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Regelwerk Naturschutz

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Thüringen -

Vom 20. Oktober 2014

(GVBl. Nr.10 vom 20.11.2014 S. 665)

▾ Änderungen


Aufgrund des § 6 Abs. 3, des § 9 Abs. 7, des § 10 Satz 2 und 3, des § 14 Abs. 4, des § 16 Abs. 5, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie des § 29 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. S. 3154), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 11 Nr. 2 Buchst. a des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-), geändert durch Gesetz vom 8. April 2014 (GVBl. S. 133), verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Anzeigen

§ 1 Anzeigepflicht 18

(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in den Fällen des § 10 Satz 1 PflSchG der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers,
  2. den Namen und die Anschrift der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, und der Personen, unter deren Leitung Pflanzenschutzmittel angewendet werden,
  3. für Personen nach Nummer 2 den Nachweis der Sachkunde nach § 9 Abs. 1 PflSchG,
  4. Angaben zur Art des Betriebes und der beabsichtigten Tätigkeit und
  5. den Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit oder der Betriebsaufnahme.

(2) Der zuständigen Behörde ist vor Aufnahme der Tätigkeit

  1. die Beratung Anderer über den Pflanzenschutz zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen,
  2. das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die in Satz 1 genannten Tätigkeiten entsprechend.

(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 2 Form der Anzeige, Mitteilung von Änderungen

(1) Die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 sind unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde auch elektronisch erhältlichen Anzeigeformulare zu erstatten.

(2) Änderungen der in den Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 mitgeteilten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt
Anerkennung von Kontrollwerkstätten für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

§ 3 Kontrollwerkstätten für im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte

Kontrollstellen zur Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten für Flächen- und Raumkulturen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach den §§ 4 und 5 anerkannten Kontrollwerkstätten.

§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unternehmens als Kontrollwerkstatt 19

(1) Ein gewerbliches oder landwirtschaftliches Unternehmen, das seinen Hauptsitz oder seine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt nach Absatz 2 anerkannt werden.

(2) Ein Unternehmen kann als Kontrollwerkstatt anerkannt werden, wenn es

  1. die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung genau und zuverlässig durchgeführt werden,
  2. über ausreichend und fachlich geeignetes Personal verfügt, das
    1. eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt,
    2. die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktionen und Einstellungen der Pflanzenschutzgeräte durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung auf diesem Gebiet nachgewiesen hat sowie
    3. die Gewähr für die Zuverlässigkeit bei der Prüfung bietet, und
  3. die Prüfung im Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte an einem Kontrollort in Thüringen durchführt.

(3) Die Kontrollwerkstatt muss über eine Kontrollausrüstung nach der Richtlinie für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 3-2.0, Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte, die vom Julius Kühn-Institut herausgegeben wurde, verfügen. Die Richtlinie für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 3-2.0 ist bei der für die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt zuständigen Behörde von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

(4) Eine Kontrollwerkstatt muss zur Durchführung der Prüfungen über geeignete Anlagen verfügen, die Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und den wasserrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere über Vorrichtungen zum Auffangen und zur Rückgabe der Prüfflüssigkeit und zur anschließenden Entsorgung von Restmengen.

§ 5 Anerkennungsverfahren, Dokumentation der Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde. Als Kontrollort gilt der Ort, der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens benannt wurde.

(2) Kontrollwerkstätten, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Thüringen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollwerkstatt zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle in Thüringen zu benennen.

(3) Die zuständige Behörde führt eine Liste der in Thüringen amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten.

(4) Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten sind berechtigt, auf diese Anerkennung durch ein an der Kontrollwerkstatt angebrachtes Schild hinzuweisen.

