Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr.17 vom 29.12.2015 S. 477)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Ordnungszahl "16." durch die Ordnungszahl "14." ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "der laufenden Wahlzeit des Gemeinderats" durch die Worte "von zwei Jahren vor seiner Einreichung" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt:
| "(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v. H. der Einwohner, mindestens jedoch zehn. In Gemeinden mit weniger als 20 Einwohnern ist der Einwohnerantrag von mindestens der Hälfte der Unterschriftsberechtigten zu unterzeichnen. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sind höchstens 2.000 Unterschriften erforderlich." |
2. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
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Es muß die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten.
Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 v.H. der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, jedoch
| "Es muss die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit , Ja" oder , Nein" zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürger begehren zu vertreten.
Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit
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b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
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(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. | "(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Gemeindeorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für die Gemeinde verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung auch eine von der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung, in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorgenommene Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu enthalten; den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." |
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "20 v. H." durch die Angabe "15 v. H." ersetzt.
3. § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist. Die Geschäftsordnung kann allgemein bestimmen oder der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit im Einzelfall beschließen, daß auch andere Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden; dies gilt nicht für die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 und 14 bis 16 bezeichneten Angelegenheiten. Über den Ausschluß oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. | "(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Gemeinderat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats zustimmen." |
4. § 46 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Für Ausschußsitzungen findet § 35 Abs. 1 sinngemäße Anwendung, soweit der Gemeinderat dem Ausschuß eine Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat. Ausschußsitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderats dienen, sind in der Regel nicht öffentlich; der Ausschuß kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen. Ratsmitglieder, die einem Ausschuß nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 22 gilt sinngemäß. | "(4) Für Ausschusssitzungen findet § 35 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 22 gilt sinngemäß." |
5. In § 80 Abs. 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 97 Abs. 2" durch die Verweisung " § 97 Abs. 3" ersetzt.
6. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen ist nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar zu halten. Art, Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplans oder seiner Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung durch die Einwohner einzureichen sind und bei welcher Stelle dies zu geschehen hat. Eine Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung darf erst nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist erfolgen."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
1. § 11d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Ordnungszahl "16." durch die Ordnungszahl "14." ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "der laufenden Wahlzeit des Kreistags" durch die Worte "von zwei Jahren vor seiner Einreichung" ersetzt.
2. § 11e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Es muss die zu entscheidende Angelegenheit des Landkreises in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten.
Die Zahl der für ein Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften beträgt:
| "Es muss die zu entscheidende Angelegenheit des Landkreises in Form einer mit , Ja" oder , Nein" zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten.
Das Bürgerbegehren muss in Landkreisen mit
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b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Kreisorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. | "(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Kreisorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für den Landkreis verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung auch eine von der Kreisverwaltung in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorgenommene Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu enthalten; den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." |
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "20 v. H." durch die Angabe "15 v. H." ersetzt.
3. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist. Die Geschäftsordnung kann allgemein bestimmen oder der Kreistag mit Zweidrittelmehrheit im Einzelfall beschließen, dass auch andere Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Dies gilt nicht für die in § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 und 14 bis 16 bezeichneten Angelegenheiten. Über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. | "(1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Kreistag selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Kreistags zustimmen." |
4. § 40 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Für Ausschusssitzungen findet § 28 Abs. 1 sinngemäße Anwendung, soweit der Kreistag dem Ausschuss eine Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat. Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüssen des Kreistags dienen, sind in der Regel nicht öffentlich; der Ausschuss kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen. Mitglieder des Kreistags, die einem Ausschuss nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 16 gilt sinngemäß. | "(4) Für Ausschusssitzungen findet § 28 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Mitglieder des Kreistags, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 16 gilt sinngemäß." |
Artikel 3
Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz
Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), BS 2020-3, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die Sitzungen des Bezirkstags sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Bezirkstag selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Bezirkstags zustimmen." |
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Für die Sitzungen des Bezirksausschusses findet § 7 Abs. 3 entsprechende Anwendung." |
b) Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:
Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 4 gelten bei der Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
ENDE |