Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Technische Regeln Druckgase
TRG 380 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Treibgastanks
Ausgabe September 1983
(BArbBl. 9/1983 S. 78; 3/1984 S. 87; 3/1985 S. 120;11/1986 S. 96; 2/1992 S. 89 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt für Treib- und Brenngastanks - im folgenden Treibgastanks genannt - aus Stahl in geschweißter Ausführung mit einem Fassungsraum (Nenninhalt) von < 200 l.
1.2 Es wird verwiesen auf
2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2.1 Treibgastanks
Treibgastanks sind dauernd fest mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen ortsbeweglichen Betriebsanlagen verbundene und volumetrisch zu füllende Druckgasbehälter zur wahlweisen Verwendung für Butan, Butylen, Propan, Propylen und deren Gemische (Gemisch A, A 0, A 1, B und C); siehe § 3 Abs. 5 Nr. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV).
Zu einem Treibgastank gehören der Behälter und seine Ausrüstung.
2.2 Behälter und Ausrüstung
Man versteht unter
2.2.1 Behälter:
die Behälterwand (Mantel, Böden und andere Wandungsteile), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung;
2.2.2 Ausrüstung:
die mit dem Behälter unlösbar 2 oder lösbar 2 verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit des Treibgastanks beeinflussen können;
3 Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Treibgastanks
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Treibgastanks müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen nach Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.2 bis 4 beachtet sind.
3.1.2 Treibgastanks müssen nach Nummer 5 ausgerüstet und nach Nummer 6 gekennzeichnet sein.
3.1.3 Treibgastanks müssen entsprechend Nummer 5.3 ausgerüstet sein. Treibgastanks, die ausschließlich an nichterlaubnisbedürftigen Treibgastankstellen gefüllt werden, können abweichend von Satz 1 nach Nummer 5.4 ausgerüstet sein.
3.2 Mechanische Beanspruchungen
Die mechanischen Beanspruchungen ergeben sich aus dem Prüfüberdruck (siehe Nummer 4.2.1 Ziffer 2).
Die Behälter dürfen
Die Behälter müssen beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen.
3.3 Chemische Beanspruchungen
Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.
3.4 Thermische Beanspruchungen
In bezug auf die thermischen Beanspruchungen an metallische Werkstoffe gelten
3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
3.5.1 Treibgastanks müssen entsprechend TRG 240 bis 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
3.5.2 Abweichend von TRG 240 Nummer 3.3 muß die Kennzeichnung des Vormaterials beim Verarbeiten nicht erhalten bleiben. Die Anforderung nach TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn für alle Zwischen- und Enderzeugnisse eine eindeutige Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist.
4 Behälter
4.1 Werkstoffe
4.1.1 Für die Werkstoffe der Behälter gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.2. Die Maßgaben der nachfolgenden Nummern 4.1.2 bis 4.1.5 müssen beachtet sein.
4.1.2 Die Werkstoffe müssen beruhigt vergossen sein.
4.1.3 Ausgangsbleche müssen gekennzeichnet sein. TRG 201 Nummer 4 gilt entsprechend.
4.1.4 Bei technologischen Biegeversuchen (Faltversuchen) an Proben, die aus den Schweißnähten fertiger wärmebehandelter Behälter entnommen worden sind, dürfen beim Biegewinkel von 180° Anrisse bei den in Tafel 1 genannten Dorndurchmessern nicht auftreten 3.
4.1.5 An fertigen wärmebehandelten Behältern muß die Bruchdehnung (L0 = 5 d) in Prozent
12500 | |
> |
|
ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2 |
sein; sie darf nicht geringer sein als 16 % 3.
Tafel 1. Dorndurchmesser beim technologischen Biegeversuch (Faltversuch) nach Nummer 4.1.4
tatsächliche Zugfestigkeit N/mm2 | Dorndurchmesser mm |
< 440 | 2fache Probendicke |
> 440 bis = 520 | 3 " " |
> 520 bis = 600 | 4 " " |
> 600 bis = 700 | 5 " " |
4.2 Konstruktion und Bemessung
4.2.1 Die Behälter müssen
4.2.2 Bei Schweißnähten ist von einer Wertigkeit v = 1,0 auszugehen.
4.2.3 Die Behälter sind gegen inneren Überdruck zu berechnen. Hierfür gelten die TRG 220 Nummern 2.2 und 3 sowie die TRG 221 bis 226. Die Maßgaben nach Nummern 4.2.4 und 4.2.5 müssen beachtet sein.
4.2.4 In die Berechnungsformel darf für K ein größerer Wert als 0,75 σ B nicht eingesetzt werden.
4.2.5 Die ausgeführte Wanddicke des zylindrischen Teiles des Behälters darf an keiner Stelle geringer sein als die errechnete Wanddicke; sie darf auch nicht geringer sein als (Da ist in mm einzusetzen)
Da/250 +1
5 Ausrüstung
5.1 Allgemeine Anforderungen
Die Ausrüstung von Treibgastanks muß den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3 und TRG 250 genügen.
