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Kapitel 3.3
Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
3.3.1 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt:
16 | Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde befördert werden. Nicht angefeuchtete oder nicht desensibilisierte explosive Muster sind, wie von der zuständigen Behörde festgelegt, auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Angefeuchtete oder desensibilisierte explosive Muster sind auf 25 kg begrenzt. |
23 | Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in abgeschlossenen Räumen zutage tritt. |
26 | Dieser Stoff darf nicht in ortsbeweglichen Tanks oder IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern befördert werden, da er die Eigenschaft besitzt, bei der Beförderung in größeren Volumen eine Explosion zu verursachen. |
28 | Dieser Stoff darf nur unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentanteil des Lösemittels zu jeder Zeit der Beförderung nicht unter den angegebenen Wert fällt (siehe 2.4.2.4). |
29 | Die Versandstücke, einschließlich Ballen, sind von der Kennzeichnung freigestellt, vorausgesetzt, dass sie mit der entsprechenden Klasse beschriftet sind (z.B. "Klasse 4.2"). Mit Ausnahme von Ballen sind gemäß 5.2.1 an Versandstücken auch der richtige technische Name und die UN-Nummer des im Versandstück enthaltenen Stoffes anzubringen. In jedem Fall sind die Versandstücke, einschließlich Ballen, von der Klassenbeschriftung freigestellt, vorausgesetzt, dass sie in eine Güterbeförderungseinheit geladen werden und ausschließlich Güter enthalten, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde. An Güterbeförderungseinheiten, in die die Versandstücke, einschließlich Ballen, geladen werden, müssen alle entsprechenen Kennzeichen, Placards und Beschriftungen gemäß Kapitel 5.3 angebracht sein. |
32 | In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften dieses Code. |
37 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er überzogen ist. |
38 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er höchstens 0,1 Masse- % Calciumcarbid enthält. |
39 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er weniger als 30 Masse- % oder mindestens 90 Masse-% Silicium enthält. |
43 | Werden diese Stoffe als Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe 2.6.2.3 und 2.6.2.4). |
45 | Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
47 | Eisen(II)- und Eisen(III)cyanide unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
59 | Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten. |
61 | Die technische Benennung, durch die der richtige technische Name ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung oder ein anderer Name gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder der Name des aktiven Bestandteils (siehe auch 3.1.2.8.1.1). |
62 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält. |
63 | Die Unterteilung der Klasse 2 und die Zusatzgefahr(en) hängen von der Art des Inhalts der Druckgaspackung ab.
Die folgenden Vorschriften sind einzuhalten:
Entzündbare Bestandteile umfassen entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe und entzündbare Gase und Gasgemische, wie in den Bemerkungen 1 bis 3 des Unterabschnitts 31.1.3, Teil III, Handbuch über Prüfungen und Kriterien bestimmt. Diese Bezeichnung umfasst keine pyrophoren, selbsterhitzungsfähigen oder mit Wasser reagierenden Stoffe. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu ermitteln: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943: 1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B. |
65 | Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
66 | Quecksilber(I)chlorid ist unter UN 3077 zu befördern und Zinnober unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
76 | Die Beförderung dieses Stoffes ist verboten, außer unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen der Länder, die von dieser Beförderung betroffen sind. |
105 | Nitrocellulose, die den Beschreibungen der UN-Nummern 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden. |
113 | Die Beförderung chemisch instabiler Gemische ist nicht zugelassen. |
117 | Unterliegt nur den Vorschriften, wenn im Seeverkehr befördert wird. |
119 | Kältemaschinen und Bauteile für Kältemaschinen einschließlich Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie weniger als 12 kg Gas der Klasse 2.2 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) enthalten, . |
122 | Die Zusatzgefahr(en) und, soweit erforderlich, die Kontroll- und Notfalltemperaturen sowie die UN-Nummer der Gattungseintragung für jede bereits zugeordnete Zubereitung organischer Peroxide sind in 2.5.3.2.4 angegeben. |
127 | Ein anderes inertes Material oder ein anderes inertes Materialgemisch darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet werden, vorausgesetzt, dieses inerte Material hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften. |
131 | Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN. |
