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Badegewässerverordnung - Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 20.03.2008 S. 58; 14.07.2015 S. 127 15; 06.10.2015 S. 283 15a)
Badegewässerqualitätsverordnung 1999
Aufgrund des § 123a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 191), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 15
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006. über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Badegewässer im Sinne dieser Verordnung ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die obere Wasserbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.
Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen 15/15
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Begriffsbestimmung für "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 26 S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), entsprechend.
§ 3 Überwachung
(1) Die obere Wasserbehörde bestimmt die Badegewässer vor jeder Badesaison.
(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt den Gesundheitsämtern. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben.
(3) Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Die Gesundheitsämter erstellen für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist die obere Wasserbehörde zu informieren, die dies in den jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 aufnimmt.
(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(9) Die Gesundheitsämter teilen ihre Überwachungsergebnisse der oberen Wasserbehörde und der unteren Wasserbehörde mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität 15 15a
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt dem Landesamt für Umwelt.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen Umständen, zwölf Proben.
(3) Sofern entweder
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. Sind Änderungen eingetreten, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers berühren, erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer 15 15a
(1) Das Landesamt für Umwelt stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als "ausgezeichnet", "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ein.
(2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde stellt sicher, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest "ausreichend" sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer vom Baden abraten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6 Badegewässerprofile 15 15a
(1) Das Landesamt für Umwelt erstellt Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 und teilt sie der nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständigen Wasserbehörde mit. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die Badegewässerprofile sind erstmals bis zum 24. März 2011 zu erstellen.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Die Gesundheitsämter und das Landesuntersuchungsamt stellen die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen und bei unerwarteten hohen Einzelwerten 15
(1) Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde trifft rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli unerwartet ein Einzelwert von 1800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken unerwartet ein Einzelwert von 700 KBE/100 ml überschritten ist.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien 15 15a
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt das Landesamt für Umwelt geeignete Überwachungsmaßnahmen durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von Phytoplankton hin, führt das Landesamt für Umwelt Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, ergreift die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenzen überschreiten, arbeitet die obere Wasserbehörde erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes oder des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die obere Wasserbehörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
(2) Die obere Wasserbehörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit 15 15a
(1) Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde stellt sicher, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
(2) Das Landesamt für Umwelt nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung anzugehen. Die in Satz 1 Nr. 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nr. 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde und die Gesundheitsämter teilen dem Landesamt für Umwelt laufend alle nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Die oberste Wasserbehörde kann bestimmen, dass die Daten auf elektronischem Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
(1) Die obere Wasserbehörde meldet dem Landesamt für Umwelt jährlich bis zum 31. März alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) Die obere Wasserbehörde übermittelt dem Landesamt für Umwelt jährlich bis zum 10. November für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann bestimmen, dass die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf elektronischem Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Das Landesamt für Umwelt liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder eine von diesem benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 14 Maßnahmen der Wasserbehörden 15
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, trifft die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung.
(2) Die Wasserbehörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung dieser Verordnung hin. Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten durch die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden bleibt unberührt.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Badegewässerqualitätsverordnung vom 1. April 1999 (GVBl. S. 98), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 366), BS 75-50-13, außer Kraft.
Parameter für Binnengewässer | Anlage 1 (zu § 2 Nr. 3 und 6 und zu § 3 Abs. 2 und 8) |
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden *** | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200 * | 400 * | 330 ** | ISO 7899 1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500 * | 1000 * | 900 ** | ISO 9308-3 |
* Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2). ** Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2). *** Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor. |
Bewertung und Einstufung von Badegewässern | Anlage 2 (zu § 2 Nr. 6 und 9, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1) |
1. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,
2. Gute Qualität
Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
3. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
4. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten schlechter 4 sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.
Anmerkungen
1) Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 3 angegebenen Zeitraum.
2) Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,65 σ).
3) "Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
4) "Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Badegewässerprofil | Anlage 3 15a (zu § 6 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 Nr. 2) |
Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
Überwachung der Badegewässer | Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2) |
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen | Anlage 5 (zu § 3 Abs. 8) |
1. Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
3. Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen). Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlgerät (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlgerät erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
ENDE |