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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.381(94)
Änderungen des internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Vom 14. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2018 S. 26)



(angenommen am 21. November 2014)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 ("der ESP-Code 2011") angenommen hat und die nach dem Inkrafttreten der damit verbundenen Änderungen des Kapitels XI-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") wirksam wird,

nach der auf seiner vierundneunzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Codes 2011,

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des ESP-Codes 2011, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2016 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme nach vorstehendem Absatz 2 am 1. Juli 2016 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ausfertigungen der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Ausfertigungen dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Anlage A
Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen

Teil A
Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise

1 Absatz 1.3.3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten. "1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdeckstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/ Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Bedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Gültigkeit der entsprechenden, gesetzlich festgelegten Zertifizierung beizubehalten."

2 Der Wortlaut in Absatz 5.3.2.3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
3. Hebebühnen und bewegliche Plattformen; "3. hydraulische Hebezeuge, wie zum Beispiel übliche Hubsteiger, Hebebühnen und bewegliche Plattformen;"

3 Nach dem bisherigen Abschnitt 5.4 wird der folgende neue Abschnitt 5.5 eingefügt:

"5.5 Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung

Wenn Atemschutzgeräte und/oder andere Ausrüstung als "Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung" verwendet werden, dann muss die Ausrüstung für die Beschaffenheit des Raumes, der besichtigt wird, geeignet sein."

4 Die bisherigen Abschnitte 5.5 und 5.6 werden entsprechend umnummeriert.

5 Im Inhaltsverzeichnis wird ein neuer Punkt "5.5 Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung" nach dem Punkt 5.4 eingefügt, und die bisherigen Punkte 5.5 und 5.6 werden entsprechend umnummeriert.

6 In dem umnummerierten Absatz 5.6.7 wird die Bezugnahme "Absätzen 5.5.5 und 5.5.6" durch die Bezugnahme "Absätzen 5.6.5 und 5.6.6" ersetzt.

7 Nach dem bisherigen Absatz 6.1.2 wird der folgende neue Absatz 6.1.3 angefügt:

"6.1.3 Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Eigner die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) während der Lebensdauer des Schiffes zu veranlassen, wenn immer eine Änderung der in der Bauakte des Schiffes enthaltenen Unterlagen stattgefunden hat. Das dokumentierte Verfahren für die Aktualisierung muss im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen enthalten sein."

8 Der bisherige Wortlaut unter Abschnitt 6.3 wird als Absatz 6.3.1 nummeriert, und der folgende neue Absatz 6.3.2 wird am Ende des Abschnitts 6.3 angefügt:

"6.3.2 Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, muss die Bauakte des Schiffes (SCF), begrenzt auf die Gegenstände, die an Bord aufzubewahren sind, an Bord verfügbar sein."

9 Der bisherige Wortlaut unter Abschnitt 6.4 wird als Absatz 6.4.1 nummeriert, und die folgenden neuen Absätze 6.4.2 und 6.4.3 werden am Ende des Abschnitts 6.4 angefügt:

"6.4.2 Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Besichtiger bei Abschluss der Besichtigung zu bestätigen, dass die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) ausgeführt worden ist, wenn immer eine Änderung der in der Bauakte des Schiffes enthaltenen Unterlagen stattgefunden hat.

6.4.3 Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Besichtiger bei Abschluss der Besichtigung zu bestätigen, dass jegliche Hinzufügung und/oder Erneuerung von Werkstoffen, die für die Konstruktion von Schiffsverbänden verwendet wurden, in der Werkstoffliste der Bauakte des Schiffes dokumentiert sind."

Anlage 7
Bericht über die Zustandsbewertung

10 Die allgemeinen Angaben werden wie folgt ersetzt:

altneu

Name des Schiffes:Identitäts-Nummer der Verwaltung

Frühere Identitäts-Nummer(n) der Verwaltung

IMO-Nummer:


Name des Schiffes:Identitäts-Nummer der Verwaltung/anerkannten Organisation:

Frühere Identitäts-Nummer(n) der Verwaltung/anerkannten Organisation:

IMO-Nummer:

 

Anlage 14
Verfahrensanweisungen für Dickenmessungen

11 Abschnitt 1 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1 Allgemeines

Im Zusammenhang mit Besichtigungen der Schiffsverbände erforderliche Dickenmessungen müssen, sofern sie nicht durch die Klassifikationsgesellschaft selbst durchgeführt werden, von einem Besichtiger beaufsichtigt werden. Die Teilnahme des Besichtigers ist aufzuzeichnen. Dieses gilt auch für Dickenmessungen, die während der Reise vorgenommen werden.

 "1 Allgemeines

Im Zusammenhang mit Besichtigungen der Schiffsverbände erforderliche Dickenmessungen müssen, sofern sie nicht durch die im Namen der Verwaltung handelnde anerkannte Organisation durchgeführt werden, von einem Besichtiger der anerkannten Organisation beaufsichtigt werden. Die Teilnahme des Besichtigers ist aufzuzeichnen. Dieses gilt auch für Dickenmessungen, die während der Reise vorgenommen werden."

Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise

12 Absatz 1.3.3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten. "1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdeckstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/ Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Bedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Gültigkeit der entsprechenden, gesetzlich festgelegten Zertifizierung beizubehalten."

13 Der Wortlaut in Absatz 5.3.2.3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
3. Hebebühnen und bewegliche Plattformen; "3. hydraulische Hebezeuge, wie zum Beispiel übliche Hubsteiger, Hebebühnen und bewegliche Plattformen;"

14 Nach dem bisherigen Abschnitt 5.4 wird der folgende neue Abschnitt 5.5 eingefügt:

"5.5 Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung

Wenn Atemschutzgeräte und/oder andere Ausrüstung als "Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung" verwendet werden, dann muss die Ausrüstung für die Beschaffenheit des Raumes, der besichtigt wird, geeignet sein."

15 Die bisherigen Abschnitte 5.5 und 5.6 werden entsprechend umnummeriert.

16 Im Inhaltsverzeichnis wird ein neuer Punkt "5.5 Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung" nach dem Punkt 5.4 eingefügt, und die bisherigen Punkte 5.5 und 5.6 werden entsprechend umnummeriert.

17 In dem umnummerierten Absatz 5.6.7 wird die Bezugnahme "Absätzen 5.5.5 und 5.5.6" durch die Bezugnahme "Absätzen 5.6.5 und 5.6.6" ersetzt.

18 Nach dem bisherigen Absatz 6.1.2 wird der folgende neue Absatz 6.1.3 angefügt:

"6.1.3 Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Eigner die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) während der Lebensdauer des Schiffes zu veranlassen, wenn immer eine Änderung der in der Bauakte des Schiffes enthaltenen Unterlagen stattgefunden hat. Das dokumentierte Verfahren für die Aktualisierung muss im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen enthalten sein."

19 Der bisherige Wortlaut unter Abschnitt 6.3 wird als Absatz 6.3.1 nummeriert, und der folgende neue Absatz 6.3.2 wird am Ende des Abschnitts 6.3 angefügt:

"6.3.2 Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, muss die Bauakte des Schiffes (SCF), begrenzt auf die Gegenstände, die an Bord aufzubewahren sind, an Bord verfügbar sein."

20 Der bisherige Wortlaut unter Abschnitt 6.4 wird als Absatz 6.4.1 nummeriert, und die folgenden neuen Absätze 6.4.2 und 6.4.3 werden am Ende des Abschnitts 6.4 angefügt:

"6.4.2 Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Besichtiger bei Abschluss der Besichtigung zu bestätigen, dass die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) ausgeführt worden ist, wenn immer eine Änderung der in der Bauakte des Schiffes enthaltenen Unterlagen stattgefunden hat.

6.4.3 Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Besichtiger bei Abschluss der Besichtigung zu bestätigen, dass jegliche Hinzufügung und/oder Erneuerung von Werkstoffen, die für die Konstruktion von Schiffsverbänden verwendet wurden, in der Werkstoffliste der Bauakte des Schiffes dokumentiert sind."

Anlage 7
Bericht über die Zustandsbewertung

21 Die allgemeinen Angaben werden wie folgt ersetzt:

altneu

Name des Schiffes:Identitäts-Nummer der Verwaltung

Frühere Identitäts-Nummer(n) der Verwaltung

IMO-Nummer:


Name des Schiffes:Identitäts-Nummer der Verwaltung/anerkannten Organisation:

Frühere Identitäts-Nummer(n) der Verwaltung/anerkannten Organisation:

IMO-Nummer:

Anlage 12
Verfahrensanweisungen für Dickenmessungen

22 Abschnitt 1 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1 Allgemeines

Im Zusammenhang mit Besichtigungen der Schiffsverbände erforderliche Dickenmessungen müssen, sofern sie nicht durch die Klassifikationsgesellschaft selbst durchgeführt werden, von einem Besichtiger beaufsichtigt werden. Die Teilnahme des Besichtigers ist aufzuzeichnen. Dieses gilt auch für Dickenmessungen, die während der Reise vorgenommen werden.

 "1 Allgemeines

Im Zusammenhang mit Besichtigungen der Schiffsverbände erforderliche Dickenmessungen müssen, sofern sie nicht durch die im Namen der Verwaltung handelnde anerkannte Organisation durchgeführt werden, von einem Besichtiger der anerkannten Organisation beaufsichtigt werden. Die Teilnahme des Besichtigers ist aufzuzeichnen. Dieses gilt auch für Dickenmessungen, die während der Reise vorgenommen werden."

Anlage B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen

Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen

23 Absatz 1.3.3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und um eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten. "1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdeckstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Bedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Gültigkeit der entsprechenden, gesetzlich festgelegten Zertifizierung beizubehalten."

24 Der Wortlaut in Absatz 2.6.1 wird durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt:

altneu
2.6.1 Die Mindestanforderungen für Tank-Druckprüfungen bei der Erneuerungsbesichtigung sind in Anlage 3 angegeben. "2.6.1 Die Mindestanforderungen für Ballasttank-Druckprüfungen bei der Erneuerungsbesichtigung sind in Absatz 2.6.3 und Anlage 3 angegeben.

Die Mindestanforderungen für Ladetank-Druckprüfungen bei der Erneuerungsbesichtigung sind in Absatz 2.6.4 und Anlage 3 angegeben.

Ladetank-Druckprüfungen, die von der Besatzung des Schiffes unter Leitung des Kapitäns durchgeführt werden, können vom Besichtiger unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. Das Tankprüfverfahren ist vom Eigner eingereicht und von der Verwaltung oder anerkannten Organisation vor der Durchführung der Prüfung überprüft worden;
  2. Es gibt keine Aufzeichnung über Leckage, Verformung oder erhebliche Korrosion, welche die bauliche Unversehrtheit des Tanks beeinträchtigen würde;
  3. die Tankprüfung ist in einem besonderen Besichtigungs-Zeitfenster von nicht mehr als drei Monaten vor dem Datum der Besichtigung, an dem die generelle Besichtigung oder die Nahbesichtigung abgeschlossen wird, zufriedenstellend durchgeführt worden.
  4. die zufriedenstellenden Ergebnisse der Prüfung werden im Schiffstagebuch eingetragen; und
  5. der innere und äußere Zustand der Tanks und die zugehörige Konstruktion werden zum Zeitpunkt der generellen Besichtigung und der Nahbesichtigung vom Besichtiger als zufriedenstellend befunden.

25 Der Wortlaut in Absatz 5.3.2.3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
3. Hebebühnen und bewegliche Plattformen; "3. hydraulische Hebezeuge, wie zum Beispiel übliche Hubsteiger, Hebebühnen und bewegliche Plattformen;"

26 Nach dem bisherigen Abschnitt 5.4 wird der folgende neue Abschnitt 5.5 eingefügt:

"5.5 Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung 17a

Wenn Atemschutzgeräte und/oder andere Ausrüstung als "Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung" verwendet werden, dann muss die Ausrüstung für die Beschaffenheit des Raumes, der besichtigt wird, geeignet sein."

27 Die bisherigen Abschnitte 5.5 und 5.6 werden entsprechend umnummeriert.

28 Im Inhaltsverzeichnis wird ein neuer Punkt "5.5 Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung" nach dem Punkt 5.4 eingefügt, und die bisherigen Punkte 5.5 und 5.6 werden entsprechend umnummeriert.

29 In dem umnummerierten Absatz 5.6.7 wird die Bezugnahme "Absätzen 5.5.5 und 5.5.6" durch die Bezugnahme "Absätzen 5.6.5 und 5.6.6" ersetzt.

