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BayRiStAG - Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
- Bayern -
Vom 22. März 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 29.03.2018 S. 118; 12.07.2018 S. 545 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2021 S. 654 21 i.K.; 07.07.2023 S. 318 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 301 -1 -J
Archiv 1965
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
(1) Den Richtern und Richterinnen ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut, sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen garantieren als Beamte mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienst des Freistaates Bayern.
Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften 21
(1) Für Richter und Richterinnen gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz oder das Deutsche Richtergesetz (DRiG) nichts anderes bestimmen.
(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter und Richterinnen gelten Art. 16 Abs. 3, Art. 43 bis 45 und 47 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) entsprechend.
(3) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen für Richter und Richterinnen durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften (Spitzenorganisationen) in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit. Über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte und Beamtinnen Anwendung finden, gilt Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend.
Art. 3 Richtereid
Der Richter oder die Richterin hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
Art. 4 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte
(1) In Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen besteht der Landespersonalausschuss aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:
Es werden jeweils nach gleicher Zahl und nach gleichen Regeln stellvertretende Mitglieder berufen.
(2) Zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. Im Übrigen gelten die Art. 112 bis 120 BayBG entsprechend.
Art. 5 Dienstliche Beurteilung
(1) Richter und Richterinnen auf Lebenszeit sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nicht mehr periodisch beurteilt werden. Sie kann bestimmen, dass Beurteilungen auch aus Anlass einer Versetzung oder Bewerbung erfolgen.
(2) Beurteilt werden fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. Die Beurteilung ist mit einer Bewertung abzuschließen. Soweit sich die Beurteilung auf eine Tätigkeit bezieht, die in richterlicher Unabhängigkeit wahrgenommen wurde, sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten.
(3) Richter und Richterinnen auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Beurteilung nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der Richter oder die Richterin auf Probe für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet bzw. noch nicht oder nicht geeignet ist.
(4) Richter und Richterinnen kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung auf Lebenszeit zu beurteilen.
(5) Die zuständigen Staatsministerien können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Beurteilung der Richter und Richterinnen ihres Geschäftsbereichs sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eigene Richtlinien erlassen, die weitere Abweichungen von den Vorschriften des Teils 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) enthalten können. Dabei ist die Einheitlichkeit des Beurteilungssystems zu wahren und auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu achten.
Art. 6 Fortbildung
Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung, einschließlich der Bedeutung der ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis, wird von den Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde gefördert.
Art. 7 Altersgrenze und Ruhestand
(1) Richter und Richterinnen auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(2) Ein Richter oder eine Richterin auf Lebenszeit ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er oder sie
Art. 8 Teilzeit
(1) Auf Antrag ist Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu gewähren, wenn der Richter oder die Richterin
tatsächlich betreut oder pflegt. Der Antrag ist nur zu genehmigen, wenn der Richter oder die Richterin zustimmt, mit Beginn, bei Beendigung oder bei Änderung des Umfangs der Teilzeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Während der Teilzeit nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeit nicht zuwiderlaufen.
(2) Auf Antrag ist Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu gewähren, wenn
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Wird langfristig Urlaub nach einer anderen Vorschrift als Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 um die Dauer der Beurlaubung. In diesem Fall ist auf Antrag die Teilzeit zu widerrufen.
(3) In besonderen Härtefällen soll auf Antrag eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeit zugelassen werden, wenn die Fortsetzung der Teilzeit im bisherigen Umfang nicht zumutbar ist. Anträge auf Verlängerung der Teilzeit, ihre vorzeitige Beendigung oder eine Änderung ihres Umfangs sollen mindestens sechs Monate vorher gestellt werden.
(4) Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist auf Antrag Teilzeit nach Abs. 2 in der Weise zu bewilligen, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge auf die Phase einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme Phasen einer vollen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst folgen. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf zwei Jahre nicht unter- und zehn Jahre nicht überschreiten. Treten während des Bewilligungszeitraums Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der vollen oder teilweisen Freistellung unmöglich machen, gilt für den Widerruf Art. 88 Abs. 5 BayBG entsprechend.
Art. 9 Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) Unter entsprechender Anwendung des Art. 8 Abs. 1 ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren. Für Leistungen der Krankheitsfürsorge gilt Art. 89 Abs. 4 BayBG entsprechend.
(2) Einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, der Richter oder die Richterin einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt und auf Grund außergewöhnlichen Bewerberüberhangs ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Für Nebentätigkeiten gilt Art. 90 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BayBG entsprechend.
(3) In besonderen Härtefällen kann auf Antrag eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn seine Fortsetzung nicht zumutbar ist. Für Anträge auf Verlängerung oder Beendigung des Urlaubs gilt Art. 8 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Art. 10 Altersteilzeit
(1) Einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit, der oder die das 60. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Altersteilzeit als Dienstermäßigung mit 60 % des in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes, höchstens jedoch mit 60 % des in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes zu gewähren, wenn
Der gesamte Bewilligungszeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten. Bei Schwerbehinderten im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr.
(2) Altersteilzeit kann in der Weise gewährt werden, dass
(3) Abweichend von Abs. 2 kann Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nur in der Weise gewährt werden, dass die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass in der Ansparphase Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet wird (modifiziertes Blockmodell).
(4) Art. 91 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BayBG sowie Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Leiter und Leiterinnen von Gerichten, die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind.
Art. 11 Amtstracht, Neutralität
(1) Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen tragen Amtstracht nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde.
(2) Richter und Richterinnen dürfen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können. Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
Art. 12 Ernennungen und Übertragungen 18
(1) Für die Ernennung der Präsidenten und Präsidentinnen des Obersten Landesgerichts, der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte sowie der Generalstaatsanwälte und Generalstaatsanwältinnen ist die Staatsregierung zuständig. Die anderen Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ernennt die oberste Dienstbehörde; sie kann die Ausübung dieser Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Übertragungen der dort genannten Ämter, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.
(2) Freie Planstellen für Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind auf Grund einer Ausschreibung zu besetzen. Ausgenommen sind die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie die Stellen im Eingangsamt.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 DRiG vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen nur die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter oder die Richterin die Rechtsstellung eines Richters oder einer Richterin auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit zum Richter oder zur Richterin der Zusatz "kraft Auftrags", so hat der Richter oder die Richterin die Rechtsstellung eines Richters oder einer Richterin kraft Auftrags. Fehlen diese Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses anderer Art nach § 17 Abs. 4 DRiG, besteht die bisherige Rechtsstellung fort. Fehlt bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde, gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Das Staatsministerium kann dem aufsichtführenden Richter oder der aufsichtführenden Richterin des Amtsgerichts die Aufgaben des Leiters oder der Leiterin einer Jugendarrestanstalt übertragen.
