Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
BayBG - Bayerisches Beamtengesetz
- Bayern -
Fassung vom 27. August 1998
(GVBl S. 703; 29.12.1998 S. 1013; 22.07.1999 S. 300; 16.12.1999 S. 521; 22.12.2000 S. 925; 24.04.2001 S. 151; 24.12.2002 S. 937, 962, 975; 25.06.2003 S. 374; 07.08.2003 S. 497, 503, ber. S. 673; 24.03.2004 S. 99; 07.12.2004 S. 488; S. 489; 08.03.2005 S. 67 05, S. 69 05a; 24.12.2005 S. 05b; 08.12.2006 S. 987 06; 09.07.2007 S. 442 07; 20.12.2007 S. 931 07a; 29.07.2008 08 Außerkraftreten aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-1-1-F
Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Es gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
Art. 2 Wesen des Beamtenverhältnisses
Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
Art. 3 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, steht zu
Art. 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in dem der Beamte ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde eines Ruhestandsbeamten, eines sonstigen Versorgungsberechtigten oder eines früheren Beamten gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde des Beamten war.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.
Abschnitt II
Beamtenverhältnis
1. Allgemeines
Art. 5 Sachliche Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses, Funktionsvorbehalt
(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.
Art. 6 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis eines Ehrenbeamten kann begründet werden, wenn Aufgaben im Sinn des Art. 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrgenommen werden.
2. Ernennung
Art. 7 Fälle der Ernennung
Einer Ernennung bedarf es
Art. 8 Form der Ernennung
(1) Die Ernennung erfolgt durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen nur die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "auf Zeit", so hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf; fehlen diese Zusätze bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein anderes, behält er jedoch seine bisherige Rechtsstellung. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" ohne Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten, so gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist; andernfalls hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(4) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
Art. 9 Allgemeine persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag).
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 kann bei Beamten des Staates die oberste Dienstbehörde, im übrigen die oberste Aufsichtsbehörde zulassen, wenn für die Gewinnung des Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 kann in das Beamtenverhältnis auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerber). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern. Die Berufung anderer Bewerber bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
Art. 10 Altersgrenze für die Berufung
(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, bei Beamten des Staates außerdem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zulassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit.
Art. 11 Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
(1) In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darf nur berufen werden, wer
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
Art. 12 Auswahl der Bewerber, Leistungsprinzip
(1) Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt.
(2) Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
Art. 13 Ernennungszuständigkeit
(1) Die Staatsregierung ernennt die Beamten der Staatskanzlei und der Staatsministerien von der Besoldungsgruppe A 16 an und die in der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorstände der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden. Die übrigen Beamten des Staates werden durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können die Ausübung dieser Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(2) Die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, für die Übertragung höherwertiger Ämter auch dann, wenn es nach Art. 7 dazu keiner Ernennung bedarf.
Art. 14 Nichtigkeit von Ernennungen
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form bestätigt wird.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Ernennung von einer anderen als der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stelle einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgesprochen wurde.
(3) Soweit es bei einer Ernennung der durch Gesetz oder Laufbahnvorschriften bestimmten Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde oder des Landespersonalausschusses bedarf, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig. Satz 1 gilt entsprechend für beamtenrechtliche Verwaltungsakte, die nicht der Form der Ernennung bedürfen. Der Mangel gilt als geheilt, wenn die Aufsichtsbehörde oder der Landespersonalausschuß nachträglich schriftlich , aber nicht in elektronischer Form zustimmt.
(4) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
Art. 15 Rücknahme von Ernennungen 05b
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder gegen ihn auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.
(3) Die Rücknahme hat die Wirkung, daß die Ernennung von Anfang an nicht zustandegekommen ist. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
Art. 16 Verbot der Fortführung von Dienstgeschäften
In den Fällen des Art. 14 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständigen Stellen es abgelehnt haben, die Ernennung zu bestätigen (Art. 14 Absätze 1 und 2) oder eine Ausnahme nachträglich zuzulassen (Art. 14 Absatz 4 Nr. 1) oder wenn die zur Mitwirkung berufene Stelle es abgelehnt hat, der Ernennung nachträglich zuzustimmen (Art. 14 Absatz 3).
Art. 17 Verfahren bei der Rücknahme von Ernennungen
In den Fällen des Art. 15 kann die Ernennung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zur Vertretung nach außen berechtigte Stelle von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme sind der Beamte oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, wenn möglich, zu hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen.
Art. 18 Rechtswirkungen von Verbot und Rücknahme
(1) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (Art. 16) oder bis zu der Rücknahme (Art. 17) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.
(2) Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.
3. Lautbahnen
a) Allgemeines
Art. 19 Laufbahnvorschriften, Zulassungs- und Ausbildungsordnungen
(1) Die Staatsregierung erläßt nach Anhörung des Landespersonalausschusses unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach den Grundsätzen der Art. 20 bis 32b. Dabei können auch Regelungen zur Berücksichtigung von Erziehungszeiten beim Zeitpunkt der Anstellung und bei den Dienstzeiten getroffen werden.
(2) Die Staatsministerien können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuß Vorschriften über die Zulassung zu einer Laufbahn und die Ausbildung erlassen.
Art. 20 Begriff und Einteilung der Laufbahnen, Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Befähigung für entsprechende Lautbahnen
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können unter Beachtung von § 13 Abs. 1 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(4) Wer als Laufbahnbewerber die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen auch, wenn er die Befähigung bei einem anderen Dienstherrn erworben hat. Welcher Laufbahn die Befähigung des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde, bei Bewerbern, die die Befähigung bei einem nicht diesem Gesetz unterliegenden Dienstherrn erworben haben, im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuß.
Art. 21 Anstellung, Beförderung und Aufstieg
(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht der Landespersonalausschuß eine Ausnahme zuläßt.
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Eine Beförderung darf nicht erfolgen
Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden. Der Landespersonalausschuß kann sonstige Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 zulassen.
(3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
b) Laufbahnbewerber
Art. 22 Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren, Anstellungsprüfung
Laufbahnbewerber haben eine Einstellungsprüfung und nach dem vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst eine Anstellungsprüfung abzulegen, soweit sich aus den Art. 23 bis 30 nichts anderes ergibt. Für Laufbahnbewerber des mittleren und des gehobenen nichttechnischen Dienstes kann an die Stelle der Einstellungsprüfung jeweils ein besonderes Auswahlverfahren treten, das eine angemessene Berücksichtigung schulischer Leistungen vorsieht. In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt eine Einstellungs- und Anstellungsprüfung.
Art. 22a Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union 05a 07a
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.
Art. 23 Einfacher Dienst
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind zu fordern
Art. 24 Mittlerer Dienst
(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die der Beamte zur Erfüllung der Aufgaben in einer Laufbahn des mittleren Dienstes benötigt. Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und aus einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz; die fachtheoretische Ausbildung beträgt in der Regel sechs Monate.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können für einzelne Laufbahnen in den Laufbahnvorschriften auch Bewerber zugelassen werden, die den Hauptschulabschluß oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweisen. In Lautbahnen, deren Zugang nicht durch Laufbahnvorschriften geregelt ist, bedarf die Zulassung einer Ausnahme nach Satz 1 der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
Art. 25 Gehobener Dienst
(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studiengangs mindestens an einer Fachhochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Anstellungsprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.
(4) Das Fachstudium der Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes findet an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege statt. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(5) Für die Laufbahnen der Fachlehrer und der Förderlehrer kann in den Laufbahnvorschriften von Absatz 1 Nm. 1 und 2 sowie Absatz 2 abgewichen werden. Zu diesen Laufbahnen kann zugelassen werden, wer den Abschluß einer Realschule oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Art. 26 Höherer Dienst
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden.
(3) Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nach den Absätzen 1 oder 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
Art. 27 Dienstanfänger
(1) Bewerber für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird nach dem Bestehen einer vorgeschriebenen Einstellungsprüfung durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod
(2) Die für Beamte im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes über die Entlassungsfristen (Art. 40 Abs. 3, Art. 43 Abs. 1), die für sie maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) über die Unfallfürsorge sowie Art. 96 gelten entsprechend.
(3) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
Art. 28 Erforderliche Fachbildung, Anrechnung förderlicher Tätigkeiten
(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Art. 22 bis 26) nachzuweisen.
(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses eine abweichende Dauer des Vorbereitungsdienstes bestimmt oder an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen andere nach § 13 Abs. 3 BRRG gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob und inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf den Vorbereitungsdienst oder bei einem Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) - Art. 26 Abs. 2 - auf die praktische Vorbereitung angerechnet wird.
Art. 29 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
Wer die vorgeschriebene Anstellungsprüfung für eine Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zum Beamten auf Probe ernannt werden.
Art. 30 Art und Dauer des Probedienstes
(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen.
(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, daß die Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgekürzt werden kann.
(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit anzurechnen sind. Sie können ferner bestimmen, daß auch Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, angerechnet werden können.
c) Andere Bewerber
Art. 31 Voraussetzungen für die Berücksichtigung
(1) Andere als Laufbahnbewerber (Art. 9 Abs. 4) können berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers besteht.
(2) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuß festzustellen.
Art. 32 Art und Dauer des Probedienstes für andere Bewerber
(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit für andere als Laufbahnbewerber sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Die Probezeit muß mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden kann.
d) Führungspositionen auf Zeit und auf Probe
Art. 32a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit 05
(1) Die Ämter
werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen; Art. 32b findet keine Anwendung. Die Dauer einer Amtsperiode beträgt fünf Jahre; Zeiten in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, werden bei der Festlegung der Dauer der ersten Amtsperiode angerechnet. Der Beamte kann vor der erstmaligen Übertragung im Beamtenverhältnis auf Zeit auf die Anrechnung verzichten. Mit Ablauf der ersten Amtsperiode kann dem Beamtem das Amt mit leitender Funktion für eine weitere Amtsperiode übertragen werden. Mit Ablauf einer zweiten Amtsperiode ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Lebenszeit zu übertragen, wenn auf Grund der bisherigen Amtsführung zu erwarten ist, daß er den Anforderungen des Amts weiterhin in vollem Umfang gerecht werden wird. Eine weitere Übertragung des Amts auf Zeit ist nicht zulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Amt sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn der Beamte
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sowie für die Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.
(4) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten durch Satzung oder Beschluß des obersten Entscheidungsgremiums weitere Ämter der Besoldungsordnung B festlegen, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden.
(5) In ein Amt mit leitender Funktion nach den Absätzen 1 und 4 darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Die Staatsregierung oder das Präsidium des Landtags können im Rahmen ihrer Ernennungskompetenz Ausnahmen von Satz 1 zulassen; die Zuständigkeit des Landespersonalausschusses ist dabei zu wahren. Ein Richter darf in ein Amt nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit nach Absatz 9 Satz 2 auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.
(6) Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Zeit begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(7) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Abs. 1 Satz 1 versetzt oder umgesetzt, das in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter.
(8) Vor der Übertragung eines anderen, einer höheren Besoldungsgruppe angehörenden Amts mit leitender Funktion aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den Absätzen 1 und 4 heraus ist dem Beamten das bisher auf Zeit übertragene Amt auf Lebenszeit zu übertragen.
(9) Der Beamte ist
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen; Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 sowie Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2 und 3 sowie Art. 41 bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 lebt das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.
(10) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Der Beamte darf während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amts mit leitender Funktion führen; Art. 89 Abs. 4 Satz 2 findet keine entsprechende Anwendung.
(11) Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 findet keine Anwendung.
Art. 32b Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Für die Beamten des Freistaates Bayern legt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden fest, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten durch Satzung oder Beschluß des obersten Entscheidungsgremiums die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie die Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden bestimmen, die zunächst auf Probe vergeben werden. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach den Sätzen 1 und 2 bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Art. 32b findet keine Anwendung auf Ämter, die gemäß Art. 32a im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.
(2) Art. 32a Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 6 bis 8 und 11 gelten entsprechend. Der Beamte ist mit Ablauf der Probezeit sowie in den Fällen des Art. 32a Abs. 9 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen; Art. 39 bis 41 bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 2 Halbsatz 1 und in den Fällen des Art. 32a Abs. 9 Satz 1 Nrn. 2 und 3 lebt das Beamten- oder Richterverhältnis wieder auf.
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Art. 32a Abs. 10 gilt entsprechend.
4. Abordnung und Versetzung
Art. 33 Abordnung
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit (mindestens) demselben Endgrundgehalt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder anderen Laufbahn und die Abordnung übersteigt nicht die Dauer von fünf Jahren.
(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so sind auf ihn für die Dauer der Abordnung die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
Art. 34 Versetzung
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amts entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an geeigneten Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.
Art. 35 Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung
(1) Die Abordnung oder Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei Abordnung oder Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist auszudrücken, daß das Einvernehmen vorliegt.
(2) Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind.
5. Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei Auflösung oder Umbildung
von Behörden oder Körperschaften
Art. 36 Auflösung oder Umbildung von Behörden
(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Landesgesetz oder -verordnung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen Behörde kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach Art. 34 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur dann zulässig, wenn aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.
(2) Wird eine Behörde oder eine Organisationseinheit einer Behörde einer anderen Behörde angeschlossen oder gehen deren Aufgaben auf eine andere Behörde über, so werden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Organisationsänderung die davon betroffenen Beamten, sofern sie nicht nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 versetzt werden, oder nach Absatz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, bei der aufnehmenden Behörde in ihrem bisherigen Amt übernommen; laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt
Art. 37 Umbildung von Körperschaften
Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften richtet sich nach den Vorschriften des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
6. Beendigung des Beamtenverhältnisses
a) Allgemeines
Art. 38 Beendigungsgründe
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (Art. 51 bis 60) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.
b) Entlassung
Art. 39 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er
Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.
(2) Der Beamte ist bei Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht, bei Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Wirksamwerden der Ernennung, bei Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 mit dem Ablauf der Amtszeit entlassen.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; sie stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle der für die Ernennung zuständigen Behörde die oberste Dienstbehörde, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.
Art. 40 Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des Art. 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes verliert.
(3) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist Art. 56 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; die Fristen des Art. 42 Abs. 2 Satz 1 sind einzuhalten.
Art. 41 Entlassung auf eigenen Antrag
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten, aber nicht in elektronischer Form schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate; bei Lehrern an öffentlichen Schulen kann sie bis zum Schluß des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.
Art. 42 Entlassung von Beamten auf Probe 05b
(1) Der Beamte auf Probe kann außer aus den in Art. 40 und 41 genannten Gründen auch entlassen werden,
ist.
Art. 56 Abs. 4 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nm. 2 und 3 sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten | zwei Wochen zum Monatsschluß, |
von mehr als drei Monaten | ein Monat zum Monatsschluß, |
von mindestens einem Jahr | sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. |
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe.
Art. 43 Entlassung von Beamten auf Widerruf
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Art. 42 Abs. 2 gilt in den dieser Vorschrift entsprechenden Fällen sinngemäß.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Anstellungsprüfung abzulegen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, daß das Beamtenverhältnis fortgesetzt wird.
Art. 44 Entlassungsverfügung
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.
(3) Die Entlassung wird wirksam
Die Entlassung eines Beamten auf Zeit nach Art. 40 Abs. 1 Nr. 5 ist vom Tag des Ablaufs seiner Amtszeit ab wirksam.
Art. 45 Rechtsfolgen der Entlassung
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach Art. 89 Abs. 5 erteilt ist.
c) Verlust der Beamtenrechte
Art. 46 Verlust der Beamtenrechte auf Grund gerichtlicher Verurteilung
Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Art. 47 Rechtsfolgen
Endet das Beamtenverhältnis nach Art. 46, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
Art. 48 Wiederaufnahmeverfahren 05b
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (Art. 34 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amts erhält er die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(2) Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so verliert er die ihm nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gilt Abs. 2 entsprechend; der Beamte erhält jedoch in diesem Fall die Leistungen des Dienstherrn nachgezahlt, die ihm bis zur Rechtskraft des Strafurteils aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art.
(5) Auf die nach den Absätzen 1 und 3 zustehenden Leistungen des Dienstherrn wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet; der Beamte ist zur Auskunft über dieses Einkommen verpflichtet.
(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (Art. 46, 47) das Gnadenrecht für alle Beamten zu.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab Art. 48 entsprechend.
(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, finden Art. 74 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Disziplinargesetzes entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.
d) Entfernung aus dem Dienst
Art. 50 Verlust der Beamtenrechte durch Disziplinarurteil 05b
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes.
e) Eintritt in den Ruhestand
aa) Einstweiliger Ruhestand
Art. 51 Beginn des einstweiligen Ruhestands
Der einstweilige Ruhestand (Art. 36 Abs. 1, Art. 37) beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten zugestellt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.
Art. 52 (aufgehoben)
Art. 53 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, Beendigung des einstweiligen Ruhestands
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn er das in Art. 56 Abs. 5 bestimmte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mindestens seinen früheren Rechtsstand wieder erhält und ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.
(2) Der einstweilige Ruhestand endet, wenn
Art. 54 Übertritt in den dauernden Ruhestand
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Lebenszeit gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze (Art. 55 Abs. 1) erreicht, oder mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit als dauernd im Ruhestand befindlich. Die Dienstunfähigkeit stellt die Behörde fest, die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verfügt hat.
