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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Anpassung von Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung

Vom 7. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 584)



Siehe FN *

Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),

des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82),

des § 38 Abs. 8 Satz 2, Abs. 9 Halbsatz 2 und Abs. 10 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),

des § 13b Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),

des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), und

des § 11 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592-596-), geändert durch Gesetz vom 8. April 2014 (GVBl. S. 133), verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299),

des § 32 Nr. 1 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), und

des § 4 Nr. 1 der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2013 (GVBl. S. 146), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 761), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

1. (ab 1. Mai 2014) § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 1 Tierseuchengesetz

Nach dem Tierseuchengesetz ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für

  1. die Einholung eines tierärztlichen Obergutachtens sowie die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens nach § 15 Abs. 2,
  2. das Treffen von Anordnungen nach § 17c Abs. 5 Satz 1,
  3. die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
  4. die Erteilung einer allgemeinen Herstellungserlaubnis nach § 17d Abs. 2 Satz 1,
  5. die Entgegennahme der Anzeige nach § 17d Abs. 2 Satz 2,
  6. die Freistellung von der Überwachung nach § 17e Satz 2.
" § 1 Tiergesundheitsgesetz

Nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
    1. die Beauftragung einer Untersuchungseinrichtung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
    2. die Entgegennahme von Mitteilungen des Paul-Ehrlich-Instituts oder des Friedrich-Loeffler-Instituts nach § 11 Abs. 8,
    3. die Übermittlung von Angaben an das Friedrich-Loeffler-Institut auf dessen Ersuchen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Erklärung eines Gebietes als Schutzgebiet nach § 8 Abs. 1 und das Treffen von Maßnahmen in dem Schutzgebiet nach § 8 Abs. 2,
    2. die Zuordnung eines Gebietes hinsichtlich seines Gesundheitsstatus zu einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 einschließlich des Treffens von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten,
    3. die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3,
    4. die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,
    5. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2,
    6. die Entgegennahme der Anzeigen nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
    7. die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3,
    8. das Treffen von Anordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1;"1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
  1. die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1,
  2. die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3,
  3. die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 38 Abs. 5 Satz 1,
  4. das Absehen von der Vorlage einer Bescheinigung im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nach § 39 Abs. 3,"

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe j wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Buchstaben k bis m

k. die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3,

l. die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 38 Abs. 5 Satz 1,

m. das Absehen von der Vorlage einer Bescheinigung im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nach § 39 Abs. 3.

werden aufgehoben.

3. In der Einleitung des § 10 wird die Angabe "vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348)" durch die Angabe "in der Fassung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212)" ersetzt.

4. In § 11 wird die Angabe "13. März 1997 (BGBl. I S. 462)" durch die Angabe "12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47)" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 18 Hühner-Salmonellen-Verordnung" § 18 Geflügel-Salmonellen-Verordnung"

b) In der Einleitung wird die Angabe "Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752)" durch die Angabe "Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58)" ersetzt.

6. In § 27 wird die Verweisung " § 79 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 79a Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 TierSG" durch die Verweisung " § 38 Abs. 9 Halbsatz 1, Abs. 10 Satz 1 und § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 10 Satz 1 TierGesG" ersetzt.

7. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung

Die Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2013 (GVBl. S. 146), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist
  1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für
    a) die Berufung einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
    b) die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Tierversuchen nach § 15a;
  2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für
    a) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren nach § 4a Abs. 2 Nr. 2,
    b) die Genehmigung eines Tierversuchs und die Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1,
    c) die Entgegennahme der Änderungsanzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1,
    d) den Widerruf der Genehmigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2,
    e) die Verlängerung der Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 8 Abs. 5a Satz 2,
    f) die Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung genehmigter Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4,
    g) die Entgegennahme der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 Satz 1 sowie eine Fristverlängerung nach § 8a Abs. 1 Satz 3,
    h) die Entgegennahme der Angabe über die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren über die Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere nach § 8a Abs. 3 Satz 2,
    i) die Entgegennahme der Änderungsanzeige nach § 8a Abs. 4,
    j) die Untersagung eines Tierversuchs und die Fristsetzung zur Mängelbehebung nach § 8a Abs. 5,
    k) die Entgegennahme der Anzeige der Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1 Satz 1,
    l) die Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,
    m) das Verlangen der Vorlage zur Einsichtnahme nach § 9a Satz 5,
    n) die Entgegennahme der Begründung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und die Durchführung des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2,
    o) die Aufgaben nach § 10a,
    p) die Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1,
    q) die Unterrichtung der Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach 15 Abs. 1 Satz 5.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis j und m, soweit Tierversuche in der oberen Tierschutzbehörde durchgeführt werden.