30 Nach dem bisherigen Absatz 6.1.2 wird der folgende neue Absatz 6.1.3 angefügt:

"6.1.3 Bei Öltankschiffen, die Regel II-1/3-10 SO-LAS unterliegen, hat der Eigner die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) während der Lebensdauer des Schiffes zu veranlassen, wenn immer eine Änderung der in der Bauakte des Schiffes enthaltenen Unterlagen stattgefunden hat. Das dokumentierte Verfahren für die Aktualisierung muss im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen enthalten sein."

31 Der bisherige Wortlaut unter Abschnitt 6.3 wird als Absatz 6.3.1 nummeriert, und der folgende neue Absatz 6.3.2 wird am Ende des Abschnitts 6.3 angefügt:

"6.3.2 Bei Öltankschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, muss die Bauakte des Schiffes (SCF), begrenzt auf die Gegenstände, die an Bord aufzubewahren sind, an Bord verfügbar sein."

32 Der bisherige Wortlaut unter Abschnitt 6.4 wird als Absatz 6.4.1 nummeriert, und die folgenden neuen Absätze 6.4.2 und 6.4.3 werden am Ende des Abschnitts 6.4 angefügt:

"6.4.2 Bei Öltankschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Besichtiger bei Abschluss der Besichtigung zu bestätigen, dass die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) ausgeführt worden ist, wenn immer eine Änderung der in der Bauakte des Schiffes enthaltenen Unterlagen stattgefunden hat.

6.4.3 Bei Öltankschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Besichtiger bei Abschluss der Besichtigung zu bestätigen, dass jegliche Hinzufügung und/oder Erneuerung von Werkstoffen, die für die Konstruktion von Schiffsverbänden verwendet wurden, in der Werkstoffliste der Bauakte des Schiffes dokumentiert sind."

Anlage 9
Bericht über die Zustandsbewertung

33 Die allgemeinen Angaben werden wie folgt ersetzt:

altneu

Name des Schiffes:Identitäts-Nummer der Klasse/ der Verwaltung:

Frühere Identitäts-Nummer(n) der Klasse/ der Verwaltung:

IMO-Nummer:


Name des Schiffes:Identitäts-Nummer der Verwaltung/anerkannten Organisation:

Frühere Identitäts-Nummer(n) der Verwaltung/anerkannten Organisation:

IMO-Nummer:

34 Die Anmerkung 3 zur Tabelle 2 (Widerstandsmoment des Querschnitts des Schiffskörpers) wird wie folgt ersetzt:

altneu
3. Dieser Abschnitt gilt für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden:
Kürzlich durchgeführt, nachdem das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Absatzes 2.2.1.2 der Anlage 12 ein Alter von 10 Jahren erreicht hat, sind die Widerstandsmomente des Querschnitts des Schiffskörpers unter Verwendung der gemessenen, erneuerten oder verstärkten Bauteile, wie jeweils anwendbar, während der Sicherheitszeugnis-Erneuerungsbesichtigung berechnet worden; und es ist festgestellt worden, dass sie die von der Verwaltung oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Kriterien einhalten und der im Anhang 2 der Anlage 12 spezifiziert Wert Zact nicht kleiner ist als der Wert Zmc (definiert in nachfolgender Anmerkung 2), wie es in der folgenden Tabelle ausgewiesen ist:
Die von der Verwaltung oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Kriterien für die Anerkennung der Mindest-Widerstandsmomente des Querschnitts des Schiffskörpers für Schiffe im Betrieb sind zu beschreiben.
 "3 Dieser Abschnitt gilt für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden:
Die Widerstandsmomente des Querschnitts des Schiffskörpers sind unter Verwendung der gemessenen, erneuerten oder verstärkten Bauteil-Dicke, wie jeweils anwendbar, während der kürzlich durchgeführten Sicherheitszeugnis-Erneuerungsbesichtigung berechnet worden, nachdem das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Absatzes 2.2.1.2 der Anlage 12 ein Alter von 10 Jahren erreicht hat; und dabei wurde festgestellt, dass sie die von der Verwaltung oder der anerkannten Organisation vorgeschriebenen Kriterien einhalten und der im Anhang 2 der Anlage 12 angegebene Wert Zact nicht kleiner ist als der Wert Zmc (definiert in nachfolgender Anmerkung 2), wie es in der folgenden Tabelle ausgewiesen ist.
Die von der Verwaltung oder der anerkannten Organisation vorgeschriebenen Kriterien für die Anerkennung der Mindest-Widerstandsmomente des Querschnitts des Schiffskörpers für Schiffe im Betrieb sind zu beschreiben."

Anlage 12
Kriterien für die Längsfestigkeit des Schiffskörpers für Öltankschiffe

35 Absatz 2.2.1.2 wird wie folgt ersetzt:

altneu
2. Berechnung der tatsächlichen Widerstandsmomente (Zact) des Querschnitts des Schiffskörpers bei Anwendung des im Anhang 1 festgelegten Berechnungsverfahrens unter Verwendung der gemessenen, erneuerten oder verstärkten Dicke, wie jeweils anwendbar, während der Sicherheitszeugnis-Erneuerungsbesichtigung. "2. für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Absatzes 2.1.2.2 berechneten tatsächlichen Widerstandsmomente (Zact) des Querschnitts des Schiffskörpers die von der Verwaltung oder anerkannten Organisation vorgeschriebenen Kriterien für das Mindest-Widerstandsmoment für Schiffe im Betrieb unter der Bedingung einhalten, dass Zact in keinem Fall geringer sein darf als die Grenze der Verringerung des Mindest-Widerstandsmoments (Zmc), wie es in Anhang 2 spezifiziert ist."

Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen

36 Absatz 1.3.3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und um eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten. "1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdeckstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/ Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Bedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Gültigkeit der entsprechenden, gesetzlich festgelegten Zertifizierung beizubehalten."

37 Der Wortlaut in Absatz 2.6.1 wird durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt:

altneu
2.6.1 Die Mindestanforderungen für Tank-Druckprüfungen bei der Erneuerungsbesichtigung sind in Anlage 3 angegeben. "2.6.1 Die Mindestanforderungen für Ballasttank-Druckprüfungen bei der Erneuerungsbesichtigung sind in Absatz 2.6.3 und Anlage 3 angegeben.

Die Mindestanforderungen für Ladetank-Druckprüfungen bei der Erneuerungsbesichtigung sind in Absatz 2.6.4 und Anlage 3 angegeben.

Ladetank-Druckprüfungen, die von der Besatzung des Schiffes unter Leitung des Kapitäns durchgeführt werden, können vom Besichtiger unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. Das Tankprüfverfahren ist vom Eigner eingereicht und von der Verwaltung oder anerkannten Organisation vor der Durchführung der Prüfung überprüft worden;
  2. Es gibt keine Aufzeichnung über Leckage, Verformung oder erhebliche Korrosion, welche die bauliche Unversehrtheit des Tanks beeinträchtigen würde;
  3. die Tankprüfung ist in einem besonderen Besichtigungs-Zeitfenster von nicht mehr als drei Monaten vor dem Datum der Besichtigung, an dem die generelle Besichtigung oder die Nahbesichtigung abgeschlossen wird, zufriedenstellend durchgeführt worden.
  4. die zufriedenstellenden Ergebnisse der Prüfung werden im Schiffstagebuch eingetragen; und
  5. der innere und äußere Zustand der Tanks und die zugehörige Konstruktion werden zum Zeitpunkt der generellen Besichtigung und der Nahbesichtigung vom Besichtiger als zufriedenstellend befunden."

38 Der Wortlaut in Absatz 5.3.2.3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
3. Hebebühnen und bewegliche Plattformen; "3. hydraulische Hebezeuge, wie zum Beispiel übliche Hubsteiger, Hebebühnen und bewegliche Plattformen;"

39 Nach dem bisherigen Abschnitt 5.4 wird der folgende neue Abschnitt 5.5 eingefügt:

"5.5 Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung

Wenn Atemschutzgeräte und/oder andere Ausrüstung als "Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung" verwendet werden, dann muss die Ausrüstung für die Beschaffenheit des Raumes, der besichtigt wird, geeignet sein."

40 Die bisherigen Abschnitte 5.5 und 5.6 werden entsprechend umnummeriert.

41 Im Inhaltsverzeichnis wird ein neuer Punkt "5.5 Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung" nach dem Punkt 5.4 eingefügt, und die bisherigen Punkte 5.5 und 5.6 werden entsprechend umnummeriert.