(2) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Zeit gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht, als dauernd im Ruhestand befindlich, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Er gilt mit dem früheren Ablauf der Amtszeit als dauernd im Ruhestand befindlich, wenn er bei Verbleiben im Amt in diesem Zeitpunkt eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hätte oder vor Ablauf der Amtszeit nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in den Ruhestand versetzt worden wäre.
bb) Ruhestand
Art. 54a Eintritt in den Ruhestand, Wartezeit
(1) Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich nach den Art. 55 bis 61.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß der Beamte
Art. 55 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Hinausschieben des Ruhestands
(1) Für die Beamten ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.
(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(3) Beamte auf Zeit treten mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben und entweder nicht nach Art. 40 Abs. 1 Nr. 5 entlassen oder nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. Mit dem Ende des Monats, in dem Beamte auf Zeit die Altersgrenze erreichen, treten sie in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden waren.
(4) Beamte auf Zeit nach Art. 32a treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(5) Wenn zwingende dienstliche Rücksichten im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr oder über eine sonst gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und um nicht mehr als insgesamt fünf Jahre. Die Entscheidung trifft bei den Beamten der Staatskanzlei und der Staatsministerien von der Besoldungsgruppe A 16 an und den in der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorständen der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden die Staatsregierung, bei den übrigen Beamten die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.
(6) Wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das 65. Lebensjahr oder über eine sonst gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen um nicht mehr als insgesamt drei Jahre; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer sonst gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.
Art. 56 Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.
(2) Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
(3) Dienstunfähige Beamte auf Zeit nach Art. 32a sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
(4) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amts ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in Ruhestand unter Beibehaltung seines Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
(5) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
Art. 56a Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amts seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Arbeitszeit des Beamten entsprechend zu verändern; Art. 59 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach Art. 56 Abs. 4 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) Art. 56 Abs. 1 Sätze 3 und 4 , Art. 58, 60a und 61 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Art. 73 Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.
Art. 57 Ruhestandsversetzung auf Antrag
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach Art. 56 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben.
Art. 58 Zwangspensionierungsverfahren 05b
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter schriftlich mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach Art. 61 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Dienstvorgesetzten und der Disziplinarbehörde im behördlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
(5) Wird hiernach die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter schriftlich mitzuteilen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind zu erstatten.
(6) Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Beamte nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 3) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt.
Art. 59 Erneute Berufung ins Beamtenverhältnis
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter kann er erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für dem Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann unter Übertragung eines Amts seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werde, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Der Ruhestand endet mit der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis.
(2) Beantragt der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde, die für seine Wiederernennung zuständig ist, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 stellen will. Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte muß nach Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilnehmen.
(4) Soweit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, kann ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter auch dann erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn zu erwarten ist, dass er noch mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit die Dienstpflichten seines früheren Amts erfüllen kann. Art. 56a Abs. 2, 4 und 5 geltend entsprechend.
Art. 60 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Beamte auf Probe nach Art. 32b, die infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind, sind in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Ruhestandsversetzung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde sowie bei Beamten des Staates der des Staatsministeriums der Finanzen.
(4) Die Art. 57 bis 59 gelten entsprechend.
Art. 60a Mitteilung aus Untersuchungsbefunden
(1) Wird in den Fällen der Art. 56 bis 60 eine (amts-) -ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(2) Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 1 ist in einem gesonderten verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach Art. 56 bis 60 zutreffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. Die Mitteilung ist verschlossen zum Personalakt des Beamten zu nehmen.
(3) Die Behörde hat den Beamten vor der Untersuchung auf den Zwecke der Untersuchung und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Absatz 1 an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen seinem Vertreter eine Ablichtung der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.
cc) Gemeinsame Vorschriften
Art. 61 Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der Art. 51, 54, 55 und 56 Abs. 5, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist, sofern nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird. Bei einem Beamten auf Zeit beginnt der Ruhestand jedoch spätestens mit Ablauf der Amtszeit.
Abschnitt III
Rechtliche Stellung der Beamten
1. Pflichten der Beamten
a) Allgemeines
Art. 62 Beamtenpflichten gegenüber Volk und Verfassung
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat die Gesetze zu beachten, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Mit dieser Verpflichtung des Beamten ist insbesondere unvereinbar jede Verbindung mit einer Partei, Vereinigung oder Einrichtung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung ablehnt oder bekämpft, oder die Unterstützung anderer verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
Art. 63 Politische Betätigung, Streikverbot
(1) Ein Beamter, der sich politisch betätigt, hat dabei diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergibt.
(2) Ein Streikrecht gegen die verfassungsmäßige Staatsgewalt steht dem Beamten nicht zu.
Art. 64 Weitere Beamtenpflichten
(1) Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
(2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, ihre dienstlichen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen; dies gilt nicht, soweit der Beamte nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
Art. 65 Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gelten Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
b) Diensteid
Art. 66 Eid und Gelöbnis
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Beamter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
(3) In den Fällen, in denen nach Art. 9 Abs. 3 eine Ausnahme von Art. 9 Abs. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. An die Stelle des Eides tritt dann folgendes Gelöbnis: "Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."
c) Beschränkungen bei der Vornahme von Amtshandlungen
Art. 67 Befreiung von Amtshandlungen
(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.
(2) Angehörige im Sinn des Absatzes 1 sind die in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) genannten Personen.
(3) Gesetzliche Vorschriften, insbesondere Art. 20 BayVwVfG, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
Art. 68 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 05b
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten eine Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach Art. 39 des Bayerischen Disziplinargesetzes erlassen worden oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbots gehört werden.
d) Amtsverschwiegenheit
Art. 69 Amtsverschwiegenheit, Aussageverbot
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, den die Äußerung betrifft, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung für ihre Erhaltung einzutreten.
Art. 70 Versagung der Aussagegenehmigung
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen nachteilig wäre.
(2) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(3) Über die Versagung der Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde; für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde. Für Polizeibeamte kann das Staatsministerium des Innern die Ausübung der Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Art. 71 Pflicht zur Herausgabe amtlicher Unterlagen
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Eine Herausgabe privater Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge kann nur verlangt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Vorgänge besteht. Die Verpflichtung zur Herausgabe trifft gegen angemessene Entschädigung auch die Hinterbliebenen und die Erben des Beamten.
Art. 72 Auskünfte an die Presse
Auskünfte an die Presse erteilt der Leiter der Behörde oder die von ihm bestimmte Person.
e) Nebentätigkeit und Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit
Versorgungsbezügen
Art. 73 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht
(1) Der Beamte ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen seines Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
(2) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder anderen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 74 Abs. 1 genehmigungsfrei ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie die unentgeltliche Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Satz 3 ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v.H. der jährlichen dienstbezüge des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden; das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Der Beamte kann verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über alle im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte und geldwerten Vorteile vorzulegen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
(4) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit vorheriger Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Der Beamte ist verpflichtet, soweit er bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nimmt, auf Verlangen über Art und Umfang der Nebentätigkeiten, die hierdurch erzielte Vergütung sowie über Art und Umfang der Inanspruchnahme Auskunft zu geben. Die Vergütung sowie Art und Umfang der Inanspruchnahme können geschätzt werden, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, die er nach beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften zu führen hat.
(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(7) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 2) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 4 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse (Absatz 4 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
Art. 74 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
Die Unentgeltlichkeit einer Nebentätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 wird durch die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung oder einer Gegenleistung von geringem Wert nicht ausgeschlossen.
(2) Liegen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten vor, können Dienstvorgesetzte verlangen, dass Beamte über Art und Umfang nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und die hieraus erzielten Vergütungen schriftlich Auskunft erteilen und die erforderlichen Nachweise führen. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist von den Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
Art. 75 Rückgriffshaftung des Dienstherrn
Wird der Beamte aus seiner Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat, haftbar gemacht, so hat er gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf schriftliches Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
Art. 76 Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen worden sind oder die er auf schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat.
Art. 77 Ausführungsverordnung
(1) Die zur Ausführung der Art. 73 bis 76 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann auch bestimmt werden,
(2) Im staatlichen Bereich kann das zuständige Staatsministerium in Ergänzung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Höhe der Vergütung für eine Nebentätigkeit durch Verwaltungsvorschriften regeln. Wird eine Verwaltungsvorschrift nicht erlassen, ist die Höhe der Vergütung vom zuständigen Staatsministerium durch Einzelentscheidung zu bestimmen. Verwaltungsvorschriften und Einzelentscheidungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
Art. 78 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet nach
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Die Untersagung wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; sie endet spätestens mit Ablauf des Zeitraums, für den eine Anzeigepflicht nach Absatz 1 besteht. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
f) Annahme von Belohnungen
Art. 79 Annahmeverbot
Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
Art. 79a Verfall
(1) Hat der Beamte eine Belohnung oder ein Geschenk unter Verstoß gegen Art. 79 angenommen, so wird der Verfall dieser Gegenstände angeordnet. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Dienstherr nicht der Freistaat Bayern ist und dem Dienstherrn wegen eines mit der Annahme des Geschenks oder der Belohnung in Zusammenhang stehenden Dienstvergehens ein Anspruch auf Schadens- oder Wertersatz gegen den Beamten zusteht.