Art. 13 Teilnahme an Personalversammlungen
Werden in Personalversammlungen Angelegenheiten behandelt, die sowohl Richter und Richterinnen als auch Beschäftigte betreffen, können die Richter und Richterinnen mit den gleichen Rechten wie die Beschäftigten teilnehmen. Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen entsprechend.
Teil 2
Besondere Fälle des Richterdienstes
Art. 14 Professoren als Richter im Nebenamt
Beamtete Professoren und Professorinnen des Rechts können unbeschadet ihres wissenschaftlichen Hauptamtes nebenamtlich zum Richter oder zur Richterin auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie die für das Richteramt nötigen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Falle gelten getrennt für das Haupt- und das Nebenamt die für das jeweilige Amt einschlägigen Vorschriften.
Art. 15 Ehrenamtliche Richter
Ehrenamtliche Richter und Richterinnen können über ihre Bestellung eine Urkunde ausgehändigt erhalten. Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden mit einer Verpflichtung auch auf die Verfassung des Freistaates Bayern geleistet. Für ehrenamtliche Richter und Richterinnen der Kammern für Handelssachen gilt Art. 11 entsprechend; für die übrigen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen gilt Art. 11 Abs. 2 entsprechend.
Art. 16 Richter auf Zeit
(1) Für Richter und Richterinnen auf Zeit gelten die Vorschriften für Richter und Richterinnen auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Richter und Richterinnen auf Zeit treten in den Ruhestand mit
Für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gilt Art. 123 Abs. 2 Satz 1 BayBG entsprechend. Das Verfahren richtet sich nach Art. 65.
(3) Für die Beendigung des Dienstverhältnisses gilt Art. 122 Abs. 2 und 4 BayBG entsprechend.
Teil 3
Vertretungen der Richter und Staatsanwälte
Kapitel 1
Allgemeines
Art. 17 Allgemeines
(1) Für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen werden errichtet:
(2) Für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter und Richterinnen werden in jedem Gerichtszweig Präsidialräte errichtet. In Personalangelegenheiten der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen hat der Hauptstaatsanwaltsrat zugleich die Aufgaben des Präsidialrats (Landesstaatsanwaltsrat).
(3) Die Hauptrichterräte, der Hauptstaatsanwaltsrat, die Präsidialräte und der Landesstaatsanwaltsrat können zum Zwecke der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten.
(4) Auf die Richter- und Staatsanwaltsräte sind die Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sowie der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Satz 1 gilt in Bezug auf die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz auch für den Präsidialrat.
(5) Richter und Richterinnen auf Probe, die ausschließlich im staatsanwaltschaftlichen Dienst verwendet werden, gelten innerhalb des Teils 3 als Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
Kapitel 2
Allgemeine und soziale Angelegenheiten
Abschnitt 1
Richterräte
Unterabschnitt 1
Errichtung und Zusammensetzung
Art. 18 Örtliche Richterräte 18
Ein örtlicher Richterrat wird bei allen Gerichten errichtet. Er besteht bei Gerichten mit
Der örtliche Richterrat beim Obersten Landesgericht besteht aus zumindest drei Mitgliedern.
Art. 19 Bezirksrichterräte
(1) Die Bezirksrichterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind bei den Oberlandesgerichten errichtet. Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München besteht aus sieben, die Bezirksrichterräte bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg bestehen aus je fünf Mitgliedern.
(2) Die Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind bei den Landesarbeitsgerichten errichtet. Sie bestehen aus je drei Mitgliedern.
(1) Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Oberlandesgerichtsbezirk München - einschließlich Oberstes Landesgericht und je zwei Mitgliedern aus den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg und Bamberg.
(2) Der Hauptrichterrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist beim Verwaltungsgerichtshof errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(3) Der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(4) Der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Landesarbeitsgerichtsbezirk München und zwei Mitgliedern aus dem Landesarbeitsgerichtsbezirk Nürnberg.
(5) Der Hauptrichterrat für die Finanzgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat errichtet. Er besteht aus zwei Mitgliedern vom Finanzgericht München und einem Mitglied vom Finanzgericht Nürnberg.
Unterabschnitt 2
Amtszeit und Wahl
Art. 21 Amtszeit
(1) Die allgemeinen Richterratswahlen finden alle fünf Jahre statt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit Ablauf dessen Amtszeit.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Richterräte endet mit Ablauf des 31. März des Jahres, in dem die allgemeinen Richterratswahlen stattfinden. Zum gleichen Zeitpunkt endet auch die Amtszeit der Richterräte, die während der regelmäßigen Amtszeit neu gewählt wurden. Art. 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Richterräte führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.
(1) Die Mitglieder der Richterräte werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahlen der örtlichen Richterräte und der Stufenvertretungen sollen gleichzeitig durchgeführt werden.
(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. Bei Gerichten, deren Richterrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. Findet Verhältniswahl statt, so kann die Stimme nur Bewerbern und Bewerberinnen gegeben werden, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. Durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags kann dieser unverändert angenommen werden. Innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen können einem Bewerber oder einer Bewerberin bis zu drei Stimmen gegeben werden.
(4) Zur Wahl der Richterräte können die Wahlberechtigten und die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände Wahlvorschläge einreichen. Für Richterräte mit bis zu 20 Wahlberechtigten kann jeder Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterbreiten. Im Übrigen müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Für die örtlichen Richterräte genügt in jedem Fall die Unterzeichnung durch zehn, für die Stufenvertretungen durch 50 Wahlberechtigte. Art. 19 Abs. 4 Satz 6 BayPVG gilt entsprechend.
(5) Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten mit weniger als zehn Wahlberechtigten aus einem, bei den übrigen Gerichten aus drei Wahlberechtigten.
Art. 23 Wahlberechtigung und Wählbarkeit 23
(1) Wahlberechtigt sind für
angehören. Richter und Richterinnen, die am Wahltag für eine längere Zeit als zwölf Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. Gleiches gilt mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Richter und Richterinnen, deren Angehörigkeit im Sinne von Abs. 1 Satz 1 am Wahltag seit sechs Monaten besteht und die am Wahltag nicht noch länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen sowie deren ständige Vertreter sind nicht wählbar. Für die örtlichen Richterräte ist darüber hinaus der dienstaufsichtführende Richter oder die dienstaufsichtführende Richterin sowie dessen oder deren ständiger Vertreter nicht wählbar.
