Regelwerk |
LNOG - Landkreisneuordnungsgesetz
Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. Juli 2010
(GS Meckl.-Vorp. Nr. 13 vom 28.07.2010 S. 366 Inkrafttreten)
Gl. Nr. 200 - 10
Teil 1
Neugliederung des Gebietes der Landkreise und Einkreisung kreisfreier Städte
Kapitel 1
Gebietliche Regelungen
§ 1 Auflösung bisheriger Landkreise, Aufhebung der Kreisfreiheit
(1) Die bisherigen Landkreise werden aufgelöst.
(2) Die Kreisfreiheit der Hansestädte Greifswald, Strals- und und Wismar sowie der Stadt Neubrandenburg wird aufgehoben (Einkreisung). Die Landeshauptstadt Schwerin und die Hansestadt Rostock bleiben kreisfrei.
§ 2 Neue Landkreise
(1) Es werden sechs neue Landkreise gebildet. Das Gebiet sowie der Sitz der neuen Landkreise bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 3 bis 8. Die Kreistage der neuen Landkreise können spätestens in ihrer zweiten Sitzung abweichend von § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 dieses Gesetzes und von § 94 Absatz 3 der Kommunalverfassung einen zum Kreisgebiet gehörenden bisherigen Kreissitz oder eine zum Kreisgebiet gehörende bisher kreisfreie Stadt als Sitz des Landkreises festlegen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
(2) Der Name der zu bildenden Landkreise wird durch gemeinsam mit den Wahlen der Kreistage und Landräte stattfindende Bürgerentscheide festgelegt.
(3) Jeder bisherige Landkreis und jede einzukreisende Stadt, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, machen je einen Vorschlag zum Namen des neu zu bildenden Landkreises. Die Vorschläge bedürfen jeweils eines Beschlusses der Vertretungskörperschaft, der bis spätestens drei Monate vor Bildung der neuen Landkreise zu fassen und dem Innenministerium anzuzeigen ist.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Ergebnisse des Bürgerentscheids nach § 18 Absatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 4. März 2008 (GVOBl. M-V S. 85) erfolgt im gesamten Wahlgebiet in Tageszeitungen. Die neuen Landkreise führen ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung den Namen, auf den beim Bürgerentscheid die meisten gültigen Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Bis zum Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Bürgerentscheids führen die neuen Landkreise vorläufige Bezeichnungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 8.
§ 3 Landkreis Nordwestmecklenburg
(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Nordwestmecklenburg gebildet.
(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:
(3) Sitz des Landkreises ist Wismar.
§ 4 Landkreis Mittleres Mecklenburg
(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Mittleres Mecklenburg gebildet.
(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:
(3) Sitz des Landkreises ist Güstrow.
§ 5 Landkreis Nordvorpommern
(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Nordvorpommern gebildet.
(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:
(3) Sitz des Landkreises ist Stralsund.
§ 6 Landkreis Südvorpommern
(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Südvorpommern gebildet.
(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:
(3) Sitz des Landkreises ist Greifswald.
§ 7 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Mecklenburgische Seenplatte gebildet.
(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:
(3) Sitz des Landkreises ist Neubrandenburg.
§ 8 Landkreis Südwestmecklenburg
(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Südwestmecklenburg gebildet.
(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:
(3) Sitz des Landkreises ist Parchim.
§ 9 Wechsel von Gemeinden
Bis zum 31. Dezember 2010 können einzelne Gemeinden beim Innenministerium beantragen, einem anderen der nach §§ 3 bis 8 zu bildenden Landkreise zugeordnet zu werden. Der Antrag ist durch Beschluss mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter oder durch Bürgerentscheid zu fassen. Dem Antrag nach Satz 1 ist stattzugeben, soweit Gründe des öffentlichen Wohls dem nicht entgegenstehen.
Kapitel 2
Folgen der Gebietsänderungen
§ 10 Rechtsnachfolge
(1) Die neuen Landkreise sind nach Maßgabe des Absatzes 2 Gesamtrechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise.
(2) Für den aufgelösten Landkreis: | der neue Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung: |
Bad Doberan | Mittleres Mecklenburg |
Demmin | Mecklenburgische Seenplatte |
Güstrow | Mittleres Mecklenburg |
Ludwigslust | Südwestmecklenburg |
Mecklenburg-Strelitz | Mecklenburgische Seenplatte |
Müritz | Mecklenburgische Seenplatte |
Nordvorpommern | Nordvorpommern |
Nordwestmecklenburg | Nordwestmecklenburg |
Ostvorpommern | Südvorpommern |
Parchim | Südwestmecklenburg |
Rügen | Nordvorpommern |
Uecker-Randow | Südvorpommern |
(3) Verwaltungsvorgänge, die am Tag der Auflösung eines Landkreises, dessen Gebiet auf mehrere neue Landkreise aufgeteilt wird, noch nicht abgeschlossen sind, werden durch die örtlich zuständigen neuen Landkreise fortgeführt. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich Verwaltungsverfahren nach § 9 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind zulässig.
§ 11 Funktionsnachfolge
(1) Soweit sie nicht nach den §§ 14 bis 17 auch weiterhin von den eingekreisten Städten wahrgenommen werden, gehen die Aufgaben, für die bis zu ihrer Einkreisung die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 eingekreisten Städte aufgrund von § 7 Absatz 2 der Kommunalverfassung zuständig waren, auf den Landkreis über, in den die Einkreisung erfolgt.
(2) Für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, denen die eingekreisten Städte bis zu ihrer Einkreisung ausschließlich Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 übertragen haben, gilt Absatz 1 entsprechend. § 41 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Verwaltungsvorgänge, die am Tag des Aufgabenübergangs noch nicht abgeschlossen sind, werden durch den Landkreis fortgeführt. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich Verwaltungsverfahren nach § 9 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind zulässig.
§ 12 Auseinandersetzung zwischen Landkreisen und eingekreisten Städten
(1) Die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 eingekreisten Städte schließen bis spätestens 30. September 2012 mit dem Landkreis, in den sie eingekreist wurden, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Rechtsfolgen, die sich aus der Einkreisung ergeben. Im Rahmen der Auseinandersetzung sind die für die künftige Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände gegen einen angemessenen Wertausgleich zu übertragen. Gleiches gilt für die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die im Zusammenhang mit den übergehenden Aufgaben und Gegenständen abgeschlossen wurden. Soweit hier ein Schuldnerwechsel nicht vollzogen werden kann, hat zwischen der eingekreisten Stadt und dem Landkreis ein finanzieller Ausgleich zu erfolgen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Für die Aufteilung des Personals gelten abweichend von den Sätzen 1 bis 5 die §§ 26 bis 28.
(2) Kommt ein Vertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 zu Stande oder enthält er keine hinreichenden Regelungen oder kann wegen einzelner seiner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft das Innenministerium nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen durch Verwaltungsakt.
(3) Die Regelungen nach Absatz 1 oder 2 sind durch das Innenministerium im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen, sobald die Genehmigung des Vertrages nach Absatz 1 Satz 3 oder der Verwaltungsakt nach Absatz 2 bestandskräftig geworden ist.
§ 13 Auseinandersetzung zwischen Landkreisen
(1) Wird das Gebiet eines aufgelösten Landkreises mehreren neuen Landkreisen zugeordnet, so schließen die neuen Landkreise bis zum 30. September 2012 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Rechtsfolgen, die sich aus der Aufteilung des Gebietes des bisherigen Landkreises ergeben. Der Vertrag hat insbesondere Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung zu treffen. Dabei sind die Verwendungsmöglichkeiten für die Aufgabenerfüllung in den neuen Landkreisen und die Belegenheit unbeweglicher Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Bei Zuordnung unbeweglicher Vermögensgegenstände ist unter Berücksichtigung des Gesamtdeckungsprinzips die Übernahme anteiliger Schulden aus Investitionskrediten zu regeln. In dem Vertrag ist auch die Übernahme der in den letzten beiden Haushalten nach kameralem Rechnungssystem ausgewiesenen Fehlbeträge des aufgelösten Landkreises durch die neuen Landkreise entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der auf den jeweiligen neuen Landkreis übergehenden Einwohner zur Anzahl der Einwohner des aufgelösten Landkreises zu regeln. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der 31. Dezember 2010.
(2) § 12 Absatz 1 Satz 5 und 6 und Absatz 2 bis 3 gilt entsprechend.
Kapitel 3
Aufgaben der großen kreisangehörigen Städte
§ 14 Straßenverkehrsrecht
(1) Den großen kreisangehörigen Städten werden in ihrem Gebiet die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden, der Zulassungsbehörden, der Fahrerlaubnisbehörden nach dem Straßenverkehrsgesetz, dem Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, und dem Pflichtversicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, sowie nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen straßenverkehrsrechtlichen Rechtsverordnungen übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Des Weiteren werden den großen kreisangehörigen Städten in ihrem Gebiet die folgenden Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz, der Straßenverkehrs-Ordnung sowie der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Gesetz vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. 5. 2258) geändert worden ist, übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist:
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die mit den in den Absätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, sind die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte zuständig. Sie nehmen insoweit die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr.
(4) Die großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 15 Immissionsschutzrecht
(1) Den großen kreisangehörigen Städten werden in ihrem Gebiet die folgenden Aufgaben übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist:
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die mit den in Absatz 1 übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, sind die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte zuständig. Sie nehmen insoweit die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr.
(3) Die großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 16 Baurecht
Den großen kreisangehörigen Städten werden in ihrem Gebiet die Aufgaben und Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörden nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 17 Denkmalschutzrecht
Den großen kreisangehörigen Städten werden in ihrem Gebiet die Aufgaben und Befugnisse der unteren Denkmalschutzbehörden nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 18 Anpassung von Rechtsverordnungen
Die Landesregierung oder die obersten Landesbehörden haben den §§ 14 bis 17 widersprechende Rechtsverordnungen anzupassen oder aufzuheben.
Teil 2
Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts
§ 19 Zusammenarbeit der bisherigen Landkreise
(1) Zur Vorbereitung auf die neue Struktur der Landkreise und kreisfreien Städte sollen die Landrätinnen oder Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister der einzukreisenden Städte, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Kreistage der Landkreise und die Stadtvertretungen der einzukreisenden Städte, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, bilden zu diesem Zweck gemeinsame beratende Gremien. Die Kreistage der Landkreise und die Stadtvertretungen der einzukreisenden Städte bilden jeweils einen zeitweiligen Ausschuss zur Vorbereitung auf die neue Struktur der Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
(3) Die bisherigen Landkreise haben alle Maßnahmen zum vollständigen Ausgleich der Haushalte unter Berücksichtigung der Vorjahresfehlbeträge zu ergreifen. Die Beteiligten haben alles zu unterlassen, was zu unangemessenen und dauerhaften neuen finanziellen Belastungen für die neuen Landkreise führen kann. Soweit Entscheidungen der bisherigen Landkreise Genehmigungen der Rechtsaufsichtsbehörde erfordern, sind diese zu versagen, wenn durch die Entscheidung eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch die neuen Landkreise verhindert oder erheblich beeinträchtigt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn langfristige finanzielle Verpflichtungen nicht mit dem Bedarf und der finanziellen Leistungsfähigkeit der neuen Landkreise in Einklang stehen. Genehmigungen können auch unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sicherstellen, dass die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Entsprechendes gilt für Entscheidungen, deren Wirksamkeit von der vorherigen Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde abhängt.
