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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 18. April 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 26.04.2006 S. 102)
Gl.-Nr.: 2130 - 9


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
(LBauO M-V)*
Gl.-Nr.: 2130 - 10

- eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes 1

In § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524) wird nach den Wörtern "Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern" die Angabe "vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635)" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Denkmalschutzgesetzes 2

Dem § 7 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Landesverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574), wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn bei Vorhaben nach § 77 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Denkmalfachbehörde zugestimmt hat."

Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern3

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246, 438), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt neu gefasst:

" § 9 Übergangsbestimmungen für bestehende gehobene Erlaubnisse".

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt neu gefasst:

" § 30 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt neu gefasst:

" § 38 Planfeststellungspflicht von Abwasserbehandlungsanlagen".

d) Die Angabe zu § 68a wird wie folgt neu gefasst:

" § 68a (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt neu gefasst:

" § 82 Bauliche Anlagen".

f) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt neu gefasst:

" § 84 Küstenschutzanlagen".

g) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt neu gefasst:

" § 86 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt neu gefasst:

" § 89 Anlagen an der Küste".

i) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 113a Konzentrationswirkung".

2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 9 Gehobene Erlaubnis

(1) Für eine Benutzung von Gewässern, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung oder der Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, kann auf Antrag auch eine Erlaubnis in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Das gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 Wasserhaushaltsgesetz und § 11 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Die gehobene Erlaubnis kann insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden,

  1. wenn durch die Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Benutzungsbedingungen und Auflagen nach § 4 Wasserhaushaltsgesetz oder § 6 dieses Gesetzes oder die nachträgliche Anordnung von Anforderungen oder Maßnahmen nach § 5 Wasserhaushaltsgesetz verhütet oder ausgeglichen werden kann,
  2. wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz gegeben sind.

(3) Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung kann der Betroffene von dem Inhaber der gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlangen. Vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.

 " § 9 Übergangsbestimmungen für bestehende gehobene Erlaubnisse

Für die vor dem 1. September 2006 erteilten gehobenen Erlaubnisse gelten die §§ 10 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend."

3. § 30

§ 30 Talsperren. Rückhalte- und Speicherbecken 02a

(1) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100.000 Kubikmeter beträgt, bedarf der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die Wasserbehörde. Die Errichtung oder Änderung einer kleineren Anlage bedarf der Planfeststellung, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nach Satz 1 kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn das Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt. Kleinere Anlagen, die nicht unter Satz 2 fallen und die nach den örtlichen Verhältnissen bei einem Bruch des Absperrbauwerks erhebliche Gefahren befürchten lassen, können durch die Wasserbehörde untersagt werden. § 70 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb einer Anlage nach Absatz 1. Sie kann vom Betreiber auch nach Ausführung des Planes Sicherheitsvorkehrungen, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind, verlangen.

wird aufgehoben.

4. § 38 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 38 Planfeststellung, Genehmigung 02a

( 1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes, für die nach der Anlage 1 Nr. 13.1.1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen der Planfeststellung. § 70 ist sinngemäß anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Vorhaben Nebeneinrichtung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage ist.

(2) Der Bau, die wesentliche Änderung und Stillegung von Wasserversorgungsanlagen und nicht nach Absatz 1 einer Planfeststellung unterliegenden Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung. Das gilt nicht für

  1. Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als zwanzig Kubikmeter täglich bemessen sind,
  2. Anschlußkanäle für häusliches Abwasser, die nicht dem allgemeinen Gebrauch dienen,
  3. Anschlußkanäle für nicht häusliches Abwasser, das einer Behandlungsanlage zugeführt wird und nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist,
  4. Anlagen zur kontinuierlichen Vorbehandlung von Abwasser, die für einen Abwasserdurchfluß von weniger als einen Kubikmeter täglich bestimmt sind.
  5. Anlagen für häusliches Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als drei Kilogramm biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder acht Kubikmeter täglich bemessen sind,
  6. Anlagen zur Verwertung von Niederschlagswasser nach § 39 Abs. 3.

(3) Serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen können von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle der Bauart nach zugelassen werden. Eine Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bauartzulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.

(4) Die Genehmigung kann versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange dies erfordern. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss zudem sichergestellt sein, dass

  1. Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Landes-UVP-Gesetzes genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
  2. Vorsorge gegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik, getroffen wird

(5) Die Genehmigung erteilt die Wasserbehörde. Wird die Genehmigung zusammen mit einer Erlaubnis oder Bewilligung beantragt, so entscheidet die Erlaubnis- oder Bewilligungsbehörde. Sieht ein Plan für eine Anlage nach Absatz 1 die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis.