(3) Abgeordnete Richter und Richterinnen bleiben für den örtlichen Richterrat bei dem bisherigen Gericht wahlberechtigt, verlieren jedoch ihre Wählbarkeit, sobald die Dauer der Abordnung sechs Monate überschreitet. Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter innehaben, sind wahlberechtigt und wählbar für den örtlichen Richterrat bei dem Gericht, bei dem sie ihre Planstelle haben; sind sie länger als sechs Monate ausschließlich bei einem anderen Gericht beschäftigt, sind sie ab diesem Zeitpunkt für den örtlichen Richterrat bei diesem Gericht wahlberechtigt und wählbar. Für Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter in verschiedenen Bezirken oder Gerichtszweigen innehaben oder an eine andere Stelle als ein Gericht ihres Bezirks oder Gerichtszweigs abgeordnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 für die Stufenvertretungen entsprechend.
Art. 24 Neuwahl
(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.
(3) Hat die Amtszeit des Richterrats zum Zeitpunkt des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit der Richterräte noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat erst bei den übernächsten allgemeinen Richterratswahlen neu zu wählen.
Art. 25 Gesonderte Wahl bei den Hauptrichterräten 18
Die Richter und Richterinnen der jeweiligen Oberlandes-, Landesarbeits- und Finanzgerichtsbezirke wählen die Mitglieder aus ihrem jeweiligen Bezirk für den Hauptrichterrat gesondert. Die Richter und Richterinnen am Obersten Landesgericht gelten insoweit als dem Bezirk des Oberlandesgerichts München angehörig.
Unterabschnitt 3
Innere Ordnung
Art. 26 Vorsitz, Beschlussfassung und Geschäftsordnung 23
(1) Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.
(3) Die Beschlüsse des Richterrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder im Umlaufverfahren der abstimmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag oder eine Maßnahme abgelehnt. Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende kann im Umlaufverfahren auf einem dauerhaften Datenträger abstimmen lassen, wenn kein Mitglied widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
(4) Der Richterrat regelt im Übrigen die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
Unterabschnitt 4
Beteiligung
Art. 27 Zusammenarbeit und Zuständigkeiten
(1) Richterräte arbeiten ebenso wie die Berufsverbände im Rahmen der Gesetze vertrauensvoll zum Wohl der Richter und Richterinnen und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben mit den Dienststellen zusammen. Dienststelle und Richterräte haben dafür zu sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Richter und Richterinnen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und jede unterschiedliche Behandlung auf Grund Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer oder berufsverbandlicher Betätigung oder Einstellung oder wegen des Geschlechts unterbleibt.
(2) In Angelegenheiten der Richter und Richterinnen ist zu beteiligen, wenn
Art. 80 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 6 und 7 BayPVG gilt entsprechend.
(3) Wenn kein örtlicher Richterrat errichtet wurde, werden die Zuständigkeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vom Bezirksrichterrat, in dessen Bezirk das Gericht liegt, wahrgenommen. Ist auch kein Bezirksrichterrat errichtet, werden die Zuständigkeiten vom Hauptrichterrat wahrgenommen.
(4) Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass der Leiter oder die Leiterin des Gerichts und die örtlichen Richterräte mindestens alle drei Monate zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten.
(5) In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter und Richterinnen als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), wird der Richterrat gemeinsam mit der Personalvertretung beteiligt.
(1) Der Richterrat hat vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen mitzubestimmen bei
Art. 75a Abs. 2 BayPVG gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag des Richters oder der Richterin bestimmt der Richterrat, auf Verlangen des Richters oder der Richterin nur sein Vorsitzender, bei folgenden Angelegenheiten mit:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 findet Art. 75 Abs. 2 BayPVG entsprechende Anwendung.
Richterräte wirken bei folgenden Angelegenheiten mit:
Art. 30 Beteiligung bei Unfallverhütung und Arbeitsschutz
Für die Beteiligung bei Unfallverhütung und Arbeitsschutz gilt Art. 79 BayPVG entsprechend.
Art. 31 Dienstvereinbarungen
Dienstvereinbarungen sind, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, in den Fällen der Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Nr. 5 bis 8 zulässig. Art. 73 Abs. 2 bis 4 BayPVG gilt entsprechend.
Art. 32 Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten
(1) In gemeinsamen Angelegenheiten beteiligt die zur Entscheidung befugte Dienststelle den bei ihr gebildeten Personalrat; sie informiert den bei dem Gericht gebildeten örtlichen Richterrat vom Vorliegen der gemeinsamen Angelegenheiten. Der Richterrat entsendet für die Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat, im Übrigen zwei Mitglieder. Besteht bei der Dienststelle kein Personalrat, so ist in gemeinsamen Angelegenheiten der bei dem Gericht gebildete örtliche Richterrat zu beteiligen.
(2) In gemeinsamen Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, ist die Stufenvertretung der Beschäftigten nach Art. 80 Abs. 2 BayPVG zu beteiligen; Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Der auf dieser Stufe zuständige Haupt- oder Bezirksrichterrat entsendet zwei Mitglieder in diese Stufenvertretungen.
(3) In den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entsendet, wenn gemeinsame Angelegenheiten der Richter und Richterinnen beider Gerichtszweige berührt werden, der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit zwei Mitglieder und der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ein Mitglied.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlussfähigkeit besteht nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Personalrats oder der Stufenvertretung sowie der vom Richterrat entsandten Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Personalrats oder der Stufenvertretung. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in der Geschäftsordnung getroffen werden, über die der Personalrat oder die Stufenvertretung unter Beteiligung der vom Richterrat entsandten Mitglieder beschließt.
(5) Art. 39 BayPVG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Antragsrecht auch jedem in den Personalrat oder in die Stufenvertretung entsandten Mitglied des Richterrats zukommt.
(6) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob in einer Angelegenheit Personalrat oder Stufenvertretung und Richterrat zu beteiligen sind, so können der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle, der Personalrat oder die Stufenvertretung und der Richterrat eine Entscheidung der übergeordneten Dienstbehörde beantragen, bei der eine Stufenvertretung für Beschäftigte besteht. Diese entscheidet nach Verhandlungen mit den Stufenvertretungen der Beschäftigten sowie der Richter und Richterinnen; im Übrigen gilt Art. 72 Abs. 5 und 6 BayPVG entsprechend.
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten muss sich unter den Beisitzern der Einigungsstelle, die gemäß Art. 71 Abs. 1 BayPVG von der Personalvertretung bestellt werden, mindestens ein Richter oder eine Richterin befinden.