(2) Die Anordnung des Verfalls erfolgt durch die nach Art. 79 Sätze 2 und 3 zuständige Dienstbehörde.
(3) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich darüber hinaus auf die Gegenstände erstrecken, die der Beamte durch Veräußerung eines erlangten Gegenstands oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat. Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstands wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist, ordnet die nach Abs. 2 zuständige Dienstbehörde den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
(4) Wird der Verfall eines Gegenstands angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Bestandskraft der Entscheidung auf den Freistaat Bayern über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
(5) Der Beamte hat dem Freistaat Bayern die verfallenen Gegenstände herauszugeben.
(6) §§ 73b und 73c Abs. 1 des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend.
(7) Die Anordnung des Verfalls nach dieser Vorschrift unterbleibt, soweit der strafrechtliche Verfall angeordnet worden ist oder angeordnet werden kann.
g) Arbeitszeit
Art. 80 Regelung der Arbeitszeit, Mehrarbeit 07a
(1) Die Staatsregierung regelt die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschrankt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
(3) Zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs kann eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. Hierbei soll die Arbeitszeit zehn Stunden am Tag und im Jahresdurchschnitt 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit soll einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen. Die Arbeitszeiterhöhung ist durch eine Minderung der Arbeitszeit vollständig auszugleichen; die Minderung der Arbeitszeit muss sich nicht unmittelbar an den Zeitraum der Arbeitszeiterhöhung anschließen. Der Ausgleich kann auch durch eine volle Freistellung vom Dienst vorgenommen werden. Für teilzeitbeschäftigte Beamte gilt Art. 80a Abs. 5 entsprechend.
(4) Vollzeitbeschäftigten Beamten kann auf Antrag eine längerfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 3 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Werden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vor dem 31. Juli 2011 durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen abweichend von Abs. 2 Sätze 2 und 3 innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie Fächer unterrichten, in denen ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht. Ist die Dienstbefreiung nach Satz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Lehrer in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten. Der Vorrang der Gewährung von Dienstbefreiung entfällt, wenn die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den Fächern Mathematik und Informatik sowie in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern an Gymnasien, Realschulen und an beruflichen Schulen es zwingend erfordert und das Staatsministerium der Finanzen zustimmt. Ausgaben nach den Sätzen 2 und 3 sind im Einzelplan gegen zu finanzieren durch gezielte Sperre freier und besetzbarer Stellen oder bei den übrigen Personalausgabemitteln.
Art. 80a Antragsteilzeit
(1) Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach Art. 73 ff. den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Art. 73 Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 in der Weise zugelassen werden, dass zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.
(5) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der vollen oder teilweisen Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von Art. 49 BayVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:
Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.
(6) Wird langfristig Urlaub nach einer anderen als der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 genannten Vorschrift bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung widerrufen werden.
Art. 80b Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
tatsächlich betreut oder pflegt. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigung einer Beurlaubung gestellt werden. Art. 80a Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag die Arbeitszeit bis auf durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden ermäßigt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchst. a oder b vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.
Art. 80c Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung
(1) Beamten mit Dienstbezügen nach Ablauf der Probezeit kann in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Art. 80b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Art. 80d Altersteilzeit
(1) Beamten mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen ; bei schwerbehinderten Beamten im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr. Für Lehrer an öffentlichen Schulen, die das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr in der ersten Hälfte eines Schuljahres vollenden, gilt als Altersgrenze der Beginn dieses Schuljahres, für die Übrigen der Beginn des folgenden Schuljahres. Bei Altersteilzeit im Blockmodell (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) gilt als Beginn des Ruhestands der Zeitpunkt, der für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder nach Art. 56 Abs. 5 Nr. 2 maßgebend ist, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe im Sinn des Art. 56 Abs. 5 Nr. 2 vorliegen. Altersteilzeit nach Satz 1 muss vor dem 1. Januar 2010 angetreten werden und einen Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr umfassen.
(2) Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen kann die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu leistende Arbeit so eingebracht werden, dass sie
Art. 80a Abs. 2 gilt entsprechend.
Treten während des Bewilligungszeitraums einer nach Satz 1 Nr. 2 im Blockmodell bewilligten Altersteilzeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte Altersteilzeit abweichend von Art. 49 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zu widerrufen:
Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus des Beamten entsprechend des in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfangs festgesetzt. Soweit bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von Lehrern an öffentlichen Schulen Rundungen vorzunehmen sind, um eine in vollen Stunden bemessene Unterrichtsverpflichtung zu erreichen, sollen die entstandenen Rundungsdifferenzen im Lauf des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Reduzierung oder Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Amtschefs, Abteilungsleiter und vergleichbare Funktionsinhaber bei staatlichen obersten Dienstbehörden sowie für die Leiter von staatlichen Behörden, deren Ämter nach Art. 32a im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden oder die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind.
(4) Für Leiter staatlicher Behörden, deren Ämter nach Art. 32b im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden oder die in der Besoldungsordnung R eingestuft sind, beträgt der Höchstbewilligungszeitraum der Altersteilzeit vier Jahre.
(5) In Bereichen, in denen wegen grundlegender Verwaltungsreformmaßnahmen in wesentlichem Umfang (Plan-) Stellen abgebaut werden, gilt abweichend von Abs. 1 als Altersgrenze das vollendete 55. Lebensjahr, sofern die betroffene Planstelle oder eine (Plan-) Stelle derselben Laufbahngruppe sukzessive, entsprechend ihres Freiwerdens, vollständig gesperrt und in den nachfolgenden Haushaltsplänen eingezogen wird. Abs. 3 und 4 finden in diesen Verwaltungsbereichen keine Anwendung. Die Staatsregierung wird für den staatlichen Bereich ermächtigt, die Bereiche im Sinn von Satz 1 sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug der Einsparungen durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Bereiche im Sinn von Satz 1 sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug der Einsparungen festlegen.
Art. 80e Zuständigkeit, Hinweispflicht
(1) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 80c Abs. 1 oder Art. 8, 8b Bayerisches Richtergesetz (BayRiG) darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Art. 80c Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist. In den Fällen des Art. 80c Abs. 1 Nr. 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht übersteigen darf.
(2) Die Entscheidungen nach Art. 80a bis 80d trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Für Beamte für deren Ernennung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung zuständig ist, trifft die Entscheidung nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Staatsregierung.
(3) Bei der Beantragung einer Freistellung nach Art. 80a bis 80d sind Beamte durch die zuständige Dienststelle auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.
Art. 81 Fernbleiben vom Dienst
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.
(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarische Verfolgung nicht ausgeschlossen.
(3) In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte außer Dienst gestellt worden ist, können ein anderes Einkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die der Beamte infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielen konnte, auf die Leistungen des Dienstherrn angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde. Der Beamte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung.
h) Wohnung
Art. 82 Residenzpflicht
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.
i) Dienstkleidung
Art. 83 Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung
Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es sein Amt erfordert.
2. Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
a) Verfolgung von Dienstvergehen
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Bayerische Disziplinargesetz.
b) Haftung
Art. 85 Schadensersatzpflicht, Verjährung, gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
3. Rechte der Beamten
a) Fürsorge und Schutz
Art. 86 Fürsorgepflicht
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.
Art. 86a Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen 06
(1) Beamte, Ruhestandsbeamte, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie Dienstanfänger und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind, erhalten für sich, den Ehegatten, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 EUR nicht übersteigt, und die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen.
(2) Beihilfeleistungen werden zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Beihilfen dürfen nur gewährt werden, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Soweit nur Zuschüsse zustehen, sind diese anzurechnen. Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und bei ufsfördernde Maßnahmen sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch, sofern nicht die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus sind nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze folgende Eigenbeteiligungen abzuziehen:
(3) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt bei Beamten und Richtern 50 v.H., bei Ehegatten sowie bei Versorgungsempfängern 70 v.H., bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 v.H. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 v.H.; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 v.H. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Die festgesetzte Beihilfe ist um
jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbeteiligung). Die Eigenbeteiligung unterbleibt
Die Belastungsgrenze beträgt 2 v.H. der Jahresdienst- bzw. Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Für chronisch Kranke im Sinn des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Belastungsgrenze 1 v.H., es sei denn, sie haben die wichtigsten evidenzbasierten Untersuchungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen oder beteiligen sich nicht hinreichend an einer adäquaten Therapie.
