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SächsAGLFGB - Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz
- Sachsen -
Vom 20. März 2024
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 12.04.2025 S. 319 i.K.)
Ersetzt das ">Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen" vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist
und
die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Übertragung der Zuständigkeit im Futtermittel- und Verfütterungsverbotsrecht" vom 16. Februar 2011 (SächsGVBl. S. 61)
Abschnitt 1
Lebensmittelüberwachungsbehörden, Zuständigkeiten
§ 1 Lebensmittelüberwachungsbehörden
(1) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind
(2) Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständig für amtliche Kontrollen nach
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig für
(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen, amtlichen Anerkennungen, Ausnahmegenehmigungen oder Zulassungen von Lebensmittelunternehmen sowie für die Registrierung von ausländischen Tabakunternehmen, die grenzüberschreitend Fernabsatz betreiben, gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes auf die Landesdirektion Sachsen zu übertragen, wenn ihr Tätigwerden aufgrund der Bedeutung der Maßnahmen oder der bei der Behörde vorhandenen Fachkenntnisse zweckmäßig ist.
(4) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug der unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften, soweit Bedarfsgegenstände nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Mittel zum Tätowieren betroffen sind, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Probenahmen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Sie ist in diesem Rahmen auch zuständig für den Transport der Proben von der Entnahmestelle bis zur Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (Landesuntersuchungsanstalt).
(5) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig
(6) Die Landesuntersuchungsanstalt
§ 3 Interdisziplinäre Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit (IKL)
(1) Beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt besteht eine eigenständige Struktureinheit "Interdisziplinäre Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit" (IKL). Die IKL ist interdisziplinär besetzt und verfügt über qualifiziertes Fachpersonal mit insbesondere veterinärmedizinischen, lebensmittelhygienischen, lebensmittelchemischen, lebensmitteltechnologischen, toxikologischen, biologischen und mikrobiologischen Kenntnissen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln sowie mit Kenntnissen auf den Gebieten der Lebensmittelkontrolle, der Betriebswirtschaft und der Rechtswissenschaft.
(2) Sofern es in der Folge von Pandemien und Epidemien bei Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte bei Betrieben, die in die Risikoklassen 1 bis 3 der AVV Rahmen-Überwachung vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 26.01.2021 B6), in der jeweils geltenden Fassung, einzuordnen sind und landes- oder bundesweit Produkte vertreiben, zu erheblichen Abweichungen von den Kontrollfrequenzen nach der AVV Rahmen-Überwachung kommt, ziehen die betroffenen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte die IKL zur Unterstützung hinzu. In den Fällen von Satz 1 kann die IKL in den Betrieben nach Satz 1 Inspektionen durchführen. Dies schließt auch die Möglichkeit von amtlichen Probenahmen ein; insoweit ist die IKL zuständig für den Transport der Proben von der Entnahmestelle bis zum jeweiligen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, das die IKL angefordert hat. Die IKL berichtet den betroffenen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte über durchgeführte Inspektionen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen.
(3) Unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 unterstützt die IKL die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte fachlich und rechtlich. Die Unterstützung erfolgt insbesondere
(4) Die IKL und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Lebensmittelüberwachung vertrauensvoll zusammen. Sie haben sich insbesondere bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen und einander über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
(5) Die IKL vertritt den Freistaat Sachsen im Rahmen der Vernetzung der interdisziplinären Kontrolleinheiten der Länder.
Abschnitt 2
Futtermittelüberwachungsbehörden, Zuständigkeiten
§ 4 Futtermittelüberwachungsbehörden
Futtermittelüberwachungsbehörden sind
§ 5 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Futtermittelüberwachungsbehörden sind zuständig für amtliche Kontrollen
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig für
(3) Die Landesuntersuchungsanstalt ist, soweit durch dieses Gesetz keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind, zuständig
Abschnitt 3
Überwachungspersonal, private Sachverständige
§ 6 Mit der Überwachung beauftragte Personen
(1) Mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von § 42 Absatz 2 und § 43 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind
(2) Beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beschäftigte Volljuristinnen und Volljuristen können von den nach Absatz 1 mit der Überwachung beauftragten Personen bei Vor-Ort-Kontrollen hinzugezogen werden.
(3) Die Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sind zugleich von der Marktüberwachungsbehörde beauftragte Personen gemäß § 31 Absatz 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes.
§ 7 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
(1) Als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt in der Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer
(2) Anderen approbierten Tierärztinnen oder Tierärzten können von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden innerhalb eines von diesen erteilten Auftrages Überwachungsaufgaben entsprechend Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt übertragen werden.
