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Programm nach § 3 der Qualitätszielverordnung und Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG zur Verminderung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe *

Vom 1. November 2007
(StAnz. Nr. 49 vom 03.12.2007 S. 2497)



1. Einleitung

Mit diesem Programm wird das bisherige Programm vom 29. August 2001 (StAnz. S. 4039) in der Fassung vom 17. August 2004 (StAnz. S. 3037) fortgeschrieben.

Ziel dieses erweiterten Programms ist es,

In der Richtlinie 2006/11/EG sind die weiterhin geltenden Regelungen der früheren Richtlinie 76/464/EWG zusammengefasst.

Das erweiterte Programm dient in Teilen auch der Verminderung der Gewässerbelastung durch prioritäre Stoffe der WRRL. Die Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) [5] wird für die in Anhang X WRRL aufgeführten prioritären Stoffe die Qualitätsnormen der (im Entwurf vorliegenden) EU-Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik [6] (nach deren in Kürze zu erwartenden Festlegung) übernehmen. Einige der prioritären Stoffe der WRRL sind auch Stoffe der Liste II zur Richtlinie 2006/11/EG.

Dieses hessische Programm ist Bestandteil eines bundesweiten Gesamtprogramms. Es berücksichtigt eine Handlungsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom September 2000. Die dem Programm zu Grunde liegenden Qualitätsziele sowie die Eckpunkte des Programms wurden in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmt.

Darüber hinaus wurden bei der Erarbeitung dieses erweiterten Programms die Nachbarländer beteiligt. Im Hinblick auf den Vollzug des Programms sowie dessen evtl. Änderungen stimmt sich die oberste Wasserbehörde fallweise mit den betroffenen Nachbarländern ab.

In entsprechender Weise informiert die oberste Wasserbehörde die in Hessen betroffenen Stellen über bedeutsame Untersuchungen, Maßnahmen oder Ergebnisse anderer Bundesländer. Bei der obersten Wasserbehörde eingehende Überwachungsergebnisse anderer Länder werden dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) und den örtlich betroffenen Wasserbehörden mitgeteilt, soweit dort Daten enthalten sind, die für die Belastung hessischer Gewässer von Bedeutung sind (zum Beispiel hinsichtlich der Vorbelastung).

2. Grundlagen

2.1 Rechtsgrundlagen

Nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe der so genannten Liste II aufzustellen, die nach Qualitätszielen auszurichten sind. Grundlage für die Erstellung des Programms ist § 3 der Qualitätszielverordnung.

Die Maßnahmen nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG werden schrittweise in die Maßnahmenprogramme der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) [3] einbezogen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) [5] zu, mit der die wesentlichen Vorgaben unter anderem zur Umsetzung der stoffbezogenen Regelungen der WRRL gemacht werden. Die VO-WRRL beruht ebenfalls auf einer in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Musterverordnung. Dadurch ist insgesamt die erforderliche länderübergreifende Abstimmung hinsichtlich der Qualitätsziele und der Eckpunkte des Programms erfolgt.

Die Messungen im Gewässer schließen die Erfassung der Sauerstoffkonzentration und Summenparameter wie CSB und BSB5 als ergänzende Parameter zur Bewertung von Stoffen ein, die sich auf die Sauerstoffbilanz auswirken.

Die anlagen- und emissionsbezogenen Anforderungen, insbesondere des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) [7] und der §§ 19g ff. WHG, sowie die immissionsbezogenen Anforderungen, wie die Fischgewässerverordnung [8], bleiben unberührt.

2.2 Qualitätsziele und Qualitätsnormen

§ 2 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung vom 2. Oktober 2006 regelt, für welche Stoffe die in der VO-WRRL festgelegten Qualitätsnormen als Qualitätsziele der Qualitätszielverordnung gelten. Die Unterscheidung in "Qualitätsziele" und "Qualitätsnormen" ist eine formale Unterscheidung, die sich aus dem Wortlaut der zu Grunde liegenden beiden Richtlinien (Richtlinie 2006/11/EG und WRRL) ergibt; inhaltliche Unterschiede bestehen nicht. Es handelt sich in beiden Fällen um rechtlich verbindliche Immissionsgrenzwerte.

Bezugspunkte für die Qualitätsziele und Qualitätsnormen sind die in Anlage 1 genannten 13 Messstellen.

Ergänzend ist zu beachten, dass die VO-WRRL

Sobald für prioritäre Stoffe Qualitätsnormen nach Art. 16 WRRL in einer EU-Richtlinie [6] festgelegt sind, werden diese in die VO-WRRL zu übernehmen und § 2 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung entsprechend zu ändern sein. Bis zur Festlegung abschließender Qualitätsnormen für diese Stoffe ist der im aktuellen Entwurf dieser EU-Richtlinie enthaltene Vorschlag für solche Qualitätsnormen als vorläufiger Bewertungsmaßstab zu verwenden.

Untersuchungen, die im Rahmen von länderübergreifend abgestimmten Programmen zur Ermittlung evtl. weiterer flussspezifischer Stoffe durchgeführt werden, werden in dieses Messprogramm einbezogen. Die Ergebnisse sind im Jahresbericht nach Nr. 7.1 gesondert darzustellen.

2.3 Kriterien zur Bewertung von Überwachungsergebnissen

Es sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

Fallgruppe a): Jahresmittelwert kleiner als die Hälfte des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm

Fallgruppe b): Jahresmittelwert kleiner als die Bestimmungsgrenze und Bestimmungsgrenze größer als das Qualitätsziel/die Qualitätsnorm

Fallgruppe c): Jahresmittelwert größer als die Hälfte des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm und kleiner als das Qualitätsziel/die Qualitätsnorm

Fallgruppe d): Jahresmittelwert gleich oder größer als das Qualitätsziel/die Qualitätsnorm

Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze werden bei der Berechnung des Mittelwertes mit der halben Bestimmungsgrenze berücksichtigt, wenn wenigstens zehn Prozent der Werte oberhalb der Bestimmungsgrenze liegen. Ansonsten sind Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze mit dem Wert Null bei der Berechnung des Mittelwertes einzusetzen.

Die unter a) genannten Fälle werden entsprechend der Nr. 4.1 Buchst. b bei der Fortschreibung der Messprogramme berücksichtigt.

Im Falle von b) ist zunächst durch das HLUG zu ermitteln, ob Hinweise darauf vorliegen, dass der jeweilige Stoff in Konzentrationen oberhalb des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm im Gewässer vorkommen kann. Hierfür erforderliche Emissionsmessungen sind bei der Festlegung des Untersuchungsprogramms nach Nr. 4.2 a bis c zu berücksichtigen. Bei Pflanzenschutzmittelwirkstoffen sind der Pflanzenschutzdienst (PSD) beim Regierungspräsidium Gießen und der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) insbesondere wegen dort vorhandener Kenntnisse zur Zulassungssituation und zur Anwendung der Wirkstoffe in Hessen zu beteiligen.

Im Fall von c) sind die Messungen im Folgejahr fortzuführen.

Wenn die Bestimmungsgrenze zwischen 50 Prozent und 100 Prozent des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm und der Jahresmittelwert unterhalb der Bestimmungsgrenze liegt, sind die Messungen fortzuführen, wenn die Konzentration bei einem Teil der Proben oberhalb der Bestimmungsgrenze lag oder Hinweise darauf vorliegen, dass der Stoff in Konzentrationen oberhalb des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm im Gewässer vorkommen kann; eine Verminderung der Bestimmungsgrenze ist anzustreben (zum Beispiel durch Anwendung einer anderen Analysenmethode). Unabhängig von der Konzentration können die Messungen von Stoffen fortgeführt werden, wenn dies ohne wesentlichen Mehraufwand bei der Bestimmung eines anderen Parameters möglich ist.

Im Falle von d) sind die Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung einzuleiten (siehe hierzu Nr. 5). Erforderlichenfalls kann parallel zur Prüfung der Belastungsursachen in den Folgejahren eine häufigere Untersuchung vorgesehen werden, um die Höhe einer Überschreitung der Qualitätsziele/der Qualitätsnormen genauer zu erfassen. Die ausgewerteten Ergebnisse sind in einem Jahresbericht des HLUG darzustellen und, soweit es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffende Daten handelt, zu veröffentlichen (siehe Nr. 7.1).

2.4 Zulassung von Abweichungen

Nach § 3 Satz 3 der Qualitätszielverordnung kann die obere Wasserbehörde mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Überschreitungen der Qualitätsziele zulassen, wenn die Qualitätsziele nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Ausnahmeregelung darf zu keiner weiteren Verschlechterung des Gewässerzustands führen.
  2. Die Gründe für die Ausnahmeregelung sind zu dokumentieren. In Abständen von nicht mehr als 6 Jahren ist zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung noch ganz oder teilweise erforderlich ist.

3. Belastungssituation, Schwerpunkte, Prioritäten

Hinsichtlich der Belastung der Gewässer, der Ursachen sowie der Maßnahmen zur Verminderung der Belastung lassen sich im Wesentlichen drei Bereiche unterscheiden:

  1. Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
    Wesentliche Quelle der in den hessischen Gewässern nachgewiesenen Konzentration von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen ist deren Verwendung. Abwassereinleitungen aus der Herstellung und Formulierung der Wirkstoffe kommt allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu.
    An den Messstellen des Programms sind zuletzt im Jahre 2003 Überschreitungen von Qualitätszielen für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe aufgetreten. Es handelt sich um die Messstelle Frankfurt-Nied an der Nidda, bei der die Qualitätsnorm von jeweils 0,1 µg/l bei den Wirkstoffen 2,4-DP (0,105 µg/l) und MCPA (0,12 µg/l) überschritten wurde (in Klammern ist jeweils der zum Vergleich mit dem Qualitätsziel maßgebliche Jahresmittelwert der Konzentration genannt).
    Messwerte eines in den Jahren 2004 und 2005 durchgeführten Messprogramms zur Vorbereitung des Messprogramms nach Anhang V Nr. 1.3 der WRRL deuten darauf hin, dass an einer Reihe von kleineren Gewässern die Konzentrationen bei einigen Pflanzenschutzmittelwirkstoffen (zum Beispiel 2,4-DP und MCPA) noch oberhalb der bis zum Jahre 2015 einzuhaltenden Qualitätsnorm liegen. Die bisherigen Maßnahmen zur weiteren Verminderung der Belastung durch Pflanzenschutzmittelwirkstoffe werden im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie fortgeführt.
  2. Sonstige organische Stoffe
    Wesentliche Quelle der Belastung hessischer Gewässer mit sonstigen organischen Stoffen sind Einleitungen von Stoffen, die mit den im kommunalen Abwasser enthaltenen Schwebstoffen in die Gewässer gelangen, insbesondere polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Tributylzinnverbindungen (gemessen als Tributylzinnkation) und polychlorierte Biphenyle (PCB). Wegen des hohen Abwasseranteils an der Wasserführung ist dies am Schwarzbach/Ried von besonderer Bedeutung. Am Schwarzbach wurden die Qualitätsziele für einzelne PCB-Kongenere überschritten. Durch die örtlich zuständigen Wasserbehörden wird in Zusammenarbeit mit dem HLUG derzeit geprüft, ob und gegebenenfalls welche weiteren Möglichkeiten zur Verminderung der Schwebstoffkonzentration im Abwasser bestehen.
  3. Schwermetalle
    Neben der natürlichen Belastung wird auch bei den Schwermetallen der wesentliche Teil der Konzentration im Gewässer durch Einleitungen aus kommunalen Abwasseranlagen verursacht. Die Belastung des kommunalen Abwassers durch Schwermetalle wird wegen deren Vorbehandlung nur zu einem untergeordneten Teil durch die indirekte Einleitung schwermetallhaltiger industrieller und gewerblicher Abwässer verursacht. Erhöhte Konzentrationen liegen insbesondere in den Gewässerabschnitten vor, bei denen ein hoher Anteil der Wasserführung im Gewässer auf Abwassereinleitungen zurückzuführen ist. Auch hier kommt dem Schwarzbach besondere Bedeutung zu. Gemäß der Qualitätszielverordnung vom 2. Oktober 2006 gelten die in Anhang 4, Tabelle 5, der Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) genannten Umweltqualitätsnormen als Qualitätsziele. Die dort für die Konzentrationen von Zink und Kupfer in den Schwebstoffen genannten Werte wurden auch im Jahre 2005 noch überschritten. Die Schwermetalle im eingeleiteten kommunalen Abwasser sind zum erheblichen Teil an Schwebstoffe gebunden. Evtl. noch mögliche Maßnahmen zur Verminderung der Schwebstoffkonzentration im Abwasser (siehe b)) tragen damit auch zur Verminderung der Schwermetallkonzentration im Gewässer bei.
    Am Schwarzbach wurden außerdem erhöhte Konzentrationen der prioritären Stoffe Quecksilber und Cadmium gemessen. Die bisherigen Untersuchungsergebnisse deuten darauf hin, dass die Belastung durch diese beiden Metalle im Wesentlichen auf die im Gewässer vorhandenen älteren Sedimente zurückzuführen ist. Eine im Jahre 2001 abgeschlossene Prüfung der oberen Wasserbehörde unter Beteilung des HLUG und anderer Stellen hat ergeben, dass eine über den im Rahmen von Unterhaltungsarbeiten ohnehin erforderlichen Umfang hinausgehende Räumung dieser Sedimente nicht zweckmäßig ist. Entsprechend der Übergangsregelung der WRRL (s. dort Art. 16 Abs. 10 und Anhang 9) gelten für Cadmium die in der Richtlinie 83/513/EWG und für Quecksilber die in den Richtlinien 82/176/EWG und 84/156/EWG genannten Qualitätsziele als (vorläufige) Qualitätsnormen der WRRL. Die in den vorgenannten Richtlinien für Binnengewässer festgelegten Qualitätsziele werden an der Schwarzbach-Messstelle Trebur-Astheim eingehalten. Im Entwurf der Tochterrichtlinie zur WRRL sind strengere Qualitätsnormen als die der Tochterrichtlinien zur ehemaligen Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Werte. Die in dem Entwurf genannten Werte liegen unterhalb der bisher bei den Messungen von Cadmium und Quecksilber erreichten Bestimmungsgrenze. Ab dem Jahre 2007 erfolgen die Messungen von Quecksilber und Cadmium auch an den Messstellen dieses Programms im Rahmen des Monitorings nach Anhang V der WRRL.

4. Untersuchungsprogramme

4.1 Orientierende Immissionsmessungen an den 13 Messstellen des Programms

Diese Untersuchungen im Gewässer sind durch das HLUG an den in Anlage 1 aufgeführten Bezugspunkten durchzuführen. Die Lage der Bezugspunkte ist auch in der Übersichtskarte in Abb. 1 dargestellt. Evtl. erforderliche Messungen an anderen Stellen der Gewässer im Rahmen der Nummern 4.2 d, 4.3 und 4.4 bleiben unberührt.

Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs ist wie folgt vorzugehen:

  1. Der Mindestumfang der Untersuchungen im Gewässer wird auf diejenigen Stoffe begrenzt, die nach den vorliegenden Kenntnissen an der jeweiligen Messstelle in bedeutsamen Konzentrationen vorkommen können. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Jahresmittelwert der Konzentration des jeweiligen Stoffs größer als die Hälfte des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm ist (Fallgruppen c) und d) der Nr. 2.3).
    Wenn die Gewässerbelastung im Wesentlichen auf geogene Einflüsse zurückzuführen ist, sind die entsprechenden Stoffe nur dann weiterhin in das Messprogramm aufzunehmen, wenn ihre Erfassung bei der erforderlichen Bestimmung eines anderen Parameters ohne wesentlichen Mehraufwand möglich ist. Festlegungen anderer Messprogramme bleiben unberührt.
  2. Soweit bei Stoffen, deren Bestimmungsgrenze bisher oberhalb des Qualitätszieles/der Qualitätsnorm lag (Fallgruppe b) der Nr. 2.3), die Bestimmungsgrenze bis in den Bereich des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm oder tiefer gesenkt werden kann, soll die Messung des jeweiligen Stoffs fortgeführt werden. Ansonsten sind Stoffe der Fallgruppen a) und b) der Nummer 2.3 nur dann weiterhin in das Messprogramm an der jeweiligen Messstelle aufzunehmen, wenn ihre Erfassung bei der Bestimmung eines anderen Parameters ohne wesentlichen Mehraufwand möglich ist.
  3. An den Messstellen sind jeweils wenigstens vier Untersuchungen je Jahr durchzuführen. Die Untersuchungen sind etwa gleichmäßig über das Jahr zu verteilen. Bei der Durchführung des Messprogramms können auch Leitparameter für einzelne Stoffgruppen verwendet werden.

Neben dem unter a) bis c) beschriebenen Mindestumfang können weitere Stoffe in die Untersuchungen einbezogen werden, wenn dies ohne wesentlichen Mehraufwand möglich ist.

Es wird dann in Abständen von höchstens sechs Jahren geprüft, ob Kenntnisse vorliegen, die eine erneute Aufnahme von Stoffen in das Messprogramm erforderlich machen.

Die Art der Probenahme ist vom HLUG in einer Messstellenbeschreibung festzulegen, die dem Jahresbericht als Anlage beizufügen ist.

4.2 Emissionsmessungen in Abwasseranlagen und -einleitungen

  1. Messungen in kommunalen Abwasseranlagen in Belastungsschwerpunkten
    Soweit bekannt oder davon auszugehen ist, dass Überschreitungen von Qualitätszielen/Qualitätsnormen auf Einleitungen aus kommunalen Abwasseranlagen zurückzuführen sind, wird durch die jeweils zuständige Wasserbehörde unter Beteiligung des HLUG geprüft, ob und gegebenenfalls welche Messungen zur näheren Ermittlung der Belastungsursachen und zur Prüfung möglicher Maßnahmen zur Belastungsverminderung erforderlich sind.
    Sollten Messungen erforderlich sein, klärt die Wasserbehörde, ob diese von Amts wegen oder vom Einleiter auf freiwilliger Grundlage oder auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Anordnung durchzuführen sind.
  2. Allgemeine Messungen an kommunalen Kläranlagen
    Um allgemeine Daten zur Abschätzung der Auswirkungen kommunaler Einleitungen auf die Belastung oberirdischer Gewässer mit gefährlichen Stoffen zu gewinnen, sind wie bisher Messungen an ausgewählten großen kommunalen Kläranlagen durch das HLUG durchzuführen. Bei diesen Messungen sind vorrangig Stoffe zu berücksichtigen, bei denen bekannt oder zu vermuten ist, dass die Belastung der Gewässer zu wesentlichen Teilen auf Einleitungen aus kommunalen Abwasseranlagen zurückzuführen ist. Dabei sind unter anderem die PAK, die PCB, zinnorganische Verbindungen, ausgewählte halogenierte organische Verbindungen und Schwermetalle zu erfassen. Um die zeitliche Entwicklung der Belastung sowie die Auswirkungen der im Bereich des Wasserrechts und in anderen Rechtsbereichen getroffenen Maßnahmen verfolgen zu können, sind die Messungen auch dann fortzuführen, wenn im aufnehmenden Gewässer keine besondere Belastung durch in Abwasseranlagen erfassten Stoffe aufgetreten ist.
    Durch das HLUG ist bei der Erarbeitung des Vorschlags für die im Folgejahr durchzuführenden Untersuchungen zu prüfen, ob das Messprogramm der Änderung oder Ergänzung bedarf.
  3. Messungen bei industriellen Direkteinleitern
    Derzeit sind keine Überschreitungen von Qualitätszielen oder Qualitätsnormen an den Messstellen des erweiterten Programms bekannt, die überwiegend oder zu einem wesentlichen Teil auf Einleitungen aus industriellen oder gewerblichen Abwasseranlagen zurückzuführen sind.
    Die obere Wasserbehörde prüft unter Einbeziehung von Ergebnissen der staatlichen Einleiterüberwachung und Eigenkontrolle, für welche gefährlichen Stoffe der Qualitätszielverordnung und der VO-WRRL, die im Rahmen der staatlichen Einleiterüberwachung oder die Eigenüberwachung derzeit nicht erfasst werden, Messungen bei den einzelnen industriellen Direkteinleitern zweckmäßig sind. Dabei sind vorrangig Stoffe der VO-WRRL zu berücksichtigen, die im Gewässer unterhalb der Einleitungsstelle nachgewiesen sind oder bei denen auf der Grundlage der verfügbaren Kenntnisse zu erwarten ist, dass sie im Abwasser enthalten sind.
    Bei Stoffen, die wegen des Rückgangs der Belastung nicht mehr in den Messprogrammen der staatlichen Überwachung oder der Eigenkontrolle enthalten sind, soll geprüft werden, ob eine wiederkehrende Messung in größeren Zeitabständen zweckmäßig ist, um die Entwicklung der Belastungssituation zu verfolgen.
    Bei Bedarf ist die Wasserbehörde durch das HLUG bei der Festlegung des Untersuchungsprogramms, der Ermittlung des voraussichtlichen Mittelbedarfs und der Vorbereitung des Analysenauftrags zu unterstützen.
    Probenahme und Abwasseranalysen erfolgen im Zusammenhang mit der staatlichen Einleiterüberwachung. Soweit möglich sind die ergänzend zur staatlichen Einleiterüberwachung erforderlichen Untersuchungsparameter in Parametergruppen der staatlichen Einleiterüberwachung einzubeziehen.
  4. Erfassung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
    Die Bewertung der Belastungssituation hessischer oberirdischer Gewässer hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsziele/Qualitätsnormen im Rahmen dieses Programms erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der in 4.1 beschriebenen Messungen an den 13 Messstellen des Programms. Die weitergehenden Messungen der operativen Überwachung der WRRL bleiben unberührt.
    Unabhängig von Einhaltung der Qualitätsziele/Qualitätsnormen an den Messstellen dieses Programms ist es im Hinblick auf die bis nach der WRRL und § 7 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Regel erforderliche Einhaltung der Qualitätsnormen bis Ende 2015 eine weitere Verminderung der Gewässerbelastung durch Pflanzenschutzmittelwirkstoffe notwendig. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand kommt es vorrangig darauf an, die Anwendung der "Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz" und der darüber hinausgehenden Empfehlungen der Bundesregierung in dem "Reduktionsprogramm chemischer Pflanzenschutz" weiter zu verbessern.

4.3 Besondere Immissionsmessungen in oberirdischen Gewässern zur Ermittlung der Ursachen von Qualitätszielüberschreitungen

Die Messwerte der operativen Überwachung nach Anhang V Nr. 1.3.2 WRRL sollen auch bei der Ermittlung der Ursachen von an den 13 Messstellen ermittelten Qualitätszielüberschreitungen genutzt werden. Soweit zur Ermittlung der Ursachen von Qualitätszielüberschreitungen über den unter 4.1 genannten Umfang sowie des Monitorings nach der WRRL hinaus weitere Messungen im Gewässer erforderlich sind, hat die obere Wasserbehörde unter Beteiligung des HLUG das jeweilige Messprogramm unter Berücksichtung der insgesamt bei den für den Umweltschutz zuständigen Abteilungen der Regierungspräsidien (RPU), den unteren Wasserbehörden, dem HLUG, gegebenenfalls anderen Behörden und den Einleitern verfügbaren Kenntnisse zur Belastungssituation sowie zur Verwendung des jeweiligen Stoffs im Einzelfalle festzulegen und seine Durchführung zu veranlassen.

4.4 Untersuchungen zur Ermittlung weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe im Sinne der WRRL

Die Liste prioritärer Stoffe der WRRL und die Stoffliste der VO-WRRL decken vorerst die in diesem Messprogramm zu berücksichtigenden Stoffe ab.

Wegen der gebotenen länderübergreifend kohärenten Vorgehensweise, der auf Flussgebiete bezogenen Vorgehensweise der WRRL sowie der bereits vorliegenden Kenntnisse erfolgen weitere Messungen zur Ermittlung evtl. weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe in hessischen Gewässern nur im Rahmen eines zwischen den Ländern auf der Ebene der obersten Wasserbehörden abgestimmten Vorgehens. Wie bisher können jedoch weitere Stoffe in die Messungen einbezogen werden, wenn die Erfassung bei der erforderlichen Bestimmung eines anderen Parameters ohne wesentlichen Mehraufwand möglich ist.

Das HMULV unterrichtet das HLUG erforderlichenfalls fallweise über die weitere Entwicklung von in der LAWA, der Deutschen Kommission zur Reinhaltung des Rheins oder Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Weser abgestimmten Konzepten zur Ermittlung weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe der WRRL.

4.5 Messungen von Arzneimittelwirkstoffen

Messungen von Arzneimittelwirkstoffen im Gewässer erfolgen an der Messstelle Bischofsheim. Ergänzend führt das HLUG in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt, Frankfurt, im Jahre 2007 orientierende Messungen ausgewählter Arzneimittelwirkstoffe in 2 kommunalen Kläranlagen durch. Nach Abschluss dieser Untersuchungen wird geprüft, ob eine Fortführung solcher Messungen und gegebenenfalls eine Ausweitung des Untersuchungsumfangs auf andere Stoffe, andere Kläranlagen oder andere Gewässer erfolgen soll.

Bei der Planung weitergehender Messungen, insbesondere zur Ermittlung evtl. weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe, ist auch hinsichtlich der Arzneimittelwirkstoffe entsprechend Nr. 4.4 Abs. 2 und 3 vorzugehen.

5. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung

5.1 Ermittlung der Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen/Qualitätsnormen

Die Ursachen - punktförmige oder diffuse Belastungen - für die Überschreitung von Qualitätszielen/Qualitätsnormen sind durch die Wasserbehörden unter Beteiligung des HLUG zu ermitteln, wobei fallweise die Dienststellen der Landwirtschaftsverwaltung zu beteiligen sind. Bei der Ermittlung der Ursachen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Prüfung der Einleitungserlaubnisse sowie der Ergebnisse von Eigenüberwachung und staatlicher Einleiterüberwachung bei gewerblichen und industriellen Direkteinleitern durch die Wasserbehörden,
  2. Rückfrage der Wasserbehörde bei bedeutsamen gewerblichen Direkteinleitern, sofern nach der Art der Produktion mit dem Vorhandensein der Stoffe, bei denen eine Qualitätsziel-Überschreitung vorliegt, im Abwasser zu rechnen ist,
  3. Abschätzung der Belastungen aus kommunalen Abwasseranlagen,
  4. Verwendung des jeweiligen Stoffes als Pflanzenschutzmittelwirkstoff im jeweiligen Einzugsgebiet,
  5. Vorliegen von geogenen Vorbelastungen,
  6. Auswirkungen früherer Schadstoffeinträge (zum Beispiel belastete Sedimente), die das Gewässer noch beeinflussen,
  7. Ermittlung von Vorbelastungen durch Oberlieger, insbesondere durch Berücksichtigung der Messwerte der jeweils oberhalb liegenden Messstelle(n).

5.2 Maßnahmen bei Abwassereinleitungen

Soweit Überschreitungen von Qualitätszielen/Qualitätsnormen im Wesentlichen auf Abwassereinleitungen zurückzuführen sind, hat die Wasserbehörde Folgendes zu veranlassen:

  1. Sie prüft, ob bei Direkteinleitern bereits geplante oder veranlasste Maßnahmen (zum Beispiel noch erforderliche Maßnahmen zur Anpassung an die Anforderungen nach dem Stand der Technik nach § 7a WHG oder Maßnahmen der Frachtverminderungen an kommunalen Anlagen zur Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser) zu einer ausreichenden Verminderung der Einleitfrachten von Stoffen führen werden, so dass das Qualitätsziel eingehalten werden kann.
  2. Ergibt die Überprüfung nach Buchst. a), dass das Qualitätsziel/die Qualitätsnorm auch nach Durchführung der dort genannten Maßnahmen nicht eingehalten werden kann, prüft die Wasserbehörde, ob
  1. Die Wasserbehörde teilt dem HLUG fallweise die Ergebnisse der Prüfungen nach a und b mit. Soweit sich dies bereits angeben lässt, wird dabei auch der voraussichtliche Umfang und der Zeitpunkt des Rückgangs der Einleitfracht mitgeteilt. Bei kommunalen Einleitungen teilt die Wasserbehörde dem HLUG mit, welche Maßnahmen zur Verminderung der Abwasserbelastung vorgesehen sind und - falls eine solche Aussage der Wasserbehörde bereits möglich ist - welche Verminderung der Belastung dabei zu welchem Zeitpunkt zu erwarten ist. Die vorgenannte Mitteilung an das HLUG entfällt, wenn diesem die Ergebnisse der Prüfungen oder die vorgesehenen Maßnahmen an kommunalen Abwasseranlagen bereits in anderem Zusammenhang, insbesondere im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach der WRRL, mitgeteilt wurden. Diese Ergebnisse werden vom HLUG ausgewertet und in den Jahresbericht (siehe Nr. 7.1) einbezogen.

Unabhängig von der Überschreitung von Qualitätszielen/Qualitätsnormen prüft die obere Wasserbehörde nach Fertigstellung evtl. Regelungen nach Art. 16 Abs. 8 WRRL zur Verminderung der Gewässerbelastung durch prioritäre Stoffe im Vorgriff auf deren Umsetzung in nationales Recht, welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Regelungen bei hessischen Einleitungen zu treffen sind.

5.3 Verminderung der diffusen Belastung

Unabhängig von der Gewässerbelastung durch Pflanzenschutzmittelwirkstoffe an den Messstellen dieses Programms werden die Maßnahmen zur Umsetzung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz sowie der in Einzelheiten darüber hinausgehenden Empfehlungen des federführend vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft "Reduktionsprogramm chemischer Pflanzenschutz" fortgeführt. Dabei werden auch die jeweiligen Entwicklungen der EU-rechtlichen Regelungen, insbesondere die laufenden Prüfungen nach den Richtlinien 91/414/EWG und 98/8/EG und der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden 1 sowie die Fortentwicklung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz berücksichtigt.

So entwickelt der PSD Konzepte zur Minimierung der Einträge von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer. Diese Konzepte werden von der Pflanzenbauberatung des LLH in der Praxis umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt in Form von Einzel- und Gruppenberatungen sowie durch die Bereitstellung von Fachinformationen.

Diese Maßnahmen werden durch die Wasserwirtschaftsverwaltung unterstützt, zum Beispiel durch die Durchführung von Messungen in den Gewässern. Sie sind auch Teil der Maßnahmenprogramme nach Art. 11 der WRRL.

Seit dem Jahre 2006 werden die Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Cross-Compliance-Verordnung) auf den Bereich des Pflanzenschutzes ausgedehnt. Festgestellte Verstöße gegen pflanzenschutzrechtliche Regelungen können dann zu einer Kürzung der Direktzahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebe führen.

Bei diffusen Belastungen anderer Art, die wesentlich zu einer Qualitätszielüberschreitung beitragen, sind Maßnahmen nach Maßgabe der obersten Wasserbehörde durchzuführen.

6. Organisation und Finanzierung des Untersuchungsprogramms

6.1 Untersuchungen des HLUG

Das HLUG stellt jeweils bis zum 31. Oktober unter Beteiligung der Wasserbehörden, des LLH und des PSD einen Vorschlag für das Untersuchungsprogramm des Folgejahrs auf für

  1. die regelmäßigen Messungen an den Gewässermessstellen des Programms nach Nr. 4.1,
  2. die Untersuchung an den Gewässermessstellen des Programms auf Stoffe, die wegen ihrer geringen Konzentration bei den routinemäßigen Messungen nicht (mehr) erfasst werden, jedoch vorsorglich in größeren Zeitabständen in das Messprogramm einbezogen werden (s. Nr. 4.1 b),
  3. vorgesehene weitergehende Untersuchungen in kommunalen Abwasseranlagen und Einleitungen im Auftrag der Wasserbehörde (s. Nr. 4.2 a),
  4. die allgemeinen Messungen in kommunalen Kläranlagen nach Nr. 4.2 b,
  5. vorgesehene Untersuchungen bei industriellen Direkteinleitern im Auftrag der Wasserbehörde (s. Nr. 4.2 c),
  6. die Erfassung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen an anderen Stellen als den 13 Messstellen des Programms, soweit diese Messungen über den gesondert abgestimmten Umfang für die Überwachung nach der WRRL hinausgehen,
  7. die zur Ermittlung von Belastungsursachen ergänzend vorgesehenen Messungen im Gewässer nach Nr. 4.3,
  8. Messungen und Datenerhebungen zur Prüfung weiterer möglicherweise im Sinne der WRRL gewässerrelevanter Stoffe im Rahmen eines abgestimmten Konzepts nach Nr. 4.4 und
  9. Messungen von Arzneimittelwirkstoffen nach Nr. 4.5, und legt ihn mit einem Kostenplan der obersten Wasserbehörde sowie nachrichtlich den Wasserbehörden, dem LLH und dem PSD vor.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Der Vorschlag für das Untersuchungsprogramm ist entsprechend der vorgenannten Teilprogramme (siehe a bis i) zu gliedern.
  2. Es ist jeweils konkret anzugeben, an welchen Stellen welche Stoffe in welcher Häufigkeit untersucht werden sollen und welche Kosten dabei voraussichtlich entstehen. Für die Wasserbehörden muss dabei auf einfache Weise erkennbar sein, inwieweit im jeweiligen Dienstbezirk Untersuchungen geplant sind, um welche Stoffe und Messstellen es sich handelt, welche Untersuchungshäufigkeit vorgesehen ist und welche Untersuchungsziele verfolgt werden. Daher soll das jeweils insgesamt vorgesehene Untersuchungsprogramm dargestellt und gekennzeichnet werden, welche Teile hiervon bei der Erarbeitung des Monitoringprogramms der WRRL abgestimmt wurden.
  3. Dem HLUG bereits bekannte Untersuchungsvorschläge der Wasserbehörden, des PSD und LLH oder mit den vorgenannten Stellen bereits abgestimmte Maßnahmen sind bei der Erarbeitung der Fortschreibung des Untersuchungsprogramms zu berücksichtigen. Falls das HLUG aus fachlicher Sicht von den vorgenannten Stellen vorgeschlagene Untersuchungen nicht für zweckmäßig oder erforderlich hält, ist dies jeweils zu begründen.

Es gilt für die beteiligten Dienststellen eine Rückäußerungsfrist gegenüber der obersten Wasserbehörde von sechs Wochen. Erfolgt keine Rückäußerung wird Zustimmung unterstellt. Das HLUG hat dann erforderlichenfalls das Untersuchungsprogramm nach Maßgabe der obersten Wasserbehörde zu überarbeiten.

6.2 Untersuchungen der Wasserbehörden

Die obere Wasserbehörde stellt jeweils bis zum 31. Oktober unter Beteiligung des HLUG, der unteren Wasserbehörde (falls deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist) sowie des LLH und des PSD (sofern Messungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen vorgesehen sind), ein Untersuchungsprogramm für das Folgejahr auf für

  1. Messungen gefährlicher Stoffe in kommunalen Abwasseranlagen nach Nr. 4.2 a und
  2. Messungen bei industriellen Direkteinleitern (s. Nr. 4.2 c), soweit diese über den ohnehin im Rahmen der staatlichen Einleiterüberwachung erforderlichen Umfang hinausgehen,

und legt ihn mit einem Kostenplan der obersten Wasserbehörde sowie nachrichtlich dem HLUG, dem LLH und dem PSD vor oder erstattet Fehlanzeige. Die obere Wasserbehörde bezieht erforderliche Maßnahmen der unteren Wasserbehörden in das Untersuchungsprogramm ein.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Der Vorschlag für das Untersuchungsprogramm ist entsprechend der vorgenannten Teilprogramme (siehe a und b) zu gliedern.
  2. Es ist jeweils konkret anzugeben, an welchen Messstellen welche Stoffe in welcher Häufigkeit untersucht werden sollen und welche Kosten dabei voraussichtlich entstehen. Für die vorgenannten Dienststellen muss dabei auf einfache Weise erkennbar sein, welche Untersuchungen geplant sind, um welche Stoffe und Messstellen es sich handelt, welche Untersuchungshäufigkeit vorgesehen ist und welche Untersuchungsziele verfolgt werden.
  3. Untersuchungsvorschläge der Wasserbehörden, die dem HLUG zur Aufnahme in das dortige Messprogramm vorgeschlagen wurden, sind nachrichtlich darzustellen. Dabei ist anzugeben, bei welchen dieser Maßnahmen noch nicht abschließend festgelegt ist, ob das HLUG die Maßnahmen durchführen wird.

Es gilt für die beteiligten Dienststellen eine Rückäußerungsfrist gegenüber der obersten Wasserbehörde von sechs Wochen. Erfolgt keine Rückäußerung wird Zustimmung unterstellt. Die Wasserbehörde hat erforderlichenfalls das Untersuchungsprogramm nach Maßgabe der obersten Wasserbehörde zu überarbeiten.

Die Wasserbehörde kann mit der Durchführung der Untersuchungen mit dessen Zustimmung auch das HLUG beauftragen. In diesem Falle werden die Untersuchungen entsprechend Nr. 6.1 Buchst. c und e in den Vorschlag des HLUG aufgenommen und auch dort bezüglich der Kosten veranschlagt.

Erforderlichenfalls bittet die Wasserbehörde das HLUG um einen fachlichen Vorschlag zur Einbeziehung der vorgesehenen Untersuchungen in das bestehende Messprogramm zur staatlichen Einleiterüberwachung und eine Abschätzung der Kosten für die über den Umfang der staatlichen Einleiterüberwachung hinausgehenden Untersuchungen.

7. Berichte

7.1 Berichte des HLUG und der Wasserbehörden

Die Ergebnisse der Untersuchungen und Ermittlungen nach den Nummern 4 und 5 sind durch das HLUG und die Wasserbehörden fallweise in Berichten zusammenzufassen, die auch den jeweils anderen an diesem Programm beteiligten Stellen zuzuleiten sind. Die oberen Wasserbehörden beziehen dabei von den unteren Wasserbehörden veranlasste oder vorgesehene Maßnahmen ein. Die dienstliche Auswertung und Berichterstattung der im Rahmen dieses Messprogramms gewonnenen Daten hat zeitlich und fachlich Vorrang vor anderen Veröffentlichungen dieser Daten.

Wenigstens einmal jährlich ist zum 30. April ein Jahresbericht durch das HLUG zu erstellen, in den auch die wesentlichen Aussagen aus den Berichten der Wasserbehörden einzubeziehen sind. Erforderlichenfalls werden die zum vorgenannten Berichtszeitraum noch nicht vorliegenden Ergebnisse in einem Ergänzungsbericht zusammengestellt oder in den Jahresbericht für das Folgejahr aufgenommen. Der Jahresbericht sowie der evtl. Ergänzungsbericht sind den jeweils betroffenen Stellen sowie der obersten Wasserbehörde zur Verfügung zu stellen.

In dem Jahresbericht ist insbesondere auf folgende Punkte einzugehen:

  1. Messprogramm (tabellarische Übersicht für die einzelnen Untersuchungsstellen und des jeweiligen Untersuchungsprogramms),
  2. Ergebnisse der Untersuchungen in Form einer Excel-Tabelle mit allen Messwerten auf Datenträger,
  3. zusammenfassende tabellarische Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach Nr. 2.3, gegliedert nach den 13 Messstellen des Programms:
    Untersuchter Stoff, Bestimmungsgrenze, Qualitätsziel/Qualitätsnorm, Anzahl der jeweiligen Untersuchungen, Jahresmittelwert und höchster Wert und Zuordnung zu den Fallgruppen nach Nr. 2.3, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung),
  4. bekannte und vermutliche Ursachen der Überschreitungen und Abschätzung des Anteils der wesentlichen Belastungsquellen an der Gesamtbelastung,
  5. mögliche Maßnahmen zur Verminderung/Vermeidung der Belastung, getrennt für die einzelnen Belastungsquellen,
  6. tabellarische Darstellung der geprüften, der bereits veranlassten und der konkret vorgesehenen Maßnahmen zur Belastungsverminderung unter Einbeziehung der von den Wasserbehörden mitgeteilten Maßnahmen.

Bei der tabellarischen Zusammenstellung nach a) genügt es, die untersuchten Stoffe zu Gruppen zusammenzufassen und in einer ergänzenden Tabelle darzustellen, welche Stoffe in den einzelnen Gruppen erfasst sind. Soweit dies unter Berücksichtigung des Umfangs der darzustellenden Daten in übersichtlicher Form möglich ist, können die unter den Buchst. a und c genannten Angaben auch in einer Tabelle zusammengefasst werden.