Unterabschnitt 5
Schweigepflicht und Rechtsweg
Art. 33 Schweigepflicht
Für die Schweigepflicht der Mitglieder des Richterrats gilt Art. 10 BayPVG mit der Maßgabe entsprechend, dass diese in gemeinsamen Angelegenheiten auch gegenüber Mitgliedern des Personalrats entfällt. Art. 17 Abs. 3 bleibt unberührt.
Art. 34 Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richterräte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Nur bei Rechtsstreitigkeiten aus einer gemeinsamen Beteiligung von Richter- und Personalrat finden die für Personalvertretungsangelegenheiten geltenden spezielleren Vorschriften Anwendung.
Abschnitt 2
Staatsanwaltsräte
Art. 35 Errichtung und Zusammensetzung
(1) Ein örtlicher Staatsanwaltsrat wird errichtet bei allen Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften. Bei bis zu 20 Wahlberechtigten besteht er aus einem Mitglied, im Übrigen aus drei Mitgliedern.
(2) Die Bezirksstaatsanwaltsräte sind bei den Generalstaatsanwaltschaften errichtet. Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht bei der Generalstaatsanwaltschaft München aus fünf, bei den Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg aus je drei Mitgliedern.
(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat ist beim Staatsministerium errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München und je einem Mitglied aus den Bezirken der Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg.
Art. 36 Amtszeit und Wahl
(1) Art. 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Amtszeit der Staatsanwaltsräte jeweils mit Ablauf des 30. April endet.
(2) Für die Wahl der örtlichen Staatsanwaltsräte gelten die Art. 22, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Art. 24 entsprechend.
(3) Für die Wahl der Bezirksstaatsanwaltsräte gelten Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 Alternative 2 und Art. 24 entsprechend.
(4) Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5, Art. 25, 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 42 entsprechend. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Hauptstaatsanwaltsrat aus und ist ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so sind für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger sowie neue Ersatzmitglieder zu wählen. Diese Wahl nimmt der Bezirksstaatsanwaltsrat des Bezirks vor, aus dem der Nachfolger zu wählen ist. Im Übrigen gilt Art. 43 Satz 4 bis 7 entsprechend.
Art. 37 Innere Ordnung, Beteiligung, Schweigepflicht und Rechtsweg 23
(1) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Art. 26 bis 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, Art. 33 und 34 entsprechend; Art. 29 Nr. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Mitwirkung auch auf die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle erstreckt. Staatsanwaltsräte wirken zudem mit an der Versagung oder dem Widerruf der Teilnahme eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
Kapitel 3
Personalangelegenheiten
Abschnitt 1
Präsidialrat
Unterabschnitt 1
Errichtung und Zusammensetzung
Art. 38 Errichtung Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte der
(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus
Unmittelbar nach der Wahl wählen die gewählten Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden nach Satz 1 Nr. 1. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wer bereits gewähltes Mitglied des Präsidialrats oder Ersatzmitglied ist, ist nicht wählbar. Nach Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats führt der Vorsitzende dieses Präsidialrats die Geschäfte des Vorsitzenden des neuen Präsidialrats weiter, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Bei Verlust der Wählbarkeit oder Ausscheiden aus sonstigem Grund, wird der Vorsitzende für den Rest der Amtszeit des Präsidialrats neu gewählt.
(2) Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus
(3) Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus
(4) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus
(5) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus
(6) Für die zu wählenden Mitglieder wird eine doppelte Anzahl von Stellvertretern gewählt. Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.
Unterabschnitt 2
Amtszeit und Wahl
Art. 40 Amtszeit und Wahlgrundsätze
(1) Art. 24 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 53 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 BayPVG sowie Art. 21 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3, 4 Satz 1, 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 5 und Art. 25 gelten entsprechend.
(2) Die Wahl der Richterräte und des Präsidialrats soll gleichzeitig durchgeführt werden. Die Wahlvorstände für die Wahl der Hauptrichterräte sind in diesem Fall zugleich Wahlvorstand für die Wahl des Präsidialrats.
(3) Die gewählten Mitglieder sowie ihre Stellvertreter sind zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet. Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder des Präsidialrats.
Art. 41 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Richter und Richterinnen, die am Wahltag einem Gericht des Gerichtszweigs angehören, für den der Präsidialrat errichtet ist. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Richter und Richterinnen auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat errichtet ist, seit sechs Monaten beschäftigt und seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; Elternzeiten und Beurlaubungen nach Art. 9 Abs. 1 gelten nicht als Unterbrechung des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes. Eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter oder Beamtin in einem Amt der vierten Qualifikationsebene ausgeübte Tätigkeit steht dem richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst gleich.
(3) Abgeordnete Richter und Richterinnen bleiben wahlberechtigt. Sind sie an eine andere Stelle als ein Gericht ihres Gerichtszweigs abgeordnet, sind sie nicht wählbar. Sind sie an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet, können sie dem Präsidialrat dieses Gerichtszweigs nicht angehören. Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter bei verschiedenen Gerichtszweigen innehaben, sind wahlberechtigt und wählbar für den Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem sie ihre Planstelle haben.
Art. 42 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Art. 25 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass mindestens drei für die Wahl dieses Mitglieds Wahlberechtigte sowie die oberste Dienstbehörde anfechtungsberechtigt sind.
(2) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert, durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wird oder das Amt niederlegt. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt für die Niederlegung des Ehrenamts entsprechend.
(3) Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt oder seine Schweigepflicht verletzt. Die gerichtliche Entscheidung können mindestens drei Mitglieder des Präsidialrats oder die oberste Dienstbehörde beantragen.
Art. 43 Eintritt der Stellvertreter sowie Neuwahlen
Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt für den Rest der Wahlperiode ein Stellvertreter an seine Stelle. Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge der von ihnen erhaltenen Stimmen ein; hat Verhältniswahl stattgefunden, sind sie denjenigen Vorschlagslisten zu entnehmen, denen das zu ersetzende Mitglied angehört. Sind auch die Stellvertreter ausgeschieden, so sind für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger sowie neue Stellvertreter von der obersten Stufenvertretung des Richterrats des betreffenden Gerichtszweigs zu wählen. Für die Wahl gelten die Grundsätze der Personenwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stimmabgabe ist geheim. Der Hauptrichterrat beschließt über die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Über den Verlauf der Sitzung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse sowie den Hergang und das Ergebnis der Wahl enthalten muss.
