umwelt-online: JAR-OPS 3 (3)
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(b) Betriebshandbuch

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch eine Ergänzung enthält, in der die besonderen betrieblichen Bedingungen im Zusammenhang mit medizinischen Hubschraubernoteinsätzen festgelegt sind. Einschlägige Auszüge aus dem Betriebshandbuch müssen der Organisation, für die der betreffende medizinische Hubschraubernoteinsatz geflogen wird, zur Verfügung gestellt werden.

(c) Betriebliche Anforderungen

(1) Hubschrauber

Der Betrieb gemäß Flugleistungsklasse 3 darf nicht über Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen durchgeführt werden.

(2) Leistungsanforderungen

(i) Start und Landung - Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 5700 kg oder weniger
**(A) Hubschrauber, die Einsätze zu oder von einem Hubschrauberflugplatz an einem Krankenhaus fliegen, der in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen gelegen ist, müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt G (Flugleistungsklasse 1) betrieben werden. Ausgenommen davon sind Hubschrauber, für die das Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 1. Januar 2000 ausgestellt worden ist. Sie brauchen die nachfolgend genannten Bestimmungen nicht zu erfüllen:
(A1) Die Bestimmung der JAR-OPS 3.490 (a) (3) (i),

(A2) Die Bestimmung der JAR-OPS 3.490 (a) (3) (ii), wonach der Hubschrauber von dem erhöhten Hubschrauberflugplatz freikommen muss,

(A3) Die Bestimmung der JAR-OPS 3.510 (a) (3) (i), wonach der Hubschrauber von dem erhöhten Hubschrauberflugplatz freikommen muss,

(A4) bis zum 31. Dezember 2004 die Bestimmungen der JAR-OPS 3.510 (a) (3) (ii), vorausgesetzt der Luftfahrtunternehmer hat von seiner Luftfahrtbehörde eine entsprechende Genehmigung erhalten (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.517 (a), Absatz (a) (2) (ii) und (v), (b) (2) und (b) (5).

**(B) Hubschrauber, mit denen Einsätze zu oder von einem Einsatzort (HEMS operating site) über einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen geflogen werden, müssen, soweit möglich, in Übereinstimmung mit Abschnitt G (Flugleistungsklasse 1) betrieben werden. Der Kommandant muss sich unter allen vertretbaren Umständen bemühen, den Zeitraum, während dessen die Insassen des Hubschraubers und Personen am Boden im Fall eines Triebwerkausfalles gefährdet wären, zu minimieren.

(C) Der Einsatzort (HEMS operating site) muss so bemessen sein, dass ein ausreichender Abstand zu Hindernissen vorhanden ist. Die Mindestabstände dürfen in der Regel nicht kleiner als 2D sein. Für Nachtflugeinsätze muss der Einsatzort (HEMS operating site) beleuchtet sein (vom Boden oder vom Hubschrauber aus), damit der Einsatzort und die Hindernisse darauf erkennbar sind. Ungeprüfte Einsatzorte müssen in der Regel eine Mindestgröße entsprechend 2D x 4D haben.

(D) Das Betriebshandbuch muss Anweisungen für Start- und Landeverfahren auf vorher ungeprüften Einsatzorten (HEMS operating sites) enthalten.

(ii) Start und Landung - Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg

Hubschrauber, die für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit der Flugleistungsklasse 1 betrieben werden.

(3) Besatzung

Ungeachtet der Forderungen in Abschnitt N gilt für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) Folgendes:

(i) Auswahl

Das Betriebshandbuch muss spezifische Kriterien für die Auswahl von Flugbesatzungsmitgliedern für Aufgaben bei medizinischen Hubschraubernoteinsätzen (HEMS) enthalten, wobei vorhandene Erfahrung zu berücksichtigen ist.

(ii) Erfahrung

Die geforderte Mindesterfahrung von Kommandanten, die für HEMS-Flüge eingesetzt werden, ist

(A) nicht weniger als:
(A1) 1000 Stunden als verantwortlicher Pilot von Flugzeugen oder 100 Stunden als verantwortlicher Pilot von Hubschraubern und 1000 Stunden als Kopilot bei HEMS-Einsätzen, davon 500 Stunden als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht,

(A2) 500 Stunden einschlägige Flugerfahrung auf Hubschraubern und

(A3) 50 Stunden Nachtflug auf Hubschraubern, einschließlich 20 Stunden als verantwortlicher Pilot, für die Piloten, die HEMS Nachtflugeinsätze durchführen.

(B) erfolgreicher Abschluss der Ausbildung in Übereinstimmung mit Absatz (e) dieses Anhanges.

(iii) Flugerfahrung der letzten Zeit

Alle Piloten, die für HEMS-Flüge eingesetzt werden, müssen innerhalb der letzten 6 Monate mindestens 30 Minuten Flugzeit ohne Sicht nach außen unter Zuhilfenahme von Instrumenten in einem Hubschrauber oder einem anerkannten Flugsimulator absolviert haben. Jeder zweite Flug, der auf die Flugerfahrung der letzten Zeit angerechnet wird, darf in einem anerkannten Übungsgerät durchgeführt werden.

(iv) Zusammensetzung der Besatzung

(A) Flüge am Tage

Am Tage muss die Mindestbesatzung aus einem Piloten und einem HEMS-Besatzungsmitglied bestehen. Die Mindestbesatzung darf nur in Ausnahmefällen auf einen Piloten reduziert werden.

(B) Nachtflug

Die Mindestbesatzung bei Nacht muss aus zwei Piloten bestehen. Über bestimmten geographischen Gebieten, die der Luftfahrtunternehmer gegenüber der Luftfahrtbehörde im Betriebshandbuch auszuweisen hat, dürfen jedoch ein Pilot und ein HEMS-Besatzungsmitglied eingesetzt werden, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

(B1) ausreichende Bodensicht,

(B2) System zur Flugwegverfolgung über die Dauer des HEMS-Einsatzes,

(B3) Zuverlässigkeit von Wetterberatungseinrichtungen,

(B4) Mindestausrüstungsliste für medizinische Hubschraubernoteinsätze,

(B5) fortdauernde Anwendung der Verfahren für die effektive Zusammenarbeit der Besatzungsmitglieder,

(B6) Mindestqualifikation der Besatzung, Anfangs- und Wiederholungsschulung,

(B7) Betriebsverfahren einschließlich Koordinierung zwischen den Besatzungsmitgliedern,

(B8) Wettermindestbedingungen,

(B9) zusätzliche Umstände aufgrund spezieller örtlicher Gegebenheiten.

(4) Betriebsmindestbedingungen für medizinische Hubschraubernoteinsätze
(i) Betrieb gemäß Flugleistungsklasse 1 und 2

Die Wettermindestbedingungen für die Flugvorbereitungs- und Reiseflugphase eines HEMS-Fluges sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Falls die Wetterbedingungen sich während der Reiseflugphase so verschlechtern, dass die Wolkenuntergrenze oder die Sicht unter die in der Tabelle genannten Werte sinkt, müssen Hubschrauber, die nur unter Sichtflugbedingungen (VMC) betrieben werden können, den Flug abbrechen oder zum Betriebsstandort zurückkehren. Hubschrauber, die für den Betrieb unter Instrumentenflugwetterbedingungen (IMC) ausgerüstet und zugelassen sind, können den Flug abbrechen, zum Betriebsstandort zurückkehren oder den Flug unter Beachtung aller notwendigen Voraussetzungen nach Instrumentenflugregeln fortsetzen, sofern die Flugbesatzung entsprechend qualifiziert ist.

Tabelle 1 - Betriebsmindestbedingungen für HEMS-Einsätze

2 Piloten1 Pilot
Tag
WolkenuntergrenzeFlugsichtWolkenuntergrenzeFlugsicht
500 ft und darüber(siehe JAR-OPS 3.465)500 ft und darüber(siehe JAR-OPS 3.465)
499-400 ft1000 m (1)499-400 ft2000 m
399-300 ft2000 m399-300 ft3000 m
Nacht
1500 ft (2)2500 m1500 ft (2)3000 m
Anmerkung 1: Die Flugsicht darf kurzzeitig auf 800 m reduziert sein, wenn Erdsicht besteht und der Hubschrauber mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, bei der in ausreichendem Maße die Möglichkeit besteht, rechtzeitig Hindernisse zu erkennen und Zusammenstöße zu vermeiden.

Anmerkung 2: Kurzzeitig darf die Wolkenuntergrenze auf 1000 ft reduziert sein.

(ii) Betrieb gemäß der Flugleistungsklasse 3

Während der Flugvorbereitungs- und Reiseflugphase eines HEMS-Fluges müssen die Mindestwerte für die Hauptwolkenuntergrenze 600 ft und für die Flugsicht 1500 m betragen. Die Flugsicht darf kurzzeitig auf 800 m reduziert sein, wenn Erdsicht besteht und der Hubschrauber mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, bei der im ausreichenden Maße die Möglichkeit besteht, Hindernisse rechtzeitig zu erkennen und Zusammenstöße zu vermeiden.

(d) Zusätzliche Forderungen
(1) Medizinische Ausrüstung des Hubschraubers
(i) Der Einbau jeglicher zum Hubschrauber gehöriger medizinischer Ausrüstung und gegebenenfalls deren Betrieb einschließlich aller nachfolgenden Änderungen müssen genehmigt sein.

(ii) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Verfahren für die Benutzung tragbarer Ausrüstungen an Bord festgelegt werden.

(2) Sprechfunk- und Navigationsausrüstung des Hubschraubers

Hubschrauber, die für HEMS-Flüge eingesetzt werden, müssen zusätzlich zu der in JAR-OPS 3, Abschnitt L geforderten Sprechfunkausrüstung mit einer weiteren Sprechfunkausrüstung ausgestattet sein, die eine Gegensprechverbindung mit der Organisation, für die der HEMS-Einsatz geflogen wird, und gegebenenfalls mit dem Bodennotdienstpersonal ermöglicht. Jede dieser Zusatzausrüstungen muss als lufttüchtig genehmigt sein.

(3) Einrichtungen am Betriebsstandort für die Durchführung medizinischer Noteinsätze (HEMS)

(i) Wenn vorgeschrieben ist, dass Besatzungsmitglieder im Bereitschaftsdienst innerhalb von weniger als 45 Minuten einsatzbereit sein sollen, muss eine geeignete Unterkunft in der Nähe eines jeden Betriebsstandortes zur Verfügung gestellt werden.

(ii) An jedem Betriebsstandort müssen die Piloten über entsprechende Einrichtungen verfügen, damit sie aktuelle Wetterinformationen und Wettervorhersagen erhalten, und es muss eine geeignete Sprechverbindung zwischen den Piloten und der zuständigen Flugsicherungsstelle bestehen. Geeignete Einrichtungen für die Planung aller Aufgaben müssen zur Verfügung stehen.

(4) Betanken mit Fluggästen an Bord

Wenn der Kommandant ein Auftanken mit Fluggästen an Bord für notwendig erachtet, so darf dieses Betanken entweder mit angehaltenen oder mit sich drehenden Rotoren erfolgen, vorausgesetzt, die folgenden Anforderungen sind erfüllt:

(i) Die Tür(en) auf der Seite des Hubschraubers, von der betankt wird, muss (müssen) geschlossen bleiben.

(ii) Die Tür(en) auf der der Betankung abgewandten Seite muss/müssen geöffnet bleiben, sofern das Wetter dies zulässt.

(iii) Brandbekämpfungseinrichtungen müssen in geeignetem Umfang so plaziert sein, dass sie im Falle eines Brandes sofort zur Verfügung stehen.

(iv) Es muss ausreichend Personal unmittelbar zur Verfügung stehen, um die Patienten im Falle eines Feuers aus dem Bereich des Hubschraubers herauszubringen.

(e) Ausbildung und Prüfung
(1) Flugbesatzungsmitglieder
(i) Schulung gemäß JAR-OPS 3 Abschnitt N mit folgenden zusätzlichen Punkten:
(A) Schulung in Meteorologie mit Schwerpunkt auf dem Verständnis und der Deutung von verfügbaren Wetterinformationen,

(B) Vorbereitung des Hubschraubers und der dazugehörigen medizinischen Ausrüstung für nachfolgende Abflüge zu HEMS-Einsätzen,

(C) Einüben von Abflügen zu HEMS-Einsätzen,

(D) Beurteilung im Flug hinsichtlich der Eignung von Geländen für die Durchführung von HEMS-Einsätzen,

(E) medizinische Auswirkungen des Lufttransports auf den Patienten.

(ii) Prüfung gemäß JAR-OPS 3 Abschnitt N mit folgenden zusätzlichen Punkten:

(A) Prüfung der Grundlagen/Befähigung für Flüge unter Sichtflugbedingungen (VMC) bei Tag- und/oder Nachtflugbetrieb, einschließlich auf HEMS-Einsatzorten in Frage kommender Flug-, Lande- und Startprofile,

(B) Streckenflugüberprüfungen mit Schwerpunkt auf:

(B1) Meteorologie für den örtlichen Flugbereich,

(B2) Planung von HEMS-Flügen,

(B3) Abflug zu HEMS-Einsätzen,

(B4) Auswahl von HEMS-Einsatzorten im Flug,

(B5) Tiefflug bei schlechtem Wetter,

(B6) Vertrautsein mit den festgelegten HEMS-Einsatzorten, die in dem Verzeichnis des Luftfahrtunternehmers für das lokale Einsatzgebiet aufgeführt sind.

(2) Besatzungsmitglied für medizinische Hubschraubernoteinsätze

Ein Besatzungsmitglied für medizinische Hubschraubernoteinsätze muss jährlich in folgenden Bereichen geschult werden:

(i) Aufgaben eines Besatzungsmitgliedes während HEMS-Einsätzen,

(ii) Navigation (Karten lesen, Grundlagen und Verwendung von Navigationshilfen),

(iii) Bedienen der Funkausrüstung,

(iv) Benutzung der medizinischen Ausrüstung an Bord,

(v) Vorbereitung des Hubschraubers und der speziellen medizinischen Ausrüstung für einen nachfolgenden Abflug zu HEMS-Einsätzen,

(vi) Ablesen von Instrumentenanzeigen, Warnungen, Anwendung der Checklisten für Normal- und Notverfahren zur Unterstützung des Piloten, soweit notwendig,

(vii) Grundlegende Kenntnisse über das Hubschraubermuster hinsichtlich der Unterbringung und der Gestaltung von Anlagen und Ausrüstungen für Normal- und Notbetrieb,

(viii) Zusammenarbeit zwischen den Besatzungsmitgliedern,

(ix) Übungen zur Reaktion auf HEMS-Anweisungen,

(x) Betanken mit angehaltenen und Betanken mit sich drehenden Rotoren,

(xi) Auswahl und Benutzung von HEMS-Einsatzorten,

(xii) Verfahren für die Behandlung von Patienten, die medizinischen Auswirkungen des Lufttransports und Kenntnisse über die Krankenhausnotaufnahmeverfahren,

(xiii) Einwinkzeichen,

(xiv) Betrieb mit hängenden Lasten, soweit anwendbar,

(xv) Seilwindenbetrieb, soweit anwendbar

(xvi) Gefahren, die für die Besatzungsmitglieder selbst und für Dritte durch sich drehende Rotoren entstehen, wobei auch das Einladen von Patienten zu berücksichtigen ist,

(xvii) Verwendung von Wechselsprechanlagen im Hubschrauber.

(3) Medizinische Begleitpersonen

Vor einem HEMS-Flug oder einer Reihe von HEMS-Flügen müssen medizinische Begleitpersonen in folgenden Punkten unterwiesen werden:

(i) Vertraut machen mit dem (den) betriebenen Hubschraubermuster(n),

(ii) Einsteigen und Aussteigen der medizinischen Begleitpersonen und der Patienten unter Normal- und Notbedingungen,

(iii) Verwendung der betreffenden medizinischen Bordausrüstung,

(iv) Notwendigkeit, vor der Benutzung besonderer Ausrüstungen das Einverständnis des Kommandanten einzuholen,

(v) Verfahren zur Überwachung weiteren medizinischen Personals,

(vi) Verwendung von Wechselsprechanlagen im Hubschrauber,

(vii) Unterbringung und Verwendung von Bordfeuerlöschern.

(4) Bodenpersonal für Notdienste

Der Luftfahrtunternehmer muss alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Bodenpersonal für Notdienste vertraut ist mit:

(i) den Verfahren des Gegensprechfunkverkehrs mit Hubschraubern,

(ii) der Auswahl von geeigneten HEMS-Einsatzorten für HEMS-Flüge,

(iii) den Gefahrenzonen der drehenden Rotoren von Hubschraubern,

(iv) der Kontrolle von Menschenmengen im Hinblick auf Hubschrauberbetrieb,

(v) der Evakuierung von Hubschrauberinsassen nach einem Hubschrauberunfall an einem HEMS-Einsatzort.


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Einsatz von Hubschraubern über Gelände mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb besiedelter Gebiete Anhang 1
zu JAR-OPS 3.005(e)


(a) Genehmigung

Ein Luftfahrtunternehmer, der die Durchführung von Flugbetrieb in Übereinstimmung mit diesem Anhang beabsichtigt, muss die vorherige Genehmigung der Luftfahrtbehörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellt hat, und der Luftfahrtbehörde des Staates, in dem dieser Betrieb beabsichtigt ist, einholen. In dieser Genehmigung ist Folgendes angegeben:

(1) das Hubschraubermuster,

(2) die Betriebsart.

(b) Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt nur für turbinengetriebene Hubschrauber, die über Gelände mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb besiedelter Gebiete betrieben werden, wenn nachgewiesen worden ist, dass die Betriebsgrenzen des Hubschraubers oder andere vertretbare Aspekte die Anwendung der entsprechenden Leistungskriterien ausschließen.