Soweit die Überschreitung durch Abwassereinleitungen verursacht wird, ist der Anteil der einzelnen Einleiter an der Belastung abzuschätzen.

Bei evtl. Vorschlägen für Maßnahmen zur Verminderung der Belastung aus dem Bereich der Landwirtschaft ist vor der Aufnahme in den Jahresbericht das Einvernehmen mit dem LLH und dem PSD herzustellen.

Wenn bei einem Gewässer, das Landesgrenzen überschreitet, die Ursachen der Überschreitung von Qualitätszielen/Qualitätsnormen zu wesentlichen Teilen auf Belastungen durch Oberlieger zurückzuführen sein können, jedoch im Bereich der Landesgrenze keine Messstelle dieses Programms vorhanden ist, weist das HLUG im Jahresbericht darauf hin.

Zur Unterrichtung der Unter- und Oberlieger leitet die oberste Wasserbehörde der vom jeweiligen Land bestimmten Stelle den Jahresbericht vollständig oder auszugsweise sowie bei Bedarf die fallweise erstellten Berichte zu.

7.2 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Entsprechend der EU-Informationsrichtlinie (90/313/EWG), die durch das Hessische Umweltinformationsgesetz (HUIG) vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659) umgesetzt wurde, und im Besonderen Art. 14 Abs. 1 der WRRL ist die Öffentlichkeit jeweils in geeigneter Form über die Maßnahmen und Ergebnisse zu informieren.

Das HLUG veröffentlicht die Messwerte von den 13 Messstellen des Programms sowie die zusammenfassende tabellarische Darstellung nach Nr. 7.1 Buchst. c zeitnah im Internet.

Die oberste Wasserbehörde fasst die wesentlichen Ergebnisse der Berichts nach Nr. 7.1 für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltungspflicht nach den §§ 7 und 8 HUIG in Form eines Statusberichts zusammen. Sie veröffentlicht diesen Statusbericht im Internet. Die Information der Öffentlichkeit über die Untersuchungsergebnisse der Folgejahre erfolgt statt durch einen Statusbericht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 14 WRRL.

7.3 Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Die oberste Wasserbehörde leitet dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) oder einer von diesem beauftragten Stelle das Programm, fallweise den Jahresbericht nach Nr. 7.1 sowie weitere Einzelergebnisse für die Erfüllung der Berichtspflicht an die EU-Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2006/11/EG hinsichtlich Stoffen der Liste II zu.

Ergänzend werden dem BMU oder einer von diesem beauftragten Stelle durch die oberste Wasserbehörde die erforderlichen Daten aus dem wasserrechtlichen Vollzug des Landes Hessen zur Erfüllung der Berichtspflicht zur Umsetzung der Anforderungen nach der Richtlinie 2006/11/EG mitgeteilt.

8. Laufzeit des Programms

Das Programm gilt für den Zeitraum bis zum 23. Dezember 2013.

Literaturverzeichnis:

[1] Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Qualitätszielverordnung) vom 2. Oktober 2006 (GVBl. I S. 526),

[2] Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 64 vom 4. März 2006, S. 52) 2

[3] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL EG (ABl. EG Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S. 1)

[4] Richtlinie 96/61/EWG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 (IVURichtlinie), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006 (ABl. EG Nr. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1)

[5] Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) vom 17. Mai 2005 (GVBl. I S. 382)

[6] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

[7] Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670)

[8] Fischgewässerverordnung vom 24. April 1997 (GVBl. I S. 87, 188) (die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates über die Qualität von Süßwasser, das schutzoder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten [ABl. EG Nr. L 222 S. 1])

[9] Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1)

Anlage 1
Bezugspunkte des hessischen Programms nach Artikel 6 der Richtlinie 2000/11/EG

ZGewässerFlusskmName der MessstelleGeogr. Koordinaten(Teil-) Einzugsgebiet
in km2
RWHW
1Weschnitz5,059Weschnitz, Biblis-Wattenheim, Brücke L 3261 vor Wattenheim3457.6845505.730390,1
2Schwarzbach1,074Schwarzbach, Trebur-Astheim, Messstation3453.9585535.722483,6
3Kinzig1,940Kinzig, Hanau, Messstation3494.2185556.183924,9
4Nidda0,782Nidda, Frankfurt-Nied, Messstation3468.6375551.6471942,4
5Main4,003Main, Bischofsheim, Messstation3453.1305540.5431058,1
6Lahn119,624Lahn, Solms-Oberbiel, Messstation3459.6155601.4583407,9
7Lahn57,501Lahn, Limburg-Staffel3430.3965583.8291471,8
8Eder49,373Edertal-Edersee, Edertalsperre, Ablauf3504.2165671.9711442,3
9Schwalm0,064Schwalm, Felsberg-Lohre (Felsberg-Altenburg)3528.5115664.8181298,8
10Fulda (Oberlauf)95,451Fulda, Rotenburg3550.5255652.3482523,3
11Fulda (Unterlauf)15,509Fulda, Wahnhausen, Messstation3538.1605692.1861602,0
12Werra13,048Werra, Witzenhausen-Blickershausen, Messstation3555.4715694.8025430,7
13Diemel2,646Diemel, Bad Karlshafen-Helmarshausen3532.7975722.1391760,0

Die Lage der Messstellen sowie das jeweils erfasste Einzugsgebiet sind in der Abb. 1 dargestellt.

Abb. 1: Messstellen und zugehörige Einzugsgebiete nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/11/EG in Hessen


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1) KOM (2006) 373 endg. Ratsdok. 11.896/06 KOM (2006)

2) Nachfolgeregelung der Richtlinie 76/464/EWG

*) Das nachstehend abgedruckte Programm nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG führe ich hiermit ein. Mit diesem Programm wird das Programm in der Fassung vom 31. August 2004 (StAnz. S. 3037) fortgeschrieben und dabei neu gefasst. Der Erlass vom 31. August 2004 (StAnz. S. 3037) wird aufgehoben.

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