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Programm nach § 3 der Qualitätszielverordnung und Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG zur Verminderung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe *
Vom 1. November 2007
(StAnz. Nr. 49 vom 03.12.2007 S. 2497)
1. Einleitung
Mit diesem Programm wird das bisherige Programm vom 29. August 2001 (StAnz. S. 4039) in der Fassung vom 17. August 2004 (StAnz. S. 3037) fortgeschrieben.
Ziel dieses erweiterten Programms ist es,
In der Richtlinie 2006/11/EG sind die weiterhin geltenden Regelungen der früheren Richtlinie 76/464/EWG zusammengefasst.
Das erweiterte Programm dient in Teilen auch der Verminderung der Gewässerbelastung durch prioritäre Stoffe der WRRL. Die Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) [5] wird für die in Anhang X WRRL aufgeführten prioritären Stoffe die Qualitätsnormen der (im Entwurf vorliegenden) EU-Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik [6] (nach deren in Kürze zu erwartenden Festlegung) übernehmen. Einige der prioritären Stoffe der WRRL sind auch Stoffe der Liste II zur Richtlinie 2006/11/EG.
Dieses hessische Programm ist Bestandteil eines bundesweiten Gesamtprogramms. Es berücksichtigt eine Handlungsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom September 2000. Die dem Programm zu Grunde liegenden Qualitätsziele sowie die Eckpunkte des Programms wurden in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmt.
Darüber hinaus wurden bei der Erarbeitung dieses erweiterten Programms die Nachbarländer beteiligt. Im Hinblick auf den Vollzug des Programms sowie dessen evtl. Änderungen stimmt sich die oberste Wasserbehörde fallweise mit den betroffenen Nachbarländern ab.
In entsprechender Weise informiert die oberste Wasserbehörde die in Hessen betroffenen Stellen über bedeutsame Untersuchungen, Maßnahmen oder Ergebnisse anderer Bundesländer. Bei der obersten Wasserbehörde eingehende Überwachungsergebnisse anderer Länder werden dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) und den örtlich betroffenen Wasserbehörden mitgeteilt, soweit dort Daten enthalten sind, die für die Belastung hessischer Gewässer von Bedeutung sind (zum Beispiel hinsichtlich der Vorbelastung).
2. Grundlagen
2.1 Rechtsgrundlagen
Nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe der so genannten Liste II aufzustellen, die nach Qualitätszielen auszurichten sind. Grundlage für die Erstellung des Programms ist § 3 der Qualitätszielverordnung.
Die Maßnahmen nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG werden schrittweise in die Maßnahmenprogramme der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) [3] einbezogen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) [5] zu, mit der die wesentlichen Vorgaben unter anderem zur Umsetzung der stoffbezogenen Regelungen der WRRL gemacht werden. Die VO-WRRL beruht ebenfalls auf einer in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Musterverordnung. Dadurch ist insgesamt die erforderliche länderübergreifende Abstimmung hinsichtlich der Qualitätsziele und der Eckpunkte des Programms erfolgt.
Die Messungen im Gewässer schließen die Erfassung der Sauerstoffkonzentration und Summenparameter wie CSB und BSB5 als ergänzende Parameter zur Bewertung von Stoffen ein, die sich auf die Sauerstoffbilanz auswirken.
Die anlagen- und emissionsbezogenen Anforderungen, insbesondere des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) [7] und der §§ 19g ff. WHG, sowie die immissionsbezogenen Anforderungen, wie die Fischgewässerverordnung [8], bleiben unberührt.
2.2 Qualitätsziele und Qualitätsnormen
§ 2 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung vom 2. Oktober 2006 regelt, für welche Stoffe die in der VO-WRRL festgelegten Qualitätsnormen als Qualitätsziele der Qualitätszielverordnung gelten. Die Unterscheidung in "Qualitätsziele" und "Qualitätsnormen" ist eine formale Unterscheidung, die sich aus dem Wortlaut der zu Grunde liegenden beiden Richtlinien (Richtlinie 2006/11/EG und WRRL) ergibt; inhaltliche Unterschiede bestehen nicht. Es handelt sich in beiden Fällen um rechtlich verbindliche Immissionsgrenzwerte.