(4) Die obersten Dienstbehörden setzen die Beihilfen fest und ordnen die Zahlung an. Sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. Die Festsetzung und Anordnung der Beihilfe im staatlichen Bereich erfolgt durch das Landesamt für Finanzen; die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen werden. Abweichungen von Satz 3 Halbsatz 1 sind durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu regeln. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 eine Versicherung abschließen oder sich der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen oder sonstiger geeigneter Stellen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten übermitteln; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Beihilfebearbeitung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen. Art. 100a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 100b Satz 4, Art. 100d und Art. 100g gelten entsprechend.
(5) Das Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden
(6) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag fortlaufend über den Erlass und die geplanten Änderungen der Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1.
Art. 86b Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten
(1) Beamten und Richtern des Freistaates Bayern mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) im Stadt- und Umlandbereich München wird zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine ergänzende Fürsorgeleistung gewährt. Der Stadt- und Umlandbereich München ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 12. März 2003 (GVBl S. 173, BayRS 230-1-5-U) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.
(2) Die ergänzende Fürsorgeleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag oder Anwärtergrundbetrag und einem Kinderzuschlag. Der Grundbetrag der ergänzenden Fürsorgeleistung beträgt 75 Euro monatlich. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird ein Anwärtergrundbetrag von 37,50 Euro monatlich gewährt. Für jedes Kind, für das dem Beamten oder Richter Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich die ergänzende Fürsorgeleistung um 20 Euro (Kinderzuschlag). § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf den Grundbetrag entsprechend anzuwenden.
(3) Der sich aus Absatz 2 ergebende Grundbetrag der ergänzenden Fürsorgeleistung wird jedoch höchstens in der Höhe gewährt, in der das Grundgehalt des Beamten oder Richters einschließlich Amtszulage und allgemeiner Stellenzulage hinter 2.722,29 Euro monatlich (Grenzbetrag) zurückbleibt. Für den Kinderzuschlag gilt ein Grenzbetrag von 3.816,54 Euro monatlich (Kindergrenzbetrag). Erhöhungen des Grundgehalts infolge einer Leistungsstufe bleiben dabei jeweils unberücksichtigt. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf den Grenzbetrag und den Kindergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird die ergänzende Fürsorgeleistung höchstens in der Höhe gewährt, in der der Anwärtergrundbetrag des Beamten hinter 928,78 Euro monatlich zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). Grenzbetrag und Kindergrenzbetrag nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 1. Juli 2001 stattfindenden linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, der Anwärtergrenzbetrag an entsprechenden Anpassungen des für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrages teil. Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe der Grenzbeträge bekannt. Eine ergänzende Fürsorgeleistung kommt nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden Monat insgesamt einen Betrag von 10 Euro nicht überschreitet.
(4) Ein Beamter oder Richter hat seinen dienstlichen Wohnsitz am Sitz der Behörde oder - bei einer räumlichen Teilung der Behörde - der Dienststelle (Außenstelle, Zweigstelle), der der Beamte oder Richter angehört und bei der er überwiegend tätig ist. Wird ein Beamter oder Richter für einen Zeitraum von länger als vier Wochen zu einer anderen Behörde oder Dienststelle abgeordnet oder innerhalb seiner Behörde zu einer anderen Dienststelle umgesetzt, ist ab Beginn der Abordnung oder Umsetzung der Sitz der neuen Behörde oder Dienststelle für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes maßgebend. Für Beamte oder Richter, die an Dienststellen in verschiedenen Orten tätig sind, ohne bei einer Dienststelle überwiegend beschäftigt zu sein, bestimmt die oberste Dienstbehörde den dienstlichen Wohnsitz (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz). Ein Beamter in Ausbildung hat seinen dienstlichen Wohnsitz im Anwendungsbereich
(5) Die ergänzende Fürsorgeleistung wird je Kalendermonat einmal gewährt und im Voraus mit den Dienstbezügen gezahlt; § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Ein Sonderzuschlag nach § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes kann auf die ergänzende Fürsorgeleistung ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Die nichtstaatlichen Dienstherren können ihren Beamten mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gebiet eine ergänzende Fürsorgeleistung höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewähren.
(7) Art. 86b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Art. 87 Gewährung der Rechtsstellung
Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen sind, nicht verändert werden.
Art. 88 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderte, Arbeitsschutz 07
(1) Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
Während einer Elternteilzeit besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen, mit der Maßgabe, daß abweichend von den Vorgaben der Beihilfevorschriften der Bemessungssatz für Alleinerziehende 70 v.H. beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.
(2) Soweit öffentliche Belange es zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für bestimmte Tätigkeiten durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder hierzu erlassener Rechtsverordnungen des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
Art. 88a Jugendarbeitsschutz
(1) Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) haben Anspruch auf Jugendarbeitsschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis jugendlicher Beamter zu berücksichtigen. Die Dauer ihres Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu bemessen. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
(3) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Errichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.
(4) Ein Jugendlicher unter 18 Jahren darf als Beamter nur eingestellt werden, nachdem er ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung). Nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung ist der jugendliche Beamte erneut ärztlich zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Erstuntersuchung hat sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchung außerdem auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf Gesundheit und Entwicklung des jugendlichen Beamten zu erstrecken. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen trägt der Dienstherr.
(5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes bestimmt werden.
Art. 88b Jubiläumszuwendung
Den Beamten soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
b) Amtsbezeichnung
Art. 89 Amtsbezeichnung
(1) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.
(2) Die Staatsregierung setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sie die Ausübung dieses Rechts nicht anderen Stellen überträgt.
(3) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amts; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Art. 34 Abs. 1 und 2) gelten Absatz 4 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (Art. 34 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(5) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
c) Besoldung, Versorgungsbezüge und sonstige Leistungen
Art. 90 Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen
(1) Der Beamte hat Anspruch auf die Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) im Rahmen der besonderen Vorschriften.
(2) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) geregelt.
(3) Die Versorgung der Beamten wird durch das Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Die Ruhestandsbeamten erhalten lebenslang Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Vorschriften über die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten bleiben unberührt. Die Hinterbliebenen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten erhalten Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
(4) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.
Art. 91 (aufgehoben)
Art. 92 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
(1) Der Beamte kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf sonstige Leistungen (Art. 90 Abs. 4) nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf sonstige Leistungen (Art. 90 Abs. 4) nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind; diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Art. 93 (aufgehoben)
Art. 94 Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen
Für die Rückforderung von sonstigen Leistungen (Art. 90 Abs. 4) gilt § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Art. 13 BayBesG entsprechend.
Art. 95 (aufgehoben)
Art. 96 Übergang von Ansprüchen
Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen (Art. 90 Abs. 1) verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspuch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Steht einem Beihilfeberechtigten gegen einen Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz auf Grund einer unrichtigen Abrechnung zu, kann der Dienstherr des Beihilfeberechtigten durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Leistungserbringer oder dessen Abrechnungsstelle bewirken, dass der Anspruch insoweit auf den Dienstherrn übergeht, als dieser auf Antrag des Beihilfeberechtigten zu hohe Beihilfeleistungen an den Beihilfeberechtigten erbracht hat. Für den Freistaat Bayern regelt die Zuständigkeit für die Überleitung nach Satz 4 das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
Art. 97 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter
(1) Werden durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten begangen werden, Gegenstände beschädigt oder zerstört, die dem Beamten, seinen Familienangehörigen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören, oder dem Beamten sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt, so kann der Dienstherr hierfür Ersatz leisten. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten als solchen gerichtet hat. Ansprüche auf Ersatzleistungen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt des Schadens bei der Dienststelle oder der für die Entscheidung über die Ersatzleistung zuständigen Behörde schriftlich geltend zu machen.
(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Staates die Pensionsbehörde (Art. 119 Abs. 1).
(3) Hat der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
d) Reise- und Umzugskosten
Art. 98 Reise- und Umzugskosten
Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.
e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine kommunale Vertretung oder in eine gesetzgebende
Körperschaft eines anderen Landes
Art. 99 Recht auf Urlaub
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Dauer des allgemeinen Erholungsurlaubs richtet sich nach dem Lebensalter. Zusätzlich kann Erholungsurlaub aus besonderen Gründen gewährt werden. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Die Staatsregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Leistungen des Dienstherrn während dieser Zeit zu belassen sind.
(3) Dem Beamten können in der Wahl seines Urlaubsorts (Absätze 1 und 2) Beschränkungen auferlegt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit zwingend erfordert.
(4) Dem Beamten ist der zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung notwendige Urlaub zu gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen er Sitz und Stimme hat. Die Leistungen des Dienstherrn werden dem Beamten während des Urlaubs belassen.
(5) Die Gewährung von Wahlbgrbereitungsurlaub für Beamte, die sich um einen Sitz im Deutschen Bundestag, im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bewerben, richtet sich nach Art. 28 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes.