(4) Die Beteiligten haben die Personalvertretungen der Körperschaften, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, frühzeitig und umfassend in ihre Entscheidungsprozesse einzubinden. Die Rechte der Personalvertretungen nach dem Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
(5) Die Beteiligten berücksichtigen bei ihren Entscheidungsprozessen und Maßnahmen die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern und richten ihre Tätigkeiten auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter als durchgängiges Leitprinzip aus (gender mainstreaming). Hierzu haben sie die Gleichstellungsbeauftragten der Körperschaften, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, frühzeitig und umfassend in ihre Entscheidungsprozesse einzubinden.
(6) Die Beteiligten berücksichtigen bei ihren Entscheidungsprozessen und Maßnahmen die besonderen Bedürfnisse von behinderten Menschen. Hierzu haben sie die Schwerbehindertenvertretungen der Körperschaften, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, frühzeitig und umfassend in ihre Entscheidungsprozesse einzubinden.
§ 20 Vorläufige Regelungen für die neuen Landkreise
(1) Die Landkreise und die einzukreisenden Städte, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, erlassen bis spätestens drei Monate vor Bildung der neuen Landkreise einvernehmlich eine vorläufige Hauptsatzung für den neuen Landkreis. Sie können für diesen einvernehmlich weitere vorläufige Regelungen treffen, insbesondere zur Vereinheitlichung des Kreisrechts und der Abgabensätze. Für den Erlass der vorläufigen Hauptsatzung gelten § 92 Absatz 3 und § 5 Absatz 2 der Kommunalverfassung entsprechend.
(2) Der Landrat des Landkreises, der unter den bisherigen Landkreisen, deren Gebiet ungeteilt zum Gebiet des neuen Landkreises gehört, zum 31. Dezember 2008 die höchste Einwohnerzahl hat, ist befugt, die für das Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 1 notwendigen Verfahrensschritte, insbesondere die Durchführung vorgeschriebener Anzeige- und Genehmigungsverfahren sowie die Ausfertigung und die Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachungen, für den neuen Landkreis bereits vor dessen Bildung vorzunehmen. Er bedient sich dazu der Hilfe der Körperschaften, die ganz oder in Teilen demselben neuen Landkreis angehören werden. Diese machen die Regelungen nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen öffentlich bekannt.
(3) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der einzukreisenden Städte, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, legen einvernehmlich eine vorläufige innere Organisation und eine vorläufige Geschäftsverteilung des Landkreises fest.
(4) Die vorläufigen Regelungen nach den Absätzen 1 und 3 gelten ab Bildung der neuen Landkreise und so lange fort, bis das jeweils zuständige Organ über ihre Weitergeltung entschieden hat, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012.
§ 21 Orts- und Kreisrecht
(1) In den Landkreisen gilt das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
(2) Für das bisherige Ortsrecht, das die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 eingekreisten Städte in Wahrnehmung von nach § 11 Absatz 1 auf die Landkreise übergehenden Aufgaben erlassen haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 22 Wohnsitz
Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines neuen Landkreises maßgebend ist, wird den Einwohnern die Wohndauer in dem aufgelösten Landkreis oder der eingekreisten Stadt angerechnet.
§ 23 Stellenausschreibungen für kommunale Wahlbeamte
(1) Der Landrat des Landkreises, der unter den bisherigen Landkreisen, deren Gebiet ungeteilt zum Gebiet des neuen Landkreises gehört, zum Stichtag 31. Dezember 2009 die höchste Einwohnerzahl hat, schreibt die Stelle des Landrates des neuen Landkreises bis spätestens drei Monate vor Bildung der neuen Landkreise öffentlich aus. Erfolgt innerhalb der in Satz 1 genannten Frist keine Ausschreibung, so schreibt das Innenministerium die Stelle aus.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Stellen der Beigeordneten entsprechend, soweit die Zahl der bei dem neuen Landkreis nach dem Dienstübertritt nach § 30 vorhandenen Wahlbeamten den tatsächlichen Bedarf unterschreiten wird. Vor der Ausschreibung ist das Einvernehmen mit den übrigen Landkreisen, für die § 10 denselben Rechtsnachfolger bestimmt, herzustellen.
Teil 3
Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts
§ 24 Überleitung der Haushalte
(1) Die bisherigen Landkreise erlassen für das Haushaltsjahr 2011 eine Haushaltssatzung mit Ansätzen für das gesamte Jahr. Auf den Tag vor Bildung der neuen Landkreise bezogen wird für doppisch buchende Landkreise ein Jahresabschluss und für kameral buchende Landkreise eine Jahresrechnung erstellt. Es ist das zu diesem Stichtag erzielte Ergebnis der Haushaltswirtschaft zu ermitteln. Abweichend von § 39 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 454), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) geändert worden ist, bilden kameral buchende Landkreise im Rahmen dieser Jahresrechnung keine Haushaltsreste.