(c) Erleichterungen für die Flugleistungsklasse 2

Hubschrauber, die nach Flugleistungsklasse 2 über Gelände mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb besiedelter Gebiete und mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger betrieben werden, sind von den folgenden Anforderungen der JAR-OPS Abschnitt H ausgenommen:

(1) JAR-OPS 3.520 (a) (2) (i) (A),

(2) JAR-OPS 3.535 (a) (2) (i) (B).

(d) Erleichterungen für die Flugleistungsklasse 3

Hubschrauber, die nach Flugleistungsklasse 3 über Gelände mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb besiedelter Gebiete und mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 6 oder weniger betrieben werden, sind von der Anforderung in JAR-OPS 3.240(a)(5) ausgenommen, sofern der Luftfahrtunternehmer die Voraussetzungen gemäß Anhang 1 zu JAR-OPS 3.517(a), Absatz (a)(2)(ii) und (v) erfüllt.

(e) Betrieb

Besondere Verfahren, die bei einem Triebwerksausfall während Start und Landung zu befolgen sind, müssen im Betriebshandbuch festgelegt sein.

(f) Zusatzsauerstoff für Hubschrauber ohne Druckkabine.

Hubschrauber ohne Druckkabine dürfen in Druckhöhen über 10.000 ft ohne eine Ausrüstung für Zusatzsauerstoff, die die benötigten Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann, betrieben werden, vorausgesetzt, die Kabinendruckhöhe von 10.000 ft wird nicht länger als 30 Minuten überschritten, wobei die Druckhöhe von 13.000 ft niemals überschritten werden darf.

 
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 Betrieb mit kleinen Hubschraubern (nur nach Sichtflugregeln am Tage)Anhang 1
zu JAR-OPS 3.005(f)


(a) Genehmigung

Ein Luftfahrtunternehmer, der die Durchführung von Flugbetrieb in Übereinstimmung mit diesem Anhang beabsichtigt, muss die vorherige Genehmigung der Luftfahrtbehörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellt hat, einholen. In dieser Genehmigung muss angegeben sein:

(1) das Hubschraubermuster,

(2) die Betriebsart.

(b) Erleichterungen bei folgenden Vorschriften:

(1) JAR-OPS 3.135 Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter: Absatz (a)(1) muss nicht angewendet werden für den Betrieb mit nur einem Piloten oder für Flüge von weniger als 10 Minuten Dauer oder wie von der Luftfahrtbehörde genehmigt.

(2) JAR-OPS 3.135 Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter: Absatz (a)(6) muss nicht angewendet werden, wenn die Alternative nach JAR-OPS 3.625(c) angewendet wird.

(3) JAR-OPS 3.140 Am Boden aufzubewahrende Informationen: Absatz (b)(1) muss nicht angewendet werden für den Betrieb mit nur einem Piloten oder für Flüge von weniger als 10 Minuten Dauer oder wie von der Luftfahrtbehörde genehmigt.

(4) JAR-OPS 3.225 Betriebsmindestbedingungen für den Hubschrauberflugplatz: Absätze (b) und (c) müssen nicht angewendet werden.

(5) JAR-OPS 3.255 Kraftstoff: Die Absätze (b) bis (d) müssen nicht angewendet werden, wenn die in JAR-OPS 3.255(a) geforderte Kraftstoffberechnung sicherstellt, dass bei Beendigung des Fluges oder einer Reihe von Flügen der verbleibende Kraftstoff mindestens der Menge entspricht, die für 30 Minuten Flugzeit mit normaler Reisefluggeschwindigkeit ausreicht.

(6) JAR-OPS 3.265 Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen: muss nicht angewendet werden, wenn diese Kategorie Fluggäste nicht befördert wird.

(7) JAR.OPS 3.290 Flugvorbereitung: Absatz (a) muss nicht angewendet werden für den Betrieb mit nur einem Piloten oder für Flüge von weniger als 10 Minuten Dauer oder wie von der Luftfahrtbehörde genehmigt.

(8) JAR-OPS 3.295 Auswahl von Hubschrauberflugplätzen: Absätze (b) bis (d) müssen nicht angewendet werden.

(9) JAR-OPS 3.375 Kraftstoffmanagement während des Fluges: Absatz (a) muss nicht angewendet werden.

(10) JAR-OPS 3.405 Beginn und Fortsetzung des Anfluges: nicht anwendbar.

(11) JAR-OPS 3.410 Betriebsverfahren - Flughöhe über der Schwelle: nicht anwendbar.

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