42 In dem umnummerierten Absatz 5.6.7 wird die Bezugnahme "Absätzen 5.5.5 und 5.5.6" durch die Bezugnahme "Absätzen 5.6.5 und 5.6.6" ersetzt.

Anlage 9
Bericht über die Zustandsbewertung

43 Die allgemeinen Angaben werden wie folgt ersetzt:

altneu

Name des Schiffes:Identitäts-Nummer der Klasse/ der Verwaltung:

Frühere Identitäts-Nummer(n) der Klasse/ der Verwaltung:

IMO-Nummer:


Name des Schiffes:Identitäts-Nummer der Verwaltung/anerkannten Organisation:

Frühere Identitäts-Nummer(n) der Verwaltung/anerkannten Organisation:

IMO-Nummer:

44 Die Anmerkung 3 zur Tabelle 2 (Widerstandsmoment des Querschnitts des Schiffskörpers) wird wie folgt ersetzt:

altneu
Dieser Abschnitt gilt für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden:
Kürzlich durchgeführt während der Sicherheitszeugnis-Erneuerungsbesichtigung, nachdem das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Absatzes 2.2.1.2 der Anlage 12 ein Alter von 10 Jahren erreicht hat, sind die Widerstandsmomente des Querschnitts des Schiffskörpers unter Verwendung der gemessenen, erneuerten oder verstärkten Bauteile, wie jeweils anwendbar, berechnet worden; und es ist festgestellt worden, dass sie die von der Verwaltung oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Kriterien einhalten und der im Anhang 2 der Anlage 12 spezifiziert Wert Zact nicht kleiner ist als der Wert Zmc (definiert in nachfolgender Anmerkung 2), wie es in der folgenden Tabelle ausgewiesen ist:
Die von der Verwaltung oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Kriterien für die Anerkennung der Mindest-Widerstandsmomente des Querschnitts des Schiffskörpers für Schiffe im Betrieb sind zu beschreiben.
 "3 Dieser Abschnitt gilt für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden:
Die Widerstandsmomente des Querschnitts des Schiffskörpers sind unter Verwendung der gemessenen, erneuerten oder verstärkten Bauteil-Dicke, wie jeweils anwendbar, während der kürzlich durchgeführten Sicherheitszeugnis-Erneuerungsbesichtigung berechnet worden, nachdem das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Absatzes 2.2.1.2 der Anlage 12 ein Alter von 10 Jahren erreicht hat; und dabei wurde festgestellt, dass sie die von der Verwaltung oder der anerkannten Organisation vorgeschriebenen Kriterien einhalten und der im Anhang 2 der Anlage 12 angegebene Wert Zact nicht kleiner ist als der Wert Zmc (definiert in nachfolgender Anmerkung 2), wie es in der folgenden Tabelle ausgewiesen ist.
Die von der Verwaltung oder der anerkannten Organisation vorgeschriebenen Kriterien für die Anerkennung der Mindest-Widerstandsmomente des Querschnitts des Schiffskörpers für Schiffe im Betrieb sind zu beschreiben."

Anlage 12
Kriterien für die Längsfestigkeit des Schiffskörpers für Öltankschiffe

45 Absatz 2.2.1.2 wird wie folgt ersetzt:

altneu
2. für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Absatzes 2.1.2.2 berechneten tatsächlichen Widerstandsmomente (Zact) des Querschnitts des Schiffskörpers die von der Verwaltung oder anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Kriterien für das Mindest-Widerstandsmoment für Schiffe im Betrieb unter der Bedingung einhalten, dass Zact in keinem Fall geringer sein darf als die Grenze der Verringerung des Mindest-Widerstandsmoments (Zmc), wie es in Anhang 2 spezifiziert ist. "2 für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Absatzes 2.1.2.2 berechneten tatsächlichen Widerstandsmomente (Zact) des Querschnitts des Schiffskörpers die von der Verwaltung oder anerkannten Organisation vorgeschriebenen Kriterien für das Mindest-Widerstandsmoment für Schiffe im Betrieb unter der Bedingung einhalten, dass Zact in keinem Fall geringer sein darf als die Grenze der Verringerung des Mindest-Widerstandsmoments (Zmc), wie es in Anhang 2 spezifiziert ist."

_______
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.381(94), "Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 180109

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