(2) Der neue Landkreis kann für den verbleibenden Zeitraum des Haushaltsjahres eine neue Haushaltssatzung erlassen. In diesem Fall beginnt das Haushaltsjahr mit Bildung des neuen Landkreises.
(3) Erlässt der neue Landkreis nach seiner Bildung keine neue Haushaltssatzung, ist ein Haushaltsplan für den Zeitraum ab Neubildung des Landkreises aufzustellen. Dessen Ansätze ergeben sich aus der Zusammenführung der noch zur Verfügung stehenden Haushaltsansätze der bisherigen Landkreise. Der Beschluss einer Haushaltssatzung für das Restjahr ist insoweit entbehrlich. Soweit die Haushaltsansätze zur Erfüllung unabweisbarer Aufwendungen oder Auszahlungen (doppisch buchende Landkreise) oder Ausgaben (kameral buchende Landkreise) nicht ausreichen, sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen oder Ausgaben zulässig. Die in den Haushaltssatzungen 2011 der bisherigen Landkreise festgesetzten Kreisumlagesätze haben weiterhin Bestand. Gleiches gilt für die in den Haushaltssatzungen der bisherigen Landkreise enthaltenen genehmigten Festsetzungen für Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen sowie für die festgesetzten und, soweit genehmigungspflichtig, genehmigten Höchstbeträge der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit oder Kassenkredite, soweit von ihnen noch nicht Gebrauch gemacht wurde.
(4) Wird das Gebiet eines aufgelösten Landkreises mehreren neuen Landkreisen zugeordnet, übernehmen diese anteilig die noch zur Verfügung stehenden Haushaltsansätze. Für die Aufteilung gilt grundsätzlich der Verteilungsmaßstab des § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4. Abweichungen hiervon können zwischen den betrof fenen Landkreisen vereinbart werden. Haushaltsansätze für Investitionen werden nach der Belegenheit der betreffenden Immobilie aufgeteilt.
(5) Die neuen Landkreise erstellen einen Jahresabschluss (doppisch buchende Landkreise) oder eine Jahresrechnung (kameral buchende Landkreise) für ihren Haushalt gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Die jeweiligen Rechtsnachfolger nach § 10 stellen die Zusammenführung der Jahresrechnungsergebnisse für das gesamte Haushaltsjahr 2011 im Rahmen der Berichtspflichten sicher.
§ 25 Altfehlbetragsumlage
Die bisherigen Landkreise haben alle Maßnahmen zum vollständigen Ausgleich der Haushalte unter Berücksichtigung der Vorjahresfehlbeträge zu ergreifen. Zum Abbau von nach § 10 oder § 13 Absatz 1 übernommenen und nicht in Umsetzung des § 44 Absatz 2 oder 3 reduzierten Altfehlbeträgen sollen die neuen Landkreise von ihren Gemeinden entsprechend deren Zugehörigkeit zu den aufgelösten Landkreisen, aus deren Gebiet die neuen Landkreise gebildet wurden, innerhalb einer Frist von zehn Jahren eine angemessene Umlage erheben (Altfehlbetragsumlage). Für die bisherigen Landkreise, die zum Übernahmezeitpunkt ihre Bücher nach den Regelungen der doppelten Buchführung für Gemeinden geführt haben, bemisst sich die Altfehlbetragsumlage nach Satz 2 nach dem zum Übernahmestichtag erforderlichen Betrag, der sich unter Berücksichtigung von aus Haushaltsvorjahren vorzutragenden Beträgen aus dem aufgelaufenen negativen Saldo zwischen den ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen zuzüglich der ordentlichen Tilgung im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) geändert worden ist, ergibt. Bei Vorliegen einer besonders schwierigen Haushaltslage der betroffenen Gemeinden kann die Frist mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde um bis zu fünf Jahre verlängert werden. § 23 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) gilt entsprechend.
Teil 4
Vorschriften des kommunalen Dienstrechts
Kapitel 1
Beamte und Arbeitnehmer
§ 26 Personalübergang der Beamten
(1) Geht das Gebiet eines aufgelösten Landkreises vollständig in einem neuen Landkreis auf, treten die Beamten des aufgelösten Landkreises mit Bildung der neuen Landkreise kraft Gesetzes in den Dienst des neuen Landkreises über. Den Beamten ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(2) Wird das Gebiet eines aufgelösten Landkreises auf mehrere neue Landkreise aufgeteilt, treten die Beamten des aufgelösten Landkreises mit Bildung der neuen Landkreise kraft Gesetzes in den Dienst des nach § 10 zu dessen Rechtsnachfolger bestimmten Landkreises über. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sollen die Beamten eines aufgelösten Landkreises entsprechend der auf die jeweiligen neuen Landkreise übergehenden Einwohnerzahlen anteilig übergeleitet werden, kann eine Überleitung vor Bildung der neuen Landkreise gemäß § 28 Absatz 1 erfolgen.
(3) Gehen Aufgaben nach § 11 Absatz 1 von einer eingekreisten Stadt auf einen neuen Landkreis über, gehen die Beamten der eingekreisten Stadt, die ausschließlich mit übergehenden Aufgaben betraut sind, kraft Gesetzes auf den Landkreis über, in den die Einkreisung erfolgt. Absatz I Satz 2 gilt entsprechend. Falls Beamte neben den nach § 11 Absatz 1 übergehenden Aufgaben weitere Aufgaben wahrnehmen, können sie gemäß § 28 Absatz 2 vor Bildung der neuen Landkreise übergeleitet werden.
(4) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Beamten ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Kreisstrukturreform stehen, ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.
(5) Für Beamte, bei denen der Personalübergang einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, finden die Regelungen des Landesumzugskostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, und der Trennungsgeldverordnung vom 23. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 608), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, Anwendung.
(6) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst findet Absatz 3 keine Anwendung.
§ 27 Personalübergang der Arbeitnehmer und Auszubildenden
(1) Geht das Gebiet eines aufgelösten Landkreises vollständig in einem neuen Landkreis auf, gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des aufgelösten Landkreises mit Bildung der neuen Landkreise kraft Gesetzes auf den neuen Landkreis über. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Gebiet eines aufgelösten Landkreises auf mehrere neue Landkreise aufgeteilt, gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des aufgelösten Landkreises mit Bildung der neuen Landkreise kraft Gesetzes auf den nach § 10 zu dessen Rechtsnachfolger bestimmten Landkreis über. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sollen die Arbeitnehmer eines aufgelösten Landkreises entsprechend der auf die jeweiligen neuen Landkreise übergehenden Einwohnerzahlen anteilig übergeleitet werden, kann eine Überleitung vor Bildung der neuen Landkreise gemäß § 28 Absatz 1 erfolgen.
(3) Gehen Aufgaben nach § 11 Absatz I von einer eingekreisten Stadt auf einen neuen Landkreis über, gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der eingekreisten Stadt, die ausschließlich mit übergehenden Aufgaben betraut sind, kraft Gesetzes auf den Landkreis über, in den die Einkreisung erfolgt. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Falls Arbeitnehmer neben den nach § 11 Absatz 1 übergehenden Aufgaben weitere Aufgaben wahrnehmen, können ihre Arbeitsverhältnisse gemäß § 28 Absatz 2 vor Bildung der neuen Landkreise übergeleitet werden.
(4) Der neue Landkreis tritt in die Rechte und Pflichten aus den nach den Absätzen 1 bis 3 kraft Gesetzes übergehenden Arbeitsverhältnissen ein. Gleiches gilt für Rechte und Pflichten, die sich aus einem am Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse beim bisherigen Arbeitgeber bestehenden landesbezirklichen Tarifvertrag ergeben. Die danach zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Arbeitsbedingungen finden bis zum Abschluss eines neuen landesbezirklichen Tarifvertrages, längstens für die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrages, weiterhin Anwendung. Die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebende Zeiten, bleibt gewahrt.
(5) Solange kein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der entsprechende Arbeitsbedingungen regelt, sind betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die in Zusammenhang mit der Kreisstrukturreform stehen, für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Änderungskündigungen, die wegen eines Wechsels des Arbeitsortes erforderlich werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(6) § 26 Absatz 5 gilt für übergegangene Arbeitnehmer entsprechend.
(7) Die Absätze 1 und 2 sowie 4 bis 6 gelten für die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden entsprechend.
§ 28 Personalüberleitungen vor Bildung der neuen Landkreise
(1) In den Fällen des § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 können die beteiligten Körperschaften bis zu ihrer Auflösung in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur Überleitung von Beamten und Arbeitnehmern entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der auf den jeweiligen neuen Landkreis übergehenden Einwohner zur Anzahl der Einwohner des aufgelösten Landkreises treffen und bis zum Ablauf des Tages vor der Bildung der neuen Landkreise vollziehen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der 31. Dezember 2009.
(2) In den Fällen des § 26 Absatz 3 und § 27 Absatz 3 können die beteiligten Körperschaften bis zur Aufhebung der Kreisfreiheit für diejenigen Beamten und Arbeitnehmer, die neben nach § 11 Absatz 1 übergehenden Aufgaben weitere Aufgaben wahrnehmen, in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur Überleitung von Beamten und Arbeitnehmern treffen und bis zum Ablauf des Tages vor der Bildung der neuen Landkreise vollziehen. Dabei soll sich die Auswahl der Beamten und Arbeitnehmer vorrangig nach dem Umfang der Wahrnehmung von übergehenden Aufgaben richten.
(3) Den Beamten und Arbeitnehmern ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang zu bekunden, das, soweit möglich, berücksichtigt werden soll. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Beamten und Arbeitnehmer sind die Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, das Lebensalter, die Dauer der Zugehörigkeit zum bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgeber, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, der Familienstand, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung, eine Erwerbsminderung durch Dienstunfall oder Berufskrankheit sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen.
(4) Die in die Auswahl einbezogenen Beamten und Arbeitnehmer sind vor Abschluss des Personalüberleitungsvertrages zu hören.
(5) Den Personalräten, Schwerbehindertenvertretungen und Gleichstellungsbeauftragten der beteiligten Körperschaften ist vor Abschluss des Personalüberleitungsvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Personal verwaltenden Stellen der beteiligten Körperschaften können zur Vorbereitung der Personalüberleitungsverträge ohne Einwilligung der Beamten und Arbeitnehmer folgende Auskünfte aus den Personalakten erteilen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt, Wohnort, Dienstort, Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen, Amtsbezeichnung, Besoldungs- oder Entgeltgruppe, bisherige berufliche Tätigkeiten, Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, Vorliegen einer Schwerbehinderung oder einer gleichgestellten Behinderung sowie Vorliegen einer Altersteilzeitvereinbarung oder Altersteilzeitbewilligung. Auf Verlangen des jeweiligen Verhandlungspartners sind sie zur Übermittlung dieser Daten verpflichtet.
(7) In einem Personalüberleitungsvertrag sind folgende Angaben aufzunehmen:
(8) Den ausgewählten Arbeitnehmern sind von dem Landkreis, auf den die Arbeitsverhältnisse übergeleitet werden sollen, unverzüglich nach Abschluss des Personalüberleitungsvertrages Vertragsangebote zur Überleitung der bestehenden Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Die Beamten sind zu versetzen; ihre Zustimmung ist nicht erforderlich. § 18 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden entsprechend.
Kapitel 2
Kommunale Wahlbeamte
§ 29 Ende der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter
(1) Scheidet ein Landrat oder Beigeordneter eines bisherigen Landkreises aus seinem Amt aus, findet keine Wahl eines Nachfolgers statt.
(2) Beruht das Ausscheiden auf dem Ablauf der Amtszeit, so führt der Beamte sein Amt mit seiner Zustimmung im Beamtenverhältnis auf Zeit bis zur Auflösung des Landkreises fort.
§ 30 Dienstübertritt kommunaler Wahlbeamter
(1) Die kommunalen Wahlbeamten der bisherigen Landkreise werden auf Antrag mit Ablauf des Tages vor der Bildung der neuen Landkreise in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sofern sie die Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) erfüllt haben; haben sie diese Wartezeit nicht erfüllt, sind sie zu diesem Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen, soweit der Antrag dies umfasst. Der Antrag nach Satz 1 muss bis spätestens vier Monate vor dem Tag der Bildung der neuen Landkreise bei der für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zuständigen Stelle vorliegen.
(2) Im Übrigen findet § 27 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die kommunalen Wahlbeamten, die nicht zum Landrat eines neuen Landkreises gewählt werden, bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit nur als Beigeordnete weiterverwendet werden können.
(3) Die Beschränkung der Höchstzahl von Beigeordneten in Landkreisen nach § 117 Absatz 2 Satz 1 der Kommunalverfassung gilt im Hinblick auf zum neuen Landkreis übergetretene Wahlbeamte nicht. Die Vorschrift des § 117 Absatz 2 Satz 4 der Kommunalverfassung findet im Hinblick auf die die Höchstzahl der Beigeordneten nach § 117 Absatz 2 Satz 1 der Kommunalverfassung übersteigende Anzahl von Beigeordneten keine Anwendung. Wahlen von Beigeordneten in den neuen Landkreisen dürfen nur stattfinden, wenn eine Weiterverwendung von übergetretenen kommunalen Wahlbeamten in diesen Ämtern nicht möglich ist. Der Kreistag wählt die beiden Verhinderungsvertreter des Landrates aus dem Kreis der zur Verfügung stehenden Wahlbeamten für die Zeit bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit.
§ 31 Wahrnehmung der Aufgaben eines Landrates
(1) Bis spätestens drei Monate vor Bildung der neuen Landkreise bestellt das Innenministerium einen Beauftragten nach § 123 in Verbindung mit § 83 der Kommunalverfassung. Der Beauftragte nimmt in der Zeit zwischen der Bildung des Landkreises und dem Amtsantritt des Landrates die Aufgaben und Befugnisse des Landrates wahr, soweit deren Erledigung nicht bis zum Amtsantritt des Landrates aufgeschoben werden kann.
(2) Die Landkreise können gemeinsam bis spätestens vier Monate vor Bildung der neuen Landkreise für den nach § 10 zu ihrem Rechtsnachfolger bestimmten Landkreis einen ihrer Beamten oder Arbeitnehmer als Beauftragten vorschlagen; die einzukreisenden Städte sind zu beteiligen. Das Innenministerium ist an den Vorschlag nach Satz 1 nicht gebunden.
Teil 5
Vorschriften des Kommunalwahlrechts
§ 32 Durchführung der Kreistagswahlen und Landratswahlen
(1) Die Kreistage und Landräte der neuen Landkreise werden am Tag der Bildung der neuen Landkreise gewählt.
(2) Die Wahlen nach Absatz 1 finden nach den allgemeinen Grundsätzen der Kommunalverfassung und nach dem Kommunalwahlgesetz sowie nach den dazu ergangenen Verordnungen statt, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
(3) Die darauf folgenden allgemeinen Kreistagswahlen finden gemeinsam mit den regelmäßigen Wahlen der Gemeindevertretungen im Jahr 2014 statt.
§ 33 Wahlgebiet und Wahlbereiche
(1) Wahlgebiet für die Kreistagswahl und die Landratswahl ist das jeweilige Gebiet der neuen Landkreise.
(2) Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes bestimmen die Vertretungskörperschaften der Landkreise und einzukreisenden Städte, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, in gegenseitiger Absprache und im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter. Erfolgt diese Bestimmung nicht bis spätestens vier Monate vor Bildung der neuen Landkreise, bestimmt das Innenministerium die Wahlbereiche.
§ 34 Kreiswahlausschuss und Kreiswahlleiter
(1) Für jeden neuen Landkreis wird ein Kreiswahlausschuss gebildet.
(2) Der Kreiswahlausschuss soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen der Landkreise und der einzukreisenden Städte entsprechen, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet des neuen Landkreises gehören wird. Dabei bleiben Parteien oder Wählergemeinschaften unberücksichtigt, die nur in eine der Vertretungen gewählt wurden. Je drei Mitglieder für jede beteiligte Körperschaft werden nach Absatz 3 gewählt oder bestimmt. Die weiteren Mitglieder, die nach Satz 1 erforderlich sind, werden nach Absatz 4 Satz 5 und 6 berufen.
