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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 5042 - Sicheres Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

- Dipl.-Ing. Ulrich Birkenstock; Dipl.-Ing. Sven Hallmann; Dipl.-Ing. Rüdiger Mating -

(Ausgabe 09/2007)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer sowie an den Versicherten und sollen ihnen Hilfestellungen bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht worden, sind diese vorrangig zu beachten.

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Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Verkehr" bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und wird von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen herausgegeben.

Diese BG-Information wurde in das Sammelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgenommen und kann von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen bezogen werden.

Einführung

Diese BG-Information wendet sich an Unternehmer und Beschäftigte, um ihnen Hilfen für ein sicheres Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen an die Hand zu geben.

Voraussetzungen für ein sicheres Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen sind sowohl vom Unternehmer als auch vom Fahrzeugführer (Fahrer) und dem Ladepersonal (Verlader) zu schaffen.

Abb. 1: Entladen eines Fahrzeuges

Diese BG-Information soll den Unternehmer unterstützen beim

Sie entbindet den Unternehmer nicht vom Erstellen einer auf sein Unternehmen abgestimmten Gefährdungsbeurteilung. Da die Gefährdungen von den speziellen betrieblichen Gegebenheiten abhängig sind, können sie in dieser BG-Information weder individuell noch abschließend behandelt werden.

Diese BG-Information soll dem Fahrer und Verlader behilflich sein beim

Hierbei werden nur die speziellen Gefährdungen sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung beim Be- und Entladen an Laderampen betrachtet.

Zu den Arbeiten an Laderampen gehören Tätigkeiten, die so anspruchsvoll sind, dass sie in speziellen, von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erarbeiteten BG-Informationen behandelt werden, z.B.

Abb. 2: BGI 599


Abb. 3: BGI 649

1 Begriffe

Die nachstehenden Begriffe werden im Sinne dieser BG-Information wie folgt verwendet:

Beladen

ist das Verbringen von Gütern auf die Ladefläche eines Fahrzeuges.

Betriebssicherer Zustand

umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand von Fahrzeugen.

Entladen

ist das Entnehmen von Gütern von der Ladefläche eines Fahrzeuges; im Sinne dieser BG-Information beschränkt sich dies auf das Verbringen der Güter auf die Laderampe. Hinweis: Beim Entladen bestehen die gleichen Gefährdungen wie beim Beladen. Im Abschnitt 3.8.7 werden darüber hinaus besondere Gefährdungen betrachtet, die nur beim Entladen auftreten.

Flurförderzeuge

sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

sind.

Im Sinne dieser BG-Information sind hierunter insbesondere Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung und Fahrersitz ("Gabelstapler"), Mitgängerflurförderzeuge ("Ameisen") und Gabelhubwagen zu verstehen.

Abb. 4: Gabelstapler

Abb. 5: "Ameise"

Abb. 6: Gabelhubwagen

Handbetätigt

sind Einrichtungen, deren Bewegungen allein durch Muskelkraft bewirkt werden.

Hebebühnen

sind Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt.

Abb. 7: Hebebühne an Laderampe

Hubladebühnen (Ladebordwände)

sind Hebebühnen, die mit Fahrzeugen verbunden sind und zum Be- und Entladen dienen.

Koordinator

ist eine vom Unternehmer zu bestimmende Person. Der Koordinator hat die Arbeiten mehrerer Unternehmen, die an einem Arbeitsplatz tätig werden, so aufeinander abzustimmen, dass eine gegenseitige Gefährdung vermieden wird. Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, muss der Koordinator weisungsbefugt sein.

Kraftbetrieben

sind Einrichtungen, wenn die für das Bewegen erforderliche Energie teilweise oder vollständig von Kraftmaschinen, z.B. elektrischen Antrieben, zugeführt wird.

Laderampen

sind bauliche Einrichtungen für das Be- und Entladen von Fahrzeugen. Laderampen sind erhöhte ebene Flächen, die das Be- und Entladen ohne große Höhenunterschiede ermöglichen.

Abb. 8: Außen liegende Laderampe

Abb. 9: Innen liegende Laderampe

Ladebrücken

sind ortsfeste oder ortsveränderliche Einrichtungen.

Sie dienen dem

Ladebrücken können handbetätigt oder kraftbetrieben sein.

Abb. 10: Handbetätigte Ladebrücke (Ladeblech)

Abb. 11: Kraftbetriebene Ladebrücke

Sachkundiger

ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand beurteilen kann. Sachkundige werden gemäß Betriebssicherheitsverordnung auch als "befähigte Personen" bezeichnet.

Schrägrampen

sind geneigte Verkehrswege, die unterschiedlich hohe Arbeits- und Verkehrsflächen verbinden.

Abb. 12: Schrägrampe

2 Verantwortung

2.1 Grundsätzliches

Die Arbeitssicherheit im Betrieb ist nach geltendem Recht (Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften etc.) eine wesentliche unternehmerische Aufgabe. Der Unternehmer bzw. der Vorgesetzte trägt hierfür die Verantwortung. Aber auch jeder Arbeitnehmer (Versicherter) trägt Verantwortung im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben bei seiner Arbeit.

§ 823 BGB
§ 3 ArbSchG

2.2 Unternehmerpflichten

Die vom Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Unternehmerpflichten zu veranlassenden Maßnahmen sind z.B.:

§§ 3, 4 ArbSchG
§ 2 ff. BGV A1

Abb. 13: GS-geprüfte Einrichtungen sind besonders betriebssicher


Naturgemäß werden Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen großenteils nicht im eigenen Unternehmen durchgeführt. Der Fuhrunternehmer hat in diesen Fällen z.B. zu klären,

Für das sichere Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen hat der Unternehmer Betriebsanweisungen zu erstellen, insbesondere für den Umgang mit z.B.:

Betriebsanweisungen müssen auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt sein.

Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen.

Abb. 14: Aufbau einer Betriebsanweisung

Betriebsanweisung

Arbeitsbereich:

Arbeitsplatz:

  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten bei Störungen
  • Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  • Wartung und Instandhaltung
(Datum)(Unterschrift)


2.2.1 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer (Arbeitgeber) ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Gefährdungen) durchzuführen.

§ 5 ArbSchG

Abb. 15: Nicht erkannte Gefährdungen führen zu Unfällen

Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden oder die verbleibende Gefährdung gering gehalten wird. Die Gefährdungsbeurteilung und die Überprüfung der Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 6 ArbSchG

Abb. 16: Handlungshilfe

2.2.2 Eignung, Ausbildung und Unterweisung der Fahrer und Verlader

Vom Unternehmer dürfen mit dem Be- und Entladen von Fahrzeugen nur geeignete und befähigte Fahrer und Verlader beschäftigt werden.

§ 7 BGV A1

Zur Beurteilung der Eignung von Fahrpersonal geben arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wichtige Anhaltspunkte.

BGI 504-25

Zur Befähigung gehört, dass Fahrer und Verlader eingewiesen und vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden.

§ 4 BGV A1

Es hat sich bewährt, den Auftrag zum Führen von Fahrzeugen schriftlich zu erteilen. Hinsichtlich der Anforderungen für das Führen von Flurförderzeugen siehe Abschnitte 3.8.4.2 und 3.8.4.3.

2.3 Arbeitnehmerpflichten

Die Arbeitnehmer haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen.

§ 16 ArbSchG
§ 15 BGV A1

Dabei haben sie insbesondere zu beachten:

Abb. 17: Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers

Einrichtungen dürfen von Arbeitnehmern nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge.

§ 17 BGV A1
§ 33 BGV D29

Die Arbeitnehmer haben vor dem Benutzen von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen zu prüfen, ob sicherheitstechnische Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel haben sie unverzüglich zu beseitigen. Sind sie dazu nicht in der Lage, haben sie diese dem Vorgesetzten zu melden.

§ 16 ArbSchG
§ 16 BGV A1

Die Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen

§ 30 BGV A1

Für das sichere Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen hat der Fahrer zu klären:

Abb. 18: Erst zur "Dispo", dann an die Laderampe ...

2.4 Haftung

Bei Nichtbeachten von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können Arbeitgeber und Arbeitnehmer für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gesundheitsschäden haftbar gemacht werden.

§ 110 SGB VII

3 Arbeitssicherheit rund um die Laderampe

3.1 Allgemeines

In diesem Abschnitt werden typische Tätigkeiten von Fahrern und Verladern an Laderampen betrachtet. Es werden

Maßnahmen dargestellt, um Arbeitsunfälle zu verhüten.

3.2 Rückwärtsfahren

Fahrer können Bereiche hinter ihrem Fahrzeug nicht einsehen. Personen, welche sich in diesem sogenannten "toten Winkel" aufhalten, sind beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen in hohem Maße gefährdet. Deshalb muss der Fahrer beim Rückwärtsfahren

§ 9 Abs. 5 StVO
§ 46 BGV D29

Abb. 19: Sicherer Standort des Einweisers beim Rückwärtsfahren

Der Einweiser

Anhang 1 "Handsignale für Einweiser..."

Abb. 20: Einweiser im Sichtfeld des Fahrers

Mithilfe von technischen Systemen kann Rückwärtsfahren sicherer gemacht werden. Hierzu zählen Rangier-Warneinrichtungen. Diese geben dem Fahrer optische und akustische Warnsignale, wenn sich Personen oder Gegenstände im Gefahrbereich hinter dem Fahrzeug befinden. Erfüllen Rangier-Warneinrichtungen die Anforderungen der DIN 75031, kann von deren Eignung ausgegangen werden.

Rückfahrkameras in Verbindung mit Monitoren (Videosysteme) können zusätzlich dazu beitragen, den "toten Winkel" einsehbar zu machen.

§ 46 BGV D29
DIN 75031

Abb. 21: Überwachungsbereich einer Rangier-Warneinrichtung

3.3 Rangieren

§ 27 BGV D29

Zum Rangieren von Sattelanhängern werden auch Rangierachsen verwendet. Bevorzugt sind aus Sicht der Unfallverhütung zweiachsige Rangierachsen zu verwenden. Sind Rangierachsen einachsig ausgeführt, müssen sie mit Einrichtungen versehen sein, die ein Ausschlagen der Zuggabel nach oben und unten verhindern. Dies ist z.B. gegeben, wenn ein Rangieren nur im gekuppelten Zustand möglich ist.

Einachsige Rangierachsen dürfen nur mit Geschwindigkeiten von höchstens 25 km/h betrieben werden.

Anhängefahrzeuge mit Drehschemellenkung neigen bei stark eingeschlagener Zuggabel zum Kippen. Dies gilt insbesondere bei außermittiger Lage des Ladungsschwerpunktes oder unebenem Gelände. Daher dürfen sich beim Rangieren von Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung keine Personen seitlich unmittelbar neben dem Fahrzeug aufhalten. Große Einschlagwinkel zwischen Zuggabel und Fahrzeuglängsachse sind möglichst zu vermeiden.

§ 47 Abs. 2 BGV D29

Sollen Anhängefahrzeuge mittels Gabelstapler rangiert werden, ist zunächst festzustellen, welche Angaben der Hersteller des Gabelstaplers bezüglich der zulässigen Anhängelast macht.

§ 24 BGV D27

Abb. 22: Ist der Gabelstapler für das Bewegen von Anhängern technisch geeignet, z.B. hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und der waagerechten Lage der Zuggabel?

Abschnitt I.5.1 BGI 599

Überschreitet das Gesamtgewicht des Anhängefahrzeuges die zulässige Anhängelast des Gabelstaplers, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, z.B. Ausrüsten mit Druckluftbremsanlage durch einen Fachbetrieb, der die erhöhte Anhängelast bescheinigt. Ein sicheres Rangieren von Anhängefahrzeugen mit Gabelstaplern ohne Beschädigen der Zuggabel ist in der Regel nur möglich, wenn der Gabelstapler mit einer selbsttätig wirkenden Bolzenkupplung ausgestattet ist. Zusätzlich darf der Gabelstapler nicht mit zu kleinen Kurvenradien verfahren werden.

Abb. 23: Zuggabel in Bolzenkupplung des Gabelstaplers

Ein Rangieren von Sattelanhängern mit Gabelstaplern, z.B. durch Aufnehmen mittels Gabelzinken, ist unzulässig.

Abb. 24: Unzulässiges Rangieren mit Gabelstapler

Das Bewegen von Anhängefahrzeugen von Hand ist unfallträchtig und daher zu vermeiden. Kann im Ausnahmefall das Rangieren von Hand nicht vermieden werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

§ 47 BGV D29

Das Schieben eines Fahrzeuges durch ein anderes Fahrzeug oder einen Gabelstapler ist ohne Verwenden von Verbindungseinrichtungen nicht zulässig. Das Verwenden von losen Gegenständen, z.B. Holzbohlen, ist verboten. Fahrzeuge müssen sicher miteinander verbunden sein, das heißt über Anhängekupplung und Zuggabel bzw. Sattelkupplung und Königszapfen.

3.4 Sicheres Abstellen von Fahrzeugen

Abgestellte Fahrzeuge sind vom Fahrer gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern. So lässt sich z.B. das Wegrollen von Anhängern durch alleiniges Abkuppeln der Vorratsleitung nicht verhindern.

§ 55 BGV D29

Ein Wegrollen von Fahrzeugen lässt sich durch folgende Maßnahmen verhindern:

Auf ebenem Gelände:

Betätigen der Feststellbremse oder

Einlegen des kleinsten Ganges bei maschinell angetriebenen Fahrzeugen.

Abb. 25: Unterlegkeile in Rollrichtung vorlegen

Abb. 26: Beidseitiges Anlegen von Unterlegkeilen beim Befahren mit Flurförderzeugen

Räder von Lenk- oder Liftachsen sind aufgrund der Beweglichkeit dieser Achsen zum Anlegen von Unterlegkeilen ungeeignet.

Verlässt der Fahrer sein Führerhaus, muss er das Fahrzeug gegen unbefugtes Benutzen sichern. Er erreicht dies durch

§ 55 Abs. 2 BGV D29

Verlassen des Fahrzeuges bedeutet: Der Fahrer entfernt sich so weit von seinem Fahrzeug, dass er das unbefugte Benutzen durch sofortiges Eingreifen nicht verhindern kann. Das heißt z.B., das

stellen in der Regel kein Verlassen des Fahrzeuges dar.

3.4.1 Sicheres Abstellen von Fahrzeugen an Laderampen und Ladebrücken

Die Höhe der Ladefläche und die Höhe der Laderampe stimmen in der Regel nicht überein. Der Höhenunterschied kann ausgeglichen werden durch

Fahrzeuge dürfen nicht schräg an Laderampen oder Ladebrücken abgestellt werden. Das schräge Abstellen von Fahrzeugen führt zu

Abb. 27: Fahrzeug schräg abgestellt, Absturzgefahr!

Das Risiko des Abstürzens ist erhöht, wenn zudem die Laderampe oder Ladebrücke schmaler als die Ladefläche des Fahrzeuges ist.

Abb. 28: Absturzgefahr infolge unzureichender Rampenbreite, Laderampe zudem nicht rutschhemmend

Bei Fahrzeugen mit Luftfederung können nach dem Abstellen besondere Maßnahmen erforderlich sein. Gegebenenfalls muss während des Be- und Entladens ein Nachregulieren der Luftfederung vorgenommen werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass sich rollfähige Ladegüter durch einseitiges Heben bzw. Senken der Ladefläche in Bewegung setzen und den Verlader gefährden können. Dies ist insbesondere der Fall beim Entfernen von Ladungssicherungshilfsmitteln wie Zwischenwandverschlüssen und Teleskopstangen.

Bei Luftfederungen mit Einarmlenkfeder kann sich der Fahrzeugaufbau beim Einfedern nach vorn bewegen, weil sich die Achse um den Anlenkpunkt dreht.

Abb. 29: Luftfederung mit Einarmlenkfeder

Ladebrücken dürfen daher nicht zu knapp auf die Ladefläche aufgelegt werden.

Abb. 30: Ladebrücke ausreichend weit aufgelegt

Hinweise zur Luftfederung des Fahrzeuges, insbesondere des Anhängefahrzeuges, gibt die Betriebsanleitung des Herstellers.

3.4.2 Sicheres Abstellen von Wechselbehältern (Wechselbrücken)

Vor dem Abstellen von Wechselbehältern ist auf ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes zu achten.

§ 55 Abs. 3 BGV D29

Abb. 31: Frühzeitiger Bodenverschleiß wegen zu hoher Stützkräfte

Die Tragfähigkeit des Untergrundes kann durch Vergrößern der Aufstandsflächen mittels Unterlegplatten erhöht werden.

Abb. 32: Vergrößern der Aufstandsflächen mittels Unterlegplatten

Tab. 1: Erforderliche Mindestabstützfläche von Wechselbehältern abhängig vom Bodenmaterial

BodenmaterialTragfähigkeit des Untergrundes *Mindestabstützfläche **Mindestabmessungen der Unterlegplatten
Grobsand/ Kies2 daN/cm2mind. 2800 cm255 cm x 55 cm
Asphaltflächen10 daN/cm2mind. 560 cm225 cm x 25 cm
feste bindige Böden30 daN/cm2mind. 186 cm215 cm x 15 cm
Beton, mittlere Qualitätca. 35 daN/cm2mind. 160 cm215 cm x 15 cm
* Quellen: DIN 1054 bzw. BASt
** Beladener Wechselbehälter, 16 t Gesamtgewicht, Stützfußmaße 9,5 cm x 9,5 cm


Die Tragfähigkeit von Asphaltflächen variiert je nach Temperatur (Sonneneinstrahlung auch im Winter!) und Zusammensetzung des Asphalts erheblich. Da hierüber vor Ort meistens keine Angaben gemacht werden können, müssen in der Regel immer Unterlegplatten verwendet werden.

Stützbeine sind vor dem Abstellen in Arbeitsstellung zu bringen, was häufig zu Unfällen führt. Deshalb ist beim Herausziehen und Herabschwenken der Stützbeine folgende Vorgehensweise zu beachten:

Abb. 33: Stützbein und Sicherungsstrebe beim Herausziehen festhalten


Wechselbehälter dürfen nicht schräg an Laderampen oder Ladebrücken abgestellt werden. Das schräge Abstellen von Wechselbehältern führt zu

Das Risiko des Abstürzens ist erhöht, wenn zudem die Laderampe schmaler als die Ladefläche des Wechselbehälters ist.

Abb. 34: Ordnungsgemäß an der Laderampe abgestellter Wechselbehälter

3.4.3 Sicheres Abstellen von Sattelanhängern

Sind Sattelstützeinrichtungen nicht vorhanden oder nur für das Leergewicht des Sattelanhängers ausgelegt, müssen zusätzliche, ausreichend bemessene Stützeinrichtungen (z.B. Sattelstützwinden) vorn am Sattelanhänger vorgesehen werden.

§ 37 Abs. 2 BGV D29

Abb. 35: Zusätzlich untergestellte Sattelstütze am Sattelanhänger

Vor dem Abstellen von Sattelanhängern ist auf ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes zu achten. Insbesondere Asphaltflächen können aufweichen, so dass die erforderliche Tragfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Tragfähigkeit des Untergrundes kann durch Vergrößern der Aufstandsflächen mittels Unterlegplatten erhöht werden.

§ 55 Abs. 3 BGV D29

Abb. 36: Lastverteilende Unterlage

3.4.4 Sicheres Abstellen von Gelenkdeichselanhängern

Bei Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung (Gelenkdeichselanhänger) besteht bei stark eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr. Diese Anhänger dürfen nur mit gerade stehender Zuggabel abgestellt werden.

§ 37 Abs. 2 BGV D29

Beim unbeladenen Gelenkdeichselanhänger kann die Zuggabel von Hand in Fahrzeuglängsrichtung ausgerichtet werden. Hierzu ist es erforderlich, die Bremse an der Vorderachse zu lösen. Die Feststellbremse an der Hinterachse muss beim Ausrichten der Zuggabel unbedingt wirksam bleiben.

Ist der Anhänger auf unebenem Boden abgestellt, kann die Zuggabel nach Lösen des Anhängerbremsventils schlagartig zur Seite schwenken. Befindet sich das Stellteil für das Lösen des Anhängerbremsventils seitlich am Anhänger, ist diese Gefährdung für den Fahrer nicht gegeben.

Abschnitt IV BGI 599

Abb. 37: Anhänger mit gerade stehender Zuggabel

Durch eine funktionsfähige und richtig eingestellte Höheneinstelleinrichtung werden das Herunterfallen der Zuggabel und dadurch verursachte Fußverletzungen verhindert.

3.4.5 Sicheres Abstellen von Starrdeichselanhängern

Vor dem Abkuppeln sind Starrdeichselanhänger mittels der vorhandenen Stützen gegen Kippen in Längsrichtung zu sichern. Bei größerem hinteren Überhang sind auch am Fahrzeugheck Stützen erforderlich und zu benutzen.

Abb. 38: Stützen am Starrdeichselanhänger verwenden

3.5 Sicheres Auf- und Absteigen am Lkw

Die meisten Arbeitsunfälle am Lkw werden beim Auf- und Absteigen verursacht. Deshalb müssen geeignete Aufstiege vorhanden sein, die der Fahrer bestimmungsgemäß benutzen muss. Beim Be- und Entladen an Laderampen betrifft dies insbesondere den Aufstieg

§ 25 BGV D29
Anhang 2 BGV D29

Aufstiege müssen grundsätzlich über ausreichend breite und tiefe Trittflächen verfügen. Diese müssen trittsicher ausgeführt sein. Den Aufstiegen müssen griffgünstige Halteeinrichtungen zugeordnet sein.

Abb. 39: Abmessungen eines sicheren Aufstieges zum Arbeitsplatz hinter dem Führerhaus/ zur Ladefläche

Der Fahrer muss die am Fahrzeug vorhandenen Aufstiege und Haltegriffe zum Erreichen und Verlassen der Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug benutzen.

§ 41 BGV D29

Das Auf- und Absteigen über z.B.

Anhang 2 Musterbetriebsanweisung "Ein- und Aussteigen..."

ist nicht zulässig.

Besonders gefährlich ist das Springen aus dem Führerhaus. Hierbei wirken Kräfte insbesondere auf Knie- und Fußgelenke, die das Vielfache des Körpergewichtes erreichen können. Häufige Unfallfolgen sind:

Deshalb ist das Springen aus dem Führerhaus verboten.

Abb. 40: Vorhandene Ein- und Ausstiege benutzen

Abb. 41: Vorhandene Aufstiege benutzen

Da zum Öffnen und Schließen von Planen bzw. Planenverschlüssen und zum Einziehen oder Entfernen der Zollschnur keine Aufstiege am Fahrzeug vorhanden sind, ist hier das Benutzen von Leitern unumgänglich. Es werden in der Regel Aluminium-Anlegeleitern verwendet. Anlegeleitern müssen

§ 18 BGV D36

Empfehlenswert sind Anlegeleitern mit

Abb. 42: Beweglicher Leiterfuß


Abb. 43: Verbreiterung der Leiterfüße

Beim Umgang mit Anlegeleitern muss der Fahrer dafür sorgen, dass diese

§§ 7, 21 und 22 BGV D36

Abb. 44: Leitergurt

Abb. 45: Richtiger Anlegewinkel

Abb. 46: Beschädigte Leiter

3.6 Öffnen von Fahrzeugaufbauten

Das heckseitige Öffnen von Fahrzeugaufbauten erfolgt in der Regel über

§ 38 BGV D29

Durch verrutschte Ladung wirkt häufig Ladungsdruck auf diese Einrichtungen. Beim Öffnen kann die herabfallende Ladung zur tödlichen Gefahr werden. Vor dem Öffnen von Fahrzeugaufbauten ist deshalb zu prüfen, ob Ladungsdruck vorliegt.

Ob Ladungsdruck vorliegt, lässt sich nicht bei allen Einrichtungen von außen erkennen. Bei Bordwänden lässt ein erhöhter Kraftaufwand beim Betätigen der Bordwandverschlüsse auf Ladungsdruck schließen. Nach Möglichkeit ist der bestehende Ladungsdruck zu beseitigen. Verriegelungen, z.B. von Hecktüren, sind möglichst von einem Standort außerhalb des Schwenkbereiches dieser Türen zu öffnen.

Abb. 47: Aufenthalt außerhalb des Schwenkbereiches beim Öffnen der rechten Hecktür

Laderaumtüren müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden können. Hierzu müssen Türfeststeller vorhanden sein, mit denen die geöffneten Türen kraft- oder formschlüssig gehalten werden. Der Fahrer muss diese Einrichtungen benutzen.

§ 22 Abs. 3 BGV D29

Abb. 48: Laderaumtür mit Türfeststeller sichern

Werden Fahrzeuge mit Plane und Spriegelaufbau be- oder entladen, muss der Fahrer in der Regel vorher sogenannte Steckbretter aus den Spriegeltaschen herausnehmen. Dabei kommt es häufig zu Kopf- oder Schulterverletzungen durch herabfallende Steckbretter. Der Fahrer ist dadurch gefährdet, dass er ein Steckbrett verwendet, um die von ihm nicht erreichbaren oberen Steckbretter herauszuhebeln.

Ein sicheres Entnehmen der oberen Steckbretter ist nur möglich durch

Abb. 49: Teleskopstange zum Herunterheben von Steckbrettern

Sofern an der Laderampe handbetätigte Hubdächer an Fahrzeugaufbauten angehoben bzw. abgesenkt werden, besteht an den Betätigungshebeln, den sogenannten Kniestockhebeln, Verletzungsgefahr. Beim Anheben zum Beispiel schwenkt der Hebel durch eine unerwartet auftretende, deutliche Federkraftunterstützung plötzlich mit erhöhter Geschwindigkeit nach oben. Der Hebel trifft den Fahrer an der Brust oder im Gesicht, wenn er sich im Schwenkbereich aufhält.

Abb. 50: Außerhalb des Schwenkbereiches des Kniestockhebels aufhalten

Deshalb muss sich der Fahrer beim Bedienen des Kniestockhebels außerhalb des Schwenkbereiches aufhalten.

3.7 Verkehrswege in und an baulichen Einrichtungen

Aus Bequemlichkeit oder vermeintlicher Zeitersparnis werden vorhandene Verkehrswege oft nicht benutzt. So ereignen sich beim Herabspringen von Laderampen und Ladebrücken viele Arbeitsunfälle, die häufig eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben.

Deshalb müssen Fahrer und Verlader vorhandene Verkehrswege benutzen. Das Springen von Laderampen und Ladebrücken verbietet sich daher.

§ 17 BGV A1

Abb. 51: Vorhandene Verkehrswege benutzen

Mängel an Verkehrswegen müssen den zuständigen Personen vom Fahrer oder Verlader gemeldet werden. Typische Mängel sind beschädigte, verschmutzte oder verstellte Verkehrswege.

§ 16 BGV A1

Sind Mängel leicht zu beseitigen, haben Fahrer und Verlader diese selbst zu beheben.

3.8 Der Ladevorgang

Am Ladevorgang sind in der Regel mehrere Personen beteiligt. Um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden, haben sie sich eindeutig abzusprechen hinsichtlich

Schon vor dem Beladen ist zu bedenken, in welcher Reihenfolge das Fahrzeug später wieder entladen werden muss. Die Ladung ist entsprechend dieser Reihenfolge zu platzieren. So kann verhindert werden, dass

notwendig wird.

3.8.1 Be- und Entladen über Laderampen

An Laderampen sind grundlegende Anforderungen hinsichtlich der Gestaltung zu stellen, damit dort Fahrzeuge sicher be- und entladen werden können. An Laderampen, die außen liegen, sind folgende Anforderungen zu stellen:

§ 3 ArbStättV
Abschnitt 1.10 Anhang ArbStättV

Tab. 2: Mindestbreiten von Laderampen

Mindestbreiten von Rampen 
1,50 mBe- und Entladen von Hand
3,00 mBe- und Entladen mit handbetätigten Transportmitteln
5,00 mBe- und Entladen mit Gabelstaplern oder Ameisen
Quelle: BAuA Heft Nr. 16


Abb. 52: Auffahrrampen


auszuführen.

Abb. 53: Treppenabgang an Laderampe


Abb. 54: Absturzsicherung an Treppenöffnung


Abb. 55: Absturzsicherung an Laderampen im Bereich, der keine Be- und Entladestelle darstellt


Abb. 56: Wetterschutz über Laderampe


Abb. 57: Mindestmaße von Schutzräumen unter Rampen

Laderampen sind Verkehrswege, keine Lager- und Abstellflächen. Sie sind somit stets frei zu halten. Dies gilt ebenso für Schutzräume unter Laderampen.

Abb. 58: Die Laderampe ist ein Verkehrsweg, kein Lagerplatz

3.8.2 Be- und Entladen über Ladebrücken

3.8.2.1 Allgemeines

Ladebrücken müssen ausreichend breit sein. Optimal ist eine Breite, die der Breite der Ladefläche entspricht. Die nutzbare Breite muss mindestens 1,25 m betragen. Darüber hinaus ist die Breite der Ladebrücke abhängig von der Spurweite des verwendeten Transportmittels. Bei handbetätigten Transportmitteln mit einer Spurweite von mehr als 0,75 m ergibt sich die erforderliche nutzbare Breite aus Abbildung 59.

BGR 233
BGI 520
DIN EN 1398

Abb. 59: Mindestbreite von Ladebrücken bei handbetätigten Flurförderzeugen (Spurweite mehr als 0,75 m)

Kraftbetriebene Transportmittel sind hinsichtlich der Schwere der Verletzungen gefährlicher als handbetätigte. Deshalb ist bei diesen ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 0,70 m erforderlich (siehe Abbildung 60).

Abb. 60: Mindestbreite von Ladebrücken bei kraftbetriebenen Flurförderzeugen (Spurweite mehr als 0,55 m)

Von der Neigung der Ladebrücke hängt ab, ob sie sicher begangen bzw. Transportmittel kontrolliert geführt und abgebremst werden können. Um dies zu gewährleisten, soll die Neigung 1 : 8, dies entspricht 7°, nicht überschreiten.

Abb. 61: Höchstzulässige Neigung von Ladebrücken

Größere Neigungen sind vor allem hinsichtlich der erforderlichen Rutschhemmung problematisch. Begehbare Flächen von Ladebrücken müssen rutschhemmend ausgeführt sein, z.B. mit einer griffigen Profilierung.

Um einen sicheren Betrieb von Ladebrücken zu gewährleisten, ist vor dem Verwenden zu ermitteln:

Aus dem Höhenunterschied von Rampe zu Ladefläche ergibt sich durch die maximale Neigung von 1 : 8 die erforderliche Ladebrückenlänge. Die mögliche Querneigung der Fahrzeugladefläche muss durch die am Betriebsort eingesetzte Ladebrücke, z.B. durch ausreichende Querverwindungsfähigkeit oder durch Einzellippen, ausgeglichen werden können.

Beim Bewegen oder Rangieren von Lasten auf Ladeblechen und an der Rampe angelenkten Ladebrücken besteht die Gefahr des seitlichen Abstürzens. Dies ist typisch für das Unfallgeschehen an Ladebrücken. Häufig werden Fahrer oder Verlader zusätzlich durch die herabfallende Last verletzt.

Ladebrücken dürfen nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinaus belastet werden. Die Tragfähigkeit muss deutlich erkennbar und dauerhaft an der Ladebrücke angegeben sein. Zusätzlich müssen folgende Angaben angebracht sein:

3.8.2.2 Ortsveränderliche Ladebrücken

Ladebleche müssen leicht handhabbar sein. Dazu gehört, dass diese

Anhang 4 Musterbetriebsanweisung "Ladebleche"

Abb. 62: Hilfsmittel zum Transport schwerer Ladebleche

Um an Rampenkanten angelenkte Ladebrücken sicher hochziehen zu können, darf eine Handkraft, die einer Masse von 30 kg entspricht, nicht überschritten werden.

Ladebleche sind so auf die Ladefläche und die Laderampe aufzulegen, dass sie beim Begehen und Befahren nicht abrutschen können. Vorzugsweise sind Ladebrücken mit selbsttätig wirkenden Verschiebesicherungen zu verwenden.

Abb. 63: Prinzipskizze einer selbsttätig wirkenden Bolzen-Verschiebesicherung

Nach Gebrauch sind Ladebrücken unverzüglich in Ruhestellung zu bringen. Dazu gehört, dass Ladebrücken, die an Rampen angebracht sind, hochgeklappt werden, sodass die selbsttätig wirkende formschlüssige Sicherung gegen Herabschlagen wirksam wird.

Abb. 64: Ladebrücke nach Gebrauch hochklappen

Ladebleche sind hochkant abzustellen und gegen Umfallen zu sichern, z.B. durch einen an der Wand befestigten Fallriegel.

Abb. 65: Gegen Umfallen gesichertes Ladeblech

3.8.2.3 Ortsfeste Ladebrücken

In Rampen oder Verkehrsflächen eingebaute Ladebrücken haben in Ruhestellung mit den angrenzenden Flächen eine Ebene zu bilden. Diese Ladebrücken müssen in der Ruhestellung selbsttätig abgestützt sein, um ein ungewolltes Absinken, z.B. beim Befahren, zu verhindern. Um Stolperstellen während des Be- und Entladens zu vermeiden, müssen Ladebrücken den Höhenveränderungen der Fahrzeug-Ladeflächen selbsttätig folgen (Schwimmstellung).

Anhang 3 Musterbetriebsanweisung "Ladebrücken"

Quetsch- und Scherstellen zwischen Ladebrücken und angrenzenden Bauteilen müssen gesichert sein. Dies wird durch Verschließen der Öffnungen mit Seitenblechen erreicht.

Abb. 66: Seitenbleche zum Sichern der Quetsch- und Scherstellen

Durch angehobene oder abgesenkte Ladebrücken entstehen Stolperstellen. Um diese besser erkennen zu können, sind insbesondere die Seitenbleche und die sichtbaren Seitenflächen des Einbaurahmens mit einer gelbschwarzen Gefahrenkennzeichnung zu versehen.

Abb. 67: Gefahrenkennzeichnung des Seitenblechs

Abb. 68: Gefahrenkennzeichnung des Einbaurahmens

Kraftbetriebene Ladebrücken sind in der Praxis unterschiedlich ausgeführt. Deshalb hat sich der Fahrer in die Bedienung einweisen zu lassen. Zumindest hat er sich an Hand der Kurzbedienungsanleitung mit der Ladebrücke vertraut zu machen. Die Kurzbedienungsanleitung befindet sich in der Nähe der Befehlseinrichtungen.

Abb. 69: Kurzbedienungsanleitung Ladebrücke

Die Tragfähigkeit der Ladebrücke ist der Kurzbedienungsanleitung bzw. dem Fabrikschild zu entnehmen.

Abb. 70: Fabrikschild einer Ladebrücke

Vor dem Abziehen des Fahrzeugs oder der Wechselbrücke von der Laderampe ist die Ladebrücke in die Ruhestellung zu bringen.

3.8.3 Be- und Entladen über Ladebordwände

Ladebordwände dienen vorwiegend zum Befördern von Ladegut von der (Lkw-)Ladefläche zum Boden und umgekehrt. In der Praxis werden jedoch auch Ladebordwände zum Be- und Entladen von Fahrzeugen an Laderampen und Ladebrücken verwendet. Daraus ergeben sich besondere Gefährdungen. Beim Rangieren von Lasten auf der angehobenen Ladebordwand besteht die Gefahr des seitlichen Abstürzens des Fahrers oder Verladers. Häufig wird der Fahrer zusätzlich durch die auf ihn herabfallende Last verletzt.

Das Auflegen von Ladebordwänden auf Laderampen oder Ladebrücken verbietet sich in der Regel aus folgenden Gründen:

Sind Ladebordwände nach DIN EN 1756-1 gebaut, kann der Fahrer aus der Bedienungsanleitung des Herstellers/ Fahrzeugaufbauers entnehmen, ob diese für das Auflegen auf Laderampen oder Ladebrücken geeignet sind.

Das Überbrücken von Ladebordwand und Laderampe durch Auflegen eines Ladebleches ist nicht sinnvoll, da z.B. ein Sichern gegen Abrutschen nicht möglich ist. Denkbar ist das Auflegen einer ortsfesten oder an der Rampe angelenkten Ladebrücke auf die Ladebordwand. Hierbei ist zu beachten, dass durch das zusätzlich aufliegende Gewicht die Tragfähigkeit der Ladebordwand gemäß Tragkraftdiagramm nicht überschritten werden darf.

Sicherheitstechnisch geeignet erscheint lediglich der Verzicht auf das Verwenden von Ladebordwänden beim Be- und Entladen an Laderampen. Dies ist nur möglich, wenn die Laderampe oder Ladebrücke mit der abgesenkten Ladebordwand unterfahren werden kann.

Abb. 71: Unterfahren der Laderampe

3.8.4 Hilfsmittel beim Be- und Entladen

3.8.4.1 Allgemeines

Üblicherweise werden beim Be- und Entladen Hilfsmittel verwendet. Dies sind z.B.:

Die Hilfsmittel müssen für die vorgesehenen Be- und Entladetätigkeiten, z.B. hinsichtlich des Eigengewichtes, des Lastgewichtes und der Abmessungen geeignet sein.

Die Auswahl der Hilfsmittel gehört vorrangig in den Verantwortungsbereich des Unternehmers oder des Disponenten.

Ein besonderer Unfallschwerpunkt ist das Wegfahren von Fahrzeugen von der Laderampe, obwohl das Be- und Entladen noch nicht beendet ist. Das Abstürzen von Flurförderzeugen zwischen Ladebrücke und Laderampe ist häufig die Folge. Eine bewährte technische Maßnahme, um dies zu verhindern, sind Unterlegkeile, die mit Ampeln gekoppelt sind. Diese Ampeln geben durch Lichtsignale die Information, ob zumindest der Unterlegkeil angelegt ist. Gibt die Ampel das Befahren frei und ist die Feststellbremse des zu be- oder entladenden Fahrzeugs betätigt, darf die Ladefläche mit Flurförderzeugen befahren werden.

Abb. 72: Unterlegkeil mit Kontakt für Ampelsteuerung

Abb. 73: Ampelsignal für Fahrer

Abb. 74: Ampelsignal für Verlader

Optimal wäre eine Lösung, bei der ohne richtiges Anlegen der Unterlegkeile die Ladebrücke nicht benutzt werden kann. Dies kann z.B. gewährleistet werden durch Unterlegkeile mit beweglichem Reflektor, welcher bei richtigem Positionieren einen Lichtschranken-Stromkreis schließt und damit die Ladebrücke ansteuert.

Ein weiterer Unfallschwerpunkt ist das Angefahrenwerden von Flurförderzeugen. Diese Unfälle werden dann verursacht, wenn sich gleichzeitig Flurförderzeuge und Personen, z.B. zum Sichern der Ladung, auf der Ladefläche befinden. Deshalb dürfen sich Personen z.B. nicht auf der Ladefläche aufhalten, während dort Lasten aufgenommen oder abgesetzt werden.

§ 16 Abs. 2 BGV D27

Sicheres Arbeiten mit Flurförderzeugen auf Ladeflächen ist nur bei ausreichenden Lichtverhältnissen möglich. Bei Tageslicht kann dies durch lichtdurchlässige Dächer von Fahrzeugaufbauten gewährleistet sein.

Abb. 75: Lichtdurchlässiges Dach eines Fahrzeugaufbaus

Zusätzlich ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, wenn

Abb. 76: Künstliche Beleuchtung: schwenkbare Leuchten

Bei der Auswahl und Anordnung der Leuchten ist darauf zu achten, dass die auf der Ladefläche befindlichen Personen nicht zu stark geblendet werden.

Beim Umgang mit Flurförderzeugen sind die schriftlichen Betriebsanweisungen zu beachten.

§ 5 Abs. 4 BGV D27

Anhang 5 Musterbetriebsanweisung "Gabelstapler"

3.8.4.2 Be- und Entladen mit "Gabelstaplern"

Gabelstaplerfahrer müssen

§ 7 BGV D27

Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, dem einzusetzenden Gabelstapler und den zu be- und entladenden Fahrzeugen ist der Gabelstaplerfahrer zusätzlich einzuweisen.

Besondere Gefahren bestehen beim Befahren abgestellter Wechselbehälter und Sattelanhänger. Das Befahren verursacht durch Bremsen und Anfahren des Gabelstaplers Horizontalkräfte in Längsrichtung. Diese müssen von den Stützbeinen des Wechselbehälters bzw. der Sattelstützwinde des Sattelanhängers aufgenommen werden. Die Einflüsse, insbesondere die dynamischen Kräfte durch das Abbremsen des Gabelstaplers, sind insgesamt nur annähernd bestimmbar.

Die Norm DIN EN 284 "Wechselbehälter ..." gibt vor, dass durch Kennzeichnung des Behälters auf die Kippgefahr hingewiesen werden muss. Diese Kennzeichnung enthält Angaben über die maximal zulässige Vorderachslast eines Gabelstaplers.

Abb. 77: Angabe der maximalen Vorderachslast eines Gabelstaplers im Wechselbehälter

Ein auf seinen Stützbeinen abgestellter Wechselbehälter widersteht dieser angegebenen maximal zulässigen Vorderachslast ohne zu kippen, wenn er stirnseitig mit einem Gabelstapler be- oder entladen wird.

Die maximal zulässige Vorderachslast des Gabelstaplers ist der Betriebsanleitung des Herstellers zu entnehmen.

Vor dem Befahren abgesetzter Sattelanhänger sind zusätzliche, ausreichend bemessene Stützeinrichtungen stirnseitig unterzustellen, wenn


Stützhölzer oder Palettenstapel sind als zusätzliche Stützeinrichtungen nicht geeignet.

3.8.4.3 Be- und Entladen mit "Ameisen"

Beim Einsatz von Mitgänger-Flurförderzeugen mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, ist das Gleiche wie in Abschnitt 3.8.4.2 zu beachten.

Für alle anderen Ameisen gilt, dass Personen, die diese Geräte führen, mindestens

sein müssen.

Ameisen verfügen nicht über Schutzdächer oder Hubmasten. Deshalb besteht ein erhöhtes Risiko, von verrutschender und herabfallender Last getroffen zu werden, insbesondere beim Befahren von geneigten Ladebrücken. Dies kann z.B. verhindert werden durch

Abb. 78: Zusammenfassen von Ladungsteilen mit Bändern


Abb. 79: Richtig! Verlader steht oberhalb des Gabelhubwagens

Beim Führen von Ameisen bestehen hauptsächlich folgende Gefahren:

Abb. 80: Verletzungsgefahr bei hinten überstehender Ferse

3.8.4.4 Be- und Entladen mit Gabelhubwagen

Gabelhubwagen verfügen über keine Betriebs- oder Feststellbremse. Bewegte Gabelhubwagen und ihre Last müssen daher allein durch Muskelkraft abgebremst und zum Stillstand gebracht werden. Dies ist insbesondere auf geneigten Ladebrücken und Ladeflächen von Fahrzeugen problematisch.

Abb. 81: Hohe Haltekraft und Gefahr durch bergseitig geführte Last

Tab. 3: Erforderliche Haltekraft in Abhängigkeit von der Neigung (Winkel a) der Ladebrücke sowie des Gesamtgewichtes (Masse m) aus der Ladung und dem Gabelhubwagen

Masse mWinkel α
1000 kg52 kg*122 kg
1500 kg79 kg183 kg
2000 kg105 kg244 kg
2500 kg131 kg305 kg
* kg = daN; Reibkräfte vernachlässigt


Daher darf der Gabelhubwagen nicht "bergseitig" geführt werden. Das bedeutet in der Regel, dass sich der Verlader auf der geneigten Fläche auf einem höheren Geländeniveau befinden muss als der Gabelhubwagen. So wird verhindert, dass der Bediener vom zurückrollenden Gabelhubwagen angefahren wird.

