Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Erstes Standardflexibilisierungsgesetz - Erstes Landesgesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards

Vom 5. April 2005
(GVBl. Nr. 7 vom 11.04.2005 S. 98)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "das Haushaltssicherungskonzept," gestrichen.

2. In § 32 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "und das Haushaltssicherungskonzept" gestrichen.

3. § 62

§ 62 Besondere Befähigung

In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten muß ein hauptamtlicher Gemeindebeamter die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 der Verwaltungsgerichtsordnung) haben, sofern nicht der Bürgermeister oder einer der hauptamtlichen Beigeordneten diese Befähigung besitzt.

wird gestrichen.

4. § 93 Abs. 4

(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen und darin der Zeitpunkt zu beschreiben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, insbesondere wenn der Fehlbedarf nicht erheblich ist. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

wird gestrichen.

5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 3 geändert.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

1. In § 11e Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "das Haushaltssicherungskonzept," gestrichen.

2. In § 25 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "und das Haushalts-Sicherungskonzept" gestrichen.

3. § 54 Abs. 4 wird gestrichen.

4. In § 62 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte " § 93 Abs. 4 Satz 3 und" gestrichen.

. . .

Artikel 5
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 205-1, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 3 Satz 4

Bei Wegfall der Voraussetzung des Satzes 2 ist der Kommunalaufsicht zu berichten, mindestens jedoch alle vier Jahre.

wird gestrichen.

. . .

Artikel 7
Änderung der Brandverhütungsschau-Verordnung

Die Brandverhütungsschau-Verordnung vom 23. Dezember 1975 (GVBl. 1976 S. 21), geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-50-2, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfe 2. BrandSchGDVO "GVSLVO - Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau ".

2. Die § § 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 1 Gegenstände der Brandverhütungsschau

(1) Folgende bauliche Anlagen unterliegen der Brandverhütungsschau:

  1. Räume, in denen eine Feuerstätte oder mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe zur zentralen Beheizung (Wasser-, Dampf-, Luftheizungen und Heizungen mit anderen Wärmeträgern), Warmwasserbereitung oder Erzeugung von Betriebs- und Wirtschaftswärme mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 40.000 kcal/h (~ 167.500 kJ/h) aufgestellt sind,
  2. Räume, in denen mehr als 300 l Heizöl gelagert wer den sowie Lager von mehr als 1000 l Heizöl außer halb von Räumen,
  3. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen,
  4. Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit mehr als drei Vollgeschossen oder mehr als 250 m2 Geschoßfläche,
  5. Gebäude, die nicht unter Nummer 4 fallen; jedoch Wohnungen oder Wohnräume sowie Räume sonstiger Nutzung enthalten, es sei denn, daß von den letztgenannten Räumen keine größere Brandgefahr als von Wohnräumen ausgeht,
  6. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als das 500 m2 Grundfläche oder mehr als 8 m Wandhöhe; gleiche gilt für landwirtschaftliche Betriebsteile von Gebäuden,
  7. Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen, die ortsfest benutzt werden mit Räumen, die dem Wohnen oder gewerblichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen,
  8. Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mit mehr als 100 m2 Nutzfläche,
  9. Lagerplätze mit mehr als 1000 m2 Fläche, soweit brennbare Stoffe gelagert werden,
  10. Öffentliche Gebäude mit mehr als 250 m2 Geschoßfläche,
  11. Gewerblich genutzte Gebäude, in denen brennbare Stoffe gelagert, abgefüllt oder als Ausgangs- oder Hilfsstoffe verwendet werden sowie Gaststätten und Beherbergungsbetriebe mit jeweils mehr als 150 m2 Nutzfläche,
  12. Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung, Verarbeitung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten oder brennbarer Gase,
  13. Anlagen für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten oder brennbarer Gase von mehr als 100 l - ausgenommen Heizöl -.

(2) Den Geschoß-, Grund- oder Nutzflächen nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 10 und 11 sind Geschoß-, Grund- oder Nutzflächen gegenüberstehender Gebäude, deren Abstand nicht mehr als 5 m beträgt, hinzuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Außenwände des höheren Gebäudes feuerbeständig sind und in weniger als 5 m Entfernung vom gegenüberstehenden Gebäude keine Öffnungen ha ben.

(3) Die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt stellt fest, welche Gebäude nach Absatz 1 Nr. 5 von der Brandverhütungsschau ausgenommen sind.

§ 2 Organisation der Brandverhütungsschau

(1) Im Rahmen der Brandverhütungsschau werden

  1. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, sowie Hochhäuser, Krankenhäuser, Heime Schulen, öffentliche Gebäude mit mehr als 600 m2 Nutzfläche, Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe mit mehr als acht Betten, Gaststätten mit mehr als 300 m2 Nutzfläche, sonstige gewerblich genutzte Gebäude mit mehr als 600 m2 Nutzfläche, Lagerplätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 9) mit mehr als 3000 m2 Fläche, Großgaragen sowie Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 und 13 vom hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten,
  2. die übrigen baulichen Anlagen vom Bezirksschornsteinfegermeister

überprüft.