Bezugspunkte für die Qualitätsziele und Qualitätsnormen sind die in Anlage 1 genannten 13 Messstellen.
Ergänzend ist zu beachten, dass die VO-WRRL
Sobald für prioritäre Stoffe Qualitätsnormen nach Art. 16 WRRL in einer EU-Richtlinie [6] festgelegt sind, werden diese in die VO-WRRL zu übernehmen und § 2 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung entsprechend zu ändern sein. Bis zur Festlegung abschließender Qualitätsnormen für diese Stoffe ist der im aktuellen Entwurf dieser EU-Richtlinie enthaltene Vorschlag für solche Qualitätsnormen als vorläufiger Bewertungsmaßstab zu verwenden.
Untersuchungen, die im Rahmen von länderübergreifend abgestimmten Programmen zur Ermittlung evtl. weiterer flussspezifischer Stoffe durchgeführt werden, werden in dieses Messprogramm einbezogen. Die Ergebnisse sind im Jahresbericht nach Nr. 7.1 gesondert darzustellen.
2.3 Kriterien zur Bewertung von Überwachungsergebnissen
Es sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
Fallgruppe a): Jahresmittelwert kleiner als die Hälfte des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm
Fallgruppe b): Jahresmittelwert kleiner als die Bestimmungsgrenze und Bestimmungsgrenze größer als das Qualitätsziel/die Qualitätsnorm
Fallgruppe c): Jahresmittelwert größer als die Hälfte des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm und kleiner als das Qualitätsziel/die Qualitätsnorm
Fallgruppe d): Jahresmittelwert gleich oder größer als das Qualitätsziel/die Qualitätsnorm
Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze werden bei der Berechnung des Mittelwertes mit der halben Bestimmungsgrenze berücksichtigt, wenn wenigstens zehn Prozent der Werte oberhalb der Bestimmungsgrenze liegen. Ansonsten sind Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze mit dem Wert Null bei der Berechnung des Mittelwertes einzusetzen.
Die unter a) genannten Fälle werden entsprechend der Nr. 4.1 Buchst. b bei der Fortschreibung der Messprogramme berücksichtigt.
Im Falle von b) ist zunächst durch das HLUG zu ermitteln, ob Hinweise darauf vorliegen, dass der jeweilige Stoff in Konzentrationen oberhalb des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm im Gewässer vorkommen kann. Hierfür erforderliche Emissionsmessungen sind bei der Festlegung des Untersuchungsprogramms nach Nr. 4.2 a bis c zu berücksichtigen. Bei Pflanzenschutzmittelwirkstoffen sind der Pflanzenschutzdienst (PSD) beim Regierungspräsidium Gießen und der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) insbesondere wegen dort vorhandener Kenntnisse zur Zulassungssituation und zur Anwendung der Wirkstoffe in Hessen zu beteiligen.
Im Fall von c) sind die Messungen im Folgejahr fortzuführen.
Wenn die Bestimmungsgrenze zwischen 50 Prozent und 100 Prozent des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm und der Jahresmittelwert unterhalb der Bestimmungsgrenze liegt, sind die Messungen fortzuführen, wenn die Konzentration bei einem Teil der Proben oberhalb der Bestimmungsgrenze lag oder Hinweise darauf vorliegen, dass der Stoff in Konzentrationen oberhalb des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm im Gewässer vorkommen kann; eine Verminderung der Bestimmungsgrenze ist anzustreben (zum Beispiel durch Anwendung einer anderen Analysenmethode). Unabhängig von der Konzentration können die Messungen von Stoffen fortgeführt werden, wenn dies ohne wesentlichen Mehraufwand bei der Bestimmung eines anderen Parameters möglich ist.