133 | Wenn dieser Stoff in Verpackungen zu stark verdämmt ist, kann er explosive Eigenschaften besitzen. Verpackungen, die gemäß der Verpackungsanweisung P 409 zugelassen sind, sollen eine zu starke Verdämmung verhindern. Sofern eine andere als die unter Verpackungsanweisung P 409 vorgeschriebene Verpackung von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gemäß 4.1.3.7 genehmigt ist, muss das Versandstück das Zusatzkennzeichen "EXPLOSIV" (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2) tragen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugestimmt, dass auf dieses Kennzeichen für diese besondere Verpackung verzichtet werden kann, weil die Prüfdaten ergeben haben, dass der Stoff in dieser Verpackung keine explosiven Eigenschaften aufweist (siehe 5.4.1.5.5.1). Die Vorschriften gemäß 7.2.3.3, 7.1.3.1 und 7.1.4.4 müssen ebenfalls berücksichtigt werden. |
135 | Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
138 | p-Brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
141 | Produkte, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
142 | Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmitteln extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit und praktisch keine entzündbaren Lösungsmittel enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn ein Zertifikat des Versenders beigefügt ist und bestätigt, dass dieser Stoff, wie für die Beförderung aufgegeben, diese Vorschriften erfüllt. |
144 | Eine wässerige Lösung mit höchstens 24 Vol.- % Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
145 | Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden. |
152 | Die Einstufung dieses Stoffes hängt von der Partikelgröße und der Verpackung ab, Grenzwerte wurden bisher nicht experimentell bestimmt. Die entsprechende Einstufung muss, wie gefordert, nach 2.1.3 erfolgen. |
153 | Diese Eintragung gilt nur, wenn auf der Grundlage von Prüfungen nachgewiesen wird, dass der Stoff in Berührung mit Wasser weder brennbar noch eine Tendenz zur Selbstentzündung zeigt und das entwickelte Gasgemisch nicht entzündbar ist. |
163 | Ein in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse). |
168 | Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. Fertigprodukte, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. |
169 | Phthalsäureanhydrid im festen Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen. |
172 | Für radioaktive Stoffe mit einer Zusatzgefahr gilt:
Die in 5.4.1.5.7.1.2 vorgeschriebene Beschreibung muss eine Beschreibung dieser Zusatzgefahren (z.B. "Zusatzgefahr: 3, 6.1), den Namen der Bestandteile, die überwiegend für diese Zusatzgefahr(en) verantwortlich sind, und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe umfassen. Für das Verpacken siehe auch 4.1.9.1.5. |
177 | Bariumsulfat unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
178 | Diese Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes verwendet werden und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung in der Gefahrgutliste enthalten ist. |
181 | Versandstücke mit diesem Stoff sind außerdem mit dem Gefahrkennzeichen "EXPLOSIVE" (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2) zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugelassen, dass auf diesen Gefahrkennzeichen beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe 5.4.1.5.5.1). Die Vorschriften von 7.2.3.3 müssen auch eingehalten werden. |
182 | Die Gruppe der Alkalimetalle umfasst Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium. |
183 | Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfasst Magnesium, Calcium, Strontium und Barium. |
186 | Bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden. |
188 | Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
In den oben aufgeführten Vorschriften und an anderer Stelle in diesem Code versteht man unter "Lithiummenge" die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien, um für besondere Verkehrsträger die Beförderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen. |
190 | Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Bestandteile enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
191 | Gefäße, mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Bestandteile enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
193 | Diese Eintragung darf nur für einheitliche auf Ammoniumnitrat basierende Düngemittelgemische des Typs Stickstoff, Phosphat oder Kali verwendet werden, die nicht mehr als 70% Ammoniumnitrat und nicht mehr als 0,4% Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, enthalten, oder mit nicht mehr als 45% Ammoniumnitrat und unbegrenztem brennbaren Material. Düngemittel dieser Zusammensetzungen und innerhalb dieser Grenzwerte unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn durch eine Trogprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.2) nachgewiesen wurde, dass sie nicht zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung neigen. |
