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Änderungstext
3. SeeKlimaUmwÜEÄndV - Dritte Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen Änderungsverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung Internationaler Übereinkommen zum Klima- und Umweltschutz im Seeverkehr
Vom 1. Juli 2024
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) auf Grund
Artikel 1
Inkrafttreten der Änderungen des MARPOL-Übereinkommens
(1) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 10. Juni 2022 angenommenen Entschließung MEPC.343(78) vom 10. Juni 2022 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) wird hiermit in Kraft gesetzt.
(2) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 10. Juni 2022 angenommenen Entschließung MEPC.344(78) vom 10. Juni 2022 zur Änderung des MARPOL-Übereinkommens wird hiermit in Kraft gesetzt.
(3) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 16. Dezember 2022 angenommenen Entschließungen MEPC.359(79), MEPC.361(79) und MEPC.362(79) jeweils vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des MARPOL-Übereinkommens werden hiermit in Kraft gesetzt.
(4) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 16. Dezember 2022 angenommene Entschließung MEPC.360(79) vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des MARPOL-Übereinkommens wird hiermit in Kraft gesetzt.
(5) Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Bekanntmachung des Wortlauts der amtlichen deutschen Übersetzung
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 1 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 2023 in Kraft.
(4) Artikel 1 Absatz 3 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2024 in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 2024
ID: 241602
Entschließung MEPC.343(78) Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlage I von MARPOL (wasserdichte Türen)
(angenommen am 10. Juni 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage I von MARPOL betreffend wasserdichte Türen -
Anlage
Änderungen der Anlage I von MARPOL (wasserdichte Türen)
Kapitel 4
Anforderungen an den Ladebereich von Öltankschiffen
Teil A
Bauart
Regel 28 Unterteilung und Leckstabilität
1 Absatz 3.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
.1 Die unter Berücksichtigung der Tiefertauchung, der Krängung und des Trimms ermittelte Wasserlinie im Endzustand muss unterhalb des unteren Randes jeder Öffnung liegen, durch die ein fortgesetztes Fluten erfolgen kann. Dazu zählen Luftrohre und Öffnungen, die durch wasserdichte Türen oder Lukendeckel verschließbar sind; Öffnungen, die durch wasserdichte Mannlochdeckel, bündige Deckverschlüsse, kleine wasserdichte Ladetanklukendeckel, welche die Wasserdichtigkeit des Decks nicht beeinträchtigen, ferngesteuerte wasserdichte Schiebetüren und nicht zu öffnende runde Schiffsfenster geschlossen werden, können ausgenommen werden. | ".1 Die Wasserlinie im Endzustand unter Berücksichtigung von Tiefertauchung, Krängung und Trimm muss unterhalb der Unterkante jeder Öffnung bleiben, durch die eine fortschreitende Flutung eintreten kann. Solche Öffnungen umfassen Luftrohre und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschlossen sind, während diejenigen Öffnungen, die durch wasserdichte Mannlochdeckel und sülllose Luken, kleine wasserdichte Ladetanklukendeckel, welche die Wasserdichtigkeit des Decks nicht beeinträchtigen, fern betätigte wasserdichte Schiebetüren, wasserdichte als Hängetüren ausgeführte Zugangstüren, für die örtlich sowie auf der Kommandobrücke angezeigt wird, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, und die mit einer Schnellschließvorrichtung ausgestattet oder als Anschlagtür ausgeführt und auf See normalerweise geschlossen sind, wasserdichte Hängetüren, die auf See ständig geschlossen sind, und nicht zu öffnende Bullaugen verschlossen sind, ausgeschlossen werden können." |
Entschließung MEPC.344(78) Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen Änderungen der Anlage II von MARPOL (verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren)
(angenommen am 10. Juni 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs I der Anlage II von MARPOL betreffend die verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren -
Anlage
Änderungen der Anlage II von MARPOL (verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren)
Anhang 1 Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe
Die drei Tabellen unterhalb der Überschrift "Verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren" werden durch folgende vier Tabellen ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "
" |
Entschließung MEPC.359(79) Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlagen I, II und IV von MARPOL
(regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge)
(angenommen am 16. Dezember 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des In - ternationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungs - verfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlagen I, II und IV von MARPOL betreffend regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und das Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge -
Anlage
Änderungen der Anlagen I, II und IV von MARPOL
(regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge)
Änderungen der Anlage I von MARPOL
Regel 38 Auffanganlagen
1 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
4 Die Regierung jeder Vertragspartei, deren Küste an ein Sondergebiet grenzt, verpflichtet sich, sicherzustellen, dass alle Ölladeplätze und Reparaturhäfen innerhalb des Sondergebiets mit ausreichenden Anlagen zur Aufnahme und zur Behandlung allen schmutzigen Ballast- und Tankwaschwassers aus Öltankschiffen ausgestattet sind.