Unterabschnitt 3
Innere Ordnung, Beteiligung und Rechtsweg
Art. 44 Amtsausübung und Beschlussfassung 23
(1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei der Ausübung ihres Amts unabhängig. Sie sind ehrenamtlich tätig. Von ihren dienstlichen Aufgaben sind sie freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsmäßigen Durchführung ihres Amts erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Präsidialrats Art. 44 BayPVG sowie Art. 21 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 und 4 entsprechend. Art. 10 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass die Schweigepflicht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Präsidialrats und gegenüber der obersten Dienstbehörde gilt und Art. 17 Abs. 3 unberührt bleibt.
(2) Ein Mitglied des Präsidialrats, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 DRiG vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.
(3) Ein Mitglied des Präsidialrats ist unter den Voraussetzungen des § 41 der Zivilprozessordnung von der Mitwirkung bei der Beschlussfassung ausgeschlossen. Gewählte Mitglieder sind ausgeschlossen, wenn sie als Dienstvorgesetzte oder als Personalreferenten an dem Personalvorschlag beteiligt waren. Über das Vorliegen der Ausschlussgründe entscheidet der Präsidialrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
(4) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder sich bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren auf einem dauerhaften Datenträger an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei Beschlüssen im Umlaufverfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten. Bei Verhinderung eines Mitglieds wirkt ein Stellvertreter mit; Art. 43 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 45 Aufgaben
(1) Der Präsidialrat ist bei folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3, 5 bis 7 findet die Beteiligung nur auf Antrag der betroffenen Person statt.
(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter oder die Richterin angehört, in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem er oder sie verwendet werden soll.
Art. 46 Beteiligungsverfahren bei der Übertragung von Richterämtern
(1) In den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat mit, wem sie das Richteramt zu übertragen beabsichtigt. Sie übersendet ihm die Bewerbungsgesuche sowie den Personalbogen und die dienstliche Beurteilung des oder der Ausgewählten, den von dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder der zuständigen Gerichtspräsidentin vorgelegten Besetzungsvorschlag und auf Verlangen des Präsidialrats auch die Personalbögen und dienstlichen Beurteilungen der anderen Bewerber und Bewerberinnen. Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugeleitet werden.
(2) Der Präsidialrat nimmt binnen eines Monats zur persönlichen und fachlichen Eignung des oder der Vorgeschlagenen Stellung. Er kann sich auch zur persönlichen und fachlichen Eignung anderer Bewerber und Bewerberinnen äußern und im Rahmen der Bewerbungen oder des Besetzungsvorschlags Gegenvorschläge machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen nach Abs. 1 beim Vorsitzenden des Präsidialrats eingehen. Die oberste Dienstbehörde kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzen.
(3) Folgt die oberste Dienstbehörde einem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen gewährt der zuständige Staatsminister oder die zuständige Staatsministerin dem Präsidialrat auf Verlangen eine Aussprache.
(4) Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Stellungnahmefrist abgelaufen ist. Im Fall des Abs. 3 muss außerdem die Aussprache stattgefunden haben oder die beiden Fristen müssen verstrichen sein.
(5) Die oberste Dienstbehörde teilt die Stellungnahme dem Bewerber oder der Bewerberin mit, soweit sie ihn oder sie betrifft und sofern sie seine oder ihre Eignung für die zu besetzende Stelle verneint. Sie wird, soweit sie den Bewerber oder die Bewerberin betrifft, zu den Personalakten genommen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur auf Antrag.
Art. 47 Beteiligungsverfahren in den sonstigen Fällen
(1) In den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme.
(2) Der Präsidialrat kann binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme abgeben. Art. 46 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde teilt die Stellungnahme dem Richter oder der Richterin mit und nimmt sie zu den Personalakten.
Art. 48 Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit des Präsidialrats sowie in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
Abschnitt 2
Landesstaatsanwaltsrat
Art. 49 Zusammensetzung
Der Landesstaatsanwaltsrat besteht aus
Art. 39 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 50 Innere Ordnung und Beteiligung 21
(1) Die Art. 44, 46 und 47 gelten entsprechend. Die Einberufung des Landesstaatsanwaltsrats hat Vorrang vor der Einberufung des Hauptstaatsanwaltsrats.
(2) Der Landesstaatsanwaltsrat ist bei folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 4 bis 6 erfolgt die Beteiligung nur auf Antrag der betroffenen Person.
Teil 4
IT-Rat
Art. 51 IT-Rat
(1) Unbeschadet der Vorschriften des Teils 3 wird in jedem Gerichtszweig ein IT-Rat errichtet. Dem IT-Rat obliegen die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung und die Überwachung von nach Abs. 2 Satz 4 vereinbarten Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Er wird ausschließlich innerhalb des jeweiligen Gerichtszweigs gegenüber der zuständigen Stelle tätig.
(2) Der IT-Rat kann sich durch die jeweils zuständige Stelle berichten lassen, soweit sich die Auftragsdatenverarbeitung auf der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Daten bezieht. Er kann Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Durch die Hinzuziehung von Sachverständigen nach Satz 2 entstehende Kosten trägt die jeweils zuständige Stelle. Durch Dienstvereinbarung zwischen den jeweils zuständigen Stellen und Hauptrichterräten können dem IT-Rat weitergehende Rechte eingeräumt und beratende Aufgaben übertragen sowie Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung vereinbart werden. Wenn die zuständige Stelle nicht die oberste Dienstbehörde ist, bedarf die Dienstvereinbarung deren Zustimmung.
(3) Dem IT-Rat gehören mit gleichem Stimmrecht an:
Soweit der IT-Rat auf Grund einer Dienstvereinbarung beratend tätig wird, kann seine Besetzung abweichend geregelt werden. Die Mitglieder des IT-Rats sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der IT-Rat tritt einmal jährlich oder aus besonderem Anlass auf Antrag eines Mitglieds zusammen. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(5) Abweichend von Abs. 1 können durch eine zwischen den zuständigen Stellen sowie den jeweiligen Hauptrichterräten zu schließende Dienstvereinbarung in einzelnen oder allen Fachgerichtsbarkeiten gemeinsame IT-Räte errichtet werden; Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. In diesem Fall bestimmt die Dienstvereinbarung die Zusammensetzung des IT-Rats.
Teil 5
Dienstgerichte
Kapitel 1
Bayerisches Dienstgericht und Bayerischer Dienstgerichtshof
Abschnitt 1
Allgemeines
Art. 52 Errichtung der Dienstgerichte
(1) Dienstgerichte für Richter und Richterinnen (Dienstgerichte) sind das Bayerische Dienstgericht und der Bayerische Dienstgerichtshof.