 "(1) Nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist
  1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für die Berufung jeweils einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
  2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für
    1. die Genehmigung für das Töten von Tieren nach § 4 Abs. 3 Satz 3,
    2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren nach § 4a Abs. 2 Nr. 2,
    3. die Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 Satz 1,
    4. die Entgegennahme der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 oder 3,
    5. die Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 1 1a Abs. 4 Satz 1,
    6. die Untersagung eines anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder einer anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens nach § 16a Abs. 2,
    7. das Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 3 Nr. 1.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, d, f und g, soweit es sich um die Durchführung von Versuchsvorhaben in der oberen Tierschutzbehörde handelt."

b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1, 2006 Nr. L 113, S. 26) durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1; 2006 L 113, S. 26)" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Angabe "4. November 1999 (BGBl. I S. 2156)" durch die Angabe "12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145)" ersetzt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einschließlich deren Zusammenfassung und Weiterleitung an die oberste Tierschutzbehörde sowie für die Abstimmung in Bezug auf die Abgabe der Meldungen in elektronischer Form nach § 1 Abs. 2 Satz 2."2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Nach der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6."(4) Nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) in der jeweils geltenden Fassung ist
  1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für die Unterrichtung des in § 26 Abs. 2 Satz 1 genannten Bundesministeriums über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Tierversuchen nach § 43 Satz 1,
  2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für
    1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2,
    2. die Genehmigung eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechenden Tötungsverfahrens nach § 2 Abs. 3,
    3. die Entgegennahme der Anzeige der Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1 Satz 1,
    4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 4,
    5. das Verlangen der Vorlage einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,
    6. das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2,
    7. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 5,
    8. das Verlangen eines Nachweises nach § 16 Abs. 3,
    9. die Genehmigung der Verwendung eines Wirbeltieres oder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben nach § 18 Abs. 2,
    10. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2,
    11. die Genehmigung der Verwendung von Primaten oder Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Abs. 3 oder 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 oder die Genehmigung der Verwendung von Primaten anderer Abstammung oder Herkunft nach § 24 Abs. 2,
    12. die Genehmigung eines Tierversuchs nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1,
    13. die Mitteilungen an das Bundesministerium nach § 26 Abs. 2 Satz 1,
    14. das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 29 Abs. 2 Satz 4,
    15. die Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 31 Abs. 1 Satz 1,
    16. die Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1,
    17. die Vorlage der Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben zur Stellungnahme nach § 32 Abs. 4 Satz 2,
    18. die Entgegennahme der Änderungsanzeige nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Satz 1 und die Mitteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 2,
    19. den Widerruf der Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 2,
    20. die Genehmigung von Änderungen nach § 34 Abs. 3 Satz 1,
    21. die rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben nach § 35,
    22. die Entgegennahme der Anzeige von Versuchsvorhaben und die Mitteilung nach § 36 Abs. 2 oder § 39 Abs. 2 Satz 1, die Verlängerung der Frist nach § 39 Abs. 2 Satz 2 sowie die Ausstellung einer Empfangsbestätigung nach § 36 Abs. 3 Satz 1,
    23. die Entgegennahme der Angaben nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und der Änderungsanzeige nach § 37 Abs. 2 Satz 1,
    24. die Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben nach § 38 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 und die Prüfung von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben nach § 38 Satz 2,
    25. die Übermittlung einer Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben an das Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 41 Abs. 1 Satz 1.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit es sich um die Durchführung von Versuchsvorhaben in der oberen Tierschutzbehörde handelt."

e) Nach Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 und 7 eingefügt:

"(6) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für

  1. die Konsultation durch Unternehmerorganisationen zu Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a und die Prüfung der Leitfäden nach Artikel 13 Abs. 3 oder die Ausarbeitung eigener Leitfäden nach Artikel 13 Abs. 4,
  2. die Aufgaben nach Artikel 21 Abs. 1 Buchst. a und c sowie Abs. 2.

(7) Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für

  1. die befristete Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,
  2. die befristete Zulassung anderer Betäubungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Nr. 3.

Die Beauftragung einer Stelle für die Durchführung der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV erfolgt auf der Grundlage des Artikels 21 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 durch die oberste Tierschutzbehörde."

f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 8 und 9.

g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die Sätze 2 und 3

Das Verfahren nach § 2 Abs. 1 und den §§ 3 und 4 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung.

werden aufgehoben.

h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.