Im Falle von d) sind die Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung einzuleiten (siehe hierzu Nr. 5). Erforderlichenfalls kann parallel zur Prüfung der Belastungsursachen in den Folgejahren eine häufigere Untersuchung vorgesehen werden, um die Höhe einer Überschreitung der Qualitätsziele/der Qualitätsnormen genauer zu erfassen. Die ausgewerteten Ergebnisse sind in einem Jahresbericht des HLUG darzustellen und, soweit es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffende Daten handelt, zu veröffentlichen (siehe Nr. 7.1).
2.4 Zulassung von Abweichungen
Nach § 3 Satz 3 der Qualitätszielverordnung kann die obere Wasserbehörde mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Überschreitungen der Qualitätsziele zulassen, wenn die Qualitätsziele nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können. Dabei ist Folgendes zu beachten:
3. Belastungssituation, Schwerpunkte, Prioritäten
Hinsichtlich der Belastung der Gewässer, der Ursachen sowie der Maßnahmen zur Verminderung der Belastung lassen sich im Wesentlichen drei Bereiche unterscheiden:
4. Untersuchungsprogramme
4.1 Orientierende Immissionsmessungen an den 13 Messstellen des Programms
Diese Untersuchungen im Gewässer sind durch das HLUG an den in Anlage 1 aufgeführten Bezugspunkten durchzuführen. Die Lage der Bezugspunkte ist auch in der Übersichtskarte in Abb. 1 dargestellt. Evtl. erforderliche Messungen an anderen Stellen der Gewässer im Rahmen der Nummern 4.2 d, 4.3 und 4.4 bleiben unberührt.
Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs ist wie folgt vorzugehen:
Neben dem unter a) bis c) beschriebenen Mindestumfang können weitere Stoffe in die Untersuchungen einbezogen werden, wenn dies ohne wesentlichen Mehraufwand möglich ist.
Es wird dann in Abständen von höchstens sechs Jahren geprüft, ob Kenntnisse vorliegen, die eine erneute Aufnahme von Stoffen in das Messprogramm erforderlich machen.
Die Art der Probenahme ist vom HLUG in einer Messstellenbeschreibung festzulegen, die dem Jahresbericht als Anlage beizufügen ist.
4.2 Emissionsmessungen in Abwasseranlagen und -einleitungen
4.3 Besondere Immissionsmessungen in oberirdischen Gewässern zur Ermittlung der Ursachen von Qualitätszielüberschreitungen
Die Messwerte der operativen Überwachung nach Anhang V Nr. 1.3.2 WRRL sollen auch bei der Ermittlung der Ursachen von an den 13 Messstellen ermittelten Qualitätszielüberschreitungen genutzt werden. Soweit zur Ermittlung der Ursachen von Qualitätszielüberschreitungen über den unter 4.1 genannten Umfang sowie des Monitorings nach der WRRL hinaus weitere Messungen im Gewässer erforderlich sind, hat die obere Wasserbehörde unter Beteiligung des HLUG das jeweilige Messprogramm unter Berücksichtung der insgesamt bei den für den Umweltschutz zuständigen Abteilungen der Regierungspräsidien (RPU), den unteren Wasserbehörden, dem HLUG, gegebenenfalls anderen Behörden und den Einleitern verfügbaren Kenntnisse zur Belastungssituation sowie zur Verwendung des jeweiligen Stoffs im Einzelfalle festzulegen und seine Durchführung zu veranlassen.
4.4 Untersuchungen zur Ermittlung weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe im Sinne der WRRL
Die Liste prioritärer Stoffe der WRRL und die Stoffliste der VO-WRRL decken vorerst die in diesem Messprogramm zu berücksichtigenden Stoffe ab.
