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Landesverordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Fleischhygienerecht
- Schleswig-Holstein -
Vom 9. Mai 2003
(GVBl. Nr. 6 vom 22.05.2003 S. 241; 12.10.2005 S. 487; 20.06.2006 S. 152 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-335
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 bis 3 und 5; aufgrund des § 165 Abs. 2 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium die folgenden §§ 4 und 5:
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
Das Landeslabor Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Rückstände nach dem Fleischhygienegesetz, dem Geflügelfleischhygienegesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Proben zur Untersuchung auf Hemmstoffe und der Verdachtsproben im Rahmen der Fleischuntersuchung.
Die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach
soweit in diesen oder in den §§ 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist. Sie nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Die in den §§ 1 bis 3 genannten Behörden sind auch für die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zuständig, für deren Durchführung sie nach den §§ 1 bis 3 zuständige Behörden sind.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Fleischhygienerecht vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 12)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), außer Kraft.
*) GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 200-0 -290
ENDE