2. Nach § 5 wird folgender neue § 6 eingefügt:

" § 6 Verfahren über eine einheitliche Stelle

(1) Das Verfahren nach § 2 Abs. 1 und den §§ 3 und 4 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).

(2) Abweichend von § 16j des Tierschutzgesetzes können ausschließlich die nachfolgend genannten Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG abgewickelt werden:

  1. Verfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Tierschutzgesetzes und
  2. Verfahren nach § 4 Abs. 1a Satz 1 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 TierSchlV. In den Verfahren nach Satz 1 Nr. 2 ist über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises innerhalb von 20 Arbeitstagen zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2013 (GVBl. S. 146), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 Buchst. a werden vor dem Komma folgende Worte eingefügt:

"sowie die Information des zuständigen Bundesministeriums oder des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 39 Abs. 5 Satz 4"

b) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:

"10. dem Vorläufigen Biergesetz in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 7 Satz 1,"

c) Die bisherigen Nummern 10 bis 27 werden die Nummern 11 bis 28.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 67 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; 2007 L 136, S. 3; 2008 L 14 1, S. 22; 2009 L 36, S. 84; 2010 L 260, S. 22; 2011 L 49, S. 52; L 136, S. 105; 2013 L 185, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 LFGB, die der Überwachung nach § 39 Abs. 1 oder 4 LFGB unterliegen, durch die im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelten Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse betroffen sind."

Artikel 4
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit

Teil C des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anmerkung nach Nr. 2.2.26.5.3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Anmerkung zu Nr. 2.2.26:

In den Gebühren nach Nr. 2.2.26.1 bis 2.2.26.5 ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben (§ 1 Abs. 4 ThürVwKostG).

"Anmerkung zu Nr. 2.2.14 bis 2.2.26:

In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht wird sie zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben (§ 1 Abs. 4 ThürVwKostG)."

2. (ab 1. Januar 2013) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 5.1.2.2 werden folgender Text und folgende Nummern 5.1.2.2.1 bis 5.1.2.2.11 angefügt:

"Die nach diesen Vorgaben zu ermittelnden kostendeckenden Gebühren betragen:

5.1.2.2.1ausgewachsene Rinderje Tier höchstens 41
5.1.2.2.2Jungrinderje Tier höchstens 31
5.1.2.2.3Einhufer, Equidenje Tier höchstens 45
5.1.2.2.4Schweine
5.1.2.2.4.1mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kgje Tier höchstens 37
5.1.2.2.4.2mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kgje Tier höchstens 37
5.1.2.2.5Schafe, Ziegen
5.1.2.2.5.1mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kgje Tier höchstens 17
5.1.2.2.5.2mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kgje Tier höchstens 17
5.1.2.2.6Geflügel
5.1.2.2.6.1Haushühner, Perlhühnerje Tier höchstens 0,30
5.1.2.2.6.2Enten, Gänseje Tier höchstens 0,30
5.1.2.2.6.3Truthühnerje Tier höchstens 0,30
5.1.2.2.7Zuchtkaninchenje Tier höchstens 0,30
5.1.2.2.8Wildschweineje Tier höchstens 18
5.1.2.2.9Wildwiederkäuerje Tier höchstens 29
5.1.2.2.10Zuchtlaufvögelje Tier höchstens 26
5.1.2.2.11Sumpfbiberje Tier höchstens 18

"

bb) Der Nummer 5.1.4.2 werden folgender Text und folgende Nummern 5.1.4.2.1 bis 5.1.4.2.4 angefügt:

"Die nach diesen Vorgaben zu ermittelnden kostendeckenden Gebühren betragen:

5.1.4.2.1kleines Federwildje Tier höchstens 12
5.1.4.2.2kleines Haarwildje Tier höchstens 12
5.1.4.2.3Wildschweineje Tier höchstens 28
5.1.4.2.4Wildwiederkäuerje Tier höchstens 16

"

b) Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Angabe "24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)" durch die Angabe "3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)" ersetzt.

bb) Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort "nachzuweisen" ein Komma und das Wort "oder" eingefügt.

ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) erforderlich sind, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob von EU-Recht abweichende oder über dieses hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt unberührt)"

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

  1. Artikel 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2014 und
  2. Artikel 4 Nr. 2 für noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Gebührenerhebungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013

in Kraft.

______
*) Artikel 2 dieser Verordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36)

ID 141970

ENDE