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Muster-Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen | Anlage 10 |
Anlage 10/1
Einzelausnahme Nr.:
für die innerstaatliche Beförderung von großen Kampfmitteln mit Straßenfahrzeugen
Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]
gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7]1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 30. März 2015 (BGBl. S. 366)2 und gemäß [ § 46 Absatz 2]2 der Straßenverkehrsordnung vom [6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, ]2 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder -Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:
I. Abweichungen
Abweichend von
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung [vom 3. Juni 2013 (BGBl 2013 II S. 648), die durch die 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl 2014 II S. 722) geändert worden sind,]2 und
abweichend von § 35 GGVSEB
dürfen die in der Anlage aufgeführten großen Kampfmittel, deren Länge 1,50 m oder deren Durchmesser 15 cm oder deren Masse 50 kg brutto überschreitet,
vom Zwischenlager
[Anschrift]
zur Entsorgungsstätte
[Anschrift]
am
[Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]
auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.
II. Nebenbestimmungen
1. Behandlung der Kampfmittel vor der Beladung
Sind Stoffe, für die eine Beförderung unter Luftabschluss erforderlich ist (z.B. Phosphor), in den Kampfmitteln enthalten, ist der Luftabschluss durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
2. Versandstücke
Kampfmittel dürfen unverpackt befördert werden. Sie sind nach den geltenden Regeln der Technik zu sichern oder in Ladungssicherungshilfsmittel zu verladen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein Austreten des Explosivstoffes verhindern. Die Gegenstände / Ladeeinheiten / Versandstücke brauchen nicht mit der offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein.
3. Be- und Entladung der Fahrzeuge sowie deren Handhabung
Die höchstzulässige Nettomasse des in den Kampfmitteln enthaltenen Explosivstoffes darf je Beförderungseinheit bei Verwendung eines
nicht übersteigen.
Überschreitet ein Einzelstück (z.B. Großladungsbombe) 1000 kg Nettoexplosivstoffmasse, kann dieses auch auf einem Fahrzeug EX/II befördert werden. Kampfmittel dürfen nicht gemeinsam mit anderen Gütern, mit Ausnahme von Ladungssicherungshilfsmitteln und Ausrüstungsteilen, auf der Ladefläche des Fahrzeugs verladen werden. Bezünderte Sprengbomben dürfen nur im Einzeltransport befördert werden. Bedeckte Fahrzeuge EX/II dürfen nur bis zur Höhe der Bordwand beladen werden, außer die Ladungssicherung wird ohne Berücksichtigung der Rückhaltewirkung der Stabilität der Bordwände durchgeführt.
4. Fahrzeugführer/Begleitpersonen
Der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs, mit dem Kampfmittel befördert werden, muss Inhaber einer gültigen ADR-Bescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.
Weiterhin muss sich in jedem Fahrzeug, mit dem Kampfmittel befördert werden, eine Fachkundige Person des staatlichen Kampfmittelräumdienstes / Kampfmittelbeseitigungsdienstes befinden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug eine Fachkundige Person befindet. Abweichen davon darf sich die Fachkundige Person auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfmittelbeladung) befinden. Die Fachkundige Person muss Inhaber einer gültigen ADR-Bescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.
5. Fahrwegbestimmung
Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35 GGVSEB nicht erforderlich.
6. Bestimmung der Fahrstrecke (siehe Anlage)
Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist.
7. Fahrzeugbeleuchtung
Während der Beförderung ist ganzjährig das Abblendlicht bzw. Tagfahrlicht des Fahrzeugs einzuschalten.
8. Fahrtunterbrechung
Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten.
Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.
Kann ein mit Kampfmitteln beladenes Fahrzeug im Fall einer Panne nicht vor Ort instand gesetzt werden, so ist es, unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte, zum nächstgelegenen geeigneten Ort abzuschleppen, an dem die Ladung ohne Behinderung für den übrigen Verkehr umgeladen werden kann. Dieser Ort soll mindestens 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen entfernt sein. Kann das vorgesehene Fahrtziel innerhalb von 30 Minuten erreicht werden, so ist das Fahrzeug unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte dorthin abzuschleppen. Ist das Abschleppen nicht möglich, so ist die Ladung vor Ort unter Beachtung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen umzuladen.
Mit Kampfmitteln beladene Fahrzeuge sind ständig zu überwachen.
9. Auflagen
Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.
III. Widerrufsvorbehalt
Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ort, Datum
Stempel, Unterschrift
Anlage:
_____
1) Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts
2) Stand 5/2015, Bezugsquelle anpassen
Anlage 10/2
Einzelausnahme Nr.
für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen mit Straßenfahrzeugen
Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]
gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366) 2 und gemäß [ § 46 Absatz 2] 2 der Straßenverkehrsordnung vom [6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist,] 2 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Guter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelraumdienste der Länder -Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:
I. Abweichungen
Abweichend von
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung [vom 3. Juni 2013 (BGBl 2013 II S. 648), die durch die 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl 2014 II S. 722) geändert worden sind,]2 und
abweichend von § 35 GGVSEB
dürfen die in der Anlage aufgeführten Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen
vom Zwischenlager
[Anschrift]
zur Entsorgungsstätte
[Anschrift]
am
[Datum] / in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]
auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.
II. Nebenbestimmungen
1. Bedingungen
1.1 Fahrzeug/Transportbehälter
Die Kampf mittel mit chemischen Kampfstoffen sind mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3 / Transportbehältern 4 mit einem für die Umsetzung der vorgesehenen Explosivsstoffmasse entsprechenden Dichtheitsverhältnis in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern:
Transportkugel/-behälter 5
Bauart:
Hersteller:
Typ:
Herstellungs-Nr.:
Zugelassenes Sprengstoffäquivalent:
Transportfahrzeug/Anhänger
Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:
Amtliches Kennzeichen des Anhängers:
1.2 Mengenbegrenzung
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Menge des nach 1.1 angegebenen Sprengstoffäquivalents eingehalten werden. Hierzu zählen z.B. gesicherte Datenblätter oder grundsätzlich aussagefähige Röntgenbilder der Kampfmittel, anhand der die Nettoexplosivstoffmasse zu bestimmen ist.
1.3 Verwendung eines Anhängers
Bei Verwendung eines Anhänger dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden.
1.4 Bestimmung der Fahrstrecke
Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos mögich ist.
1.5 Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters
Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.
1.6 Transportführer
Bei der Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen ist immer ein "Transportführer" (Fachkundige Person mit zusätzlicher Fachkunde für den Umgang mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen) einzusetzen. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfstoffbeladung) befinden. Er muss über eine Ausbildung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.
1.7 Fahrzeugbesatzung
Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.
1.8 Begleitfahrzeuge
Die Beförderungseinheiten mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.
1.9 Zusätzliche persönliche Schutzausrüstung
In der Beförderungseinheit und in den Begleitfahrzeugen sind mitzuführen:
1.10 Fahrtunterbrechung
Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten.
Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.
1.11 Kennzeichnung
Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 ADR in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist das Fahrzeug mit dem Transportbehälter mit Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR nach Muster 1 ergänzt um die Unterklasse 1.2, Verträglichkeitsgruppe K sowie zusätzlich nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.
1.12 Rauchverbot
Während der Beförderung (Ortsveränderung) gilt ein absolutes Rauchverbot.
1.13 Beladung
Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers der Transportkugel/ des Transportbehälters zu erfolgen.
1.14 Ersthelfer
Es ist sicherzustellen, dass sowohl der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.
1.15 Fernmeldemittel
In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten.
1.16 Verpackungen
Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind in gasdichte Verpackungen zu verstauen und so in der Transportkugel/in dem Transportbehälter zu fixieren, dass schädliche Lageveränderungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.
2. Auflagen
Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.
[III. Widerrufsvorbehalt
Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.]
Ort, Datum
Stempel, Unterschrift
Anlage:
______
1) Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts
2) Stand 2/2015, Bezugsquelle anpassen
3) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013: MECV 5 (bitte anpassen)
4) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: BOFOS Dynasafe AB (bitte anpassen)
5) Exakte Modelldaten eingetragen
Anlage 10/3
Einzelausnahme Nr.
für die innerstaatliche Beförderung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) sowie von nicht zugelassenen und/oder nicht klassifizierten Stoffen/Gegenständen mit Straßenfahrzeugen
Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]
gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366) 2 und gemäß [ § 46 Absatz 2] 2 der Straßenverkehrsordnung vom [6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist,] 2 für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:
I. Abweichungen
Abweichend von
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung [vom 3. Juni 2013 (BGBl 2013 11 S. 648), die durch die 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind,] 2 und
abweichend von § 35 GGVSEB
dürfen die folgenden Stoffe und Gegenstände:
vom sicheren Ort
[Ortsangabe]
nach
[Ortsangabe]
am [Datum] in der Zeit von [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]
auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.
