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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes
- Saarland -

Vom 3. Dezember 2013
(Amtsbl. I Nr. 1 vom 16.01.2014 S. 2)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2588), wird wie folgt geändert:

1. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" werden durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, gelten mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Die Karten mit der Darstellung der nach Satz 1 als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie in den betroffenen Gemeinden aufzubewahren. Zudem werden die Karten auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. Vor der Bekanntmachung gemäß Satz 1 sind die Karten auf Veranlassung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bei diesem sowie in den betroffenen Gemeinden für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen. Auf die Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme ist durch ortsübliche Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen."

2. § 95

Einschränkende Vorschriften

Die Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG gelten nicht für Gebäude, Betriebsgrundstücke, Parkanlagen, Hofräume und Gärten.

wird aufgehoben.

3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz" und die Wörter "Ministeriums der Finanzen" durch die Wörter "Ministeriums für Finanzen und Europa" ersetzt

4. In § 23 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 und Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.

6. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wird ermächtigt durch Rechtsverordnung" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

7. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

8. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

9. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

10. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

11. § 103 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten auf die unteren Wasserbehörden und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft auf die Bergbehörden zu übertragen. "(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport auf die unteren Wasserbehörden und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf die Bergbehörden zu übertragen."

12. In § 141 Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben b und c bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde."

13. § 152

Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

wird aufgehoben.

14. In § 12a, § 13a Absatz 2, § 35 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 Satz 1, § 54 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 1, § 80 Absatz 3, § 80a, § 102 Absatz 1, § 105 Absatz 1 und Absatz 2, § 107, § 109 Satz 2, § 129 Absatz 1 Satz 1 und § 150 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 2

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE