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Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Juni 2021
(GVBl. LSA Nr. 26 vom 25.06.2021 S. 348)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur, dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration und dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr verordnet:
Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (GVBl. LSA S. 146), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu der laufenden Nummer 1 "1 Rücknahme einer Amtshandlung 12" wird durch die Angabe "1 Rücknahme einer Amtshandlung, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind 12" ersetzt.
b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 2 "2 (aufgehoben)" wird gestrichen.
c) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 37 wird folgende Angabe eingefügt:
"37a | Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt". |
d) Die Angabe zu der laufenden Nummer 41 erhält folgende Fassung:
"41 | (aufgehoben)". |
e) Die Angabe zu der laufenden Nummer 63 erhält folgende Fassung:
Alt:
63 Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
Neu:
"63 | Angelegenheiten des Glücksspielrechts (mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69)". |
f) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 63 werden die folgenden Angaben eingefügt:
63 | Rennwett- um Lotteriegesetz | 1 |
63 | Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) | 2". |
g) Die Angabe zu der laufenden Nummer 66 "66 (aufgehoben)" wird gestrichen.
h) Die Angabe zu der laufenden Nummer 90 "90 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz" wird durch die Angabe "90 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652./2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)" ersetzt.
i) Die Angabe zu der laufenden Nummer 106 wird aufgehoben.
j) Die Angabe zu der laufenden Nummer 113 wird aufgehoben.
k) Die Angabe zu der laufenden Nummer 143 erhält folgende Fassung
Alt:
143 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Neu:
"143 | Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)". |
l) Die Angabe zu der laufenden Nummer 167 erhält folgende Fassung:
Alt:
167 Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA)
Neu:
"167 | Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) und dazugehörende Verordnungen". |
2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) 37" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 143, 158
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt | 37a". |
b) Nach der Angabe "Heimarbeitsgesetz 73" wird folgende Angabe eingefügt:
"Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) | 167 | 10". |
c) Die Angabe "Rennwett- und Lotteriegesetz 106" wird durch die Angabe "Rennwett- und Lotteriegesetz 63 1" ersetzt".
d) Die Angabe "Rücknahme einer Amtshandlung 1 12" wird durch die Angabe "Rücknahme einer Amtshandlung, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind 1 12" ersetzt.
e) Die Angabe "Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 113" wird durch die Angabe "Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 63 2" ersetzt".
f) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 143" wird gestrichen.
g) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 90" wird gestrichen.
h) Nach der Angabe "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) 25" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 90, 143".
i) Nach der Angabe "Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (VorgTü) 6 1.7" wird folgende Angabe angefügt:
"Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) | 6 | 1.9". |
j) Nach der Angabe "Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 154" wird die Angabe "Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) 6 1.9" gestrichen.
k) Die Angabe "Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA) 167" wird durch die Angabe "Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) 167" ersetzt.
l) Nach der Angabe "Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) 167" wird folgende Angabe angefügt:
"Wohn- und Teilhabegesetz-Personalverordnung - (WTG-PersVO) | 167 | 11, 12". |
3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 12 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Rücknahme einer Amtshandlung | "Rücknahme einer Amtshandlung, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind". |
bb) Die Tarifstelle 13 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Widerruf einer Amtshandlung | "Widerruf einer Amtshandlung, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind". |
b) In der laufenden Nummer 8 Tarifstelle 1.4 Spalte 3 wird die Angabe "350 bis 500" durch die Angabe "200 bis 800" ersetzt.
c) Nach der laufenden Nummer 37 wird folgende laufende Nummer 37a eingefügt.
"37a | Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt | |
1 | Ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden nach § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 und 8 | 100 bis 1.000 |
2 | Ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden, je Verfügung nach § 16 | 100 bis 199 |
3 | Sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden nach § 12 Abs. 2 und § 13 | 50 bis 199". |
d) Die laufende Nummer 41 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
41 (aufgehoben) | "41 nicht vergeben". |
e) Die laufende Nummer 60 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstellen 5.1 und 5.1.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:
5.1 je Bediensteter und je angefangene Stunde 50 5.1.1 je Diensthund und je angefangene Stunde 10,25
Neu:
"5.1 | je Bediensteter und je angefangene Viertelstunde | 15 |
5.1.1 | je Diensthund und je angefangene Viertelstunde | 3". |
bb) Die Tarifstellen 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 erhalten folgende Fassung:
Alt:
5.2.1 mit Kraftrad 0,35 5.2.2 mit Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzplätzen, Anhänger 0,55 5.2.3 mit Omnibus, Lastkraftwagen, Zugmaschine 1,3 Es ist mindestens eine Gebühr für 10 km zu erheben.
Neu:
"5.2.1 | mit Kraftrad | 0,40 |
mindestens | 4 | |
5.2.2 | mit Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzplätzen, Anhänger | 0,75 |
mindestens | 7,50 | |
5.2.3 | mit Omnibus, Lastkraftwagen, Zugmaschine | 1,50 |
mindestens | 15". |
cc) In der Tarifstelle 5.3 Spalte 2 wird das Wort "Stunde" durch das Wort "Viertelstunde" ersetzt.
dd) In der Tarifstelle 5.3.1 Spalte 3 wird die Angabe "6,2" durch die Angabe "2" ersetzt.
ee) In der Tarifstelle 5.3.2 Spalte 3 wird die Angabe "20,5" durch die Angabe "5,50" ersetzt.
ff) Die Tarifstellen 5.5 und 5.6 erhalten folgende Fassung:
Alt:
5.5 Einsatz der Polizei infolge eines Alarms durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage, wenn für die Polizei keine Anzeichen erkennbar sind, dass der Alarm durch einen rechtswidrigen Angriff oder eine sonstige Notlage ausgelöst worden ist, es sei denn, der Betroffene weist Umstände nach, die eine Alarmauslösung zu rechtfertigen vermögen. 106 5.6 Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten gefährlicher Güter auf der Straße durch die Polizei je Polizeifahrzeug und angefangener Stunde der Begleitung 125
Neu:
"5.5 | Einsatz der Polizei infolge eines Alarms durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage, wenn für die Polizei keine Anzeichen erkennbar sind, dass der Alarm durch einen rechtswidrigen Angriff oder eine sonstige Notlage ausgelöst worden ist, es sei denn, der Betroffene weist Umstände nach, die eine Alarmauslösung zu rechtfertigen vermögen. | |
für die erste Viertelstunde | 37,50 | |
für jede weitere Viertelstunde | 30 | |
5.6 | Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten gefährlicher Güter auf der Straße durch die Polizei je Begleitfahrzeug | |
5.6.1 | für die erste Stunde | 140 |
für jede weitere Viertelstunde | 35 | |
5.6.2 | Nichtdurchführung eines Transports ohne vorherige Antragsrücknahme je Begleitfahrzeug | 140 |
5.6.3 | Stornogebühr, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen wird | 70 |
Anmerkung: Ausgenommen sind Transporte von unersetzlichen Kunstgegenständen, die für öffentliche Ausstellungen bestimmt sind." |
gg) In der Tarifstelle 5.7.1 Spalte 3 wird die Angabe "45" durch die Angabe "50" ersetzt.
hh) In der Tarifstelle 5.8.1 Spalte 3 wird die Angabe "20 bis 80" durch die Angabe "25 bis 100" ersetzt.
ii) In der Tarifstelle 5.8.2 Spalte 3 wird die Angabe "20 bis 80" durch die Angabe "25 bis 100" ersetzt.
f) Die laufende Nummer 63 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:
63 Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
Neu:
"63 | Angelegenheiten des Glücksspielrechts (mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69)". |
bb) Nach der Überschrift werden die folgenden neuen Tarifstellen 1 bis 2.11 eingefügt:
"1 | Rennwett- und Lotteriegesetz | |
1.1 | Erlaubnis für Totalisatorenunternehmen nach § 1 Abs. 1 | 120 bis 300 |
1.2 | Erlaubnis Totalisatorbetrieb bei öffentlichen Pferderennen im Ausland nach § 1 Abs. 4 | 140 bis 350 |
1.3 | Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 (Buchmacherkonzession) | 170 bis 580 |
1.4 | Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 (Örtlichkeit, Buchmachergehilfe) | 90 bis 220 |
1.5 | Änderung einer Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers | 30 |
1.6 | Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraumes, auf den sich die Erlaubnis erstreckt | |
1.6.1 | für Buchmacher | 70 bis 170 |
1.6.2 | für Buchmachergehilfen | 35 bis 90 |
1.7 | Erlaubnis zum Betrieb von Wettannahmestellen durch auswärtige Rennvereine | 120 bis 300 |
1.8 | Änderung von Erlaubnissen | 30 bis 100 |
2 | Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) | |
2.1 | Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 | 0,1 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres |
mindestens | 15.000 | |
Anmerkung: Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. | ||
2.2 | Änderung der Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 7 | 0,005 bis 0,05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres |
mindestens | 1.000 | |
2.3 | Genehmigung nach § 3 Abs. 2 | 1.300 bis 25.000 |
2.4 | Erteilung einer befristeten Zulassung für höchstens zwei Jahre nach § 4 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
mindestens | 1.000 | |
2.5 | Genehmigung von Glücksspielen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 | 500 bis 5.000 |
2.6 | Genehmigung von Spielregeln nach § 9 Abs. 5 | nach Zeitaufwand |
mindestens | 300 | |
2.7 | Genehmigung der Änderung von Spielregeln | nach Zeitaufwand |
mindestens | 100 | |
2.8 | Verlängerung der Öffnungszeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 mindestens | nach Zeitaufwand 200 |
2.9 | Änderung der Zulassung nach § 24 | 0,005 bis 0;05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres |
mindestens | 5.000 | |
2.10 | Maßnahmen der Spielbankaufsicht nach § 20 Abs. 1 und 2 | nach Zeitaufwand |
mindestens | 100 | |
2.11 | Sonstige Amtshandlungen der Spielbankaufsicht | 100 bis 10 000". |
cc) Die bisherigen Tarifstellen 1 bis 4 werden die Tarifstellen 3 bis 6.
g) Die laufende Nummer 88 Tarifstellen 1 bis 34 erhält folgende Fassung:
Alt:
1 Genehmigung eines Antrages auf Schifffahrt zu gewerblichen Zwecken nach § 6 Abs. 1 Satz 1 27 bis 350 2 Entscheidung über die Feststellung der Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 2 11 bis 80 3 Abnahme der theoretischen Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins nach § 9 Abs. 1 Kategorie A 147 Kategorie B 196 Kategorie C 196 4 Abnahme der praktischen Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins nach § 9 Abs. 1 Kategorie A 49 Kategorie B 98 Kategorie C 98 5 Theoretische und praktische Wiederholungsprüfungen zum Erwerb eines Schiffsführerscheins nach § 9 Abs. 1 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4 6 Erweiterungsprüfung zum Erwerb eines Schiffsführerscheins von Kategorie A nach Kategorie B oder Kategorie C nach § 9 Abs. 1 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4 7 Erweiterung des Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 17 bis 196 8 Ausstellung eines Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 1 23 9 Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 27 10 Eintragung der weiteren Tauglichkeit in den Schiffsführerschein nach § 10 Abs. 2 Satz 2 11 11 Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 10 bis 88 12 Neuerteilung des Schiffsführerscheins nach § 12 Abs. 1 25 bis 132 13 Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Fahrzeuge einschließlich Kleinfahrzeuge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 21 14 Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Kennzeichenausweises nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KIFzKV-Bin Sch) 13 15 Eintragung einer Änderung im Kennzeichenausweis nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 KlFzKV-Bin Sch 16 16 Abmeldung eines Kleinfahrzeuges mit Ausstellung einer Abmeldebescheinigung nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 in .Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 KlFzKV-Bin Sch 16 17 Ausstellung eines Schifferdienstbuches nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage XI § 3.01 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO) 13 18 Technische Erstzulassung zum Verkehr nach § 15 Abs. 1 und 2 55 bis 550 19 Ausstellung der Zulassungsurkunde nach § 15 Abs. 1 und 2 27 20 Durchführung einer Nachuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 54 bis 476 21 Durchführung einer Sonderuntersuchung nach wesentlicher Veränderung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage II § 2.08 BinSchUO 54 bis 476 22 Untersuchung von Amts wegen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage II § 2.11 BinSchUO 54 bis 476 23 Beschränkung oder Verbot der Verwendung des Fahrzeuges nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BinSchUO 27 bis 54 24 Entzug der Zulassung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BinSchUO 27 bis 54 25 Ausstellung eines Ölkontrollbuches nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 28.05 Nr. 1 BinSchStrO 13 26 Prüfung Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang II § 15.13 Nr. 3 BinSchUO 54 27 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach § 23 27 bis 275 28 Sperrung eines Gewässers oder eines Gewässerteils sowie Änderung einer bestehenden Sperrung nach § 19 Abs. 4 27 bis 270 29 Durchführung eines Anzeigeverfahrens für gewerbliche Veranstaltungen nach § 22 Anmerkung:
Die Tarifstelle findet erst mit der Änderung der LSchiffHVO Anwendung.44 bis 320 30 Ausstellung eines Bootszeugnisses nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-Sportboot VermV) Anmerkung:
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes Fahrzeug um 13 v. H. bei gleichzeitiger Ausstellung von Bootszeugnissen für mehrere baugleiche Fahrzeuge desselben Antragstellers.29 31 Verlängerung eines Bootszeugnisses nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BinSch-Sportboot VermV 13 32 Eintragung einer Änderung nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSch-Sportboot VermV 15 33 Sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen, die nicht unter die Tarifstellen 1 bis 26 fallen je angefangene Stunde 44 bis 68 34 Die unter die Tarifstellen 1 bis 27 fallenden Amtshandlungen erfordern ein Tätigwerden der zuständigen Behörden außerhalb der Dienstzeit das Doppelte der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 27
Neu:
"1 | Genehmigung eines Antrages auf Schifffahrt zu gewerblichen Zwecken nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | 29 bis 500 | |
2 | Entscheidung über die Feststellung der Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse nach § 8 Abs. 2 Satz 2 | 23 bis 100 | |
3 | Abnahme der theoretischen Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 1 | ||
Kategorie A | 175 | ||
Kategorie B | 234 | ||
4 | Abnahme der praktischen Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 1 | ||
Kategorie A | 58 | ||
Kategorie B | 117 | ||
5 | Theoretische und praktische Wiederholungsprüfungen zum Erwerb eines Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 1 | 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4 | |
6 | Erweiterungsprüfung zum Erwerb eines Schiffsführerscheins von Kategorie A nach Kategorie 13 nach § 10 Abs. 1 | 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4 | |
7 | Erweiterung oder Einschränkung des Schiffsführerscheins nach § 11 Abs. 3 Satz 2 | 46 bis 234 | |
8 | Ausstellung eines Schiffsführerscheins nach § 11 Abs. 1 | 25 | |
9 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Schiffsführerscheins nach § 11Abs. 4 Satz 1 | 29 | |
10 | Eintragung der weiteren Tauglichkeit in den Schiffsführerschein nach § 11 Abs. 2 Satz 2 | 13 | |
11 | Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 12 | nach Zeitaufwand | |
12 | Neuerteilung des Schiffsführerscheins nach § 13 Abs. 1 | nach Zeitaufwand | |
13 | Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Fahrzeuge einschließlich Kleinfahrzeuge nach § 15 Abs. 2 Satz 1 | 23 | |
14 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Kennzeichenausweises nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LSchiffHVO in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (K1FzKV-BinSch) | 15 | |
15 | Eintragung einer Änderung im Kennzeichenausweis nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LSchiffHVO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 KIFzKV-BinSch | 18 | |
16 | Abmeldung eines Kleinfahrzeuges mit Ausstellung einer Abmeldebescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LSchiffHVO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 KIFzKV-BinSch | 18 | |
17 | Ausstellung eines Schifferdienstbuches nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit Anlage XI § 3.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) | 15 | |
18 | Technische Erstzulassung zum Verkehr nach § 16 Abs. 1 und 2 | 71 bis 710 | |
19 | Ausstellung der Zulassungsurkunde nach § 16 Abs. 1 und 2 | 29 | |
20 | Durchführung einer Nachuntersuchung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 | 71 bis 568 | |
21 | Durchführung einer Sonderuntersuchung nach wesentlicher Veränderung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit § 25 BinSchUO | 71 bis 568 | |
22 | Untersuchung von Amts wegen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit § 26 BinSchUO | 71 bis 568 | |
23 | Änderung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und nachträgliche Auflagen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit § 13 BinSchUO | 57 bis 114 | |
24 | Entzug der Zulassung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit § 14 BinSchUO | 57 bis 114 | |
25 | Ausstellung eines Ölkontrollbuches nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LSchiffHVO in Verbindung mit § 28.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) sowie § 2.03 der Anlage 2 zu den Ausführungsbestimmungen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) | 15 | |
26 | Prüfung Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LSchiffHVO in Verbindung mit § 31 BinSchUO sowie Artikel 19.03 ES-TRIN | 114 | |
27 | Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach § 45 | 57 bis 575 | |
28 | Sperrung eines Gewässers oder eines Gewässerteils sowie Änderung einer bestehenden Sperrung nach § 19 Abs. 5 | 57 bis 575 | |
29 | Erteilung einer Erlaubnis für eine besondere Veranstaltung nach § 22 | nach Zeitaufwand | |
30 | Ausstellung eines Bootszeugnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LSchiffHVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV) | 31 | |
Anmerkung: Die Gebühr ermäßigt sich für jedes Fahrzeug um 13 v. H. bei gleichzeitiger Ausstellung von Bootszeugnissen für mehrere baugleiche Fahrzeuge desselben Antragstellers | |||
31 | Verlängerung eines Bootszeugnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LSchiffHVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BinSch-SportbootVermV | 15 | |
32 | Eintragung einer Änderung nach. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LSchiffHVO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSch-SportbootVermV | 17 | |
33 | Sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen, außerhalb der Tarifstellen 1 bis 32 | nach Zeitaufwand | |
34 | Die Amtshandlungen in den Tarifstellen 1 bis 33 erfordern ein Tätig- werden der zuständigen Behörden außerhalb der Dienstzeit | das Doppelte der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 33". |
h) Die laufende Nummer 90 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:
"90 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit Artikeln 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
(ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1, L 204 vom 04.08.2007 S. 29)
Neu:
"90 | Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit Artikel 78 bis 85 und Anhang IV Kap. II der Verordnung (EU) 2017/625". |
bb) Die Tarifstelle 1.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
1.1 Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach § 39 Abs. 1 bis 3 und 5 LFGB, soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Lebensmittelunternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat 25 bis 5.000
Neu:
"1.1 | Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Kapitel VI Art. 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i und ii der Verordnung Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Lebensmittelunternehmer oder der Futtermittelunternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat | 25 bis 5 000". |
i) Die laufende Nummer 106 erhält folgende Fassung "106 nicht vergeben".
106 Rennwett- und Lotteriegesetz 1 Erlaubnis für Totalisatorenunternehmen nach § 1 Abs. 1 120 bis 300 2 Erlaubnis Totalisatorbetrieb bei öffentlichen Pferderennen im Ausland nach § 1 Abs. 4 140 bis 350 3 Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 (Buchmacherkonzession) 170 bis 580 4 Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 (Örtlichkeit, Buchmachergehilfe) 90 bis 220 5 Änderung einer Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers 30 6 Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraumes, auf den sich die Erlaubnis erstreckt 6.1 für Buchmacher 70 bis 170 6.2 für Buchmachergehilfen 35 bis 90 7 Erlaubnis zur Genehmigung von Wettannahmestellen durch die Rennvereine 120 bis 300 8 Änderung von Erlaubnissen 30 bis 100
j) Die laufende Nummer 113 erhält folgende Fassung "113 nicht vergeben".
113
Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 1 Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 0,1 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres mindestens 15.000 Anmerkung: Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
2 Änderung der Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 7 0,005 v. H. bis 0,05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres mindestens 1.000 3 Genehmigung nach § 3 Abs. 2 1.300 bis 25.000 4 Erteilung einer befristeten Zulassung für höchstens zwei Jahre nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand mindestens 1.000 5 Genehmigung von Glücksspielen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 500 bis 5.000 6 Genehmigung von Spielregeln nach § 9 Abs. 5 nach Zeitaufwand mindestens 300 7 Genehmigung der Änderung von Spielregeln nach Zeitaufwand mindestens 100 8 Verlängerung der Öffnungszeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 200 9 Änderung der Zulassung nach § 24 Abs. 1 0,005 v. H. bis 0,05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres mindestens 5.000 10 Maßnahmen der Spielbankaufsicht nach § 20 Abs. 1 und 2 nach Zeitaufwand mindestens 100 11 Sonstige Amtshandlungen der Spielbankaufsicht 100 bis 10.000
k) Die laufende Nummer 143 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:
143 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, ber. ABl. L 226 S. 83), in Verbindung mit Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 159 vom 30.04.2004 S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1)
Neu:
"143 | Verordnung (EU) 2017/625". |
bb) Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:
Alt:
1 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen in gewerblichen Schlachtstätten
Neu:
"1 | Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen bei gewerblichen Schlachtungen". |
cc) Die Tarifstellen 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 erhalten folgende Fassung:
Alt:
1.6.1 Haushuhn und Perlhuhn je Tier 0,005 bis 1 1.6.2 Enten und Gänse je Tier 0,01 bis 1 1 6 1 Truthühner je Tier 0,025 bis 1
Neu:
"1.6.1 | Haushuhn und Perlhuhn je Tier | 0,01 bis 0,05 |
1.6.2 | Enten und Gänse je Tier | 0,03 bis 0,09 |
1 6 1 | Truthühner je Tier | 0,06 bis 0,18" |
dd) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:
Alt:
2 Schlachttieruntersuchung außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte sowie Gesundheitsüberwachung von Gehegewild einschließlich der Ausstellung eines Begleitscheines 5,8 bis 108
Neu:
"2 | Schlachttieruntersuchung außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte sowie Gesundheitsüberwachung von Farmwild einschließlich der Ausstellung eines Begleitscheines". |
ee) Nach der Tarifstelle 2 werden folgende Tarifstellen 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 eingefügt:
"2.1 Farmwild (einschließlich Gesundheitsüberwachung), 5,8 bis 108 2.2 Schlachttieruntersuchung im Falle einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/ 624 einschließlich des Ausstellens einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen, (ABl. L 442 vom 16.12.2020 S. 1-409) 2.2.1 Rind je Tier 57 2.2.2 Schwein je Tier 55,50 2.2.3 Kleine Wiederkäuer je Tier 38 2.2.4 Farmwild je Tier 41".
ff) Die Tarifstelle 5 erhält folgende Fassung:
Alt:
5 Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Neu:
"5 | Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 183), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2108 vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 427 vom 17.12.2020 S. 1)". |
gg) Die Tarifstellen 5.4 und 5.5 erhalten folgende Fassung:
Alt:
5.4 Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung gemäß Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 854/2004 25 5.5 Verfahren zur Aufhebung der Aussetzung der Milchlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Neu:
"5.4 | Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung gemäß Artikel 50 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 | 25 |
5.5 | Verfahren zur Aufhebung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Artikel 50 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627". |
hh) Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:
Alt:
6 Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Anhang III Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Neu:
"6 | Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 67 bis 70 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627". |
ii) Die Tarifstellen 7 und 7.1.
7 Schlachtgeflügeluntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II der Verordnung (EG) 854/2004 7.1 Untersuchungen des Schlachtgeflügels im Ursprungsbetrieb je Tier mindestens bis zu 20 v. H. der Gebühren nach Tarifstelle 1.6
werden aufgehoben.
1) Die laufende Nummer 158 wird wie folgt geändert:
aa) nie Tarifstellen 3.2.1 und 3.2.2. erhalten folgende Fassung:
Alt:
3.2.1 die gesamte Ausbildung umfassend gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 vom 25.06.2004 S. 83, L 46 vom 21.02.2008 S. 51, L 160 vom 12.06.2013 S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 633/2014 (ABl. L 175 vom 14.06.2014 S. 6), in Verbindung mit der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt 289 3.2.2 nur Untersuchungen auf Trichinellen gemäß Anhang I Abschn. III Kap. IV Teil B Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt 248
Neu:
"3.2.1 | die gesamte Ausbildung umfassend gemäß Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 218) | 289 |
3.2.2 | nur Untersuchungen auf Trichinellen gemäß Anhang II Kapitel II Nr. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt | 248". |
m) Die laufende Nummer 159 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 6.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
6.1 Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 vom 25.06.2004 S. 83, L 46 vom 21.02.2008 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 739/2011 vom 27. Juli 2011 (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2011 S. 3), in Verbindung mit der AVV Lebensmittelhygiene vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287)
Neu:
"6.1 | Untersuchungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in Verbindung mit § 10 der AVV Lebensmittelhygiene vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287)". |
n) Die laufende Nummer 167 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:
167 Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA)
Neu:
"167 | Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) und dazugehörende Verordnungen". |
bb) Die Tarifstelle 11 erhält folgende Fassung:
Alt:
11 Erteilung einer Befreiung gemäß § 11 der Heimpersonalverordnung 76 bis 228
Neu:
"11 | Erteilung von Befreiungen gemäß § 8 Abs. 5 der Wohn- und Teilhabegesetz-Personalverordnung - (WTG-PersVO) | 76 bis 228". |
cc) Nach der Tarifstelle 11 wird folgende Tarifstelle 12 eingefügt:
"12 | Erteilung von Befreiungen gemäß § 11 der Wohn- und Teilhabegesetz- Personalverordnung - (WTG-PersVO) | 76 bis 228". |
Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 63 "63 Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 2" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"63 | Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) | 3 |
63 | Glücksspielgesetz (GlüG LSA) | 4". |
b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 70 wird aufgehoben.
2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 63" wird durch die Angabe "Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) 63 3" ersetzt.
b) Die Angabe "Glücksspielgesetz (GlüG LSA) 70" wird durch die Angabe "Glücksspielgesetz (GWG LSA) 63 4" ersetzt.
3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 63 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Tarifstelle 2.11 werden die folgenden Tarifstellen 3 bis 4.17 eingefügt:
"3 | Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) | |
3.1 | Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 in landeseigenen Verfahren zum Online-Casino und anderen Glücksspielangeboten | |
3.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 | 0,1 v. H. der Entgelte |
mindestens | 1.300 | |
Anmerkung: Berechnungsgrundlage ist die im Spielplan für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesene Summe aller für die Spielteilnahme vorgesehenen Entgelte (Einsätze) abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiteres angefangenes Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. | ||
3.1.2 | Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte | 100 bis 650 |
3.1.3 | Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte | 0,1 v. H. der erhöhte Entgelte |
mindestens | 100 | |
Anmerkung: Berechnungsgrundlage ist der Betrag der erhöhten Entgelte (Einsätze) für die jeweilige Veranstaltung abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. | ||
3.1.4 | Amtshandlungen zum Online-Casino gemäß § 22c in Verbindung mit § 4 | |
3.1.5 | Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht in einem landeseigenen Verfahren | nach Zeitaufwand |
3.2 | Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 | |
3.2.1 | Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach § 4 | nach Zeitaufwand |
3.2.2 | Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 | nach Zeitaufwand |
3.3 | Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 | |
3.3.1 | Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach § 4 | nach Zeitaufwand |
3.3.2 | Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 | nach Zeitaufwand |
3.4 | Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 | |
3.4.1 | Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach den §§ 4 bis 4d oder nach § 27 Abs. 2 Satz 2 | 540 bis 21.600 |
3.4.2 | Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 4 bis 4d oder § 27 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
höchstens | 21.600 | |
3.4.3 | Amtshandlungen zu der nach Art und Zuschnitt jeweils erlaubnispflichtigen Sportwette gemäß § 21 Abs. 5 | |
3.4.3.1 | Erteilung einer Erlaubnis einer Sportwette gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
3.4.3.2 | Widerruf der Erlaubnis für eine Sportwette gemäß § 21 Abs. 5 Satz 5 | nach Zeitaufwand |
3.4.4 | Amtshandlungen zu jeweils einem virtuellen Automatenspiel gemäß § 22a Abs. 1 | |
3.4.4.1 | Erteilung einer Erlaubnis eines virtuellen Automatenspiels gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 bis 3 | nach Zeitaufwand |
3.4.4.2 | Änderung einer Erlaubnis aufgrund nachträglich beantragter, wesentlicher Änderungen eines virtuellen Automatenspiels gemäß § 22a Abs. 1 Satz 4 | nach Zeitaufwand |
3.4.4.3 | Widerruf der Erlaubnis für ein virtuelles Automatenspiel gemäß § 22a Abs. 1 Satz 5 | nach Zeitaufwand |
3.4.5 | Amtshandlungen zu Spielvarianten einschließlich Inhalts- und Nebenbestimmungen beim Online-Pokerspiel gemäß § 22b Abs. 1 und 2 | |
3.4.5.1 | Erteilung einer Erlaubnis einer Spielvariante einschließlich Inhalts- und Nebenbestimmungen des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 | nach Zeitaufwand |
3.4.5.2 | Änderung einer Erlaubnis für nachträglich beantragte, wesentliche Spielregeländerungen für eine Variante des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
3.4.5.3 | Änderung einer Erlaubnis für nachträglich beantragte Änderungen, Aufnahme oder Streichung von Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veranstaltung einer Variante des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
3.4.5.4 | Widerruf von Varianten des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 4 je Spielvariante | nach Zeitaufwand |
3.5 | Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 4 | |
3.5.1 | Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach den §§ 4 und 12 | nach Zeitaufwand |
3.5.2 | Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 4 und 12 | nach Zeitaufwand |
3.6 | Erteilung einer gesonderten Erlaubnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
3.7 | Erteilung einer gesonderten Erlaubnis gemäß § 6c Abs.1 Satz 4, § 22c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 | nach Zeitaufwand |
3.8 | Anpassung des Höchsteinsatzes gemäß § 22a Abs. 7 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
3.9 | Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 zur gewerblichen Spielvermittlung in allen oder mehreren Ländern | |
3.9.1 | Änderung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand |
mindestens | 500 | |
3.9.2 | Ablehnung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand |
mindestens | 500 | |
3.9.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand |
mindestens | 500 | |
höchstens | 15.000 | |
3.10 | Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
mindestens | 500 | |
höchstens | 500 0000 | |
3.11 | Maßnahmen wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand |
mindestens | 500 | |
3.12 | Sonstige Amtshandlungen der nach den §§ 27f und 27p jeweils zuständigen Behörde | nach Zeitaufwand |
4 | Glücksspielgesetz (GlüG LSA) | |
4.1 | Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 | 5.000 bis 26.000 |
4.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 | 200 bis 6.500 |
4.3 | Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4 | 100 bis 2.600 |
4.4 P* | Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 | 0,1 v. H. der Entgelte |
mindestens | 1.300 | |
4.5 P* | Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 | |
4.5.1 | bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte | 100 bis 6.500 |
4.5.2 | bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte | 0,1 v. H. der erhöhten Entgelte |
mindestens | 100 | |
4.6 | Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 | 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.4 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer |
4.7 | Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 | |
4.7.1 | Erteilung einer Erlaubnis des Eigenvertriebs von Lotterien gemäß § 4 Abs. 9 | 500 bis 10.000 |
4.7.2 | Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 | 200 bis 8.000 |
4.7.3 | Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 | 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.7.1 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer |
4.8 | Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 | 50 bis 650 |
4.9 | Herauf- oder Herabsetzung des Abgabensatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 | 200 bis 6.500 |
4.10 | Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 | 100 bis 3.250 |
4.11 | Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
4.11.1 | für Annahmestellen | 70 |
4.11.2 | für Wettvermittlungsstellen | 100 bis 65.000 |
4.11.3 | für gewerbliche Spielvermittler | 750 bis 26.000 |
4.11.4 | für sonstige Vermittlung | 750 bis 26.000 |
4.12 | Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. I Satz 1 | |
4.12.1 | für Annahmestellen | 50 |
4.12.2 | für Wettvermittlungsstellen | 80 bis 2.600 |
4.12.3 | für gewerbliche Spielvermittler | 400 bis 13.000 |
4.12.4 | für sonstige Vermittlung | 400 bis 13.000 |
4.13 | Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
4.13.1 | für Annahmestellen | 30 |
4.13.2 | für Wettvermittlungsstellen | 50 bis 1.700 |
4.13.3 | für gewerbliche Spielvermittler | 250 bis 8.500 |
4.13.4 | für sonstige Vermittlung | 250 bis 8.500 |
4.14 P* | Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder 'einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 | 0,1 v. H. der Entgelte |
mindestens | 260 | |
4.15 P* | Änderung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 | |
4.15.1 | bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte | 100 bis 6.500 |
4.15.2 | bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte | 0,1 v. H. der erhöhten Entgelte |
mindestens | 100 | |
4.16 | Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 | 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.14 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer |
4.17 | Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht | 100 bis 6.500 |
*) Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.4, 4.5, 4.14 und 4.15: Berechnungsgrundlage für die jeweilige Veranstaltung ist die Summe aller für die Spielteilnahme geleisteten Entgelte (Einsätze) abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiteres angefangenes Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen." |
bb) Die bisherigen Tarifstellen 3 bis 6
3 Entscheidung über eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 0,1 v. H. der Entgelte mindestens 1.300 Anmerkung:
Berechnungsgrundlage ist die im Spielplan für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesene Summe aller für die Spielteilnahme vorgesehenen Entgelte (Einsätze) abzüglich der Lotteriesteuer. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiterem angefangenen Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.4 Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte 100 bis 650 5 Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte 0,1 v. H. der erhöhten Entgelte mindestens 100 Anmerkung: Berechnungsgrundlage ist der Betrag der erhöhten Entgelte (Einsätze) für die jeweilige Veranstaltung abzüglich der Lotteriesteuer.
6 Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 nach Zeitaufwand
werden aufgehoben.
b) Die laufende Nummer 70 erhält folgende Fassung: "70 nicht vergeben".
Alt:
70
Glücksspielgesetz (GlüG LSA) 1 Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 5.000 bis 26.000 2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 200 bis 6.500 3 Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4 100 bis 2.600 4 * Entscheidung über die Erteilung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 10,1 v. H. der Entgelte mindestens 1.300 5 Änderung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 5.1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte 100 bis 6.500 5.2 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte 0,1 v. H. der erhöhten Entgelte mindestens 100 6 Verlängerung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer 7 Entscheidung über die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 7.1 Entscheidung über die Erlaubnis des Eigenvertriebs von Lotterien sowie über die Veranstaltung von Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 9 500 bis 10.000 7.2 Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 200 bis 8.000 7.3 Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer 8 Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 50 bis 650 9 Bestimmung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 200 bis 6.500 10 Entscheidung über die Herabsetzung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 200 bis 6.500 11 Entscheidung über die Herabsetzung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 200 bis 6.500 12 Entscheidung über einen höheren oder niedrigeren Abgabesatz des Reinertrags gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 200 bis 6.500 13 Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 100 bis 3.250 14 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 14.1 für Annahmestellen 70 14.2 für Wettvermittlungsstellen 100 bis 65.000 14.3 für gewerbliche Spielvermittler 750 bis 26.000 14.4 für sonstige Vermittlung 750 bis 26.000 15 Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 15.1 für Annahmestellen 50 15.2 für Wettvermittlungsstellen 80 bis 2.600 15.3 für gewerbliche Spielvermittler 400 bis 13.000 15.4 für sonstige Vermittlung 400 bis 13.000 16 Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 16.1 für Annahmestellen 30 16.2 für Wettvermittlungsstellen 50 bis 1.700 16.3 für gewerbliche Spielvermittler 250 bis 8.500 16.4 für sonstige Vermittlung 250 bis 8.500 17 Entscheidung über die Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 10 17.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Vermittlung von Lotterien sowie der Vermittlung von Sportwetten im Internet gemäß § 13 Abs. 10 500 bis 10.000 17.2 Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 10 200 bis 8.000 17.3 Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 10 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 17.1 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer 18 * Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 0,1 v. H. der Entgelte mindestens 260 19 Änderung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 19.1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte 100 bis 6.500 19.2 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte 0,1 v. H. der erhöhten Entgelte mindestens 100 20 Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 18 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer 21 Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht 100 bis 6.500 * Anmerkungen zu den Tarifstellen 4 und 18: Berechnungsgrundlage für die jeweilige Veranstaltung ist die Summe aller für die Spielteilnahme geleisteten Entgelte (Einsätze) abzüglich der Lotteriesteuer. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiterem angefangenen Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Konzession oder Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
Neu:
70 nicht vergeben
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
ENDE |
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