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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Juni 2021

(GVBl. LSA Nr. 26 vom 25.06.2021 S. 348)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur, dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration und dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (GVBl. LSA S. 146), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu der laufenden Nummer 1 "1 Rücknahme einer Amtshandlung 12" wird durch die Angabe "1 Rücknahme einer Amtshandlung, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind 12" ersetzt.

b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 2 "2 (aufgehoben)" wird gestrichen.

c) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 37 wird folgende Angabe eingefügt:

"37aDenkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt".

d) Die Angabe zu der laufenden Nummer 41 erhält folgende Fassung:


"41(aufgehoben)".

e) Die Angabe zu der laufenden Nummer 63 erhält folgende Fassung:
Alt:

63Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag


Neu:

"63Angelegenheiten des Glücksspielrechts (mit Ausnahme der Regelungen zur
Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69)".

f) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 63 werden die folgenden Angaben eingefügt:

63Rennwett- um Lotteriegesetz1
63Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA)2".

g) Die Angabe zu der laufenden Nummer 66 "66 (aufgehoben)" wird gestrichen.

h) Die Angabe zu der laufenden Nummer 90 "90 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz" wird durch die Angabe "90 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652./2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)" ersetzt.

i) Die Angabe zu der laufenden Nummer 106 wird aufgehoben.

j) Die Angabe zu der laufenden Nummer 113 wird aufgehoben.

k) Die Angabe zu der laufenden Nummer 143 erhält folgende Fassung

Alt:

143Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs


Neu:

"143Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)".

l) Die Angabe zu der laufenden Nummer 167 erhält folgende Fassung:

Alt:

167Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA)


Neu:

"167Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) und dazugehörende Verordnungen".

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) 37" werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 143, 158


Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt37a".

b) Nach der Angabe "Heimarbeitsgesetz 73" wird folgende Angabe eingefügt:

"Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)16710".

c) Die Angabe "Rennwett- und Lotteriegesetz 106" wird durch die Angabe "Rennwett- und Lotteriegesetz 63 1" ersetzt".

d) Die Angabe "Rücknahme einer Amtshandlung 1 12" wird durch die Angabe "Rücknahme einer Amtshandlung, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind 1 12" ersetzt.

e) Die Angabe "Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 113" wird durch die Angabe "Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 63 2" ersetzt".

f) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 143" wird gestrichen.

g) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 90" wird gestrichen.

h) Nach der Angabe "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) 25" werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 90, 143".

i) Nach der Angabe "Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (VorgTü) 6 1.7" wird folgende Angabe angefügt:

"Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)61.9".

j) Nach der Angabe "Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 154" wird die Angabe "Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) 6 1.9" gestrichen.

k) Die Angabe "Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA) 167" wird durch die Angabe "Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) 167" ersetzt.

l) Nach der Angabe "Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) 167" wird folgende Angabe angefügt:

"Wohn- und Teilhabegesetz-Personalverordnung - (WTG-PersVO)16711, 12".

3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 12 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Rücknahme einer Amtshandlung"Rücknahme einer Amtshandlung, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind".

bb) Die Tarifstelle 13 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Widerruf einer Amtshandlung"Widerruf einer Amtshandlung, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind".

b) In der laufenden Nummer 8 Tarifstelle 1.4 Spalte 3 wird die Angabe "350 bis 500" durch die Angabe "200 bis 800" ersetzt.

c) Nach der laufenden Nummer 37 wird folgende laufende Nummer 37a eingefügt.

"37aDenkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
1Ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden nach § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 und 8100 bis 1.000
2Ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden, je Verfügung nach § 16100 bis 199
3Sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden nach § 12 Abs. 2 und § 1350 bis 199".

d) Die laufende Nummer 41 erhält folgende Fassung:

altneu
41 (aufgehoben)"41 nicht vergeben".

e) Die laufende Nummer 60 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstellen 5.1 und 5.1.1 erhalten folgende Fassung:

Alt:

5.1je Bediensteter und je angefangene Stunde50
5.1.1je Diensthund und je angefangene Stunde10,25


Neu:

"5.1je Bediensteter und je angefangene Viertelstunde15
5.1.1je Diensthund und je angefangene Viertelstunde3".

bb) Die Tarifstellen 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

5.2.1mit Kraftrad0,35
5.2.2mit Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzplätzen, Anhänger0,55
5.2.3mit Omnibus, Lastkraftwagen, Zugmaschine1,3
Es ist mindestens eine Gebühr für 10 km zu erheben.


Neu:

"5.2.1mit Kraftrad0,40
mindestens4
5.2.2mit Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzplätzen, Anhänger0,75
mindestens7,50
5.2.3mit Omnibus, Lastkraftwagen, Zugmaschine1,50
mindestens15".

cc) In der Tarifstelle 5.3 Spalte 2 wird das Wort "Stunde" durch das Wort "Viertelstunde" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 5.3.1 Spalte 3 wird die Angabe "6,2" durch die Angabe "2" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 5.3.2 Spalte 3 wird die Angabe "20,5" durch die Angabe "5,50" ersetzt.

ff) Die Tarifstellen 5.5 und 5.6 erhalten folgende Fassung:

Alt:

5.5Einsatz der Polizei infolge eines Alarms durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage, wenn für die Polizei keine Anzeichen erkennbar sind, dass der Alarm durch einen rechtswidrigen Angriff oder eine sonstige Notlage ausgelöst worden ist, es sei denn, der Betroffene weist Umstände nach, die eine Alarmauslösung zu rechtfertigen vermögen.106
5.6Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten gefährlicher Güter auf der Straße durch die Polizei je Polizeifahrzeug und angefangener Stunde der Begleitung125


Neu:

"5.5Einsatz der Polizei infolge eines Alarms durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage, wenn für die Polizei keine Anzeichen erkennbar sind, dass der Alarm durch einen rechtswidrigen Angriff oder eine sonstige Notlage ausgelöst worden ist, es sei denn, der Betroffene weist Umstände nach, die eine Alarmauslösung zu rechtfertigen vermögen.
für die erste Viertelstunde37,50
für jede weitere Viertelstunde30
5.6Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten gefährlicher Güter auf der Straße durch die Polizei je Begleitfahrzeug
5.6.1für die erste Stunde140
für jede weitere Viertelstunde35
5.6.2Nichtdurchführung eines Transports ohne vorherige Antragsrücknahme je Begleitfahrzeug140
5.6.3Stornogebühr, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen wird70
Anmerkung:
Ausgenommen sind Transporte von unersetzlichen Kunstgegenständen, die für öffentliche Ausstellungen bestimmt sind."

gg) In der Tarifstelle 5.7.1 Spalte 3 wird die Angabe "45" durch die Angabe "50" ersetzt.

hh) In der Tarifstelle 5.8.1 Spalte 3 wird die Angabe "20 bis 80" durch die Angabe "25 bis 100" ersetzt.

ii) In der Tarifstelle 5.8.2 Spalte 3 wird die Angabe "20 bis 80" durch die Angabe "25 bis 100" ersetzt.

f) Die laufende Nummer 63 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Alt:

63Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag


Neu:

"63Angelegenheiten des Glücksspielrechts
(mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69)".

bb) Nach der Überschrift werden die folgenden neuen Tarifstellen 1 bis 2.11 eingefügt:

"1Rennwett- und Lotteriegesetz
1.1Erlaubnis für Totalisatorenunternehmen nach § 1 Abs. 1120 bis 300
1.2Erlaubnis Totalisatorbetrieb bei öffentlichen Pferderennen im Ausland nach § 1 Abs. 4140 bis 350
1.3Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 (Buchmacherkonzession)170 bis 580
1.4Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 (Örtlichkeit, Buchmachergehilfe)90 bis 220
1.5Änderung einer Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers30
1.6Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraumes, auf den sich die Erlaubnis erstreckt
1.6.1für Buchmacher70 bis 170
1.6.2für Buchmachergehilfen35 bis 90
1.7Erlaubnis zum Betrieb von Wettannahmestellen durch auswärtige Rennvereine120 bis 300
1.8Änderung von Erlaubnissen30 bis 100
2Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA)
2.1Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10,1 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens15.000
Anmerkung:
Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
2.2Änderung der Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 70,005 bis 0,05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens1.000
2.3Genehmigung nach § 3 Abs. 21.300 bis 25.000
2.4Erteilung einer befristeten Zulassung für höchstens zwei Jahre nach § 4 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
mindestens1.000
2.5Genehmigung von Glücksspielen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2500 bis 5.000
2.6Genehmigung von Spielregeln nach § 9 Abs. 5nach Zeitaufwand
mindestens300
2.7Genehmigung der Änderung von Spielregelnnach Zeitaufwand
mindestens100
2.8Verlängerung der Öffnungszeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 2
mindestens
nach Zeitaufwand 200
2.9Änderung der Zulassung nach § 240,005 bis 0;05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens5.000
2.10Maßnahmen der Spielbankaufsicht nach § 20 Abs. 1 und 2nach Zeitaufwand
mindestens100
2.11Sonstige Amtshandlungen der Spielbankaufsicht100 bis 10 000".

cc) Die bisherigen Tarifstellen 1 bis 4 werden die Tarifstellen 3 bis 6.

g) Die laufende Nummer 88 Tarifstellen 1 bis 34 erhält folgende Fassung:

Alt:

1Genehmigung eines Antrages auf Schifffahrt zu gewerblichen Zwecken nach § 6 Abs. 1 Satz 127 bis 350
2Entscheidung über die Feststellung der Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 211 bis 80
3Abnahme der theoretischen Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins nach § 9 Abs. 1 
Kategorie A147
Kategorie B196
Kategorie C196
4Abnahme der praktischen Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins nach § 9 Abs. 1 
Kategorie A49
Kategorie B98
Kategorie C98
5Theoretische und praktische Wiederholungsprüfungen zum Erwerb eines Schiffsführerscheins nach § 9 Abs. 175 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4
6Erweiterungsprüfung zum Erwerb eines Schiffsführerscheins von Kategorie A nach Kategorie B oder Kategorie C nach § 9 Abs. 175 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4
7Erweiterung des Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 217 bis 196
8Ausstellung eines Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 123
9Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 127
10Eintragung der weiteren Tauglichkeit in den Schiffsführerschein nach § 10 Abs. 2 Satz 211
11Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 1110 bis 88
12Neuerteilung des Schiffsführerscheins nach § 12 Abs. 125 bis 132
13Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Fahrzeuge einschließlich Kleinfahrzeuge nach § 14 Abs. 2 Satz 121
14Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Kennzeichenausweises nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KIFzKV-Bin Sch)13
15Eintragung einer Änderung im Kennzeichenausweis nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 KlFzKV-Bin Sch16
16Abmeldung eines Kleinfahrzeuges mit Ausstellung einer Abmeldebescheinigung nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 in .Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 KlFzKV-Bin Sch16
17Ausstellung eines Schifferdienstbuches nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage XI § 3.01 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)13
18Technische Erstzulassung zum Verkehr nach § 15 Abs. 1 und 255 bis 550
19Ausstellung der Zulassungsurkunde nach § 15 Abs. 1 und 227
20Durchführung einer Nachuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Satz 154 bis 476
21Durchführung einer Sonderuntersuchung nach wesentlicher Veränderung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage II § 2.08 BinSchUO54 bis 476
22Untersuchung von Amts wegen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage II § 2.11 BinSchUO54 bis 476
23Beschränkung oder Verbot der Verwendung des Fahrzeuges nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BinSchUO27 bis 54
24Entzug der Zulassung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BinSchUO27 bis 54
25Ausstellung eines Ölkontrollbuches nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 28.05 Nr. 1 BinSchStrO13
26Prüfung Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang II § 15.13 Nr. 3 BinSchUO54
27Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach § 2327 bis 275
28Sperrung eines Gewässers oder eines Gewässerteils sowie Änderung einer bestehenden Sperrung nach § 19 Abs. 427 bis 270
29Durchführung eines Anzeigeverfahrens für gewerbliche Veranstaltungen nach § 22

Anmerkung:
Die Tarifstelle findet erst mit der Änderung der LSchiffHVO Anwendung.

44 bis 320
30Ausstellung eines Bootszeugnisses nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-Sportboot VermV)

Anmerkung:
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes Fahrzeug um 13 v. H. bei gleichzeitiger Ausstellung von Bootszeugnissen für mehrere baugleiche Fahrzeuge desselben Antragstellers.

