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IMDG Code Teil 2
Klassifizierung



Kapitel 2.0
Einleitung

Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordenen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im Sinne der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) als Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen, identifiziert.

2.0.0 Verantwortlichkeiten

Die Klassifizierung muss durch den Versender oder, sofern es in diesem Code festgelegt ist, durch die zuständige Behörde erfolgen.

2.0.1 Klassen, Unterklassen, Verpackungsgruppen

2.0.1.1 Begriffsbestimmungen

Die unter die Vorschriften dieses Codes fallenden Stoffe (einschließlich Mischungen und Lösungen) und Gegenstände sind entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr bzw. der von ihnen ausgehenden vorherrschenden Gefahr einer der Klassen 1 bis 9 zugeordnet. Einige dieser Klassen sind in Unterklassen unterteilt. Es gibt folgende Klassen und Unterklassen:

Klasse 1:Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
  Unterklasse 1.1:Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind
  Unterklasse 1.2:Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind
  Unterklasse 1.3:Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind
  Unterklasse 1.4:Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen
  Unterklasse 1.5:Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe
  Unterklasse 1.6:Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände
Klasse 2:Gase
 Klasse 2.1:Entzündbare Gase
 Klasse 2.2:Nicht entzündbare, ungiftige Gase
 Klasse 2.3:Giftige Gase
Klasse 3:Entzündbare Flüssigkeiten
Klasse 4:Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
 Klasse 4.1:Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
 Klasse 4.2:Selbstentzündliche Stoffe
 Klasse 4.3Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5:Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
 Klasse 5.1:Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
 Klasse 5.2:Organische Peroxide
Klasse 6:Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
 Klasse 6.1:Giftige Stoffe
 Klasse 6.2:Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7:Radioaktive Stoffe
Klasse 8:Ätzende Stoffe
Klasse 9:Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Die numerische Reihenfolge der Klassen und Unterklassen entspricht nicht ihrem Gefahrengrad.

2.0.1.2 Meeresschadstoffe

2.0.1.2.1 Viele der den Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 zugewiesenen Stoffe gelten als Meeresschadstoffe (siehe Kapitel 2.10).

2.0.1.2.2 Bekannte Meeresschadstoffe sind in der Gefahrgutliste angegeben und im Index gekennzeichnet.

2.0.1.3 Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke aufgrund ihres Gefahrengrades drei Verpackungsgruppen zugeordnet.

Verpackungsgruppe I:Stoffe mit hoher Gefahr,
Verpackungsgruppe II:Stoffe mit mittlerer Gefahr und
Verpackungsgruppe III:Stoffe mit geringer Gefahr.

Die Verpackungsgruppe, der ein Stoff zugeordnet ist, ist in Kapitel 3.2 in der Gefahrgutliste angegeben.

Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet. Für Zwecke der Verpackung sind eventuelle Prüfanforderungen an die Verpackung in der anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt.

2.0.1.4 Die von den gefährlichen Gütern ausgehende(n) Gefahr(en) der Klassen 1 bis 9, die Meeresschadstoffe und, soweit erforderlich, der Gefahrengrad (Verpackungsgruppe) werden auf der Grundlage der Vorschriften in Kapitel 2.1 bis 2.10 ermittelt.

2.0.1.5 Gefährliche Güter, von denen die Gefahr einer einzelnen Klasse oder Unterklasse ausgeht, werden dieser Klasse oder Unterklasse und, soweit erforderlich, der ermittelten Verpackungsgruppe zugeordnet. Bei Stoffen oder Gegenständen, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 mit Namen besonders aufgeführt sind, werden Klasse oder Unterklasse, Zusatzgefahr(en) und, soweit vorhanden, Verpackungsgruppe diesem Verzeichnis entnommen.