(3) Jede beteiligte Vertretungskörperschaft wählt aus dem Kreis der Wahlberechtigten die auf ihre Gebietskörperschaft entfallenden Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 sowie die gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder für den Kreiswahlausschuss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf der Grundlage der Mehrheitsverhältnisse in der Vertretungskörperschaft. Erfolgt diese Wahl nicht bis acht Monate vor der Wahl, bestimmt das Innenministerium diese Mitglieder des Kreiswahlausschusses.
(4) Der Kreiswahlausschuss wird vom Innenministerium unverzüglich zu seiner ersten Sitzung einberufen, nachdem seine Mitglieder nach Absatz 3 gewählt oder bestimmt wurden. Das Innenministerium beauftragt ein Mitglied des Kreiswahlausschusses mit der Leitung der Sitzungen und ein weiteres Mitglied mit der stellvertretenden Leitung, bis der Kreiswahlausschuss aus seiner Mitte den Kreiswahlleiter und dessen Stellvertreter gewählt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen die vom Innenministerium beauftragten Mitglieder die Aufgaben des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters wahr. Tritt ein Verhinderungsfall nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes ein, bestimmt das Innenministerium ein anderes Mitglied zum Kreiswahlleiter oder dessen Stellvertreter. In der ersten Sitzung bestimmt der Kreiswahlausschuss, wie viele weitere Mitglieder nach Absatz 2 berufen werden, wobei deren Anzahl sechs nicht übersteigen soll. Der Kreiswahlleiter beruft diese und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Wahlberechtigten rechtzeitig vor der nächsten Sitzung des Kreiswahlausschusses.
(5) Der Landkreis, der unter den bisherigen Landkreisen, deren Gebiet ungeteilt zum Gebiet des neuen Landkreises gehört, zum 31. Dezember 2008 die höchste Einwohnerzahl hat, stellt dem Kreiswahlleiter das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Verwaltungsmittel zur Verfügung. Die übrigen Landkreise und kreisfreien Städte, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet des neuen Landkreises gehört, leisten die erforderliche Unterstützung.
§ 35 Bekanntmachung der Wahlergebnisse
Die öffentliche Bekanntmachung der Ergebnisse der Kreistagswahlen und der Landratswahlen nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt im gesamten Wahlgebiet in Tageszeitungen.
§ 36 Konstituierung der Kreistage
Der jeweilige Kreiswahlleiter nach § 34 Absatz 4 beruft den Kreistag mit einer Ladungsfrist von einer Woche zu seiner konstituierenden Sitzung ein, die spätestens sechs Wochen nach der Kreistagswahl abgehalten werden muss. Für die öffentliche Bekanntmachung hierzu gilt § 35 entsprechend.
Teil 6
Sonstige Übergangsregelungen
§ 37 Übergang und Wahl der Personalvertretungen; vorläufiger Personalrat
(1) In den Dienststellen der neuen Landkreise sind bis zum 31. Januar 2012 Personalratswahlen durchzuführen. Die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2017 statt.
(2) Bis zur Konstituierung des neuen Personalrats besteht ein vorläufiger Personalrat. Dieser setzt sich zusammen
(3) In der ersten Personalratssitzung nach der Neubildung der Landkreise sind aus der Mitte der Personalratsmitglieder ein Vorsitzender und seine Stellvertreter nach § 24 Absatz 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300; 1994 S. 858), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, zu bestimmen.
(4) Sofern in den Dienststellen im Gebiet eines bisherigen Landkreises ein Gesamtpersonalrat besteht, gelten für die Amtszeit und die Wahl des Gesamtpersonalrats die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Ersatzmitglieder von Personalräten behalten ihr Mandat bis zur Konstituierung des neuen Personalrats.
§ 38 Dienstvereinbarungen
Die in den Dienststellen der bisherigen Landkreise abgeschlossenen Dienstvereinbarungen nach § 66 des Personalvertretungsgesetzes gelten für die Beschäftigten aus den Dienststellen bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen, längstens für ein Jahr nach der Neubildung der Dienststellen fort, sofern sie nicht durch Zeitablauf oder Kündigung vorher außer Kraft treten. Für die nach § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3 oder § 28 auf die Landkreise übergehenden Beschäftigten der eingekreisten Städte findet Satz 1 auf die in den Dienststellen der eingekreisten Städte nach § 66 des Personalvertretungsgesetzes abgeschlossenen Dienstvereinbarungen entsprechende Anwendung.
§ 39 Übergang und Wahl der Schwerbehindertenvertretungen
In den Dienststellen der neuen Landkreise sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2011 Schwerbehindertenvertretungen zu wählen. Bis zur Wahl einer neuen Vertretung bleiben die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen im Amt. Sie sind jeweils für die Belange der Beschäftigten der bisherigen Landkreise und der eingekreisten Städte zuständig.
§ 40 Übergang und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
Die Landkreise und kreisfreien Städte, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet des neuen Landkreises gehört, bestimmen bis spätestens vier Monate vor Bildung der neuen Landkreise einvernehmlich eine der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Landkreise zur vorläufigen Gleichstellungsbeauftragten für den neuen Landkreis. Mit der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für den neuen Landkreis, die bis spätestens 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat, endet die Bestellung der vorläufigen Gleichstellungsbeauftragten.
§ 41 Auswirkungen auf Sparkassen
(1) Die Trägerschaft eines Landkreises für eine Sparkasse oder seine Mitgliedschaft in einem Zweckverband, der Träger einer Sparkasse ist, geht nach § 10 auf den neuen Landkreis über. Die Mitgliedschaft einer eingekreisten Stadt in einem Zweckverband, der Träger einer Sparkasse ist, bleibt unberührt.
