staates in wasserrechtlichen Verfahren

Soweit die Unterhaltungslast für ein Gewässer beim Freistaat Bayern liegt, hat das WWA im Rahmen seiner Beteiligung am wasserrechtlichen Verfahren (Art. 13 Abs. 2 und Art. 28 BayVwVfG, ggf. Art. 69 Satz 2 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG) auch zu prüfen, ob durch das beantragte Vorhaben die Erfüllung der Unterhaltungspflichten des Staates erschwert oder seine finanzielle Belastung vergrößert wird. Trifft dies zu, macht das WWA als gewässerverwaltende Stelle gegenüber der für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörde geltend, dass die durch Gesetz begründeten besonderen Unterhaltungslasten (Art. 22 Abs. 3 bis 5, Art. 37) klar abgegrenzt werden. Auf Art. 23 wird hingewiesen.

Wenn die durch das Vorhaben bedingten Mehrkosten der Unterhaltung nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 im Verfahren nicht oder nicht vollständig dem Vorhabensträger auferlegt werden, darf das WWA als Beteiligter nur zustimmen, wenn die Verpflichtung des Vorhabensträgers zur vollständigen Mehrkostentragung zugunsten des Freistaates Bayern durch eine Änderung des Bescheids oder ggf. durch einen privatrechtlichen Vertrag dinglich gesichert ist.

2.2.20.2 Betrieb und Unterhaltung von Wasserspeichern

2.2.20.2.1 Staatliche Wasserspeicher

Staatliche Wasserspeicher dienen, unabhängig von der jeweiligen Gewässerordnung, der öffentlichen Wasserversorgung, dem Gewässerschutz, dem Hochwasserschutz und/ oder der Niedrigwasseraufhöhung. Betrieb und Unterhaltung der staatlichen Wasserspeicher obliegen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das zuständige WWA. Die technische Gewässeraufsicht wird vom LfU durchgeführt.

Als staatliche Wasserspeicher werden geführt:

  1. Sylvensteinsee
  2. Windachspeicher
  3. Surspeicher
  4. Rottauensee
  5. Mertsee
  6. Vilstalsee
  7. Trinkwassertalsperre Frauenau
  8. Perlsee
  9. Silbersee
  10. Liebensteinspeicher
  11. Eixendorfer See
  12. Drachensee
  13. Trinkwassertalsperre Mauthaus
  14. Förmitzspeicher
  15. Froschgrundsee
  16. Goldbergsee mit Lauterüberleitung
  17. Altmühlsee
  18. Großer Brombachsee (mit Vorsperren Kleiner Brombachsee und Igelsbachsee)
  19. Rothsee
  20. Ellertshäuser See
  21. Grüntensee
  22. Ofenwaldsperre
  23. Rottachsee
  24. Flutpolder Weidachwiesen
  25. Flutpolder Riedensheim

Über die Aufnahme weiterer Wasserspeicher in die Liste der staatlichen Wasserspeicher entscheidet das StMUV. Für Hochwasserspeicher im Hauptschluss gelten dabei insbesondere folgende Kriterien:

  1. Größe des Wasserspeichers Gesamtstauraum mindestens 1 Mio. m3 oder Großes Becken nach DIN 19700 und
  2. Übergebietliche Schutzwirkung Hochwasser-Scheitelkappung im Lastfall BHQ3 gemäß DIN 19700 (entspricht in der Regel HQ100 + Klimazuschlag) am Schutzziel unterhalb des Wasserspeichers (3. Ort/2. Gemeinde flussabwärts) größer 30 % oder Spezifisches Hochwasserrückhaltevolumen bezogen auf den 3. Ort/2. Gemeinde größer 10.000 m3/km2 und
  3. Besondere Anforderungen im Betrieb Komplexes Becken aufgrund besonderer Anforderungen an den Betrieb (z.B. ereignis-/prognoseabhängige Steuerung mittels N-A-Modell; ggf. Verbundsteuerung) und erhebliches Gefährdungspotential gemäß Handbuch tGewA.

2.2.20.2.2 Sonstige Wasserspeicher an Gew I, II und III

Diese Wasserspeicher sind Bestandteil der jeweiligen Gewässerordnung, ihre Unterhaltungslast richtet sich nach Art. 22.

Ist der Freistaat Bayern Unternehmensträger, sollen die Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhaltung des Wasserspeichers gemäß Art. 23 Abs. 1 oder 3 nach Möglichkeit auf Dritte (z.B. Kommunen, Zweckverbände, Vorteilsziehende) übertragen und vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens öffentlich-rechtlich geregelt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen andere als der Freistaat Bayern Unternehmensträger sind, der Wasserspeicher jedoch Bestandteil eines Gewässers wird, dessen Unterhaltung gemäß Art. 22 dem Freistaat Bayern obliegt.

2.2.20.2.3 Betrieb

Die Wasserspeicher sind vom Unternehmer nach einer Betriebsvorschrift zu bewirtschaften.

Bei staatlichen Wasserspeichern wird die Betriebsvorschrift vom WWA aufgestellt, von der Regierung unter fachlicher Beteiligung des LfU geprüft und vom StMUV genehmigt. Bei sonstigen Wasserspeichern ist im Planfeststellungsbescheid aufzuerlegen, dass der Unternehmer die Betriebsvorschrift aufstellt, die der Genehmigung der KVB bedarf.

2.2.20.3 Unterhaltung von Wildbächen

2.2.20.3.1 Begriff des Wildbachs und der ausgebauten Wildbachstrecken

Wildbäche sind oberirdische, natürliche, dauernd oder zeitweise fließende Gewässer dritter Ordnung oder Abschnitte daraus mit wildbachtypischen Eigenschaften wie zumindest streckenweise großem Gefälle, rasch und stark wechselndem Abfluss und zeitweise hoher Feststoffführung. Erfasst ist grundsätzlich das gesamte Einzugsgebiet des Wildbachs nebst allen Quell- und Seitenbächen, sofern diese oder Abschnitte daraus im Wildbachverzeichnis nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Eine Wildbachstrecke ist ausgebaut, wenn in diesem Abschnitt das Gewässer oder seine Ufer mit dem Ziel der Beherrschung des Wildbachs zum Schutz von Siedlungen und wichtiger Infrastruktureinrichtungen im Sinn von § 67 Abs. 2 wesentlich umgestaltet worden sind.

2.2.20.3.2 Unterhaltung der ausgebauten Wildbachstrecken

Die Unterhaltungslast des Freistaates Bayern nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 3 bezieht sich nur auf die im Wildbachverzeichnis eingetragenen ausgebauten Wildbäche. Trotz Eintragung einer ausgebauten Wildbachstrecke kann die Unterhaltungslast in den Fällen des Art. 22 Abs. 3 bis 4 sowie des Art. 23 Abs. 1 und 3 bei Dritten liegen.

Die WWA prüfen bei ausgebauten Wildbächen, ob Unterhaltungslasten nach Art. 22 Abs. 3 und 4 bestehen oder eine Übertragung nach Art. 23 Abs. 1 und 3 zum Tragen kommt. Die WlNA dokumentieren das Ergebnis der Prüfung und teilen der zuständigen KVB mit, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Übertragung nach Art. 23 Abs. 3 rechtfertigen.

Die GemBek des StMELF und des StMLU vom 26. Januar 1999 (AllMBl S. 34) über die "Zusammenarbeit der Staatsforstverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung in Einzugsgebieten von Wildbächen und in Schutzwaldsanierungsgebieten" bleibt unberührt.

2.2.20.4 Unterhaltung der Grenzgewässer

2.2.20.4.1 Anwendungsbereich

Zu den Grenzgewässern im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 zählen auch Gewässerabschnitte, deren Unterhaltung grenzbedingt besondere Maßnahmen oder Anlagen erfordert.

2.2.20.4.2 Abstimmungsbedürftige Maßnahmen

Unterhaltungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet des Nachbarstaats auswirken können oder zu deren Durchführung dessen Gebiet betreten werden muss, sind mit dem Nachbarstaat abzustimmen und zu vereinbaren. Die hierfür jeweils geltenden Grenzgewässerverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik bzw. der Republik Österreich sind zu beachten.

2.2.21 § 40/Art. 24 Ausführung, Ersatzvornahme und Sicherung der Unterhaltung

Die subsidiäre Unterhaltungspflicht des Staates, der Gemeinden und Landkreise nach § 40 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Satz 1 schließt nicht aus, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete durch die KVB gewässeraufsichtlich (§ 100 in Verbindung mit Art. 58) angehalten wird, seine Unterhaltungspflicht zu erfüllen. Nur in unaufschiebbaren Fällen müssen die genannten Körperschaften die Unterhaltungsarbeiten für den Verpflichteten unverzüglich ausführen.

2.2.22 § 40/Art. 26 Kosten der Unterhaltung, Kostenbeiträge

2.2.23 § 41/Art. 25 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

2.2.23.1 Verfahren

Unterhaltungsarbeiten sind Duldungspflichtigen, die der zuständigen Behörde bekannt sind, unmittelbar und rechtzeitig vorher mitzuteilen. Ansonsten sind die Unterhaltungsmaßnahmen den Duldungspflichtigen regelmäßig in ortsüblicher Weise durch den Unterhaltungslastträger anzukündigen - § 41 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 Satz 1 (Bekanntmachung im Amtsblatt, Aushang in der Gemeinde).

2.2.23.2 Ersatzleistung

Sind durch Unterhaltungsarbeiten Schäden im Sinn des § 41 Abs. 4 zu erwarten, so hat der Träger der Unterhaltungslast die Ersatzleistung, soweit diese in Art und Umfang absehbar ist, im Anschluss an die Ankündigung der beabsichtigten Maßnahmen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 Satz 1) vor Beginn der Arbeiten mit den Duldungspflichtigen zu vereinbaren. In den anderen Fällen ist nachträglich eine Vereinbarung über die Ersatzleistung zu treffen. In den Vereinbarungen sind auch die maßgebenden Tatsachen zum Zweck der Beweissicherung festzuhalten.

2.2.23.3 Ersatzansprüche

Der Ersatz für die Entnahme von Bestandteilen aus Grundstücken, z.B. von Faschinen oder sonstigen Baumaterialien, richtet sich nicht nach dem Materialwert für den Unterhaltungslastträger, sondern nach dem (entzogenen) Nutzwert für den Eigentümer. Gehen einem Duldungspflichtigen durch die ordnungsgemäße Unterhaltung Vorteile verloren, die ihm aus einer bisher vernachlässigten Gewässerunterhaltung erwachsen sind, so besteht regelmäßig kein Ersatzanspruch.

Verursacht eine staatliche Behörde in Erfüllung einer dem Freistaat Bayern obliegenden Unterhaltungspflicht einer anderen staatlichen Behörde Schäden im Sinn des § 41 Abs. 4, so ist grundsätzlich kein Ersatz zu leisten.

2.2.24 § 41/Art. 25 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

2.2.25 § 42/Art. 27 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung

2.2.25.1 Festsetzung von Kosten

Kostenbeiträge, Kostenvorschüsse und Kostenersatz werden auf Antrag des zur Unterhaltung oder zur Ersatzvornahme Verpflichteten oder eines Beteiligten im Bestreitensfall festgesetzt.

2.2.25.2 Beteiligtenverzeichnis

Für die Aufstellung des Beteiligtenverzeichnisses sind die nach § 1 Nr. 9 VPSW anerkannten privaten Sachverständigen zu beauftragen.

2.3 Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern

2.3.1 § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

2.3.2 § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

2.3.3 § 45 Reinhaltung von Küstengewässern

2.3.4 § 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

2.3.5 § 45b Zustand der Meeresgewässer

2.3.6 § 45c Anfangsbewertung

2.3.7 § 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer

2.3.7.1 § 45e Festlegung von Zielen

2.3.8 § 45f Überwachungsprogramme

2.3.9 § 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

2.3.10 § 45h Maßnahmenprogramme

2.3.11 § 45i Beteiligung der Öffentlichkeit

2.3.12 § 45j Überprüfung und Aktualisierung

2.3.13 § 45k Koordinierung

2.3.14 § 451 Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

2.4 Abschnitt 3 Schiff- und Floßfahrt

2.4.1 Art. 28 Schiffbare Gewässer, Schifffahrts- und Floßordnung

Auf die SchO und SchBek wird verwiesen.

2.4.1.1 Schiffbare Gewässer

Schiffbare Gewässer sind

  1. die BWaStr gemäß Anlage 1 zum WaStrG in der jeweils geltenden Fassung und
  2. aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (Art. 28 Abs. 7) der Bodensee.

2.4.1.2 Beteiligung von Gewässereigentümern und von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Anliegergrundstücken

Für Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach Art. 28 Abs. 4 sind insbesondere der Gewässereigentümer, die Fischereiberechtigten und, soweit Auswirkungen gegeben sein können, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Anliegergrundstücke nach Art. 13, 28 BayVwVfG zu beteiligen. Zum Schutz der von ihnen geltend gemachten Belange können Auflagen und Bedingungen festgesetzt werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 2).

2.4.1.3 Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern

Das Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern zur Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte unterfällt nicht dem Gemeingebrauch, sondern erfordert nach Art. 28 Abs. 5 eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung. Ob das Bereithalten von Wasserfahrzeugen am Gewässer stattfindet, bedarf stets einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls. Eine Genehmigungspflicht nach Art. 28 Abs. 5 ist gegeben, wenn die Mietboote am zu befahrenden Gewässer bereitgehalten werden, oder wenn der Vermieter im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten das Wasserfahrzeug an einen bestimmten Ort eines bestimmten von ihm ausgewählten Gewässers verbringt und nach Durchführung des Gemeingebrauchs durch den Mieter an einem vorbestimmten Ort wieder abholt. Ein Bereithalten im Sinn des Art. 28 Abs. 5 ist unabhängig von der Entfernung des Bootslagerplatzes zum Gewässer zu bejahen, wenn die Vermietung von Wasserfahrzeugen dauerhaft und in wesentlichem Umfang zielgerichtet auf ein bestimmtes Gewässer betrieben wird.

Bootsvermietungen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des Art. 28 Abs. 5 fallen, können gewerblich organisierte Veranstaltungen gemäß Art. 18 Abs. 3 darstellen.

2.5 Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers

2.5.1 § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

2.5.1.1 Bohrungen und sonstige Erdaufschlüsse

Von der Erlaubnisfreiheit der Benutzung nach § 46 unberührt bleibt die grundsätzliche Erlaubnispflicht der Bohrung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, sofern nicht wegen § 49 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige ausreichend ist (vgl. auch Nr. 2.5.5.1).

2.5.1.2 Durchteufung mehrerer Grundwasserstockwerke

Die Durchteufung mehrerer hydraulisch getrennter Grundwasserstockwerke oder die Erschließung gespannten Grundwassers ist nicht erlaubnisfrei (vgl. Nr. 2.5.5.6).

2.5.1.3 Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck

Für die Beurteilung, ob eine dem Grundwasser zu entnehmende Wassermenge gering ist, ist auch das Verhältnis der Entnahme zum nutzbaren Grundwasserdargebot im Bereich der Entnahme zu würdigen. Eine an sich geringfügige Entnahme ist dann nicht mehr gering und gestattungsfrei, wenn zu erwarten ist, dass wegen der Art und des Umfangs des Wasservorkommens andere Benutzungen beeinträchtigt werden.

Betreibt ein Unternehmensträger mehrere örtlich zusammenhängende Grundwassernutzungen, so sind diese bei der Prüfung der Erlaubnisfreiheit bezüglich geringer Entnahmemengen zusammenzufassen.

Die Entnahme von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen an einem Grundwasserbrunnen bis zur Dauer von 144 Stunden wird regelmäßig als Entnahme in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) erlaubnisfrei sein, es sei denn, dass mit der Betroffenheit (Rechte oder geschützte Interessen) Dritter zu rechnen ist. Länger dauernde Pumpversuche und solche an mehreren Brunnen gleichzeitig über eine Dauer von 72 Stunden hinaus sind erlaubnispflichtig.

Auf Art. 70 Abs. 1 Nr. 5 wird hingewiesen.

2.5.1.4 Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

Eine erlaubnis- und bewilligungsfreie gewöhnliche Bodenentwässerung liegt nur vor, wenn - unter Berücksichtigung eventueller Summationswirkungen - der örtliche Wasserhaushalt nicht nachteilig verändert wird. Insoweit ist auch das Einleiten des abgeleiteten Wassers in ein oberirdisches Gewässer (Vorfluter) als Gemeingebrauch (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) erlaubnis- und bewilligungsfrei.

Eine darüber hinausgehende Bodenentwässerung, insbesondere eine solche mittels besonderer Anlagen, ist nur dann erlaubnis- und bewilligungsfrei, wenn es sich um eine lokale Bedarfsdränung handelt und Dritte nicht beeinträchtigt werden können. Erfolgt eine Systemdränung zur Grundwasserabsenkung oder zur Begrenzung von Grundwasserhochständen, so ist diese erlaubnis- oder bewilligungspflichtig.