2.0.1.6 Gefährliche Güter, die die Kriterien von mehr als einer Gefahrenklasse oder -unterklasse erfüllen und die in der Gefahrgutliste nicht namentlich aufgeführt sind, werden auf der Grundlage der Vorschriften über die überwiegende Gefahr in 2.0.3 einer Klasse oder Unterklasse zugeordnet, und die verbleibende(n) Gefahr(en) werden als Zusatzgefahr bzw. Zusatzgefahren festgelegt.

2.0.2 UN-Nummern und richtige technische Namen

2.0.2.1 Gefährliche Güter werden UN-Nummern und richtigen technischen Namen entsprechend ihrer Einstufung und ihrer Zusammensetzung zugeordnet.

2.0.2.2 Häufig beförderte gefährliche Güter sind in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt. Ein Gegenstand oder ein Stoff, der namentlich besonders genannt ist, muss bei der Beförderung mit dem richtigen technischen Namen gemäß der Gefahrgutliste bezeichnet werden. Diese Stoffe können technische Unreinheite (z.B. aus dem Produktionsprozess) oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt ein namentlich genannter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Mischung oder Lösung (siehe 2.0.2.5). Für nicht namentlich besonders genannte gefährliche Güter gibt es Gattungseintragungen oder "Nicht Anderweitig Genannt"-Eintragungen (siehe 2.0.2.7) zur Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes bei der Beförderung.

Jeder Eintragung in der Gefahrgutliste ist eine UN-Nummer zugeordnet. Diese Liste enthält zu jedem Eintrag auch wichtige Angaben wie Gefahrenklasse, (gegebenenfalls) Zusatzgefahr(en), Verpackungsgruppe (sofern zugeordnet), Vorschriften für das Verpacken und für die Beförderung in Tanks, EmS, Trennung und Stauung, Eigenschaften und Bemerkungen usw.

Es gibt die folgenden vier Arten von Eintragungen in der Gefahrgutliste:

  1. Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe und Gegenstände:
    z.B.UN 1090Aceton
     UN 1194Ethylnitrit, Lösung
  2. Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen:
    z.B.UN 1133Klebstoffe
     UN 1266Parfümerieerzeugnisse
     UN 2757Carbamat-Pestizid, fest, giftig
     UN 3101Organisches Peroxid Typ B, flüssig
  3. spezifische N.A.G.-Eintragungen, die eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen von bestimmter chemischer oder technischer Beschaffenheit umfassen:
    z.B.UN 1477Nitrate, anorganisch, N.A.G.
     UN 1987Alkohole, N.A.G.
  4. allgemeine N.A.G.-Eintragungen, die eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen umfassen, die die Kriterien einer oder mehrerer Klassen erfüllen:
    z.B.UN 1325Entzündbarer fester Stoff, organisch, N.A.G.
     UN 1993Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G.

2.0.2.3 Alle selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 werden entsprechend den in 2.4.2.3.3 beschriebenen Klassifizierungsgrundsätzen einer von 20 Gattungseintragungen zugeordnet.

2.0.2.4 Alle organischen Peroxide der Klasse 5.2 werden entsprechend den in 2.5.3.3 beschriebenen Klassifizierungsgrundsätzen einer von 20 Gattungseintragungen zugeordnet.

2.0.2.5 Eine Mischung oder Lösung, die den Klassifizierungskriterien dieses Codes entspricht und nur einen einzigen in der Gefahrgutliste namentlich genannten überwiegenden gefährlichen Stoff und einen oder mehrere nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegende Stoffe oder Spuren eines oderer mehrerer in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und dem richtigen technischen Namen des in der Gefahrgutliste namentlich genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:

  1. die Mischung oder Lösung ist in der Gefahrgutliste namtlich genannt,
  2. aus der Benennung und der Beschreibung des in der Gefahrgutliste namentlich besonders genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt;
  3. die Gefahrenklasse oder -unterklasse, die Zusatzgefahr(en), die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Mischung oder Lösung unterscheidet sich von denen des in der Gefahrgutliste namentlich genannten Stoffes oder
  4. die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Mischung oder Lösung machen Notfallmaßnahmen erforderlich, die sich von denen des in der Gefahrgutliste namentlich genannten Stoffes unterscheiden.

In diesen anderen Fällen, mit Ausnahme des unter 2.0.2.5.1 genannten Falles, muss die Mischung oder Lösung als ein gefährlicher Stoff, der in der Gefahrgutliste nicht namentlich besonders genannt ist, behandelt werden.

2.0.2.6 Wenn sich bei einer Lösung oder Mischung die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe im Vergleich zum reinen Stoff ändern, muss diese Lösung oder Mischung unter einer geeigneten N.A.G.-Eintragung nach den sich in diesem Fall ergebenden Vorschriften befördert werden.

2.0.2.7 Stoffe oder Gegenstände, die in der Gefahrgutliste nicht namentlich besonders genannt sind, müssen dem richtigen technischen Namen einer Gattungseintragung oder einer N.A.G-Eintragung zugeordnet werden. Der Stoff oder Gegenstand muss gemäß den Begriffsbestimmungen für die Klassen und den in diesem Teil enthaltenen Prüfkriterien einer Klasse zugeordnet und dann demjenigen richtigen technischen Namen einer Gattungseintragung oder N.A.G-Eintragung nach der Gefahrgutliste zugeordnet werden, der den Stoff oder Gegenstand am genauesten beschreibt. Das heißt, dass ein Stoff nur dann eine Eintragung der in 2.0.2.2.3 beschriebenen Art zuzuordnen ist, wenn er nicht einer Eintragung der in 2.0.2.2.2 beschriebenen Art zugeordnet werden kann, und einer Eintragung nach 2.0.2.2.4, wenn er nicht einer Eintragung nach 2.0.2.2.2 oder 2.0.2.2.3 1) zugeordnet werden kann.

2.0.2.8 Bei der Zuordnung einer Lösung oder Mischung nach 2.0.2.5 muss die Frage geklärt werden, ob es sich bei dem in der Lösung oder Mischung enthaltenen gefährlichen Bestandteil um einen Meeresschadstoff handelt. Ist dies der Fall, sind auch die Vorschriften des Kapitels 2.10 anzuwenden.

2.0.2.9 Eine Mischung oder Lösung, die einen oder mehrere in diesem Code namentlich genannte Stoffe oder einer N.A.G.-Eintragung oder Gattungseintragung zugeordnete Stoffe sowie einen oder mehrere nicht unter die Bestimmungen des Codes fallende Stoffe enthält, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Codes, wenn die gefährlichen Eigenschaften der Mischung oder Lösung nicht den Kriterien (einschließlich der aufgrund menschlicher Erfahrungen aufgestellten Kriterien) für die einzelnen Klassen entsprechen.

2.0.2.10 Eine Mischung oder Lösung, die den Klassifikationskriterien dieses Codes entspricht, in der Gefahrgutliste nicht namentlich genannt ist und aus zwei oder mehr gefährlichen Gütern zusammengesetzt ist, ist der Eintragung zuzuordnen, deren richtiger technischer Name, Beschreibung, Gefahrenklasse oder -unterklasse, Zusatzgefahr(en) und Verpackungsgruppe die Mischung oder Lösung am genauesten beschreibt.

2.0.3 Klassifizierung von Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren (überwiegende Gefahr)

2.0.3.1 Wenn Stoffe, Mischungen und Lösungen, von denen mehr als eine Gefahr ausgeht, in diesem Code nicht namentlich genannt sind, muss für die Festlegung der Klasse die Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr in 2.0.3.6 herangezogen werden. Bei Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren, die nicht namentlich genannt sind, hat von allen den Gefahren der Güter jeweils zugeordneten Verpackungsgruppen diejenige mit dem niedrigsten Zahlenwert Vorrang vor den anderen Verpackungsgruppen, ungeachtet der Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr nach 2.0.3.6.

2.0.3.2 Aus der Tabelle nach 2.0.3.6 geht hervor, welche der Gefahren als Hauptgefahr anzusehen ist. Die Klasse, die am Schnittpunkt der waagerechten Zeile mit der senkrechten Spalte abzulesen ist, stellt die Hauptgefahr dar. Die andere Klasse ist die Zusatzgefahr. Für jede der von dem Stoff, der Mischung oder Lösung ausgehenden Gefahren muss unter Zugrundelegung der jeweiligen Kriterien die Verpackungsgruppe ermittelt werden. Die so ermittelte Verpackungsgruppe mit dem niedrigsten Zahlenwert ist dann die dem Stoff, der Mischung oder Lösung zuzuordnende Verpackungsgruppe.

2.0.3.3 Der richtige technische Name (siehe 3.1.2) eines Stoffes, einer Mischung oder Lösung, der oder die nach 2.0.3.1 und 2.0.3.2 zugeordnet wurde, ergibt sich aus der am besten zutreffenden N.A.G.-Eintragung in diesem Code für die Klasse, die als Hauptgefahr ermittelt wurde.

2.0.3.4 Die überwiegende Gefahr der folgenden Stoffe und Gegenstände ist in der Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr nicht berücksichtigt worden, weil diese Hauptgefahren in jedem Fall Vorrang haben:

  1. Stoffe und Gegenstände der Klasse 1,
  2. Gase der Klasse 2,
  3. desensibilisierte explosive flüssige Stoffe der Klasse 3,
  4. selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe der Klasse 4.1,
  5. pyrophore Stoffe der Klasse 4.2,
  6. Stoffe der Klasse 5.2,
  7. Stoffe der Klasse 6.1 mit einer Inhalationstoxizität entsprechend Verpackungsgruppe I,
  8. Stoffe der Klasse 6.2,
  9. Stoffe der Klasse 7.

2.0.3.5 Mit Ausnahme der freigestellten radioaktiven Stoffe (bei denen die anderen gefährlichen Eigenschaften vorrangig sind) müssen radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften stets der Klasse 7 zugeordnet werden. Die größte der zusätzlichen Gefahren muss jeweils angegeben werden. Für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken, mit Ausnahme von UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK, gilt Sondervorschrift 290 in Kapitel 3.3.

2.0.3.6 Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr

Klasse und Verpackungs- gruppe4.24.35.1
I
5.1
II
5.1
III
6.1
I
dermal
6.1
I
oral
6.1
II
6.1
III
8
I
flüss. Stoff
8
I
fest. Stoff
8
II
flüss. Stoff
8
II
fest. Stoff
8
III
flüss. Stoff
8
III
fest. Stoff
3 I*) 4.3   33333-3-3-
3 II*) 4.3   33338-3-3-
3 III*) 4.3   6.16.16.13**)8-8-3-
4.1 II*)4.24.35.14.14.16.16.14.14.1-8-4.1 4.1
4.1 III*)4.24.35.14.14.16.16.16.14.1-8-8-4.1
4.2 II 4.35.14.24.26.16.14.24.2884.24.24.24.2
4.2 III 4.35.15.14.26.16.16.14.288884.24.2
4.3 I  5.14.34.36.14.34.34.34.34.34.34.34.34.3
4.3 II  5.14.34.36.14.34.34.3884.34.34.34.3
4.3 III  5.15.14.36.16.16.14.388884.34.3
5.1 I     5.15.15.15.15.15.15.15.15.15.1
5.1 II     6.15.15.15.1885.15.15.15.1
5.1 III     6.16.16.15.188885.15.1
6.1 I dermal         86.16.16.16.16.1
6.1 I, oral         86.16.16.16.16.1
6.1 II. Inhalation         86.16.16.16.16.1
6.1 II, dermal         86.186.16.1 6.1
6.1 II. oral         8886.16.16.1
6.1 III         888888
*) Stoffe der Klasse 4.1 außer selbstzersetzlichen Stoffen sowie desensibilisierten explosiven festen Stoffen und Stoffe der Klasse 3 außer desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen
**) 6.1 für Pestizide
- Bedeutet, dass eine Kombination nicht möglich ist.

Bezüglich der in dieser Tabelle nicht aufgeführten Gefahren siehe 2.0.3.4 und 2.0.3.5.

2.0.4 Beförderung von Proben

2.0.4.1 Wenn die Klasse eines Stoffes unbestimmt ist und er zum Zweck weiterer Prüfung befördert wird, müssen ihm Gefahrenklasse, richtiger technischer Name und Stoffnummer auf der Grundlage der Stoffkenntnisse des Versenders und der Anwendung:

  1. der Zuordnungskriterien dieses Codes und
  2. der in 2.0.3 aufgeführten Vorschriften zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr vorläufig zugeordnet werden.

Die Verpackungsgruppe mit dem niedrigstmöglichen Zahlenwert für den richtigen technischen Namen muss angewendet werden.

Bei Anwendung dieser Vorschrift muss der richtige technische Name durch das Wort "PROBE" /"SAMPLE" ergänzt werden (wie z.B. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., PROBE / FLAMMABLE LIQUID, N.O.S., SAMPLE). In einigen Fällen, in denen einer Stoffprobe, bei der davon ausgegangen wird, dass sie bestimmte Zuordnungskriterien erfüllt, ein spezifischer richtiger technischer Name zugeordnet wird (wie z.B. UN 3167, GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR / UN 3167, GAS SAMPLE, NON-PRESSURIZED, FLAMMABLE), muss dieser Name verwendet werden. Wird für die Beförderung der Probe eine N.A.G.- Eintragung verwendet, braucht der richtige technische Name nicht durch den technischen Namen, der nach der Sondervorschrift 274 erforderlich ist, ergänzt zu werden.

2.0.4.2 Stoffproben müssen nach den Vorschriften befördert werden, die auf den vorläufig zugeordneten richtigen technischen Namen anwendbar sind, vorausgesetzt:

  1. der Stoff wird nicht für einen Stoff gehalten, dessen Beförderung nach 1.1.3 verboten ist;
  2. bei dem Stoff wird nicht davon ausgegangen, dass er die Kriterien der Klasse 1 erfüllt, oder er wird nicht für einen infektiösen Stoff oder einen radioaktiven Stoff gehalten;
  3. der Stoff entspricht 2.4.2.3.2.4.2 oder 2.5.3.2.5.1, wenn es sich um einen selbstzersetzlichen Stoff oder um ein organisches Peroxid handelt;
  4. die Probe wird in einer zusammengesetzten Verpackung mit einer Nettomasse je Versandstück von höchstens 2,5 kg befördert;
  5. die Probe wird nicht zusammen mit anderen Gütern verpackt.

2.0.5 Beförderung von Abfällen

2.0.5.1 Einleitung

Abfälle, die gefährliche Güter sind, müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren internationalen Empfehlungen und Übereinkommen und, insbesondere im Falle der Beförderung über See, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Codes befördert werden.

2.0.5.2 Anwendungsbereich

2.0.5.2.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Beförderung von Abfällen auf Schiffen und sind in Verbindung mit allen anderen Bestimmungen dieses Codes anzuwenden.

2.0.5.2.2 Stoffe, Lösungen, Mischungen und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder mit diesen kontaminiert sind, fallen unter die geltenden Vorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7 und sind nicht als Abfälle im Sinne dieses Kapitels zu betrachten.

2.0.5.3 Grenzüberschreitende Verbringung gemäß dem Basler Übereinkommen 2)

2.0.5.3.1 Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen darf erst beginnen, wenn:

  1. die zuständige Behörde des Ursprungslandes oder der Abfallerzeuger oder Abfallexporteur über die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine Notifizierung an das endgültige Bestimmungsland übermittelt hat und
  2. die zuständige Behörde des Ursprungslandes die Verbringung genehmigt hat, nachdem sie die schriftliche Zustimmung des endgültigen Bestimmungslandes mit der Erklärung erhalten hat, dass die Abfälle sicher verbrannt oder durch andere Verfahren beseitigt werden.