(2) Andere Behörden und Dienststellen sowie Sachverständige können an der Brandverhütungsschau beteiligt werden. Der hauptamtliche feuerwehrtechnische Bedienstete soll vor Durchführung der Brandverhütungsschau die zuständige Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung unterrichten.

(3) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt

  1. in Geschäftshäusern, Gaststätten mit mehr als 300 m2 Nutzfläche, Versammlungsstätten sowie Beherbergungsbetrieben mit mehr als acht Betten in der Regel in Abständen von zwei Jahren,
  2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 11 bis 13 in der Regel in Abständen von drei Jahren,
  3. in den übrigen baulichen Anlagen - soweit nicht in Nummer 1 und Nummer 2 erfaßt - in der Regel in Abständen von fünf Jahren.

(4) Aus begründetem Anlaß kann

  1. die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt im Einzelfall,
  2. die oberste Aufsichtsbehörde allgemein für bauliche Anlagen bestimmter Nutzung

Sonderprüfungen anordnen.

(5) Der Zeitpunkt der Brandverhütungsschau soll dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig angezeigt werden.

§ 3 Durchführung der Brandverhütungsschau

(1) Bei der Brandverhütungsschau ist insbesondere fest zustellen, ob

  1. infolge erkennbarer baulicher, technischer, betrieblicher oder sonstiger Mängel eine Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
  2. durch eine von der bauaufsichtlichen Genehmigung abweichende Nutzung von baulichen Anlagen die Gefahr von Bränden oder Explosionen besteht,
  3. brennbare Stoffe in solchem Umfange oder so gelagert werden, daß die Gefahr von Bränden oder Explosionen besteht,
  4. die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutztechnischen Maßnahmen durchgeführt und die Einrichtung in ordnungsgemäßem Zustand sind,
  5. die vorgeschriebenen Feuermelde-, Alarm- und Löschanlagen sowie Löschgeräte vorhanden und betriebsbereit sind,
  6. die Rettungswege benutzbar, frei von brennbaren Stoffen und, falls vorgeschrieben, gekennzeichnet sind,
  7. behördlich vorgeschriebene Brandschutzordnungen bekannt sind und eingehalten werden,
  8. an den Zugängen von Lager- und Verarbeitungsstätten von Sachen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr Hinweise angebracht sind,
  9. die bauliche Anlage für die Feuerwehr zugänglich ist, im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Menschen und Tieren besteht, eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet und die Löschwasserversorgung gesichert ist.

(2) Räume in Wohnungen werden nur überprüft, wenn in ihnen Feuerstätten aufgestellt sind. Räume ohne Feuerstätten in Wohnungen sind zu überprüfen, wenn aus begründetem Anlaß eine Begehung zur Feststellung einer besonderen Brand- oder Explosionsgefahr erforderlich ist.

(3) In Anlageteilen oder Einrichtungen von Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 12 und 13, für die auf Grund anderer Rechtsvorschriften Überprüfungen durch Sachverständige vorgeschrieben sind, wird die Brandverhütungsschau nur auf Anforderung des Eigentümers, Besitzers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Anforderung des Sachverständigen durchgeführt.

(4) Über die Brandverhütungsschau ist, falls Mängel fest gestellt worden sind, eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist eine Frist für die Beseitigung der festgestellten Mängel festzusetzen. Der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. Bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, ist die Niederschrift auch der Struktur- und Genehmigungsdirektion zuzuleiten. Nach Ablauf der Frist nicht beseitigte Mängel teilt der Bezirksschornsteinfeger meister der Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt mit.

 " § 1 Gefahrenverhütungsschau

(1) Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren durch Brände oder andere Gefahr bringende Ereignisse, die von in § 2 Abs. 1 aufgeführten Gebäuden aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall insbesondere eine Gefährdung von Personen hervorrufen können.

(2) Bei der Gefahrenverhütungsschau stellt die Brandschutzdienststelle (§ 33 Abs. 2 und 6 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG -) fest, ob die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutztechnischen Maßnahmen durchgeführt und die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand sind, insbesondere ob

  1. die Rettungswege im Gebäude benutzbar und - falls vorgeschrieben - frei von brennbaren Stoffen und gekennzeichnet sind,
  2. das Gebäude für die Feuerwehr zugänglich ist, im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Menschen und Tieren besteht, eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet und die Löschwasserversorgung gesichert ist,
  3. die vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen sowie Feuerlöschgeräte vorhanden und betriebsbereit sind,
  4. die vorgeschriebenen Feuerwehrpläne vorhanden sind, die geforderten Brandschutzordnungen bekannt sind und eingehalten werden sowie Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte in der geforderten Anzahl vorhanden und einsatzbereit sind.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen folgende Gebäude:

  1. Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen, wie Kurkliniken,
  2. Heime für alte, pflegebedürftige und behinderte Menschen und für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbare Einrichtungen mit mehr als zwölf Betten,
  3. Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderhorte sowie vergleichbare Einrichtungen mit mehr als 20 Plätzen,
  4. Grundschulen, Hauptschulen, Regionale Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen, berufsbildende Schulen sowie Förderschulen,
  5. Beherbergungsstätten mit mehr als 20 Betten und
  6. Hochhäuser.