2.5.1.5 Naturschutzrecht

Von der Erlaubnisfreiheit unberührt bleiben naturschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz von Lebensräumen bedrohter Arten beziehungsweise von Biotopen.

2.5.2 § 46/Art. 29 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen

2.5.2.1 Entnahme von Grundwasser für Zwecke der

Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 29)

Für die Beurteilung, ob eine dem Grundwasser zu entnehmende Wassermenge gering ist, sind auch das Verhältnis der Entnahme zum nutzbaren Grundwasserdargebot im Bereich der Entnahme und bereits bestehende Benutzungen zu würdigen. Um eine geringe Menge handelt es sich regelmäßig nicht mehr, wenn

  1. eine landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche von über 1 ha Größe oder mit mehr als 50 m3 pro Tag beregnet werden soll,
  2. mittels gemeinsamer Anlagen beregnet wird oder
  3. andere - auch erlaubnisfreie - Wasserbenutzungen, insbesondere für Trinkwasserzwecke, beeinträchtigt werden können.

2.5.2.2 Entnahme aus dem zweiten oder einem noch tieferen Grundwasserleiter oder -stockwerk

Die Entnahme aus dem zweiten oder einem tieferen Grundwasserleiter oder Grundwasserstockwerk, insbesondere wenn es sich um Tiefengrundwasser handelt, lässt in der Regel signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt besorgen und ist deshalb erlaubnisfrei nicht zulässig (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1). Zur Definition von Tiefengrundwasser wird auf das LfU-Merkblatt Nr. 1.4/6 (jeweils neuester Stand) hingewiesen.

2.5.3 § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

2.5.3.1 Allgemein

Die Bewirtschaftungsziele allgemein und bezogen auf die einzelnen Wasserkörper sind den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einschlägige Information für einzelne Wasserkörper über den dort ebenfalls aufrufbaren Kartendienst "Gewässerbewirtschaftung" einzuholen.

2.5.3.2 Guter mengenmäßiger Zustand

Das in § 47 Abs. 1 Nr. 3 beschriebene "Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung" ist so zu verstehen, dass die Grundwasserentnahme das nachhaltig nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt.

2.5.4 § 48 Reinhaltung des Grundwassers

2.5.5 § 49/Art. 30 Erdaufschlüsse

2.5.5.1 Anzeige

Die Errichtung von Einrichtungen zur Benutzung des Grundwassers (Bohrbrunnen, Schachtbrunnen, Quellfassungen, Drainagen etc.) ist auch bei an sich erlaubnisfreien Benutzungen rechtzeitig vor Beginn der Einwirkung auf das Grundwasser nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 bei der KVB anzuzeigen.

Eine Anzeige für Bohrungen in das Grundwasser ist dann ausreichend, wenn durch die Bohrung keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit zu erwarten sind (vgl. hierzu Nr. 2.5.5.5.1). Andernfalls besteht eine Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Die Betriebsplanvorlage nach Bergrecht ersetzt die Anzeige nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1.

2.5.5.2 Staatsbaubehörden

WWA sind Staatsbaubehörden.

2.5.5.3 Mineralwassergewinnungsanlagen

Die KVB und in den Fällen der Nr. 2.5.5.2 die WWA unterrichten die Betreiber von Mineralwassergewinnungsanlagen über angezeigte und mitgeteilte Erdaufschlüsse im Einzugsgebiet der Mineralquellen und hören sie dazu an, soweit ihnen das Einzugsgebiet bekannt ist/diese ihnen vorab bekannt gegeben worden sind. Im Verfahren ist das öffentliche Interesse am Schutz von Mineralwasser bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens zu berücksichtigen.

2.5.5.4 Beachtung bergrechtlicher Vorschriften

2.5.5.4.1 Lagerstättengesetz

Der Bohrunternehmer ist auf die Verpflichtung zur Anzeige nach § 4 LagerstG gegenüber dem LfU als zuständige geologische Anstalt hinzuweisen.

2.5.5.4.2 Bundesberggesetz

Bohrungen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen, bedürfen zusätzlich - auch bei an sich erlaubnisfreien Benutzungen - einer bergrechtlichen Anzeige nach § 127 Bundesberggesetz. Hierzu und wegen einer möglichen Betriebsplanpflicht von Bohrungen wird auf die GemBek des StMWVT und des StMLU zum Vollzug des Bundesberggesetzes und der Wassergesetze vom 27. August 1998 (AllMBl S. 775) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

Die Bergbehörden geben Bohranzeigen nach § 127 Bundesberggesetz (Bohrungen über 100 m Tiefe) dem LfU, dem örtlich zuständigen WWA und der zuständigen KVB zur Kenntnis.

Entscheidet die Bergbehörde, dass im vorliegenden Fall keine Betriebsplanpflicht gegeben ist, teilt sie dies der zuständigen KVB mit, die die weitere wasserrechtliche Behandlung übernimmt.

2.5.5.5 Erlaubnispflichtige Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4

2.5.5.5.1 Erlaubnispflicht

Werden Stoffe in das Grundwasser eingebracht, liegt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 vor, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn sich das Einbringen nicht nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann (§ 49 Abs. 1 Satz 2). Dies ist - vorbehaltlich der Ausführungen zu Nr. 2.5.5.6 - insbesondere dann der Fall, wenn für einen einzubringenden Baustoff eine europäische technische Zulassung oder eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nach dem Bauproduktengesetz vorliegt oder eingeführten technischen Baubestimmungen entsprochen wird.

2.5.5.5.2 Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis

Der Antrag auf Erlaubnis/Bewilligung gilt nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 zugleich als Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1.

2.5.5.6 Bohrungen mit Durchteufung hydraulisch getrennter Grundwasserstockwerke oder Erschließung artesisch gespannten Grundwassers

Für alle Bohrungen, die voraussichtlich mehrere hydraulisch getrennte Grundwasserstockwerke durchteufen oder einen zweiten (tieferen) Grundwasserleiter erreichen oder artesisch gespanntes Grundwasser erschließen sollen, ist eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür sind im LfU-Merkblatt Nr. 1.4/2 (jeweils neuester Stand) zusammengefasst.

3. Kapitel 3/Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

3.1 Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

3.1.1 § 50 Öffentliche Wasserversorgung

3.1.2 § 50/Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

3.1.2.1 Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung

Der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nach § 50 Abs. 2 ist jeweils im Rahmen der Gestattungsverfahren für Gewässerbenutzungen zum Zweck der Trinkwasserversorgung bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 von der KVB zu berücksichtigen.

3.1.2.2 Betrieb von Wassergewinnungsanlagen (§ 50 Abs. 4)

Zum Betrieb gehört auch, dass beschäftigtes Personal die erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis sowie das Unternehmen die erforderliche Organisation besitzt. Auf die Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. DVGW-Arbeitsblatt W 1000: Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern (in der neuesten Fassung) wird hingewiesen. Die Anforderungen gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn das betriebsführende Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung nach DVGW-Anforderungen ("Technisches Sicherheitsmanagement") oder nach einem vergleichbaren fachbezogenen Qualitätsmanagement-System zertifiziert ist.

3.1.3 § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten

3.1.3.1 Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die öffentliche Wasserversorgung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Für alle der öffentlichen Wasserversorgung dienenden Wasserfassungen von Gewinnungsanlagen sind Maßnahmen zum vorsorgenden Trinkwasserschutz zu treffen, insbesondere regelmäßig nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 31 Abs. 2 Wasserschutzgebiete festzusetzen und die erforderlichen Schutzanordnungen zu erlassen. Auf die Festsetzung kann verzichtet werden, wenn die Versorgung nur wenigen Anwesen dient und die Versorgungsanlage ausreichend gesichert ist.

Für neue Wassergewinnungsanlagen ist das Verordnungsverfahren für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets spätestens zusammen mit dem Verfahren für die Erlaubnis oder Bewilligung der Gewässerbenutzung einzuleiten.

Um Wasservorkommen zu sichern, die künftig einer öffentlichen Wasserversorgung dienen, sollen ebenfalls Wasserschutzgebiete festgesetzt und die erforderlichen Schutzanordnungen erlassen werden. Steht der Träger der öffentlichen Wasserversorgung noch nicht fest, so kann als vorläufiger Träger für das Wasserschutzgebiet eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts auftreten.

3.1.3.2 Erforderlichkeit der Schutzgebietsfestsetzung

Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist dann im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach dem Maßstab des Allgemeinwohls erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu verhindern.

Das Kriterium der Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf räumliche als auch auf sachlichinhaltliche Gesichtspunkte. Es gilt für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets, die interne Gliederung in Schutzzonen sowie für die in der Schutzgebietsverordnung vorgesehenen Schutzanordnungen.

Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist anhand von Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens zu beurteilen.

3.1.3.2.1 Schutzwürdigkeit

Mit dem Kriterium der Schutzwürdigkeit eines Trinkwasservorkommens wird an dessen Fähigkeit angeknüpft, die mit der Erschließung des Vorkommens zu erfüllende Versorgungsaufgabe sicher zu bewältigen. Maßstab ist deshalb das nutzbare Dargebot bezogen auf den zu deckenden Bedarf (quantitative und qualitative Betrachtungsweise; Berücksichtigung möglicher Alternativen für die Trinkwassererschließung).

3.1.3.2.2 Schutzbedürftigkeit

Für die Prüfung der Schutzbedürftigkeit eines Trinkwasservorkommens reicht es aus, dass aus einer abstrakten Sicht Gefährdungen für das Trinkwasser bestehen können. Es bedarf keines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts, sondern ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen (z.B. aus Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Möglichkeit des Eingriffs in Deckschichten zum Schutz des Grundwasservorkommens etc.) zu begegnen.

3.1.3.2.3 Schutzfähigkeit

Das Kriterium der Schutzfähigkeit eines Trinkwasservorkommens stellt darauf ab, ob der Gebietsschutz ohne unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte anderer möglich ist (Abwägung). Maßgeblich sind unter Berücksichtigung potenzieller Gefährdungen die gegebenen (hydro-)geologischen Verhältnisse, aber auch im Schutzgebiet befindliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Deponien, Altlasten, Gewerbebetriebe, Rohstoffgewinnung etc.

3.1.3.2.4 Benennung der begünstigten Person (§ 51 Abs. 1 Satz 2)

In der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets ist die begünstigte Person zu benennen. Begünstigt ist jeweils der Träger der Wasserversorgung, zu dessen Gunsten das Wasserschutzgebiet festgesetzt werden soll.

3.1.3.3 Schutzzonenbildung (§ 51 Abs. 2)

Auf das durch UMS vom 8. Oktober 2007 eingeführte Merkblatt Nr. 1.2/7 "Wasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung - Teil 1: Wasserschutzgebiete als Bereiche besonderer Vorsorge - Aufgaben, Bemessung und Festsetzung" des LfU und die "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - "I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser" (Arbeitsblatt W 101) und "II. Teil: Schutzgebiete für Trinkwassertalsperren" (Arbeitsblatt W 102) - in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

3.1.4 § 51/Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

3.1.4.1 Verfahren für Wasserschutzgebiete der öffentlichen Wasserversorgung

Wasserschutzgebiete werden nach Art. 31 Abs. 2 von den KVB durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Das (förmliche) Verfahren zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung richtet sich nach Art. 73 und dem Vierten Teil des LStVG. Ergänzend wird insbesondere hinsichtlich der Vorbereitungsphase zur Einleitung des förmlichen Verfahrens auf das UMS vom 18. Mai 2009 (Az.: 52a-4532-2008/15-32) mit der Darstellung des Prozesses zur Ausweisung eines Wasserschutzgebiets hingewiesen.

3.1.4.2 Unterlagen nach WPBV

Die nach der WPBV notwendigen Unterlagen sind nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 von demjenigen vorzulegen, in dessen Interesse das Wasserschutzgebiet festgesetzt werden soll (z.B. Träger der öffentlichen Wasserversorgung).

In besonders begründeten Fällen können die notwendigen Unterlagen ausnahmsweise vom LfU oder vom WWA gegen Kostenerstattung erstellt werden.

Mit einzureichen ist in der Regel ein hydrogeologisches Gutachten mit Vorschlag zur Ausdehnung der Schutzzonen und zu den erforderlichen Schutzanordnungen nach § 52 (vgl. Arbeitshilfe zur Gestaltung des Schutzgebietskatalogs in der jeweils aktuellen Fassung des Verordnungsmusters).

3.1.4.3 Gutachten

Die Gutachten der amtlichen Sachverständigen und der weiteren Gutachter haben insbesondere die Vorschläge für die festzusetzenden Schutzzonen und die notwendigen Schutzanordnungen wie Verbote, Beschränkungen, Handlungs- und Duldungspflichten (vgl. § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 1) zu bewerten oder sollen ergänzende Vorschläge enthalten. Aufzuzeigen sind auch Konflikte im Schutzgebiet und deren am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Lösungsmöglichkeiten.

3.1.4.4 Umfang der Schutzzone

In der Schutzgebietsverordnung sind in der Regel die Grundstücke nach Flurstücksnummern und Gemarkung aufzuführen, die von der einzelnen Schutzzone umfasst werden (vgl. im Übrigen Art. 51 Abs. 3 LStVG).

Bei großen Schutzgebieten und bei unverhältnismäßig hohem Aufwand kann durch andere geeignete Maßnahmen der Umfang der einzelnen Schutzzonen kenntlich gemacht werden (z.B. Lageplan).

3.1.4.5 Beschilderung in Wasserschutzgebieten

Auf das LfU-Merkblatt Nr. 1.2/6 "Beschilderung von Wasserschutzgebieten" (in der jeweils geltenden Fassung) wird hingewiesen. Für Verkehrsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten ist § 45 Abs. 1 StVO zu beachten.

3.1.4.6 Schutzgebiete für Gewässer der privaten Wassergewinnung

3.1.4.6.1 Antrag des Betreibers

Für ein Schutzgebietsverfahren nach Art. 31 Abs. 4 ist der Antrag des Betreibers der Gewinnungsanlage erforderlich. Für das Verfahren gelten die Nrn. 3.1.4.1, 3.1.4.2, 3.1.4.3, 3.1.4.4 sinngemäß.

3.1.4.6.2 Öffentliches Interesse am Schutz von natürlichen Mineralwasservorkommen

Der Schutz von natürlichen Mineralwasservorkommen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl. auch Urteil des BayVGH vom 21. Februar 1995, Az.: 22 N 92.99).

3.1.4.6.3 Gutachten und Schutzgebietsvorschläge

Für Schutzgebietsvorschläge und deren Begutachtung können die "Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete", herausgegeben im Auftrag von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), als Arbeitshilfe entsprechend herangezogen werden.

3.1.5 § 52/Art. 32 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

3.1.5.1 Schutzanordnungen

Für Schutzgebietsverordnungen für die öffentliche Wasserversorgung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist immer ein auf das konkrete Schutzbedürfnis und die hydrogeologischen Gegebenheiten abgestimmter, individueller Verbotskatalog zu erarbeiten. Die Anlage zum Verordnungsmuster (Katalog der Verbote und Beschränkungen) darf nur als Arbeitshilfe für durchschnittliche Verhältnisse verstanden werden. Auf die entsprechenden Merkblätter des DVGW, der DWA sowie die RiStWag in der jeweils aktuellen Fassung wird hingewiesen.

Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.

Statt eines generellen Verbotes ist ein Gebot zu wählen, wenn damit das angestrebte Ziel der Regelung ebenfalls erreicht werden kann (z.B. die Anordnung von Handlungspflichten nach Nrn. 2a und 2b statt genereller Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittelverbote nach Nr. 1).

Durch Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können die Träger der Wasserversorgung insbesondere zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens, zur Errichtung von Zäunen, zu Kennzeichnungen von Bepflanzungen und Aufforstungen sowie zur Überwachung von Schutzbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung verpflichtet und damit in die Verantwortung für die Wirksamkeit ihres Schutzgebiets einbezogen werden.

3.1.5.2 Erteilung einer Befreiung

Im Verfahren zur Erteilung einer Befreiung von einer Regelung der Schutzgebietsverordnung nach § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ist der Träger der Wasserversorgung zu hören.

3.1.5.3 Vorläufige Anordnungen

Ein als Wasserschutzgebiet vorgesehenes Gebiet im Sinn des § 52 Abs. 2 kann dann angenommen werden, wenn ihm Planreife zukommt.

Planreife für eine Wasserschutzgebietsverordnung liegt vor, wenn der Wasserversorger die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, der amtliche Sachverständige eine Überprüfung vorgenommen und eine abschließende (positive) Stellungnahme zum Umgriff, zu den Zonen und den darin vorzusehenden Schutzanordnungen sowie zur Schutzwürdigkeit des Wassers gegenüber der KVB abgegeben hat.

3.1.5.4 Anordnungen außerhalb des Wasserschutzgebiets

Anordnungen außerhalb des Wasserschutzgebiets nach § 52 Abs. 3 sind nur zulässig, wenn ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang mit dem Gegenstand der Anordnung und dem Schutzzweck besteht. Die Möglichkeit Anordnungen außerhalb des Schutzgebiets zum Schutz einer Wasserversorgung zu erlassen, ist in die Abwägung und Beurteilung für die Bemessung der Schutzzone III einzubeziehen.

3.1.5.5 Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen

Für die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für Beschränkungen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks durch erhöhte Anforderungen in der Wasserschutzgebietsverordnung oder durch behördliche Entscheidung nach § 52 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 32 Satz 1 Nr. 1 wird auf die unter www. lfl.bayern.de/ilb/struktur/14327 veröffentlichten aktuellen Empfehlungen für Ausgleichsbeträge der Landesanstalt für Landwirtschaft verwiesen.

Mehraufwendungen nach Art. 32 Satz 1 Nr. 2 beziehen sich nur auf Betriebsanlagen der Land- und Forstwirtschaft, nicht auf mittelbare Beeinträchtigungen in der Betriebsführung. Sie können deshalb nur für zusätzlich erforderliche Investitionskosten und für zusätzliche betriebliche Aufwendungen, die sich aus den erhöhten Anforderungen an die Betriebsanlagen ergeben, geltend gemacht werden (z.B. zusätzliche Aufwendungen zur Leckerkennung bei Güllebehältern oder die mit der notwendigen Überprüfung der Leckerkennung zusammenhängenden Aufwendungen).

Bestehende Betriebsstandorte im Sinn des Art. 32 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a (land- oder forstwirtschaftliche Hofstelle oder andere Betriebsanlage) können entweder in einem bereits existenten Wasserschutzgebiet oder in einem noch auszuweisenden Wasserschutzgebiet liegen.

Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen an neuen Betriebsstandorten im Sinn des Art. 32 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b sind nur dann ausgleichsfähig, wenn Eigentumsflächen und damit wirtschaftlich vertretbare Standorte in möglichst nahem örtlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Betriebssitz bzw. Wohnort des Betriebsleiters außerhalb des Wasserschutzgebiets nicht zur Verfügung stehen.

Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen sind nur auszugleichen, wenn eine bauliche Anlage rechtmäßig errichtet worden ist.

3.1.6 § 53 Heilquellenschutz

3.1.7 § 53/Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

3.1.7.1 Verfahren

Heilquellenschutzgebiete für staatlich anerkannte Heilquellen werden nach Art. 31 Abs. 2 von den KVB durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Für das Verfahren gilt Nr. 3.1.4.1 entsprechend. Auf Nrn. 7.4.5.2 und 7.4.5.5.1 wird hingewiesen.

3.1.7.2 Gutachten

Für die Gutachten und Vorschläge geben die "Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete", herausgegeben im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), eine Arbeitshilfe.

3.1.8 Art. 33 Staatliche Anerkennung von Heilquellen

3.1.8.1 Verfahren

Zuständig für die staatliche Anerkennung sind nach Art. 33 die Regierungen. Das Verfahren ist in der Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen - Heilquellen-V - (BayRS 753-1-5-UG) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

3.1.8.2 Verhältnis zu Bewilligungs- oder Erlaubnisverfahren

Der staatlichen Anerkennung einer Heilquelle stehen wasserwirtschaftliche Zielsetzungen nicht entgegen, wenn das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Wassers der Heilquelle erlaubt oder bewilligt und das erforderliche Heilquellenschutzgebiet festgesetzt werden können. Das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren und das Verfahren über die Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets ist daher spätestens zusammen mit der Vorbehandlung des Antrags auf staatliche Anerkennung durchzuführen und so rechtzeitig abzuschließen, dass spätestens mit der staatlichen Anerkennung die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist und unmittelbar danach das Heilquellenschutzgebiet zügig festgesetzt werden kann.

3.2 Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung

3.2.1 § 54 Abwasser, Abwasserbeseitigung

3.2.2 § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung

3.2.2.1 Berücksichtigung der Bewirtschaftungsziele

Bei der Festlegung der Anforderungen an die Abwasserbehandlung sind die örtlichen wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele zu beachten.

3.2.2.2 Niederschlagswasserbeseitigung

Der Grundsatz in Abs. 2 führt zu keiner Verpflichtung, bestehende Mischsysteme in ein Trennsystem umzurüsten. Bei anstehenden Maßnahmen zur Sicherstellung des Standes der Technik ist zu prüfen, ob ein Systemwechsel unter den Einschränkungen "entgegenstehende wasserrechtliche Vorschriften, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange" möglich ist. Diese Einschränkungen sind auch bei der Errichtung neuer Entwässerungsanlagen, z.B. bei der Ersterschließung, zu beachten.

3.2.2.3 Beseitigung von flüssigen Stoffen zusammen mit Abwasser

Unter flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, sind Stoffe zu verstehen, die nicht unter Verwendung von Wasser entstanden sind.

Die Entsorgung derartiger Flüssigkeiten unterliegt zunächst (bis zur Einleitung oder Einbringung in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage) dem Regime des Abfallrechts. Sobald Stoffe in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht werden, ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG das Abfallrecht nicht mehr anwendbar. Es gelten dann die insoweit speziellen Vorschriften des Wasserrechts. Eine etwaige Mitbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage muss in der wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassen sein.

Anforderungen aus der Entwässerungssatzung bleiben unberührt.

3.2.3 § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung

3.2.4 § 56/Art. 34 Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen

Art. 34 Abs. 2 Satz 3 enthält einen Auffangtatbestand für die Fälle, in denen durch alte, noch in Kraft befindliche Abwasserbeseitigungspläne Verpflichtungen Dritter zur Abwasserbeseitigung festgelegt worden sind.

3.2.5 § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer

Bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung von häuslichem und kommunalem Abwasser sowie an Einleitungen aus Kanalisationen ist das Merkblatt Nr. 4.4/22 des LfU zu beachten.

3.2.6 § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation sind die Merkblätter Nrn. 4.5/1 und 4.5/2 des LfU zu beachten.

3.2.7 § 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

Bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung in private Abwasseranlagen sind die Merkblätter Nrn. 4.5/1 und 4.5/2 des LfU zu beachten.

3.2.8 § 60 Abwasseranlagen

3.2.8.1 UVP-pflichtige Abwasseranlagen

Für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die der UVP-Pflicht unterliegt, ist zusätzlich zur wasserrechtlichen Erlaubnis auch eine Genehmigung erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gelten die besonderen Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 UVPG.

3.2.8.2 IED-Abwasserbehandlungsanlagen

Für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Umgestaltung einer IED-Abwasserbehandlungsanlage ist zusätzlich zur wasserrechtlichen Erlaubnis auch eine Genehmigung erforderlich. Für die Erteilung der Erlaubnis und der Genehmigung gelten die Vorschriften der IZÜV.

3.2.8.3 Konzentrationswirkung

Die Konzentrationswirkung nach 15 in Verbindung mit Art. 69, Art. 72 bis 78 BayVwVfG (vgl. dazu auch Nr. 2.1.7.2.1) erfasst die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung einer Kläranlage in der Regel nicht. Die Konzentrationswirkung tritt nur ein, wenn die Kläranlage selbst die Benutzungsanlage wäre.

3.2.8.4 Betrieb von Abwasseranlagen

Zum Betrieb gehört auch, dass beschäftigtes Personal die erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis sowie das Unternehmen die erforderliche Organisation besitzt. Auf die Technische Regel der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Merkblatt DWA-M 1000: Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Betreibern von Abwasseranlagen (in der neuesten Fassung) wird hingewiesen.

3.2.9 § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen

3.2.9.1 Zu verwendende Formblätter

Für die zur Überwachung von Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb der Abwasseranlagen anzufertigenden Aufzeichnungen, insbesondere die Jahresberichte, sollen die vom LfU zur Verfügung gestellten Vorlagen verwendet werden (vgl. LfU-Schreiben vom 6. Dezember 2010, Az.: 65-4471-29810/2010).

3.2.9.2 EMAS-Betriebe

Die Ergebnisse der Eigenüberwachung können bei nach der EG-Öko-Audit-Verordnung registrierten Unternehmensstandorten auch in Form einer EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) im Rahmen einer validierten Umwelterklärung aufgezeichnet werden. Soweit Gleichwertigkeit (funktionale Äquivalenz) zwischen den Angaben der EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) und ordnungsrechtlich begründeten Berichts- und Dokumentationspflichten, die auf Bescheiden beruhende Pflichten umfasst, besteht, wird auf die gesonderte Vorlage dieser Berichte und Dokumentationen verzichtet (Substitution). Dies gilt nicht für Daten, bei denen eine allgemeine Verpflichtung zur elektronischen Vorlage besteht.

3.3 Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

3.3.1 § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

3.3.1.1 Regelungen

Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind insbesondere in der

  1. Anlagenverordnung - VAwS
  2. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Wasgef StAnlV
  3. der Verwaltungsvorschrift zur Anlagenverordnung - VVAwS

enthalten.

Regelungen über Rohrfernleitungsanlagen finden sich im UVPG sowie der darauf gestützten Rohrfernleitungsverordnung.

Die landesrechtlichen Regelungen finden bis zum Erlass einer umfassenden Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weiterhin Anwendung. Verweise auf die Regelungen des WHG (alt) sind als statische Verweise zu betrachten, sodass auch bei Wegfall der Regelung im WHG die Anwendbarkeit der Regelungen der VAwS weiterhin gegeben ist.

3.3.1.2 Anzeigepflicht

Seit dem 1. März 2010 ist keine gesetzliche Anzeigepflicht mehr gegeben. Mit Erlass der Bundesverordnung wird die Anzeige bestehender bestimmter Anlagen allerdings gefordert werden. Betreiber sind auf diesen Umstand hinzuweisen und zu einer Anzeige zu bewegen.

3.3.2 § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen

3.3.3 § 63 Eignungsfeststellung

3.3.3.1 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Bezüglich der Eignungsfeststellungspflicht von Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art wird auf das UMS vom 10. Mai 2010 (Az.: 52b-U4560-2010/6-4) verwiesen.

3.3.3.2 Wasserrechtliche Eignungsfeststellung und Baugenehmigung

Die wasserrechtliche Eignungsfeststellung entfällt bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen nicht nach § 63 Abs. 3 Nr. 4.

3.4 Abschnitt 3 Wasserwirtschaftliche Anlagen

3.4.1 Art. 35 Beschneiungsanlagen

3.4.1.1 Verfahrensdurchführung

Zur Verfahrensdurchführung wird auf Nr. 2.1.6.2 verwiesen.

3.4.1.2 Konzentrationswirkung

Für die Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 besteht die Konzentrationswirkung (Art. 69 Satz 2 BayWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die Ausführungen unter Nr. 2.1.7.2.1 gelten entsprechend.

3.4.1.3 UVP

Für die Durchführung der UVP gelten die Vorschriften des UVPG. Art. 78a ff. BayVwVfG sind nicht anzuwenden.

3.4.1.4 Zuständige Sachverständige

Die PSW sollen als Gutachter im Verfahren nach Art. 35 für die Errichtung einer Beschneiungsanlage tätig werden.

Zu begutachten sind die Errichtung, die Aufstellung und der Betrieb der Beschneiungsanlage und die hierzu gehörenden Anlagenteile.

Ist neben dem Vorhaben nach Art. 35 zusätzlich eine Gewässerbenutzung oder ein Gewässerausbau zu begutachten, übernimmt deren Begutachtung das WWA. Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wie insbesondere Naturschutzbehörden, Fachberatung für Fischerei etc., werden gehört.

3.4.1.5 Verfahrensabgrenzung

Für das Genehmigungsverfahren gelten die Art. 72 bis 78 BayVwVfG (Art. 69 Satz 2).

Abgrenzungskriterium im Hinblick auf die Konzentrationswirkung in Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 69 Satz 2 ist der Vorhabensbegriff "Beschneiungsanlage". Gewässerbenutzungen oder Gewässerausbauvorhaben sind deshalb gesondert zuzulassen. Die Verfahren sind nach Art. 35 Abs. 2 gemeinsam durchzuführen. Die Entscheidungen sind zwar zusammen zu erteilen, jedoch gesondert zu tenorieren. Fällt die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall auseinander, ist gemäß Art. 35 Abs. 2 auf eine zeitliche Abstimmung zu achten.

3.4.2 Art. 36 Hafen- und Ländeordnungen

3.4.2.1 Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung

Auf die Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung wird hingewiesen.

3.4.2.2 Beleihung von Gesellschaften oder juristischer Personen des Privatrechts

Die private Hafengesellschaft muss vor der Beleihung als Gesellschaft oder juristische Person des privaten Rechts existent sein. Um Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben einer Hafenbehörde bieten zu können, muss sie über das für die Aufgabenerfüllung notwendige ausgebildete Personal und die notwendigen Einrichtungen verfügen. Wird eine Gesellschaft zu dem Zweck gegründet, als Hafenbehörde tätig zu sein, ist als Voraussetzung für die Beleihung zumindest der Nachweis zu fordern, dass Zugriff auf das notwendige Personal und die notwendigen Einrichtungen besteht.

Ein öffentliches Interesse ist in der Regel dann anzunehmen, wenn durch die Beleihung zusätzliche Aufwendungen eines öffentlichen Trägers vermieden werden. Die Auflösung einer staatlichen oder kommunalen Hafenbehörde zugunsten der Beleihung eines Privaten lässt das öffentliche Interesse nicht entfallen.

3.4.3 Art. 37 Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen

3.4.3.1 Anlagenunterhaltungspflicht

Art. 37 begründet eine eigenständige, unabhängig von sonstigen Tatbeständen begründete Anlagenunterhaltungspflicht von wasserwirtschaftlichen Anlagen.

3.4.3.2 Wasserwirtschaftliche Anlagen

Wasserwirtschaftliche Anlagen im Sinn der Vorschrift sind:

3.4.3.2.1 Wasserbenutzungsanlagen

Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen, die unmittelbar der Gewässerbenutzung dienen und im Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren mitbehandelt worden sind. Sie müssen in dem erlaubten oder bewilligten Zustand erhalten werden. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Wirkungsweise der Anlage unverändert bleibt.

3.4.3.2.2 Anlagen für den Gewässerausbau

Stauhaltungsdämme sind als Teil des Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltung (vgl. § 39 Abs. 3) zu unterhalten.

Ist unklar, ob Anlagen Teil eines Gewässers (und damit der Gewässerunterhaltung zugeordnet werden) oder selbstständige Anlagen sind, kann Art. 37 zumindest als Auffangvorschrift herangezogen werden. Die Unterhaltung ist grundsätzlich im Bescheid zu regeln.

3.4.3.2.3 Sonstige Anlagen

Sonstige Anlagen sind alle genehmigten oder sonst rechtmäßig errichteten Anlagen. Auf das Verfahren, in dem sie genehmigt werden, kommt es nicht an. Auch soweit nur das baurechtliche Verfahren durchgeführt wird, ist die Anlage nach Art. 37 Satz 2 zu unterhalten. Zu unterhalten sind auch genehmigungsfrei errichtete Anlagen.

3.4.3.3 Umfang

Zur Unterhaltung gehört auch die regelmäßige Überwachung der Anlagen durch den Unterhaltungsverpflichteten (Eigenüberwachung).

Art. 37 Satz 1 spricht zwar nur von erlaubten oder bewilligten Anlagen, die in einem der Gestattung entsprechenden Zustand zu erhalten sind, die Erhaltungsverpflichtung besteht aber auch für alle auf alten Rechten oder alten Befugnissen beruhenden Anlagen.

Darunter fällt insbesondere auch die Eigenüberwachung der wasserwirtschaftlichen Anlagen.

Hochwasserschutzanlagen (HWS-Deiche, HWS-Wände und mobile HWS-Systeme) und Stauanlagen sowie zugehörige Betriebsanlagen (z.B. HW-Schöpfwerke, Verschlüsse und Siele) sind gemäß den geltenden technischen Regeln für diese Bauwerke zu überwachen, instand zu halten und instand zu setzen. Kann die Anlagensicherheit nicht mehr durch Maßnahmen der Instandhaltung bzw. Instandsetzung gewährleistet werden und besteht das Erfordernis für den Bestand des Bauwerkes fort, so ist eine Sanierung oder ein Ersatzneubau vorzunehmen.

3.5 Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte

3.5.1 § 64/Art. 38 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragen

Die Anzeige der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten (§ 64 Abs. 1 und 2) wird durch die strukturierte Datensammlung eines ordnungsgemäß durchgeführten Audits nach der EG-Öko-Audit-Verordnung ersetzt, sofern Fachkunde und Zuverlässigkeit des bestellten Beauftragten in der strukturierten Datensammlung nachgewiesen wird.

3.5.2 § 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

3.5.3 § 66 Weitere anwendbare Vorschriften

3.6 Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

3.6.1 § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung

Gewässer im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1 sind nur oberirdische Gewässer (§ 3 Nr. 1).

Die Herstellung eines Gewässers für einen begrenzten Zeitraum und ohne erhebliche Beeinträchtigung des Gewässerhaushalts ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 bereits begrifflich kein Gewässerausbau. Mangels Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 sind daher stets mögliche Erlaubnispflichten nach §§ 8 und 9 zu prüfen.

3.6.2 § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung

3.6.2.1 Zu berücksichtigende Belange im Rahmen der Abwägung

Beim Ausbau der Gewässer sind die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 neben den speziellen Ausbaugrundsätzen des § 67 Abs. 1 zu berücksichtigen. Zeitpunkt, Dauer sowie Art und Weise des Ausbaus müssen insbesondere die Vorgaben des § 44 BNatSchG beachten. Die Gewässer einschließlich ihrer Ufer sind so zu gestalten, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 27 erreicht werden. Insbesondere sollen möglichst natürliche Abflussvorgänge und eine natürliche Gewässerentwicklung ermöglicht werden. Durch den Gewässerausbau soll die biologische Wirksamkeit der Gewässer und ihrer Ufer, u. a. die Lebensraumfunktion für Tier- und Pflanzenarten sowie deren Funktion im Biotopverbundsystem, verbessert werden. Die natürliche Sukzession ist unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Anforderungen nach Möglichkeit zuzulassen. Grundwasserabhängige Ökosysteme sollen in ihrer Funktion erhalten bleiben.

Beim Ausbau der Gewässer ist auch Rücksicht auf die aquatische Flora und Fauna zu nehmen. Dies kann geschehen durch Lebendbauweise und Schaffung von Strukturreichtum, Strömungsvielfalt, natürlichen Fischlebensräumen und -unterständen. Auch eine Durchgängigkeit der Gewässer für Wasserorganismen, insbesondere Fische, und Geschiebe trägt dazu bei. An technischen Querbauwerken, die nicht in eine raue Rampe umgestaltet werden können, sollen andere Lösungen für die Durchgängigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik realisiert werden. Insbesondere kann die flussaufwärts gerichtete Durchgängigkeit durch eine funktionierende Fischaufstiegsanlage erreicht werden. Weiter dient die naturnahe Gestaltung des Gewässers mit seinen Verzweigungen dazu, die aquatische Flora und Fauna und damit auch die Fischerei zu erhalten und zu fördern.

Der Zeitraum der Ausbauarbeiten muss, unbeschadet etwaiger Ausnahmen- und Befreiungsmöglichkeiten, die Erfordernisse des Naturhaushalts, insbesondere Laichzeiten der Fischarten und die Brutzeiten von kies- und schilfbrütenden Vogelarten sowie die Vorgaben des § 44 BNatSchG berücksichtigen. Unvermeidbare Schädigungen der Fischfauna und der Fischerei können ggf. durch Bestandsstützungen aus Herkünften autochthoner Bestände ausgeglichen werden. Der fischpassierbare Anschluss von Seitengewässern ist wegen ihrer Bedeutung als Laichgewässer wandernder Fischarten anzustreben.

Der Ausbau von Gewässern soll grundsätzlich zu keiner erheblichen Abflussbeschleunigung führen, sondern weitgehend einen natürlichen Abfluss erhalten. Wesentliches Planungsziel muss deshalb sein, abflussverschärfende Auswirkungen des Vorhabens zu vermeiden.

Soweit bei technischen Hochwasserschutzmaßnahmen Abflussverschärfungen unvermeidbar sind, ist anzustreben, einen naturnahen wirkungsgleichen Ausgleich zu schaffen oder wiederherzustellen.

3.6.2.2 Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung

Zur Abstimmung von planfeststellungs- bzw. plangenehmigungspflichtigen Vorhaben mit Zielen der Raumordnung und Landesplanung wird auf Folgendes hingewiesen:

  1. § 1 Nr. 7 RoV
  2. § 4 ROG

3.6.2.3 Belange des Hochwasserschutzes

Die Grundsätze zum Schutz vor Hochwasser und Dürre gemäß Art. 44 sind zwingend zu beachten. Der Schutz vor Naturgefahren genießt einen hohen Stellenwert. Im Rahmen der Abwägung muss ein besonderes Gewicht auf den Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge als Allgemeinwohlinteressen gegenüber Einzelinteressen gelegt werden.

Hinsichtlich der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung wird auf Nr. 3.6.5.3 verwiesen.

3.6.3 § 69 Abschnittweise Zulassung, Vorzeitiger Beginn

3.6.4 § 70/Art. 69 Anwendbare Vorschriften, Verfahren

3.6.4.1 Plangenehmigung

Art. 74 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG findet wegen der spezialgesetzlichen Regelung in § 68 Abs. 2 keine Anwendung. Die Plangenehmigung hat jedoch die Wirkungen der Planfeststellung, vgl. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2, Art. 69 Satz 1 BayWG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG. Wird die Plangenehmigung unanfechtbar, sind damit Ansprüche am Verfahren beteiligter Dritter gegen das Vorhaben ausgeschlossen. Es ist daher für das Plangenehmigungsverfahren von einer erhöhten Anforderung an den Amtsermittlungsgrundsatz für die Feststellung der Beteiligten nach Art. 13, 28 BayVwVfG auszugehen.

Auf § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 bis 6 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Bestehen Zweifel darüber, wer von dem Vorhaben betroffen sein kann, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Zur Verfahrensdurchführung wird auf Nr. 2.1.6.2 hingewiesen.

3.6.4.2 Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserschutz

Verfahren zum Hochwasserschutz sind zügig und mit hoher Priorität durchzuführen.

3.6.5 § 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung

3.6.5.1 Planfeststellungsbeschluss

Die enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 71 Satz 1 ist im Planfeststellungsbeschluss entsprechend zu tenorieren.

3.6.5.2 Plangenehmigung

Die Tenorierung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung darf in der Plangenehmigung nur erfolgen, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Dafür ist die sichere Kenntnis aller Beteiligten im Sinn des Art. 13, 28 BayVwVfG erforderlich; auf die Ausführungen in Nr. 3.6.4 wird verwiesen.

3.6.5.3 Ausbauvorhaben zum Hochwasserschutz

Ausbaumaßnahmen zum Hochwasserschutz dienen dem Wohl der Allgemeinheit.

Im Planfeststellungsbeschluss ist die enteignungsrechtliche Vorwirkung stets festzustellen. Dies gilt auch für die Plangenehmigung unter den Voraussetzungen des § 71 Satz 2.

3.6.6 Art. 39 Ausbaupflicht

3.6.6.1 Ausbau von staatseigenen Gewässern durch Dritte

Wird ein im Eigentum des Freistaates Bayern stehendes Gewässer von einem Dritten ausgebaut und macht der Ausbau eine Verlegung des Gewässers erforderlich, so ist stets darauf hinzuwirken, dass der Freistaat Bayern Eigentümer des neuen Gewässergrundstücks wird.

Dabei ist in der Regel der Eigentumsübergang des neuen Gewässerbetts als Entschädigung für den Verlust des ursprünglichen Gewässerbetts nach Art. 41 Abs. 2, § 41 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 57, §§ 96 ff. zu fordern und notfalls festzusetzen.

Vor einer Entschädigungsfestsetzung ist auf eine gütliche Einigung unter Beachtung folgender Grundsätze hinzuwirken:

Das Eigentum ist stets kosten- und lastenfrei auf den Freistaat Bayern zu übertragen. Das alte Gewässergrundstück kann zum Ausgleich, soweit es nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen (z.B. als Flutmulde bei Hochwasser, für Unterhaltungszwecke usw.) im staatlichen Eigentum bleiben muss, an den Unternehmer abgegeben werden. Übersteigt der Wert des alten Gewässergrundstücks den Wert des auf den Freistaat Bayern zu übertragenden Gewässereigentums, so ist ein Wertausgleich zugunsten des Freistaates Bayern zu vereinbaren. Für den Wertausgleich ist der Wert der Grundstücke nach dem Ausbau maßgebend. Ein Minderwert des alten Gewässergrundstücks gegenüber dem neuen Gewässergrundstück ist vom Freistaat nicht wertmäßig auszugleichen, da dem Freistaat Bayern durch Ausbaumaßnahmen Dritter keine Kosten entstehen dürfen.

Wird ein Gewässergrundstück im Rahmen eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz verlegt, so gelten die Abfindungsgrundsätze des Flurbereinigungsrechts. Der Freistaat Bayern legt das alte Gewässergrundstück in die Verteilungsmasse ein und erhält dafür das neue Gewässergrundstück zugewiesen.

Das alte und neue Gewässergrundstück sind hierbei regelmäßig als wertgleich anzusehen.

3.6.6.2 Wasserspeicher

3.6.6.2.1 Ausbaulast für überwiegend übergebietliche Wasserspeicher

Der Freistaat Bayern ist gemäß Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 zum Bau von Wasserspeichern mit überwiegend übergebietlicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung verpflichtet, wenn die Finanzierung gesichert ist und insbesondere das Allgemeinwohl den Bau eines solchen Wasserspeichers erfordert. Letzteres kann im Fall von Hochwasserspeichern insbesondere dann bejaht werden, wenn

  1. nur durch den Bau eines überwiegend übergebietlichen Wasserspeichers ein funktionierendes Hochwasserschutzkonzept erreicht werden kann oder
  2. die Kosten für ein überwiegend übergebietliches Vorhaben in Summe und auch für die jeweiligen Gemeinden erheblich geringer sind als bei der Verwirklichung einer Vielzahl von Maßnahmen oder
  3. aus landesplanerischer, städtebaulicher und naturschutzfachlicher Sicht die Vorteile einer übergebietlichen Maßnahme wesentlich überwiegen.

Zur überwiegend übergebietlichen Schutzwirkung vgl. Nr. 2.2.20.2.1 Buchst. b.

Soll ein überwiegend übergebietlicher Speicher nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 errichtet werden, sind dem StMUV die Planunterlagen zu übermitteln. Das StMUV prüft die Aufnahme in die Liste der staatlichen Wasserspeicher, vgl. Nr. 2.2.20.2.1 .

3.6.6.2.2 Übernahme der Unternehmensträgerschaft an Gew III

In Ausnahmefällen kann der Freistaat Bayern auch ohne gesetzliche Verpflichtung die Unternehmensträgerschaft für einen Wasserspeicher an Gew III übernehmen, z.B. wenn mehrere Wasserspeicher an unterschiedlichen Gewässerordnungen verwirklicht werden sollen und eine Gesamtkoordination durch die Wasserwirtschaftsverwaltung zweckdienlich erscheint.

Sollte die übergebietliche Wirkung nur im Verbund mit anderen Wasserspeichern erzielt werden können, so übernimmt der Freistaat Bayern jedoch nur dann die Unternehmensträgerschaft, wenn alle Wasserspeicher des Verbundes verwirklicht werden.

Übernimmt der Freistaat Bayern die Unternehmensträgerschaft, ist zwingend vorab mit den begünstigten Gemeinden oder sonstigen Ausbauverpflichteten eine Vereinbarung über die Übernahme der Ausbaukosten zu treffen.

3.6.6.2.3 Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhaltung

Bezüglich der Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhaltung gilt Nr. 2.2.20.2.2 entsprechend.

3.6.6.3 Ausbauziel von Wildbächen

Der Ausbau von Wildbächen dient dem Schutz von Siedlungen und wichtigen Infrastruktureinrichtungen vor Hochwasser, Muren und Lawinen. Dazu ist es regelmäßig auch erforderlich, im Einzugsgebiet der Erosion Einhalt zu gebieten, Anbrüche zu verbauen, den Bestand von Schutzwaldungen zu sichern, in schutzbedürftigen Lagen neuen Wald zu begründen und für eine künftige unschädliche Nutzung des Einzugsgebiets sowie den Erhalt einer gegen Erosion widerstandsfähigen Vegetationsdecke zu sorgen.

3.6.6.4 Zusammenarbeit der Staatsforstverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung

Auf Nr. 2.2.20.3.2 wird hingewiesen.

3.6.7 Art. 40 Ausführung des Ausbaus

3.6.8 Art. 41 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften

3.6.9 Art. 42 Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften

3.6.9.1 Gemeinde als Ausbauverpflichtete

Die Gemeinden setzen die Beiträge oder Vorschüsse zu Ausbauten in ihrer Zuständigkeit selbst fest. Für die Vollstreckung gelten Art. 18 ff. VwZVG.

3.6.9.2 Andere Ausbauverpflichtete

Für die Festsetzung von Kostenbeiträgen und Kostenvorschüssen (Art. 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2) gilt Nr. 2.2.25.1 entsprechend. Eine Deckelung der Ausbaubeiträge vergleichbar zu Art. 26 Abs. 2 Satz 1 findet nicht statt.

3.7 Abschnitt 6 Hochwasserschutz, Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr

3.7.1 § 72 Hochwasser

Wild abfließendes Wasser oder Wasser, das infolge einer Überlastung der Anlage aus Abwasseranlagen (einschließlich Niederschlagswasserkanälen) austritt, ist kein Hochwasser im Sinn der gesetzlichen Definition.

3.7.2 § 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

3.7.2.1 Zuständigkeit

Die Grundlagen für die Bewertung von Hochwasserrisiken werden vom LfU erarbeitet.

Die WWA leisten fachliche Unterstützung. Insbesondere dokumentieren sie abgelaufene Hochwasser ab ca. einem HQ10. Die Vorgaben für Inhalt und Umfang der Dokumentation werden vom LfU bereitgestellt.

3.7.2.2 Vorläufige Risikobewertung

Bei der Überprüfung und Aktualisierung der vorläufigen Risikobewertung aus dem Jahr 2010 sowie bei allen folgenden Fortschreibungen sind die Städte und Gemeinden in den bestehenden, ggf. neuen oder herausfallenden Risikogebieten zu hören.

Im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Risikobewertung sind auch die hydrologischen Abflussdaten zu überprüfen und falls erforderlich anzupassen.

3.7.3 § 74 Gefahrenkarten und Risikokarten

Die Hochwassergefahrenkarten für ein Hochwasser mit hundertjährlicher Wiederkehrwahrscheinlichkeit (HQ100) sind so aufzubereiten, dass sie Grundlage für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten sein können.

3.7.4 § 75 Risikomanagementpläne Aufstellung nach Flusseinzugsgebieten

Die Aufstellung der Hochwasserrisikomanagement-Pläne erfolgt für die bayerischen Einzugsgebietsanteile von Rhein, Elbe, Donau und Weser, sofern in der Bewertung ein potentiell signifikantes Hochwasserrisiko festgestellt wurde.

Im bayerischen Rheineinzugsgebiet werden die Teileinzugsgebiete

  1. Main,
  2. Bodensee und
  3. Neckar

getrennt bearbeitet.

Im bayerischen Elbeeinzugsgebiet werden die Teileinzugsgebiete

  1. Saale und Eger sowie
  2. Moldau und Beraun

getrennt bearbeitet.

3.7.5 § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

Bezüglich der Regelungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz wird auf die Handreichung "Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten" (UMS vom 26. Juli 2010, Az.: 56d-U4521-2010/13-1) verwiesen.

3.7.6 § 76/Art. 46 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

3.7.7 § 77 Rückhalteflächen

3.7.8 § 78/Art. 46 Besondere Schutzvorschriften für vorläufig gesicherte oder festgesetzte Überschwemmungsgebiete

Hierzu vgl. die mit UMS vom 26. Juli 2010 (Az.: 56d-U4521-2010/13-1) eingeführte Handreichung "Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten".

3.7.9 § 79 Information und aktive Beteiligung

Die aktive Beteiligung bei der Aufstellung der Hochwasserrisikomanagement-Pläne erfolgt durch ein partizipatorisches Verfahren auf der Ebene der Planungsräume und Planungseinheiten.

3.7.10 § 79/Art. 48 Hochwassernachrichtendienst

Näheres zum Hochwassernachrichtendienst ist in der HNDV vom 10. Januar 2005 (GVBl S. 11, BayRS 753-1-8-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 (GVBlS. 730), sowie in der zugehörigen Vollzugsbekanntmachung VBHNDV vom 3. Dezember 2004 (AllMB1 2005 S. 19), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Januar 2010 (AllMBl S. 3), geregelt. Vgl. hierzu auch Nr. 5.2.5.2.

3.7.11 § 80 Koordinierung

3.7.12 § 81 Vermittlung durch die Bundesregierung

3.7.13 Art. 43 Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen

Die Schaffung von Flächen für die Hochwasserrückhaltung und -entlastung hat so hohe Bedeutung, dass dieser Belang nur bei überwiegender Gewichtung anderer Belange des Allgemeinwohls überwunden werden kann.

Gesteuerte Flutpolder sind ein besonders wichtiger Baustein im Gesamtkonzept des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Dies ist in der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung zu beachten.

3.7.14 Art. 44 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre

Hochwasserschutzeinrichtungen haben den Klimafaktor gemäß Art. 44 Abs. 2 zu berücksichtigen und dürfen nicht unterdimensioniert errichtet werden.

3.7.15 Art. 45 Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne

3.7.16 Art. 47 Vorläufige Sicherung

3.7.17 Art. 49 Verpflichtungen der Anlieger und der Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen

Die KVB und WWA überwachen im Rahmen der GewA, dass die zur Bekämpfung von Wasser- und Eisgefahr nötigen Uferstreifen von Hindernissen frei gehalten werden. Werden Hindernisse festgestellt, so ordnen die KVB nach § 100 in Verbindung mit Art. 58 ihre unverzügliche Beseitigung an.

3.7.18 Art. 50 Verpflichtungen der Gemeinden

3.7.18.1 Allgemeines

Die Beistandspflicht der benachbarten Gemeinden nach Art. 50 Abs. 1 und die Vorsorgepflicht der hochwasserbedrohten Gemeinden nach Art. 50 Abs. 2 sind Pflichtaufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 8 GO). Die KVB weisen die Gemeinden auf ihre Pflichten hin. Die WWA beraten die Gemeinden in Fachfragen. Aufsichtliche Maßnahmen der KVB sind im Benehmen mit dem WWA zu treffen.

3.7.18.2 Vorsorgepflicht der bedrohten Gemeinden

Der Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr ist so zu organisieren, dass im Ernstfall ausreichende Hilfskräfte und Hilfsmittel verfügbar sind und deren planmäßiger Einsatz gewährleistet ist. Der Hilfsdienst muss personell und sachlich so ausgestattet sein, dass er insbesondere folgende örtlich anfallenden Arbeiten übernehmen kann:

  1. Freihalten des Abflussquerschnitts des Gewässers,
  2. Beseitigen von Abflusshindernissen an Brücken, Wehren und anderen Engstellen des Gewässers (wobei entnommenes Treibgut auch unterhalb des Hindernisses nicht wieder in das Gewässer eingebracht werden darf),
  3. Betreiben, Überwachen und Verteidigen von Hochwasserschützen (Sielen), Dammbalkenverschlüssen in HWS-Deichen und -Wänden, mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen und anderen zum Schutz gegen Wassergefahr bestehenden, aber nicht ständig betriebenen Anlagen, insbesondere HW-Schöpfwerke,
  4. Vorhalten, Errichten und Betreiben von Notfallsystemen.

3.8 Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

3.8.1 § 82 Maßnahmenprogramm

Durch die Festlegungen in den Maßnahmenprogrammen werden die gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten für Maßnahmen des Gewässerschutzes, der Gewässerunterhaltung und des Ausbaus von Gewässern nicht geändert. Die Umsetzung der Maßnahmenprogramme obliegt somit den jeweils zuständigen Maßnahmenträgern, insbesondere Bund, Staat, Kommunen, Betreibern von Anlagen und sonstigen gesetzlich oder privatrechtlich Verpflichteten.

3.8.2 § 83 Bewirtschaftungsplan

Bewirtschaftungspläne oder Beiträge zu Bewirtschaftungsplänen sind für die in Bayern liegenden Flussgebietsanteile der Donau, des Rheins, der Elbe und der Weser aufzustellen. Die für Bayern gültigen Bewirtschaftungspläne für den Bewirtschaftungszeitraum 2010 bis 2015 wurden mit Bekanntmachung vom 9. Dezember 2009 (AllMBl S. 499) bekannt gemacht und im Internet veröffentlicht. Gemäß Art. 51 Abs. 2 sind sie mit der Veröffentlichung für alle staatlichen Behörden rechtsverbindlich.

3.8.3 § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne

Durchführen von Maßnahmen im Sinn des § 84 Abs. 2 bedeutet das Schaffen der sachlichen Voraussetzungen für das Erreichen der Programmziele. Beispiele hierfür sind die Anpassung von Rechtsvorschriften, ein aufgestelltes Förderprogramm, ein erlassener Rechtsbescheid, die Erstellung von Plänen oder Umsetzungskonzepten für Einzelmaßnahmen oder der Abschluss von baulichen Maßnahmen und die Inbetriebnahme von Anlagen für den Gewässerschutz.

3.8.4 § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die Behörden der staatlichen Wasserwirtschaft unterstützen die aktive Beteiligung interessierter Stellen durch verschiedene Partizipationsformen auf Landesebene, auf Ebene der Regierungsbezirke und auf lokaler Ebene. Sie werden dabei durch die Behörden der Landwirtschaftsverwaltung unterstützt.

Als zentrale Informationsplattform zur kontinuierlichen und umfassenden Information der Öffentlichkeit über die Umsetzung der WRRL kann das Internetangebot www.wrrl.bayern.de herangezogen werden.

3.8.5 § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

3.8.6 § 86/Art. 52 Sicherung von Planungen

3.8.7 § 87 Wasserbuch

3.8.8 § 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung

3.8.9 Art. 51 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne

3.8.10 Art. 53 Wasserbuch

Das Wasserbuch kann elektronisch geführt werden. Auf das Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Freigabe (Art. 26 des Bayerischen Datenschutzgesetzes) wird hingewiesen.

3.8.11 Art. 54 Abwasserkataster

3.9 Abschnitt 8 Haftung für Gewässeränderungen

3.9.1 § 89 Haftung für Änderung der Gewässerbeschaffenheit

3.9.2 § 90 Sanierung von Gewässerschäden

3.9.3 § 90/Art. 55 Sanierung von Gewässerverunreinigungen

3.10 Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

3.10.1 § 91/Art. 62 Gewässerkundliche Maßnahmen

3.10.1.1 Errichtung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten

Sollen Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten errichtet werden, so ist dies vorher den duldungspflichtigen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke rechtzeitig anzukündigen. Den Umfang der gesetzlichen Duldungspflicht konkretisiert erforderlichenfalls die KVB durch Verwaltungsakt (Duldungsanordnung).

Soweit bauliche Anlagen notwendig sind, ist anzustreben, den dafür benötigten Grund einschließlich eines angemessenen Umgriffs freihändig für den Freistaat Bayern zu erwerben.

3.10.1.2 Abschluss eines Nutzungsvertrags bezüglich des Grundstücks

Der Abschluss eines Nutzungsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige WWA, und dem Grundstückseigentümer oder die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß §§ 1090 ff. BGB ist in der Regel nicht erforderlich.

Zur Durchführung der gewässerkundlichen Maßnahmen genügt die Regelung der Duldungspflichten in Art. 62 Abs. 1, da das Wohl der Allgemeinheit als einschränkendes Merkmal des Art. 62 Abs. 1 bei Messeinrichtungen, die der wasserwirtschaftlichen Forschung dienen und mittels derer neue Erkenntnisse gewonnen werden sollen, stets zu bejahen sein wird.

Eine Beeinträchtigung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 liegt vor, wenn die Messeinrichtung in ihrem Bestand, ihrem Betrieb oder in ihrer Unterhaltung gegenüber dem Zustand ohne die Handlung behindert oder sonst erschwert wird.

Hierbei braucht die Handlung noch nicht einmal vorzuliegen, es reicht aus, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum eintreten kann.

3.10.2 § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer

3.10.3 § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser

3.10.4 § 94 Mitbenutzung von Anlagen

3.10.5 § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

4. Kapitel 4/Teil 4 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich

4.1 § 96 Art und Umfang der Entschädigungspflichten

4.2 § 97 Entschädigungspflichtige Person

4.3 § 98 Entschädigungsverfahren

4.4 § 99 Ausgleich

4.5 Art. 56 Enteignung

Für Ausbaumaßnahmen des Hochwasserschutzes ist eine Enteignung zulässig im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayEG.

4.6 Art. 57 Entschädigung, Ausgleich, Vollstreckung

5. Kapitel 5/ Teil 5 Gewässeraufsicht

5.1 § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht

Die Aufgaben der tGewA sind in Art. 58 Abs. 1 aufgeführt und werden im Handbuch technische Gewässeraufsicht im Einzelnen definiert und festgelegt.

Das Handbuch ist abrufbar unter http://www.stmug.bybn.de/wasser_intern/fachuebergreifend/arbeitshilfen_mustergut achten/index.htm.

5.2 § 100/Art. 58 Zuständigkeit und Befugnisse

5.2.1 Zusammenarbeit

Gewässeraufsicht der KVB und tGewA von WWA, LfU oder fkS arbeiten durch gegenseitige Information und Umsetzung beziehungsweise Verwertung von Anregungen und Feststellungen zusammen. Beim Gewässermonitoring ist die KVB nicht beteiligt. In Bergbaubetrieben obliegt die tGewA den Bergämtern (Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Oberfranken), vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 6.

5.2.2 GewA bei registrierten EMAS-Betrieben

Bei registrierten EMAS-Betrieben im Sinn des § 3 Nr. 12 sind von KVB und WWA alle für diese Betriebe zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht), bei der Ausübung (Umfang und Intensität) der Gewässeraufsicht heranzuziehen. Nach § 24 Abs. 2 sind bei Ausübung der GewA Erleichterungen vorzusehen.

Weiter gehende Unterlagen sind nur dann anzufordern, wenn sich aus sonstigen Gründen im Einzelfall ein Anlass dafür ergibt (z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen; bei mangelnder Vergleichbarkeit nach § 24 Abs. 2 bescheinigter Berichtsergebnisse mit bereits vorliegenden langjährigen Überwachungsdaten).

Vor einer Äußerung nach § 33 Abs. 3 Umweltauditgesetz schaltet die KVB im Bedarfsfall das WWA ein.

5.2.3 Umfang der GewA und der tGewA

Die GewA und tGewA umfassen:

  1. die Gewässer- und Anlagenüberwachung, insbesondere die Überwachung
  2. das gewässerkundliche Messwesen, insbesondere die Ermittlung, Bewertung und Dokumentation von Daten und Grundlagen über den Zustand der Gewässer unter besonderer Berücksichtigung der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung, die Untersuchung und Bewertung von Grund- und Oberflächenwasserverunreinigungen sowie die Ermittlung der Grundlagen für den Hochwassernachrichtendienst und den Niedrigwasserinformationsdienst,
  3. die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Mess- und Untersuchungseinrichtungen, insbesondere
  4. Untersuchungen zum natürlichen Wasserkreislauf auch im Bereich des atmosphärischen Wassers zur Risikoabschätzung und zum Management von Niedrigwasserzeiten sowie von Hochwasserereignissen.

5.2.4 GewA durch die KVB

5.2.4.1 Mittel der GewA

Die KVB üben die GewA u. a. aus

  1. durch eigene Aufsichtstätigkeit an Ort und Stelle, auch anlässlich der Wahrnehmung anderer Dienstgeschäfte,
  2. im behördlichen Geschäftsgang, insbesondere nach § 100 Abs. 2, z.B. Überwachung von Fristen und Vorlagepflichten, gewissenhaftes Führen und Überwachen von Karteien - insbesondere des Wasserbuchs -, geordnetes Sammeln und Überwachen sonstiger einschlägiger Unterlagen (über anzeigepflichtige Vorhaben, Gewässerbenutzer, Gewässerunterhaltungspflichtige an den Gewässern usw.); Überprüfungen im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach §§ 82 und 83 für die jeweiligen Bewirtschaftungsperioden nach § 84 Abs. 1,
  3. durch Anordnungen nach § 100 in Verbindung mit Art. 58 gegenüber den Verpflichteten,
  4. durch Hinweise und Aufrufe an die Bevölkerung, an Gewässerbenutzer, -unterhaltungspflichtige und -eigentümer,
  5. durch Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden nach der GemBek vom 22. September 1988 (AllMBl S. 783).

5.2.4.2 Gewässerverunreinigungen oder Fischschädigungen einschließlich Fischkrankheiten

Werden der KVB Gewässerverunreinigungen sowie Fischschädigungen bekannt, so unterrichtet sie unverzüglich das WWA, die Fachberatung für Fischerei und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörde.

5.2.5 TG ewA

5.2.5.1 Grundlagen der tGewA

Grundlagen für die tGewA sind im Wesentlichen

  1. das Handbuch tGewA,
  2. der mindestens jährlich aktualisierte Überwachungsplan,
  3. die Ergebnisse einschlägiger Dienstbesprechungen,
  4. die Verfügungen und Hinweise einschlägiger Ministerialschreiben,
  5. das Informationssystem Wasserwirtschaft als integrales Fachinformationssystem der bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung,
  6. die einschlägigen Merkblätter und Arbeitshilfen des LfU.

5.2.5.2 Zuständigkeit

5.2.5.2.1 WWA

Dem WWA obliegt die tGewA, soweit nicht das Bergamt (vgl. Nr. 5.2.1) zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt wird. Soweit der PSW als Verwaltungshelfer tätig wird, bleibt die Zuständigkeit des WWA unberührt.

5.2.5.2.2 FkS

Den fkS obliegt die tGewA

  1. bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1. Dies umfasst insbesondere auch Rohrleitungsanlagen (Verbindungsleitungen) nach § 62 Abs. 1 Satz 3 sowie solche Anlagen im Verlauf einer Rohrfernleitungsanlage nach §§ 20 bis 23 UVPG in Verbindung mit der RohrFLtgV, die jedoch nicht Bestandteil dieser Rohrleitungsanlage sind (z.B. Tanks),
  2. beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (z.B. § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2),
  3. bei nach Art. 70 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 erlaubten Benutzungen,
  4. bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Wohngebäuden und deren Nebenanlagen, die

5.2.5.2.3 LfU

Dem LfU obliegt die

  1. Konzeption und Koordination landesweiter Messnetze,
  2. bayernweite Koordinierung der Untersuchungen nach der Oberflächengewässerverordnung und nach der Grundwasserverordnung,
  3. Durchführung eigener Untersuchungen zur Entwicklung der Beschaffenheit der Gewässer und der Wirkung von Stoffen auf das Gewässerökosystem,
  4. Mitwirkung bei der Untersuchung von Fischsterben, Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und sonstigen Schadensereignissen,
  5. Fortschreibung des Handbuchs technische Gewässeraufsicht,
  6. Wahrnehmung der Aufgaben der Lawinenwarnzentrale
    sowie die tGewA von
  7. Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § § 20 bis 23 UVPG in Verbindung mit der RohrFLtgV; die WWA werden im Rahmen der vom LfU allgemein im LfW-Schreiben (Az.: 32-4477.2) vom 18. Oktober 1996 genannten sowie im Einzelfall konkret übertragenen Aufgaben (wie z.B. insbesondere im Zusammenhang mit Gewässerkreuzungen, mit Anlagen nach Art. 20, mit Benutzungen oder mit sonstigen wasserwirtschaftlichen Belangen stehenden Überwachungen) unterstützend tätig,
  8. staatlichen Wasserspeichern nach Nr. 2.2.20.2.1.
    Dem LfU obliegt die tGewA in Bezug auf radioaktive Stoffe
  9. in Gewässern einschließlich dem Sediment,
  10. bei Abwassereinleitungen

Die Probenentnahmen und Probenaufbereitungen hierzu werden von den WWA oder von ihnen beauftragten PSW vorgenommen.

5.2.5.2.4 Regierungen

Den Regierungen obliegt die

  1. Koordinierung der tGewA im Regierungsbezirk,
  2. Festlegung von übergeordneten Schwerpunktprogrammen,
  3. Koordinierung der Untersuchungen nach der Oberflächengewässerverordnung und nach der Grundwasserverordnung,
  4. Durchführung von Sonderuntersuchungen zur Gewässerbiologie und der Wasserbeschaffenheit.

Bei Bergbaubetrieben obliegt die tGewA den Bergämtern.

5.2.5.2.5 LfU und die WWA

Das LfU und/oder die WWA sind außerdem im Rahmen der tGewA tätig

  1. im Hochwassernachrichtendienst,
  2. im Niedrigwasserinformationsdienst,
  3. im Lawinenwarndienst,
  4. im Vollzug von Warn- und Alarmplänen.

5.2.5.3 Abwicklung, Einsatz von Verwaltungshelfern

5.2.5.3.1 Abwicklung der tGewA

Für die Abwicklung der technischen Gewässeraufsicht und zur Durchführung von Untersuchungen nach der Oberflächengewässer- und Grundwasserverordnung gelten die Maßgaben im Handbuch technische Gewässeraufsicht.

5.2.5.3.2 Verwaltungshelfer

Auf die Möglichkeit zur Beauftragung eines Verwaltungshelfers (PSW, Prüflaboratorium) nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 wird hingewiesen.

5.2.5.4 Verfahren

Werden vom WWA, von der fkS bzw. von einem beauftragten PSW bei Ortseinsichten im Rahmen der tGewA Missstände oder Verstöße erkannt, die im Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde liegen, so ist der Unternehmer über den Missstand aufzuklären und die zuständige Stelle unverzüglich zu informieren.

Werden Inhalts- oder Nebenbestimmungen eines wasserrechtlichen Bescheids nicht eingehalten, die Wassergesetze oder eine auf sie gestützte Verordnung nicht beachtet, so fordert die für die tGewA zuständige Stelle nach vorausgehender Information und Beratung den dafür Verantwortlichen unter Fristsetzung auf, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Rechtlich schwierig zu beurteilende Sachverhalte sollen mit der KVB abgeklärt werden.

Kommt der Verantwortliche seinen Verpflichtungen trotzdem nicht nach, so ist die KVB zu unterrichten.

Verstöße sind, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt, unverzüglich der KVB zu melden. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung ist nach der GemBek vom 22. September 1988 (AllMBl S. 783) zu verfahren.

Wenn die KVB erkennt, dass ein Verantwortlicher seine Verpflichtungen nicht erfüllt, leitet sie unverzüglich das Anhörungsverfahren (Art. 28 BayVwVfG) ein und erlässt gegebenenfalls die notwendigen Anordnungen. Sie soll dafür sorgen, dass der Überwachungsaufwand der tGewA möglichst gering bleibt.

Die KVB unterrichtet die für die tGewA zuständige Stelle über das Veranlasste. Wird von der KVB nichts veranlasst, teilt sie dies der für die tGewA zuständigen Stelle unter Angabe der rechtlichen oder sonstigen Gründe mit. Ergehen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften oder Gerichte, so teilt die KVB diese ebenfalls der für die tGewA zuständigen Stelle mit.

Wird eine Behörde in dringenden Fällen nicht tätig oder dauert das Verfahren zu lange, so ist die Regierung hiervon in Kenntnis zu setzen. Die säumige Behörde ist hiervon zu unterrichten.

5.3 § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht

5.4 § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung

5.5 Art. 59 Kosten der technischen Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen

Ermäßigungen bei den Kosten der behördlichen Überwachung werden EMAS-Betrieben gewährt (vgl. Art. 59 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3).

Bei gut geführten kleinen Abwasserbehandlungsanlagen mit ordnungsgemäßer Eigenüberwachung sind die zur Verfügung stehenden Ermessensspielräume bei der Festlegung der Überwachungshäufigkeit zu nutzen.

5.6 Art. 60 Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen

5.6.1 Funktionstüchtigkeitsprüfung der Zu- und Ablaufleitungen

Im Rahmen der Funktionstüchtigkeitsprüfung der Kleinkläranlage ist auch zu prüfen, ob die Zu- und Ablaufleitungen frei sind und somit ein störungsfreier Zu- und Ablauf gewährleistet ist und über den Ablauf kein Rückstau in die Anlage erfolgt. Die Prüfung soll auch sicherstellen, dass keine Fehlanschlüsse vorhanden oder hinzugekommen sind. Der Nachweis einer Dichtheitsprüfung oder eine Sichtprüfung mittels Videountersuchung werden in diesem Zusammenhang nicht gefordert.

5.6.2 Geeignete Bedienstete

Der "geeignete" Bedienstete des Trägers der öffentlichen Abwasseranlage (Abs. 3) muss fachlich qualifiziert sein. Als Maßstab ist die Ausbildung als Abwassermeister anzusetzen.

5.6.3 Frist

5.6.3.1 Direkteinleiter

Bei Direkteinleitern beginnt die Frist für die erste Funktionstüchtigkeitsbescheinigung mit dem Tag der Abnahme nach Art. 61. Die erste Bescheinigung ist zwei Jahre nach der Bauabnahme fällig, die folgenden richten sich ebenfalls nach diesem Datum. Die Prüffrist für die folgenden Bescheinigungen richtet sich nach dem Ergebnis der Überprüfung durch den PSW. Beginn des Fristlaufs ist das Datum, an dem die Bescheinigung durch den PSW fällig wurde, nicht das Datum, an dem die Untersuchung durch den PSW durchgeführt wurde.

5.6.3.2 Indirekteinleiter

Bei Anlagen, aus denen das Abwasser in eine Abwasseranlage Dritter eingeleitet wird, ist die Funktionstüchtigkeitsbescheinigung erstmals bis 1. März 2012 vorzulegen. Die nachfolgenden Untersuchungen richten sich nach diesem Datum. Nr. 5.6.3.1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

5.6.4 Zuständigkeit

Die KVB überwacht die Vorlage der Bescheinigungen, unabhängig davon, ob das Abwasser direkt in ein Gewässer oder in Anlagen Dritter eingeleitet wird. Wird das Abwasser in Anlagen Dritter eingeleitet, kann im Wasserrechtsbescheid die Vorlage der Funktionstüchtigkeitsbescheinigungen durch den Gewässerbenutzer gefordert werden.

5.7 Art. 61 Bauabnahme

5.7.1 Verfahren

Die Bauabnahme durch Sachverständige nach Art. 65 ist vom Bauherrn selbstständig zu veranlassen. Der Bauherr ist in der Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung auf diese Verpflichtung hinzuweisen.

Der Sachverständige hat vor der Durchführung der Bauabnahme den im wasserrechtlichen Verfahren Beteiligten, deren Interessen durch die Bauausführung berührt werden können, und dem WWA, soweit es als amtlicher Sachverständiger im Verfahren tätig war, den Bauabnahmetermin mitzuteilen, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich von der Richtigkeit der Bauausführung zu überzeugen.

Über die Bauabnahme hat der Sachverständige eine Bestätigung auszustellen, mit der die Übereinstimmung der Baumaßnahme mit den Vorgaben des sie zulassenden Bescheids bestätigt wird oder in der die jeweiligen Abweichungen von den Vorgaben des Bescheids aufgezählt werden. Der Bestätigung sind alle für die Vorlage der Bescheinigung und der Begründung von Abweichungen erforderlichen Unterlagen zur Bauabnahme zweifach beizufügen. Ein Satz Unterlagen (inklusive der Bescheinigung) über die Bauabnahme ist dem WWA durch die KVB zu übersenden.

5.7.2 Baubegleitende Bauabnahme

Kann durch eine Bauabnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahmen die bescheidsgemäße Ausführung oder eine Abweichung von der zugelassenen Ausführung nicht mehr festgestellt werden, ist eine baubegleitende Bauabnahme zu fordern.

Eine baubegleitende Bauabnahme ist insbesondere bei der Errichtung von Erdwärmesondenanlagen anzuordnen.

Der Bauherr ist auf die frühzeitige Beauftragung des PSW hinzuweisen.

5.7.3 Verzicht

Auf die Bauabnahme nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 kann insbesondere ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn eine Überprüfung der Anlage im Rahmen der Inbetriebnahmeprüfung nach VAwS erfolgt.

6. Kapitel 6/Teil 7 Bußgeldbestimmungen

6.1 § 103 Bußgeldvorschriften

6.2 § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen

6.3 § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen

6.4 § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

6.5 § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen

6.6 Art. 74 Ordnungswidrigkeiten

7. Teil 6 Zuständigkeit, Verfahren

7.1 Art. 63 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

7.1.1 Zuständigkeiten Großer Kreisstädte und größerer kreisangehöriger Gemeinden

Große Kreisstädte sind nach § 1 Nr. 2 GrKrV in Teilbereichen für den wasserrechtlichen Vollzug zuständig. Im gleichen Umfang sind kreisangehörige Gemeinden, denen nach Art. 53 Abs. 2 BayBO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen worden sind (§ 5 ZustVBau), im Umfang dieser Übertragung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 für den wasserrechtlichen Vollzug zuständig.

7.1.2 Bestimmung der Zuständigkeit im Grenzbereich zu anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland

Sind bayerische Behörden und zugleich Behörden eines anderen Landes nach Art. 3 BayVwVfG zuständig, so sind die Anträge zur Bestimmung einer gemeinsamen Behörde dem StMUV vorzulegen.

7.1.3 Wasserrechtliche Vorhaben an der Grenze zu anderen Staaten

7.1.3.1 Republik Österreich

Für wasserwirtschaftliche Vorhaben im Grenzbereich zur Republik Österreich wird auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit ("Regensburger Vertrag", veröffentlicht im GVBl 1990 S. 478) und auf die darauf Bezug nehmenden Rundschreiben hingewiesen.

7.1.3.2 Tschechische Republik

Für wasserwirtschaftliche Vorhaben im Grenzbereich zur Tschechischen Republik ist der Vertrag vom 12. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern (BGBl II 1997 S. 924) zu beachten. Für die Zusammenarbeit an den bayerischtschechischen Grenzgewässern ist der "Ständige Ausschuss Bayern" zuständig, dessen Leitung auf bayerischer Seite vom StMUV wahrgenommen wird. Das StMUV wird dabei vom Grenzgewässersekretariat beim WWA Hof unterstützt.

7.1.3.3 Bodensee

Auf dem Gebiet des Gewässerschutzes für den Bodensee sind das Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (BayRS 1011-12-S) und die Bodensee-Richtlinien 2005 der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) maßgebend. Die Richtlinien sind im Internet unter www.igkb.de zugänglich.

7.1.4 Zuständigkeiten bei Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen

Die Zuständigkeiten bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen werden für die zum Geschäftsbereich des StMUV gehörenden Behörden in UMS geregelt, welche die aktuellen Aufgabenstellungen beschreiben und die laufenden Entwicklungen bei der Gewässerbewirtschaftung berücksichtigen.

7.2 Art. 65 Private Sachverständige

7.2.1 Anerkennungsbereich

Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden vom LfU jeweils bezogen auf einen bestimmten fachlichen Bereich anerkannt. Die Sachverständigentätigkeit ist jeweils auf die Zulassungsbereiche beschränkt.

7.2.2 Bekanntmachung

Das LfU gibt die anerkannten privaten Sachverständigen vierteljährlich im Internet bekannt.

7.2.3 Aufsicht

Beschwerden über die Tätigkeit privater Sachverständiger sind dem LfU zur weiteren Verwendung im Rahmen einer Prüfung, ob die Sachverständigentätigkeit ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, zu übermitteln.

7.3 Art. 66 Prüflaboratorien

7.3.1 Zulassungsbereich

Prüflaboratorien lässt das LfU jeweils bezogen auf einen bestimmten fachlichen Bereich zu. Die Tätigkeit des Prüflaboratoriums ist jeweils auf die Zulassungsbereiche beschränkt. Private Sachverständige im Anerkennungsbereich § 1 Nr. 6 der VPSW müssen gleichzeitig auch für den Bereich Probenahme und allgemein Kenngrößen nach der LaborV zugelassen sein.

7.3.2 Aufsicht

Für Beschwerden gegenüber Prüflaboratorien vgl. die Ausführungen zu Art. 65.

7.4 Art. 67 Antragstellung und Pläne

7.4.1 Antragsberatung

Der Antragsteller ist bereits im Vorfeld der Antragstellung - soweit im Einzelfall möglich - nach Art. 25 BayVwVfG bzw. nach § 1 Abs. 3 WPBV zu beraten. Insbesondere ist der Antragsteller so früh wie möglich zu informieren, wenn das Verfahren nach Art. 70 anzuwenden ist oder aus bestimmten Gründen nicht anwendbar ist.

In geeigneten Fällen soll ein Vorgespräch mit den wichtigsten zu beteiligenden Behörden und Stellen durchgeführt werden (Antragskonferenz).

Unterliegt das Vorhaben der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, wird auf § 5 UVPG hingewiesen.

7.4.2 Vorprüfung des Antrags durch die KVB

7.4.2.1 Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren

Art und Zahl der in den einzelnen wasserrechtlichen Verfahren erforderlichen Pläne und Beilagen (Unterlagen) sind in der WPBV festgelegt.

Damit wegen des Sternverfahrens (Nr. 7.4.4.1) keine zusätzlichen Mehrfertigungen verlangt werden müssen, kann die KVB mit dem Antragsteller die Vorlage von Kurzfassungen mit ausgesuchtem Inhalt vereinbaren, soweit dies zu einer Vereinfachung des Verfahrensablaufs führt.

In Fällen, in denen eine Stellungnahme des LfU einzuholen ist, ist auf die Vorlage eines weiteren Übersichtslageplans und eines weiteren Erläuterungsberichts zu achten. Zusätzliche Unterlagen sind auch dann erforderlich, wenn das LfU als Sachverständiger in wasserrechtlichen Verfahren oder zu radioökologischen Fragen tätig wird.

Die KVB muss die zu Beteiligenden darauf hinweisen, dass die vollständigen Unterlagen bei ihr eingesehen werden können.

7.4.2.2 Rechtliche Vorprüfung

Die KVB prüft - soweit nötig in Absprache mit dem amtlichen Sachverständigen und gegebenenfalls mit weiteren Fachstellen - unverzüglich, ob der Antrag und die dafür erforderlichen Unterlagen (Nr. 7.4.2.1) vollständig und so aussagekräftig sind, um alle durch das Vorhaben berührten Rechtsfragen beurteilen und entscheiden zu können. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so ist unverzüglich auf ihre Vervollständigung hinzuwirken.

Die KVB prüft ferner unverzüglich, ob dem Vorhaben zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist dies der Fall, wird das Verfahren nicht eröffnet. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach entsprechender Beratung nicht zurück, wird der Antrag abgelehnt.

7.4.2.3 Technische Vorprüfung

Die KVB (Schnittstellenfunktion der fkS) prüft ferner bereits bei Antragstellung,

  1. ob nach Vorprüfung der wasserrechtlichen Fragen wasserwirtschaftliche Belange durch ein Vorhaben berührt sind, um eine nicht erforderliche Beteiligung des WWA zu vermeiden,
  2. ob die anstehenden wasserwirtschaftlichen Fragen selbst beantwortet werden können,
  3. welche Gesichtspunkte bei einer notwendigen Beteiligung des WWA aus der Sicht der KVB geprüft werden müssen, um eine pauschale nicht näher konkretisierte Einschaltung des WWA zu vermeiden,
  4. ob die Antragsunterlagen schon bei einer ersten Durchsicht als unvollständig oder unbrauchbar bewertet werden können und deshalb von der KVB zusätzliche Unterlagen vom Antragsteller anzufordern sind, bevor eine Detailprüfung beginnen kann.

7.4.3 Projektmanager

Für die Einsetzung von Projektmanagern gilt Nr. 3.3.3 OR.

7.4.4 Anhörungsverfahren

Grundsätzlich ist auf eine frühzeitige und möglichst umfassende Information der berührten Öffentlichkeit vor dem Beginn rechtlicher Verfahren zur Projektumsetzung durch den Antragsteller hinzuwirken.

7.4.4.1 Sternverfahren

Liegen Antrag und Unterlagen für das wasserrechtliche Verfahren vollständig vor, hört die KVB die Beteiligten und die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (Träger öffentlicher Belange), an. Die Beteiligung erfolgt im Sternverfahren. Die KVB weist darauf hin, zu welchen Fragen aus rechtlicher Sicht eine besondere Stellungnahme erforderlich ist.

Die KVB hat gegenüber der anzuhörenden Behörde klarzustellen, in welcher Funktion diese angehört wird. Auf die Regelung zur Entschädigung von Sachverständigen nach Nr. 7.4.7 wird hingewiesen.

Wird im wasserrechtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den § § 33 bis 35 BauGB entschieden, so ist gleichzeitig auch das nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde einzuholen. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen dem wasserrechtlichen Verfahren gegenüber der Baugenehmigung nach Art. 56 BayBO der Vorrang zukommt. Das Einvernehmen ist nicht erforderlich bei wasserrechtlichen Planfeststellungen, die Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung betreffen, wenn die Gemeinde beteiligt wird (§ 38 BauGB). Die gemeindlichen Belange sind jedoch in die Planungsentscheidung einzustellen.

Die KVB hat den Antragsteller über die zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des wasserrechtlichen Verfahrens zu unterrichten. Damit sind keine verbindlichen Zusagen über den Verfahrensablauf verbunden. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen.

7.4.4.2 Frist zur Stellungnahme

Für die Abgabe der Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Sternverfahrens ist in der Regel eine Höchstfrist von zwei Monaten zu setzen. Spezialgesetzliche Fristen gehen vor. Kommt es zu Verzögerungen, ist dies gegenüber der KVB zu begründen.

Äußert sich die angehörte Stelle nicht, so kann die KVB daraus schließen, dass keine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben wird, es sei denn, die Verzögerung wurde von der angehörten Stelle angekündigt. Verzögerungen sind gegenüber der KVB zu begründen. Im Verfahren nach Art. 69 Satz 2 und Planfeststellungsverfahren nach § 70 sowie nach Art. 73 Abs. 3 veranlasst die KVB die Auslegung der Unterlagen und die Bekanntmachung des Vorhabens durch die Gemeinden (Art. 73 BayVwVfG).