(2) Das Bayerische Dienstgericht wird beim Landgericht Nürnberg-Fürth, der Bayerische Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht München errichtet.
(3) Am Bayerischen Dienstgericht werden zwei Spruchkörper gebildet. Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Einrichtung weiterer Spruchkörper an den Dienstgerichten bestimmen.
(4) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium.
(5) Die Dienstgerichte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern beschlossen wird.
(6) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem der Vorsitzende des jeweils zuständigen Spruchkörpers seine Planstelle hat, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.
Art. 53 Zuständigkeit der Dienstgerichte
(1) Das Bayerische Dienstgericht entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
(2) Das Bayerische Dienstgericht entscheidet ferner in
(3) Der Bayerische Dienstgerichtshof entscheidet über:
Art. 54 Mitglieder der Dienstgerichte 18
(1) Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen ihre Planstelle in Bayern und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Richterliche Mitglieder müssen die Voraussetzungen des § 77 DRiG erfüllen. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können nur für Angelegenheiten nach § 122 Abs. 4 Satz 1 DRiG und unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 122 Abs. 4 Satz 2 DRiG als Mitglied bestellt werden.
(2) Zu ständigen Mitgliedern werden bestellt:
Als nicht ständige Mitglieder werden Richter oder Richterinnen aus der Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, weitere Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen bestellt. Beim Bayerischen Dienstgericht muss der Stellvertreter gemäß Satz 1 Nr. 1 aus derselben Gerichtsbarkeit wie der Vorsitzende stammen.
Art. 55 Richterliche Mitglieder
(1) Die richterlichen Mitglieder der Dienstgerichte werden nach § 77 Abs. 3 Satz 1 DRiG in der erforderlichen Anzahl für fünf Jahre bestellt. Sie können nach Ablauf der Amtszeit wieder bestellt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Soweit das Präsidium an Vorschlagslisten anderer Präsidien gebunden ist, bestellt es die erforderliche Anzahl von Mitgliedern anhand der Reihenfolge in den Vorschlagslisten. Für die ständigen und nichtständigen Mitglieder sind getrennte Vorschlagslisten für jeden Spruchkörper vorzulegen.
(2) Das Präsidium ist hinsichtlich der Mitglieder
gebunden.
(3) Die Präsidien beschließen über die Bestellung der Mitglieder und die Vorschlagslisten gemäß § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
(4) Das Amt des Mitglieds erlischt, wenn
(5) Ein Mitglied, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.
(6) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter oder die Richterin an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.
Art. 56 Staatsanwaltliche Mitglieder
(1) Die staatsanwaltlichen Mitglieder werden vom Staatsministerium auf mehrheitlichen Vorschlag der Generalstaatsanwälte auf die Dauer von fünf Jahren in das Amt eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin berufen. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können Vorschläge für die Berufung unterbreiten.
(2) Art. 55 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Besetzung
Art. 57 Besetzung der Dienstgerichte 18
(1) Das Bayerische Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
(2) Der Bayerische Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
(3) Die Spruchkörper am Bayerischen Dienstgericht sind wie folgt besetzt:
Die Spruchkörper nach Satz 1 entscheiden über Verfahren, in denen die betroffene Person bei Einreichung der Klage oder des Antrags ihre Planstelle in einem in der jeweils anderen Nummer genannten Oberlandesgerichts- oder, wenn die betroffene Person aus der Arbeitsgerichtsbarkeit stammt, Landesarbeitsgerichtsbezirke hat. Für weitere Spruchkörper nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei der Besetzung des Spruchkörpers am Bayerischen Dienstgerichtshof sollen die Bezirke der oberen Landesgerichte jeweils angemessen berücksichtigt werden. Für weitere Spruchkörper nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die ständigen Mitglieder bestimmen entsprechend § 21g Abs. 2 GVG, nach welchen Grundsätzen die ständigen und nichtständigen Mitglieder am Verfahren mitwirken. Für den Bayerischen Dienstgerichtshof gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
(6) Ist auch der Vertreter des Vorsitzenden verhindert, führt das dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter das dem Lebensalter nach älteste ständige Mitglied den Vorsitz.
(7) Sind sämtliche nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweigs oder der Staatsanwaltschaft an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Mitglied aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die ständigen Mitglieder der Dienstgerichte bestimmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Art und Weise das geschieht.
(8) In Verfahren gegen ihrer Dienstaufsicht unterstellte Staatsanwälte und Staatsanwältinnen dürfen deren Dienstvorgesetzte als nichtständige Mitglieder nicht mitwirken.
Kapitel 2
Disziplinarverfahren
Art. 58 Anwendung des Bayerischen Disziplinargesetzes
(1) Für Disziplinarverfahren gegen Richter und Richterinnen gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Gegen einen Richter oder eine Richterin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin oder einen Landesanwalt oder eine Landesanwältin kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben. Die Regelungen zur Beteiligung der Vertretungen der Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie der Personalvertretungen sind zu beachten.
(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter oder eine Richterin außer den in Art. 6 Abs. 1 BayDG vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Versetzung in ein anderes laufbahnrechtlich gleichwertiges Richteramt verhängt werden; Umzugskosten werden nicht erstattet. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter oder die Richterin nach Rechtskraft des Urteils versetzt.
(4) Ist gegen einen Richter oder eine Richterin im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt worden, so wird das Urteil dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde ihn oder sie nach Rechtskraft des Urteils versetzt.
(5) In allen Disziplinarverfahren im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 steht den Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts die Berufung an den Bayerischen Dienstgerichtshof zu.
Art. 59 Entscheidung der Dienstgerichte an Stelle der zuständigen Behörde
(1) In Verfahren gegen einen Richter oder eine Richterin entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag der Disziplinarbehörde über die
durch Beschluss. In den Fällen des Art. 20 BayDG entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag des Richters oder der Richterin ebenfalls durch Beschluss. Die Beschlüsse sind auch der Disziplinarbehörde zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Bayerischen Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung die Beschwerde an den Bayerischen Dienstgerichtshof zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Auf Antrag kann der Bayerische Dienstgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Entsprechende Beschlüsse können vom Bayerischen Dienstgerichtshof jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Ist bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Dienstgerichts ergangen, entscheidet in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 an Stelle des Bayerischen Dienstgerichts der Bayerische Dienstgerichtshof.
