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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2009/10/EG der Kommission vom 13. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2009 S. 62;
VO (EU) Nr. 231/2012 - ABl. Nr. L 83 vom::22.03.2012 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben zum 30.11.2012 gemäß Art. 2 der VO (EU) Nr. 231/2012

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 2 sind Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 3 genannten Zusatzstoffe festgelegt.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: "Behörde") ist in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 4 zu dem Schluss gelangt, dass Nisin, das in einem anderen Herstellungsprozess unter Verwendung eines Mediums auf Zuckerbasis gewonnen wird, hinsichtlich des Gesundheitsschutzes demjenigen entspricht, das im herkömmlichen Verfahren auf Milchbasis herstellt wird. Aufgrund dieser Stellungnahme sollten die geltenden Spezifikationen für Nisin (E 234) zwecks Anpassung der Definition und der Reinheitskriterien für diesen Zusatzstoff geändert werden.

(3) Formaldehyd wird bei der Herstellung von Alginsäure, Alginatsalzen und Alginsäureestern als Konservierungsstoff verwendet. Es wurde darüber berichtet, dass in Gelierzusatzmitteln Rückstände von bis zu 50 mg/kg Restformaldehyd enthalten sein können. Auf Ersuchen der Kommission hat die Behörde die Sicherheit der Verwendung von Formaldehyd als Konservierungsstoff bei der Herstellung und Zubereitung von Lebensmittelzusatzstoffen beurteilt 5. In ihrem Gutachten vom 30. November 2006 ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass eine geschätzte Exposition gegenüber Gelierhilfsmitteln, die Formaldehydrückstände in Konzentrationen von 50 mg/kg Zusatzstoff enthalten, keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Deshalb sollten die geltenden Reinheitskriterien für E 400 Alginsäure, E 401 Natriumalginat, E 402 Kaliumalginat, E 403 Ammoniumalginat, E 404 Calciumalginat und E 405 Propylenglykol-Alginat dahin geändert werden, dass der Höchstwert für Formaldehydrückstände auf 50 mg/kg festgesetzt wird.

(4) Formaldehyd findet derzeit keine Verwendung in der Verarbeitung von Algen zur Herstellung von E 407 Carrageen und E 407a behandelten Euchema-Algen. Es kann jedoch natürlich in Meeresalgen und somit als Unreinheit im fertigen Erzeugnis vorkommen. Deshalb ist es angebracht, eine Höchstmenge für das zufällige Vorhandensein dieses Stoffes in den betreffenden Lebensmittelzusatzstoffen festzulegen.

(5) Guarkernmehl ist aufgrund der Richtlinie 95/2/EG als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen. Es wird insbesondere als Verdickungsmittel, Emulgator und Stabilisator verwendet. Bei der Kommission wurde der Antrag auf Verwendung eines teilweise depolymerisierten Guarkernmehls als Lebensmittelzusatzstoff gestellt, das durch eines der drei Herstellungsverfahren Wärmebehandlung, Säurehydrolyse oder alkalische Oxidation aus nativem Guarkernmehl hergestellt wird. Die Behörde hat die Sicherheit der Verwendung dieses Zusatzstoffes beurteilt und in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2007 6 die Auffassung vertreten, dass teilweise depolymerisiertes Guarkernmehl hinsichtlich der Zusammensetzung des Enderzeugnisses dem nativen Guarkernmehl nachweislich sehr ähnelt. Sie ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, die Verwendung von teilweise depolymerisiertem Guarkernmehl als Verdickungsmittel, Emulgator und Stabilisator sei nicht bedenklich. In demselben Gutachten hat die Behörde aber auch empfohlen, die Spezifikationen für E 412 Guarkernmehl anzupassen, um dem höheren Salzgehalt und der möglichen Entstehung unerwünschter Nebenprodukte im Herstellungsverfahren Rechnung zu tragen. Aufgrund der Empfehlungen der Behörde sollten die Spezifikationen für Guarkernmehl angepasst werden.

(6) Es werden Spezifikationen für E 504(i) Magnesiumcarbonat benötigt, das aufgrund der Richtlinie 95/2/EG als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen ist.

(7) Aus Daten, die von der European Lime Association zur Verfügung gestellt wurden, geht hervor, dass es bei der Herstellung von Kalkprodukten aus verfügbaren Rohstoffen nicht möglich ist, hinsichtlich der Mengen von Magnesium- und Alkalisalzen die geltenden Reinheitskriterien für E 526 Calciumhydroxid und E 529 Calciumoxid einzuhalten. In Anbetracht des Umstands, dass Magnesiumsalze kein Sicherheitsrisiko darstellen, und angesichts der Spezifikationen des vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) ausgearbeiteten Codex Alimentarius ist es zweckmäßig, die Mengen für Magnesium- und Alkalisalze für E 526 Calciumhydroxid und E 529 Calciumoxid an die niedrigsten erreichbaren Werte anzupassen, die immer noch nicht über den vom JECFA festgelegten Werten liegen.

(8) Außerdem ist es erforderlich, die Spezifikationen zu berücksichtigen, die der vom JECFA verfasste Codex Alimentarius in Bezug auf E 526 Calciumhydroxid und E 529 Calciumoxid enthält. Da das in einigen Mitgliedstaaten gewonnene Rohmaterial (Calciumcarbonat), aus dem diese Zusatzstoffe hergestellt werden, von Natur aus einen hohen Grundgehalt an Blei aufweist, ist es schwierig, den Bleigehalt dieser Lebensmittelzusatzstoffe der vom JECFA festgelegten Obergrenze anzugleichen. Deshalb sollte der derzeit geltende Bleigehalt auf den niedrigsten erreichbaren Grenzwert gesenkt werden.

(9) E 901 Bienenwachs ist aufgrund der Richtlinie 95/2/EG als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen. Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 27. November 2007 7 die Sicherheit der Verwendung dieses Lebensmittelzusatzstoffes bestätigt. Sie hat jedoch auch ausgeführt, dass Blei nur in möglichst geringen Mengen vorhanden sein sollte. In Anbetracht der überarbeiteten Spezifikationen für Bienenwachs in dem vom JECFA verfassten Codex Alimentarius ist es zweckmäßig, die geltenden Reinheitskriterien für E 901 Bienenwachs zu ändern und den zulässigen Höchstgehalt an Blei abzusenken.

(10) Stark raffinierte Wachse, die aus synthetischen Kohlenwasserstoff-Vorprodukten (synthetische Wachse) und aus Mineralöl-Vorprodukten gewonnen werden, wurden vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (im Folgenden: "Ausschuss") 8 beurteilt; am 22. September 1995 wurde eine Stellungnahme zu mineralischen und synthetischen Kohlenwasserstoffen abgegeben. Nach Ansicht des Ausschusses lagen hinreichende Daten zur Festlegung eines Gruppen-ADI-Werts (acceptable daily intake, zulässige Tagesdosis) für beide Wachsarten - also aus Mineralöl-Vorprodukten und aus synthetischen Kohlenwasserstoff-Vorprodukten gewonnene Wachse - vor. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Reinheitskriterien für E 905 mikrokristallines Wachs wurden die synthetischen Kohlenwasserstoffwachse nicht berücksichtigt und nicht in die Spezifikationen aufgenommen. Die Kommission hält es daher für notwendig, die Reinheitskriterien für E 905 mikrokristallines Wachs zu ändern, damit auch aus synthetischen Kohlenwasserstoff-Vorprodukten gewonnene Wachse mit erfasst werden.

(11) E 230 (Biphenyl) und E 233 (Thiabendazol) sind nach EU-Recht nicht mehr als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. Diese Wirkstoffe wurden mit den Richtlinien 2003/114/EG bzw. 98/72/EG aus dem Verkehr gezogen. Daher sollte Anhang I der Richtlinie 2008/84/EG entsprechend aktualisiert und die Spezifikationen für E 230 und E 233 gestrichen werden.

(12) Es ist notwendig, die Spezifikationen und Analysetechniken für Lebensmittelzusatzstoffe zu berücksichtigen, die der vom JECFA ausgearbeitete Codex Alimentarius vorsieht. Insbesondere ist eine Anpassung der spezifischen Reinheitskriterien erforderlich, um den Grenzwerten für bestimmte Schwermetalle Rechnung zu tragen.

(13) Die Richtlinie 2008/84/EG sollte entsprechend geändert werden.

