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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardvorlagen für das Informationsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2956 vom 02.12.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2022/2554 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke des Informationsregisters gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen bezieht, die von Drittdienstleistern der Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden "IKT-Drittdienstleister") bereitgestellt werden, müssen Standardvorlagen eingeführt werden. Die in diesem Register gesammelten Informationen sind für das interne IKT-Risikomanagement der Finanzunternehmen, für die wirksame Beaufsichtigung der Finanzunternehmen durch ihre zuständigen Behörden und für die Einrichtung und Ausübung der Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister durch die federführende Überwachungsbehörde von wesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus sind diese Informationen für den jährlichen Prozess der Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (zusammen im Folgenden "Europäische Aufsichtsbehörden" oder "ESA") von wesentlicher Bedeutung.

(2) Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Aufsicht mit den bestehenden Aufsichtsrahmen im Einklang stehen, sollte das Mutterunternehmen von Finanzunternehmen, die Teil einer Gruppe im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 sind, ermitteln, welche Unternehmen gemäß der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene in das Informationsregister aufzunehmen sind. Zur Senkung der den Gruppen entstehenden Verwaltungskosten sollten diese die Möglichkeit haben, ein zentrales Informationsregister auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene anzulegen, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen bezieht, die von IKT-Drittdienstleistern für sämtliche Finanzunternehmen, die Teil dieser Gruppe sind, erbracht werden. In diesen Fällen sollte das zentrale Informationsregister es jedem Finanzunternehmen ermöglichen, seiner Verpflichtung zur Führung und Aktualisierung des Informationsregisters auf Unternehmensebene und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Ebene, einschließlich seiner Meldepflicht gegenüber seiner zuständigen Behörde, nachzukommen.

(3) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 müssen Finanzunternehmen beim Management des IKT-Drittparteienrisikos die Art, das Ausmaß, die Komplexität und die Relevanz IKT-bezogener Abhängigkeiten sowie die Risiken infolge vertraglicher Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die mit IKT-Drittdienstleistern geschlossen wurden, berücksichtigen. Bei dieser Risikobewertung sind die Kritikalität oder Bedeutung der jeweiligen Dienstleistungen, Prozesse oder Funktionen sowie die potenziellen Auswirkungen auf die Kontinuität und Verfügbarkeit von Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten auf Unternehmens- und Gruppenebene zu berücksichtigen.

(4) Bestimmte sektorspezifische Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen enthalten Anforderungen an die Auslagerung. Diese Anforderungen wurden in Leitlinien der ESA weiterentwickelt. Nach Maßgabe dieser Leitlinien wird von einigen Finanzunternehmen erwartet, dass sie im Rahmen ihres auslagerungsbezogenen Risikomanagements spezifische Informationen über ihre Auslagerungsvereinbarungen, in einigen Fällen auch in Form von Registern, erfassen. In den letzten Jahren haben mehrere zuständige nationale Behörden und die EZB im Rahmen ihrer Beaufsichtigung der Einhaltung der Auslagerungsanforderungen durch Finanzunternehmen Informationen erhoben, die in diesen Registern angegeben waren. Ausgehend von den Erfahrungen mit den verschiedenen Datenerhebungen, die in den letzten Jahren von den ESA und den zuständigen Behörden für die Auslagerungsregister durchgeführt wurden, sollten die Standardvorlagen technologieneutral mit offenen Tabellen gestaltet werden, die eine vorgegebene Anzahl von Spalten und eine unbestimmte Anzahl von Zeilen aufweisen. Darüber hinaus sollten die Standardvorlagen über verschiedene spezifische Schlüssel miteinander verknüpft werden, sodass eine Beziehungsstruktur zwischen diesen Vorlagen gebildet wird.

(5) Um IKT-Dienstleistungen von einem IKT-Drittdienstleister, einschließlich gruppeninterner IKT-Dienstleister, in Anspruch zu nehmen, schließen Finanzunternehmen einen schriftlichen Vertrag mit dem IKT-Drittdienstleister ab. Bei Gruppen können gruppeninterne IKT-Dienstleister mit externen IKT-Drittdienstleistern einen Vertrag über die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für ein oder mehrere Finanzunternehmen der Gruppe schließen. Damit die gesamte IKT-Dienstleistungskette erfasst wird, sollten Finanzunternehmen, die das Informationsregister führen, sowohl Informationen über die vertragliche Vereinbarung mit ihrem gruppeninternen IKT-Dienstleister als auch Informationen über die Vereinbarung zwischen dem gruppeninternen IKT-Dienstleister und den IKT-Drittdienstleistern, die als Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppe tätig sind, melden. Daher sollte das Informationsregister eine spezielle Vorlage enthalten, die den Abgleich zwischen den gruppeninternen Verträgen und den Verträgen mit IKT-Drittdienstleistern außerhalb der Gruppe ermöglicht.

(6) Die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen kann sich auf potenziell lange oder komplexe Ketten der Unterauftragsvergabe stützen, die von den Finanzunternehmen zu überwachen sind. Finanzunternehmen sollten die damit verbundenen Risiken, einschließlich der Konzentrationsrisiken von IKT-Drittdienstleistern im Hinblick auf IKT-Drittdienstleister, die eine kritische oder wichtige Funktion oder wesentliche Bereiche davon unterstützen, bewerten und dabei einen risikobasierten Ansatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrunde legen. Um diese Bewertung zu ermöglichen, sollten die Finanzunternehmen nur diejenigen Unterauftragnehmer im Informationsregister erfassen müssen, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Bereiche davon sicherstellen, einschließlich aller Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungen erbringen, deren Störung die Sicherheit oder Kontinuität des Dienstangebots beeinträchtigen würde. Bei der Ermittlung dieser Unterauftragnehmer sollten Finanzunternehmen Aspekte der Geschäftsfortführung und der Kontinuität der IKT-Dienstleistungen sowie Aspekte der IKT-Sicherheit berücksichtigen.

(7) Finanzunternehmen sollten ein Informationsregister führen und aktualisieren; dies gilt auch für den Fall, dass ein Finanzunternehmen seine gesamte Tätigkeit an ein anderes Unternehmen auslagert, da die Führung des Informationsregisters zur operativen Resilienz des betreffenden Finanzunternehmens beiträgt. Wenn ein Unternehmen für alle Tätigkeiten (einschließlich der IKT-Dienstleistungen) im Namen des Finanzunternehmens handelt, sollten daher die direkten IKT-Drittdienstleister dieses Unternehmens in den einschlägigen Vorlagen des Informationsregisters des Finanzunternehmens erfasst werden. In diesem Fall ist das Unternehmen nur als Unternehmen registriert, das das Register führt.

(8) Im Interesse der Transparenz und Vergleichbarkeit der vertraglichen Vereinbarungen und der laufenden Überwachung dieser Vereinbarungen sollte sich das Informationsregister auf die operationellen Verbindungen zwischen den Finanzunternehmen und den IKT-Drittdienstleistern konzentrieren. Zu diesem Zweck sollte das Informationsregister vier Schlüssel verwenden, die unter anderem relevante Daten in den Vorlagen des Informationsregisters miteinander verknüpfen: i) die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Finanzunternehmen, das diese Vereinbarung unterzeichnet, und dem direkten IKT-Drittdienstleister, ii) eine geeignete Kennung der Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister, iii) die Funktionskennung und iv) die Art der IKT-Dienstleistungen.

(9) Um die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Finanzunternehmen und den IKT-Drittdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 angemessen dokumentieren zu können, müssen die IKT-Drittdienstleister eine Identifikationsnummer aufweisen, die ihre kohärente und präzise Identifizierung durch die Finanzunternehmen und die ESA, das Aufsichtsforum und die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse, einschließlich der Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung, ermöglicht. Bei juristischen Personen sind die LEI und die EUID anerkannte internationale und europäische Kennungen, die eine kohärente, eindeutige und zuverlässige Identifizierung von Unternehmen gewährleisten. Folglich sollte eine dieser beiden Kennungen zur Identifizierung der in der Union niedergelassenen IKT-Drittdienstleister für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung verwendet werden und als Information gelten, die allen vertraglichen Vereinbarungen gemein ist; die Identifizierung von in Drittstaaten niedergelassenen IKT-Drittdienstleistern hingegen sollte lediglich anhand der LEI erfolgen. Die für das Informationsregister über IKT-Drittdienstleister verwendeten Vorlagen sollten für IKT-Dienstleister, die juristische Personen sind, Angaben zu einer dieser beiden Kennungen vorschreiben, während es natürlichen Personen, die in ihrer Eigenschaft als IKT-Dienstleister handeln, gestattet sein sollte, alternative Identifikationscodes zu verwenden.

(10) Jedes Finanzunternehmen, einschließlich der Finanzunternehmen ein und derselben Gruppe, verfügt über eine eigene interne Funktionstaxonomie, die von seinen spezifischen Geschäftsmodellen und internen Organisationen abhängt. Um eine eindeutige Überwachung zu ermöglichen, bei der zwischen den Funktionen der Finanzunternehmen und den IKT-Dienstleistungen unterschieden wird, sollten die Finanzunternehmen selbst unter Verwendung der Funktionskennung auf individueller Ebene und auf Gruppenebene die maßgeblichen Funktionen benennen.

(11) Um die Funktionsfähigkeit des Informationsregisters auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene für alle Finanzunternehmen, die Teil derselben Gruppe sind, zu gewährleisten, haben Finanzunternehmen die Korrektheit und Kohärenz aller Daten in diesem Register sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine kohärente Konsolidierung der Kennungen erforderlich, d. h. der Kennnummern der vertraglichen Vereinbarungen, der Funktionskennung, der LEI der Finanzunternehmen sowie der Kennungen der IKT-Drittdienstleister.

(12) Zur Gewährleistung von Kohärenz und Harmonisierung und zur Vermeidung einer aufwendigen Wiederaufbereitung von Daten für Meldezwecke sollten bei der Gestaltung der Vorlagen und den Anforderungen an die Datenelemente die Aspekte der Datenverwaltung und der Meldepflicht berücksichtigt werden. Um die uneingeschränkte Vergleichbarkeit der im Informationsregister gemeldeten Informationen mit den in anderen regulatorischen oder statistischen Mitteilungen enthaltenen Informationen zu gewährleisten, sollten die Finanzunternehmen bei der Führung und Aktualisierung dieses Registers die Grundsätze der Datenqualität einhalten.

(13) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von den ESA vorgelegt wurde.

(14) Die ESA haben zu dem Entwurf der technischen Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und Empfehlungen der Interessengruppen der ESA nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeholt.

(15) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört 5.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "direkter IKT-Drittdienstleister" einen IKT-Drittdienstleister oder einen gruppeninternen IKT-Dienstleister, der eine vertragliche Vereinbarung unterzeichnet hat mit
  1. einem Finanzunternehmen, um seine IKT-Dienstleistungen direkt für dieses Finanzunternehmen zu erbringen,
  2. einem Finanzunternehmen oder Nichtfinanzunternehmen, um seine Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen innerhalb derselben Gruppe zu erbringen,

2. "IKT-Dienstleistungskette" eine Abfolge von vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der IKT-Dienstleistung, die vom direkten IKT-Drittdienstleister für das Finanzunternehmen erbracht wird, beginnend mit dem direkten IKT-Drittdienstleister, der einen oder mehrere andere IKT-Drittdienstleister als Gegenpartei(en) (Unterauftragnehmer) hat,

3. "Rang" die Position eines IKT-Drittdienstleisters in der IKT-Dienstleistungskette.

Artikel 2 Erstellung einer Rangfolge von IKT-Drittdienstleistern in der Dienstleistungskette

Finanzunternehmen weisen jedem IKT-Drittdienstleister einen Rang zu. Der Rang ist eine beliebige natürliche Zahl größer oder gleich "1", wobei die Vereinbarung dem Finanzunternehmen umso näher steht, je niedriger die natürliche Zahl ist, die dem Rang zugeordnet ist.

Der Rang des direkten IKT-Drittdienstleisters in der IKT-Dienstleistungskette muss stets "1" sein.

Der Rang des Unterauftragnehmers in der IKT-Dienstleistungskette muss stets größer als "1" sein.

Artikel 3 Allgemeine Anforderungen an die Vorlagen des Informationsregisters

(1) Die Finanzunternehmen führen und aktualisieren das Informationsregister gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Unternehmensebene oder auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene unter Verwendung der in den Anhängen I bis IV enthaltenen Vorlagen.

(2) Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vorlagen alle nachstehenden Angaben enthalten:

  1. die einschlägigen Informationen in Bezug auf sämtliche IKT-Dienstleistungen, die von direkten IKT-Drittdienstleistern erbracht werden,
  2. Informationen über alle Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Bereiche davon sicherstellen.

(3) Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die Angaben in den in Absatz 1 genannten Vorlagen korrekt und kohärent sind. Die Finanzunternehmen überprüfen die in den Vorlagen enthaltenen Angaben regelmäßig und korrigieren unverzüglich festgestellte Fehler oder Unstimmigkeiten.

Im Falle von Gruppen stellen die Finanzunternehmen, die für die Führung und Aktualisierung des Informationsregisters auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene zuständig sind, sicher, dass die Angaben in Bezug auf die Unternehmensebene in der Konsolidierung korrekt sind und mit den Angaben auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene übereinstimmen.

(4) Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die Angaben in den in Absatz 1 genannten Vorlagen den folgenden Grundsätzen der Datenqualität entsprechen:

  1. Richtigkeit
  2. Vollständigkeit
  3. Kohärenz
  4. Integrität
  5. Einheitlichkeit
  6. Gültigkeit

(5) Die Finanzunternehmen verwenden eine gültige und aktive Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, im Folgenden "LEI") oder die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannte europäische einheitliche Kennung (European Unique Identifier, im Folgenden "EUID") bzw., sofern vorhanden, beide Kennungen, um alle ihre IKT-Drittdienstleister, bei denen es sich um juristische Personen handelt, zu identifizieren, mit Ausnahme von natürlichen Personen, die als Unternehmer handeln.

(6) Wenn eine IKT-Dienstleistung, die von einem direkten IKT-Drittdienstleister erbracht wird, eine kritische oder wichtige Funktion der Finanzunternehmen unterstützt, stellen die Finanzunternehmen über den direkten IKT-Drittdienstleister sicher, dass alle Unterauftragnehmer des direkten IKT-Drittdienstleisters, die im Informationsregister gemäß Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt sind und IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, sicherstellen/unterstützen, eine gültige und aktive LEI verwenden oder ihre EUID bzw., sofern vorhanden, beide Kennungen bereitstellen, es sei denn, bei diesen Unterauftragnehmern handelt es sich um natürliche Personen, die als Unternehmer handeln.

Artikel 4 Anforderung an das Datenformat

(1) Sofern in der Anleitung nichts anderes bestimmt ist, bestehen alle Vorlagen, aus denen sich das Informationsregister zusammensetzt, aus einer Tabelle mit einer vorgegebenen Anzahl von Spalten und einer unbestimmten Anzahl von Zeilen.

(2) Die Finanzunternehmen müssen zu jedem Datenelement einen Einzelwert angeben. Sind bei einem bestimmten Datenelement mehrere Werte gültig, so fügen die Finanzunternehmen in der entsprechenden Vorlage für jeden gültigen Wert eine zusätzliche Zeile hinzu.

(3) Die Finanzunternehmen geben alle Datenelemente im Informationsregister auf Unternehmensebene bzw. gegebenenfalls auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene an.

Artikel 5 Inhalt des Informationsregisters

(1) Finanzunternehmen nehmen in das Informationsregister gemäß der Anleitung in Anhang I folgende Angaben auf:

  1. allgemeine Informationen über das Finanzunternehmen, das das Informationsregister auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene führt und aktualisiert, gemäß Vorlage B_01.01 in Anhang I,
  2. allgemeine Informationen zu den in der Konsolidierung befindlichen Unternehmen gemäß Vorlage B_01.02 in Anhang I,
  3. gegebenenfalls Angabe der Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen, die außerhalb des in der Vorlage B_01.02 aufgeführten Sitzlandes ansässig sind, gemäß Vorlage B_01.03 in Anhang I,
  4. allgemeine Informationen zu den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Vorlage B_02.01 in Anhang I,
  5. spezifische Informationen zu den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Vorlage B_02.02 in Anhang I,
  6. Angaben zu den Verbindungen zwischen gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen und vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, die nicht der Gruppe angehören, und zwar unter Verwendung der vertraglichen Kennnummern, wenn ein Teil der IKT-Dienstleistungskette gruppenintern ist (siehe Vorlage B_02.03 in Anhang I),
  7. Informationen über die Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen mit den direkten IKT-Drittdienstleistern für den Erhalt von IKT-Dienstleistungen oder im Namen der Unternehmen, die die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.01 in Anhang I),
  8. Angabe der IKT-Drittdienstleister, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung von IKT-Dienstleistungen unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.02 in Anhang I),
  9. Angabe der Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für andere zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.03 in Anhang I),
  10. Angaben zu den Unternehmen, die die von den IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen (siehe Vorlage B_04.01 in Anhang I),
  11. Angaben zu den direkten IKT-Drittdienstleistern und Unterauftragnehmern (siehe Vorlage B_05.01 in Anhang I),
  12. Angaben zur IKT-Dienstleistungskette (siehe Vorlage B_05.02 in Anhang I),
  13. Angaben zur Identifizierung der Funktionen (siehe Vorlage B_06.01 in Anhang I),
  14. Angaben zur Bewertung der von IKT-Drittdienstleistern erbrachten IKT-Dienstleistungen, die eine kritische oder wichtige Funktion oder wesentliche Bereiche davon unterstützen (siehe Vorlage B_07.01 in Anhang I),
  15. Informationen über die von Finanzunternehmen beim Ausfüllen der Vorlagen verwendete Terminologie und die entsprechenden Begriffe, die in den erschöpfenden Listen und Klassifizierungssystemen enthalten sind (siehe Vorlage B_99.01 in Anhang I).

(2) Sofern dies für ihr Risikomanagement oder ihr Vertragsmanagement relevant ist, können die Finanzunternehmen zusätzliche Informationen in das Informationsregister aufnehmen, und zwar in dem Format, das für die Zwecke dieser zusätzlichen Informationen am besten geeignet ist.

Artikel 6 Anwendungsbereich des Informationsregisters auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene

(1) Bei Gruppen entscheiden die Mutterunternehmen unter Berücksichtigung der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union, welche Unternehmen in das Informationsregister aufgenommen werden sollen.

(2) Das auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene geführte und aktualisierte Informationsregister umfasst alle Finanzunternehmen und gruppeninternen IKT-Dienstleister, die zur Teilgruppe und zur Gruppe gehören.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2024

1) ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

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Anleitung zum Ausfüllen des InformationsregistersAnhang I

Teil 1
Allgemeine Anleitungen

Finanzunternehmen, die das Informationsregister auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene führen und aktualisieren, tragen die Daten in die Vorlagen des Informationsregisters ein und verwenden dabei die in Teil 2 der Anleitung genannten Formate.

Teil 2 enthält Anleitungen, die von den Finanzunternehmen beim Ausfüllen der einzelnen Spalten in den jeweiligen Vorlagen zu befolgen sind. Beim Ausfüllen bestimmter Spalten müssen die Finanzunternehmen auf die Anhänge II, III und IV oder andere externe Quellen zurückgreifen. In diesem Fall wird in den Anleitungen auf die entsprechenden Anhänge oder externen Quellen verwiesen.

Liste der Vorlagen

VorlagencodeVorlagenbezeichnungKurzbeschreibung
B_01.01Unternehmen, das das Informationsregister führtIn dieser Vorlage wird das Unternehmen angegeben, das das Informationsregister auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene führt und aktualisiert.
B_01.02Liste der zum Konsolidierungskreis gehörenden UnternehmenIn dieser Vorlage werden alle zur Gruppe gehörenden Unternehmen aufgeführt. Gehört das für die Führung und Aktualisierung des Informationsregisters zuständige Finanzunternehmen keiner Gruppe an, ist in dieser Vorlage nur das betreffende Finanzunternehmen anzugeben.
B_01.03Liste der ZweigniederlassungenIn dieser Vorlage werden die Zweigniederlassungen der in der Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen aufgeführt.
B_02.01Vertragliche Vereinbarungen - allgemeine InformationenIn dieser Vorlage werden alle vertraglichen Vereinbarungen mit direkten IKT-Drittdienstleistern aufgeführt.
Für jede vertragliche Vereinbarung mit einem direkten IKT-Drittdienstleister weist das Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt, eine eindeutige "Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung" zu, mit der die vertragliche Vereinbarung selbst eindeutig identifiziert wird.
B_02.02Vertragliche Vereinbarungen - spezifische InformationenDiese Vorlage enthält nähere Angaben zu jeder in der Vorlage B_02.01 aufgeführten vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf:
  1. die IKT-Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der vertraglichen Vereinbarung fallen,
  2. die Funktionen der Finanzunternehmen, die von diesen IKT-Dienstleistungen unterstützt werden,
  3. sonstige wichtige Informationen zu den spezifischen erbrachten IKT-Dienstleistungen (z.B. Kündigungsfrist, für die Vereinbarung geltendes Recht usw.).
B_02.03Liste der gruppeninternen vertraglichen VereinbarungenIn dieser Vorlage werden unter Angabe der Vertragskennnummern die Verbindungen zwischen gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen und vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, die nicht der Gruppe angehören, erfasst, wenn sie Teil der IKT-Dienstleistungskette sind.
B_03.01Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen für den Erhalt der IKT-Dienstleistung(en) oder im Namen der Unternehmen, die die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nehmen, unterzeichnenDiese Vorlage enthält Informationen über das Unternehmen, das die vertraglichen Vereinbarungen mit dem direkten IKT-Drittdienstleister für das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, unterzeichnet.
Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, ist das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet und die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, das Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt und aktualisiert.
Im Falle der Teilkonsolidierung und Konsolidierung ist das Finanzunternehmen, das die erbrachten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, nicht unbedingt das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung mit den IKT-Drittdienstleistern unterzeichnet.
B_03.02IKT-Drittdienstleister, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) unterzeichnenIn dieser Vorlage sind alle in der Vorlage B_05.01 genannten IKT-Drittdienstleister aufgeführt, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung der IKT-Dienstleistungen unterzeichnen.
B_03.03Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) für andere Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnenIn dieser Vorlage werden alle in der Vorlage B_01.02 genannten Unternehmen aufgeführt, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für andere Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnen.
B_04.01Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmenIn dieser Vorlage sind alle Unternehmen aufgeführt, die IKT-Dienstleistungen nutzen, die von IKT-Drittdienstleistern erbracht werden und im Informationsregister registriert sind.
Bei den Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, handelt es sich entweder um die in den Anwendungsbereich fallenden Finanzunternehmen oder um die gruppeninternen IKT-Dienstleister.
Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, sind das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, und das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, das Finanzunternehmen, das das Register führt.
B_05.01IKT-DrittdienstleisterDiese Vorlage enthält allgemeine Informationen zur Ermittlung
  1. der direkten IKT-Drittdienstleister,
  2. der gruppeninternen IKT-Dienstleister,
  3. aller Unterauftragnehmer, die in der Vorlage B_05.02 zur IKT-Dienstleistungskette aufgeführt sind,
  4. des obersten Mutterunternehmens der unter den Buchstaben a, b und c genannten IKT-Drittdienstleister.
B_05.02IKT-DienstleistungsketteIn dieser Vorlage werden die IKT-Drittdienstleister, die Teil derselben IKT-Dienstleistungskette sind, ausgewiesen und zueinander in Beziehung gesetzt.
Die Finanzunternehmen müssen die IKT-Drittdienstleister für jede in jeder vertraglichen Vereinbarung enthaltene IKT-Dienstleistung benennen und einstufen.

Beispiel: Ein Finanzunternehmen hat eine vertragliche Vereinbarung mit einem IKT-Drittdienstleister (im Folgenden "IKT-Drittdienstleister X") getroffen, um zwei spezifische IKT-Dienstleistungen (im Folgenden "IKT-Dienstleistung A" und "IKT-Dienstleistung B") in Anspruch zu nehmen, und der Dienstleister nutzt einen Unterauftragnehmer ("IKT-Drittdienstleister Y"), um eine dieser Dienstleistungen zu erbringen ("IKT-Dienstleistung B").

  • In Bezug auf die IKT-Dienstleistung A besteht die IKT-Dienstleistungskette aus einem IKT-Drittdienstleister (dem IKT-Drittdienstleister X), der in der Vorlage als Nummer 1 eingestuft wird. Der IKT-Drittdienstleister X ist der direkte IKT-Drittdienstleister.
  • In Bezug auf die IKT-Dienstleistung B setzt sich die IKT-Dienstleistungskette aus zwei IKT-Drittdienstleistern zusammen:
    1. dem IKT-Drittdienstleister X, der in der Vorlage an erster Stelle steht. Der IKT-Drittdienstleister X ist der direkte IKT-Drittdienstleister.
    2. dem IKT-Drittdienstleister Y, der in der Vorlage an zweiter Stelle steht. Der IKT-Drittdienstleister Y ist ein Unterauftragnehmer.

    Alle IKT-Drittdienstleister, die derselben IKT-Dienstleistungskette angehören, haben dieselbe "Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung" gemäß Vorlage B_02.01 und erbringen dieselbe Art von IKT-Dienstleistungen.

B_06.01Angabe der FunktionenIn dieser Vorlage werden die Funktionen des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, genannt und näher beschrieben.
In den in dieser Vorlage bereitzustellenden Informationen müssen Finanzunternehmen für jede Kombination aus LEI, genehmigter Tätigkeit und Funktion eines Finanzunternehmens eine eindeutige Kennung, die "Funktionskennung", angeben.

Beispiel: Ein Finanzunternehmen (LEI: 21USLEIC20231109J3Z8), das im Rahmen von zwei genehmigten Tätigkeiten ("Tätigkeit A" und "Tätigkeit B") agiert, erhält zwei eindeutige "Funktionskennungen" für dieselbe Funktion X (z.B. Vertrieb), die jeweils für Tätigkeit A bzw. Tätigkeit B ausgeführt wird. Funktionskennung:

F1 für die Kombination aus "21USLEIC20231109J3Z8", "Tätigkeit A" und "Funktion X"
F2 für die Kombination aus "21USLEIC20231109J3Z8", "Tätigkeit B" und "Funktion X"

B_07.01Bewertungen der IKT-DienstleistungenDiese Vorlage enthält Informationen im Zusammenhang mit der Risikobewertung der IKT-Dienstleistungen (z.B. Substituierbarkeit, Zeitpunkt des letzten Audits usw.), wenn die betreffenden IKT-Dienstleistungen eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützen.
B_99.01Begriffsbestimmungen seitens der Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmenDiese Vorlage enthält unternehmensinterne Erläuterungen, Bedeutungen und Begriffsbestimmungen in Bezug auf den erschöpfenden Indikatorenkatalog, den das Finanzunternehmen im Informationsregister verwendet.
Beispiel: In der Vorlage B_07.01 muss das Finanzunternehmen anhand einer erschöpfenden Liste von Optionen (gering, mittel, hoch) die Auswirkungen der Einstellung der IKT-Dienstleistungen angeben. In der Vorlage B_99.01 muss das Finanzunternehmen die Bedeutung dieser Optionen darlegen.

Teil 2
Anleitungen zu den einzelnen Vorlagen

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_01.01 - Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt

Geben Sie das Finanzunternehmen an, das das Informationsregister führt und aktualisiert.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_01.01.0010LEI des Finanzunternehmens, das das Informationsregister führtAlphanumerischGeben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das das Informationsregister führt und aktualisiert.Obligatorisch
B_01.01.0020Name des FinanzunternehmensAlphanumerischOffizielle Bezeichnung des Finanzunternehmens, das das Informationsregister führt und aktualisiertObligatorisch
B_01.01.0030Land des FinanzunternehmensLandGeben Sie nach ISO 3166-1 Alpha-2 den Ländercode des Landes an, in dem die Lizenz oder die Eintragung des im Informationsregister gemeldeten Unternehmens erteilt wurde.Obligatorisch
B_01.01.0040Art des FinanzunternehmensErschöpfende OptionslisteBenennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art des Finanzunternehmens:
  1. Kreditinstitute,
  2. Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommene Zahlungsinstitute 1,
  3. Kontoinformationsdienstleister,
  4. E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommene E-Geld-Institute 2,
  5. Wertpapierfirmen,
  6. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind 3,
  7. Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind,
  8. Zentralverwahrer,
  9. zentrale Gegenparteien,
  10. Handelsplätze,
  11. Transaktionsregister,
  12. Verwalter alternativer Investmentfonds,
  13. Verwaltungsgesellschaften,
  14. Datenbereitstellungsdienste,
  15. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
  16. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit,
  17. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
  18. Ratingagenturen,
  19. Administratoren kritischer Referenzwerte,
  20. Schwarmfinanzierungsdienstleister,
  21. Verbriefungsregister,
  22. sonstige Finanzunternehmen.

Wird das Informationsregister auf Gruppenebene vom Mutterunternehmen geführt, das selbst nicht der Pflicht zur Führung eines solchen Registers unterliegt, da es nicht unter die Definition der Finanzunternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 fällt (z.B. Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft), ist die Option "Sonstiges Finanzunternehmen" zu wählen.

Obligatorisch
B_01.01.0050Zuständige BehördeAlphanumerischGeben Sie die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte zuständige Behörde an, der das Informationsregister gemeldet wird.Obligatorisch im Falle der Meldung
B_01.01.0060Datum der MeldungDatumGeben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) des Meldedatums an.Obligatorisch im Falle der Meldung
1) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).

2) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).

3) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_01.02 - Liste der Finanzunternehmen, die in den Anwendungsbereich des Informationsregisters fallen

Wird das Informationsregister auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene geführt und aktualisiert, so werden in dieser Vorlage alle Finanzunternehmen aufgeführt, die zur Teilgruppe und Gruppe gehören. Gehört das für die Führung und Aktualisierung des Informationsregisters zuständige Finanzunternehmen keiner Gruppe an, ist in dieser Vorlage nur das betreffende Finanzunternehmen auszuweisen, und der Eintrag in dieser Vorlage muss mit dem Eintrag in der Vorlage B_01.01 identisch sein.

Wenn ein Unternehmen für alle Tätigkeiten (einschließlich der IKT-Dienstleistungen) im Namen eines Finanzunternehmens handelt, sollten die direkten IKT-Drittdienstleister dieses Unternehmens in den einschlägigen Vorlagen des Informationsregisters des Finanzunternehmens erfasst werden. In diesem Fall wird das Unternehmen nur als Unternehmen registriert, das das Register führt, und nicht in dieser Vorlage angegeben.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_01.02.0010LEI des FinanzunternehmensAlphanumerischGeben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das im Informationsregister gemeldet wird.Obligatorisch
B_01.02.0020Name des FinanzunternehmensAlphanumerischOffizielle Bezeichnung des Finanzunternehmens, das im Informationsregister gemeldet wirdObligatorisch
B_01.02.0030Land des FinanzunternehmensLandGeben Sie nach ISO 3166-1 Alpha-2 den Ländercode des Landes an, in dem die Lizenz oder die Eintragung des im Informationsregister gemeldeten Finanzunternehmens erteilt wurde.Obligatorisch
B_01.02.0040Art des FinanzunternehmensErschöpfende OptionslisteBenennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art des Finanzunternehmens:
  1. Kreditinstitute,
  2. Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute,
  3. Kontoinformationsdienstleister,
  4. E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute,
  5. Wertpapierfirmen,
  6. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind,
  7. Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind,
  8. Zentralverwahrer,
  9. zentrale Gegenparteien,
  10. Handelsplätze,
  11. Transaktionsregister,
  12. Verwalter alternativer Investmentfonds,
  13. Verwaltungsgesellschaften,
  14. Datenbereitstellungsdienste,
  15. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
  16. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit,
  17. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
  18. Ratingagenturen,
  19. Administratoren kritischer Referenzwerte,
  20. Schwarmfinanzierungsdienstleister,
  21. Verbriefungsregister,
  22. sonstige Finanzunternehmen,
  23. Nichtfinanzunternehmen: gruppeninterne IKT-Dienstleister,
  24. Nichtfinanzunternehmen: Sonstiges.
Obligatorisch
B_01.02.0050Hierarchie des Finanzunternehmens innerhalb der Gruppe (falls zutreffend)Erschöpfende OptionslisteBenennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Hierarchie des Finanzunternehmens im Konsolidierungskreis:
  1. Das Finanzunternehmen ist das oberste Mutterunternehmen in der Konsolidierung.
  2. Das Finanzunternehmen ist das Mutterunternehmen eines teilkonsolidierten Bereichs der Konsolidierung.
  3. Das Finanzunternehmen ist ein in der Konsolidierung befindliches Tochterunternehmen und kein Mutterunternehmen eines teilkonsolidierten Bereichs.
  4. Das Finanzunternehmen gehört keiner Gruppe an.
  5. Das Finanzunternehmen ist ein Dienstleister, an den das Finanzunternehmen (oder der in seinem Namen handelnde Drittdienstleister) alle seine operationellen Tätigkeiten auslagert.

Trifft auf ein Unternehmen mehr als eine Option der oben angegebenen erschöpfenden Liste zu, so ist die auf das Unternehmen zutreffende höherrangige Option auszuwählen.

Obligatorisch
B_01.02.0060LEI des direkten Mutterunternehmens des FinanzunternehmensAlphanumerischGeben Sie das im Informationsregister gemeldete direkte Mutterunternehmen des Finanzunternehmens unter Verwendung des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 an.Obligatorisch
B_01.02.0070Datum der letzten AktualisierungDatumGeben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) des Datums der letzten Aktualisierung oder Änderung des Informationsregisters in Bezug auf das Finanzunternehmen an.Obligatorisch
B_01.02.0080Datum der Aufnahme in das InformationsregisterDatumGeben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) des Datums der Aufnahme des Finanzunternehmens in das Informationsregister an.Obligatorisch
B_01.02.0090Datum der Löschung im InformationsregisterDatumGeben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) des Datums der Löschung des Finanzunternehmens aus dem Informationsregister an.
Wurde das Finanzunternehmen nicht gelöscht, ist "9999-12-31" anzugeben.
Obligatorisch
B_01.02.0100WährungWährungGeben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, die für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Finanzunternehmens verwendet wird.
Die Beträge sind in der Währung auszuweisen, die das Finanzunternehmen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses je nach Sachlage auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene verwendet.
Nur obligatorisch, wenn B_01.02.0110 gemeldet wird
B_01.02.0110Gesamtwert der Aktiva des FinanzunternehmensMonetärMonetärer Gesamtwert der Aktiva des Finanzunternehmens; maßgeblich ist der im Jahresabschluss des Finanzunternehmens für das Jahr vor dem Datum der letzten Aktualisierung des Informationsregisters ausgewiesene Wert. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben.
Für das Ausfüllen dieser Spalte wird auf Anhang IV verwiesen.
Obligatorisch, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Finanz-unternehmen handelt

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_01.03 - Liste der Zweigniederlassungen

Hat ein Finanzunternehmen Zweigniederlassungen, die sich außerhalb seines Sitzlandes befinden, so sind diese Zweigniederlassungen in dieser Vorlage anzugeben.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_01.03.0010Identifikationscode der ZweigniederlassungAlphanumerischGeben Sie für jede Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens, die sich außerhalb seines Sitzlandes befindet, einen eindeutigen Code an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. LEI der Zweigniederlassung, wenn sie nur für diese Zweigniederlassung gilt und sich von der Angabe in B_01.03.0020 unterscheidet,
  2. ein anderer Identifikationscode, der von dem Finanzunternehmen zur Identifizierung der Zweigniederlassung verwendet wird (wenn die LEI der Zweigniederlassung derjenigen in Vorlage B_01.03.0020 oder der LEI einer anderen Zweigniederlassung entspricht).
Obligatorisch
B_01.03.0020LEI des Hauptsitzes des Finanzunternehmens der ZweigniederlassungAlphanumerischWie in B_01.02.0010 angegeben
Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 den Hauptsitz des Finanzunternehmens der Zweigniederlassung an.
Obligatorisch
B_01.03.0030Name der ZweigniederlassungAlphanumerischGeben Sie den Namen der Zweigniederlassung an.Obligatorisch
B_01.03.0040Land der ZweigniederlassungLandGeben Sie den Code des Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2 an.Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_02.01 - Vertragliche Vereinbarungen - Allgemeine Informationen

Finanzunternehmen müssen für jede vertragliche Vereinbarung im Informationsregister eine "Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung" angeben. Nimmt der externe IKT-Drittdienstleister Unterauftragnehmer in Anspruch, erfassen die Finanzunternehmen im Informationsregister für Vereinbarungen zwischen den externen IKT-Drittdienstleistern und ihren Unterauftragnehmern keine "Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung". Im Falle eines gruppeninternen IKT-Dienstleisters erfassen die Finanzunternehmen in dieser Vorlage die "Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung" zwischen diesem gruppeninternen IKT-Dienstleister und seinen IKT-Drittdienstleistern und füllen die Vorlage B_02.03 (Liste der gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen) entsprechend aus.

Die "Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung" bezieht sich auf die folgenden Arten von vertraglichen Vereinbarungen:

  1. jede Art von eigenständigen Vereinbarungen,
  2. jede Art von "übergeordneten Vereinbarungen oder Rahmenübereinkünften", einschließlich Globalvereinbarungen und Rahmenübereinkünften,
  3. jede Art von "Folge- oder Nebenvereinbarungen", einschließlich Durchführungsvereinbarungen, Unterdienstleistungsvereinbarungen und Bestellscheinen.

Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung bezieht sich nicht auf Dienstgütevereinbarungen, die einer der in den Buchstaben a, b und c oben genannten vertraglichen Vereinbarungen untergeordnet sind.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_02.01.0010Kennnummer der vertraglichen VereinbarungAlphanumerischFühren Sie die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Finanzunternehmen oder - im Falle einer Gruppe - dem Tochterunternehmen der Gruppe und dem direkten IKT-Drittdienstleister auf.
Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung ist die interne Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung, die vom Finanzunternehmen zugewiesen wurde.
Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung muss auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter und auf konsolidierter Ebene eindeutig sein und ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.
Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung ist in allen Vorlagen des Informationsregisters einheitlich zu verwenden, wenn auf dieselbe vertragliche Vereinbarung Bezug genommen wird.
Wenn ein Unternehmen für alle Tätigkeiten (einschließlich der IKT-Dienstleistungen) im Namen eines Finanzunternehmens handelt (siehe Erwägungsgrund 7), kann die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinem direkten IKT-Drittdienstleister sein.
Obligatorisch
B_02.01.0020Art der vertraglichen VereinbarungErschöpfende Liste von OptionenBenennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art der vertraglichen Vereinbarung:
  1. eigenständige Vereinbarung,
  2. übergeordnete Vereinbarung / Globalvereinbarung,
  3. Folge- oder Nebenvereinbarung.
Obligatorisch
B_02.01.0030Kennnummer der übergeordneten vertraglichen VereinbarungAlphanumerischEntfällt, wenn es sich bei der vertraglichen Vereinbarung um die "übergeordnete vertragliche Vereinbarung" oder um eine "eigenständige Vereinbarung" handelt. In den anderen Fällen ist die Kennnummer der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung anzugeben. Diese muss dem Wert entsprechen, der in Spalte B_02.01.0010 bei der Meldung der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung angegeben wurde.Obligatorisch
B_02.01.0040Währung des in B_02.01.0050 ausgewiesenen BetragsWährungGeben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, in der der Betrag in B_02.01.0050 ausgewiesen ist.Obligatorisch
B_02.01.0050Jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten der vertraglichen Vereinbarung für das zurückliegende JahrMonetärJährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten (oder gruppeninterner Transfer) der vertraglichen Vereinbarung für IKT-Dienstleistungen für das zurückliegende Jahr. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben.
Die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten sind in der in B_01.02.0040 angegebenen Währung auszuweisen.
Im Falle einer übergeordneten Vereinbarung mit Folge- oder Nebenvereinbarungen muss die Summe der jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten, die für die übergeordnete Vereinbarung und die Folge- oder Nebenvereinbarungen gemeldet werden, den Gesamtausgaben oder den gesamten voraussichtlichen Kosten für die vertragliche Gesamtvereinbarung entsprechen. Es darf keine Wiederholung oder Doppelerfassung der jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten geben. Die folgenden Fälle sind zu berücksichtigen:
  1. Werden die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten nicht auf der Ebene der übergeordneten Vereinbarung bestimmt (also auf der Ebene 0), so sind die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten auf der Ebene der einzelnen Folge- oder Nebenvereinbarungen anzugeben.
  2. Können die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten nicht für die einzelnen Folge- oder Nebenvereinbarungen gemeldet werden, so werden die jährlichen Gesamtausgaben oder voraussichtlichen Kosten auf der Ebene der übergeordneten Vereinbarung gemeldet.
  3. Gibt es jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten für jede Ebene der Vereinbarung, d. h. für die übergeordnete Vereinbarung und die Folge- oder Nebenvereinbarung, und sind diese Informationen verfügbar, so sind die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten ohne Doppelerfassung für jede Ebene der vertraglichen Vereinbarung anzugeben.
Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_02.02 - Vertragliche Vereinbarungen - Spezifische Informationen

Die Finanzunternehmen sind gehalten, diese Vorlage mit der größtmöglichen Granularität auszufüllen. Umfasst die vertragliche Vereinbarung mehrere IKT-Dienstleistungen, die mehrere Funktionen unterstützen, müssen die Finanzunternehmen entsprechend viele Zeilen für die Elemente in der Vorlage verwenden, wobei die von der vertraglichen Vereinbarung abgedeckten IKT-Dienstleistungen und die Funktionen des Finanzunternehmens kombiniert werden.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_02.02.0010Kennnummer der vertraglichen VereinbarungAlphanumerischWie in B_02.01.0010 angegebenObligatorisch
B_02.02.0020LEI des Finanzunter-nehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmtAlphanumerischWie in B_04.01.0020 angegeben
Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt.
Obligatorisch
B_02.02.0030Identifikationscode des IKT-DrittdienstleistersAlphanumerischWie in B_05.01.0010 angegeben
Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß den Angaben in B_05.01.0010 für diesen Dienstleister.
Obligatorisch
B_02.02.0040Art des Codes zur Identifizierung des IKT-DrittdienstleistersMusterWie in B_05.01.0020 angegeben
Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters in B_02.02.0030 gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister.
Obligatorisch
B_02.02.0050FunktionskennungMusterGemäß Definition durch das Finanzunternehmen in B_06.01.0010Obligatorisch
B_02.02.0060Art der IKT-DienstleistungenErschöpfende Liste von OptionenEine der in Anhang III genannten Arten von IKT-DienstleistungenObligatorisch
B_02.02.0070Startdatum der vertraglichen VereinbarungDatumGeben Sie unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) das Datum des Inkrafttretens der vertraglichen Vereinbarung an, das in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt ist.Obligatorisch
B_02.02.0080Enddatum der vertraglichen VereinbarungDatumGeben Sie unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) das in der vertraglichen Vereinbarung festgelegte Enddatum an. Ist die vertragliche Vereinbarung unbefristet, ist an dieser Stelle "9999-12-31" anzugeben. Wurde die vertragliche Vereinbarung zu einem anderen Zeitpunkt als dem Enddatum gekündigt, so ist in diesem Fall das Kündigungsdatum anzugeben.
Ist in der vertraglichen Vereinbarung eine Verlängerung vorgesehen, so ist diese mit dem in der vertraglichen Vereinbarung festgelegten Datum der Vertragsverlängerung anzugeben.
Obligatorisch
B_02.02.0090Grund für die Kündigung oder Beendigung der vertraglichen VereinbarungErschöpfende Liste von OptionenWenn die vertragliche Vereinbarung gekündigt oder beendet wurde, geben Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste den Grund für die Kündigung oder Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen an:
  1. Beendigung ohne besonderen Anlass: Die vertragliche Vereinbarung ist abgelaufen/beendet und wurde von keiner der Parteien verlängert.
  2. Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde gekündigt, da der IKT-Drittdienstleister gegen anwendbares Recht, Regelungen oder Vertragsbestimmungen verstoßen hat.
  3. Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde aufgrund der Tatsache gekündigt, dass beim IKT-Drittdienstleister Schwierigkeiten festgestellt wurden, die die unterstützte Funktion beeinträchtigen könnten.
  4. Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde aufgrund von Defiziten des IKT-Drittdienstleisters in Bezug auf die Verwaltung und Sicherheit sensibler Daten oder Informationen einer der Gegenparteien gekündigt.
  5. Kündigung auf Ersuchen einer zuständigen Behörde: Die vertragliche Vereinbarung wurde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gekündigt.
  6. Sonstige: Die vertragliche Vereinbarung wurde von einer der Parteien aus einem anderen als den unter den Nummern 1 bis 5 genannten Gründen gekündigt.
Obligatorisch bei Kündigung der vertraglichen Vereinbarung
B_02.02.0100Kündigungsfrist für das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmtNatürliche ZahlGeben Sie die Kündigungsfrist für die Kündigung der vertraglichen Vereinbarung durch das Finanzunternehmen in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen an. Die Kündigungsfrist wird als Anzahl von Kalendertagen ab dem Eingang des Antrags auf Kündigung der IKT-Dienstleistung bei der Gegenpartei ausgedrückt.Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt
B_02.02.0110Kündigungsfrist für den IKT-DrittdienstleisterNatürliche ZahlGeben Sie die Kündigungsfrist für die Kündigung der vertraglichen Vereinbarung durch den IKT-Drittdienstleister in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen an. Die Kündigungsfrist wird als Anzahl von Kalendertagen ab dem Eingang des Antrags auf Kündigung der IKT-Dienstleistung bei der Gegenpartei ausgedrückt.Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt
B_02.02.0120Land, dessen Recht für die vertragliche Vereinbarung maßgebend istLandGeben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, dessen Recht für die vertragliche Vereinbarung maßgebend ist.Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt
B_02.02.0130Land der Erbringung der IKT-DienstleistungenLandGeben das Land, aus dem die IKT-Dienstleistungen erbracht werden, unter Verwendung des ISO 3166-1-Alpha-2-Codes an.Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt
B_02.02.0140Datenspeicherung[Ja/Nein]Ist die IKT-Dienstleistung mit der (vorübergehenden) Speicherung von Daten verbunden (oder sieht sie diese vor)?
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Ja
  2. Nein
Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt
B_02.02.0150Aufbewahrungsort der gespeicherten Daten (Speicherung)LandGeben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem sich der Aufbewahrungsort der gespeicherten Daten (Speicherung) befindet.
Handelt es sich um mehrere Länder, so ist für jedes Land eine zusätzliche Zeile zu verwenden.
Obligatorisch, wenn in B_02.02.0140 "Ja" angegeben wurde.
B_02.02.0160Ort der Datenverwaltung (Datenverarbeitung)LandGeben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Datenverwaltung (Datenverarbeitung) stattfindet.
Handelt es sich um mehrere Länder, so ist für jedes Land eine zusätzliche Zeile zu verwenden.
Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung sich auf die Datenver-arbeitung stützt oder diese vorsieht
B_02.02.0170Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleister gespeicherten DatenErschöpfende Liste von OptionenGeben Sie anhand einer der Optionen, die in der folgenden erschöpfenden Liste aufgeführt sind, den Grad der Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleister gespeicherten oder verarbeiteten Daten an:
  1. Gering
  2. Mittel
  3. Hoch

Die sensibelsten Daten haben dabei Vorrang: Wenn z.B. sowohl "Mittel" als auch "Hoch" zutreffend sind, ist "Hoch" zu wählen.

Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleister Daten speichert und die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützt
B_02.02.0180Grad der Abhängigkeit von der IKT-Dienstleistung, die die kritische oder wichtige Funktion unterstützt.Erschöpfende OptionslisteAus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Unerheblich
  2. Geringe Abhängigkeit: Bei einer etwaigen Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen nicht wesentlich beeinträchtigt (keine Unterbrechung, kein erheblicher Schaden) oder die Störung kann schnell und mit minimalen Auswirkungen auf die unterstützten Funktionen behoben werden.
  3. Wesentliche Abhängigkeit: Bei einer Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen erheblich beeinträchtigt, wenn die Störung länger als wenige Minuten/wenige Stunden dauert, und die Störung kann Schäden verursachen, ist aber noch beherrschbar.
  4. Vollständige Abhängigkeit: Bei einer Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen sofort und über einen längeren Zeitraum hinweg massiv unterbrochen/geschädigt.
Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützt

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_02.03 - Liste der gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen

In der Vorlage B_02.03 werden vertragliche Vereinbarungen aus derselben IKT-Dienstleistungskette anhand der gruppeninternen Vertragskennnummern erfasst, wenn die IKT-Dienstleistungskette gruppeninterne IKT-Dienstleister enthält, d. h. wenn mindestens einer der IKT-Drittdienstleister in der IKT-Dienstleistungskette ein Unternehmen ist, das derselben Gruppe angehört wie das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_02.03.0010Kennnummer der vertraglichen VereinbarungAlphanumerischKennnummer der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, das die bereitgestellten IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, und dem gruppeninternen IKT-Dienstleister.
Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung muss eindeutig sein und ist im Zeitverlauf und über die gesamte Gruppe hinweg unverändert beizubehalten.
Obligatorisch
B_02.03.0020Vertragliche Vereinbarung im Zusammenhang mit der in B_02.03.0010 genannten vertraglichen VereinbarungAlphanumerischKennnummer der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem gruppeninternen IKT-Dienstleister der vertraglichen Vereinbarung in B_02.03.0010 und seinem direkten IKT-Drittdienstleister.Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_03.01 - Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen für den Erhalt der IKT-Dienstleistung(en) im Namen der Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nehmen, unterzeichnen

Geben Sie alle in Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen an, die die in Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über den Erhalt von IKT-Dienstleistungen unterzeichnen. Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, so ist das Finanzunternehmen, das die vertraglichen Vereinbarungen unterzeichnet, das Finanzunternehmen selbst, das das Informationsregister führt und aktualisiert.

Das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, ist weder notwendigerweise ein Finanzunternehmen noch das Finanzunternehmen, das die vom IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

Beispielsweise kann es sich bei dem Unternehmen, das die in Unterabsatz 2 genannte vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, um einen gruppeninternen IKT-Dienstleister, um ein Finanzunternehmen oder um ein Nichtfinanzunternehmen handeln, das derselben Gruppe angehört wie die Finanzunternehmen, die die vom IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_03.01.0010Kennnummer der vertraglichen VereinbarungAlphanumerischWie in B_02.02.0010 angegeben
Geben Sie die Kennnummer der vom Unternehmen unterzeichneten vertraglichen Vereinbarung an.
Obligatorisch
B_03.01.0020LEI des Unternehmens, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnetAlphanumerischGeben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 oder anhand der EUID das Unternehmen an, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet.Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_03.02 - IKT-Drittdienstleister, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der IKTDienstleistung(en) unterzeichnen

Geben Sie in dieser Vorlage alle in der Vorlage B_05.01 genannten IKT-Drittdienstleister an, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung der IKT-Dienstleistungen unterzeichnen.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_03.02.0010Kennnummer der vertraglichen VereinbarungAlphanumerischWie in B_02.02.0010 angegeben
Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung an, die vom IKT-Drittdienstleister unterzeichnet wurde.
Obligatorisch
B_03.02.0020Identifikationscode des IKT-DrittdienstleistersAlphanumerischWie in B_05.01.0010 angegeben
Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister.
Obligatorisch
B_03.02.0030Art des Codes zur Identifizierung des IKT-DrittdienstleistersMusterWie in B_05.01.0020 angegeben
Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters in B_03.02.0020 gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister.
Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_03.03 - Finanzunternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung der IKTDienstleistung(en) für andere Finanzunternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnen

Geben Sie alle in der Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen an, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für andere in der Vorlage B_01.02 genannte Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnet haben.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_03.03.0010Kennnummer der vertraglichen VereinbarungAlphanumerischWie in B_02.02.0010 angegeben
Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung an, die vom Unternehmen für die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) unterzeichnet wurde.
Obligatorisch
B_03.03.0020LEI des Finanzunternehmens, das IKT-Dienstleistungen erbringtAlphanumerischWie in B_01.02.0010 angegeben
Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Unternehmen an, das die IKT-Dienstleistungen bereitstellt.
Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_04.01 - Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen

In dieser Vorlage sind alle in Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen und die in Vorlage B_01.03 genannten Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen zu melden, die IKT-Dienstleistungen eines IKT-Drittdienstleisters in Anspruch nehmen.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_04.01.0010Kennnummer der vertraglichen VereinbarungAlphanumerischWie in B_02.01.0010 angegeben
Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf das Finanzunternehmen an, as die erbrachten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
Obligatorisch
B_04.01.0020LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmtAlphanumerischGeben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt.Obligatorisch
B_04.01.0030Art des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmtErschöpfende OptionslisteAus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, ist eine Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens.
  2. Das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, ist keine Zweigniederlassung.
Obligatorisch
B_04.01.0040Identifikationscode der ZweigniederlassungAlphanumerischIdentifikationscode der in B_01.03.0010 gemeldeten ZweigniederlassungObligatorisch, wenn das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, eine Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens ist (B_04.01.0030)

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_05.01 - IKT-Drittdienstleister

Finanzunternehmen führen alle relevanten IKT-Drittdienstleister auf, darunter:

  1. alle direkten IKT-Drittdienstleister,
  2. alle gruppeninternen IKT-Dienstleister,
  3. alle Unterauftragnehmer, die in der Vorlage B_05.02 zur IKT-Dienstleistungskette aufgeführt sind,
  4. alle obersten Mutterunternehmen der unter den Buchstaben a, b und c oben genannten IKT-Drittdienstleister.
    SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum Ausfüllen

    Ausfülloption

    B_05.01.0010Identifikationscode des IKT-DrittdienstleistersAlphanumerischCode zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters.
    Wird die LEI verwendet, so ist diese als 20-stelliger alphanumerischer Code gemäß der Norm ISO 17442 anzugeben.
    Wird die EUID verwendet, so ist diese gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission anzugeben.
    Obligatorisch
    B_05.01.0020Art des Codes zur Identifizierung des IKT-DrittdienstleistersMusterArt des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß B_05.01.0010.
    1. "LEI" für LEI,
    2. "EUID" für EUID,
    3. "Ländercode"+Unterstrich+"Art des Codes" bei Nicht-LEI- und Nicht-EUID-Codes.

    Ländercode: Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem der andere Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters ausgestellt wurde.
    Art des Codes:

    1. CRN für die Handelsregisternummer,
    2. VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    3. PNR für die Reisepassnummer,
    4. NIN für die Nummer des Personalausweises.

    Für juristische Personen gemäß den Angaben in B_05.01.0070 sind nur die LEI oder die EUID zu verwenden; ein alternativer Code darf nur für eine natürliche Person verwendet werden, die als Unternehmer handelt.
    Für nicht in der Union niedergelassene juristische Personen ist nur die LEI zu verwenden.

    Obligatorisch
    B_05.01.0030Zusätzlicher Identifikationscode des IKT-DrittdienstleistersAlphanumerischZusätzlicher Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters, wenn verfügbar.Optional
    B_05.01.0040Art des zusätzlichen Codes zur Identifizierung des IKT-DrittdienstleistersMusterArt des zusätzlichen Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß den Angaben in B_05.01.0030:
    1. "LEI" für LEI,
    2. "EUID" für EUID,
    3. CRN für die Handelsregisternummer,
    4. VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    5. PNR für die Reisepassnummer,
    6. NIN für die Nummer des Personalausweises.

    Für juristische Personen gemäß den Angaben in B_05.01.0070 sind die LEI oder die EUID zu verwenden; ein alternativer Code darf nur für eine natürliche Person verwendet werden, die in als Unternehmer handelt.
    Für nicht in der Union niedergelassene juristische Personen ist nur die LEI zu verwenden.

    Obligatorisch, wenn B_05.01.0030 gemeldet wird
    B_05.01.0050Offizielle Bezeichnung des IKT-DrittdienstleistersAlphanumerischOffizielle Bezeichnung des IKT-Drittdienstleisters, wie im Unternehmensregister in lateinischer, kyrillischer oder griechischer Schrift angegeben.Obligatorisch
    B_05.01.0060Name des IKT-Drittdienstleisters in lateinischer SchriftAlphanumerischName des IKT-Drittdienstleisters in lateinischer Schrift.
    Ist der Name des IKT-Drittanbieters gemäß B_05.01.0050 in lateinischer Schrift angegeben, so ist er in diesem Datenfeld zu wiederholen.
    Obligatorisch
    B_05.01.0070Art der Person des IKT-DrittdienstleistersErschöpfende Liste von OptionenAus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
    1. Juristische Person, ausgenommen natürliche Personen, die als Unternehmer handeln
    2. Natürliche Person, die als Unternehmer handelt
    Obligatorisch
    B_05.01.0080Land, in dem der IKT-Drittdienstleister seinen Sitz hatLandGeben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem sich die weltweite Hauptverwaltung des IKT-Drittdienstleisters befindet (in der Regel handelt es sich bei dem Land um das Land der steuerlichen Ansässigkeit).Obligatorisch
    B_05.01.0090Währung des in B_05.01.0070 ausgewiesenen BetragsWährungGeben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, in der der Betrag in B_05.01.0100 ausgewiesen ist.
    Die Beträge sind in der Währung auszuweisen, die das Finanzunternehmen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses je nach Sachlage auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene verwendet.
    Obligatorisch, wenn B_05.01.0100 gemeldet wird
    B_05.01.0100Jährliche Gesamtausgaben oder voraussichtliche Kosten für den IKT-DrittdienstleisterMonetärJährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten für die Nutzung der IKT-Dienstleistungen, die der IKT-Drittdienstleister für die Unternehmen erbringt, die die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben.Obligatorisch, wenn es sich bei dem IKT-Drittdienstleister um einen direkten IKT-Drittdienstleister handelt
    B_05.01.0110Identifikationscode des obersten Mutterunternehmens des IKT-DrittdienstleistersAlphanumerischCode zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmens des IKT-Drittdienstleisters.
    Der zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmens in diesem Feld verwendete Code muss mit dem in B_05.01.0010 für dieses oberste Mutterunternehmen angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.
    Ist der IKT-Drittdienstleister nicht Teil einer Gruppe, so ist der zur Identifizierung dieses IKT-Drittdienstleisters in B_05.01.0010 verwendete Identifikationscode in diesem Datenfeld zu wiederholen.
    Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleister nicht das oberste Mutterunternehmen ist
    B_05.01.0120Art des Codes zur Identifizierung des Mutterunternehmens des IKT-DrittdienstleistersMusterArt des Codes zur Identifizierung obersten Mutterunternehmens des IKT-Drittdienstleisters gemäß B_05.01.0110.
    Die Art des Codes zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmens in diesem Feld muss mit dem in B_05.01.0020 für dieses oberste Mutterunternehmen angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.
    Ist der IKT-Drittdienstleister nicht Teil einer Gruppe, so ist die Art des Identifikationscodes, der in B_05.01.0020 zur Identifizierung dieses IKT-Drittdienstleisters verwendet wurde, in diesem Datenfeld zu wiederholen.
    Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleister nicht das oberste Mutterunternehmen ist

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_05.02 - IKT-Dienstleistungsketten

In dieser Vorlage werden die IKT-Drittdienstleister, die Teil derselben IKT-Dienstleistungskette sind, gemeinsam ausgewiesen und zueinander in Beziehung gesetzt.

Die IKT-Dienstleistungskette umfasst gegebenenfalls Folgendes:

  1. alle direkten IKT-Drittdienstleister,
  2. alle gruppeninternen IKT-Dienstleister,
  3. bei IKT-Dienstleistungen, die eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützen, alle Unterauftragnehmer, die die Erbringung dieser IKT-Dienstleistungen sicherstellen (d. h. alle Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungen erbringen, deren Störung die Sicherheit oder Kontinuität des Dienstangebots beeinträchtigen würde),
  4. wenn ein gruppeninterner IKT-Dienstleister zur Erbringung seiner IKT-Dienstleistungen für das Finanzunternehmen Unterauftragnehmer einsetzt, zumindest den ersten Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppe, auch wenn die erbrachten IKT-Dienstleistungen keine kritische oder wichtige Funktion oder wesentliche Bereiche davon unterstützen.

Alle IKT-Drittdienstleister, die derselben IKT-Dienstleistungskette angehören, weisen die folgenden gemeinsamen Merkmale auf:

  1. dieselbe "Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung" gemäß Vorlage B_02.01,
  2. dieselbe "Art von IKT-Dienstleistungen" gemäß Anhang III.

Jedem IKT-Drittdienstleister, der zu derselben IKT-Dienstleistungskette gehört, wird ein "Rang" (Vorlage B_05.02.0050) zugewiesen, um seine Position innerhalb der IKT-Dienstleistungskette zu kennzeichnen. Haben mehrere IKT-Drittdienstleister dieselbe Position innerhalb derselben IKT-Dienstleistungskette, so wird diesen Anbietern derselbe "Rang" zugewiesen. Gemäß Artikel 2 liegen die direkten IKT-Drittdienstleister somit an erster Stelle (Rang 1). Ist die Rangnummer größer als 1, so sind die IKT-Drittdienstleister Unterauftragnehmer.

Um die IKT-Drittdienstleister, die zu derselben IKT-Dienstleistungskette gehören, zueinander in Beziehung zu setzen, müssen die Finanzunternehmen für jeden IKT-Unterauftragnehmer (d. h. dessen "Rangnummer" größer als 1 ist) den IKT-Drittdienstleister identifizieren, der die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhält. Die Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters, der die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhält, erfolgt über die Spalten B_05.02.0060 und B_05.02.0070.

Für jede IKT-Dienstleistungskette (d. h. eine Kombination aus einer "Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung" und einer "Art von IKT-Dienstleistungen"), bei der es mehrere IKT-Drittdienstleister gibt, die die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhalten, sind alle diese Dienstleister in separaten Zeilen in der Vorlage auszuweisen. Diese Logik gilt für jeden Rang der IKT-Dienstleistungskette.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_05.02.0010Kennnummer der vertraglichen VereinbarungAlphanumerischWie in B_02.01.0010 angegebenObligatorisch
B_05.02.0020Art der IKT-DienstleistungenErschöpfende Liste von OptionenEine der in Anhang III genannten Arten von IKT-DienstleistungenObligatorisch
B_05.02.0030Identifikationscode des IKT-DrittdienstleistersAlphanumerischWie in B_05.01.0010 für diesen IKT-Drittdienstleister angegeben.
Beispiele:
  • Identifikationscode des direkten IKT-Drittdienstleisters, der für das Finanzunternehmen IKT-Dienstleistungen erbringt;
  • Identifikationscode des Unterauftragnehmers mit Rangnummer 2, der für den direkten IKT-Drittanbieter Dienstleistungen erbringt.
Obligatorisch
B_05.02.0040Art des Codes zur Identifizierung des IKT-DrittdienstleistersMusterWie in B_05.01.0020 für diesen IKT-Drittdienstleister angegeben.Obligatorisch
B_05.02.0050RangNatürliche ZahlWenn der IKT-Drittdienstleister die vertragliche Vereinbarung mit dem Finanzunternehmen unterzeichnet, gilt er als direkter IKT-Drittdienstleister und ist mit der "Rangnummer" 1 zu kennzeichnen.
Wenn der IKT-Drittdienstleister den Vertrag mit dem direkten IKT-Drittdienstleister unterzeichnet, gilt er als Unterauftragnehmer und ist mit der "Rangnummer" 2 zu kennzeichnen.
Diese Logik gilt auch für alle folgenden Unterauftragnehmer, deren "Rangnummer" entsprechend jeweils um eine Zahl erhöht werden muss.
Haben mehrere IKT-Drittdienstleister denselben "Rang" in der IKT-Dienstleistungskette, so ist von den Finanzunternehmen für alle diese IKT-Drittdienstleister derselbe "Rang" einzutragen.
Obligatorisch
B_05.02.0060Identifikationscode des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-DienstleistungenAlphanumerischNicht auszufüllen, wenn der IKT-Drittdienstleister (Vorlage B_05.02.0030) ein direkter IKT-Drittdienstleister ist, d. h. den "Rang" r = 1 hat (Vorlage B_05.02.0050).
Wenn der IKT-Drittdienstleister den "Rang" r = n hat (wobei n eine Zahl größer als 1 ist), ist der "Identifikationscode des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen" mit dem "Rang" r=n-1 anzugeben, wenn eine (selbst nur teilweise) Untervergabe der IKT-Dienstleistung im Zusammenhang mit dem IKT-Drittdienstleister mit dem "Rang" r=n erfolgt ist.
Beispiele:
  • Identifikationscode des direkten IKT-Drittdienstleisters, der die Dienstleistung vom Unterauftragnehmer mit der Rangnummer 2 erhält.
  • Identifikationscode des Unterauftragnehmers mit der Rangnummer 2, der die Dienstleistung vom Unterauftragnehmer mit der Rangnummer 3 erhält.

Der zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungen verwendete Code muss mit dem in B_05.01.0010 für diesen Dienstleister angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.

Obligatorisch; nicht zutreffend bei Rang 1
B_05.02.0070Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-DienstleistungenMusterNicht auszufüllen, wenn der IKT-Drittdienstleister (Vorlage B_05.02.0030) den Rang r = 1 hat (Vorlage B_05.02.0050).
Wenn der IKT-Drittdienstleister den "Rang" r = n hat (wobei n eine Zahl größer als 1 ist), ist die "Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen" mit dem "Rang" r=n-1 anzugeben, wenn eine (selbst nur teilweise) Untervergabe der IKT-Dienstleistung im Zusammenhang mit dem IKT-Drittdienstleister mit dem "Rang" r=n erfolgt ist.
  1. "LEI" für LEI,
  2. "EUID" für EUID,
  3. CRN für die Handelsregisternummer,
  4. VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  5. PNR für die Reisepassnummer,
  6. NIN für die Nummer des Personalausweises.

Die Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungen muss mit dem in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.

Obligatorisch; nicht zutreffend bei Rang 1

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_06.01 - Angabe der Funktionen

Finanzunternehmen müssen entsprechend ihrer internen Organisation, die durch IKT-Dienste von IKT-Drittdienstleistern unterstützt wird, alle einschlägigen Funktionen angeben und Informationen hierüber bereitstellen.

Jeder Kombination der folgenden Elemente muss eine eindeutige Funktionskennung zugewiesen werden:

  1. "LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt", Spalte B_06.01.0040,
  2. "Genehmigte Tätigkeit", Spalte B_06.01.0020,
  3. "Bezeichnung der Funktion", Spalte B_06.01.0030.

Die Finanzunternehmen müssen zum Ausfüllen dieser Vorlage so viele Zeilen verwenden, wie Elemente in der Vorlage vorhanden sind, wenn sie die beiden obigen Punkte kombinieren.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtAnleitungAusfülloption
B_06.01.0010FunktionskennungMusterDie Funktionskennung besteht aus dem Buchstaben F (Hauptbuchstabe), gefolgt von einer natürlichen Zahl (z.B."F1" für die 1. Funktionskennung und " Fn" für die n. Funktionskennung, wobei "n" eine natürliche Zahl ist).Jede Kombination zwischen "LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt" (B_06.01.0040), "Bezeichnung der Funktion" (B_06.01.0030) und "Genehmigte Tätigkeit" (B_06.01.0020) muss eine eindeutige Funktionskennung aufweisen.
Beispiel: Ein Finanzunternehmen, das im Rahmen von zwei genehmigten Tätigkeiten ("Tätigkeit A" und "Tätigkeit B") agiert, erhält zwei eindeutige "Funktionskennungen" für dieselbe Funktion X (z.B. Vertrieb), die jeweils für Tätigkeit A bzw. Tätigkeit B ausgeführt wird.
Obligatorisch
B_06.01.0020Genehmigte TätigkeitErschöpfende OptionslisteEine der in den einschlägigen Rechtsakten in Anhang II genannten genehmigten Tätigkeiten für die verschiedenen Arten von Finanzunternehmen.
Ist die Funktion nicht mit einer registrierten oder genehmigten Tätigkeit verbunden, so ist "Unterstützungsfunktionen" anzugeben.
Obligatorisch
B_06.01.0030Bezeichnung der FunktionAlphanumerischFunktionsbezeichnung entsprechend der internen Organisation des Finanzunternehmens.Obligatorisch
B_06.01.0040LEI des FinanzunternehmensAlphanumerischWie in B_04.01.0020 angegeben
Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an.
Obligatorisch
B_06.01.0060Bewertung der Kritikalität oder der BedeutungErschöpfende OptionslisteGeben Sie in dieser Spalte an, ob die Funktion nach Einschätzung des Finanzunternehmens kritisch oder wichtig ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Ja
  2. Nein
  3. Keine Bewertung durchgeführt
Obligatorisch
B_06.01.0070Gründe für Kritikalität oder BedeutungAlphanumerischKurze Erläuterung der Gründe für die Einstufung der Funktion als kritisch oder wichtig (max. 300 Zeichen)Optional
B_06.01.0080Datum der letzten Bewertung der Kritikalität oder BedeutungDatumGeben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) des Datums der letzten Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung an, falls die Funktion durch IKT-Dienstleistungen unterstützt wird, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden.
Wird keine Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung der Funktion vorgenommen, ist an dieser Stelle "9999-12-31" anzugeben.
Obligatorisch
B_06.01.0090Vorgabe für die Wiederherstellungszeit der FunktionNatürliche ZahlDie Angabe erfolgt in Stunden. Beträgt die Vorgabe für die Wiederherstellungszeit weniger als 1 Stunde, ist "1" anzugeben. Ist die Vorgabe für die Wiederherstellungszeit der Funktion nicht definiert, ist "0" anzugeben.Obligatorisch
B_06.01.0100Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt der FunktionNatürliche ZahlDie Angabe erfolgt in Stunden. Beträgt die Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt weniger als 1 Stunde, ist "1" anzugeben. Ist die Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt der Funktion nicht definiert, ist "0" anzugeben.Obligatorisch
B_06.01.0110Auswirkung der Einstellung der FunktionErschöpfende OptionslisteGeben Sie in dieser Spalte die Auswirkung der Einstellung der Funktion nach Einschätzung des Finanzunternehmens an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Gering
  2. Mittel
  3. Hoch
  4. Keine Bewertung durchgeführt
Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_07.01 - Bewertung der IKT-Dienstleistungen

Wenn eine kritische oder wichtige Funktion oder wesentliche Bereiche davon unterstützt werden, ermöglicht diese Vorlage weitere Bewertungen der IKT-Dienstleistungen, die von IKT-Drittdienstleistern (einschließlich des ersten gruppenfremden Unterauftragnehmers in der IKT-Dienstleistungskette, wenn es sich bei den vorherigen IKT-Drittdienstleistern um gruppeninterne Dienstleister handelt) für das Finanzunternehmen erbracht werden.

SpaltencodeSpaltenbezeichnungArtHinweise zum AusfüllenAusfülloption
B_07.01.0010Kennnummer der vertraglichen VereinbarungAlphanumerischWie in B_02.01.0010 angegebenObligatorisch
B_07.01.0020Identifikationscode des IKT-DrittdienstleistersAlphanumerischWie in B_05.01.0010 angegebenObligatorisch
B_07.01.0030Art des Codes zur Identifizierung des IKT-DrittdienstleistersMusterWie in B_05.01.0020 angegebenObligatorisch
B_07.01.0040Art der IKT-DienstleistungenErschöpfende OptionslisteEine der in Anhang III genannten Arten von IKT-DienstleistungenObligatorisch
B_07.01.0050Substituierbarkeit des IKT-DrittdienstleistersErschöpfende OptionslisteGeben Sie in dieser Spalte die Ergebnisse der Bewertung des Finanzunternehmens in Bezug auf den Grad der Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters für die Erbringung der spezifischen IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion an.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Nicht substituierbar
  2. Äußerst komplizierte Substituierbarkeit
  3. Mittelschwere Substituierbarkeit
  4. Problemlos substituierbar
Obligatorisch
B_07.01.0060Grund, warum der IKT-Drittdienstleister als nicht substituierbar oder schwer substituierbar angesehen wirdErschöpfende OptionslisteAus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Mangel an echten, auch teilweisen Alternativen aufgrund der begrenzten Zahl von IKT-Drittdienstleistern, die auf einem bestimmten Markt tätig sind, oder des Marktanteils des betreffenden IKT-Drittdienstleisters oder der damit verbundenen technischen Komplexität oder Differenziertheit, auch in Bezug auf proprietäre Technologien, oder der besonderen Merkmale der Organisation oder Tätigkeit des IKT-Drittdienstleisters,
  2. Schwierigkeiten bei der teilweisen oder vollständigen Migration der einschlägigen Daten und Arbeitslasten vom jeweiligen IKT-Drittdienstleister zu einem anderen IKT-Drittdienstleister oder bei deren Wiedereingliederung in den Betrieb des Finanzunternehmens, die entweder auf erhebliche finanzielle Kosten, zeitliche oder sonstige Ressourcen, die der Migrationsprozess mit sich bringen kann, oder auf erhöhte IKT-Risiken oder sonstige operationelle Risiken zurückzuführen sind, denen das Finanzunternehmen ausgesetzt sein könnte,
  3. Beide unter Punkt 1 und 2 genannten Gründe.
Obligatorisch, wenn in B_07.01.0041 "Nicht substituierbar" oder "Äußerst komplizierte Substituierbarkeit" ausgewählt wurde.
B_07.01.0070Datum des letzten Audits über den IKT-DrittdienstleisterDatumGeben Sie in dieser Spalte das Datum des letzten Audits über die spezifischen IKT-Dienstleistungen an, die vom IKT-Drittdienstleister erbracht werden.
Diese Spalte bezieht sich auf Audits, die von einer der folgenden Stellen durchgeführt werden:
  1. der Innenrevision oder sonstigem zusätzlichen qualifizierten Personal des Finanzunternehmens,
  2. einem gemeinsamen Team mit anderen Kunden desselben IKT-Drittdienstleisters ("Sammelaudit"),
  3. einem Dritten, der vom beaufsichtigten Unternehmen mit dem Audit über den Dienstleister beauftragt wird.

Diese Spalte bezieht sich nicht auf den Eingang oder den Stichtag von Zertifizierungen durch Dritte oder von Innenrevisionsberichten des IKT-Drittdienstleisters, den Zeitpunkt der jährlichen Überwachung der Vereinbarung durch das Finanzunternehmen oder den Zeitpunkt der Überprüfung der Risikobewertung durch das Finanzunternehmen.
In dieser Spalte sind alle Arten von Audits anzugeben, die von einer der unter den Buchstaben a, b und c genannten Stellen durchgeführt wurden und sich ganz oder teilweise auf die vom IKT-Drittdienstleister erbrachten IKT-Dienstleistungen beziehen.
Für die Angabe des Datums ist der ISO 8601-Code (JJJJ-MM-TT) zu verwenden.
Wurde kein Audit durchgeführt, ist an dieser Stelle "9999-12-31" anzugeben.

Obligatorisch
B_07.01.0080Vorliegen eines Ausstiegsplans[Ja/Nein]Geben Sie in dieser Spalte an, ob ein Ausstiegsplan für den IKT-Drittdienstleister in Bezug auf die spezielle erbrachte IKT-Dienstleistung vorliegt.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Ja
  2. Nein
Obligatorisch
B_07.01.0090Möglichkeit der Wiedereingliederung der vertraglich vereinbarten IKT-DienstleistungErschöpfende OptionslisteAus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Problemlos
  2. Schwierig
  3. Äußerst kompliziert

Verwenden Sie diese Spalte, wenn die IKT-Dienstleistung von einem IKT-Drittdienstleister erbracht wird, der kein gruppeninterner IKT-Dienstleister ist.

Obligatorisch
B_07.01.0100Auswirkung der Einstellung der IKT-DienstleistungenErschöpfende OptionslisteIn dieser Spalte ist das Ausmaß der Auswirkungen anzugeben, die die Einstellung der vom IKT-Drittdienstleister erbrachten IKT-Dienstleistungen nach Einschätzung des Finanzunternehmens für das Finanzunternehmen hätte.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Gering
  2. Mittel
  3. Hoch
  4. Keine Bewertung durchgeführt
Obligatorisch
B_07.01.0110Gibt es alternative IKT-Drittdienstleister?Erschöpfende OptionslisteAus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  1. Ja
  2. Nein
  3. Keine Bewertung durchgeführt

Für jeden IKT-Drittdienstleister, der eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt, muss eine Bewertung zur Ermittlung eines alternativen Dienstleisters durchgeführt werden.

Obligatorisch
B_07.01.0120Angabe alternativer IKT-DrittdienstleisterAlphanumerischWenn in B_07.01.0110 "Ja" angegeben ist, können in dieser Spalte zusätzliche Angaben gemacht werden.Optional

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_99.01 - Terminologie der Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistungen nutzen

Die Finanzunternehmen stellen unternehmensinterne Erläuterungen, Bedeutungen und Begriffsbestimmungen in Bezug auf den erschöpfenden Indikatorenkatalog und Optionen, die im Informationsregisters verwendet werden, bereit.

B_99.01.C0010B_99.01.C0020B_99.01.C0030B_99.01.C0040
SpaltencodeSpaltenbezeichnungOptionBeschreibung/Interne Definition der Option
B_99.01.R0010B_02.01.0020Art der vertraglichen Vereinbarung1. Eigenständige Vereinbarung
B_99.01.R00202. Übergeordnete Vereinbarung
B_99.01.R00303. Folge- oder Nebenvereinbarung.
B_99.01.R0040B_02.02.0170Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleister gespeicherten Daten1. Gering
B_99.01.R00502. Mittel
B_99.01.R00603. Hoch
B_99.01.R0070B_06.01.0110Auswirkung der Einstellung der Funktion1. Gering
B_99.01.R00802. Mittel
B_99.01.R00903. Hoch
B_99.01.R0100B_07.01.0050Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters1. Nicht substituierbar
B_99.01.R01102. Äußerst komplizierte Substituierbarkeit
B_99.01.R01203. Mittelschwere Substituierbarkeit
B_99.01.R01304. Problemlos substituierbar
B_99.01.R0140B_07.01.0090Möglichkeit der Wiedereingliederung der vertraglich vereinbarten IKT-Dienstleistung1. Problemlos
B_99.01.R01502. Schwierig
B_99.01.R01603. Äußerst kompliziert
B_99.01.R0170B_07.01.0100Auswirkung der Einstellung der IKT-Dienstleistungen1. Gering
B_99.01.R01802. Mittel
B_99.01.R01903. Hoch
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Liste der Tätigkeiten nach Art des UnternehmensAnhang II


Art des UnternehmensListe der Tätigkeiten und Dienstleistungen
a) KreditinstituteTätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt sind, und Tätigkeiten, die in Abschnitt A und B von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind
b) Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene ZahlungsinstituteTätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführt sind
c) KontoinformationsdienstleisterKontoinformationsdienste gemäß Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366
d) E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-InstituteAusgabe von E-Geld gemäß der Richtlinie 2009/110/EG und Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführt sind
e) WertpapierfirmenWertpapierdienstleistungen und Tätigkeiten, die in Abschnitt A und B des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind
f) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sindDienstleistungen und Tätigkeiten, die in Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführt sind
g) Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sindTätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114
h) ZentralverwahrerTätigkeiten, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind 1
i) zentrale GegenparteienTätigkeit zentraler Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
j) HandelsplätzeTätigkeit von Handelsplätzen im Sinne des Artikels 4 Nummern 21 bis 24 der Richtlinie 2014/65/EU
k) TransaktionsregisterTätigkeiten von Transaktionsregistern im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates 2
l) Verwalter alternativer InvestmentfondsTätigkeiten, die in Artikel 6 Absatz 4 und in Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind 3
m) VerwaltungsgesellschaftenTätigkeiten, die in Artikel 6 Absatz 3 und in Anhang II der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind 4
n) DatenbereitstellungsdiensteDienstleistungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5
o) Versicherungs- und RückversicherungsunternehmenZugelassene Tätigkeiten für i) die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 genannten Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung; ii) Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie; iii) Tätigkeiten der Nichtlebensrückversicherung und iv) Tätigkeiten der Lebensrückversicherung gemäß Artikel 15 Absatz 5 jener Richtlinie.
p) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in NebentätigkeitTätigkeiten des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 7
q) Einrichtungen der betrieblichen AltersversorgungTätigkeiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 8
r) RatingagenturenTätigkeiten von Ratingagenturen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 9
s) Administratoren kritischer ReferenzwerteBereitstellung von Referenzwerten durch Administratoren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummern 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf kritische Referenzwerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 jener Verordnung
t) SchwarmfinanzierungsdienstleisterErbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates 10
u) VerbriefungsregisterTätigkeit von Verbriefungsregistern im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und Artikel 1 Nummern 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission 12
Nichtfinanzunternehmen: gruppeninterner IKT-DienstleisterNicht zutreffend
Nichtfinanzunternehmen: sonstiges gruppeninternes UnternehmenNicht zutreffend
Nichtfinanzunternehmen: IKT-DrittdienstleisterNicht zutreffend
1) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj).

2) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2365/oj).

3) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).

4) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).

6) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).

7) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/97/oj).

8) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2341/oj).

9) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1060/oj).

10) Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1503/oj).

11) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj).

12) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister (ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 345, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1230/oj).

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Art der IKT-DienstleistungenAnhang III

Wird auf eine Art von IKT-Dienstleistungen in den Vorlagen des Informationsregisters Bezug genommen, ist nur die Kennung (von S01 bis S19) der betreffenden Art von IKT-Dienstleistungen anzugeben.

KennungArt der IKT-DienstleistungenBeschreibung
S011. IKT-ProjektmanagementErbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projektmanagement.
S022. IKT-EntwicklungErbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit: Unternehmensanalyse, Softwaredesign und -entwicklung, Tests.
S033. IKT-Helpdesk und First-Level-SupportErbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit: Helpdesk-Support und First-Level-Support bei IKT-Vorfällen
S044. IKT-SicherheitsmanagementdiensteErbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit: IKT-Sicherheit (Schutz, Erkennung, Reaktion und Wiederherstellung), einschließlich Umgang mit Sicherheitsvorfällen und Forensik.
S055. Bereitstellung von DatenAbonnement der Dienste von Datenanbietern. (digitaler Datendienst)
S066. DatenanalyseErbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Datenanalyse. (digitaler Datendienst)
S077. IKT, Betriebsmittel und Hostingdienste (ohne Cloud-Dienste)Bereitstellung von IKT-Infrastruktur, Betriebsmitteln und Hostingdiensten, einschließlich Versorgungsleistungen (Energie, Wärmemanagement usw.), Telekommunikationszugang und physischer Sicherheit (ohne Cloud-Dienste), Zahlungsabwicklungstätigkeiten oder Bereitstellung von Zahlungsinfrastrukturen
S088. RechenleistungBereitstellung digitaler Verarbeitungskapazitäten (einschließlich Datenrechenleistung), mit Ausnahme der im Rahmen einer Cloud-Umgebung erbrachten Rechendienste.
S099. Datenspeicherung außerhalb der CloudBereitstellung von Datenspeicherplattformen (ohne Cloud-Dienste).
S1010. TelekommunikationsanbieterBetrieb von Telekommunikationssystemen und Ablaufmanagement. Traditionelle analoge Telefondienste sind gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2022/2554 ausdrücklich ausgeschlossen.
S1111. NetzwerkinfrastrukturBereitstellung von Netzwerkinfrastruktur
S1212. Hardware und physische GeräteBereitstellung von Arbeitsplätzen, Telefonen, Servern, Datenspeichergeräten, Vorrichtungen usw. in Form einer Dienstleistung
S1313. Softwarelizenzierung (ohne SaaS)Bereitstellung von lokal ausgeführter Software.
S1414. IKT-Betriebsmanagement (einschließlich Wartung)Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit: Infrastrukturkonfiguration (Systeme und Hardware mit Ausnahme des Netzwerks), Wartung, Installation, Kapazitätsmanagement, betriebliches Kontinuitätsmanagement usw.
Einschließlich Anbieter von verwalteten Dienstleistungen (Managed Service Providers, MSPs)
S1515. IKT-BeratungErbringung von auf Know-how/IKT-Fachwissen beruhenden Dienstleistungen.
S1616. IKT-RisikomanagementÜberprüfung der Einhaltung der Anforderungen für das IKT-Risikomanagement gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554
S1717. Cloud-Dienste: IaaSInfrastructure-as-a-Service
S1818. Cloud-Dienste: PaaSPlatform-as-a-Service
S1919. Cloud-Dienste: SaaSSoftware-as-a-Service

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Anleitung zur Meldung des "Gesamtwerts der Aktiva"Anhang IV


Art des UnternehmensAnleitung zur Meldung des Gesamtwerts der Aktiva in Spalte B_01.02.0110
a) KreditinstituteAngaben gemäß Meldebogen C40.00 Zeile 0410 Spalte 0010 in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 1
b) Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene ZahlungsinstituteGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
c) KontoinformationsdienstleisterGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
d) E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-InstituteGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
e) WertpapierfirmenAngaben gemäß Meldebogen Z01.00 Spalte 0090 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission 2
f) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sindGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
g) Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sindGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
h) ZentralverwahrerGesamtwert der Aktiva in den geprüften Jahresabschlüssen, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 41 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission gemeldet wurden 3
i) zentrale GegenparteienAngaben gemäß Feld 15.2 der "Veröffentlichten quantitativen Offenlegungsstandards für zentrale Gegenparteien" der BIZ/IOSCO.
j) HandelsplätzeGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
k) TransaktionsregisterGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
l) Verwalter alternativer InvestmentfondsGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
m) VerwaltungsgesellschaftenGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
n) DatenbereitstellungsdiensteGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
o) Versicherungs- und RückversicherungsunternehmenAngaben gemäß Anhang II und Meldebogen S02.01 Zeile 0500 Spalte 0010 in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission 4
p) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in NebentätigkeitGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
q) Einrichtungen der betrieblichen AltersversorgungDas Gesamtvermögen muss der Summe aller getrennt auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch der Passiva insgesamt entsprechen
r) RatingagenturenGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
s) Administratoren kritischer ReferenzwerteGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
t) SchwarmfinanzierungsdienstleisterGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
u) VerbriefungsregisterGesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten
Nichtfinanzunternehmen: gruppeninterner IKT-DienstleisterNicht zutreffend
Nichtfinanzunternehmen: sonstiges gruppeninternes UnternehmenNicht zutreffend
Nichtfinanzunternehmen: IKT-DrittdienstleisterNicht zutreffend
1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 07.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1624/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (ABl. L 65 vom 10.03.2017 S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/392/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 (ABl. L 120, 5.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/894/oj).


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