Außerdem müssen alle Häfen innerhalb des Sondergebiets mit ausreichenden Auffanganlagen für sonstige Rückstände und ölhaltige Gemische aus allen Schiffen ausgestattet sein.
Diese Anlagen müssen eine ausreichende Kapazität haben, um den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe zu genügen, ohne unangemessene Verzögerungen zu verursachen.
4bis Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften des Absatzes 4 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen. Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
| "4 Die folgenden Staaten können die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. * Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
|
2 Absatz 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
6 Für das Gebiet des Roten Meeres, das Gebiet der Golfe, das Gebiet des Golfs von Aden und das Gebiet von Oman des Arabischen Meeres gilt Folgendes:
| "6 Die folgenden Staaten können die Vorschriften des Absatzes 5 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. * Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
|
* Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Aus-arbeitung eines Regionalplans für Auffanganla-gen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen.
Anhang II Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge
Formblatt B des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis)
3 Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Bauart (Regeln 18, 19, 20, 23, 26, 27 und 28) | "5 Bauart (Regeln 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28 und 33)" |
Änderungen der Anlage II von MARPOL
Regel 18 Auffanganlagen und Einrichtungen für das Löschen von Ladung an Umschlagplätzen
4 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 4 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen.
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.
Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
| "3 Die folgenden Staaten können die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 6 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. * Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
* Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: |
Änderungen der Anlage IV von MARPOL
Regel 12 Auffanganlagen
5 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
1bis Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften des Absatzes 1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen.
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.
Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
| "2 Die folgenden Staaten können die Vorschriften des Absatzes 1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. * Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
* Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: |
Entschließung MEPC.360(79) Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Anlage V von MARPOL (regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und Mülltagebuch)
(angenommen am 16. Dezember 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage V von MARPOL betreffend regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und das Mülltagebuch -
xAnlage
Änderungen der Anlage V von MARPOL (regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer und Mülltagebuch)
Regel 8 Auffanganlagen
1 [Die Änderung des englischen Wortlauts von Absatz 2.2 Satz 1 hat keine Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.] (Anm. d. Übers.)
2 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
2bis Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften der Absätze 1 und 2.1 über regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen.
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.
Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
| "3 Die folgenden Staaten können die Vorschriften der Absätze 1 und 2.1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. ** Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
** Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: |
Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs
3 Satz 1 des Einleitungsteils von Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
3 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen, das auf Reisen zu Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens eingesetzt wird, sowie jede feste oder schwimmende Plattform muss ein Mülltagebuch haben. | "3 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen, das auf Reisen zu Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens eingesetzt wird, sowie jede feste oder schwimmende Plattform muss ein Mülltagebuch haben." |
4 Absatz 3.6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
.6 Im Fall eines Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts im Sinne der Regel 7 ist eine Eintragung im Mülltagebuch beziehungsweise, bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, eine Eintragung im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch vorzunehmen, die das Datum und die Uhrzeit des Vorfalls, den Hafen oder die Schiffsposition zur Zeit des Vorfalls (Breite, Länge und Wassertiefe, falls bekannt), die Gründe für das Einbringen, das Einleiten oder den Verlust, Angaben über die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Gegenstände, die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Müllgruppen, eine Schätzung der Menge in Kubikmetern für jede Gruppe, die angemessenen Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung oder Verminderung des Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts getroffen wurden, sowie allgemeine Bemerkungen enthält. | ";6 Im Fall eines Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts im Sinne der Regel 7 ist eine Eintragung im Mülltagebuch beziehungsweise, bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100, eine Eintragung im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch vorzunehmen, die das Datum und die Uhrzeit des Vorfalls, den Hafen oder die Schiffsposition zur Zeit des Vorfalls (Breite, Länge und Wassertiefe, falls bekannt), die Gründe für das Einbringen, das Einleiten oder den Verlust, Angaben über die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Gegenstände, die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Müllgruppen, eine Schätzung der Menge in Kubikmetern für jede Gruppe, die angemessenen Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung oder Verminderung des Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts getroffen wurden, sowie allgemeine Bemerkungen enthält. " |
Entschließung MEPC.361(79) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide und Partikel Mittelmeer)
(angenommen am 16. Dezember 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide und Partikel Mittelmeer -
Anlage
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide und Partikel Mittelmeer)
Regel 14 Schwefeloxide (SOx) und Partikel
1 [Die Änderung des englischen Wortlauts des Absatzes 3.3 hat keine Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.] (Anm. d. Übers.)
Am Ende des Absatzes 3.4 wird "." durch ";" ersetzt. Folgender neuer Absatz 3.5 wird angefügt:
".5 das Emissions-Überwachungsgebiet Mittelmeer, das heißt das durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschriebene Gebiet."
Anhang VII Emissions-Überwachungsgebiete (Regel 13 Absatz 6 und Regel 14 Absatz 3)
2 Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
"4 Im Hinblick auf die Anwendung der Regel 14 Absatz 4 umfasst das Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide und Partikel Mittelmeer alle an die Küsten Europas, Afrikas und Asiens angrenzenden Gewässer und wird von den folgenden Koordinaten umschrieben:
Punkt | geografische Breite | geografische Länge |
1 | 31°29,00" N | 32°16,00" O |
2 | 31°29,00" N | 32°28,48" O |
3 | 31°14,00" N | 32°32,62" O |
4 | 31°14,00" N | 32°16,00" O |
"
Entschließung MEPC.362(79) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer, obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung und an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben)
(angenommen am 16. Dezember 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer, obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung und an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben -
Anlage
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (regionale Auffanganlagen innerhalb arktischer Gewässer, obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung und an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben)
Regel 17 Auffanganlagen
1 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
2 Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern 30 können die Vorschriften des Absatzes 1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten dieser Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen.
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 31 einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.
Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
| "2 Die folgenden Staaten können die Vorschriften des Absatzes 1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. + Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
+) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung eines Regionalplans für Auffanganlagen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen. |
Anhang V Obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung (Regel 18 Absatz 5)
2 Nach der Nummer 8 "Schwefelgehalt (% m/m)" werden die folgende neue Nummer 9 und die dazugehörige Fußnote in die Liste eingefügt:
"Der in Übereinstimmung mit für die Organisation annehmbaren Normen angegebene Flammpunkt (°C) * oder eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass ein Flammpunkt von 70 °C oder darüber gemessen wurde.
* ISO 2719:2016, Bestimmung des Flammpunktes - Verfahren nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel, Verfahren A (für Destillate) oder Verfahren B (für Rückstandsöle)."