Gabelhubwagen sind generell nur mit abgesenkter Last abzustellen, damit sie sich nicht ungewollt in Bewegung setzen können.

3.8.5 Be- und Entladen von Hand

Können zum Be- und Entladen von Fahrzeugen Flurförderzeuge nicht eingesetzt werden, sind andere Hilfsmittel wie

LasthandhabV

zu verwenden.

Sind auch diese Hilfsmittel nicht einsetzbar, müssen Lasten von Hand bewegt werden.

Abb. 82: Entladen von Hand

Abb. 83: Verschieben von Ladung

Um frühzeitigen Verschleiß sowie nicht heilbare Schäden an der Wirbelsäule zu vermeiden, ist Folgendes zu beachten:

3.8.6 Lastverteilung und Ladungssicherung

Verantwortlich für das ordnungsgemäße und beförderungssichere Beladen von Fahrzeugen und Wechselbehältern sind sowohl Disponenten als auch Verlader ("Absender")

Beim Beladen dürfen

nicht überschritten werden.

Ein Unterschreiten der

ist unzulässig. Der Lastverteilungsplan (LVP) gibt eine zuverlässige Hilfe, wie diese Grenzwerte eingehalten werden können. Lastverteilungspläne können z.B. mit dem Berechnungsprogramm "Ladung sichern" der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erstellt werden. Sie sind auch über die Fahrzeughersteller bzw. Fahrzeugaufbauer zu beziehen.

Abb. 84: Prinzipieller Aufbau eines Lastverteilungsplanes

Zudem ist der Schwerpunkt der Ladung möglichst mittig auf der Fahrzeuglängsachse zu platzieren. Einseitiges Beladen kann zum

führen.

Die zum Sichern der Ladung erforderlichen Maßnahmen sind der BG-Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" zu entnehmen.

BGI 649

Abb. 85: Herstellen von Formschluss durch Ausfüllen von Zwischenräumen

3.8.7 Entladen von Fahrzeugen

Hohe oder übereinander gestapelte Ladegüter können beim Entladen verrutschen, umfallen oder herausfallen.

§ 37 Abs. 3 BGV D29

Abb. 86: Gefahr herabfallender Ladung beim Entladen

Insbesondere besteht diese Gefahr beim Lösen bzw. Entfernen der Hilfsmittel zur Ladungssicherung, z.B. Zwischenwandverschlüsse, Teleskopstangen, Zurrgurte. Des Weiteren können sich rollfähige Ladungsgüter, z.B. Rollcontainer, in Bewegung setzen.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

Deshalb muss das Lösen von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung vorsichtig erfolgen. Dies kann bei Zurrgurten z.B. durch spezielle Ratschen ermöglicht werden, welche ein schrittweises Verringern der Vorspannkraft erlauben. Im Einzelfall müssen Fahrer und Verlader besondere Maßnahmen ergreifen, z.B. stückweises Abtragen eines schiefstehenden Stapels.

Beim Entladen von Fahrzeugen mit angehobenen Hubdächern besteht die Gefahr, dass sich das Fahrzeugdach aufgrund des Ausfederns in der Toranlage verklemmt.

3.9 Vor der Abfahrt

Der Fahrer muss sich vor der Abfahrt von der Laderampe vergewissern, dass der Ladevorgang abgeschlossen ist. Er darf das Fahrzeug erst bewegen, wenn

§ 42 Abs. 2 BGV D29

Vor Fahrtantritt hat der Fahrer zu prüfen, ob z.B.

BGG 915

4 Persönliche Schutzausrüstungen

Ist es trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass Fahrer und Verlader Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Diese sind vom Fahr- und Ladepersonal zu benutzen.

§ 29 BGV A1

Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen müssen Fahrer und Verlader Schutzschuhe tragen.

BGR 191

Abb. 87: Beim Be- und Entladen Schutzschuhe tragen

Abhängig vom Ladegut und dessen Verpackung sowie je nach verwendeten technischen Arbeitsmitteln und -verfahren sind in der Regel folgende persönlichen Schutzausrüstungen zusätzlich zu benutzen:

Der Einweiser hat eine Warnweste zu tragen, um ihn besser erkennen zu können.

Abb. 88: Einweiser mit Warnweste

5 Prüfungen

Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln, die beim Be- und Entladen von Fahrzeugen an Laderampen verwendet werden, sind in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln genannt. Durch wiederkehrende Prüfungen sollen z.B. durch Verschleiß und Alterung entstandene sicherheitstechnische Mängel erkannt, dokumentiert und abgestellt werden. Für die unverzügliche Mängelabstellung hat der Unternehmer Sorge zu tragen. Das Abstellen der Mängel ist in der Prüfbescheinigung zu bestätigen.

Sofern der Unternehmer die in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln genannten Regelungen bezüglich der Prüfungen, die auf bewährter Praxis beruhen, umsetzt, hat er seine Ermittlungspflicht gemäß Betriebssicherheitsverordnung in der Regel erfüllt.

§ 3 Abs. 3 BetrSichV

In diesem Zusammenhang sind z.B. folgende technische Arbeitsmittel nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen:

§ 10 BetrSichV

Der Sachkundige ist in der Regel als "befähigte Person" anzusehen.

Die Hersteller von technischen Arbeitsmitteln machen in ihren Betriebs- und Wartungsanleitungen ergänzende Vorgaben zu den Prüfungen ihrer Geräte.

6 Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die wichtigsten zu beachtenden Vorschriften und Regeln für das Be- und Entladen von Fahrzeugen an Laderampen zusammengestellt:

Gesetze/ Verordnungen

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und Grundsätze

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

BG-Regeln

BG-Informationen

BG-Grundsätze

Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)


.

Handsignale für Einweiser von FahrzeugenAnhang 1


Nachfolgend dargestellte Handsignale muss der Einweiser beherrschen und der Fahrer kennen.

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Betriebsanweisung "Sicheres Ein- und Aussteigen ins bzw. aus dem Lkw-Führerhaus"Anhang 2


.

Betriebsanweisung "Betrieb von Ladebrücken zum Be- und Entladen von Fahrzeugen"Anhang 3


.

Betriebsanweisung "Betrieb von Ladebrücken zum Be- und Entladen von Fahrzeugen"Anhang 4


.

Betriebsanweisung "Betrieb von Gabelstaplern beim Be- und Entladen von Fahrzeugen an Laderampen"Anhang 5



UWS Umweltmanagement GmbHENDE