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Zu § 42 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt

Zu § 42 Abs. 2:

Die Kräfte, die beim Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen auftreten und die Konstruktion stoßartig belasten, können durch Versuch bestimmt werden, wenn ihre rechnerische Ermittlung zu großen Aufwand erfordert bzw. das Ergebnis der rechnerischen Ermittlung keine praxisgerechten Werte erwarten läßt.

Zu § 42 Abs. 3:

Bei teleskopierbaren Konstruktionsteilen ist Formschluß auch dann gegeben, wenn die Endstellungen der einzelnen Teleskopteile formschlussig begrenzt sind.

Zu § 42 Abs. 4:

Konstruktiv bedingte Bewegungen des Lastaufnahmemittels zum Ausgleich von geringfügigen Winkel- und Aufstellungsungenauigkeiten gelten nicht als Pendeln, unbeabsichtigtes Neigen, Drehen oder Verschieben. Siehe auch § 22 UVV "Hebebühnen" (VBG 14).

Zu § 42 Abs. 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

"Parallel geführt" bedeutet, daß durch die Art der Führung in jeder Stellung des Lastaufnahmemittels dessen parallele Lage zur Grundstellung sichergestellt ist.

Zu § 42 Abs. 7:

Diese Forderung ist für Hubeinrichtungen mit Seil- oder Kettenaufhängung des Lastaufnahmemittels erfüllt, wenn der Antrieb bei "Schlaffseil" oder "Schlaffkette" durch einen Sicherheitsschalter abgeschaltet wird.

Ein Blockieren des Lastaufnahmemittels kann z.B. eintreten, wenn sich das Lastaufnahmemittel in der Führung verkantet.

Zu § 43 Abs. 2:

Bezüglich der Seilbefestigungen siehe auch DIN 15315 "Aufzüge; Seilschlösser", DIN 83313 "Seilhülsen" und DIN 3089-1 "Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße; Spleiß-Endverbindungen an Drahtseilen" und DIN 3089-2 "Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße, Langspleiß".

Zu § 43 Abs. 3:

Für die Bemessung von Stahldrahtseilen bei sonstigen Hubeinrichtungen siehe DIN 15020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung".

Zu § 44 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt

Siehe § 22 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und ,Merkblatt für die Berechnung der Festigkeit und Standsicherheit von Luftfahrt-Bodengeräten" der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.

Zu § 44 Abs. 3:

Die Forderung nach Formschluß ist erfüllt

Zu § 44 Abs. 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine gegenseitige Verriegelung eingebaut ist.

Zu § 45 Abs. 3:

Diese Forderung kann z.B. erfüllt werden durch die Anordnung der Steuerplätze, Spiegel, Kamera mit Monitor.

Zu § 46 Abs. 2:

Zweckmäßig ist eine Einrichtung zur Notabsenkung sowohl auf der Plattform als auch am Grundrahmen der Hubeinrichtung.

Zu § 47 Abs. 1:

Anforderungen an feste Fahrerstände siehe auch § 25 Abs. 1.

Zu § 48 Abs. 1:

Die Forderung nach leichter und gefahrloser Betätigung der Verbindungseinrichtungen ist erfüllt, wenn

Siehe auch:

DIN 11025"Landmaschinen und Ackerschlepper; Nichtselbsttätige Anhängekupplung",
DIN 15170"Flurförderzeuge; Anhängekupplungen; Anschlußmaße, Anforderungen, Prüfungen",
DIN 31 001"Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse",
DIN 33401"Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise",
DIN 74040"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge; Zuggabeln, Anschlußmaße",
DIN 74051-1"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 40, Maße und Rechenwerte",
DIN 74052-1"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 50, Maße und Rechenwerte",
DIN 74053"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 50; Teil 1: Mit Buchse",
DIN 74054-1"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 40 mit Buchse",
DIN 74058"Kupplungskugel; Maße, Freiräume",
DIN 74080"Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Zugsattelzapfen 50, Funktions- und Einbaumaße; Anforderungen",
DIN 74081"Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Sattelkupplung 50, Maße, Anforderungen",
DIN 74083"Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Zugsattelzapfen 90, Funktions- und Einbaumaße, Anforderungen",
DIN 74084"Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Sattelkupplung 90, Maße, Anforderungen",
ISO/DIS 9667"Aircraft ground Support equipment Tow-Bar Connections to Aircraft and Tractors" (Luftfahrt-Bodengeräte; Schleppstangen; Verbindungen zu Flugzeug und Schleppgerät).

Abschleppösen, Abschlepphaken, Abschleppkupplungen (z.B. nach DIN 74056 "Abschleppkupplungen; Anschlußmaße, Vorsteckbolzen und Sicherung") sind keine Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmungen.

Zu § 48 Abs. 2:

Maße für ausreichende Fangmaulabmessungen sind enthalten in

DIN 15170 "Flurförderzeuge; Anhängekupplungen; Anschlußmaße, Anforderungen, Prüfungen", DIN 74051-1 und DIN 74052-1.

Leiteinrichtungen für Sattelkupplungen siehe DIN 74081 und DIN 74084.

Zu § 48 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. bei hochstellbaren Zuggabeln erfüllt, wenn eine selbsttätig wirkende formschlüssige Einrichtung vorhanden ist, durch welche die Zuggabel hochgestellt gehalten wird.

Die Bodenfreiheit der Zuggabel ist erforderlich, um Verletzungen durch die herabfallende Zuggabel zu vermeiden.

Die Forderung nach Einstellbarkeit der Zugöse in Höhe des Kupplungsmauls kann durch die Ausrüstung der Zuggabel mit Höheneinstelleinrichtung (HEE) erfüllt werden.

Zu § 48 Abs. 7:

Für Stützeinrichtungen siehe auch UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Zu § 48 Abs. 8:

Fußverletzungen können z.B. eintreten, wenn Handgriffe so ungünstig angebracht sind, daß das Bodengerät auf die Fersen der ziehenden Person auflaufen kann.

Zu § 50 Abs. 1:

Zu den ortsveränderlichen Treppen zählen Fluggast-, Service- und Wartungstreppen, wobei

begangen werden und

Zu den Servicetreppen zählen auch die am beweglichen Teil von Fluggastbrücken angelenkten Treppen.

Die Forderung nach sicherer Begehbarkeit ist erfüllt, wenn

Zu § 50 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 50 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt

Zu § 50 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt

Zu § 50 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt durch

Zu § 50 Abs. 6:

Diese Forderung ist für Fluggast- und Servicetreppen erfüllt

Zu § 51 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. der Steuerstand durch Drahtgeflecht über ausreichend dimensionierten Tragkonstruktionen oder durch bruchsicheres Glas, das den zu erwartenden Belastungen standhält, abgedeckt ist.

Zu § 52:

Solche Teile sind z.B. Sicherheitssysteme, Hydrauliköl- und Kraftstoffilter, Tragmittel, Fangvorrichtungen.

Zu § 53 Abs. 1:

Kennzeichnungsmöglichkeiten sind z.B.:

Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch

Zu § 53 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Abfertigungsplätze für Luftfahrzeuge so angeordnet sind, daß die typen- und abfertigungsbedingten Sicherheitsabstände eingehalten sind.

Zu § 54 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 54 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Zu § 54 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt durch Sicherung der Übergangsstelle mit Geländer, Ketten- oder Gurtgeflecht mit einer oberen Höhe von mindestens 1,2 m (gemessen an der tiefsten Stelle) und einem unteren lichten Abstand zum Boden von höchstens 0,2 m.

Zu § 54 Abs. 4:

Diese Forderung ist bei handbetätigten Toren erfüllt, wenn geeignete Handgriffe vorhanden sind. Bei sich nach oben öffnenden Toren müssen selbsttätige Sicherungen gegen Herabfallen des Torflügels und ein Gewichtsausgleich vorhanden sein.

Zu § 54 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 54 Abs. 6:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 38 Abs. 1.

Zu § 54 Abs. 7:

Diese Forderung ist bei Spindelantrieben erfüllt, wenn neben der Tragmutter eine zweite - unbelastet mitlaufende - Mutter vorhanden ist und bei Tragmutterbruch ein Wiederanfahren nach oben nicht mehr möglich ist.

Zu § 54 Abs. 8:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn für Zugangstreppen an Fluggastbrücken die Anforderungen an Servicetreppen eingehalten sind. Die Neigung der begehbaren Flächen darf abweichend von den Durchführungsanweisungen zu § 50 Abs. 1 nach den Durchführungsanweisungen zu § 54 Abs. 1 18% (10 Grad) betragen. Bestehen die begehbaren Flächen aus Rosten, sollte die Maschenweite nicht mehr als 10x20 mm betragen.

Zu § 55 Abs. 1:

Zur Erstellung der Betriebsanweisung siehe § 7 Abs. 2 und § 37 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Die Betriebsanweisung sollte erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten über:

Eine Verkehrsregelung außerhalb der Flugbetriebsflächen kann z.B. dadurch erfolgen, daß der Unternehmer für den innerbetrieblichen Verkehr die sinngemäße Einhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorschreibt.

Bei Arbeiten unter erhöhtem Luftdruck (z.B. Prüfung der Druckkabine) ist die Verordnung über Arbeiten in Druckluft zu beachten.

Transportvorschriften und Gefahrenklassen gefährlicher Güter sind definiert für

Hinweise zum sachgerechten Umgang mit radioaktiven Stoffen enthält die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV). Regelungen für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung siehe auch:

Zu § 56 Abs. 1:

Solche Einrichtungen sind z.B.:

Zu § 56 Abs. 2 und 3:

Warnblinkeinrichtungen und Absperrketten siehe Durchführungsanweisungen zu § 50 Abs. 6.

Zu § 59 Abs. 1:

Leichtes und gefahrloses Verfahren setzt voraus, daß z. B:

Servicewagen lassen sich leicht verfahren, wenn die allgemein anerkannten sicherheitstechnische und arbeitsmedizinischen Regeln eingehalten sind. Siehe § 2 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und E DIN 33411-2 "Körperkräfte des Menschen; Zulässige Grenzwerte von Aktionskräften der Arme".

Zu § 59 Abs. 2:

Ausreichende Kippsicherheit beim Verfahren in Querrichtung ist aus konstruktiven Gründen nicht gegeben.

Verfahren im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet nicht das Rangieren der Servicewagen zur Servicevorbereitung, zum Stauen und zum Be- und Entladen.

Zu § 60 Abs. 1:

Regelmäßige Kontrollen sind unabdingbare Voraussetzungen für die sichere Flugdurchführung; insbesondere sollen hierdurch Gefahren, z.B. durch Feuer, so rechtzeitig erkannt werden, daß eine wirksame Schadenbekämpfung ermöglicht wird.

Zu § 61 Abs. 1:

Derartige Bodengeräte können Treppen und Hubwagen sein.

Zu § 61 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze angebracht sind und eine Person den Bereich überwacht.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 2.

Zu § 61 Abs. 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 62:

Die Forderung nach Sichern gegen unbeabsichtigtes Wegrollen - z.B. durch Windeinfluß - ist erfüllt durch Vorlegen von Bremsklötzen, Sandsäcken, Verankern, Setzen der Parkbremse.

Die Forderung nach Sichern gegen Kippen - z.B. beim Be- und Entladen - ist erfüllt durch Anbringen von Bug- oder Heckstützen, Bodenverankerungen, Zusatzgewichten.

Zu § 63 Abs. 1:

Sicher ableitende Verbindungen zwischen Luftfahrzeugen und Erde sind z.B. Erdungskabel, leitfähige Reifen oder Kufen in Verbindung mit einem ausreichend leitfähigen Untergrund.

Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Zu § 63 Abs. 2:

Bei Arbeiten aller Art im und am Flugzeug mit Fremdspannungsquellen über 50 Volt ist diese Forderung erfüllt, wenn vor Arbeitsaufnahme durch mindestens ein besonderes Erdungskabel mit einem Querschnitt von 16 mm2 Kupfer die dafür vorgesehenen Erdungsanschlüsse des Luftfahrzeuges und des Standplatzes verbunden werden. Außerdem muß bei Gleichstrom-Fremdspannungsquellen mit einer Betriebsspannung über 50 Volt der Minuspol mit dem Erdungsanschluß des Luftfahrzeuges verbunden werden.

Zu § 64 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 64 Abs. 3:

Der Gefahrbereich ist durch Betriebsanweisung festzulegen und erforderlichenfalls durch Schaubilder zu ergänzen; siehe auch § 55.

Das Zuruckschieben (push back) schließt alle Bewegungsvorgänge bis zum Abkuppeln der Schleppstange ein.

Beispiel eines Gefahrbereich-Schaubildes

Zu § 65:

Sendeanlagen sind z.B. Funk- oder Radaranlagen.

Sendeenergie kann unmittelbar Gewebeschädigungen hervorrufen (Verbrennungen oder genetische Schäden) und mittelbar explosionsgefährliche Stoffe zünden.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze mit Gefährdung durch elektromagnetische Felder" (ZH 1/43).

Zu § 66:

Geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten sind z.B.

Geeignete Maßnahmen gegen Absturz sind z.B. Verwendung von

Zu § 67 Abs. 1:

Diese Forderung ist bei Luftfahrzeugen erfüllt, wenn Zündung und Bordnetz ausgeschaltet sowie Maßnahmen getroffen sind, die unbefugtes Einschalten verhindern. Bei Luftfahrzeugen mit Magnetzündung ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn

Bei Flugmotoren mit Magnetzündung wird durch Ausschalten der Zündung der Primärstromkreis kurzgeschlossen; ist in diesem Stromkreis ein Kabel defekt oder ein Brandwand-Stecker gezogen, ist trotz Schalterstellung "Aus" die Zündung eingeschaltet.

Es ist darauf zu achten, daß enganliegende Kleidung getragen wird. Beim Durchdrehen der Luftschraube von Hand sollte nicht in den Drehkreis der Luftschraube getreten und die Luftschraube so angefaßt werden, daß die Handrücken dem Gesicht zugewandt sind.

Zu § 68 Abs. 1:

Siehe auch § 22 Abs. 5 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).

Der Gefahrbereich erstreckt sich auf Luftschrauben- oder Rotorkreise, Einsaug- und Abgasstrahlzonen (aufgewirbelter Staub, durch den Abgasstrahl weggeschleuderte Teile).

Zu § 70 Abs. 1 und 2:

Siehe auch "Allgemeinverfügung für den Betrieb von bemannten nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils gültigen Fassung, veröffentlicht in "Nachrichten für Luftfahrer (NfL)" 1- 96/82 Abschnitt IV "Betriebliche Forderungen".

Zu § 72 Abs. 1:

Die Begrenzung der Gefahrbereiche (Bug - Tragflächen - Heck oder der Schrauben- oder Rotorkreise zuzüglich Sicherheitszuschlägen) wird zweckmäßigerweise durch Betriebsanweisung in Abhängigkeit vom Luftfahrzeugmuster festgelegt.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 64 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).

Zu § 74 Abs. 1:

Geeignet sind Personen insbesondere, wenn sie für ihre Aufgaben, z.B. an den Fahrzeugen und Geräten, theoretisch ausgebildet und praktisch eingewiesen sind sowie dem Unternehmer ihre Eignung nachgewiesen haben.

Bewährt haben sich schriftliche Fahr- und Bedienungserlaubnisse nach entsprechenden Prüfungen.

Zu § 74 Abs. 2:

Siehe auch § 16 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Zu § 80:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei Zügen auf ebenem Gelände die zulässigen Anhängelasten oder die Zahl der Anhänger entsprechend der folgenden Tabelle nicht überschritten werden.

Tabelle: Zulässige Anhängelasten, Zahl der Anhänger

Züge

Anhängerart
ungebremst
Bezeichnung

Zugmaschine Eigen-Gew.2 t3 t4 t6 tKlein-LKW
mit zul.
Ges.-Gew.
v. 2-3 t
max. zul. Anhängelast5,7 t8,6 t11,5 t17,2
Gepäck-Container- AnhängerLeer44442
Voll23441
Frachtwagen- AnhängerLeer55552
Voll34551
Frachtwagen Anhänger PostLeer55552
Voll34551
Gepäckwagen- AnhängerLeer44442
Voll24441
Paletten- AnhängerLeer44440
Voll1*1-2*1-3*2-4*0
Tief lade- AnhängerLeer22221
Voll12220
* Die Zahl der Anhänger ist abhängig vom Ladungsgewicht

Zu § 83 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch Anziehen der Feststellbremse, Vorlegen von Unterlegkeilen.

Zu § 84:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der Schlüssel für den Fahrbetrieb abgezogen oder das Bodengerät in einem Bereich abgestellt ist, zu dem nur Personen Zugang haben, die zum Führen dieses Bodengerätes befugt sind.

Zu § 87:

Mit der Forderung nach Beleuchtung soll sichergestellt werden, daß die Versorgungsabläufe von anderen Vorfeld-Verkehrsteilnehmern erkannt werden können und eine Gefährdung von Versicherten vermieden wird.

Zu den Verkehrswegen zählen auch Start- und Landebahnen.

Zu § 88:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Bodengeräte, Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der Bodengeräte, Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt beurteilen kann.

Die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfaßt sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand der Bodengeräte, Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt.

Sachkundige können z.B. auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister oder besonders ausgebildetes Fachpersonal, z.B. Kundendienstmonteure der Hersteller, sein.

Zu § 89 Abs. 1:

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubtechnik von Bodengeräten, Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt mit Hubeinrichtung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll diese Geräte und Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Als Sachverständige können z.B. herangezogen werden: Sachverständige der Technischen Überwachung, Fachingenieure der Hersteller, Fachingenieure der Betreiber.

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme erstreckt sich auf die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, Bau und Ausrüstung und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie besteht aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.

Die Vor- und Bauprüfung muß beim Hersteller durchgeführt sein.

Die Abnahmeprüfung kann beim Hersteller oder Betreiber durchgeführt werden.

Zu § 90 Abs. 2:

Die Nachweise können z.B. in einem Prüfbuch festgehalten, als Prüfdatei geführt oder in einer EDV gespeichert werden.

Zu § 90 Abs. 3:

Bei EDV-Speicherung kann die Unterschrift des Prüfers durch Codierung ersetzt werden.

Zu § 90 Abs. 7:

Die Kennzeichnung kann z.B. erfolgen durch

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