194 | Die Kontroll- und Notfalltemperaturen, soweit erforderlich, und die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jeden bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoff sind in 2.4.2.3.2.3 angegeben. |
195 | Für gewisse organische Peroxide des Typs B oder C müssen kleinere Verpackungen als die durch die Verpackungsmethoden OP5 oder OP6 vorgegebenen, verwendet werden (siehe 4.1.7 und 2.5.3.2.4). |
196 | Zubereitungen, die bei Laborversuchen im cavitierten Zustand weder detonieren noch deflagrieren und die bei Erhitzung unter Verdämmung keine Reaktion zeigen und keine explosive Eigenschaft aufweisen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden. Die Zubereitung muss auch thermisch stabil sein (d.h. für ein 50 kg Versandstück muss die SADT mindestens 60 °C betragen). Zubereitungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, müssen unter den Vorschriften der Klasse 5.2 befördert werden (siehe 2.5.3.2.4). |
198 | Nitrocellulose, Lösungen, mit höchstens 20 % Nitrocellulose, dürfen als Farbe, Druckfarbe bzw. Parfümerieerzeugnisse befördert werden (siehe UN-Nummern 1210, 1263, 1266, 3066, 3469 und 3470). |
199 | Bleiverbindungen, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt und die während einer Stunde bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen (siehe Norm ISO 3711:1990 "Bleichromat-Pigmente und Bleichromat/molybdat-Pigmente - Anforderungen und Prüfung"), gelten als nicht löslich und unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. |
201 | Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften der Länder, in welchen sie befüllt werden, entsprechen. Sie müssen mit einer Schutzvorrichtung gegen unbeabsichtigte Entleerung versehen sein. Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraumes des Gefäßes bei 15 °C nicht übersteigen. Die Gefäße einschließlich der Verschlüsse, müssen einem Innendruck standhalten können, der dem zweifachen Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C entspricht. Der Ventilmechanismus und die Zündeinrichtung müssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder so konstruiert sein, dass Entleerung oder Auslaufen von Inhalt während des Transports ausgeschlossen ist. Die gefüllten Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. |
203 | Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 Polychlorierte Biphenyle verwendet werden. |
204 | Gegenstände, die einen oder mehrere Rauch bildende Stoffe enthalten, welche nach den Kriterien für die Klasse 8 ätzend sind, sind mit einem "ÄTZEND"/"CORROSIVE"-Zusatzkennzeichen (Muster 8, siehe Absatz 5.2.2.2.2) zu versehen. |
205 | Diese Eintragung darf nicht für UN 3155 Pentachlorphenol verwendet werden. |
207 | Polymer-Kügelchen oder Granulate und Kunststoffpressmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem anderen Polymer gefertigt sein. |
208 | Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
209 | Das Gas kann einen Druck entsprechend dem atmosphärischen Druck der Umgebung zum Zeitpunkt, an dem das Umschliessungssystem geschlossen wird, haben, darf aber 105 kPa absolut nicht überschreiten. |
210 | Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder Toxine, die in ansteckungegefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2. |
215 | Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine SADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbstzersetzliche Stoffe siehe 2.4.2.3.2.3). Homogene Gemische mit höchstens 35 Masse-% Azodicarbonamid und mindestens 65 % eines inerten Stoffes unterliegen nicht den Vorschriften des Codes, sofern nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt werden. |
216 | Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften dieses Codes nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Einstufungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Güterbeförderungseinheit muss, wenn sie als Schüttgut-Container verwendet wird, flüssigkeitsdicht sein. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppen II oder III enthalten, unterligen nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit. |
217 | Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften dieses Codes nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Einstufungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Güterbeförderungseinheit muss, wenn sie als Schüttgut-Container verwendet wird, flüssigkeitsdicht sein. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten. |
218 | Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften dieses Codes nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Einstufungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Güterbeförderungseinheit muss, wenn sie als Schüttgut-Container verwendet wird, flüssigkeitsdicht sein. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten. |
219 | Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO), die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P904 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes.