(6) Die Genehmigung schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die zuständige Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

 " § 38 Planfeststellungspflicht von Abwasserbehandlungsanlagen

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen der Planfeststellung. § 70 ist sinngemäß anzuwenden. Anstelle einer Planfeststellung bedürfen die in Satz 1 genannten Vorhaben einer Genehmigung, wenn das Vorhaben gleichzeitig einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf."

5. § 68a

§ 68a Planfeststellungspflicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus 02a

(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushaltes verursacht wird.

(2) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(3) Die §§ 68 bis 70 finden Anwendung.

wird aufgehoben.

6. § 72 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

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( 1) Die Errichtung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Deichen oder anderen Anlagen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, bedürfen der Planfeststellung. Wesentlich ist eine Umgestaltung, wenn diese zu einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses führt. Die §§ 68 Abs. 2, 69 und 70 sind sinngemäß anzuwenden. Für ein nicht UVP-pflichtiges Vorhaben nach Satz 1 kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(2) Deiche und andere Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses sind so zu unterhalten und zu betreiben, daß sie den Schutzzweck erfüllen.

 "(1) Für Deiche oder andere Anlagen, die zum Zweck des Hochwasserschutzes errichtet werden (Hochwasserschutzanlagen), sind die §§ 68 Abs. 2, 69 und 70 sinngemäß anzuwenden.

(2) Hochwasserschutzanlagen sind so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie den Schutzzweck erfüllen."

7. § 82 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 82 Genehmigung

(1) Die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen an, in, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen.

(2) Die Genehmigung kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn von den beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt.

(4) Läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so kann die Entscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs und nachträglichen Auflagen ohne Entschädigung ergehen.

(5) Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt.

(6) Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

(7) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend.

(8) Genehmigung nach Absatz 1 erteilt die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, wenn Anlagen einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

 " § 82 Bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung wasserrechtlich zulassungsfreier baulicher Anlagen an, in, über und unter oberirdischen Gewässern ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen; § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 gilt sinngemäß. Stehen wasserwirtschaftliche Belange dem Vorhaben entgegen, so hat die Wasserbehörde diese der anderen Zulassungsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden, der unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde zustande gekommen ist.

(3) Mit dem bei der Wasserbehörde anzuzeigenden Vorhaben darf frühestens sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden. Die Behörde kann diese Frist verkürzen oder bis zu vier Wochen verlängern.

(4) Das Vorhaben kann untersagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(5) Lässt sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so kann die Entscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs und nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung ergehen.

(6) Im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wieder herzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 errichtet sind, kann nur aus Gründen des Gewässerschutzes, insbesondere zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes, oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

(7) Für Anlagen, die am 1. September 2006 bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend."

8. § 84 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Vierten und Fünften Teils 02a

(1) Der Planfeststellung bedürfen

  1. die Errichtung, Beseitigung und die UVP-pflichtige Umgestaltung von Deichen, die dem Küstenschutz dienen,
  2. Dünenbauten, Sandvorspülungen sowie ufernormale und uferparallele Bauwerke, wie Buhnen, Deckwerke, Wellenbrecher, Ufermauern, Molen, Hafendämme, sofern sie der UVP-Pflicht unterliegen.

Die §§ 66, 68 Abs. 2, 69 und 70 sind sinngemäß anzuwenden. Für nicht UVP-pflichtige Deichbauten kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(2) Für die Unterhaltung der Deiche, Buhnen, Deckwerke und der anderen Anlagen des Küstenschutzes sind die §§ 66 und 72 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Benutzungen der Deiche und der seewärtigen Dünen richten sich nach § 74, sofern nach § 87 nicht weitergehende Verbote gelten.

(4) Die §§ 76 und 77 gelten entsprechend, § 72 Abs. 5 ist anzuwenden.

 " § 84 Küstenschutzanlagen

(1) Der Planfeststellung bedürfen

  1. die Errichtung sowie die UVP-pflichtige Umgestaltung und Beseitigung von Küstenschutzdeichen,
  2. Küstenschutzanlagen (Schutzdünen, Sandvorspülungen sowie ufernormale und uferparallele Bauwerke wie Buhnen, Deckwerke, Wellenbrecher, Ufermauern), sofern sie der UVP-Pflicht unterliegen.

Die §§ 66, 68 Abs. 2, 69 und 70 sind sinngemäß anzuwenden. Für eine nicht UVP-pflichtige Deicherrichtung kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(2) Die Errichtung und wesentliche Umgestaltung von nicht planfeststellungspflichtigen Küstenschutzanlagen und Sandvorspülungen bedürfen der Genehmigung. Die nicht planfeststellungspflichtige Beseitigung bedarf der rechtzeitigen Anzeige; § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 und 4 und § 82 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Die Genehmigung ist zu untersagen, wenn von der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(4) Für die Unterhaltung der Deiche, Buhnen, Deckwerke und der anderen Anlagen des Küstenschutzes sind die §§ 66 und 72 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die §§ 76 und 77 gelten entsprechend, § 72 Abs. 5 ist anzuwenden.

