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Entschließung MSC.308(88)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 23. Juli 2012
(BGBl. II Nr. 23 vom 23.07.2012 S. 690)
Siehe 24. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 3. Dezember 2010)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;
nach der auf seiner achtundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stasbilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil D
Elektrische Anlagen
Regel 41 - Hauptstromquelle und Beleuchtungsanlagen
1 In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Auf Fahrgastschiffen" die Wörter " , die am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut sind," eingefügt.
Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil A
Allgemeines
Regel 1 - Anwendung
2 In Absatz 1.1 wird das Datum " 1. Juli 2002" durch das Datum " 1. Juli 2012" ersetzt.
3 In Absatz 1.2.2 wird das Datum " 1. Juli 2002" durch das Datum " 1. Juli 2012" ersetzt.
4 Der bisherige Absatz 2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
2.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung sicher, dass für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut sind, die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.13(57), MSC.22(59), MSC.24(60), MSC.27(61), MSC.31(63) und MSC.57(67) geänderten Fassung anwendbar sind. | "2.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung sicher, dass für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut sind, die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.13(57), MSC.22(59), MSC.24(60), MSC.27(61), MSC.31(63), MSC.57(67), MSC.99(73), MSC.134(76), MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.216(82), MSC.256(84), MSC.269(85) und MSC.291(87) geänderten Fassung anwendbar sind." |
5 In Absatz 3.1 wird das Datum "1. Juli 2002" durch das Datum "1. Juli 2012" ersetzt.
6 In Absatz 3.2 wird das Datum "1. Juli 2002" durch das Datum "1. Juli 2012" ersetzt.
Regel 3 - Begriffsbestimmungen
7 Der bisherige Absatz 23 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
23 "Code für Brandprüfverfahren" bedeutet den mit Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommenen Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren, der von der Organisation geändert werden kann, sofern die Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel VIII dieses Übereinkommens betreffend das auf die Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I anwendbare Änderungsverfahren angenommen, in Kraft gesetzt und wirksam werden. | "23 "Code für Brandprüfverfahren" bedeutet den mit Entschließung MSC.307(88) vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommenen Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren von 2010 (FTP Code, 2010), der von der Organisation geändert werden kann, sofern die Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel VIII dieses Übereinkommens betreffend das auf die Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I anwendbare Änderungsverfahren angenommen, in Kraft gesetzt und wirksam werden." |
Teil C
Brandunterdrückung
Regel 7 - Meldung und Anzeige
8 In Absatz 4.1 wird am Ende des Unterabsatzes .1 das Wort "und" gestrichen; am Ende des bisherigen Unterabsatzes .2.2 wird das Satzzeichen "." durch das Wort "und" ersetzt und folgender neuer Unterabsatz .3 angefügt:
".3 geschlossenen Räumen mit eingebauter Verbrennungsanlage."
Kapitel V
Sicherung der Seefahrt
Regel 18 - Zulassung und Besichtigung von Navigationssystemen und -ausrüstung und Schiffsdatenschreiber sowie Leistungsanforderungen an diese Geräte
9 Nach dem bisherigen Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:
" 9 Das automatische Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ist einer jährlichen Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einem zugelassenen Besichtiger oder von einer zugelassenen Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchzuführen. Die Prüfung dient dazu, die korrekte Programmierung der statischen Angaben des Schiffes und den korrekten Datenaustausch mit angeschlossenen Sensoren zu überprüfen; weiter ist eine Überprüfung der Funkleistung über eine Funkfrequenzmessung und einen Sendetest, beispielsweise unter Nutzung eines Schiffsverkehrsdienstes (VTS), durchzuführen. Eine Abschrift des Prüfberichts ist an Bord mitzuführen."
Regel 23 - Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen
10 Der bisherige Wortlaut der Regel 23 wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||
1 Anwendung
1.1 Schiffe, die auf ihren Reisen voraussichtlich einen Lotsen benötigen, müssen mit Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen ausgerüstet sein. 1.2 Ausrüstungen und Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen, die an oder nach dem 1. Januar 1994 eingebaut worden sind, müssen den Anforderungen dieser Regel entsprechen; die von der Organisation angenommenen Normen sind gebührend zu beachten. 1.3 Ausrüstungen und Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen, die vor dem 1. Januar 1994 auf Schiffen vorhanden waren, müssen mindestens den vor diesem Zeitpunkt in Kraft befindlichen Anforderungen der Regel 17 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See entsprechen; die von der Organisation vor diesem Zeitpunkt angenommenen Normen sind gebührend zu beachten. 1.4 Ausrüstungen und Einrichtungen, die nach dem 1. Januar 1994 ersetzt werden, müssen, soweit angemessen und zweckmäßig, den Anforderungen dieser Regel entsprechen. 2 Allgemeines 2.1 Alle für das Versetzen von Lotsen benutzten Einrichtungen müssen ihren Zweck, das gefahrlose An- und Vonbordgehen von Lotsen zu ermöglichen, wirksam erfüllen. Sie müssen sauber gehalten, ordnungsgemäß gewartet und gestaut sowie regelmäßig auf ihre gefahrlose Benutzbarkeit hin besichtigt werden. Sie dürfen nur für das An- und Vonbordgehen von Personen benutzt werden. 2.2 Das Ausbringen der Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen und das An- und Vonbordgehen eines Lotsen müssen von einem verantwortlichen Offizier überwacht werden, der über eine Nachrichtenverbindung zur Kommandobrücke verfügt und außerdem dafür zu sorgen hat, dass der Lotse auf einem sicheren Weg zur Kommandobrücke und zurück begleitet wird. Personen, die zum Ausbringen und zur Bedienung mechanischer Ausrüstung eingesetzt werden, müssen in den festzulegenden sicheren Verfahren unterwiesen werden, und die Ausrüstung muss vor der Benutzung erprobt sein. 3 Versetzeinrichtungen 3.1 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit der Lotse an jeder Seite des Schiffes sicher an Bord und von Bord gehen kann. 3.2 Auf allen Schiffen, bei denen der Abstand von der Wasseroberfläche zu der Stelle, an der der Lotse das Schiff betritt oder verläßt, mehr als 9 m beträgt, und wenn beabsichtigt ist, dass Lotsen über die Fallreepstreppe oder mit mechanischen Lotsenaufzügen oder sonstigen ebenso sicheren und bequemen Vorrichtungen in Verbindung mit einer Lotsenleiter an Bord und von Bord gehen, müssen diese Einrichtungen auf beiden Seiten des Schiffes vorhanden sein, es sei denn, sie können von einer Seite zur anderen verbracht und auf jeder Seite verwendet werden. 3.3 Für das sichere und bequeme Betreten und Verlassen des Schiffes muss Folgendes vorhanden sein:
4 Zugang zum Schiffsdeck Es sind Vorkehrungen zu treffen, um für alle Personen, die an Bord oder von Bord gehen, einen sicheren, bequemen und ungehinderten Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, der Fallreepstreppe oder der sonstigen Vorrichtung zum Schiffsdeck sicherzustellen. Erfolgt dieser Übergang
5 Seitenpforten Seitenpforten, die für das Versetzen von Lotsen benutzt werden, dürfen sich nicht nach außen öffnen. 6 Mechanische Lotsenaufzüge 6.1 Der mechanische Lotsenaufzug und sein Zubehör müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Der Lotsenaufzug muss so konstruiert sein, dass er entweder nach Art einer beweglichen Leiter eine einzelne Person oder nach Art einer Plattform eine oder mehrere Personen an der Schiffswand heraufziehen und hinablassen kann. Er muss nach Konstruktion und Bauart gewährleisten, dass der Lotse sicher an Bord und von Bord gehen kann, wozu auch der sichere Übergang vom Aufzug zum Deck und umgekehrt gehört. Dieser Übergang muss unmittelbar über eine Plattform erfolgen, die durch Handläufe gesichert ist. 6.2 Es muss ein wirksamer Handantrieb vorgesehen sein, mit dessen Hilfe die zu befördernden Personen hinabgelassen oder heraufgezogen werden können; er muss für den Einsatz bei Ausfall des Kraftantriebs betriebsbereit gehalten werden. 6.3 Der Aufzug muss sicher am Schiffskörper befestigt sein. Die Befestigung darf nicht allein an die Reling erfolgen. Für Aufzüge des ortsbeweglichen Typs müssen an jeder Seite des Schiffes geeignete und starke Befestigungspunkte vorgesehen sein. 6.4 Sind im Bereich des Aufzugs Scheuerleisten angebracht, so müssen diese so weit zurückgenommen werden, dass der Aufzug an der Bordwand entlang bewegt werden kann. 6.5 Eine Lotsenleiter muss neben dem Aufzug angebracht und zur sofortigen Benutzung bereitgehalten werden, so dass es möglich ist, bei jeder Stellung des Aufzugs von diesem auf die Leiter umzusteigen. Die Länge der Lotsenleiter muss so bemessen sein, dass sie von ihrer eigenen Zugangsstelle zum Schiff bis zur Wasseroberfläche reicht. 6.6 Die Stelle an der Bordwand, an der der Aufzug heruntergelassen wird, muss entsprechend gekennzeichnet sein. 6.7 Für ortsbewegliche Aufzüge muss ein ausreichender geschützter Stauplatz vorhanden sein. Zur Vermeidung der Gefahr von Eisansatz dürfen ortsbewegliche Aufzüge bei sehr kalter Witterung erst unmittelbar vor ihrer Benutzung ausgebracht werden. 7 Zubehör 7.1 Bei der Beförderung von Personen muss folgendes Zubehör zur unmittelbaren Benutzung bereitgehalten werden:
7.2 Sofern nach Absatz 4 erforderlich, müssen Stützen und Relingstreppen vorhanden sein. 8 Beleuchtung Für die Ausleuchtung der Versetzeinrichtungen außenbords, der Stelle an Deck, an der eine Person das Deck betritt oder verlässt, und der Bedienungsvorrichtungen für den mechanischen Lotsenaufzug muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. | 1 Anwendung
1.1 Schiffe, die auf ihren Reisen möglicherweise einen Lotsen benötigen, müssen mit Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen ausgerüstet sein. 1.2 Ausrüstungen und Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen, die am oder nach dem 1. Juli 2012 eingebaut worden sind, müssen den Anforderungen dieser Regel entsprechen; die von der Organisation angenommenen Normen sind gebührend zu beachten. 1.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen Ausrüstungen und Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen, die vor dem 1. Juli 2012 auf Schiffen vorhanden waren, mindestens den vor diesem Zeitpunkt in Kraft befindlichen Anforderungen der Regel 17 beziehungsweise der Regel 23 des Übereinkommens entsprechen; die von der Organisation vor diesem Zeitpunkt angenommenen Normen sind gebührend zu beachten. 1.4 Ausrüstungen und Einrichtungen, die am oder nach dem 1. Juli 2012 eingebaut werden und die vor dem 1. Juli 2012 vorhandene Ausrüstungen und Einrichtungen auf Schiffen ersetzen, müssen, soweit angemessen und zweckmäßig, den Anforderungen dieser Regel entsprechen. 1.5 Bei vor dem 1. Januar 1994 gebauten Schiffen findet Absatz 5 spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2012 Anwendung. 1.6 Absatz 6 gilt für alle Schiffe. 2 Allgemeines 2.1 Alle für das Versetzen von Lotsen benutzten Einrichtungen müssen ihren Zweck, das gefahrlose An- und Vonbordgehen von Lotsen zu ermöglichen, wirksam erfüllen. Sie müssen sauber gehalten, ordnungsgemäß gewartet und gestaut sowie regelmäßig auf ihre gefahrlose Benutzbarkeit hin besichtigt werden. Sie dürfen nur für das An- und Vonbordgehen von Personen benutzt werden. 2.2 Das Ausbringen der Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen und das An- und Vonbordgehen eines Lotsen müssen von einem verantwortlichen Offizier überwacht werden, der über eine Nachrichtenverbindung zur Kommandobrücke verfügt und außerdem dafür zu sorgen hat, dass der Lotse auf einem sicheren Weg zur Kommandobrücke und zurück begleitet wird. Personen, die zum Ausbringen und zur Bedienung mechanischer Ausrüstung eingesetzt werden, müssen in den festzulegenden sicheren Verfahren unterwiesen werden, und die Ausrüstung muss vor der Benutzung erprobt sein. 2.3 Es ist vom Hersteller einer Lotsenleiter zu bescheinigen, dass sie den Bestimmungen dieser Regel oder einer für die Organisation annehmbaren internationalen Norm entspricht. Die Leitern müssen nach den Regeln I/6, 7 und 8 überprüft werden. 2.4 Alle für das Versetzen von Lotsen verwendeten Lotsenleitern müssen deutlich mit Aufklebern oder einer anderen dauerhaften Markierung gekennzeichnet sein, um auf diese Weise die Identifizierung jeder Vorrichtung zu Zwecken der Besichtigung, der Überprüfung und der Bestandsführung zu ermöglichen. Aufzeichnungen über das Datum der Indienststellung der bezeichneten Leiter und etwaige Reparaturen sind auf dem Schiff aufzubewahren. 2.5 Die Bezugnahme in dieser Regel auf eine Fallreepstreppe schließt einen als Teil der Lotsenversetzungseinrichtungen benutzten Niedergang ein. 3 Versetzeinrichtungen 3.1 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit der Lotse an jeder Seite des Schiffes sicher an Bord und von Bord gehen kann. 3.2 Auf allen Schiffen, bei denen der Abstand von der Wasseroberfläche zu der Stelle, an der der Lotse das Schiff betritt oder verlässt, mehr als 9 m beträgt, und wenn beabsichtigt ist, dass Lotsen über die Fallreepstreppe oder sonstige ebenso sichere und bequeme Vorrichtungen in Verbindung mit einer Lotsenleiter an Bord und von Bord gehen, müssen diese Einrichtungen auf beiden Seiten des Schiffes vorhanden sein, es sei denn, sie können von einer Seite zur anderen verbracht und auf jeder Seite verwendet werden. 3.3 Für das sichere und bequeme Betreten und Verlassen des Schiffes muss Folgendes vorhanden sein:
4 Zugang zum Schiffsdeck Es sind Vorkehrungen zu treffen, um für alle Personen, die an Bord oder von Bord gehen, einen sicheren, bequemen und ungehinderten Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, der Fallreepstreppe oder der sonstigen Vorrichtung zum Schiffsdeck sicherzustellen. Erfolgt dieser Übergang durch eine Pforte in der Reling oder im Schanzkleid, so müssen geeignete Handgriffe vorhanden sein; mittels einer Relingstreppe, so müssen zwei Handstützen vorhanden sein, die an oder nahe ihrem unteren Ende sowie an höher gelegenen Punkten starr am Schiffskörper befestigt sind. Die Relingstreppe muss sicher am Schiff befestigt sein, damit sie nicht kippen kann. 5 Seitenpforten Seitenpforten, die für das Versetzen von Lotsen benutzt werden, dürfen sich nicht nach außen öffnen. 6 Mechanische Lotsenaufzüge Mechanische Lotsenaufzüge dürfen nicht verwendet werden. 7 Zubehör 7.1 Bei der Beförderung von Personen muss folgendes Zubehör zur unmittelbaren Benutzung bereitgehalten werden:
7.2 Sofern nach Absatz 4 erforderlich, müssen Stützen und Relingstreppen vorhanden sein. 8 Beleuchtung Für die Ausleuchtung der Versetzeinrichtungen außenbords und der Stelle an Deck, an der eine Person das Deck betritt oder verlässt, muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein." |
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Zeugnisse | Anhang |
Form des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe
11 Nach Absatz 2.9 werden die folgenden neuen Absätze 2.10 und 2.11 angefügt:
alt | neu |
2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/ nicht aufweist 1;
2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist 1 ____ | "2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/38 1 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 1;
2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen für Maschinen und elektrische Anlagen/Brandschutz/Rettungsmittel 1 beigefügt/nicht beigefügt 1 ist. ____ 1) Nichtzutreffendes streichen." |
Form des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
12 Nach Absatz 3 werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 angefügt:
alt | neu |
4 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 4 worden ist.
5 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 4; ___ | "4 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 4 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 4;
5 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen für Maschinen und elektrische Anlagen/Brandschutz 4 beigefügt/nicht beigefügt ist 4; ___ |
Form des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
13 Nach Absatz 2.6 werden die folgenden neuen Absätze 2.7 und 2.8 angefügt:
alt | neu |
2.7 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 4;
2.8 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist 4 ___ | "2.7 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-2/17 / III/38 4 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 4;
2.8 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen für Brandschutz/Rettungsmittel 4 beigefügt/nicht beigefügt ist 4; ___ |
Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Fahrgastschiffe
14 Die Absätze 2.11 und 2.12 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 1;
2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist 1 ___ | "2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/38 1 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 1;
2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über alternative Ausführungen und Anordnungen für Maschinen und elektrische Anlagen/Brandschutz/Rettungsmittel 1 beigefügt/nicht beigefügt 1 ist. ___ |
Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe
15 Die Absätze 2.10 und 2.11 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 3;
2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist ___ | "2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/38 3 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 3;
2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über alternative Ausführungen und Anordnungen für Maschinen und elektrische Anlagen/Brandschutz/Rettungsmittel 3 beigefügt/nicht beigefügt 3 ist. ___ |
ENDE |