umwelt-online: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (3)
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§ 46 Schutz der Wasservorkommen Eigenkontrolle 06a 10
Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes hinsichtlich Vermeidung von Verunreinigungen und anderer für die Wasserversorgung nachteiliger Veränderungen hinzuwirken. Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen und auf eine Begrenzung beziehungsweise Abwendung des Schadens hinzuwirken. Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.
Dritter Teil
Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an Gewässern
(1) Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung eingeteilt in:
Das in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerbereiche erster Ordnung kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit ihm vereinigen, sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört."
§ 49 Gewässer erster Ordnung
Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind. Den Gewässern erster Ordnung gleichgestellt sind Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken mit überregionalen Wasserbewirtschaftungs- und Hochwasserschutzaufgaben.
§ 50 Gewässer zweiter Ordnung
Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbständiges Grundstück bildet.
§ 51 Bisheriges Eigentum
Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.
§ 52 Eigentumsgrenzen
(1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.
(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.
(3) Steht das Eigentum an einem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteil der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich wie folgt:
(4) Bei Eigentumsänderungen nach §§ 54 bis 57 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.
§ 53 Uferlinie
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.
(2) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Jahresmittelwasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelregistrierungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.
(3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen durch die Wasserbehörde festgesetzt und soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, daß die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.
§ 54 Verlandung
(1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.
(2) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 52 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle der Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher ausgeübten Umfange erforderlich ist.
§ 55 Überflutung
Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 52 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.
§ 56 Uferabriß
Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.
§ 57 Bildung eines neuen Gewässerbettes
Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.
§ 58 Entschädigung, Wiederherstellung
(1) In den Fällen der §§ 55, 56 und 57 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Der bisherige Eigentümer kann anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
(2) Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.
(3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt binnen drei Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 202 ff. BGB gelten entsprechend.
§ 59 Verlassenes Gewässerbett, Inseln
Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden.
Vierter Teil
Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer
Erster Abschnitt
Unterhaltung der Gewässer
§ 62 Umfang 06a 10
(zu § 39 WHG)
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.
§ 63 Unterhaltungslast 10
(zu § 40 WHG)
Die Unterhaltung der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, obliegt
Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
§ 65 Ersatz von Mehrkosten
Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muß oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert.
Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen Als Berechnungsgrundlage genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten.
§ 66 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung 10
(zu § 41 WHG)
Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen.
Zweiter Abschnitt
Ausbau der Gewässer
§ 68 Ausbau 06a 10
(zu § 67 WHG)
(1) Der zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche Ausbau ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger dieser Verpflichtung. Die Pflicht nach Satz 1 obliegt:
(2) Legt der Ausbau den Gemeinden Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihnen dadurch erwachsenen Vorteil und ihrer Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und dadurch eine ausreichende Entlastung entsteht.
(3) Erfolgt der Ausbau im öffentlichen Interesse, sind die §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 66 sinngemäß anzuwenden.
§ 69 Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung
(1) Der Unternehmer des Ausbaues und der Unterhaltungspflichtige können durch die Wasserbehörde verpflichtet werden. Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdige Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaues oder der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen.
(2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaues anzupassen.
Fünfter Teil 10
Sicherung des Hochwasserabflusses
§ 71 Grundsatz
Die Sicherung des Hochwasserabflusses, die dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist eine öffentliche Aufgabe. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter.
§ 72 Deiche und andere den Hochwasserabfluss beeinflussende Anlagen 02a 06 06a 10
(1) Für Deiche oder andere Anlagen, die zum Zweck des Hochwasserschutzes errichtet werden (Hochwasserschutzanlagen), ist § 69 sinngemäß anzuwenden.
(2) Hochwasserschutzanlagen sind so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie den Schutzzweck erfüllen.
(3) Zur Unterhaltung der Deiche gehört insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Bekämpfung der deichspezifischen Schädlinge.
(4) Die Unterhaltung umfaßt die Pflicht, den Deich In seinem bisherigen Umfang zu festigen, zu sichern und wiederherzustellen.
(5) (aufgehoben)
§ 73 Unterhaltungslast
(1) Der Bau und die Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, obliegt:
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten.
(3) Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig der Gemeinde, in deren Gebiet sich der Deich befindet. Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(1) Jede Benutzung der Deiche und ihrer beiderseitigen, mindestens drei Meter breiten Schutzstreifen, die ihre Wehrfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Zum Schutz der Deiche und ihrer Schutzstreifen ist insbesondere verboten:
Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Wehrfähigkeit, der Unterhaltung, der Wiederherstellung oder der Verteidigung des Deiches oder der Bewirtschaftung der Schutzstreifen und des Vorlandes dienen.
(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen des Deiches genehmigen, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden und entweder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
(4) Das Beweiden von Deichen mit Schafen soll als spezielle Deichpflege finanziell gefördert werden.
§ 75 Eigentum
Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an den Deichen nicht den Unterhaltungspflichtigen zusteht, bleibt es aufrechterhalten. Der Unterhaltungspflichtige hat das Eigentum an Deich und Schutzstreifen zu übernehmen, wenn der Grundstückseigentümer es ihm unentgeltlich anbietet.
Soweit es zur Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Deichen oder Küstenschutzanlagen erforderlich Ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der anliegenden und hinterliegenden Grundstücke nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß die Bau- oder Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend nutzen oder ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so können die Betroffenen Entschädigungen verlangen. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt. Im Übrigen finden § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 66 Anwendung.
§ 78 Festsetzung der Überschwemmungsgebiete 06a
(zu § 32 WHG)
(1) Überschwemmungsgebiete sind die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deich oder Hochufer sowie weitere Gebiete, die bei Hochwasser häufig überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung und -rückhaltung beansprucht werden. Sie werden durch Rechtsverordnung der Umweltministerin festgesetzt.
(2) Die nach bisherigem Recht beschlossenen Hochwassergebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
§ 79 Verbote und Genehmigungen
(1) In Überschwemmungsgebieten ist verboten:
(2) In den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die vom Hochwasser durchflossen werden können (Hochwasserabflußgebiete), ist darüber hinaus verboten:
(3) Die Wasserbehörde kann die Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken, die Verlegung von Leitungen und das Anlegen von Verkehrswegen, die Errichtung von mobilen Einfriedungen, das vorübergehende Ablagern abschwemmbarer Stoffe und das vorübergehende Aufstellen stationärer Geräte genehmigen, wenn öffentliche Belange es erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
(4) In Überschwemmungsgebieten ist für
(5) Für Überschwemmungsgebiete kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hochwasserabflusses allgemein oder im Einzelfall bestimmen, daß Hindernisse beseitigt werden, die Nutzungsart von Grundstücken geändert wird, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden; ökologische Belange sind zu berücksichtigen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde.
§ 80 Erosionsschutz und Wasserablauf
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des Wassers geeignete Maßnahmen durchzuführen. Dazu gehören die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zweckmäßige Nutzung des Bodens sowie die Durchführung von landbaulichen Maßnahmen zum Erosionsschutz.
(2) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Dies gilt nicht für künstlich hergeleitetes oder erschlossenes Wasser.
(3) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden.
(4) Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers durch zufällig entstandene Hindernisse zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert, so kann der Eigentümer oder der Besitzer des benachteiligten Grundstücks verlangen, daß ihm die Beseitigung der Hindernisse gestattet wird.
(5) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 zulassen. Entstehen dadurch nicht nur unerhebliche Schäden, so ist der Geschädigte von dem Unternehmer der Veränderung zu entschädigen.
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