(6) Benutzungen der Deiche und der seewärtigen Dünen richten sich nach § 74, sofern nach § 87 nicht weitergehende Verbote gelten."

9. § 86

§ 86 Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste 02a

Küstenschutzanlagen wie Dünen, Bühnen, Deckwerke, Mauern, Siele, Schleusen und sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege dürfen, soweit sie nicht UVP-pflichtig sind, nur mit Genehmigung der Wasserbehörde errichtet, wesentlich geändert oder beseitigt werden. Für Sandvorspülungen, die dem Küstenschutz dienen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

10. § 89 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 89 Bauverbote

(1) Bauliche Anlagen dürfen außerhalb eines Bebauungsplanes nicht errichtet oder wesentlich geändert werden

  1. in einer Entfernung bis zu einhundert Meter landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers,
  2. in einer Entfernung bis zu zweihundert Meter landwärts von der Mittelwasserlinie an Flachküsten, mindestens jedoch fünfzig Meter landwärts vom landseitigen Fußpunkt von Deichen und Dünen und
  3. auf dem Strand.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für öffentliche Häfen,
  2. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens, in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke des Küstenschutzes errichtet oder wesentlich geändert werden,
  3. für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schiffahrtszeichen oder baulichen Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für die Sicherheit der Bundeswasserstraßen erforderlich sind, sowie
  4. für bauliche Anlagen, die im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches errichtet oder wesentlich geändert werden,
  5. für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten landwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist,
  6. für bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem fließenden öffentlichen Verkehr, der Schiffahrt oder Wirtschaftsbetrieben, die auf einen Standort dieser Art angewiesen sind, dienen.

(3) Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes vereinbar sind oder wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Über Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

 " § 89 Anlagen an der Küste

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen an Küstengewässern in einem Abstand von 200 Metern land- und seewärts von der Mittelwasserlinie sowie im Vorstrandbereich (seewärts des Strandes gelegener Meeresbereich bis zu einer von Seegangswirkung unbeeinflussten Wassertiefe) bedarf bei der Wasserbehörde der rechtzeitigen Anzeige. § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Das Vorhaben ist zu untersagen, wenn es nicht mit den Belangen des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe vereinbar ist.

(3) Vorhaben an Steilküsten sind zu untersagen, wenn durch bestehende Küstenschutzanlagen oder durch zulässige Maßnahmen des Vorhabenträgers zur Verhinderung des Steiluferrückganges eine Gefährdung der zu errichtenden baulichen Anlagen durch Steiluferrückgang langfristig nicht ausgeschlossen werden können.

(4) § 82 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß."

11. Nach § 113 wird der § 113a eingefügt.

12. § 122 Abs. 1 Nr. 2

2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes,

wird aufgehoben.

13. § 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Buchstabe b bis d,

b) eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage nach § 38 Abs. 1 und 2 errichtet, wesentlich ändert oder stillegt,

c) einen Gewässerausbau nach § 68a vornimmt,

d) Anlagen nach § 72 Abs. 1 errichtet, beseitigt oder umgestaltet,

g und h

g) nach § 84 Abs. 1 Bauten des Küstenschutzes errichtet oder Sandvorspülungen vornimmt,

h) an der Küste eine in § 86 bezeichnete Anlage einrichtet, wesentlich verändert oder beseitigt,

werden aufgehoben.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:

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b) der Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 oder § 33 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 20 Abs. 2 der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt, "b) der Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 oder § 33 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 89 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,"

bb) Buchstabe n wird wie folgt neu gefasst:

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n) vollziehbare Auflagen gemäß § 82 Abs. 2 oder 4 nicht erfüllt oder die gemäß § 82 Abs. 6 geforderten Handlungen nicht vornimmt, "n) vollziehbare Auflagen gemäß § 20 Abs. 3, § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3, § 82 Abs. 4 oder § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 nicht erfüllt oder die gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 oder § 89 Abs. 4 geforderten Handlungen nicht vornimmt,"

Artikel 5
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes 4

Das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GV OBI. M-V S. 326), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 65a folgende Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 2a Naturschutzgenehmigung

§ 65b Naturschutzgenehmigung

§ 65c Verfahrensvorschriften für die Naturschutzgenehmigung

§ 65d Konzentrationswirkung".

2. § 16 Abs. 1 bis 4

(1) Die Genehmigung ist vom Verursacher zu beantragen. Verursacher ist der Träger der Maßnahme, im Übrigen derjenige, der in Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt.

(2) Soweit ein Eingriff nach anderen als naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig ist, trifft die zuständige Behörde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs sowie über die zum Ausgleich des Eingriffs oder zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Wird der Eingriff durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorgenommen, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. § 8a des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Vorschriften, nach denen einer Planfeststellung oder Genehmigung Konzentrationswirkung zukommt, bleiben unberührt.