Art. 60 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt
(1) Die vorläufige Dienstenthebung ist nach Anhörung des Richters oder der Richterin nur zulässig, wenn gegen ihn oder sie
(2) Die Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts ist nach Anhörung des Richters oder der Richterin nur zulässig, wenn
Sie darf erst erfolgen, wenn auf vorläufige Dienstenthebung erkannt ist. Bei Richtern und Richterinnen im Ruhestand darf sie erst erfolgen, wenn in dem Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird und die Disziplinarklage gleichzeitig erhoben wird oder bereits erhoben ist oder wenn in einem Strafverfahren die Anklage erhoben und der Verlust der Versorgung nach Art. 80 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) oder die Aberkennung des Ruhegehalts im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist.
(3) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Gehalt kann auch der Richter oder die Richterin die Aufhebung dieser Anordnungen beantragen. Im Übrigen gilt Art. 61 BayDG.
Art. 61 Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Für beamtete Professoren und Professorinnen, die zugleich ein Richteramt innehaben, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte und Beamtinnen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Professor oder Professorin und deren Rechtsfolgen erstrecken sich auch auf das Richteramt. Über die vorläufige Dienstenthebung hinsichtlich des Richteramts entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag der für das Richteramt nach Art. 18 Abs. 1 BayDG zuständigen Behörde in einem besonderen Verfahren durch Beschluss. Die Art. 59 und 60 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
(2) Für Dienstvergehen, die der Professor oder die Professorin ausschließlich in Verletzung der Pflichten aus dem Richteramt begeht, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter und Richterinnen. Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und die damit verbundenen Nebenämter beschränken.
(3) Über den Erlass einer Disziplinarverfügung oder über die Erhebung der Disziplinarklage entscheiden das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und die für das Richteramt zuständige oberste Dienstbehörde im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Bekleidet ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so gelten die besonderen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, es sei denn, das Dienstvergehen betrifft ausschließlich die Verletzung von Pflichten aus einem anderen Amt. Satz 1 gilt für Landesanwälte und Landesanwältinnen entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Beamte und Beamtinnen mit mehreren Ämtern.
Art. 62 Richter auf Probe und kraft Auftrags
(1) Gegen Richter und Richterinnen auf Probe und kraft Auftrags ist eine Disziplinarklage nicht statthaft.
(2) Ist ein Richter oder eine Richterin kraft Auftrags nach § 23 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 DRiG aus einem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn oder sie nach den Vorschriften für Beamte und Beamtinnen nicht entgegen.
Kapitel 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Art. 63 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Für Verfahren nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) sowie Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
(2) Gegen Urteile des Bayerischen Dienstgerichts in diesen Verfahren steht den Beteiligten nur die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 DRiG zu.
(3) Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nach § 35 DRiG gilt § 123 VwGO entsprechend.
(4) Die Regelungen zur Beteiligung der Vertretungen der Richter und Richterinnen sind zu beachten.
Art. 64 Einleitung des Verfahrens
(1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin eingeleitet.
(3) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt.
Art. 65 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Beantragt ein Richter oder eine Richterin auf Lebenszeit schriftlich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den Richter oder die Richterin nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Sie kann weitere Beweise erheben.
(2) Hält der oder die Dienstvorgesetzte einen Richter oder eine Richterin auf Lebenszeit für dauernd unfähig, seine oder ihre Dienstpflichten zu erfüllen, und stellt dieser Richter oder diese Richterin keinen Antrag nach Abs. 1, so ist ihm oder ihr oder seinem oder ihrem Vertreter schriftlich bekanntzugeben, dass und aus welchen Gründen seine oder ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.
(3) Stimmt der Richter oder die Richterin oder sein oder ihr Vertreter der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1.
(4) Stimmt der Richter oder die Richterin oder sein oder ihr Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu und hält die oberste Dienstbehörde den Richter oder die Richterin für dauernd unfähig, seine oder ihre Dienstpflichten zu erfüllen, so beantragt sie beim Bayerischen Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Hält sie den Richter oder die Richterin für dienstfähig, stellt sie das Verfahren ein. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist dem Richter oder der Richterin oder seinem oder ihrem Vertreter zuzustellen.
(5) Mit Ende des Monats, in dem dem Richter oder der Richterin oder seinem oder ihrem Vertreter die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Abs. 4 Satz 1 zugestellt wird, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten.
(6) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter oder die Richterin in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die nach Abs. 5 einbehaltenen Beträge werden in diesem Fall nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich der Richter nach Zustellung der Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag ab, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
Art. 66 Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung eines Richters oder einer Richterin auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn
(2) Der Dienst des Richters oder der Richterin ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Herabsetzung des Dienstes entsprechend zu ändern.
(3) Art. 65 gilt entsprechend.
Art. 67 Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist ein beamteter Professor oder eine beamtete Professorin zugleich Richter oder Richterin, so gilt für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Richteramts Art. 65 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gestellt.
(2) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes über die Entpflichtung und die Ruhestandsversetzung von beamteten Professoren und Professorinnen.
Art. 68 Urteilsformel
(1) In Versetzungsverfahren erklärt das Gericht in dem Urteil eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.
(2) In den Fällen des Art. 53 Abs. 1
oder weist den Antrag zurück.
Art. 69 Aussetzung von Prüfungsverfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Gericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Art. 70 Kostenentscheidung in Prüfungsverfahren
In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Entlassung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter oder die Richterin diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 71 Ausführung des Richterwahlgesetzes
Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ist der oder die für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Staatsminister oder Staatsministerin.
Art. 72 Übergangsregelungen zum Ruhestand
(1) Abweichend von Art. 7 Satz 1 treten Richter und Richterinnen auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:
Geburtsjahrgang | Lebensalter |
1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
Für Richter auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Urlaub nach Art. 8 oder 8b des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) in der am 31. März 2018 geltenden Fassung bis zum Beginn des Ruhestands gewährt worden ist, gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
(2) Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ist auf Antrag eines Richters oder einer Richterin auf Lebenszeit, der oder die zu dem in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Personenkreis gehört, der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 Satz 1 gestellt wird. Über den Antrag entscheidet die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuständige Stelle.
(3) Für Richter, denen vor dem 1. Januar 2003 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands gewährt worden ist, gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayRiG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.
(4) Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Richtern und Richterinnen, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der im Blockmodell oder modifizierten Blockmodell bewilligten Altersdienstermäßigung nach Art. 8c BayRiG in der am 31. Juli 2015 geltenden Fassung befunden haben, gelten Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8c Abs. 3 Satz 2 BayRiG in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung.
