Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

3. SeeKlimaUmwÜEÄndV - Dritte Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen Änderungsverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung Internationaler Übereinkommen zum Klima- und Umweltschutz im Seeverkehr

Vom 1. Juli 2024
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) auf Grund

Artikel 1
Inkrafttreten der Änderungen des MARPOL-Übereinkommens

(1) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 10. Juni 2022 angenommenen Entschließung MEPC.343(78) vom 10. Juni 2022 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) wird hiermit in Kraft gesetzt.

(2) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 10. Juni 2022 angenommenen Entschließung MEPC.344(78) vom 10. Juni 2022 zur Änderung des MARPOL-Übereinkommens wird hiermit in Kraft gesetzt.

(3) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 16. Dezember 2022 angenommenen Entschließungen MEPC.359(79), MEPC.361(79) und MEPC.362(79) jeweils vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des MARPOL-Übereinkommens werden hiermit in Kraft gesetzt.

(4) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 16. Dezember 2022 angenommene Entschließung MEPC.360(79) vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des MARPOL-Übereinkommens wird hiermit in Kraft gesetzt.

(5) Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2
Bekanntmachung des Wortlauts der amtlichen deutschen Übersetzung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 1 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 2023 in Kraft.

(4) Artikel 1 Absatz 3 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2024 in Kraft.

Berlin, den 1. Juli 2024

ID: 241602

Entschließung MEPC.343(78) Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlage I von MARPOL (wasserdichte Türen)

(angenommen am 10. Juni 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage I von MARPOL betreffend wasserdichte Türen -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage I von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertrags - parteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2024 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Anlage

Änderungen der Anlage I von MARPOL (wasserdichte Türen)

Kapitel 4
Anforderungen an den Ladebereich von Öltankschiffen

Teil A
Bauart

Regel 28 Unterteilung und Leckstabilität

1 Absatz 3.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
.1 Die unter Berücksichtigung der Tiefertauchung, der Krängung und des Trimms ermittelte Wasserlinie im Endzustand muss unterhalb des unteren Randes jeder Öffnung liegen, durch die ein fortgesetztes Fluten erfolgen kann. Dazu zählen Luftrohre und Öffnungen, die durch wasserdichte Türen oder Lukendeckel verschließbar sind; Öffnungen, die durch wasserdichte Mannlochdeckel, bündige Deckverschlüsse, kleine wasserdichte Ladetanklukendeckel, welche die Wasserdichtigkeit des Decks nicht beeinträchtigen, ferngesteuerte wasserdichte Schiebetüren und nicht zu öffnende runde Schiffsfenster geschlossen werden, können ausgenommen werden.".1 Die Wasserlinie im Endzustand unter Berücksichtigung von Tiefertauchung, Krängung und Trimm muss unterhalb der Unterkante jeder Öffnung bleiben, durch die eine fortschreitende Flutung eintreten kann. Solche Öffnungen umfassen Luftrohre und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschlossen sind, während diejenigen Öffnungen, die durch wasserdichte Mannlochdeckel und sülllose Luken, kleine wasserdichte Ladetanklukendeckel, welche die Wasserdichtigkeit des Decks nicht beeinträchtigen, fern betätigte wasserdichte Schiebetüren, wasserdichte als Hängetüren ausgeführte Zugangstüren, für die örtlich sowie auf der Kommandobrücke angezeigt wird, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, und die mit einer Schnellschließvorrichtung ausgestattet oder als Anschlagtür ausgeführt und auf See normalerweise geschlossen sind, wasserdichte Hängetüren, die auf See ständig geschlossen sind, und nicht zu öffnende Bullaugen verschlossen sind, ausgeschlossen werden können."

