zurückFrame öffnen



Muster des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe
(MSC. 170(79); MSC. 239(83); MSC.308(88); MSC.309(88); MSC.338(91); MSC.344(91), MSC.496(105))

Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe

Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster C) zu ergänzen

(Dienstsiegel)(Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung

im Namen der Regierung von

.......................................................................................
(Name des Staates)

durch.................................................................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff 1

Name des Schiffes ...........................................................................

Unterscheidungssignal ...........................................................................

Heimathafen ...........................................................................

Bruttoraumzahl/-gehalt ...........................................................................

Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 2 ...........................................................................

Länge des Schiffes (Regel III/3.12) ...........................................................................

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2) 3 ...........................................................................

IMO-Nummer (1) ...........................................................................

Schiffstyp 4

Massengutschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

Frachtschiff eines anderen Typs als die oben genannten Typen

Baudatum:

Datum des Bauvertrags .................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand .................................

Ablieferungsdatum .................................

Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder Veränderung größerer Art begonnen wurde (sofern zutreffend) .................................

Es sind alle zutreffenden Daten einzutragen.

Hiermit wird bescheinigt,

1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel VIII/9 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 dass das Schiff als Reaktorschiff allen Vorschriften des Kapitels VIII des Übereinkommens und dem für das Schiff genehmigten Sicherheitsbericht entspricht und

2.1 dass der Zustand der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung, wie in Regel I/10 bezeichnet (soweit zur Erfüllung der Regel VIII/9 anwendbar), einschließlich der Reaktor-Antriebsanlage und des Kollisionsschutzaufbaus, zufriedenstellend ist und dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1 und II-2 des Übereinkommens (mit Ausnahme der Vorschriften über Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne) entspricht;

2.2 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;

2.3 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind;

2.4 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist;

2.5 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht;

2.6 dass die Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind und diesen in ihrer Wirkungsweise entsprechen;

2.7 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;

2.8 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern und Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geltenden Fassung ausgerüstet ist;

2.9 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften der Regeln entspricht, soweit diese auf das Schiff anwendbar sind;

2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/38 (4) des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 4;

2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen von Maschinen und elektrischen Anlagen/des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 4 beigefügt/nicht beigefügt 4 ist.

Dieses Zeugnis gilt bis ..........................................................................................................................................

Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ............ (TT/MM/JJJJ)

Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

________
1) Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) Nur für Öl-, Chemikalien- und Gastankschiffe.
3) Bei einem Schiff, welches das Seegebiet A3 befahren darf, ist der anerkannte mobile Satellitenfunkdienst in Klammern anzugeben.
4) Nichtzutreffendes streichen.
(1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Nach Maßgabe des von der Organisation mit Entschließung A.1117(30) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummern-Systems.


Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe
(Form CNUC)

(MSC. 170(79); MSC.256(84); MSC. 282(86); MSC.338(91); MSC.344(91))

(weggefallen)



Fußnoten
__________
1) Im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe Bruttoraumgehalt und Bruttoraumzahl in der amtlichen deutschen Übersetzung wird auf Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 BGBl.1975 II S. 65) hingewiesen.
2) Anstelle der Vorschriften dieses Teiles können die von der Organisation mit Entschließung A265(VIII) angenommenen Regeln Ober die Unterteilung und Stabilität von Fahrgastschiffen als gleichwertiger Ersatz für Kapitel II Teil B des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See angewendet werden mit der Maßgabe, daß sie vollständig angewendet werden.
3) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A266(VIII) angenommene Empfehlung über ein Standardverfahren für die Feststellung der Befolgung der Vorschriften über Gegenflutungseinrichtungen auf Fahrgastschiffen verwiesen.
4) Es wird auf die folgende IEC-Veröffentlichung 529/1978 hingewiesen;

  1. Elektromotoren, zugehörige Stromkreise und Steuerteile: Schutzgrad IP x 7;
  2. Türstellungsanzeiger und zugehörige Stromkreisteile; Schutzgrad IP x 8;

  3. Türbewegungswarnvorrichtungen; Schutzgrad IP x 6.

Es dürfen andere Vorkehrungen für die Verkleidungen elektrischer Bauteile gehoffen werden, wenn die Verwaltung überzeugt ist, daß ein gleichwertiger Schutz erreicht wird. Die Wasserdruckprüfung der Verkleidungen mit Schutzgrad IP x 8 muß auf dem Druck beruhen, dar am Ort des Bauteils während der Flutung auftreten kenn und 36 Stunden Tang wirkt.
5) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.167(ES.IV) angenommene Empfehlung über die Stabilität von Fahrgast- und Frachtschiffen unter 100 Meter Länge In unbeschädigtem Zustand und auf die von der Organisation mit Entschließung A.206(VII) angenommenen Änderungen dieser Empfehlung verwiesen.
6) Bei der Annahme der in Teil B-1 enthaltenen Regeln forderte der Schiffssicherheitsausschuß die Verwaltungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, daß die Regeln zusammen mit den von der Organisation entwickelten dazugehörigen Erläuterungen angewendet werden sollen, um ihre einheitliche Anwendung sicherzustellen.
7) Beispielsweise Anlage I zu MARPOL 73118, die Codes IBC, IGC, BCH und GC, die Richtlinien für den Entwurf und Bau von Offehore-Versorgungsfahrzeugen [ReeA.468p(0], der Code über die Sicherheit von Sonderschiffen [Res.A.534(13)] und Regel 27 des Freibord-Übereinkommens von 1966 für Massengutschiffe mit B-60- oder B-100-Freibord.
8) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.209(VII) angenommene Empfehlung über in das Manövrierheft aufzunehmende Angaben verwiesen.
9) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.467(XII) angenommenen Richtlinien für die Zulassung nicht duplizierter Ruderantriebe für Tankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 10.000 und mehr RT, aber weniger als 100 000 Tonnen Tragfähigkeit verwiesen.
10) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung A.468(XJ1) angenommenen Code über Lärmpegel auf Schiffen hingewiesen.
11) Es wird auf die von der Internationalen elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere auf die Veröffentlichung 92 - Elektrische Anlagen auf Schiffen - verwiesen.
12) Ein Wassernebelrohr könnte aus einem metallenen L-förmigen Rohr bestehen, dessen langer Schenkel etwa 2 Meter lang ist und sich an einen Feuerlöschschlauch anschließen läßt und dessen kurzer Schenkel etwa 260 Millimeter lang und mit einer fest angebrachten Nebeldüse versehen ist oder mit einer Wassersprühdüse versehen werden kann.
13) Es wird auf die in der von der Organisation angenommenen Entschließung A.470 QOI) enthaltene Empfehlung ,Internationaler Landanschluß (Landseite} verwiesen.
14) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A166(ES.IV) angenommenen Richtlinien für die Beurteilung der Feuergefährlichkeit von Werkstoffen verwiesen.
15) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.123(V) angenommene Empfehlung über fest eingebaute Feuerlöschsysteme für Sonderräume verwiesen.
16) Es wird auf die Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen - Unfallmerkblatt B 14, für Kohle - verwiesen.
17) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.123M angenommene Empfehlung über fest eingebaute Feuerlöschsysteme für Sonderräume verwiesen.
18)Wegen der betrieblichen Maßnahmen in Verbindung mit den Vorschriften dieser Regel wird auf Abschnitt 17 der Allgemeinen Einleitung zum Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) verwiesen.
19) Wegen der Begriffsbestimmung "begrenzte Mengen" wird auf Abschnitt 18 der Allgemeinen Einleitung zum Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) verwiesen.
20) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.123(V) angenommene Empfehlung über fest eingebaute Feuerlöschsysteme für Sonderräume verwiesen.
21) Es wird auf die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere auf die Veröffentlichung 92 - Elektrische Anlagen auf Schiffen -verwiesen.
22) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.123 V angenommene Empfehlung über fest eingebaute Feuerlöschsysteme für Sonderräume verwiesen.
23) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.567(14) angenommene Regelung für Inertgassysteme auf Chemikalientankschiffen verwiesen.
24) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.473(XII) angenommene Interimsregelung für Inertgassysteme auf Chemikalientankschiffen, die Mineralölerzeugnisse befördern, verwiesen..
25) Es wird auf die überarbeiteten Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrichtungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSGG1rc.373/Rev.1) und auf die überarbeiteten Faktoren. die bei der Konstruktion von Einrichtungen zum se- und Entlüften und Gasfreimachen von Ladetanks zu beachten sind f ASC/Circ.450/Rev.1). verwiesen.
26) In dieser Regel umfaßt der Ausdruck "Ladetank" auch "Sloptanks".
27) Es wird auf die vom Schiffssicherheitsausschuß auf seiner 42. Tagung im Mai 1980 angenommenen Richtlinien für Inertgassysteme (MSQJCirc.282) verwiesen.
28) Ein gassicherer Raum ist ein Raum, in dem das Eindringen von Kohlenwasserstoffgasen Gefahren im Hinblick auf Entzündbarkeit oder Giftigkeit hervorrufen würde.
29) Von der Internationalen Konferenz von 1974 Ober die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See angenommener Wortlaut.
30) Es wird auf die vom Schiffssicherheitsausschuß auf seiner 42. Tagung im Mai 1990 angenommenen Richtlinien für Inertgassysteme (MSC/Circ.292) verwiesen.
44)

45) Siehe Empfehlung über die allgemeinen Anforderungen an schiffsseitige Funkanlagen, die Teil des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems sind, und an elektronische Navigationshilfen (Entschließung A.694(17)), Allgemeine Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) aller elektrischen und elektronischen Schiffsausrüstungen (Entschließung A.813(19)) und Klarstellungen bestimmter Anforderungen in IMO-Leistungsnormen für CMDSS-Ausrüstungen (MSC/Circ.862).
46) Siehe Fußnote zu Kapitel 1 Regel 3.
47) Solche Rettungssignale sind beschrieben im Such- und Rettungshandbuch für Handelsschiffe (MERSAR) (Entschließung A229(VII) in der jeweils geltenden Fassung) sowie im IMO-Such- und Rettungshandbuch (IMOSAR) (Entschließung A.439(XI) in der jeweils geltenden Fassung) und abgebildet in dem Internationalen Signalbuch in der gemäß Entschließung A.80(lv) geänderten Fassung.
48) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung A81(IV) angenommenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen IMDG-Code sowie auf die einschlägigen Abschnitte und entsprechenden Teile des Anhangs B der von der Organisation mit Entschließung A.434(Xl) angenommenen Richtlinien über die sichere Behandlung von Schüttladungen in der vom Schiffssicherheitsausschuß jeweils geänderten Fassung verwiesen.
49) Es wird auf die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) vorgesehenen besonderen Ausnahmen verwiesen.
50) Es wird auf passe 1 des internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) verwiesen.
51) Der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut et als Beilage Nr. 125a zum Bundesanzeiger vom 12. Juli 1986 bekanntgemacht worden.
52) Der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ist als Beilage Nr. 125a zum Bundesanzeiger vom 12. Juli 1988 bekanntgemacht worden.
53) Es wird auf die mit Entschließung A517(13) angenommene Empfehlung über Brandversuchsverfahren für Trennflächen vom Typ "A", "8" und "P" verwiesen.
54) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.864(20) angenommenen Empfehlungen für das Betreten geschlossener Räume an Bord von Schiffen verwiesen.
55) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.802(19) angenommenen Leistungsanforderungen für Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen für den Gebrauch bei Such- und Rettungseinsätzen verwiesen.
56) Es wird auf die Richtlinien für die regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und der unter Last auszulösenden Vorrichtungen (MSC./ Rundschreiben 1093) verwiesen.
57) Es wird auf die Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung A.689(17)) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen. Für Rettungsmittel, die am oder nach dem 1. Juli 1999 an Bord installiert wurden, wird auf die überarbeitete Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen
58) Es wird auf die Richtlinien für die Bewertung des Wärmeschutzes (MSC./Rundschreiben 1046) verwiesen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen