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Kapitel 3.4
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
3.4.1 Allgemeines
3.4.1.1 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge "0" angegeben.
3.4.1.2 In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften von:
3.4.2 Verpacken
3.4.2.1 Gefährliche Güter sind in Innenverpackungen zu verpacken, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt werden. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Darüber hinaus müssen bei Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften in 4.1.5 vollständig eingehalten werden. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder "Gefäße, klein, mit Gas", ist die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die gesamte Bruttomasse des Versandstückes darf 30 kg nicht überschreiten.
3.4.2.2 Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S können mit Schrumpf- oder Stretchfolie umhüllte Paletten ("Trays"), die die Bedingungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, verwendet werden. Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Innenverpackungen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt sein, die den Bestimmungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften in 6.1.4 entsprechen. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 20 kg nicht überschreiten.
3.4.2.3 Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.
3.4.3 Stauung
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter werden der Staukategorie A gemäß 7.1.3.2 zugeordnet. Die anderen in Spalte 16a der Gefahrgutliste angegebenen Stauvorschriften finden keine Anwendung.
3.4.4 Trennung
3.4.4.1 Verschiedene gefährliche Stoffe in begrenzten Mengen dürfen zusammen in derselben Außenverpackung verpackt sein, vorausgesetzt:
3.4.4.2 Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, gelten nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und auch nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zusammen mit anderen gefährlichen Gütern. Gegenstände der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, dürfen jedoch nicht in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder in derselben Güterbeförderungseinheit wie gefährliche Güter der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen A und L, gestaut werden
3.4.5 Kennzeichnung und Plakatierung
3.4.5.1 Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit dem unten dargestellten Kennzeichen versehen sein.
Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die oben angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.
Bemerkung: Die Bestimmungen in 3.4.5.1 des IMDG-Codes (Amendment 36-12) dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter angewendet werden.
3.4.5.2 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO verpackt sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften mit dem unten dargestellten Kennzeichen versehen sein:
Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beein-trächtigung seiner Wirkung standhalten können. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol "Y" muss in der Mitte des Kennzeichens angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die oben angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Die Proportionen des Symbols "Y" müssen der Darstellung oben in etwa entsprechen.
Bemerkung: Die Bestimmungen in 3.4.5.2 des IMDG-Codes (Amendment 36-12) dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter angewendet werden.
3.4.5.3 Anerkennung von Kennzeichen im multimodalen Verkehr
3.4.5.3.1 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in 3.4.5.2 abgebildeten Kennzeichen mit oder ohne die zusätzlichen Gefahrzettel und Kennzeichnungen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.2 entsprechend und müssen nicht mit dem in 3.4.5.1 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
3.4.5.3.2 Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in 3.4.5.1 abgebildeten Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO, einschließlich aller in den Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, entsprechen, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1, sofem zutreffend, und den Vorschriften des Abschnitts 3.4.2 entsprechend.
3.4.5.4 Werden Versandstücke, die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, in eine Umverpackung oder Ladeeinheit eingesetzt, so ist die Umverpackung oder die Ladeeinheit mit den nach diesem Kapitel erforderlichen Kennzeichnungen zu versehen, es sei denn, die für alle in der Umverpackung oder der Ladeeinheit enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar. Zudem muss eine Umverpackung mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, sind sichtbar. Die anderen Vorschriften in 5.2.1.2 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, in der Umverpackung oder einer Ladeeinheit enthalten sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.
3.4.5.5 Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten
3.4.5.5.1 Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter enthalten, die in begrenzten Mengen mit keinen anderen gefährlichen Gütern verpackt sind, sind weder zu plakatieren noch gemäß 5.3.2.0 und 5.3.2.1 zu kennzeichnen. Sie müssen jedoch an der Außenseite in geeigneter Weise mit dem in 3.4.5.5.4 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
3.4.5.5.2 Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter und in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, müssen gemäß den für die nicht in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter geltenden Vorschriften plakatiert und gekennzeichnet werden. Ist jedoch für das nicht in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Gut kein Placard oder kein Kennzeichen erforderlich, so sind die Güterbeförderungseinheiten wie in 3.4.5.5.4 angegeben zu kennzeichnen.
3.4.5.5.3 (bleibt offen)
3.4.5.5.4 Sofern in 3.4.5.5.1 oder 3.4.5.5.2 vorgeschrieben, müssen Güterbeförderungseinheiten mit dem folgenden Kennzeichen versehen sein:
Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht sich die Kennzeichnung auf die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit aufbringen lässt. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder der mit den Randlinien kontrastierende Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen an Stellen, die in 5.3.1.1.4.1 angegeben sind, 250 mm × 250 mm betragen.
3.4.6 Dokumentation
3.4.6.1 Außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderungsdokumente in Kapitel 5.4 erforderlich sind, muss die Bezeichnung "limited quantity" oder "LTD QTY" zusammen mit der Beschreibung der Sendung in die Erklärung für gefährliche Güter aufgenommen werden.
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