5.2 Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie blindverschlossene Öffnungen
Für etwaige besondere Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie für etwaige blindverschlossene Öffnungen gilt TRG 252.
5.3 Absperr- und Sicherheitseinrichtungen für Treibgastanks nach Nummer 3.1.3 Satz 1
5.3.1 Art und Anschlüsse
Jeder Treibgastank muß mit den in den Nummern 5.3.2 und 5.3.4 aufgeführten Einrichtungen ausgerüstet sein, bei Entnahme aus der flüssigen Phase darüber hinaus mit einer Einrichtung nach 5.3.3.
Die Anschlüsse müssen DIN 4683 5 entsprechen.
5.3.2 Füllventil und Füllstandsbegrenzung
Das Füllventil am Treibgastank muß als Doppelrückschlagventil ausgeführt sein und TRG 253 entsprechen. Treibgastanks sind mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung auszurüsten, die die zulässige Füllung des Tanks bei 80 % des Tankvolumens begrenzt 6.
Der Füllanschluß ist außen am Fahrzeug anzuordnen und muß ein Rückschlagventil 7 enthalten.
5.3.3 Entnahmeventil für die flüssige Phase
Als Entnahmeventil muß ein elektromagnetisch betätigtes Ventil eingebaut sein, das zusätzlich auch handabsperrbar sein kann. Das Entnahmeventil muß den Anforderungen der TRG 253 genügen.
Das Entnahmeventil muß über ein Tauchrohr die Entnahme aus der flüssigen Phase der Füllung ermöglichen. Zwischen dem Einschraubstutzen des Ventils und dem Tauchrohr muß ein Rohrbruchventil liegen, welches beim Abscheren des Ventils schließt.
Um einen unzulässigen Überdruck in der Entnahmeleitung zu vermeiden, muß das elektromagnetisch betätigte Ventil eine Einrichtung haben, die einen Druckausgleich zum Tank ermöglicht.
5.3.4 Sicherheitsventil
Für das Sicherheitsventil, das an die Gasphase angeschlossen sein muß, gilt TRG 254, ausgenommen Nummer 3.2.
Die Abblaseleitung des Sicherheitsventils muß möglichst weit von Zündquellen am Fahrzeug entfernt münden. Die Abblaseleitung muß ausströmendes Gas so abführen, daß der Treibgastank oder das Fahrzeug nicht gefährdet werden.
5.4 Absperr- und Sicherheitseinrichtungen für Treibgastanks nach Nummer 3.1.3 Satz 2
5.4.1 Art und Anschlüsse
Jeder Treibgastank muß mit den in Tafel 2 genannten Einrichtungen ausgerüstet sein. Die Einrichtungen müssen
Tafel 2. Absperreinrichtungen, Sicherheitsventil und Peileinrichtung (Nummer 5.4)
Vorgeschriebene Einrichtungen | Außengewinde*) am | |||||||||||||
Einschraubstutzen | Anschlußstutzen | |||||||||||||
Füllventil | ¾-14 NGT | 1 ¾-6 ACME-2 G (zum Anschluß der Füllpistole) | ||||||||||||
Entnahmeventil mit Tauchrohr und Rohrbruchventil | ¾-14 NGT | ½-20 UNF-2 A (zum Anschluß der Entnahmeleitung**)) | ||||||||||||
Peilventil mit fest eingestelltem Peilrohr***) | ¼-18 NGT | - | ||||||||||||
Sicherheitsventil | 1-11½ NGT | - | ||||||||||||
|
5.4.2 Füllventil und Füllstandsbegrenzungen
Das Füllventil muß als Doppelrückschlagventil ausgeführt sein und TRG 253 entsprechen. Der dem Füllen dienende Anschluß muß mit einer das Gewinde schützenden Kappe ausgerüstet sein, die den Anforderungen nach TRG 252 Nummer 3 entspricht.
Der zulässige Füllstand wird mittels Peilventil mit fest eingestelltem Peilrohr ermittelt, falls nicht eine automatisch arbeitende Füllstandsbegrenzung nach Nummer 5.3.2 Satz 2 verwendet wird.
Das mit dem Einschraubstutzen des Peilventiles oder mit der Ventilplatte fest verbundene Peilrohr muß in Höhe des Flüssigkeitsspiegels des zu 80 % 6 seines Fassungsraumes mit flüssigem Gas gefüllten Behälters münden. Die Mündung des Rohres muß so liegen, daß das Volumen auch bei schräger Stellung des Behälters richtig angezeigt wird.
Die Durchgangsbohrung des von Hand absperrbaren Peilventiles darf nicht größer sein als 1,5 mm; das Ventil muß TRG 253 entsprechen.