Wegen der gebotenen länderübergreifend kohärenten Vorgehensweise, der auf Flussgebiete bezogenen Vorgehensweise der WRRL sowie der bereits vorliegenden Kenntnisse erfolgen weitere Messungen zur Ermittlung evtl. weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe in hessischen Gewässern nur im Rahmen eines zwischen den Ländern auf der Ebene der obersten Wasserbehörden abgestimmten Vorgehens. Wie bisher können jedoch weitere Stoffe in die Messungen einbezogen werden, wenn die Erfassung bei der erforderlichen Bestimmung eines anderen Parameters ohne wesentlichen Mehraufwand möglich ist.
Das HMULV unterrichtet das HLUG erforderlichenfalls fallweise über die weitere Entwicklung von in der LAWA, der Deutschen Kommission zur Reinhaltung des Rheins oder Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Weser abgestimmten Konzepten zur Ermittlung weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe der WRRL.
4.5 Messungen von Arzneimittelwirkstoffen
Messungen von Arzneimittelwirkstoffen im Gewässer erfolgen an der Messstelle Bischofsheim. Ergänzend führt das HLUG in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt, Frankfurt, im Jahre 2007 orientierende Messungen ausgewählter Arzneimittelwirkstoffe in 2 kommunalen Kläranlagen durch. Nach Abschluss dieser Untersuchungen wird geprüft, ob eine Fortführung solcher Messungen und gegebenenfalls eine Ausweitung des Untersuchungsumfangs auf andere Stoffe, andere Kläranlagen oder andere Gewässer erfolgen soll.
Bei der Planung weitergehender Messungen, insbesondere zur Ermittlung evtl. weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe, ist auch hinsichtlich der Arzneimittelwirkstoffe entsprechend Nr. 4.4 Abs. 2 und 3 vorzugehen.
5. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung
5.1 Ermittlung der Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen/Qualitätsnormen
Die Ursachen - punktförmige oder diffuse Belastungen - für die Überschreitung von Qualitätszielen/Qualitätsnormen sind durch die Wasserbehörden unter Beteiligung des HLUG zu ermitteln, wobei fallweise die Dienststellen der Landwirtschaftsverwaltung zu beteiligen sind. Bei der Ermittlung der Ursachen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
5.2 Maßnahmen bei Abwassereinleitungen
Soweit Überschreitungen von Qualitätszielen/Qualitätsnormen im Wesentlichen auf Abwassereinleitungen zurückzuführen sind, hat die Wasserbehörde Folgendes zu veranlassen:
Unabhängig von der Überschreitung von Qualitätszielen/Qualitätsnormen prüft die obere Wasserbehörde nach Fertigstellung evtl. Regelungen nach Art. 16 Abs. 8 WRRL zur Verminderung der Gewässerbelastung durch prioritäre Stoffe im Vorgriff auf deren Umsetzung in nationales Recht, welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Regelungen bei hessischen Einleitungen zu treffen sind.
5.3 Verminderung der diffusen Belastung
Unabhängig von der Gewässerbelastung durch Pflanzenschutzmittelwirkstoffe an den Messstellen dieses Programms werden die Maßnahmen zur Umsetzung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz sowie der in Einzelheiten darüber hinausgehenden Empfehlungen des federführend vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft "Reduktionsprogramm chemischer Pflanzenschutz" fortgeführt. Dabei werden auch die jeweiligen Entwicklungen der EU-rechtlichen Regelungen, insbesondere die laufenden Prüfungen nach den Richtlinien 91/414/EWG und 98/8/EG und der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden 1 sowie die Fortentwicklung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz berücksichtigt.
So entwickelt der PSD Konzepte zur Minimierung der Einträge von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer. Diese Konzepte werden von der Pflanzenbauberatung des LLH in der Praxis umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt in Form von Einzel- und Gruppenberatungen sowie durch die Bereitstellung von Fachinformationen.