7.4.4.3 Beteiligung der Sachverständigen und des Antragstellers

Die KVB leitet nach der Anhörung der Beteiligten und der Träger öffentlicher Belange die Stellungnahmen und die im förmlichen Verfahren erhobenen Einwendungen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Anhörung den Sachverständigen zu, soweit hierzu eine sachverständige Äußerung erforderlich ist.

Die KVB leitet die Stellungnahmen und Einwendungen sowie eventuelle Äußerungen der Sachverständigen hierzu auch dem Antragsteller zu, wenn diese weitreichende Folgen für das Vorhaben haben. Der Antragsteller ist aufzufordern, innerhalb einer kurzen Frist Stellung zu nehmen.

7.4.5 Sachverständige

Bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (Art. 24 BayVwVfG) bedient sich die Wasserrechtsbehörde (Art. 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3) Sachverständiger (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), soweit dies im Einzelfall nötig ist.

7.4.5.1 WWA

7.4.5.1.1 Grundsatz

Allgemeiner amtlicher Sachverständiger ist grundsätzlich das WWA, soweit nicht der PSW zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt wird.

7.4.5.1.2 Übertragung von Aufgaben an das LfU

Im Benehmen mit dem WWA kann die Wasserrechtsbehörde dem LfU im Einzelfall die Sachverständigentätigkeit in Verfahren übertragen, bei denen besondere oder übergreifende wasserwirtschaftliche oder technische Fragen im Vordergrund stehen oder neuartige Technologien zu beurteilen sind.

7.4.5.2 LfU

Das LfU ist als allgemeiner amtlicher Sachverständiger

  1. für Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach §§ 22 bis 23 UVPG in Verbindung mit RohrFLtgV in wasserwirtschaftlichen Fragen,
  2. bei Direkteinleitungen in oberirdische Gewässer von Betrieben mit Tätigkeiten nach Art. 10 der RL 2010/75/EU (Industrieemissionen-RL); ausgenommen mineralverarbeitende Industrien, Schlachtbetriebe, Lebensmittelbetriebe (ohne Zucker- und Stärkefabriken), mikhverarbeitende Firmen und Tierintensivhaltungen,
  3. bei Wärmeeinleitungen über 10 MW in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser,
  4. bei Verfahren zum Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser und in Verfahren für Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 für die Wasserversorgung der Unternehmen des großräumigen Ausgleichs- und Verbundsystems (Fernwasserversorgungsunternehmen WFW, BRW, FWF, FWO, FWM, RMG und RBG) sowie Verfahren zum Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser für die Landeshauptstadt München,
  5. bei Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 2 bei tiefengeothermischen Nutzungen (Temperatur > 20 °C, Bohrtiefen > 400 m); ausgenommen hiervon sind Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 für das Einleiten des im Rahmen des Pumpversuchs geförderten Grundwassers in ein Oberflächengewässer,
  6. bei Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 bei den Thermalwassergewinnungen (Temperatur > 20 °C) für balneomedizinische Zwecke und in Verfahren nach § 53 Abs. 4; ausgenommen hiervon sind Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 für das Einleiten des im Rahmen des Pumpversuchs geförderten Grundwassers in ein Oberflächengewässer,
  7. bei Planungen und Projekten in Natura 2000-Gebieten, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, soweit nicht die Bewertung durch die uNB oder hNB ausreichend ist.

    Das LfU ist sonstiger Sachverständiger, insbesondere

  8. in Fragen der Trinkwasseraufbereitung, vgl. auch Nr. 7.4.5.3.2,
  9. in Fragen des Strahlenschutzes und der Radioökologie,
  10. in Fragen der Beurteilung und Untersuchung von Bodenschätzen,
  11. in Fragen der naturschutzfachlichen Bewertung von Beständen geschützter Lebensräume und Arten, soweit nicht die Bewertung durch die UNB oder HNB ausreichend ist,
  12. bei besonderen geologischen oder hydrogeologischen Verhältnissen für Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4, insbesondere für Heilquellen, bei denen es sich ausschließlich um ein Gasvorkommen handelt.

Sofern das LfU von der KVB als amtlicher Sachverständiger eingeschaltet wird, ist das zuständige WWA formlos darüber zu informieren.

7.4.5.3 KVB

7.4.5.3.1 FkS

Die fkS ist in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen statt des WWA als allgemeiner amtlicher Sachverständiger zu beteiligen

  1. für den fachlichen Vollzug des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nach § § 62, 63 (insbesondere auch Rohrleitungsanlagen [Verbindungsleitungen] nach § 62 Abs. 1 Satz 3 sowie solche Anlagen im Verlauf einer Rohrfernleitungsanlage nach § § 20 bis 23 UVPG in Verbindung mit der RohrFLtgV, die jedoch nicht Bestandteil dieser Rohrleitungsanlage sind [z.B. Tanke,
  2. für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (z.B. § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2),
  3. in den Fällen des Art. 70 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6,
  4. für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Wohngebäuden und deren Nebenanlagen, die

    soweit nicht von

Dies gilt auch, wenn die Große Kreisstadt nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GrKrV die Aufgabe des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde übernimmt sowie in den Fällen des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 BayWG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 BayBO. Die der fkS anfallenden Kosten sind über Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG als Auslagen zu erheben.

Die fkS beurteilt abschließend wasserwirtschaftliche Sachverhalte, für die sie als allgemein anerkannter Sachverständiger zuständig ist, sowie auch abschließend einfache wasserwirtschaftliche Sachverhalte auf der Grundlage von Muster- oder Sammelgutachten, welche von den WWA erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.

7.4.5.3.2 Gesundheitsamt

Die KVB als Gesundheitsamt ist in hygienischen Fragen zu beteiligen

  1. bei Abwassereinleitungen; Einleitungen von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser nur in schwierigen Fällen,
  2. für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1 und 2,
  3. beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 53 (Heilquellenschutz),
  4. bei Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, in Fragen der Trinkwasseraufbereitung ggf. im Benehmen mit dem LfU, vgl. Nr. 7.4.5.2.

7.4.5.3.3 Untere Naturschutzbehörde

Die hauptamtlichen Fachkräfte für Naturschutz und Landschaftspflege bei der KVB sind bei Vorhaben zu beteiligen, für deren Beurteilung auch die Vorgaben des Naturschutzrechts maßgeblich sind. Gewässerökologische Fragen beurteilt der allgemeine amtliche Sachverständige, ggf. unter Hinzuziehung weiteren Sachverstands (z.B. des Naturschutzes, wenn Fragen des Artenschutzes relevant sind oder der Fachberatung für Fischerei zu Fragen des Fischartenschutzes).

7.4.5.3.4 Untere Jagdbehörde In Fragen der Jagd.

7.4.5.4 FkS der Städte München, Nürnberg und Augsburg

Statt des amtlichen Sachverständigen in Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1
und 4 in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen sind Sachverständige die fkS der Städte München, Nürnberg und Augsburg in bei diesen Städten anhängigen wasserrechtlichen Verfahren, wenn nur

  1. Hausabwasser oder nicht schwierig zu behandelndes Abwasser aus Industrie- oder Gewerbebetrieben von nicht mehr als 500 Einwohnerwerten eingeleitet und
  2. eine widerrufliche Erlaubnis nach Art. 15 erteilt werden soll.

Das gilt nicht, wenn

7.4.5.5 Sonstige Sachverständige und Beteiligte sind

7.4.5.5.1 Bergamt (Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Oberfranken)

in bergrechtlichen Fragen.

Bei Rechtsverordnungen nach § 53 Abs. 4, für Heilquellen mit einem Kochsalzgehalt von mehr als 15 g/kg ist das Bergamt zu hören.

7.4.5.5.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

in Fragen der Bodenbewirtschaftung und der forstlichen Nutzung.

7.4.5.5.3 Zugelassene Überwachungsstellen

für Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach §§ 22 bis 23 UVPG in Verbindung mit RohrFLtgV in Fragen der Anlagensicherheit.

7.4.5.5.4 Fachberatung für Fischerei

Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks ist zu den in allen Verfahren auftretenden fischereilichen Fragen als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Fachberatung für Fischerei ist Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz. In dieser Funktion wird sie zu fischereilichen Fragen gehört, insbesondere kann sie sich auch zu Fragen der notwendigen Fischschutzmaßnahmen (§ 35), der ausreichenden Mindestwasserführung (§ 33) und der Durchgängigkeit (§ 34) äußern. Als Sachverständige kann sie ferner im Verfahren beigezogen werden, um insbesondere Einwendungen Dritter im wasserrechtlichen Verfahren zu beurteilen.

7.4.5.5.5 Anerkannte Naturschutzvereinigungen

Die Beteiligungspflicht der in Bayern anerkannten Naturschutzvereinigungen ergibt sich aus § 63 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 45 BayNatSchG. Ihre Beteiligung hat eine eigenständige Funktion.

7.4.5.5.6 Beteiligung des Bayerischen Bauernverbands

Dem Bayerischen Bauernverband kommt als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine behördenähnliche Stellung zu. Er ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands (BayRS V S. 268) vor der Regelung wichtiger, die Landwirtschaft betreffender Angelegenheiten zu hören.

7.4.5.5.7 Weitere anzuhörende Behörden (Art. 9 ff. BayVwVfG)

Des Weiteren sind zu hören:

  1. das StMUV in wasserrechtlichen Verfahren, soweit die Voraussetzungen einer nach § § 7 oder 9 AtG erteilten Genehmigung berührt werden können,
  2. das Wasser- und Schifffahrtsamt für Vorhaben an BWaStr.

7.4.5.5.8 Weitere Sachverständige

Als weitere Sachverständige kommen neben den genannten Fällen insbesondere in Betracht:

  1. LfU
  2. die Bayernhafen GmbH & Co. KG mit ihren Außenstellen,
  3. die Landesanstalt für Landwirtschaft,
  4. die Bergämter Süd- und Nordbayern,
  5. die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
  6. das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
  7. das Landesamt für Denkmalpflege,
  8. die Institute der Universitäten,
  9. die Autobahndirektionen,
  10. die Staatlichen Bauämter,
  11. die hNB, insbesondere in Fragen des Artenschutzes und bei Natura 2000,
  12. Sachverständigenorganisationen, z.B. TÜV, DEKRA,
  13. die IHK bei Energiefragen zur Wasserkraft (insbesondere Anlagenleistung, Wirkungsgrad, Grundlastfähigkeit, u. a. unter Klimaschutz- und volkswirtschaftlichen Aspekten sowie hinsichtlich der Beiträge zur regionalen Versorgungssicherheit).

Die weiteren Sachverständigen können im Einzelfall zusätzlich eingeschaltet werden, soweit dies notwendig ist.

7.4.6 Bestimmungen für die im wasserrechtlichen

Verfahren tätigen Sachverständigen

7.4.6.1 Allgemeines

Die Sachverständigen beurteilen das Vorhaben nach seinem Einfluss auf Rechte und rechtlich geschützte Interessen der Beteiligten (auch des Staates), insbesondere in wasserwirtschaftlicher, technischer, hygienischer und fachlicher Hinsicht. Sie üben ihre Tätigkeit eigenverantwortlich aus und sind bei der Abgabe ihres Gutachtens an fachliche Weisungen nicht gebunden. Richtlinien für die Form der Gutachten und die Grundsätze bei der Begutachtung wasserwirtschaftlicher Fragen sowie Verwaltungsvorschriften für die Anwendung von Rechtsvorschriften sind jedoch zu beachten. Die Sachverständigen bezeichnen ihr Gutachten ausdrücklich als "Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren".

Vorschläge für Inhalts- und Nebenbestimmungen in wasserrechtlichen Bescheiden hat der Sachverständige im Gutachten zu begründen.

7.4.6.2 Verzicht auf Einzelgutachten

Die KVB kann auf Einzelgutachten verzichten, soweit

  1. Sammelgutachten vorliegen,
  2. die Regierung zugelassen hat, dass im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle oder Gebiete wegen der Beteiligung der fkS von der Beiziehung von anderen Sachverständigen abgesehen werden kann,
  3. ein Antrag bereits aus Rechtsgründen ohne weitere Klärung des Sachverhalts abzulehnen ist.

7.4.6.3 Zeitraum für die Erstellung von Gutachten

Die Gutachten sind unverzüglich zu erstellen. Ein Zeitraum von drei Monaten ist in der Regel nicht zu überschreiten. Für gleichzeitig oder gleichartig zu beurteilende Vorhaben sollen Sachverständige soweit möglich Sammelgutachten abgeben.

7.4.6.4 Prüfvermerk

Der amtliche Sachverständige oder der PSW bringt auf den Plänen und Beilagen seinen Vermerk "geprüft" an; wurde die Prüfung nur in bestimmter Hinsicht vorgenommen, so kann der Prüfvermerk entsprechend eingeschränkt lauten. Der Vermerk ist mit Behördenbezeichnung, Datum und Unterschrift zu versehen.

7.4.6.5 Unterrichtung der Fachbehörden und des LfU

Der Sachverständige unterrichtet die zugezogenen Fachbehörden durch Abdrucke seines Gutachtens, darüber hinaus das LfU, möglichst auf elektronischem Weg, auch in folgenden Fällen:

  1. Vorhaben, nach denen Abwasser aus kommunalen Anlagen von mehr als 10.000 Einwohnerwerten und Vorhaben, nach denen Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben erlaubnis- oder genehmigungspflichtig eingeleitet werden soll,
  2. Entnahmen von Tiefengrundwasser,
  3. Grundwasserentnahmen und Wasserschutzgebiete bei Wassergewinnungsanlagen mit einer Wasserentnahme über 1000 m3/Tag,
  4. Grundwasserentnahmen für Heil- und Mineralwasserzwecke,
  5. Abgrabungen mit Auswirkungen auf den Trinkwasserschutz,
  6. Wasserhaltungen und Grundwasserentnahmen mit quantitativen Auswirkungen auf Trinkwassergewinnungsanlagen,
  7. Rechtsverordnungen nach § 53 Abs. 4,
  8. Gewässermarkierungsversuche.

7.4.7 Entschädigung der Sachverständigen

Die Entschädigung der von der KVB im wasserrechtlichen Verfahren beteiligten Sachverständigen richtet sich in Verwaltungsverfahren nach der ZuSEVO und den für den Gutachter geltenden Vorschriften (z.B. UGebO). Die Sachverständigen teilen ihre Gebühren und Auslagen der KVB mit; die KVB erhebt sie vom Antragsteller im wasserrechtlichen Verfahren als Auslagen.

Soweit eine Behörde eine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange abgibt, entfällt eine Entschädigung und steht ihr kein Betrag für die Tätigkeit zu. Durch die Anforderung einer Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange kann der Bedarf eines Gutachtens durch den amtlichen Sachverständigen ermittelt werden. Die Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange ersetzt nicht das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Stufengutachten).

7.4.8 Vorlagepflichten vor Erlass des Wasserrechtsbescheids

Die Verfahrensunterlagen sind nach Durchführung des Verfahrens, aber vor Erlass des Wasserrechtsbescheids vorzulegen. Eine Vorlage entfällt bei späteren unwesentlichen Änderungen oder Änderungen des Bescheids aus Anlass des Vollzugs des § 57 und der Abwasserabgabengesetze, soweit Umfang und Dauer der Gewässerbenutzung nicht erweitert werden.

7.4.8.1 Adressat der Unterlagen

Die Unterlagen sind vorzulegen:

  1. der Regierung in Verfahren, in denen Meinungsverschiedenheiten unter den ihr nachgeordneten Behörden nicht selbst beigelegt werden können,
  2. über die Regierung dem StMUV in Verfahren für Gewässerbenutzungen oder andere Maßnahmen mit überregionaler Bedeutung (z.B. Entnehmen von Wasser zur Versorgung entfernter Gebiete (mehr als 50 km) oder von Gebieten, die außerhalb Bayerns liegen; Abwassereinleitungen, die sich auf außerbayerische Gebiete auswirken),
  3. über die Regierung dem StMUV in Verfahren für Gewässerbenutzungen, für die auch ein atomrechtliches Verfahren durchzuführen ist; das Gleiche gilt, wenn die Gewässerbenutzung im Zusammenhang mit einer Anlage steht, für die ein atomrechtliches Verfahren durchzuführen ist,
  4. über die Regierung dem StMUV in Verfahren, in denen eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen gemäß § 31 beabsichtigt ist,
  5. der Regierung, wenn beabsichtigt ist, in Bewilligungsverfahren die Gewässerbenutzung für länger als 30 Jahre (§ 14 Abs. 2) zu gestatten,
  6. der Regierung oder über die Regierung dem StMUV in Einzelfällen, in denen die Regierung oder das StMUV die Vorlage besonders anordnet,
  7. der KVB im Fall des Art. 63 Abs. 4.