(3) Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Kürzere Fristen zur Stellungnahme nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt. Sofern andere Fachgesetze die Dauer des Genehmigungsverfahrens auf drei Monate oder weniger begrenzen, tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von einem Monat. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde derselben Verwaltungsebene. Handelt es sich bei der Genehmigungsbehörde um eine oberste Landesbehörde, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Für Eingriffe, die nicht nach anderen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, ist die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

und 9 bis 11

(9) Die Genehmigung verpflichtet auch die Rechtsnachfolger des Verursachers. Erfüllt der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger die ihm auferlegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 4 bis 6 nicht und führen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht zum Erfolg, so kann die Genehmigungsbehörde für die Erfüllung dieser Verpflichtungen auch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks in Anspruch nehmen, sofern er mit dem Eingriff einverstanden war oder ein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist.
(10) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung begonnen oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(11) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Abs. 3 bis 6 getroffen werden, den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

wird aufgehoben.

3. In § 16a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "des § 16 Abs. 5 bis 11 und des § 17" ersetzt durch die Angabe "der §§ 65b und 65d".

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "nach § 16 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt durch die Angabe "nach §§ 65b und 65d".

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "nach § 16 Abs. 2 und 4" gestrichen.

5. § 19 Abs. 4 bis 6

(4) Soweit die bauliche Anlage nach anderen Vorschriften genehmigungspflichtig ist, trifft die zuständige Behörde die Entscheidung über die Ausnahme gemäß Absatz 3 im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

(5) Bei baulichen Anlagen, die nicht nach anderen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, und im Falle der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde über die Ausnahme.

(6) § 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

6. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "auf deren Anforderung" eingefügt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6 angefügt.
(Redaktionelle Anmerkung: Nummer 6 bereits vorhanden, als Nummer 7 angefügt.)

7. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die Aufgaben" durch die Wörter "alle Aufgaben" ersetzt.

b) Satz 2

Sie sind auch zuständig für Befreiungen von den Verboten der in § 75 Abs. 1 Satz 3 genannten Verordnungen.

wird aufgehoben.

8. § 56 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 56 Zuständigkeiten der Fachbehörden für Naturschutz

(1) Die Fachbehörden für Naturschutz sind außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für

  1. die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen in den festgesetzten oder einstweilig gesicherten Naturschutzgebieten,
  2. Entscheidungen im Bereich der Küstengewässer oder sonstiger Flächen, soweit sie nicht zum Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gehören und nicht die obere Naturschutzbehörde oder die Großschutzgebietsverwaltung zuständig ist.

(2) Sie sind ferner zuständig für

  1. die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung gestellt werden,
  2. fachliche Stellungnahmen im Rahmen von Flächennutzungsplanverfahren, Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren, denen ein Raumordnungsverfahren oder eine landesplanerische Abstimmung vorausgegangen ist, sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen,
  3. die naturschutzfachliche Betreuung der Naturschutzgebiete.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Fachbehörden für Naturschutz in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zu bestimmen.

 " § 56 Zuständigkeiten der Fachbehörden für Naturschutz

Die Fachbehörden für Naturschutz sind außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für

  1. die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit regionaler Bedeutung zur Verfügung gestellt werden,
  2. das Management einschließlich der Managementplanung in den Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  3. die naturschutzfachliche Betreuung der Naturschutzgebiete."

9. Nach § 65a werden die Zwischenüberschrift und die neuen §§ 65b bis 65d eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommerns

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch den Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast, wenn es sich bei der Sondernutzung um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen."

2. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast, wenn es sich um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Testregion für
Bürokratieabbau Westmecklenburg 6

§ 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90) neu gefasst worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Satzteil vor Buchstabe a wird der Satzteil "in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 690)" durch die Angabe "vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102)" ersetzt.

2. In Buchstabe a wird die Angabe " § 6 Abs. 10" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

3. In Buchstabe b wird die Angabe " § 48 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 86 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes 7

In § 13a Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes vom 10. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 314, 363), der durch das Gesetz vom 5. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 307) eingefügt worden ist, wird die Angabe " §§ ; 68 und 72" durch die Angabe " §§ 72 und 75" ersetzt.

Artikel 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 §§ 85 und 86 Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 7 Nr. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 2006 in Kraft.

(2) Am 1. September 2006 tritt die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 690), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 22. Juli 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 219 - 1

2) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 6. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 224 - 2

3) Ändert Gesetz vom 30. November 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 753 - 2

4) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 22. Oktober 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 791 - 5

5) Ändert Gesetz vom 13. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 90 - 1

6) Ändert Gesetz vom 25. Oktober 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 201 - 3

7) Ändert Gesetz vom 10. Juni 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 300 - 2

ENDE