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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 109-607 - Branche Metallbau
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 10/2020)




1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen des Metallbaus. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen.

2 Grundlagen für den Arbeitsschutz

2.1 Was für alle gilt

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und sie daran beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

2.1.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.2 Weitere Informationen

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.

2.1.3 Verantwortung und Aufgabenübertragung

Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.

2.1.4 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.

2.1.5 Sicherheitsbeauftragte

Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z.B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

2.1.6 Qualifikation für den Arbeitsschutz

Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten dazu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

2.1.7 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z.B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.

2.1.8 Arbeitsmedizinische Maßnahmen

Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.

2.1.9 Unterweisung

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Dazu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie sie unterweisen wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrem Betrieb. Dabei können Sie Unterstützung erhalten von der Betriebsärztin, vom Betriebsarzt oder von der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für alle Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

2.1.10 Gefährliche Arbeiten

Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders gefährlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, wie Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.

2.1.11 Zugang zu Vorschriften und Regeln

Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

2.1.12 Persönliche Schutzausrüstungen

Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.

Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z.B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z.B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.

Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.

2.1.13 Brandschutz- und Notfallmaßnahmen

Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.

2.1.14 Erste Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.

? Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?
Unternehmen mit 2-20 anwesenden Beschäftigten1 Ersthelferin/Ersthelfer
bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben5 %
b) in sonstigen Betrieben10 %

2.1.15 Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel

Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

2.1.16 Planung und Beschaffung

Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

2.1.17 Barrierefreiheit

Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.

2.1.18 Gesundheit im Betrieb

Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Beschäftigten als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.

2.1.19 Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.

Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände, gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

2.1.20 Integration von zeitlich befristet Beschäftigten

Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.

2.1.21 Allgemeine Informationen

3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

3.1 Grundsätzliche Gefährdungen und Maßnahmen

3.1.1 Gefahrstoffe in der Metallbranche

Im Metallbau werden bei verschiedenen Verfahren und Tätigkeiten Arbeitsstoffe eingesetzt, die gefährliche Merkmale haben können oder bei deren Verwendung andere Stoffe entstehen, die diese Merkmale aufweisen. Routine im Umgang mit diesen gefährlichen Arbeitsstoffen (Gefahrstoffe) führt oftmals dazu, dass eine " Gewöhnung" eintritt. In der Folge werden häufig Arbeitsschutzvorschriften missachtet. In der Gefährdungsbeurteilung ist das S-T-O-P-Prinzip (Substitution-Technische-Oganisatorische-Personenbezogene Schutzmaßnahmen) zu berücksichtigen.

Abb. 1 Gefahrstoffe


- wird nicht dargestellt - *)

3.1.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.1.2 Weitere Informationen

3.1.1.3 Gefährdungen

Zentrales Dokument zur Informationsbeschaffung ist das Sicherheitsdatenblatt, das Sie für alle in Ihrem Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe bereithalten müssen. Im Sicherheitsdatenblatt ist unter anderem beschrieben, welche Gefährlichkeitsmerkmale ein Stoff besitzt (schädliche Auswirkungen auf den menschlichen Organismus, wenn er in den Körper oder auf die Haut gelangt).

Folgende Gefahrenklassen, die die Art der Gefährdung wiedergeben, sind unter anderem möglich:

Abb. 2 GHS 02, 05, 06, 08, 09

Tabelle 1 - Gesundheitsgefahren

Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe gem. GefStoffV, § 3, Abs. 2
a) Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ)
b) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
c) Schwere Augenschädigung/ Augenreizung
d) Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
e) Keimzellmutagenität
f) Karzinogenität
g) Reproduktionstoxizität
h) Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE)
i) Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE)
j) Aspirationsgefahr

Hinzu kommen häufig physikalische Gefahren, von denen hier als Beispiel die Brand- und Explosionsgefahren genannt werden sollen, die durch entzündbare Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe entstehen können.

Die Aufnahme der Gefahrstoffe erfolgt in der Regel:

Folgende mögliche schädigende Wirkungen können unter anderem in Abhängigkeit von der Konzentration des Gefahrstoffs und der Häufigkeit und Dauer der Einwirkung eintreten:

Beachten Sie auch, dass Gefahrstoffe, zum Beispiel Schweißrauche, erst bei Arbeitsverfahren entstehen können. Zusätzlich können sich durch das Arbeitsverfahren, beziehungsweise die Art der Verwendung, weitere Gefährdungen ergeben (zum Beispiel Versprühen einer entzündbaren Flüssigkeit mit einem eher unkritisch hohen Flammpunkt, wodurch der Sprühnebel (Aerosol) selbst bei Raumtemperatur zündfähig werden kann).

In ähnlicher Weise können sich auch Stäube entzündbarer Feststoffe verhalten. Bei entzündbaren Flüssigkeiten mit einem relativ niedrigen Flammpunkt (zum Beispiel viele Lösemittel) ist es möglich, dass in einem schlecht belüfteten Bereich schon wenige Milliliter einer verdampften Menge ausreichen, um eine gefährliche Menge eines zündfähigen Gemischs zu ergeben.

Bei sehr hohen Expositionen (Konzentration, Dauer, Häufigkeit) können die schädigenden Auswirkungen bis zum Tod führen. Bei ausreichenden Konzentrationen von entzündbaren Stoffen in der Luft kann es zur Zündung des Gemischs kommen, wenn Zündquellen vorhanden sind.

3.1.1.4 Maßnahmen

Gefahrstoffverzeichnis

Erfassen Sie alle Gefahrstoffe in einem Gefahrstoffverzeichnis. Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:

Das Verzeichnis muss mindestens jährlich geprüft und aktualisiert werden.

Den betroffenen Beschäftigten bzw. deren Vertretung müssen die Angaben zu "Bezeichnung des Gefahrstoffs oder Produkts", "Einstufung und gefährliche Eigenschaften" und "Arbeitsbereiche" sowie die Sicherheitsdatenblätterzugänglich sein.

3.1.2 Verwendung von Kühlschmierstoffen (KSS)

Kühlschmierstoffe (KSS) gehören zur effizienten Produktion in den metallverarbeitenden Branchen. Sie führen die Wärme ab, die in der Fertigungstechnik beim Trennen und Umformen auf Werkzeugmaschinen entsteht und verringern die Reibung zwischen Werkzeug und Werkstück durch Schmierung. Allerdings kann der KSS-Einsatz in der spanenden Metallbearbeitung die Gesundheit der dort Beschäftigten gefährden.

Abb. 3 Kühlschmierstoff in der Metallverarbeitung zur Wärmeabfuhr zwischen Werkstück und Werkzeug


- wird nicht dargestellt - *)

3.1.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.2.2 Weitere Informationen

3.1.2.3 Gefährdungen

Der direkte und ungeschützte Hautkontakt mit KSS zählt zu den häufigsten Auslösern von Hauterkrankungen. Allein der insgesamt hohe pH-Wert, von in der Regel 8,0 bis 9,5 bei wassergemischten KSS, stellt eine Belastung für die ungeschützte Haut dar.

Nichtwassermischbare KSS (zum Beispiel Honöle) können die Haut entfetten, was den natürlichen Schutz schwächt. Außerdem sind Schleimhaut- und/oder Atemwegsreizungen nach dem Einatmen von KSS-Dämpfen und -Aerosolen möglich. Auslöser dafür können die Inhaltsstoffe der Kühlschmierstoffe oder bei wassergemischten KSS auch eine Keimbelastung mit Bakterien und/oder Pilzen/Hefen sein.

3.1.2.4 Maßnahmen

DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"
Zu allen genannten Aspekten liefert die DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" wichtige Hinweise und behandelt geeignete Schutzmaßnahmen. Durch Umsetzung des dort beschriebenen Konzepts der abgestuften Schutzmaßnahmen können die bei Tätigkeiten mit KSS auftretenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden.

3.1.3 Biostoffe in der Metallbranche

Biostoffe können im Metallbau auf vielfältige Weise durch Verunreinigungen oder Kontaminationen vorkommen. Sie sind jedoch nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Deshalb ist eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung unabdingbar.

3.1.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.3.2 Weitere Informationen

3.1.3.3 Gefährdungen

Zu den Biostoffen gehören beispielsweise Bakterien, Viren oder Schimmelpilze. Mögliche Gefährdungen sind unter anderem:

Die Möglichkeiten, mit Biostoffen in Kontakt zu kommen, sind vielfältig und von der jeweiligen Situation/Umgebung abhängig, zum Beispiel durch:

Gefährdungen können durch Einatmen, Verschlucken und auch durch Hautkontakt auftreten. Der persönliche Gesundheitszustand spielt bei der Gefährdung eine maßgebliche Rolle. Beschäftigte mit Grunderkrankungen, mit bereits bekannten Allergien oder auch immungeschwächte Personen sind besonders gefährdet.

3.1.3.4 Maßnahmen

Die Schutzmaßnahmen richten sich streng nach der genauen Arbeitssituation, nach der Menge und Art der vorhandenen Biostoffe und der Expositionsdauer. Generell sollten die Schutzmaßnahmen anhand einer sorgfältig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung geplant und durchgeführt werden.

Bei den Gefährdungen durch Biostoffe im Metallbau handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten gemäß der Biostoffverordnung. Eine Substitutionsprüfung fällt deshalb nicht an.

Veranlassen Sie Schutz- und besonders Hygienemaßnahmen, damit keine Kontamination erfolgen kann. Bei sichtbarer Kontamination muss vor dem eigentlichen Arbeitsprozess zuerst die Kontamination beseitigt werden. Ist das nicht möglich, sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Kein Konsum von Lebensmitteln in der Nähe von Kontaminationen mit Biostoffen.

3.1.4 Gefährdung durch Lärm

Lärm ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

Abb. 4 Lärmarbeit - Schneiden von Metall


3.1.4.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.4.2 Weitere Informationen

Abb. 5 Übersicht der Maßnahmen, die bei Erreichen oder Überschreiten der Auslösewerte durchgeführt werden müssen


3.1.4.3 Gefährdungen

Beurteilen Sie die Arbeitsbedingungen in der Gefährdungsbeurteilung und stellen Sie fest, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Bereits bei Überschreitung der unteren Auslösewerte besteht (z.B. bei besonderer Empfindlichkeit) eine potentielle Gehörgefährdung. Wird einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten, ist von einer konkreten Gefährdung des Gehörs auszugehen.

Untere Auslösewerte:
Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 80 dB (A)
Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB (C)

Obere Auslösewerte bzw. max. zul. Expositionswerte:
Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 85 dB (A)
Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB (C)

Bei Arbeiten auf Baustellen und in Werkstätten/-hallen gibt es zum Beispiel folgende Ursachen für Lärmgefährdungen:

Lärm kann dann zu einer erhöhten Unfallgefahr führen, wenn durch ihn eine Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder Gefahr ankündigender Geräusche beeinträchtigt wird.

Bereits unterhalb eines Tages-Lärmexpositionspegels von 80 dB(A) ist Lärm belastend. Das kann zum Beispiel zu Beeinträchtigungen der Sprachverständlichkeit und der akustischen Orientierung führen, zu Störung der Arbeitsleistung, zu psychischen Fehlbeanspruchungsfolgen und zu physiologischen Wirkungen. Langfristig können gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen.

Beste Praxis
An Arbeitsplätzen, an denen Tätigkeiten mit hoher geistiger Anforderung ausgeführt werden, soll ein Beurteilungspegel von Lr = 55 dB(A) nicht überschritten werden. An Arbeitsplätzen, an denen Tätigkeiten mit mittlerer geistiger Anforderung ausgeführt werden, soll ein Beurteilungspegel von Lr = 70 dB(A) nicht überschritten werden.

3.1.4.4 Maßnahmen

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung legen Sie Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest. Die Gefährdungen sind so weit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot). Berücksichtigen Sie, dass technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen haben (S-T-O-P Prinzip).

Beste Praxis
Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern.

Lärmreduzierte Arbeitsverfahren = Substitution

Stellen Sie sicher, dass das von Ihnen gewählte Arbeitsverfahren die geringste Lärmexposition aufweist.

Reduzierung der Lärmemission von Arbeitsmitteln = Technik

Stellen Sie möglichst schallreduzierte Arbeitsmittel bereit. Informieren Sie sich bei Ihren Lieferanten über schallreduzierte Arbeitsmittel und Werkzeuge. Dafür verwenden Sie die Kenngrößen arbeitsplatzbezogener Emissionsschalldruckpegel LpA, C-bewerteter "Emissions"-Spitzenschalldruckpegel LpC,peak und Schallleistungspegel LWA, die von den Herstellern, je nach Maschinentyp und Emissionsschallpegel, in den Betriebsanleitungen oder auf den Maschinen angegeben werden müssen. Es ist zu beachten, dass diese Kenngrößen nicht unmittelbar für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden können.

Beste Praxis
Der Schallleistungspegel LWA ist die für eine Schallquelle kennzeichnende schalltechnische Größe und ist weder abhängig vom Raum noch vom Abstand. Die Schallleistung beschreibt die Gesamtleistung (tatsächliche Schallenergie), die von einer Schallquelle abgegeben wird.

Abb. 6 Kennzeichnung des Schallleistungspegels an der Maschine

Lassen sich einzelne, den Gesamtschallpegel dominierende Verursacher identifizieren, kann eine Kapselung, Einhausung, Abtrennung zu einer erheblichen Pegelminderung führen.

Reduzierung der Lärmeinwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze

Gestalten Sie Ihre Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der auftretenden Lärmexposition so, dass eine Lärmeinwirkung auf Nebenarbeitsplätze so gering wie möglich ist. Sind Lärmexpositionen für Nebenarbeitsplätze nicht zu vermeiden, leiten Sie sekundäre Schallschutzmaßnahmen ein.

Mobile Schallschutzwände reduzieren den Schalldruckpegel um 2-15 dB.

Im Freien beträgt bei punktförmigen Schallquellen die Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung 6 dB. In Räumen ist die Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung, je nach Akustik des Raums, deutlich geringer.

Abb. 7 Schallpegelabnahme durch Entfernung


Der Stand der Technik gilt als eingehalten, wenn in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 bis 4000 Hz

Beste Praxis
Eine Schallpegelminderung um 3 dB entspricht einer Halbierung der Schallintensität, auch dann, wenn sie kaum wahrnehmbar ist. Die Gefährdung reduziert sich auf die Hälfte.

Vermeidung von Schallreflexionen

Stellen Sie fest, ob an Ihren Arbeitsplätzen und Maschinenstellplätzen schallharte Raumbegrenzungsflächen ungewollte Schallreflexionen verursachen können.

Beste Praxis
Mobile oder stationäre Schallschutzwände sollten in Werkstätten und -hallen mindestens auf einer Seite schallabsorbierend gestaltet sein, damit von den verwendeten Schallschutzwänden keine zusätzlichen Reflexionen ausgehen. Je schallabsorbierender die Decke ausgeführt ist, desto höher ist die Wirkung.

Begrenzung der lärmexponierten Personen = Organisation

Über die genannten Maßnahmen hinaus kann im Einzelfall ein zeitlich versetztes Arbeiten die Belastung reduzieren, wenn technische Schallschutzmaßnahmen nicht einsetzbar sind. Das bedeutet, lärmintensive Arbeiten werden zu einem Zeitpunkt durchgeführt, an dem nur wenige Beschäftigte anwesend sind.

Gehörschutz = persönlicher Lärmschutz

Können trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen die unteren Auslösewerte nicht eingehalten werden, müssen Sie den Beschäftigten geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Ab den oberen Auslösewerten müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Die Unterweisung ist mit praktischen Übungen zu kombinieren.

Umgebungslärm

Berücksichtigen Sie, dass Umgebungslärm, zum Beispiel Verkehrslärm, die Lärmbelastung am Arbeitsplatz erhöhen kann.

Beste Praxis
In einem Großraumbüro sind die Gespräche der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die bestimmende Geräuschquelle. Sie können durch schallabsorbierende Decken, Zwischenwände und Teppichbodenbeläge reduziert werden.

3.1.5 Brand- und Explosionsschutz

Eine Brand- und/oder Explosionsgefährdung kann in Arbeitsbereichen vorliegen, in denen brennbare Gefahrstoffe vorhanden sind, eingesetzt oder freigesetzt werden. Ermitteln Sie im Vorfeld Brand- und Explosionsgefahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Beachten Sie auch Wechselwirkungen mit anderen Gewerken.

Abb. 8 Kennzeichnung


- wird nicht dargestellt - *)

3.1.5.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.5.2 Weitere Informationen

3.1.5.3 Gefährdungen

Eine Brandgefährdung kann in Arbeitsbereichen vorliegen, in denen brennbare Gefahrstoffe vorhanden sind. Dazu zählen bauchemische Produkte wie lösemittelhaltige Farben und Lacke, Klebstoffe, Treibstoffe (zum Beispiel Benzin), technische Gase (zum Beispiel Propan) und entzündbare Sprays. Brennbar sind auch Papier, Holz, Kunststoffe sowie viele andere Baustoffe und deren Abfälle.

Explosionsgefährdungen bestehen, wenn Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten, brennbarer Gase oder brennbare Stäube mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden, die entzündet werden kann. Beispiele:

Abb. 9 Kennzeichnung für leicht entzündliche Stoffe

Abb. 10 Kennzeichnung für die Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

3.1.5.4 Maßnahmen

Stellen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, ob und in welcher Menge brennbare Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder freigesetzt werden.

Erste Hinweise kann bei gekauften Produkten die Kennzeichnung auf dem Gebinde liefern. Mehr Informationen sind im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers zu finden. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auch in Bezug auf die Brand- und Explosionsgefährdungen.

Sichere Verwendung von Flüssiggas

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Beste Praxis
Vorsicht bei mit brennbaren Stoffen getränkter Kleidung. Kein offenes Feuer, keine glimmenden Zigaretten.

Vermeidung von Zündquellen

Entfernen Sie potenzielle Zündquellen, wenn Brand- und Explosionsgefahren bestehen.

Dazu zählen zum Beispiel:

Beste Praxis
Putzlappen, die mit Fetten und Ölen, zum Beispiel Holzölen oder Leinöl, getränkt sind, können sich an der Luft selbst entzünden. Bewahren Sie sie daher nur in geeigneten verschließbaren nichtbrennbaren Behältern auf.

Besonderheiten bei Brandgefährdung

Zu den Arbeiten mit Brandgefährdung zählen unter anderem Flamm-, Schweiß-, Lötarbeiten und Arbeiten mit dem Trennschleifer. Verwenden Sie bei diesen Arbeiten ein Freigabesystem, zum Beispiel in Form eines Erlaubnisscheins.

Ergänzende Maßnahmen können zum Beispiel sein:

Beachten Sie Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsplätzen und Gewerken, zum Beispiel einerseits Tätigkeiten mit/oder durch Freisetzen brennbarer Gefahrstoffe, Anreicherungen von Lösemitteldämpfen am Boden und gleichzeitig die Verwendung von funkenwerfenden Geräten.

Brandschutzzeichen

Brandschutzzeichen sind rot und tragen ein Flammensymbol, sie stehen auch im Flucht- und Rettungsplan.

Abb. 11 Zeichen für Feuerlöscher (F001)

Abb. 12 Zeichen für Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung (F004)

Brandschutzhelfer und Brandschutzhelferinnen

In stationären Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünften oder Werkstätten müssen mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer und Brandschutzhelferinnen ausgebildet sein.

Auf Baustellen gilt diese Anforderung nicht. Allerdings sind Personen, die auf Baustellen Tätigkeiten mit Brandgefährdung ausführen, wie Flammarbeiten, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Oberflächenbehandlungen, im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Diese Unterweisung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Bereitstellung bzw. Lagerung von Gefahrstoffen

Stellen Sie die für Ihre Anwendung erforderlichen Gefahrstoffe für die sofortige Verwendung bereit, anstatt sie zu lagern. Ausgenommen sind Produkte, die regelmäßig in Gebrauch sind. Eine Lagerung liegt nach der Definition der Gefahrstoffverordnung vor, wenn die Bereitstellung länger als 24 Stunden oder über den darauffolgenden Werktag hinaus dauert.

Bei einer Lagerung von Gefahrstoffen sind die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und des Wasserhaushaltsgesetzes einzuhalten. Bereiche, in denen brennbare Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, dass eine erhöhte Brandgefährdung besteht, sind mit dem Warnzeichen zu kennzeichnen.

Abb. 13 Kennzeichnung für die Warnung vor feuergefährlichen Stoffen (W021)

3.1.6 Elektrische Gefährdungen

Bei den Arbeiten werden elektrische Betriebsmittel eingesetzt, die über eine elektrische Anlage mit Energie versorgt werden. Dabei können, durch die elektrischen Betriebsmittel oder durch die elektrische Anlage bedingt, Gefährdungen entstehen. Bei einem Elektrounfall kommt es in erster Linie zu einem elektrischen Schlag mit Körperdurchströmung, seltener zu einem Störlichtbogen. Beides, elektrische Schläge und Störlichtbögen, können unvorhersehbare Reaktionen mit schweren Gesundheitsfolgen nach sich ziehen (zum Beispiel Sturz von der Leiter in Folge eines elektrischen Schlags). Wie schwer sich ein elektrischer Unfall auswirkt, kann man kaum voraussagen. Deshalb müssen Sie auf schadhafte elektrische Betriebsmittel und/oder Anlagen achten. Häufig kann es beim Metallbau auch zu Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung in leitfähiger Umgebung kommen, aufgrund begrenzter Bewegungsfreiheit oder aufgrund arbeitsbedingter Zwangshaltung. Dann müssen besondere Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Abb. 14 Arbeiten mit elektrischer Bohrmaschine unter erhöhter elektrischer Gefährdung


3.1.6.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.6.2 Weitere Informationen

3.1.6.3 Gefährdungen

Elektrische Gefährdungen können hervorgerufen werden durch:

Eine erhöhte elektrische Gefährdung ist anzunehmen, wenn Arbeiten mit ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln in leitfähiger Umgebung ausgeführt werden. Besonders kritisch ist dabei die begrenzte Bewegungsfreiheit oder die arbeitsbedingte Zwangshaltung bei gleichzeitigem, großflächigem Kontakt mit metallischen Oberflächen, zum Beispiel während liegender, kniender oder sitzender Tätigkeiten, da im Fehlerfall über den Körper hohe Ströme fließen können.

3.1.6.4 Maßnahmen

Stellen Sie mit der Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Arbeiten fest, welche Gefährdungen im Arbeitsbereich auftreten können.

Achten Sie darauf, dass

Abb. 15 Allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit den dazugehörigen Symbolen

Abb. 16 Mit dem Hammersymbol werden elektrische Betriebsmittel gekennzeichnet, die für den "rauen Betrieb" geeignet sind.

Abb. 17 Symbol für doppelte oder verstärkte Isolation (Schutzklasse II)

Bei leitfähigen Bereichen

Sorgen Sie dafür, dass ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (handgeführte Elektrowerkzeuge) in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit entweder mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden.

Schutzkleinspannung bedeutet max. 50 V AC oder 120 V DC.

Schutztrennung erfordert den Einsatz von Trenntransformatoren. Wenn der Trenntransformator nicht außerhalb des Bereichs mit erhöhter elektrischer Gefährdung platziert werden kann, ist eine sichere Kabelführung für die Zuleitung des Trenntransformators durch zusätzlichen mechanischen Schutz und Absicherung der Zuleitung durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (FI bzw. RCD) < 30 mA zu gewährleisten. Es darf nur ein Gerät pro Trenntransformator angeschlossen werden. Ortsveränderliche Trenntransformatoren müssen der Schutzklasse II entsprechen.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die nicht unter erhöhter elektrischer Gefährdung mit begrenzter Bewegungsfreiheit betrieben werden, müssen mindestens mit einem RCD abgesichert werden.

Bei erhöhter elektrischer Gefährdung mit begrenzter Bewegungsfreiheit ist für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel die Verwendung eines RCD (Fehlerstromschutzschalter) nicht ausreichend!

Beste Praxis
Schutz gegen elektrische Gefährdung bietet auch die Verwendung alternativer Maschinen, wie akku- oder druckluftbetriebene Maschinen.

3.1.7 Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist immer dann bereitzustellen und zu benutzen, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und eine Restgefährdung verbleibt, die durch PSA weiter minimiert werden kann. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist vorher außerdem die Substitution zu prüfen. PSA müssen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein, den Beschäftigten zur Verfügung stehen und die Kosten für PSA dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden.

Abb. 18 Arbeiten mit Chemikalienschutzanzug


Abb. 19 Persönliche Schutzausrüstung


3.1.7.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.7.2 Weitere Informationen

3.1.7.3 Gefährdungen

PSA schützen bei den jeweils auszuführenden Arbeiten vor den Restgefährdungen, die durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend minimiert werden können.

Dies können sein:

Gefährdungen können auch durch unsachgemäße Bereitstellung und falsche Benutzung von PSA entstehen, zum Beispiel:

3.1.7.4 Maßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Voraussetzung für die Auswahl von geeigneten PSA ist die Kenntnis aller am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen. Dazu gehören auch Gefährdungen, die durch die Tätigkeiten entstehen, beziehungsweise die an benachbarten Arbeitsplätzen erzeugt werden.

Wenn PSA zur Minimierung vieler Gefährdungen gleichzeitig verwendet werden müssen, achten Sie darauf, dass die Arten der PSA aufeinander abgestimmt sind und zusammen verwendet werden dürfen (zum Beispiel Helm mit integrierter Schutzbrille und Kapselgehörschutz).

Abb. 20 Verwendung von PSA gegen Absturz

Achten Sie darauf, dass die Gebrauchseigenschaften der PSA auf die Tätigkeit abgestimmt sind und die Beschäftigten durch die PSA nicht unnötig behindert werden.

Beschaffung/ Bereitstellung

Beschaffen Sie nur PSA, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und über eine aussagekräftige Herstellerinformation verfügen. Achten Sie außerdem darauf, dass die Ersatzteilbeschaffung, die Instandsetzung und die Wartung über einen längeren Zeitraum gesichert sind.

Abb. 21 CE-Kennzeichnung


PSA müssen den Beschäftigten individuell passen. Auffanggurte, die nicht auf die Körperform der nutzenden Person abgestimmt sind oder Schutzhelme, die nicht passen, beeinträchtigen die Schutzwirkung oder gefährden die Person zusätzlich.

Beste Praxis
Hören Sie die Beschäftigten an (z.B. zu Konfektionsgrößen, Hörgangsweiten, Anpassungsmöglichkeiten oder individuellen körperlichen Voraussetzungen), bevor Sie PSA zur Verfügung stellen. Die Tragebereitschaft von PSA ist erfahrungsgemäß größer, wenn die Beschäftigten bei der Auswahl der PSA beteiligt werden (ggf. Anprobe).

Benutzung

Weisen Sie die Beschäftigten an, die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen. Dabei ist es hilfreich, auch praktische Übungen durchzuführen. Für einige PSA sind praktische Übungen vorgeschrieben, zum Beispiel PSA gegen Absturz, Atemschutz.

Die Herstellerinformation muss für den Benutzer oder die Benutzerin zugänglich sein und beschreibt Verwendungszweck, Einsatzbedingungen, Gebrauchsdauer und Benutzungseinschränkungen der PSA.

PSA müssen vor jedem Einsatz auf mögliche Mängel hin in Augenschein genommen werden.

Ordnungsgemäßer Zustand

PSA müssen regelmäßig auf Vollständigkeit und Beschädigungen überprüft und gegebenenfalls direkt ersetzt werden. Sorgen Sie dafür, dass Instandhaltungsarbeiten und die Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit der PSA nach den Angaben der Herstellerinformationen durchgeführt werden. Stellen Sie durch Wartungs-, Reparatur-, Ersatzmaßnahmen und ordnungsgemäße Lagerung sicher, dass die PSA während der gesamten Gebrauchsdauer funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. So ist bei der Reinigung von PSA darauf zu achten, dass die Waschverfahren die Schutzwirkung nicht beeinflussen.

Wenn die Schutzwirkung der PSA im Rahmen der Benutzung/ Beanspruchung beeinträchtigt wurde, müssen sie ggf. beim Hersteller erst wieder funktionstüchtig gemacht werden, bevor sie erneut benutzt werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Höhensicherungsgerät notwendig, wenn der Sturz einer Person damit aufgefangen wurde.

PSA gegen Absturz sind zudem mindestens einmal jährlich durch befähigte Personen zu prüfen.

3.1.8 Einflüsse aus psychischer Belastung

Psychische Belastung resultiert aus vielen Aspekten einer beruflichen Tätigkeit. Wesentliche Merkmale arbeitsbedingter psychischer Belastung sowie mögliche kritische Ausprägungen haben BMAS1 und Sozialpartner in ihrer gemeinsamen Erklärung zur psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt 2013 veröffentlicht.

Abb. 22 Psychische Belastung

- wird nicht dargestellt - *)

Die tätigkeitsbezogene, objektive Erfassung relevanter psychischer Belastungsfaktoren ist Teil der Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen psychisch relevante Einwirkungen aus Arbeitsinhalt/ Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung und sozialen Beziehungen systematisch ermittelt und analysiert werden.

3.1.8.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.8.2 Weitere Informationen

3.1.8.3 Gefährdungen

Arbeitsbedingte psychische Belastung2 resultiert aus unterschiedlichen Aspekten, die im Rahmen der Arbeitstätigkeit auf die Beschäftigten einwirken. Sie wirkt sich individuell auf die Person aus und kann ihn oder sie positiv (zum Beispiel aktivieren, herausfordern) oder negativ beanspruchen (zum Beispiel Stress verursachen). Eine tätigkeitsbezogene, objektive, nicht personenbezogene, Analyse, Bewertung und wirksame Gestaltung relevanter psychischer Belastungsfaktoren ist ein verbindlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung.

Merkmalsbereiche und Belastungsfaktoren

Wesentliche Merkmale arbeitsbedingter psychischer Belastung sowie deren mögliche kritische Ausprägungen, die systematisch analysiert und bewertet werden müssen, können u. a. sein:

Tabelle 2: Merkmalsbereiche und Inhalte der Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastung

1. Merkmalsbereich:
Arbeitsinhalt/ Arbeitsaufgabe
Mögliche kritische Ausprägung
1.1 Vollständigkeit der AufgabeTätigkeit enthält:
  • nur vorbereitende oder
  • nur ausführende oder
  • nur kontrollierende Handlungen
1.2 HandlungsspielraumDer/die Beschäftigte(n) hat/haben keinen Einfluss auf:
  • Arbeitsinhalt
  • Arbeitspensum
  • Arbeitsmethoden/-verfahren
  • Reihenfolge der Tätigkeiten
1.3 Variabilität (Abwechslungsreichtum)Einseitige Anforderungen:
  • wenige, ähnliche Arbeitsgegenstände und
  • Arbeitsmittel
  • häufige Wiederholung gleichartiger
  • Handlungen in kurzen Takten
1.4 Information/Informationsangebot
  • zu umfangreich (Reizüberflutung)
  • zu gering (lange Zeiten ohne neue Information)
  • ungünstig dargeboten
  • lückenhaft (wichtige Informationen fehlen)
1.5 Verantwortung
  • unklare Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
1.6 Qualifikation
  • Tätigkeiten entsprechen nicht der Qualifikation der Beschäftigten (Über-/Unterforderung)
  • unzureichende Einweisung/Einarbeitung in die Tätigkeit
1.7 Emotionale Inanspruchnahme
  • durch das Erleben emotional stark berührender Ereignisse (z.B. Umgang mit schwerer Krankheit, Unfällen, Tod)
  • durch das ständige Eingehen auf die Bedürfnisse anderer Menschen (z.B. auf Kunden, Patienten, Schüler)
  • durch permanentes Zeigen geforderter Emotionen unabhängig von eigenen Empfindungen
  • Bedrohung durch Gewalt durch andere Personen (z.B. Kunden, Patienten)
2. Merkmalsbereich:
Arbeitsorganisation
Mögliche kritische Ausprägung
2.1 Arbeitszeit
  • wechselnde oder lange Arbeitszeit
  • ungünstig gestaltete Schichtarbeit, häufige Nachtarbeit
  • umfangreiche Überstunden
  • unzureichendes Pausenregime
  • Arbeit auf Abruf
2.2 Arbeitsablauf
  • Zeitdruck/hohe Arbeitsintensität
  • häufige Störungen/ Unterbrechungen
  • hohe Taktbindung
2.3 Kommunikation/Kooperation
  • isolierter Einzelarbeitsplatz
  • Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen sehen keine Möglichkeit zu unterstützen
  • keine klar definierten Verantwortungsbereiche
3. Merkmalsbereich:
Soziale Beziehungen
Mögliche kritische Ausprägung
3.1 Kollegen/Kolleginnen
  • zu geringe/zu hohe Zahl sozialer Kontakte
  • häufige Streitigkeiten und Konflikte
  • Art der Konflikte: Soziale Drucksituationen
  • fehlende soziale Unterstützung
3.2 Vorgesetzte
  • keine Qualifizierung der Führungskräfte
  • fehlendes Feedback, fehlende Anerkennung für erbrachte Leistungen
  • fehlende Führung, fehlende Unterstützung im Bedarfsfall
4. Merkmalsbereich:
Arbeitsumgebung
Beispiele für negative Wirkungen
4.1 Physikalische und chemische Faktoren
  • Lärm
  • unzureichende Beleuchtung
  • Gefahrstoffe
4.2 Physische Faktoren
  • ungünstige ergonomische Gestaltung
  • schwere körperliche Arbeit
4.3 Arbeitsplatz- und Informationsgestaltung
  • ungünstige Arbeitsräume, räumliche Enge
  • unzureichende Gestaltung von Signalen und Hinweisen
4.4 Arbeitsmittel
  • fehlendes oder ungeeignetes Werkzeug bzw. Arbeitsmittel
  • ungünstige Bedienung oder Einrichtung von Maschinen
  • unzureichende Softwaregestaltung
5. Merkmalsbereich:
Neue Arbeitsformen
Beispiele für negative Wirkungen
Diese Merkmale sind nicht Gegenstand des Aufsichtshandelns, spielen aber für die Belastungssituation der Beschäftigten eine Rolle.
  • räumliche Mobilität
  • atypische Arbeitsverhältnisse, diskontinuierliche Berufsverläufe
  • zeitliche Flexibilisierung, reduzierte Abgrenzung zwischen Arbeit und Privatleben

Zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gibt es ein breites Spektrum an Instrumenten und Verfahren, die verschiedenen betrieblichen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung tragen.

Psychische Belastung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, anhand von Analyseworkshops, Beobachtungsinterviews oder Beschäftigtenbefragung, erfasst und beurteilt werden. Jede dieser Vorgehensweisen hat spezifische Stärken, aber auch spezifische Voraussetzungen und Grenzen, die abzuwägen sind (siehe Übersicht "Stärken und Grenzen der Vorgehensweisen im Überblick" in Anlage 2, "Empfehlungen und Prüffragen zur Auswahl von Instrumenten/Verfahren" der GDA Broschüre: "Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung" (3. überarbeitete Auflage, Stand 22. November 2017).

3.1.8.4 Maßnahmen

Folgende allgemeine Maßnahmen der Arbeitsgestaltung haben sich zum Schutz und zur Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung bewährt:

Die Beschäftigten sollten unbedingt in den Bewertungsprozess der psychischen Belastungsfaktoren und in die Ableitung der Schutzmaßnahmen einbezogen werden, um positive Effekte zu erzielen.

3.1.9 Befähigung, Qualifikation, Vorsorge und Eignung

Abb. 23 Arbeitsmedizinische Vorsorge


- wird nicht dargestellt - *)

Einführung

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen bei besonders gefährdenden Tätigkeiten - um die Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter bei der Arbeit zu vermeiden spezifische Rechte und Pflichten beachten, die sich aus Gesetzen, Verordnungen, sonstigem Regelwerk sowie arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen ergeben können.

Dabei sind unter anderem Regelungen und/oder Vereinbarungen zur Befähigung, Qualifikation, Vorsorge und Eignung zu beachten, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen können und deren Beachtung oder Nichtbeachtung verschiedene Rechtsfolgen haben können. Außerdem haben Verantwortlichkeiten aufgrund von Führungsaufgaben, zum Beispiel im Rahmen der Pflichtenübertragung, Delegation oder Führungspraxis vor Ort, in diesem Zusammenhang einen hohen Stellenwert. Auch die Beschäftigten haben hier die Pflicht mitzuwirken.

Betriebliche Akteure und Akteurinnen nehmen in den vier Bereichen der Befähigung, Qualifikation, Vorsorge und Eignung hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter bei der Arbeit ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten wahr.

Ein Arzt oder eine Ärztin mit der Qualifikation als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" nimmt eine besondere Rolle ein, da er oder sie, je nach betrieblichen Randbedingungen, in den vier Handlungsfeldern in direktem Kontakt mit den einzelnen Beschäftigten steht. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, muss der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin die Arbeitsplatzverhältnisse persönlich kennen.

§ 6 ArbMedVV (1) "... Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen."

Rechtliche Grundlagen

3.1.9.1 Befähigung, Qualifikation

Die Vorgesetzten müssen die Befähigung eines oder einer Beschäftigten für eine bestimmte Tätigkeit prüfen. Neben der formalen Qualifikation (Ausbildung, Führerschein, Unterweisung) müssen Vorgesetzte sich auch von der körperlichen Verfassung der Beschäftigten ein Bild machen. In der Regel geschieht dies zu Arbeits-/ Schichtbeginn.

§ 7 (1) DGUV Vorschrift 1: "Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen."

§ 7 (2) DGUV Vorschrift 1: "Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen."

Konkretisierungen hinsichtlich der Definition, der Ermittlung, des Zeitpunkts der Ermittlung und der besonderen Anforderungen an Befähigung sowie hinsichtlich der Qualifikation sind in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" erfolgt.

Auch im Rahmen der regelmäßigen Arbeitsschutz-Unterweisung können Vorgesetzte die Befähigung der Beschäftigten überprüfen. Gegebenenfalls können dabei praktische Übungen den Qualifikationsstand oder vorhandene technische oder körperliche Defizite erkennbar machen. Zum Beispiel können bei Fahrübungen in der Kran- und Flurförderzeugausbildung Defizite in der fachlichen Qualifikation sowie der mentalen Eignung (Sprachverständnis) erkannt werden.

3.1.9.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Teil betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen und ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) abschließend geregelt. Im Folgenden werden ihre wesentlichen Inhalte zusammengefasst. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber durch individuelle arbeitsmedizinische Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sinnvoll ergänzen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient zur Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit. Sie beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Die Vorsorge soll helfen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und dient zur Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss sich der Facharzt oder die Fachärztin für Arbeitsmedizin oder der Arzt oder die Ärztin mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen.

Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge sind von Unternehmern oder Unternehmerinnen zu veranlassen oder anzubieten, gemäß den im Anhang zur ArbMedVV angegebenen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, physikalischen Einwirkungen und sonstigen Tätigkeiten. Eine Wunschvorsorge muss bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden körperliche und/oder klinische Untersuchungen gegebenenfalls durchgeführt,

Die Vorsorgebescheinigung enthält die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann aus ärztlicher Sicht eine weitere Vorsorge angezeigt ist. Eine inhaltlich identische Vorsorgebescheinigung geht an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und an die Person, die an der Vorsorge teilgenommen hat.

Ergebnis und Befunde der Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin schriftlich festhalten, er oder sie muss die jeweilige Person darüber beraten und ihr auf Wunsch das Ergebnis, gegebenenfalls auch in schriftlicher Form, zur Verfügung stellen. Gegenüber Dritten, das heißt auch gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, gilt die ärztliche Schweigepflicht.

Sofern sich allerdings aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Erkenntnisse dazu ergeben, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten nicht ausreichen, müssen Ärzte und Ärztinnen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen informieren und Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen. Das hat dann zur Folge, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen treffen muss.

Der Anhang zur ArbMedVV enthält eine abschließende Aufzählung der Tätigkeiten, bei denen eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgeschrieben ist.

3.1.9.3 Eignungsuntersuchung

Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können.

Zentrales Instrument der Vermeidung von Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ist stets die Gefährdungsbeurteilung im jeweiligen Betrieb.

Routinemäßige Eignungsuntersuchungen

Die konkrete Gefährdungsbeurteilung kann bei besonders gefährlichen Tätigkeiten im Metallbau ergeben, dass zusätzlich routinemäßige Eignungsuntersuchungen erforderlich sein können, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Untersuchungen ohne berechtigtes Interesse des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an der Eignungsfeststellung sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für eine Untersuchung ohne konkrete Gefährdungslage. Bei jeder Untersuchung muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich, angemessen) gewahrt bleiben.

Die Untersuchung muss zunächst zur Feststellung der Eignung für die konkrete Tätigkeit überhaupt geeignet sein. Kann eine Untersuchung oder eine Untersuchungsmethode das Ziel der Eignungsfeststellung nicht erreichen, so ist sie unverhältnismäßig.

Die Untersuchung ist erforderlich, wenn sie unter mehreren denkbaren Alternativen das mildeste Mittel zur Eignungsfeststellung darstellt. Ist die Eignung durch eine andere, gleichermaßen wirksame Maßnahme feststellbar, ist die Untersuchung unverhältnismäßig und damit unzulässig.

Die Untersuchung ist angemessen, wenn die Ausführung der Tätigkeit im Falle nicht (mehr) vorliegender Eignung des oder der Beschäftigten Leib und Leben anderer Personen gefährden würde und die Eignungsuntersuchung demgegenüber nur eine geringe Belastung für den Beschäftigten oder die Beschäftigte mit sich bringt.

Eignungsuntersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte für Eignungsmängel

Auch außerhalb routinemäßiger Eignungsuntersuchungen kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Vorliegen konkreter, begründeter Zweifel, die gegen die Eignung von Beschäftigten für die weitere Ausübung der infrage stehenden Tätigkeit sprechen, die Fortsetzung der Tätigkeit von einem ärztlichen Eignungsnachweis abhängig machen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin).

Ein begründeter Zweifel kann durch tatsächliche Anhaltspunkte entstehen, die hinreichend sicher auf einen Eignungsmangel hinweisen. In derartigen Fallkonstellationen kann sich die Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ausnahmsweise auch aus der Nebenpflicht auf Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB, die aus dem Arbeitsvertrag folgt, ergeben (arbeitsvertragliche Treuepflicht).

Auch diese Eignungsuntersuchungen müssen sich an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Anforderungen an Ärzte und Ärztinnen bei Eignungsuntersuchungen

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen grundsätzlich einen Arzt oder eine Ärztin ihres Vertrauens bestimmen. Macht die beschäftigte Person begründete Bedenken etwa gegen die Fachkunde oder Unvoreingenommenheit des Arztes oder der Ärztin geltend, können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) verpflichtet sein, einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin mit der Begutachtung zu beauftragen. Bei der Ausübung billigen Ermessens sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen.

Da für die Beurteilung der Eignung Arbeitsplatzkenntnisse unbedingt erforderlich sind, ist dies in der Regel ein Arzt oder eine Ärztin mit der Qualifikation als Facharzt oder als Fachärztin für Arbeitsmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin".

Der Arzt oder die Ärztin muss persönlich mit den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut sein. Eine wichtige Grundlage ist dabei die Gefährdungsbeurteilung der betreffenden Arbeitsbereiche, die der Unternehmer oder die Unternehmerin nach fachkundiger Beratung mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und der Sicherheitsfachkraft erstellen.

Ergebnis der Eignungsuntersuchung

Die Eignungsuntersuchung kann ergeben, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin für einzelne Tätigkeiten in seinem bzw. ihrem Arbeitsbereich vorübergehend nur mit bestimmten Maßnahmen der Arbeitsgestaltung oder dauernd nicht mehr geeignet ist. Vorrang hat der weitere betriebliche Einsatz unter Berücksichtigung der individuellen Einschränkungen.

Ergeben sich aus der Eignungsuntersuchung Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, muss der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin mitteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorschlagen.

Allgemeine Informationen

3.2 Werkzeugmaschinen

3.2.1 Betreiben von Maschinen

Damit Ihre Beschäftigten ihre Tätigkeiten unfallfrei und ohne gesundheitliche Risiken ausüben können, müssen bestimmte Regeln und Verhaltensvorschriften beachtet werden. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Arbeitsmittel nicht nur sicher ausgerüstet und beschaffen sind, sondern dass sie auch sorgfältig und sicher benutzt werden. Kontrollieren Sie diese Verhaltensregeln regelmäßig.

3.2.1.1. Rechtliche Grundlagen

3.2.1.2 Weitere Informationen

3.2.1.3 Allgemeine Gefährdungen

Folgende besonders hohe Gefährdungen treten während des Betriebs von Maschinen und Anlagen auf:

3.2.1.4 Maßnahmen

Maßnahmen gegen erkannte Gefahren müssen stets nach dem S-T-O-P-Prinzip (Substitution - Technisch - Organisatorisch - Personenbezogen) bearbeitet werden. Das bedeutet, wenn ein Gefahrenausschluss oder eine Minimierung nicht möglich ist, sind technische Maßnahmen zu ergreifen. Sie sind stets anderen Maßnahmen vorzuziehen. Danach sollten organisatorische Maßnahmen geprüft werden. Sind diese Maßnahmen nicht ausreichend, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

Beste Praxis
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dürfen Sie Ihren Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitstellen, die sicher beschaffen sind und sicher verwendet werden können.

Beschaffenheit von Maschinen

Beim Beschaffen einer Neumaschine oder einer Gebrauchtmaschine ab Baujahr 1995 müssen Sie darauf achten, dass

Mit der Konformitätserklärung und dem Anbringen des CE-Zeichens an der Maschine bestätigt der Hersteller, dass die Maschine den Anforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie beziehungsweise der Maschinenverordnung (9. ProdSV) entspricht. Wird eine Maschine selbst gebaut, wesentlich verändert oder von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) importiert, muss ein nachträgliches Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Achten Sie beim Bau oder bei der Beschaffung darauf, dass die Zuständigkeit für die CE-Konformität eindeutig geregelt wird.

Abb. 24 Not-Halt Befehlseinrichtung


- wird nicht dargestellt - *)

Not-Aus/ Not-Halt

Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein. Alle mit ihnen verbundenen und gefahrbringenden Bewegungen oder Prozesse müssen ohne zusätzliche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde; in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten.

Bewegungsraum

Sorgen Sie beim Aufstellen der Maschinen für eine ergonomische Anordnung. Achten Sie besonders auf ausreichende Bewegungsfreiheit für Ihre Beschäftigten und darauf, dass bei Bedarf auch größere Werkstücke gehandhabt werden können. Gestalten Sie den Standbereich für Maschinenbedienpersonen ausreichend rutschsicher bei Staub oder Nässe. Berücksichtigen Sie Quetschgefahren im Ausschubbereich der Maschinen und kennzeichnen Sie die Gefahrenbereiche, in denen mit dem Herausschleudern von Material oder Abschnittresten gerechnet werden muss.

Abb. 25 Richtmaße für den Raumbedarf


Nutzung von Altmaschinen

Altmaschinen sind Maschinen, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie 1995 erstmalig im europäischen Wirtschaftraum in Verkehr gebracht wurden. Betreiben Sie Altmaschinen, ist vor deren Verwendung eine Prüfung der Sicherheit nach BetrSichV durchzuführen. Dies kann zu sicherheitstechnischen Nachrüstungen mit möglichem Verwendungsverbot führen. Nach BetrSichV besteht für "Altmaschinen" kein Bestandsschutz.

Checkliste "Anforderungen an Arbeitsmittel" entsprechend § 5, 6, 8 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung (www.bghm.de Webcode 601 unter Formulare und das Positionspapier "Sicherheit von Altmaschinen").

Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Dazu zählt unter anderem das selbstständige Arbeiten an

Jugendliche dürfen ebenfalls nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, wenn sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen (Akkordarbeit).

Die Verbote gelten nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

Beachten Sie, dass die betriebliche Grundunterweisung Voraussetzung für das sichere Arbeiten an Maschinen ist (Berufsbildungsgesetz - BBiG). Maximal zulässige Arbeits- und mindestens erforderliche Ruhezeiten legt das JArbSchG fest.

Schwangere und stillende Frauen stehen unter besonderem Schutz (Mutterschutzgesetz -MuSchG). Das Mutterschutzgesetz verpflichtet Sie zu einer speziellen Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze bezüglich der Eignung und der notwendigen Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Frauen.

Betrieb von Maschinen

Sorgen Sie dafür, dass alle Schutzeinrichtungen an den Maschinen angebracht und wirksam sind. Stellen Sie alle erforderlichen Dokumente (inklusive Betriebsanleitung) griffbereit in Maschinennähe zur Verfügung und unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich. Dokumentieren Sie die Unterweisung und deren Inhalte.