§ 6 Pflichten der Kontrollwerkstätten 19

Die in Thüringen amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten sind verpflichtet,

  1. der zuständigen Behörde
    1. während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Betriebsstätten zu ermöglichen,
    2. auf Verlangen über den Prüfablauf Auskünfte zu erteilen,
  2. das Ergebnis der Prüfung in einem Kontrollbericht festzuhalten, eine Ausfertigung davon der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen und seinen Inhalt gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln,
  3. Änderungen beim Kontrollpersonal sowie von Sachverhalten, die zur Anerkennung geführt haben, der zuständigen Behörde anzuzeigen,
  4. dafür Sorge zu tragen, dass das Kontrollpersonal regelmäßig an den von der zuständigen Behörde angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt,
  5. die Messgenauigkeit der Prüfungseinrichtungen mindestens alle drei Jahre durch Sachverständige prüfen zu lassen und
  6. die Prüfplakette (Anlage 6 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutz -Geräteverordnung anzubringen.

§ 7 Überwachung

Die Überwachung des Kontroll- und Geschäftsbetriebs von amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten, die in Thüringen tätig sind, jedoch für die Durchführung des Kontroll- und Geschäftsbetriebs ausschließlich Räume in einem anderen Land nutzen, erfolgt im Wege der Amtshilfe auf Ersuchen der zuständigen Behörde. Bei Kontrollwerkstätten, die für die Durchführung ihres Kontroll- und Geschäftsbetriebs Räume in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nutzen, erfolgt die Überwachung im Wege der Amtshilfe nach dem Thüringer Gesetz über die Umsetzung der Bestimmungen über die Europäische Amtshilfe gemäß Artikel 28 ff. der Richtlinie 2006/123/EG vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -599-) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 8 Widerruf der Anerkennung als Kontrollwerkstatt

Die Anerkennung als Kontrollwerkstatt ist widerruflich. Der Widerruf der Anerkennung hat insbesondere zu erfolgen, wenn die Kontrollwerkstatt dies beantragt oder sie ihren Pflichten nach § 6 nicht nachkommt oder eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 4 Abs. 2 bis 4 nachträglich weggefallen ist.

Dritter Abschnitt
Sachkundenachweis

§ 9 Prüfung der Sachkunde

(1) Für den Sachkundenachweis im Pflanzenschutz im Sinne der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S.1953) in der jeweils geltenden Fassung werden Prüfungen für Tätigkeiten nach

  1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG und
  2. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG

abgenommen.

(2) Die §§ 20 bis 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 sowie § 29 Satz 1 der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 11. Mai 2006 (StAnz. Nr. 24 S. 944) finden für die Durchführung der Prüfung entsprechende Anwendung.

§ 10 Berufung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses 18

(1) Die zuständige Behörde beruft nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung jeweils einen Prüfungsausschuss zur Abnahme der Prüfungen in den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten zwei Tätigkeitsbereichen.

(2) Jedem Prüfungsausschuss nach Absatz 1 sollen angehören

  1. ein Vertreter mit Ausbildereignung eines Betriebes auf Vorschlag der berufsständischen Vertretungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus oder im Fall von § 9 Abs. 1 Nr. 2 auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in Thüringen,
  2. ein Mitarbeiter der zuständigen Behörde und
  3. ein Fachlehrer aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft oder aus dem Bereich der Forstwirtschaft.

(3) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt durch Aushändigung einer Berufungsurkunde.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Reisekosten nach den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen und sonstige im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehende Auslagen werden durch die zuständige Behörde erstattet.

Vierter Abschnitt
Übertragung von Ermächtigungen, einheitliche
Stelle, Schlussbestimmungen

§ 11 Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 7 Satz 1, § 10 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 2 Satz 1 PflSchG werden auf das für den Pflanzenschutz zuständige Ministerium übertragen.

§ 12 Einheitliche Stelle 24

Anzeigeverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 2 sowie Anerkennungsfahren nach § 5 Abs. 1 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer Es-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Für das Verfahren der Abwicklung über die einheitliche Stelle gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG über die Genehmigungsaktion.

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Thüringer Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung vom 1. Februar 1993 (GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1994 (GVBl. S. 1197),
  2. die Thüringer Verordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen vom 21. März 2001 (GVBl. S. 28),
  3. die Thüringer Verordnung über Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 11. Januar 2000 (GVBl. S. 21),
  4. die Thüringer Verordnung über die Anerkennung von Kontrollwerkstätten für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 24. Juni 2011 (GVBl. S. 189) und
  5. die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 31. August 1999 (GVBl. S. 563).
UWS Umweltmanagement GmbHENDE


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