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Zu § 1 Abs. 1:
Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.
Als Arbeitsplätze gelten z.B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.
Siehe auch § 18 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1).
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung öffentlicher Verkehrsabläufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z.B. Eisenbahn-Verkehrsordnung, Straßenverkehrsordnung, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung/Binnenschiffahrtsstraßenordnung. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitsplätzen in vorgenannten Bereichen bleibt von dieser Ausnahme unberührt.
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:
Kennzeichnung von Behältern und freiliegenden Rohrleitungen siehe § 23 Gefahrstoffverordnung.
Zu § 2 Nr. 2:
Texte sind nur für Hinweis- und Zusatzzeichen vorgesehen.
Zu § 2 Nr. 6:
Rettungswege sind deutlich geführte und gekennzeichnete Wege zur Flucht der Arbeitnehmer sowie zur Rettung und Bergung gefährdeter oder verletzter Arbeitnehmer von außerhalb der Gefahrbereiche.
Siehe auch § 19 Arbeitsstättenverordnung.
Zu § 2 Nr. 12:
Selbstleuchtende Einrichtungen sind z.B. Elektroluminiszenzanzeigen (ELD - Electroluminiscence-Display).
Zu § 4 Abs. 1:
Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift unterstützen die allgemeinen Grundsätze sowie die Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Der Einsatz einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befreit niemanden von der Verpflichtung zur Durchführung primärer Arbeitsschutzmaßnahmen.
Hier sind Risiken oder Gefahren zu berücksichtigen, die z.B. durch
entstehen können.
Bereits festgelegte Kennzeichnungsverpflichtungen und Hinweise sind z.B. aus Anhang 1 ersichtlich.
Zu § 4 Abs. 2:
Diese Unfallverhütungsvorschrift legt die Art und Weise der Kennzeichnung fest. Für bereits verwendete Kennzeichnungen siehe § 22 "Übergangs- und Ausführungsbestimmungen".
Zu § 5:
Insbesondere ist über die Bedeutung selten eingesetzter Kennzeichnungen zu informieren.
Zu § 6 Abs. 2:
Sonstige sicherheitsrelevante Hinweise geben z.B. Rettungs-, Brandschutz- oder Hinweiszeichen. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden.
Sicherheitszeichen siehe Anlage 2.
Zu § 6 Abs. 3:
Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung siehe § 4.
Kennzeichnung ständiger Gefahrstellen siehe auch § 12 Abs. 1.
Zu § 6 Abs. 4:
Zeitlich begrenzte Risiken sind z.B.:
Zeitlich begrenzt stellt auf die Dauer des Risikos ab.
Zu § 6 Abs. 5:
Risikoreiche Tätigkeiten sind z.B.:
Zu § 7:
Die gemeinsame Verwendung von verschiedenen Kennzeichnungsarten kann Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 sein.
Nachfolgende Kennzeichnungsarten sollen vorzugsweise gemeinsam verwendet werden:
Es wird empfohlen, zwischen den einzelnen Kennzeichnungsarten nur wie folgt zu wählen:
Zu § 8 Abs. 1:
Dies kann z.B. erreicht werden, wenn
Zu § 8 Abs. 2:
Ein Risiko besteht z.B. nicht, wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung (Warnleuchte, Hupe) ausfällt.
Zu § 8 Abs. 3:
Eingeschränktes Hör- oder Sehvermögen von Versicherten kann z.B. beim Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen vorliegen.
Zu § 9 Abs. 2:
Es besteht die Möglichkeit der Verwendung von Zusatzzeichen, die der Verdeutlichung besonderer Situationen oder der Konkretisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage dienen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass an bestimmten Arbeitsplätzen ständig mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig erforderlich sind (z.B. Augenschutz und Gehörschutz). Beide Sicherheitsaussagen lassen sich sinnvoll auf einem Sicherheitszeichen zusammenfassen; zusätzlich wird Schilderanhäufung vermieden.
Im Einzelfall können deshalb bis zu zwei Sicherheitsaussagen z.B. M01 "Augenschutz benutzen" und M03 "Gehörschutz benutzen" auf einem Gebotszeichen zusammen dargestellt werden, wenn dafür ein besonderer Grund vorhanden ist (z.B. Bereich, in dem das Benutzen von Augenschutz und Gehörschutz ständig erforderlich ist).
Zu § 10 Abs. 1:
Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind.
Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sollten sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse am Zugang zum Gefahrbereich angebracht werden.
Besonders in Fluren empfiehlt es sich, in den Raum hineinragende Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen, die auf Erste-Hilfe-Einrichtungen bzw. Materialien/Einrichtungen zur Brandbekämpfung hinweisen, zu verwenden.
Bei der Auswahl der Werkstoffe sind unter anderem zu berücksichtigen:
Zu § 10 Abs. 3:
Sicherheitsbeleuchtung siehe
Die Erkennbarkeit der Zeichen bleibt ausreichend lang erhalten, wenn Eigenschaften und Qualität der langnachleuchtenden Materialien den Anforderungen der DIN 67510-4 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; langnachleuchtende Produkte für Sicherheitsmarkierungen und -kennzeichnungen" entsprechen.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist zu berücksichtigen:
Die Sicherheitsfarben Grün und Rot können bei langnachleuchtenden Produkten nicht dargestellt werden. Bei langnachleuchtenden Zeichen leuchten nur Bildzeichen und Lichtkanten. Da die Sicherheitsaussage eines Sicherheitszeichens durch die Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen ermöglicht wird, ist die Sicherheitsaussage bei langnachleuchtenden Produkten insoweit teilweise eingeschränkt; die Bildzeichen und die geometrische Form bleiben jedoch erkennbar; dadurch ergibt sich ein Sicherheitsgewinn gegenüber einer bei Lichtausfall nicht mehr sichtbaren Kennzeichnung.
Über die Verwendung von einzelnen langnachleuchtenden Sicherheitszeichen hinaus ist es empfehlenswert; insbesondere um Personen auf den vorgesehenen Rettungswegen in sichere Bereiche zu führen, Sicherheitsleitsysteme bzw. Leitmarkierungen zu verwenden (bodennahes Sicherheitsleitsystem). Siehe auch BG-Regeln "Künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Sicherheitsleitsysteme" (BGR 131) und "Optische Sicherheitsleitsysteme" (BGR 216).
Als Lichtquelle zur Anregung der langnachleuchtenden Materialien eignen sich vorzugsweise Leuchtstofflampen oder Quecksilberdampfhochdrucklampen (z.B. in Industriehallen); nicht geeignet sind Lampen mit überwiegendem Rotanteil und Natriumdampflampen.
Zu § 11:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Behältnisse, z.B. zur Aufbewahrung von Löschschlauch, -sand oder -decke, rot ausgeführt sind.
Deckende Anstriche auf Holzleitern lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Siehe auch § 19 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36).
Zu § 12:
Es wird empfohlen gelb-schwarze Streifen vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrenstellen zu verwenden. Dies sind z.B. Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns, von Personen oder des Fallens von Lasten besteht.
Es wird empfohlen rot-weiße Streifen vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahresnstellen zu verwenden. Dies sind z.B. Kranhaken umd Baugruben.
Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.
Zu § 13:
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Begrenzungen der Wege durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche gekennzeichnet werden. Bei Verwendung einer Nagelreihe sollen mindestens drei Nägel pro Meter angeordnet werden.
Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Kennzeichnung der Wege des Fahrverkehrs hat den Vorteil, dass bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsaussage für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt.
Siehe auch Normenreihe DIN 67510 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte".
Die Breite der Wege für den Fahrverkehr richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zur Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes sind Randzuschläge, bei Gegenverkehr außer den Randzuschlägen noch ein Begegnungszuschlag, anzusetzen.
Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege" sowie § 25 UVV "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1).
Zu § 14:
Optische Gefahrensignale siehe DIN EN 842 "Sicherheit von Maschinen; Optische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung".
Zu § 14 Abs. 2:
Z.B. durch Verdecken der abstrahlenden Fläche wird erreicht, dass die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen nur für die Dauer der zu kennzeichnenden Gefahr erkennbar ist.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1.
Zu § 14 Abs. 3 Satz 2:
Die Größe von leuchtenden Sicherheitszeichen kann in Abhängigkeit von der Erkennungsweite nach Abschnitt 4.8 der Anlage 1 festgelegt werden.
Zu § 14 Abs. 4:
Diese Forderung bedeutet, dass ausschließlich warnende Leuchtzeichen für kontinuierlichen und intermittierenden Betrieb eingesetzt werden dürfen. Intermittierende Leuchtzeichen sollten mit einer Frequenz von 1 Hz bis 5 Hz betrieben werden.
Unmittelbare Gefahren liegen z.B. vor, wenn
Zu § 15:
Akustische Gefahrensignale siehe DIN EN 457 "Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung" sowie DIN EN 981 "Sicherheit von Maschinen; System optischer und akustischer Gefahrensignale und Informationssignale".
Zu § 15 Abs. 1:
Schallzeichen sind z.B. Hupen, Sirenen, Klingeln.
Zu § 15 Abs. 3:
Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein.
Zu § 16:
Bei besonderen Einsatzsituationen ist die Verwendung von technischen Einrichtungen, wie Lautsprecher, Megaphon oder Tonband, empfehlenswert.
In Notfällen kann eine Verschlüsselung der Sprechzeichen, z.B. zur Vermeidung von Panik, sinnvoll sein.
Siehe auch DIN 33410 "Sprachverständigung in Arbeitsstätten unter Einwirkung von Störgeräuschen; Begriffe, Zusammenhänge".
Zu § 17 Abs. 3 und 4:
Dies gilt auch für Anschläger; siehe § 30 UVV "Krane" (BGV D6). Geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, sind z.B.:
Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen, z.B. langnachleuchtend oder retroreflektierend, ausgeführt sein.
Zu § 18:
Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie Ausnahmen ergeben sich aus § 55 Arbeitsstättenverordnung.
Beispiel eines Flucht- und Rettungsplanes siehe Anhang 3.
Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, Sammelstellen (Zeichen E11) zu kennzeichnen.
Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen.
Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen (siehe Anhang 3)
Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen.
Ausreichend groß bedeutet, dass Grundrisse, Sicherheitszeichen und Legenden aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sind. Grundrisse sollten in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden. Empfehlenswert sind Zeichen- oder Schrifthöhen von mindestens 10 mm; erfahrungsgemäß ist das Zeichen für den Betrachterstandort größer zu wählen.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z.B. durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien erreicht werden.
Zu § 19:
Insbesondere ist die Funktionsweise und Wirksamkeit von Leucht- und Schallzeichen sowie von Sprechzeichen unter Verwendung technischer Einrichtungen zu berücksichtigen.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 16.
Instandhaltung ist die Gesamtheit der betrieblichen Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes einer Einrichtung sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Die Maßnahmen umfassen:
Zu § 20:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitskennzeichnung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN/CEN/ISO-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Sicherheitskennzeichnung beurteilen kann.
Zu § 23:
Mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift wurde das "Merkblatt für Sicherheitszeichen" (ZH 1/31) vom April 1989 zurückgezogen.
Zu Anlage 2 Abschnitt 5 "Brandschutzzeichen":
Das Brandschutzzeichen F05 "Brandmelder" dient zur Kennzeichnung eines Brandmeldetelefons; für die Kennzeichnung eines Brandmelders (manuell) empfiehlt sich die Verwendung des Brandschutzzeichens "Brandmelder (manuell)" nach ISO 6309 "Fire protection - Safety signs" vom 15. August 1987.
Das Brandschutzzeichen F06 "Einrichtungen zur Brandbekämpfung" kennzeichnet Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung; dies sind z.B. Löschdecken, Löschsand.
Beispiele für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz | Anhang 1 |
Identifi- kations- nummer | Sicherheitszeichen | Arbeitsplatz (Raum, Bereich, Anlage) | Kennzeichnung nach |
P01 | Rauchen verboten | bühnentechnische, darstellerische, produktionstechnische Bereiche | § 29 BGV C1 |
P02 | Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten | Feuergefährdete Bereiche | § 43 BGV A1 |
Explosionsgefährdete Bereiche | § 44 BGV A1 | ||
Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit brennbaren Kühlmitteln | § 24 BGV D4 | ||
Verarbeitungsräume und -bereiche für leicht entzündliche oder entzündliche Beschichtungsstoffe | § 4 BGV D25 | ||
Gaswerke | §§ 3, 71 BGV C6 | ||
Gefährliche Betriebsteile infolge Explosionsgefahr | § 65 BGV B5 | ||
Bereiche mit Sauerstoffanreicherung | § 35 BGV B7 | ||
Chlordioxidanlagen | § 3 BGV D5 | ||
Aufstellungsräume von Chemischreinigungsanlagen | § 25 VBG 66 | ||
Arbeitsplätze für elektorstatisches Beschichten | BGI 764 | ||
Brennstofflagerräume auf Wasserfahrzeugen | § 5 BGV D20 | ||
Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten | ZH 1/75.1 | ||
Verwendung von Sicherheitsfilm | ZH 1/154 | ||
Umgang mit Lösemitteln | BGR 180 | ||
Kohlenstaubanlagen | § 28 BGV C15 | ||
P03 | Für Fußgänger verboten mit Zusatzzeichen: Mitfahren von Personen verboten | Hebeeinrichtungen in Gießereien | § 13 VBG 32 |
P06 | Zutritt für Unbefugte verboten | Gefährliche Betriebsbereiche | § 37 BGV A1 |
Aufstiege an Kranen | § 6 BGV D6 | ||
Prüfstände, Versuchsstrecken für Explosivstoff | § 31 BGV B5 | ||
Gefährliche Stellen von Bühnen und Studios | § 18 BGV C1 | ||
Lukenabdeckungen auf Wasserfahrzeugen | § 8 BGV D19 | ||
Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten | ZH 1/75.1 | ||
mit Zusatzzeichen: Der unnötige Aufenthalt in Trockenkammern ist verboten | Trockenkammern von Gießereien | § 33 VBG 32 | |
mit Zusatzzeichen: Aufstieg für Unbefugte verboten | Aufstieg fahrbarer Traggerüste von Stetigförderern | § 39 VBG 10 | |
P10 | nicht schalten | Wartung und Reparatur von elektrischen Anlagen | ZH 1/11 |
W00 | Warnung vor einer Gefahrstelle | Gefahrstellen auf schwimmende geräten | § 7 BGV D21 |
Furnierpressen | BGR 101 | ||
mit Zusatzzeichen: Achtung Erstickungsgefahr | Kühlräume mit Erstickungsgefahr | § 14 BGV D4 | |
mit Zusatzzeichen: Vor Einstieg in den Mischer abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern | Sandmischmaschinen in Gießereien | § 27 VBG 32 | |
mit Zusatzzeichen: Vorsicht Bauaufzug | Ladestellen von Bauaufzügen | § 69 BGV D7 | |
mit Zusatzzeichen: Absturzgefahr | Absturzstellen auf Bühnen und in Studios | § 6 BGV C1 | |
mit Zusatzzeichen: Vorsicht Grube | Arbeitsgrube | BGR 157 | |
W01 | Warnung vor feuergefährlichen Stoffen | Feuergefährdete Bereiche | § 43 BGV A1 |
Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten | ZH 1/75.1 | ||
W02 | Warnung vor explosions- gefährlichen Stoffen | Fundstellen von Sprengkörpern | § 5 VBG D23 |
W03 | Warnung vor giftigen Stoffen | Räume und Bereiche im Freien mit Anlagen für sehr giftige oder giftige Gase | § 9 BGV B6 |
Chlordioxidanlagen, Chlorungsanlagen | § 3 BGV D5 | ||
W05 | Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen | Kontroll- oder Sperrbereiche mit radioaktiven Stoffen | CHV 10, bisherige ZH 1/241 |
Kontrollbereiche mit Röntgenstrahlen | CHV 14, bisherige ZH 1/480 | ||
W06 | Warnung vor schwebender Last | Gefährliche Stellen unter schwebenden Lasten | § 37 BGV A1 |
W08 | Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mit besonderen Gefahren | § 3 VBG 4 i.V.m. VDE-Bestimmungen |
W10 | Warnung vor Laserstrahl | Lasereinrichtungen und -bereiche | §§ 4, 7 BGV B2 |
W19 | Warnung vor Gasflaschen | Laboratorien | BGR 120 |
W21 | Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre | Explosionsgefärdeter Bereich | § 44 BGV A1
BGR 104 |
W23 | Warnung vor Quetschgefahr | Knickbereich an Straßenwalzen mit Knicklenkung | ZH 1/530 |
W28 | Warnung vor Rutschgefahr | Gebäudereinigung | BGI 659 |
M02 | Gehörschutz benutzen | Lärmbereich | § 7 BGV B3 |
M04 | Atemschutz benutzen | Chlorungsanlagen | § 3 BGV D5 |
E01 bis E08 | Erste Hilfe | Erste-Hilfe-Einrichtungen | § 12 BGV A5 |
E01, E02, E09, E10, E12, E13 | Rettungsweg | Rettungswege | § 30 BGV A1 |
E01, E02, E09, E10, E 14 bis E 16 | Notausgang | Notausgänge | § 30 BGV A1 |
F01 bis F08 | Brandschutzzeichen | Feuerlöscheinrichtungen | § 43 BGV A1 § 26 BGV B5 |
gelb-schwarze Streifen | Gefahrstellen auf schwimmenden Geräten | § 7 BGV D21 | |
Gefahrstellen im Arbeits- oder Verkehrsbereich | § 22 BGV C10 | ||
Arbeitsöffnungen von Gruben und Unterfluranlagen | BGR 157 |
Bezugsquellenverzeichnis | Anhang 2 |
Flucht und Rettungsplan | Anhang 3 |
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