Art. 99a Rechtsfolgen der Wahl in das Parlament eines anderen Bundeslandes
(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für die in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3, Art. 30 bis 34, 35 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(2) Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist Art. 32 Abs. 1, 3 und 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.
f) Personalakten
Art. 100 Erhebung personenbezogener Daten
Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.
Art. 100a Begriff, Inhalt und Zweckbestimmung sowie Gliederung und Gestaltung von Personalakten
(1) über jeden Beamten ist ein Personalakt zu führen; er ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zum Personalakt gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in den Personalakt nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil des Personalakts sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese vom übrigen Personalakt getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Der Personalakt kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakt und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch im Grundakt oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In den Grundakt ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(3) Zugang zum Personalakt dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
Art. 100b Beihilfeunterlagen
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakt zu führen. Dieser ist vom übrigen Personalakt getrennt aufzubewahren. Er soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Der Beihilfeakt darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren sowie für Dienstunfallunterlagen der Pensionsbehörden (Art. 119 Abs. 1 Satz 1).
Art. 100c Anhörung
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in den Personalakt zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zum Personalakt zu nehmen.
Art. 100d Einsichtnahme in Personalakten
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seinen vollständigen Personalakt. Feststellungen über den Gesundheitszustand unterliegen dann nicht der Einsicht, wenn zu befürchten ist, daß der Beamte bei Kenntnis des Befunds weiteren Schaden an seiner Gesundheit nimmt.
(2) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
(3) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus dem Personalakt gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
Art. 100e Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, den Personalakt für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben, sowie für Pensionsbehörden. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde oder der Pensionsbehörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf der Personalakt ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus dem Personalakt gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage des Personalakts abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, den zuständigen Behörden Auskünfte aus dem Personalakt zu erteilen, soweit es zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist.
(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
Art. 100f Entfernung von Unterlagen aus Personalakten 05b
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 beginnt bei neuen Sachverhalten im Sinn dieser Vorschrift oder bei Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens erneut. Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, wenn sich der neue Vorwurf als unbegründet oder falsch herausstellt.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil eines Disziplinarakts sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Art. 100g Aussonderung von Personalakten 05b 06
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren.
(4) Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.
(5) Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten gelten die Absätze 1 bis 4, soweit sie nicht in Grund- und Teilakten bereits vorhanden sind. Im übrigen sind sie - unbeschadet anderweitiger Vorschriften - zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt werden. Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen elektronisch erfasst wurden, zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus für die Bearbeitung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften benötigt werden.
Art. 100h Automatisierte Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des Art. 100e zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinn des Art. 100b dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.
g) Vereinigungsfreiheit
Art. 101 Vereinigungsfreiheit
(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
h) Dienstzeugnis
Art. 102 Dienstzeugnis
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.
4. Beamtenvertretung
Art. 103 Personalvertretung
Die Personalvertretung der Beamten wird durch besonderes Gesetz geregelt.
Art. 104 Beteiligung der Spitzenorganisationen
(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze, in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit.
(2) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und das Staatsministerium der Finanzen kommen regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zu Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen. Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlaß innerhalb einer Frist von einem Monat ein Gespräch verlangen.
(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sollen mit dem Ziel der Einigung erörtert werden. Die Spitzenorganisationen können in den Erörterungen verlangen, daß ihre Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Staatsregierung dem Landtag mitgeteilt werden.
Abschnitt IV
Personalwesen
1. Landespersonalausschuß
Art. 105 Errichtung, Unabhängigkeit
Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuß errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Art. 106 Zusammensetzung
(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein.
(2) Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren; erneute Berufung ist zulässig. Drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder sind aus einer staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen. Je zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.
(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der aus einer staatlichen Verwaltung berufenen ordentlichen Mitglieder.
Art. 107 (aufgehoben)
Art. 108 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf und durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einer staatlichen Verwaltung (Art. 106 Abs. 2 Satz 2) aus; bei Mitgliedern, die aus dem Staatsministerium des Innern oder dem Staatsministerium der Finanzen berufen werden, endet die Mitgliedschaft auch bei Wechsel der Behörde. Im übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. Art. 68 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.
(3) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen bei Entscheidungen, die sie selbst oder einen Angehörigen (Art. 67 Abs. 2) betreffen, nicht mitwirken.
(4) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Staatsminister der Finanzen.
Art. 109 Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuß hat außer den ihm in sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen die folgenden Aufgaben:
(2) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuß zur einheitlichen Durchführung beamten-rechtlicher Vorschriften weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen.
(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben hat der Landespersonalausschuß die Staatsregierung alljährlich zu unterrichten.
Art. 110 Geschäftsordnung
Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 111 Sitzungen, Beschlußfähigkeit
(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuß kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Beauftragte beteiligter Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des Art. 109 Abs. 1 Nr. 5.
(2) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so leitet an ihrer Stelle das dienstälteste Mitglied die Verhandlungen.
(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
Art. 112 Beweiserhebungsrecht, Amts- und Rechtshilfe
(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Art. 113 Bekanntmachung und Bindungswirkung der Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Landespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
Art. 114 Geschäftsstelle
(1) Der Landespersonalausschuß bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die beim Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird. Die Geschäftsstelle führt ferner nach Maßgabe der Prüfungsbestimmungen im Auftrag des Landespersonalausschusses die Prüfungen (Art. 115) durch, sofern nicht der Landespersonalausschuß die Durchführung anderen Stellen überträgt.
(2) Die Staatsregierung bestellt zur Leitung der Geschäftsstelle einen Generalsekretär. Er nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.
2. Prüfungen
Art. 115 Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besonderes Auswahlverfahren
(1) Die Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen-, Anstellungs- oder Aufstiegsprüfungen.
(2) Die Prüfungen haben Wettbewerbscharakter und müssen so angelegt sein, daß sie die Eignung des Prüfungsteilnehmers für die angestrebte Laufbahn oder das angestrebte Amt ermitteln. Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens regelt eine von der Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuß zu erlassende allgemeine Prüfungsordnung; die weiteren Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuß.
(3) Das besondere Auswahlverfahren (Art. 22 Satz 2) regelt die Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuß durch Rechtsverordnung. Darin ist eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. Wenn vergleichbare Leistungen nicht in ausreichendem Maß vorliegen, können zusätzliche Prüfungsleistungen gefordert werden. Soweit es die besonderen Verhältnisse einzelner Laufbahnen erfordern, können die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuß durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Regelungen treffen.
Art. 116 Zulassung zu den Prüfungen
Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten in der Laufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können.
Art. 117 Bekanntmachung von Prüfungen
(1) Die Prüfungen sind rechtzeitig bekanntzumachen.
(2) Das Nähere regeln die Prüfungsbestimmungen.
3. Dienstliche Beurteilung
Art. 118 Dienstliche Beurteilung
Die allgemeinen Vorschriften über die dienstliche Beurteilung der Beamten erläßt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Dem Beamten ist jede dienstliche Beurteilung zu eröffnen.
Abschnitt V
Versorgung
Art. 119 Zuständigkeiten im Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes
(1) Die Festsetzung und Regelung der Versorgung, die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers, die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Entscheidung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt für die Beamten des Staates sowie ihre Hinterbliebenen der von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Pensionsbehörde. In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit von Pensionsbehörden für weitere Versorgungsangelegenheiten bestimmt werden. Zu den Versorgungsangelegenheiten in diesem Sinn gehört auch die Erteilung einer Bescheinigung, daß die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes erfolgte Nachversicherung vorliegen. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.
(2) Entscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 BeamtVG, ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12, 13 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, trifft die Anstellungsbehörde. Bei Beamten des Staates ergehen die Entscheidungen im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde (Absatz 1), es sei denn, daß das Staatsministerium der Finanzen selbst Anstellungsbehörde ist.
(3) Die in § 49 Abs. 3 BeamtVG genannten Befugnisse stehen für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Hinterbliebenen der obersten Dienstbehörde zu.
(4) Zum Vollzug der Vorschriften über die Unfallfürsorge (§§ 30 bis 46 BeamtVG) ist der verletzte Beamte verpflichtet, der Pensionsbehörde die für die Feststellung der Unfallfürsorgeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in diesem Zusammenhang über ihn bei Krankenanstalten, Rehabilitationseinrichtungen, Versicherungen, Behörden und behandelnden Ärzten geführten Untersuchungsunterlagen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Pensionsbehörde kann die Auskünfte und Unterlagen den mit der Begutachtung beauftragten Ärzten bekanntgeben.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen kann die zur Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien erlassen, soweit nicht eine allgemeine Regelung gemäß § 107 BeamtVG getroffen worden ist.
Art. 120 Versorgungsausgleich zwischen mehreren Dienstherren
(1) Wird ein Beamter auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt (Art. 34 Abs. 2), so tragen die Dienstherren die späteren Versorgungsbezüge anteilig nach den Dienstzeiten, die der Beamte bei ihnen im Beamtenverhältnis abgeleistet hat, soweit diese ruhegehaltfähig sind. Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrundegelegt.
(2) Ist der Beamte aus Anlaß oder nach der Versetzung von dem neuen Dienstherrn befördert worden, so bemißt sich der Anteil des früheren Dienstherrn so, wie wenn der Beamte in dem früheren Amt verblieben wäre.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Wechsel zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Dienstverhältnis des berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten. Das gleiche gilt, wenn ein dienstordnungsmäßiger Angestellter eines Sozialversicherungsträgers mit dessen Einverständnis in ein Beamtenverhältnis berufen wird und umgekehrt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner entsprechend bei Übernahme eines Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit in den Dienst einer anderen Körperschaft nach Maßgabe der §§ 128 und 129 BRRG, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt.
(5) Die Durchführung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
Abschnitt VI
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Art. 121 Antrags- und Beschwerderecht
(1) Der Beamte kann Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; er hat hierbei den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
Art. 122 Verwaltungsrechtsweg
Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren für Klagen aus dem Beamtenverhältnis richten sich nach den §§ 126, 127 und 137 BRRG.
Art. 123 Vertretung des Dienstherrn
(1) Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach Art. 120 dieses Gesetzes und nach den §§ 53 bis 59 und 61 BeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle bei Beamten des Staates das Staatsministerium der Finanzen, im übrigen die frühere oberste Aufsichtsbehörde.
(3) Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die den obersten Dienstbehörden zustehende Vertretungsbefugnis anderen Behörden übertragen.
Art. 124 Zustellung von Entscheidungen
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Abschnitt VII
Besondere Beamtengruppen
1. Beamte des Landtags
Art. 125 Beamte des Landtags
(1) Die Beamten des Landtags sind Beamte des Staates. Sie werden vom Präsidium des Landtags ernannt. Zur Ernennung des Direktors und der Beamten von der Besoldungsgruppe A 16 an ist die Zustimmung des Ältestenrats erforderlich.
(2) Oberste Dienstbehörde der Beamten des Landtags ist der Präsident des Landtags. Er übt die Dienstaufsicht über die Beamten des Landtags aus.
(3) Art. 14 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Die in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nimmt die das Präsidium des Landtags wahr.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Beamten der Geschäfsstelle; Art. 29 des Bayerischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
2. Beamte des Obersten Rechnungshofs
Art. 126 Beamte des Obersten Rechnungshofs
Für die Beamten des Obersten Rechnungshofs gilt dieses Gesetz, soweit das Rechnungshofgesetz nichts anderes bestimmt.
3. Hauptamtliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Art. 127 Hauptamtliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen werden durch besonderes Gesetz geregelt.
4. Beamte auf Zeit
Art. 128 Beamte auf Zeit
(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.
(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Laufbahnen, die Prüfungen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird der Beamte auf Zeit im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(4) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner Amtszeit das Amt nicht weiterführt, auf seinen Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das er im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte. Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen.
(5) Ein nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 6 entlassener Beamter auf Zeit erhält von dem Beginn des Monats an, in dem er den Antrag nach Absatz 4 gestellt hat, bis zur Übertragung des neuen Amts von dem früheren Dienstherrn Bezüge in Höhe des bei seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erdienten Ruhegehalts. Die im Beamtenverhältnis auf Zeit verbrachte Dienstzeit gilt als Dienstzeit im Sinn des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 49 bis 59, 62 und 90 BeamtVG sinngemäß; der Empfänger der Bezüge gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, die Bezüge gelten als Ruhegehalt. Neben einem Übergangsgeld, das aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gewährt wird, gelten die Bezüge nach Satz 1 als frühere Versorgungsbezüge im Sinn des § 54 BeamtVG.
5. Polizeivollzugsbeamte
Art. 129 Begriff
(1) Für Polizeivollzugsbeamte gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Polizeivollzugsbeamte sind alle Polizeibeamten, die nicht Verwaltungsbeamte der Polizei sind. Verwaltungsbeamte der Polizei sind die Beamten, die eine Prüfung für den Verwaltungsdienst abgelegt haben und entsprechend dieser Prüfung im Verwaltungsdienst der Polizei verwendet werden. Der Verwaltungsdienst umfaßt die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Polizei. Als Verwaltungsbeamte der Polizei gelten auch Ärzte, Apotheker, Seelsorger, Lehrer für Allgemeinbildung und Beamte im mittleren gehobenen und höheren technischen Polizeiverwaltungsdienst sowie im höheren kriminaltechnischen Dienst. Für Angelegenheiten der Personalverwaltung sollen auch Polizeivollzugsbeamte verwendet werden. Im einzelnen kann das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Tätigkeiten dem Verwaltungsdienst und dem höheren kriminaltechnischen Dienst angehören.
Art. 130 Status der Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung
Die Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten frühestens nach Ablauf eines Jahres der Ausbildung zu Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen oder nach Beendigung einer Grundausbildung zu Beamten auf Probe ernannt werden.
Art. 131 Laufbahnvorschriften
Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten abweichend von den Art. 19 bis 30 regeln; hierbei kann die Einheitslaufbahn festgelegt werden.
Art. 132 Gemeinschaftsunterkunft
Die Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei sind während der Ausbildung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Das gleiche gilt für die übrigen Polizeivollzugsbeamten während der Teilnahme an Lehrgängen, bei Bereitschaft sowie bei Übungen und Einsätzen im geschlossenen Verband; die oberste Dienstbehörde, die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und die Einsatzleiter können Ausnahmen zulassen.
Art. 133 (aufgehoben)
Art. 134 Polizeidienstunfähigkeit
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit und die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes festgestellt. Bestehen Zweifel über die Polizeidienstunfähigleit des Beamten, sind Art. 56 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Art. 60a gilt entsprechend. Für die amtsärztliche Untersuchung der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.
(2) Wird amtsärztlich festgestellt, daß der Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt gerecht wird, so kann dem Beamten eine Funktion im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zugewiesen werden. Kann eine Funktion im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 nicht zugewiesen werden, gilt Art. 56a entsprechend. Dabei kann dem Beamten unter Beibehaltung seines Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Polizeivollzugsbeamte, die den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden, müssen auf Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit teilnehmen. Ist ein Vorgehen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so ist nach Absatz 3 zu verfahren.
(3) Ist nach Absatz 1 von Polizeidienstunfähigkeit auszugehen, so findet Art. 56 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
Art. 135 Altersgrenze
Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Art. 55 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Eintritt in den Ruhestand höchstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres hinausgeschoben werden darf.
6. Beamte bei den Justizvollzugsanstalten
Art. 136 Beamte bei den Justizvollzugsanstalten
Für Beamte auf Lebenszeit im Strafvollzugsdienst (allgemeiner Vollzugs-, Werk- und Krankenpflegedienst) bei den Justizvollzugsanstalten gilt Art. 135 entsprechend.
7. Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz
Art. 137 Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz
Für die Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz, die nicht gemäß einer für den Verwaltungsdienst abgelegten Prüfung in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung , in der Registratur oder im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung des Landesamts verwendet werden, gilt Art. 135 entsprechend.
8. Feuerwehrbeamte
Art. 138 Feuerwehrbeamte
Für die Beamten des Einsatzdienstes der Berufs- und Werkfeuerwehren und des Einsatzdienstes Ständiger Wachen freiwilliger Feuerwehren gilt Art. 135 entsprechend.
9. Notariatsbeamte
Art. 139 Notariatsbeamte
(1) Das Staatsministerium der Justiz kann die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten durch Rechtsverordnung näher regeln und hierbei die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften der besonderen Organisation des Notariatswesens anpassen.
(2) Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen enthalten über
10. Ehrenbeamte
Art. 140 Ehrenbeamte
(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden Maßgaben:
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 BeamtVG.
11. Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Art. 141 Oberste Aufsichtsbehörde
Oberste Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und den Gemeindeverbänden das Staatsministerium des Innern, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dasjenige Staatsministerium, in dessen Geschäftsbereich die Körperschaftsaufsicht (allgemeine Aufsicht) ausgeübt wird.
Art. 142 Bestimmung des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten
Hat ein Beamter keine Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz dem Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.
Art. 143 Zuständigkeiten bei nichtstaatlichen Dienstherren
Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.
Art. 144 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden.
Abschnitt VIII
Art. 144a Übernahme von Kirchenbeamten in ein Beamtenverhältnis im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes
(1) Ein Dienstherr (Art. 3) kann sich öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gegenüber verpflichten, Kirchenbeamte im Sinn des § 135 Satz 2 BRRG im kirchlichen Schuldienst in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn und soweit der Betrieb von Schulen, an denen Kirchenbeamte dieser Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände beschäftigt sind, eingeschränkt und aus diesem Grund das Lehrpersonal erheblich vermindert wird. Die Übernahmeverpflichtungen eines Dienstherrn dürfen insgesamt zwölf v. H. der in der jeweiligen Lehramtslaufbahn freiwerdenden und wieder besetzbaren Planstellen nicht übersteigen und müssen mit einer vertraglichen Regelung über die Verteilung der Versorgungslast gemäß Art. 120 verbunden sein. Übernommen werden dürfen nur Kirchenbeamte, die im Zeitpunkt der Übernahme die allgemeinen Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis des Art. 9 Abs. 1 erfüllen und entweder die erforderliche Laufbahnbefähigung nach Inkrafttreten einer Übernahmeverpflichtung nach Satz 1 erworben oder als Lehrer bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe zu einem Dienstherrn im Sinn des Art. 3 gestanden haben. Eine Übernahmeverpflichtung ist ferner nur für Kirchenbeamte zulässig, die die wettbewerbsmäßigen Anforderungen ihres Prüfungsjahrgangs für den unmittelbaren Eintritt in den Staatsdienst als Beamter auf Probe erfüllt haben; bei mehrjähriger Bewährung als hauptberuflicher Lehrer kann eine Übernahmeverpflichtung auch dann eingegangen werden, wenn das Ergebnis der Anstellungsprüfung geringfügig, höchstens um einen halben Notengrad, hinter den Anforderungen nach Halbsatz 1 zurückbleibt.
(2) Auf Ernennungen zur Übernahme nach Absatz 1 findet Art. 10 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.
(3) Eine Übernahmeverpflichtung nach Absatz 1, muß mit Wirkung für die Zukunft kündbar sein. Bei Kündigung einer nach Absatz 1 eingegangenen Übernahmeverpflichtung bleiben die Übernahmeverpflichtungen für Kirchenbeamte, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits ernannt sind, bestehen.
(4) Auf die Probezeit und die Dienstzeiten des Laufbahnrechts sind gleichwertige Zeiten des kirchlichen Schuldienstes anzurechnen. Die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt ist zulässig, soweit der Beamte in ein Amt übernommen wird, das seiner letzten Dienststellung im Kirchenbeamtenverhältnis gleichwertig ist.
Abschnitt IX
Ausbildungskostenerstattung, Fortbildungskostenerstattung
Art. 144b Ausbildungskostenerstattung
(1) Wechselt ein Beamter des mittleren oder gehobenen Dienstes in der Zeit vom Beginn seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von sechs Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe in dieselbe, eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn bei einem Dienstherrn im Sinn dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten des Beamten nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitnehmerverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinn der Sätze 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausbildungsdienstherr den Beamten nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt und der Beamte deshalb zu einem anderen Dienstherrn wechselt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte in Laufbahnen, in denen der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Er findet auch keine Anwendung auf gewerbliche Fachlehrer an Berufsschulen und auf Polizeivollzugsbeamte oder ehemalige Polizeivollzugsbeamte, die nach Art. 134 Abs. 2 in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden.
(3) Ein Dienstherrnwechsel im Sinn des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn zwischen dem Ausscheiden des Beamten aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. Ein mehrfacher Dienstherrnwechsel steht einer erneuten Anwendung des Absatzes 1 nicht entgegen.
(4) Der Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
des zur Zeit des Beginns des Vorbereitungsdienstes geltenden monatlichen Anwärtergrundbetrags für einen Anwärter vor Vollendung des 26. Lebensjahres, zuzüglich
(5) Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe bei seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Sechstel. Rückzahlungen von Anwärterbezügen auf Grund des § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes sind auf den Erstattungsbetrag anzurechnen.
(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren zu regeln. In der Verordnung ist vorzusehen, daß bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten des Freistaates Bayern zu Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern eine Ermäßigung des Erstattungsbetrags nach Absatz 4 erfolgt; dabei sind in besonderem Maß die Fälle zu berücksichtigen, in denen der Dienstherrnwechsel eines Beamten wegen des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung durch einen Anwärter der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft notwendig wird.
Art. 144c Fortbildungskostenerstattung
(1) Wechselt ein Beamter innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung zu einem anderen Dienstherrn, so hat er dem bisherigen Dienstherrn die Fortbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten. Ein mehrfacher Wechsel steht einer erneuten Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der bisherige Dienstherr den Wechsel angeordnet hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte seine Entlassung verlangt.
(2) Der Erstattungsbetrag entspricht den für die Fortbildungsveranstaltung angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes. Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte seit Abschluss der Fortbildungsveranstaltung bei seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um die Hälfte. Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(3) Der Erstattungsbetrag wird nur erhoben, wenn
(4) Die Entscheidung trifft der unmittelbare Dienstvorgesetzte.
Abschnitt X
Übergangs- und Schlußvorschriften
Art. 145 Nebentätigkeitsrechtliche Übergangsregelung
Nebentätigkeitsgenehmigungen, die vor dem 1. August 1999 ohne Befristung erteilt worden sind, erlöschen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Juli 2000.
Art. 146 Übergangsregelung zur Altersteilzeit
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann Altersteilzeit nach Art. 80d in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bewilligt werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 2002 das 56. Lebensjahr vollendet haben, der Antrag auf Bewilligung der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2003 gestellt wurde und die Altersteilzeit bis zum 1. März 2003 angetreten wird. Für schwerbehinderte Beamte im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Altersgrenze im Sinn von Satz 1 das vollendete 55. Lebensjahr. Bei Lehrern an öffentlichen Schulen tritt an die Stelle des 31. Dezember 2002 das Ende der ersten Hälfte des Schuljahres 2002/2003; die Altersteilzeit muss bis zum 1. September 2003 angetreten werden.
(2) Art. 80d Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Art. 147 Anwendung alten Rechts auf Versorgungsempfänger
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge der Staat, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige unter Aufsicht des Staates stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, gilt - vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Beamtenversorgungsgesetzes - das Recht, das im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses jeweils gegolten hat.
(2) An Stelle der entsprechenden Vorschriften des bisherigen Rechts gelten der Art. 94, für die Ruhestandsbeamten auch die Art. 59, 84, 85 und 89 Abs. 4 und 5.
(3) Haben nach bisherigem Recht durch gerichtliche Verurteilung verloren
Art. 148 Übergangsregelung zum Antragsruhestand
(1) Beamte, die vor dem 1. Januar 2003 die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung erfüllt haben, können auch zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden. Für Beamte, die sich am 1. Januar 2003 in Altersteilzeit nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 befinden, gilt Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.
(2) Abs. 1 Satz 2 gilt für Beamte entsprechend, die am 1. Januar 2003
Art. 149 Übergangsregelung zu den Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
Beamten, denen ein Amt nach Art. 32a Abs. 1 oder Abs. 3 in der bis einschließlich 30. Juni 2003 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden ist und die im Zeitpunkt der Ernennung die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 2 Nr. 2 in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung erfüllt haben, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.
Art. 150 Verteilung der Versorgungslast nach bisherigem Recht
(1) Die Verteilung der Versorgungslast regelt sich nach bisherigem Recht, wenn der Beamte im Einverständnis mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden ist.
(2) Der Staat trägt die gesetzlichen Versorgungsbezüge für die Beamten der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen und ihre Hinterbliebenen aus den vor Ablauf des 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfällen auch insoweit, als er nach § 82 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht zahlungspflichtig ist. Er erstattet den Städten, die nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen die Aufgaben der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen übernommen haben und damit Dienstherren der Beamten dieser Dienststellen geworden sind, bei Eintritt des Versorgungsfalls den Anteil an den Versorgungsbezügen, der dem Verhältnis der bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 im planmäßigen Beamtenverhältnis bei der Polizei zurückgelegten vollen Dienstjahre zu den nach dem 8. Mai 1945 im planmäßigen Gemeindedienst zurückgelegten vollen Dienstjahren entspricht. Die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften, für die den Staat eine Erstattungspflicht trifft, bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
(3) Der Staat trägt die Versorgung für die unter Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallenden früheren Bediensteten des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 bei Einrichtungen des Reichsnährstands in Bayern beschäftigt waren. Das gleiche gilt für unter Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallende Versorgungsempfänger des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 von einer Versorgungskasse des Reichsnährstands in Bayern Versorgungsbezüge erhalten haben.
Art. 151 Übergangsregelungen zum Beihilferecht 06
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Art. 86a Abs. 5 gelten die am 18. September 2006 in Bayern maßgebenden Beihilfebestimmungen.
Art. 152 Kommunale Wahlbeamte
Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten (Bürgermeister, Landräte und ihre gewählten Stellvertreter, Bezirkstagspräsidenten und ihre gewählten Stellvertreter sowie berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder) werden durch besonderes Gesetz geregelt.
Art. 153 (aufgehoben)
Art. 154 (aufgehoben)
Art. 155 Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erläßt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erläßt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
Art. 156 (aufgehoben)
Art. 157 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1960 in Kraft.
ENDE |