29
31Verlängerung eines Bootszeugnisses nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BinSch-Sportboot VermV13
32Eintragung einer Änderung nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSch-Sportboot VermV15
33Sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen, die nicht unter die Tarifstellen 1 bis 26 fallen je angefangene Stunde44 bis 68
34Die unter die Tarifstellen 1 bis 27 fallenden Amtshandlungen erfordern ein Tätigwerden der zuständigen Behörden außerhalb der Dienstzeitdas Doppelte der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 27


Neu:

"1Genehmigung eines Antrages auf Schifffahrt zu gewerblichen Zwecken nach § 7 Abs. 1 Satz 129 bis 500
2Entscheidung über die Feststellung der Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse nach § 8 Abs. 2 Satz 223 bis 100
3Abnahme der theoretischen Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 1
Kategorie A175
Kategorie B234
4Abnahme der praktischen Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 1
Kategorie A58
Kategorie B117
5Theoretische und praktische Wiederholungsprüfungen zum Erwerb eines Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 175 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4
6Erweiterungsprüfung zum Erwerb eines Schiffsführerscheins von Kategorie A nach Kategorie 13 nach § 10 Abs. 175 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4
7Erweiterung oder Einschränkung des Schiffsführerscheins nach § 11 Abs. 3 Satz 246 bis 234
8Ausstellung eines Schiffsführerscheins nach § 11 Abs. 125
9Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Schiffsführerscheins nach § 11Abs. 4 Satz 129
10Eintragung der weiteren Tauglichkeit in den Schiffsführerschein nach § 11 Abs. 2 Satz 213
11Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 12nach Zeitaufwand
12Neuerteilung des Schiffsführerscheins nach § 13 Abs. 1nach Zeitaufwand
13Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Fahrzeuge einschließlich Kleinfahrzeuge nach § 15 Abs. 2 Satz 123
14Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Kennzeichenausweises nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LSchiffHVO in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (K1FzKV-BinSch)15
15Eintragung einer Änderung im Kennzeichenausweis nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LSchiffHVO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 KIFzKV-BinSch18
16Abmeldung eines Kleinfahrzeuges mit Ausstellung einer Abmeldebescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LSchiffHVO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 KIFzKV-BinSch18
17Ausstellung eines Schifferdienstbuches nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit Anlage XI § 3.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)15
18Technische Erstzulassung zum Verkehr nach § 16 Abs. 1 und 271 bis 710
19Ausstellung der Zulassungsurkunde nach § 16 Abs. 1 und 229
20Durchführung einer Nachuntersuchung nach § 16 Abs. 3 Satz 171 bis 568
21Durchführung einer Sonderuntersuchung nach wesentlicher Veränderung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit § 25 BinSchUO71 bis 568
22Untersuchung von Amts wegen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit § 26 BinSchUO71 bis 568
23Änderung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und nachträgliche Auflagen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit § 13 BinSchUO57 bis 114
24Entzug der Zulassung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit § 14 BinSchUO57 bis 114
25Ausstellung eines Ölkontrollbuches nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LSchiffHVO in Verbindung mit § 28.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) sowie § 2.03 der Anlage 2 zu den Ausführungsbestimmungen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI)15
26Prüfung Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit § 31 BinSchUO sowie Artikel 19.03 ES-TRIN114
27Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4557 bis 575
28Sperrung eines Gewässers oder eines Gewässerteils sowie Änderung einer bestehenden Sperrung nach § 19 Abs. 557 bis 575
29Erteilung einer Erlaubnis für eine besondere Veranstaltung nach § 22nach Zeitaufwand
30Ausstellung eines Bootszeugnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LSchiffHVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)31
Anmerkung:
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes Fahrzeug um 13 v. H. bei gleichzeitiger Ausstellung von Bootszeugnissen für mehrere baugleiche Fahrzeuge desselben Antragstellers
31Verlängerung eines Bootszeugnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LSchiffHVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BinSch-SportbootVermV15
32Eintragung einer Änderung nach. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LSchiffHVO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSch-SportbootVermV17
33Sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen, außerhalb der Tarifstellen 1 bis 32nach Zeitaufwand
34Die Amtshandlungen in den Tarifstellen 1 bis 33 erfordern ein Tätig- werden der zuständigen Behörden außerhalb der Dienstzeitdas Doppelte der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 33".

h) Die laufende Nummer 90 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Alt:

"90Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit Artikeln 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
(ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1, L 204 vom 04.08.2007 S. 29)


Neu:

"90Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit Artikel 78 bis 85 und Anhang IV Kap. II der Verordnung (EU) 2017/625".

bb) Die Tarifstelle 1.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

1.1Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach § 39 Abs. 1 bis 3 und 5 LFGB, soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Lebensmittelunternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat25 bis 5.000


Neu:

"1.1Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Kapitel VI Art. 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i und ii der Verordnung Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Lebensmittelunternehmer oder der Futtermittelunternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat25 bis 5 000".

i) Die laufende Nummer 106 erhält folgende Fassung "106 nicht vergeben".