Entschließung MEPC.344(78) Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen Änderungen der Anlage II von MARPOL (verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren)

(angenommen am 10. Juni 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs I der Anlage II von MARPOL betreffend die verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen des Anhangs I der Anlage II von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Mai 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. November 2023 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Anlage

Änderungen der Anlage II von MARPOL (verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren)

Anhang 1 Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe

Die drei Tabellen unterhalb der Überschrift "Verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren" werden durch folgende vier Tabellen ersetzt:

altneu


Spalten A & B Meeresumwelt

Gefahren-
stufe

A
Bioakkumulation und Bioabbau

B
Meerestoxizität

A 1
Bioakkumulation

A 2
Bioabbau

B 1
akute Toxizität
LC/EC/IC50 (mg/l)

B 2
chronische Toxizität
NOEC (mg/l)

log Pow

BCF

0

< 1 oder > ca. 7

kein messbarer
BCF

R: leicht biologisch
abbaubar
NR: nicht leicht biologisch abbaubar

> 1.000

> 1

1

≥ 1 - < 2

≥1 - < 10

> 100 - ≤ 1.000

> 0,1 - ≤ 1

2

≥ 2 - < 3

≥10 - < 100

> 10 - ≤ 100

> 0,01 - ≤ 0,1

3

≥ 3 - < 4

≥ 100 - < 500

> 1 - ≤ 10

> 0,001 - ≤ 0,01

4

≥ 4 - < 5

≥ 500 - < 4.000

> 0,1 - ≤ 1

≤ 0,001

5

≥ 5 - < ca. 7

> 4.000

> 0,01 - ≤ 0,1

6

≤ 0,01

Spalten C & D menschliche Gesundheit (toxische Wirkung auf Säugetiere)

C
akute Toxizität für Säugetiere

D
Reizung, Verätzung und langfristige
gesundheitsschädigende Wirkungen

Gefahren-
stufe

C1
orale
Toxizität
LD50/ATE
(mg/kg)

C2
dermale
Toxizität
LD50/ATE (mg/kg)

C3
Einatmungs-
Toxizität
LC50/ATE
(mg/l)

D1
Reizung
und
Verätzung
der Haut

D2
Reizung
und
Verätzung
des Auges

D3
langfristige gesundheitsschädigende Wirkungen

0

> 2.000

> 2.000

> 20

nicht reizend

nicht reizend

C - krebserzeugend

M - erbgutschädigend

R - reproduktionsschädigend

Ss - wirkt sensibilisierend auf die Haut

Sr - wirkt sensibilisierend auf den Atmungsapparat

A - Aspirationsgefahr

T - Zielorgan-Toxizität

N - neurotoxisch

I - immunotoxisch

1

> 300 - ≤ 2.000

> 1.000 - ≤ 2.000

> 10 - ≤ 20

schwach reizend

schwach reizend

2

> 50 - ≤ 300

> 200 - ≤ 1.000

> 2 - ≤ 10

reizend

reizend

3

> 5 - ≤ 50

> 50 - ≤ 200

> 0,5 - ≤ 2

stark reizend
oder ätzend

3A ätzend
(d 4 h)
3B ätzend
(d 1 h)
3C ätzend
(d 3 min)

stark reizend

4

≤ 5

≤ 50

≤ 0,5


Spalte E Beeinträchtigungen anderer Nutzungen des Meeres

E1
Geschmack verderbend

E2
physikalische Auswirkungen
auf Meeresflora und -fauna und
benthonische Lebensräume

E3

Numerische
Gefahren-
stufe

Beeinträchtigung der
öffentlichen Erholungsgebiete
an der Küste

NT: nicht Geschmack verderbend (geprüft)

T: Prüfung auf verdorbenen Geschmack
positiv

Fp: dauerhafte Schwebstoffe

F: Schwebstoffe

S: sinkende Stoffe

0

keine Beeinträchtigung,
keine Warnung

1

leicht störend,
Warnung, keine Sperrung der Gebiete

2

mäßig störend,
mögliche Sperrung der Gebiete

3

sehr störend,
Sperrung der Gebiete
"
A
Bioakkumulation und Bioabbau
B
Meerestoxizität
Numerische
Gefahrenstufe
A1

Bioakkumulation

A2
Bioabbau
B1
akute Toxizität
LC/EC/IC50 (mg/l)
B2
chronische Toxizität
EC10 oder
NOEC (mg/l)
A1a: log PowA1b: BCF
0log < 1,
log > ca. 7
MW > 1.000
kein messbarer
BCF
R:

leicht biologisch

abbaubar

AT > 1.000CT > 1
11 ≤ log < 21 ≤ BCF < 10NR:

nicht leicht

biologisch abbaubar

100 < AT ≤ 1.0000,1 < CT ≤ 1
22 ≤ log < 310 ≤ BCF < 10010 < AT ≤ 1000,01 < CT ≤ 0,1
33 ≤ log < 4100 ≤ BCF < 5001 < AT ≤ 100,001 < CT ≤ 0,01
44 ≤ log < 5500 ≤ BCF < 4.0000,1 < AT ≤ 1CT ≤ 0,001
55 ≤ log < ca. 7BCF 2: 4.0000,01 < AT ≤ 0,1
6AT ≤ 0,01


C
akute Toxizität für Säugetiere
Numerische
Gefahrenstufe
C1
orale Toxizität
C2
dermale Toxizität
C3
Einatmungs-Toxizität
LD50/ATE (mg/kg)LD50/ATE (mg/kg)C3aC3b
Dampf/Nebel
LC50/ATE (mg/l)
nur Nebel
LC50/ATE (mg/l)
nur Dampf
LC50/ATE (mg/l)
0ATE > 2.000ATE > 2.000ATE > 20ATE > 5ATE > 20
1300 < ATE ≤ 2.0001.000 < ATE ≤ 2.00010 < ATE ≤ 201 < ATE ≤ 510 < ATE ≤ 20
250 < ATE ≤ 300200 < ATE ≤ 1.0002 < ATE ≤ 100,5 < ATE ≤ 12 < ATE ≤ 10
35 < ATE ≤ 5050 < ATE ≤ 2000,5 < ATE ≤ 20,05 < ATE ≤ 0,50,5 < ATE ≤ 2
4ATE ≤ 5ATE ≤ 50ATE ≤ 0,5ATE ≤ 0,05ATE ≤ 0,5


D
Reizung, Verätzung und langfristige gesundheitsschädigende Wirkungen
Numerische
Gefahrenstufe
D1
Reizung und Verätzung der Haut
D2
Reizung und Verätzung des Auges
D3
langfristige gesundheitsschädigende Wirkungen
0nicht reizendnicht reizendC - krebserzeugend

M - erbgutschädigend

R - reproduktionsschädigend

Ss - wirkt sensibilisierend auf die Haut

Sr - wirkt sensibilisierend auf den Atmungsapparat

A - Aspirationsgefahr

T - Zielorgan-Toxizität

N - neurotoxisch

I - immunotoxisch

1schwach reizendschwach reizend
2reizendreizend
3stark reizend oder ätzend

3A ätzend (≤ 4 h)

3B ätzend (≤ 1 h)

3C ätzend (≤ 3 min)

stark reizend


E
Beeinträchtigungen anderer Nutzungen des Meeres
Numerische
Gefahrenstufe
E1
Entzündbarkeit
Flammpunkt (°C)
E2
physikalische Auswirkungen auf Meeresflora und -fauna und benthonische Lebensräume
E3
Beeinträchtigung der öffentlichen Erholungsgebiete an der Küste
0(nicht entzündbar, brennt nicht)Fp - dauerhafte Schwebstoffe

F - Schwebstoffe

S - Sinkstoffe

G - Gase

E - verdunstende Stoffe

D - sich lösende Stoffe und Kombinationen dieser Stoffe

keine Beeinträchtigung,
keine Warnung
1Fp > 93leicht störend,
Warnung, keine Sperrung der Gebiete
260 < Fp ≤ 93mäßig störend,
mögliche Sperrung der Gebiete
323 ≤ Fp ≤ 60sehr störend,
Sperrung der Gebiete
4Fp < 23