II. Nebenbestimmungen
1. Bedingungen
1.1 Fahrzeug/Transportbehälter
Die o. g. Stoffe und Gegenstände sind vorrangig mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3 / Transportbehältern 4 in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern. Sollte dies nicht möglich sein, sind auch die alternativ genannten Fahrzeuge verwendbar:
Transportkugel/Transportbehälter 5
Bauart:
Hersteller:
Typ:
Herstellungs-Nr.:
Zugelassenes Sprengstoffäquivalent:
Transportfahrzeug/Anhänger
Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:
Amtliches Kennzeichen des Anhänger:
Falls die Transportkugel /der Transportbehälter aufgrund von Volumen oder Masse des aufgefundenen Stoffes / Gegenstandes nicht nutzbar ist, dann:
Klasse 1:
Klassen 2 bis 9:
1.2 Mengenbegrenzung
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mengenbegrenzungen nach 1.1 dieser Ausnahme eingehalten werden.
1.3 Verwendung von Anhängern und Krafträdern
Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden. Krafträder dürfen nicht eingesetzt werden.
1.4 Bestimmung der Fahrstrecke
Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35 GGVSEB nicht erforderlich. Die Beförderung ist dem Empfänger unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Die Tunnelregelungen gemäß ADR sind zu beachten.
1.5 Verwendung der Transportkugel / des Transportbehälters
Die Transportkugel / der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.
1.6 Transportführer
Bei der Beförderung von unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen ist von der zuständigen Behörde immer ein sachkundiger Transportführer 6 zu bestimmen. Die Aufgabe des Transportführers kann vom Fahrzeugführer oder einem anderen Mitglied der Fahrzeugbesatzung wahrgenommen werden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Der Transporführer kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne unbestimmbare Stoffe und Gegenstände) befinden. Er muss über eine Ausbildung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.
1.7 Fahrzeugbesatzung
Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, der in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1, und in Fällen der Klasse 7 ein Aufbaukurs der Klasse 7) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.
1.8 Begleitfahrzeuge
Die Beförderungseinheiten mit unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.
1.9 Besondere Ausrüstung
In der Beförderungseinheit ist die nach ADR geforderte Ausrüstung mitzuführen. Aufgrund der vom Stoff und/oder vom Gegenstand ausgehenden besonderen Gefahr [Benennung der Gefahr] ist folgende Ausrüstung 7 zusätzlich mitzuführen:
1.10 Fahrtunterbrechung
Fahrtunterbrechungen sind zu vermeiden. Sind Aufenthalte während der Beförderung unumgänglich, ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR ist die Beförderungseinheit während der Aufenthalte ständig zu überwachen.
1.11 Kennzeichnung
1.11.1 Kennzeichnung der Beförderungseinheit
1.11.2 Kennzeichnung der Verpackung
Auf die Angabe der offiziellen Benennung für die Beförderung bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 gemäß Unterabschnitt 5.2.1.5 ADR kann verzichtet werden.
1.12 Rauchverbot
Während der Beförderung gilt ein absolutes Rauchverbot.
1.13 Verpackungen
1.14 Beladung
Die Beladung der Transportkugel / des Transportbehälters oder der Verpackung hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers zu erfolgen.
1.15 Ersthelfer
Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.
1.16 Fernmeldemittel
In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten.
2. Auflagen
Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.
III. Zusätzliche Angaben/Bemerkungen
Hinweise zur Klassifizierung der Stoffe und/oder Gegenstände sind der Anlage zu dieser Ausnahme zu entnehmen.
[IV. Widerrufsvorbehalt
Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.]
Anlage
Hinweise zur Klassifizierung von Proben:
Die Klassifizierung richtet sich nach der überwiegenden Gefahr. Folgende Reihenfolge ist einzuhalten:
Hinweise zur Klassifizierung von Pyrotechnik:
Ist eine eindeutige Zuordnung der Pyrotechnik nicht möglich, so wird diese wie folgt zugeordnet:
1) Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts
2) Stand 5/2015, Bezugsquelle anpassen
3) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: MECV 5
4) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: BOFOS Dynasafe AB
5) Exakte Modelldaten eintragen
6) Transportführer mit erweiterter Sachkunde nach Vorgabe der zuständigen Behörde.
7) Der notwendige Ausrüstungsumfang ist je nach Stoff und/oder Gegenstand und angedachten Notfallmaßnahmen der Fahrzeugbesatzung zu bestimmen und festzulegen.
weiter . |