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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Vom 10. Mai 2019
(BGBl. II Nr. 10 vom 25.06.2019 S. 517)



Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt durch die in der Anlage der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736) veröffentlichten Änderungen geändert worden ist, werden nachstehende Berichtigungen bekannt gemacht.

Die Berichtigungen gelten mit Wirkung vom Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung.

Deutsche Übersetzung

(Korrekturen, die nicht die deutsche Übersetzung betreffen, sind nicht aufgeführt).

Verbundene Dokumente:

1. CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/44, Anhang I vom 24. September 2012

2. CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/58 Anlage III, vom 10. Februar 2016

3. CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/60, Anlage IV, vom 6. Oktober 2016

4. CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/68, Anlage IV, vom 17. September 2018

Kapitel 1.6

1.6.1.4 Ersetze den bestehenden Text durch "(gestrichen)".

1.6.7.2.1.1, Tabelle der Übergangsvorschriften für Trockengüterschiffe, Rubrik 9.1.0.17.3, dritte Zeile

"der Wohnungen und des Steuerhauses" ersetzen durch "der Maschinenräume und der Betriebsräume".

1.6.7.3 "1.6.7.2.3.1 " durch "1.6.7.2.2.1 " ersetzen.

1.6.7.4.2 Stoffbezogene Übergangsfristen

Tabelle 1 durch "1. Bis zum 31. Dezember 2012 (gestrichen)" ersetzen.

1.6.7.4.2, Tabelle 2 "Stoffbezogene Übergangsfristen bis zum 31.12.2015", zehnter Eintrag für UN-Nummer. 1268 Streiche "27" in Spalte 20.

Kapitel 2.2

2.2.43.1.8 c) "größer oder gleich 1 Liter" ändern in: "größer als 1 Liter".

Kapitel 3.2

3.2.3, Tabelle C, UN-Nummer 1268, erster Eintrag für NAPHTHA, Spalte (20) "27" streichen.

Kapitel 5.2

5.2.1.7.5 "5.1.5.2.1 des ADN, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4, 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 und 6.4.24.2 des ADR" ändern in:

"5.1.5.2.1 des ADN und 1.6.6.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4 und 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 des ADR".

Kapitel 5.4

5.4.2, Überschrift "Container- oder Wagen-/Fahrzeugpackzertifikat" ändern in: "Container-/Fahrzeugpackzertifikat".

Kapitel 7.2

7.2.4.25.2 "starre oder biegsame Rohrleitungen" durch "Rohrleitungen oder Schlauchleitungen" ersetzen.

"biegsamen Leitungen" durch "Schlauchleitungen" ersetzen.

7.2.5.3 "biegsame Rohrleitungen" durch "Schlauchleitungen" ersetzen.

Kapitel 8.1

8.1.2.1 b) "Großcontainer-, Fahrzeug- oder Wagenpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2)" ändern in: "Container-/Fahrzeugpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2)".

Kapitel 8.6

8.6.2, Überschrift "8.2.1.3" durch "8.2.1.2" ersetzen.

Kapitel 9.3

9.3.x.15 Nach "Absatz 9.3.x.40.1 " einfügen: "und 9.1.0.40.1, jeweils".

B. Nicht notifizierungspflichtige Berichtigungen der deutschen Übersetzung

Verbundene Dokumente:

1. Dokument CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/50, Anhang III

Protokoll über die 24. Sitzung des ADN-Sicherheitsausschusses (2014)

2. Dokument CCNR-ZKR/ADN/WP. 1 5/AC.2/52, Annexe V

Protokoll über die 25. Sitzung des ADN-Sicherheitsausschusses (2014)

3. Dokument CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/18 rev.1 vom 9. November 2012 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt [nicht veröffentlicht]

4. Dokument CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2014/02 vom 21. November 2014 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

5. Mitteilung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom Oktober 2016

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) - Korrekturen zum ADN 2015 - [nicht veröffentlicht]

6. Dokument CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2016/4 rev.9 vom 18. November 2016 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt [nicht veröffentlicht]

7. Mitteilung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom Juni 2017

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Korrekturen zum ADN 2017 (UNECE REF:ECE/TRANS/258/Corr.1) - Korrekturen zum ADN 2017, die nur die deutsche Sprachfassung betreffen

8. Dokument CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2018/9 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 10. Juli 2018

9. Dokument CCNR-ZKR/ADN/Korrekturen ADN 2019 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Februar 2019

10. Dokument CCNR-ZKR/ADN/Korrekturen ADN 2019 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, April 2019 Änderungen, die Auswirkungen auf zahlreiche Stellen im Dokument haben:

Temperaturangaben: streiche in allen Textpassagen (nicht in den Tabellen) jeweils "+" vor dem Zahlenwert "° C".

Kapitel 1.1

1.1.3.10 In Absatz c), im zweiten Satz "das Austreten von Füllgut" ändern in: "das Austreten des Inhalts".

1.1.4.2.1 Im ersten Satz "und orangefarbene Kennzeichnung" ändern in: "und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".

1.1.4.2.2 "Wenn der Beförderung auf Binnenwasserstraßen eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen anstelle des Beförderungspapiers nach 5.4.1 auch die Beförderungspapiere, die für die See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung verwendet werden oder zu verwenden sind, vorausgesetzt, die darin enthaltenen Angaben den jeweils anwendbaren Vorschriften des IMDG-Codes, des ADR, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen und, wenn durch das ADN zusätzliche Angaben erforderlich sind, dass diese an der geeigneten Stelle eingetragen sind."

ändern in:

"Wenn der Beförderung auf Binnenwasserstraßen eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen anstelle des Beförderungspapiers nach 5.4.1 auch die Beförderungspapiere verwendet werden, die für die See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung verwendet werden oder zu verwenden sind, vorausgesetzt, dass die darin enthaltenen Angaben den jeweils anwendbaren Vorschriften des IMDG-Codes, des ADR, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen und, wenn durch das ADN zusätzliche Angaben erforderlich sind, dass diese an der geeigneten Stelle eingetragen sind.".

Kapitel 1.2

1.2.1 Begriffsbestimmung "Bauart für die Beförderung radioaktiver Stoffe" die Worte "für die Beförderung radioaktiver Stoffe" nicht fett.

1.2.1 Begriffsbestimmung für "Bergegerät"

Den Begriff "Bergegerät:" ändern in: "Rettungswinde:".

1.2.1 Begriffsbestimmung "Bilgenwasser": "Kofferdämmen" ändern in: "Kofferdämme".

1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "CTU" erhält folgenden Wortlaut: CTU: siehe Güterbeförderungseinheit."

1.2.1 Begriffsbestimmung "Fluchtgerät geeignetes" erhält folgenden Wortlaut:

"Fluchtgerät, geeignetes: Ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist. Für diese Geräte siehe z.B. die Europäischen Normen EN 13794:2002, EN 402:2003, EN 403:2004 oder EN 1146:2005."

1.2.1 Begriffsbestimmung für "Gerätekategorie", 8. Absatz

"Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt."

ändern in:

"Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen besteht, gelegentlich auftritt.".

1.2.1 Begriffsbestimmung für "Gerätekategorie", 13. Absatz

"Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre die aus einem Gemisch von Luft und Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub/Luft-Gemischen auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums."

ändern in:

"Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub/Luft-Gemischen besteht, auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.".

1.2.1 Begriffsbestimmung für "Schutzauskleidung"

"den Werkstoff des metallenen Tanks" ändern in: "den metallenen Werkstoff des Tanks".

1.2.1 Folgende neue Begriffsbestimmung einfügen:

"Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Fahrzeug, Wagen, Container, Tankcontainer, ortsbeweglicher Tank oder MEGC.".

Kapitel 1.4

1.4.3.3 p) "p) hat sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;"

ändern in:

"p) hat sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen treffen kann;".

Kapitel 1.5

1.5.3.2 Erhält folgenden Wortlaut:

"1.5.3.2 Abweichungen zu Versuchszwecken

Für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde übereinstimmend mit einer Empfehlung des Verwaltungsausschusses für ein bestimmtes Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, ein Zulassungszeugnis zu Versuchszwecken ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten."

Kapitel 1.6

1.6.7.2.1.1 In der Übergangsvorschrift für 9.1.0.17.3, Spalte (3)

"Die nach den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können."

ändern in:

"Die nach den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Maschinenräume und der Betriebsräume müssen gut geschlossen werden können.".

1.6.7.2.2.3.1 "wofür" ändern in "für die".

Kapitel 1.8

1.8.3.12.4 b) "Jeder Kandidat hat eine Fallstudie zu einer der in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen."

ändern in:

"Jeder Kandidat hat eine Fallstudie in Zusammenhang mit den in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.".

1.8.3.13 "Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist."

ändern in:

"Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist.".

Kapitel 1.16

1.16.1.3.2 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel des Zulassungszeugnisses sowie die unter der Nummer 5 im vorläufigen Zulassungszeugnis "Trockengüterschiffe" (8.6.1.2) bzw. unter der Nummer 12 im vorläufigen Zulassungszeugnis "Tankschiffe" (8.6.1.4) aufgeführte Bemerkung außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein." Im letzteren Fall muss das Muster des Einheitszeugnisses die gleichen Elemente wie das Muster nach Unterabschnitt 8.6.1.2 oder 8.6.1.4 beinhalten und von der zuständigen Behörde zugelassen sein."

1.16.2.1, 3. Absatz "Prüfungsstellen" ändern in: "Stellen".

Kapitel 2.2

2.2.1.4 Unter der Begriffsbestimmung von "SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332" im ersten Satz "als Hauptbestandteil" ändern in: "als wesentlichen Bestandteil".

2.2.2.1.1 In der Bem. 1 "UN 1052 Fluorwasserstoff" ändern in: "UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI".

2.2.2.1.7, Bemerkung 1 Nach "P 200" des Unterabschnitts 4.1.4.1 einfügen: "des ADR".

2.2.41.1.12 Streichen "gemäß Kapitel 4.2".

2.2.62.1.4.1 In der Tabelle zu Bem. 3 unter "UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE" "Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 - Virus der velogenen Newcastle-Krankheit (nur Kulturen)" ändern in: "Aviäres Paramyxovirus Typ 1 - velogenes Newcastle-Disease-Virus (nur Kulturen)".

2.2.9.1.10 erhält folgende Überschrift: "Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)".

Kapitel 3.2

3.2.1 Tabelle A Die nachstehenden UN-Nummern erhalten folgenden Wortlaut in Spalte (2) Benennung und Beschreibung:

Stoffnummer/UN-Nummer
(1)
Benennung und Beschreibung
(2)
0386TRINITROBENZENSULFONSÄURE
1029DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21)
1344TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
1418 (VG I)MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
1418 (VG II)MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
1418 (VG III)MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
1894PHENYLQUECKSILBER(II)HYDROXID
1895PHENYLQUECKSILBER(II)NITRAT
2281HEXAMETHYLENDIISOCYANAT
2835NATRIUMALUMINIUMHYDRID
3149WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure, STABILISIERT

3.2.1, Tabelle A Bei der UN-Nr. 1017, in Spalte (5) "2.3+8+5.1 " ändern in: "2.3+5.1+8".

Bei der UN-Nummer 1038 in Spalte (8) "T" einfügen.

Bei der UN-Nr. 1080, in Spalte (6) "386" ändern in: "662".

Bei der UN-Nummer 1387 die über die Spalten (7a) bis (13) reichende Eintragung "2" streichen. Bei der UN-Nr. 2008, VG III, in Spalte (6) vor "540" einfügen: "524".

Bei der UN-Nr. 2870, zweite Eintragung (ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN), in Spalte (6) streichen: "662".

Bei der UN-Nr. 3164, in Spalte (7b) einfügen: "E0".

Abschnitt 3.2.2 Tabelle B

Folgende neue Eintragungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:

Benennung und BeschreibungStoffnummer/UN-Nummer
BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS3166
BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT3166
BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS3529
BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT3528
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS3166
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT3166
HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG3151
HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST3152
MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT3528
MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS3529
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt3527
POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G.3531
POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.3532
POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.3533
POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.3534
RAKETENMOTOREN0510
TISCHTENNISBÄLLE: SIEHE2000
VERBRENNUNGSMASCHINE3530
VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT3528
VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS3529
VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS3529
VERBRENNUNGSMOTOR3530
VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT3528

Folgende Änderungen vornehmen:

Benennung und BeschreibungUN-NummerÄnderung
Batteriebetriebenes Fahrzeug
BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG
3171Die Benennung in Spalte (1) in Großbuchstaben darstellen.
Batteriebetriebenes Gerät
BATTERIEBETRIEBENES GERÄT
3171Die Benennung in Spalte (1) in Großbuchstaben darstellen.
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME3269In Spalte (1) am Ende hinzufügen: ", flüssiges Grundprodukt".
Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit3166Diese Eintragung streichen

3.2.3.1 Tabelle C In Bemerkung 33 m) zu Spalte (20) "direkt" ändern in: "unverzüglich".

3.2.3.2 Tabelle C Eintragung UN-Nummer 1605 Spalte (2): " 1,2-DIBROMETHAN" ändern in: "ETHYLENDIBROMID".

3.2.3.2 Tabelle C UN-Nummer 9005 Spalte (11) "97" ändern in: "95".

3.2.3.2 Tabelle C für UN 2486 ISOBUTYLISOCYANAT in Spalte (13) Art der Probenahmeeinrichtung "2" ändern in "1 ".

3.2.3.3 Spalte (18) "umluftunabhängig" ändern in: "umluftabhängig".

3.2.3.3 Spalte (20) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: "Bestimmung der zusätzlichen Anforderungen oder Bemerkungen".

3.2.4.3 J. Spalte (18) "umluftunabhängig" ändern in: "umluftabhängig".

3.2.4.3, A.

Spalten (6), (7) und (8): Bestimmung des Tankschiffstyps Ziffer 4 2. Anstrich, 1. und 2. Punkt, bei Dampfdruck: Fußnote "2)" in Fußnote "4)" ändern.

Kapitel 3.3

3.3.1, SV 241 Am Ende des zweiten Satzes "auf höchstens" ändern in: "auf weniger als".

3.3.1, SV 355 "ohne dass dadurch der Klassifizierungscode 1 O verändert wird" ändern in: "ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 verändert wird".

Im letzten Satz

"Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen versehen sein."

ändern in:

"Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen verfügen.".

3.3.1, SV 666, Bem. 1 "Flüssigbrennstofftank" ändern in: "Flüssigbrennstoffbehälter".

Kapitel 3.4

3.4.13 Im letzten Satz "dieselbe Kennzeichnung" ändern in: "die gleiche Kennzeichnung".

Kapitel 5.3

5.3.1.3 "dieselben Großzettel" ändern in: "die gleichen Großzettel".

5.3.1.4.1 Im zweiten Unterabsatz "dieselben Großzettel" ändern in: "die gleichen Großzettel".

5.3.2.1.5 "dieselben Tafeln" ändern in: "die gleichen Tafeln".

5.3.4.3 ""MARINE POLUTANT"" ändern in ""MARINE POLUTANT/MEERESSCHADSTOFF"".

Kapitel 5.4

5.4.1.1.20 "Absatz 2.1.2.8" ändern in: "Unterabschnitt 2.1.2.8" (zweimal).

"ABSCHNITT 2.1.2.8" ändern in: "UNTERABSCHNITT 2.1.2.8".

5.4.1.2.1 e) Nach "ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE" einfügen: "VON ...".

Kapitel 5.5

5.5.2.4.1 Im zweiten Spiegelstrich "den Zeitpunkt" ändern in: "die Uhrzeit".

Kapitel 7.2

7.2.3.1.6 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
7.2.3.1.6 Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
  • die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen in Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden, Aufstellungsräumen oder anderen geschlossenen Räumen unter 10 % UEG liegt, die Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen unter den national zulässigen Expositionsgrenzwerten liegt und der Sauerstoffanteil zwischen 20 % und 23,5 Vol.-% beträgt,
    oder
  • die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen in Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden, Aufstellungsräumen oder anderen geschlossenen Räumen unter 10 % UEG liegt und die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. Falls eine Rettungswinde angebracht ist, genügt eine zusätzliche Person.

In Notfällen oder bei mechanischen Problemen darf der Tank bei einer Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen von 10 % bis 50 % der UEG betreten werden. Das verwendete Atemschutzgerät (umluftunabhängig) muss so beschaffen sein, dass Funkenbildung vermieden wird.

In Abweichung zu Unterabschnitt 1.1.4.6 gehen strengere nationale Vorschriften über das Betreten von Ladetanks den Bestimmungen des ADN vor.

"7.2.3.1.6 Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. Falls eine Rettungswinde angebracht ist, genügt eine zusätzliche Person."

7.2.3.7.1.1 "dürfen einen Sachkundigen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 entgast werden."

ändern in:

"dürfen nur durch einen Sachkundigen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 entgast werden.".

7.2.3.7.3 Im ersten Absatz "örtlich" streichen.

7.2.3.7.6 Im zweiten Satz nach "Ergebnis" einfügen: "des Entgasens".

7.2.4.1.1 Der erste Anstrich erhält folgenden Wortlaut:

altneu
- Restladung, Waschwasser, Ladungsrückstände und Slops in nicht mehr als sechs zugelassenen Restebehältern und Slopbehältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt nicht mehr als 12 m3. Die Restebehälter und Slopbehälter müssen in sicherer Weise im Bereich der Ladung aufgestellt sein und sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden und den Anforderungen in Absatz 9.3.2.26.3 oder 9.3.3.26.3 entsprechen;"- Restladung, Waschwasser, Ladungsrückstände und Slops in nicht mehr als sechs zugelassenen Restebehältern und Slopbehältern mit einem Fassungvermögen von nicht mehr als 2 m3. Diese Restebehälter müssen den Anforderungen einer der internationalen Regelungen für den betreffenden Stoff entsprechen. Die Restebehälter und Slopbehälter müssen in sicherer Weise im Bereich der Ladung aufgestellt sein und den sie betreffenden Anforderungen in Absatz 9.3.2.26.4 oder 9.3.3.26.4 entsprechen;"

7.2.4.10.1 Den letzten Satz streichen: "Die zuständige Behörde kann für einzelne Umschlagstellen bis längstens 31. Dezember 2016 genehmigen, dass abweichend von Unterabschnitt 8.6.3 eine Prüfliste mit der Frage 4 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verwendet wird.".

Folgenden Satz am Ende wieder einfügen: "Können nicht alle zutreffenden Fragen mit "JA" beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet.".

7.2.4.10.3 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die Prüfliste ist mindestens in einer vom Schiffsführer verständlichen und einer für die Bedienung der Landanlage verantwortlichen Person verständlichen Sprache zu drucken."Die Prüfliste ist mindestens in für den Schiffsführer und die für die Bedienung der Landanlage verantwortliche Person verständlichen Sprachen zu drucken."

7.2.4.16.16 "Soweit die Temperatur nicht gemäß Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe a oder Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe c überprüft wird, die die Nutzung des maximalen Boil-Off in jedem Betriebszustand sicherstellen, muss die Haltezeit vor dem Laden vom Schiffsführer oder in dessen Namen berechnet und während des Ladens vom Schiffsführer oder in dessen Namen bestätigt sowie an Bord dokumentiert werden."

ändern in:

"Soweit die Temperatur nicht gemäß Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe a) oder Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe c) kontrolliert wird, um die Nutzung des maximalen Boil-Off in jedem Betriebszustand sicherzustellen, muss die Haltezeit vor dem Laden vom Schiffsführer oder in dessen Namen berechnet und während des Ladens vom Schiffsführer oder in dessen Namen bestätigt sowie an Bord dokumentiert werden.".

7.2.4.22.2 Der zweite Absatz erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert wird, ist das Öffnen der Ladetankluken oder des Gehäuses der Flammendurchschlagsicherung zum Ein- oder Ausbau der Flammensperre von entladenen Ladetanks nur gestattet, wenn diese Ladetanks gasfrei gemacht wurden und die Konzentration an entzündbaren Gasen im Ladetank unter 10 % der unteren Explosionsgrenze liegt."

7.2.4.22.3 Im ersten Absatz "eine höherwertige Probeentnahmeeinrichtung" ändern in: "eine Probeentnahmeeinrichtung, die ein höheres Sicherheitsniveau bietet,".

Im zweiten Absatz nach "Stoffen" einfügen: "beladen sind".

Kapitel 8.1

8.1.2.1 "e) die in Unterabschnitt 8.1.7.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen und die nach Unterabschnitt 8.1.7.2 vorgeschriebenen Bescheinigungen über die Prüfung der Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie zur Übereinstimmung der nach Absatz 8.1.2.2 e) bis h) bzw. 8.1.2.3 Buchstabe r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord;"

ändern in:

"e) die in Unterabschnitt 8.1.7.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der elek - trischen Einrichtungen und die nach Unterabschnitt 8.1.7.2 vorgeschriebenen Bescheinigungen über die Prüfung der Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie zur Übereinstimmung der nach Unterabschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord;".

8.1.2.3, c) Am Anfang des zweiten Spiegelstriches, hinzufügen: "- die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form;".

8.1.5.1 "Gebrauchsanweisung" ändern in: "Betriebsanweisung".

8.1.7.2, erster Satz "Diese Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie die Übereinstimmung der nach Absatz 8.1.2.2 e) bis h) bzw. 8.1.2.3 Buchstabe r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat oder der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden."

ändern in:

"Diese Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie die Übereinstimmung der nach Unterabschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, oder der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden.".

Kapitel 8.2

8.2.2.3.3.1, erster Spiegelstrich unter Praxis

"- Spülen der Ladetanks, wie z.B. Spülen bei Ladungswechsel, Spülen von Luft zu Ladung und Spülmethoden und Spülen vor Betreten der Ladetanks"

ändern in:

"- Spülen der Ladetanks, wie z.B. Spülen bei Ladungswechsel, Zuführen von Luft zur Ladung, Spülmethoden (Entgasen) vor dem Betreten der Ladetanks".

Kapitel 8.3

8.3.5 "bis zu" ersetzen durch "weniger als".

Kapitel 8.6

8.6.3 Prüfliste ADN Seite 2

Im letzten Satz "örtlich" streichen.

Prüfliste ADN Seite 4

In Spalte (3) die Überschrift "Umschlagstelle" ändern in: "Lade-/Löschstelle".

Kapitel 9.3

9.3.1.0.3, 9.3.2.0.3 und 9.3.3.0.3, Tabelle, vierte Zeile

"lose Ausrüstungsgegenstände wie Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte, Bergegeräte usw."

ändern in:

"lose Ausrüstungsgegenstände wie Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte, Rettungswinde usw.".

9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4 und 9.3.3.8.4 "Unteruntersuchungsstelle" ändern in: "Untersuchungsstelle".

9.3.1.11.2 a) Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die Auflager und Befestigungen der Ladetanks müssen mindestens bis 10° unter die Mittellinie der Ladetanks hochgezogen sind."Die Auflager und Befestigungen der Ladetanks müssen mindestens bis 10 unter die Mittellinie der Ladetanks hochgezogen sein."

9.3.x.52.3 b iv Nummer 4 Der zweite Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"In diesem Fall und bei einem Druckabfall oder bei einem Ausfall der Gasspüranlage ..."

9.3.2.21.1 g) und 9.3.3.21.1 g) "Kapitel 3.2" ändern in: "Unterabschnitt 3.2.3.2".

2. Berichtigung der Anlage zur 7. ADN-Änderungsverordnung

Vom 5. November 2019
(BGBl. II Nr. 18 vom 14.11.2019 S. 895)




Die als Anlage zur 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736, Anlageband) veröffentlichte deutsche Übersetzung der in Genf am 26. Januar 2018 und 31. August 2018 beschlossenen Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908) ist wie folgt zu berichtigen:

1. Die Änderungsanweisung zu Unterabschnitt 1.2.1, Restebehälter muss wie folgt lauten:

"1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Restebehälter"

"Die Behälter müssen nach ADR, RID oder IMDG-Code zugelassen und für den betreffenden Stoff zulässig sein. Der höchstzulässige Inhalt bei Großpackmitteln beträgt 3 m³, bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks 12 m³."."

2. Die Änderungsanweisung zu Unterabschnitt 1.2.1, Stopbehälter muss wie folgt lauten:

"1.2.1 Die Begriffsbestimmung für "Slopbehälter" erhält folgenden Wortlaut:

"Slopbehälter: Ein feuerfester Behälter, der mit Deckel verschlossen werden kann, zur Aufnahme von nicht pumpfähigen Slops. Die Behälter müssen nach ADR, RID oder IMDG-Code zugelassen und für den betreffenden Stoff zulässig sein. Der höchstzulässige Inhalt beträgt 450 l. Er muss gut handhabbar und mit "SLOP" (Schrifthöhe: 0,10 m) gekennzeichnet sein."."

3. In der Tabelle zu Absatz 1.6.7.2.1.1 folgende Zeile nachtragen:

9.1.0.53.5Bewegliche elektrische Kabel (Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F)N.E.U. ab 1. Januar 2019

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden:

bewegliche elektrische Kabel (Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F) müssen bis dahin der Norm IEC 60245-4:1994 entsprechen

4. Den ersten Text von Unterabschnitt 1.8.3.1 streichen.

5. Bei der Änderungsanweisung zu Unterabschnitt 8.1.2.2 c) anfügen:

"[Betrifft nur die deutsche Sprachfassung]".

6. Nach der Änderungsanweisung zu Unterabschnitt 8.6.1.3 und 8.6.1.4 Nummer 7 einfügen:

"8.6.1.3 und

8.6.1.4 Nummer 8. der Muster erhält am Ende folgenden Wortlaut:

" ......

• Pumpenraum unter Deck Ja/Nein 1)

• Lüftungssystem nach 9.3.x.12.4 b) Ja/Nein 1) 3)

in .......................


ENDE