"

Entschließung MEPC.359(79) Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlagen I, II und IV von MARPOL
(regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge)

(angenommen am 16. Dezember 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des In - ternationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungs - verfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlagen I, II und IV von MARPOL betreffend regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und das Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlagen I, II und IV von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. November 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Mai 2024 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Anlage

Änderungen der Anlagen I, II und IV von MARPOL
(regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge)

Änderungen der Anlage I von MARPOL

Regel 38 Auffanganlagen

1 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:


altneu
4 Die Regierung jeder Vertragspartei, deren Küste an ein Sondergebiet grenzt, verpflichtet sich, sicherzustellen, dass alle Ölladeplätze und Reparaturhäfen innerhalb des Sondergebiets mit ausreichenden Anlagen zur Aufnahme und zur Behandlung allen schmutzigen Ballast- und Tankwaschwassers aus Öltankschiffen ausgestattet sind. Außerdem müssen alle Häfen innerhalb des Sondergebiets mit ausreichenden Auffanganlagen für sonstige Rückstände und ölhaltige Gemische aus allen Schiffen ausgestattet sein. Diese Anlagen müssen eine ausreichende Kapazität haben, um den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe zu genügen, ohne unangemessene Verzögerungen zu verursachen.

4bis Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften des Absatzes 4 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen. Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen,
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen.
"4 Die folgenden Staaten können die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
  1. kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und
  2. Staaten, deren Küstenlinie an arktische Gewässer angrenzt, sofern regionale Vereinbarungen sich nur auf Häfen innerhalb arktischer Gewässer jener Staaten beziehen.

Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. *

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen, *
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen."

2 Absatz 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
6 Für das Gebiet des Roten Meeres, das Gebiet der Golfe, das Gebiet des Golfs von Aden und das Gebiet von Oman des Arabischen Meeres gilt Folgendes:
  1. Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der Organisation die nach den Absätzen 4 und 5 getroffenen Maßnahmen. Sobald die Organisation genügend Notifikationen erhalten hat, setzt sie ein Datum fest, von dem an die Einleitungs-Vorschriften der Regeln 15 und 34 in Bezug auf das betreffende Gebiet wirksam werden. Die Organisation notifiziert allen Vertragsparteien dieses Datum mindestens zwölf Monate im Voraus.
  2. Zwischen dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und dem so festgesetzten Datum müssen Schiffe, die das Sondergebiet befahren, den Vorschriften der Regeln 15 und 34 bezüglich des Einleitens außerhalb von Sondergebieten entsprechen.
  3. Nach diesem Datum müssen Öltankschiffe, die in Häfen innerhalb dieser Sondergebiete Ladung aufnehmen, in denen diese Anlagen noch nicht bereitstehen, ebenfalls den Vorschriften der Regeln 15 und 34 bezüglich des Einleitens innerhalb von Sondergebieten voll entsprechen. Jedoch müssen Öltankschiffe, die in diese Sondergebiete einfahren, um dort Ladung aufzunehmen, sich nach besten Kräften bemühen, das Gebiet nur mit sauberem Ballast an Bord zu befahren.
  4. Nach dem Datum, an dem die Vorschriften für das betreffende Sondergebiet wirksam werden, teilt jede Vertragspartei der Organisation zur Weiterleitung an die betroffenen Vertragsparteien alle Fälle mit, in denen die Anlagen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.
  5. Zumindest die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Auffanganlagen müssen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bereitstehen.
"6 Die folgenden Staaten können die Vorschriften des Absatzes 5 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
  1. kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und
  2. Staaten, deren Küstenlinie an arktische Gewässer angrenzt, sofern regionale Vereinbarungen sich nur auf Häfen innerhalb arktischer Gewässer jener Staaten beziehen.

Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. *

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen, *
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen."

* Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Aus-arbeitung eines Regionalplans für Auffanganla-gen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen.

Anhang II Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge

Formblatt B des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis)

3 Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Bauart (Regeln 18, 19, 20, 23, 26, 27 und 28)"5 Bauart (Regeln 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28 und 33)"

Änderungen der Anlage II von MARPOL

Regel 18 Auffanganlagen und Einrichtungen für das Löschen von Ladung an Umschlagplätzen

4 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 4 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen. Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen,
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen.
"3 Die folgenden Staaten können die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 6 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
  1. kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und
  2. Staaten, deren Küstenlinie an arktische Gewässer angrenzt, sofern regionale Vereinbarungen sich nur auf Häfen innerhalb arktischer Gewässer jener Staaten beziehen.

Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. *

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen, *
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen."

* Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung eines Regionalplans für Auffanganlagen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen.

Änderungen der Anlage IV von MARPOL

Regel 12 Auffanganlagen

5 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1bis Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften des Absatzes 1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen. Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen,
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen.
"2 Die folgenden Staaten können die Vorschriften des Absatzes 1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
  1. kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und
  2. Staaten, deren Küstenlinie an arktische Gewässer angrenzt, sofern regionale Vereinbarungen sich nur auf Häfen innerhalb arktischer Gewässer jener Staaten beziehen.

Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. *

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen, *
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen.

* Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung eines Regionalplans für Auffanganlagen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen."


Entschließung MEPC.360(79) Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Anlage V von MARPOL (regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und Mülltagebuch)

(angenommen am 16. Dezember 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage V von MARPOL betreffend regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und das Mülltagebuch -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage V von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. November 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Mai 2024 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

xAnlage

Änderungen der Anlage V von MARPOL (regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und Mülltagebuch)

Regel 8 Auffanganlagen

1 [Die Änderung des englischen Wortlauts von Absatz 2.2 Satz 1 hat keine Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.] (Anm. d. Übers.)

2 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2bis Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften der Absätze 1 und 2.1 über regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen. Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen,
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Auffanganlagen verfügen.
"3 Die folgenden Staaten können die Vorschriften der Absätze 1 und 2.1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
  1. kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und
  2. Staaten, deren Küstenlinie an arktische Gewässer angrenzt, sofern regionale Vereinbarungen sich nur auf Häfen innerhalb arktischer Gewässer jener Staaten beziehen.

Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. **

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen, **
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien ** und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen."

** Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung eines Regionalplans für Auffanganlagen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen.

Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs

3 Satz 1 des Einleitungsteils von Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
3 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen, das auf Reisen zu Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens eingesetzt wird, sowie jede feste oder schwimmende Plattform muss ein Mülltagebuch haben."3 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen, das auf Reisen zu Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens eingesetzt wird, sowie jede feste oder schwimmende Plattform muss ein Mülltagebuch haben."

4 Absatz 3.6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
.6 Im Fall eines Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts im Sinne der Regel 7 ist eine Eintragung im Mülltagebuch beziehungsweise, bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, eine Eintragung im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch vorzunehmen, die das Datum und die Uhrzeit des Vorfalls, den Hafen oder die Schiffsposition zur Zeit des Vorfalls (Breite, Länge und Wassertiefe, falls bekannt), die Gründe für das Einbringen, das Einleiten oder den Verlust, Angaben über die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Gegenstände, die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Müllgruppen, eine Schätzung der Menge in Kubikmetern für jede Gruppe, die angemessenen Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung oder Verminderung des Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts getroffen wurden, sowie allgemeine Bemerkungen enthält.";6 Im Fall eines Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts im Sinne der Regel 7 ist eine Eintragung im Mülltagebuch beziehungsweise, bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100, eine Eintragung im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch vorzunehmen, die das Datum und die Uhrzeit des Vorfalls, den Hafen oder die Schiffsposition zur Zeit des Vorfalls (Breite, Länge und Wassertiefe, falls bekannt), die Gründe für das Einbringen, das Einleiten oder den Verlust, Angaben über die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Gegenstände, die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Müllgruppen, eine Schätzung der Menge in Kubikmetern für jede Gruppe, die angemessenen Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung oder Verminderung des Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts getroffen wurden, sowie allgemeine Bemerkungen enthält. "


Entschließung MEPC.361(79) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide und Partikel Mittelmeer)

(angenommen am 16. Dezember 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide und Partikel Mittelmeer -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. November 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen über - mittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Mai 2024 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ebenso auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Regel 14 Absatz 7 der Anlage VI von MAR-POL Schiffe, die im Emissions-Überwa-chungsgebiet für Schwefeloxide und Partikel Mittelmeer betrieben werden, bis zum 1. Mai 2025 von den Vorschriften der Absätze 4 und 6 der Regel 14 der Anlage VI von MARPOL ganz und von den Vorschriften des Absatzes 5 dieser Regel insoweit befreit sind, als diese sich auf Absatz 4 dieser Regel beziehen;
  5. fordert die Küstenstaaten des Emissions-Überwachungsgebiets für Schwefeloxide und Partikel Mittelmeer auf, die Anlage VI von MARPOL, sofern sie dies noch nicht getan haben, so bald wie möglich und spätestens bis zum Inkrafttreten der genannten Änderungen zu ratifizieren und wirksam durchzuführen;
  6. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  7. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Anlage

Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide und Partikel Mittelmeer)

Regel 14 Schwefeloxide (SOx) und Partikel

1 [Die Änderung des englischen Wortlauts des Absatzes 3.3 hat keine Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.] (Anm. d. Übers.)

Am Ende des Absatzes 3.4 wird "." durch ";" ersetzt. Folgender neuer Absatz 3.5 wird angefügt:

".5 das Emissions-Überwachungsgebiet Mittelmeer, das heißt das durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschriebene Gebiet."

Anhang VII Emissions-Überwachungsgebiete (Regel 13 Absatz 6 und Regel 14 Absatz 3)

2 Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

"4 Im Hinblick auf die Anwendung der Regel 14 Absatz 4 umfasst das Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide und Partikel Mittelmeer alle an die Küsten Europas, Afrikas und Asiens angrenzenden Gewässer und wird von den folgenden Koordinaten umschrieben:

  1. der westlichen Einfahrt zur Meerenge von Gibraltar im Sinne einer Linie, welche die äußersten Punkte von Kap Trafalgar, Spanien (36°11,00" N, 6°02,00" W) und Kap Spartel, Marokko (35°48",00 N, 5°55",00 W) miteinander verbindet;
  2. der Meerenge von Çanakkale im Sinne einer Linie, die Mehmetçik Burnu (40°03,00" N, 26°11,00" O) und Kumkale Burnu (40°01,00" N, 26°12,00" O) miteinander verbindet;
  3. der nördlichen Einfahrt zum Suezkanal ohne das Gebiet, das von den geodätischen Linien umschlossen ist, welche die Punkte 1 bis 4 mit den folgenden Koordinaten verbinden:
Punktgeografische Breitegeografische Länge
131°29,00" N32°16,00" O
231°29,00" N32°28,48" O
331°14,00" N32°32,62" O
431°14,00" N32°16,00" O

"

Entschließung MEPC.362(79) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer, obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung und an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben)

(angenommen am 16. Dezember 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer, obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung und an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. November 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Mai 2024 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ebenso auf, die frühzeitige Anwendung der Änderungen des Anhangs IX im Hinblick auf an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben ab dem 1. Januar 2024 in Betracht zu ziehen;
  5. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Anlage

Änderungen der Anlage VI von MARPOL (regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer, obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung und an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben)

Regel 17 Auffanganlagen

1 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2 Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern 30 können die Vorschriften des Absatzes 1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten dieser Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen. Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 31 einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen,
  2. Einzelheiten der für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Auffanganlagen verfügen.
"2 Die folgenden Staaten können die Vorschriften des Absatzes 1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
  1. kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und
  2. Staaten, deren Küstenlinie an arktische Gewässer angrenzt, sofern regionale Vereinbarungen sich nur auf Häfen innerhalb arktischer Gewässer jener Staaten beziehen.

Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. +

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen, +
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien + und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Auffanganlagen verfügen."

+) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung eines Regionalplans für Auffanganlagen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen.

Anhang V Obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung (Regel 18 Absatz 5)

2 Nach der Nummer 8 "Schwefelgehalt (% m/m)" werden die folgende neue Nummer 9 und die dazugehörige Fußnote in die Liste eingefügt:

"Der in Übereinstimmung mit für die Organisation annehmbaren Normen angegebene Flammpunkt (°C) * oder eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass ein Flammpunkt von 70 °C oder darüber gemessen wurde.

* ISO 2719:2016, Bestimmung des Flammpunktes - Verfahren nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel, Verfahren A (für Destillate) oder Verfahren B (für Rückstandsöle)."

3 Die bisherige Nummer 9 wird in die neue Nummer 10 der Liste umnummeriert.

Anhang IX An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben (Regel 27)

4 Anhang IX wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Anhang IX An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben

Bezeichnung des Schiffes

IMO-Nummer: . . . . . .

Zeitabschnitt des Kalenderjahrs, für den Daten übermittelt werden

Anfangsdatum (TT/MM/JJJJ) : . . . . . .
Enddatum (TT/MM/JJJJ) : . . . . . .

Technische Eigenschaften des Schiffes

Schiffstyp nach der Begriffsbestimmung in Regel 2 oder anderer Schiffstyp (bitte benennen) : . . . . . .

Bruttoraumzahl (BRZ) 1 : . . . . . .

Nettoraumzahl (NRZ) 2 : . . . . . .

Tragfähigkeit (DWT) 3 : . . . . . .

Leistung (Nennleistung 4 von Haupt- und Hilfshubkolbenverbrennungsmotoren mit einer Leistung von über 130 kW (in kW anzugeben) : . . . . . .

EEDI (soweit zutreffend) : . . . . . .

Eisklasse 5 : . . . . . .

Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff, nach Art des ölhaltigen Brennstoffs 6, in metrischen Tonnen sowie angewandte Methoden zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff : . . . . . .

Zurückgelegte Entfernung : . . . . . .

Reisedauer in Stunden : . . . . . .

1) Die Bruttoraumzahl soll nach den Vermessungsregeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnet werden.

2) Die Nettoraumzahl soll nach den Vermessungsregeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnet werden. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken.

3) Der Ausdruck "Tragfähigkeit" (DWT) bezeichnet den in metrischen Tonnen angegebenen Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf den festgesetzten Sommerfreibord in Wasser mit einer spezifischen Dichte von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes. Als Sommerfreibordtiefgang soll der größte im von der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Stelle zugelassenen Stabilitätshandbuch zugelassene Sommertiefgang angesetzt werden.

4) Der Ausdruck "Nennleistung" bezeichnet die auf dem Typenschild des Motors angegebene höchste Nenndauerleistung.

5) Die Eisklasse soll mit der im "Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)" (Entschließungen MEPC.264(68) und MSC.385(94)) festgelegten Begriffsbestimmung im Einklang stehen. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken.

6) Siehe die "Richtlinien von 2018 für die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienzindex (EEDI) für Schiffsneubauten" (Entschließung MEPC.308(73), geändert durch die Entschließungen MEPC.322(74) und MEPC.332(76)).

"Anhang IX An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben (Regel 27)

Bezeichnung des Schiffes

IMO-Nummer ...........................

Zeitabschnitt des Kalenderjahrs, für den Daten übermittelt werden

Anfangsdatum(TT/MM/JJJJ) ...........................

Enddatum(TT/MM/JJJJ) ...........................

Technische Eigenschaften des Schiffes

Jahr der Ablieferung ...........................

Schiffstyp nach der Begriffsbestimmung in Regel 2 oder anderer Schiffstyp

(bitte benennen) ...........................

Bruttoraumzahl(BRZ) 1 ...........................

Nettoraumzahl(NRZ) 2 ...........................

Tragfähigkeit(DWT) 3 ...........................

Leistung (Nennleistung) 4 von Haupt- und Hilfshubkolbenverbrennungsmotoren mit einer Leistung von über 130 kW

(in kW anzugeben) ...........................

ErreichterEEDI 5 (soweit zutreffend) ...........................

ErreichterEEXI 6 (soweit zutreffend) ...........................

Eisklasse 7 ...........................

Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff, nach Art des ölhaltigen Brennstoffs, in metrischen Tonnen sowie angewandte Methoden zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff ...........................

Zurückgelegte Entfernung ...........................

Reisedauerin Stunden ...........................

Für Schiffe, auf die Regel 28 der Anlage VI von MARPOL gilt:

Anzuwendender KII: 8 [ ] AER [ ] cgDIST

Vorgeschriebener jährlicher betrieblicher KII 9 ...........................

Erreichter jährlicher betrieblicher KII vor etwaigen Korrekturen 10 ...........................

Erreichter jährlicher betrieblicher KII 11 ...........................

Betriebliche Kohlenstoffintensitäts-Klasse: 12

[ ] A [ ] B [ ] C [ ] D [ ] E

KII zu Versuchszwecken (keiner, einer oder mehrere auf freiwilliger Basis): 13

[ ] EEPI (gCO2/t⋅sm): ...........................

[ ] cbDIST (gCO2/Bett⋅sm): ...........................

[ ] clDIST (gCO2/m⋅sm): ...........................

[ ] EEOI (gCO2/t⋅sm oder sonstige) 14 : ...........................

1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Bruttoraumzahl soll nach den Vermessungsregeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnet werden.

2) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Nettoraumzahl soll nach den Vermessungsregeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnet werden. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken.

3) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Der Ausdruck "Tragfähigkeit" (DWT) bezeichnet den in metrischen Tonnen angegebenen Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf den festgesetzten Sommerfreibord in Wasser mit einer spezifischen Dichte von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes. Als Sommerfreibordtiefgang soll der größte im von der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Stelle zugelassenen Stabilitätshandbuch zugelassene Sommertiefgang angesetzt werden. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken.

4) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Der Ausdruck "Nennleistung" bezeichnet die auf dem Typenschild des Motors angegebene höchste Nenndauerleistung.

5) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten" (Entschließung MEPC.308(73) in der Fassung der Entschließungen MEPC.322(74) und MEPC.332(76)) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

6) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI)" (Entschließung MEPC.350(78)) verwiesen.

7) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Eisklasse soll mit der im "Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)" (Entschließungen MEPC.264(68) und MSC.385(94)) festgelegten Begriffsbestimmung im Einklang stehen. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken.

8) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1)" (Entschließung MEPC.352(78)) verwiesen.

9) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2)" (Entschließung MEPC.353(78)) und die "Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren im Verhältnis zu den Referenzlinien (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3)" (Entschließung MEPC.338(76)) verwiesen.

10) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Berechnet nach den "Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden" (KII-Richtlinien, G1) (Entschließung MEPC.352(78)) vor etwaigen Korrekturen mithilfe der "Vorläufigen Richtlinien zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII" (G5) (Entschließung MEPC.355(78)).

11) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Berechnet nach den "Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1)" (Entschließung MEPC.352(78)) nach Korrektur unter Berücksichtigung der "Vorläufigen Richtlinien zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5)" (Entschließung MEPC.355(78)).

12) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2022 über die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen (Richtlinien über die KII-Klasse, G4)" (Entschließung MEPC.354(78)) verwiesen.

13) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1)"
(Entschließung MEPC.352(78)) verwiesen.

14) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien für die freiwillige Verwendung des Energieeffizienz-Betriebsindikators (EEOI) eines Schiffes" (MEPC-Rundschreiben
MEPC.1/Circ.684) verwiesen."


ENDE