(2) Bei öffentlichem Interesse kann die nach § 33 Abs. 2 Satz 1 LBKG zuständige Behörde oder die obere Aufsichtsbehörde anordnen, dass auch nicht in Absatz 1 aufgeführte Gebäude der Gefahrenverhütungsschau unterliegen.

(3) Die regelmäßigen Überprüfungen von Gebäuden nach baurechtlichen Vorschriften durch die Bauaufsichtsbehörden und die Inspektionen der Gewerbeaufsicht unter Beteiligung der Brandschutzdienststellen gelten als Gefahrenverhütungsschau.

§ 3 Durchführung

(1) Die Gefahrenverhütungsschau soll den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Besitzerinnen und Besitzern sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung angezeigt werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.

(2) An der Gefahrenverhütungsschau sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten oder eine von ihnen beauftragte Person teilnehmen.

(3) Die Behebung erheblicher Mängel, die nicht sofort beseitigt werden können, ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Behebung dieser Mängel ist eine Frist zu setzen; bei Gefahr im Verzug sind die Mängel unverzüglich zu beheben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten, die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten und die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung.

(4) Sofern für die Anordnung zur Behebung der Mängel eine andere Behörde zuständig ist, ist dieser eine Mängelanzeige zuzuleiten.

(5) Nach Ablauf der in der Anordnung zur Behebung der Mängel gesetzten Frist ist grundsätzlich eine Nachschau durchzuführen. In begründeten Einzelfällen kann die Brandschutzdienststelle oder die nach Absatz 4 zuständige Behörde zulassen, dass eine ihr vorzulegende schriftliche Bestätigung der Mängelbehebung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten ausreicht."

3. Die neuen §§ 4 und 5 werden eingefügt.

4. Der bisherige § 4 wird § 6.

. . .

Artikel 9
Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes

Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 224-2, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

b) Satz 2

Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen oder deren Antrag ablehnen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt.

wird gestrichen.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen oder deren Antrag ablehnen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen."

2. § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

b) Satz 2

Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt.

wird gestrichen.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen."

3. § 14 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

b) Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend " § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

. . .

Artikel 11
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 36 werden die Absätze 4 und 5 angefügt.

2. § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. "(1) Wer in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 34 für die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis zuständig wäre. § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

3. In § 106 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Landeswaldgesetzes

(1) Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 202), BS 790-1, wird wie folgt geändert:

§ 28 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Körperschaften dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die Personalausgaben in Form eines Hektarsatzes. "Beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Körperschaften dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die anteiligen Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben."

b) In Satz 3 werden die Worte "je Hektar reduzierter Holzbodenfläche" gestrichen.

2. In Absatz 3 werden die Worte "je Hektar reduzierter Holzbodenfläche" gestrichen.

3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bezugsgrößen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben können insbesondere Holzeinschlag, Forstreviere, Bedienstete und Holzbodenfläche sein."

(2) Die Verteilung der Personalausgaben beim Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald erfolgt für die Abrechnungsjahre 2001 bis 2005 nach § 9 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587, BS 790-1-1). Für das Abrechnungsjahr 2001 findet die Regelung ", für jede Bedienstete und jeden Bediensteten der Körperschaft im Revierdienst eines Forstreviers jedoch höchstens 30 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben je Person" des § 9 Abs. 2 LWa1dGDVO keine Anwendung.

Artikel 13
Änderung des Landespflegegesetzes

(Neufassung vom 28.09.2005)

Das Landespflegegesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBl. S. 275), BS 791-1, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren sowie Wirkstoffe, die den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Pflanzen und Tiere sowie deren Wirkungsgefüge) oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können, dürfen nur mit Genehmigung der unteren Landespflegebehörde angewendet werden; dies gilt nicht für den Einsatz chemischer Mittel im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, der Bewirtschaftung von Haus- und Kleingärten sowie der Gewässerunterhaltung auf Grund wasserrechtlicher Erlaubnis. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Anwendung der Mittel überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Belange der Landespflege, nicht entgegenstehen. "(1) Die Anwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren sowie von Wirkstoffen, die den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Pflanzen und Tiere sowie deren Wirkungsgefüge) oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können, muss der unteren Landespflegebehörde drei Wochen vor der Anwendung angezeigt werden; dies gilt nicht für den Einsatz chemischer Mittel im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, der Bewirtschaftung von Haus- und Kleingärten sowie der Gewässerunterhaltung aufgrund wasserrechtlicher Erlaubnis. Die untere Landespflegebehörde kann für die Anwendung der Mittel und Wirkstoffe die zur Vermeidung von schädlichen Beeinträchtigungen erforderlichen Anordnungen treffen. Sie hat die Anwendung der Mittel und Wirkstoffe zu untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Belange der Landespflege, entgegenstehen."

b) Absatz 2

(2) Das für das Landespflegerecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, soweit der Anwendung der Mittel überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Belange der Landespflege, nicht entgegenstehen.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 40 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne die erforderliche Genehmigung chemische Mittel oder Wirkstoffe verwendet, "3. einer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1, einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,".

Artikel 14
Rückkehr zum Verordnungsrang

Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 15
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE