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2.4.2.3.2.4 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gattungseintragung müssen durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3 aufgeführt. Die anwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und -kriterien sowie ein Beispiel für einen geeigneten Prüfbericht sind im Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II enthalten. In dem Zulassungsbescheid müssen die Zuordnung und die zutreffenden Beförderungsbedingungen angegeben sein.
2.4.2.3.3 Grundsätze für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe
Bemerkung: Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe, die für ihre Zuordnung maßgebend sind. Ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordneten Schemas von Fragen bezüglich der maßgebenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt, ist in der Abbildung 2.4.1 im Kapitel 2.4 der Recommendations on the Transport of Dangerous Goods der Vereinten Nationen wiedergegeben. Diese Eigenschaften werden experimentell bestimmt. Geeignete Prüfverfahren mit den zugehörigen Bewertungskriterien sind in Teil II des Handbuchs Prüfungen und Kriterien enthalten.
2.4.2.3.3.1 Ein selbstzersetzlicher Stoff gilt als explosionsfähig, wenn die Zubereitung im Laborversuch detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter Einschluss heftige Reaktionen zeigen kann.
2.4.2.3.3.2 Für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in 2.4.2.3.2.3 nicht aufgeführt sind, gelten die folgenden Grundsätze.
darf in Versandstücken mit einer Nettomasse von höchstens 50 kg zur Beförderung zugelassen werden (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D).
2.4.2.3.4 Vorschriften über die Temperaturkontrolle
2.4.2.3.4.1 22 Selbstzersetzliche Stoffe unterliegen der Temperaturkontrolle bei der Beförderung, wenn ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) gleich 55 °C ist oder darunter liegt. Für die bereits eingestuften selbstzersetzlichen Stoffe sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in 2.4.2.3.2.3 aufgeführt. Prüfverfahren für die Bestimmung der SADT sind im Teil II, Abschnitt 28 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien beschrieben. Die ausgewählte Prüfung muss so durchgeführt werden, dass sie für das zu befördernde Versandstück sowohl hinsichtlich der Größe als auch des Werkstoffs repräsentativ ist. Die Vorschriften über die Temperaturkontrolle sind in Kapitel 7.3.7 enthalten.
2.4 2.3.5 Desensiblisierung selbstzersetzlicher Stoffe
2.4 2.3.5.1 Damit eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe gewährleistet ist, können sie durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert werden. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden.
2.4.2.3.5.2 Verdünnungsmittel, bei denen es möglich ist, dass beim Austreten eines selbstzersetzlichen Stoffes aus einer Verpackung eine gefährliche Konzentration dieses Stoffes entstehen kann, dürfen nicht verwendet werden.
2.4.2.3.5.3 Das Verdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. Verträgliche Verdünnungsmittel sind feste oder flüssige Stoffe, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und die Art der Gefahr des selbstzersetzlichen Stoffes haben.
2.4.2.3.5.4 Flüssige Verdünnungsmittel in flüssigen Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern, müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens 5 °C aufweisen. Der Siedepunkt der Flüssigkeit muss um mindestens 50 °C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes (siehe 7.3.7.2).
2.4.2.4 Klasse 4.1 Desensibilisierte explosive feste Stoffe
2.4.2.4.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.4.2.4.1.1 Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind explosive Stoffe, die mit Wasser oder Alkoholen angefeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, so dass sie eine homogene feste Mischung bilden und ihre Explosionsfähigkeit unterdrückt wird. Das Desensibilisierungsmittel muss in dem Stoff in dem Zustand, in dem er befördert werden soll, gleichmäßig verteilt sein. Wenn eine Beförderung von wasserhaltigen oder mit Wasser befeuchteten Stoffen bei niedriger Temperatur vorherzusehen ist, kann der Zusatz eines geeigneten und verträglichen Lösemittels wie Alkohol erforderlich sein, um den Gefrierpunkt der Flüssigkeit herabzusetzen. Einige dieser Stoffe werden in trockenem Zustand als explosive Stoffe eingestuft. Ist für einen Stoff vorgeschrieben, dass er mit Wasser oder einer anderen Flüssigkeit befeuchtet sein muss, darf er als Stoff der Klasse 4.1 nur im befeuchteten Zustand, wie vorgeschrieben, befördert werden. Um desensibilisierte explosive feste Stoffe handelt es sich bei den folgenden Eintragungen in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2: UN 1310, UN 1320, UN 1321, UN 1322, UN 1336, UN 1337, UN 1344, UN 1347, UN 1348, UN 1349, UN 1354, UN 1355, UN 1356, UN 1357, UN 1517, UN 1571, UN 2555, UN 2556, UN 2557, UN 2852, UN 2907, UN 3317, UN 3319, UN 3344, UN 3364, UN 3365, UN 3366, UN 3367, UN 3368, UN 3369, UN 3370, UN 3376, UN 3380 und UN 3474.
2.4.2.4.2 Stoffe, die
werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet; bei den UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3151 handelt es sich um solche Eintragungen.
2.4.2.5 Klasse 4.1 Polymerisierende Stoffe und Gemische (stabilisiert)
2.4.2.5.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als polymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zu klassifizieren.