Art. 73 Übergangsregelung zu den Dienstgerichten
(1) Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2018 anhängig werden, werden von dem nach dem BayRiG in der am 31. März 2018 geltenden Fassung zuständigen Dienstgericht nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts des BayRiG in der am 31. März 2018 geltenden Fassung in der jeweiligen Besetzung fortgeführt.
(2) Soweit ein Dienstgericht nach diesem Gesetz zuständig ist, entscheidet es auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
(aufgehoben durch Art. 74 Abs. 4)
Art. 73a Änderung anderer Rechtsvorschriften(1) Dem Art. 8 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, 231, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
"Für den Präsidenten und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten die Vorschriften des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes sowie des Deutschen Richtergesetzes nicht hinsichtlich ihrer Stellung als Verfassungsrichter."
(2) In Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366; 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, werden die Wörter "Bayerischen Richtergesetzes" durch die Wörter "Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes" ersetzt.
(3) Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 63 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "und den in der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorständen der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden" durch die Wörter " , den in der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorständen der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie den Generalstaatsanwälten und Generalstaatsanwältinnen" ersetzt.
2. Art. 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Art. 8, 8b des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG)" durch die Wörter "Art. 9 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG)" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayRiG" durch die Wörter "Art. 9 Abs. 1 BayRiStAG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayRiStAG" ersetzt.
(4) Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 16 Abs. 3 wird die Angabe "Art. 63" durch die Wörter "Art. 5 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG)" ersetzt.
3. Art. 36 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"In vollem Umfang können Zeiten, die in einem dem Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetz unterliegendem Richterverhältnis auf Probe abgeleistet wurden, angerechnet werden."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
b) In Abs. 4 werden die Wörter "im Fall des Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
4. Art. 63 wird aufgehoben.
5. Art. 70 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "2 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG bleibt unberührt."
(5) In Art. 45 Abs. 5 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665, BayRS 2031-1-1 -F), das zuletzt durch § 1 Nr. 78 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 5 Abs. 3 BayRiG" durch die Wörter " § 45 Abs. 3 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes" ersetzt.
(6) In Art. 1 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes Bundesdisziplinargesetz (AGBDG) vom 2. Januar 2002 (GVBl. S. 2, BayRS 2031-4-F), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665) geändert worden ist, werden die Wörter "Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Richtergesetzes" durch die Wörter " § 45 Abs. 3 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes" ersetzt.
(7) Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 58 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 BayRiG" durch die Wörter "Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes" ersetzt.
2. In Art. 108 Abs. 8 wird die Angabe "BayRiG" durch die Wörter "des Bayerischen Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
(8) In Art. 4 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192, BayRS 2032-5-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 91 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, werden die Wörter " , Art. 9 des Bayerischen Richtergesetzes" gestrichen.
(9) In Art. 103 Abs. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1 -1 -F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Richtergesetzes" die Wörter "in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung" eingefügt.
(10) Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 84 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 oder des Art. 47 des Bayerischen Richtergesetzes" durch die Wörter "Art. 27 Abs. 5 und Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes - BayRiStAG" ersetzt.
b) In Nr. 1 werden die Wörter "Art. 32 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Richtergesetzes" durch die Angabe "Art. 32 Abs. 1 und 2 BayRiStAG" ersetzt.
2. In Art. 86a werden in Halbsatz 1 die Wörter "Dritten Abschnitts des Bayerischen Richtergesetzes" durch die Wörter "Teils 3 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes" und in Halbsatz 2 die Wörter "Bayerischen Richtergesetz" durch die Wörter "Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetz" ersetzt.
(11) Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) vom 23. Juni 1981 in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 319 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Art. 50 Disziplinarverfahren gegen Notare".
b) Die Abs. 1 und 2
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Stellen für den Vollzug der Bundesgesetze auf den Gebietender Gerichtsverfassung und des Rechts der Rechtspflegeorgane,des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten,
des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts,
der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen,
des Notariats,
der Rechtsanwaltschaft und der Rechtsberatung
zuständig sind, soweit diese in ihrem Geschäftsbereich vollzogen werden und Bundesrecht oder ein Landesgesetz nichts anderes vorschreiben.
(2) Die Staatsregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf bestimmte Staatsministerien übertragen.
werden aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.
3. Die Art. 51a und 51b werden die Art. 52 und 53.
4. Vor dem bisherigen Art. 52 wird die Überschrift
"Achter Teil
Übergangs-, Änderungs- und Schlussvorschriften" gestrichen.Art. 52VerweisungenSoweit in anderen Vorschriften des Landesrechts auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
wird aufgehoben.
6. Nach Art. 53 wird folgender Achter Teil eingefügt:
"Achter Teil
Amtstracht, NeutralitätArt. 54 Amtstracht, Neutralität
Nimmt ein Rechtspfleger oder ein Rechtsreferendar ihm übertragene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahr, gilt Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes entsprechend."
7. Vor Art. 55 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Neunter Teil
Übergangs-, Änderungs- und Schlussvorschriften".8. Art. 55 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Die Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften durch dieses Gesetz läßt die eingetretenen Rechtswirkungen unberührt.wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 2.
d) Der bisherige Abs. 10 wird Abs. 3.
9. Art. 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Abs. 2
(2) (gegenstandslos)wird aufgehoben.
(12) In Art. 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 35-1 -F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 333 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, werden die Wörter "vom Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat" durch die Wörter "von der obersten Dienstbehörde" ersetzt.
(13) Art. 6 Abs. 2 des Rechnungshofgesetzes (RHG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-15-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter " , auch wenn die Mitglieder sich im Ruhestand befinden." ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie entscheiden ferner in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a, d und e des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG); Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 68 Abs. 2 BayRiStAG gelten sinngemäß."
Art. 74 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluierung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2018 in Kraft.
(2) Das Bayerische Richtergesetz (BayRiG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 301-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.
(3) Art. 72a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit der Mitglieder der Dienstgerichte nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 und Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayRiG in der am 31. März 2018 geltenden Fassung endet vorbehaltlich des Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Für die laufende Amtszeit gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BayRiG in der am 31. März 2018 geltenden Fassung fort. Die Bestellung der richterlichen Mitglieder nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 und die Berufung der staatsanwaltlichen Mitglieder nach Art. 56 Abs. 1 Satz 1 erfolgen erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
und Art. 73a treten mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft.
(5) Das Staatsministerium hat im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die Auswirkungen sowie die Wirksamkeit von Art. 51 zu evaluieren und dem Landtag zu berichten. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
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