7.4.8.2 Umfang der Unterlagen

Wenn eine Vorlagepflicht besteht, sind vorzulegen:

  1. der vollständige Entwurf des Wasserrechtsbescheids mit Begründung zweifach; wenn er auch dem StMUV vorzulegen ist, dreifach,
  2. die Antragsunterlagen,
  3. die Gutachten der Sachverständigen, weiteren Gutachter und sonstigen Fachstellen,
  4. die Einwendungen,
  5. die sonstigen Verfahrensunterlagen (Auslegungs- und Bekanntmachungsverfügungen, Niederschriften über die mündliche Verhandlung).

7.4.9 Wasserrechtsbescheid

Ist für ein Vorhaben neben einem Wasserrechtsbescheid auch eine Zulassung nach anderen Vorschriften zu erteilen, so sind die verschiedenen Verwaltungsakte in der Regel in einem Bescheid zusammenzufassen.

Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, sich zum Bescheidsentwurf in angemessener Frist zu äußern, wobei auf mögliche Verfahrensverzögerungen hingewiesen werden soll.

Soll der Antrag abgelehnt werden, ist der Antragsteller vorher dazu anzuhören.

7.4.10 Übersendung von Abdrucken der Wasserrechtsbescheide an andere Behörden

Die Abdrucke sind mit dem Erlass des Wasserrechtsbescheids zu übersenden. Dem StMUV und der Regierung ist unaufgefordert über Rechtsbehelfe gegen vorgelegte Wasserrechtsbescheide zu berichten. Abdrucke der Urteile oder Beschlüsse übersendet die Regierung dem StMUV in der gleichen Zahl wie den Wasserrechtsbescheid selbst.

7.4.10.1 Anzahl der zu übersendenden Abdrucke

Vorbehaltlich abweichender Anordnungen oder Absprachen sind Abdrucke der Wasserrechtsbescheide zu übersenden

  1. dem W1NA zweifach;
  2. dem LfU einfach, soweit es im Verfahren Sachverständiger war;
  3. der Regierung einfach und dem StMUV zweifach, wenn die Genehmigungsbehörde im wasserrechtlichen Verfahren eine Ausnahme nach § 31 erteilt;
  4. der Regierung einfach und dem StMUV zweifach, wenn die Verfahrensunterlagen vor Erlass des Wasserrechtsbescheids der Regierung oder/und dem StMUV vorgelegt worden waren;
  5. den Gemeinden oder Zweckverbänden, soweit deren Interessen oder Aufgaben betroffen sind;
  6. den Behörden, die zu beteiligen waren, auf Anforderung hin auch den sonstigen beteiligten Behörden, je einfach; die anderen Behörden sollen aufgefordert werden, vor eigenen Entscheidungen Verbindung mit der Wasserrechtsbehörde aufzunehmen, um notwendige Abstimmungen frühzeitig herbeiführen zu können.

Abdrucke der Bescheide für Beschneiungsanlagen sind dem StMUV einfach für die Aufnahme in die Beschneiungsanlagenliste und die für Wasserkraftanlagen dem LfU für die Wasserkraftdatei nach Unanfechtbarkeit zu übersenden.

In Fällen, in denen andere Behörden als die KVB den Wasserrechtsbescheid erlassen, lässt sich die KVB einen Abdruck des Bescheids und die zu seinem Verständnis notwendigen Planunterlagen übersenden.

7.4.10.2 Gebührenbescheide nach WNGebO

Gebührenbescheide nach der WNGebO sind der Staatsoberkasse des jeweiligen Regierungsbezirks (einfach) zu übersenden.

7.5 Art. 68 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

7.5.1 Inaussichtstellung

Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, zusammen, prüft die KVB vorab, ob einem Antragsteller eine Inaussichtstellung im Sinn des Art. 68 Satz 3 erteilt worden ist. Ist eine Inaussichtstellung erteilt, hat der Begünstigte jedoch keinen Antrag gestellt, holt die KVB die Zustimmung des Begünstigten zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung an einen Dritten ein.

7.5.2 Keine Inaussichtstellung

Besteht keine Inaussichtstellung, wirkt die KVB auf die Vorlage ausreichender Unterlagen zur Prüfung nach Art. 68 Sätze 1 und 2 hin. Die Auswahl des Antrags, mit dem das Verfahren eröffnet werden soll, ist eine behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO. Liegt der ausgewählte Antrag vollständig vor, leitet die KVB unverzüglich das Anhörungsverfahren durch Übersendung der Unterlagen an die zu beteiligenden Behörden ein. Die nicht berücksichtigten Antragsteller sind Beteiligte im Wasserrechtsverfahren.

7.6 Art. 70 Erlaubnis mit Zulassungsfiktion

7.6.1 Anwendungsbereich

Für die in Art. 70 Abs. 1 genannten Benutzungstatbestände ist eine beschränkte Erlaubnis nach Art.15 in Verbindung mit Art. 70 zwingend vorgeschrieben. Soweit die Tatbestände des Art. 70 Abs. 1 nicht vorliegen, können diese erlaubnispflichtigen Benutzungen nur nach Art. 15, ggf. 15 erlaubt werden. Die KVB teilt dem Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit, ob sein Vorhaben genehmigungsfähig ist (vgl. Nr. 7.6.7.1.4) und wekher Verfahrensweg für sein Vorhaben zutreffend ist.

7.6.2 Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen nach Art. 70 Abs. 2 müssen so beschaffen sein, dass eine beschränkte Erlaubnis durch Fiktion nach Art. 70 Abs. 1 inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Auf die Vorlage vollständiger Unterlagen und eines Lageplans mit Eintragung der Gewässerbenutzungsanlagen soll hingewirkt werden. Die Unterlagen sind unverzüglich an diejenigen Behörden zu senden, deren Belange berührt sind.

7.6.3 Sachverständige

In den Fällen des Art. 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ist zwingend die Vorlage eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 vorgeschrieben. Damit ist ausgeschlossen, dass das WWA oder die fkS in den Fällen des Art. 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Gutachten zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis erstellt.

7.6.4 Rechte Dritter

Rechte Dritter werden im Verfahren nicht geprüft. Gleiches gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Befugnisse, wie z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse. Eine Nachforschungspflicht besteht insoweit nicht. Soll das Vorhaben auf einem fremden Grundstück ausgeübt werden und ist der KVB bekannt, dass der Grundstückseigentümer sein Einverständnis verweigert, fehlt es am Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Gestattung.

7.6.5 Erlaubnis durch Fiktion oder Bescheidserteilung

7.6.5.1 Vollständige Unterlagen

Die Fiktionsfrist beginnt nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 42a BayVwVfG, wenn der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 bei der KVB vollständig und prüfbar vorliegt. Der Antragsteller ist unverzüglich auf das Fehlen beziehungsweise die Unvollständigkeit unter Aufzeigen des Nichtbeginns des Fristablaufs hinzuweisen.

7.6.5.2 Kostenrecht

Die Erlaubnis durch Fiktion ist eine kostenpflichtige Amtshandlung nach Art 1 Abs. 1 Satz 2 KG. Der Antragsteller ist unabhängig von Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG vom Eintritt der Fiktion zu verständigen.

7.6.6 Information des WWA

Die KVB informiert das WWA über die Erteilung der Erlaubnis oder den Eintritt der Fiktion in geeigneter Weise, etwa durch Übersendung eines Abdrucks des Erlaubnisbescheids oder der Mitteilung an den Antragsteller.

7.6.7 Nutzungsbereiche nach Art. 70 Abs. 1

7.6.7.1 Thermische Nutzungen

7.6.7.1.1 Oberflächennahes Grundwasser (Definition)

Oberflächennahes Grundwasser ist das Grundwasser des ersten (obersten) Grundwasserleiters.

7.6.7.1.2 Allgemeines zu Erdwärmesonden

Die Vorgaben im Leitfaden "Erdwärmesonden in Bayern" und die LfU-Merkblätter Teil 3.7 sind zu beachten.

7.6.7.1.3 Lage im Einzugsgebiet einer öffentlichen Wassergewinnungsanlage, einer Heilquelle oder einer Mineralquelle

Liegt die geplante Erdwärmesonde im Einzugsgebiet einer öffentlichen Wassergewinnungsanlage, einer staatlich anerkannten Heilquelle, einer amtlich anerkannten Mineralquelle oder - soweit der KVB bekannt - in der Nähe eines Notbrunnens nach dem WasSG, so hat die KVB darauf zu achten, dass dies bei der Bescheinigung des PSW nach Art. 70 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurde und ggf. erforderliche Maßnahmen beachtet wurden.

7.6.7.1.4 Besondere Untergrundverhältnisse bei Erdwärmesonden

In Karstgebieten sowie in Kluft- und Porengrundwasserleitern mit sehr hohen Durchlässigkeiten (kf-Wert > 10-2 m/s) sind Erdwärmesonden grundsätzlich nicht zulässig. Im Hinblick darauf hat die KVB bereits bei Vorliegen der Bohranzeige zu prüfen, ob das Vorhaben zu untersagen ist. Bei der Prüfung ist ggf. das zuständige Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen.

7.6.7.1.5 Bauabnahme

Hinsichtlich der baubegleitenden Bauabnahme wird auf Nr. 5.7.2 verwiesen, bzgl. eines Verzichts auf die abschließende Bauabnahme auf Nr. 5.7.3.

7.6.7.2 Kleinkläranlagen

"Ähnliche Schmutzwasser" im Sinn des Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 können in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Vereinshäusern, Camping- und Zeltplätzen, Kleingewerbe u. Ä. anfallen.

Das bezeichnete Gebiet nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 muss hinreichend bestimmt sein. An die Stelle einer parzellenmäßigen Abgrenzung der vom Gebiet erfassten Grundstücke kann auch die Bezeichnung des Einzugsgebiets des oberirdischen Gewässers, in das das Abwasser eingeleitet werden soll, oder die Bezeichnung der Ortschaft treten, wenn das bezeichnete Gebiet die gesamte Ortschaft erfassen soll. Diese Gebiete sind, soweit noch nicht beziehungsweise nicht im erforderlichen Umfang geschehen, auszuweisen und bekannt zu machen.

Auf das UMS zur Nachrüstpflicht für Kleinkläranlagen bei Ferienhäusern vom 8. August 2007 (Az.: 59g-U4414.0-2006/1-5) wird hingewiesen.

7.6.7.3 Benutzungen zu vorübergehendem Zweck

Für die Entnahme findet Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 auch Anwendung, wenn das Wiedereinleiten des Grundwassers über einen Regenwasserkanal in ein oberirdisches Gewässer erfolgt.

Die Ableitung in Misch- oder Schmutzwasserkanäle ist in der Regel nicht ordnungsgemäß, der Eintritt der Fiktion für die Erlaubnis einer Grundwasserentnahme sollte in diesen Fällen daher in der Regel verhindert werden.

Der Eintritt der Fiktion ist auch zu verhindern, wenn die Gewässerbenutzung im Einflussbereich einer Grundwasserverunreinigung oder Bodenbelastung im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 liegt. In diesem Fall ist über den Antrag mittels Bescheid zu entscheiden.

Ein unzumutbarer Aufwand im Sinn von Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 ist anzunehmen, wenn die Anlage eines Schluckbrunnens oder einer Versickerungsanlage für die Wiedereinleitung zur gesamten Gewässerbenutzung außer Verhältnis steht. Dies ist insbesondere bei kurzfristigen Gewässerbenutzungen, z.B. nicht länger als drei Monate, oder bei geringen Entnahmemengen der Fall. Von geringen Entnahmemengen ist auszugehen, wenn aufgrund der Benutzung keine großflächige Grundwasserabsenkung und kein nachteiliger Einfluss auf Oberflächengewässer zu erwarten ist.

Soweit die Einleitung des geförderten Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer nach Auffassung des Antragstellers gemeingebräuchlich im Sinn des § 25 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 erfolgt, hat dieser das zu begründen. Die KVB prüft bei Erteilung der Erlaubnis, ob eine gemeingebräuchliche Benutzung gegeben sein kann. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.

7.6.7.4 Brunnenregeneration

Von einer ordnungsgemäßen Brunnenregeneration kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen der DVGW-Regeln W 120 Teil 1 und W 130 (jeweils neuester Stand) erfüllt sind.

7.6.7.5 Pumpversuche

Bei Art. 70 Abs. 1 Nr. 5 finden Nr. 7.6.7.3 Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung; Nr. 2.5.1.3 bleibt unberührt.

7.7 Art. 71 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

7.8 Art. 72 Sicherheitsleistung

7.9 Art. 73 Erlass von Rechtsverordnungen, Aufstellung von Plänen

7.9.1 Gemeingebrauch

Dem StMUV sind jeweils drei Exemplare des Amtsblatts vorzulegen, in dem eine Verordnung nach Art. 18 Abs. 4 bekannt gemacht wurde.

7.9.2 Verordnung über die Genehmigungspflicht von Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung (Art. 20 Abs. 2)

Dem StMUV sind jeweils drei Exemplare des Amtsblatts vorzulegen, in dem eine Verordnung nach Art. 20 Abs. 2 bekannt gemacht wurde.

8. Teil 8 Schlussbestimmungen

8.1 Art. 76 Einschränkung von Grundrechten

8.2 Art. 77 Verweisungen

8.3 Art. 78 Änderung anderer Rechtsvorschriften

8.4 Art. 80 Eingetretene Rechtswirkungen, abgeleitete Verordnungen

Verwendete Abkürzungen

AbmG=Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz)
AllMBl=Allgemeines Ministerialblatt
ArtSchZuStV=Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz (Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung)
AtG=Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
BayEG=Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
AVBayFiG=Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
BauGB=Baugesetzbuch
BauPAV=Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung)
BGB=Bürgerliches Gesetzbuch
BayBO=Bayerische Bauordnung
BayFiG=Bayerisches Fischereigesetz
BayNatSchG=Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz)
BayStrWG=Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayVwVfG=Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayWG=Bayerisches Wassergesetz
BayWG (alt)=Bayerisches Wassergesetz in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung
BImSchG=Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz)
4. BImSchV=Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
BNatSchG=Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
BWaStr=Bundeswasserstraße(n)
DRiG=Deutsches Richtergesetz
DWA=Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
DVGW=Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches
Direkt Zahl-VerpflV=Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
(Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung)
EG-Öko-Audit-Verordnung
(EMAS)
=Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1)
fkS=Fachkundige Stelle
FStrG=Bundesfernstraßengesetz
GemBek=Gemeinsame Bekanntmachung
Gew I=Gewässer erster Ordnung
Gew II=Gewässer zweiter Ordnung
Gew III=Gewässer dritter Ordnung
GewA=Gewässeraufsicht
GO=Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung)
GrKrV=Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte
GrwV=Grundwasserverordnung - Verordnung zum Schutz des Grundwassers
hNB=Regierungen als höhere Naturschutzbehörde
HNDV=Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
HQ=Höchste Abflussmenge innerhalb eines Beobachtungszeitraumes
HWS=Hochwasserschutz
IZÜV=Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und
Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung)
KG=Kostengesetz
KVB=Kreisverwaltungsbehörde
LaborV=Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen (Laborverordnung)
LagerstG=Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz)
LfU=Bayerisches Landesamt für Umwelt
LfW=Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft
LStVG=Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz)
OGewV=Oberflächengewässerverordnung - Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
OR=Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien)
vom 6. November 2001 (AllMBl S. 634)
PRTR=Pollutant Release and Transfer Register, Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006
über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG
und 96/61/EG des Rates (ABl L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1)
PSW=anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft
RiStWag=Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002
ROG=Raumordnungsgesetz
RohrFLtgV=Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
RoV=Raumordnungsverordnung
SchBek=Vollzug der Bayerischen Schifffahrtsordnung - Schifffahrtsbekanntmachung
SchO=Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schifffahrtsordnung)
StMI=Bayerisches Staatsministerium des Innern
StMELF=Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
StMLU=Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
StMUG=Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
StMWVT=Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
StMUV=Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
StVO=Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung)
tGewA=technische Gewässeraufsicht
TKG=Telekommunikationsgesetz
UGebO=Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt,
der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft,
der ärztlichen Stellen nach § 83 StrlSchV und § 17a RöV und der zahnärztlichen Stelle nach § 17a RöV (Umweltgebührenordnung)
UMS=Schreiben des StMUG
uNB=KVB als untere Naturschutzbehörde
UVPG=Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
VAwS=Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung)
VBHNDV=Vollzug der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
VPSW=Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung Wasser)
VVAwS=Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
(Anlagenverordnung)
VwGO=Verwaltungsgerichtsordnung
VwZVG=Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
WasSG=Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung
(Wassersicherstellungsgessetz)
WaStrG=Bundeswasserstraßengesetz
Wasgef StAnlV=Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
WHG=Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
WHG (alt)=Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung
WNGebO=Verordnung über die Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer
WPBV=Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren
WRRL=Wasserrahmenrichtlinie - Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1)
WWA=Wasserwirtschaftsamt
ZuSEVO=Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen
ZustVBau=Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen


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