106 Rennwett- und Lotteriegesetz
1Erlaubnis für Totalisatorenunternehmen nach § 1 Abs. 1120 bis 300
2Erlaubnis Totalisatorbetrieb bei öffentlichen Pferderennen im Ausland nach § 1 Abs. 4140 bis 350
3Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 (Buchmacherkonzession)170 bis 580
4Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 (Örtlichkeit, Buchmachergehilfe)90 bis 220
5Änderung einer Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers30
6Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraumes, auf den sich die Erlaubnis erstreckt
6.1für Buchmacher70 bis 170
6.2für Buchmachergehilfen35 bis 90
7Erlaubnis zur Genehmigung von Wettannahmestellen durch die Rennvereine120 bis 300
8Änderung von Erlaubnissen30 bis 100


j) Die laufende Nummer 113 erhält folgende Fassung "113 nicht vergeben".


113

Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 
1Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10,1 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens15.000
 Anmerkung:

Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

 
2Änderung der Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 70,005 v. H. bis 0,05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens1.000
3Genehmigung nach § 3 Abs. 21.300 bis 25.000
4Erteilung einer befristeten Zulassung für höchstens zwei Jahre nach § 4 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
mindestens1.000
5Genehmigung von Glücksspielen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2500 bis 5.000
6Genehmigung von Spielregeln nach § 9 Abs. 5nach Zeitaufwand
mindestens300
7Genehmigung der Änderung von Spielregelnnach Zeitaufwand
mindestens100
8Verlängerung der Öffnungszeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand
mindestens200
9Änderung der Zulassung nach § 24 Abs. 10,005 v. H. bis 0,05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens5.000
10Maßnahmen der Spielbankaufsicht nach § 20 Abs. 1 und 2nach Zeitaufwand
mindestens100
11Sonstige Amtshandlungen der Spielbankaufsicht100 bis 10.000


k) Die laufende Nummer 143 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Alt:

143Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, ber. ABl. L 226 S. 83), in Verbindung mit Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 159 vom 30.04.2004 S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1)


Neu:

"143Verordnung (EU) 2017/625".

bb) Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:

Alt:

1Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen in gewerblichen Schlachtstätten


Neu:

"1Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen bei gewerblichen Schlachtungen".

cc) Die Tarifstellen 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

1.6.1Haushuhn und Perlhuhn je Tier0,005 bis 1
1.6.2Enten und Gänse je Tier0,01 bis 1
1 6 1Truthühner je Tier0,025 bis 1


Neu:

"1.6.1Haushuhn und Perlhuhn je Tier0,01 bis 0,05
1.6.2Enten und Gänse je Tier0,03 bis 0,09
1 6 1Truthühner je Tier0,06 bis 0,18"

dd) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:

Alt:

2Schlachttieruntersuchung außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte sowie Gesundheitsüberwachung von Gehegewild einschließlich der Ausstellung eines Begleitscheines5,8 bis 108


Neu:

"2Schlachttieruntersuchung außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte sowie Gesundheitsüberwachung von Farmwild einschließlich der Ausstellung eines Begleitscheines".
ee) Nach der Tarifstelle 2 werden folgende Tarifstellen 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 eingefügt:
"2.1Farmwild (einschließlich Gesundheitsüberwachung),5,8 bis 108
2.2Schlachttieruntersuchung im Falle einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/ 624 einschließlich des Ausstellens einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen, (ABl. L 442 vom 16.12.2020 S. 1-409)
2.2.1Rind je Tier57
2.2.2Schwein je Tier55,50
2.2.3Kleine Wiederkäuer je Tier38
2.2.4Farmwild je Tier41".


ff) Die Tarifstelle 5 erhält folgende Fassung:

Alt:

5Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004


Neu:

"5Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 183), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2108 vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 427 vom 17.12.2020 S. 1)".

gg) Die Tarifstellen 5.4 und 5.5 erhalten folgende Fassung:

Alt:

5.4Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung gemäß Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 854/200425
5.5Verfahren zur Aufhebung der Aussetzung der Milchlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004


Neu:

"5.4Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung gemäß Artikel 50 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/62725
5.5Verfahren zur Aufhebung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Artikel 50 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627".

hh) Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:

Alt:

6Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Anhang III Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004


Neu:

"6Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 67 bis 70 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627".

ii) Die Tarifstellen 7 und 7.1.

7Schlachtgeflügeluntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II der Verordnung (EG) 854/2004
7.1Untersuchungen des Schlachtgeflügels im Ursprungsbetrieb je Tier mindestensbis zu 20 v. H. der Gebühren nach Tarifstelle 1.6


werden aufgehoben.

1) Die laufende Nummer 158 wird wie folgt geändert:

aa) nie Tarifstellen 3.2.1 und 3.2.2. erhalten folgende Fassung:

Alt:

3.2.1die gesamte Ausbildung umfassend gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 vom 25.06.2004 S. 83, L 46 vom 21.02.2008 S. 51, L 160 vom 12.06.2013 S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 633/2014 (ABl. L 175 vom 14.06.2014 S. 6), in Verbindung mit der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt289
3.2.2nur Untersuchungen auf Trichinellen gemäß Anhang I Abschn. III Kap. IV Teil B Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt248


Neu:

"3.2.1die gesamte Ausbildung umfassend gemäß Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 218)289
3.2.2nur Untersuchungen auf Trichinellen gemäß Anhang II Kapitel II Nr. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt248".

m) Die laufende Nummer 159 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 6.1 erhält folgende Fassung:

Alt: 

6.1Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 vom 25.06.2004 S. 83, L 46 vom 21.02.2008 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 739/2011 vom 27. Juli 2011 (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2011 S. 3), in Verbindung mit der AVV Lebensmittelhygiene vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287)


Neu:

"6.1Untersuchungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in Verbindung mit § 10 der AVV Lebensmittelhygiene vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287)".

n) Die laufende Nummer 167 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Alt:

167Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA)


Neu:

"167Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) und dazugehörende Verordnungen".

bb) Die Tarifstelle 11 erhält folgende Fassung:

Alt:

11Erteilung einer Befreiung gemäß § 11 der Heimpersonalverordnung76 bis 228


Neu:

"11Erteilung von Befreiungen gemäß § 8 Abs. 5 der Wohn- und Teilhabegesetz-Personalverordnung - (WTG-PersVO)76 bis 228".

cc) Nach der Tarifstelle 11 wird folgende Tarifstelle 12 eingefügt:

"12Erteilung von Befreiungen gemäß § 11 der Wohn- und Teilhabegesetz- Personalverordnung - (WTG-PersVO)76 bis 228".

§ 2

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 63 "63 Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 2" werden die folgenden Angaben eingefügt:

"63Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)3
63Glücksspielgesetz (GlüG LSA)4".

b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 70 wird aufgehoben.

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 63" wird durch die Angabe "Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) 63 3" ersetzt.

b) Die Angabe "Glücksspielgesetz (GlüG LSA) 70" wird durch die Angabe "Glücksspielgesetz (GWG LSA) 63 4" ersetzt.

3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 63 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Tarifstelle 2.11 werden die folgenden Tarifstellen 3 bis 4.17 eingefügt:

"3Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
3.1Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 in landeseigenen Verfahren zum Online-Casino und anderen Glücksspielangeboten
3.1.1Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 10,1 v. H. der Entgelte
mindestens1.300
Anmerkung:
Berechnungsgrundlage ist die im Spielplan für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesene Summe aller für die Spielteilnahme vorgesehenen Entgelte (Einsätze) abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiteres angefangenes Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
3.1.2Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 650
3.1.3Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhte Entgelte
mindestens100
Anmerkung:
Berechnungsgrundlage ist der Betrag der erhöhten Entgelte (Einsätze) für die jeweilige Veranstaltung abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
3.1.4Amtshandlungen zum Online-Casino gemäß § 22c in Verbindung mit § 4
3.1.5Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht in einem landeseigenen Verfahrennach Zeitaufwand
3.2Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 1
3.2.1Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach § 4nach Zeitaufwand
3.2.2Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4nach Zeitaufwand
3.3Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 2
3.3.1Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach § 4nach Zeitaufwand
3.3.2Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4nach Zeitaufwand
3.4Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 3
3.4.1Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach den §§ 4 bis 4d oder nach § 27 Abs. 2 Satz 2540 bis 21.600
3.4.2Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 4 bis 4d oder § 27 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand
höchstens21.600
3.4.3Amtshandlungen zu der nach Art und Zuschnitt jeweils erlaubnispflichtigen Sportwette gemäß § 21 Abs. 5
3.4.3.1Erteilung einer Erlaubnis einer Sportwette gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1nach Zeitaufwand
3.4.3.2Widerruf der Erlaubnis für eine Sportwette gemäß § 21 Abs. 5 Satz 5nach Zeitaufwand
3.4.4Amtshandlungen zu jeweils einem virtuellen Automatenspiel gemäß § 22a Abs. 1
3.4.4.1Erteilung einer Erlaubnis eines virtuellen Automatenspiels gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 bis 3nach Zeitaufwand
3.4.4.2Änderung einer Erlaubnis aufgrund nachträglich beantragter, wesentlicher Änderungen eines virtuellen Automatenspiels gemäß § 22a Abs. 1 Satz 4nach Zeitaufwand
3.4.4.3Widerruf der Erlaubnis für ein virtuelles Automatenspiel gemäß § 22a Abs. 1 Satz 5nach Zeitaufwand
3.4.5Amtshandlungen zu Spielvarianten einschließlich Inhalts- und Nebenbestimmungen beim Online-Pokerspiel gemäß § 22b Abs. 1 und 2
3.4.5.1Erteilung einer Erlaubnis einer Spielvariante einschließlich Inhalts- und Nebenbestimmungen des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2nach Zeitaufwand
3.4.5.2Änderung einer Erlaubnis für nachträglich beantragte, wesentliche Spielregeländerungen für eine Variante des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
3.4.5.3Änderung einer Erlaubnis für nachträglich beantragte Änderungen, Aufnahme oder Streichung von Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veranstaltung einer Variante des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand
3.4.5.4Widerruf von Varianten des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 4 je Spielvariantenach Zeitaufwand
3.5Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 4
3.5.1Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach den §§ 4 und 12nach Zeitaufwand
3.5.2Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 4 und 12nach Zeitaufwand
3.6Erteilung einer gesonderten Erlaubnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
3.7Erteilung einer gesonderten Erlaubnis gemäß § 6c Abs.1 Satz 4, § 22c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2nach Zeitaufwand
3.8Anpassung des Höchsteinsatzes gemäß § 22a Abs. 7 Satz 2nach Zeitaufwand
3.9Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 zur gewerblichen Spielvermittlung in allen oder mehreren Ländern
3.9.1Änderung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand
mindestens500
3.9.2Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand
mindestens500
3.9.3Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand
mindestens500
höchstens15.000
3.10Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
mindestens500
höchstens500 0000
3.11Maßnahmen wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2nach Zeitaufwand
mindestens500
3.12Sonstige Amtshandlungen der nach den §§ 27f und 27p jeweils zuständigen Behördenach Zeitaufwand
4Glücksspielgesetz (GlüG LSA)
4.1Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 15.000 bis 26.000
4.2Änderung oder Verlängerung der Zulassung gemäß § 3 Abs. 1200 bis 6.500
4.3Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4100 bis 2.600
4.4 P*Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 10,1 v. H. der Entgelte
mindestens1.300
4.5 P*Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1
4.5.1bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 6.500
4.5.2bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens100
4.6Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.4 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
4.7Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9
4.7.1Erteilung einer Erlaubnis des Eigenvertriebs von Lotterien gemäß § 4 Abs. 9500 bis 10.000
4.7.2Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9200 bis 8.000
4.7.3Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 95 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.7.1 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
4.8Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 250 bis 650
4.9Herauf- oder Herabsetzung des Abgabensatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4200 bis 6.500
4.10Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2100 bis 3.250
4.11Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
4.11.1für Annahmestellen70
4.11.2für Wettvermittlungsstellen100 bis 65.000
4.11.3für gewerbliche Spielvermittler750 bis 26.000
4.11.4für sonstige Vermittlung750 bis 26.000
4.12Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. I Satz 1
4.12.1für Annahmestellen50
4.12.2für Wettvermittlungsstellen80 bis 2.600
4.12.3für gewerbliche Spielvermittler400 bis 13.000
4.12.4für sonstige Vermittlung400 bis 13.000
4.13Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
4.13.1für Annahmestellen30
4.13.2für Wettvermittlungsstellen50 bis 1.700
4.13.3für gewerbliche Spielvermittler250 bis 8.500
4.13.4für sonstige Vermittlung250 bis 8.500
4.14 P*Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder 'einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 10,1 v. H. der Entgelte
mindestens260
4.15 P*Änderung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1
4.15.1bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 6.500
4.15.2bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens100
4.16Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.14 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
4.17Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht100 bis 6.500
*) Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.4, 4.5, 4.14 und 4.15: Berechnungsgrundlage für die jeweilige Veranstaltung ist die Summe aller für die Spielteilnahme geleisteten Entgelte (Einsätze) abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiteres angefangenes Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen."

bb) Die bisherigen Tarifstellen 3 bis 6


3Entscheidung über eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 10,1 v. H. der Entgelte
mindestens1.300
Anmerkung:
Berechnungsgrundlage ist die im Spielplan für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesene Summe aller für die Spielteilnahme vorgesehenen Entgelte (Einsätze) abzüglich der Lotteriesteuer. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiterem angefangenen Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
4Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 650
5Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens100
Anmerkung:

Berechnungsgrundlage ist der Betrag der erhöhten Entgelte (Einsätze) für die jeweilige Veranstaltung abzüglich der Lotteriesteuer.

6Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3nach Zeitaufwand


werden aufgehoben.

b) Die laufende Nummer 70 erhält folgende Fassung: "70 nicht vergeben".

Alt:

70

Glücksspielgesetz (GlüG LSA) 
1Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 15.000 bis 26.000
2Änderung oder Verlängerung der Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1200 bis 6.500
3Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4
 100 bis 2.600
4 *Entscheidung über die Erteilung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1
0,1 v. H. der Entgelte
mindestens1.300
5Änderung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1
5.1bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 6.500
5.2bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens100
6Verlängerung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
7Entscheidung über die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9
7.1Entscheidung über die Erlaubnis des Eigenvertriebs von Lotterien sowie über die Veranstaltung von Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 9500 bis 10.000
7.2Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9200 bis 8.000
7.3Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 95 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
8Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 250 bis 650
9Bestimmung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3200 bis 6.500
10Entscheidung über die Herabsetzung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4200 bis 6.500
11Entscheidung über die Herabsetzung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4200 bis 6.500
12Entscheidung über einen höheren oder niedrigeren Abgabesatz des Reinertrags gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3200 bis 6.500
13Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2100 bis 3.250
14Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
14.1für Annahmestellen70
14.2für Wettvermittlungsstellen100 bis 65.000
14.3für gewerbliche Spielvermittler750 bis 26.000
14.4für sonstige Vermittlung750 bis 26.000
15Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
15.1für Annahmestellen50
15.2für Wettvermittlungsstellen80 bis 2.600
15.3für gewerbliche Spielvermittler400 bis 13.000
15.4für sonstige Vermittlung400 bis 13.000
16Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
16.1für Annahmestellen30
16.2für Wettvermittlungsstellen50 bis 1.700
16.3für gewerbliche Spielvermittler250 bis 8.500
16.4für sonstige Vermittlung250 bis 8.500
17Entscheidung über die Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 10
17.1Entscheidung über die Erlaubnis der Vermittlung von Lotterien sowie der Vermittlung von Sportwetten im Internet gemäß § 13 Abs. 10500 bis 10.000
17.2Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 10200 bis 8.000
17.3Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 105 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 17.1 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
18 *Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 10,1 v. H. der Entgelte
mindestens260
19Änderung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 
19.1bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 6.500
19.2bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhten Entgelte 
mindestens100
20Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 18 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
21Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht100 bis 6.500
* Anmerkungen zu den Tarifstellen 4 und 18:

Berechnungsgrundlage für die jeweilige Veranstaltung ist die Summe aller für die Spielteilnahme geleisteten Entgelte (Einsätze) abzüglich der Lotteriesteuer. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiterem angefangenen Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Konzession oder Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.

Neu:

70nicht vergeben

§ 3

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

ENDE

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