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Regelwerk Zu JAR-FCL 1
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Akzeptierte Nachweisverfahren zu den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten
(Flugzeug) *
(JAR-FCL 1 deutsch)

Vom 17. November 2008
(BAnz. Nr.13b vom 27.01.2009 S. 1, ber. 18.03.2009 S. 1482)




Akzeptierte Nachweisverfahren
Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV JAR-FCL 1.005 und
1.015
Theoretische Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden oder für die Anerkennung von Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

JAR-FCL 1 (Flugzeug)

JAR-FCL Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

JAR-FCL 1 Abschnitt C - Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug) - PPL(A)

JAR-FCL 1 Abschnitt D - Lizenz für Berufspiloten (Flugzeug) - CPL(A)

JAR-FCL 1 Abschnitt E - Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) - IR(A)

JAR-FCL 1 Abschnitt F - Klasssen- und Musterberechtigungen (Flugzeug)

JAR-FCL 1 Abschnitt G - Lizenz für Verkehrspiloten (Flugzeug) - ATPL(A)

JAR-FCL 1 Abschnitt H - Lehrberechtigungen (Flugzeug)

JAR-FCL 3 (Flugmedizin)

JAR-FCL Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

OPS 1 - Gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen (Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 - "EU-OPS")

OPS 1 - Abschnitt A - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

OPS 1 - Abschnitt B - Allgemeines

OPS 1 - Abschnitt D - Betriebliche Verfahren

OPS 1 - Abschnitt E - Allwetterflugbetrieb

OPS 1 - Abschnitt J - Masse und Schwerpunktlage

OPS 1 - Abschnitt K - Instrumente und Ausrüstung

OPS 1 - Abschnitt N - Flugbesatzung

OPS 1 - Abschnitt O - Kabinenbesatzung

OPS 1 - Abschnitt P - Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen

OPS 1 - Abschnitt Q - Flugzeiten; Flugdienstzeiten und Ruhezeiten

 Reserviert

OPS 1 - Abschnitt R - Beförderung Gefährlicher Güter im Luftverkehr

OPS 1 - Abschnitt S - Luftsicherheit (Security)

Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV
FCL 1.055 Nr. 1
Qualitätssystem für FTOs/TRTOs

(Siehe Anhang 1a und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055)

1 Um eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb zu erhalten, müssen FTOs und TRTOs, in Übereinstimmung mit Anhang 1a und 2 zu JAR-FCL 1.055, ein Qualitätssystem einrichten und aufrechterhalten. Hier werden die Ziele eines solchen Systems festgelegt und beschrieben, welche Elemente eingebunden werden sollen und wie das System in die Betriebe integriert werden kann.

2 Die Grundlage für die Anforderungen an Qualitätssysteme ist die Notwendigkeit einer eindeutigen Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsbetrieben durch eine deutliche Trennung der Regelungs- und Aufsichtsbefugnisse auf der einen Seite und der Verantwortung für die eigentliche Ausbildung auf der anderen. Dazu müssen die Ausbildungsbetriebe ein System einrichten, mit dessen Hilfe sie ihre Aktivitäten kontrollieren können, in der Lage sind, Abweichungen von festgelegten Regelungen und Standards festzustellen, die notwendigen Korrekturmaßnahmen durchzuführen und damit die Einhaltung von Vorgaben der zuständigen Stelle und interner Anforderungen sicherzustellen. Ein gut etabliertes und funktionierendes Qualitätssystem erlaubt es der Aufsichtführenden zuständigen Stelle, Inspektionen und Aufsichtstätigkeit wirkungsvoll und mit einem vertretbaren Maß an Ressourcen durchzuführen.

3 Der Umfang und die Komplexität eines Qualitätssystems soll die Größe und Komplexität des jeweiligen Ausbildungsbetriebes und seiner Ausbildungsaktivitäten abbilden. Unabhängig von der Größe und Komplexität gelten jedoch für alle Ausbildungsbetriebe die gleichen Ziele und Grundsätze. In kleinen und sehr kleinen Ausbildungsbetrieben kann daher das Qualitätssystem recht einfach gehalten und in die grundlegende Betriebsstruktur integriert sein, wohingegen bei größeren Ausbildungsbetrieben mit komplexeren Ausbildungsaktivitäten die Erfordernis besteht, separate und unabhängige Qualitätsorganisationen innerhalb des Gesamtbetriebes zu schaffen.

4 Bei der Festlegung von Umfang und Komplexität gelten in diesem Zusammenhang folgende Richtlinien:

Ausbildungsbetriebe, die fünf oder weniger Lehrer beschäftigen gelten als sehr klein; Ausbildungsbetriebe, die zwischen 6 und 20 Lehrer beschäftigen gelten als klein.

Bei der Bestimmung der Komplexität werden Faktoren wie z.B. die Anzahl der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster, der Umfang der angebotenen Ausbildungslehrgänge, die geografische Verteilung von Ausbildungsaktivitäten (z.B. die Verwendung von Außenstellen), der Umfang der Vereinbarungen mit anderen Ausbildungsbetrieben, usw. berücksichtigt.

5 In einem Qualitätssystem für eine FTO oder TRTO sollten die folgenden fünf Elemente deutlich erkennbar sein:

  1. Festlegung der Ausbildungsgrundsätze des Betriebes sowie der Ausbildungs- und Flugsicherheitsstandards;
  2. Bestimmung und festgelegte Zuweisung von Befugnissen, Ressourcen, organisatorischer und betrieblicher Verfahren unter Berücksichtigung der Ausbildungsgrundsätze sowie Ausbildungs- und Flugsicherheitsstandards;
  3. System zur Nachverfolgung, um die Einhaltung der Grundsätze, Ausbildungs- und Flugsicherheitsstandards sicherzustellen;
  4. Erfassung und Dokumentation von Abweichungen von den Ausbildungsgrundsätzen, Ausbildungs- und Flugsicherheitsstandards in Verbindung mit der notwendigen Untersuchung, Bewertung und Korrektur solcher Abweichungen;
  5. Beurteilung von Erfahrungen und Entwicklungen im Hinblick auf Grundsätze, Ausbildungs- und Flugsicherheitsstandards.

6 Anhang 1 zu ANV FCL 1.055 beschreibt die verschiedenen Elemente eines Qualitätssystems und bietet eine Anleitung zur Erstellung von Qualitätssystemen in größeren und/oder komplexeren Ausbildungsbetrieben. Für kleine und sehr kleine Betriebe findet Absatz 23 des Anhanges 1 zu ANV FCL 1.055 Anwendung.

7 Das in JAR-FCL oder in anderen JARs geforderte Qualitätssystem kann eingebunden werden.

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Anforderungen an ein Qualitätssystem für FTOs/TRTOs Anhang 1 zu ANV FCL 1.055

Einführung

Jede FTO/TRTO muss eine Grundlage für Qualität schaffen und Problemlösungstechniken zur Gestaltung von Prozessabläufen einsetzen. Das Wissen darüber, wie Qualität in Ausbildung und Unterricht gemessen, geschaffen und schließlich erreicht werden kann, gilt dabei als wesentlich.

Das Ziel dieses Anhanges ist, den Ausbildungsbetrieben Informationen und Richtlinien an die Hand zu geben, um ein Qualitätssystem gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055, Ziffer 3 und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055, Ziffer 3 (Qualitätssysteme) einzurichten.

Um die Bestimmungen des Anhangs 1a zu JAR-FCL 1.055, Ziffer 3 und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055, Ziffer 3 zu erfüllen, ist ein Qualitätssystem von einer FTO/TRTO folgendermaßen einzurichten:

Das Qualitätssystem der FTO/TRTO

1 Begriffsbestimmungen.

Verantwortlicher Geschäftsführer

Eine Person, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt und befugt ist, sicherzustellen, dass alle Ausbildungsaktivitäten finanziert und in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Stelle vorgegebenen Normen sowie weiteren, von der FTO/TRTO festgelegten Anforderungen durchgeführt werden können.

Qualität

Die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen eines Produktes oder einer Dienstleistung, die sich auf deren Eignung zur Erfüllung festgelegter oder vorausgesetzter Erfordernisse bezieht.

Qualitätssicherung

Jede geplante und systematische Tätigkeit, die erforderlich ist, um Vertrauen dahingehend zu schaffen, dass alle ausbildungsbezogenen Tätigkeiten die Anforderungen erfüllen, einschließlich der von der FTO/TRTO in entsprechenden Handbüchern festgelegten Forderungen.

Leiter des Qualitätssystems

Eine den Anforderungen der zuständigen Stelle genügende Führungskraft, die für die Leitung des Qualitätssystems verantwortlich ist, dieses überwacht und Korrekturmaßnahmen veranlasst.

Qualitätshandbuch

Das Dokument enthält alle einschlägigen Informationen zum Qualitätssystem und Qualitätssicherungsprogramm eines Ausbildungsbetriebes

Qualitätsaudit

Eine systematische und unabhängige Untersuchung um festzustellen, ob die qualitätsbezogenen Tätigkeiten und zugehörigen Ergebnisse den geplanten Anforderungen entsprechen und ob diese Anforderungen tatsächlich verwirklicht und geeignet sind, um die Ziele zu erreichen.

2 Qualitätspolitik und Strategie

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die FTO/TRTO beschreibt, wie sie ihre Qualitätspolitik und -strategie formuliert, anwendet, überprüft und sie in Planungen und Tätigkeiten umsetzt. Eine formale Erklärung zur Qualitätspolitik ist zu verfassen, mit der sich der Ausbildungsleiter zu den geplanten Zielsetzungen des Qualitätssystems bekennt. Die Qualitätspolitik muss die Zielsetzung und die durchgehende Einhaltung der entsprechenden Teile der JAR-FCL sowie weiterer, von der FTO/TRTO festgelegter Normen wiedergeben.

Der verantwortliche Geschäftsführer trägt die Gesamtverantwortung für das Qualitätssystem einschließlich der Häufigkeit, Art und Struktur interner Beurteilungen des Systems auf Leitungsebene.

3 Zweck des Qualitätssystems

Die Einführung und Anwendung eines Qualitätssystems ermöglicht es der FTO/TRTO, die Einhaltung der einschlägigen Teile von JAR-FCL, des Betriebshandbuches, des Ausbildungshandbuches und weiterer, von der FTO/TRTO oder der zuständigen Stelle festgelegter Normen zu überwachen, um eine sichere und wirkungsvolle Ausbildung sicherzustellen.

4 Leiter des Qualitätssystems

4.1 Die Hauptaufgabe des Leiters des Qualitätssystems besteht darin, durch die Überwachung der ausbildungsbezogenen Tätigkeiten festzustellen, ob die von der zuständigen Stelle geforderten Standards und alle weiteren, von der FTO/TRTO festgelegten Anforderungen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters, des Leiters der praktischen Ausbildung und des Leiters der theoretischen Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

4.2 Der Leiter des Qualitätssystems ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass das Qualitätssicherungsprogramm ordnungsgemäß umgesetzt, weitergeführt sowie fortlaufend überprüft und verbessert wird.

Der Leiter des Qualitätssystems muss:

4.3 Bei kleinen oder sehr kleinen Ausbildungsbetrieben können die Funktionen des Ausbildungsleiters und des Leiters des Qualitätssystems in Personalunion ausgeübt werden. In diesem Fall sind Qualitätsaudits jedoch von unabhängigen Personen durchzuführen. Bei Ausbildungsbetrieben, die durchgehende Ausbildungen anbieten, darf der Leiter des Qualitätssystems nicht die Position des Ausbildungsleiters, Leiters der praktischen Ausbildung und Leiters der theoretischen Ausbildung einnehmen.

5 Qualitätssystem

5.1 Das Qualitätssystem der FTO/TRTO muss die Einhaltung und Angemessenheit der Anforderungen an ausbildungsbezogene Tätigkeiten, Normen und Verfahren sicherstellen.

5.2 Die FTO/TRTO hat die grundlegende Struktur festzulegen, die auf -alle durchgeführten Ausbildungstätigkeiten anzuwenden ist.

5.3 Das Qualitätssystem muss der Größe der FTO/TRTO und der Komplexität der zu überwachenden Ausbildung entsprechen.

6 Umfang

Ein Qualitätssystem muss Folgendes abdecken:

6.1 Leitung/Führung

6.2 Qualitätspolitik und -strategie

6.3 Verfahren

6.4 Bestimmungen der JAR-FCL

6.5 zusätzliche, von der FTO/TRTO festgelegte Normen und Ausbildungsverfahren

6.6 Organisationsstruktur der FTO/TRTO

6.7 Zuständigkeiten für die Entwicklung, Schaffung und Leitung des Qualitätssystems

6.8 Dokumentation einschließlich Handbücher, Berichte und Aufzeichnungen

6.9 Qualitätssicherungsprogramm

6.10 erforderliche finanzielle, materielle und personelle Mittel

6.11 Ausbildungsanforderungen

6.12 Kundenzufriedenheit

7 Rückmeldungssystem

Das Qualitätssystem muss ein Rückmeldungssystem beinhalten, um sicherzustellen, dass Mängel festgestellt und Korrekturmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Das Rückmeldungssystem muss auch festlegen, wer im Einzelfall für die Behebung von Mängeln und Beanstandungen zuständig ist und welches Verfahren anzuwenden ist, wenn die Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen sind.

8 Dokumentation

Die einschlägige Dokumentation umfasst den/die einschlägigen Teil(e) des Ausbildungshandbuches und Betriebshandbuches, die in einem gesonderten Qualitätshandbuch enthalten sein können.

8.1 Außerdem muss die einschlägige Dokumentation auch Folgendes enthalten:

Qualitätspolitik;
Begriffsbestimmungen;
Festgelegte Ausbildungsstandards;
Eine Beschreibung der Organisation;
Die Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
Ausbildungsverfahren, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

8.2 Das Qualitätssicherungsprogramm muss Folgendes umfassen:

Ablaufplan des Überwachungsprozesses;
Auditverfahren;
Meldeverfahren;
Nachverfolgung und Korrekturmaßnahmen;
Aufzeichnungssystem;
Ausbildungslehrplan und
Überprüfung der Dokumentation.

9 Qualitätssicherungsprogramm

Das Qualitätssicherungsprogramm muss alle geplanten und systematischen Tätigkeiten beinhalten, die notwendig sind, um das Vertrauen herzustellen, dass die Ausbildung in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Forderungen, Normen und Verfahren durchgeführt wird.

10 Qualitätsprüfung

Das Hauptziel einer Qualitätsprüfung ist es, ein bestimmtes Ereignis/eine Tätigkeit/ein Dokument etc. zu prüfen, um festzustellen, ob festgelegte Ausbildungsverfahren und Anforderungen während der Durchführung/Erstellung eingehalten werden und ob der geforderte Standard erreicht wird. Qualitätsprüfungen werden typischerweise auf folgenden Gebieten durchgeführt:

Flugausbildung und Theorieschulung;
Instandhaltung;
Technische Normen und
Ausbildungsrichtlinien.

11 Audit

Ein Audit ist ein systematischer und unabhängiger Vergleich zwischen der Art, wie die Ausbildung durchgeführt wird, und der Art, wie sie gemäß den Ausbildungsverfahren durchgeführt werden sollte.

Audits müssen mindestens folgende Qualitätsverfahren und -prozesse beinhalten:

Eine Beschreibung des Auditierungsumfangs;
Planung und Vorbereitung;
Zusammentragen und Aufzeichnen von Nachweisen und
Auswertung der Nachweise.

Die verschiedenen Techniken für ein effektives Audit sind:

Interviews oder Gespräche mit den Mitarbeitern;
Prüfung der veröffentlichten Dokumentation;
Stichprobenartige Prüfung von Aufzeichnungen;
Teilnahme an ausbildungsbezogenen Tätigkeiten als Beobachter und
die Aufbewahrung von Unterlagen und Aufzeichnung von Beobachtungen.

12 Auditoren

Die FTO/TRTO muss je nach Komplexität der Ausbildung entscheiden, ob sie ein für diesen Zweck zusammengestelltes Auditierungsteam oder einen einzelnen Auditor einsetzt. Auf jeden Fall müssen sowohl der Auditor als auch das Auditierungsteam über einschlägige Ausbildungs- und/oder Betriebserfahrungen verfügen.

Die Zuständigkeiten der Auditoren müssen in der einschlägigen Dokumentation klar festgelegt sein.

13 Unabhängigkeit der Auditoren

Die Auditoren müssen von den zu auditierenden Bereichen der Ausbildung unabhängig sein. Eine FTO/TRTO kann zusätzlich zu der Inanspruchnahme von Vollzeitmitarbeitern, die einer gesonderten Qualitätssicherungsabteilung angehören, die Auditierung bestimmter Bereiche oder Tätigkeiten durch Auditoren durchführen lassen, die diese Aufgabe nur in Teilzeit wahrnehmen.

Eine FTO/TRTO deren Struktur und Größe den Einsatz von Vollzeitauditoren nicht rechtfertigt, kann, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stelle, auf interne oder externe Teilzeitmitarbeiter für Auditierungsaufgaben zurückgreifen.

In allen Fällen muss die FTO/TRTO geeignete Verfahren erarbeiten, um sicherzustellen, dass Personen, die für die zu auditierenden Tätigkeiten unmittelbar verantwortlich sind, nicht für das Auditierungsteam ausgewählt werden. Wenn externe Auditoren eingesetzt werden, müssen diese mit der von der FTO/TRTO durchgeführten Ausbildung vertraut sein.

In dem Qualitätssicherungsprogramm der FTO/TRTO müssen die Personen benannt sein, die innerhalb des Betriebes über die Erfahrung, Zuständigkeit und Befugnis verfügen, um:

14 Auditierungsumfang

FTOs/TRTOs müssen die Einhaltung der Bestimmungen überwachen, die sie in ihrem Ausbildungs- und Betriebshandbuch niedergelegt haben, um eine sichere und wirkungsvolle Ausbildung sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist mindestens Folgendes zu überwachen, sofern zutreffend:

(a) Organisation;

(b) Planungen und Ziele;

(c) Ausbildungsverfahren;

(d) Flugsicherheit;

(e) Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen;

(f) Beschränkungen der Flug- und Flugdienstzeiten;

(g) Ruhezeiten und Einsatzpläne;

(h) Schnittstelle zwischen Luftfahrzeuginstandhaltung und Betrieb;

(i) Wartungsprogramme und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;

(j) Umgang mit Lufttüchtigkeitsanweisungen;

(k) Durchführung der Instandhaltung.

15 Planung von Audits

Ein Qualitätssicherungsprogramm muss einen festgelegten Auditierungsplan beinhalten sowie Angaben, in welchem Zeitraum Folgeaudits durchgeführt werden. Der Plan muss flexibel sein und die Möglichkeit zu ungeplanten Audits vorsehen, wenn Anlass dazu besteht. Falls erforderlich, sind Folgeaudits anzusetzen, um festzustellen, ob Korrekturmaßnahmen durchgeführt und wirksam umgesetzt wurden.

Die FTO/TRTO muss einen Auditierungsplan aufstellen, in dem alle Audits aufgeführt sind, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durchzuführen sind. Alle Bereiche der Ausbildung sind innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in Übereinstimmung mit dem Programm zu überprüfen, es sei denn, einer Verlängerung des Auditierungszeitraumes ist, wie nachfolgend erläutert, zugestimmt worden.

Die FTO/TRTO kann die Anzahl der Audits nach eigenem Ermessen erhöhen, jedoch nicht ohne Zustimmung der Behörde verringern. Es gilt als unwahrscheinlich, dass ein Abstand von mehr als 24 Monaten zwischen Audits für ein Sachgebiet den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt.

Bei der Erstellung des Auditierungsplans hat die FTO/TRTO bedeutende Veränderungen in der Führung, der Organisation, der Ausbildung oder bei den Techniken sowie Vorschriftenänderungen zu berücksichtigen.

16 Überwachung und Korrekturmaßnahmen

Hauptziel der Überwachung innerhalb des Qualitätssystems ist die Untersuchung und Beurteilung der Wirksamkeit des Qualitätssystems und damit die Sicherstellung, dass festgelegte Grundsätze und Ausbildungsnormen fortlaufend eingehalten werden. Grundlage der Überwachungstätigkeit sind Qualitätsprüfungen, Audits, Korrekturmaßnahmen und deren Nachverfolgung. Die FTO/TRTO muss ein Qualitätssicherungsverfahren festlegen und veröffentlichen, mit dessen Hilfe die fortgesetzte Erfüllung der Vorschriften überwacht werden kann. Ziel der Überwachungstätigkeit ist, die Ursachen für nicht zufriedenstellende Leistung auszuschalten.

Jede bei der Überwachung festgestellte Nichtübereinstimmung ist dem für Korrekturmaßnahmen verantwortlichen Leiter oder gegebenenfalls dem verantwortlichen Geschäftsführer mitzuteilen. Nichtübereinstimmungen müssen zwecks späterer Untersuchung aufgezeichnet werden, um die Ursache festzustellen und die Empfehlung geeigneter Korrekturmaßnahmen zu ermöglichen.

Das Qualitätssicherungsprogramm muss Verfahren enthalten, die sicherstellen, dass auf Beanstandungen mit der Durchführung von Korrekturmaßnahmen reagiert wird. Mittels dieser Qualitätssicherungsverfahren müssen diese Maßnahmen überwacht werden, um deren Wirksamkeit und Durchführung festzustellen. Die organisatorische Zuständigkeit und Verantwortung für die Umsetzung von Korrekturmaßnahmen liegt bei der Abteilung, die laut Bericht die Beanstandung festgestellt hat. Der verantwortliche Geschäftsführer trägt die letztliche Verantwortung, durch den/die Leiter des Qualitätssystems sicherzustellen, dass mit Vollendung der Korrekturmaßnahmen die Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Stelle geforderten Standard und mit zusätzlichen von der FTO/TRTO festgelegten Forderungen wiederhergestellt ist.

17 Korrekturmaßnahmen

Im Anschluss an die Qualitätsprüfung/Auditierung ist von der FTO/TRTO Folgendes festzustellen:

(a) den Schweregrad der Beanstandungen und die Notwendigkeit sofortiger Korrekturmaßnahmen;

(b) die Ursache der Beanstandung;

(c) welche Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, damit sich dieser Fall der Nichtübereinstimmung nicht wiederholt;

(d) einen Plan für die Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

(e) die Feststellung der einzelnen Personen oder Abteilungen, die für die Durchführung der Korrekturmaßnahmen zuständig sind;

(f) die Bereitstellung von Mitteln durch den verantwortlichen Geschäftsführer, sofern notwendig.

17.1 Der Leiter des Qualitätssystems hat die Aufgabe:

17.1.1 zu prüfen, ob die zuständige leitende Person als Reaktion auf jeden festgestellten Fall der Nichtübereinstimmung die entsprechenden Korrekturmaßnahmen ergreift;

17.1.2 zu prüfen, ob die Korrekturmaßnahmen die in obigem Absatz 16 beschriebenen Elemente beinhalten;

17.1.3 die Durchführung und Vollendung der Korrekturmaßnahmen zu überwachen;

17.1.4 Leitungsfunktionen wahrzunehmen mit einer unabhängigen Bewertung von Korrekturmaßnahmen, deren Durchführung und Vollendung;

17.1.5 Die Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen durch den Nachbereitungsprozess zu bewerten.

18 Bewertung auf Führungsebene

Eine Bewertung auf Führungsebene ist eine von den leitenden Mitarbeitern vorgenommene umfassende, systematische und schriftlich niedergelegte Überprüfung des Qualitätssystems, der betrieblichen Grundsätze und Verfahren und muss Folgendes berücksichtigen:

Die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Audits und anderen Indikatoren sowie den allgemeinen Wirkungsgrad, mit dem die Führungsorganisation festgelegte Ziele erreicht. Eine Bewertung auf Führungsebene muss Entwicklungen feststellen und korrigieren und, wenn möglich, zukünftige Fälle von Nichtübereinstimmung verhindern. Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die aufgrund einer Bewertung entstanden sind, sind der zuständigen leitenden Person zwecks Ergreifung von Maßnahmen vorzulegen. Die zuständige leitende Person muss befugt sein, Probleme zu lösen und Maßnahmen zu veranlassen. Der verantwortliche Geschäftsführer muss über die Häufigkeit, die Form und die Struktur interner Bewertungstätigkeiten auf Führungsebene entscheiden.

19 Aufzeichnungen

Die FTO/TRTO muss genaue, vollständige und schnell zugängliche Aufzeichnungen über die Ergebnisse des Qualitätssicherungsprogrammes führen. Die Aufzeichnung von Daten ist ein wichtiges Instrument, das es der FTO/TRTO ermöglicht, die grundlegenden Ursachen für Nichtübereinstimmungen zu analysieren und zu ermitteln, so dass Bereiche der Nichtübereinstimmung festgestellt und anschließend entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.

Folgende Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren:

Auditierungspläne;
Qualitätsprüfungen und Auditberichte;
Reaktionen auf Beanstandungen;
Berichte über Korrekturmaßnahmen;
Nachverfolgungs- und Abschlussberichte;
Berichte über Bewertungen auf Führungsebene.

20 Zuständigkeit für die Qualitätssicherung bei Unterauftragnehmern

Die FTO/TRTO kann mit Genehmigung der zuständigen Stelle bestimmte Tätigkeiten an externe Organisationen vergeben.

Die letztliche Zuständigkeit für die von den Unterauftragnehmern angebotene Ausbildung verbleibt jedoch immer bei der FTO/TRTO. Zwischen der FTO/TRTO und dem Unterauftragnehmer muss eine schriftliche Vereinbarung bestehen, in der die zu erbringenden Dienstleistungen und deren Qualität festgelegt sind. Die zu erbringenden Tätigkeiten des Unterauftragnehmers im Hinblick auf die Vereinbarung sind in das Qualitätssicherungsprogramm der FTO/TRTO aufzunehmen.

Die FTO/TRTO muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer, falls erforderlich, die notwendige Berechtigung/Genehmigung besitzt und über die Mittel und Fähigkeiten verfügt, um die jeweilige Aufgabe auszuführen. Beauftragt die FTO/TRTO den Unterauftragnehmer mit der Durchführung von Tätigkeiten, die von der Berechtigung/Genehmigung des Unterauftragnehmers abweichen, hat die FTO/TRTO verantwortlich sicherzustellen, dass in dem Qualitätssicherungssystem des Unterauftragnehmers diese zusätzlichen Anforderungen berücksichtigt werden.

21 Qualitätssystemschulung

Angemessene und sorgfältige Schulungen sind in jeder Organisation ein wesentlicher Baustein für die Verbesserung der Qualität. Um mit solchen Schulungen entscheidende Ergebnisse zu erzielen, muss die FTO/TRTO sicherstellen, dass alle Mitarbeiter die im Qualitätshandbuch niedergelegten Ziele verstanden haben.

Das für die Leitung des Qualitätssystems verantwortliche Personal ist auf folgenden Gebieten zu schulen:

Einführung in das Konzept des Qualitätssystems;
Qualitätsmanagement;
Konzept der Qualitätssicherung;
Qualitätshandbücher;
Audittechniken;
Berichts-/Melde und Aufzeichnungsverfahren und
die Art und Weise, wie das Qualitätssystem in der FTO/TRTO funktioniert.

Es muss Zeit eingeplant werden, um jeden Mitarbeiter, der mit Qualitätsmanagement zu tun hat, zu schulen und der übrigen Belegschaft eine kurze Einweisung zu geben. Die eingeplante Zeit und die vorgesehenen Mittel müssen sich nach dem Umfang und der Komplexität des jeweiligen Betriebes richten.

22 Schulungsanbieter

Es gibt zahlreiche Anbieter für Qualitätsmanagementlehrgänge mit deren Hilfe Mitarbeiter von FTOs/TRTOs geschult werden können. Ausbildungsbetriebe, die über ausreichend qualifizierte Mitarbeiter verfügen, können Schulungen im eigenen Betrieb durchführen lassen.

23 Qualitätssysteme für kleine und sehr kleine Ausbildungsbetriebe

Die Forderung nach der Schaffung und Dokumentierung eines Qualitätssystems und der Einsetzung eines Leiters des Qualitätssystems gilt für alle FTOs/TRTOs.

Komplexe Qualitätssysteme sind für kleine oder sehr kleine Ausbildungsbetriebe unter Umständen ungeeignet und der Verwaltungsaufwand für die Erstellung von Handbüchern und Qualitätsverfahren für ein komplexes System kann die Mittel dieser Betriebe überbeanspruchen. Es wird daher akzeptiert, wenn solche FTOs/TRTOS ihr Qualitätssystem dem Umfang und der Komplexität ihrer Ausbildung anpassen und die Mittel entsprechend einsetzen.

Für kleine und sehr kleine FTOs/TRTOs kann es zweckmäßig sein, ein Qualitätssicherungsprogramm zu erarbeiten, für das eine Checkliste verwendet wird. Die Checkliste enthält einen Basisplan, der die Bearbeitung aller Punkte der Checkliste innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens vorschreibt sowie eine Erklärung, mit der der Abschluss einer regelmäßigen Überprüfung durch die Unternehmensführung bestätigt wird. Von Zeit zu Zeit sind unabhängige Überprüfungen des Inhaltes der Checkliste und der Erreichung der Qualitätssicherungsziele durchzuführen.

Kleine Ausbildungsbetriebe können sich interner oder externer Auditoren bedienen oder sich für eine Kombination aus beiden Möglichkeiten entscheiden. Unter diesen Umständen genügt es den Anforderungen, wenn externe Fachkräfte und/oder qualifizierte Organisationen die Qualitätsaudits im Namen des Leiters des Qualitätssystems durchführen.

Wenn die Aufgabe der unabhängigen Qualitätsaudits von externen Auditoren wahrgenommen wird, muss der Auditierungsplan in der einschlägigen Dokumentation aufgeführt sein.

Unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen verbleibt die endgültige Verantwortung für das Qualitätssystem und insbesondere die Durchführung und Weiterverfolgung von Korrekturmaßnahmen bei der FTO/TRTO.

Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 1.055 Nr. 2
Ausbildungs- und Betriebshandbuch für FTOs und TRTOs

(Siehe Anhang 1a und 2 zu JAR-FCL 1.055)

Ausbildungshandbuch

Ausbildungshandbücher für FTOs oder TRTOs, die durchgehende oder modulare Ausbildungslehrgänge durchführen, sollten Folgendes beinhalten:

Teil 1 - Ausbildungsplan
Ziel der Lehrganges
(ATPL(A), CPL/IR(A), CPL(A),
soweit zutreffend)
Angabe des Ausbildungszieles, des zu erreichenden Leistungsstandes und der zu beachtenden Ausbildungsanforderungen
ZugangsvoraussetzungenMindestalter, Vorbildung (einschließlich Sprachkenntnisse),
Tauglichkeitsanforderungens
 Individuelle nationale Anforderungen
Erleichterungen für bisherige FlugerfahrungErfolgt durch die zuständige Stelle vor Beginn der Ausbildung
AusbildungslehrpläneAusbildungslehrplan für Flugausbildung (SE/ME), Lehrplan für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und der Lehrplan für die theoretische Ausbildung
Zeitlicher Gesamtumfang sowie vorgesehene Wochenstunden für jeden LehrplanAusbildungsvereinbarungen und Zuordnung der in den Lehrplänen vorgesehenen Stunden
AusbildungsprogrammeAllgemeine Vereinbarungen zum Programm der Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Tag/Woche)

Schlechtwetterbeschränkungen

Höchstzulässige Ausbildungszeiten für Flugausbildung, theoretische Ausbildung, Ausbildung an synthetischen Flugausbildungsgeräten (pro Tag/Woche/Monat)
Mindestruhezeiten für Flugschüler
Höchstzulässige Dauer von Flügen (mit und ohne Fluglehrer)
entsprechend der jeweiligen Ausbildungsphase
Höchstzulässige Anzahl von Flugstunden (Tag/Nacht)
Höchstzulässige Anzahl von Ausbildungsflügen (Tag/Nacht)

Mindestruhezeiten zwischen Ausbildungsabschnitten

 
AusbildungsaufzeichnungenRegelungen/Vorgaben zur Sicherung von Aufzeichnungen und Dokumenten
Anwesenheitslisten
Erfassung, Führung und Kontrolle von Ausbildungsaufzeichnungen
Zuständigkeiten für die Prüfung der Schüleraufzeichnungen (Flugbücher)
Art und Häufigkeit der Kontrollen
Festlegungen zur Standardisierung von Einträgen in Ausbildungsakten
Vorschriften zu Flugbucheintragungen
SicherheitsschulungPersönlichen Verantwortlichkeiten
Festlegung erforderlicher Übungen
Zeitpunkt und Häufigkeit

Überprüfungen mit dem Fluglehrer (Häufigkeit bei den jeweiligen Ausbildungsabschnitten)

  • vor dem ersten Alleinflug (Tag/Nacht/Überlandflug)
Leistungskontrollen und PrüfungenFlugausbildung
(a) Zwischenprüfungen

(b) Praktische Prüfungen

Theoretische Kenntnisse

(a) Zwischenprüfungen

(b) Theoretische Prüfungen

Zulassung zur Prüfung
Festlegungen zu Auffrischungsschulungen vor Wiederholungsprüfungen
Berichte und Aufzeichnungen
Verfahren für die Erstellung von Prüfungsarbeiten, Art der Fragestellung
und Bewertung, Festlegung des Prüfungsstandards "Bestanden"
Festlegungen zur Qualitätssicherung von Prüfungsfragen und -arbeiten
Verfahren für Wiederholungsprüfungen

Festlegungen zur Überprüfung einer effektiven Ausbildung Festlegungen zu Standards und Leistungsständen nach AusbildungsabschnittenPersönliche Verantwortlichkeiten
Allgemeine Beurteilung
Schnittstellen zwischen den Ausbildungsabteilungen
Feststellung unzureichender Lernfortschritte einzelner Flugschüler
Maßnahmen zur Korrektur unzureichender Lernfortschritte
Verfahren für den Wechsel von Lehrern
Höchstzulässige Anzahl von Lehrerwechseln pro Flugschüler
Internes Rückmeldungssystem für die Aufdeckung von Ausbildungsdefiziten
Verfahren für die Suspendierung eines Flugschülers
Festlegungen für das Verhalten der Lehrgangsteilnehmer
Berichts- und Dokumentationswesen
Persönliche Verantwortlichkeiten
Standardisierung
Standardisierungsanforderungen und -verfahren
Anwendung von Prüfungskriterien
Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen
FlugübungDetaillierte Angaben zu den Flugübungen, einschließlich zeitliche Abfolge und Strukturierung.
Sollte normalerweise den Beschreibungen der Flugübungen für den Lehrgang zum Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung entsprechen
Kurzfassung Flugübungen
(exercise ref. list)
Kurzfassung der oben genannten Übungen (vorzugsweise als flipcard) zur täglichen Verwendung durch die Lehrberechtigten
Lehrgangsstruktur -
Ausbildungsphase
Einteilung des Lehrganges in zwei Phasen, Zuordnung der Flugübungen zu den jeweiligen Phasen um sicherzustellen, dass sie in der bestmöglichen Lernreihenfolge absolviert werden und, dass grundlegende (Notfall-)Übungen in vorgeschriebener Weise wiederholt werden. Zuordnung der in den Lehrplänen festgelegten Stunden,
Festlegung von Zeitpunkt und Häufigkeit von Zwischenprüfungen, etc.
Zuordnung der Lehrpläne zur LehrgangsstrukturPlanung der Abstimmung zwischen theoretischer Ausbildung, Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und Flugausbildung, so dass die Flugschüler in den Flugübungen die bereits erworbenen Kenntnisse einsetzen können
LernfortschrittAnforderungen, Voraussetzungen für den Übergang zur nächsten Ausbildungsphase, Angabe von Mindestanforderungen hinsichtlich Flugstunden, zufrieden stellender Durchführung von Übungen, die als Voraussetzung vor wichtigen Flugübungen (z.B. Nachtflüge) durchzuführen sind
LehrmethodenFestlegungen der FTO insbesondere im Hinblick auf Vor- und Nachbesprechungen von Flügen, Einhaltung der Lehrpläne und Ausbildungsfestlegungen, Freigabe von Alleinflügen, etc.
ZwischenprüfungenFestlegung von Anweisungen für prüfendes Personal im Hinblick auf die Durchführung und Erfassung aller Zwischenprüfungen
BegriffsglossarDefinition wichtiger Begriffe, soweit erforderlich
AnhängeFormblätter zur Erfassung von Zwischenprüfungen
Formblätter zur Erfassung von praktischen Prüfungen
Bescheinigungen der FTO über Erfahrung, Kompetenz, etc., je nach Bedarf
Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
Ist grundsätzlich wie Teil 2 aufgebaut.
Teil 4 - Theoretische Ausbildung
Aufbau der theoretischen AusbildungAngaben zur Strukturierung der Ausbildung, einschließlich der allgemeinen Abfolge der zu vermittelnden Themengebiete für jedes Fach, Zuordnung der jeweils vorgesehenen Unterrichtszeiten, Untergliederung der einzelnen Fächer sowie eine Fassung des theoretischen Lehrplans
UnterrichtspläneAbstimmung des Nahunterrichts auf die Erfordernisse der Fernschüler Beschreibung jeder Unterrichtsstunde oder -einheit einschließlich zugehöriger Lehrmaterialien, Ausbildungshilfen, Kriterien für die Durchführung von Zwischenprüfungen und Verknüpfung von Themen mit anderen Fächern
LehrmaterialFestlegung der zu verwendenden Ausbildungshilfen (z.B. Lernmaterialien, Lehrgangshandbuch, Übungen, Material zum Selbststudium, Anschauungsmaterial)
LernfortschrittFestlegung der Anforderungen an den Schüler, Voraussetzungen für die Anmeldung zur theoretischen Prüfung
ZwischenprüfungenFestlegungen von Kriterien für die Durchführung von Zwischenprüfungen in jedem Fach, einschließlich geprüfter Themen, Bewertungsverfahren und Erfassung
PrüfverfahrenFestlegung des Verfahrens bei Nichterreichen des geforderten Leistungsstandes für eine Ausbildungsphase, einschließlich eines abgestimmten Plans zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen, sofern notwendig

Betriebshandbuch

Betriebshandbücher für eine FTO oder TRTO, die durchgehende oder modulare Ausbildungslehrgänge durchführen, enthalten Folgendes:

(a) Allgemeines

(b) Technik

(c) Überlandflug

(d) Ausbildung des Personals

Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV
FCL 1.055 (a)
Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung

(Siehe JAR-FCL 1.055(a))
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)

Allgemeines

1. Eine modulare theoretische Ausbildung kann durchgeführt werden, um gemäß den Lizenzierungsbestimmungen eine PPL, CPL, IR oder ATPL oder erstmalig eine Klassen-/ Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten zu erwerben. Genehmigte Fernlehrgänge können als Teil einer modularen theoretischen Ausbildung nach Ermessen der zuständigen Stelle angeboten werden.

Ausbildungsorganisation

2. FTOs können unter verschiedenen Möglichkeiten wählen, um ihren Unterrichtsstoff zu präsentieren. Die Ausbildungsbetriebe müssen jedoch umfangreiche Aufzeichnungen führen, um sicherzustellen, dass ein Schüler zufrieden stellende Lernerfolge erzielt und die gemäß JAR-FCL vorgegebenen Fristen für modulare Lehrgänge einhält.

3. Folgende Richtlinien dienen als Orientierung für FTOs, die Fernunterricht als Teil einer modularen Ausbildung anbieten möchten:

  1. Ein Fernlehrgang basiert auf der Annahme, dass ein Schüler mindestens 15 Stunden pro Woche für das Selbststudium aufwendet.
  2. Das Unterrichtsmaterial enthält fortlaufende Angaben, welches Lernpensum pro Woche zu absolvieren ist.
  3. Der Lehrgang orientiert sich hinsichtlich des Aufbaus und der Reihenfolge des Unterrichts an den Festlegungen der zuständigen Stelle.
  4. Nach jeweils 15 Unterrichtsstunden sollte eine Zwischenprüfung erfolgen, die der FTO zur Beurteilung vorgelegt wird. Zusätzliche Selbstkontrollen sollten in Abständen von 5 bis 10 Unterrichtsstunden durchgeführt werden.
  5. Für die Dauer des Lehrganges sollten angemessene Sprechzeiten dem Schüler ermöglichen, mit einem Lehrer per Telefon, Fax, Email oder Internet Kontakt aufzunehmen.
  6. Es sollten Bewertungskriterien vorhanden sein, um zu bestimmen, ob ein Schüler die entsprechenden Teile des Lehrgangs so absolviert hat, dass er nach Ansicht des Ausbildungsleiters oder Leiters der theoretischen Ausbildung mit guten Erfolgsaussichten zur theoretischen Prüfung nach JAR-FCL antreten kann.
  7. Bietet die FTO den Fernunterricht beispielsweise mit Hilfe einer Internetplattform an, ist der Lernerfolg der Schüler von den Lehrern in geeigneter Weise zu überwachen.

Akzeptierte Nachweisverfahren
Abschnitt C
Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug) - (PPL(A))

Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL
1.125
Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) - PPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.125)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)

Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug)

Luftrecht

Gesetzliche Grundlagen

1 Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

2 Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)

3 Artikel des Abkommens

1 Lufthoheit

2 Hoheitsgebiet

5 Flüge über dem Hoheitsgebiet von Vertragsstaaten

10 Landung auf Zollflughäfen

11 Anwendbarkeit von Luftverkehrsvorschriften

12 Luftverkehrsregeln

13 Einreise- und Abfertigungsvorschriften

16 Untersuchung der Luftfahrzeuge

22 Erleichterung der Formalitäten

23 Verfahren bei Zollabfertigung und Einreise

24 Zollabgaben

29 In Luftfahrzeugen mitzuführende Papiere

30 Bordfunkausrüstung

31 Lufttüchtigkeitszeugnis

32 Lizenzen des Personals

33 Anerkennung von Zeugnissen und Lizenzen

34 Bordbücher

35 Frachtbeschränkungen

36 Beschränkungen bei der Benutzung von Lichtbildgerät

37 Annahme internationaler Richtlinien und Verfahren

39 Vermerke in Zeugnissen und Lizenzen

40 Gültigkeit der mit Vermerken versehenen Zeugnisse und Lizenzen

4 Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Anhänge)

Anhang 7 Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen für Luftfahrzeuge

Anhang 8 Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Luftverkehrsregeln

Anhang 2 Luftverkehrsregeln

Luftverkehrsvorschriften und Flugverkehrsdienste

Anhang 11 Luftverkehrsvorschriften und Flugverkehrsdienste

Anhang 14 Flugplatzdaten

5 ICAO-Dokument 4444 - Luftverkehrsregeln und Flugverkehrsdienste

Allgemeine Bestimmungen

Bezirkskontrolldienst

Anflugkontrolldienst

Flugplatzkontrolldienst

Fluginformations- und alarmdienst

JAR-Vorschriften  
6 Joint Aviation Requirements - Vorschriften (JAR)
JAR-FCL Abschnitt AAllgemeine Bestimmungen
-1.025Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
-1.035Flugmedizinische Tauglichkeit
-1.040Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
-1.050Anrechnung von Flugzeiten
-1.065Ausstellerstaat der Lizenz
JAR-FCL Abschnitt BFlugschüler 
-1.085Anforderungen
-1.090Mindestalter
-1.095Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL Abschnitt CPrivatpilotenlizenz 
-1.100Mindestalter
-1.105Flugmedizinische Tauglichkeit
-1.110Rechte und Voraussetzungen
-1.115Berechtigungen für besondere Zwecke
-1.120Flugerfahrung und Anrechnung
-1.125Ausbildungslehrgang
-1.130Theoretische Prüfung
-1.135Praktische Fähigkeiten
JAR-FCL Abschnitt EInstrumentenflugberechtigung
-1.175Erfordernis einer Instrumentenflugberechtigung
JAR-FCL Abschnitt FKlassen- und Musterberechtigungen
-1.215Einteilung von Klassenberechtigungen
-1.225Erfordernis von Muster- oder Klassenberechtigungen
-1.245Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL Abschnitt HLehrberechtigungen 
-1.300Ausbildung - Allgemeines


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