(2) Vorbehaltlich der Vereinigung von Sparkassen nach dem Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, und vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 und 3 bleiben die bisherigen Geschäftsgebiete der Sparkassen nach der Neubildung der Landkreise bestehen. Befinden sich Teile des Geschäftsgebietes einer Sparkasse im Gebiet eines Landkreises, der nicht Träger dieser Sparkasse oder Mitglied eines diese Sparkasse tragenden Zweckverbandes ist, so hat bis zum 31. Dezember 2014 eine Beschränkung des Geschäftsgebietes auf das Trägergebiet, insbesondere durch Zweigstellenübertragung gemäß § 28 Absatz 9 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, zu erfolgen. Weicht nach Ablauf der genannten Frist das Geschäftsgebiet einer Sparkasse von den Grundsätzen des § 5 Absatz 1 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ab, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes durch Rechtsverordnung eine Regelung treffen, die der Wahrung des Regionalprinzips dient, insbesondere eine Übertragung von Zweigstellen anordnen.
(3) In dem nach § 28 Absatz 9 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Übertragung von Zweigstellen ist ein angemessener Ausgleich für fusionsbedingte Sonderlasten zu berücksichtigen, die aus einer Vereinigung von Sparkassen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist vor Abschluss des Vertrages zu hören.
§ 42 Berechnungsgrundlagen und Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2011; Ausgleichsleistungen der eingekreisten Städte an die Landkreise 2011
(1) Die Neubildung der Landkreise lässt die Berechnungsgrundlagen und Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2011 grundsätzlich unberührt. Ab dem Monat der Bildung der neuen Landkreise werden die monatlichen Zuweisungen an die bisherigen Landkreise, deren Gebiet mehreren neuen Landkreisen zugeordnet wird, auf diese neuen Landkreise aufgeteilt. Die Verteilung der Zuweisungen bestimmt sich nach der Anzahl der von den aufgelösten Landkreisen übernommenen Einwohner zum Stichtag 31. Dezember 2009. Für die Bestimmung der Einwohnerzahlen gilt § 13 Absatz 4 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
(2) Für den Zeitraum zwischen dem Aufgabenübergang nach § 11 Absatz 1 und dem 31. Dezember 2011 leisten die eingekreisten Städte dem Landkreis als Funktionsnachfolger einen finanziellen Ausgleich für die Mehraufwendungen. Die Höhe ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der eingekreisten Stadt und dem Landkreis zu regeln. Können die Beteiligten sich bis zum 31. Dezember 2011 nicht einigen, entscheidet das Innenministerium durch Verwaltungsakt.
§ 43 Anpassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(1) Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 wird das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern geändert. Ziel der Änderung ist die Anpassung des kommunalen Finanzausgleichs an die sich aus diesem Gesetz ergebende neue Struktur der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte und die damit verbundenen Aufgabenneuzuordnungen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 wird folgende Grundsätze beachten:
§ 44 Anschubfinanzierung, Strukturbeihilfe und Anpassungshilfe
(1) Zur Erleichterung des Übergangs in die neuen Kreisstrukturen erhalten die Kommunen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Anschubfinanzierung, eine Strukturbeihilfe und eine Anpassungshilfe in Höhe von insgesamt 36 Millionen Euro. Die Mittel werden im Landeshaushalt zusätzlich zu den Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt.
(2) Die neuen Landkreise erhalten zum 1. Januar 2013 zu gleichen Teilen eine einmalige Anschubfinanzierung von insgesamt 12.000 000 Euro. Die Mittel sind vorrangig für investive, strukturelle Anpassungsmaßnahmen zur Förderung des Integrationsprozesses sowie für eine effiziente Neuausrichtung der Verwaltungen zu verwenden. Die Mittel können auch zum Schuldenabbau eingesetzt werden, wobei der Abbau von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Vorrang hat. Voraussetzung für die Auszahlung der Anschubfinanzierung ist ein vom Kreistag beschlossener Maßnahmeplan, der die zu finanzierenden Maßnahmen im Einzelnen aufführt und der dem Innenministerium bis zum 30. September 2012 anzuzeigen ist.
(3) Die neuen Landkreise erhalten eine Strukturbeihilfe von insgesamt 12.000 000 Euro, die zum Schuldenabbau zu verwenden ist. Die Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit hat hierbei Vorrang. Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Landkreise richtet sich nach dem Verhältnis des auf den jeweiligen Landkreis zum 31. Dezember 2010 entfallenden Fehlbetrages zum kumulierten Fehlbetrag aller Landkreise. Ihre Auszahlung erfolgt in zwei gleichen Raten zum 31. Oktober 2011 und zum 30. April 2012. Für die Verteilung der Mittel gilt in Bezug auf die bisherigen Landkreise, die zum Übernahmezeitpunkt ihre Bücher nach den Regelungen der doppelten Buchführung für Gemeinden geführt haben, für die Bemessung des Fehlbetrages § 25 Satz 3 entsprechend.
(4) Die Städte, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes nicht mehr Sitz eines Landkreises sein werden, sowie die bisher kreisfreien Städte, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes nicht Sitz eines Landkreises werden, erhalten zum 1. Januar 2012 zu gleichen Teilen eine einmalige Anpassungshilfe von insgesamt 12.000 000 Euro. Die Mittel sind insbesondere zur Verbesserung der Infrastruktur oder zum Schuldenabbau zu verwenden.
ENDE |