Sorgen Sie dafür, dass sich keine weiteren Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

Gewährleisten Sie die Koordination der Arbeiten, um eine gegenseitige Gefährdung auszuschließen. Bei Arbeiten an oder auf Maschinen können Absturzgefahren auftreten. Sorgen Sie für eine wirksame Absturzsicherung bei Arbeiten über 1 m Höhe. Verwenden Sie für Arbeiten in der Höhe geeignete Arbeitsmittel, zum Beispiel eine Hubarbeitsbühne.

Schalten Sie die Maschinen ab, sobald die Arbeiten beendet sind oder die Bedienperson den Arbeitsplatz verlässt, sofern sie nicht im Automatikbetrieb länger dauernde Bearbeitungszyklen durchführen.

Schulen Sie Ihre Beschäftigten in der Auswahl, in der Handhabung und im richtigen Einsatz der für den jeweiligen Arbeitsgang geeigneten Werkzeuge. Kontrollieren Sie regelmäßig, ob die Arbeitsmittel unbeschädigt sind.

Sorgen Sie dafür, dass die Maschinen und Arbeitsplätze nach der Arbeit sauber gehalten und gereinigt werden. Achten Sie bei der Bearbeitung verschiedener Metalle (zum Beispiel Aluminium und Magnesium) auf Wechselwirkungen (z.B. Selbstentzündungsgefahr von Spänen).

Beim Einsatz von Lösemitteln, Reinigungsmitteln oder Kühlschmierstoffen kann es zu einer Brand- oder Explosionsgefährdung kommen. Beachten Sie die Sicherheitsdatenblätter, die Ihnen die Hersteller mit den Produkten zur Verfügung stellen müssen.

Erstellen Sie Betriebsanweisungen für jede Maschine und hängen Sie diese in der Nähe der Maschine aus. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen darauf hin.

Absaugung

Absaugeinrichtungen an den Maschinen müssen bei der Arbeit immer angeschlossen und funktionsfähig sein. Sorgen Sie dafür, dass geeignete Absauganlagen zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise, dass an den Arbeitsplätzen nur Arbeiten durchgeführt werden, für die die Absaugeinrichtung zugelassen ist. Sind die Maschinen an eine zentrale Absaugeinrichtung angeschlossen, die mit Absperrschiebern versehen ist, sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten bei Bedarf die vorhandenen Absperrschieber betätigen. Schäden oder Verstopfungen an Anschlussschläuchen und Leitungen müssen umgehend bei stillstehender Maschine oder Anlage behoben werden. Die Luftwechselrate muss der Tätigkeit und der Gefahr durch Aerosole angepasst sein, ebenso die Filterklasse einer nachgeschalteten Filteranlage. Bei Absaugung krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe ist eine Rückführung der gefilterten Abluft in die Arbeitsbereiche nur unter sehr strengen Randbedingungen zulässig.

Reinigungsarbeiten

Unterweisen Sie alle Beschäftigten im Umgang mit Gefährdungen (zum Beispiel Gefahrstoffe, Absturzgefahr, Arbeit bei laufenden Maschinen) bei Reinigungsarbeiten.

Instandhaltung, Rüstarbeiten

Achten Sie darauf, dass Rüsttätigkeiten oder Instandhaltungsarbeiten nur bei abgeschalteten Maschinen und mit den dafür vom Hersteller vorgesehenen Schutzmaßnahmen vorgenommen werden. Ausgeschaltete Maschinen sind gegen unbeabsichtigtes Einschalten zu sichern, zum Beispiel mit einem Vorhängeschloss beziehungsweise bei Handmaschinen durch Ziehen des Netzsteckers.

Elektromagnetische Felder

Geben Sie Ihren Beschäftigten Informationen zur Wirkung von elektromagnetischen Feldern, insbesondere auf Herzschrittmacher und sonstige Implantate. Beschäftigen Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit Implantaten oder Schrittmachern an oder in der Nähe von Maschinen, die elektromagnetische Felder verursachen, fragen Sie Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin, ob es Wechselwirkungen mit den verwendeten Implantaten gibt und in welchem Umfang Beschäftigungsbeschränkungen erforderlich sind.

Persönliche Schutzausrüstung

Stellen Sie Ihren Beschäftigten alle erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, wie Gehör-, Atem-, Fuß- und Augenschutz, zur Verfügung. Während der Tätigkeiten in der Werkstatt und auf Baustellen müssen grundsätzlich Sicherheitsschuhe getragen werden. Bei der Durchführung der Arbeiten mit abfliegenden Spänen oder Splittern oder Bruchstücken müssen Schutzbrillen aufgesetzt und außerdem geeignete (den Stoffen und Tätigkeiten angepasste) Schutzhandschuhe getragen werden.

Während der Arbeiten an Maschinen mit schnell rotierenden Teilen ist enganliegende Kleidung zu tragen. Lange Haare müssen durch ein Haarnetz oder eine Mütze gegen Einziehen und Erfasstwerden gesichert beziehungsweise geschützt werden. Schmuckstücke oder Körperschmuck (zum Beispiel Armbänder, Halsketten, Ringe oder Piercings) dürfen während der Arbeit an Maschinen nicht getragen werden.

Rotieren ungeschützte Werkzeuge oder Werkstücke, zum Beispiel an Dreh, Bohr oder Fräsmaschinen, dürfen während der Tätigkeit an den Maschinen keine Handschuhe getragen werden.

Lärmbereiche

Sorgen Sie dafür, dass die lärmgefährdeten Bereiche in Ihrem Unternehmen ermittelt und in einem Lärmkataster dokumentiert werden. Prüfen Sie kontinuierlich, ob durch den Einsatz lärmarmer Arbeitsverfahren oder Werkzeuge der Lärmpegel reduziert werden kann.
Beschaffen und verwenden Sie lärmarme Maschinen, spezielle Sägeblätter oder lärmgeminderte Druckluftdüsen.

Spezielle Maßnahmen zu den einzelnen Maschinen werden in den nachfolgenden Kapiteln ausführlich betrachtet.

3.2.2 Handgesteuerte Drehmaschinen

Eine handgesteuerte Drehmaschine ist eine Werkzeugmaschine, die der Bearbeitung rotationssymmetrischer Werkstücke für die Einzel- und Kleinserienfertigung dient. Die Bearbeitung erfolgt am feststehenden Werkzeug (Drehmeißel) durch das in Rotation versetzte Werkstück. Als Gegenlager bei der Bearbeitung längerer Werkstücke dient ein Reitstock. Als handgesteuert werden Drehmaschinen bezeichnet, bei denen alle Bewegungen von der Bedienperson einzeln in Gang gesetzt und gesteuert werden.

Abb. 26 Handgesteuerte Drehmaschine


1 Hintere trennende Schutzeinrichtung für das Spindelende
2 Drehfutterschutz
3 Spritz- und Späneschutz an der Vorderseite (am Schlitten montiert)
4 Rückseitiger Spritz- und Späneschutz

3.2.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.2.2 Weitere Informationen

3.2.2.3 Gefährdungen

Bedingt durch das rotierende Werkstück, die hohen Drehzahlen und Bearbeitungskräfte und die offene Bauweise kann unsachgemäßer Umgang zu schweren und tödlichen Unfällen führen. Die hauptsächlichen Gefährdungen resultieren aus dem Erfasst- und Aufgewickelt werden, zum Beispiel von Kleidungsstücken und Körperteilen, sowie dem Getroffenwerden, zum Beispiel von wegfliegenden Spänen, (stecken gelassenen) Futterspannschlüsseln, Werkstückteilen und auch ganzen Werkstücken sowie abgeknicktem, weit herausstehendem Stangenmaterial. Ein signifikanter Gefährdungsschwerpunkt ist das Verwenden von losem Schmirgelleinen oder -papier zum Entgraten oder Oberflächen-Finishing. Weitere Gefährdungen bestehen durch das Arbeiten mit Kühlschmierstoffen, Ölen und mit scharfkantigen Metallteilen.

3.2.2.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Achten Sie darauf, dass vor Durchführung der Arbeiten sichergestellt wird, dass

Betrieb allgemein

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten bei der Ausführung der Arbeiten folgende Regeln beachten:

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten nach dem Arbeiten

Lassen Sie Instandsetzungen nur durch beauftragte und unterwiesene Personen durchführen.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.3 Säulen- und Tischbohrmaschinen

Säulen- beziehungsweise Tischbohrmaschinen sind in ihrem Aufbau mit den verbreiteten Ständerbohrmaschinen vergleichbar. Sie sind allerdings kleiner, leichter und weniger stabil. Dennoch darf diese Maschinenart in Bezug auf die sich ergebenden Gefährdungen nicht unterschätzt werden. Zentrales Bauteil ist ein senkrecht stehendes Rohr, das als Ständer und gleichzeitig als Führung dient. Auf dieser "Säule" sitzt die Antriebseinheit mit Antriebsspindel und Bohrfutter. Die Werkstückauflage ist, als in der Höhe verstellbarer Tisch, ebenfalls an der "Säule" befestigt.

Abb. 27 Bohrspindel mit Abdeckung


- wird nicht dargestellt - *)

3.2.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.3.2 Weitere Informationen

3.2.3.3 Gefährdungen

Beim Arbeiten mit einer Säulen- oder Tischbohrmaschine besteht durch bewegte Maschinenteile eine hohe Gefährdung. Das Erfasst- und Aufgewickelt werden von Kleidung, Handschuhen und Materialien kann zu schweren Verletzungen führen. Wegfliegende Späne und andere Materialien können zu Augenverletzungen führen.

Die häufigste Unfallursache liegt, trotz der relativ einfachen Bedienung der Maschine, in der falschen und/oder nicht bestimmungsgemäßen Verwendung.

3.2.3.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Achten Sie darauf, dass vor der Durchführung der Arbeiten sichergestellt wird, dass

Betrieb allgemein

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten bei der Ausführung der Arbeiten folgende Regeln beachten:

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten nach dem Arbeiten Bohrfutter oder Bohrer niemals mit der Hand abbremsen.

Lassen Sie Instandsetzungen nur von beauftragten und unterwiesenen Personen durchführen.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

Abb. 28 Bohrspindelabdeckung


3.2.4 Handgesteuerte Fräsmaschinen

Der Aufbau einer Fräsmaschine ähnelt dem einer Ständerbohrmaschine. Allerdings weisen Fräsmaschinen mindestens drei Bewegungsachsen auf, wodurch auch komplexere Teile hergestellt werden können. Es erfolgt eine spanende Werkstückbearbeitung mit einem meist mehrschneidigen Fräswerkzeug.

Abb. 29 Fräsmaschine


- wird nicht dargestellt - *)

3.2.4.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.4.2 Weitere Informationen

3.2.4.3 Gefährdungen

Beim Arbeiten an einer Fräsmaschine besteht durch die Arbeit an bewegten Maschinenteilen, insbesondere dem Schneidwerkzeug, eine hohe Gefährdung durch Erfasst- und Aufgewickeltwerden. Es sind schwere Handverletzungen bis hin zu Fingerabrissen möglich. Wegfliegende Späne oder Materialteile können zu Augenverletzungen führen.

3.2.4.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass

Betrieb allgemein

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten bei der Ausführung der Arbeiten folgende Regeln beachten:

Lassen Sie Instandsetzungen nur von beauftragten und unterwiesenen Personen durchführen.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.5 Biegemaschinen

Die hier betrachteten Biegemaschinen gehören der Fertigungsgruppe "Biegeumformen mit drehender Werkzeugbewegung" an. Dazu gehören die Walzenbiegemaschinen, Schwenkbiege- oder Langabkantmaschinen sowie die Rundbiegemaschinen, die man auch als Profilbiegemaschinen, Rohrbiegemaschinen oder Betonstahlbiegemaschinen kennt.

Abb. 30a Walzenbiegemaschine


3.2.5.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.5.2 Weitere Informationen

Abb. 30b Walzenbiegemaschine


3.2.5.3 Gefährdungen

Die größten Gefahren sind das Hineingreifen in die Biegelinie beziehungsweise das Eingezogenwerden in sich bewegende Walzen. Beides kann zu irreversiblen Verletzungen der Hände und Arme bis hin zu Amputationen führen. Weitere Gefahren bestehen durch Teile mit gefährlichen Oberflächen, durch unkontrolliert bewegte Teile oder auch durch gebogene Teile und deren Bewegungen.

3.2.5.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Achten Sie darauf, dass vor Durchführung der Arbeiten sichergestellt wird, dass die Zustellwalzen leicht verstellbar (schwenkbar) oder reversibel sind, um eine schnelle und schonende Befreiung eingeklemmter Personen zu gewährleisten. Ist die Sicherung der Einzugsstellen nicht möglich, müssen Nothalteinrichtungen, wie Schaltstangen (Trittleisten) oder Schaltleinen (Reißleinen), im Knie- und/oder Fußbereich vorhanden und wirksam sein. Die Beschäftigten müssen im Umgang damit unterwiesen werden. Vor Inbetriebnahme ist die Wirksamkeit aller Sicherheits- und Schutzeinrichtungen zu prüfen.

Betrieb allgemein

An Maschinen ohne gesicherte Einzugsstelle besteht erhöhte Einzugsgefahr beim Benutzen von Handschuhen. Deshalb dürfen nur fingerlose Handschuhe (Schnittschutz für Handteller) getragen werden. Sind die Einzugsstellen gesichert, dürfen Schnittschutzhandschuhe benutzt werden. Stellen Sie Ihren Beschäftigten geeignete Hebehilfsmittel, Hebezeuge oder höhen verstellbare Ablagesysteme zur Verfügung.

Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, bei Instandhaltungsarbeiten die Maschinen zu sichern, zum Beispiel durch das Ziehen des Netzsteckers oder durch Abschließen der Hauptschalter, um ein versehentliches Einschalten sicher zu verhindern. Stellen Sie geeignete Hilfsmittel zur Sicherung zur Verfügung. Führen Sie Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur bei stehender Maschine und geöffneten Walzen durch.

Schwenkbiegemaschinen

Zur Bedienung ist ein 2-pedaliger Fußschalter mit je drei Schaltstellungen vorzusehen, wobei in der Regel das linke Pedal zur Bedienung der Oberwange und das rechte Pedal zur Bedienung der Biegewange dient.

Der Betriebsartenwahlschalter zur Umschaltung zwischen Ein- und Zweipersonenbedienung muss abschließbar sein, um unbefugte Benutzung zu verhindern. Bei einer Zweipersonenbedienung muss für den Biegehelfer oder die Biegehelferin ein 1-pedaliger Fußschalter mit drei Schaltstellungen (Aus - Zustimmung - Stopp) als Zustimmschalter und zusätzlich eine Gleichzeitigkeitsüberwachung der beiden Fußschalter vorhanden sein. Wird einer der Fußschalter freigegeben, muss der jeweilige Steuerbefehl sofort aufgehoben werden.

Sorgen Sie dafür, dass ein Abweisblech vorhanden ist, das den gesamten Schwenkradius der Biegewange unter Einhaltung eines maximalen Abstands von 5 mm zwischen den Biegewangenenden und dem Abweisblech überdeckt.

Beste Praxis
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig im Umgang mit Biegemaschinen und trainieren Sie dabei auch, wie die Befreiung eingeklemmter Personen erfolgen muss, damit im Notfall eine schnelle Hilfe sicher gewährleistet ist.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.6 Tafelscheren

Tafelscheren sind eine Untergruppe der Metallscheren, die zum Schneiden von Blechtafeln im Metallbau eingesetzt werden. Synonyme sind Schlagschere oder hydraulische Blechschere.

3.2.6.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.6.2 Weitere Informationen

3.2.6.3 Gefährdungen

Die größten Gefahren gehen von der Messerbewegung und von herabfallenden Metallabschnitten an der Maschinenrückseite aus. Sie können zum Verlust von Gliedmaßen sowie zu sonstigen irreversiblen Schädigungen durch Stoß- oder Quetschverletzungen führen.

Folgende Gefahren sind besonders zu betrachten:

3.2.6.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen
Sorgen Sie dafür, dass

Vor Arbeitsbeginn sind die Schutzeinrichtungen, wie Abdeckungen, Lichtschranken, Not-Aus, auf Wirksamkeit zu prüfen.

Betrieb allgemein

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.7 Metallsägen

Bügelsägen, Bandsägen und Kreissägen gehören zu den Metallsägen. Wegen der nicht vollständigen Verdeckung des Sägewerkzeugs haben die Maschinen ein hohes Gefährdungspotenzial und das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten ist besonders wichtig.

Abb. 31 Horizontale Bandsägemaschine


3.2.7.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.7.2 Weitere Informationen

3.2.7.3 Gefährdungen

Folgende Gefährdungen treten bei der Verwendung von Metallsägen auf:

Metallbandsäge

Während der Arbeit an Metallbandsägen sind besondere Gefährdungen durch den freien Teil des Sägeblatts zu berücksichtigen. Das kann zu Schnitt- und Amputationsverletzungen von Gliedmaßen führen. Erfüllt die Sägeblattabdeckung auch gleichzeitig eine Führungsfunktion, kann die falsche (zu weite) Einstellung zu stärkeren Schwingungen des Sägeblatts führen, die sich wiederum auf das Muskel-Skelett-System der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters überträgt und auch die Genauigkeit der Sägeschnitte negativ beeinflusst.

3.2.7.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Betrieb allgemein

Kreissägen zur Metallbearbeitung

Die Bearbeitung von Metallen kann bei Kreissägen zum Sägeblattbruch führen. Verwenden Sie stets Sägeblätter, die für das Sägen von Metallen zugelassen sind. Beachten Sie, dass es bauartbedingt notwendig sein kann, den Spaltkeil der Kreissäge anders einzustellen oder ohne Spaltkeil zu arbeiten, um ein Klemmen der Metallabschnitte zu verhindern.

Tipp
Achten Sie auf die Benutzung geräuschgeminderter Sägeblätter.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.8 Alligatorscheren

Alligatorscheren sind eine Untergruppe der Metallscheren, die im Metallbau zum Schneiden von Kabeln, Profilen, Baustahl, Schienen und Schrott, im Metallrecycling sowie zu Abbrucharbeiten eingesetzt werden. Die verschiedenen Bauformen dieses elektrisch oder hydraulisch angetriebenen Scherentyps reichen von der Handmaschine über ortsveränderliche bis zu stationären Anlagen. Sie werden auch als Anbaugeräte für Baumaschinen und Großgeräte eingesetzt.

3.2.8.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.8.2 Weitere Informationen

3.2.8.3 Gefährdungen

Aufgrund der langsamen Bewegung der Alligatorscheren werden deren Gefährdungen häufig unterschätzt. Folgende Gefährdungen können beim Betrieb von Alligatorscheren auftreten:

3.2.8.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Stellen Sie die Alligatorschere an einem ebenen und ausreichend tragfähigen Ort auf. Achten Sie darauf, dass die verwendete Schere für eine Aufstellung im Außenbereich vom Hersteller zugelassen ist. Beachten Sie die Sicherheitsbestimmungen des Herstellers in der Bedienungsanleitung.

Prüfen Sie, ob alle Sicherheitseinrichtungen vorhanden, richtig positioniert und wirksam sind. Zu den Sicherheitseinrichtungen zählen insbesondere:

Achten Sie darauf, dass die Befehlseinrichtungen an der Alligatorschere so angeordnet sind, dass ein Hineingreifen in den Gefahrenbereich verhindert wird. Berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang auch die Nachlaufzeiten der Maschine. Sorgen Sie dafür, dass die Zuführung des Schneidguts nur von einer Position, seitlich der Alligatorschere, erfolgt. Die Bedienperson muss dabei parallel zur Schnittlinie stehen. Verhindern Sie wirksam den Aufenthalt von Personen auf der Scherenrückseite.

Betrieb allgemein

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.9 Metalldrücken

Das Drücken nach DIN 8584 (in der Praxis auch als Metalldrücken oder Formdrücken bezeichnet) ist ein Fertigungsverfahren der Umformtechnik und gehört zum Zugdruckumformen. Die Drückverfahren dienen meistens zur Herstellung rotationssymmetrischer Hohlkörper mit nahezu beliebiger Mantellinienkontur in kleinen und mittleren Stückzahlen. Zurzeit erfahren die Drückverfahren, speziell in der Kombination mit Druckwalzen, steigende Bedeutung.

3.2.9.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.9.2 Weitere Informationen

3.2.9.3 Gefährdungen

Bei Metalldrückarbeiten können folgende besondere Gefährdungen auftreten:

3.2.9.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Betrieb allgemein

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.10 Drahtbiegemaschinen

Drahtbiegemaschinen gehören, wie Biegemaschinen generell, zu umformenden Werkzeugmaschinen. Mit Hilfe von Werkzeugen können, in geradlinigen oder drehenden Bewegungen, Werkstücke in die gewünschte Form gebogen werden. Drahtbiegemaschinen werden sowohl mobil auf einer Baustelle als auch stationär in großen Produktionshallen eingesetzt. Der Aufbau und die Funktionsweise unterscheiden sich dabei nur wenig. In Abhängigkeit vom Automatisierungsgrad der eingesetzten Drahtbiegemaschine übernimmt die Maschinenbedienperson unterschiedliche Aufgaben. Diese reichen von der Materialzufuhr über das Einrichten, Überwachen, Bündeln bis zur Materialabfuhr.

3.2.10.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.10.2 Weitere Informationen

3.2.10.3 Gefährdungen

Die Gefährdungen beim Einsatz von Drahtbiegemaschinen unterscheiden sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Arbeitsschritt und damit auch vom entsprechenden Automatisierungsgrad. Unter Berücksichtigung der Schnittstelle Mensch-Maschine können folgende Gefährdungen auftreten:

Bei der Ermittlung der Gefährdungen vor Ort sind für die Maschinenbedienpersonen auch die Arbeitsbedingungen aus der Umgebung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Beschäftigten, die in unmittelbarer Umgebung der verwendeten Drahtbiegemaschine arbeiten.

3.2.10.4 Maßnahmen

Die nachfolgenden Maßnahmen beziehen sich hauptsächlich auf die Arbeitsvorgänge zum sicheren Bedienen der Biegemaschinen. Beachten Sie, dass für Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen andere Gefährdungen und Maßnahmen, den typischen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten entsprechend, zum Tragen kommen und berücksichtigt werden müssen.

Technische Schutzmaßnahmen

Achten Sie auf eine bestimmungsgemäße Verwendung der Drahtbiegemaschine. Stimmen Sie sich gegebenenfalls mit dem Hersteller über Materialbedingungen und -eigenschaften ab. Nehmen Sie keine Änderungen bei den vom Hersteller vorgegebenen Vorschubgeschwindigkeiten vor. Achten Sie bei Konzeption und Ausführung der Materialtransportauflagen (Zu- und Abfuhr) auf eine ausreichend lange und für Ihren Materialeinsatz sichere und stabile Ablagefläche.

Achten Sie auf die Standsicherheit der Biegemaschinen. Beim Einsatz von kleineren mobilen Biegemaschinen, hauptsächlich auf Baustellen, sollte die Maschine sicher auf einer Arbeitsfläche befestigt werden. So können Sie Verletzungen infolge eines unkontrollierten Abkippens der Maschine vermeiden.

Wird eine zweite Person für Zuführ-, Positionier- oder Haltetätigkeiten benötigt, muss sie über einen (Fuß-) Zustimmtaster verfügen. Nur das Betätigen dieses zusätzlichen Tasters gewährleistet es, Gefährdungen zu vermeiden.

Es dürfen sich keine Personen im Gefahrenbereich der Maschine und deren definierter Umgebung aufhalten oder in ihn eingreifen. Die Gefahrenbereiche in der Maschine, der Schwenkbereich des Materials und die Gefahrenbereiche durch das Materialhandling sowie zwischen Maschine und Materialtransportablagen sind zu berücksichtigen:

Sorgen Sie dafür, dass Sicherheitseinrichtungen immer funktionsfähig sind und an ihnen keine Manipulationen vorgenommen werden. Achten Sie darauf, dass der Not-Aus-Schalter in Reichweite und gut sichtbar angebracht ist. Fußschalter müssen mit einer Schutzhaube versehen sein. Die Ausführung der Schutzschalter muss in IP 65 erfolgen.

Neben regelmäßigen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sollte, gerade bei Einsätzen auf Baustellen, die Biegemaschine vor Witterungseinflüssen geschützt werden.

Betrieb allgemein

Verhindern Sie ein Hineingreifen in den Maschinenbereich beim Tragen von Schutzhandschuhen - hier besteht Einzugsgefahr. Gleiches gilt für die Einzugsgefährdung von Arbeitskleidung und langen Haaren. Um Verletzungen zu vermeiden, ist enganliegende Arbeitskleidung zu tragen und lange Haare/Zöpfe sind gegen Einziehen und Erfasstwerden zu schützen.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1. xxxx

3.2.11 CNC-Drehmaschinen

Bei einer CNC-Drehmaschine handelt es sich um eine Bauart der Drehmaschine. Wesentlich ist, dass die Bewegungen der CNC-Drehmaschine über ein gespeichertes Programm gesteuert werden. Der Begriff CNC steht für Computerized-Numerical-Control und bedeutet: mit einem Computer numerisch gesteuert. Ein großer Vorteil gegenüber konventionellen Drehmaschinen liegt darin, für einen Arbeitsgang unterschiedliche Werkzeuge zu nutzen, ohne sie erst während des Arbeitsgangs zu rüsten. Der Wechsel erfolgt automatisch über Werkzeughalter oder einen Revolver als Werkzeugträger während des Bearbeitungsvorgangs.

Abb. 32 CNC-Drehmaschine


- wird nicht dargestellt - *)

3.2.11.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.11.2 Weitere Informationen

3.2.11.3 Gefährdungen

Arbeitsabläufe und auch Werkzeugwechsel laufen bei CNC-Drehmaschinen vollautomatisch ab. Die Maschinenbewegungen sind für die Bedienpersonen gerade bei komplexen Programmen nicht immer vorhersehbar. Daraus resultiert eine wesentlich höhere Gefährdung als bei konventionellen Drehmaschinen. Die Gefahr, sich am Werkzeug, am Werkstück oder an Spänen zu schneiden oder zu stechen, ist zu berücksichtigen, auch vor dem Hintergrund, dass bereits geringfügige Hautverletzungen das Risiko einer kühlschmierstoffbedingten Hauterkrankung erhöhen.

3.2.11.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Betrieb allgemein

Lassen Sie Instandsetzungen nur von beauftragten und unterwiesenen Personen durchführen.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.12 CNC-Fräsmaschinen

Bei der CNC-Fräsmaschine handelt es sich um eine Bauart der Fräsmaschine. Bewegungen werden bei den CNC-Fräsmaschinen nicht manuell, sondern über ein gespeichertes Programm in Verbindung mit einem Computer gesteuert (CNC = Computerized-Numerical-Control). Ein weiterer Unterschied liegt in hydraulischen Werkzeugspannsystemen, wodurch es möglich ist, verschiedene Fräsköpfe während des Bearbeitungsvorgangs automatisch zu wechseln. Die Herstellung komplexer Werkstücke ist dadurch bei vergleichsweise geringen Zykluszeiten möglich.

Abb. 33 CNC-Fräsmaschine


- wird nicht dargestellt - *)

3.2.12.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.12.2 Weitere Informationen

3.2.12.3 Gefährdungen

Arbeitsabläufe und auch Werkzeugwechsel laufen bei CNC-Fräsmaschinen vollautomatisch ab. Die Maschinenbewegungen sind für die Bedienperson gerade bei komplexen Programmen nicht immer vorhersehbar. Daraus resultiert eine wesentlich höhere Gefährdung als bei konventionellen Fräsmaschinen. Die Gefährdung, sich am Werkzeug, am Werkstück oder an Spänen zu schneiden oder zu stechen, ist ebenfalls zu berücksichtigen, auch vor dem Hintergrund, dass bereits geringfügige Hautverletzungen das Risiko einer kühlschmierstoffbedingten Hauterkrankung erhöhen.

3.2.12.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Betrieb allgemein

Lassen Sie Instandsetzungen nur von beauftragten und unterwiesenen Personen durchführen.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.13 Spritzgießmaschinen

Mit Spritzgießmaschinen werden Kunststoff- und Gummiteile in verschiedenen Formen gefertigt, die zum Beispiel als Endprodukte in der Verpackungsindustrie und auch als Zubehörteile in der Automobilzulieferindustrie eingesetzt werden. Durch die seit Jahrzehnten bewährte Sicherheitstechnologie, mit überwiegend verriegelten beweglichen Schutzeinrichtungen und dem heutigen hohen Automatisierungsgrad in der Fertigung ist das Unfallgeschehen derzeit auf einem sehr niedrigen Niveau. Das ist auch darauf zurückzuführen, dass das Bedienpersonal im Umgang mit diesen Maschinen in der betrieblichen Praxis über ein hohes Verantwortungsbewusstsein und über einen hohen Qualifikationsgrad verfügt.

Abb. 34 Spritzgießmaschine


- wird nicht dargestellt - *)

3.2.13.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.13.2 Weitere Informationen

Abb. 35 Betriebsartenwahlschalter


- wird nicht dargestellt - *)

3.2.13.3 Gefährdungen

Folgenden Gefährdungen gilt besondere Aufmerksamkeit:

3.2.13.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Abb. 36 Entgrater


- wird nicht dargestellt - *)

Betrieb allgemein

Stellen Sie geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung (langärmlige Arbeitskleidung, Schutzhandschuhe und Gesichtsschutz mit Visier) und sorgen Sie dafür, dass sie verwendet werden.

Stellen Sie für alle Arbeiten an der Spritzeinheit sicher, dass die Beschäftigten ausreichend qualifiziert sind, und beschreiben Sie die Abläufe in der Betriebsanweisung.

Sorgen Sie dafür, dass alle Beschäftigte bei der Ausführung der Arbeiten folgende Regeln beachten:

Setzen Sie zur Vermeidung von Schnittverletzungen spezielle Entgratungsmesser, Sicherheitsmesser mit Klingenrückzug oder Klingen mit abgerundeter Spitze ein. Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

Beste Praxis
Die beste Praxis ist nur durch kontinuierliche Prüfung und Verbesserung der im Betrieb getroffenen Maßnahmen zu erreichen. Eine Zusammenfassung der Maßnahmen für die beste betriebliche Praxis ist als pdf-Download in T009 und T0091 zusammengefasst. Beide Informationsschriften erhalten Sie im Downloadcenter der BG RCI unter der nachfolgenden Adresse: downloadcenter.bgrci.de/

Beste Praxis
Weil Spritzgießmaschinen einen besonderen Status besitzen - im Anh. IV der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG) - wurden neben den Normen von der europäischen Kommission zusätzlich Datenblätter (Recommendations for Use) herausgegeben, die weitere Aspekte und wesentliche Fragen zur Sicherheit dieser Maschinen behandeln.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.14 Bearbeitungszentren (BAZ)

Bearbeitungszentren ermöglichen die Durchführung komplexer Bearbeitungen in einem Arbeitsgang. Sie können verschiedene Arbeitsaufgaben kombinieren und werden in sehr unterschiedlichen Bereichen eingesetzt. Es gibt kleine, vollständig eingehauste und große, begehbare Bearbeitungszentren. So unterschiedlich wie die Bauarten sind auch die Gefährdungen und die notwendigen Schutzmaßnahmen. Zusätzlich müssen die verschiedenen Betriebsarten für Bearbeitungszentren betrachtet werden.

Abb. 37 Bearbeitungszentrum


1 Späneförderer
2 Bearbeitungsbereich
3 Trennende Schutzeinrichtung mit Sicherheitsscheibe
4 Bedienfeld
5 Werkzeugspindel/ Frässpindel

3.2.14.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.14.2 Weitere Informationen

3.2.14.3 Gefährdungen

Während des Betriebs an Bearbeitungszentren mit den vom Hersteller vorgesehenen Schutzeinrichtungen sind die Bedienpersonen in der Regel weniger Gefährdungen ausgesetzt als während der Verwendung herkömmlicher handgesteuerter Werkzeugmaschinen.

Gefährdungen im Normalbetrieb mit wirksamen Schutzeinrichtungen:

Zusätzliche Gefährdungen bei besonderen Betriebsarten:

Wiederherstellung der Energiezufuhr nach einer Unterbrechung kann, besonders während der Instandhaltungsarbeiten, zu unerwarteten Maschinenbewegungen führen.

3.2.14.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Betrieb allgemein

Beste Praxis
Führen Sie die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Maßnahmen mit allen für den Arbeitsschutz zuständigen Personen gemeinsam durch - so erreichen Sie eine höhere Akzeptanz.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.15 Laserbearbeitungsmaschinen

Laseranlagen spielen in der Produktionstechnik, unter anderem aufgrund der Effizienz und der Flexibilität des Werkzeugs Laserstrahl, eine zunehmend wichtige Rolle. Es sind sowohl käuflich erworbene Komplett- oder Modullösungen im Einsatz als auch vom Betreiber individuell aus Einzelkomponenten erstellte Bearbeitungsstationen.

Abb. 38 Laserbearbeitungsmaschine


- wird nicht dargestellt - *)

3.2.15.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.15.2 Weitere Informationen

3.2.15.3 Gefährdungen

Die von Laserbearbeitungsmaschinen ausgehenden Gefährdungen lassen sich folgendermaßen unterscheiden: Direkte Gefährdungen gehen von der Laserstrahlung selbst aus und indirekte Gefährdungen gehen von sonstigen benötigten Komponenten oder von den Folgen der Wechselwirkung zwischen Laserstrahlung und Materie aus.

3.2.15.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Bei den technischen Schutzmaßnahmen sind die des Herstellers von denen des Anwenders zu unterscheiden. Die Maßnahmen des Herstellers sind z.B.

Die Maßnahmen des Betreibers sind z.B.

Beste Praxis
Da sowohl die Rechtslage, insbesondere bei der selbstständigen Zusammenstellung von Laseranlagen, als auch die technische Umsetzung der Schutzmaßnahmen nicht einfach ist, ist es ratsam, sich speziell bei einer erstmaligen Beschaffung oder Inbetriebnahme einer Laseranlage sachkundig beraten zu lassen (z.B. durch eine vereidigte, sachverständige Person).

Betrieb allgemein

Sorgen Sie dafür, dass bei Laseranlagen ab der Klasse 3R ein Laserschutzbeauftragter oder eine Laserschutzbeauftragte ausgebildet und bestellt ist. Stellen Sie sicher, dass der Laserbereich bestimmt, abgegrenzt und gekennzeichnet ist. Regeln Sie den Zugang zum Laserbereich.

Beste Praxis
Laserschutzbeauftragte Personen sollten in ausreichender Zahl ausgebildet werden, um sich gegenseitig im Fall von Abwesenheit oder Krankheit vertreten zu können.

Erstellen Sie eine Betriebsanweisung und unterweisen die Beschäftigten regelmäßig, mindestens einmal jährlich. Stellen Sie allen Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung, zum Beispiel Laserschutzbrille, Laserschutzkleidung, zur Verfügung und sorgen Sie dafür, da sie getragen wird.

Beste Praxis
Die Auswahl der geeigneten Schutzbrillen kann sich, abhängig vom Laserprozess, komplex gestalten. Im Zweifelsfall sollte man sich deshalb fachkundig beraten lassen und im weiteren Arbeitsablauf die Persönlich Schutzausrüstung unverwechselbar kennzeichnen. Bei der Schutzkleidung ist insbesondere darauf zu achten, dass Sie den einschlägigen Richtlinien für den jeweilige Arbeitsablauf entspricht.

Veranlassen Sie bei Bedarf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung überschritten werden können.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1.

3.2.16 3D-Laser-Fertigungssysteme

Laserstrahlschmelzen von Metallpulver und das Lasersintern zählen zu den additiven Fertigungsverfahren (3D-Drucken). Sie finden Verwendung bei der Herstellung von Gussformen, bei Kleinserien oder Einzelteilen. Abhängig vom Gerätetyp können damit Werkstücke mit zum Teil anspruchsvollen Geometrien hergestellt werden. Die anlageinternen Fertigungsräume sind bei neueren Modellen während des Betriebs geschlossen, beheizt und häufig unter Schutzgasatmosphäre.

3.2.16.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.16.2 Weitere Informationen

3.2.16.3 Gefährdungen

Allgemeine Gefährdungen

Besondere Gefährdungen

Zündquellen können alle heißen Oberflächen sein, die die notwendige Zündtemperatur aufweisen.

3.2.16.4 Maßnahmen

Stellen Sie sicher, dass neue Arbeitsstoffe (Pulver) vor der Verwendung im Betrieb beurteilt, Substitutionsmöglichkeiten geprüft und Maßnahmen abgeleitet werden.

Sorgen Sie dafür, dass die 10 Regeln zur Staubminimierung eingehalten werden:

Regel 1:Staub erst gar nicht entstehen lassen.
Regel 2:Staubarme Materialien verwenden.
Regel 3:Möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten.
Regel 4:Staub unmittelbar an der Entstehungsstelle absaugen.
Regel 5:Absaugungen optimieren und regelmäßig warten.
Regel 6:Arbeitsräume ausreichend lüften.
Regel 7:Abfälle sofort und staubfrei beseitigen.
Regel 8:Arbeitsplätze regelmäßig reinigen.
Regel 9:Arbeitskleidung sauber halten.
Regel 10:Bei staubintensiven Arbeiten Atemschutz benutzen.


Technische Schutzmaßnahmen

Betrieb allgemein

Beste Praxis
VDI 3405 Blatt 6.1:201911 "Additive Fertigungsverfahren - Anwendersicherheit beim Betrieb der Fertigungsanlagen - Laser-Strahlschmelzen von Metallpulvern"

3.3 Pressen

3.3.1 Betreiben von Pressen

"Pressen" im Sinn der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind Maschinen zum Zweck der formgebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Gemengen, bei denen die Werkzeugbewegung als geradlinige Schließbewegung und die Be- und Verarbeitung durch die Werkzeugschließbewegung erfolgt. Die in der Metallbearbeitung sehr verbreiteten Pressen gehören zu den gefährlichsten Maschinen. Damit die Beschäftigten ihre Tätigkeiten unfallfrei und ohne gesundheitliche Risiken ausüben können, müssen bestimmte Regeln und Verhaltensvorschriften beachtet werden.

3.3.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.3.1.2 Weitere Informationen

3.3.1.3 Gefährdungen

Folgende besonders hohe Gefährdungen bestehen bei der Arbeit mit Pressen:

Es besteht Lebensgefahr an größeren Pressen, bei denen mit BWS (berührungslos wirkende Schutzeinrichtung) gesteuert wird. Das ist nicht mehr zulässig.

3.3.1.4 Maßnahmen

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Pressen nicht nur sicher ausgerüstet und beschaffen sind, sondern dass daran auch sorgfältig und sicher gearbeitet wird. Kontrollieren Sie die Verhaltensregeln (und ihre Umsetzung) regelmäßig.

Beschaffenheit von Pressen

Beim Bau von Pressen, die nach Inkrafttreten der ersten EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden/werden, waren/sind unter anderem die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie zu erfüllen. Sie werden durch harmonisierte europäische Normen, besonders die beim Bau der jeweiligen Presse vorliegende Produktnorm, konkretisiert.

Beachten Sie, dass für Pressen, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind, und für Pressen, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften im Wesentlichen weiter gelten, zum Beispiel:

Pressen müssen seit dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Deshalb ist es zu einigen weitergehenden Festlegungen in einschlägigen DGUV Informationen gekommen.

Sorgen Sie dafür, dass auch vorhandene oder gebrauchte Pressen erst verwendet werden, nachdem

  1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde,
  2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen worden sind und
  3. festgestellt wurde, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen treffen.

Der aktuelle Stand der Technik wird unter anderem in staatlichen Regelungen, Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger oder gegebenenfalls in Normen beschrieben. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind besonders vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg praktiziert worden sind.

Stellen Sie sicher, dass den Beschäftigten nur Pressen bereitgestellt werden, die den geltenden Beschaffenheitsanforderungen entsprechen.

Das Steuern mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen an größeren Altpressen für Handeinlegearbeiten wurde eingeschränkt. Über diese Beschlüsse zum Umgang mit dem Maschinen-Altbestand informiert die DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung".

Pressen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen durch das Pressenwerkzeug verhindert werden.

Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche dürfen gemäß JArbSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Dazu zählt das selbstständige Arbeiten an Pressen.

Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, sofern

Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt. Die betriebliche, mindestens halbjährliche, Grundunterweisung ist Voraussetzung für das sichere Arbeiten Jugendlicher über 16 Jahre an Pressen.

Einrichten

Sorgen Sie dafür, dass

Für Einrichtmaßnahmen ist die ausgebildete Presseneinrichterin oder der ausgebildete Presseneinrichter zuständig!

Prüfung

Sorgen Sie dafür, dass wiederkehrende Prüfungen gemäß den Vorgaben der DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung" durchgeführt werden. Die Prüfungen erfolgen gemäß den festgelegten Prüffristen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Pressenprüferinnen und Pressenprüfer müssen die Anforderungen laut der VDI-Richtlinie 4068 "Zur Prüfung befähigte Personen" erfüllen.

Die Prüfungsbefunde sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Pressenprüfung aufzubewahren.

Technische Maßnahmen

Stellen Sie sicher, dass bei Handeinlegearbeiten die Betriebsart "Einzelhub" eingestellt ist. Wenn, außer bei der üblichen Handbeschickung, zwischen die Werkzeughälften gegriffen wird, muss die vorhandene Ausschalteinrichtung betätigt werden.

Sorgen Sie dafür, dass Tätigkeiten am Werkzeug nur vorgenommen werden, wenn die vorhandene Ausschalteinrichtung (gegebenenfalls ersatzweise die Not-Aus/ Halt-Einrichtung) betätigt worden ist (erforderlicher halbjährlicher Hinweis des Unternehmers oder der Unternehmerin).

Der Stößel von Oberkolbenpressen muss bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug mit der/den vorhandenen Stößelstütze(n)/Stößelverriegelung (mechanischen Hochhalteeinrichtung) gesichert werden.

Treten Unregelmäßigkeiten während des Betriebs einer Presse auf, müssen Sie dafür sorgen, dass diese ausgeschaltet und die aufsichtführende Person informiert wird. Störungen dürfen nur vom Fachpersonal, bei zuvor in sicheren Zustand versetzter Presse, beseitigt und die Arbeit erst wieder aufgenommen werden, wenn die aufsichtsführende Person die Presse freigegeben hat.

Beste Praxis
Werkstückentnahme und Ablage müssen so gestaltet sein, dass beide Arbeitsschritte bequem erfolgen können.

Organisation und Verhalten

Achten Sie darauf, dass Instandhaltungsarbeiten nur bei abgeschalteten Maschinen vorgenommen werden, die gleichzeitig gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sind.

Persönliche Schutzausrüstung

Besteht eine Gefährdung durch gehörschädigenden Lärm, stellen Sie Ihren Beschäftigten geeigneten Gehörschutz zur Verfügung und sorgen Sie dafür, dass dieser verwendet wird.

Während der Arbeit mit scharfkantigen Werkstücken sind Schnittschutzhandschuhe zu verwenden. Bei Tätigkeiten an Pressen müssen grundsätzlich Sicherheitsschuhe getragen werden.

3.3.2 Mechanische Pressen

Unter "mechanischen Pressen" werden in den Sicherheitsvorschriften für Pressen der Metallbearbeitung Exzenter- und verwandte Pressen (zum Beispiel Kurbel-, Kurbelzieh-, Kniehebelpräge-, Kniehebelziehpressen) sowie Spindelpressen zusammengefasst. In der Variante als mechanische Servopresse (das heißt, mit elektrischem Servoantrieb als Hauptantrieb) gibt es normalerweise keine Schaltkupplung und kein Schwungrad. Weil die Triebwerke mechanischer Servopressen in der Regel nicht selbsthemmend sind, kann auf sichere externe mechanische Haltebremsen für servomotorisch hochgehaltene Lasten üblicherweise nicht verzichtet werden.

Abb. 39 Exzenterpresse mit steuernder trennender Schutzeinrichtung, feste Verkleidung, Fußschalter, Betriebsartenwahlschalter und Schaltsperre

3.3.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.3.2.2 Weitere Informationen

3.3.2.3 Gefährdungen

Beim Betrieb mechanischer Pressen bestehen zusätzlich folgende besondere Gefährdungen:

3.3.2.4 Maßnahmen

Schutzeinrichtungen

Sorgen Sie dafür, dass Ihre mechanischen Pressen:

  1. die vor Inkrafttreten der 1975er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.1 gebaut wurden (Altpressen), mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:
  2. die nach Inkrafttreten der 1975er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.1 - bzw. Neupressen, die nach Maschinenrichtlinie gebaut wurden zusätzlich zu 1. mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:
Bei Mehrpersonenbedienung müssen für jede Bedienperson Handschutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Anwendung der jeweiligen Handschutzmaßnahmen setzt einen dafür geeigneten Aufbau der Steuerung (je nach gegebenen Risikoparametern redundant/mit Fehlererkennung) sowie der Kupplung, falls vorhanden, und Bremse voraus. Je nach Antriebsart kann alternativ zu vorstehenden Maßnahmen die "Reduzierte Schließgeschwindigkeit (max. 10 mm/s) mit nicht selbsthaltender Befehlseinrichtung (eine pro Bedienperson)" anwählbar sein.

Abb. 40 Typenschild mit Angaben zum Sicherheitsabstand

Betrieb

Achten Sie darauf, dass der Stößel von Oberkolbenpressen bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug mit der/ den vorhandenen Stößelstütze(n)/Stößelverriegelung (mechanischen Hochhalteeinrichtung) gesichert wird.

Gewährleisten Sie, dass der Sicherheitsabstand laut Typenschild eingehalten wird.

Sorgen Sie dafür, dass die Betriebsart/Betätigungsart am Wahlschalter eingestellt und gegen unbefugtes Verstellen gesichert ist.

Beachten Sie, dass für das Steuern mit BWS (1 Takt/2 Takt) eine Tischhöhe e 750 mm, eine Hubhöhe < 600 mm, eine Tischtiefe < 1000 mm, eine Auflösung der BWS < 30 mm Voraussetzungen sind. Die Pressentischhöhe von 750 mm kann durch zusätzliche Mittel erreicht werden, die mit der Presse verschweißt oder mit der Pressensteuerung verknüpft sind.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.1.

3.3.3 Hydraulische Pressen

Hydraulische Pressen sind Maschinen, die nach dem hydrostatischen Prinzip arbeiten. Sie besitzen in der Regel einen oder zwei Druckzylinder und werden meist mit größeren Werkzeugen betrieben. Bei den hydraulischen Pressen sind extrem hohe Presskräfte möglich.

Abb. 41 Hydraulische Presse


3.3.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.3.3.2 Weitere Informationen

3.3.3.3 Gefährdungen

Beim Betrieb von hydraulischen Pressen bestehen zusätzlich folgende besondere Gefährdungen:

3.3.3.4 Maßnahmen

Schutzeinrichtungen

Sorgen Sie dafür, dass Ihre hydraulischen Pressen,

  1. die vor Inkrafttreten der 1987er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.2 gebaut wurden, mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:
  2. die nach Inkrafttreten der 1987er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.2, bzw. Maschinenrichtlinie bis 10/2011 gebaut wurden zusätzlich zu 1. mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:
  3. die nach Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie ab 11/2011 gebaut wurden und zusätzlich zu 1. und 2. nicht nur mit einer Zwei-Hand-Schaltung, als alleinige Schutzeinrichtung (Bedienseite/n) für den Produktionsbetrieb je nach Pressengröße, ausgestattet sind. Zwei-Hand-Schaltung als primäre Schutzeinrichtung ist in der Betriebsart "Produktion" nur zulässig, wenn die horizontale Zugangsöffnung zum Gefahrenbereich kleiner oder gleich 650 mm ist.

Abb. 42 Zweihandschaltung als primäre Schutzeinrichtung, zulässig bei horizontaler Zugangsöffnung zum Gefahrenbereich <= 650 mm (nach DIN EN 693 -11/2011)

Betrieb

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.1.

3.3.4 Gesenkbiegepressen

Gesenkbiegepressen werden zum Biegen von Blechen eingesetzt. Moderne Gesenkbiegepressen sind meistens mit einem elektrischen Servo- oder mit einem hydraulischen Hauptantrieb ausgestattet. Schwenkbiege- oder Langabkant maschinen zählen nicht zu den Gesenkbiegepressen.

3.3.4.1 Rechtliche Grundlagen

3.3.4.2 Weitere Informationen

3.3.4.3 Gefährdungen

Beim Betrieb von Gesenkbiegepressen bestehen zusätzlich folgende besondere Gefährdungen:

3.3.4.4 Maßnahmen

Schutzeinrichtungen
Sorgen Sie dafür, dass

  1. Ihre Gesenkbiegepressen (Altmaschinen), die vor Inkrafttreten der 1975er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.1 und 1987er Fassung der VBG 7n5.2, gebaut wurden, mit folgenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:
  2. Ihre Gesenkbiegepressen, die nach Inkrafttreten der 1987er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.2 - bzw. Neumaschinen, Maschinenrichtlinie bis 09/2001 gebaut wurden zusätzlich zu 1. mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:
  3. Ihre Gesenkbiegepressen, die nach dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie ab 10/2001 zusätzlich zu 1. mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:

Automatisch wechselnde Schutzmaßnahmen/ Kombinationsschaltungen

Folgende Lösungen, jeweils mit einem Fußschalter und eventuell einer Zweihandschaltung pro Bedienperson, haben sich in der Praxis bewährt:

Betrieb

Das Arbeiten in der Betriebsart "Fuß - schnell ab" - mit nicht fixiertem Fußtaster ohne Hubbegrenzung oder ohne aktive optoelektronische Schutzeinrichtung - ist extrem unfallträchtig. Das Steuern langhubiger, schneller Schließbewegungen mit nicht fixiertem Fußtaster ist daher nur unter Schutzwirkung optoelektronischer Schutzeinrichtungen zulässig.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.1.

3.3.5 Richtpressen

Mit Richtpressen werden Maßkorrekturen an Werkstücken durch plastische Verformung vorgenommen. Es gibt sie als mechanische oder hydraulische Richtpressen/-maschinen.

3.3.5.1 Rechtliche Grundlagen

3.3.5.2 Weitere Informationen

3.3.5.3 Gefährdungen

Beim Betrieb von Richtpressen bestehen zusätzlich folgende besondere Gefährdungen:

3.3.5.4 Maßnahmen

Schutzeinrichtungen

Betrieb

Sorgen Sie dafür, dass pro Bedienperson eine Zweihandschaltung oder eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung wirksam ist.

Veranlassen Sie, dass bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug der Stößel gesichert ist. Gewährleisten Sie, dass der Sicherheitsabstand laut Typenschild eingehalten wird.

Sorgen Sie dafür, dass die Betriebsart/Betätigungsart am Wahlschalter eingestellt und gegen unbefugtes Verstellen gesichert ist.

Für einige Arten von Richtpressen/-maschinen aus der "Vor-CE-Ära" gibt es spezifische Festlegungen dafür, was als sichere Schließgeschwindigkeiten (" Anhang 7 der DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung") betrachtet werden kann.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.1.

3.3.6 Schmiedepressen

Schmiedepressen haben meist einen Schwungradantrieb oder einen hydraulischen Hauptantrieb. Die frühere Aussage, wonach bei Warmverformungsarbeiten keine Verletzungen zu erwarten sind, ist nach heutiger DGUV-Fachmeinung nicht mehr zutreffend.

3.3.6.1 Rechtliche Grundlagen

3.3.6.2 Weitere Informationen

3.3.6.3 Gefährdungen

Beim Betrieb von Schmiedepressen bestehen zusätzlich folgende besondere Gefährdungen:

3.3.6.4 Maßnahmen

Auch bei Schmiedepressen sind Schutzmaßnahmen für die einrichtende Person und das Bedienpersonal erforderlich.

Absicherung der Nicht-Bedien-Seiten

Sorgen Sie dafür, dass der Zugang zum Werkzeugeinbauraum der Schmiedepresse, unabhängig von der Stößel-/ Bär-Schließgeschwindigkeit und Betriebsart, auch von den Nicht-Bedienseiten, abgesichert ist. Dazu können folgenden Schutzmaßnahmen umgesetzt werden:

Eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS) Typ 2 wird als ausreichende Schutzmaßnahme betrachtet.

Schutz der Bedienperson bei handbestückten Schmiedepressen

Müssen die Beschäftigten während der Bearbeitung das Werkstück mit Hilfsmitteln halten, sorgen Sie für entsprechende Schutzmaßnahmen. Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

Bei Mehrpersonenbedienung einer Schmiedepresse müssen für jede Bedienperson technische Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Ein Durchwerfen von Schmiedewerkstücken mit Hilfswerkzeugen ist unzulässig.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.1.

3.4 Handmaschinen und Handwerkzeuge

3.4.1 Handwerkzeuge

Handwerkzeuge sind die ältesten Arbeitsmittel des Menschen. Jedes Handwerkzeug ist für einen festgelegten, aber begrenzten Kraftaufwand vorgesehen. Eine Einsatzart, die die zulässige Kraft für das Handwerkzeug überschreitet, kann schnell zu einer Beschädigung des Handwerkzeugs oder gar zu einem Unfall führen. Der Umgang mit Hammer, Meißel und Co scheint simpel, birgt jedoch so manches Verletzungsrisiko. Mangelhafte Werkzeuge, falsche Anwendung, aber auch Sorglosigkeit und mangelnde Übung verursachen jedes Jahr fast 80.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle.

Abb. 43 Handwerkzeuge


3.4.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.4.1.2 Weitere Informationen

3.4.1.3 Gefährdungen

Beim Umgang mit Handwerkzeugen können unterschiedliche Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt auftreten, zum Beispiel:

3.4.1.4 Maßnahmen

Für eine sichere Handhabung und Verwendung müssen Sie als Unternehmer oder als Unternehmerin geeignete Handwerkzeuge auswählen, zur Verfügung stellen und Sie müssen dafür sorgen, dass die Beschäftigten entsprechend unterwiesen sind.

Handwerkzeuge allgemein

Beschaffen Sie Qualitätswerkzeuge, die die festgelegten Mindestanforderungen in Bezug auf Prüfdrehmoment, Härte und Toleranzen erfüllen.

Achten Sie beim Kauf auf die Ergonomie der Handwerkzeuge, zum Beispiel auf Formgebung, Händigkeit und Oberflächenbeschaffenheit von Griffen (zum Beispiel gekantete Flächen an den Griffen, um ein Wegrollen zu verhindern).

Organisation und Verhalten allgemein

Hammer

Die Hammerstielbefestigung muss dauerhaft sein. Es eignen sich zum Beispiel spezielle Keile mit Widerhaken, Ringkeil oder Querstiften. Der Keil muss schräg zur Hammerkopfachse eingeschlagen werden, sodass der Stiel allseitig an das Auge gepresst wird.

Verwenden Sie Hämmer mit Stielschutzmanschetten. Wählen Sie den richtigen Hammer für den entsprechenden Einsatz aus. Bei Verschleiß oder Beschädigungen entscheiden Sie, ob der Hammer ablegereif ist. Halten Sie einzuschlagende Nägel in der Nähe des Hammerkopfs.

Abb. 44 Der Keil ist schräg zur Hammerkopfachse eingeschlagen


Meißel, Körner

Die Meißelschneide muss scharf sein und den richtigen, werkstückabhängigen Keilwinkel aufweisen. Veranlassen Sie, dass der entstehende Bart am Schlagende nass weggeschliffen wird und schleifen Sie die Fase an (Härteerhalt). Sorgen Sie dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirksamen Handschutz (zum Beispiel tellerartige Handgriffe) und eine Schutzbrille verwenden.

Beste Praxis
Die Meißelschneide muss immer scharf sein. Sie darf nicht zu spitz angeschliffen werden, weil sie sonst ausbrechen könnte. Je nach dem zu bearbeitenden Werkstoff sind Keilwinkel zwischen 30° und 80° angezeigt.

Schraubendreher

Schraubendreher dürfen nicht als Stemm- oder Brechwerkzeug genutzt werden. Wählen Sie eine passende Größe und Form aus. Sorgen Sie dafür, dass kleinere Werkstücke nicht in der Hand gehalten, sondern in den Schraubstock gespannt werden.

Feilen

Achten Sie darauf, dass das Heft an der Angel sicher befestigt ist. Unterweisen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darin, dass die Angel tief genug im Griff eingesetzt wird, dabei aber nicht am Werkzeug aufliegt.

Lassen Sie beschädigte Griffe unverzüglich erneuern. Jedes Flicken und Reparieren ist aus Sicherheitsgründen nicht zulässig.

Schraubenschlüssel

Sorgen Sie dafür, dass Schraubenschlüssel nicht zum Schlagen oder Hebeln verwendet werden. Wählen Sie Maul-, Ring- oder Steckschlüssel gemäß dem vorgesehenen Verwendungszweck aus. Es sind nur passende Schlüsselweiten zu verwenden. Unterweisen Sie die

Beschäftigten darin, dass das Drehmoment bei normalem Schraubenschlüssel nicht durch aufgesteckte Rohre vergrößert wird. Dafür sind Spezialwerkzeuge zu verwenden.

Verwenden Sie keine Schlüsselverlängerung. Ringschlüssel sind Maulschlüsseln vorzuziehen.

Sägen

Sorgen Sie dafür, dass die Sägeblätter scharf gehalten werden. Stumpfe Sägeblätter sind auszuwechseln. Abgenutzte Schränkung kann zu Verklemmungen und Brüchen des Sägeblatts führen.

Das Sägeblatt muss fest im Bogen eingespannt sein. Zum Ansetzen ist die Säge leicht zu neigen. Das Arbeitsstück ist so einzuspannen, dass es möglichst wenig federt.

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen

Sorgen Sie dafür, dass bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur isolierte Handwerkzeuge mit dem internationalen Kennzeichen oder dem Sonderkennzeichen nach DIN EN 60900/VDE 0682 Teil 201 (3) eingesetzt werden. Die Isolierung darf beim Einsatz nicht beschädigt werden.

Lagern Sie isolierte Handwerkzeuge getrennt von anderen Werkzeugen.

3.4.2 Handmaschinen

Bohrmaschinen, Trennschleifer und Co. zählen zu den ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln. Unter diesem Begriff werden alle Maschinen zusammengefasst, die während des Betriebs transportiert werden können. Handmaschinen sind auf spezifische Arbeitsvorgänge abgestimmt und dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Wer beim Kauf auf das GS- oder/und das CE- Zeichen achtet, kauft Maschinen, die dem vorgeschriebenen Sicherheitsstandard entsprechen. Kraftbetriebene Handmaschinen stehen stets im unmittelbaren Kontakt zum Menschen. Unsachgemäße Handhabung und Manipulation können zu Unfällen führen.

Abb. 45 Winkelschleifer


Abb. 46 Handbohrmaschine


3.4.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.4.2.2 Weitere Informationen

3.4.2.3 Gefährdungen

Bei der Arbeit mit handgeführten Maschinen entstehen besondere Gefährdungen durch:

3.4.2.4 Maßnahmen

Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maschine, des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsumgebung. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Beurteilung die örtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz, an dem Sie die Maschine verwenden wollen, wie hochgelegene Arbeitsplätze, Zugänglichkeit oder enge Räume. Weitere Einflussmöglichkeiten für die Arbeitsumgebung ergeben sich zum Beispiel aus Witterungsbedingungen, Feuchte oder Nässe sowie beengte Arbeitsverhältnisse.

Technische Schutzmaßnahmen

Abb. 47 CE-Kennzeichnung


Abb. 48 GS-Prüfzeichen

Betrieb allgemein

Sorgen Sie dafür, dass:

Veranlassen Sie, dass Kontroll-, Einstell- und Rüstvorgänge nur bei ausgeschalteter Handmaschine erfolgen. Sorgen Sie dafür, dass die Maschine vor Inbetriebnahme geprüft wird, zum Beispiel auf defekte elektrische Zuleitungen, auf fehlende Notausschalter oder ungeeignete AN-AUS-Schalter.

Stellen Sie den Beschäftigten geeignete PSA zur Verfügung und sorgen Sie dafür, dass sie verwendet werden, zum Beispiel:

Beste Praxis
Erläutern Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass bei einem Abweichen von der bestimmungsgemäßen Verwendung gravierende Verletzungen (zum Beispiel Verstümmelung) die Folgen sein können.

Winkelschleifer

Beachten Sie die Maßnahmen nach Abschnitt 3.7.1.

Handbohrmaschine

Das Arbeiten mit Bohrmaschinen wird in Bezug auf die Unfallgefahr oft unterschätzt. Besondere Gefährdungen sind gegeben, wenn:

Unter den Handbohrmaschinen und den Bohrern gibt es Vielzweck- und Spezialversionen. Wählen Sie die für Ihre Arbeit geeignete Maschine und einen für das Material und den Maschinentyp passenden Bohrer aus.

Sorgen Sie dafür, dass alle Beschäftigten beim Einsatz von Handbohrmaschinen folgende Maßnahmen beachten:

Beste Praxis
Eine Plakette auf der Bohrmaschine weist darauf hin, dass die Maschine geprüft ist. Die Bedienperson muss die Maschine vor jeder Verwendung auf offensichtliche Schäden hin prüfen. Das Gehäuse muss zum Beispiel mechanisch intakt und auch das Zuleitungskabel muss in Ordnung sein.

Abb. 49 Handbohrmaschine


Abb. 50 Bohrer


3.4.3 Arbeiten mit Eintreibgeräten

Eintreibgeräte werden überwiegend auf Baustellen eingesetzt. In der Werkstatt werden sie zum Herstellen von Kisten, Paletten oder Holzverpackungen verwendet. Es gibt pneumatische/druckluftbetriebene, gasexplosive und elektrische, auch akkubetriebene Eintreibgeräte.

Abb. 51 Eintreibgerät und Details

Abb. 52 Skizze Eintreibgerät und Details


3.4.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.4.3.2 Weitere Informationen

3.4.3.3 Gefährdungen

3.4.3.4 Maßnahmen

Beschaffenheit

In Abhängigkeit von der Länge der verwendbaren Befestigungsmittel (Nägel), müssen Eintreibgeräte mit einer Auslösesicherung ausgerüstet sein.

Tabelle 3: Auslösesystem

Länge der EintreibgegenständeAuslöse-
system
Besondere Anforderungen
> 130 mmEinzelauslösung mit Sicherungsfolgedie Auslösesicherung muss in jeder Lage des Gerätes zuverlässig in die Ausgangslage zurückkehren
< 130 mmEinzelauslösung mit Auslösesicherungdie Auslösesicherung muss in jeder Lage des Gerätes zuverlässig in die Ausgangslage zurückkehren
< 100 mm
> 65 mm
Kontaktauslösung> 125 % des Gerätegewichtes a) als Rückstellkraft der Auslösesicherung
< 65 mmKontaktauslösung> 60 % des Gerätegewichtes a) als Rückstellkraft der Auslösesicherung
Dauerauslösung mit Auslösesicherung> 60 % des Gerätegewichtes a) als Rückstellkraft der Auslösesicherung
a) ohne Eintreibgegenstände


Eintreibgeräte, die mit dem Auslösesystem "Kontaktauslösung" oder "Dauerauslösung" ausgestattet sind, dürfen auf Baustellen mit Arbeitsplatzwechseln über Treppen, Leitern und leiterähnlichen Konstruktionen, insbesondere bei Arbeiten auf Schrägdächern und auf Gerüsten, nicht eingesetzt werden. Geräte, die für diese Arbeiten verwendet werden, müssen mit einem speziellen Auslösesystem ausgerüstet sein, sofern sie eine Auslösesicherung benötigen (siehe Tabelle 3).

Sie können in der Betriebsanleitung des Geräteherstellers nachlesen, mit welchem Auslösesystem Ihr Eintreibgerät ausgestattet und für welche Verwendung es geeignet ist.

Abb. 53 Symbol für Auslösesicherung

Tabelle 4: Sicherungssysteme nach DIN EN 792 xxxx

Einzelauslösung mit Sicherungsfolge
Erster Schuss

a) Auslösesicherung (7) aufsetzen

b) Auslöser drücken

Weitere Schüsse

Immer a)

dann b)

Einzelauslösung mit Auslösesicherung
Erster Schuss

a) Auslösesicherung (7) aufsetzen

b) Auslöser drücken

Weitere Schüsse

Die Auslösesicherung kann betätigt bleiben, der Auslöser muss immer neu betätigt werden

Kontaktauslösung für "Baustellenbereiche" nicht zulässig
Erster Schuss

a) Auslösesicherung (7) aufsetzen

b) Auslöser drücken

Weitere Schüsse

Es braucht nur einer der beiden erneut betätigt zu werden

Vor den Arbeiten mit druckluft- oder gasbetriebenen Eintreibgeräten

Betrieb

Achten Sie auf eine stets einwandfreie Beweglichkeit der Freischusssicherung oder des Sicherheitskontaktauslösers. Es muss immer davon ausgegangen werden, dass das Werkzeug noch Nägel enthält.

Sorgen Sie deshalb dafür:

Sorgen Sie dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

. Tabelle 5: Mindestabstände für Befestigungen auf Stahl- oder Betonuntergründen

Befestigungen bei der Montage auf Stahl- oder Betonuntergründen
1. Für die nachstehend aufgeführten Werkstoffe sind folgende Mindestabstände zu freien Kanten einzuhalten
Werkstoff/GeräteartMauerwerkBeton/StahlbetonStahl
Eintreibgeräte5 cm5 cm3-facher Nagelschaftdurchmesser
2. Für die nachstehend aufgeführten Werkstoffe sind folgende Mindestabstände der Nagelsetzbolzen untereinander einzuhalten
Werkstoff/GeräteartMauerwerkBeton/StahlbetonStahl
Eintreibgeräte10-facher Nagelschaftdurchmesser10-facher Nagelschaftdurchmesser5-facher Nagelschaftdurchmesser
Befestigungen auf hartem Untergrund (z.B. Beton), das Gerät ausschließlich im 90° Winkel zur Befestigungsfläche aufsetzen (x- und y-Achse)

Vom 90° Winkel nie mehr als 15° abweichen - Abprallgefahr!

3.5 Schweißen

3.5.1 Gasschweißen

Verfahren der Autogentechnik werden häufig in der Fertigung und auf Baustellen des Metallbaus eingesetzt. Selbst dann, wenn vorwiegend Gasschweißen, Flammlöten und Brennschneiden zur Anwendung gelangen, sind weitere Verfahrensvarianten, wie Flammrichten, Flammwärmen oder auch Flammstrahlen, im Einsatz. Als Brenngas wird meist Acetylen eingesetzt. Für einige Verfahren wie Flammlöten, Flammwärmen und Brennschneiden kann auch Flüssiggas (z.B. ein Gemisch aus Propan und Butan) eingesetzt werden. Zum Erreichen hoher Flammentemperaturen und Flammenleistungen wird zusätzlich Sauerstoff zugeführt. Wichtig ist, dass die eingesetzten Geräte (Brenner, Düseneinsätze, Druckregler, Sicherheitseinrichtungen, Schläuche) auf die eingesetzten Gase abgestimmt sind.

Abb. 54 Gasschweißen


Abb. 55 Gasflaschen


3.5.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.5.1.2 Weitere Informationen

3.5.1.3 Gefährdungen

Der Einsatz von Verfahren der Autogentechnik ist mit zahlreichen Gefahren verbunden. Diese führen zu folgenden Gefährdungen:

3.5.1.4 Maßnahmen

Setzen Sie nur Schweißfachkräfte ein, die für das anzuwendende Schweißverfahren ausgebildet worden sind. Stellen Sie den Schweißfachkräften geprüfte Geräte und Sicherheitseinrichtungen sowie entsprechende Absaug- und Lüftungsmaßnahmen zur Verfügung. Rüsten Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der notwendigen PSA aus und sorgen Sie dafür, dass diese PSA auch benutzt wird.

Sorgen Sie dafür, dass bei längeren Arbeitsunterbrechungen, wie Essenspausen und Schichtwechsel, folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Beste Praxis
Geprüfte Sicherheitseinrichtungen mit Mehrfachfunktion (Schutz vor Gasrücktritt, Gasnachströmen und Flammenrückschlag) sind für die verwendeten Brenngase und für Sauerstoff einzusetzen.

Beste Praxis
PSA muss so ausgewählt werden, dass sie vor optischer Strahlung und auch vor Verbrennungsgefahr schützt.

Schutz vor Flammenstrahlung

Abb. 56 Maßnahmen beim Schweißen unter Brandgefahr


Schutz vor thermischen Gefährdungen

Schutz vor freiwerdenden Gefahrstoffen

Schutz vor Lärm

Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind vom jeweiligen Lärmbereich abhängig. Prüfen Sie, ob durch Auswahl geeigneter Brenner oder lärmgeminderter Werkzeuge für die Nahtvor- und Nahtnachbereitung eine Lärmreduzierung möglich ist. Stellen Sie entsprechend Gehörschutz (bei Schweißarbeiten über Schulterhöhe schwer entflammbar) zur Verfügung.

3.5.2 Lichtbogenschweißen

Lichtbogenschweißen ist auf Baustellen das Verfahren, mit dem metallische Bauteile gefügt werden. Die zahlreichen Anwendungen haben zu einer stetigen Weiterentwickelung der Verfahren und damit zu einer Verfahrensvielfalt geführt. Von besonderer technologischer und wirtschaftlicher Bedeutung sind dabei unter anderem das Lichtbogenhandschweißen, das Metallaktivgas-, das Metallinertgas- und das Wolframinertgasschweißen.

Abb. 57 Lichtbogenschweißen


Abb. 58 Isolierte Ablage des Stabelektrodenhalters


3.5.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.5.2.2 Weitere Informationen

3.5.2.3 Gefährdungen

Lichtbogenschweißen ist mit zahlreichen Gefahren verbunden, zum Beispiel:

3.5.2.4 Maßnahmen

Schutz vor elektrischer Körperdurchströmung

Beim Lichtbogenschweißen können nicht alle spannungsführenden Teile isoliert werden (zum Beispiel kein Berührungsschutz gegenüber der Schweißelektrode). Sorgen Sie dafür, dass eine isolierende Ausrüstung wie Schutzkleidung für das Schweißen, Sicherheitsschuhe und Handschuhe getragen werden und eine isolierende Unterlage verwendet wird. Die Schweißstromrückleitung muss direkt und übersichtlich geführt sein und gut leitend am Werkstück oder an der Werkstückaufnahme angeschlossen werden. Verwenden Sie keine Stahlkonstruktionen, Gleise, Rohrleitungen, Stangen und Ähnliches zur Rückleitung des Schweißstroms. Setzen Sie bei erhöhter elektrischer Gefährdung nur Schweißstromquellen mit dem Symbol oder den bisherigen Symbolen bei Wechselstromquellen und bei Gleichstromquellen ein.

Schutz vor Lichtbogenstrahlung

Schützen Sie den gesamten Körper vor Strahlungseinwirkung, um Haut- und Augenschäden zu vermeiden und verwenden Sie einen entsprechenden Gesichtsschutz.

Beste Praxis
Hier hat sich Augen- und Gesichtsschutz mit automatisch verdunkelndem Schweißfilter und klarem Visier besonders bewährt. Die richtige Schutzstufe der Augenschutzfilter muss in Abhängigkeit vom Schweißverfahren und von der Stromstärke gewählt werden.

Alle Hautpartien, die nicht von der Schutzkleidung bedeckt sind, müssen bei Bedarf durch die Schutzhaube und unter Verwendung einer speziell für das Schweißen angefertigten UV-Hautschutzcreme geschützt werden.

Schutz vor thermischen Gefährdungen

Schutz vor freiwerdenden Gefahrstoffen

Schutz vor Lärm

Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind vom jeweiligen Lärmbereich abhängig. Prüfen Sie, ob durch Auswahl geeigneter Brenner oder lärmgeminderter Werkzeuge für die Nahtvor- und Nahtnachbereitung eine Lärmreduzierung möglich ist. Stellen Sie Gehörschutz (bei Schweißarbeiten über Schulterhöhe schwer entflammbar) zur Verfügung.

Beste Praxis
Für den gewerblichen Einsatz sind nur Schweißstromquellen zugelassen, die nach DIN EN 60974-1 gebaut sind. Schweißstromquellen, die in trockenen Bereichen eingesetzt werden, müssen mindestens der Schutzart IP 21 entsprechen, ungeschützt im Freien eingesetzte Stromquellen mindestens der Schutzart IP 23. Für wechselnden Einsatz, wie auf Baustellen üblich, empfiehlt sich generell die höhere Schutzart.

3.5.3 Gasversorgung

Die Versorgung mit den erforderlichen Gasen (Brenngase, Sauerstoff, Formiergase, Schutz gase) erfolgt bei Einzelarbeitsplätzen und geringem Verbrauch aus Einzelflaschenanlagen. Den Eigenschaften der verwendeten Gase entsprechend werden sie unter Druck (Argon und Gemische, Helium, Sauerstoff, Wasserstoff), als unter Druck verflüssigte Gase (Propan, Butan, Kohlendioxid) oder als gelöstes Gas (Acetylen) in den Flaschen gespeichert.

3.5.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.5.3.2 Weitere Informationen

3.5.3.3 Gefährdungen

In der Schweißtechnik gehen von allen Gasen Gefährdungen aus. Während es bei Brenngasen vorwiegend Brand- und Explosionsgefahren sind, ist Sauerstoff verbrennungsfördernd. Unbemerkt austretende Schutzgase können vor allem in engen Räumen mit geringem Luftaustausch zur Verdrängung der Umgebungsluft und damit zum Sauerstoffmangel führen.

Dazu zählen auch Gefährdungen durch die Speicherung der Gase unter Druck, und bei Acetylen, als instabilem Gas, entsteht die Möglichkeit des Selbstzerfalls, auch ohne dass Sauerstoff vorhanden ist.

3.5.3.4 Maßnahmen

Seien Sie besonders umsichtig im Umgang mit Druckgasflaschen. Achten Sie vor allem beim Transport darauf, dass die Flaschenventile durch die vorgesehenen Ventilschutzeinrichtungen (Schutzkappe, Schutzkragen, Schutzbügel) sicher vor Beschädigung oder unbeabsichtigtem Öffnen geschützt sind.

Überschreitet der Bedarf die zulässige Entnahmemenge der Einzelflaschen, setzen Sie Flaschenbatterieanlagen oder Bündelanlagen ein. Während Einzelflaschenanlagen meist den Arbeitsplätzen zugeordnet werden, ist für Flaschenbatterieanlagen und Bündelanlagen in der Regel ein gesonderter Aufstellplatz außerhalb des Arbeitsraums vorzusehen.

Die Verteilung an die einzelnen Arbeitsplätze erfolgt über Rohrleitungen. Berücksichtigen Sie bei der Materialauswahl und Dimensionierung die Gasarten, die maximalen Arbeitsdrücke und die erforderlichen Prüfdrücke. Bevorzugen Sie auf Dauer technisch dichte Rohrverbindungen (Schweiß- oder auch Hartlötverbindungen).

Sorgen Sie für einen sicheren Umgang mit Gasflaschen. Beachten Sie dabei folgende Maßnahmen:

Schulen und unterweisen Sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regelmäßig im richtigen Umgang mit Druckgasflaschen.

3.6 Erodieren

3.6.1 Drahterodieren

Als Drahterodieren, auch Drahterosion oder Drahtschneiden bezeichnet man ein elektrothermisches Trennverfahren. Hierbei wird die materialabtragende Wirkung elektrischer Entladungen zwischen zwei Elektroden (Werkstück und Draht) genutzt, die sich in einem isolierenden Medium (Dielektrikum) einander nähern, bis es zum Funkenüberschlag kommt. Der eigentliche Materialabtrag wird durch eine Kombination elektrischer und plasmaphysikalischer Vorgänge erzeugt.

Abb. 59 Drahterodiermaschine


Abb. 60 Drahterodieren im Dielektrikum


3.6.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.6.1.2 Weitere Informationen

3.6.1.3 Gefährdungen

Beim Drahterodieren können folgende Gefährdungen entstehen:

3.6.1.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Sorgen Sie dafür, dass:

Betrieb allgemein

3.6.2 Senkerodieren

Das Senkerodieren (auch funkenerosives Senken, Senkfunkenerosion oder Senkerosion) ist ein Verfahren des Funkenerodierens. Senkerodiermaschinen werden überwiegend als Badmaschine gebaut, das Werkstück befindet sich in einem Bad aus Dielektrikum. Als Dielektrikum wird ein nichtleitendes Öl oder deionisiertes Wasser verwendet. Senkerodiermaschinen können als konventionelle Werkzeugmaschinen oder als CNC-gesteuerte Maschinen ausgeführt sein. Maschinen mit automatischem Wechsel der Elektrode sind ebenfalls verfügbar und ermöglichen eine automatische Bearbeitung mehrerer Partien am Werkstück hintereinander.

Abb. 61 Senkerodiermaschine


3.6.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.6.2.2 Weitere Informationen

3.6.2.3 Gefährdungen

Beim Senkerodieren können folgende Gefährdungen entstehen:

3.6.2.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Sorgen Sie dafür, dass:

An Senkerodiermaschinen älterer Bauart lässt sich das Erodierbecken durch Wegnahme eines Wandblechs in manchen Fällen komplett öffnen. Bei gefülltem Becken führt das zu Körperkontakt mit Erodierflüssigkeit und zum Komplettverlust des Erodierbads. Ein entsprechender Warnhinweis ist am Becken anzubringen.

Betrieb

3.7 Schleifen

3.7.1 Schleifmaschinen, Schleif- und Bürstwerkzeuge

Im Metallbau wird für unterschiedliche Zwecke geschliffen. Dabei werden verschiedene Maschinen, wie Tisch- oder Ständerschleifmaschinen, Geradschleifer, Exzenterschleifer oder auch Bandschleifer eingesetzt. Am häufigsten eingesetzt und am unfallträchtigsten unter den Maschinen ist jedoch der Winkelschleifer. Im Mittelpunkt stehen beim Schleifen die mechanischen Gefährdungen. Schleifen ist nach DIN 8589-11 definiert als ein spanendes Fertigungsverfahren mit vielschneidigen Werkzeugen, deren geometrisch unbestimmte Schneiden von einer Vielzahl gebundener Schleifkörner aus natürlichen oder synthetischen Schleifmitteln gebildet werden, und die mit hoher Geschwindigkeit, meist unter nichtständiger Berührung zwischen Werkstück und Schleifkorn, den Werkstoff abtrennen.

Abb. 62 Arbeiten mit einem Winkelschleifer


3.7.1.1 Rechtliche Grundlagen

Abb. 63 Schleifbock


3.7.1.2 Weitere Informationen

3.7.1.3 Gefährdungen

Folgende Gefährdungen treten beim Umgang mit Schleifmaschinen auf:

Mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Brände

Schleiffunken dienen als Zündquelle für Kleidung oder andere brennbare Stoffe und Flüssigkeiten in der unmittelbaren Arbeitsumgebung.

Gefährdungen durch Lärm

Je nach Schleifaufgabe und Schleifmaschine können Emissionsschalldruckpegel deutlich oberhalb von 85 dB(A) auftreten.

Gefährdungen durch Vibrationen

Sie entstehen zum Beispiel beim Schleifen mit in der Hand gehaltenen Maschinen, wie Winkel-, Gerad-, Exzenter- und Schwingschleifern (Durchblutungsstörungen, Nervenfunktionsstörungen, Muskelveränderungen sowie Knochen- und Gelenkschäden).

Besonders bekannt ist die sogenannte Weißfinger-Krankheit, die durch Durchblutungsstörungen in den Fingern, aufgrund langjähriger Vibrationsbelastungen, verursacht wird (bei Arbeiten in der Kälte erhöhtes Risiko).

Elektrische Gefährdungen können durch beschädigte Leitungen oder Gehäuse und durch ins Gehäuse eindringende Feuchtigkeit oder elektrisch leitende Schleifstäube entstehen.

Gefährdungen können durch Einatmen von Stäuben entstehen.

Biologische Gefährdungen können durch wassermischbare Kühlschmierstoffe entstehen.

3.7.1.4 Maßnahmen

Es dürfen nur Schleif-, Bürst- oder Polierwerkzeuge eingesetzt werden, die der Hersteller in der Betriebsanleitung zulässt. Werkzeuge zum Fräsen oder Sägen sind, ohne die ausdrückliche Genehmigung durch den Maschinenhersteller, nicht erlaubt. Die maximal zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit der Schleifscheiben ist in diesem Zusammenhang besonders zu beachten.

Verwenden Sie beim Einsatz von kunstharzgebundenen Trennschleifscheiben eine spezielle beidseitig abdeckende Schutzhaube, die im Fall eines Schleifkörperbruchs die Bruchstücke vollständiger zurückhält. Kunstharzgebundene Schleifkörper für Handmaschinen dürfen nach Ablauf des eingeprägten Verfalldatums nicht mehr verwendet werden.

Wählen Sie beim Einkauf lärmarme und vibrationsarme Maschinen und Schleifkörper aus. Hersteller müssen Vergleichswerte in der Betriebsanleitung angeben. Prüfen Sie grundsätzlich, ob lärmärmere und vibrationsärmere Bearbeitungsverfahren als Alternative zum Schleifen möglich sind. Beschaffen Sie Maschinen mit Autobalancer und Anti-Vibrationshandgriff.

Gefährdungen durch Gefahrstoffe

Bei länger andauernden Arbeiten oder beim Bearbeiten von gesundheitsschädlichen Stoffen muss eine geeignete Absaugung verwendet werden (z.B. Absaugung mit Wasserabscheidung beim Anschleifen von thoriumhaltigen Elektroden).

Entfernen Sie brennbare Stoffe und Flüssigkeiten aus dem Arbeitsbereich. In feuer- oder gar explosionsgefährdeten Bereichen darf ohne vorherige Freigabe nicht geschliffen werden.

Beim Schleifen von Leichtmetallen (z.B. Aluminium, Magnesium) besteht Brand- und Explosionsgefahr! Die DGUV Regel 109-001 gibt Hinweise zur Auswahl der erforderlichen Maßnahmen.

Elektrische Gefährdungen

Auf Bau- und Montagestellen sind Schleifer über Stromkreise mit Bemessungsstrom < AC 32 A über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom < 30 mA zu betreiben. Als alternative Schutzmaßnahmen sind Schutzkleinspannung oder Schutztrennung möglich.

Im Behälterbau sind Schutzkleinspannung oder Schutztrennung obligatorisch. Sollten Steckdosen mit unbekannter Schutzmaßnahme in Gebäudeinstallationen benutzt werden, kann ein Schutz auch durch eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung (PRCD) realisiert werden.

Schützen Sie Ihre Maschine vor Feuchtigkeit und veranlassen Sie eine regelmäßige Reinigung. Verlegen Sie Leitungen geschützt vor mechanischen Beschädigungen und führen Sie sie nicht über scharfe Kanten.

Ortsveränderliche Schleifmaschinen, zum Beispiel Winkelschleifer, Exzenterschleifer, Geradschleifer

Schleifmaschinen können je nach Einsatzzweck mit unterschiedlichen Schleifwerkzeugen (Trennschleifscheiben, Schruppschleifscheiben, Schleifmittel auf Unterlagen, Polierscheiben, Bürsten, etc.) ausgestattet werden. Führen Sie mit den Schleifmaschinen nur Arbeiten durch, die vom Hersteller für die Maschinen zugelassenen wurden. Vom Winkelschleifer geht ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aus.

Der Winkelschleifer kann je nach Einsatzzweck mit unterschiedlichen Schleifwerkzeugen ausgerüstet werden, zum Beispiel:

Setzen Sie an hochgelegenen Arbeitsplätzen ausschließlich Winkelschleifer mit einer Wiederanlaufsperre oder einem dauernd zu betätigenden Schalter ein. Dadurch wird der ungewollte Start des Winkelschleifers nach Spannungswiederkehr (z.B. nach Einlegen der Sicherung) verhindert. Das wird bei allen neuen Winkelschleifern mittlerweile normativ gefordert.

Beim Einsatz von Schleiftöpfen auf Winkelschleifern sind spezielle axial nachstellbare Schutzhauben erforderlich.

Wenn Sie mit einem Winkelschleifer häufig Trennschnitte durchführen, beschaffen Sie sich Maschinen mit technischen Systemen, die den Rückschlag oder seine Folgen begrenzen, zum Beispiel Rutschkupplungen oder elektronische Systeme.

Entfernen Sie niemals die Schutzhaube. Ausnahmen können lediglich bei Schleifkörpern gemacht werden, bei denen erstens ein Arbeiten mit Schutzhaube nicht möglich ist und zweitens Bruchstücke vom Schleifkörper keine oder nur eine geringe Gefahr darstellen (z.B. Schleifblätter auf einem Stützteller)

Abb. 64 Beidseitig abdeckende Schutzhaube für Winkelschleifer (empfohlen für das Trennschleifen mit kunstharzgebundenen Schleifscheiben)


Abb. 65 Rot-Visier


Abb. 66 Nachstellen der Spaltbreite

Betrieb

Ortsfeste Schleifmaschinen

Die Angaben in der Betriebsanleitung der Herstellfirma zur bestimmungsgemäßen Verwendung und zu möglichen Verwendungseinschränkungen müssen beachtet werden.

Persönliche Schutzausrüstung

Stellen Sie Ihren Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung und sorgen Sie dafür, dass sie verwendet wird. Beim Schleifen ist ausschließlich schwer entflammbare Arbeitskleidung zu tragen. Sofern keine Gefahr des Aufwickelns besteht, wie bei Geradschleifern, können grundsätzlich Schutzhandschuhe getragen werden. Allerdings muss bei der Auswahl der Handschuhe die Schleifaufgabe berücksichtigt werden (scharfe Kanten der Werkstücke, Einzugsstellen, Aufwickeln bei Schleifstiften, manuelles Bestücken kleiner Werkstücke, etc.).

Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten eine eng anliegende Schutzbrille oder einen Gesichtsschutzschirm sowie geeigneten Gehörschutz (z.B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken) verwenden.

Prüfung

Sorgen Sie dafür, dass die Personen, die mit den Elektrowerkzeugen und den elektrischen Leitungen arbeiten, vor jeder Inbetriebnahme eine Prüfung auf augenscheinliche Mängel vornehmen.

Veranlassen Sie, dass die Schleifmaschinen regelmäßig geprüft werden (zum Beispiel elektrische Prüfung, Prüfung der Schutzhaube). Defekte Maschinen oder Maschinen mit demontierter Schutzhaube oder demontiertem Handgriff dürfen nicht verwendet werden.

Für die elektrotechnische Prüfung gilt bei ortsveränderlichen Schleifmaschinen ein Richtwert von 6 Monaten, auf Baustellen von 3 Monaten. Ortsfeste Schleifmaschinen müssen ständig überwacht oder alle 4 Jahre auf elektrotechnisch ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Sichtscheiben aus Polycarbonat unterliegen einer Alterung und müssen in gewissen Zeitabständen gewechselt werden. Wassermischbare Kühlschmierstoffe müssen ebenfalls regelmäßig ausgetauscht werden. Eine Feuerlöschanlage muss ebenfalls regelmäßig überprüft werden.

3.7.2 Schleifstaub

Beim Trockenschleifen entsteht Schleifstaub, der für Personen in der Arbeitsumgebung eine Gefährdung darstellen kann. Der Staub besteht zum überwiegenden Teil aus Partikeln des bearbeiteten Werkstücks sowie aus Partikeln von eventuell vorhandenen Oberflächenbeschichtungen (Metallstäube und Lackpartikel) und zu einem geringen Teil aus Partikeln des verwendeten Schleifmittels.

3.7.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.7.2.2 Weitere Informationen

3.7.2.3 Gefährdungen

Folgende Gefährdungen können auftreten:

Gesundheitsgefahren durch das Einatmen von Stäuben

Zur Bewertung der Gefährdung, die durch den Staub beim Schleifen entsteht, ist es erforderlich, Partikelgröße, Konzentration in der Atemluft am Arbeitsplatz und die stoffliche Zusammensetzung des Staubs zu kennen. Die Faktoren sind deshalb im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch Metallschleifstäube, die nicht anderweitig geregelt sind, ist der allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) für die Beurteilung heranzuziehen. Beim Schleifen von hochlegierten Chrom-Nickelstählen können darüber hinaus auch krebserregende Chrom VI- und Nickelverbindungen entstehen, die eine gesonderte Bewertung erforderlich machen.

Brand- und Explosionsgefahr

Stäube, die beim Schleifen und Polieren von Leichtmetallen wie Magnesium, Aluminium, Titan und deren Legierungen anfallen, sind brennbar. Bei entsprechender Verteilung in der Luft, zum Beispiel durch Aufwirbeln der Stäube, können gefährliche explosionsfähige Gemische (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) entstehen. Bei vielen brennbaren Stäuben reicht bereits eine gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche verteilte Staubablagerung von weniger als 1 mm Schichtdicke aus, um beim Aufwirbeln einen Raum normaler Höhe vollständig mit explosionsfähigem Staub/Luft-Gemisch zu füllen.

Weiter können sich größere Anhäufungen von Leichtmetallstäuben durch Oxidationsprozesse bis zur Selbstentzündung erhitzen. Des Weiteren reagieren Leichtmetalle mit Wasser. Dabei wird Wasserstoff freigesetzt, sodass sich ein explosionsfähiges Wasserstoff-Luft-Gemisch bilden kann (Knallgas).

3.7.2.4 Maßnahmen

Gegen das Einatmen von Stäuben

Beste Praxis
Staubige Arbeitskleidung darf nicht mit Druckluft abgeblasen werden.

Gegen Brand- und Explosionsgefahren

Beste Praxis
Das gleichzeitige Bearbeiten funkenreißender Materialien ist ohne zusätzliche Maßnahmen nicht zulässig.

An die Beschaffenheit von Absauganlagen für Schleifstäube aus Leichtmetallen sind folgende grundlegende Anforderungen zu stellen:

Erstellen Sie für den Schleifarbeitsbereich einen Reinigungs- und Wartungsplan. Im Arbeitsbereich müssen Metallbrandpulverlöscher (D-Löscher) zu Verfügung stehen.

Bewahren Sie Leichtmetallstäube in geschlossenen und gekennzeichneten Behältern auf. Bei feuchten Leichtmetallstäuben sind, aufgrund der möglichen Wasserstoffbildung, Entlüftungsöffnungen in den Lagerbehältern erforderlich.

3.8 Oberflächenbehandlung

3.8.1 Reinigen/Entfetten

Beim Reinigen beziehungsweise Entfetten von Oberflächen bei der Oberflächenbehandlung im Metallbau führt die Verwendung von wässrigen Reinigungsflüssigkeiten oder nichtwässrigen Reinigungsflüssigkeiten (Lösemitteln) zu unterschiedlichen Gefährdungen. In beiden Fällen sind chemische, mechanische und elektrische Gefährdungen zu beurteilen, und entsprechende Schutzmaßnahmen zur Risikominimierung abzuleiten.

Abb. 67 Reinigen von Werkstücken


Abb. 68 Entfetten


3.8.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.8.1.2 Weitere Informationen

3.8.1.3 Gefährdungen

Folgende besondere Gefährdungen treten beim Reinigen und Entfetten auf:

3.8.1.4 Maßnahmen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Substitutionsprüfung

Zu den Grundpflichten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gehört es, die Möglichkeiten der Substitution zu prüfen. Das Ergebnis der Substitution muss dokumentiert werden, eine Ausnahme besteht bei geringer Gefährdung entsprechend § 6 (13) GefStoffV. Als Kriterien für eine Vorauswahl von Substitutionsmöglichkeiten sind, gemäß der TRGS 600, in erster Linie sowohl die Gefährlichkeitsmerkmale als auch das Freisetzungspotenzial auf der Grundlage der physikalisch-chemischen Eigenschaften und der Verfahrens- und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Leiten Sie die festzulegenden Schutzmaßnahmen aus dem Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung ab (auch bei Vorliegen einer geringen Gefährdung):

Zusätzliche Maßnahmen (wenn die Grenzwerte von Gefahr- oder Biostoffen überschritten werden oder bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung besteht):

Besondere Schutzmaßnahmen (Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B):

Abb. 69 Reinigungstisch mit Frontscheibe und Absaugung für die manuelle Reinigung von Werkstücken


Abb. 70 Reinigungsanlage für die automatische und manuelle Reinigung von Werkstücken


Schließen Sie schon im Vorfeld, im Rahmen der Substitutionsprüfung, solche Gefahrstoffe (auch sogenannte Verdachtsstoffe) aus. Folgende Reiniger sind zum Beispiel zurzeit entsprechend eingestuft:

Weitere Schutzmaßnahmen

Organisatorische und personenbezogene Maßnahmen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Brandgefährdete Räume und Bereiche sind, der Technischen Regel Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang 1 entsprechend, mit dem Verbotszeichen P 02 zu kennzeichnen.
Beste Praxis
Zur Bestimmung der Luftführung nutzen Sie die DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen".
Zur daraus resultierenden Zoneneinteilung siehe DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regel" sowie die Beispiele im Anhang 1a der DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werk stücken mit Reinigungsflüssigkeiten".
Eine Übersicht über Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen gibt Anhang 2 der DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten". Die Anforderungen an den Explosionsschutz von Reinigungseinrichtungen als Ganzes werden durch die DIN EN 12921, Teil 1 und 3 abgedeckt.

Sorgen Sie dafür, dass explosionsgeschützte Geräte innerhalb der Reinigungseinrichtung die Anforderungen der Atex-Richtlinie (RL 2014/34/EU) erfüllen, die für die Zone erforderliche Gerätekategorie besitzen, für den Einsatzzweck geeignet sind (bestimmungsgemäße Verwendung laut Betriebsanleitung) und dass sie vom Hersteller mit einer EU-Konformitätserklärung nach allen anzuwendenden EU-Richtlinien (in der Regel ATEX und Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG; ggf. weitere) und Betriebsanleitung in der Sprache der Anwendenden versehen wurden. Diese Dokumente müssen dem Betreiber der Reinigungseinrichtung zur Verfügung stehen.

Liegt eine Gefährdung durch gefährliche explosionsfähige Gemische vor, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments erforderlich. Liegt ein explosionsgefährdeter Bereich vor, bestehen Prüfpflichten nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3.

Ein Muster-Explosionsschutzdokument enthält der Anhang 8 der DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten".

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen biologische Gefährdungen

Berücksichtigen Sie die Maßnahmen im Kapitel 3.1.3 "Biostoffe in der Metallbranche".

3.8.2 Lackieren/ Beschichten

Das Lackieren und Beschichten der Oberfläche dient in der Branche vorwiegend dem Korrosionsschutz, aber auch der Verschönerung von Bauteilen und Konstruktionen. Vor dem Beschichten wird die Oberfläche grundsätzlich gereinigt, danach können die Bauteile mit einem flüssigen, pasten- oder pulverförmigen Beschichtungsstoff veredelt werden. Die Verfahren und die eingesetzten Stoffe sind dabei außerordentlich vielfältig. Das Spritzlackieren mit Flüssiglack ist das am weitesten verbreitete Verfahren, weil es besonders effektiv ist und gleichzeitig eine hohe Beschichtungsqualität erzeugt werden kann.

Abb. 71 Spritzstand mit Prallblech


3.8.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.8.2.2 Weitere Informationen

3.8.2.3 Gefährdungen

Folgende besondere Gefährdungen treten beim Lackieren/ Beschichten auf:

3.8.2.4 Maßnahmen

Substitution

Ersetzen Sie soweit möglich die Standardprodukte durch Beschichtungsstoffe mit weniger gefährlichen Komponenten (Substitution). Ein Wechsel auf wasserbasierte Beschichtungsstoffe ist allerdings nicht grundsätzlich zu empfehlen, da fast jedes dieser Produkte neben Wasser auch organische Lösemittel enthält. Diese Stoffe haben häufig geringere Arbeitsplatzgrenzwerte als die, die in lösemittelbasierten Lacken enthalten sind.

Technische Schutzmaßnahmen

Abb. 72 Schutzkleidung beim Lackierspritzen


Betrieb allgemein

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Beste Praxis
Auf Baustellen ist die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen grundsätzlich nicht sinnvoll, weil die Arbeiten meist nur kurze Zeit dauern. Dennoch sind in der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren festzulegen. Beispielsweise können vorübergehend explosionsgefährdete Bereiche mit Schildern gekennzeichnet werden.

Abb. 73 Warnung vor offenem Feuer

Abb. 74 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

Abb. 75 Zutritt für Unbefugte verboten

Maßnahmen gegen unbeabsichtigte Injektion

3.8.3 Strahlen

Grundsätzlich wird beim Strahlen in Nass- und Trockenstrahlverfahren unterteilt. Unterschieden werden auch verschiedene Strahltechniken wie automatisches Strahlen (Schleuderstrahlen) in abgeschlossenen Kabinen, Strahlen in Handstrahlkammern oder Gloveboxen, Freistrahlen (handgeführtes Strahlen) als Trocken- oder Nassstrahlen und manuelles Strahlen, bei dem sich die Person im gleichen Raum mit dem zu bearbeitenden Werkstück befindet. Als besonderes Verfahren ist das CO2-Strahlen mit Trockeneis zu nennen. Die unterschiedlichen Strahlverfahren bedingen stark variierende Schutzmaßnahmen. Sie sind auf das zu strahlende Material und auf den Materialwechsel abzustimmen.

Abb. 76 Druckluftstrahleinrichtung mit Totmannschalter


3.8.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.8.3.2 Weitere Informationen

3.8.3.3 Gefährdungen

Folgende Gefährdungen treten bei Strahlarbeiten auf:

3.8.3.4 Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen

Betrieb

Essen und Trinken an Strahlarbeitsplätzen ist verboten.

3.9 Arbeiten außerhalb der Werkstatt auf Baustellen

3.9.1 Organisationsmaßnahmen auf Baustellen

Bauarbeiten sind meist durch schnell fortschreitende Tätigkeiten gekennzeichnet. Die besonderen Arbeitsbedingungen, wie ständig wechselnde Anforderungen an das Personal, häufige Ortswechsel, das Zusammenwirken verschiedener Gewerke, unterschiedliche Witterungs- und Klimaverhältnisse, Improvisationszwang und der raue Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und Geräten, bergen erhöhte Gefahren in sich. Das erfordert eine effektive Planung, die eindeutige Festlegung von Zuständigkeiten und eine wirkungsvolle Koordination des Ablaufs.

Abb. 77 Montagearbeiten auf der Baustelle


- wird nicht dargestellt - *)

3.9.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.1.2 Weitere Informationen

3.9.1.3 Gefährdungen

Baustellentätigkeiten bergen, im Vergleich mit den Tätigkeiten im stationären Betrieb, ein erhöhtes Unfallrisiko. Folgende Gefährdungen kennzeichnen das Unfallgeschehen:

3.9.1.4 Maßnahmen

Planung, Koordination, Organisation

Für eine gute Planung ist es wichtig, effiziente und sichere Lösungen für den Arbeitsablauf auf der Baustelle festzulegen. Dafür müssen im Wesentlichen die Aufgabenstellung und die baustellen- und firmenspezifischen Voraussetzungen bekannt sein und geklärt werden. Störungsarme Bauarbeiten sind nur möglich, wenn die Aufgabenstellung eindeutig ist, genaue Angaben zum Leistungsumfang und zu den Termin- und Qualitätsvorgaben gemacht werden.

Auf den Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, muss der Bauherr oder die Bauherrin eine geeignete Person für die Koordination bestellen. Der Koordinator oder die Koordinatorin muss dazu beitragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage jederzeit sicher zu gestalten. Die Bestellung muss rechtzeitig erfolgen, damit die koordinierende Person bereits während der Planung Einfluss auf die sichere Ausführung des Bauvorhabens nehmen kann.

Aufgaben des Unternehmers oder der Unternehmerin
(für das Gewerk beauftragte(r) Auftragnehmer/ Auftragnehmerin)

1. Vor Auftragsannahme

Die sicherheitstechnische Verantwortung der Unternehmerin oder des Unternehmers beginnt mit der Prüfung des Ausschreibungstexts und des Auftragsumfangs. Es ist zum Beispiel zu klären, wer für die Bereitstellung von:

zuständig ist.

Mit Abschluss eines Werkvertrags liegt die Verantwortung für den Teilbereich der Baumaßnahme beim Auftragnehmer und Unternehmer oder bei der Auftragnehmerin und Unternehmerin.

2. Bei Auftragsdurchführung

Im Rahmen der übernommenen Arbeiten haben Sie als Unternehmerin oder als Unternehmer unter anderem folgende Aufgaben:

Montageanweisung

Für Montagearbeiten muss grundsätzlich eine schriftliche Montageanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Anweisungen enthält. Die Anweisung ist für umfangreichere Arbeiten, wie die Montage von Wintergärten, komplexe Fassaden- und Glaskonstruktionen oder bei Treppen erforderlich. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweilige Montage keine besonderen sicherheitstechnischen Angaben erforderlich sind.

Mit der schriftlichen Montageanweisung erhält die aufsichtführende Person vor Ort wichtige sicherheitsrelevante Informationen, wie:

3.9.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen

Auf hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Als Absturzkante wird dabei die Kante an einem Arbeitsmittel oder einer baulichen Anlage bezeichnet, über die eine Person abstürzen kann. Die Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.

Abb. 78 Treppenaufgang mit Seitenschutz


Abb. 79 Sicherung einer Öffnung durch Seitenschutz


Abb. 80 Dreiteiliger Seitenschutz aus Holz


3.9.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.2.2 Weitere Informationen

3.9.2.3 Gefährdungen

Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen besteht grundsätzlich Absturzgefahr. Die Gesundheit kann bereits bei einem Absturz aus geringer Höhe nachhaltig beeinträchtigt sein. Achten Sie bei der Nutzung von hochgelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

3.9.2.4 Maßnahmen

Maßnahmen gegen Absturz

Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet werden, dass die Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden werden. Legen Sie die Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dieser Rangfolge fest:

  1. Absturzsicherungen
  2. Auffangeinrichtungen
  3. Individueller Gefahrenschutz

Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor.

Berücksichtigen Sie bei der Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, wie Flüssigkeiten (Ertrinken, Verätzen), Schüttgüter (Versinken), Beton oder Treppen (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (Verletzen) und Gegenstände/Maschinen.

Demzufolge kann es notwendig sein, bereits bei deutlich niedrigeren als den in der Tabelle genannten Absturzhöhen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Tabelle 6: Maßnahmen gegen Absturz

Maßnahmen gegen Absturz sind nach der ArbStättV erforderlich
ab 0 mbei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
ab 1 mfür Verkehrswege, die im Rahmen einer Baumaßnahme eingerichtet werden, für frei liegende Treppenläufe und Treppenabsätze sowie für Wandöffnungen
ab 2 man allen übrigen Arbeitsplätzen

Stellen Sie sicher, dass der Seitenschutz ausreichend dimensioniert und so ausgeführt ist, dass ein Hindurch- oder Hinüberfallen verhindert wird.

Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz oder Randsicherungssysteme nicht verwendet werden, sind Auffangeinrichtungen, wie Dachfanggerüste, Fanggerüste oder Schutznetze, einzusetzen.

Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, ist eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.

Abb. 81 Laufsteg mit Seitenschutz als Verkehrsweg


Abb. 82 Verwendung von PSA gegen Absturz


Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiterführende Maßnahmen (zum Beispiel gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung in Theorie und Praxis, Rettungskonzept) notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten Anschlageinrichtungen für die PSAgA fest und achten Sie auf den erforderlichen Freiraum unterhalb des Standplatzes.

Wenn im Bereich von 2 m zur Absturzkante auf Flächen mit weniger als 22,5° Neigung nicht gearbeitet werden muss und dieser Bereich mit einer Absperrung versehen werden kann (zum Beispiel Ketten über Pfosten gespannt), darf auf sonstige Absturzsicherungen verzichtet werden. Beachten Sie, dass die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen sind.

Sichere Verkehrswege

Um das Ausrutschen, Stolpern oder Abstürzen auf Verkehrswegen zu Arbeitsplätzen zu vermeiden, müssen die Zugänge folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sichere Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen führen über Treppen oder Laufstege. Vermeiden Sie den Einsatz von Leitern als Verkehrsweg.

Beste Praxis
Sorgen Sie dafür, dass die Verkehrswege und Laufflächen sicher begehbar sind, entfernen Sie Stolperstellen, befreien Sie die Flächen von Schnee und Eis und machen Sie die Laufflächen stumpf.

Sicherung gegen Durchsturz

Sorgen Sie dafür, dass die Gefahr des Durchstürzens verhindert wird. Dies kann zum Beispiel

Abb. 83 Darstellung einer Bodenabdeckung im Schnitt


3.9.3 Leitern

Leitern können sowohl als Arbeitsplätze als auch als Verkehrswege genutzt werden. Die Häufigkeit der Absturzunfälle von Leitern ist auffallend - auch bereits aus niedriger Höhe. Bevor eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt und verwendet wird, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel sicherer ist. Für den jeweiligen Einsatzbereich ist eine geeignete Leiter auszuwählen, bei der durch den Einsatz von Leiterzubehör die Sicherheit noch erhöht werden kann.

Abb. 84 Arbeiten über Kopf auf einer Podestleiter


Abb.85 Leiterfuß zum Ausgleich von Niveauunterschieden und Einhängepodest

3.9.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.3.2 Weitere Informationen

3.9.3.3 Gefährdungen

Achten Sie bei einem Einsatz von Leitern insbesondere auf folgende Gefährdungen:

3.9.3.4 Maßnahmen

Stellen Sie sicher, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg, unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, begründet ist. Beachten Sie dabei, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.

Tragbare Leitern dürfen als Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn:

Als Verkehrswege dürfen tragbare Leitern nur verwendet werden, wenn:

Geeignete Leitern

Wählen Sie für den jeweiligen Einsatz die passende und sicherste Leiter aus (zum Beispiel Podestleiter, Plattformleiter, Leiter mit Fußverbreiterung).

Sorgen Sie dafür, dass die Sicherheit gegebenenfalls durch Leiterzubehör (zum Beispiel Leiterkopffixierungen, Erdspitzen, Holmverlängerungen, Einhängepodeste) erhöht wird.

Abb. 86 Leiter sicher fixieren


Sicherung gegen Umkippen oder Wegrutschen

Stellen Sie vor der Verwendung sicher, dass Leitern auf einem tragfähigen und ausreichend großen Untergrund aufgestellt sind. Zudem sind Leitern gegen Umstürzen und Verrutschen am Fuß oder am Kopf der Leiter zu sichern.

Beste Praxis
Kontrollieren Sie die Rutschhemmung temporärer Abdeckungen.

Organisatorische Maßnahmen

Unterweisen Sie die Beschäftigten in Bezug auf die Aufstellung der Leiter. Es ist zu gewährleisten, dass der Einsatzort sicher erreicht werden kann und sich die Person auf der Leiter nicht mit dem Körperschwerpunkt über die Holme hinauslehnen muss. Bei Anlegeleitern sollte der Aufstellwinkel zwischen 68 und 75 Grad betragen. Achten Sie darauf, dass bei Arbeiten auf der Leiter die gegenüber dem Bauwerk aufgebrachten Kräfte nicht die Kippsicherheit gefährden. Das gilt besonders für Stehleitern, die parallel zur Wand aufgestellt sind.

Leitern sollten nicht bei Witterungsbedingungen verwendet werden, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen, zum Beispiel bei starkem oder böigem Wind, Vereisung oder Schneeglätte. Unterweisen Sie die Beschäftigten darin, dass es verboten ist, von der Stehleiter auf hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen überzusteigen. Außerdem dürfen Stehleitern nicht als Anlegeleitern verwendet werden.

Sorgen Sie dafür, dass bei Anlege- und Schiebeleitern die obersten drei Stufen nicht betreten werden.

Absturz-/Abrutschsicherung

Stellen Sie sicher, dass bei Arbeiten von Leitern aus jederzeit ein sicheres Festhalten und Stehen möglich ist. Auch ein Transport von Lasten auf der Leiter darf den sicheren Kontakt zur Leiter nicht einschränken.

Beste Praxis
Zum Transport von Arbeitsmitteln haben sich umhängbare Werkzeugtaschen, -gürtel oder -schürzen bewährt.

Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen zulässig. Die besonderen Gründe sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Unterweisen Sie die Beschäftigten darin, dass Leitern nicht mit stark verschmutzten Schuhsohlen begangen werden.

Stellen Sie sicher, dass mit Mängeln behaftete Leitern nicht verwendet werden. Legen Sie Prüfintervalle fest und sorgen Sie dafür, dass die Leitern von "zur Prüfung befähigten Personen" geprüft werden.

Die Leitern sind vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren. Mängel müssen den Vorgesetzten gemeldet werden.

Abb. 87 Hinweise zur Verwendung von Leitern


3.9.4 Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Der Einsatz fahrbarer Hubarbeitsbühnen kann die Arbeit erleichtern und dabei den Sicherheits- und Gesundheitsschutz verbessern. Die hauptsächlichen Gefährdungen beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen sind der Umsturz, der Absturz und die Quetschgefährdung. Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen und die Fähigkeiten der Bedienperson bestimmen den sicheren Einsatz. Setzen Sie zum Führen von Hubarbeitsbühnen geeignete, eingewiesene, unterwiesene und schriftlich beauftragte Personen ein.

Abb. 88 Gelenkteleskopbühne


Abb. 89 Scherenbühne


3.9.4.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.4.2 Weitere Informationen

3.9.4.3 Gefährdungen

Äußere Einflüsse und das Verhalten der jeweiligen Bedienperson haben wesentlichen Einfluss auf den sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen. Es bestehen nachfolgend aufgeführte besondere Gefährdungen:

3.9.4.4 Maßnahmen

Ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung die auftretenden Gefährdungen und bestimmen Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Berücksichtigen Sie dabei die Hubarbeitsbühne selbst, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe und die Eignungen der Bedienpersonen.

Geeignete und geprüfte Hubarbeitsbühnen

Organisation

Verhalten beim Betrieb

Führen Sie vor Arbeitsbeginn eine Sicht- und Funktionsprüfung durch. Weisen Sie die Beschäftigten darauf hin, dass die angegebene Tragfähigkeit der Hubarbeitsbühne nicht überschritten werden darf (Achtung bei der Übernahme von Lasten im angehobenen Zustand).

Verwenden Sie die Hubarbeitsbühne nicht als Kran oder Aufzug. Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz, um in der Höhe Arbeiten zu verrichten.

Abb. 90 Einsatz eines Höhensicherungsgeräts in der Arbeitsbühne


Aus- und Übersteigen im angehobenen Zustand

Aus- und Übersteigen aus dem Arbeitskorb einer Hubarbeitsbühne auf angrenzende Bauteile ist bestimmungsgemäß nicht vorgesehen.

Sollte ein Aussteigen unabdingbar sein und der Einsatz anderer Maßnahmen ein höheres Absturzrisiko mit sich bringen, kann ein Aussteigen in begründeten Ausnahmesituationen möglich sein.

In einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung sind zusätzliche gerätebezogene, organisatorische und verhaltensorientierte Maßnahmen festzulegen.

Instandhaltung und Prüfung

3.9.5 Arbeits- und Schutzgerüste

Jedes Unternehmen, das Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten nutzt, ist dafür verantwortlich, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind. Vor der ersten Verwendung muss jedes Unternehmen das Gerüst auf dessen sichere Funktion prüfen. Dabei ist zu kontrollieren, ob das Gerüst für die vorzunehmenden Tätigkeiten geeignet ist und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

Abb. 91 Gerüst vor Verwendung auf offensichtliche Mängel prüfen


3.9.5.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.5.2 Weitere Informationen

3.9.5.3 Gefährdungen

Achten Sie bei der Gerüstnutzung insbesondere auf folgende Gefährdungen:

3.9.5.4 Maßnahmen

Organisation

Legen Sie Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für ihre Qualifikation (zum Beispiel aufsichtführende Person). Stellen Sie sicher, dass das Gerüst vor der Verwendung von einer qualifizierten Person auf sichere Funktion geprüft wird.

Im Anhang 7 der DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" ist das Muster eines Prüfprotokolls vor der ersten Inbetriebnahme enthalten.

Sorgen Sie dafür, dass die notwendigen Unterlagen für die Gerüstbenutzung (zum Beispiel Kennzeichnung des Gerüsts, Plan für die Benutzung) vom Gerüstersteller zur Verfügung gestellt werden und auf der Baustelle vorhanden sind.

Unterweisen Sie die Beschäftigten in die sichere Verwendung von Gerüsten.

Tipp
Es ist sinnvoll, dass Warnhinweise aus dem Plan für die Verwendung am Gerüst ersichtlich sind.

Abb. 92 Bezeichnung von Gerüstbauteilen


Absturzsicherungen

Stellen Sie sicher, dass jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, während der Benutzung durch einen Seitenschutz gesichert ist. Es sind keine Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

Vergewissern Sie sich, dass genutzte Fang- oder Dachfanggerüste die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.

Mangelhafte Bereiche am Gerüst dürfen nicht benutzt werden. Wenden Sie sich zur Beseitigung der Mängel an Ihren Auftraggeber, Ihre Auftraggeberin oder den Gerüstersteller. Bis die Mängel beseitigt sind, ist der Bereich zu kennzeichnen beziehungsweise abzusperren.

Durchstiegsklappen

Unterweisen Sie die Beschäftigten darin, dass die Durchstiegsklappen am Leitergang nach dem Durchstieg zu schließen sind. Vorteilhafter ist ein separat vor das Gerüst gestelltes Gerüstfeld als Treppen- oder Leiteraufgang. Damit können die Arbeiten auf der jeweiligen Gerüstebene ungestört und sicherer ablaufen, und eine Rettung kann schneller durchgeführt werden.

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Sorgen Sie dafür, dass auf den Gerüstlagen in einem Gerüstfeld nicht gleichzeitig übereinander gearbeitet wird und, dass die Zugänge und Verkehrswege gesichert sind, zum Beispiel durch Absperrungen oder mit einem Schutzdach.

Gerüstbeläge

Gewährleisten Sie, dass die Gerüstbeläge sicher begehbar sind. Dazu müssen die Gerüstbeläge so ausgebildet sein, dass sie dicht aneinander verlegt sind und weder wippen noch ausweichen oder sich verschieben können. Gerüstbeläge sind vor der Verwendung von Eis und Schnee zu räumen.

Achten Sie darauf, dass Material auf dem Gerüstbelag nur so abgelegt werden darf, dass ein ausreichend breiter Durchgang erhalten bleibt.

Nehmen Sie in die Unterweisung auf, dass es verboten ist, auf Gerüstbeläge zu springen oder etwas auf sie zu werfen.

Ausreichende Lastklasse

Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass die Lastklasse des Gerüsts für Ihre auszuführenden Tätigkeiten ausreicht. Beachten Sie dabei, dass die Summe der Lasten auf den einzelnen Gerüstlagen innerhalb eines Gerüstfelds den Wert der maximal zulässigen Belastung (Lastklasse) nicht überschreiten darf.

Standsicherheit

Achten Sie darauf, dass am Gerüst keine eigenmächtigen Veränderungen vorgenommen werden, wie Entfernen von Verankerungen, Ausbau von Gerüstbelägen oder Seitenschutzbauteilen, Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen.

Sind Veränderungen am Gerüst erforderlich, müssen sie den Gerüstersteller kontaktieren. Grundsätzlich darf nur der Gerüstersteller Veränderungen an dem Gerüst vornehmen.

Sichere Zugänge

Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass jede Gerüstlage über einen sicheren Zugang, zum Beispiel Treppen- oder Leitergang, erreichbar ist. Achten Sie darauf, dass Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen als Zugang vorhanden sind, wenn:

Tipp
Für ein schnelleres, wirtschaftlicheres und ergonomischeres Arbeiten hat es sich bewährt, Gerüsttreppen statt Leitergänge zu verwenden.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Sorgen Sie dafür, dass das Gerüst nach außergewöhnlichen Ereignissen, wie Unfällen, Naturereignissen (Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle usw.) oder auch längeren Zeiträume der Nichtbenutzung vor der erneuten Benutzung durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft wird.

3.9.6 Fahrbare Arbeitsbühnen

Fahrbare Arbeitsbühnen sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichere mobile, hochgelegene Arbeitsplätze. Auf- und Abbau und die Nutzung fahrbarer Arbeitsbühnen sind durch die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers geregelt. Die Anleitung müssen Sie den Beschäftigten vor Ort zur Verfügung stellen. Die fahrbare Arbeitsbühne ist vor der ersten Verwendung in Bezug auf den korrekten Aufbau und die sichere Funktion zu prüfen. Eine fehlerhafte Verwendung kann zu Absturzunfällen und zum Verlust der Standsicherheit führen.

Abb. 93 Fahrbare Arbeitsbühne mit einem Belag


Abb. 94 Fahrbare Arbeitsbühne mit Treppenaufstieg


Abb. 95 Fahrbare Arbeitsbühne mit Treppenaufstieg und Abstützung


3.9.6.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.6.2 Weitere Informationen

3.9.6.3 Gefährdungen

Achten Sie bei der Nutzung fahrbarer Arbeitsbühnen besonders auf die folgenden Gefährdungen:

3.9.6.4 Maßnahmen

Fahrbare Arbeitsbühnen sind gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung zu erstellen und zu verwenden.

Absturzsicherung

Stellen Sie sicher, dass auf den jeweiligen Arbeitsebenen dreiteiliger Seitenschutz vorhanden ist. Die Durchstiegsklappe auf der Arbeitsebene muss geschlossen gehalten werden.

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsebene über die innenliegenden Auf- und Abstiege erreicht wird und, dass regelmäßig Zwischenbeläge nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorgesehen sind.

Achten Sie darauf, dass beim Auf- und Abstieg über eine Leiter, anders als bei einer Treppe, nur Material oder Werkzeug mitgeführt werden kann, das ein sicheres Festhalten nichtverhindert.

Beim Verfahren dürfen sich keine Personen auf der fahrbaren Arbeitsbühne befinden.

Beste Praxis
Fahrbare Arbeitsbühnen mit Treppen als Aufstieg sind zu bevorzugen.

Standsicherheit

Stellen Sie sicher, dass die Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche beziehungsweise die Ballastierung entsprechend der Standhöhe, nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers, ausgeführt werden.

Achten Sie darauf, dass die fahrbare Arbeitsbühne nur langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund in Längsrichtung beziehungsweise übereck verfahren wird.

Beachten Sie die zulässige Gesamtbelastung der fahrbaren Arbeitsbühne.

Stellen Sie sicher, dass die fahrbare Arbeitsbühne immer, auch nach Beendigung der Arbeiten, gegen Umkippen und Wegrollen gesichert ist.

Legen Sie in der Unterweisung besonderen Schwerpunkt darauf, dass es verboten ist, auf eine fahrbare Arbeitsbühne zu springen oder sie als Ersatz für eine geeignete Absturzsicherung einzusetzen und dass die Fahrrollen durch Bremshebel vor jeder Verwendung festgestellt werden.

Betriebssicherheit

Stellen Sie sicher, dass kein laut der Aufbau- und der Verwendungsanleitung erforderliches Bauteil verändert beziehungsweise beseitigt wird.

Generell ist das Anbringen von Hebezeugen (zum Beispiel Seilrollenaufzügen) oder anderen die Standsicherheit beeinträchtigenden Teilen (zum Beispiel Big-Bags) an der fahrbaren Arbeitsbühne verboten. Ausnahme: Der Hersteller erlaubt es in seiner Aufbau- und Verwendungsanleitung. Beachten Sie dann die vom Hersteller vorgegebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Standsicherheit.

Beste Praxis
Sehen Sie den Einsatzbereich der fahrbaren Arbeitsbühne so vor, dass die vorgeschriebenen Einsatzhöhen von maximal 12 m innerhalb und 8 m außerhalb von Gebäuden eingehalten werden. Beachten Sie in jedem Fall die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers.

Prüfung nach schädigenden Ereignissen

Sorgen Sie dafür, dass die fahrbare Arbeitsbühne nach schädigenden Ereignissen, wie beispielsweise Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtverwendung oder Naturereignissen (Stürme, Blitzeinschlag, Vereisungen, starke Schneefälle), vor der erneuten Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird.

Organisation

Legen Sie Verantwortung und Aufgaben der Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für ihre Qualifikation (zum Beispiel aufsichtführende Person). Stellen Sie sicher, dass die fahrbare Arbeitsbühne nach dem Aufbau und vor der Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichere Funktion geprüft wird. Sie müssen die fahrbare Arbeitsbühne arbeitstäglich auf augenfällige Mängel kontrollieren.

Sorgen Sie dafür, dass die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für die Erstellung und Verwendung der fahrbaren Arbeitsbühne auf der Baustelle vorhanden ist. Unterweisen Sie die Beschäftigten in die sichere Verwendung fahrbarer Arbeitsbühnen.

3.9.7 Verlegen von Profiltafeln für Dach und Wand

Arbeiten, bei denen Profiltafeln montiert, demontiert oder instandgesetzt werden, finden häufig auf unvollständigen Teilen der Konstruktion statt. In diesem Zusammenhang kommt dem Absturzrisiko eine besondere Bedeutung zu, da die Arbeiten in der Regel im absturzgefährdeten Bereich erfolgen. Die Montage von Profiltafeln zeichnet sich unter anderem durch die Belegung großer Flächen innerhalb kürzester Zeit aus, was wiederum starken Zeitdruck und hohe Kosten verursacht. Deshalb sind eine effektive Planung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen wesentlich, um Störungen im Montageablauf oder Unfälle zu verhindern. Eine wesentliche Rolle spielt, neben der Sicherung von Personen gegen Absturz, die Gestaltung der Hebe- und Transportvorgänge auf den Baustellen.

Abb. 96 Verlegen von Profiltafeln auf dem Dach


Abb. 97 Profiltafelmontage an der Fassade


3.9.7.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.7.2 Weitere Informationen

3.9.7.3 Gefährdungen

Achten Sie beim Verlegen von Profiltafeln auf folgende Gefährdungen:

3.9.7.4 Maßnahmen

Organisation

Absturzsicherung

Sicherer Transport und sichere Lagerung

Bei böigem und starkem Wind müssen die Arbeiten eingestellt werden.

Beste Praxis
Stellen Sie allen Beschäftigten geeignete Arbeitsmittel (zum Beispiel Flurförderzeuge, Krane und Winden) für den Transport der Profiltafeln zur Verfügung, um damit die körperliche Beanspruchung zu minimieren. Handtransporte sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken.

Schutz vor Hautschädigung, Hitzeerschöpfung

Achten Sie darauf, dass alle Beschäftigten körperbedeckende Kleidung tragen und nicht mit freiem Oberkörper arbeiten. Organisieren Sie die Arbeitsabläufe so, dass die körperliche Belastung durch Sonneneinstrahlung und Hitze so gering wie möglich gehalten wird. Die regelmäßige Flüssigkeitsaufnahme, die Verlagerung körperlich schwerer Arbeiten in kühlere Tageszeiten und der Aufenthalt während Pausen im Schatten sind sinnvoll. Informieren Sie sich und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die besonderen Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Hitzeerschöpfung beziehungsweise bei Hitzeschlag.

3.9.8 Verlegung von Gitterrosten

Arbeiten, bei denen Laufstege, Treppen oder Bühnen (Arbeits- oder Lagerflächen) mit Rosten aus Metall oder Kunststoff montiert, demontiert oder instandgesetzt werden, finden häufig auf unvollständigen Teilen der Konstruktion statt. Deshalb kommt dem Absturzrisiko eine besondere Bedeutung zu. Während der Montage von Gitterrosten entstehen, unter anderem durch die Belegung großer Flächen innerhalb kürzester Zeit, immenser Zeitdruck und hohe Kosten. Deshalb sind eine effektive Planung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen wesentliche Voraussetzungen, um Störungen im Montageablauf oder Unfälle zu verhindern.

Abb. 98 Verlegte Gitterroste


3.9.8.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.8.2 Weitere Informationen

3.9.8.3 Gefährdungen

Achten Sie bei der Montage von Gitterrosten auf folgende Gefährdungen:

3.9.8.4 Maßnahmen

Organisation

Absturzsicherung

Sorgen Sie durch technische oder nachrangig personenbezogene Schutzmaßnahmen dafür, dass die Gefährdung durch Absturz von Personen bei der Montage von Gitterrosten so gering wie möglich gehalten wird. Stellen Sie sicher, dass auf den jeweiligen Arbeitsebenen dreiteiliger Seitenschutz vorhanden ist. Weiterhin haben kollektive Schutzmaßnahmen, wie Auffangnetze, grundsätzlich Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen.

Eine Leiter ist kein geeigneter Arbeitsplatz bei der Montage von Gitterrosten.

Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiterführende Maßnahmen notwendig sind (zum Beispiel gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung, geeignete Anschlageinrichtungen, Rettungskonzept).

Sicherer Transport von Lasten

Für das Anschlagen von Rostpaketen, aber auch einzelner größerer Roste, werden als Anschlagmittel meist Hebebänder oder Seile verwendet. Aus deren Kennzeichnung geht die Tragfähigkeit hervor. Wählen Sie entsprechend der Last, den Abmaßen und der Verpackung der Last das richtige Hebezeug und Lastaufnahmemittel aus. Rostpakete dürfen nicht durch Einhaken unter die Umschnürung angeschlagen werden. Bei unsymmetrischen Rosten oder Rostpaketen sollte der Schwerpunkt bekannt sein. Die Last ist so anzuschlagen, dass sie während des Hebevorgangs nicht verrutschen kann. Das ist insbesondere zu beachten bei nicht umschnürten Rostpaketen oder unsymmetrischen Rosten. Im Hängegang darf nicht angeschlagen werden.

Montage

Gitterroste müssen gegen Verschiebung gesichert sein. Roste sind mindestens an den vier Eckpunkten zu befestigen. Besteht Absturzgefahr, muss die Befestigung auch beim Lösen der Verschraubung eine Verschiebung in Tragstabrichtung verhindern. Dadurch werden die Gitterroste nicht nur gegen Verschieben, sondern auch zusätzlich gegen Abheben gesichert. Die Befestigung muss unmittelbar nach der Verlegung der Roste durchgeführt werden.

Schutz vor Hautschädigung, Hitzeerschöpfung

Achten Sie darauf, dass Ihre Beschäftigten körperbedeckende Kleidung tragen und nicht mit freiem Oberkörper arbeiten. Organisieren Sie die Arbeitsabläufe so, dass die körperliche Belastung durch Sonneneinstrahlung und Hitze so gering wie möglich gehalten wird. Die regelmäßige Flüssigkeitsaufnahme, die Verlagerung körperlich schwerer Arbeiten in kühlere Tageszeiten und der Aufenthalt während Pausen im Schatten sind sinnvoll. Informieren Sie sich und die Beschäftigten über die besonderen Maßnahmen der Ersten Hilfen bei Hitzeerschöpfung bzw. Hitzschlag.

Ergonomie

Stellen Sie allen Beschäftigten geeignete Geräte (zum Beispiel Gabelhubwagen, Flurförderzeuge, Krane und Winden) für den Transport der Gitterroste zur Verfügung, um damit die körperliche Beanspruchung zu minimieren. Handtransporte sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Wenn möglich, sollten zur Verringerung der körperlichen Beanspruchung während der Montage Verlegehilfen verwendet werden. Ist der Einsatz solcher Hilfsmittel nicht möglich, zum Beispiel beim Verlegen einzelner Roste in schwer zugänglichen Bereichen, lassen sich Gesundheitsschäden durch richtige Hebe- und Tragetechniken vermeiden. Darin sollte das Personal unterwiesen werden.

3.9.9 Montage von Geländern

Geländer dienen beim Brückenbau und Balkonbau in erster Linie der Absturzsicherung. Unabhängig von den statischen und konstruktiven Anforderungen an das Geländer ist der Arbeitsschutz auch bei der Montage relevant. Während der Montage oder Demontage der Geländer besteht häufig Absturzgefahr, weil keine feste Absturzsicherung vorhanden ist. Entscheidend ist eine umfassende Planung der Montagearbeiten mit Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen im Vorfeld, um ein hohes Sicherheitsniveau zu erreichen.

3.9.9.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.9.2 Weitere Informationen

3.9.9.3 Gefährdungen

Achten Sie bei der Montage von Geländern insbesondere auf folgende Gefährdungen:

3.9.9.4 Maßnahmen

Organisation

Legen Sie die Verantwortung und Aufgaben der Beschäftigten für die Montagestelle fest und sorgen Sie dafür, dass sie ausreichend qualifiziert sind.

Sorgen Sie dafür, dass die erforderlichen Unterlagen auf der Baustelle vorhanden sind (zum Beispiel Betriebsanleitungen, Montageanweisung, Betriebsanweisung).

Absturzsicherungen

Stellen Sie sicher, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet werden, dass Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden werden. Legen Sie Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dieser Rangfolge fest:

  1. Absturzsicherungen (Seitenschutz, Gerüste, Durchführung der Arbeiten von der Hubarbeitsbühne)
  2. Auffangeinrichtungen (Schutznetze)
  3. Individueller Gefahrenschutz (PSAgA)

Abb. 99 und 100 Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Arbeiten an der Dachkante


Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor.

Berücksichtigen Sie bei Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit des Untergrunds und der damit verbundenen Auswahl der technischen Arbeitsmittel.

Der Einsatz von Seitenschutz, Gerüsten oder fahrbaren Hubarbeitsbühnen hat immer Vorrang vor der Verwendung Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).

Sollten Hubarbeitsbühnen oder Gerüste, zum Beispiel aufgrund schlechter Untergrundverhältnisse, nicht zum Einsatz kommen können, haben sich für die Montage von Brückengeländern freistehende fahrbare temporäre Schutzgeländer bewährt.

Lassen sich keine technischen Schutzmaßnahmen umsetzen, ist eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden. Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weitere Maßnahmen (zum Beispiel gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung, Rettungskonzept) notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen für die PSAgA fest und achten Sie auf den erforderlichen Freiraum unterhalb des Standplatzes.

Sicherer Transport von Lasten

Wählen Sie der Last, den Abmaßen und der Verpackung der Last entsprechend das richtige Hebezeug und Lastaufnahmemittel aus.

Schutz vor Stromschlag

Führen Sie Montage- und Instandsetzungsarbeiten an Geländern durch, setzen Sie nur elektrisch geeignete und geprüfte Arbeitsmittel ein.

Brandschutz

Sorgen Sie für eine ausreichende Ausstattung mit geeigneten Feuerlöschern. Sorgen Sie bei Verwendung von Druckgasflaschen dafür, dass sie standsicher aufgestellt und gegen mechanische Gefährdungen geschützt sind. Auf Baustellen ist bei Flüssiggasflaschen eine Schlauchbruchsicherung erforderlich.

3.9.10 Ladungssicherung beim Transport

Ungesicherte Ladung beim Transport in geschlossenen Service- und Montagefahrzeugen stellt eine erhebliche Unfallgefahr dar. Crashtests zeigen auf beeindruckende Weise, wie aus einer unterschätzten Gefahrenquelle plötzlich eine lebensbedrohliche Situation werden kann.

Abb. 101 Niederzurren eines freistehenden Ladeguts


3.9.10.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.10.2 Weitere Informationen

3.9.10.3 Gefährdungen

Unzureichend gesicherte Ladungen in und auf Fahrzeugen stellen ein potentielles Verletzungsrisiko für die Personen im Fahrzeug während der Fahrt dar. Nicht nur im Fall eines Fahrzeugaufpralls, sondern auch bei plötzlichen Bremsmanövern können erhebliche Gefährdungen für Personen durch herumfliegende Gegenstände oder verrutschende Ladung entstehen. Auch beim Öffnen von geschlossen Fahrzeugen oder Bordwänden können unzureichend gesicherte Ladungen durch Herab- oder Herausfallen ein erhebliches Verletzungsrisiko darstellen. Werden Gefahrstoffe oder Druckgasflaschen transportiert, besteht das Risiko, dass Gefahrstoffe entweichen und, je nach Gefahrstoff, bei gleichzeitigem Vorhandensein einer Zündquelle zu Bränden und Explosionen führen. Werden Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, besteht bei Undichtigkeit der Flaschen und bei unzureichender Belüftung des Fahrzeugs Erstickungsgefahr.

3.9.10.4 Maßnahmen

Betriebssicherheit

Eine betriebssichere Verladung beschreibt die Beladung eines Fahrzeugs unter Beachtung der Verkehrssicherheitsvorschriften. Das beladene Fahrzeug muss den Anforderungen des Straßenverkehrs genügen. Dazu gehören unter anderem:

Verantwortlich für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs ist nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin und somit in der Regel der Unternehmer oder die Unternehmerin.

Verkehrssicherheit

Die Verkehrssicherheit ist dann gegeben, wenn die Ladung so auf dem Fahrzeug verstaut wird, dass sie den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt.

Folgende Faktoren haben einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit:

Verantwortlich für die verkehrssichere Verladung sind das Fahrpersonal und der Verlader oder die Verladerin.

Beförderungssicherheit

Die Beförderungssicherheit ist gegeben, wenn das Transportgut auf der Ladefläche so gestaut, gestapelt und befestigt ist, dass es im Rahmen einer normalen Beförderung gegen Umfallen, Verschieben und Herabfallen gesichert ist.

Verantwortlich für die beförderungssichere Verladung sind nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) § 412 diejenigen, die die Ladung absenden oder verladen.

Ladungssicherung in Transportern und Pkw-Kombis
Sorgen Sie dafür, dass

Fahrzeuge (bis einschließlich 3,5 t zulässige Gesamtmasse) sind höherer Beschleunigung bei üblichen Verkehrsbedingungen unterlegen. Deshalb sind höhere Massenkräfte für die Ladungssicherung zu berücksichtigen.

Beförderung von Druckgasflaschen

Sorgen Sie dafür, dass

3.10 Innerbetrieblicher Transport

3.10.1 Einsatz von Flurförderzeugen (FFZ)

Stapler sind die innerbetrieblichen Lastesel im Lager- und Logistikbereich. Strukturwandel und Rationalisierung in der Warenlogistik bringen es mit sich, dass auch die Anforderungen an Flurförderzeuge immer höher werden. Parallel dazu steigt die Vielfalt der Staplertypen und Anbaugeräte für spezielle Aufgaben. Gegengewicht-Stapler vereinen Vielseitigkeit und Leistungsfähigkeit, verlangen aber auch gut ausgebildetes Personal. Schubmaststapler sind klassische Geräte für den Einsatz in engen Lagergassen bei großen Einlagerungshöhen. Mitgänger-Flurförderzeuge erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie bieten zu einem günstigen Preis ein weites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten, das fast an jenes der Fahrerstand- und Fahrersitzgeräte heranreicht.

Abb. 102 Ausbildung für den Umgang mit Gabelstaplern


- wird nicht dargestellt - *)

3.10.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.10.1.2 Weitere Informationen

3.10.1.3 Gefährdungen

Beim Transport von Lasten mit Flurförderzeugen können unterschiedliche Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt auftreten zum Beispiel:

Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Flurförderzeug Beschäftigten, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Flurförderzeugen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

3.10.1.4 Maßnahmen

Für einen sicheren Betrieb von Flurförderzeugen müssen Sie als Unternehmer oder als Unternehmerin geeignete Flurförderzeuge auswählen, zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass die Beschäftigten entsprechend qualifiziert sind.

Schubmast- und Gabelstapler

Achten Sie darauf, dass Ihre Beschäftigten, die Sie mit dem selbstständigem Führen eines Staplers schriftlich beauftragt haben,

Abb. 103 Mitgängerflurförderzeuge


Organisieren Sie die wiederkehrenden Prüfungen. Die Prüffristen finden sich in der TRBS 1201 Anlage 1. Der Umfang der Prüfung ist zum Beispiel in der FEM 4.00.4 beschrieben. Beachten Sie die unterschiedlichen Herstellervorgaben.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten zur Vermeidung von Fußverletzungen beim Umgang mit Gabelstaplern Sicherheitsschuhe tragen.

Stellen Sie sicher, dass Ihr Fahrpersonal auf den von Ihnen entsprechend genutzten Staplern eingewiesen ist und dokumentieren Sie die Einweisung.

Beste Praxis
Bewährt haben sich statt des Beckengurts Bügelsysteme als Rückhaltesystem. Sie sind einfacher und schneller in ihrer Handhabung.

Mitgänger-Flurförderzeuge

Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte, die mit Mitgänger-FFZ umgehen, unterwiesen werden, bevor sie mit diesen Arbeiten betraut werden. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Mitgänger-FFZ mit klappbarer Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h liegt, gelten als Fahrerstandgeräte. Beachten Sie, dass für die Bedienperson dieser Geräte eine Ausbildung, zum Beispiel nach DGUV Grundsatz 308-001, erforderlich ist.

Stellen Sie sicher, dass die Quetsch- und Scherstellen am Hubgerüst durch eine trennende Schutzeinrichtung bis zu einer Höhe von mindestens 2,20 m abgesichert sind.

Stellen Sie sicher, dass alle Beschäftigten zur Vermeidung von Fußverletzungen beim Umgang mit Mitgänger-FFZ Sicherheitsschuhe tragen.

3.10.2 Krantransport

Krane sind definiert als Hebezeuge, bei denen Lasten mit dem Tragmittel gehoben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegt werden können. Sie können ortsfest oder ortsveränderlich sein. Krane werden in der Regel nach den unterschiedlichen Bauarten benannt, zum Beispiel Schienenlaufkatzen, Schwenkarmkrane, Wandlaufkrane, Brücken- und Portalkrane, Ausleger-Drehkrane, LKW-Ladekrane, Turmdreh- und Fahrzeugkrane. Die Einteilung nach dem Verwendungszweck ist ebenfalls üblich. So spricht man bezüglich der Klassifizierung (Einstufung/Eingruppierung) zum Beispiel von Werkstattkranen, Montagekranen, Lagerkranen, Gießereikranen, Gießkranen, Schmiedekranen oder Tiefofenkranen.

Abb. 104 Brückenkran


3.10.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.10.2.2 Weitere Informationen

3.10.2.3 Gefährdungen

Beim Transport von Lasten mit Kranen können unterschiedliche Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt auftreten, zum Beispiel:

Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, wie Kranführer und Kranführerinnen, Anschläger und Anschlägerinnen, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

3.10.2.4 Maßnahmen

Für einen sicheren Lastentransport müssen Sie als Unternehmer und Unternehmerin den dafür geeigneten Kran sowie eine entsprechende Lastaufnahmeeinrichtung auswählen und dafür sorgen, dass das Personal entsprechend qualifiziert ist.

Darüber hinaus müssen Sie gewährleisten, dass der Kran ordnungsgemäß geprüft ist und das Prüfbuch sowie die Betriebsanleitung des Krans vorliegen. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben, können Sie durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung) und nach wesentlichen Änderungen und durch wiederkehrende Prüfung wirkungsvoll begegnen. Die Gefahren müssen im Prüfbuch dokumentiert sein.

Einsatz des Krans

Organisation und Verhalten

Transportwege

3.10.3 Anschlagen von Lasten

Trotz der hohen Automatisierung muss immer noch ein erheblicher Anteil des Transports von schweren Lasten mit Kranen durchgeführt werden. Das richtige Anschlagen der Lasten ist dabei entscheidend für einen unfallfreien Krantransport und die Sicherheit aller beteiligten Personen.

Abb. 105 Traverse mit angeschlagener Last


3.10.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.10.3.2 Weitere Informationen

3.10.3.3 Gefährdungen

Beim Transport von Lasten mit Lastaufnahmeeinrichtungen können unterschiedliche Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt auftreten, zum Beispiel:

Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit der Lastaufnahmeeinrichtung Beschäftigten, wie Kranführer und Kranführerinnen, Anschläger und Anschlägerinnen sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

3.10.3.4 Maßnahmen

Für einen sicheren Lastentransport müssen Sie als Unternehmer und Unternehmerin das dafür geeignete Lastaufnahmemittel und das entsprechende, geeignete Anschlagmittel auswählen und dafür sorgen, dass Ihre Beschäftigten entsprechend qualifiziert sind.

Darüber hinaus müssen Sie gewährleisten, dass die Lastaufnahmemittel und die Anschlagmittel ordnungsgemäß geprüft sind, die Dokumentation und die Betriebsanleitung des Lastaufnahmemittels sowie die Gebrauchsanleitung der Anschlagmittel an geeigneter Stelle, zum Beispiel am Einsatzort, jederzeit eingesehen werden können. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben, können Sie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnen. Die Prüfungen müssen dokumentiert sein.

Lastaufnahmeeinrichtungen sind ein wichtiges Verbindungsglied zwischen Kran und Transportgut. Dabei fasst die Bezeichnung "Lastaufnahmeeinrichtung" die drei folgenden Begriffe zusammen:

Abb. 106 Lastaufnahmemittel Vakuumheber


Abb. 107 Anschlagmittel Kettengehänge


Abb. 108 Beispiel für Anschlagelemente


Anschlagmittel sind nicht unmittelbar zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die eine Verbindung zwischen dem Tragmittel (zum Beispiel Kranhaken) und der Last beziehungsweise dem Tragmittel und einem Lastaufnahmemittel, oder eine Verbindung zwischen Lastaufnahmemittel und der Last herstellen. Anschlagmittel sind ein wesentliches Hilfsmittel, um den Transport von Lasten mit Kranen überhaupt zu ermöglichen.

Die am häufigsten vorzufindenden Anschlagmittel sind Seile, Ketten, Hebebänder und Rundschlingen. Seile können aus Drähten, Chemiefasern oder Naturfasern bestehen. Chemie- und Naturfaserseile als Anschlagseile sind in der Praxis jedoch weniger stark verbreitet. Ketten liegen in unterschiedlichen Güteklassen vor. Die Tragfähigkeit der Ketten ist unmittelbar von der Güteklasse abhängig. Hebebänder und Rundschlingen bestehen aus Chemiefasern (zum Beispiel: Polypropylen).

Außer den eigentlichen Anschlagmitteln gibt es noch Zubehörteile wie Schäkel, schraub- und schweißbare Anschlagpunkte. Diese liegen im Kraftfluss und müssen hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit entsprechend der zu transportierenden Last ebenfalls ausreichend dimensioniert sein.

Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel

Organisation und Verhalten

Sorgen Sie für eine bestimmungsgemäße Verwendung der Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel. Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten ausreichende Kenntnisse über zur Verfügung stehende Lastaufnahme- und Anschlagmittel besitzen. Ihre Beschäftigten müssen in der Lage sein,

Veranlassen Sie, dass an scharfen Kanten ein Kantenschutz verwendet wird.

Beachten Sie die Ablegereife von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln.

Beauftragen Sie für das Führen von Kranen, zum Anschlagen und zum Einweisen nur geeignete, qualifizierte und unterwiesene Beschäftigte.

Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden/ pendelnden Lasten ist verboten.

Transportwege

3.10.4 Lagern in Regalen

Viele Unternehmen lagern ihre Materialien und Waren in Regalen. Unfallgefahren entstehen häufig durch fehlende Standsicherheit, Beschädigungen durch Anfahren mit Flurförderzeugen, unzureichende Dimensionierung der Lagereinrichtungen, Heraus- oder Herabfallen von Lagergut, Überlastung oder unzulässige Lastverteilung im Regal. Darüber hinaus können von kraftbetriebenen Lagereinrichtungen Quetsch- und Schergefahren ausgehen, wenn sie nicht die Anforderungen an sichere Maschinen erfüllen.

Abb. 109 Palettenregal

- wird nicht dargestellt - *)

3.10.4.1 Rechtliche Grundlagen

3.10.4.2 Weitere Informationen

3.10.4.3 Gefährdungen

Beim Lagern in Regalen können unterschiedliche Gefährdungen auftreten, zum Beispiel

3.10.4.4 Maßnahmen

Abb. 110 Seitliche Sicherung gegen Herabfallen


- wird nicht dargestellt - *)

Abb. 111 Sicherheitsabstand und Durchschiebesicherung


Beste Praxis
Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz gelten, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann.

4 Anhang

4.1 Quellen und Literaturverzeichnis

Die hier gelisteten Informationsgrundlagen geben den redaktionellen Stand zum Zeitpunkt des Beschlusses im Sachgebiet wieder. Für die sichere und gesundheitsfördernde Arbeit im Betrieb ist der jeweils aktuelle Stand der Vorschriften heranzuziehen und sinngemäß anzuwenden.

1. Gesetze

2. Rechtsverordnungen

3. Unfallverhütungsvorschriften

4. Technische Regeln

5. DGUV Regeln

6. DGUV Informationen

7. DGUV Grundsätze

8. Technische Normen

9. Sonstiges

4.2 Bildquellen

Abb. 4, 15, 18-20, 76, 78-86, 88-97, 99, 100: H.ZWEI.S DESIGN - BG BAU
Abb. 5, 14, 26, 28, 30a-31, 37, 39, 41-43, 45, 46, 49-52, 54-68, 71, 98, 103-108: BGHM
Abb. 7, 16, 17, 40, 44, 48, 111: DGUV
Abb. 25, 87: DGUV/Marketeam GmbH
Abb. 34 Sumitomo Demag Plastics Machinery GmbH
Abb. 69: Waibel GmbH
Abb. 70 Georg Render GmbH
Abb. 72: J. Wagner GmbH
Abb. 101 Hendrischverlag


________


1 BMAS und Sozialpartner: "Gemeinsame Erklärung zur psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt", BMAS 2013

2 Belastungen sind wertneutral und stellen per se noch keine Gefährdungen dar. Ein zentraler Schritt ist daher die Beurteilung der Belastungen und damit verbunden die Bewertung der Gefährdungen.

f*) siehe DGUV Information 109-607


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