(3) Die anstellende Behörde stellt sicher, dass die Personen nach Absatz 1 und 2 die spezifischen Mindestanforderungen nach Anhang II Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 erfüllen.
(4) Ernennt die anstellende Behörde auf der Grundlage von § 2a der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte, bestimmt sie die besonderen Anforderungen an die Tierärztinnen oder Tierärzte, die für die genannten Aufgaben eingesetzt werden.
§ 8 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
(1) Als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer die Zweite Staatsprüfung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nachweist.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus durch Rechtsverordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker zu erlassen und in dieser das Nähere über das Hochschulstudium, die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung zu regeln. Dabei kann festgelegt werden, dass die Staatsprüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Durch die Rechtsverordnung kann auch der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung beschränkt werden, soweit die Anzahl der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt. Durch die Rechtsverordnung kann auch das Nähere zum Zulassungsverfahren nach Satz 3, insbesondere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung und der Eignung und der Fälle, in denen besondere Härtegesichtspunkte vorliegen, geregelt werden.
§ 9 Fortbildung des Personals in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Regelungen zur Fortbildung des Personals in der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 zu treffen und dabei insbesondere Vorgaben zum zeitlichen Umfang und zur Häufigkeit der Fortbildung zu verankern. In der Rechtsverordnung können Festlegungen zur Verpflichtung der anstellenden Behörden zur Sicherstellung der Fortbildung des bei der Behörde angestellten Personals verankert werden.
§ 10 Private Sachverständige
Die Zulassung privater Sachverständiger für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches und nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes, die ihren Hauptsitz im Freistaat Sachsen haben, obliegt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Zulassung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Abschnitt 4
Transparenz
§ 11 Transparenzsystem
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein landesweit einheitliches behördliches Transparenzsystem zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sowie der Landesuntersuchungsanstalt als untere Futtermittelüberwachungsbehörde einzurichten. Dabei können der Umfang sowie Art und Weise der Darstellung und Veröffentlichung der Kontrollergebnisse nach den §§ 7 und 9 der AVV Rahmen-Überwachung festgelegt werden.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 12 Datenverarbeitung
(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen im Rahmen der amtlichen Lebens- und Futtermittelkontrolle verarbeiten. Entsprechendes gilt für die amtlichen Laboratorien, welche nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 2 für die Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln benannt wurden, sowie für die amtlich beauftragte Untersuchungsstelle nach § 19 der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und die für
zuständigen Behörden können sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der jeweils einschlägigen Vorschriften erforderlich ist.
(3) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Verwendung der Angaben "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe " oder "garantiert traditionelle Spezialität" bei Lebensmitteln sowie die für die Kontrolle der ökologischen Produktion und Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen zuständigen Behörden können sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der jeweils einschlägigen Vorschriften erforderlich ist.
(4) Die Futtermittelüberwachungsbehörden, die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für die Tiergesundheitsüberwachung einschließlich der Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, die Tierschutzüberwachung und die Tierarzneimittelüberwachung zuständigen Behörden können sich die personenbezogenen Daten gegenseitig übermitteln, die zur Erstellung und Pflege von nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebenen Registern erforderlich sind.
(5) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann insoweit eingeschränkt werden.
§ 13 Kontrollbezirke
(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte können zum Vollzug von Inspektionsaufgaben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51, L 325 vom 16.12.2019 S. 183), in der jeweils geltenden Fassung, Kontrollbezirke bilden. Dabei sind insbesondere die Schlachtzahlen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(2) Jeder Kontrollbezirk nach Absatz 1 Satz 1 wird einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt nach § 7 übertragen. Für jede amtliche Tierärztin oder jeden amtlichen Tierarzt ist eine Stellvertretung zu benennen.
(3) Je nach Bedarf können der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt nach Absatz 2 amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten zugeordnet werden, die Aufgaben gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 3 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 übernehmen können.
§ 14 Gebühren
(1) Bei der Gebührenberechnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen findet Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechende Anwendung.
(2) Für die Gebührenerhebung bei amtlichen Kontrollen
gilt Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend, soweit diese nicht unmittelbar gilt.
(3) Für amtliche Kontrollen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich der Mittel zum Tätowieren, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches können im Falle festgestellter Nichtkonformität Gebühren zur Deckung der Kosten für die mit der Kontrolle im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erhoben werden.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
ENDE |