5.4.3 Entnahmeventil
Das Entnahmeventil kann als ein von Hand zu betätigendes Spindelventil ausgeführt sein oder als ein elektromagnetisch betätigtes Ventil nach Nummer 5.3.3. Es muß über ein Tauchrohr die Entnahme aus der flüssigen Phase der Füllung ermöglichen. Zwischen dem Einschraubstutzen des Ventils und dem Tauchrohr muß ein Rohrbruchventil liegen, welches beim Abscheren des Ventils schließt. Das Entnahmeventil muß den Anforderungen nach TRG 253 genügen.
5.4.4 Sicherheitsventil
Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.3.4.
5.5 Entnahmeventil für gasförmige Phase
Das Entnahmeventil ist ein von Hand zu betätigendes Spindelventil, vor dem ein Rohrbruchventil angeordnet sein muß.
Die Ventile müssen den Anforderungen nach TRG 253 genügen.
5.6 Inhaltsanzeiger
Jeder Treibgastank darf zur betriebsmäßigen Kontrolle des jeweiligen Flüssiggasstandes zusätzlich mit einem Inhaltsanzeigegerät, z.B. Schwimmeranzeigegerät, elektrisches Anzeigegerät. ausgerüstet sein. Flüssigkeitsstandgläser sind nicht zulässig.
5.7 Schutz der Einrichtungen
Die Einrichtungen nach Nummern 5.3 bis 5.6 müssen gegen Beschädigungen geschützt sein. Für die Schutzeinrichtung gilt TRG 256 Nummer 5.12 und 5.13.
Bei in Fahrzeugen liegenden Treibgastanks nach Nummer 3.1.3 Satz 1 sind die Armaturen in einem Schutzkasten unterzubringen, der zum Fahrzeuginnern ausreichend dicht und nach außen entlüftet ist. Besondere Anforderungen bezüglich des Explosionsschutzes sind nicht erforderlich.
6 Kennzeichnung
6.1 Für das Kennzeichnen der Treibgastanks gilt TRG 270. Die Maßgaben nach den Nummern 6.2 bis 6.5 müssen beachtet sein.
6.2 Die Bezeichnung des Druckgases (Kennzeichen 15 nach Tafel 1 TRG 270) erfolgt ausschließlich durch die Angabe "PROPAN". Der Angabe der übrigen Druckgase (s. Nummer 2.1), mit denen Treibgastanks wahlweise gefüllt werden dürfen, bedarf es gemäß der Besonderen Maßgabe zur TRG 104 Anlage 1 Gruppe G nicht.
6.3 Die Kennzeichen müssen so angebracht sein, daß sie auch dann gut erkennbar sind, wenn der Treibgastank in das Kraftfahrzeug oder die Betriebsanlage eingebaut ist.
6.4 Folgende Hinweise müssen deutlich und dauerhaft angebracht sein
7 Betreiben
7.1 Anwendung der TRG 280
TRG 280 findet keine Anwendung.
7.2 Treibgastanks dürfen nur betrieben werden, wenn sie
7.3 Das Füllen erfolgt volumetrisch.
Das Füllen wird durch die automatisch arbeitende Füllstandsbegrenzung beendet, oder der Füllstand wird mit Hilfe des Peilventils überwacht; im übrigen gelten für das Füllen die zutreffenden Bestimmungen nach TRG 400 bis 402 und 404.
8 Ändern und Instandsetzen
8.1 Folgende Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn zuvor der Sachverständige gehört worden ist (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV)):
8.2 Arbeiten nach Nummer 8.1 Ziffer 2 dürfen nur von Werken ausgeführt werden, die Druckgasbehälter herstellen; bei diesen Werken müssen die Voraussetzungen nach TRG 240 Nummer 3.2 gegeben sein. Andere Arbeiten als solche nach Satz 1 (z.B. Auswechseln von Absperreinrichtungen oder Sicherheitsventilen gegen gleichartige Ausrüstungsteile) dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden.
8.3 Treibgastanks, an denen Arbeiten nach Nummer 8.1 durchgeführt worden sind, dürfen mit Druckgas erst wieder gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und mit seinem Prüfzeichen versehen hat (§ 17 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).
______________
1) In Vorbereitung
2) Zu "lösbar und "unlösbar" wird auf TRG 251 1 verwiesen
3) Zu den Versuchen wird verwiesen auf TRG 290 (in Vorbereitung).
4) In Vorbereitung
5) DIN 4683 in Vorbereitung. Bis zum Erscheinen der DIN 4683 sind die Anschlüsse nach Tafel 2 verbindlich.
6) Ein entsprechend dieser Füllstandsbegrenzung bei 0 °C (mittlere Temperatur des flüssigen Gases) mit Propan gefüllter Behälter ist bei Erwärmung des flüssigen Gases auf +50 °C zu 95 % seines Fassungsraumes gefüllt.
7) Die Verbindungsleitung ist nicht Anlageteil der TRG 380 - siehe Richtlinien des Bundesverkehrsministers für Fahrzeuge mit Autogas. Geeignetes metallisches Rohr oder Schläuche nach DIN 4815 T 4 (z.Z. Entwurf).
ENDE |