(14) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2008/84/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 13. Februar 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2009


1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27.
2) ABl. Nr. L 253 vom 20.09.2008 S. 1.
3) ABl. Nr. L 61 vom 18.03.1995 S. 1.
4) http://www.efsa.europa.eu/en/science/afc/afc_opinions/ej314b_
5) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, abgegeben auf Anfrage der Kommission zur Verwendung von Formaldehyd als Konservierungsstoff bei der Herstellung und Zubereitung von Lebensmittelzusatzstoffen; Anfrage Nr. EFSA Q-2005-032.
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753812_1178620766610.htm
6) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, abgegeben auf Anfrage der Kommission im Zusammenhang mit einem Antrag auf Verwendung eines depolymerisierten Guarkernmehls als Lebensmittelzusatzstoff; Anfrage Nr. EFSA-Q-2006-122.
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753812_1178638739757.htm
7) Bienenwachs (E 901) als Überzugsmittel und Trägerstoff für Aromen; Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Anfrage Nr. EFSAQ-2006-021.
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsalocale-11786207538121178672652158.htm
8) http://ec.europa.eiTifood/fs/sc/scf/reports/scfreports_37.pdf

.

 Anhang

Anhang I der Richtlinie 2008/84/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Text zu E 234 Nisin erhält folgende Fassung:

"E 234 NISIN

DefinitionNisin besteht aus verschiedenen eng verwandten Polypeptiden, die während der Fermentierung eines Mediums auf Milch- oder Zuckerbasis durch bestimmte natürliche Arten von Lactococcus lactis subsp.1actis erzeugt werden.
Einecs215-807-5
 Chemische FormelC143H230N42O37S7
Molekulargewicht3 354,12
GehaltNisinkonzentrat enthält nicht weniger als 900 Einheiten pro mg in einer Mischung aus fettfreien Milchproteinen oder fermentierten festen Bestandteilen mit einem Natriumchloridgehalt von mindestens 50 %.
Beschreibung 
ReinheitWeißes Pulver
 TrocknungsverlustHöchstens 3 %, wenn bei 102 °C bis 103 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet
ArsenHöchstens 1 mg/kg
BleiHöchstens 1 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg"

2. Der Text zu E 400 Alginsäure erhält folgende Fassung:

"E 400 ALGINSÄURE

DefinitionLineares Glukuronoglykan, das hauptsächlich aus beta-(1-4)-verbundenen D-Mannuronsäure- und alpha-(1-4)-verbundenen L-Guluronsäureeinheiten in Pyranosering-Form besteht. Hydrophiles kolloidales Kohlehydrat, das unter Verwendung von verdünntem Alkali aus verschiedenen Braunalgenarten (Phaeophyceae) extrahiert wird
Einecs232-680-1
 Chemische Formel(C6 H8 O6)n
Molekulargewicht10.000 bis 600.000 (typischer Durchschnittswert)
GehaltNicht weniger als 20 % und nicht mehr als 23 % Kohlendioxid (CO2), entsprechend 91 % bis 104,5 % Alginsäure (C6H8O6)n (Äquivalentgewicht 200), bezogen auf die Trockenmasse
BeschreibungAlginsäure kommt in faseriger, grob- und feinkörniger und in pulveriger Form vor. Weißes bis gelblichbraunes, praktisch geruchloses Pulver.
Merkmale 
 A. LöslichkeitIn Wasser und organischen Lösungsmitteln unlöslich, in Natriumcarbonat-, Natriumhydroxid- und Trinatriumphosphat-Lösungen schwer löslich
B. Calciumchlorid-FällungstestEiner 0,5%igen Lösung der Probe in 1 M Natriumhydroxidlösung ein Fünftel ihres Volumens einer 2,5%igen Calciumchloridlösung hinzufügen.

Es bildet sich ein umfangreicher, gallertartiger Niederschlag. Durch diese Prüfung kann Alginsäure unterschieden werden von Gummi arabicum, Natriumcarboxymethylcellulose, Carboxymethylstärke, Carrageen, Gelatine, Ghattigummi, Karayagummi, Johannisbrotkernmehl, Methylcellulose und Tragantgummi.

C. Ammoniumsulfat-FällungstestEiner 0,5%igen Lösung der Probe in 1 M Natriumhydroxidlösung die Hälfte ihres Volumens einer gesättigten Ammoniumsulfatlösung hinzufügen. Es bildet sich kein Niederschlag. Durch diese Prüfung kann Alginsäure unterschieden werden von Agar-Agar, Natriumcarboxymethylcellulose, Carrageen, verseiftem Pektin, Gelatine, Johannisbrotkernmehl, Methylcellulose und Stärke.
D. Farbreaktion0,01 g der Probe durch Schütteln mit 0,15 ml 0,1 n Natriumhydroxid möglichst vollständig lösen, 1 ml saure Eisen(III)-Sulfat-Lösung hinzufügen. Innerhalb von 5 min entwickelt sich eine kirschrote Färbung, die sich schließlich in intensives Purpurrot verändert.
Reinheit 
 pH-Wert einer 3%igen SuspensionZwischen 2,0 und 3,5
TrocknungsverlustHöchstens 15 % (105 °C, 4 Stunden)
SulfatascheHöchstens 8 %, bezogen auf die Trockenmasse
1 M NatriumhydroxidlösungHöchstens 2 %, bezogen auf die Trockenmasse, wasserunlösliche Bestandteile
FormaldehydHöchstens 50 mg/kg
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 5 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg
CadmiumHöchstens 1 mg/kg
GesamtkeimzahlHöchstens 5.000 Kolonien pro Gramm
Hefen und SchimmelpilzeHöchstens 500 Kolonien pro Gramm
E. coliIn 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.In 10 g nicht nachweisbar"

3. Der Text zu E 401 Natriumalginat erhält folgende Fassung:

"E 401 NATRIUMALGINAT

Definition 
 Chemische BezeichnungNatriumsalz der Alginsäure
Chemische Formel(C6H7NaO6)n
Molekulargewicht10.000-600.000 (typischer Durchschnittswert)
Gehalt 
BeschreibungNicht weniger als 18 % und nicht mehr als 21 % Kohlendioxid, entspchend 90,8 % bis 106,0 % Natriumalginat (Äquivalentgewicht 222), b zogen auf die Trockenmasse Nahezu geruchloses, weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulv
Merkmale 
 Positivtest auf Natrium und Alginsäure 
Reinheit 
 TrocknungsverlustHöchstens 15 % (105 °C, 4 Stunden)
Wasserunlösliche BestandteileHöchstens 2 %, bezogen auf die Trockenmasse
FormaldehydHöchstens 50 mg/kg
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 5 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg
CadmiumHöchstens 1 mg/kg
GesamtkeimzahlHöchstens 5 000 Kolonien pro Gramm
Hefen und SchimmelpilzeHöchstens 500 Kolonien pro Gramm
E. coliIn 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.In 10 g nicht nachweisbar"

4. Der Text zu E 402 Kaliumalginat erhält folgende Fassung:

"E 402 KALIUMALGINAT

Definition 
 Chemische BezeichnungKaliumsalz der Alginsäure
Chemische Formel(C6H7KO6)n
Molekulargewicht10.000 bis 600.000 (typischer Durchschnittswert)
GehaltNicht weniger als 16,5 % und nicht mehr als 19,5 % Kohlendioxid, entsprechend 89,2 % bis 105,5 % Kaliumalginat (Äquivalentgewicht 238), bezogen auf die Trockenmasse
BeschreibungNahezu geruchloses, weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver
Merkmale 
 Positivtest auf Kalium und Alginsäure 
Reinheit 
 TrocknungsverlustHöchstens 15 % (105 °C, 4 Stunden)
Wasserunlösliche BestandteileHöchstens 2 %, bezogen auf die Trockenmasse
FormaldehydHöchstens 50 mg/kg
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 5 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg
CadmiumHöchstens 1 mg/kg
GesamtkeimzahlHöchstens 5 000 Kolonien pro Gramm
Hefen und SchimmelpilzeHöchstens 500 Kolonien pro Gramm
E. coliIn 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.In 10 g nicht nachweisbar"

5. Der Text zu E 403 Ammoniumalginat erhält folgende Fassung:

"E 403 AMMONIUMALGINAT

Definition 
 Chemische BezeichnungAmmoniumsalz der Alginsäure
Chemische Formel(C6 H11 NO6)n
Molekulargewicht10.000 bis 600.000 (typischer Durchschnittswert)
GehaltNicht weniger als 18 % und nicht mehr als 21 % Kohlendioxid, entsprechend 88,7 % bis 103,6 % Ammoniumalginat (Äquivalentgewicht 217), bezogen auf die Trockenmasse
BeschreibungWeißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver
Merkmale 
 Positivtest für Ammonium und Alginsäure 
Reinheit 
 TrocknungsverlustHöchstens 15 % (105 °C, 4 Stunden)
SulfatascheHöchstens 7 %, bezogen auf die Trockenmasse
Wasserunlösliche BestandteileHöchstens 2 %, bezogen auf die Trockensubstanz
FormaldehydHöchstens 50 mg/kg
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 5 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg
CadmiumHöchstens 1 mg/kg
GesamtkeimzahlHöchstens 5.000 Kolonien pro Gramm
Hefen und SchimmelpilzeHöchstens 500 Kolonien pro Gramm
E. coliIn 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.In 10 g nicht nachweisbar"

 6. Der Text zu E 404 Calciumalginat erhält folgende Fassung:

"E 404 CALCIUMALGINAT

 SynonymAlginat-Calciumsalz
Definition 
 Chemische BezeichnungCalciumsalz der Alginsäure
 Nahezu geruchloses, weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver
Chemische Formel(C6 H7 Ca1/2 O6)n
Molekulargewicht10.000 bis 600.000 (typischer Durchschnittswert)
Gehalt10.000 bis 600.000 (typischer Durchschnittswert)
BeschreibungNicht weniger als 18 % und nicht mehr als 21 % Kohlendioxid, entsprechend 89,6 % bis 104,5 % Calciumalginat (Äquivalentgewicht 219), bezogen auf die Trockenmasse
Merkmale 
 Positivtest auf Calcium und Alginsäure 
Reinheit 
 TrocknungsverlustHöchstens 15,0 % (105 °C, 4 Stunden)
FormaldehydHöchstens 50 mg/kg
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 5 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg
CadmiumHöchstens 1 mg/kg
GesamtkeimzahlHöchstens 5.000 Kolonien pro Gramm
Hefen und SchimmelpilzeHöchstens 500 Kolonien pro Gramm
E. coliIn 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.In 10 g nicht nachweisbar"

7. Der Text zu E 405 Propylenglykol-Alginat erhält folgende Fassung:

"E 405 PROPYLENGLYKOL-ALGINAT

 SynonymeHydroxypropyl-Alginat

Propylenglykolester der Alginsäure

Definition 
 Chemische BezeichnungPropylenglykolester der Alginsäure; die Zusammensetzung schwankt je nach Veresterungsgrad und Anteil der freien und neutralisierten Carboxylgruppen im Molekül.
Chemische Formel(C9 H14 O7)n (verestert)
Molekulargewicht10.000 bis 600.000 (typischer Durchschnittswert)
GehaltNicht weniger als 16 % und nicht mehr als 20 % Kohlendioxid (CO2), bezogen auf die Trockenmasse
BeschreibungNahezu geruchloses, weißes bis gelblichbraunes faseriges oder körniges Pulver
Merkmale 
 Nach der Hydrolyse Positivtest für Propylenglykol und Alginsäure 
Reinheit 
 TrocknungsverlustHöchstens 20 % (105 °C, 4 Stunden)
Gesamt-PropylenglykolgehaltNicht weniger als 15 % und nicht mehr als 45 %
Gehalt an freiem PropylenglykolHöchstens 15 %
Wasserunlösliche BestandteileHöchstens 2 %, bezogen auf die Trockenmasse
FormaldehydHöchstens 50 mg/kg
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 5 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg
CadmiumHöchstens 1 mg/kg
GesamtkeimzahlHöchstens 5 000 Kolonien pro Gramm
Hefen und SchimmelpilzeHöchstens 500 Kolonien pro Gramm
E. coliIn 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.In 10 g nicht nachweisbar"

8. Der Text zu E 407 Carrageen erhält folgende Fassung:

"E 407 CARRAGEEN

 SynonymeIm Handel erhältliche Produkte werden unter unterschiedlichen Namen verkauft, z.B. als:

Agar aus irischem Moos
Eucheuman (von Eucheuma spp.)
Iridophycan (von Iridaea spp.)
Hypnean (von Hypnea spp.)
Furcellaran oder dänisches Agar-Agar (von Furcellaria fastigiata)
Carrageen (von Chondrus und Gigartina spp.)

DefinitionCarrageen wird durch wässrige Extraktion aus Algen der Familien Gigartinaceae, Solieriaceae, Hypneaceae und Furcellariaceae der Klasse Rhodophyceae (Rotalgen) gewonnen. Bei der Ausfällung werden ausschließlich Methanol, Ethanol oder Isopropanol als Fällmittel verwandt. Carrageen besteht hauptsächlich aus den Kalium-, Natrium-, Magnesium- und Calciumsalzen der Polysaccharid-Sulfatester, deren Hydrolyse Galaktose und 3,6-Anhydrogalaktose ergibt. Carrageen darf nicht der Hydrolyse unterzogen noch sonst wie chemisch abgebaut werden. Zufällige Verunreinigungen mit Formaldehyd sind bis zu einem Höchstgehalt von 5 mg/kg zulässig.
Einecs232-524-2
 Beschreibung 
Merkmale 
 Positivtests auf Galaktose, Anhydrogalaktose und SulfatGelbliches bis farbloses grobkörniges bis feines Pulver, praktisch geruchlos
Reinheit 
 Gehalt an Methanol, Ethanol und 2-PropanolEinzeln oder zusammen höchstens 0,1 %
Viskosität einer 1,5%igen Lösung bei 75 °CMindestens 5 mPa.s
TrocknungsverlustHöchstens 12 % (105 °C, vier Stunden)
SulfatNicht weniger als 15 % und nicht mehr als 40 %, bezogen auf die Trockensubstanz (als SO4)
AscheNicht weniger als 15 % und nicht mehr als 40 %, bezogen auf die Trockensubstanz, bei 550 °C
Säureunlösliche AscheHöchstens 1 %, bezogen auf die Trockensubstanz (unlöslich in 10%iger Salzsäure)
Säureunlösliche BestandteileHöchstens 2 %, bezogen auf die Trockensubstanz (unlöslich in Schwefelsäure von 1 Vol.-%)
Carrageen mit niedrigem
Molekulargewicht
Höchstens 5 %
(Molekulargewichtsfraktion
unter 50 kDa)
 
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 5 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg
CadmiumHöchstens 2 mg/kg
GesamtkeimzahlHöchstens 5.000 Kolonien pro Gramm
Hefen und SchimmelpilzeHöchstens 300 Kolonien pro Gramm
E. coliIn 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.In 10 g nicht nachweisbar"

9. Der Text zu E 407a behandelten Eucheuma-Algen erhält folgende Fassung:

"E 407a VERARBEITETE EUCHEUMA-ALGEN

SynonymPES (Akronym für processed eucheuma seaweed)
DefinitionVerarbeitete Eucheuma-Algen werden durch Kaliumhydroxid-Behandlung der natürlich vorkommenden Algensorten Eucheuma cottonii und Eucheuma spinosum aus der Klasse der Rhodophyceae (Rotalgen) gewonnen, um die Verunreinigungen zu beseitigen; das Endprodukt wird durch Waschen mit Süßwasser und Trocknen hergestellt. Eine weitere Reinigung kann durch Waschen mit Methanol, Ethanol oder 2-Propanol und anschließendes Trocknen vorgenommen werden. Das Produkt besteht im Wesentlichen aus den Kaliumsalzen von Polysaccharidsulfatestern, aus denen durch Hydrolyse Galactose und 3,6-Anhydrogalactose gewonnen werden. Natrium-, Kalzium- und Magnesiumsalze von Polysaccharidsulfatestern fallen in geringeren Mengen an. Das Produkt enthält ferner bis zu 15 % Algenzellulose. Das Carrageen in verarbeiteten Eucheuma-Algen darf nicht hydrolisiert oder in anderer Form chemisch abgebaut werden. Zufällige Verunreinigungen mit Formaldehyd sind bis zu einem Höchstgehalt von 5 mg/kg zulässig.
BeschreibungGelbbraunes bis gelbliches, grobes bis feines, praktisch geruchloses Pulver
Merkmale 
 A. Positive Prüfungen auf Galactose, Anhydrogalactose und Sulfat 
B. LöslichkeitIn Wasser entsteht eine trübe, zähe Suspension. Unlöslich in Ethanol.
Reinheit 
 Gehalt an Methanol, Ethanol, 2-PropanolEinzeln oder zusammen höchstens 0,1 %
Viskosität einer 1,5%igen Lösung bei 75 °CMindestens 5 mPa.s
TrocknungsverlustHöchstens 12 % (105 °C, vier Stunden)
SulfatNicht weniger als 15 % und nicht mehr als 40 % (als SO4), bezogen auf die Trockensubstanz
AscheNicht weniger als 15 % und nicht mehr als 40 %, bezogen auf die Trockensubstanz bei 550 °C
Säureunlösliche AscheHöchstens 1 %, bezogen auf die Trockensubstanz (unlöslich in 10%iger Salzsäure)
Säureunlösliche BestandteileNicht weniger als 8 % und nicht mehr als 15 %, bezogen auf die Trockensubstanz (unlöslich in 1 Vol.-% Schwefelsäure)
Carrageen mit niedrigem MolekulargewichtHöchstens 5 %
(Molekulargewichtsfraktion unter 50 kDa) 
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 5 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg
CadmiumHöchstens 2 mg/kg
GesamtkeimzahlHöchstens 5 000 Kolonien pro Gramm
Hefen und SchimmelpilzeHöchstens 300 Kolonien pro Gramm
E. coliIn 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.In 10 g nicht nachweisbar"

10. Der Text zu E 412 Guarkernmehl erhält folgende Fassung:

"E 412 GUARKERNMEHL

SynonymeCyamopsis-Gummi

Guar-Mehl

DefinitionGuarkernmehl ist das gemahlene Endosperm von Samen der Guarbohne, Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. (Fam. Leguminosae). Besteht hauptsächlich aus hydrokolloidalem Polysaccharid mit hohem Molekulargewicht, hauptsächlich zusammengesetzt aus Galaktopyranose- und Mannopyranoseeinheiten in glykosidischer Bindung, die chemisch als Galaktomannan beschrieben werden können. Zur Anpassung der Viskosität kann Guarkernmehl teilweise hydrolisiert werden, und zwar durch Wärmebehandlung, milde Säurehydrolyse oder alkalische Oxidation.
Einecs232-536-0
 MolekulargewichtBesteht hauptsächlich aus hydrokolloidalem Polysaccharid mit hohem Molekulargewicht (50 000-8 000 000)
GehaltGalactomannan-Gehalt mindestens 75 %
Beschreibung 
Merkmale 
 A. Positivtests auf Galaktose und MannoseWeißes bis gelblichweißes, praktisch geruchloses Pulver
B. LöslichkeitLöslich in kaltem Wasser
Reinheit 
 TrocknungsverlustHöchstens 15 % (105 °C, 5 Stunden)
AscheHöchstens 5,5 %, bestimmt bei 800 °C
Säureunlösliche BestandteileHöchstens 7 %
Proteine (N × 6,25)Höchstens 10 %
StärkeNicht nachweisbar durch folgendes Verfahren: Einer 1:10-Lösung der Probe einige Tropfen Iodlösung hinzufügen. (Es tritt keine Blaufärbung auf.)
Organische PeroxideHöchstens 0,7 meq Aktivsauerstoff je kg Probe
FurfuralHöchstens 1 mg/kg
BleiHöchstens 2 mg/kg
ArsenHöchstens 3 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg
CadmiumHöchstens 1 mg/kg"

11. Nach dem Eintrag E 503(ii) wird folgender Text zu E 504i angefügt:

"E 504i MAGNESIUMCARBONAT

SynonymHydromagnesit
DefinitionMagnesiumcarbonat ist ein basisch oder monohydriertes Magnesiumcarbonat oder eine Mischung aus beidem.
 Chemische BezeichnungMagnesiumcarbonat
Chemische FormelMgCO3.nH2 O
Einecs208-915-9
 GehaltNicht weniger als 24 % und nicht mehr als 26,4 % Mg
Beschreibung 
MerkmaleGeruchlose, leichte, weiße bröcklige Masse oder grobes weißes Pulver
 A. Löslichkeit 
B. Positivtest auf Magnesium und CarbonatSowohl in Wasser als auch Ethanol praktisch unlöslich
Reinheit 
 Säureunlösliche BestandteileHöchstens 0,05 %
Wasserlösliche BestandteileHöchstens 1 %
CalciumHöchstens 0,4 %
ArsenHöchstens 4 mg/kg
BleiHöchstens 2 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg"

12. Der Text zu E 526 Calciumhydroxid erhält folgende Fassung:

"E 526 CALCIUMHYDROXID

SynonymeGelöschter Kalk, hydratisierter Kalk
Definition 
 Chemische BezeichnungCalciumhydroxid
Einecs215-137-3
 Chemische FormelCa(OH)2
Molekulargewicht74,09
GehaltMindestens 92 %
BeschreibungWeißes Pulver
Merkmale 
 A. Positive Prüfung auf Alkali und Calcium 
B. LöslichkeitLeicht löslich in Wasser. Unlöslich in Ethanol. Löslich in Glycerin.
Reinheit 
 Säureunlösliche AscheHöchstens 1,0 %
Magnesium- und AlkalisalzeHöchstens 2,7 %
BariumHöchstens 300 mg/kg
FluoridHöchstens 50 mg/kg
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 6 mg/kg"

13. Der Text zu E 529 Calciumoxid erhält folgende Fassung:

"E 529 CALCIUMOXID

SynonymGebrannter Kalk
 Definition 
Chemische BezeichnungCalciumoxid
Einecs215-138-9
 Chemische FormelCaO
Molekulargewicht56,08
GehaltMindestens 95 % nach dem Glühen
BeschreibungGeruchlose, harte, weiße oder gräulichweiße Körnermasse oder weißes bis gräuliches Pulver
Merkmale 
 A. Reagiert positiv auf den Alkaliund den Calciumtest 
B. Bei der Befeuchtung einer Probe mit Wasser wird Wärme erzeugt 
C. LöslichkeitGering wasserlöslich. Unlöslich in Ethanol. Löslich in Glycerin.
Reinheit 
 GlühverlustHöchstens 10 % (rund 800 °C bis zu konstantem Gewicht)
In Säure unlösliche FraktionHöchstens 1 %
BariumHöchstens 300 mg/kg
Magnesium- und AlkalisalzeHöchstens 3,6 %
FluoridHöchstens 50 mg/kg
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 7 mg/kg"

14. Der Text zu E 901 Bienenwachs erhält folgende Fassung:

"E 901 BIENENWACHS

SynonymWeißes oder gelbes Wachs
 DefinitionGelbes Bienenwachs ist Wachs, das durch Einschmelzen von Waben der Honigbiene Apis melifera L. in heißem Wasser und Entfernung von Fremdstoffen gewonnen wird.

Weißes Bienenwachs wird durch Bleichen des gelben Bienenwachses erhalten.

Einecs232-383-7 (Bienenwachs)
 BeschreibungGelblichweiße (weiße Form) oder graubraune (gelbe Form) Stücke oder Platten von feinkörniger und nichtkristalliner Struktur mit angenehm honigartigem Geruch
Merkmale 
 A. Schmelzbereich62 bis 65 °C
B. Spezifische GravitätRund 0,96
C. LöslichkeitIn Wasser unlöslich
In Alkohol gering löslich
Sehr gut löslich in Chloroform und Ether
Reinheit 
 SäurezahlMindestens 17 und höchstens 24
Verseifungszahl87-104
PeroxidzahlHöchstens 5
Glycerin und andere PolyalkoholeHöchstens 0,5 % (als Glycerin)
Ceresin, Paraffine und andere WachseKeine
Fette, "Japan wax", Kolophonium und SeifenKeine
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 2 mg/kg
QuecksilberHöchstens 1 mg/kg"

15. Der Text zu E 905 mikrokristallines Wachs erhält folgende Fassung:

"E 905 MIKROKRISTALLINES WACHS

SynonymePetroleumwachs, Kohlenwasserstoffwachs, Fischer-Tropsch-Wachs, synthetisches Wachs, synthetisches Paraffin
 DefinitionRaffinierte Gemische aus festen, gesättigten Kohlenwasserstoffen, die aus Petroleum oder synthetischen Grundstoffen gewonnen werden
BeschreibungWeißes bis bernsteinfarbenes geruchloses Wachs
Merkmale 
 A. LöslichkeitIn Wasser unlöslich; sehr schwach löslich in Ethanol
B. RefraktionsindexnD1001,434-1,448

Alternativ: nD1201,426-1,440

Reinheit 
 MolekulargewichtIm Mittel mindestens 500
ViskositätMindestens 1,1 × 10-5 m2 s-1 bei 100 °C

Alternativ: mindestens 0,8 × 10-5 m2 s-1 bei 120 °C, wenn bei 100 °C fest

GlührückstandHöchstens 0,1 Gewichtsprozent
Kohlenstoffzahl bei 5 % DestillationspunktHöchstens 5 % der Moleküle mit Kohlenstoffzahl unter 25
FarbeTest wird bestanden
SchwefelHöchstens 0,4 Gewichtsprozent
ArsenHöchstens 3 mg/kg
BleiHöchstens 3 mg/kg
Polycyclische aromatische VerbindungenBei den durch Dimethylsulfoxidextraktion gewonnenen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind folgende Höchstwerten der Ultraviolettabsorption einzuhalten:
nmmaximale Absorption pro
cm Pfadlänge
280-2890,15
290-2990,12
300-3590,08
360-4000,02
Alternativ, wenn bei 100 °C fest

PAC-Methode laut 21 CFR& 175.250;

Absorption bei 290 nm in Decahydronaphthalin bei 88 °C: nicht über 0,01"

16. Der Text zu E 230 und E 233 wird gestrichen.

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