2.0.5.3.2 Zusätzlich zu dem in Kapitel 5.4 vorgeschriebenen Beförderungsdokument ist jeder grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ein Abfallverbringungsdokument (Begleitschein) beizufügen, das die Sendung von dem Ort, an dem die grenzüberschreitende Verbringung beginnt, bis zum Ort der Beseitigung begleitet. Dieses Dokument muss jederzeit für die zuständigen Behörden und für alle bei der Durchführung der Abfallverbringung beteiligten Personen verfügbar sein.

2.0.5.3.3 Die Beförderung fester Abfälle in loser Schüttung in Güterbeförderungseinheiten oder Straßenfahrzeugen ist nur zulässig mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes.

2.0.5.3.4 Im Falle einer Leckage an Versandstücken oder Güterbeförderungseinheiten mit Abfällen sind die zuständigen Behörden des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes sofort zu informieren und von ihnen Anweisungen für die erforderlichen Maßnahmen einzuholen.

2.0.5.4 Klassifizierung von Abfällen

2.0.5.4.1 Abfall, der nur einen Bestandteil enthält, der ein gefährlicher Stoff ist und der unter die Bestimmungen dieses Codes fällt, ist als dieser bestimmte Stoff anzusehen. Wenn die Konzentration dieses Bestandteils derart ist, dass der Abfall ständig eine Gefahr darstellt, die von dem Bestandteil selbst ausgeht, ist er nach den Kriterien der zutreffenden Klassen einzustufen.

2.0.5.4.2 Abfall, der zwei oder mehr Bestandteile enthält, die gefährliche Stoffe sind und die unter die Bestimmungen dieses Codes fallen, sind gemäß ihren gefährlichen Merkmalen und Eigenschaften, wie in 2.0.5.4.3 und 2.0.5.4.4 beschrieben, in die zutreffende Klasse einzustufen.

2.0.5.4.3 Die Einstufung nach den gefährlichen Merkmalen und Eigenschaften ist wie folgt durchzuführen:

  1. Bestimmung der physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie der physiologischen Eigenschaften durch Messung oder Berechnung und anschließend Einstufung nach den Kriterien der zutreffenden Klasse(n) oder
  2. wenn diese Bestimmung nicht möglich ist, ist der Abfall nach dem Bestandteil einzustufen, von dem die überwiegende Gefahr ausgeht.

2.0.5.4.4 Bei der Ermittlung der überwiegenden Gefahr sind die folgenden Kriterien in Betracht zu ziehen:

  1. Wenn ein oder mehr Bestandteile einer bestimmten Klasse zuzuordnen sind und der Abfall eine Gefahr darstellt, die von diesen Bestandteilen ausgeht, ist der Abfall in diese Klasse einzustufen oder
  2. wenn Bestandteile zwei oder mehreren Klassen zuzuordnen sind, ist bei der Einstufung des Abfalls die für die gefährlichen Stoffe mit mehreren Gefahren geltende Reihenfolge der Gefahren, wie in 2.0.3 festgelegt, zu berücksichtigen.

2.0.5.4.5 Abfälle, die nur für die Meeresumwelt schädlich sind, sind unter den Eintragungen in Klasse 9 für UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082, oder UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077, mit dem Zusatz "ABFALL" zu befördern. Dies gilt jedoch nicht für Stoffe, die durch eigene Eintragungen in diesem Code abgedeckt sind.

2.0.5.4.6 Abfälle, die im Übrigen nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen, die jedoch unter das Basler Übereinkommen fallen, dürfen unter den Eintragungen in Klasse 9 für UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082, oder UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077, mit dem Zusatz "ABFALL" befördert werden.

____
1) Siehe auch den richtigen technischen Namen der Gattungs- oder N.A.G.-Eintragung in Anhang A.

2) Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

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