2.4.2.5.2 Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)
Bemerkung: Stoffe, die den Kriterien eines polymerisierenden Stoffes und darüber hinaus den Kriterien für eine Aufnahme in die Klassen 1 bis 8 entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3.
2.4.3 Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe
2.4.3.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.4.3.1.1 Die Klasse 4.2 umfasst:
2.4.3.1.2 Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes mit Sauerstoff (in der Luft) Wärme erzeugt. Übersteigt die Geschwindigkeit der Wärmeerzeugung die Geschwindigkeit des Wärmeverlustes, so steigt die Temperatur des Stoffes an; dies kann nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen.
2.4.3.1.3 Einige Stoffe können unter Feuereinwirkung auch giftige Stoffe abgeben.
2.4.3.2 Zuordnung von Stoffen der Klasse 4.2
2.4.3.2.1 22 Feste Stoffe gelten als pyrophore feste Stoffe, die der Klasse 4.2 zugeordnet werden müssen, wenn sich das Prüfmuster bei einer der nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.4.4 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien durchgeführten Prüfungen entzündet.
2.4.3.2.2 22 Flüssige Stoffe gelten als pyrophore flüssige Stoffe, die der Klasse 4.2 zugeordnet werden müssen, wenn sich der flüssige Stoff bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.4.5 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien durchgeführten Prüfungen im ersten Teil der Prüfung entzündet oder wenn er sich entzündet oder das Filterpapier schwärzt.
2.4.3.2.3 Selbsterhitzungsfähige Stoffe
2.4.3.2.3.1 22 Ein Stoff muss als selbsterhitzungsfähiger Stoff der Klasse 4.2 eingestuft werden, wenn bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.4.6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien durchgeführten Prüfungen:
Bemerkung: Selbstzersetzliche Stoffe, ausgenommen Typ G, bei denen mit diesem Prüfverfahren ebenfalls ein positives Ergebnis erzielt wird, müssen nicht der Klasse 4.2, sondern der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe 2.4.2.3.1.1).
2.4.3.2.3.2 Ein Stoff braucht nicht der Klasse 4.2 zugeordnet zu werden, wenn
2.4.3.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.4.3.3.1 Allen pyrophoren festen und flüssigen Stoffen muss die Verpackungsgruppe I zugeordnet werden.
2.4.3.3.2 Selbsterhitzungsfähigen Stoffen, bei denen bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positives Ergebnis erzielt wird, muss die Verpackungsgruppe II zugeordnet werden.
2.4.3.3.3 Selbsterhitzungsfähigen Stoffen muss die Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, wenn
2.4.4 Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
2.4.4.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.4.4.1.1 Im Sinne dieses Code sind die Stoffe dieser Klasse entweder flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die durch Reaktion mit Wasser selbstentzündungsfähig sind oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen entwickeln können.
2.4.4.1.2 Einige Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Diese Gemische werden durch alle normalen Zündquellen wie z.B. offenes Licht, funkenbildende Werkzeuge und ungeschützte Leuchtmittel leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das in 2.4.4.2 genannte Prüfverfahren wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbare Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.
2.4.4.2 Einstufung von Stoffen der Klasse 4.3
2.4.4.2.1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, müssen der Klasse 4.3 zugeordnet werden, wenn bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.5 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien durchgeführten Prüfungen
2.4.4.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.4.4.3.1 In die Verpackungsgruppe I muss jeder Stoff eingestuft werden, der bei Umgebungstemperaturen heftig mit Wasser reagiert, wobei das entwickelte Gas im Allgemeinen zur Selbstentzündung neigt, oder der bei Umgebungstemperaturen leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des in einer Minute entwickelten entzündbaren Gases 10 Liter oder mehr je Kilogramm des Stoffes beträgt.
2.4.4.3.2 In die Verpackungsgruppe II muss jeder Stoff eingestuft werden, der bei Umgebungstemperaturen leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases 20 Liter oder mehr je Kilogramm des Stoffes beträgt, und der nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt.
2.4.4.3.3 In die Verpackungsgruppe III muss jeder Stoff eingestuft werden, der bei Umgebungstemperaturen langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases mehr als 1 Liter je Kilogramm des Stoffes beträgt, und der nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppen I oder II erfüllt.
2.4.5 Klassifizierung metallorganischer Stoffe
Abhängig von ihren Eigenschaften können metallorganische Stoffe in Übereinstimmung mit dem folgenden dargestellten Flussdiagramm je nach Fall der Klasse 4.2 oder 4.3 zugeordnet werden.
Flussdiagramm für die Zuordnung metallorganischer Stoffe 1), 2)
__________
1) Sofern anwendbar und sofern eine Prüfung unter Berücksichtigung der Reaktionseigenschaften angebracht ist, sind die Eigenschaften der Klassen 6.1 und 8 gemäß der Tabelle der überwiegenden Gefahr in 2.0.3.6 zu bestimmen.
2) Die Prüfverfahren N.1 bis N.5 sind im Handbuch über Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33 enthalten.
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