3 Die bisherige Nummer 9 wird in die neue Nummer 10 der Liste umnummeriert.
Anhang IX An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben (Regel 27)
4 Anhang IX wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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Anhang IX An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben
Bezeichnung des Schiffes IMO-Nummer: . . . . . . Zeitabschnitt des Kalenderjahrs, für den Daten übermittelt werden Anfangsdatum (TT/MM/JJJJ) : . . . . . . Technische Eigenschaften des Schiffes Schiffstyp nach der Begriffsbestimmung in Regel 2 oder anderer Schiffstyp (bitte benennen) : . . . . . . Bruttoraumzahl (BRZ) 1 : . . . . . . Nettoraumzahl (NRZ) 2 : . . . . . . Tragfähigkeit (DWT) 3 : . . . . . . Leistung (Nennleistung 4 von Haupt- und Hilfshubkolbenverbrennungsmotoren mit einer Leistung von über 130 kW (in kW anzugeben) : . . . . . . EEDI (soweit zutreffend) : . . . . . . Eisklasse 5 : . . . . . . Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff, nach Art des ölhaltigen Brennstoffs 6, in metrischen Tonnen sowie angewandte Methoden zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff : . . . . . . Zurückgelegte Entfernung : . . . . . . Reisedauer in Stunden : . . . . . . 1) Die Bruttoraumzahl soll nach den Vermessungsregeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnet werden. 2) Die Nettoraumzahl soll nach den Vermessungsregeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnet werden. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken. 3) Der Ausdruck "Tragfähigkeit" (DWT) bezeichnet den in metrischen Tonnen angegebenen Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf den festgesetzten Sommerfreibord in Wasser mit einer spezifischen Dichte von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes. Als Sommerfreibordtiefgang soll der größte im von der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Stelle zugelassenen Stabilitätshandbuch zugelassene Sommertiefgang angesetzt werden. 4) Der Ausdruck "Nennleistung" bezeichnet die auf dem Typenschild des Motors angegebene höchste Nenndauerleistung. 5) Die Eisklasse soll mit der im "Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)" (Entschließungen MEPC.264(68) und MSC.385(94)) festgelegten Begriffsbestimmung im Einklang stehen. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken. 6) Siehe die "Richtlinien von 2018 für die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienzindex (EEDI) für Schiffsneubauten" (Entschließung MEPC.308(73), geändert durch die Entschließungen MEPC.322(74) und MEPC.332(76)). | "Anhang IX An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben (Regel 27)
Bezeichnung des Schiffes IMO-Nummer ........................... Zeitabschnitt des Kalenderjahrs, für den Daten übermittelt werden Anfangsdatum(TT/MM/JJJJ) ........................... Enddatum(TT/MM/JJJJ) ........................... Technische Eigenschaften des Schiffes Jahr der Ablieferung ........................... Schiffstyp nach der Begriffsbestimmung in Regel 2 oder anderer Schiffstyp (bitte benennen) ........................... Bruttoraumzahl(BRZ) 1 ........................... Nettoraumzahl(NRZ) 2 ........................... Tragfähigkeit(DWT) 3 ........................... Leistung (Nennleistung) 4 von Haupt- und Hilfshubkolbenverbrennungsmotoren mit einer Leistung von über 130 kW (in kW anzugeben) ........................... ErreichterEEDI 5 (soweit zutreffend) ........................... ErreichterEEXI 6 (soweit zutreffend) ........................... Eisklasse 7 ........................... Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff, nach Art des ölhaltigen Brennstoffs, in metrischen Tonnen sowie angewandte Methoden zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff ........................... Zurückgelegte Entfernung ........................... Reisedauerin Stunden ........................... Für Schiffe, auf die Regel 28 der Anlage VI von MARPOL gilt: Anzuwendender KII: 8 [ ] AER [ ] cgDIST Vorgeschriebener jährlicher betrieblicher KII 9 ........................... Erreichter jährlicher betrieblicher KII vor etwaigen Korrekturen 10 ........................... Erreichter jährlicher betrieblicher KII 11 ........................... Betriebliche Kohlenstoffintensitäts-Klasse: 12 [ ] A [ ] B [ ] C [ ] D [ ] E KII zu Versuchszwecken (keiner, einer oder mehrere auf freiwilliger Basis): 13 [ ] EEPI (gCO2/t⋅sm): ........................... [ ] cbDIST (gCO2/Bett⋅sm): ........................... [ ] clDIST (gCO2/m⋅sm): ........................... [ ] EEOI (gCO2/t⋅sm oder sonstige) 14 : ........................... 1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 2) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 3) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 4) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 5) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 6) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 7) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 8) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 9) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 10) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 11) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 12) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 13) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: 14) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: |
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