Diese Maßnahmen werden durch die Wasserwirtschaftsverwaltung unterstützt, zum Beispiel durch die Durchführung von Messungen in den Gewässern. Sie sind auch Teil der Maßnahmenprogramme nach Art. 11 der WRRL.
Seit dem Jahre 2006 werden die Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Cross-Compliance-Verordnung) auf den Bereich des Pflanzenschutzes ausgedehnt. Festgestellte Verstöße gegen pflanzenschutzrechtliche Regelungen können dann zu einer Kürzung der Direktzahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebe führen.
Bei diffusen Belastungen anderer Art, die wesentlich zu einer Qualitätszielüberschreitung beitragen, sind Maßnahmen nach Maßgabe der obersten Wasserbehörde durchzuführen.
6. Organisation und Finanzierung des Untersuchungsprogramms
6.1 Untersuchungen des HLUG
Das HLUG stellt jeweils bis zum 31. Oktober unter Beteiligung der Wasserbehörden, des LLH und des PSD einen Vorschlag für das Untersuchungsprogramm des Folgejahrs auf für
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Es gilt für die beteiligten Dienststellen eine Rückäußerungsfrist gegenüber der obersten Wasserbehörde von sechs Wochen. Erfolgt keine Rückäußerung wird Zustimmung unterstellt. Das HLUG hat dann erforderlichenfalls das Untersuchungsprogramm nach Maßgabe der obersten Wasserbehörde zu überarbeiten.
6.2 Untersuchungen der Wasserbehörden
Die obere Wasserbehörde stellt jeweils bis zum 31. Oktober unter Beteiligung des HLUG, der unteren Wasserbehörde (falls deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist) sowie des LLH und des PSD (sofern Messungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen vorgesehen sind), ein Untersuchungsprogramm für das Folgejahr auf für
und legt ihn mit einem Kostenplan der obersten Wasserbehörde sowie nachrichtlich dem HLUG, dem LLH und dem PSD vor oder erstattet Fehlanzeige. Die obere Wasserbehörde bezieht erforderliche Maßnahmen der unteren Wasserbehörden in das Untersuchungsprogramm ein.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Es gilt für die beteiligten Dienststellen eine Rückäußerungsfrist gegenüber der obersten Wasserbehörde von sechs Wochen. Erfolgt keine Rückäußerung wird Zustimmung unterstellt. Die Wasserbehörde hat erforderlichenfalls das Untersuchungsprogramm nach Maßgabe der obersten Wasserbehörde zu überarbeiten.
Die Wasserbehörde kann mit der Durchführung der Untersuchungen mit dessen Zustimmung auch das HLUG beauftragen. In diesem Falle werden die Untersuchungen entsprechend Nr. 6.1 Buchst. c und e in den Vorschlag des HLUG aufgenommen und auch dort bezüglich der Kosten veranschlagt.
Erforderlichenfalls bittet die Wasserbehörde das HLUG um einen fachlichen Vorschlag zur Einbeziehung der vorgesehenen Untersuchungen in das bestehende Messprogramm zur staatlichen Einleiterüberwachung und eine Abschätzung der Kosten für die über den Umfang der staatlichen Einleiterüberwachung hinausgehenden Untersuchungen.
7. Berichte
7.1 Berichte des HLUG und der Wasserbehörden
Die Ergebnisse der Untersuchungen und Ermittlungen nach den Nummern 4 und 5 sind durch das HLUG und die Wasserbehörden fallweise in Berichten zusammenzufassen, die auch den jeweils anderen an diesem Programm beteiligten Stellen zuzuleiten sind. Die oberen Wasserbehörden beziehen dabei von den unteren Wasserbehörden veranlasste oder vorgesehene Maßnahmen ein. Die dienstliche Auswertung und Berichterstattung der im Rahmen dieses Messprogramms gewonnenen Daten hat zeitlich und fachlich Vorrang vor anderen Veröffentlichungen dieser Daten.
Wenigstens einmal jährlich ist zum 30. April ein Jahresbericht durch das HLUG zu erstellen, in den auch die wesentlichen Aussagen aus den Berichten der Wasserbehörden einzubeziehen sind. Erforderlichenfalls werden die zum vorgenannten Berichtszeitraum noch nicht vorliegenden Ergebnisse in einem Ergänzungsbericht zusammengestellt oder in den Jahresbericht für das Folgejahr aufgenommen. Der Jahresbericht sowie der evtl. Ergänzungsbericht sind den jeweils betroffenen Stellen sowie der obersten Wasserbehörde zur Verfügung zu stellen.
In dem Jahresbericht ist insbesondere auf folgende Punkte einzugehen:
Bei der tabellarischen Zusammenstellung nach a) genügt es, die untersuchten Stoffe zu Gruppen zusammenzufassen und in einer ergänzenden Tabelle darzustellen, welche Stoffe in den einzelnen Gruppen erfasst sind. Soweit dies unter Berücksichtigung des Umfangs der darzustellenden Daten in übersichtlicher Form möglich ist, können die unter den Buchst. a und c genannten Angaben auch in einer Tabelle zusammengefasst werden.
Soweit die Überschreitung durch Abwassereinleitungen verursacht wird, ist der Anteil der einzelnen Einleiter an der Belastung abzuschätzen.
Bei evtl. Vorschlägen für Maßnahmen zur Verminderung der Belastung aus dem Bereich der Landwirtschaft ist vor der Aufnahme in den Jahresbericht das Einvernehmen mit dem LLH und dem PSD herzustellen.
Wenn bei einem Gewässer, das Landesgrenzen überschreitet, die Ursachen der Überschreitung von Qualitätszielen/Qualitätsnormen zu wesentlichen Teilen auf Belastungen durch Oberlieger zurückzuführen sein können, jedoch im Bereich der Landesgrenze keine Messstelle dieses Programms vorhanden ist, weist das HLUG im Jahresbericht darauf hin.
Zur Unterrichtung der Unter- und Oberlieger leitet die oberste Wasserbehörde der vom jeweiligen Land bestimmten Stelle den Jahresbericht vollständig oder auszugsweise sowie bei Bedarf die fallweise erstellten Berichte zu.
7.2 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Entsprechend der EU-Informationsrichtlinie (90/313/EWG), die durch das Hessische Umweltinformationsgesetz (HUIG) vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659) umgesetzt wurde, und im Besonderen Art. 14 Abs. 1 der WRRL ist die Öffentlichkeit jeweils in geeigneter Form über die Maßnahmen und Ergebnisse zu informieren.
Das HLUG veröffentlicht die Messwerte von den 13 Messstellen des Programms sowie die zusammenfassende tabellarische Darstellung nach Nr. 7.1 Buchst. c zeitnah im Internet.
Die oberste Wasserbehörde fasst die wesentlichen Ergebnisse der Berichts nach Nr. 7.1 für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltungspflicht nach den §§ 7 und 8 HUIG in Form eines Statusberichts zusammen. Sie veröffentlicht diesen Statusbericht im Internet. Die Information der Öffentlichkeit über die Untersuchungsergebnisse der Folgejahre erfolgt statt durch einen Statusbericht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 14 WRRL.
7.3 Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Die oberste Wasserbehörde leitet dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) oder einer von diesem beauftragten Stelle das Programm, fallweise den Jahresbericht nach Nr. 7.1 sowie weitere Einzelergebnisse für die Erfüllung der Berichtspflicht an die EU-Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2006/11/EG hinsichtlich Stoffen der Liste II zu.
Ergänzend werden dem BMU oder einer von diesem beauftragten Stelle durch die oberste Wasserbehörde die erforderlichen Daten aus dem wasserrechtlichen Vollzug des Landes Hessen zur Erfüllung der Berichtspflicht zur Umsetzung der Anforderungen nach der Richtlinie 2006/11/EG mitgeteilt.
8. Laufzeit des Programms
Das Programm gilt für den Zeitraum bis zum 23. Dezember 2013.
Literaturverzeichnis:
[1] Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Qualitätszielverordnung) vom 2. Oktober 2006 (GVBl. I S. 526),
[2] Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 64 vom 4. März 2006, S. 52) 2
[3] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL EG (ABl. EG Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S. 1)
[4] Richtlinie 96/61/EWG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 (IVURichtlinie), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006 (ABl. EG Nr. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1)
[5] Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) vom 17. Mai 2005 (GVBl. I S. 382)
[6] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG
[7] Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670)
[8] Fischgewässerverordnung vom 24. April 1997 (GVBl. I S. 87, 188) (die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates über die Qualität von Süßwasser, das schutzoder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten [ABl. EG Nr. L 222 S. 1])
[9] Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1)
Anlage 1
Bezugspunkte des hessischen Programms nach Artikel 6 der Richtlinie 2000/11/EG
Z | Gewässer | Flusskm | Name der Messstelle | Geogr. Koordinaten | (Teil-) Einzugsgebiet in km2 | |
RW | HW | |||||
1 | Weschnitz | 5,059 | Weschnitz, Biblis-Wattenheim, Brücke L 3261 vor Wattenheim | 3457.684 | 5505.730 | 390,1 |
2 | Schwarzbach | 1,074 | Schwarzbach, Trebur-Astheim, Messstation | 3453.958 | 5535.722 | 483,6 |
3 | Kinzig | 1,940 | Kinzig, Hanau, Messstation | 3494.218 | 5556.183 | 924,9 |
4 | Nidda | 0,782 | Nidda, Frankfurt-Nied, Messstation | 3468.637 | 5551.647 | 1942,4 |
5 | Main | 4,003 | Main, Bischofsheim, Messstation | 3453.130 | 5540.543 | 1058,1 |
6 | Lahn | 119,624 | Lahn, Solms-Oberbiel, Messstation | 3459.615 | 5601.458 | 3407,9 |
7 | Lahn | 57,501 | Lahn, Limburg-Staffel | 3430.396 | 5583.829 | 1471,8 |
8 | Eder | 49,373 | Edertal-Edersee, Edertalsperre, Ablauf | 3504.216 | 5671.971 | 1442,3 |
9 | Schwalm | 0,064 | Schwalm, Felsberg-Lohre (Felsberg-Altenburg) | 3528.511 | 5664.818 | 1298,8 |
10 | Fulda (Oberlauf) | 95,451 | Fulda, Rotenburg | 3550.525 | 5652.348 | 2523,3 |
11 | Fulda (Unterlauf) | 15,509 | Fulda, Wahnhausen, Messstation | 3538.160 | 5692.186 | 1602,0 |
12 | Werra | 13,048 | Werra, Witzenhausen-Blickershausen, Messstation | 3555.471 | 5694.802 | 5430,7 |
13 | Diemel | 2,646 | Diemel, Bad Karlshafen-Helmarshausen | 3532.797 | 5722.139 | 1760,0 |
Die Lage der Messstellen sowie das jeweils erfasste Einzugsgebiet sind in der Abb. 1 dargestellt.
Abb. 1: Messstellen und zugehörige Einzugsgebiete nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/11/EG in Hessen
___________
1) KOM (2006) 373 endg.
Ratsdok. 11.896/06 KOM (2006)
2) Nachfolgeregelung der Richtlinie 76/464/EWG
*) Das nachstehend abgedruckte Programm nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG führe ich hiermit ein. Mit diesem Programm wird das Programm in der Fassung vom 31. August 2004 (StAnz. S. 3037) fortgeschrieben und dabei neu gefasst. Der Erlass vom 31. August 2004 (StAnz. S. 3037) wird aufgehoben.
ENDE |