Wenn GMMO oder GMO die Begriffsbestimmungen für einen giftigen oder einen ansteckungsgefährlichen Stoff in Kapitel 2.6 erfüllen und den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Codes für die Beförderung giftiger oder ansteckungsgefährlicher Stoffe. |
220 | Unmittelbar nach dem richtigen technischen Namen ist nur der technische Name des entzündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben. |
221 | Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören. |
223 | Wenn die chemischen oder physikalischen Eigenschaften eines Stoffes, auf den diese Beschreibung zutrifft, derart sind, dass er bei der Prüfung nicht die festgelegten Kriterien für die in Spalte 3 aufgeführte Klasse oder Unterklasse oder für eine andere Klasse oder Unterklasse erfüllt, unterliegt er nicht den Vorschriften dieses Codes, es sei denn, es handelt sich um einen Meeresschadstoff, auf den 2.10.3 anzuwenden ist. |
224 | Der Stoff muss unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben, es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand. Bei Temperaturen über -15 °C darf er nicht gefrieren. |
225 | Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für den mechanischen Antrieb der Unterklasse 1.4 C oder 1.4 S), ohne dass dadurch die Einstufung zur Unterklasse 2.2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlöscher. |
226 | Zubereitungen dieser Stoffe, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
227 | Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Materialien 75 Masse- % nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil I, nicht zur Explosion gebracht werden können. |
228 | Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (Klasse 2.1), sind unter der UN-Nr. 3163 zu befördern. |
230 | Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften von 2.9.4 entsprechen. |
232 | Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn der Stoff nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt. Die Beförderung in Güterbeförderungseinheiten außer in Tanks hat wie von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegt, zu erfolgen. |
235 | Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die explosive Stoffe der Klasse 1 enthalten und die auch gefährliche Güter anderer Klassen enthalten können. Diese Gegenstände werden in Fahrzeugen als Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module oder Gurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet. |
236 | Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (Klasse 3, Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 muss II oder III sein. Die in den Spalten 7a und 7b der Gefahrgutliste angegebenen Mengenbegrenzungen und Codes für freigestellte Mengen beziehen sich auf das Grundprodukt. |
237 | Die Membranfilter einschließlich der Papiertrennblätter und der Überzugs- und Verstärkungswerkstoffe, usw., die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil I Unterabschnitt 1 (a), beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von geeigneten Prüfungen der Abbrandgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.2.1, festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der sie befördert werden sollen, in Bezug auf entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1 nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen. |
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239 | Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen (z.B. Natriumpolysulfide und Natriumtetrachloraluminat) keine gefährlichen Stoffe enthalten.
Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden.
Die Zellen müssen aus hermetisch (dicht) verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Batterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
240 | Diese Eintragung gilt nur für mit Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien betriebene Fahrzeuge sowie mit Nassbatterien oder Natriumbatterien betriebene Geräte, die mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Fahrzeuge im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele für solche Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Elektrofahrräder, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Boote und Flugzeuge. Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen oder Modellboote und Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen unter der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT versandt werden. Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit dieser (diesen) Batterie (Batterien) im eingebauten Zustand befördert werden, müssen unter der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT versandt werden. Fahrzeuge, die eine Brennstoffzelle enthalten, müssen unter der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT versandt werden. |
241 | Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen Zubereitungen mit niedrigen Nitrocellulosegehalten, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluss nach den Prüfungen der Testserien 1 (a), 2 (b) und 2 (c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung Nr. 1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III 33.2.1.4, unterzogen werden (für diese Prüfungen muss der Stoff in Plättchenform - soweit erforderlich - gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf höchstens 1,25 mm zu reduzieren). |
242 | Schwefel unterliegt in besonderer Form (z.B. Perlen, Granulat, Pellets, Tabletten oder Flocken) nicht den Vorschriften dieses Codes. |
243 | Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und andere Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen. |
244 | Diese Eintragung umfasst z.B. Aluminiumkrätze, Aluminiumschlacke, gebrauchte Kathoden, gebrauchte Behälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke. |
247 | Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.- %, aber höchstens 70 Vol.- % Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.1 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften in 4.1.1 entsprechen, befördert werden:
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249 | Gegen Korrosion stabilisiertes Eisencer mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
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